952.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1992 | Nr. 108 | ausgegeben am 15. Dezember 1992 |
Gesetz
vom 21. Oktober 1992
über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG)
1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
2
Art. 1
3Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Banken und Wertpapierfirmen.
2) Es bezweckt den Schutz der Gläubiger und Anleger von Banken und Wertpapierfirmen sowie die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld-, Wertpapier- und Kreditwesen und der Stabilität des Finanzsystems.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
4a) Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
5;
6
b) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente
7;
8
c) Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten
9;
10
d) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
11;
12
e) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 19a.01);
f) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente
13;
14
g) Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
15;
16
i) Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierenden Marktinfrastrukturen
17.
18
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
19
Art. 2
21Geltungsbereich
1) Diesem Gesetz unterstehen die Banken und Wertpapierfirmen.
3) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:
23a) Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
a
bis) inländische Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat;
24
b) lokale Firmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, den Betrieb geregelter Märkte, multilateraler und organisierter Handelssysteme, soweit sie von Marktbetreibern betrieben werden, sowie für Datenbereitstellungsdienste;
25
c) Versicherungsunternehmen, Anlagenbetreiber, die für eigene Rechnung mit Emissionszertifikaten handeln, Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds sowie Personen, die Handel mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten für eigene Rechnung nur als Nebentätigkeit betreiben, falls diese eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden;
26
d) alle Personen, die Warenderivate, welche an Handelsplätzen gehandelt werden, oder wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte halten.
27
4) Die durch dieses Gesetz verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen einer Bank oder Wertpapierfirma als Gegenpartei bei Geschäften, die getätigt werden von:
28a) staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung;
b) Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank; oder
c) anderen Zentralbanken im EWR in Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben nach nationalen Vorschriften.
5) Auf Banken, die keine Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, finden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie deren Durchführungsvorschriften Anwendung, so als ob diese Banken Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wären.
29
6) Dieses Gesetz gilt nicht für die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Art. 18a des Gesetzes über die Liechtensteinische Post.
30
Art. 3
31Geschäftsbereich
1) Banken sind Unternehmen, die gewerbsmässig ein oder mehrere Geschäfte nach Abs. 3 erbringen. Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz als Bank unterstehen, dürfen keine Einlagen und andere rückzahlbaren Gelder gewerbsmässig entgegennehmen.
2) Wertpapierfirmen sind Unternehmen, die gewerbsmässig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen nach Abs. 4 öffentlich anbieten oder erbringen.
3) Bankgeschäfte sind:
a) die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern;
b) die Ausleihung von fremden Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern;
c) das Depotgeschäft;
d) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet;
e) der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Devisen;
f) die Durchführung von bankmässigen Ausserbilanzgeschäften;
g) die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen nach dem Gesetz über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen.
32
4) Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen sind Dienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A und B, die sich auf eines oder mehrere der in Abschnitt C desselben Anhangs genannten Finanzinstrumente beziehen. Nur wer über eine Bewilligung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen verfügt, darf auch die in Anhang 2 Abschnitt B genannten Nebendienstleistungen gewerbsmässig erbringen.
5) Als Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nach Abs. 3 Bst. a gelten nicht:
a) Gelder, die eine Gegenleistung im Rahmen eines Vertrages auf Übertragung des Eigentums oder eines Dienstleistungsvertrages darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden;
b) Leistungen bei der Emission von Anleihensobligationen oder anderen vereinheitlichten und massenweise ausgegebenen Schuldverschreibungen oder nicht verurkundeten Rechten mit gleicher Funktion, wenn:
1. die Aufnahme der Gelder nach Herausgabe eines Prospektes nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/1129
33 und des EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetzes erfolgt oder keine Prospektpflicht besteht; und
2. das emittierende Unternehmen keine anderen Bankgeschäfte nach Abs. 3 betreibt;
c) Kundengelder, die von Wertpapierfirmen ausschliesslich zur Abwicklung von Wertpapierdienstleistungen entgegengenommen und durch diese nicht verzinst werden;
d) Gelder, die von Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder von anerkannten Vorsorgeeinrichtungen entgegengenommen werden und die Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag oder einem Vorsorgeverhältnis steht;
e) Gelder, die von E-Geld-Instituten im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem E-Geldgesetz von Kunden entgegengenommen und unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht werden;
f) Gelder, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten nach dem Zahlungsdienstegesetz erhalten;
g) Verpflichtungen gegenüber:
1. der Europäischen Zentralbank oder der Schweizerischen Nationalbank, den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken, staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenregulierung und ausländischen Notenbanken im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben;
2. einer der in Art. 8 Abs. 1 Bst. a und c bis p des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes genannten Gegenparteien;
3. Unternehmen innerhalb einer Gruppe (Gruppengesellschaften);
4. Einlegern bei Vereinen und Stiftungen, sofern diese einen ideellen Zweck verfolgen oder der gemeinsamen Selbsthilfe dienen und nicht in der Finanzbranche tätig sind;
5. Anteilseignern der Bank oder Wertpapierfirma und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen.
6) Keine Wertpapierdienstleistungen erbringen Personen, die:
a) ausschliesslich Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes erbringen oder solche Dienstleistungen ausschliesslich als Organ für juristische Personen, Treuhänderschaften, sonstige Gemeinschaften oder Vermögenseinheiten erbringen;
b) Wertpapierdienstleistungen im Rahmen einer anderen als durch dieses Gesetz erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit nur gelegentlich erbringen, und diese Tätigkeit durch gesetzliche Vorschriften oder Standesregeln geregelt ist;
c) im Rahmen einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit ausschliesslich Anlageberatung erbringen und dafür keine besondere Vergütung erhalten;
d) den Handel mit Warenderivaten sowie mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 10, als Teil einer nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätigen Unternehmensgruppe für Rechnung anderer Gruppenunternehmen ausüben;
e) Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich gegenüber der Europäischen Zentralbank oder der Schweizerischen Nationalbank, den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken, staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenregulierung und ausländischen Notenbanken im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben erbringen;
f) Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;
g) Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich im Rahmen eines Systems der Mitarbeiterbeteiligung erbringen oder neben solchen Dienstleistungen nur Dienstleistungen nach Bst. f erbringen.
7) Banken, deren Bewilligung die Erbringung von Bankgeschäften nach Abs. 3 Bst. a und b umfasst, dürfen darüber hinaus ohne weitere spezialgesetzliche Bewilligung:
a) Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A und B erbringen;
b) Zahlungsdienste nach Art. 2 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes erbringen; und
c) E-Geld nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes ausgeben.
8) Der Differenzeinwand nach § 1271 ABGB ist unzulässig bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus:
a) Bankgeschäften, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerbsmässigen Durchführung von Bankgeschäften und Wertpapierdienstleistungen berechtigt ist;
b) Geschäften mit Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10, die an einem in- oder ausländischen geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden oder die unter einem Rahmenvertrag geschlossen worden sind.
9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 3a
34Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Repräsentanz": jeder Teil der Organisation einer ausländischen Bank, der weder Geschäfte abschliesst oder abwickelt noch für eigene Rechnung vermittelt;
1a. "Leiter einer Repräsentanz": diejenige natürliche Person, die zur Leitung des Betriebs der Repräsentanz und der Vertretung der Repräsentanz nach aussen vorgesehen ist;
35
2. "Drittstaat": ein Staat, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist;
3. "Sanierungsmassnahmen": Massnahmen, mit denen die finanzielle Lage einer Bank gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnte, einschliesslich der Massnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;
4. "Liquidationsverfahren": ein von einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eines EWR-Mitgliedstaates eröffnetes und unter deren Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die Vermögenswerte unter Aufsicht der genannten Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zu verwerten. Dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Nachlassvertrag im Konkurs oder eine ähnliche Massnahme abgeschlossen werden;
5. "Handelsplatz": ein geregelter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem;
36
6. "geregelter Markt": ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Dritten am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten, die nach den Regeln des Systems zum Handel zugelassen wurden, innerhalb des Systems nach nichtdiskretionären Regeln zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;
37
6a. "multilaterales System": ein System oder Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt;
38
6b. "multilaterales Handelssystem (MTF)": ein von einer Bank, einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nichtdiskretionären Regeln zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;
39
6c. "organisiertes Handelssystem (OTF)": ein multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;
40
6d. "liquider Markt": ein Markt für ein Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite Käufer oder Verkäufer verfügbar sind und der nach den folgenden Kriterien unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten bewertet wird:
41a) Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten;
b) Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschliesslich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu gehandelten Instrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt;
c) durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar;
7. "Gruppe": eine Gruppe nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
42
7a. "Drittstaatsgruppe": eine Gruppe, deren Mutterunternehmen in einem Drittstaat niedergelassen ist;
43
7b. "überwiegend kommerzielle Gruppe": jede Gruppe, deren Haupttätigkeit nicht besteht in:
44a) der Erbringung von Bankgeschäften nach Art. 3 Abs. 3 oder anderen in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten;
b) der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4; oder
c) der Tätigkeit als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate;
8. "Kunde": jede natürliche oder juristische Person, jede Gesellschaft, Treuhänderschaft, sonstige Gemeinschaft oder Vermögenseinheit, für die eine Bank oder Wertpapierfirma Dienstleistungen nach diesem Gesetz erbringt;
9. "professioneller Kunde": ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde die Kriterien gemäss Anhang 1 Ziff. 2 erfüllen;
10. "nichtprofessioneller Kunde": ein Kunde gemäss Anhang 1 Ziff. 3;
11. "geeignete Gegenpartei": ein Kunde gemäss Anhang 1 Ziff. 1;
12. "Marktbetreiber": eine Person oder Personen, die das Geschäft eines geregelten Marktes verwalten und/oder betreiben;
13. "Systemrisiko": das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft;
14. "Modellrisiko": der potenzielle Verlust, der einer Bank oder Wertpapierfirma als Folge von Entscheidungen entsteht, die sich grundsätzlich auf das Ergebnis interner Modelle stützen könnten, wenn diese Modelle Fehler bei der Konzeption, Ausführung oder Nutzung aufweisen;
15. "systemrelevantes Institut": eine EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine Bank oder Wertpapierfirma, deren Ausfall oder Versagen zu einem Systemrisiko führen könnte;
15a. "global systemrelevantes Institut (G-SRI)": ein G-SRI nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
45
16. "interne Ansätze": Ansätze oder Modelle gemäss Art. 143 Abs. 1, Art. 221, 225, 259 Abs. 3, Art. 283, 312 Abs. 2 und Art. 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
17. "EBA": die Europäische Bankenaufsichtsbehörde;
46
18. "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;
19. "ESMA": die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde;
19a. "ESRB": der Europäische Ausschuss für Systemrisiken;
47
20. "Europäische Aufsichtsbehörden": die EBA, EIOPA, ESMA und der ESRB im Rahmen ihrer Zuständigkeiten;
48
21. "Aufsichtsrat" und "Vorstand": der Aufsichtsrat und Vorstand nach den Bestimmungen des SE-Gesetzes für den Fall, dass eine Bank oder Wertpapierfirma als Societas Europaea strukturiert ist;
22. "vertraglich gebundener Vermittler": eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung einer einzigen Bank oder Wertpapierfirma, für die sie tätig ist, Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebendienstleistungen nach diesem Gesetz für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt und/oder Kunden oder potenzielle Kunden bezüglich dieser Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente berät;
49
23. "Gesamtnettoumsatz" bzw. "Bruttoertrag": die Summe aus Zinserträgen abzüglich Zinsaufwand (Zinserfolg), laufenden Erträgen aus Wertpapieren, Erträgen aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft abzüglich Kommissionsaufwand (Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft), Erfolg aus Finanzgeschäften sowie übriger ordentlicher Ertrag des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr. Ist das Unternehmen Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "Bruttoertrag" den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde;
24. "Mutterbank in einem EWR-Mitgliedstaat" bzw. "Mutterwertpapierfirma in einem EWR-Mitgliedstaat": ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
25. "EWR-Mutterbank" bzw. "EWR-Mutterwertpapierfirma": ein EU-Mutterinstitut gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
26. "Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
27. "EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
28. "gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
29. "gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
30. "Bewilligung": eine Zulassung gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
31. konsolidierende Aufsichtsbehörde: Behörde, die für die Beaufsichtigung von EWR-Mutterbanken und EWR-Mutterwertpapierfirmen sowie von Banken und Wertpapierfirmen, die von EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist;
50
31a. "auf konsolidierter Basis": auf Basis der konsolidierten Lage nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
51
31b. "auf teilkonsolidierter Basis": auf teilkonsolidierter Basis nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
52
32. gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes.
53
34. "systematischer Internalisierer": eine Bank oder Wertpapierfirma, die in organisierter und systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang Handel für eigene Rechnung treibt, wenn sie Kundenaufträge ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen bzw. organisierten Handelssystems ausführt, ohne ein multilaterales System zu betreiben;
55
35. "Leitungsorgan": das Organ einer Bank oder Wertpapierfirma, eines Marktbetreibers oder eines Datenbereitstellungsdienstes, das nach nationalem Recht bestellt wurde und befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen;
56
36. "Geschäftsleitung": die natürlichen Personen, die in einer Bank oder Wertpapierfirma, einem Marktbetreiber oder einem Datenbereitstellungsdienst Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind;
57
36a. "Leiter der Zweigstelle": diejenige natürliche Person, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach aussen vorgesehen ist;
58
36b. "Inhaber von Schlüsselfunktionen": Personen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung einer Bank oder Wertpapierfirma haben, die jedoch weder Mitglieder des Verwaltungsrats noch der Geschäftsleitung sind und anhand eines risikobasierten Ansatzes von der Bank oder Wertpapierfirma als solche ermittelt werden; dazu zählen insbesondere die Leiter in- und ausländischer Zweigstellen sowie die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand (Chief Financial Officer), soweit diese keine Mitglieder der Geschäftsleitung sind;
59
37. "algorithmischer Handel": der Handel mit einem Finanzinstrument, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, z.B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden;
60
38. "hochfrequente algorithmische Handelstechnik": eine algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch:
61a) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang;
b) die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention; und
c) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Kursofferten oder Stornierungen;
39. "direkter elektronischer Zugang": eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, einschliesslich Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden bzw. irgendeines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen (direkter Marktzugang) sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang);
62
40. "Querverkäufe": das Angebot einer Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket;
63
41. "strukturierte Einlage": ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, einschliesslich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschliesslich von Guthaben, wenn es nur im Rahmen einer bestimmten, von der Bank oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie etwa:
64a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex wie Euribor oder Libor gebunden ist;
b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten;
c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten; oder
d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen;
42. "übertragbare Wertpapiere": die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie:
65a) Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate;
b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;
c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrössen bestimmt wird;
42a. "Finanzinstrument": die in Anhang 2 Abschnitt C genannten Instrumente, einschliesslich mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;
66
42b. "Umschichtung von Finanzinstrumenten": der Verkauf eines Finanzinstruments und Kauf eines anderen Finanzinstruments oder die Inanspruchnahme eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen;
67
42c. "Make-Whole-Klausel": eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, der der Summe des Nettogegenwartswertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht;
68
43. "Aktienzertifikate" (Hinterlegungsscheine): jene Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren gebietsfremder Emittenten darstellen, wobei sie aber gleichzeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und unabhängig von den Wertpapieren gebietsfremder Emittenten gehandelt werden können;
69
44. "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das:
70a) dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann; und
b) die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
44a. "elektronische Form": ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist;
71
45. "zentrale Gegenpartei": eine juristische Person, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert;
72
46. "Datenbereitstellungsdienste": ein genehmigtes Veröffentlichungssystem, ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker oder ein genehmigter Meldemechanismus;
73
47. "genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)": eine Person, die nach diesem Gesetz die Dienstleistung der Veröffentlichung von bestimmten Handelsauskünften im Namen von Banken, Wertpapierfirmen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften erbringt;
74
48. "Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP)": eine Person, die nach diesem Gesetz zur Einholung von Handelsauskünften über bestimmte Finanzinstrumente auf geregelten Märkten, multilateralen und organisierten Handelssystemen und genehmigten Veröffentlichungssystemen berechtigt ist und sie in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom, über den Preis- und Handelsvolumendaten pro Finanzinstrument abrufbar sind, konsolidiert;
75
49. "genehmigter Meldemechanismus (ARM)": eine Person, die zur Meldung der Einzelheiten zu Geschäften an die jeweils zuständige nationale Behörde oder die ESMA im Namen der Banken, Wertpapierfirmen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften berechtigt ist;
76
50. "Market-Maker": eine Person, die an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihr gestellten Kursen zu betreiben;
77
51. "Abwicklungsbehörde": eine Abwicklungsbehörde nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes;
78
52. "geschlechtsneutrale Vergütungspolitik": eine Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht;
79
53. "Exceptions to policy-Geschäfte (ETP-Geschäfte)": Geschäfte, die von Banken oder Wertpapierfirmen ausnahmsweise in Abweichung von ihren internen Weisungen abgeschlossen werden.
80
1a) Werden in diesem Gesetz die Begriffe "Bank", "Wertpapierfirma", "Mutterbank in einem EWR-Mitgliedstaat", "Mutterwertpapierfirma in einem EWR-Mitgliedstaat", "EWR-Mutterbank", "EWR-Mutterwertpapierfirma" und "Mutterunternehmen" verwendet, so sind darunter zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen auf konsolidierter und teilkonsolidierter Basis sowie der Ausübung von Aufsichtsbefugnissen durch die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde auch zu verstehen:
81a) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2;
b) benannte Banken oder Wertpapierfirmen, die von einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat kontrolliert werden, sofern die betreffende Muttergesellschaft nach Art. 30aquater Abs. 7 keiner Bewilligungspflicht unterliegt; und
c) nach Aufforderung der FMA gemäss Art. 41p Abs. 4 Bst. e benannte Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Banken oder Wertpapierfirmen.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und 600/2014 Anwendung.
82
3) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 und 2 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.
4) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 4
1) Banken und Wertpapierfirmen müssen über angemessene Eigenmittel verfügen.
86
2) Die Eigenmittelanforderungen sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Bank oder Wertpapierfirma sowie auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
87
4) Die FMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.
89
1. Arten der Kapitalpuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung
91
Art. 4a
92Grundsatz
1) Banken und Wertpapierfirmen haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, folgende Kapitalpuffer aus hartem Kernkapital vorzuhalten:
a) einen Kapitalerhaltungspuffer nach Art. 4b;
b) einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Art. 4c;
c) bei G-SRI einen G-SRI-Puffer nach Art. 4h und bei anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) einen A-SRI-Puffer nach Art. 4i;
d) einen Systemrisikopuffer nach Art. 4l; und
e) bei G-SRI einen Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
2) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung ist die Gesamtheit des harten Kernkapitals, das zur Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 erforderlich ist.
3) Banken und Wertpapierfirmen dürfen hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, nicht zur Unterlegung folgender Anforderungen einsetzen:
a) der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 35cbis; sowie
c) der Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 35cter.
4) Banken und Wertpapierfirmen dürfen hartes Kernkapital, das zur Einhaltung eines der Bestandteile der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Abs. 2 vorgehalten wird, nicht zur Unterlegung der anderen anwendbaren Bestandteile ihrer kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen.
5) Banken und Wertpapierfirmen dürfen hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Abs. 2 vorgehalten wird, nicht zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 58b oder 58c des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einsetzen.
93
6) Wertpapierfirmen, die keine Bewilligung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 3 oder 6 haben, sind von der Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts ausgenommen.
2. Kapitalerhaltungspuffer
94
Art. 4b
95Berechnung
1) Der Kapitalerhaltungspuffer entspricht 2,5 % jenes Gesamtrisikobetrages, der nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- oder konsolidierter Basis nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechnet wird.
2) Die Regierung kann auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität kleine und mittlere Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderung nach Art. 4a Abs. 1 Bst. a ausnehmen, sofern dadurch die Stabilität des inländischen Finanzsystems nicht gefährdet wird. Eine Ausnahme ist umfassend zu begründen. Die Regierung hat darzulegen, weshalb die Ausnahme für kleine und mittlere Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderung nach Art. 4a Abs. 1 Bst. a keine Gefährdung für die Stabilität des inländischen Finanzsystems darstellt, sowie die kleinen und mittleren Wertpapierfirmen, für welche die Ausnahme gilt, eindeutig zu definieren.
3) Die FMA hat eine Ausnahme nach Abs. 2 dem ESRB anzuzeigen.
4) Für die Einstufung als kleine oder mittlere Wertpapierfirma hat die Regierung die Empfehlung 2003/361/EG
96 heranzuziehen.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Ausnahme von kleinen und mittleren Wertpapierfirmen mit Verordnung regeln.
3. Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer
97
Art. 4c
98Berechnung
1) Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer entspricht der Höhe des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, multipliziert mit dem gewichteten Durchschnittswert der folgenden Pufferquoten:
a) die Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen im Inland nach Art. 4d;
b) die Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen, die in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten belegen sind, nach Art. 4g;
c) gegebenenfalls die nach Art. 4e anerkannten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen, die in anderen EWR-Mitgliedstaaten belegen sind;
d) gegebenenfalls die nach Art. 4f anerkannten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen, die in Drittstaaten belegen sind.
2) Wesentliche Risikopositionen umfassen alle Risikopositionen, mit Ausnahme der in Art. 112 Bst. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen, für die Folgendes gilt:
a) Sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
b) Für Risikopositionen aus Verbriefungen sind die Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.
c) Auf im Handelsbuch gehaltene Risikopositionen sind die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.
3) Art. 4b Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäss.
Art. 4d
99Festlegung der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers im Inland
1) Die FMA berechnet quartalsweise einen Puffer-Richtwert zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer. Der Puffer-Richtwert:
a) spiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermässige Kreditwachstum in Liechtenstein bedingten Risiken wider;
b) trägt den spezifischen Gegebenheiten der liechtensteinischen Volkswirtschaft Rechnung;
c) basiert auf der Abweichung des Verhältnisses der gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt vom langfristigen Trend, wobei zu berücksichtigen sind:
1. ein Indikator für das Kreditwachstum innerhalb Liechtensteins;
2. ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der in Liechtenstein gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt widerspiegelt;
3. etwaige Orientierungen des ESRB nach Art. 135 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2013/36/EU.
2) Die FMA bewertet quartalsweise die Intensität des zyklischen Systemrisikos und beurteilt die Angemessenheit der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:
a) den nach Abs. 1 berechneten Puffer-Richtwert;
b) die Grundsätze und Orientierungshilfen des ESRB nach Art. 135 Abs. 1 Bst. a, c und d der Richtlinie 2013/36/EU;
c) andere Variablen, welche die FMA für wesentlich hält, um das zyklische Systemrisiko abzuwenden.
3) Die Regierung legt auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen auf der Grundlage der Berechnungen der FMA sowie unter Berücksichtigung der Faktoren nach Abs. 2 eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von Banken und Wertpapierfirmen fest. Sie kann vor Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
4) Die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer beträgt zwischen 0 % und 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Banken und Wertpapierfirmen mit Risikopositionen in Liechtenstein. Die Pufferquote wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgelegt. Die Regierung kann auch eine Pufferquote über 2,5 % festlegen, sofern dies nach Berücksichtigung der in Abs. 2 genannten Faktoren gerechtfertigt ist.
5) Beträgt die von der Regierung festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer bei deren erstmaliger Festlegung mehr als 0 % oder wird sie nach der erstmaligen Festlegung angehoben, hat die Regierung ein Datum festzulegen, ab dem Banken und Wertpapierfirmen die Pufferquote zur Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung der Pufferquote nach Abs. 7 liegen. Die Regierung kann auf Antrag der FMA eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. Sie kann vor Festlegung einer Fristverkürzung eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
6) Setzt die Regierung auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen die bestehende Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer herab, teilt sie gleichzeitig einen Zeitraum mit, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist.
7) Die FMA veröffentlicht quartalsweise die von der Regierung nach Abs. 3 oder 6 festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von über 0 % unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite:
a) die anzuwendende Pufferquote;
b) das massgebliche Verhältnis der Kredite zum Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;
c) den nach Abs. 1 berechneten Puffer-Richtwert;
d) eine Begründung für die Pufferquote;
e) bei Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem Banken und Wertpapierfirmen die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben;
f) wenn zwischen der Festlegung des Datums nach Abs. 5 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist;
g) bei Herabsetzung der Pufferquoten den Zeitraum, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist, und eine Begründung für diesen Zeitraum.
8) Die FMA hat unter Angabe der Informationen nach Abs. 7 jede Änderung der festgelegten Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer an den ESRB zu melden.
9) Die Regierung kann das Nähere über die Höhe der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und das Datum, ab dem eine erhöhte Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen ist, mit Verordnung regeln.
Art. 4e
100Anerkennung von Pufferquoten für Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten
1) Hat eine zuständige oder benannte Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eine zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt, die 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigt, kann die Regierung auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität diese Pufferquote für die Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer durch die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen anerkennen.
2) Die FMA veröffentlicht die Anerkennung einer Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite:
a) die anzuwendende Pufferquote des EWR-Mitgliedstaats oder Drittstaats;
b) den EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat, für den diese Quote gilt;
c) bei Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Banken und Wertpapierfirmen die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben;
d) wenn zwischen der Anerkennung nach Abs. 1 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Anerkennung von Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 mit Verordnung regeln.
Art. 4f
101Pufferquoten für Risikopositionen in Drittstaaten
1) Die Regierung kann auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität für die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen in einem Drittstaat festlegen, wenn die zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde keine Pufferquote festgelegt und veröffentlicht hat. Die Regierung kann vor Festlegung einer Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für wesentliche Risikopositionen eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
2) Hat eine zuständige oder benannte Drittstaatsbehörde eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht, kann die Regierung auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität für die in diesem Drittstaat belegenen wesentlichen Risikopositionen mit Wirkung für die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen eine andere Pufferquote festlegen, wenn sie begründete Zweifel hat, dass die von der Drittstaatsbehörde festgesetzte Quote ausreicht, um Banken oder Wertpapierfirmen angemessen vor den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums in dem Drittstaat zu schützen. Die Regierung darf die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht niedriger als die im Drittstaat geltende Quote festlegen, es sei denn, diese Pufferquote beträgt mehr als 2,5 % des Gesamtrisikobetrags. Die Regierung kann vor Festlegung einer anderen Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für in einem Drittstaat belegene wesentliche Risikopositionen eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
3) Setzt die Regierung nach Abs. 2 eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, die über die Pufferquote hinausgeht, welche von der zuständigen oder benannten Drittstaatsbehörde festgesetzt wurde, legt sie das Datum fest, ab dem Banken und Wertpapierfirmen die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben. Dieses Datum muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung der Pufferquote nach Abs. 4 liegen. Die Regierung kann auf Antrag der FMA oder auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist. Sie kann vor Festlegung einer Fristverkürzung eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
4) Die FMA veröffentlicht die für Drittstaaten festgelegten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Abs. 1 und 2 unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Internetseite:
a) die anzuwendende Pufferquote;
b) den Drittstaat, für den sie gilt;
c) eine Begründung für die Pufferquote;
d) bei erstmaliger Festlegung oder Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Banken und Wertpapierfirmen die höhere Pufferquote zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers heranzuziehen haben;
e) wenn zwischen der Festlegung einer höheren Pufferquote nach Abs. 2 und der Veröffentlichung weniger als zwölf Monate liegen, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Festlegung von Quoten für wesentliche Risikopositionen in Drittstaaten mit Verordnung regeln.
Art. 4g
102Anwendung von Pufferquoten zuständiger oder benannter Behörden aus einem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat
1) Legt die zuständige oder benannte Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von bis zu 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, wenden die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen für die in diesem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat belegenen wesentlichen Kreditrisikopositionen diese Kapitalpufferquote an.
2) Legt die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer von über 2,5 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, wenden die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen für die in diesem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat belegenen wesentlichen Kreditrisikopositionen die folgenden Pufferquoten an:
a) wenn die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nach Art. 4e von der Regierung anerkannt oder nach Art. 4f von der Regierung festgesetzt wurde, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote; oder
b) wenn die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote von der Regierung nach Art. 4e nicht anerkannt oder keine höhere Pufferquote nach Art. 4f festgesetzt wurde, eine Pufferquote von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags.
4. Kapitalpuffer für systemrelevante Institute (G-SRI- und A-SRI-Puffer)
103
Art. 4h
104Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für G-SRI
1) Die FMA legt fest, welche Gruppen oder Banken und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis G-SRI sind. G-SRI können sein:
a) Gruppen, an deren Spitze eine EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma oder eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht; oder
b) Banken oder Wertpapierfirmen, die nicht Tochterunternehmen einer EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft sind.
2) Für die Ermittlung von G-SRI nach Abs. 1 errechnet die FMA für jede in Frage kommende Gruppe, Bank oder Wertpapierfirma ein Gesamtbewertungsergebnis, auf dessen Grundlage die Festlegung als G-SRI und die Einstufung in eine Teilkategorie nach Abs. 4 erfolgt. Zur Berechnung dieses Gesamtbewertungsergebnisses zieht die FMA die folgenden gleich zu gewichtenden, quantifizierbaren Indikatoren heran:
a) die Grösse der Gruppe;
b) die Verflechtung der Gruppe mit dem Finanzsystem;
c) die Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur der Gruppe;
d) die Komplexität der Gruppe; und
e) die grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe zwischen EWR-Mitgliedstaaten und zwischen EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
3) Abweichend von Abs. 2 kann die FMA für die Ermittlung von G-SRI nach Abs. 1 ein zusätzliches Gesamtbewertungsergebnis errechnen und dafür die folgenden gleich zu gewichtenden, quantifizierbaren Indikatoren heranziehen:
a) die Indikatoren nach Abs. 2 Bst. a bis d; und
b) die grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
105.
4) Die G-SRI werden in mindestens fünf Teilkategorien eingestuft. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Ermittlungsmethode bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten werden eindeutig definiert und folgen dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten linear ansteigt. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des G-SRI auf den globalen Finanzmarkt.
5) Der niedrigsten Teilkategorie nach Abs. 4 entspricht ein G-SRI-Puffer von 1 % des Gesamtrisikobetrages nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für jede folgende Teilkategorie steigt der Puffer in Schritten von mindestens 0,5 % des Gesamtrisikobetrages nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
6) Unter Zugrundelegung der in Abs. 4 genannten Teilkategorien und der in Abs. 5 genannten Grenzwerte kann die FMA:
a) die Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren in eine höhere Teilkategorie vornehmen;
b) eine Gruppe, Bank oder Wertpapierfirma deren Gesamtbewertungsergebnis nach Abs. 2 niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie und damit als G-SRI einstufen; oder
c) auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses nach Abs. 3 die Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.
Art. 4i
106Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für A-SRI
1) Die FMA legt fest, welche Gruppen oder Banken und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis, teilkonsolidierter Basis oder Einzelbasis A-SRI sind. A-SRI können sein:
a) Gruppen, an deren Spitze eine EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine Mutterbank oder Mutterwertpapierfirma oder eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft steht; oder
b) Banken oder Wertpapierfirmen.
2) Bei der Ermittlung von A-SRI nach Abs. 1 zieht die FMA die folgenden Kriterien zur Bewertung der Systemrelevanz heran:
a) die Grösse der Gruppe, Bank oder Wertpapierfirma;
b) die Verflechtung mit dem Finanzsystem;
c) die Relevanz für die Wirtschaft des EWR oder Liechtensteins; oder
d) die grenzüberschreitende Tätigkeit zwischen EWR-Mitgliedstaaten sowie zwischen EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
3) Die FMA kann für jedes A-SRI auf konsolidierter, teilkonsolidierter oder Einzelbasis einen aus hartem Kernkapital bestehenden A-SRI-Puffer von bis zu 3 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festlegen. Die FMA überprüft die Höhe des A-SRI-Puffers mindestens jährlich.
4) Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten kann die FMA für jedes A-SRI auf konsolidierter, teilkonsolidierter oder Einzelbasis einen aus hartem Kernkapital bestehenden A-SRI-Puffer von mehr als 3 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festlegen. Die FMA überprüft die Höhe des A-SRI-Puffers mindestens jährlich.
5) Ist ein A-SRI ein Tochterunternehmen eines G-SRI oder eines anderen A-SRI, das eine Gruppe bzw. eine Bank oder Wertpapierfirma ist, an deren Spitze eine EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma steht und für das ein A-SRI-Puffer auf konsolidierter Basis gilt, entspricht der A-SRI-Puffer für das Tochterunternehmen auf Einzel- oder auf teilkonsolidierter Basis höchstens dem niedrigeren Wert der folgenden Beträge:
a) die Summe aus der höheren der beiden für die Gruppe auf konsolidierter Basis geltenden Quoten des G-SRI- oder A-SRI-Puffers und 1 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und
b) 3 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dem von der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 4 für die Gruppe genehmigten Puffer von über 3 %.
6) Der A-SRI-Puffer darf den europäischen Binnenmarkt sowie die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer EWR-Mitgliedstaaten oder des EWR nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.
7) Die FMA hat die Festlegung oder die Abänderung eines A-SRI-Puffers einen Monat vor der Veröffentlichung nach Art. 4k Abs. 3 dem ESRB anzuzeigen. Die Anzeige beinhaltet:
a) die Quote des A-SRI-Puffers;
b) eine Begründung, warum der A-SRI-Puffer das Risiko wirksam und angemessen verringert;
c) eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des A-SRI-Puffers auf den Binnenmarkt.
Art. 4k
107Überprüfung, Anzeige und Veröffentlichung der Einstufung als systemrelevante Institute
1) Die FMA hat die Einstufung der Gruppen, Banken oder Wertpapierfirmen als G-SRI und A-SRI sowie bei G-SRI zusätzlich die Zuordnung zu den jeweiligen Teilkategorien jährlich zu überprüfen und der Regierung und dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität über die Ergebnisse dieser Überprüfung zu berichten. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind dem ESRB und den als G-SRI oder A-SRI eingestuften Gruppen, Banken oder Wertpapierfirmen zu übermitteln.
2) Bei der erstmaligen Einstufung hat die FMA dem ESRB anzuzeigen:
a) die Namen der ermittelten G-SRI sowie die jeweilige Teilkategorie, in die sie eingestuft wurden;
b) die Namen der ermittelten A-SRI;
c) gegebenenfalls eine Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des Ermessens durch die FMA nach Art. 4h Abs. 6.
3) Die FMA veröffentlicht die erstmalige Einstufung, bei G-SRI zusätzlich unter Angabe der Teilkategorie, sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 auf ihrer Internetseite.
Art. 4l
109Zusätzliche Kapitalpufferanforderungen für Systemrisiken
1) Um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den Art. 4c bis 4k erfasste Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken (Art. 3a Abs. 1 Ziff. 13) zu vermeiden oder zu mindern, kann die Regierung auf Antrag der FMA, auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzmarktstabilität oder nach eigenem Ermessen festlegen, dass Banken und Wertpapierfirmen zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient, für sämtliche oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Abs. 3 einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital vorzuhalten haben. Dabei kann die Regierung für eine oder mehrere Teilgruppen von Banken oder Wertpapierfirmen unterschiedliche Systemrisikopuffer festlegen. Sie kann vorschreiben, ob der Systemrisikopuffer nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und/oder auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten ist. Sie kann vor der Festlegung des Systemrisikopuffers eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzmarktstabilität einholen.
2) Der Systemrisikopuffer berechnet sich wie folgt:
"BSR" bezeichnet den Systemrisikopuffer;
"rT" bezeichnet die für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts geltende Pufferquote;
"ET" bezeichnet den Gesamtrisikobetrag eines Instituts, berechnet nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
"i" bezeichnet den Index für die Teilgruppe von Risikopositionen nach Abs. 3;
"ri" bezeichnet die für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und
"Ei" bezeichnet den Risikobetrag eines Instituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
3) Die Regierung kann den Systemrisikopuffer für folgende Risikopositionen festlegen:
a) alle Risikopositionen im Inland;
b) alle oder Teilgruppen der folgenden branchenbezogenen Risikopositionen im Inland:
1. Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen aus der Vergabe grundpfandgesicherter Kredite, die durch Wohnimmobilien besichert sind;
2. Risikopositionen gegenüber juristischen Personen aus der Vergabe grundpfandgesicherter Kredite, die durch Gewerbeimmobilien besichert sind;
3. Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme von Risikopositionen nach Ziff. 1; oder
4. Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme von Risikopositionen nach Ziff. 2;
c) vorbehaltlich Abs. 7 und Art. 4m Abs. 7 alle Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten;
d) branchenbezogene Risikopositionen nach Bst. b in anderen EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der Anerkennung nach Art. 4n;
e) alle Risikopositionen in Drittstaaten.
4) Die Quote für den Systemrisikopuffer wird in Schritten von jeweils 0,5 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgelegt.
5) Der Systemrisikopuffer darf keine unverhältnismässigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer EWR-Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem innerhalb des EWR in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen.
6) Der Systemrisikopuffer darf nicht dazu eingesetzt werden, um Risiken abzudecken, die bereits durch folgende Kapitalpuffer abgedeckt sind:
a) den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Art. 4c;
b) den G-SRI-Puffer nach Art. 4h;
c) den A-SRI-Puffer nach Art. 4i.
7) Beschliesst die Regierung, auf der Grundlage der in anderen EWR-Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen einen Systemrisikopuffer festzusetzen, ist dieser für alle im EWR belegenen Risikopositionen gleichermassen festzusetzen, es sei denn, der Puffer wird festgesetzt, um die von einem anderen EWR-Mitgliedstaat festgelegte Systemrisikopufferquote nach Art. 4n anzuerkennen.
8) Die FMA hat den Systemrisikopuffer mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und der Regierung und dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität über die Ergebnisse dieser Überprüfung zu berichten.
9) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann den ESRB ersuchen, eine Empfehlung nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010
110 an jene EWR-Mitgliedstaaten zu richten, welche die nach Abs. 1 festgesetzte Quote für den Systemrisikopuffer nach Art. 134 der Richtlinie 2013/36/EU anerkennen können.
10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann dabei insbesondere Folgendes festlegen:
a) die Risikopositionen bzw. Teilgruppen der Risikopositionen nach Abs. 3, für die ein Systemrisikopuffer vorzuhalten ist;
b) die Banken oder Wertpapierfirmen oder Teilgruppen von Banken und Wertpapierfirmen, die einen Systemrisikopuffer vorzuhalten haben; und
c) die Höhe der Quote für den Systemrisikopuffer.
Art. 4m
111Veröffentlichung der Quoten für den Systemrisikopuffer
1) Die FMA zeigt die Festlegung oder Abänderung der Quote für den Systemrisikopuffer vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 folgenden Behörden an:
a) der EFTA-Überwachungsbehörde;
b) dem ESRB;
c) den zuständigen oder benannten Behörden der betroffenen EWR-Mitgliedstaaten, sofern eine Bank oder Wertpapierfirma, für die eine oder mehrere Quoten für den Systemrisikopuffer nach Art. 4l festgelegt wurden, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens ist.
2) Die Anzeige nach Abs. 1 beinhaltet:
a) die Quoten für den Systemrisikopuffer, welche die Regierung festgelegt hat;
b) die Risikopositionen sowie Banken oder Wertpapierfirmen, für welche die Pufferquoten gelten sollen;
c) das in Liechtenstein bestehende Systemrisiko oder Makroaufsichtsrisiko und eine Begründung, warum diese Risiken die Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein in einem Ausmass gefährden, das die festgelegte Quote für den Systemrisikopuffer rechtfertigt;
d) eine Begründung, warum der Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung der Risiken führen wird;
e) eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des Systemrisikopuffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der Informationen, die der Regierung vorliegen;
f) eine Begründung, warum sich der Systemrisikopuffer nicht mit dem A-SRI-Puffer nach Art. 4i überschneidet, für den Fall, dass die Regierung einen Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen festzulegen beabsichtigt.
3) Führt die Entscheidung über die Neufestlegung der Quote für den Systemrisikopuffer zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber der zuvor festgesetzten Systemrisikopufferquote, hat die FMA ausschliesslich nach Abs. 1 und 2 vorzugehen.
4) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 4l Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von bis zu 3 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB einen Monat vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Eine nach Art. 4n anerkannte Systemrisikopufferquote eines anderen EWR-Mitgliedstaates ist bei der Berechnung der kombinierten Systemrisikopufferquote nicht miteinzubeziehen.
5) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 4l Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Die FMA hat in ihrer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten um eine Stellungnahme zu ersuchen. Gibt der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten eine negative Stellungnahme ab, kann die Regierung dieser Stellungnahme nachkommen oder begründen, warum sie dies nicht tut.
6) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 4l Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen und ist eine Bank oder Wertpapierfirma ein Tochterunternehmen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, ersucht die FMA in einer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und den ESRB um eine Empfehlung. Geben sowohl der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten als auch der ESRB eine negative Empfehlung ab und bestehen zwischen der FMA und der für das Mutterunternehmen zuständigen Behörde unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die für ein Tochterunternehmen geltenden Systemrisikopufferquoten, kann die FMA die EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
112 um Unterstützung bitten.
7) Führt die Entscheidung über die Festlegung der Quote für den Systemrisikopuffer für eine Risikoposition oder eine Teilgruppe der Risikopositionen nach Art. 4l Abs. 3 zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, zeigt die FMA dies dem ESRB vor der Veröffentlichung nach Abs. 8 an. Form und Inhalt der Anzeige richten sich nach Abs. 2. Die FMA hat in ihrer Anzeige den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten um seine Genehmigung zu ersuchen.
8) Nach der Festlegung einer oder mehrerer Quoten für den Systemrisikopuffer veröffentlicht die FMA folgende Informationen auf ihrer Internetseite:
a) die Quoten für den Systemrisikopuffer;
b) die Risikopositionen sowie die Banken und Wertpapierfirmen, für die der Systemrisikopuffer gilt;
c) die Begründung für die Festlegung bzw. die Neufestlegung der Pufferquoten;
d) den Zeitpunkt, ab dem der festgelegte oder angehobene Systemrisikopuffer einzuhalten ist;
e) die Namen der Staaten, sofern die in diesen Staaten belegenen Risikopositionen bei der Festlegung bzw. Berechnung des Systemrisikopuffers mitberücksichtigt werden.
9) Kann die Veröffentlichung der Angaben nach Abs. 8 Bst. c die Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gefährden, hat die Veröffentlichung dieser Angaben zu unterbleiben.
Art. 4n
113Anerkennung einer Systemrisikopufferquote aus anderen EWR-Mitgliedstaaten
1) Die Regierung kann auf Grundlage einer Empfehlung der FMA oder des Ausschusses für Finanzmarktstabilität Quoten für den Systemrisikopuffer aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat für in Liechtenstein bewilligte Banken und Wertpapierfirmen hinsichtlich Risikopositionen, die in diesem EWR-Mitgliedstaat belegen sind, anerkennen. Die FMA zeigt die Anerkennung dem ESRB an.
2) Bei der Entscheidung über die Anerkennung einer Systemrisikopufferquote aus anderen EWR-Mitgliedstaaten berücksichtigt die Regierung die Informationen, welche der die Pufferquote festlegende EWR-Mitgliedstaat nach Art. 133 Abs. 9 und 13 der Richtlinie 2013/36/EU vorlegt.
3) Erkennt die Regierung eine Quote für den Systemrisikopuffer aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat für in Liechtenstein bewilligte Banken und Wertpapierfirmen an, gilt der entsprechende Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem Systemrisikopuffer, den die Regierung nach Art. 4l festgelegt hat, sofern die beiden Systemrisikopuffer unterschiedliche Risiken abdecken. Decken die beiden Puffer dasselbe Risiko ab, gilt nur der höhere der beiden Systemrisikopuffer.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Anerkennung von Quoten für den Systemrisikopuffer mit Verordnung regeln.
Art. 4o
114Zusammenwirken der G-SRI-, A-SRI- und Systemrisikopuffer
1) Unterliegt eine Gruppe einem G-SRI-Puffer nach Art. 4h und einem A-SRI-Puffer nach Art. 4i, so gilt jeweils die höhere Anforderung.
2) Unterliegt eine Bank oder Wertpapierfirma einem Systemrisikopuffer nach Art. 4l und einem G-SRI-Puffer oder A-SRI-Puffer, gilt der Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem G-SRI-Puffer oder A-SRI-Puffer. Würde die Summe der Systemrisikopufferquote und der G-SRI- oder A-SRI-Pufferquote über 5 % betragen, findet das Verfahren nach Art. 4i Abs. 4 Anwendung.
6. Kapitalerhaltungsmassnahmen
115
Ausschüttungsbeschränkungen
Art. 4p
116a) Allgemeines
1) Banken und Wertpapierfirmen, welche die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 erfüllen, nehmen keine Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vor, durch die ihr hartes Kernkapital unter den Betrag der für sie geltenden kombinierten Kapitalpufferanforderung fällt.
2) Banken und Wertpapierfirmen, welche die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 nicht erfüllen, haben den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 4q zu berechnen und diesen der FMA zu melden. Bis zur Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags sind folgende Massnahmen zu unterlassen:
a) Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen;
b) Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit geschaffen wurde, in der die Bank oder Wertpapierfirma die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat; oder
c) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente nach Art. 51 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen.
3) Eine Ausschüttung nach Abs. 1 und 2 ist jeder Kapitalabfluss, der zu einem Absinken des harten Kernkapitals oder der Gewinne des laufenden Geschäftsjahrs führt, insbesondere durch:
a) Zahlung von Bardividenden;
b) Ausgabe, Rücknahme oder Rückkauf eigener Aktien oder anderer Kapitalinstrumente nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch eine Bank oder Wertpapierfirma;
c) Rückzahlung von in Verbindung mit Kapitalinstrumenten nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten Beträgen;
d) Ausschüttung von in Art. 26 Abs. 1 Bst. b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten.
4) Banken und Wertpapierfirmen, welche die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 nicht erfüllen, dürfen durch eine der Massnahmen nach Abs. 2 keinen höheren Betrag als den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 4q ausschütten.
5) Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschliesslich auf Auszahlungen Anwendung, die zu einem Absinken des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung oder Verzögerung einer Ausschüttung weder ein Ausfallereignis darstellt noch zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Bank oder Wertpapierfirma führt.
6) Erhöht sich durch die Anwendung dieser Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital einer Bank oder Wertpapierfirma nicht in zufriedenstellendem Masse, kann die FMA Massnahmen nach Art. 28, 35 und 35c ergreifen.
Art. 4q
117b) Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags
1) Banken und Wertpapierfirmen berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 4p Abs. 2 durch Multiplikation der nach Abs. 2 berechneten Summe mit dem nach Abs. 3 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag ist durch jeden Betrag, der sich aus Massnahmen nach Art. 4p Abs. 2 ergibt, zu kürzen.
2) Die zu multiplizierende Summe nach Abs. 1 umfasst:
a) sämtliche Zwischengewinne, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Massnahmen nach Art. 4p Abs. 2; zuzüglich
b) sämtlicher Gewinne zum Jahresende, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Massnahmen nach Art. 4p Abs. 2; abzüglich
c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach Bst. a und b einbehalten würden.
3) Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
a) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0.
b) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2.
c) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4.
d) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.
4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
"Qn" bezeichnet die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
5) Banken und Wertpapierfirmen treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA auf Anfrage nachzuweisen.
Art. 4r
118c) Ausschüttung bei Unterschreiten der kombinierten Kapitalpufferanforderung
Wenn eine Bank oder Wertpapierfirma die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine Massnahme nach Art. 4p Abs. 2 zu ergreifen, zeigt sie dies der FMA unter Angabe der folgenden Informationen unverzüglich an:
a) die von der Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltenen Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach:
1. hartem Kernkapital;
2. zusätzlichem Kernkapital;
3. Ergänzungskapital;
b) die Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
c) den nach Art. 4q Abs. 1 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag;
d) die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:
1. Dividendenzahlungen;
2. Aktienrückkäufe;
3. Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente;
4. Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder aufgrund der Schaffung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer zu einer Zeit, in der die Bank oder Wertpapierfirma die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, geschaffenen Zahlungsverpflichtung.
Art. 4s
119Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung
Die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 gilt für die Zwecke der Art. 4p bis 4r als nicht erfüllt, wenn eine Bank oder Wertpapierfirma nicht über Eigenmittel in der erforderlichen Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung und alle der folgenden Anforderungen zu erfüllen:
a) Art. 92 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos der übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis;
b) Art. 92 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos der übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis;
c) Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos der übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis.
Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
Art. 4t
120a) Allgemeines
1) Banken und Wertpapierfirmen, welche die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, nehmen keine Ausschüttungen im Zusammenhang mit Kernkapital vor, durch die ihr Kernkapital unter den Betrag der für sie geltenden Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote fällt.
2) Banken und Wertpapierfirmen, welche die für sie geltenden Anforderungen an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, haben den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Art. 4u zu berechnen und diesen der FMA unverzüglich zu melden. Bis zur Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags sind folgende Massnahmen zu unterlassen:
a) Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen;
b) eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der die Bank oder Wertpapierfirma die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat; oder
c) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente nach Art. 51 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen.
3) Banken und Wertpapierfirmen, welche die für sie geltende Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, dürfen durch eine der Massnahmen nach Abs. 2 keinen höheren Betrag als den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 4u ausschütten.
4) Art. 4p Abs. 3 gilt sinngemäss.
5) Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschliesslich auf Ausschüttungen Anwendung, die zu einem Absinken des Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung oder Verzögerung einer Ausschüttung weder ein Ausfallereignis darstellt noch zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Bank oder Wertpapierfirma führt.
Art. 4u
121b) Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags
1) Banken und Wertpapierfirmen berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Multiplikation der nach Abs. 2 berechneten Summe mit dem nach Abs. 3 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote ist um jeden Betrag, der sich aus Massnahmen nach Art. 4t Abs. 2 ergibt, zu kürzen.
2) Die zu multiplizierende Summe nach Abs. 1 umfasst:
a) sämtliche Zwischengewinne, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Massnahmen nach Art. 4t Abs. 2; zuzüglich
b) sämtlicher Gewinne zum Jahresende, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Massnahmen nach Art. 4t Abs. 2; abzüglich
c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach Bst. a und b einbehalten würden.
3) Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
a) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der genannten Verordnung abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0.
b) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der genannten Verordnung abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.
c) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der genannten Verordnung abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.
d) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der genannten Verordnung abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Art. 429 Abs. 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,6.
4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote werden wie folgt berechnet:
"Qn" bezeichnet die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
5) Banken und Wertpapierfirmen treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA auf Anfrage jederzeit nachzuweisen.
Art. 4v
122c) Ausschüttung bei Unterschreiten der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
Wenn eine Bank oder Wertpapierfirma die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine Massnahme nach Art. 4t Abs. 2 zu ergreifen, zeigt sie dies der FMA unter Angabe der folgenden Informationen an:
a) die von der Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltenen Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach:
1. hartem Kernkapital;
2. zusätzlichem Kernkapital;
3. Ergänzungskapital;
b) die Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
c) den nach Art. 4u Abs. 1 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag;
d) die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:
1. Dividendenzahlungen;
2. Aktienrückkäufe;
3. Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder aufgrund der Schaffung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer zu einer Zeit, in der die Bank oder Wertpapierfirma die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, geschaffenen Zahlungsverpflichtung.
Art. 4w
123Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt für die Zwecke der Art. 4t bis 4v als nicht erfüllt, wenn eine Bank oder eine Wertpapierfirma nicht über Kernkapital in der erforderlichen Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig alle der folgenden Anforderungen zu erfüllen:
a) Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c) zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung des Risikos der übermässigen Verschuldung nach Art. 35c Abs. 1 und Art. 35cbis, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist.
Art. 4x
124Kapitalerhaltungsplan
1) Erfüllt eine Bank oder Wertpapierfirma die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 oder gegebenenfalls Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht, so legt sie der FMA innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nicht erfüllen kann, einen Kapitalerhaltungsplan vor. Die FMA kann diese Frist unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Bank oder Wertpapierfirma auf bis zu zehn Arbeitstage erstrecken.
2) Der Kapitalerhaltungsplan umfasst zumindest:
a) eine aktuelle Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose;
b) konkrete Massnahmen zur Erhöhung der Kapitalquote; sowie
c) einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2.
3) Die FMA kann zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen weitere Informationen verlangen, die für die Bewilligung des Kapitalerhaltungsplans nach Abs. 4 erforderlich sind.
4) Die FMA bewilligt den Kapitalerhaltungsplan nur dann, wenn die Bank oder Wertpapierfirma durch die Umsetzung des Plans sehr wahrscheinlich die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 innerhalb eines von der FMA als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen wird.
5) Billigt die FMA den Kapitalerhaltungsplan nicht, kann sie:
a) von der Bank oder Wertpapierfirma die Erhöhung ihrer Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe verlangen; oder
b) durch Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 35 Abs. 4 oder Art. 35c Abs. 1 Bst. i strengere als nach Art. 4p und 4r gebotene Ausschüttungsbeschränkungen verhängen.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Inhalt des Kapitalerhaltungsplans mit Verordnung regeln.
C. Massnahmen in Bezug auf bestimmte Risikopositionen und bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems
125
Art. 4y
126Risikopositionen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien gesichert sind
1) Bei Risikopositionen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, können nach Art. 124, 125 und 164 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 höhere Risikogewichte angesetzt oder strengere Kriterien, als in der genannten Verordnung vorgesehen, angewendet werden.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 4z
127Massnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos
1) Stellt der Ausschuss für Finanzmarktstabilität Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft fest, kann er der Regierung empfehlen, eine oder mehrere der Massnahmen nach Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ergreifen.
2) Die Regierung kann unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das Nähere über die Festlegung der Massnahmen mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Massnahmen; sowie
b) die Periodizität der Überprüfung der Massnahmen.
D. Nettingvereinbarungen
128
Art. 4z
bis129Anerkennung vertraglicher Nettingvereinbarungen
Die Regierung kann mit Verordnung die Bedingungen festlegen, unter welchen vertragliche Nettingvereinbarungen nach Art. 296 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als anerkannt gelten.
E. Liquidität, gesetzliche Reserven sowie Einlagensicherung und Anlegerschutz
130
Art. 5
131Liquidität
1) Die Banken und Wertpapierfirmen sorgen für ein angemessenes Verhältnis der kurzfristigen Verbindlichkeiten zu den greifbaren Mitteln und den leicht verwertbaren Aktiven.
2) Auf konsolidierter Basis muss eine angemessene Liquidität gewährleistet sein.
Art. 6
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Gelder oder Finanzinstrumente von Kunden halten oder Finanzinstrumente emittieren, haben wenigstens einen Zwanzigstel ihres jährlichen Reingewinns den gesetzlichen Reserven zuzuweisen, bis diese einen Fünftel des Grundkapitals erreicht haben.
133
2) Die gesetzlichen Reserven dürfen, soweit sie die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen, nur zur Deckung von Verlusten herangezogen werden.
134
3) Ein bei der Ausgabe von Aktien oder Anteilscheinen nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös ist den Kapitalreserven zuzuweisen.
135
Art. 7
136Einlagensicherung und Anlegerschutz
Banken, die Einlagen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a entgegennehmen, oder Banken und Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 erbringen, dürfen Bank- oder Wertpapierdienstleistungen erst dann erbringen, wenn sie einer Sicherungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz angehören.
F. Risikomanagement und Unternehmensführung
137
Art. 7a
138
1) Banken und Wertpapierfirmen haben die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien zu regeln. Sie müssen insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-, Rest-, Abwicklungs-, Liquiditäts-, Konzentrations-, Verbriefungs-, Gegenpartei-, Zinsänderungs- und Reputationsrisiken, operationelle und rechtliche Risiken sowie das Risiko einer übermässigen Verschuldung erfassen, begrenzen und überwachen.
140
2) Banken und Wertpapierfirmen haben über eine solide Unternehmenssteuerung zu verfügen. Dazu gehören:
141a) eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen sowie angemessenen Personalressourcen;
b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;
c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren; sowie
d) klare Grundsätze und effektive Verfahren für die Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung.
3) Banken und Wertpapierfirmen haben über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen sie die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des internen Eigenkapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
4) Der Verwaltungsrat hat die Strategien und Verfahren nach Abs. 3 regelmässig intern zu überprüfen, zu genehmigen und für die Erörterung dieser Risiken ausreichend Zeit einzuräumen, um zu gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Bank oder Wertpapierfirma stets angemessen sind und keinen Aspekt ausser Acht lassen.
142
5) Die internen Kontrollverfahren sowie die Verwaltung und das Rechnungswesen der Banken und Wertpapierfirmen sind so auszugestalten, dass die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes jederzeit überprüft werden kann.
6) Banken und Wertpapierfirmen haben eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement im Sinne dieses Artikels vereinbar sind, einzuführen und dauernd sicherzustellen. Die FMA nutzt die gemäss den Offenlegungskriterien nach Art. 450 Abs. 1 Bst. g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegten Daten sowie die von Banken und Wertpapierfirmen nach Art. 26 Abs. 1 Bst. k gemeldeten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen. Die FMA stellt diese Informationen der EBA zur Verfügung.
143
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere über:
144a) die Ausgestaltung der Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Risiken;
b) die Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften Rechnung trägt;
c) die Ausgestaltung und den Umfang der Vergütungspolitik und -praxis, einschliesslich der Art und des Umfangs der der FMA zu übermittelnden Daten;
145
d) die Mindestanforderungen zu den Grundsätzen und effektiven Verfahren für die Aggregation von Risikodaten und Risikoberichterstattung;
146
e) die Mindestanforderungen für die Vergabe, die interne Berichterstattung und die Überwachung von bestimmten Kategorien von ETP-Geschäften.
147
Art. 7b
148Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel
1) Folgende Banken und Wertpapierfirmen müssen den in Art. 7a Abs. 3 und 4 festgelegten Pflichten auf individueller Basis nachkommen:
149a) Banken und Wertpapierfirmen, die weder ein Tochterunternehmen im EWR-Mitgliedsstaat ihrer Zulassung und Beaufsichtigung noch ein Mutterunternehmen sind;
b) Banken und Wertpapierfirmen, die nicht in die Konsolidierung nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind;
c) Gruppen von Wertpapierfirmen, bei der die FMA auf die Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verzichtet hat.
2) Die FMA kann eine Bank oder Wertpapierfirma, deren Zentralorganisation die Bedingungen nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, von den Pflichten nach Art. 7a Abs. 3 und 4 freistellen.
3) Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein müssen die Pflichten nach Art. 7a Abs. 3 und 4 auf konsolidierter Basis erfüllen.
150
4) Tochterbanken oder Tochterwertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein müssen die Pflichten nach Art. 7a Abs. 3 und 4 auf teilkonsolidierter Basis erfüllen, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen, sofern es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, in einem Drittstaat eine Bank oder Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Finanzkonglomeratsgesetzes als Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.
151
Art. 7c
154Anwendung der Vorschriften über das Risikomanagement und die Unternehmensführung
1) Banken und Wertpapierfirmen haben die Pflichten zum Risikomanagement (Art. 7a) und zur Unternehmensführung (Art. 22 und 23) auf individueller Basis zu erfüllen, sofern die FMA sie nicht nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon befreit.
2) Unter dieses Gesetz fallende Mutter- und Tochterunternehmen haben:
155a) die Pflichten nach Abs. 1 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen;
b) zu gewährleisten, dass die gruppeninternen Regelungen, Verfahren und Mechanismen im Sinne des Abs. 1 kohärent und gut ineinandergreifen und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen jederzeit vorgelegt werden können; und
c) sicherzustellen, dass auch deren nicht unter dieses Gesetz fallende Tochterunternehmen, einschliesslich solche mit Sitz in Offshore-Finanzzentren, die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Bst. b anwenden und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen jederzeit vorgelegt werden können.
3) Tochterunternehmen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, erfüllen die branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis.
156
4) Die Pflichten nach Abs. 1 sind in Bezug auf Tochterunternehmen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, nicht anzuwenden, wenn die EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma der FMA nachweist, dass die Pflichten nach Abs. 1 nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, widerrechtlich sind.
157
5) Stehen Banken oder Wertpapierfirmen untereinander in einer Beziehung nach Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU
158, so gilt die Bank oder Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme mit Sitz im Inland für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung nach diesem Gesetz sowie gemäss Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma in einem EWR-Mitgliedstaat.
159
6) Die Anforderungen nach Abs. 2 gelten auch für VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. i des Token- und VT-Dienstleister-Gesetzes als Anbieter von Nebendienstleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
160
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
161
Art. 7d
162Anwendung der Vorschriften über Risikomanagement, Risikodeckung und interne Modelle auf konsolidierter Basis
1) Die FMA berücksichtigt die Vorschriften über die Konsolidierung nach Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei:
a) der Überprüfung des Risikomanagements, der Risikodeckung und interner Modelle nach Art. 35a und 35b; sowie
b) der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse nach Art. 35 Abs. 4, Art. 35a, 35c, 35d und 35e.
2) Sind bestimmte Gruppen von Wertpapierfirmen nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der konsolidierten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen ausgenommen, so gelten die Vorgaben über das Risikomanagement und die Risikodeckung nach Art. 35a auf individueller Basis.
Art. 8
163Risikoverteilung
Die Forderung einer Bank oder Wertpapierfirma gegenüber einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Eigenmitteln stehen. Das angemessene Verhältnis ist sowohl von jeder Bank oder Wertpapierfirma für sich als auch auf konsolidierter Basis einzuhalten, wenn und soweit die Bank oder Wertpapierfirma verpflichtet ist, die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
G. Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen
164
Art. 8a
165
1) Banken und Wertpapierfirmen haben sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden zu verhalten. Sie haben insbesondere nach Massgabe von Art. 8b bis 8h und 13 zu handeln und durch ihr Verhalten den Ruf und das Ansehen des Berufstandes zu wahren.
2) Banken und Wertpapierfirmen müssen die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente verstehen, die Vereinbarkeit der Finanzinstrumente mit den Bedürfnissen der Kunden, denen sie Wertpapierdienstleistungen erbringen, beurteilen und auch den in Art. 8b Abs. 1 genannten Zielmarkt berücksichtigen sowie sicherstellen, dass Finanzinstrumente nur angeboten oder empfohlen werden, wenn dies im Interesse des Kunden liegt.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere in Bezug auf die Wohlverhaltensregeln sowie die organisatorischen Anforderungen, mit Verordnung und trägt dabei unterschiedlichen Kundenklassen, Finanzinstrumenten und Dienstleistungen Rechnung.
Art. 8b
167Produktgenehmigungsverfahren, Produktüberprüfung und Kundenklassierung
168
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird. In dem Produktgenehmigungsverfahren wird ein bestimmter Zielmarkt an Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundenklasse für jedes Finanzinstrument festgelegt und sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Die Finanzinstrumente sind so ausgestaltet, dass sie den Bedürfnissen des Zielmarktes von Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundenklasse entsprechen und dass die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit dem bestimmten Zielmarkt vereinbar ist. Banken und Wertpapierfirmen unternehmen zumutbare Schritte, um zu gewährleisten, dass die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente an dem bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren, stellen allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Finanzinstrument und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschliesslich des bestimmten Zielmarktes des Finanzinstruments, zur Verfügung.
3) Banken und Wertpapierfirmen haben von ihnen angebotene oder vermarktete Finanzinstrumente regelmässig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Ausserdem ist regelmässig zu beurteilen, ob das Finanzinstrument weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarktes entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie noch geeignet ist.
3a) Banken und Wertpapierfirmen sind von den in Abs. 1 bis 3 und Art. 8a Abs. 2 festgelegten Anforderungen an die Produktüberprüfung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschliesslich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.
169
4) Wenn eine Bank oder Wertpapierfirma Finanzinstrumente anbietet oder empfiehlt, die sie nicht konzipiert, muss sie über angemessene Vorkehrungen verfügen, um die in Abs. 2 genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Finanzinstruments zu verstehen.
5) Banken und Wertpapierfirmen haben jeden Kunden, für den sie eine Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung erbringen, in eine der in Anhang 1 definierten Kundenklassen einzustufen und ihn darüber zu informieren.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 8c
170Dokumentations- und Informationspflicht
171
1) Banken und Wertpapierfirmen haben sämtliche Kundenbeziehungen, Transaktionen sowie Systeme und Verfahren angemessen und nachvollziehbar aufzuzeichnen und zu dokumentieren.
172
2) Kunden und potenziellen Kunden sind rechtzeitig in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über:
173a) die Bank oder Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen. Sofern eine Anlageberatung erbracht wird, informiert die Bank oder Wertpapierfirma rechtzeitig vor dieser Beratung darüber:
1. ob die Beratung unabhängig erbracht wird oder nicht;
2. ob die Beratung sich auf eine umfangreiche oder eine eher beschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt und insbesondere ob die Palette an Finanzinstrumenten auf Finanzinstrumente beschränkt ist, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten wurden, die in enger Verbindung zu der Bank oder Wertpapierfirma stehen oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, zu dieser unterhalten, die so eng sind, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird;
3. ob die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden eine regelmässige Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente bietet, die diesem Kunden empfohlen wurden;
b) die anwendbaren Vertrags- und Geschäftsbedingungen;
c) die Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, samt geeigneten Leitlinien und Warnhinweisen zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken und zu der Frage, ob die Finanzinstrumente für nichtprofessionelle oder professionelle Kunden bestimmt sind, wobei der bestimmte Zielmarkt im Einklang mit Art. 8a Abs. 2 zu berücksichtigen ist;
d) die Ausführungsplätze und die Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 8e;
e) sämtliche Kosten, Nebenkosten und Gebühren, samt Informationen sowohl in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen als auch auf Nebendienstleistungen, einschliesslich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Finanzinstruments und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte;
f) die Grundsätze zur Vermeidung von und für den Umgang mit Interessenkonflikten.
2a) Handelt es sich bei dem Kunden um einen professionellen Kunden, gelten die Anforderungen nach Abs. 2 Bst. e ausschliesslich für die Erbringung der Anlageberatung oder der Portfolio-Verwaltung.
174
3) Die Informationen über Kosten und Nebenkosten, einschliesslich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem Finanzinstrument, die nicht durch das zugrundeliegende Marktrisiko verursacht werden, sind zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage zu verstehen. Falls der Kunde dies verlangt, ist eine Aufstellung nach Posten zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls werden solche Informationen dem Kunden regelmässig, mindestens aber jährlich, während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt.
175
3a) Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das eine vorherige Übermittlung der Informationen über Kosten und Gebühren nach Abs. 2 Bst. e verhindert, kann die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden diese Informationen über Kosten und Nebenkosten unmittelbar nach Geschäftsabschluss entweder in elektronischer Form oder, wenn es sich um einen nichtprofessionellen Kunden handelt und dieser darum ersucht, auf Papier übermitteln, sofern:
176a) der Kunde der Übermittlung der Informationen unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt hat; und
b) die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt hat, den Geschäftsabschluss aufzuschieben, bis er die Informationen erhalten hat.
3b) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 3a muss die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die Möglichkeit einräumen, vor Geschäftsabschluss telefonisch Informationen über Kosten und Entgelte zu erhalten.
177
4) Die Informationen nach Abs. 2 bis 3b können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
178
4a) Banken und Wertpapierfirmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit. Banken und Wertpapierfirmen setzen nichtprofessionelle Kunden oder potenzielle nichtprofessionelle Kunden darüber in Kenntnis, dass sie die Möglichkeit haben, die Informationen in Papierform zu erhalten. Nichtprofessionellen Kunden oder potenziellen nichtprofessionellen Kunden, die darum ersucht haben, die Informationen in Papierform zu erhalten, sind die Informationen kostenlos auf Papier bereitzustellen.
179
4b) Banken und Wertpapierfirmen setzen bestehende Kunden, welche die nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen in Papierform erhalten haben, spätestens acht Wochen vor dem Versenden der Informationen in elektronischer Form darüber in Kenntnis, dass:
180a) der Kunde diese Informationen künftig in elektronischer Form erhalten wird;
b) der Kunde die Wahl hat, die Informationen entweder weiterhin in Papierform oder künftig in elektronischer Form zu erhalten; und
c) ein automatischer Wechsel zur elektronischen Form stattfinden wird, wenn der Kunde innerhalb von acht Wochen nicht mitteilt, dass er die Informationen weiterhin in Papierform erhalten möchte.
4c) Bestehende Kunden, welche die nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen bereits in elektronischer Form erhalten, müssen nicht nach Abs. 4b informiert werden.
181
5) Wird eine Wertpapierdienstleistung als Teil eines Finanzprodukts angeboten, das in Bezug auf die Informationspflichten bereits anderen Bestimmungen in den Bereichen Banken und Konsumkredite unterliegt, gelten für diese Dienstleistung nicht zusätzlich die Anforderungen der Abs. 2 und 3 sowie Art. 13.
182
6) Bei Querverkäufen informiert die Bank oder Wertpapierfirma den Kunden darüber, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können, und erbringt für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich die mit einem Querverkauf verbundenen Risiken für einen nichtprofessionellen Kunden von den mit den einzelnen Bestandteilen verknüpften Risiken unterscheiden, legt die Bank oder Wertpapierfirma eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung bzw. des Pakets vor, in der auch dargelegt wird, inwiefern deren Wechselwirkung die Risiken verändert.
183
7) Informiert eine Bank oder Wertpapierfirma Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht wird, dann bewertet diese Bank oder Wertpapierfirma eine ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten, die hinsichtlich ihrer Art und Emittenten oder Produktanbieter hinreichend gestreut sein müssen, um zu gewährleisten, dass die Anlageziele des Kunden in geeigneter Form erreicht werden können. Die Anlageberatung darf in diesem Fall nicht auf Finanzinstrumente beschränkt sein, die:
184a) von der Bank oder Wertpapierfirma selbst oder von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zur Bank oder Wertpapierfirma stehen;
b) von anderen Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, zu denen die Bank oder Wertpapierfirma so enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, unterhält, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird.
8) Einer Bank oder Wertpapierfirma, die Anlageberatung oder Portfolio-Verwaltung anbietet, ist es untersagt, für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Gebühren, Provisionen oder andere monetäre oder nicht-monetäre Vorteile (Zuwendungen) einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, anzunehmen und zu behalten. Kleinere nicht-monetäre Vorteile, welche die Servicequalität für den Kunden verbessern können und die von ihrem Umfang und ihrer Art her nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht der Bank oder Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen, sind unmissverständlich offenzulegen und fallen nicht unter diesen Absatz.
185
9) Eine Bank oder Wertpapierfirma handelt nicht ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden nach Art. 8a Abs. 1 und erfüllt die Verpflichtung nach Art. 8h nicht, wenn sie Zuwendungen im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder einer Nebendienstleistung einer Partei gewährt oder von einer Partei erhält, sofern es sich bei dieser Partei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird.
186
10) Die Gewährung oder die Annahme von Zuwendungen nach Abs. 9 ist zulässig, wenn:
187a) die Zuwendungen:
1. dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern;
2. nicht die Erfüllung der Pflicht der Bank oder Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, beeinträchtigen; und
3. die Existenz, die Art und der Betrag der Zuwendung oder - wenn der Betrag nicht feststellbar ist - die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offen gelegt werden; gegebenenfalls hat die Bank oder Wertpapierfirma den Kunden über den Mechanismus für die Weitergabe der Zuwendungen an den Kunden zu unterrichten, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung und Nebenleistung eingenommen hat; oder
b) die Zuwendungen die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ermöglichen oder für sie notwendig sind, wie namentlich Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Bank oder Wertpapierfirma hervorrufen können, im besten Interesse ihrer Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.
11) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
188
Art. 8d
189Beurteilung der Eignung und Angemessenheit, Berichtspflichten gegenüber Kunden
190
1) Banken und Wertpapierfirmen sorgen durch angemessene Massnahmen dafür, dass natürliche Personen, die gegenüber Kunden im Namen der Bank oder Wertpapierfirma eine Anlageberatung erbringen oder Kunden Informationen über Anlageprodukte, Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erteilen, über die Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 8a, 8c, 8h, 8g und diesem Artikel notwendig sind. Auf Anfrage ist der FMA darüber der Nachweis zu erbringen. Die FMA veröffentlicht die Kriterien, die für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen angelegt werden.
2) Erbringt eine Bank oder Wertpapierfirma Anlageberatung oder Portfolio-Verwaltung, so holt sie die notwendigen Informationen über die finanziellen Verhältnisse der Kunden oder potenziellen Kunden, einschliesslich ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen, und deren Anlageziele, einschliesslich ihrer Risikotoleranz, sowie deren Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich ein, um für sie geeignete Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente empfehlen zu können. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten in Betracht gezogen, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.
2a) Erbringen Banken oder Wertpapierfirmen entweder Anlageberatung oder Portfolio-Verwaltung, die eine Umschichtung von Finanzinstrumenten umfasst, so holen sie die notwendigen Informationen über die Investition des Kunden ein und analysieren die Kosten und den Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumenten. Bei der Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen informieren Banken oder Wertpapierfirmen den Kunden darüber, ob die Vorteile einer Umschichtung von Finanzinstrumenten die im Rahmen der Umschichtung anfallenden Kosten überwiegen oder nicht.
191
2b) Abs. 2a gilt nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden erbracht werden, es sei denn, diese Kunden setzen die Bank oder Wertpapierfirma entweder in elektronischer Form oder auf Papier darüber in Kenntnis, dass sie von den durch diese Bestimmungen gewährten Rechten Gebrauch machen möchten. Banken und Wertpapierfirmen zeichnen diese schriftlichen Kundenmitteilungen auf.
192
3) Bei anderen als den in Abs. 2 genannten Finanzdienstleistungen sind von Kunden oder potenziellen Kunden Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen einzuholen, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen Wertpapierdienstleistungen oder Produkte für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten in Betracht gezogen, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist. Ist die Bank oder Wertpapierfirma aufgrund der vom Kunden nach diesem Absatz erhaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden oder potenziellen Kunden nicht angemessen ist, so warnt sie den Kunden oder potenziellen Kunden entsprechend. Bei fehlenden oder unzureichenden Angaben der Kunden zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen, warnt die Bank oder Wertpapierfirma diese Kunden und weist darauf hin, dass sie nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob die in Betracht gezogene Wertpapierdienstleistung oder das in Betracht gezogene Produkt für sie angemessen ist. Diese Hinweise können in standardisierter Form erfolgen.
4) Bei Execution-only-Geschäften sind Banken und Wertpapierfirmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Einholung der in Abs. 3 genannten Angaben befreit, sofern sie dies dem Kunden anzeigen und keine Interessenkonflikte vorliegen.
5) Bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien darf die Bank oder Wertpapierfirma davon ausgehen, dass sie in Bezug auf jegliche Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung über ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen verfügen sowie in der Lage sind, das Anlagerisiko finanziell zu tragen. Gegenüber professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien besteht keine Pflicht, eine Erklärung über die Eignung und Angemessenheit abzugeben.
6) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere zur Ausnahmebestimmung bei Execution-only-Geschäften sowie zur Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über Eignung und Angemessenheit gegenüber dem Kunden, mit Verordnung.
Art. 8e
193Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
194
1) Banken und Wertpapierfirmen sorgen für eine bestmögliche Ausführung der Kundenaufträge im Interesse des Kunden in preislicher, quantitativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht und treffen die hierfür angemessenen Massnahmen.
2) Jede Bank oder Wertpapierfirma teilt nach Ausführung eines Geschäfts dem Kunden mit, wo der Auftrag ausgeführt wurde.
195
3) Für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, stellt jeder Handelsplatz und systematischer Internalisierer und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem Handelsplatz zur Verfügung. Diese regelmässigen Berichte enthalten ausführliche Angaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung einzelner Finanzinstrumente.
196
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
197
Art. 8f
198Aufzeichnung und Meldung von Geschäften
199
Banken und Wertpapierfirmen haben die Aufzeichnungs-, Meldungs- und Veröffentlichungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten. Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere im Zusammenhang mit den Aufzeichnungspflichten, mit Verordnung.
Art. 8g
200
1) Banken und Wertpapierfirmen haben ihren Kunden in geeigneter Form über die für sie erbrachten Dienstleistungen Bericht zu erstatten.
1a) Art. 8d Abs. 2b gilt sinngemäss.
202
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Pflicht, Bericht zu erstatten, mit Verordnung.
Art. 8h
203Umgang mit Interessenkonflikten und Offenlegung von Zuwendungen
204
1) Banken und Wertpapierfirmen haben alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um mögliche Interessenkonflikte zwischen der Bank oder Wertpapierfirma selbst - einschliesslich ihrer Geschäftsleitung, ihrer vertraglich gebundenen Vermittler und Angestellten oder anderen Personen, die mit der Bank oder Wertpapierfirma direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind - und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu identifizieren und zu vermeiden oder zu regeln. Das gilt für sämtliche Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen oder einer Kombination davon entstehen können, einschliesslich jener Interessenkonflikte, die auf den Erhalt von Anreizen von Dritten oder durch die eigene Vergütungsstruktur oder sonstige eigene Anreizstrukturen der Bank oder Wertpapierfirma zurückgehen.
205
2) Banken und Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringen, stellen sicher, dass sie die Leistung ihrer Mitarbeiter nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere treffen sie keine Vereinbarung im Wege der Vergütung, Verkaufsziele oder auf sonstigem Wege, die ihre Mitarbeiter verleiten könnte, einem nichtprofessionellen Kunden ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl die Bank oder Wertpapierfirma ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Finanzinstrument anbieten könnte. Im Übrigen dürfen Banken und Wertpapierfirmen im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen Gebühren, Provisionen oder sonstige monetäre und nichtmonetäre Vorteile (Zuwendungen) nur nach Massgabe der mit Verordnung genannten Bedingungen gewähren oder annehmen.
206
3) Banken oder Wertpapierfirmen haben die Zuwendungen nach Massgabe der Verordnung offen zu legen. Die Offenlegung von Zuwendungen kann in zusammengefasster und inhaltlich allgemeiner Form, z.B. in den Allgemeinen oder anderen vorformulierten Geschäftsbedingungen, erfolgen. Banken und Wertpapierfirmen sind verpflichtet, weitere Einzelheiten offen zu legen, sofern dies vom Kunden verlangt wird.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Erkennung von und den Umgang mit Interessenkonflikten, die Offenlegung unvermeidbarer Interessenkonflikte sowie die Offenlegung von Zuwendungen mit Verordnung.
207
H. Vorkehrungen für den Schutz von Kunden gehörenden Finanzinstrumenten und Kundengeldern sowie algorithmischer Handel
208
Art. 8i
209Halten von den Kunden gehörenden Finanzinstrumenten und von Kundengeldern
1) Banken oder Wertpapierfirmen, die Kunden gehörende Finanzinstrumente halten, treffen geeignete Vorkehrungen, um deren Eigentumsrechte - insbesondere für den Fall der Insolvenz der Bank oder Wertpapierfirma - an diesen Finanzinstrumenten zu schützen und zu verhindern, dass die Finanzinstrumente eines Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet werden.
2) Banken oder Wertpapierfirmen, die Kunden gehörende Gelder halten, treffen geeignete Vorkehrungen, um die Rechte der Kunden zu schützen und - ausser im Falle von Banken - zu verhindern, dass die Gelder der Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.
3) Banken oder Wertpapierfirmen schliessen keine Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung nach Art. 392 Abs. 2 Ziff. 2 des Sachenrechts mit nichtprofessionellen Kunden zur Besicherung oder Deckung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen der Kunden ab.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, mit Verordnung.
Art. 8k
210Algorithmischer Handel
1) Banken und Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben, verfügen über wirksame Systeme und Risikokontrollen, die für das von ihnen betriebene Geschäft geeignet sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ihre Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen sowie die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte.
2) Banken und Wertpapierfirmen nach Abs. 1 verfügen ausserdem über wirksame Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstösst, mit dem sie verbunden sind. Sie verfügen über wirksame Notfallvorkehrungen, um mit jeglichen Störungen in ihren Handelssystemen umzugehen, und stellen sicher, dass ihre Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäss überwacht werden, damit die in Abs. 1 und diesem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
3) Banken und Wertpapierfirmen, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, müssen von allen von ihnen platzierten Aufträgen, einschliesslich Auftragsstornierungen, ausgeführter Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen, in einer genehmigten Form zutreffende und chronologisch geordnete Aufzeichnungen aufbewahren und diese der FMA auf deren Anfrage hin zur Verfügung stellen.
4) Diese Bestimmung gilt auch für Versicherungsunternehmen, Anlagenbetreiber, die für eigene Rechnung mit Emissionszertifikaten handeln, Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds sowie Personen, die Handel mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten für eigene Rechnung nur als Nebentätigkeit betreiben, falls diese eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an den Betrieb eines algorithmischen Handels mit Verordnung.
I. Erbringung von Wertpapierdienstleistungen über eine andere Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Organgeschäfte
211
Art. 8l
212Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft
1) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die über eine andere Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Anweisung erhält, eine Dienstleistung im Sinne von Anhang 2 Abschnitt A im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich dabei auf Kundeninformationen stützen, die von der zuletzt genannten Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft weitergeleitet werden. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der weitergeleiteten Anweisungen verbleibt bei der Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die Anweisungen übermittelt.
2) Die Bank oder Wertpapierfirma, die eine Anweisung erhält, auf diese Art Dienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich auch auf Empfehlungen in Bezug auf die Dienstleistung oder das Geschäft verlassen, die dem Kunden von einer anderen Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft gegeben wurden. Die Verantwortung für die Eignung der Empfehlungen oder der Beratung für den Kunden verbleibt bei der Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche die Anweisungen übermittelt.
3) Die Verantwortung für die Erbringung der Dienstleistung oder den Abschluss des Geschäfts auf der Grundlage solcher Angaben oder Empfehlungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes trägt die Bank oder Wertpapierfirma, die die Kundenanweisungen oder -aufträge über eine andere Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft erhält.
Art. 9
213Organgeschäfte
1) Geschäfte der Banken und Wertpapierfirmen mit Mitgliedern ihres Verwaltungsrats, ihrer Geschäftsleitung, der Revisionsstelle, mit ihren direkten und indirekten Anteilseignern, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung halten, und mit den diesen Kategorien nahestehenden Personen und Gesellschaften nach Abs. 3 müssen den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes entsprechen.
2) Banken und Wertpapierfirmen haben Daten über Kredite an Mitglieder ihres Verwaltungsrats oder ihrer Geschäftsleitung, ihrer Anteilseigner, die eine qualifizierte Beteiligung halten, sowie diesen Kategorien nahestehenden Personen und Gesellschaften nach Abs. 3 angemessen zu dokumentieren und der FMA auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
3) Nahestehende Personen und Gesellschaften sind:
a) Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder oder Elternteile von Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder der Anteilseigner;
b) ein gewerbliches Unternehmen, an dem ein Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung bzw. sein enger Familienangehöriger nach Bst. a eine qualifizierte Beteiligung von 10 % oder mehr hält bzw. in dem diese Personen der Geschäftsleitung angehören oder Mitglieder des Verwaltungsrats sind.
4) Die Revisionsstelle prüft regelmässig die an Personen und Gesellschaften nach Abs. 3 gewährten Kredite und für diese getätigten Geschäfte und stellt fest, ob:
a) diese mit den anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes übereinstimmen;
b) die mit Finanzinstrumenten getätigten Geschäfte den Vorgaben nach Art. 28 und 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
214 entsprechen.
K. Rechnungslegung, Berichterstattung und Revision
215
Art. 10
Geschäftsbericht, konsolidierter Geschäftsbericht, Zwischenabschluss, konsolidierter Zwischenabschluss
216
1) Banken und Wertpapierfirmen erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht zusammensetzt. Die Jahresrechnung selbst hat aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zu bestehen.
217
2) Banken und Wertpapierfirmen erstellen, sofern sie dazu verpflichtet sind, für jedes Geschäftsjahr zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht, der sich aus der konsolidierten Jahresrechnung und dem konsolidierten Jahresbericht zusammensetzt. Die konsolidierte Jahresrechnung selbst hat aus der konsolidierten Bilanz, der konsolidierten Erfolgsrechnung und dem konsolidierten Anhang zu bestehen.
218
3) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Banken und Wertpapierfirmen als weiteren Bestandteil der Jahresrechnung zusätzlich eine Mittelflussrechnung, als weiteren Bestandteil der konsolidierten Jahresrechnung eine konsolidierte Mittelflussrechnung, einen Zwischenabschluss und einen konsolidierten Zwischenabschluss erstellen müssen.
219
4) Der Geschäftsbericht, der konsolidierte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts und den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen. Werden die Jahresrechnung, die konsolidierte Jahresrechnung, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB erstellt, findet Art. 1139 PGR Anwendung.
220
5) Der Geschäftsbericht, der konsolidierte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind offenzulegen.
221
6) Die Regierung legt mit Verordnung fest, wie die Geschäftsberichte, die konsolidierten Geschäftsberichte, die Zwischenabschlüsse und die konsolidierten Zwischenabschlüsse zu erstellen sind und in welcher Form, in welchem Umfang sowie innert welcher Fristen sie offenzulegen sind.
222
7) Die Geschäftsberichte, die konsolidierten Geschäftsberichte, die Zwischenabschlüsse und die konsolidierten Zwischenabschlüsse sowie die für die Führung der Geld-, Kredit- und Währungspolitik sowie einer Bankenstatistik erforderlichen Angaben sind der FMA einzureichen.
223
Art. 10a
224Interne Revision
1) Banken und Wertpapierfirmen haben auf Einzel- und konsolidierter Basis eine funktionsfähige interne Revision einzurichten. Sie untersteht unmittelbar dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat regelt die Tätigkeit der internen Revision in einem besonderen Reglement. Er hat die Funktionsfähigkeit der internen Revision regelmässig zu evaluieren.
2) Die Funktionsfähigkeit der internen Revision ist dauerhaft sicherzustellen. Sie muss personell und technisch so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben jederzeit erfüllen kann. Die Mitarbeiter der internen Revision müssen:
a) über das Wissen, die Fähigkeiten und sonstige Qualifikationen verfügen, um ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz zu erfüllen;
b) sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich weiterbilden, um ihre beruflichen Fertigkeiten und Qualifikationen auf einem ausreichend hohen Stand zu halten.
3) Die interne Revision hat ihre Aufgaben zweckentsprechend, unabhängig, risikoorientiert, objektiv, prozessunabhängig und unparteiisch zu erfüllen. Sie unterliegt bei der Prüfungsplanung, Prüfungsdurchführung, Berichterstattung und der Beurteilung der Prüfungsergebnisse keinen Weisungen. Die Prüfungsplanung muss vorausschauend auf zumindest drei Jahre konzipiert sein und auf Basis einer dokumentierten Risikobeurteilung erfolgen, die mindestens einmal pro Jahr durchzuführen ist. Die Risikobeurteilung und die Prüfungsplanung müssen alle wesentlichen Geschäftsaktivitäten, Kontrollsysteme und Risiken der Bank oder Wertpapierfirma umfassen. Sowohl die Risikobeurteilung als auch die Prüfungsplanung sind durch den Verwaltungsrat zu genehmigen.
4) Die interne Revision hat die Wirksamkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems sowie die Ordnungsmässigkeit aller Aktivitäten und Prozesse von Unternehmen der gleichen Gruppe zu prüfen, unabhängig davon, ob diese ausgelagert sind oder nicht. Banken und Wertpapierfirmen haben die fristgerechte Beseitigung der von der internen Revision festgestellten Mängel sicherzustellen.
5) Die interne Revision hat zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten ein umfassendes und uneingeschränktes Auskunfts-, Einsicht- und Prüfrecht für sämtliche Unterlagen, Arbeitspapiere und IT-Systeme. Dies gilt auch gegenüber einem von einer Bank oder Wertpapierfirma beauftragten Dritten sowie allen Unternehmen der Gruppe.
6) Die interne Revision hat dem Verwaltungsrat regelmässig, zumindest jährlich, objektiv, vollständig, klar und zeitnah über die Prüfungstätigkeiten zumindest durch Darlegung des Prüfungsgegenstands, der Prüfungsfeststellungen und der Massnahmen zu berichten. Die Berichte der internen Revision sind der FMA auf Verlangen vorzuweisen.
7) Die interne Revision hat neben ihrer Berichtspflicht nach Abs. 6 das Recht, dem Verwaltungsrat, der Geschäftsleitung, der externen Revision und der FMA jederzeit Bericht zu erstatten.
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 11
Verpflichtung zur externen Revision
1) Banken und Wertpapierfirmen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.
225
2) Banken und Wertpapierfirmen haben der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven im liechtensteinischen Bankgeschäft üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
226
3) Die Revisionsstelle hat das Recht, in sämtliche Unterlagen, Arbeitspapiere und IT-Systeme der internen Revision Einsicht zu nehmen.
227
L. Weiterverpfändung und Werbung
228
Art. 12
229Weiterverpfändung
1) Banken oder Wertpapierfirmen, die ein Faustpfand weiterverpfänden oder in Report geben will, muss sich dazu vom Verpfänder für jeden einzelnen Fall in einer besonderen Urkunde ermächtigen lassen.
2) Die Bank oder die Wertpapierfirma darf das Faustpfand nur für den Betrag weiterverpfänden oder in Report geben, für den ihr das Faustpfand haftet.
3) Die Bank oder die Wertpapierfirma muss sich von ihrem Gläubiger schriftlich bestätigen lassen, dass:
a) das Faustpfand ausschliesslich der Sicherung der Forderung dient, die mit der Weiterverpfändung oder dem Reportgeschäft zusammenhängt;
b) Dritten keine Rechte am Faustpfand eingeräumt werden.
Art. 13
230Werbung
1) Banken und Wertpapierfirmen haben im In- und Ausland irreführende oder aufdringliche Werbung, insbesondere mit ihrem liechtensteinischen Sitz oder mit liechtensteinischen Einrichtungen, zu unterlassen. Der Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen dienende Werbung muss als solche erkennbar sein.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 14
232
1) Die Mitglieder der Organe von Banken und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Banken tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, Aufsichtsorganen und der Stabsstelle FIU, die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und anderen Aufsichtsbehörden sowie die Bestimmungen betreffend die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären (Art. 367b PGR).
234
3) Die Bestimmungen nach den Abs. 1 und 2 gelten für die Mitglieder der Organe von Wertpapierfirmen und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Wertpapierfirmen tätige Personen sinngemäss.
N. Auslagerung sowie Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern
235
Art. 14a
236Auslagerung
1) Banken und Wertpapierfirmen können Vereinbarungen mit Dritten über die Auslagerung von Prozessen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten abschliessen. Auslagerungen haben den massgeblichen Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden zu entsprechen.
2) Auslagerungen dürfen nicht zu einer Delegation der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung führen oder die laufende Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dieses Gesetzes beeinträchtigen. Auslagerungen dürfen weder die Qualität der internen Kontrolle noch die Beaufsichtigung durch die FMA beeinträchtigen.
3) Eine Auslagerung der internen Revision ist nur mit Zustimmung der FMA zulässig. Die FMA verweigert die Zustimmung, wenn die interne Revision nicht an ein Unternehmen der gleichen Gruppe mit Sitz im EWR oder in der Schweiz bzw. eine von der FMA nach diesem Gesetz anerkannte Revisionsstelle übertragen wird und die Anforderungen nach diesem Artikel und den von der Regierung dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen nicht eingehalten werden.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Bedingungen, unter welchen eine Auslagerung zulässig ist, mit Verordnung.
Art. 14b
237Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern
1) Banken und Wertpapierfirmen dürfen im Rahmen der Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung ihres Geschäfts, die Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen, die Entgegennahme der Aufträge von Kunden oder potenziellen Kunden sowie die Übermittlung dieser Aufträge, das Platzieren von Finanzinstrumenten sowie für Beratungen in Bezug auf die von ihnen angebotenen Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente einsetzen, sofern diese im Register nach Art. 35 Abs. 8 eingetragen sind.
238
2) Banken und Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundene Vermittler beiziehen, haben diese angemessen zu überwachen und haften uneingeschränkt für deren Handeln oder Unterlassen, wenn diese in ihrem Namen tätig sind.
3) Die Regierung regelt das Nähere in Bezug auf vertraglich gebundene Vermittler, insbesondere die Voraussetzungen für deren Eintragung oder die an sie gestellten Anforderungen, mit Verordnung.
Art. 14c
240Verarbeitung personenbezogener Daten
Banken und Wertpapierfirmen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zum Zwecke der Erbringung von Bankgeschäften sowie Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen nach Art. 3 Abs. 3 und 4 verarbeiten, soweit dies für die Erbringung dieser Geschäfte und Dienstleistungen erforderlich ist.
III. Aufnahme der Geschäftstätigkeit
241
A. Bewilligung von Banken und Wertpapierfirmen
242
Art. 15
1) Banken und Wertpapierfirmen benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA.
245
2) Wenn die Bank oder Wertpapierfirma Teil einer im Finanzbereich tätigen ausländischen Gruppe bildet, wird die Bewilligung zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 18 bis 24 nur erteilt, wenn:
246a) die Gruppe einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht;
247
b) die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen die Errichtung eines Tochterunternehmens erhebt.
248
3) Bei der Prüfung des Bewilligungsgesuches darf nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt werden.
249
4) Der Betrieb einer Sitzbank ist verboten. Als Sitzbanken gelten Banken, die im Sitzland keine physische Präsenz unterhalten und nicht Teil eines angemessen konsolidiert überwachten und im Finanzbereich tätigen Konzerns sind, welcher der Richtlinie (EU) 2015/849 oder einer gleichwertigen Regelung untersteht.
250
Art. 16
1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als Bank oder Wertpapierfirma vermuten lassen, dürfen in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung als Bank oder Wertpapierfirma erhalten haben.
252
2) Banken, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen mit Sitz im Ausland dürfen ihre Firma vorbehaltlich von Abs. 1 in Liechtenstein führen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, kann ein erläuternder Zusatz verlangt werden.
253
3) Banken und Wertpapierfirmen dürfen in ihrer Firma den Namen eines Mutterunternehmens nur führen, wenn das Mutterunternehmen aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung beherrschenden Einfluss ausübt. Überdies ist bei Verwendung wesentlicher Bestandteile des Namens einer ausländischen Bank oder Wertpapierfirma in der Firma ein unterscheidender Zusatz zu verwenden, der klarstellt, dass es sich um ein liechtensteinisches Tochterunternehmen einer bestimmten ausländischen Bank oder Wertpapierfirma handelt.
254
4) Die FMA prüft die Zulässigkeit der Firma aus aufsichtsrechtlicher Sicht. Die Firma darf nicht irreführend sein, insbesondere dürfen keine falschen Vermutungen betreffend ihren Tätigkeitsbereich hervorgerufen werden.
255
Art. 17
Allgemeine Voraussetzungen und Verfahren
257
1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Bank oder Wertpapierfirma wird - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - erteilt, wenn sämtliche Voraussetzungen nach diesem Artikel und den Art. 18 bis 24 erfüllt sind.
258
1a) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
259a) ein Geschäftsplan, aus dem insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Bank oder Wertpapierfirma unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb der Gruppe hervorgehen; und
b) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung nach Art. 7a Abs. 2.
2) Die FMA hat der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden jede Bewilligungserteilung nach Abs. 1 mitzuteilen. Sie meldet diesen sowie den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zudem jede Bewilligungserteilung für ein Tochterunternehmen mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittstaates unterliegt, sowie den Erwerb einer Beteiligung an einer Bank durch ein solches Mutterunternehmen, durch den die Bank zu einem Tochterunternehmen wird. Wird einer Bank eine Bewilligung erteilt, so teilt die FMA zusätzlich mit, welchem Einlagensicherungssystem die Bank angeschlossen ist.
260
2a) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten und der EBA sämtliche Informationen über Personen mit engen Verbindungen zu Banken und Wertpapierfirmen sowie über die Gruppe von Banken und Wertpapierfirmen im Einklang mit Art. 7a Abs. 2, Art. 7c Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 bis 4. Die Informationen umfassen insbesondere Angaben über die Struktur und Unternehmensführung der Gruppe mit:
261a) genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten;
b) wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken;
c) angemessenen internen Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren; und
d) einer Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind.
3) Die FMA entscheidet über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung binnen zwölf Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Jede Ablehnung wird begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der erforderlichen Angaben bekanntgegeben.
262
4) Vor Erteilung einer Bewilligung an eine Bank oder Wertpapierfirma hat die FMA die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates zu konsultieren, wenn:
263a) ein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat bewilligten Bank, eines Finanzinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder einer Wertpapierfirma errichtet werden soll;
b) ein Tochterunternehmen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat bewilligten Marktbetreibers errichtet werden soll;
c) die zu gründende Bank oder Wertpapierfirma durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen wie eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat bewilligte Bank, ein Finanzinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Wertpapierfirma kontrolliert wird.
5) Die Aktionäre, die eine qualifizierte Beteiligung halten, müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Bank oder Wertpapierfirma zu stellenden Ansprüchen genügen.
264
6) In Fällen nach Abs. 4 konsultiert die FMA die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre sowie den Leumund und die Erfahrung von mit der Geschäftsleitung betrauten Personen und den Mitgliedern des Verwaltungsrats, welche auch Leitungsfunktionen in anderen Unternehmen derselben Gruppe wahrnehmen, überprüft. Sie tauscht mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten alle Informationen hinsichtlich Eignung der beteiligten Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der mit der Geschäftsleitung betrauten Personen und den Mitgliedern des Verwaltungsrats aus, die für die Erteilung der Bewilligung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit relevant sind.
265
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere die näheren Anforderungen an die Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung beizufügen sind, festlegen.
266
Art. 17a
267Befreiung für Banken, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind
1) Die FMA kann eine Bank, die ständig einer in Liechtenstein niedergelassenen und beaufsichtigten Zentralorganisation zugeordnet ist, nach Massgabe von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis ganz oder teilweise von folgenden Anforderungen befreien:
a) Einhaltung der Anforderungen nach den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) Erstellung eines Geschäftsplans (Art. 17 Abs. 1a);
c) interne Revision (Art. 22 Abs. 2 Bst. c);
d) Risikomanagement (Art. 22 Abs. 2 Bst. d);
e) Anfangs- und Mindestkapital (Art. 24).
2) Bei einer Befreiung nach Abs. 1 gelten für die Gesamtheit der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Banken und Wertpapierfirmen die Bestimmungen über:
a) die Kapitalpuffer (Art. 4a bis 4x);
b) das Risikomanagement (Art. 7a);
c) die interne Revision (Art. 10a);
d) die grenzüberschreitende Tätigkeit (Art. 30b bis 30e und 30i bis 30lquinquies);
e) den Informationsaustausch und die Geheimhaltungspflicht (Art. 30f, 30h und 31a bis 34);
f) die Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse sowie die Rechtsmittel (Art. 35 Abs. 2 und 4 sowie Art. 62 bis 63c); und
g) die Überprüfungsverfahren (Art. 7a bis 7d, 22, 23 und 35a bis 35e).
3) Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die für die Gesamtheit der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Banken und Wertpapierfirmen gelten, verantwortlich. Sie hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Solvenz und Liquidität der Gesamtheit der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Banken und Wertpapierfirmen sicherzustellen und zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Banken oder Wertpapierfirmen die Anforderungen nach Art. 19 und 22 Abs. 5 und 6 erfüllen.
Art. 18
Rechtsform und Firmensitz
268
1) Banken und Wertpapierfirmen dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Europäischen Gesellschaft (SE) errichtet werden. Die FMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
269
2) Firmensitz und Hauptverwaltung müssen sich in Liechtenstein befinden.
270
Art. 19
271Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
1) Banken und Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie der Leiter der internen Revision in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; bei Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung gilt dies zusätzlich für alle anderen Inhaber von Schlüsselfunktionen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung haben insbesondere die Anforderungen nach Art. 22 Abs. 5 und 6 Bst. a sowie die nach Art. 22 Abs. 10 Bst. e festgelegten Mandatsgrenzen zu erfüllen.
2) Bei der Beurteilung der Anforderungen nach Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Eintragungen in Datenbanken der Europäischen Aufsichtsbehörden nach Art. 63c Abs. 6.
3) Die FMA kann jederzeit überprüfen, ob die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Eine Überprüfung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass:
a) im Zusammenhang mit einer Bank oder Wertpapierfirma Geldwäscherei im Sinne des § 165 StGB, Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 278d StGB, Korruption im Sinne der §§ 304 bis 309 StGB, Insiderhandel im Sinne des Art. 6 EWR-MDG, Marktmanipulation im Sinne des Art. 7 EWR-MDG, Untreue im Sinne des § 153 StGB oder Betrug im Sinne der §§ 146 bis 148 StGB oder eine vergleichbare strafbare Handlung stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde; oder
b) die in Abs. 1 genannten natürlichen Personen eine Straftat nach Bst. a begehen, begangen haben oder zu begehen versucht haben.
4) Erfüllen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung, der Leiter der internen Revision einer Bank oder Wertpapierfirma bzw. andere Inhaber von Schlüsselfunktionen die Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere deren Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. r.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 20
272Unvereinbarkeit, enge Verbindungen
1) Die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Wertpapierfirma betrauten Personen dürfen nicht der FMA, der FMA-Beschwerdekommission oder deren Organen angehören.
2) Bestehen zwischen der Bank oder Wertpapierfirma und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, erteilt die FMA die Bewilligung nur, wenn diese Verbindung sie nicht an der ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindert.
273
3) Die ordnungsgemässe Aufsicht über Banken oder Wertpapierfirmen darf ferner durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung, denen natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Bank oder Wertpapierfirma enge Verbindungen besitzt, nicht behindert werden.
4) Banken und Wertpapierfirmen müssen auf Anforderung der FMA die Erfüllung der Bestimmungen in Abs. 2 und 3 nachweisen.
Art. 21
Statuten und Reglemente
274
1) Die Statuten und Reglemente müssen den sachlichen und den geografischen Geschäftskreis der Bank oder Wertpapierfirma genau umschreiben.
275
2) Andere Tätigkeiten als Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen müssen in den Statuten ausdrücklich erwähnt werden.
276
3) Die Statuten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der FMA.
277
Art. 22
Organisation
1) Banken und Wertpapierfirmen müssen entsprechend ihrem Geschäftskreis organisiert sein.
278
2) Banken und Wertpapierfirmen benötigen:
279a) einen Verwaltungsrat für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle;
b) eine für den operativen Betrieb verantwortliche Geschäftsleitung bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer Verantwortung ausüben und nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen;
c) eine direkt dem Verwaltungsrat unterstehende interne Revision nach Massgabe des Art. 10a;
280
d) ein vom operativen Geschäft unabhängiges Risikomanagement nach Massgabe des Art. 7a; und
e) angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter potentielle oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz sowie die Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und 600/2014 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
281
2a) Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung benötigen über Abs. 2 hinaus einen Risikoausschuss, einen Nominierungsausschuss, einen Vergütungsausschuss und einen Prüfungsausschuss des Verwaltungsrats.
282
2b) Die FMA kann von Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung verlangen:
283a) interne Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nach Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verwenden, sofern ihre Risikopositionen in absoluten Zahlen bedeutend sind und sie gleichzeitig eine grosse Zahl bedeutender Gegenparteien haben;
b) interne Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Schuldinstrumenten sowie zur internen Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfall- und Migrationsrisiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verwenden, sofern ihre Positionen mit spezifischem Risiko absolut gesehen bedeutend sind und sie eine grosse Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten halten.
3) Die FMA kann in besonderen Fällen eine an Bedingungen geknüpfte Ausnahme bewilligen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften widerspricht.
284
4) Die Aufgabenteilung zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung muss eine sachgerechte Überwachung der Geschäftsführung gewährleisten.
5) Banken und Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um gemeinsam in der Lage zu sein, die Tätigkeiten der Bank oder Wertpapierfirma samt ihrer Risiken zu verstehen. Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats spiegelt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.
285
6) Jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats wendet für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend Zeit auf und weist dies der FMA auf Anfrage nach. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat:
286a) aufrichtig, integer und unvoreingenommen zu handeln; der Umstand, dass eine Person Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson ist, stellt für sich alleine noch kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar;
b) die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu überwachen, zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen; sowie
c) die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen.
7) Die Bank oder Wertpapierfirma muss angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für die Einführung und Fortbildung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats bereitstellen.
287
8) Bei der Auswahl der Mitglieder von Geschäftsleitung und Verwaltungsrat ist auf Diversität zu achten. Die FMA übermittelt der EBA die Informationen zur Förderung der Diversität nach Art. 435 Abs. 2 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
288
8a) Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats ist auf die jederzeitige Erreichung einer angemessenen Mindestanzahl an unabhängigen Verwaltungsräten zu achten.
289
9) Abweichend von Abs. 2 Bst. a und b kann eine Bank oder Wertpapierfirma über einen Aufsichtsrat und einen Vorstand mit der Massgabe verfügen, dass die Oberleitung dem Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam, die Aufsichtsfunktionen dem Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung dem Vorstand obliegt. In diesem Fall finden die Vorschriften über den Verwaltungsrat auf den Vorstand und Aufsichtsrat, die Vorschriften über die Geschäftsleitung auf den Vorstand sinngemäss Anwendung. Die FMA kann in der Bewilligung festlegen, welche Pflichten des Verwaltungsrats nur vom Aufsichtsrat und welche Pflichten nur vom Vorstand zu erfüllen sind; für die übrigen Pflichten sind Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam verantwortlich.
290
10) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere festlegen:
291a) in welchen Fällen eine Bank oder eine Wertpapierfirma von Verpflichtungen nach Abs. 2 befreit werden kann;
b) wann eine Bank oder Wertpapierfirma eine solche von erheblicher Bedeutung nach Abs. 2a und 2b ist;
c) die Zusammensetzung und Aufgaben der Organe, Funktionsträger und Ausschüsse nach Abs. 2 und 2a;
d) die näheren Anforderungen an die internen Modelle nach Abs. 2b, die diesbezüglichen Meldepflichten der Bank oder Wertpapierfirma an die FMA und die EBA, den Informationsaustausch zwischen der FMA und den Europäischen Aufsichtsbehörden sowie Abhilfemassnahmen der FMA im Fall voraussichtlich unzutreffender Risikoansätze;
292
e) wie viele Mandate ein Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung übernehmen darf;
f) wie den Anforderungen der Diversität nach Abs. 8 zu entsprechen ist.
Art. 23
Aufgaben des Verwaltungsrates
1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Bank oder Wertpapierfirma.
293
2) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
a) die Festlegung der Organisation und der Erlass von Reglementen für die Unternehmensführung und -kontrolle und für die Steuerung der Risikostrategie, insbesondere durch Sicherstellung einer Aufgabentrennung in der Organisation und Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, sowie deren regelmässige Überprüfung und Anpassung;
294
b) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern;
c) die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen;
d) die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, auch in bezug auf die Befolgung der Rechtsvorschriften, Statuten und Reglemente und auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens;
e) die Erstellung des Geschäftsberichts und die Genehmigung des Zwischenabschlusses sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
295
f) die Überwachung der Offenlegung und der Kommunikation.
296
Art. 24
Anfangs- und Mindestkapital
297
1) Bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss das Anfangskapital voll einbezahlt sein und beträgt (Mindestkapital):
298a) bei Banken mindestens 10 Millionen Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar;
b) bei Wertpapierfirmen nach diesem Gesetz mindestens 730 000 Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar.
299
2) Die FMA kann in begründeten Fällen je nach Art und Umfang des Geschäftskreises ein abweichendes Anfangskapital vorschreiben. Das Anfangskapital darf bei Banken den Betrag von 1 Million Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar nicht unterschreiten.
300
2a) Die FMA teilt der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA bei Banken, für die ein Anfangskapital unter 5 Millionen Schweizer Franken festgesetzt wurde, mit, aus welchen Gründen die Festsetzung eines abweichenden Anfangskapitals erfolgte.
301
3) Das Anfangskapital setzt sich aus Kapital und Rücklagen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammen.
302
4) Das zum Zeitpunkt der Bewilligung vorgeschriebene Anfangskapital darf, unter Einbezug der Anfangsaufwendungen, zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden; dies ist im Geschäftsplan aufzuzeigen.
303
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
304
Art. 26
Meldepflicht
1) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA zu melden oder einzureichen:
306a) die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Leitung der internen Revision;
b
bis) spätestens bis zum 31. März jeden Jahres eine vollständige Aufstellung aller geltenden Reglemente;
308
c) die Organisation;
d) die Tochterunternehmen und Zweigstellen einschliesslich dem Leiter der Zweigstelle;
309
e) die qualifizierten Beteiligungen an Gesellschaften des Finanzbereichs;
310
f) die Revisionsstelle;
311
g) die Schlüsselfunktionen sowie deren Inhaber;
312
h) unverzüglich die Gründe für das Ausscheiden einer in Art. 19 Abs. 1 genannten Person;
313
i) die Errichtung einer Repräsentanz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat;
314
k) spätestens bis zum 31. Mai jeden Jahres die Informationen nach Art. 450 Abs. 1 Bst. g bis i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle.
315
1a) Banken und Wertpapierfirmen, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, melden der FMA mindestens jährlich die Identität der ihr bekannten qualifiziert beteiligten Anteilseigner und die Höhe solcher Beteiligungen, die sich aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Anteilseigner oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt. Sind keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden, melden sie die Identität und Höhe der Beteiligungen der 20 grössten Anteilseigner.
316
1b) Banken und Wertpapierfirmen, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, melden der FMA spätestens bis zum 31. März jeden Jahres eine vollständige Aufstellung der Identität und Höhe der Beteiligungen aller direkten und indirekten Anteilseigner, die als natürliche oder juristische Personen eine Beteiligung an der Bank oder Wertpapierfirma halten.
317
2) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA Änderungen bei den in Abs. 1 genannten Tatsachen unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat vor einer öffentlichen Bekanntmachung zu erfolgen.
318
3) Änderungen der Statuten, die den Geschäftskreis, das Grundkapital oder die Organisation betreffen, sowie der Wechsel der Revisionsstelle bedürfen zudem der Genehmigung der FMA. Diesbezügliche Eintragungen ins Handelsregister sind erst nach der Genehmigung der FMA zulässig.
319
4) Banken und Wertpapierfirmen haben in Bezug auf Unternehmen, die nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die aufsichtliche Konsolidierung einzubeziehen sind, der FMA Informationen zu diesen Unternehmen, ihrer Organisation, den Haftungs- und Vertretungsverhältnissen, den Eigentumsverhältnissen, den Stimmrechten und zu ihrer Beaufsichtigung zu melden.
320
5) Banken und Wertpapierfirmen melden der FMA unverzüglich jeden Fall, in dem deren Gegenparteien bei Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften oder Wertpapier- und Warenverleihgeschäften sowie Wertpapier- und Warenleihgeschäften ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.
321
6) Banken und Wertpapierfirmen, die die Definition eines systematischen Internalisierers erfüllen, müssen die FMA hierüber unterrichten. Die FMA übermittelt die Benachrichtigung den Europäischen Aufsichtsbehörden.
322
7) Die Regierung kann das Nähere zu den Melde- oder Einreichungspflichten, insbesondere zum Inhalt und den Fristen, mit Verordnung regeln.
323
Art. 26a
Qualifizierte Beteiligungen
324
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder an einer Wertpapierfirma sowie jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder Verringerung einer qualifizierten Beteiligung mit der Folge, dass die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten der Bank oder Wertpapierfirma erreicht, über- oder unterschritten werden oder die Bank oder Wertpapierfirma Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre, ist der FMA von der oder den am Erwerb bzw. der Veräusserung interessierten Person oder Personen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden.
325
1a) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben, veräussern, erreichen, über- oder unterschreiten würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jede einzelne der gemeinsam handelnden Personen vorgenommen werden.
326
2) Die FMA konsultiert die Behörde, die für die Bewilligung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn der Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 beabsichtigt wird durch:
327a) eine in einem EWR-Mitgliedstaat bewilligte Bank, Wertpapierfirma, Versicherungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) oder dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds oder Administrator nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG);
328
b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a; oder
329
c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.
330
3) Erhält eine Bank oder Wertpapierfirma Kenntnis von einem Erwerb, einer Veräusserung, Erhöhung oder Verringerung nach Abs. 1, unterrichtet sie unverzüglich die FMA; dies gilt auch, sofern ein Erwerb, eine Veräusserung, Erhöhung oder Verringerung nach Abs. 1 beabsichtigt wird.
331
5) Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben oder erhöht, dürfen die Stimmrechte des Erwerbers bis zur Abänderung oder Aufhebung des Einspruchs im Rechtsmittelweg oder der Rücknahme des Einspruchs durch die FMA nicht ausgeübt werden; eine dennoch erfolgte Stimmabgabe ist nichtig.
333
6) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung nach Abs. 2 mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch sämtlicher für die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung relevanten Informationen.
334
7) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Form der Anzeige und die Kriterien zur Beurteilung eines die umsichtige und solide Geschäftsführung beeinträchtigenden Einflusses mit Verordnung regeln.
335
Art. 26b
336Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen
1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige nach Art. 26a Abs. 1 schriftlich deren Eingang zu bestätigen und ihm das Datum, an dem der Beurteilungszeitraum abläuft, mitzuteilen.
2) Sie hat innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige nach Abs. 1 sowie sämtlicher nach Art. 26c Abs. 3 erforderlichen Unterlagen die Beurteilung des Erwerbs der qualifizierten Beteiligung vorzunehmen (Beurteilungszeitraum).
3) Sie erhebt schriftlich Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb, wenn auf Grundlage der Beurteilungskriterien nach Art. 26c Abs. 1 berechtigte Gründe dafür vorliegen oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Die Entscheidung über den Einspruch ist dem interessierten Erwerber innerhalb von zwei Tagen nach Abschluss der Beurteilung, jedenfalls jedoch innerhalb des Beurteilungszeitraums, unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
4) Die FMA kann eine Begründung der Entscheidung über den Einspruch auf Antrag des interessierten Erwerbers oder auch ohne entsprechenden Antrag unter Beachtung der Grundsätze nach Art. 21a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes der Öffentlichkeit zugänglich machen.
5) Erhebt die FMA keinen schriftlichen Einspruch innerhalb des Beurteilungszeitraums, so gilt der Erwerb als genehmigt. Die FMA kann den Erwerb an Bedingungen und Auflagen knüpfen sowie eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen.
6) Die FMA kann bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums nach Abs. 2 weitere für den Abschluss der Beurteilung notwendige Informationen schriftlich anfordern. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die FMA bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers, längstens jedoch für 20 Arbeitstage, unterbrochen. Es liegt im Ermessen der FMA weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern; dies führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums.
7) Abweichend von Abs. 6 kann die FMA die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:
a) in einem Drittstaat ansässig ist oder von einer zuständigen Behörde eines Drittstaats beaufsichtigt wird; oder
b) eine natürliche oder juristische Person ist, die weder nach diesem Gesetz, dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, dem Investmentunternehmensgesetz, dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds, dem Vermögensverwaltungsgesetz noch dem Versicherungsaufsichtsgesetz der Aufsicht durch die FMA unterliegt.
Art. 26c
337Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen
1) Bei der Beurteilung einer Anzeige nach Art. 26a Abs. 1 hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Bank oder Wertpapierfirma, an welcher der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Bank oder Wertpapierfirma die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche der folgenden Kriterien zu prüfen:
a) die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;
b) die Zuverlässigkeit, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung jeder Person, die infolge des Erwerbs oder der Erhöhung Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung der Bank oder Wertpapierfirma sein und deren Geschäfte leiten wird;
c) die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Bank oder Wertpapierfirma, an der die Beteiligung erworben werden soll;
d) die Tatsache, ob:
1. die Bank oder Wertpapierfirma in der Lage ist und bleiben wird, den Anforderungen nach diesem Gesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer anwendbarer Rechtsvorschriften, wie insbesondere dem Finanzkonglomeratsgesetz oder E-Geld-Gesetz, zu genügen; und
2. die Gruppe, zu der die Bank oder Wertpapierfirma aufgrund des Erwerbs oder der Erhöhung gehören wird, derart strukturiert ist, dass eine wirksame Aufsicht, eine vernünftige Aufteilung der Zuständigkeiten sowie ein wirksamer Austausch von Informationen zwischen der FMA und den sonst zuständigen Behörden möglich ist oder wird;
e) die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei im Sinne des § 165 StGB oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 278d StGB stattfindet oder stattgefunden hat oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
2) Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs darf nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt werden.
3) Die FMA veröffentlicht eine Liste der für die Beurteilung durch die FMA erforderlichen Informationen; sie hat dabei der Art von interessierten Erwerbern und dem beabsichtigten Erwerb Rechnung zu tragen.
4) Werden der FMA zwei oder mehrere Erwerbs-, Erhöhungs- oder Veräusserungsabsichten betreffend qualifizierte Beteiligungen an derselben Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 26a Abs. 1 angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber in nichtdiskriminierender Weise zu behandeln.
Art. 26d
338Beeinträchtigung der umsichtigen und soliden Geschäftsführung durch Anteilseigner
Falls der Einfluss von Anteilseignern oder am Erwerb von Beteiligungen Interessierter die umsichtige und solide Geschäftsführung beeinträchtigen könnte, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Massnahmen können sich gegen die Bank oder Wertpapierfirma, deren Anteilseigner, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie gegen natürliche oder juristische Personen richten, die ihren Anzeigepflichten nach Art. 26a Abs. 1 und 1a nicht nachkommen.
3. Erlöschen und Entzug
339
Art. 27
340Erlöschen der Bewilligung
1) Bewilligungen erlöschen, wenn:
a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde;
b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wurde;
c) schriftlich darauf verzichtet wird;
d) der Konkurs rechtskräftig eröffnet wird; oder
e) die Firma im Handelsregister gelöscht wird.
341
2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen, dem Betroffenen mitzuteilen und auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die FMA hat jedes Erlöschen einer Bewilligung den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 30b oder 30c tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden mitzuteilen.
342
Art. 28
Entzug der Bewilligung
343
1) Bewilligungen werden entzogen, wenn:
344a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
a
bis) der Bewilligungsträger die Erteilung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
345
b) der Bewilligungsträger folgenden Anforderungen nicht mehr genügt:
3461. den Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 und 93 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den zusätzlichen Anforderungen der FMA nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 35c
bis;
347
2. den Anforderungen für Grosskredite nach Art. 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
3. den Liquiditätsanforderungen nach Art. 411 bis 428az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den zusätzlichen Anforderungen der FMA nach Art. 35d; oder
348
4. die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, namentlich Sicherheit für die ihm von Einlegern anvertrauten Vermögenswerte zu bieten;
c) der Bewilligungsträger ein schwerwiegendes Vergehen nach Art. 63 oder eine schwerwiegende Übertretung nach Art. 63a Abs. 1 oder 2 begangen hat;
349
d) der Bewilligungsträger den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet; oder
350
e) der Bewilligungsträger die gesetzlichen Pflichten systematisch oder wiederholt verletzt.
351
2) Der Entzug der Bewilligung ist zu begründen, dem Betroffenen mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die FMA teilt jeden Bewilligungsentzug den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 30b oder 30c tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden unter Angabe der Gründe mit.
352
Art. 29
357Auflösung und Löschung
1) Das Erlöschen oder der Entzug der Bewilligung bewirkt bei Banken und Wertpapierfirmen die Auflösung und die Löschung im Handelsregister.
3) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen. Sie überwacht den Liquidator.
4. Aufsichtsabgaben und Gebühren
359
Art. 30
360Grundsatz
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
B. Repräsentanzen von Banken aus EWR-Mitgliedstaaten oder
Drittstaaten
361
Art. 30a
362Errichtung und Betrieb einer Repräsentanz durch Banken aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat
1) Die Errichtung einer Repräsentanz einer Bank mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ist der FMA vor deren Eröffnung vom Leiter der Repräsentanz anzuzeigen. Die Anzeige hat Folgendes zu enthalten:
a) den geplanten Zeitpunkt der Eröffnung;
b) den oder die Leiter der Repräsentanz;
c) den Sitz der Repräsentanz.
2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sowie die Schliessung der Repräsentanz sind der FMA vom Leiter der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.
3) Der Leiter einer Repräsentanz ist für die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Pflichten verantwortlich.
4) Die FMA hat den Betrieb einer Repräsentanz einer Bank mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu untersagen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass entgegen Art. 3 bewilligungspflichtige Geschäfte ausgeübt werden.
Art. 30a
bis363Errichtung und Betrieb einer Repräsentanz durch Banken aus Drittstaaten
1) Die Errichtung einer Repräsentanz einer Bank mit Sitz in einem Drittstaat ist der FMA vor deren Eröffnung vom Leiter der Repräsentanz anzuzeigen. Der Inhalt dieser Anzeige richtet sich nach Art. 30a Abs. 1. Der Anzeige ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats beizufügen, dass diese keine Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Banken mit Sitz in einem Drittstaat der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte die Bank in ihrem Herkunftsstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung an der Bank hält und welche Aktivitäten im Inland geplant sind.
2) Art. 30a Abs. 2 und 3 findet sinngemäss Anwendung.
3) Die FMA hat den Betrieb einer Repräsentanz einer Bank mit Sitz in einem Drittstaat zu untersagen, wenn:
a) die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt;
b) Grund zur Annahme besteht, dass entgegen Art. 3 bewilligungspflichtige Geschäfte ausgeübt werden; oder
c) ein begründeter Verdacht besteht, dass die Bank an Transaktionen mitwirkt, welche in Zusammenhang mit Geldwäscherei im Sinne des § 165 StGB oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 278d StGB stehen.
4) Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, ist spätestens gleichzeitig mit der Untersagung die zuständige Behörde des Herkunftsstaates zu verständigen.
Art. 30a
ter364Befugnisse gegenüber Repräsentanzen
Die FMA kann bei Repräsentanzen von Banken mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach Art. 3 sowie 30a und 30a
bis insbesondere:
a) die in Art. 35 Abs. 2 Bst. a oder i genannten Auskünfte und sonstigen Informationen einholen bzw. deren Vorlage verlangen;
b) nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen;
c) Massnahmen nach Art. 35 Abs. 4 treffen;
d) im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die Abberufung des Leiters der Repräsentanz verlangen.
B
bis. Bewilligung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
365
Art. 30a
quater366Grundsätze
1) Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften sowie EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften, die der Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die FMA nach Art. 41c unterliegen, benötigen eine Bewilligung der FMA.
2) Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die der Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die FMA nach Art. 41c unterliegen, benötigen eine Bewilligung der FMA, wenn sie verpflichtet sind, die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Basis zu erfüllen.
3) Die in Abs. 1 oder 2 genannten Finanzholdinggesellschaften haben zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder, sofern eine Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig ist, als zuständige Behörde im Niederlassungsmitgliedstaat folgende Informationen vorzulegen:
a) den organisatorischen Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, unter Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Sitz und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe;
b) die Angaben zu den Personen, welche die Geschäfte der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, unter Angabe der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 41i Abs. 1;
c) die Angaben zur Einhaltung der Kriterien nach Art. 17 Abs. 5 und Art. 26c Abs. 1 betreffend die Anteilseigner und Gesellschafter, wenn die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Bank als Tochterunternehmen hat;
d) die interne Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe;
e) alle sonstigen von der FMA verlangten Angaben und Informationen, die erforderlich sind, um die Prüfung nach Abs. 6 und 7 durchzuführen.
4) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Jede Ablehnung wird begründet und dem Antragsteller binnen vier Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen vier Monaten nach Übermittlung der erforderlichen Angaben bekanntgegeben. Erforderlichenfalls kann die FMA zusätzlich zu einer Ablehnung des Antrags auch Massnahmen nach Art. 41p Abs. 4 anordnen.
5) Führt die FMA ein Bewilligungsverfahren nach diesem Artikel zeitgleich mit der Prüfung nach Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU durch die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, so stimmt sie sich mit dieser Behörde ab. Führt eine konsolidierende Aufsichtsbehörde in einem anderen EWR-Mitgliedstaat mit einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ein Verfahren nach Art. 21a der genannten Richtlinie zeitgleich mit einem Verfahren nach Art. 26b durch die FMA, so stimmt sich die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ab; der Beurteilungszeitraum nach Art. 26b Abs. 2 wird für mehr als 20 Arbeitstage unterbrochen, bis das Verfahren nach diesem Artikel abgeschlossen ist.
6) Die Bewilligung nach Abs. 1 oder 2 wird - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde erteilt, wenn:
a) die gruppeninternen Strategien, Verfahren sowie Aufgaben- und Kompetenzverteilungen für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angemessen und zumindest geeignet sind:
1. alle Tochterunternehmen der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nach Abs. 1 oder 2 effektiv zu steuern und zu koordinieren;
2. gruppeninterne Konflikte zu lösen oder zu verhindern; und
3. die von der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft nach Abs. 1 festgelegten gruppenweiten Strategien und Verfahren in der gesamten Gruppe effektiv durchzusetzen;
b) der organisatorische Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Abs. 1 oder 2 angehört, nicht die wirksame Beaufsichtigung der Tochterbanken und Tochterwertpapierfirmen bzw. der Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen hinsichtlich der Einhaltung ihrer Pflichten auf Einzelbasis, auf konsolidierter und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis beeinträchtigt oder verhindert. Bei der Bewertung dieses Kriteriums berücksichtigt die FMA insbesondere:
1. die gruppeninterne Positionierung und Rolle der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nach Abs. 1 oder 2; und
2. die Beteiligungsstruktur; und
c) die Anforderungen nach Art. 26c Abs. 1 sowie Art. 41i eingehalten werden.
7) Keiner Bewilligung der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde bedürfen Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften nach Abs. 1 oder 2, wenn:
a) die Tätigkeit der Finanzholdinggesellschaft ausschliesslich im Erwerb oder Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen oder im Falle einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die Haupttätigkeit in Bezug auf Banken, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute ausschliesslich im Erwerb oder Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht;
b) die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht als eine Abwicklungseinheit in einer der Abwicklungsgruppen der Gruppe im Einklang mit der von der Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz oder von einer anderen Abwicklungsbehörde nach der Richtlinie 2014/59/EU
367 festgelegten Abwicklungsstrategie benannt worden ist;
c) eine Tochterbank als dafür verantwortlich benannt ist, sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und sie über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse verfügt, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen;
d) die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sich zu keinem Zeitpunkt direkt oder indirekt an geschäftlichen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen beteiligt, die Auswirkungen auf die Gruppe oder ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Banken, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute handelt;
e) kein Hindernis für die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe auf konsolidierter Basis besteht.
8) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die nach Abs. 7 keiner Bewilligungspflicht unterliegen, sind nicht vom Konsolidierungskreis nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.
9) Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften nach Abs. 1 oder 2 haben der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde für die fortlaufende Überwachung der Gruppenstruktur und die Überprüfung der Einhaltung der in Abs. 6 oder, soweit anwendbar, der in Abs. 7 genannten Voraussetzungen jährlich, bis spätestens zum 31. März des Folgejahres, folgende Angaben zum Stichtag 31. Dezember zu melden oder einzureichen:
a) eine vollständige Auflistung sämtlicher Unternehmen einer Gruppe einschliesslich der jeweiligen Einordnung dieser Unternehmen nach Massgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und
b) eine vollständige Auflistung sämtlicher Eigentümer und Begünstigten der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft.
10) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Abs. 1 oder 2 alle Angaben, die sie nach Abs. 9 erhalten hat.
11) Ist eine gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Abs. 1 oder 2 Teil eines Finanzkonglomerates im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes, berücksichtigt die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen auf das Finanzkonglomerat.
12) Stellt die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen nach Abs. 7 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, hat die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Bewilligung nach diesem Artikel zu beantragen.
13) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere festlegen:
a) die dem Gesuch beizulegenden Angaben und Informationen nach Abs. 3; und
b) die näheren Anforderungen an die Voraussetzungen nach Abs. 6.
Art. 30a
quinquies368Gemeinsame Entscheidung im Rahmen der Bewilligung und der Aufsicht über Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
1) Unterliegt eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 30a
quater Abs. 1 oder 2 mit einem Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat der konsolidierten Aufsicht durch die FMA, arbeitet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Zwecke des Art. 30a
quater Abs. 6, 7 und 12 sowie Art. 41p mit der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, zusammen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt für die Zwecke der Art. 30a
quater Abs. 6, 7 und 12 sowie Art. 41p eine Bewertung, wobei sie, soweit anwendbar, insbesondere berücksichtigt, ob:
a) die Voraussetzungen nach Art. 30aquater Abs. 6 oder 7 erfüllt sind;
b) die FMA nach Art. 41p Abs. 4 festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach Art. 30aquater Abs. 6 nicht mehr erfüllt sind und sie ihre Befugnisse nach Art. 30asepties, 30aocties oder 41p ausgeübt hat;
c) die FMA nach Art. 30aquater Abs. 12 festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach Art. 30aquater Abs. 7 nicht mehr erfüllt sind.
2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet ihre Bewertung an die zuständige Behörde des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 ihren Sitz hat, weiter. Sie hat sich zu bemühen, um mit der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung einer Bewertung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Die gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäss zu dokumentieren und zu begründen. Die FMA übermittelt die gemeinsame Entscheidung der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft.
3) Unterliegt eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 mit Sitz im Inland nicht der konsolidierten Aufsicht durch die FMA, arbeitet die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde umfassend zusammen. Sie hat sich zu bemühen, um mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung einer Bewertung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
4) Bei Uneinigkeit sieht die FMA von einer Entscheidung ab und verweist die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, an die EFTA-Überwachungsbehörde. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, verweist die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA. Die FMA trifft ihre Entscheidung gemeinsam mit der anderen zuständigen Behörde im Einklang mit dem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA verwiesen werden.
5) Ist im Falle gemischter Finanzholdinggesellschaften nach Art. 30a
quater Abs. 1 oder 2 weder die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde noch die zuständige Behörde des EWR-Mitgliedstaates, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, Koordinator nach Art. 19 des Finanzkonglomeratsgesetzes, so ist für die Zwecke von Entscheidungen oder gemeinsamen Entscheidungen nach diesem Artikel die Zustimmung des Koordinators erforderlich. Ist die Zustimmung des Koordinators erforderlich, werden Uneinigkeiten nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA bzw. nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
369 an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EIOPA verwiesen.
Art. 30a
sexies370Zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen
1) Soweit eine liechtensteinische Bank oder Wertpapierfirma und zumindest eine weitere Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat derselben Drittstaatsgruppe angehören, müssen sie ein einziges, im EWR niedergelassenes zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen haben.
2) Die FMA kann liechtensteinischen Banken oder Wertpapierfirma nach Abs. 1 gestatten, zwei zwischengeschaltete EWR-Mutterunternehmen zu errichten, wenn sie feststellt, dass die Errichtung eines einzigen zwischengeschalteten EWR-Mutterunternehmens:
a) mit einer zwingenden Anforderung zur Trennung der Geschäftsbereiche unvereinbar wäre, die durch die Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittstaates, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittstaatsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind; oder
b) gemäss einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EWR-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EWR-Mutterunternehmen schwächen würde.
3) Als zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen gilt:
a) eine Bank, deren Bewilligung nach Art. 15 die Erbringung der Bankgeschäfte nach Art. 3 Bst. a und b umfasst;
b) eine Bank aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die eine Bewilligung zur Erbringung der in Anhang I Ziff. 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten hat;
c) eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2; oder
d) eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat mit einer Bewilligung nach Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU.
4) Abweichend von Abs. 3 darf ein zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen eine nach Art. 15 bewilligte Wertpapierfirma sein, die dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz unterliegt, oder eine Wertpapierfirma aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat mit einer Bewilligung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die der Richtlinie 2014/59/EU unterliegt, wenn:
a) der Drittstaatsgruppe nach Abs. 1 weder eine Bank, deren Bewilligung nach Art. 15 die Erbringung der Bankgeschäfte nach Art. 3 Bst. a und b umfasst, noch eine Bank aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat angehört, die eine Bewilligung zur Erbringung der in Anhang I Ziff. 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten hat; oder
b) ein zweites zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung nach Abs. 2 zu erfüllen.
5) Die Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaatsgruppe im EWR 40 Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken unterschreitet. Der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaatsgruppe im EWR ist die Summe aus:
a) dem Gesamtwert der Vermögenswerte jeder Bank oder Wertpapierfirma der Drittstaatsgruppe im EWR, die in seiner konsolidierten Bilanz oder, sofern bei einer Bank oder Wertpapierfirma keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt, in ihrer Einzelbilanz ausgewiesen ist; und
b) dem Gesamtwert der Vermögenswerte jeder im EWR nach diesem Gesetz, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bewilligten Zweigstelle der Drittstaatsgruppe.
6) Die FMA teilt der EBA hinsichtlich jeder Drittstaatsgruppe, die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig ist, folgende Angaben mit:
a) die Namen und den Gesamtwert der Vermögenswerte der beaufsichtigten Banken und Wertpapierfirmen, die einer Drittstaatsgruppe angehören; und
b) den Namen und die in Abs. 3 festgelegte Art eines etwaigen zwischengeschalteten EWR-Mutterunternehmens, das in Liechtenstein eingerichtet worden ist, sowie den Namen der Drittstaatsgruppe, der es angehört.
7) Die FMA stellt sicher, dass eine Bank oder Wertpapierfirma für deren Beaufsichtigung sie zuständig ist:
a) ein zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen hat;
b) ein zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen ist;
c) die einzige Bank oder Wertpapierfirma der Drittstaatsgruppe im EWR ist; oder
d) einer Drittstaatsgruppe angehört, deren Gesamtwert der Vermögenswerte im EWR weniger als 40 Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken beträgt.
8) Gehört eine liechtensteinische Bank oder Wertpapierfirma einer Drittstaatsgruppe an, welche entgegen den Bestimmungen dieses Artikels kein zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen hat, kann die FMA einen der in Abs. 3 genannten Bewilligungsträger nach Art. 41p Abs. 4 Bst. e vorläufig als zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen benennen.
Art. 30a
septies371Erlöschen der Bewilligung
1) Bewilligungen nach Art. 30a
quater Abs. 1 oder 2 erlöschen, wenn:
a) keine Bank oder Wertpapierfirma mehr Tochterunternehmen einer bewilligten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
b) die Tätigkeit als bewilligte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde;
c) die Tätigkeit als bewilligte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wurde;
d) schriftlich darauf verzichtet wird;
e) der Konkurs rechtskräftig eröffnet wird; oder
f) die Firma im Handelsregister gelöscht wird.
2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen, dem Betroffenen mitzuteilen und auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt zu veröffentlichen. Hat die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, hat die FMA das Erlöschen einer Bewilligung der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats mitzuteilen, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat.
Art. 30a
octies372Entzug der Bewilligung
1) Bewilligungen nach Art. 30a
quater Abs. 1 oder 2 werden entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) der Bewilligungsträger die Erteilung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
c) der Bewilligungsträger den in Art. 28 Abs. 1 Bst. b genannten Anforderungen auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis nicht mehr genügt;
d) der Bewilligungsträger ein schwerwiegendes Vergehen nach Art. 63 Abs. 2 Bst. a, c, e, f oder k bzw. eine schwerwiegende Übertretung nach Art. 63a Abs. 1 oder 2 begangen hat;
e) der Bewilligungsträger den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet; oder
f) der Bewilligungsträger die gesetzlichen Pflichten systematisch oder wiederholt verletzt.
2) Der Entzug der Bewilligung ist zu begründen, dem Betroffenen mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt zu veröffentlichen. Hat die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, hat die FMA den Bewilligungsentzug der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats mitzuteilen, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat.
Art. 30a
novies373Auflösung und Löschung
1) Das Erlöschen oder der Entzug der Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 bewirkt bei Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften die Auflösung und die Löschung im Handelsregister.
2) Zeitgleich mit der Mitteilung nach Art. 30asepties Abs. 2 oder Art. 30aocties Abs. 2 hat die FMA nach Art. 41p Abs. 4 Bst. e eine andere Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine andere Bank oder Wertpapierfirma innerhalb der Gruppe zu benennen, die bis zur neuerlichen Erteilung einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 für die Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis verantwortlich ist.
3) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen. Sie überwacht den Liquidator.
C. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum
374
1. Errichtung von Zweigstellen und freier Dienstleistungsverkehr
375
Art. 30b
376Zweigstellen liechtensteinischer Banken oder Wertpapierfirmen
1) Liechtensteinische Banken oder Wertpapierfirmen haben der FMA vorgängig eine Mitteilung zu erstatten, wenn sie:
377a) eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates errichten wollen; oder
b) vertraglich gebundene Vermittler, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem sie keine Zweigstelle errichtet haben, heranziehen wollen.
378
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat folgende Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten:
379a) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll oder die EWR-Mitgliedstaaten, in denen keine Zweigstelle besteht, in denen sie aber vertraglich gebundene Vermittler, die dort niedergelassen sind, heranzuziehen beabsichtigen;
b) einen Geschäftsplan, in dem unter anderem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind, und der Angaben darüber enthält, ob beabsichtigt ist, dass die Zweigstelle vertraglich gebundene Vermittler heranzieht samt Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler;
c) falls in einem EWR-Mitgliedstaat, in dem eine Wertpapierfirma keine Zweigstelle errichtet hat, vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, eine Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes dieser Vermittler und der Organisationsstruktur, was auch Berichtslinien mit einschliesst, aus denen hervorgeht, wie die Vermittler in die Unternehmensstruktur der Wertpapierfirma eingeordnet sind;
d) die Anschrift, unter der die Unterlagen der Bank oder Wertpapierfirma im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
e) die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle oder des vertraglich gebundenen Vermittlers.
380
3) Die FMA übermittelt die Angaben gemäss Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, sofern in Anbetracht des Vorhabens kein Grund besteht, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma anzuzweifeln. Die FMA teilt die Übermittlung der Angaben der Bank oder Wertpapierfirma mit.
4) Die FMA teilt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des Weiteren Folgendes mit:
381a) im Falle einer Bank: die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nähere Angaben über das Einlagensicherungssystem, mit dem der Schutz der Einleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll;
b) im Falle einer Wertpapierfirma: die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nähere Angaben über das Anlegerschutzsystem, mit dem der Schutz der Anleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll;
c) im Falle eines Finanzinstituts: die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und die nach Art. 92 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errechneten Gesamtrisikobeträge von dessen Mutterbank.
5) Verweigert die FMA die Übermittlung der in Abs. 2 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, nennt sie der betroffenen Bank oder Wertpapierfirma innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäusserung der FMA ist Art. 62 sinngemäss anwendbar.
6) Die Bank oder die Wertpapierfirma hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 2, Banken auch im Falle einer Änderung der Angaben nach Abs. 4 Bst. a, zweiter Halbsatz, Wertpapierfirmen auch im Falle einer Änderung der Angaben nach Abs. 4 Bst. b, zweiter Halbsatz, mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA teilt dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates mit. Abs. 3 und 5 finden sinngemäss Anwendung.
382
7) Die FMA teilt der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA die Anzahl und Art jener Fälle mit, in denen sie die Übermittlung der Angaben nach Abs. 3 oder 6 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.
383
8) Der Einsatz von im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates ansässigen vertraglich gebundenen Vermittlern ist der Errichtung einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma gleichgestellt.
9) Hat eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
Art. 30c
384Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Banken oder Wertpapierfirmen
1) Liechtensteinische Banken oder Wertpapierfirmen, die ihre Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchten, teilen der FMA Folgendes mit:
a) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeiten ausgeübt werden sollen;
b) die Tätigkeiten, die ausgeübt werden sollen;
c) Namen und Anschrift der gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates einzusetzenden, in Liechtenstein ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler.
2) Die zulässige Geschäftstätigkeit einer im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätigen Bank oder Wertpapierfirma bestimmt die Regierung mit Verordnung.
3) Die FMA bringt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Mitteilung nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.
4) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA teilt dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates mit.
385
Art. 30d
386Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
1) Die Errichtung einer Zweigstelle von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen ist, in Liechtenstein ist zulässig, wenn das Mutterunternehmen:
387a) eine oder mehrere der ihr erlaubten Tätigkeiten ausübt und auch die Zweigstelle von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates beaufsichtigt wird;
388
b) der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle Angaben übermittelt hat über:
3891. den Geschäftsplan (Art. 30b Abs. 2 Bst. b);
2. die Anschrift (Art. 30b Abs. 2 Bst. d);
390
3. die Leiter der Zweigstelle (Art. 30b Abs. 2 Bst. e);
391
4. die Eigenmittel (Art. 30b Abs. 4 Bst. a);
5. das Einlagensicherungssystem bei Banken (Art. 30b Abs. 4 Bst. a);
6. das Anlegerschutzsystem bei Wertpapierfirmen (Art. 30b Abs. 4 Bst. b);
7. die Gesamtrisikobeträge der Mutterbank bei Finanzinstituten (Art. 30b Abs. 4 Bst. c).
2) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 7 ist eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, dass das Finanzinstitut folgende Voraussetzungen erfüllt:
392a) das Finanzinstitut ist ein Tochterunternehmen einer Bank oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Banken;
b) die Statuten des Finanzinstituts gestatten die erwähnten Tätigkeiten;
c) das oder die Mutterunternehmen sind in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem das Finanzinstitut seinen Sitz hat, als Bank bewilligt;
393
d) die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben EWR-Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;
394
e) das oder die Mutterunternehmen halten mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Finanzinstituts verbundenen Stimmrechte;
395
f) das oder die Mutterunternehmen machen gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Finanzinstituts glaubhaft und verbürgen sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Finanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen;
396
g) das Finanzinstitut ist nach den Vorschriften über die Aufsicht auf konsolidierter Basis nach Art. 41b bis 41q dieses Gesetzes und den Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis nach Art. 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere betreffend die in Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen, die Überwachung von Grosskrediten nach Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Begrenzung von Beteiligungen nach den Art. 89 und 90 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wirksam in die Beaufsichtigung durch das oder die Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis einbezogen.
397
3) Die zulässige Geschäftstätigkeit der Zweigstelle einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma bestimmt die Regierung mit Verordnung.
4) Innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Angaben nach Abs. 1 und 2 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates bei der FMA eingegangen sind, teilt die FMA der Bank, dem Finanzinstitut oder der Wertpapierfirma die für die Tätigkeit in Liechtenstein vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
398
5) Nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 4 oder - bei Nichtäusserung der FMA - nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates darf die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen bzw. der vertraglich gebundene Vermittler tätig werden. Die Errichtung der Zweigstelle darf weder von einer inländischen Bewilligung noch von einem Anfangskapital abhängig gemacht werden.
399
6) Für Zweigstellen von Banken und Finanzinstituten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gelten Art. 5, 7a bis 9, 12 bis 14c und 16 dieses Gesetzes sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand Art. 36 und 44 bis 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie Art. 4 und 5 sowie Teil III des Zahlungsdienstegesetzes. Für Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gelten Art. 8a und 8c bis 8h dieses Gesetzes sowie Art. 36 und 44 bis 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
400
7) Die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma hat der FMA halbjährlich über die Tätigkeiten der Zweigstelle Bericht zu erstatten.
8) Wenn das Finanzinstitut die in Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die FMA davon in Kenntnis gesetzt haben, fällt die Tätigkeit des Finanzinstituts in Liechtenstein unter die liechtensteinischen Vorschriften. Die FMA trifft geeignete Massnahmen, damit keine weiteren Geschäfte in Liechtenstein getätigt und die Interessen der Einleger und Anleger geschützt werden.
401
9) Die FMA kann in Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben von den Zweigstellen der Banken, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen diejenigen Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für sie massgebenden Vorschriften zu überwachen. Die FMA kann insbesondere von Banken Informationen verlangen, anhand derer sie beurteilen kann, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Art. 30m handelt.
402
10) Die Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäss für Tochterunternehmen von Finanzinstituten, die eine Tätigkeit als Finanzinstitut ausüben.
403
11) Zieht eine Bank oder Wertpapierfirma einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als deren Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigstelle - sofern eine solche errichtet wurde - gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweigstellen geltenden Bestimmungen.
404
12) Hat eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
Art. 30e
405Freier Dienstleistungsverkehr von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
1) Das erstmalige Tätigwerden einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs bedarf einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA. Diese Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:
a) Angaben der geplanten Tätigkeiten (Geschäftsplan), wobei es sich bei diesen um zulässige Tätigkeiten gemäss Art. 30d Abs. 3 handeln muss;
b) eine Bestätigung, dass die übermittelnde Behörde die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma bewilligt hat und beaufsichtigt;
406
c) eine Bestätigung, dass die geplanten Tätigkeiten von der Bewilligung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates abgedeckt ist;
407
d) die Angabe der Namen und Anschriften der gegebenenfalls einzusetzenden, nicht in Liechtenstein ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler.
2) Nach Eingang der Mitteilung darf die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beginnen.
3) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 ist eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, dass das Finanzinstitut folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) das Finanzinstitut ist ein Tochterunternehmen einer Bank oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Banken;
b) die Statuten des Finanzinstituts gestatten die erwähnten Tätigkeiten;
c) das oder die Mutterunternehmen sind in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem das Finanzinstitut seinen Sitz hat, als Bank bewilligt;
408
d) die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben EWR-Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;
e) das oder die Mutterunternehmen halten mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Finanzinstituts verbundenen Stimmrechte;
409
f) das oder die Mutterunternehmen machen gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Finanzinstituts glaubhaft und verbürgen sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Finanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen;
410
g) das Finanzinstitut ist nach den Vorschriften über die Aufsicht auf konsolidierter Basis nach Art. 41b bis 41q und den Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis nach Art. 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere betreffend die in Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen, die Überwachung von Grosskrediten nach Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Begrenzung von Beteiligungen nach den Art. 89 und 90 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wirksam in die Beaufsichtigung durch das oder die Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis einbezogen.
411
3a) Für Banken und Finanzinstitute nach Abs. 1 gelten Art. 8a bis 8l, 13, 14, 14b Abs. 2 und 3, Art. 14c und 16 dieses Gesetzes sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand Art. 4 und 5 sowie Teil III des Zahlungsdienstegesetzes.
412
4) Die FMA teilt der Bank, dem Finanzinstitut oder der Wertpapierfirma die Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.
5) Die FMA hat die Angaben nach Abs. 1 Bst. d in angemessener Weise zu veröffentlichen.
413
6) Erfüllt das Finanzinstitut die in Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr und haben die zuständigen Behörden die FMA davon in Kenntnis gesetzt, fällt die Tätigkeit des Finanzinstituts in Liechtenstein unter die liechtensteinischen Vorschriften. Die FMA trifft geeignete Massnahmen, damit keine weiteren Geschäfte in Liechtenstein getätigt und die Interessen der Einleger und Anleger geschützt werden.
414
7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften.
415
8) Wertpapierfirmen aus EWR-Mitgliedstaaten haben in gleicher Weise Zugang zu in Liechtenstein ansässigen geregelten Märkten, zentralen Gegenparteien und Clearing- und Abrechnungssystemen wie Banken.
2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden im Allgemeinen
416
Art. 30f
417Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht über Banken und Wertpapierfirmen, insbesondere auch über deren Zweigstellen nach Art. 30b und 30d, mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen.
2) Sie tauscht zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und 600/2014 im Rahmen der Zusammenarbeit nach Massgabe von Art. 30h alle erforderlichen Informationen mit den zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten aus.
Art. 30g
418Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstossen oder verstossen haben, so teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde und der ESMA so genau wie möglich mit.
2) Teilt eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates der FMA mit, dass in Liechtenstein ein Unternehmen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst oder verstossen hat, so hat die FMA die geeigneten Massnahmen gegen dieses Unternehmen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die benachrichtigende Behörde und die ESMA über die ergriffenen Massnahmen und das Verfahren.
Art. 30h
1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigt, wenn:
420a) dadurch die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen Liechtensteins nicht verletzt werden;
421
b) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörden einer dem Art. 31a gleichwertigen Geheimnispflicht unterstehen;
422
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Banken, Wertpapierfirmen oder Handelsplätze, an denen Handel mit Finanzinstrumenten betrieben wird, verwendet werden; und
423
d) bei Informationen, die aus dem Ausland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
424
2) Die FMA kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zudem folgenden Behörden und Stellen in anderen EWR-Mitgliedstaaten Informationen für die Zwecke und die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben übermitteln:
425a) der Europäischen Zentralbank, anderen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden zum Zwecke der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems;
b) Behörden oder Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht über andere Unternehmen der Finanzbranche betraut sind, und die mit der Aufsicht über die Finanzmärkte betrauten Behörden oder Stellen;
c) vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d) Behörden oder Stellen, die für die Durchführung von Sanierungen oder den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständig sind;
e) Behörden oder Stellen, die mit der Verantwortung für den Erhalt der Stabilität des Finanzsystems in den EWR-Mitgliedstaaten durch Anwendung der Vorschriften für die Makrofinanzaufsicht betraut sind;
f) gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;
g) Behörden oder Stellen, die an der Abwicklung und an Konkursverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Banken oder Wertpapierfirmen beteiligt sind;
h) zuständigen Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind;
i) zentralen Meldestellen nach Art. 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 und zuständigen Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der genannten Richtlinie zuständig sind;
k) Einlagensicherungssysteme im Sinne der Richtlinie 2014/49/EU
426 oder Anlegerentschädigungssysteme im Sinne der Richtlinie 97/9/EG
427;
l) Personen, welche die gesetzliche Prüfung der Jahresrechnung von Banken oder Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen und Finanzinstituten vornehmen;
m) dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden.
3) Die FMA teilt den Europäischen Aufsichtsbehörden mit, welche Behörden oder Stellen nach Abs. 2 Informationen erhalten dürfen.
428
4) Die FMA kann die zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an die in Art. 31 genannten Stellen weiterleiten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur unter sinngemässer Wahrung von Abs. 1 Bst. d an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. Die FMA hat unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, darüber zu unterrichten.
429
5) Die Art. 14 und 31a stehen einer Übermittlung von Informationen an Behörden und Stellen nach Abs. 1 und 2 nicht entgegen.
430
6) Die FMA kann in Krisensituationen nach Art. 41f Informationen an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, die Europäischen Aufsichtsbehörden sowie die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten weiterleiten, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
431
7) Die Regierung kann das Nähere über den Informationsaustausch mit Verordnung regeln.
432
Art. 30i
433Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen
1) Die zuständige Behörde eines EWR-Mitgliedstaates kann die FMA in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.
2) Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Wahrung von Art. 30h Abs. 1 tätig, indem sie:
a) die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt;
b) der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet; oder
c) Revisionsstellen oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
3) Werden Prüfungen vor Ort nicht durch die FMA selbst vorgenommen, sind die Prüfer durch Mitarbeiter der FMA zu begleiten.
4) In Bezug auf Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen in Liechtenstein, die der Aufsicht zuständiger ausländischer Behörden unterstehen, können diese Behörden, nach vorheriger Unterrichtung der FMA, selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Personen, die für die Aufsicht erforderlichen Informationen vor Ort überprüfen.
5) Die FMA kann ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels und der Befugnisse nach Art. 41o Abs. 1 im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben die in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen ausländischer Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen vor Ort nachprüfen und inspizieren oder Wirtschaftsprüfer und Sachverständige damit beauftragen. Die FMA kann zu Aufsichtszwecken von einer Zweigstelle Informationen über deren Tätigkeiten anfordern. Vor der Durchführung derartiger Nachprüfungen und Inspektionen konsultiert die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Nach derartigen Nachprüfungen und Inspektionen übermittelt die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung der Bank oder Wertpapierfirma oder die Bewertung der Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein zweckdienlich sind.
434
6) Die FMA hat Informationen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates, die sinngemäss nach Abs. 5 erlangt wurden, bei der Festlegung ihres aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogramms nach Massgabe von Art. 35a Abs. 4 gebührend zu berücksichtigen und trägt ausserdem der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat Rechnung.
435
7) Die FMA kann die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.
436
Art. 30k
437Ablehnung der Zusammenarbeit
1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Art. 30i oder auf Austausch von Informationen nach Art. 30h nur ablehnen, wenn:
a) auf Grund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist; oder
b) in Liechtenstein gegen die betreffenden Personen auf Grund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
2) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.
Art. 30k
bis438Informationspflichten der FMA als Behörde des Herkunftsmitgliedstaates bei im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten
1) Sind Banken oder Wertpapierfirmen im Rahmen von Art. 30b über eine Zweigstelle in anderen EWR-Mitgliedstaaten tätig, übermittelt die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich alle Informationen zur Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Art. 41a bis 41q dieses Gesetzes in Bezug auf die über die Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, wenn diese Informationen dem Schutz der Einleger und Anleger im Aufnahmemitgliedstaat dienen.
2) Die FMA informiert unverzüglich die zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten, wenn Liquiditätsengpässe auftreten oder wahrscheinlich auftreten werden. Die FMA informiert in diesen Fällen detailliert über die Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans sowie über diesbezüglich ergriffene Aufsichtsmassnahmen.
3) Sie informiert die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, wie deren Informationen nach Abs. 1 und 2 sowie Art. 30f berücksichtigt wurden. Auf Verlangen hat sie entsprechende Erläuterungen zu übermitteln.
Art. 30l
439Befugnisse der FMA als Behörde des Herkunftsmitgliedstaates bei im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten
1) Verletzt eine Bank oder Wertpapierfirma bzw. deren ausländische Zweigstellen Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. droht eine solche Verletzung, ergreift die FMA als Behörde des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände bzw. die zur frühzeitigen Abhilfe notwendigen Massnahmen. Die FMA informiert die zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat umgehend über die von ihr getroffenen Massnahmen.
440
3) Hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates Einwände gegen die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, kann die FMA die Europäischen Aufsichtsbehörden um Unterstützung ersuchen.
Art. 30l
bis442Information und Eingreifen der Behörde des Herkunftsmitgliedstaates bei Verstössen im freien Dienstleistungsverkehr oder durch Zweigstellen
1) Verletzen Banken oder Wertpapierfirmen bzw. Finanzinstitute mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, welche im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder durch eine Zweigstelle im Inland tätig sind, die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder droht eine solche Verletzung, so teilt die FMA dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mit.
443
2) Entziehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die Bewilligung, so trifft die FMA die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kunden in Liechtenstein.
Art. 30l
ter444Sicherungsmassnahmen der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates
1) Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates noch keine wirksamen Massnahmen ergriffen haben, kann die FMA in Krisensituationen sämtliche Sicherungsmassnahmen ergreifen, die zum Schutz vor finanzieller Instabilität oder zum Schutz der Einleger, Anleger oder sonstiger Dienstleistungsempfänger in Liechtenstein notwendig sind. Die FMA informiert unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die Europäischen Aufsichtsbehörden.
2) Sicherungsmassnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem in Abs. 1 genannten Schutzzweck stehen. Zu den Sicherungsmassnahmen kann die Aussetzung von Zahlungen gehören. Die Massnahmen dürfen Gläubiger der Bank und Anleger der Bank oder Wertpapierfirma in Liechtenstein nicht gegenüber den Gläubigern und Anlegern in anderen EWR-Mitgliedstaaten bevorzugen.
3) Sicherungsmassnahmen werden unwirksam, wenn die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates Sanierungsmassnahmen nach Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen. Die FMA hat die Sicherungsmassnahmen zu beenden, wenn diese aufgrund von Massnahmen der Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gemäss Art. 30lbis Abs. 1 hinfällig geworden sind.
Art. 30l
quater445Massnahmen der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei unzureichendem Eingreifen der Behörde des Herkunftsmitgliedstaates
Kommen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ihren Pflichten zur Beendigung des Verstosses nach Art. 30l
bis Abs. 1 nicht unverzüglich nach oder sind die getroffenen Massnahmen unzureichend, kann die FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates:
a) die Europäischen Aufsichtsbehörden um Unterstützung ersuchen; und
b) nach vorgängiger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kunden und der Marktfunktionen ergreifen; insbesondere kann die FMA den Abschluss neuer Geschäfte in Liechtenstein untersagen.
Art. 30l
quinquies446Begründung und Mitteilung bestimmter Massnahmen
1) Die FMA hat jede Massnahme, die eine Sanktion oder Tätigkeitsbeschränkung nach den Art. 30l bis 30lquater beinhaltet, ordnungsgemäss zu begründen und der Bank, dem Finanzinstitut oder der Wertpapierfirma mitzuteilen.
2) Die FMA teilt der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden die Anzahl und die Art der nach Art. 30lter und 30lquater ergriffenen Massnahmen mit.
3. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von EWR-Mitgliedstaaten in Bezug auf bedeutende Zweigstellen
447
Art. 30m
448Einstufung als bedeutende Zweigstelle
1) Die FMA kann in Fällen, in denen Art. 41e Abs. 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und andernfalls bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates beantragen, dass die liechtensteinische Zweigstelle einer Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, bei der es sich nicht um eine Wertpapierfirma nach Art. 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, als bedeutend angesehen wird.
449
2) Die FMA hat in dem Antrag nach Abs. 1 die Gründe dafür zu nennen, warum die Zweigstelle als bedeutend angesehen werden soll, wobei sie insbesondere berücksichtigt:
a) ob der Marktanteil der Zweigstelle einer Bank in Liechtenstein gemessen an den Einlagen 2 % übersteigt;
b) welche Bedeutung die Zweigstelle für die Systemliquidität sowie die Zahlungsverkehrs- und die Clearing- und Abwicklungssysteme im Inland hat; und
450
c) die Grösse und Bedeutung der Zweigstelle gemessen an der Kundenzahl innerhalb des Bank- und Finanzsystems in Liechtenstein.
3) Die FMA und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie in Fällen, in denen Art. 41e Abs. 1 Anwendung findet, die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
4) Liegt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet die FMA innerhalb von weiteren zwei Monaten allein über den Antrag. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die FMA etwaige Auffassungen und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
5) Entscheidungen nach den Abs. 3 und 4 werden in einem Dokument, das die vollständige Begründung enthält, dargelegt und den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt. Entscheidungen der zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten werden in Liechtenstein angewendet.
6) Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend lässt die ihr gegenüber bestehenden Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz unberührt.
Art. 30n
451Zusammenarbeit in Krisensituationen
1) Die FMA übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem sich eine bedeutende Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank oder Wertpapierfirma befindet, Informationen nach Art. 41h Abs. 4 Bst. c und d.
2) Die FMA plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Krisensituationen nach Art. 41e Abs. 1 Bst. c in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem sich eine bedeutende Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank oder Wertpapierfirma befindet.
3) Die FMA übermittelt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates, in denen sich bedeutende Zweigstellen einer liechtensteinischen Bank oder Wertpapierfirma befinden, zudem:
452a) die Ergebnisse der Risikobewertung der Banken und Wertpapierfirmen mit derartigen Zweigstellen im Sinne von Art. 35a und gegebenenfalls Art. 41e Abs. 3 Bst. a; und
b) Entscheidungen zur Stärkung der Eigenmittel, der Unternehmenssteuerung und der Liquiditätsanforderungen nach Art. 35c und 35d, sofern diese für die betreffenden Zweigstellen relevant sind.
4) Bei operativen Massnahmen betreffend Liquiditätsrisiken konsultiert die FMA die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates, in dem sich bedeutende Zweigstellen einer liechtensteinischen Bank oder Wertpapierfirma befinden.
453
5) Falls die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die FMA nicht konsultiert haben oder falls die FMA nach einer derartigen Konsultation daran festhält, dass die Massnahmen zur Wiederherstellung der Liquidität nicht angemessen sind, kann die FMA die EBA damit befassen und diese um Unterstützung ersuchen.
454
Art. 30o
455Aufsichtskollegien
1) Ist die FMA für die Beaufsichtigung einer Bank oder Wertpapierfirma mit bedeutenden Zweigstellen in anderen EWR-Mitgliedstaaten zuständig und findet Art. 41h über die Einrichtung von Aufsichtskollegien durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde keine Anwendung, so richtet sie unter eigenem Vorsitz ein Aufsichtskollegium ein, um das Herbeiführen einer gemeinsamen Entscheidung über die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend und den Austausch von Informationen nach Art. 30h zu erleichtern. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der FMA schriftlich festgelegt. Die FMA entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.
456
2) Bei der Festlegung der Rahmenbedingungen für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums sowie bei der Entscheidung durch die FMA, wer am Kollegium teilnehmen soll, findet Art. 41h Abs. 11, 13 und 14 sinngemäss Anwendung.
D. Verhältnis zu Drittstaaten
457
Art. 30p
458Informationsaustausch, Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer finanzmarktaufsichtsrechtlichen Aufgaben mit den zuständigen Behörden und Stellen eines Drittstaates bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen unter sinngemässer Anwendung der Art. 30h bis 30k eng zusammen.
459
1a) Gehört eine liechtensteinische Bank derselben Drittstaatsgruppe an wie eine Zweigstelle einer Bank mit Sitz ausserhalb des EWR, und wird diese Zweigstelle von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats beaufsichtigt, arbeitet die FMA mit dieser Behörde eng zusammen, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Drittstaatsgruppe einer umfassenden Beaufsichtigung nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen und eine Umgehung der für Drittstaatsgruppen geltenden Anforderungen sowie negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität des EWR verhindert werden.
460
2) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden eines Drittstaates vorbehaltlich Abs. 1 und Art. 30q nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.
Art. 30q
461Kooperationsvereinbarungen
1) Die FMA kann mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch abschliessen, wenn:
a) der Informationsaustausch der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben dient;
b) für die Weitergabe von Informationen eine nach Art. 31a gleichwertige berufliche Geheimhaltungspflicht besteht; und
c) sichergestellt ist, dass die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Behörden und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
2) Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittstaaten abschliessen, die dafür zuständig sind:
a) Banken, Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, UCITS-Verwaltungsgesellschaften, AIFM oder Finanzmärkte zu beaufsichtigen;
b) Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen durchzuführen;
c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Banken, Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten;
d) die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Banken, Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen beteiligten Stellen zu beaufsichtigen;
e) die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Banken, Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen vornehmen; oder
f) zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Spotmärkte die Personen zu beaufsichtigen, die an den Märkten für Emissionszertifikate oder für Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse tätig sind.
E. Verhältnis zu internationalen Organisationen
462
Art. 30r
463Informationsaustausch
1) Die FMA kann unter den Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 folgenden internationalen Organisationen oder Stellen Informationen übermitteln oder mit diesen austauschen:
a) dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors;
b) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen;
c) dem Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben.
2) Die FMA darf mit internationalen Organisationen oder Stellen nach Abs. 1 vertrauliche Informationen nur austauschen, wenn:
a) eine ausdrückliche Anfrage der betreffenden Stelle vorliegt;
b) die Anfrage zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben der anfragenden Stelle im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags erfolgt und hinreichend begründet ist;
c) die Anfrage in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Information sowie das Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung ausreichend dargelegt ist;
d) die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle die spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen;
e) die Informationen ausschliesslich den Personen übermittelt oder offengelegt werden, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind; und
f) die beschäftigten und beauftragten Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer der nach Art. 31a gleichwertigen Geheimnispflicht unterliegen.
3) Einer ersuchenden internationalen Organisation oder Stelle nach Abs. 1 dürfen nur aggregierte oder anonymisierte Informationen übermittelt werden. Personenbezogene Daten dürfen nur dann übermittelt werden, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind;
b) die Auskunft über die personenbezogenen Daten in den Räumlichkeiten der FMA stattfindet; und
c) die ersuchende internationale Organisation oder Stelle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 einhält.
4) Die Art. 14 und 31a stehen einer Übermittlung von Informationen an Behörden und Stellen nach Abs. 1 nicht entgegen.
IIIa. Geregelte Märkte, multilaterale und organisierte Handelssysteme, lokale Firmen sowie Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis
464
Art. 30s
465Geregelte Märkte
1) Der Betrieb eines geregelten Marktes bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - erteilt, wenn:
466a) der geregelte Markt über klare und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel verfügt;
b) ein transparenter nicht diskriminierender und auf objektiven Kriterien beruhender Zugang zum geregelten Markt oder die Mitgliedschaft darin gewährleistet ist;
c) wirksame Systeme für einen reibungslosen Abschluss von Geschäften über den geregelten Markt und deren Erfüllung bestehen;
d) der faire und transparente Handel am geregelten Markt und dessen Beaufsichtigung durch die Organe des geregelten Marktes sichergestellt ist; und
e) angemessene Verfahren vorgesehen sind, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
2) Die Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 30e Abs. 1, 4 und 5 sowie Art. 30l bis 30lquinquies gelten für die Betreiber von geregelten Märkten sinngemäss.
3) Ein geregelter Markt muss über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind. Seine Handelssysteme müssen in der Lage sein, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemässen Handel zu gewährleisten.
4) Geregelte Märkte müssen Regelungen für die Tick-Grössen bei bestimmten Finanzinstrumenten erlassen.
5) Alle Handelsplätze und ihre Mitglieder oder Teilnehmer müssen die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen.
6) Betreiber von geregelten Märkten können den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschliessen. Sie müssen ihre Entscheidung über die Aussetzung oder den Ausschluss veröffentlichen und der FMA übermitteln. Die FMA kann anderen Handelsplätzen sowie systematischen Internalisierern vorschreiben, dass sie den Handel mit dem betreffenden Finanzinstrument ebenfalls aussetzen oder dieses vom Handel ausschliessen müssen. Sie veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich in angemessener Weise und teilt diese der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten mit.
7) Die Bewilligung nach Abs. 1 erlischt, wenn:
a) der Betrieb nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
b) die Tätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wird; oder
c) schriftlich darauf verzichtet wird.
8) Die FMA kann die Bewilligung nach Abs. 1 entziehen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) der Betreiber die Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; oder
c) der Betreiber in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstossen hat.
9) Die FMA teilt jedes Erlöschen und jeden Entzug einer Bewilligung der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.
10) Auf die Meldepflichten von Revisionsstellen eines geregelten Marktes gegenüber der FMA findet im Falle von Beanstandungen Art. 39 sinngemäss Anwendung.
11) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 30t
467Multilaterale und organisierte Handelssysteme
1) Der Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - erteilt, wenn:
468a) wirksame Systeme für einen reibungslosen Abschluss von Geschäften über das multilaterale oder organisierte Handelssystem und deren Erfüllung bestehen, einschliesslich wirksamer Notfallvorkehrungen für den Fall einer Systemstörung;
b) der faire und transparente Handel über das multilaterale oder organisierte Handelssystem und dessen Beaufsichtigung durch die Organe des multilateralen oder organisierten Handelssystems sichergestellt ist; und
c) angemessene Verfahren vorgesehen sind, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
2) Marktbetreiber dürfen ohne Bewilligung nach Abs. 1 ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem betreiben, sofern zuvor festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen dieses Artikels nachkommen.
3) Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 30c Abs. 1 und 3, Art. 30e Abs. 1 und 4 sowie Art. 30l bis 30lquinquies gelten für die Betreiber von multilateralen und organisierten Handelssystemen sinngemäss. In Bezug auf die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eines multilateralen Handelssystems der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates auf deren Ersuchen die Namen der Fernmitglieder oder -teilnehmer des multilateralen Handelssystems mitzuteilen. Umgekehrt kann auch die FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates dieses von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eines in Liechtenstein tätigen multilateralen Handelssystems verlangen.
4) Alle Handelsplätze und ihre Mitglieder oder Teilnehmer müssen die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen.
5) Betreiber von multilateralen und organisierten Handelssystemen können den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des Handelssystems nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschliessen. Sie müssen ihre Entscheidung über die Aussetzung oder den Ausschluss veröffentlichen und der FMA übermitteln. Die FMA kann anderen Handelsplätzen sowie systematischen Internalisierern vorschreiben, dass sie den Handel mit dem betreffenden Finanzinstrument ebenfalls aussetzen oder dieses vom Handel ausschliessen müssen. Sie veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich in angemessener Weise und teilt diese der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten mit.
6) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems kann die Registrierung des multilateralen Handelssystems als KMU-Wachstumsmarkt beantragen. Die Registrierung setzt voraus, dass das multilaterale Handelssystem besondere Anforderungen erfüllt. Die FMA kann die Registrierung aufheben, wenn der Betreiber dies beantragt oder die besonderen Anforderungen für multilaterale Handelssysteme nicht mehr erfüllt werden.
7) Auf das Erlöschen und den Entzug der Bewilligung nach Abs. 1 findet Art. 30s Abs. 7 bis 9 sinngemäss Anwendung.
8) Auf die Meldepflichten von Revisionsstellen eines multilateralen oder organisierten Handelssystems gegenüber der FMA findet im Falle von Beanstandungen Art. 39 sinngemäss Anwendung.
469
9) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 30u
470Lokale Firmen
1) Lokale Firmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 30b und 30c Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A und B erbringen, bedürfen einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - erteilt, wenn das Anfangskapital der lokalen Firma 100 000 Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar beträgt.
2) Die Regierung kann das Nähere zum Bewilligungsverfahren sowie den Betrieb einer lokalen Firma mit Verordnung regeln.
Art. 30v
471Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis
1) Wertpapierfirmen, die im Kundenauftrag Gelder oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 und 5 erbringen (Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis), bedürfen einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - erteilt, wenn:
472a) das Anfangskapital abweichend von Art. 24 Abs. 1 mindestens 125 000 Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar beträgt; und
b) die Voraussetzungen nach Art. 16 bis 24 erfüllt sind.
2) Die FMA kann einer Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis im Rahmen der Ausführung von Aufträgen von Anlegern gestatten, Finanzinstrumente für eigene Rechnung zu halten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Positionen werden nur übernommen, weil die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den erhaltenen Auftrag genau abzudecken;
b) der Gesamtmarktwert sämtlicher solcher Positionen beträgt höchstens 15 % des Anfangskapitals der Firma;
c) die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen nach Art. 92 und 93 bis 95 sowie des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
473
d) die Übernahme solcher Positionen erfolgt nur ausnahmsweise und vorübergehend und keinesfalls für länger, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion unbedingt erforderlich ist.
3) Das Halten von Positionen in Finanzinstrumenten im Anlagebuch zwecks Anlage von Eigenmitteln gilt im Zusammenhang mit den in Abs. 1 aufgeführten Dienstleistungen nicht als Eigenhandel. Über die Kundenwerte und die Werte der Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis ist getrennt Buch zu führen.
4) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie die Vorschriften über den Anlegerschutz nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz erfüllen.
474
5) Im Übrigen finden auf Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis Anwendung:
a) die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über die Kapitalpuffer (Art. 4a ff.);
b) die Art. 16, 17 und 23 bis 30 der Richtlinie 2014/65/EU; und
475
c) die Bestimmungen der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinien (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 31bab.01).
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann weitere Ausnahmen nach Abs. 5 Bst. a festlegen, sofern dies mit dem Anlegerschutz und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.
IIIb. Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Positionsmeldungen
476
Art. 30w
477Grundsatz
1) Die FMA legt Positionslimits für die Grösse der Nettopositionen fest, die eine Person jederzeit in Warenderivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten halten darf. Die Positionslimits gelten für alle Personen, die Warenderivate, welche an Handelsplätzen gehandelt werden, oder wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte halten.
2) Betreiber von Handelsplätzen, an denen Warenderivate oder Emissionszertifikate bzw. Derivate davon gehandelt werden, haben der FMA und der ESMA bestimmte Informationen zu den diversen Positionen zu melden, um die Einhaltung der Positionslimits zu gewährleisten. Falls Wertpapierfirmen mit OTC-Kontrakten handeln, die an Handelsplätzen gehandelten Warenderivaten gleichwertig sind, unterliegen diese ebenfalls einer Meldepflicht.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere zur Festlegung der Positionslimits und zu den Meldepflichten, mit Verordnung.
IIIc. Datenbereitstellungsdienstleistungen
478
Art. 30x
479Grundsatz
1) Der gewerbliche Betrieb der Datenbereitstellungsdienste eines APA, eines CTP oder eines ARM bedarf einer Bewilligung der FMA.
2) Die Bewilligung wird einem Datenbereitstellungsdienst - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er sämtliche Anforderungen für den Betrieb eines Datenbereitstellungsdienstes erfüllt.
480
3) In der Bewilligung sind die Datenbereitstellungsdienstleistungen aufzuführen, die der Datenbereitstellungsdienst erbringen darf. Ein Datenbereitstellungsdienst, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienstleistungen erweitern will, hat die Ausweitung seiner Bewilligung zu beantragen.
4) Sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Datenbereitstellungsdienstes müssen:
a) der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen;
b) gut beleumundet sein; und
c) in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
5) Abweichend von Abs. 1 dürfen Banken, Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, die Datenbereitstellungsdienstleistungen eines APA, eines CTP und eines ARM erbringen, sofern zuvor festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen dieses Artikels und des Art. 30y genügen. Solche Dienstleistungen sind von ihrer Bewilligung mitumfasst.
7) Die FMA hat jede Bewilligungserteilung nach Abs. 1 der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mitzuteilen.
8) Die Bewilligung nach Abs. 1 gilt, vorbehaltlich der Annahme des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates, in den EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt einen Datenbereitstellungsdienst, die bewilligten Dienstleistungen innerhalb des EWR zu erbringen. Eine Bewilligung, die von einem anderen EWR-Mitgliedstaat erteilt wurde, gestattet einem Datenbereitstellungsdienst, die Dienstleistungen, für die ihm eine Bewilligung erteilt wurde, in Liechtenstein zu erbringen.
9) Auf das Erlöschen und den Entzug der Bewilligung nach Abs. 1 findet Art. 30s Abs. 7 bis 9 sinngemäss Anwendung.
10) Auf die Meldepflichten von Revisionsstellen eines Datenbereitstellungsdienstes gegenüber der FMA findet im Falle von Beanstandungen Art. 39 sinngemäss Anwendung.
11) Ein Datenbereitstellungsdienst muss der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung mitteilen.
12) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über den Betrieb eines Datenbereitstellungsdienstes, mit Verordnung.
Art. 30y
482Organisatorische Anforderungen an APA, CTP und ARM
1) Ein APA muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um Informationen über den Handel betreffend Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate, Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate, Derivate und andere vergleichbare Finanzinstrumente zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis veröffentlichen zu können. Das APA muss in der Lage sein, solche Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen sicherstellt.
2) Ein CTP muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um veröffentlichte Informationen über den Handel betreffend Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen.
3) Ein ARM muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um Informationen über Finanzinstrumente so schnell wie möglich, spätestens jedoch bei Geschäftsschluss des auf den Geschäftsabschluss folgenden Arbeitstages zu melden.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die einzelnen Datenbereitstellungsdienste mit Verordnung.
Art. 31
485Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Finanzmarktaufsicht (FMA);
b) die Revisionsstellen;
c) das Landgericht;
d) die aussergerichtliche Schlichtungsstelle.
486
Art. 31a
487Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, allfällig durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
1a) Die Organe und Personen nach Abs. 1, die vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
488a) zur Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für Banken oder Wertpapierfirmen erfüllt sind;
b) zur Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Einzel- oder konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Solvenz, der Grosskredite, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation, der internen Kontrollmechanismen sowie der Liquidität von Banken und Wertpapierfirmen wie auch von Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen;
c) zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze;
d) zur Verhängung von Sanktionen;
e) im Rahmen von Verfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der FMA nach Art. 62; oder
f) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden nach Art. 62a.
2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weitergegeben werden.
489
2a) Die FMA ist befugt, den Revisionsstellen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.
490
3) Wurde gegen eine Bank oder eine Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
491
4) Unbeschadet der Anforderungen des Straf- oder Steuerrechts dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
492
5) Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates erhalten hat, an folgende Behörden übermitteln:
493a) die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten;
b) die Europäischen Aufsichtsbehörden.
6) Die FMA ist befugt, die Ergebnisse durchgeführter Stresstests zu veröffentlichen und den Europäischen Aufsichtsbehörden zur öffentlichen Bekanntgabe zu übermitteln.
494
Art. 31b
495Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
496
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die eine Bank oder eine Wertpapierfirma betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronisch Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.
497
Art. 31c
498Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden
Die FMA hat ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden wahrzunehmen.
Art. 32
499Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Wertpapierfirma oder einer Zweigstelle einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma betrauten Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 33
500Weitergabe von Informationen an parlamentarische Untersuchungskommissionen
1) Die FMA kann Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen an parlamentarische Untersuchungskommissionen weitergeben, wenn:
a) die Untersuchungskommission ein gesetzliches oder durch Landtagsbeschluss definiertes Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten der FMA hat;
b) die Informationen für die Erfüllung des Mandats gemäss Bst. a unbedingt erforderlich sind;
c) Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener des Art. 31a mindestens gleichwertig ist; und
d) die Informationen - soweit sie aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat stammen - nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
2) Umfasst die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung die Verarbeitung von Daten nach Art. 32, so erfolgt diese gemäss der Datenschutzgesetzgebung.
501
3) Die aufgrund der Art. 30h Abs. 4, Art. 31a Abs. 5 und Art. 31b oder im Wege der in Art. 30i Abs. 5 genannten Prüfung vor Ort erlangten Informationen sind nicht Gegenstand der Weitergabe nach Abs. 1, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, welche die Information weitergegeben haben, oder der zuständigen Behörden des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.
502
Art. 34
503Weitergabe von Informationen über Clearing- und Abwicklungssysteme
1) Die FMA kann unter Berücksichtigung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31a Informationen über die Bewilligungsvoraussetzungen, das Risikomanagement, die Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze, die Sanktionen, die angefochtenen Entscheidungen und die Anlegerbeschwerden (Art. 31a Abs. 1a) an Clearing- und Abwicklungsstellen übermitteln, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren solcher Stellen im Fall von Verstössen oder möglichen Verstössen der Marktteilnehmer sicherzustellen.
504
2) Die FMA kann in dem in Abs. 1 genannten Fall Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates nach Art. 31a Abs. 5 erhalten hat, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen EWR-Mitgliedstaates weitergeben.
1. Aufgaben und Befugnisse
506
Art. 35
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2022/858. Sie trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
507
1a) Die FMA ist zuständige Behörde im Sinne von Art. 458 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
508
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:
509a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten und ihren Revisionsstellen alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;
510
b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen;
511
c) Entscheidungen und Handlungs-, Unterlassungs- und Feststellungs-Verfügungen erlassen;
512
d) öffentliche Bekanntmachungen vornehmen, insbesondere rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen veröffentlichen;
513
e) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot verhängen;
514
f) die Staatsanwaltschaft ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
515
g) in begründeten Ausnahmefällen der Bank oder Wertpapierfirma verbieten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Transaktionen in Finanzinstrumenten zu tätigen.
516
h) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
5171. Banken oder Wertpapierfirmen, die in Liechtenstein niedergelassen sind;
2. Finanzholdinggesellschaften, die in Liechtenstein niedergelassen sind;
3. gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in Liechtenstein niedergelassen sind;
4. gemischte Holdinggesellschaften, die in Liechtenstein niedergelassen sind;
5. Personen, die zu den Unternehmen im Sinne der Ziff. 1 bis 4 gehören;
6. Dritte, auf die die Unternehmen im Sinne der Ziff. 1 bis 4 betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben;
i) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person im Sinne des Bst. h, die in Liechtenstein niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, einschliesslich:
5181. des Rechts, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen;
2. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Bst. h zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen;
3. von einer Person im Sinne des Bst. h oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen; und
4. jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt;
k) vorbehaltlich anderer Regelungen des EWR-Rechts alle erforderlichen Vor-Ort-Überprüfungen von juristischen Personen im Sinne des Bst. h und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für die die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, nach vorheriger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchführen;
519
l) die Stimmrechte eines Anteilseigners bis zum Zeitpunkt, an dem aus einer Verletzung durch Stimmrechtsausübung kein Nutzen mehr zu ziehen ist, höchstens aber bis zu fünf Jahren aussetzen;
520
m) von jeder Person die Bereitstellung von Informationen, einschliesslich aller einschlägigen Unterlagen, über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt verlangen;
521
n) von jeder Person verlangen, dass sie Schritte zur Verringerung der Grösse der Position oder offenen Forderung unternimmt;
522
o) für jede Person die Möglichkeiten einschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen, einschliesslich der Möglichkeit zur Festlegung von Limits für die Grösse einer Position, die eine Person jederzeit nach Art. 30w halten kann;
523
p) den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen aussetzen, wenn die Bedingungen der Art. 40, 41 oder 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllt sind;
524
q) den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen aussetzen, wenn die Bank oder Wertpapierfirma kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen Art. 8b verstossen hat;
525
r) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Leitungsorgan einer Bank, einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers verlangen;
526
s) ein vorübergehendes Verbot für eine Bank oder Wertpapierfirma verhängen, Mitglied, Kunde oder Teilnehmer eines geregelten Marktes, eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems zu sein;
527
t) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronische Mitteilungen oder sonstige Datenübermittlungen, die im Besitz einer Bank, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts sind, anfordern;
528
u) die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument verlangen;
529
v) den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel verlangen, unabhängig davon, ob dieser an einem geregelten Markt oder über ein anderes Handelssystem stattfindet;
530
w) Modell- und Parameterannahmen festlegen, welche die Bank oder Wertpapierfirma bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals nach der standardisierten Methode oder der vereinfachten standardisierten Methode durch entsprechende Systeme berücksichtigen muss, und bei denen es sich um andere als die nach Art. 98 Abs. 5a Bst. b der Richtlinie 2013/36/EU von der EBA ermittelten Angaben handelt.
531
Die diesbezüglichen Kosten tragen die Betroffenen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 5 FMAG.
532
3) Der FMA obliegen insbesondere:
533a) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen;
534
a
bis) die Erteilung, die Änderung und der Entzug von besonderen Genehmigungen nach Art. 8 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 sowie die Erteilung, die Änderung und der Entzug der mit einer besonderen Genehmigung verbundenen Ausnahmen nach Art. 4 oder 6 der genannten Verordnung;
535
b) die Genehmigung der Statuten der Banken und Wertpapierfirmen und ihrer Änderungen;
536
c) die Überprüfung der Revisionsberichte;
537
d) die Untersagung der Errichtung oder des Betriebs von Repräsentanzen von Banken mit Sitz in einem Drittstaat;
538
e) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 63a.
539
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes, der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2022/858 oder von sonstigen Missständen Kenntnis oder ist der FMA nachweislich bekannt, dass eine Bank oder Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder die genannten Verordnungen verstossen wird, so erlässt sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände bzw. die zur frühzeitigen Abhilfe notwendigen Massnahmen.
540
4b) Die FMA berücksichtigt bei der Ausübung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde legt.
542
5) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit oder ohne besondere Genehmigung eine Tätigkeit nach Art. 8 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung und Auflösung anordnen.
543
6) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in eine Bank oder Wertpapierfirma abordnen, wenn die Forderungen der Gläubiger durch schwerwiegende Missstände gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die bankengesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Die Kosten trägt die Bank oder Wertpapierfirma. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung der angeordneten Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten der Bank oder Wertpapierfirma.
544
6a) Sofern die Belange der Einleger und Kunden nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die FMA auf Kosten der Bank oder Wertpapierfirma Befugnisse, die Leitungsorganen nach Gesetz oder Statuten zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.
545
7) Die FMA informiert die Regierung über etwaige allgemeine Schwierigkeiten, die liechtensteinische Banken und Wertpapierfirmen bei der Niederlassung oder bei der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 in einem Drittstaat haben. Die Regierung hat diese Meldung der EFTA-Überwachungsbehörde weiter zu leiten.
546
8) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind:
547a) Banken und Wertpapierfirmen;
b) Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein;
c) vertraglich gebundene Vermittler;
d) die zur Revision von Banken, Wertpapierfirmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 sowie Marktbetreibern zugelassenen Revisionsstellen;
e) Banken, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Marktbetreiber und Datenbereitstellungsdiensten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind;
f) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2;
g) Datenbereitstellungsdienste.
9) Die FMA hat Eintragungen nach Abs. 8 periodisch zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind Eintragungen unverzüglich zu aktualisieren.
548
10) Die FMA hat das Register nach Abs. 8 kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das Register zu gewähren.
549
11) Die FMA erstellt eine Liste, in welcher alle Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften in EWR-Mitgliedstaaten aufgeführt sind, die Banken oder Wertpapierfirmen kontrollieren, für deren Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sie zuständig ist. Die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA übermittelt.
550
2. Aufsichtsrechtliche Überprüfung und Bewertung
551
Art. 35a
552Prüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikodeckung
1) Die FMA prüft in einer der Bedeutung und Geschäftstätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma angemessenen Häufigkeit und Intensität, ob die Organisation, Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikodeckung gewährleisten. Bei ihrer Prüfung, die zumindest jährlich in einem Stresstest besteht und sich auf sämtliche Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstreckt, bewertet die FMA die Risiken:
a) denen die Bank oder Wertpapierfirma ausgesetzt ist;
c) die anhand von Stresstests ermittelt wurden.
1a) Bei der Durchführung der Prüfung und Bewertung nach Abs. 1 wendet die FMA den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Massgabe der Kriterien nach Art. 36a Abs. 1 Bst. c an.
554
2) Die FMA kann die Methoden für die Prüfung und Bewertung nach Abs. 1 anpassen, um Banken und Wertpapierfirmen mit einem ähnlichen Risikoprofil, insbesondere in Bezug auf das Geschäftsmodell oder den Belegenheitsort der Risikopositionen Rechnung zu tragen. Diese angepassten Methoden können risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren beinhalten, sie müssen geeignet sein, spezifische Risiken gebührend zu berücksichtigen, denen eine Bank oder Wertpapierfirma ausgesetzt sein kann, und dürfen die institutsspezifische Art der nach Art. 35c auferlegten Massnahmen nicht beeinträchtigen.
555
3) Die Prüfung nach Abs. 1 hat mindestens einmal jährlich nach einem internen Prüfungsprogramm der FMA zu erfolgen und erstreckt sich auf eine Bank oder Wertpapierfirma:
a) deren finanzielle Solidität gefährdet ist;
b) bei der Verstösse gegen die Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vermutet werden;
d) bei der die FMA es aus anderen Gründen für erforderlich hält.
4) Das Prüfungsprogramm nach Abs. 3 steht einer Untersuchung im Einzelfall, die bei Zweigstellen auch durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates erfolgen kann, nicht entgegen. Das Prüfungsprogramm ist jährlich zu aktualisieren. Das Prüfungsprogramm hat Angaben zu enthalten über:
a) die von der FMA eingesetzten Aufgaben und Ressourcen;
b) die planmässige Überprüfung in den Geschäftsräumen - unter Einbeziehung der Zweigstellen und Tochterunternehmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten;
c) den Inhalt des Prüfungsprogramms;
d) diejenigen Banken und Wertpapierfirmen, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen;
e) die Massnahmen, die der Umsetzung einer verstärkten Aufsicht dienen, insbesondere:
1. die häufigere Überwachung vor Ort;
2. die dauerhafte Anwesenheit der FMA oder eines von ihr Beauftragten;
3. zusätzliche Berichtspflichten;
4. Überprüfungen der Geschäftspläne; oder
5. themenbezogene Prüfungen zur Überwachung spezifischer Risikofelder.
5) Soweit sich aus einer Prüfung nach Abs. 1, insbesondere der Unternehmenssteuerung, dem Geschäftsmodell oder den Tätigkeiten einer Bank oder Wertpapierfirma, der begründete Verdacht ergibt, dass im Zusammenhang mit dieser Bank oder Wertpapierfirma Geldwäscherei im Sinne des § 165 StGB oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 278d StGB stattfindet, stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko dafür besteht, ergreift die FMA gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen nach diesem Gesetz.
557
6) Die FMA informiert die EBA:
558a) unverzüglich, wenn von einer Bank oder Wertpapierfirma ein Systemrisiko ausgeht;
b) über die Anwendung angepasster Methoden nach Abs. 2;
c) regelmässig über die Funktionsweise der Prüfungen nach Abs. 1 sowie über die Methoden, nach denen sie die Ergebnisse der Prüfungen nach Abs. 1 in Stresstests, Überprüfungen interner Ansätze nach Art. 35b, die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen nach Art. 35c oder der Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 35d einfliessen lässt;
d) bei einem begründeten Verdacht nach Abs. 5.
7) Die FMA hat der EBA im Falle eines potenziell erhöhten Risikos für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach Abs. 5 unverzüglich ihre Bewertung zu übermitteln.
559
8) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere festlegen:
560a) welche Risiken bei der Überprüfung nach Abs. 1 einzubeziehen sind;
b) ob und in welchem Umfang die Aufgaben der FMA auf andere Stellen übertragen werden dürfen;
c) welche Banken und Wertpapierfirmen aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit einem beschränkten Prüfungsumfang zu unterstellen sind.
Art. 35b
561Laufende Überprüfung interner Modelle
1) Die FMA überprüft regelmässig, mindestens jedoch alle drei Jahre, ob:
562a) die Bank oder Wertpapierfirma unter Berücksichtigung neuer Geschäftstätigkeiten und Produkte die Voraussetzungen für die Verwendung interner Modelle zur Berechnung von Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt; und
563
b) diese Modelle auf gut ausgearbeiteten und zeitgemässen Methoden beruhen.
2) Stellt die FMA erhebliche Mängel bei der Risikoerfassung fest, beseitigt sie diese oder ergreift geeignete Massnahmen, insbesondere durch Vorgabe höherer Multiplikationsfaktoren oder Kapitalaufschläge.
3) Stellt die FMA bei einem internen Modell für das Marktrisiko zahlreiche Überschreitungen im Sinne des Art. 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, die auf fehlende Modellpräzision schliessen lassen, hat die FMA:
a) zu verfügen, wie das Modell umgehend zu verbessern ist; oder
b) die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells zu widerrufen.
4) Hat eine Bank oder Wertpapierfirma die vorherige Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells erlangt, erfüllt sie aber nicht mehr die Anforderungen für die Anwendung dieses Modells, verlangt die FMA:
564a) den Nachweis, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unerheblich sind; oder
b) die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist.
4a) Die FMA verlangt die Nachbesserung eines Plans nach Abs. 4 Bst. b, sofern die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes voraussichtlich nicht erreicht werden kann.
565
5) Kann die Bank oder Wertpapierfirma die Voraussetzungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht binnen angemessener Frist wieder erfüllen und auch nicht die Unerheblichkeit der Nichterfüllung nachweisen, wird:
a) die Erlaubnis zur Verwendung des internen Ansatzes widerrufen; oder
b) die Erlaubnis auf die Bereiche beschränkt, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können.
6) Die FMA berücksichtigt bei der Überprüfung der internen Ansätze die Referenzwerte der EBA.
566
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere festlegen:
a) ob und in welchem Umfang die Aufgaben der FMA auf andere Stellen übertragen werden dürfen;
b) dass die Bank oder Wertpapierfirma für die Übertragung nach Bst. a die Kosten trägt;
c) welchen Anforderungen die internen Ansätze und deren Überprüfung durch die FMA entsprechen müssen.
3. Massnahmen zur Sicherung der Eigenmittel und Solvenz
567
Art. 35c
568
1) Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie aufgrund der Ergebnisse der Prüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung nach Art. 35a oder eines internen Modells nach Art. 35b ist die FMA befugt, von einer Bank oder Wertpapierfirma insbesondere zu verlangen:
a) unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Art. 35c
bis, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, welche über die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen;
570
b) eine Verstärkung der Risikomanagementverfahren nach Art. 7a;
c) die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist und dessen Vollzug sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens;
571
d) eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte;
572
e) eine Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen, Tätigkeiten oder des Netzes von Banken oder Wertpapierfirmen oder die Veräusserung von die Solidität der Bank oder Wertpapierfirma gefährdenden Geschäftszweigen;
573
f) eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen der Bank oder Wertpapierfirma verbundenen Risikos, einschliesslich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos;
574
g) die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte, sofern die variable Vergütung mit einer soliden Kapitalausstattung unvereinbar ist;
h) den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel;
i) die Einschränkung oder das Verbot von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals; die Einschränkung oder das Verbot darf jedoch kein Ausfallereignis für die Bank oder Wertpapierfirma darstellen;
k) zusätzliche Melde- und Berichtspflichten oder kürzere Melde- und Berichtsintervalle, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätslage sowie zur Verschuldung;
575
l) besondere Liquiditätsanforderungen, einschliesslich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva;
m) die Übermittlung ergänzender Informationen.
2) Die FMA kann einer Bank oder Wertpapierfirma zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 1 Bst. k nur dann vorschreiben, wenn sie geeignet und im Hinblick auf den Zweck verhältnismässig sind und die damit angeforderten Informationen der FMA nicht bereits vorliegen.
576
3) Der FMA liegen die Informationen für die Zwecke der Art. 35a und 35b bereits vor, wenn diese auf andere Weise gemeldet wurden oder diese Angaben von der FMA selbst generiert werden können.
577
Art. 35c
bis578Anforderung für zusätzliche Eigenmittel
1) Die FMA schreibt der Bank oder Wertpapierfirma die zusätzliche Eigenmittelunterlegung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a vor, wenn sie der Deckung von Risiken dient, denen die Bank oder Wertpapierfirma aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschliesslich der Risiken, welche die Auswirkungen von Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil der Bank oder Wertpapierfirma widerspiegeln und sie bei den Prüfungen nach Art. 35a und 35b feststellt, dass:
a) eine Bank oder Wertpapierfirma Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt ist, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402
579 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
580
b) eine Bank oder Wertpapierfirma die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 7a oder an den Umgang mit Grosskrediten nach Art. 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt und es unwahrscheinlich ist, dass andere Massnahmen für die Sicherstellung der Einhaltung binnen angemessener Frist ausreichen würden;
c) die nach Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuches nicht ausreichen, um es der Bank oder Wertpapierfirma zu ermöglichen, ihre Positionen kurzfristig zu veräussern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
d) nach der Bewertung gemäss Art. 35b Abs. 4 und 5 die Nichterfüllung der Anforderungen für die Verwendung des genehmigten internen Modells voraussichtlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird;
e) die Bank oder Wertpapierfirma wiederholt keine zusätzlichen Eigenmittel in angemessener Höhe bildet und beibehält, um den Empfehlungen nach Art. 35cter nachzukommen; oder
f) andere wesentliche institutsspezifische Gründe vorliegen, aufgrund derer die FMA eine zusätzliche Eigenmittelunterlegung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a für erforderlich hält.
2) Risiken oder Risikokomponenten nach Abs. 1 Bst. a sind nur dann durch die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des internen Eigenkapitals, das von der FMA unter Berücksichtigung ihrer Überprüfung der nach Art. 7a Abs. 3 vorgenommenen Bewertung als angemessen erachtet wird, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.
581
3) Für die Zwecke des Abs. 2 bewertet die FMA unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikoprofils die Risiken, denen die Bank oder Wertpapierfirma ausgesetzt ist, einschliesslich der institutsspezifischen Risiken oder Risikokomponenten, die:
582a) ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausgenommen oder nicht umfasst sind;
b) trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen voraussichtlich unterschätzt werden.
4) Das als angemessen erachtete interne Eigenkapital deckt alle nach Abs. 3 als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten ab, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind.
583
5) Risiken oder Risikokomponenten, die Übergangsregelungen oder Besitzstandsklauseln nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, sind keine Risiken nach Abs. 3 Bst. b.
6) Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so legt die FMA die Höhe der nach Abs. 1 Bst. a verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen erachteten internen Eigenkapital nach Abs. 4 und den in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.
7) Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, die nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, so legt die FMA die Höhe der nach Abs. 1 Bst. a verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen erachteten internen Eigenkapital nach Abs. 4 und den in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.
584
8) Eigenmittel, die Banken und Wertpapierfirmen aufgrund einer von der FMA verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a vorzuhalten haben, um das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, müssen aus Kernkapital bestehen.
9) Eigenmittel, die Banken und Wertpapierfirmen aufgrund einer von der FMA verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a vorzuhalten haben, um andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, müssen mindestens zu 75 % aus Kernkapital bestehen, wobei sich das Kernkapital wiederum mindestens zu 75 % aus hartem Kernkapital zusammensetzen muss. Die FMA kann unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der Bank oder Wertpapierfirma verlangen, dass die zusätzliche Eigenmittelanforderung zu einem höheren Anteil aus Kernkapital oder hartem Kernkapital besteht.
10) Banken und Wertpapierfirmen dürfen für die Erfüllung einer vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a, um die Risiken einer übermässigen Verschuldung abzudecken, keine Eigenmittel einsetzen, die zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen dienen:
a) der in Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen;
b) der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an den Puffer der Verschuldungsquote;
c) der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 35cter in Bezug auf die Risiken einer übermässigen Verschuldung.
11) Banken und Wertpapierfirmen dürfen für die Erfüllung einer vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a, um andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung abzudecken, keine Eigenmittel einsetzen, die zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen dienen:
a) der in Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen;
b) der kombinierten Kapitalanforderung nach Art. 4a Abs. 2;
c) der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 35cter, sofern sie sich auf andere Risiken als das Risiko einer übermässigen Verschuldung beziehen.
12) Die Anordnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a ist zu begründen und der Bank oder Wertpapierfirma schriftlich mitzuteilen. Die Begründung umfasst einen Überblick über die vollständige Bewertung nach Abs. 1 bis 11 und zusätzlich im Falle von Abs. 1 Bst. e die Gründe, warum die Festlegung von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nicht länger als ausreichend betrachtet wird.
13) Die FMA informiert die Abwicklungsbehörde über die Anordnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a.
Art. 35c
ter585Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel
1) Banken und Wertpapierfirmen legen anhand der Strategien und Verfahren nach Art. 7a Abs. 3 ihr internes Kapital auf eine angemessene Höhe an Eigenmitteln fest, die ausreichend ist, um alle Risiken abzudecken, denen eine Bank oder Wertpapierfirma ausgesetzt ist, und um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel der Bank oder Wertpapierfirma potenzielle Verluste absorbieren können, die sich aufgrund von Stressszenarien ergeben, einschliesslich jener, die anhand des aufsichtlichen Stresstests nach Art. 35a Abs. 1 ermittelt werden.
2) Die FMA prüft im Rahmen der nach Art. 35a Abs. 1 und Art. 35b durchgeführten Überprüfungen und Bewertungen, einschliesslich anhand der Ergebnisse der Stresstests nach Art. 35a Abs. 1, regelmässig die von jeder Bank oder Wertpapierfirma nach Abs. 1 festgelegte Höhe des internen Kapitals und legt für jede Bank und Wertpapierfirma die Gesamthöhe der Eigenmittel fest, die sie für angemessen hält.
3) Die FMA teilt den Banken und Wertpapierfirmen ihre Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel mit. Zusätzliche Eigenmittel im Sinne der Empfehlungen sind solche, welche die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 4a Abs. 2 dieses Gesetzes bzw. Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigen und die benötigt werden, um die von der FMA nach Abs. 2 für angemessen gehaltene Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.
586
4) Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Abs. 3 müssen institutsspezifisch sein. Nicht von der Empfehlung umfasst sind Risikoaspekte, die durch eine nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung bereits erfasst sind.
5) Banken und Wertpapierfirmen dürfen Eigenmittel, die aufgrund von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Abs. 3 vorgehalten werden, um Risiken einer übermässigen Verschuldung abzudecken, nicht zur Erfüllung der folgenden Anforderungen einsetzen:
a) der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a vorgehalten werden müssen, um Risiken einer übermässigen Verschuldung abzudecken; und
c) der in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote.
6) Banken und Wertpapierfirmen dürfen Eigenmittel, die aufgrund von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Abs. 3 vorgehalten werden, um andere Risiken als das einer übermässigen Verschuldung abzudecken, nicht zur Erfüllung der folgenden Anforderungen einsetzen:
a) der Eigenmittelanforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a vorgehalten werden müssen, um andere Risiken als das einer übermässigen Verschuldung abzudecken; und
c) der kombinierten Kapitalanforderung nach Art. 4a Abs. 2.
7) Hält eine Bank oder Wertpapierfirma die Empfehlungen nach diesem Artikel nicht ein, erfüllt aber gleichzeitig die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a und, je nach dem welcher Anforderung die Bank oder Wertpapierfirma unterliegt, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 oder die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, kommen weder Ausschüttungsbeschränkungen nach Art. 4p oder 4t noch die Pflicht zur Vorlage eines Kapitalerhaltungsplans nach Art. 4x zur Anwendung.
587
8) Die FMA informiert die Abwicklungsbehörde über die Mitteilung einer Empfehlung nach Abs. 3.
Art. 35d
588Besondere Liquiditätsanforderungen
Die FMA kann einer Bank oder Wertpapierfirma besondere Liquiditätsanforderungen vorschreiben, wenn dies notwendig ist, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen eine Bank oder eine Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen berücksichtigt die FMA:
a) das Geschäftsmodell der Bank oder Wertpapierfirma;
b) das Risikomanagement unter besonderer Beachtung der Liquiditätsrisiken;
c) das Ergebnis der Überprüfung und Bewertung nach Art. 35a.
Art. 35e
590Besondere Publizitätsanforderungen
1) Die FMA kann von Banken und Wertpapierfirmen verlangen:
a) mehr als einmal jährlich die nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden Angaben über das Risikomanagement, die Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung sowie die wesentlichen Risikofaktoren binnen einer von der FMA festzusetzenden Frist zu veröffentlichen;
b) andere Informationen als den Geschäftsbericht auf eine von der FMA genehmigte Art zu veröffentlichen.
2) Sie kann von Mutterunternehmen verlangen, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe gemäss Art. 7a Abs. 2, Art. 7c Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 bis 4 zu veröffentlichen.
3) Kommt eine Bank oder Wertpapierfirma ihren Offenlegungspflichten in anderen Fällen als jenen nach Art. 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die FMA Massnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemässe Offenlegung zu veranlassen.
591
4. Veröffentlichungspflichten der FMA
593
Art. 36a
594
1) Die FMA veröffentlicht die folgenden Informationen:
a) den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in Liechtenstein im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden;
b) die Art und Weise, in der die im EWR-Recht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden;
c) die allgemeinen Kriterien und Methoden des aufsichtsrechtlichen Überprüfungsverfahrens, einschliesslich der Kriterien zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nach Art. 35a Abs. 1a; und
596
d) aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen EWR-Mitgliedstaaten, einschliesslich Angaben zu Anzahl und Art der gemäss Art. 35 Abs. 4 ergriffenen Aufsichtsmassnahmen sowie der nach Art. 63 verhängten Strafen sowie der nach Art. 63 und Art. 63a verhängten Sanktionen.
597
2) Die nach Abs. 1 gelieferten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich unter den Vorgehensweisen der verschiedenen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten ermöglichen.
Art. 36b
598Verbriefungspositionen und konsolidierte Unternehmen
1) Die FMA veröffentlicht zu Verbriefungspositionen (Übertragung von Kreditrisiken) nach Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
a) die allgemeinen Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für Anlegerinstitute, Sponsoren und Originatoren bei der Übertragung von Kreditrisiken nach Art. 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und
b) einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung und der Massnahmen der FMA bei Verletzung der in Bst. a genannten Vorschriften; vorbehalten bleiben Art. 30h Abs. 1 und 4 bis 6 sowie Art. 33.
599
2) Gestattet die FMA einer Bank oder Wertpapierfirma die Nichtanwendung der Eigenmittelvorschriften auf Einzelbasis nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, veröffentlicht sie folgende Informationen:
a) die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten gegeben oder abzusehen ist;
b) die Zahl der Mutterbanken und Mutterwertpapierfirmen, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird, unter Angabe der Zahl, wie viele dieser Banken und Wertpapierfirmen Tochterunternehmen in einem Drittstaat in ihre Eigenmittelberechnung einbeziehen; und
c) aggregiert für Liechtenstein:
1. den Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel der Mutterbank in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Mutterwertpapierfirma in einem EWR-Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen ausgeübt wird;
2. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten Gesamteigenmitteln von Mutterbanken in einem EWR-Mitgliedstaat oder von Mutterwertpapierfirmen in einem EWR-Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen ausgeübt wird; und
3. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten und nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Gesamteigenmitteln von Mutterbanken in einem EWR-Mitgliedstaat oder von Mutterwertpapierfirmen in einem EWR-Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen ausgeübt wird.
3) Gestattet die FMA einer Bank oder Wertpapierfirma die Einbeziehung von Tochterunternehmen auf Einzelbasis nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, veröffentlicht sie folgende Angaben:
a) die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten gegeben oder abzusehen ist;
b) die Zahl der Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird, sowie die Zahl solcher Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen, die Tochterunternehmen in einem Drittstaat in ihre Eigenmittelberechnung einbeziehen;
c) aggregiert für Liechtenstein:
1. den Gesamtbetrag der in Tochterunternehmen in Drittstaaten gehaltenen Eigenmittel von Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird;
2. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln von Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird;
3. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln der Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird.
Art. 37
Anerkennung
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche Banken, Wertpapierfirmen oder Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30a
quater Abs. 1 oder 2 prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA.
601
2) Die FMA anerkennt nur:
602a) Revisionsverbände, denen wenigstens zwölf Banken angeschlossen sind, und die sich über eigene Mittel von wenigstens einer Million Franken ausweisen oder eine Kaution von einer Million Franken leisten. Sie müssen über eine organisatorisch selbständige interne Revision verfügen; oder
b) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, welche ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens einer Million Franken ausweisen. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die lediglich Wertpapierfirmen prüfen, müssen ein Aktienkapital von wenigstens 200 000 Franken ausweisen.
2a) Revisionsstellen werden anerkannt, wenn:
603a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
b) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen, oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sind;
c) die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen;
d) die Organisation des Betriebs in den Statuten bzw. dem Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau umschrieben ist;
e) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen;
f) die leitenden Revisoren einen guten Ruf besitzen sowie gründliche Kenntnisse des Bank- und Wertpapiergeschäfts sowie der Revision von Banken und Wertpapierfirmen nachweisen;
g) die Revisionsstelle sich verpflichtet, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb der Gesellschaft nötig sind (z.B. Anlage der eigenen Mittel); und
h) die Revisionsstelle über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflicht verfügt.
2b) Die FMA widerruft die Anerkennung der Revisionsstelle, wenn:
604a) die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht mehr erfüllt sind; oder
b) die Revisionsstelle ihre Pflichten nach diesem Gesetz grob verletzt.
2c) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Revisionsstelle schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Revisionsstelle sämtliche Aufträge als Revisionsstelle nach diesem Gesetz beendet hat.
605
3) Die Revisionsstellen haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie dürfen keine Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Vermögensverwaltungen erbringen.
606
4) Die Revisionsstellen müssen von den zu revidierenden Banken und Wertpapierfirmen unabhängig sein.
607
5) Die Revisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Organen der revidierten Bank oder Wertpapierfirma und der FMA über alle ihr bei der Revision bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.
608
6) Die Regierung kann das Nähere über die Anerkennung von Revisionsstellen mit Verordnung regeln.
609
Art. 37a
610Unabhängigkeit
1) Die Revisionsstelle muss von dem zu prüfenden Bewilligungsträger nach Art. 37 Abs. 1 unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2) Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a) die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung sowie die Ausübung anderer Schlüsselfunktionen bei der zu prüfenden Bank oder Wertpapierfirma bzw. die tatsächliche Führung der Geschäfte der zu prüfenden Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft;
b) eine direkte oder indirekte Beteiligung an bzw. eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber dem zu prüfenden Bewilligungsträger nach Art. 37 Abs. 1;
c) das Mitwirken bei der Rechnungslegung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen; oder
d) der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfungsergebnis begründet.
3) Die aus den Aufträgen eines zu prüfenden Bewilligungsträgers nach Abs. 1 und der mit ihm verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen. Die FMA kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 37b
611Aufgaben und Berichterstattung
1) Die Revisionsstellen prüfen (Aufsichtsprüfung), ob:
a) die Geschäftstätigkeit des zu prüfenden Bewilligungsträgers nach Art. 37 Abs. 1 dem Gesetz, den Statuten und den Reglementen entspricht;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach Art. 15 oder 30aquater dauernd erfüllt sind; und
c) die über den Geschäftsbericht hinausgehende Berichterstattung an die FMA durch den zu prüfenden Bewilligungsträger nach Art. 37 Abs. 1 den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
2) Die Revisionsstelle prüft zudem, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht des zu prüfenden Bewilligungsträgers nach Art. 37 Abs. 1 nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Abschlussprüfung).
3) Die Aufsichtsprüfung ist von der Abschlussprüfung getrennt durchzuführen. Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die Revisionsstelle im Rahmen der Durchführung einer Aufsichtsprüfung die Ergebnisse der Abschlussprüfung berücksichtigen.
4) Die Aufsichtsprüfung ist mit der sachgemässen Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Revisors durchzuführen und durch eine angemessene interne Qualitätssicherung zu gewährleisten.
5) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis ihrer Aufsichtsprüfung in einem schriftlichen Bericht umfassend, eindeutig und objektiv zusammenzufassen. Der Bericht ist vom leitenden Revisor sowie einer weiteren zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen.
6) Die Revisionsstelle übermittelt den Bericht über die Aufsichtsprüfung gleichzeitig an den Verwaltungsrat der Bank oder Wertpapierfirma bzw. an das Leitungsorgan der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts und an die FMA.
7) Die FMA kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Aufsichtsprüfung verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel daran.
8) Hat die Revisionsstelle gegen ihre Pflichten nach Abs. 1 bis 6 verstossen, kann die FMA verlangen, dass die leitenden Revisoren aus ihrer Funktion abberufen werden. Art. 37 Abs. 2b und Art. 38 Abs. 3 bleiben vorbehalten.
9) Die Regierung kann die weiteren Grundsätze der Prüfung von Bewilligungsträgern nach Art. 37 Abs. 1 mit Verordnung regeln. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest, insbesondere über:
a) die Prüfungsgebiete, -periodizität und -tiefe; sowie
b) den Aufbau und die Einreichungsfrist des Berichts über die Aufsichtsprüfung, die einzureichenden Unterlagen sowie die Empfänger.
Art. 37c
612Pflichten der Revisionsstelle
1) Die Revisionsstellen sind verpflichtet:
a) der FMA jede personelle Änderung bei den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren unverzüglich zu melden;
b) die Leitung der Bankenrevisionen nur Revisoren anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
c) den leitenden Revisor der FMA vor Revisionsbeginn, spätestens jedoch bis zum 30. November des Vorjahres, zu melden;
d) bei der FMA alljährlich den Geschäftsbericht innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresabschluss einzureichen.
2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.
Art. 38
613Pflichten der zu prüfenden Bewilligungsträger
1) Die zu prüfenden Bewilligungsträger nach Art. 37 Abs. 1 haben jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung zu beauftragen.
2) Der zu prüfende Bewilligungsträger nach Art. 37 Abs. 1 holt die Zustimmung der FMA ein, bevor er erstmals eine Revisionsstelle bezeichnet oder eine neue Revisionsstelle beauftragt. Die FMA verweigert die Zustimmung, wenn die vorgesehene Revisionsstelle unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision der Abschlussprüfung oder Aufsichtsprüfung bietet.
3) Nimmt eine Revisionsstelle die Revision eines zu prüfenden Bewilligungsträgers nach Art. 37 Abs. 1 nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem zu prüfenden Bewilligungsträger verlangen, dass er zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung beauftragt.
Art. 39
Beanstandungen
1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie der Bank oder Wertpapierfirma eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der FMA.
614
2) Die Revisionsstelle hat die FMA sofort zu benachrichtigen, wenn eine Fristansetzung als zwecklos erscheint oder wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes (Art. 1) zuwiderlaufen.
615
3) Eine Meldepflicht im Sinne von Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:
616a) bei schwerwiegenden Verstössen der Geschäftsleitung gegen die Bewilligungsvoraussetzungen und die für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Regelungen;
b) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die fortdauernde Funktionsfähigkeit der Bank oder Wertpapierfirma gefährden können;
c) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die Rückweisung des Geschäftsberichts oder des konsolidierten Geschäftsberichts oder Einschränkungen im Revisionsbericht nach sich ziehen können.
4) Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die Revisionsstelle in Ausübung ihrer Revisionstätigkeit Feststellungen im Sinne von Abs. 3 bei Unternehmen macht, die mit der zu revidierenden Bank oder Wertpapierfirma in einer engen Verbindung stehen.
617
5) Revisionsstellen, die der FMA in gutem Glauben Sachverhalte oder Entscheidungen zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich. Sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen, sind diese Sachverhalte und Entscheidungen auch dem Verwaltungsrat der Bank oder Wertpapierfirma zur Kenntnis zu bringen.
618
Art. 39a
619Wechsel der Revisionsstelle
1) Die FMA kann auf begründeten Antrag des zu prüfenden Bewilligungsträgers nach Art. 37 Abs. 1 einen Wechsel der Revisionsstelle genehmigen. Sie hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Vor ihrer Entscheidung konsultiert sie die bisherige Revisionsstelle.
2) Die FMA genehmigt den Wechsel der Revisionsstelle, wenn dadurch der Zweck der Revision nicht gefährdet wird.
3) Der zu prüfende Bewilligungsträger nach Art. 37 Abs. 1 hat der neu gewählten Revisionsstelle den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und den letzten Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.
Art. 39b
620Aufsicht über die Revisionsstellen
Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei Banken oder Wertpapierfirmen sowie Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 begleiten.
Art. 40
Kosten der Revision
1) Die zu prüfenden Bewilligungsträger nach Art. 37 Abs. 1 tragen die Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
621
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.
Art. 41
Strafbehörde
Das Landgericht ist Strafbehörde bei Vergehen nach Art. 63 Abs. 1 und 2.
E. Aufsicht auf konsolidierter Basis sowie über bewilligte Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
623
Art. 41a
1) Jede Bank oder Wertpapierfirma, die eine Bank oder Wertpapierfirma als Tochterunternehmen hat oder eine Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma hält, unterliegt der Aufsicht auf konsolidierter Basis nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
626
2) Jede Bank oder Wertpapierfirma, deren Mutterunternehmen eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, unterliegt der Aufsicht des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
627
3) Auf die Einbeziehung einer Bank, einer Wertpapierfirma oder eines Anbieters von Nebendienstleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung kann verzichtet werden, wenn das einzubeziehende Unternehmen im Hinblick auf die Konsolidierung von untergeordneter Bedeutung ist.
628
4) Handelt es sich bei einer Bank oder Wertpapierfirma um ein Mutterunternehmen, kann die FMA diese Bank oder Wertpapierfirma von der Eigenmittelkonsolidierung ausnehmen, sofern die Bank oder Wertpapierfirma selbst wiederum ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist und diese ihrerseits einer angemessenen Beaufsichtigung untersteht.
629
5) Bei allen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen müssen angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die konsolidierte Aufsicht zweckdienlich sind, vorhanden sein.
630
6) Tochterunternehmen einer Bank, einer Wertpapierfirma, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind, haben auf Verlangen der FMA alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Aufsicht zweckdienlich sind. Dabei kommt das Verfahren gemäss Art. 41k zur Anwendung.
631
Art. 41b
634Aufsicht über Mutterbanken und Mutterwertpapierfirmen
1) Die FMA ist zuständig für die Beaufsichtigung eines Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis, wenn es sich um:
a) eine Mutterbank oder EWR-Mutterbank mit Sitz in Liechtenstein handelt und die FMA über dieses Mutterunternehmen die Aufsicht auf Einzelbasis ausübt;
b) eine Mutterwertpapierfirma oder EWR-Mutterwertpapierfirma mit Sitz in Liechtenstein handelt, die FMA über dieses Mutterunternehmen die Aufsicht auf Einzelbasis ausübt und kein Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens eine Bank ist.
2) Hat ein Mutterunternehmen nach Abs. 1 Bst. b zumindest eine Bank als Tochterunternehmen, ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, sofern sie für die Aufsicht der Bank auf Einzelbasis zuständig ist. Hat ein Mutterunternehmen nach Abs. 1 Bst. b mehrere Banken als Tochterunternehmen, ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, sofern sie für die Aufsicht der Bank mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist.
Art. 41c
635Aufsicht über Mutterfinanzholdinggesellschaften
1) Ist ein Mutterunternehmen einer Bank oder Wertpapierfirma, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig.
2) Haben mindestens zwei in EWR-Mitgliedstaaten bewilligte Banken oder Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder dieselbe EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn:
a) es in der Gruppe nur eine Bank gibt, und die FMA für die Aufsicht der Bank auf Einzelbasis zuständig ist;
b) es mehrere Banken in der Gruppe gibt, und die FMA für die Aufsicht der Bank mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist; oder
c) es keine Bank in der Gruppe gibt, und die FMA für die Aufsicht der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist.
3) Soweit eine Konsolidierung nach Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist, ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn sie für die Aufsicht der Bank mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis oder, sofern es keine Bank in der Gruppe gibt, die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist.
4) Ist die FMA für die Beaufsichtigung mehrerer Banken in einer Gruppe auf Einzelbasis zuständig, so ist sie in Abweichung von Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 sowie Art. 41b Abs. 2 gleichzeitig konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn die Bilanzsummen der von ihr beaufsichtigten Banken in der Summe höher sind als die Summe der Bilanzsummen der von einer anderen zuständigen Behörde auf Einzelbasis beaufsichtigten Banken.
5) Ist die FMA für die Beaufsichtigung mehrerer Wertpapierfirmen in einer Gruppe auf Einzelbasis zuständig, so ist sie in Abweichung von Abs. 2 Bst. c gleichzeitig konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierfirmen in der Gruppe mit der höchsten aggregierten Bilanzsumme beaufsichtigt.
6) In Fällen, in denen die Anwendung der in Abs. 2 und 3 und Art. 41b genannten Kriterien für bestimmte Banken oder Wertpapierfirmen aufgrund der relativen Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten oder aufgrund der Notwendigkeit, eine fortlaufende Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, kann die FMA im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten von diesen Kriterien abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Der EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma, der EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der Bank oder Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist vor einer solchen Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.
7) Die FMA meldet der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA jede im Rahmen von Abs. 6 getroffene Vereinbarung.
Art. 41d
636Einbeziehung von Holdinggesellschaften in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
637
1) Die FMA ist zuständig für die Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften auf konsolidierter Basis.
638
2) Wenn die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates eine Bank oder Wertpapierfirma, die ein Tochterunternehmen ist, in einem der in Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fälle nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbeziehen, kann die FMA als für die Aufsicht dieses Tochterunternehmens zuständige Behörde von dem Mutterunternehmen die Informationen verlangen, die die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens benötigt.
3) Die FMA kann von den Tochterunternehmen einer Bank oder Wertpapierfirma, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die in Art. 41k genannten Informationen verlangen. Dabei finden die in Art. 41k vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen Anwendung.
Art. 41d
bis639Anwendung anderer Rechtsvorschriften in Sonderfällen
1) Sofern eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, sowohl diesem Gesetz als auch den gleichwertigen Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Behörden beschliessen, dass auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen des Finanzkonglomeratsgesetzes anzuwenden sind.
2) Sofern eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, sowohl diesem Gesetz als auch den gleichwertigen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegt, so kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde im Versicherungssektor beschliessen, dass auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden sind, je nachdem welche die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne des Art. 7 des Finanzkonglomeratsgesetzes ist.
3) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert die EBA und die EIOPA über die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2.
3. Sonderaufgaben und Krisensituationen
640
Art. 41e
641Sonderaufgaben der FMA
642
1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat folgende weitere Aufgaben:
a) sie koordiniert in Normal- und Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und wesentlicher Informationen;
b) sie plant und koordiniert die konsolidierte Aufsicht im Normalfall und arbeitet dafür eng mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und mit der EBA zusammen;
643
c) in Krisensituationen obliegt ihr neben der Planung und Koordinierung der konsolidierten Aufsicht nach Bst. b die Kommunikation für Zwecke des Krisenmanagements; ihre Aufgaben umfassen insbesondere die Verhängung erheblicher Sanktionen und die Anordnung aussergewöhnlicher Massnahmen nach Art. 41h Abs. 4 Bst. d und Abs. 6, die Erstellung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallplänen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit.
2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt alles daran, mit den für die Aufsicht der Tochterunternehmen zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen in Bezug auf:
a) die Anwendung der Art. 7a Abs. 3 und 4 sowie Art. 35a, um festzustellen, ob die konsolidierte Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist, und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung von Art. 35c Abs. 1 Bst. a auf jedes einzelne Unternehmen der Institutsgruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist;
b) die in Art. 35d genannten Massnahmen zur Liquiditätsaufsicht, unter Berücksichtigung der nach Art. 7a vorgeschriebenen angemessenen Organisation, der Risikobehandlung und des Liquiditätsprofils der Gruppe;
644
c) Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Art. 35c
ter.
645
3) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 2 wird innerhalb folgender Fristen getroffen:
646a) im Fall von Abs. 2 Bst. a innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den anderen jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zu den Risiken der Gruppe nach Art. 35cbis Abs. 1 übermittelt hat;
b) im Fall von Abs. 2 Bst. b innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den anderen jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zum Liquiditätsrisikoprofil der Gruppe übermittelt hat;
c) im Fall von Abs. 2 Bst. c innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den anderen jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zu den Risiken der Gruppe nach Art. 35cter übermittelt hat.
4) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde berücksichtigt in der gemeinsamen Entscheidung nach Abs. 2 auch die Risikobewertung nach Art. 7a Abs. 3, Art. 35a, 35c
bis und 35c
ter in Bezug auf Tochterunternehmen in angemessenem Umfang und übermittelt die gemeinsame Entscheidung samt Begründung der EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma und den betroffenen Aufsichtsbehörden. Die Begründung umfasst die vollständige von der FMA und den anderen zuständigen Behörden durchgeführte Risikobewertung nebst geäusserten Standpunkten und Vorbehalten.
647
5) Bei Uneinigkeit konsultiert die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen Aufsichtsbehörden:
648a) die EFTA-Überwachungsbehörde in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind;
b) die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA in Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind.
6) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde kann auch von sich aus die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultieren. Wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, kann sie verlangen, dass die zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. die EBA konsultiert.
649
7) Hat die FMA die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultiert, stellt sie ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA ergangen ist. Hat eine andere zuständige Aufsichtsbehörde die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA konsultiert, stellt die FMA ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA ergangen ist.
650
8) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde trifft ihren Beschluss im Einklang mit dem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA.
651
9) Kommt es innerhalb der Fristen nach Abs. 3 nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über die Anwendung von Art. 7a Abs. 3, Art. 35a Abs. 1, 4 und 5 Bst. a, Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 35c
bis bis 35d auf konsolidierter Basis, jedoch unter angemessener Berücksichtigung der von den jeweils anderen zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochterunternehmen.
652
10) Ist die FMA für die Beaufsichtigung auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis von Tochterunternehmen einer EWR-Mutterbank oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig, berücksichtigt sie bei der Entscheidung über die Anwendung von Art. 7a Abs. 3, Art. 35a Abs. 1, 4 und 5 Bst. a, Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 35c
bis bis 35d die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.
653
11) Die Entscheidungen werden begründet und berücksichtigen die Risikobewertungen sowie die innerhalb der Fristen nach Abs. 3 geäusserten Standpunkte und Vorbehalte. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die Entscheidung an die zuständigen Behörden der anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten und an die EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma.
654
12) Hat die FMA die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EBA nach Abs. 5 oder 6 konsultiert, trägt sie deren Stellungnahme Rechnung und begründet jede erhebliche Abweichung davon.
655
13) Die gemeinsamen Entscheidungen nach Abs. 2 und die Entscheidungen, welche die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Abs. 9 treffen, werden von der FMA als massgebend anerkannt und ihrer Aufsichtstätigkeit nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugrunde gelegt.
656
14) Entscheidungen nach Abs. 2, 8 und 9 werden grundsätzlich jährlich aktualisiert. Die FMA aktualisiert die Entscheidung über die Anwendung von Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 35c
bis bis 35d darüber hinaus, wenn die für die Beaufsichtigung eines Tochterunternehmens einer EWR-Mutterbank oder EWR-Wertpapierfirma oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständige Behörde bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde eine Aktualisierung schriftlich mit Begründung beantragt. Häufigkeit und Umfang der Aktualisierung sind zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zu regeln.
657
Art. 41f
659Krisensituationen
Bei Eintritt einer Krisensituation oder einer Situation widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, welche die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der EWR-Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe bewilligt oder bedeutende Zweigstellen nach Art. 30m errichtet wurden, gefährden könnte, unterrichtet die FMA, soweit sie nach Art. 41b, 41c oder 41e Abs. 1 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist, so rasch wie möglich die EBA und die in Art. 30f und 30h Abs. 1 und 2 genannten Behörden und Stellen sowie die Schweizerische Nationalbank, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben relevant sind, und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen. Die FMA nutzt, soweit möglich, bestehende Informationskanäle.
4. Koordinations- und Kooperationsregelungen
660
Art. 41g
661Vereinbarungen
1) Um die Beaufsichtigung zu erleichtern und eine wirksame Aufsicht zu errichten, schliesst die FMA mit anderen im Rahmen der Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen ab.
2) Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.
3) Ist die FMA für die Bewilligung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das eine Bank oder Wertpapierfirma ist, zuständig, so kann sie ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung durch bilaterale Übereinkunft auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen bewilligt haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA werden über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte unterrichtet.
662
4) Ist die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde, hat jedoch die bewilligte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz nicht in Liechtenstein, so schliesst die FMA Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen nach Abs. 1 auch mit der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen ihren Sitz hat.
663
Art. 41h
1) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EBA eng zusammen. Sie übermittelt auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legt auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen vor, die für die Wahrnehmung der ihnen aufgrund der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie durch die Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und 600/2014 übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
665
2) Informationen gemäss Abs. 1 gelten als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität einer Bank, Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts in einem anderen EWR-Mitgliedstaat wesentlich beeinflussen könnten.
666
3) Insbesondere übermittelt die FMA, falls sie für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von EWR-Mutterbanken oder EWR-Mutterwertpapierfirmen oder Banken oder Wertpapierfirmen, die von EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder von gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständig ist, den zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten, die die Töchter dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Informationsübermittlung ist der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
667
4) Die in Abs. 1 genannten wesentlichen Informationen umfassen insbesondere Folgendes:
668a) Offenlegung der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungsstruktur, einschliesslich der Organisationsstruktur der Gruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und bedeutenden Zweigstellen der Gruppe, der Mutterunternehmen im Einklang mit den Art. 7a Abs. 2 und 6, Art. 7c Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 bis 4 sowie Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden;
669
b) Angabe der Verfahren, nach denen bei den Banken oder Wertpapierfirmen einer Gruppe Informationen gesammelt und diese Informationen überprüft werden;
c) ungünstige Entwicklungen bei Banken oder Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Banken oder Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten; und
d) erhebliche Sanktionen und aussergewöhnliche Massnahmen, welche die FMA aufgrund dieses Gesetzes getroffen hat, insbesondere einer speziellen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.
670
4a) Die FMA kann Fälle an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, sofern ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, oder an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA, sofern sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, in denen:
671a) eine andere zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat; oder
b) ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch zweckdienlicher Informationen, abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde.
5) Ist die FMA für die Beaufsichtigung einer von einer EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma kontrollierten Bank oder Wertpapierfirma zuständig, setzt sie sich wann immer möglich mit der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Umsetzung von Ansätzen und Methoden benötigt und jene zuständige Behörde bereits über diese verfügen könnte.
672
6) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, bevor sie eine Entscheidung fällt, die für die Aufsichtstätigkeiten einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, in Bezug auf folgende Punkte:
673a) Änderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Führungsstruktur der Banken oder Wertpapierfirmen einer Gruppe, die von den zuständigen Behörden gebilligt oder bewilligt werden müssen; und
b) erhebliche Sanktionen oder aussergewöhnliche Massnahmen, insbesondere einer spezifischen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.
7) Bei der Anwendung von Abs. 6 Bst. b wird stets die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde konsultiert. In Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung in Frage stellen könnte, kann die FMA beschliessen, von einer Konsultation abzusehen. In diesem Fall setzt die FMA die anderen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.
674
7a) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, zentralen Meldestellen und Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Verpflichteten bezüglich der Einhaltung der genannten Richtlinie betraut sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen. Sie stellen einander Informationen zur Verfügung, die für ihre jeweiligen Aufgaben relevant sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden straf- oder verwaltungsrechtlichen Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen, in denen sich entweder die FMA oder die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die zentrale Meldestelle oder die Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Verpflichteten benannt ist, befinden.
675
8) Ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, so richtet sie Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der Sonderaufgaben und Krisensituationen nach Art. 41e und 41f zu erleichtern und, vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Abs. 12, gegebenenfalls eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittstaaten zu gewährleisten.
676
9) Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die FMA, die Europäischen Aufsichtsbehörden und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:
677678a) Austausch von Informationen;
b) gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;
c) Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe nach Art. 35a;
679
d) Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, auch in Bezug auf Informationsanfragen nach Abs. 5 und Art. 41f;
680
e) einheitliche Anwendung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf alle Unternehmen der Gruppe vorbehaltlich der durch das EWR-Recht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume;
681
f) Planung und Koordination der Aufsichtstätigkeiten bei der Vorbereitung auf und in Krisensituationen nach Art. 41e Abs. 1 Bst. c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.
9a) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet für die Zwecke von Art. 41e Abs. 1, Art. 41f sowie 41g Abs. 1 und 2 auch dann Aufsichtskollegien ein, wenn alle grenzüberschreitend tätigen Tochterunternehmen einer EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittstaaten haben, sofern die zuständigen Behörden einer dem Art. 31a gleichwertigen Geheimnispflicht unterstehen.
682
10) Die FMA arbeitet mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und den anderen an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden eng zusammen. Die Geheimnispflicht nach Art. 31a steht dem Austausch vertraulicher Informationen innerhalb der Aufsichtskollegien nicht entgegen. Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der FMA nach Massgabe dieses Gesetzes unberührt.
683
11) Die FMA legt nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden schriftliche Koordinationsvereinbarungen nach Art. 41g über die Einrichtung und Funktionsweise der Kollegien fest.
684
12) Die für die Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30a
quater Abs. 1 oder 2, Tochterunternehmen einer EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates, in dem bedeutende Zweigstellen nach Art. 30m errichtet wurden, sowie gegebenenfalls Zentralbanken und die zuständigen Behörden von Drittstaaten können, sofern sie einer Geheimnispflicht unterliegen, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften nach Art. 31a gleichwertig sind, an Aufsichtskollegien der FMA teilnehmen.
685
13) Ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, so führt sie bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Die FMA berücksichtigt bei dieser Entscheidung die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden. Insbesondere berücksichtigt sie die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden EWR-Mitgliedstaaten und die Pflichten nach Art. 30n.
686
14) Die FMA informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten. Weiters informiert die FMA die Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Massnahmen.
687
15) Die FMA unterrichtet die Europäischen Aufsichtsbehörden über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, einschliesslich in Krisensituationen, und übermittelt ihnen alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderer Bedeutung sind. Vorbehalten bleibt die Geheimnispflicht nach Art. 31a.
688
5. Führung von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, Verpflichtung zur externen Revision sowie Auslagerungen
689
Art. 41i
690Anforderungen
1) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben sicherzustellen, dass die Personen, die ihre Geschäfte tatsächlich führen, über einen guten Leumund sowie über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Die Anforderungen nach Art. 17 Abs. 5, Art. 22 Abs. 5 und 6 Bst. a sowie die von der Regierung nach Art. 22 Abs. 10 Bst. e festgelegten Mandatsgrenzen gelten sinngemäss.
2) Bei der Beurteilung der Anforderung nach Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Eintragungen in Datenbanken der EBA nach Art. 63c Abs. 6.
3) Die FMA kann jederzeit überprüfen, ob die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Eine Überprüfung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass:
a) im Zusammenhang mit der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einer verbundenen Bank oder Wertpapierfirma Geldwäscherei im Sinne des § 165 StGB, Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 278d StGB, Korruption im Sinne der §§ 304 bis 309 StGB, Insiderhandel im Sinne des Art. 6 EWR-MDG, Marktmanipulation im Sinne des Art. 7 EWR-MDG, Untreue im Sinne des § 153 StGB oder Betrug im Sinne der §§ 146 bis 148 StGB oder eine vergleichbare strafbare Handlung stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde; oder
b) die in Abs. 1 genannten natürlichen Personen eine Straftat nach Bst. a begehen, begangen haben oder zu begehen versucht haben.
4) Erfüllen Personen, welche die Geschäfte tatsächlich leiten, die Anforderungen nach Abs. 1 nicht, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere deren Abberufung nach Art. 41p Abs. 4 Bst. c.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 41i
bis691Verpflichtung zur externen Revision
Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Art. 11 gilt sinngemäss.
Art. 41i
ter692Auslagerung
Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 können Vereinbarungen mit Dritten über die Auslagerung von Prozessen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten abschliessen. Art. 14a gilt sinngemäss.
6. Gemischte Holdinggesellschaften
693
Art. 41k
694Allgemeine Kontrolle gegenüber gemischten Holdinggesellschaften
1) Handelt es sich bei dem Mutterunternehmen einer oder mehrerer Banken oder Wertpapierfirmen um eine gemischte Holdinggesellschaft, kann die FMA, sofern sie diesen Banken oder Wertpapierfirmen die Bewilligung erteilt hat oder für deren Beaufsichtigung zuständig ist, von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen entweder dadurch, dass sie sich unmittelbar an sie wendet, oder über die Tochterunternehmen in Form von Banken oder Wertpapierfirmen alle Informationen verlangen, die zur Beaufsichtigung der Tochterunternehmen in Form von Banken oder Wertpapierfirmen zweckdienlich sind.
2) Die FMA kann die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen. Ist die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf das Verfahren des Art. 41n zurückgegriffen werden. Hat die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen einen Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als dem, in dem das Tochterunternehmen in Form einer Bank oder Wertpapierfirma ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Art. 41o.
Art. 41l
695Transaktionskontrolle gegenüber gemischten Holdinggesellschaften
Die FMA schreibt den Banken oder Wertpapierfirmen ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich eines ordnungsgemässen Berichtswesens und ordnungsgemässer Rechnungslegungsverfahren, vor, damit die Transaktionen mit dem Mutterunternehmen, d. h. der gemischten Holdinggesellschaft, und deren Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Weiters schreibt die FMA den Banken oder Wertpapierfirmen vor, über die Meldung betreffend Klumpenrisiken hinaus, jede weitere bedeutende Transaktion mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Transaktionen werden von der FMA überwacht. Gefährden solche gruppeninternen Transaktionen die Finanzlage einer Bank oder Wertpapierfirma, leitet die FMA angemessene Massnahmen ein.
7. Informationsaustausch
696
Art. 41m
697Grundsätze
1) Die FMA teilt den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten alle Informationen mit, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen, wenn:
a) dadurch die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen Liechtensteins nicht verletzt werden;
b) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörden einer den Art. 31a gleichwertigen Geheimnispflicht unterstehen;
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Banken, Wertpapierfirmen oder geregelte Märkte verwendet werden.
2) Der Austausch von Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, zwischen der konsolidierten Aufsicht unterliegenden Konzerngesellschaften ist zulässig.
Art. 41n
698Spezialfälle
1) Falls das Mutterunternehmen und eine oder mehrere Banken oder Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen sind, sich in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten befinden, übermittelt die FMA den zuständigen Behörden jedes EWR-Mitgliedstaates die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern.
2) Falls die FMA als für ein Mutterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein zuständige Behörde die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführt, kann sie auf Gesuch der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaates vom Mutterunternehmen die Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, verlangen und an diese Behörde weiterleiten.
3) Die Beschaffung oder der Besitz von Informationen gemäss Abs. 2 im Falle von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen bedeutet nicht, dass die FMA diese Institute oder Unternehmen auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen hat.
699
4) Die FMA kann die in Art. 41k genannten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen nicht bedeutet, dass die FMA eine Aufsichtsfunktion über die gemischte Holdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen, die keine Banken oder Wertpapierfirmen sind, oder über die in Art. 41d Abs. 3 genannten Tochterunternehmen ausübt.
700
5) Kontrolliert eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder einer Bewilligung unterworfene Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, arbeiten die FMA und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen.
701
6) Ist die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde einer Gruppe mit einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft nicht identisch mit dem Koordinator im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes, so arbeiten die FMA und der Koordinator für die Zwecke der Anwendung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis zusammen. Um eine wirksame Zusammenarbeit zu schaffen und zu erleichtern, schliessen die FMA und der Koordinator schriftliche Koordinations- und Kooperationsvereinbarungen.
702
Art. 41o
703Nachprüfung
1) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis hinsichtlich einer Bank, einer Wertpapierfirma, einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, eines Anbieters von Nebendienstleistungen, einer gemischten Holdinggesellschaft, eines Tochterunternehmens gemäss Art. 41k oder eines Tochterunternehmens gemäss Art. 41d Abs. 3 mit Sitz in Liechtenstein um eine Nachprüfung ersucht, nimmt sie die Nachprüfung entweder selbst vor, ermächtigt die ersuchende Behörde zu ihrer Durchführung oder gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird. Die ersuchende Behörde kann auf Verlangen bei der Nachprüfung teilnehmen, wenn sie diese nicht selbst durchführt. Art. 41m gilt sinngemäss.
704
2) Die FMA kann, wenn sie Informationen über Institute im Sinne von Abs. 1 mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachprüfen will, die zuständige Behörde des entsprechenden EWR-Mitgliedstaates um Nachprüfung ersuchen.
8. Massnahmen gegenüber Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften
705
Art. 41p
706Grundsatz
1) Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften haben die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis und, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist, auf Einzelbasis einzuhalten.
2) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften auf Einzelbasis sowie auf konsolidierter und teilkonsolidierter Basis. Zu diesem Zweck besitzt sie alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere alle Befugnisse nach Art. 35 Abs. 2 bis 7.
3) Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie aufgrund der Ergebnisse der Prüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung nach Art. 35a ist die FMA befugt, gegenüber Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften alle ihr zustehenden Befugnisse nach Art. 35c auszuüben.
4) Stellt die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen nach Art. 30a
quater Abs. 6 nicht mehr erfüllt sind, kann sie, um die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen oder wiederherzustellen, geeignete Massnahmen ergreifen, insbesondere:
a) die Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterbanken und Tochterwertpapierfirmen verbunden sind und von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehalten werden, bis zu fünf Jahre aussetzen;
b) Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft einzuschränken oder zu verbieten;
c) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Leitungsorgan einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen;
d) von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verlangen, Beteiligungen an ihren Tochterbanken oder Tochterwertpapierfirmen auf ihre Anteilseigner zu übertragen;
e) eine andere Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine andere Bank oder Wertpapierfirma innerhalb der Gruppe, die für die Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis verantwortlich ist, befristet zu benennen;
f) von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verlangen, Beteiligungen an Banken, Wertpapierfirmen, anderen Unternehmen der Finanzbranche oder Anbietern von Nebendienstleistungen zu begrenzen, zu reduzieren oder zu veräussern;
g) von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verlangen, einen Plan zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist vorzulegen.
9. Verhältnis zu Drittstaaten
707
Art. 41q
708Grundsatz
1) Unterliegt eine Bank oder Wertpapierfirma, deren Mutterunternehmen eine Bank oder Wertpapierfirma, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäss den Art. 41c und 41d, so überprüft die FMA zusammen mit den anderen von dieser Unternehmenskonstellation betroffenen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, ob die Bank oder Wertpapierfirma von der zuständigen Drittstaatsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen dieses Gesetzes und den Anforderungen an die aufsichtsrechtliche Konsolidierung gemäss Art. 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.
709
2) Die FMA nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der im Europäischen Wirtschaftsraum bewilligten beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor, soweit sie nach Abs. 4 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.
710
3) Bei der Überprüfung gemäss Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie entscheidet.
4) Findet keine oder keine gleichwertige Beaufsichtigung statt, wendet die FMA die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sinngemäss auf die entsprechende Bank oder Wertpapierfirma an. Stattdessen kann die FMA auch zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken greifen, soweit diese die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten.
711
5) Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde muss den in Abs. 4 erwähnten Aufsichtstechniken nach Anhörung der beteiligten zuständigen Behörden des EWR zugestimmt haben.
6) Die FMA kann, in Absprache mit den anderen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf den konsolidierten Abschluss dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.
712
7) Die Aufsichtstechniken werden den anderen jeweils zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EBA mitgeteilt.
713
8) Im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gelten für die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten die Art. 41m und 41o sinngemäss.
IVa. Kapitalherabsetzung
714
Art. 41r
715Kapitalrückzahlung
1) Für Banken und Wertpapierfirmen gelten für die Herabsetzung des Aktienkapitals durch Rückzahlung von Aktien die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts unter Vorbehalt folgender Vorschriften. Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Banken und Wertpapierfirmen, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft errichtet wurden.
2) Beabsichtigt eine Bank oder Wertpapierfirma ihr Aktienkapital herabzusetzen, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll einzubezahlendes Kapital zu ersetzen, so hat die Generalversammlung eine entsprechende Änderung der Statuten zu beschliessen. Dieser Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen zu fällen.
3) Die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch besonderen Revisionsbericht der bankengesetzlichen Revisionsstelle festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind und die Liquidität gesichert ist.
4) Der Herabsetzungsbeschluss ist im Amtsblatt und in der in den Statuten vorgesehenen Form zu veröffentlichen. Es ist den Gläubigern bekannt zu geben, dass sie binnen zwei Monaten, von der Bekanntmachung an gerechnet, unter Anmeldung ihrer Forderungen Befriedigung oder Sicherstellung verlangen können.
716
5) Die Kapitalherabsetzung darf durchgeführt werden nach Ablauf von zwei Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem der Beschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche bekannt gemacht worden ist, und nachdem diejenigen Gläubiger, die innert dieser Frist ihre Ansprüche anmelden, ausbezahlt oder sichergestellt worden sind.
6) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der dritten Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheit zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die schon angemessene Sicherheiten haben oder wenn diese in Anbetracht des Gesellschaftsvermögens nicht notwendig sind.
7) Zahlungen an die Aktionäre dürfen nur aufgrund der Herabsetzung des Grundkapitals erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger geleistet werden. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.
8) Ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buchgewinn ist den Kapitalreserven zuzuweisen.
9) In keinem Fall darf bei Banken oder bei Wertpapierfirmen das Grundkapital unter den Betrag des jeweiligen Anfangskapitals (Art. 24) herabgesetzt werden.
V. Sanierung und Liquidation
717
A. Sanierungs- und Abwicklungspläne
718
Art. 42
Voraussetzungen und Ansuchen
1) Eine Bank, die ausserstande ist, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen, kann beim Landgericht um die Gewährung einer Stundung nachsuchen.
2) Die Bank hat dem Landgericht gleichzeitig einen Status, ihre letzte Jahresrechnung, ihre letzte Zwischenbilanz und den letzten Revisionsbericht einzureichen.
3) Rechtshandlungen, welche die Bank nach Schliessung der Schalter oder nach Einreichung des Gesuchs bis zur Bestellung des provisorischen Kommissärs vornimmt, sind ihren Gläubigern gegenüber ungültig. Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Systemen im Sinne des Finalitätsgesetzes richten sich nach dessen Bestimmungen, insbesondere nach dessen Art. 15.
721
Art. 43
Bewilligung
1) Das Landgericht bewilligt nach Anhörung der FMA die Stundung für die Dauer eines Jahres, sofern die Bank nicht überschuldet ist. In begründeten Fällen kann die Stundung um ein weiteres Jahr verlängert werden.
722
2) Die Stundung ist durch Edikt öffentlich bekannt zu machen.
723
3) Über Entscheide des Landgerichtes, womit die Stundung betreffend einen Teilnehmer eines Systems im Sinne des Finalitätsgesetzes bewilligt wird, ist die FMA unverzüglich zu verständigen.
724
Art. 44
Provisorischer Kommissär
1) Das Landgericht bestellt einen provisorischen Kommissär, dem bis zum Entscheid über das Gesuch oder bis zur Konkurseröffnung die gleichen Befugnisse wie den ordentlichen Kommissären zustehen.
2) Als provisorischer Kommissär kann die bankengesetzliche Revisionsstelle bezeichnet werden.
Art. 45
Kommissär
1) Bewilligt das Landgericht die Stundung, so bestellt es unbescholtene, verlässliche und sachkundige Personen als Kommissäre der Bank. Als Kommissär kann auch eine Bank oder eine Treuhandgesellschaft bestellt werden.
2) Bei Bestellung mehrerer Kommissäre muss einem Kommissär die Leitung zukommen.
3) Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung ausgeschieden sind, dürfen nicht als Kommissäre bestellt werden.
4) Der Kommissär steht unter der Aufsicht des Landgerichts und kann von diesem aus wichtigen Gründen abberufen werden.
Art. 46
Aufgaben des Kommissärs
Der Kommissär hat unverzüglich nach seiner Bestellung mit der Revisionsstelle die Vermögenslage der Bank festzustellen, darüber dem Landgericht und der Bank Bericht zu erstatten und die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Art. 47
Geschäftsführung
1) Die Bank führt während der Stundung unter der Aufsicht des Kommissärs und nach dessen Weisung ihren Geschäftsbetrieb weiter.
2) Die Bank darf keine Rechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt werden.
3) Die Bank hat dem Landgericht und dem Kommissär in sämtliche Bücher und Belege Einsicht zu gewähren sowie alle verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
4) Der Kommissär ist zu allen Verhandlungen der Organe der Bank einzuladen; er kann solche Verhandlungen auch selbst anordnen.
Art. 48
Zahlungen an Gläubiger
1) Zahlungen an die Gläubiger dürfen nur mit Zustimmung des Kommissärs geleistet werden.
2) Der Kommissär ist ermächtigt, nach seinem Ermessen Auszahlungen an die Gläubiger mit Einnahmen aus fälligen Forderungen der Bank anzuordnen. Die Interessen der durch Rechtsgeschäft oder Gesetz privilegierten sowie der kleinen Gläubiger sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
3) Diese Auszahlungen dürfen die Hälfte derjenigen Beträge nicht übersteigen, für die nach der Vermögensfeststellung des Kommissärs Deckung vorhanden ist.
Art. 49
Weitere Massnahmen
1) Das Landgericht kann nach Anhörung der FMA während der Stundung jederzeit weitere durch die Sachlage gebotene und im Interesse der Bank oder der Gläubiger liegende Massnahmen treffen.
725
2) Das Landgericht kann insbesondere anordnen, dass der Abschluss neuer Geschäfte, die Veräusserung von Liegenschaften, die Bestellung von Pfändern oder die Eingehung von Bürgschaften zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Kommissärs bedürfen.
3) Das Landgericht hat solche Anordnungen zu veröffentlichen.
Art. 50
Exekutionen
1) Während der Dauer der Stundung können Exekutionen gegen den Schuldner nur bis zur Pfändung und Schätzung geführt werden.
2) Einem Verwertungs- oder Konkursbegehren darf keine Folge gegeben werden.
3) Die Fristen für die Stellung der Verwertungsanträge verlängern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso erstreckt sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinsen der Grundpfandschuld (Art. 290 Abs. 1 Ziff. 3 des Sachenrechts) um die Dauer der Stundung.
Art. 51
Aussergerichtliche Sanierung
1) Falls die Bank eine aussergerichtliche Sanierung oder einen Nachlassvertrag anstrebt, hat der Kommissär ihre Anträge zuhanden der Gesellschaftsorgane, der Gläubiger oder des Landgerichts zu beurteilen.
2) Zeigt sich während der Stundung, dass der Bank eine aussergerichtliche Sanierung möglich ist, kann das Landgericht die Stundung ausnahmsweise um weitere sechs Monate verlängern.
Art. 52
Widerruf der Stundung
1) Auf Antrag des Kommissärs oder eines Gläubigers hat das Landgericht die Stundung zu widerrufen, wenn die Bank:
a) die Stundung aufgrund unrichtiger Angaben erreicht hat;
b) den Weisungen des Kommissärs zuwiderhandelt;
c) die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt;
d) einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt.
2) Das Landgericht hat den Widerruf der Stundung zu veröffentlichen.
Art. 53
Hinfall der Stundung
1) Das Landgericht kann die Stundung auf Antrag des Kommissärs als dahingefallen erklären, wenn sie nach dem Ermessen des Kommissärs nicht mehr notwendig ist.
2) Das Landgericht hat den Hinfall der Stundung zu veröffentlichen.
B. Besondere Bestimmungen über das Konkursverfahren bei Banken und Wertpapierfirmen
726
Art. 54
727Anwendbares Recht und Konkurseröffnung
1) Auf das Konkursverfahren über das Vermögen von Banken und Wertpapierfirmen sind, soweit nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der Insolvenzordnung anzuwenden.
728
2) Die Art. 54 bis 56g sind neben Banken oder Wertpapierfirmen auch auf sonstige Institute und Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuwenden.
3) Über das Vermögen einer in Abwicklung befindlichen Bank oder Wertpapierfirma, für die festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz gegeben sind, darf ein Konkursverfahren nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde eröffnet werden; vorbehalten bleibt Art. 101 Abs. 2 Bst. b des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes. Für die Durchführung des Konkursverfahrens gelten folgende Anforderungen:
a) das Landgericht hat die FMA und die Abwicklungsbehörde unverzüglich über jeden Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens in Bezug auf eine Bank oder Wertpapierfirma zu informieren, und zwar unabhängig davon, ob sich die Bank oder Wertpapierfirma in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung nach Art. 102 Abs. 4 und 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes veröffentlicht wurde;
b) über den Antrag ist erst zu entscheiden, sobald die Mitteilungen nach Bst. a erfolgt sind, und einer der beiden folgenden Fälle eingetreten ist:
1. die Abwicklungsbehörde hat das Landgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf die Bank oder Wertpapierfirma keine Abwicklungsmassnahmen plant;
2. seit dem Datum des Eingangs der unter Bst. a genannten Mitteilungen ist ein Zeitraum von sieben Tagen verstrichen.
4) Soweit das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz nicht anzuwenden ist, ist ein Konkursverfahren nur auf Antrag oder mit Zustimmung der FMA zu eröffnen.
5) Im Konkursverfahren über das Vermögen von Banken und Wertpapierfirmen kommt der FMA Parteistellung zu.
6) Über Unternehmen, die ohne Bewilligung der FMA als Banken oder Wertpapierfirmen tätig sind, kann ebenfalls ein Konkursverfahren nach diesem Abschnitt eröffnet werden.
Art. 55
729Bankliquidatoren
1) Das Landgericht hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens einen oder mehrere Bankliquidatoren zu bestellen. Diese unterstehen der Aufsicht des Landgerichts.
2) Als Bankliquidatoren können natürliche oder juristische Personen bestellt werden, die über entsprechendes Fachwissen im Banken- und Wertpapierrecht sowie im Insolvenzrecht verfügen.
730
3) Das Landgericht präzisiert auf Antrag oder nach Anhörung der FMA die Einzelheiten des Auftrags an die Bankliquidatoren, insbesondere:
a) die Berichterstattung gegenüber dem Landgericht;
b) die Kontrolle der Bankliquidatoren durch das Landgericht.
4) Die Bankliquidatoren erstatten den Gläubigern und der FMA mindestens einmal im Jahr Bericht. Das Landgericht kann im Auftrag nach Abs. 3 festlegen, dass die Berichterstattung an die Gläubiger durch Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgt.
731
5) Die Bankliquidatoren treiben das Konkursverfahren rasch voran. Sie haben insbesondere:
a) die Konkursmasse festzustellen;
b) die Konkursaktiven zu sichern und zu verwerten;
c) die im Rahmen des Verfahrens erforderliche Geschäftsführung zu besorgen;
d) die angemeldeten Forderungen zu prüfen;
e) die Konkursmasse vor Gericht zu vertreten;
f) Anfechtungsansprüche nach Art. 70 der Insolvenzordnung geltend zu machen;
732
g) in Zusammenarbeit mit den Trägern der Sicherungseinrichtungen die Erhebung und die Auszahlung der gedeckten Einlagen und die Auszahlung der Entschädigung für die gedeckten Anlagen vorzunehmen; sowie
h) die Erlöse aus der Konkursmasse zu verteilen und dem Landgericht einen Schlussbericht vorzulegen.
6) Das Landgericht kann auf Antrag oder nach Anhörung der FMA die Bestellung der Bankliquidatoren jederzeit aus wichtigen Gründen widerrufen.
7) Die Bankliquidatoren sind im Handelsregister für die Dauer ihrer Tätigkeit einzutragen.
8) Im Übrigen sind auf die Bankliquidatoren, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen nach Art. 4 der Insolvenzordnung über den Insolvenzverwalter anzuwenden.
733
Art. 56
734Kündigungssperre
1) Ungeachtet etwaiger gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsklauseln darf ein Dauerschuldverhältnis mit einer Bank oder Wertpapierfirma nach Eröffnung des Konkursverfahrens von der anderen Partei aus folgenden Gründen nicht gekündigt werden:
a) Eröffnung eines Konkursverfahrens;
b) Zahlungsverzug, der in der Zeit vor der Eröffnung eines Konkursverfahrens entstanden ist; oder
c) Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Bank oder Wertpapierfirma.
2) Abs. 1 ist auf Arbeits- und Kreditverträge nicht anzuwenden.
Art. 56a
735Rang der Einlagen in der Konkursrangfolge
1) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern:
736a) der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der den Höchstbetrag für nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz gedeckte Einlagen überschreitet;
b) Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im EWR zurückgehen würden, die sich ausserhalb des EWR befinden.
2) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang nach Abs. 1 ist:
737a) nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz gedeckte Einlagen;
b) Einlagensicherungssysteme, die im Sicherungsfall in die Rechte und Pflichten der gedeckten Einleger im Sinne von Art. 15 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes eintreten.
3) Die erstattungsfähigen Einlagen im Sinne von Abs. 1 umfassen nur Einlagen, die auf einen Namen lauten.
738
4) Einlagen bei Unternehmen, die ohne Bewilligung der FMA als Banken oder Wertpapierfirmen tätig sind, werden nicht privilegiert.
5) Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Kunden bis zum Betrag von 100 000 Franken in der dritten Klasse privilegiert.
Art. 56a
bis739Rang der unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln in der Konkursrangfolge
1) Bei Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes haben unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln einen höheren Rang als Forderungen aus in Art. 65 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Instrumenten, jedoch einen niedrigeren Rang als gewöhnliche unbesicherte Insolvenzforderungen, soweit:
740a) die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel mindestens ein Jahr beträgt;
b) die Schuldtitel keine eingebetteten Derivate enthalten und selbst keine Derivate sind;
c) in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission der Schuldtitel ausdrücklich auf den niedrigeren Rang nach diesem Absatz hingewiesen wird.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. b werden Schuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in grossem Umfang genutzten Referenzsatz herleitet, und nicht auf die Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten, nicht allein wegen dieser Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, betrachtet.
3) Schuldtitel im Sinne dieses Artikels sind Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird.
4) Für den im Konkursverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von den in Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Unternehmen vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 6. September 2018 ausgegeben wurden, sind die Bestimmungen über das Konkursverfahren in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
Art. 56a
ter741Rang von Forderungen aus Eigenmittelposten in der Konkursrangfolge
Bei Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes haben Forderungen aus Eigenmittelposten einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben. Wird ein Kapitalinstrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so ist das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelposten zu behandeln und hat einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.
Art. 56b
742Vorgängige Auszahlung privilegierter Einlagen
1) Privilegierte Einlagen nach Art. 56a können aus den verfügbaren liquiden Aktiven unabhängig der Anmeldung von Forderungen und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung vorab ausbezahlt werden.
2) Das Landgericht legt im Einzelfall den Höchstbetrag der vorab auszahlbaren Einlagen fest. Es trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger Rechnung.
743
Art. 56c
744Aussonderung von Finanzinstrumenten und Unterbestand
1) Finanzinstrumente, welche im Eigentum eines Kunden stehen und welche die Bank oder Wertpapierfirma im Namen und für Rechnung eines Kunden hält oder verwahrt, fallen im Konkursverfahren über das Vermögen der Bank oder Wertpapierfirma nicht in die Konkursmasse, sondern werden unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche der Bank oder Wertpapierfirma gegenüber dem Kunden zu dessen Gunsten ausgesondert. Entsprechendes gilt für Finanzinstrumente, welche die Bank oder Wertpapierfirma für Rechnung eines Kunden fiduziarisch hält.
2) Sofern die im Konkursverfahren befindliche Bank oder Wertpapierfirma selber Deponentin bei einem Dritten ist, so wird vermutet, die Depotwerte seien Bestände ihrer Depotkunden; sie werden nach Abs. 1 ausgesondert. Die Depotverpflichtungen gegenüber einem Drittverwalter sind vom Bankliquidator zu erfüllen.
3) Die ausgesonderten Finanzinstrumente sind auf eine vom Kunden bezeichnete Bank oder Wertpapierfirma zu übertragen oder in Form von Wertpapieren an den Kunden auszuliefern.
4) Genügen die ausgesonderten Finanzinstrumente nicht zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche der Kunden, so werden zu deren Gunsten im Umfang des Unterbestandes Finanzinstrumente derselben Gattung ausgesondert, die die Bank oder Wertpapierfirma auf eigene Rechnung hält, auch wenn sie getrennt von den Finanzinstrumenten der Kunden verwahrt werden.
5) Sind danach die Ansprüche der Kunden immer noch nicht vollständig befriedigt, so tragen die Kunden den Unterbestand im Verhältnis ihrer Guthaben an Finanzinstrumenten der betreffenden Gattung. In diesem Umfang steht den Kunden eine als angemeldet geltende Konkursforderung gegen die Bank oder Wertpapierfirma zu.
745
6) Die auszusondernden Finanzinstrumente sind zum Gegenwert im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens im Inventar vorzumerken. Das Inventar weist auf die Ansprüche der Bank oder Wertpapierfirma gegenüber dem Kunden hin, die einer Aussonderung entgegenstehen.
Art. 56d
746Feststellung der Forderungen und Anmeldeverzeichnis
1) Die aus den ordnungsgemäss geführten Büchern ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.
2) Der Bankliquidator prüft die angemeldeten Forderungen nach Bestand und Rang und merkt sie vor. Er kann die Gläubiger auffordern, zusätzliche Beweismittel einzureichen. Über die nicht aus den Büchern ersichtlichen Forderungen holt der Bankliquidator die Erklärung der Bank oder Wertpapierfirma ein. Der Bankliquidator erstattet dem Landgericht über seine Prüfung Bericht und erklärt sich über die Richtigkeit und Rangordnung jeder angemeldeten Forderung.
3) Das Landgericht entscheidet, ob und in welchem Rang Forderungen anerkannt werden. Eine öffentliche Prüfungsverhandlung findet nicht statt.
4) Die Entscheidung des Landgerichts ist in das Anmeldeverzeichnis aufzunehmen.
Art. 56e
747Einsicht in das Anmeldeverzeichnis
1) Die Gläubiger können das Anmeldeverzeichnis während mindestens 20 Tagen beim Landgericht einsehen.
2) Das Landgericht macht im Amtsblatt bekannt, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Einsichtnahme erfolgen kann.
748
3) Jedem Gläubiger, dessen Forderung nicht wie angemeldet oder wie aus den Büchern der Bank oder Wertpapierfirma ersichtlich ins Anmeldeverzeichnis aufgenommen wurde, wird schriftlich mitgeteilt, weshalb seine Forderung bestritten wurde.
Art. 56f
749Prüfungsklage
1) Gläubiger, deren Forderungen festgestellt sind, können innerhalb von 20 Tagen ab der Auflage des Anmeldeverzeichnisses im Amtsblatt die Richtigkeit und die Rangordnung angemeldeter Forderungen beim Landgericht bestreiten. Die Forderung gilt dann als im Sinne von Art. 66 der Insolvenzordnung nicht festgestellt und der Gläubiger hat auf Anordnung des Landgerichts die Prüfungsklage nach Art. 67 Abs. 1 der Insolvenzordnung zu erheben.
2) Im Übrigen gelten die Art. 67 bis 69 der Insolvenzordnung.
Art. 56g
750Verwertung
1) Der Bankliquidator entscheidet über die Art und den Zeitpunkt der Verwertung und führt diese durch.
2) Vermögenswerte können ohne Aufschub verwertet werden, wenn sie:
a) schneller Wertverminderung ausgesetzt sind;
b) unverhältnismässig hohe Verwaltungskosten verursachen;
c) an einem repräsentativen Markt gehandelt werden; oder
d) nicht von bedeutendem Wert sind.
3) Der Bankliquidator erstellt über die verwertenden Konkursaktiven einen Verwertungsplan, der über die Art der Verwertung Auskunft gibt und teilt ihn den Gläubigern mit. Die Gläubiger können während einer vom Bankliquidator angesetzten Frist vom Landgericht über die im Verwertungsplan angeführten Verwertungshandlungen eine anfechtbare Entscheidung verlangen.
4) Verwertungshandlungen nach Abs. 2 müssen nicht in den Verwertungsplan aufgenommen werden.
5) Der Bankliquidator hat den Verwertungsplan und die beabsichtigte Veräusserung von wesentlichen Teilen des Vermögens dem Landgericht und der FMA mitzuteilen.
6) Auf die gerichtliche Veräusserung finden die Art. 72 und 73 der Insolvenzordnung sinngemäss Anwendung.
751
C. Besondere Bestimmungen über das Nachlassverfahren
Art. 56h
752Anwendbares Recht
1) Auf das Nachlassverfahren über das Vermögen von Banken und Wertpapierfirmen sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag anzuwenden.
2) Ein Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung kann nicht eröffnet werden.
3) Im Konkursverfahren einer Bank oder Wertpapierfirma findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
Art. 57
Ansuchen; Provisorischer Sachwalter
1) Stellt eine Bank das Gesuch um Nachlassstundung, ernennt das Landgericht einen provisorischen Sachwalter, dem bis zum Entscheid über das Gesuch oder bis zur Konkurseröffnung die gleichen Befugnisse wie dem ordentlichen Sachwalter zustehen.
2) Als provisorischer Sachwalter kann die bankengesetzliche Revisionsstelle bezeichnet werden. Ist bereits ein Kommissär bestellt worden, wird dieser provisorischer Sachwalter.
Art. 58
Sachwalter
Entspricht das Landgericht dem Gesuch um Nachlassstundung, ernennt es definitiv einen Sachwalter, falls nicht schon ein Kommissär dafür bestellt ist.
Art. 59
Nachlassstundung
1) Die Nachlassstundung beträgt sechs Monate. Sie kann nötigenfalls um weitere sechs Monate verlängert werden.
2) Die aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.
3) Rechtshandlungen, welche die Bank nach Schliessung der Schalter oder nach Einreichung des Gesuches bis zur Bestellung des provisorischen Sachwalters vornimmt, sind ihren Gläubigern gegenüber ungültig.
Art. 59a
753Nachlassvertrag
1) Die Gläubiger sind im Amtsblatt aufzufordern, allfällige Einwendungen gegen den zu ihrer Einsicht aufgelegten Nachlassvertragsentwurf geltend zu machen. Eine Gläubigerversammlung findet nicht statt.
754
2) Der Nachlassvertrag ist zu genehmigen, wenn die angebotene Summe im richtigen Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners steht und die Vollziehung des Nachlassvertrages sowie die vollständige Befriedigung der anerkannten privilegierten Gläubiger sichergestellt ist und wenn sich ausserdem nach Prüfung aller Verhältnisse ergibt, dass die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger durch den Nachlassvertrag besser gewahrt werden als durch das Konkursverfahren.
3) Die durch Pfänder gesicherten Forderungen können im Nachlassvertrag angemessen gestundet werden.
4) Im Übrigen findet Art. 56 über die Kündigungssperre sinngemäss Anwendung.
Art. 60
760Zuweisung einer anderen Bank oder Wertpapierfirma
Die FMA kann einer Bank oder Wertpapierfirma im Falle der Liquidation eine andere inländische Bank oder Wertpapierfirma zuweisen, bei der Gelder von Kunden für diese eingelegt werden können.
Va. Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren
761
A. Allgemeine Bestimmungen
762
Art. 60a
763Anwendungsbereich
1) Art. 60b bis 60z sind anzuwenden auf:
a) Banken, denen in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz die Bewilligung erteilt worden ist; und
b) Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichteten Zweigstellen.
2) Im Fall einer Anwendung der Abwicklungsinstrumente und einer Ausübung der Abwicklungsbefugnisse nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz gelten die Art. 60b bis 60z darüber hinaus für die in den Anwendungsbereich des vorgenannten Gesetzes fallenden Finanzinstitute, Firmen und Mutterunternehmen.
3) Soweit in diesem Kapitel auf EWR-Mitgliedstaaten Bezug genommen wird, gelten die Bestimmungen sinngemäss auch für die Schweiz.
Art. 60b
764Internationale Zuständigkeit
1) Zur Gewährung einer Stundung oder Nachlassstundung sowie zur Eröffnung eines Konkursverfahrens ist das Landgericht nur dann zuständig, wenn der Bank oder Wertpapierfirma in Liechtenstein die Bewilligung erteilt worden ist.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss für die Abwicklungsbehörde in Bezug auf die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse.
Art. 60c
765Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland
1) Die FMA ist unverzüglich zu verständigen über:
a) die Entscheidung auf Bewilligung der Stundung, Nachlassstundung oder der Konkurseröffnung und den konkreten Wirkungen dieser Massnahmen durch das Landgericht; und
b) die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde.
2) Die FMA hat von der Entscheidung nach Abs. 1 Bst. a unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates zu unterrichten. Vor jeder Entscheidung der Organe der Bank oder Wertpapierfirma über eine freiwillige Liquidation werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von der FMA gehört. Die freiwillige Liquidation der Bank oder Wertpapierfirma steht der Einleitung einer Sanierungsmassnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht entgegen.
3) Das Landgericht veranlasst weiters unverzüglich die Bekanntmachung der Stundung, der Nachlassstundung oder der Konkurseröffnung durch Edikt im Amtsblatt. Daraufhin veröffentlicht die Abwicklungsbehörde unverzüglich die Bekanntmachung der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse im Amtsblatt der Europäischen Union und in zwei überregionalen Zeitungen jedes der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Bank oder Wertpapierfirma eine Zweigstelle hat oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Staaten. In der Bekanntmachung sind auch insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, sowie die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen, und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben. Zur Bekanntmachung sind die Unterlagen unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das EFTA-Sekretariat in Brüssel und an zwei überregionale Zeitungen jedes der betroffenen Staaten zu senden.
766
4) Für die Forderungsanmeldung gilt Art. 60h.
Art. 60d
767Tätigwerden im Ausland
1) Dem Verwalter ist auf dessen Verlangen die Bestellungsurkunde in einer oder mehreren Sprachen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums auszustellen.
2) Der Verwalter kann Personen bestellen, die ihn bei seiner Tätigkeit im Ausland unterstützen.
Art. 60e
769Konkursmasse
Das Konkursverfahren erstreckt sich auch auf das in anderen EWR-Mitgliedstaaten gelegene unbewegliche Vermögen der Bank oder Wertpapierfirma.
Art. 60f
770Zustellung des Beschlusses über die Konkurseröffnung und weitere Unterrichtung der Gläubiger
1) Eine Ausfertigung des Konkursedikts ist den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben, zuzustellen, selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 5 der Insolvenzordnung vorliegen. Dem Edikt ist eine Belehrung anzuschliessen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, bei welchem Gericht die Forderung anzumelden ist und ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.
771
2) Der Bankliquidator hat die Gläubiger in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Verwertung, zu unterrichten.
Art. 60g
772Zahlung nach Konkurseröffnung
1) Wer an eine Bank oder Wertpapierfirma, die keine juristische Person ist und über deren Vermögen ein Konkurs in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eröffnet worden ist, leistet, wird von seiner Schuld befreit, wenn ihm die Konkurseröffnung nicht bekannt war.
2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 60c, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Konkurseröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach dieser Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.
Art. 60h
773Geltendmachung der Forderungen
1) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat, hat in der Anmeldung die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung anzugeben, weiters ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind. Er hat der Anmeldung eine Kopie der etwaigen Belege anzuschliessen.
2) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen. Das Landgericht kann jedoch vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangen.
C. Anerkennung ausländischer Verfahren
774
Art. 60i
775Grundsatz
Die Entscheidung eines EWR-Mitgliedstaates über Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation einer Bank oder Wertpapierfirma wird in Liechtenstein ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 3 der Insolvenzordnung anerkannt. Sie ist in Liechtenstein wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Sanierungsmassnahme in Liechtenstein nicht vorgesehen ist.
Art. 60k
776Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren
1) Die ausländischen Verwalter und Liquidatoren dürfen in Liechtenstein ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates zustehen. Davon ausgeschlossen sind die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.
2) Die Verwalter und Liquidatoren haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Liechtenstein liechtensteinisches Recht, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer, zu beachten.
3) Die Verwalter und Liquidatoren und die Personen, die sie vertreten oder sonst bei der Arbeit unterstützen, unterliegen dem liechtensteinischen Bankgeheimnis (Art. 14) und den damit verbundenen Strafbestimmungen. Informationen, welche unter das Bankgeheimnis fallen, müssen den Verwaltern und Liquidatoren nur zugänglich gemacht werden, wenn:
a) sie in Zusammenhang mit der Sanierungsmassnahme oder dem Liquidationsverfahren stehen und die Informationen zu dessen Abwicklung tatsächlich erforderlich sind; und
b) der Verwalter oder Liquidator, dessen allfällige Vertreter sowie die für ihre Aufsicht zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden im Herkunftsmitgliedstaat einer dem liechtensteinischen Bankgeheimnis (Art. 14) entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
777
4) Die nach Abs. 3 erlangten Informationen dürfen ausschliesslich zur Durchführung der Sanierungsmassnahme oder des Liquidationsverfahrens verwendet werden.
5) Der Verwalter und der Liquidator weisen ihre Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die sie bestellt worden sind, oder durch eine andere von der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung nach. Es kann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
Art. 60l
778Anmerkungen
1) Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates hat das Landgericht die Anmerkungen nach Art. 12 der Insolvenzordnung zu veranlassen.
779
2) Hat die Bank in Liechtenstein eine Zweigstelle oder Vermögen, so muss der Verwalter oder die sonst zuständige Stelle einen Antrag nach Abs. 1 stellen.
Art. 60m
781Unterrichtung
1) Hält die FMA bei Banken oder Wertpapierfirmen, die im Wege einer Zweigstelle in Liechtenstein tätig sind, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmassnahmen für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis.
2) Die zuständige Behörde im Sinne des Abs. 1 ist eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eine Abwicklungsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Reorganisationsmassnahmen.
Art. 60n
Banken und Wertpapierfirmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
782
1) Hat eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in zumindest zwei EWR-Mitgliedstaaten Zweigstellen, so hat das Landgericht von der Entscheidung über die Bewilligung der Stundung bzw. Nachlassstundung oder von der Entscheidung über die Konkurseröffnung sowie den konkreten Wirkungen der jeweiligen Entscheidung unverzüglich auch die FMA zu verständigen; die Abwicklungsbehörde verständigt die FMA von der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse. Die FMA hat von dieser Entscheidung und vom Entzug der Bewilligung unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten, in denen die Bank oder Wertpapierfirma Zweigstellen errichtet hat und die in der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste nach Art. 20 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU angeführt sind, zu unterrichten.
783
2) Die zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Liquidatoren haben nach Möglichkeit ihr Vorgehen abzustimmen.
784
Art. 60o
786Grundsatz
1) Für die Stundung, die Nachlassstundung und das Konkursverfahren sowie die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gilt, soweit in den Art. 60p bis 60z nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.
787
2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:
a) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von der Bank oder der Wertpapierfirma erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
788
b) die jeweiligen Befugnisse der Bank oder der Wertpapierfirma sowie des Verwalters oder Liquidators;
789
c) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung;
d) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf laufende Verträge auswirkt;
e) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf Rechtsverfolgungsmassnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nach Art. 60z;
f) welche Forderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstehen;
g) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
h) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Verfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
i) die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Verfahrens, insbesondere durch Nachlassstundung;
k) die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens;
l) wer die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Auslagen zu tragen hat;
m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Art. 60p
790Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
Für die Wirkungen der Stundung, der Nachlassstundung, des Konkurses und der Abwicklungsinstrumente sowie für die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse ist:
791a) auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist;
b) auf einen Vertrag, der zur Nutzung oder zum Erwerb einer unbeweglichen Sache berechtigt, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist;
c) auf Rechte der Bank oder Wertpapierfirma an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
792
Art. 60q
793Dingliche Rechte Dritter
1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen der Bank oder Wertpapierfirma - sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
794
2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
a) das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
b) das ausschliessliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
c) das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
d) das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu beziehen.
3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 60r
795Eigentumsvorbehalt
1) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
796
2) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
797
3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 60s
798Aufrechnung
1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung der Bank oder Wertpapierfirma aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung der Bank oder Wertpapierfirma massgebenden Recht zulässig ist.
799
2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 60t
800Recht der gelegenen Sache
Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Finanzinstrumenten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 50 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem EWR-Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates massgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.
Art. 60u
801Saldierungsvereinbarungen
Unbeschadet der Art. 87 und 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt für Saldierungsvereinbarungen ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen massgeblich ist.
Art. 60v
802Wertpapierpensionsgeschäfte
Unbeschadet der Art. 87 und 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt für Wertpapierpensionsgeschäfte ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte massgeblich ist.
Art. 60w
1) Unbeschadet des Art. 60t ist für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes das Recht des Staates massgebend, das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist.
804
2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
805
Art. 60x
806Anfechtung
Art. 60o findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass
a) für diese Handlung das Recht eines anderen Staates massgebend ist und
b) in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.
Art. 60y
Schutz des Dritterwerbers
807
Verfügt die Bank oder die Wertpapierfirma durch eine nach Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über:
808a) eine unbewegliche Sache;
809
b) ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt;
810
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.
812
Art. 60z
813Anhängige Rechtsstreitigkeiten
Für die Wirkungen des Verfahrens auf eine anhängige Rechtsstreitigkeit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dem die Rechtsstreitigkeit anhängig ist.
VI. Rechtsmittel und aussergerichtliche Schlichtungsstelle
814
Art. 62
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
816
1a) Wird über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Bank oder Wertpapierfirma, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
817
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
818
3) Im Interesse und/oder auf Initiative der Kunden stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen angewandt werden.
819
Art. 62a
820
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen über die erbrachten Wertpapierdienstleistungen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.
Art. 63
823Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
a) als Organmitglied oder Mitarbeiter oder sonst für eine Bank oder Wertpapierfirma tätige Person oder als Revisor die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;
824
b) ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 ausübt oder anbietet;
825
e) eine Zweigstelle einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma betreibt, bevor die Voraussetzungen von Art. 30d erfüllt sind;
f) Einlagen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a entgegennimmt oder Wertpapierdienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 erbringt, ohne einer Sicherungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz anzugehören (Art. 7 und 30v);
828
g) ohne Bewilligung einen Handelsplatz im Sinne von Art. 30s oder 30t betreibt;
829
h) ohne Bewilligung einen Datenbereitstellungsdienst im Sinne von Art. 30x betreibt.
830
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;
b) verbotswidrig Bezeichnungen verwendet, die eine Tätigkeit als Bank oder Wertpapierfirma vermuten lassen;
c) die vorgeschriebenen Zuweisungen an die gesetzlichen Reserven nicht vornimmt;
d) Faustpfänder entgegen den Bestimmungen von Art. 12 weiterverpfändet oder in Report gibt;
e) der FMA oder der Revisionsstelle falsche Auskünfte erteilt;
f) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt;
g) als Revisor seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die Bank oder Wertpapierfirma unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet;
h) gegen die Voraussetzungen für die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 30c, 30e, 30s Abs. 2 oder Art. 30t Abs. 3 verstösst;
831
k) in den periodischen Berichten oder Meldungen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach Art. 74a ff. StGB.
4) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder dieses Artikels in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Art. 63a zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.
5) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 63b für Vergehen und Übertretungen nach Art. 63 und 63a sowie die Bussgeldkriterien des Art. 63a heranzuziehen sind; und
b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Fall des Abs. 1 drei Jahre, im Fall des Abs. 2 ein Jahr nicht überschreiten darf.
6) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 63a
833Übertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:
a) eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
b) die Vorschriften über das Risikomanagement (Art. 7a) schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt;
834
c) wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva nach Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügt;
c
bis) wiederholt oder dauerhaft die strukturelle Liquiditätsquote nach Art. 428b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht bei mindestens 100 % hält;
835
d) entgegen Art. 4c Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Bank oder Wertpapierfirma sind, oder wenn solche Zahlungen nach den Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
836
e) ohne Bewilligung nach Art. 30a
quater Abs. 1 oder 2 als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tätig ist und die Ausnahme nach Art. 30a
quater Abs. 7 keine Anwendung findet;
837
f) es als Mutterbank oder Mutterwertpapierfirma oder Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 30a
quater Abs. 1 oder 2 unterlässt, die Einhaltung der auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschriebenen Aufsichtsanforderungen nach Teil 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a, Art. 35c
bis und 35d dieses Gesetzes sicherzustellen;
838
g) die von der FMA vorgeschriebenen Liquiditätsanforderungen nach Art. 35d nicht erfüllt;
839
h) entgegen Art. 41r Abs. 9 das Grundkapital unter den Betrag des jeweiligen Anfangskapitals herabsetzt;
840
i) als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 37 bis 37c, verletzt;
841
k) ohne besondere Genehmigung eine Tätigkeit nach Art. 8 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 ausübt oder die aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Art. 3 oder 7 der genannten Verordnung nicht erfüllt.
842
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
1. den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht oder nicht fristgerecht an die FMA übermittelt;
2. die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Revision nicht durchführen lässt;
3. seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
4. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
843
5. als Leiter einer Repräsentanz die Anzeigen nach Art. 30a oder 30a
bis nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
844
6. die Wohlverhaltensregeln (Art. 8a bis 8h) nicht einhält;
845
6a. die organisatorischen Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 8b, 8f, 8g, 8i, 14a, 22, 30a
quater Abs. 6 und 41i
ter nicht erfüllt;
846
7. keine wirksamen organisatorischen oder verwaltungsmässigen Vorkehrungen zur Verhinderung der negativen Beeinflussung von Kundeninteressen durch Interessenkonflikte trifft oder beibehält;
8. seine Verpflichtungen bei der Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern verletzt;
9. seine Pflichten als vertraglich gebundener Vermittler verletzt;
10. die Vorschriften über das Risikomanagement (Art. 7a) nicht einhält, sofern es sich nicht um eine Übertretung gemäss Abs. 1 Bst. b handelt;
12. den direkten oder indirekten Erwerb, die direkte oder indirekte Erhöhung, die direkte oder indirekte Veräusserung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma der FMA nicht nach Art. 26a Abs. 1 schriftlich anzeigt;
848
13. während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb oder die direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma sowie die direkte oder indirekte Erhöhung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die in Art. 26a Abs. 1 genannten Schwellenwerte erreicht, unter- oder überschreiten würden oder die Bank oder Wertpapierfirma zum Tochterunternehmen würde, durchführt;
849
14. trotz Kenntnis, dass aufgrund einer Erhöhung oder einer Verringerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Art. 26a Abs. 1 genannten Schwellenwerte über- oder unterschritten werden, die FMA nicht unverzüglich über diese Erhöhung oder diese Verringerung nach Art. 26a Abs. 3 unterrichtet;
850
16. die Meldungen nach Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
852
17. die Meldungen nach Art. 26 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
853
18. über die Obergrenzen des Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehende Risikopositionen hält oder solche eingeht;
854
19. die Meldung über die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden oder die betroffene Gruppe verbundener Kunden nach Art. 395 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht oder nicht unverzüglich einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
855
20. die Meldung nach Art. 396 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über den Forderungswert nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
856
22. dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist und die Bedingungen des Art. 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt;
23. die nach Art. 431 Abs. 1 bis 3 oder Art. 451 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
24. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, die die Anforderungen gemäss Art. 22 Abs. 6 und 7 nicht einhalten, Mitglied der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats geworden oder geblieben sind;
24a. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, die die Anforderungen nach Art. 41i nicht einhalten, die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen;
858
25. sonstige vorgeschriebene Meldungen an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
859
26. die Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einhält;
27. entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Kapitalbetrag von Instrumenten des harten Kernkapitals verringert oder zurückzahlt;
28. entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Vorzugsausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals vornimmt;
29. entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. ii oder Art. 52 Abs. 1 Bst. l Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instrumente des harten oder zusätzlichen Kernkapitals vornimmt;
30. entgegen Art. 52 Abs. 1 Bst. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft;
31. entgegen Art. 395 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet;
32. entgegen Art. 396 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Forderungswert nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet;
33. entgegen Art. 414 Satz 1 erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Nichteinhaltung oder das erwartete Nichteinhalten der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt;
34. entgegen Art. 414 Satz 1 zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
35. die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Verwaltungsrat bzw. als Verwaltungsrat seine Pflichten, insbesondere nach Art. 23, nicht erfüllt;
860
36. die Vorschriften über den algorithmischen Handel (Art. 8k) nicht einhält;
861
37. als Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems die organisatorischen Anforderungen an ein solches Handelssystem (Art. 30t) nicht einhält, insbesondere keine transparenten Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festlegt;
862
38. als Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems gegen die Pflicht zur Aussetzung des Handels mit Finanzinstrumenten oder zum Ausschluss solcher Instrumente vom Handel verstösst (Art. 30t Abs. 5);
863
39. gegen die Pflicht nach Anhang 1 Ziff. 1 Abs. 2 verstösst, die ausdrückliche Zustimmung einer potenziellen Gegenpartei einzuholen, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden;
864
40. als Betreiber eines KMU-Wachstumsmarktes die spezifischen Anforderungen für KMU-Wachstumsmärkte nicht erfüllt (Art. 30t Abs. 6);
865
41. entgegen Art. 30e Abs. 8 den Zugang von Wertpapierfirmen aus EWR-Mitgliedstaaten zu in Liechtenstein ansässigen geregelten Märkten, zentralen Gegenparteien und Clearing- und Abrechnungssystemen beschränkt;
866
42. als Betreiber eines geregelten Marktes die organisatorischen Anforderungen an ein solches Handelssystem nicht einhält (Art. 30s);
867
43. gegen die Pflicht zur Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren nach Art. 30s Abs. 5 und Art. 30t Abs. 4 verstösst;
868
44. gegen die Pflicht zur Einhaltung von Positionslimits und Abgabe von Positionsmeldungen nach Art. 30w verstösst;
869
45. gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes nach Art. 30x Abs. 4 verstösst;
870
46. als Betreiber eines Datenbereitstellungsdienstes gegen die Pflicht verstösst, der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung mitzuteilen (Art. 30x Abs. 11);
871
47. als Betreiber eines Datenbereitstellungsdienstes die organisatorischen Anforderungen nicht einhält (Art. 30x und 30y);
872
48. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
873a) die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen nicht mitteilt; oder
b) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften keinen diskriminierungsfreien Zugang zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu den Systemen gewährt, die er für die Veröffentlichung von Informationen nach Bst. a verwendet;
49. als Betreiber eines Handelsplatzes nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Systeme betreibt, die Geschäfte formalisieren, und entgegen dieser Bestimmung:
874a) diese Geschäfte nicht gemäss den Regeln des Handelsplatzes ausführt;
b) nicht über Vorkehrungen, Systeme und Verfahren verfügt, um Marktmissbrauch oder Versuche des Marktmissbrauchs in Bezug auf ausgehandelte Geschäfte zu verhindern oder aufzudecken; oder
c) nicht für die Einrichtung, Pflege und Umsetzung von Systemen zur Aufdeckung von Versuchen, die Ausnahmeregelung zur Umgehung anderer Erfordernisse der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder dieses Gesetzes zu umgehen, sorgt oder entsprechende Umgehungsversuche nicht der FMA meldet;
50. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
875a) den Preis, das Volumen sowie den Zeitpunkt der Geschäfte im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die an diesem Handelsplatz gehandelt werden, nicht rechtzeitig veröffentlicht; oder
b) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Einzelheiten zu ihren Geschäften mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten offenlegen müssen, keinen diskriminierungsfreien Zugang zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu den Systemen gewährt, die er für die Veröffentlichung von Angaben nach Bst. a anwendet;
51. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine Genehmigung der FMA zu geplanten Regelungen für eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften einholt oder die Marktteilnehmer und die Öffentlichkeit nicht auf diese Regelungen deutlich hinweist;
876
52. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
877a) die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen, die über ihre Systeme für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, mitgeteilt werden, nicht veröffentlicht;
b) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften, die ihre Offerten für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate offenlegen müssen, nicht zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu den Regelungen gewährt, die er für die Veröffentlichung der Informationen nach Bst. a anwendet; oder
c) keinen indikativen Vorhandelsgeld- und -briefkurs veröffentlicht, der nahe bei dem Kurs der Handelsinteressen liegt, der über ihre Systeme für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, mitgeteilt wird;
53. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
878a) Kurs, Volumen und Zeitpunkt der getätigten Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht; oder
b) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften, die die Einzelheiten ihrer Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten offenlegen müssen, nicht zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu den Regelungen gewährt, die er für die Veröffentlichung der Informationen nach Bst. a anwendet;
54. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine Genehmigung der FMA zu geplanten Regelungen für eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften einholt oder die Marktteilnehmer und die Öffentlichkeit nicht auf diese Regelungen deutlich hinweist;
879
55. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die noch ausstehenden Einzelheiten zu dem Geschäft sowie sämtliche Einzelheiten zu einzelnen Geschäften nach Ablauf des Zeitraums des gewährten Aufschubs nicht veröffentlicht;
880
56. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Informationen nicht offenlegt oder bei deren Offenlegung Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten nicht gesondert ausweist;
881
57. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
882a) keinen diskriminierungsfreien Zugang zu den Informationen über veröffentlichte Angaben zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen sicherstellt; oder
b) die Informationen nicht regelmässig binnen 15 Minuten nach der Veröffentlichung kostenlos bereitstellt;
58. entgegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
883a) als Bank oder Wertpapierfirma verbindliche Kursofferten für die Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, für die sie eine systematische Internalisierung betreibt und für die es einen liquiden Markt gibt, nicht offenlegt; oder
b) als systematischer Internalisierer seinen Kunden keine Kursofferten anbietet;
59. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
884a) eine Kursofferte abgibt, die nicht mindestens 10 % der Standardmarktgrösse einer Aktie, eines Aktienzertifikats, eines börsengehandelten Fonds, eines Zertifikats oder eines anderen vergleichbaren Finanzinstruments, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, entsprechen; oder
b) für eine bestimmte Aktie, ein bestimmtes Aktienzertifikat, einen bestimmten börsengehandelten Fonds, ein bestimmtes Zertifikat oder ein bestimmtes anderes vergleichbares Finanzinstrument, das an einem Handelsplatz gehandelt wird, eine Offerte abgibt, die keinen verbindlichen Geld- und/oder Briefkurs bzw. Briefkurse für eine Grösse bzw. für Grössen bis zur Standardmarktgrösse für die Kategorie umfasst, der die Aktie, das Aktienzertifikat, der börsengehandelte Fonds, das Zertifikat oder ein anderes, vergleichbares Finanzinstrument angehört;
60. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
885a) seine Kursofferten nicht regelmässig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten veröffentlicht; oder
b) die Kursofferten den übrigen Marktteilnehmern nicht zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicher Weise bekanntmacht;
61. als Bank oder Wertpapierfirma die FMA nicht nach Art. 26 Abs. 6 über seine Eigenschaft als systematischer Internalisierer unterrichtet;
886
62. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Aufträge seiner Kunden in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die er eine systematische Internalisierung betreibt, nicht zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen ausführt oder seiner Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 8e nicht nachkommt;
887
63. als systematischer Internalisierer, der Kursofferten in unterschiedlicher Höhe angibt und einen Auftrag erhält, den er ausführen will und der zwischen diesen Volumina liegt, seiner Pflicht nach Art. 15 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht nachkommt, den Auftrag nach Art. 8e unverzüglich, redlich und rasch zu einem der quotierten Kurse auszuführen;
888
64. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über keine eindeutigen Standards für den Zugang zu seinen Kursofferten verfügt;
889
65. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine festen Kursofferten in Bezug auf jene Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate veröffentlicht, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, für die ein liquider Markt besteht und für die die Bank oder Wertpapierfirma eine systematische Internalisierung betreibt;
890
66. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt besteht, seinen Kunden auf Anfrage keine Kursofferten anbietet;
891
67. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verbindliche veröffentlichte Kursofferten seinen anderen Kunden nicht zugänglich macht;
892
68. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 6 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine Geschäfte mit anderen Kunden zu den veröffentlichten Bedingungen abschliesst;
893
69. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichte Kursofferten und Kursofferten nicht so bekanntmacht, dass sie den übrigen Marktteilnehmern zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen leicht zugänglich sind;
894
70. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
895a) durch die Kursofferten nicht sicherstellt, dass er seinen Verpflichtungen nach Art. 8e nachkommt; oder
b) nicht sicherstellt, dass die Kursofferten die vorherrschenden Marktbedingungen in Bezug auf die Kurse, zu denen Geschäfte mit denselben oder ähnlichen Finanzinstrumenten an einem Handelsplatz abgeschlossen werden, widerspiegeln;
71. als Bank oder Wertpapierfirma, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten betreibt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses entgegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht veröffentlicht;
896
72. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und technischen Regulierungsstandards genügen;
897
73. als Bank oder Wertpapierfirma, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten tätigt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, entgegen Art. 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht veröffentlicht;
898
74. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und technischen Regulierungsstandards genügen;
899
75. als Betreiber eines Handelsplatzes, APA oder CTP entgegen Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die erforderlichen Daten nicht während eines ausreichenden Zeitraums speichert;
900
76. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, an einem geregelten Markt oder gegebenenfalls im Rahmen eines multilaterales Handelssystems, eines organisierten Handelssystems oder eines systematischen Internalisierers oder an einem gleichwertigen Drittlandhandelsplatz getätigt werden;
901
77. als Bank oder Wertpapierfirma ein internes System zur Zusammenführung von Aufträgen betreibt, das Kundenaufträge zu Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten auf multilateraler Basis ausführt, und entgegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass dieses als multilaterales Handelssystem zugelassen ist und alle einschlägigen, für eine solche Zulassung geltenden Bestimmungen erfüllt;
902
78. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
903a) die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge und sämtliche Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt hat, nicht fünf Jahre lang zur Verfügung der FMA hält; oder
b) nicht sicherstellt, dass die Aufzeichnungen über im Namen von Kunden ausgeführte Geschäfte sämtliche Angaben zur Identität des Kunden enthalten;
79. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
904a) die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge für Finanzinstrumente, die über das jeweilige System mitgeteilt werden, nicht mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung der FMA hält; oder
b) nicht sicherstellt, dass die Aufzeichnungen die einschlägigen Daten enthalten, die die für den Auftrag charakteristischen Merkmale darstellen;
80. als Bank oder Wertpapierfirma Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigt und die vollständigen und zutreffenden Einzelheiten dieser Geschäfte entgegen Art. 26 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht so schnell wie möglich und spätestens am Ende des folgenden Arbeitstages der FMA meldet;
905
81. als Betreiber eines Handelsplatzes oder ARM im Namen der Bank oder Wertpapierfirma handelt und die Meldung entgegen Art. 26 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht vollständig, richtig oder rechtzeitig erstattet;
906
82. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der FMA in Bezug auf die Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder über ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem gehandelt werden, keine identifizierenden Referenzdaten für die Zwecke der Meldung von Geschäften zur Verfügung stellt;
907
83. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der FMA keine Referenzdaten zur Verfügung stellt;
908
84. als finanzielle Gegenpartei im Sinne von Art. 2 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nichtfinanzielle Gegenpartei, die die in Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingungen erfüllt, entgegen Art. 28 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Geschäfte mit Derivaten ausserhalb von geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen, organisierten Handelssystemen oder Drittlandhandelsplätzen tätigt;
909
85. als Drittlandeinrichtung, die nach Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Geschäfte mit Derivaten an geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen, organisierten Handelssystemen oder Drittlandhandelsplätzen tätigen müsste, dieser Pflicht nicht nachkommt;
910
86. als Betreiber eines geregelten Marktes entgegen Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass sämtliche über diesen geregelten Markt abgeschlossenen Geschäfte mit Derivaten von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden;
911
87. als zentrale Gegenpartei, Betreiber eines Handelsplatzes, Bank oder Wertpapierfirma im Einklang mit Art. 2 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingmitglied auftritt entgegen Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, durch die gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie mit automatisierten Systemen technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden;
912
88. entgegen Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine indirekte Clearingvereinbarung für börsengehandelte Derivate abschliesst, die das Risiko der Gegenpartei erhöht oder bei der nicht sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei ausreichend geschützt sind;
913
89. als Bank, Wertpapierfirma oder Marktbetreiber eine Portfoliokomprimierung durchführt und dabei entgegen Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:
914915a) den Umfang der Geschäfte, die Gegenstand von Portfoliokomprimierungen sind, sowie den Zeitpunkt ihrer Abschlüsse nicht rechtzeitig über ein APA veröffentlicht;
b) keine vollständigen und genauen Aufzeichnungen über sämtliche Portfoliokomprimierungen, die sie oder er organisiert oder an denen sie oder er teilnimmt, führt oder der FMA bzw. der ESMA nicht zur Verfügung stellt;
90. als zentrale Gegenpartei entgegen Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 das Clearen von Finanzinstrumenten auf diskriminierender oder intransparenter Basis ausführt;
916
91. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 den Antrag auf Zugang zu einer zentralen Gegenpartei dieser nicht förmlich übermittelt oder im Antrag nicht angibt, zu welchen Arten von Finanzinstrumenten Zugang beantragt wird;
917
92. als zentrale Gegenpartei dem Betreiber eines Handelsplatzes, der einen Antrag auf Zugang gestellt hat, entgegen Art. 35 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht rechtzeitig schriftlich antwortet, den Zugang unzulässigerweise ablehnt, eine Ablehnung nicht ausführlich begründet, die FMA und gegebenenfalls die ausländische zuständige Behörde nicht über die Ablehnung informiert oder dem antragstellenden Betreiber eines Handelsplatzes den Zugang nicht spätestens drei Monate nach Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag ermöglicht;
918
93. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Handelsdaten auf diskriminierender oder intransparenter Basis bereitstellt;
919
94. als zentrale Gegenpartei einen Antrag auf Zugang zu einem Handelsplatz stellt und diesen entgegen Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht dem Handelsplatz, der FMA und der zuständigen Behörde der zentralen Gegenpartei förmlich übermittelt;
920
95. als Betreiber eines Handelsplatzes der zentralen Gegenpartei, die einen Antrag auf Zugang gestellt hat, entgegen Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht rechtzeitig schriftlich antwortet, den Zugang unzulässigerweise ablehnt, eine Ablehnung nicht ausführlich begründet, die FMA und gegebenenfalls die ausländische zuständige Behörde nicht über die Ablehnung informiert oder der antragstellenden zentralen Gegenpartei den Zugang nicht spätestens drei Monate nach Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag ermöglicht;
921
96. über Eigentumsrechte an einem Referenzwert verfügt, der für die Berechnung des Wertes eines Finanzinstruments erforderlich ist, und entgegen Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht dafür sorgt, dass zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen für Handels- und Clearingzwecke ein diskriminierungsfreier Zugang zu einem angemessenen handelsüblichen Preis gewährt wird;
922
97. als zentrale Gegenpartei, Betreiber eines Handelsplatzes bzw. damit verbundene Einheit entgegen Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit dem Erbringer eines Referenzwertes eine Vereinbarung trifft, die eine andere zentrale Gegenpartei bzw. einen anderen Betreiber eines Handelsplatzes am Zugang zu diesem Referenzwert hindert;
923
98. entgegen Art. 40, 41 oder 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegen eine Beschränkung oder ein Verbot der ESMA, EBA oder FMA hinsichtlich der Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis verstösst;
924
99. als Marktbetreiber, Bank oder Wertpapierfirma einen Handelsplatz betreibt und entgegen Art. 7 Abs. 1 Satz 3 oder Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht vorab die Genehmigung der FMA zu geplanten Regelungen für eine spätere Veröffentlichung einholt oder die Marktteilnehmer sowie die Öffentlichkeit auf diese Regelungen nicht deutlich hinweist;
925
100. entgegen Art. 7a Abs. 6 eine Vergütungspolitik oder -praxis betreibt, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement nicht vereinbar ist;
926
101. als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 30a
quater Abs. 1 oder 2 entgegen Art. 30a
quater Abs. 9 die Angaben nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
927
102. gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
928
3) Die Busse nach Abs. 1 beträgt:
a) bei juristischen Personen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes bzw. Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt und den Gesamtnettoumsatz (Bruttoertrag) übersteigt; bei der Festlegung der Höhe für Bussen nach Abs. 1 Bst. e ist die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition einer Bank oder Wertpapierfirma und den durch dieses Gesetz festgelegten Anforderungen an die Liquidität und stabile Refinanzierung zu berücksichtigen;
b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt und 6 200 000 Franken übersteigt.
4) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 oder 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 oder 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
929a) befugt ist, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausübt.
5) Für Übertretungen nach Abs. 1 und 2, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 4 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
930
6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 5 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 bis 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
8) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
931
Art. 63b
932Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 63 und 63a berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft;
4. Mitteilungen an das interne Meldesystem einer Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 22 Abs. 2 Bst. e oder die FMA nach Art. 64a;
933
5. frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 63c
934Veröffentlichung von Sanktionen und Information der Europäischen Aufsichtsbehörden
935
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Strafen wegen Vergehens nach Art. 63 und 63a unverzüglich, nachdem der betroffenen Person die Strafe mitgeteilt wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31a dar. Die Veröffentlichung enthält:
a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde.
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Strafen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung:
936a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre; oder
b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Strafe nach Wegfall der Gründe gemäss Abs. 1 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Rechtskraft der Strafe auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
6) Die FMA informiert die Europäischen Aufsichtsbehörden über rechtskräftig verhängte Strafen, insbesondere auch über jene Strafen, die zwar verhängt, aber nicht bekanntgemacht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31a dar. Die FMA übermittelt zudem jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Strafen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Ebenso übermittelt die FMA anonymisierte und aggregierte Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Strafen. Hat die FMA eine Strafe der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die Europäischen Aufsichtsbehörden gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.
937
Art. 64
938Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 64a
939Meldung von Gesetzesverstössen
1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz, der dazu erlassenen Verordnungen, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldet werden können.
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiterverfolgung;
b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Banken, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten, die innerhalb dieser Banken, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten begangene Verstösse melden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung;
c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.
940
3) Eine Meldung durch Angestellte von Banken, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten an die FMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 65
941Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft und der Gerichte
Die Staatsanwaltschaft hat die FMA über die Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 63 zu benachrichtigen. Darüber hinaus übermittelt das Landgericht Ausfertigungen entsprechender Urteile an die FMA.
VIII. Übergangsbestimmung
Art. 66
Konzessionen
Konzessionen zum Betrieb einer Bank oder Finanzgesellschaft, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Erlasse an das neue Recht anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen oder zu widerrufen.
Art. 67
942Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.
Art. 67a
943Festlegung eines Referenzkurses für Eurobeträge
Für die Umrechnung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie deren Durchführungsvorschriften genannten Eurobeträge kann die Regierung mit Verordnung einen Referenzkurs festlegen. Der Referenzkurs ist jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Besondere Regelungen zu Umrechnungskursen bleiben unberührt.
Art. 68
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 21. Dezember 1960 über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1961 Nr. 3;
b) das Gesetz vom 18. November 1964 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1965 Nr. 3;
c) das Gesetz vom 10. Juli 1975 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1975 Nr. 41.
Art. 69
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
(Art. 3a Abs. 1 Ziff. 9 bis 11)
1. Geeignete Gegenparteien
1) Als geeignete Gegenpartei sind per se und in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen anzusehen:
a) Banken, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Versicherungsgesellschaften, OGAW und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, sonstige zugelassene oder nach dem EWR-Recht oder den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates einer Aufsicht unterliegende Finanzinstitute, nationale Regierungen und deren Einrichtungen, einschliesslich öffentlicher Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler Ebene, Zentralbanken und supranationale Organisationen;
b) Rechtspersönlichkeiten aus Drittländern, die den in Bst. a genannten Rechtspersönlichkeiten gleichwertig sind.
2) Unternehmen, die zwei der drei in Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b genannten Bedingungen erfüllen, können als geeignete Gegenparteien anerkannt werden. Die Bank oder Wertpapierfirma holt bei Geschäften mit solchen Unternehmen deren ausdrückliche Zustimmung, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden, ein. Die Zustimmung kann in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder für jedes einzelne Geschäft erteilt werden. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen aus Drittländern. Bei Geschäftsbeziehungen mit geeigneten Gegenparteien, die vor Einführung der Pflicht zur Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung bestanden haben und die Kriterien dieses Absatzes erfüllen, muss keine ausdrückliche Zustimmung mehr eingeholt werden.
3) Als geeignete Gegenparteien können analog Abs. 2 auch Unternehmen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn diese nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates die Kriterien des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllen.
2. Professionelle Kunden
1) Als professionelle Kunden sind per se und in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente anzusehen:
a) Rechtspersönlichkeiten, die bewilligt sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können, namentlich:
aa) Banken und Finanzinstitute;
bb) Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften;
cc) sonstige Institute der Finanzbranche, namentlich vertraglich gebundene Vermittler, die für eigene Rechnung handeln;
dd) Versicherungsunternehmen;
ee) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Investmentunternehmen, ihre Verwaltungsgesellschaften sowie alternative Investmentfonds und ihre Verwalter;
ff) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften;
gg) Warenhändler und Warenderivate-Händler; oder
hh) sonstige institutionelle Anleger;
b) grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
aa) Bilanzsumme: Gegenwert von 20 000 000 Euro;
bb) Nettoumsatz: Gegenwert von 40 000 000 Euro;
cc) Eigenmittel: Gegenwert von 2 000 000 Euro;
c) Regierungen, Gemeinden, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen;
d) andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschliesslich Einrichtungen, die die wertpapiermässige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
2) Personen, die nach Massgabe der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsvorschriften eine Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde beantragt haben, sind lediglich in Bezug auf die beantragten Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente als professionelle Kunden anzusehen.
3. Nichtprofessionelle Kunden
Als nichtprofessionelle Kunden gelten alle Kunden, die weder geeignete Gegenpartei noch professioneller Kunde sind.
(Art. 3 Abs. 3 und 4 sowie Art. 3a Abs. 1)
Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente
Abschnitt A
Wertpapierdienstleistungen
1) Wertpapierdienstleistungen sind folgende Tätigkeiten, die sich auf ein oder mehrere Finanzinstrument(e) nach Abschnitt C beziehen:
1. Annahme und Übermittlung von Aufträgen;
2. Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden im Sinne von Vereinbarungen, ein oder mehrere Finanzinstrumente im Namen von Kunden zu kaufen oder zu verkaufen. Darunter fällt auch der Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Bank oder Wertpapierfirma zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden;
3. Handel auf eigene Rechnung: Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, sofern und soweit er von Banken und Wertpapierfirmen oder als Market Making ausgeübt wird oder wenn in organisierter und systematischer Weise häufig für eigene Rechnung ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems gehandelt wird, indem ein für Dritte zugängliches System betrieben wird, das dem Abschluss von Verträgen über Finanzinstrumente dient.
4. Portfolio-Verwaltung: Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;
5. Anlageberatung im Sinne einer persönlich an einen Anleger oder potenziellen Anleger oder dessen Beauftragten gerichteten, nicht ausschliesslich öffentlich oder über Informationskanäle verbreiteten Empfehlung, die den Kauf, Verkauf, Tausch, die Zeichnung, die Rückgabe, die Übernahme oder das Halten eines Finanzinstruments oder die Ausübung bzw. Nichtausübung eines mit einem bestimmten Finanzinstruments verbundenen Rechts zu Kauf, Verkauf, Tausch, Zeichnung oder Rückgabe eines Finanzinstruments zum Gegenstand hat;
6. Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
7. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
8. Betrieb eines multilateralen Handelssystems;
9. Betrieb eines organisierten Handelssystems.
2) Keine Wertpapierdienstleistungen stellen die in Art. 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten dar. Die Vorschriften über Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und über Positionsmeldungen nach Art. 30w finden jedoch auf solche Tätigkeiten Anwendung.
Abschnitt B
1. Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschliesslich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene ("zentrale Kontenführung");
2. Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
3. Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen;
4. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;
5. Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen;
6. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen;
7. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen des in diesem Anhang Abschnitt A und B enthaltenen Typs betreffend den Basiswert der in Abschnitt C Ziff. 5, 6, 7 und 10 enthaltenen Derivate, wenn diese mit der Bereitstellung von Wertpapierdienstleistungen oder von Nebendienstleistungen im Zusammenhang stehen.
Abschnitt C
1. Übertragbare Wertpapiere aller Gattungen, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden, wie
a) Aktien und andere, den Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere, einschliesslich Zertifikaten (Hinterlegungsscheine) für solche Wertpapiere;
b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Zertifikaten (Hinterlegungsscheine) für solche Wertpapiere;
c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen oder anderen Indizes und Messgrössen bestimmt werden;
2. Geldmarktinstrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, an Investmentunternehmen sowie an alternativen Investmentfonds;
4. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder Zinserträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrössen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
5. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;
6. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt, über ein multilaterales Handelssystem oder über ein organisiertes Handelssystem gehandelt; ausgenommen davon sind über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegrosshandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;
7. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Ziff. 6 genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, welche die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen;
8. derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
9. finanzielle Differenzgeschäfte; oder
10. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt C genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem multilateralen oder einem organisierten Handelssystem gehandelt werden;
11. Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Emissionshandelsgesetzgebung anerkannt ist.
Übergangsbestimmungen
952.0 Bankengesetz (BankG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1998 Nr. 223 ausgegeben am 30. Dezember 1998 |
Gesetz
vom 19. November 1998
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)
...
1) Zweigstellen und Repräsentanzen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
946 bereits bestanden haben, benötigen keine neue Bewilligung.
2) Bestehende Konzessionen und Bewilligungen, die den Bestimmungen von Art. 14a nicht entsprechen, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1 anzupassen.
3) Bezeichnungen, die nicht den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 und 3 entsprechen, sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1 anzupassen.
4) Konzessionen und Bewilligungen, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Erlasse an das neue Recht anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen oder zu widerrufen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2005 Nr. 13 ausgegeben am 24. Januar 2005 |
Gesetz
vom 26. November 2004
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
Dieses Gesetz findet auf Verfahren Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten
947 eröffnet werden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2007 Nr. 261 ausgegeben am 31. Oktober 2007 |
Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens
948 dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2008 Nr. 226 ausgegeben am 26. August 2008 |
Gesetz
vom 26. Juni 2008
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
Auf Amtshilfeverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
949 dieses Gesetzes hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2014 Nr. 348 ausgegeben am 23. Dezember 2014 |
Gesetz
vom 7. November 2014
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
Art. 1
Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer für die Jahre 2016 bis 2018
Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer nach Art. 4a Abs. 1 Bst. b beträgt:
a) vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 höchstens 0,625 % der gesamten nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge der Bank oder Wertpapierfirma;
b) vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 höchstens 1,25 % der gesamten nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge der Bank oder Wertpapierfirma;
c) vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 höchstens 1,875 % der gesamten nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge der Bank oder Wertpapierfirma.
Art. 2
Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU erfolgt die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach Massgabe der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG, 2009/111/EG und 2010/76/EU.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU in Kraft.
950
3) Art. 30l Abs. 3, Art. 30l
quater, Art. 30n Abs. 5, Art. 41e Abs. 5 und Art. 41e
bis Abs. 3 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) in Kraft.
951
4) Art. 4a Abs. 1 Bst. b tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
5) Art. 1 Abs. 4 und Kapitel III. (Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013) treten mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausser Kraft.
952
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2016 Nr. 223 ausgegeben am 7. Juli 2016 |
Gesetz
vom 11. Mai 2016
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2017 Nr. 397 ausgegeben am 22. Dezember 2017 |
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
1) C.6-Energiederivatkontrakte, die von nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die nach dem 3. Januar 2018 erstmals als Banken oder Wertpapierfirmen zugelassen werden, eingegangen werden, unterliegen bis zum 3. Juli 2021 weder der Clearingpflicht nach Art. 4 noch den Risikominderungstechniken nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
2) C.6-Energiederivatkontrakte nach Abs. 1 gelten bis zum 3. Juli 2020 nicht als OTC-Derivatkontrakte für die Zwecke des Clearingschwellenwertes nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
3) C.6-Energiederivatkontrakte nach Abs. 1 unterliegen allen anderen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
4) Die Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 sind bei der FMA zu beantragen. Die FMA teilt der ESMA mit, für welche C.6-Energiederivatkontrakte die Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 gewährt worden sind.
...
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 3. Januar 2018 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. c und c
bis sowie Art. 30x Abs. 8 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU
953 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
954 in Kraft.
3) Art. 1 Abs. 4 und Kapitel III. (Verweis auf die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014) treten mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU
955 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
956 ausser Kraft.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2018 Nr. 213 ausgegeben am 2. November 2018 |
Gesetz
vom 6. September 2018
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 5 und Kapitel II. (Verweis auf die Verordnung (EU) 2017/2395) treten mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/2395
957 ausser Kraft.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2022 Nr. 109 ausgegeben am 25. April 2022 |
Gesetz
vom 11. März 2022
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
1) Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 1. Mai 2022 schon bestanden haben, haben eine Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 bis zum 2. Mai 2024 zu beantragen. Hat eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft bis zum 2. Mai 2024 die Bewilligung nicht beantragt, so werden geeignete Massnahmen nach Art. 41p Abs. 4 ergriffen.
2) Die FMA kann während der in Abs. 1 genannten Übergangsfrist von allen Befugnissen nach diesem Gesetz Gebrauch machen. Sie kann insbesondere eine Bank oder Wertpapierfirma innerhalb einer Gruppe benennen, welche für die Dauer des Bewilligungsverfahrens nach Art. 30aquater für die Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis verantwortlich ist.
3) Abweichend von Art. 30asexies Abs. 1 müssen Drittstaatsgruppen, die über mehr als eine Bank oder Wertpapierfirma im EWR tätig sind und am 1. Mai 2022 einen Gesamtwert der Vermögenswerte im EWR von 40 Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder mehr aufweisen, zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EWR-Mutterunternehmen oder, sofern Art. 30asexies Abs. 2 anwendbar ist, über zwei zwischengeschaltete EWR-Mutterunternehmen verfügen.
...
Mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2020 vom 12. Juni 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens lautet Art. 26a Abs. 1 des Bankengesetzes wie folgt:
"1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder an einer Wertpapierfirma sowie jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder Verringerung einer qualifizierten Beteiligung mit der Folge, dass die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten der Bank oder Wertpapierfirma erreicht, über- oder unterschritten werden oder die Bank oder Wertpapierfirma Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre, ist der FMA von der oder den am Erwerb bzw. der Veräusserung interessierten Person oder Personen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden."
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2022 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. e tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in das EWR-Abkommen in Kraft.
3) Kapitel IV Bst. a (Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/878 in das EWR-Abkommen in Kraft.
4) Kapitel IV Bst. b und c (Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/876 und 2020/873 in das EWR-Abkommen in Kraft.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2022 Nr. 294 ausgegeben am 28. Oktober 2022 |
Gesetz
vom 2. September 2022
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
Die Pflicht zur regelmässigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 8e Abs. 3 findet bis zum 27. Februar 2023 keine Anwendung.
…
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise;
b) die Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen;
c) die Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
...
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
2
Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
3
Art. 1 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
4
Art. 1 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
5
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)
6
Art. 1 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
7
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)
8
Art. 1 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
9
Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten
(ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15)
10
Art. 1 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
11
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)
12
Art. 1 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
13
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84)
14
Art. 1 Abs. 3 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
15
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)
16
Art. 1 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 148.
17
Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU
(ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1)
18
Art. 1 Abs. 3 Bst. i eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 173.
19
Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
20
Art. 1 Abs. 5 aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 213.
21
Art. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
22
Art. 2 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
23
Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
24
Art. 2 Abs. 3 Bst. abis eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
25
Art. 2 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
26
Art. 2 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
27
Art. 2 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
28
Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
29
Art. 2 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
30
Art. 2 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 154.
31
Art. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
32
Art. 3 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 144.
33
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG
(ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)
34
Art. 3a abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
35
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 1a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
36
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
37
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
38
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 6a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
39
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 6b eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
40
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 6c eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
41
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 6d eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
42
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
43
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 7a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
44
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 7b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
45
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 15a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
46
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 17 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
47
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 19a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
48
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 20 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
49
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 22 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
50
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 31 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 211.
51
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 31a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
52
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 31b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
53
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 32 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 211.
54
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 33 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
55
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 34 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
56
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 35 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
57
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 36 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
58
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 36a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
59
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 36b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
60
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 37 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
61
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 38 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
62
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 39 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
63
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 40 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
64
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 41 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
65
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 42 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
66
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 42a abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 173.
67
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 42b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
68
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 42c eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
69
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 43 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
70
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 44 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
71
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 44a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
72
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 45 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
73
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 46 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
74
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 47 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
75
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 48 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
76
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 49 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
77
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 50 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
78
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 51 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
79
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 52 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
80
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 53 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
81
Art. 3a Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
82
Art. 3a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
83
Überschrift vor Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
84
Überschrift vor Art. 4 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
85
Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
86
Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
87
Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
88
Art. 4 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
89
Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 251.
90
Überschrift vor Art. 4a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
91
Überschrift vor Art. 4a abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
92
Art. 4a abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
93
Art. 4a Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 148.
94
Überschrift vor Art. 4b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
95
Art. 4b abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
96
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
(ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
97
Überschrift vor Art. 4c eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
98
Art. 4c abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
99
Art. 4d abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
100
Art. 4e eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
101
Art. 4f eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
102
Art. 4g eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
103
Überschrift vor Art. 4h eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
104
Art. 4h eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
105
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1)
106
Art. 4i eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
107
Art. 4k eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
108
Überschrift vor Art. 4l eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
109
Art. 4l eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
110
Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1)
111
Art. 4m eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
112
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12)
113
Art. 4n eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
114
Art. 4o eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
115
Überschrift vor Art. 4p eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
116
Art. 4p eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
117
Art. 4q eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
118
Art. 4r eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
119
Art. 4s eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
120
Art. 4t eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
121
Art. 4u eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
122
Art. 4v eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
123
Art. 4w eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
124
Art. 4x eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
125
Überschrift vor Art. 4y eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
126
Art. 4y eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
127
Art. 4z eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
128
Überschrift vor Art. 4zbis eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
129
Art. 4zbis eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
130
Überschrift vor Art. 5 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
131
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
132
Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
133
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
134
Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
135
Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
136
Art. 7 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
137
Überschrift vor Art. 7a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
138
Art. 7a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
139
Art. 7a Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
140
Art. 7a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
141
Art. 7a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
142
Art. 7a Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
143
Art. 7a Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
144
Art. 7a Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
145
Art. 7a Abs. 7 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
146
Art. 7a Abs. 7 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
147
Art. 7a Abs. 7 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
148
Art. 7b eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
149
Art. 7b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
150
Art. 7b Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
151
Art. 7b Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
152
Art. 7b Abs. 5 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
153
Art. 7b Abs. 6 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
154
Art. 7c eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
155
Art. 7c Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
156
Art. 7c Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
157
Art. 7c Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
158
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)
159
Art. 7c Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
160
Art. 7c Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
161
Art. 7c Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
162
Art. 7d eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
163
Art. 8 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
164
Überschrift vor Art. 8a abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
165
Art. 8a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
166
Art. 8a Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
167
Art. 8b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
168
Art. 8b Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
169
Art. 8b Abs. 3a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
170
Art. 8c eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
171
Art. 8c Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
172
Art. 8c Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
173
Art. 8c Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
174
Art. 8c Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
175
Art. 8c Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
176
Art. 8c Abs. 3a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
177
Art. 8c Abs. 3b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
178
Art. 8c Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
179
Art. 8c Abs. 4a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
180
Art. 8c Abs. 4b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
181
Art. 8c Abs. 4c eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
182
Art. 8c Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
183
Art. 8c Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
184
Art. 8c Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
185
Art. 8c Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
186
Art. 8c Abs. 9 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
187
Art. 8c Abs. 10 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
188
Art. 8c Abs. 11 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
189
Art. 8d abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
190
Art. 8d Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
191
Art. 8d Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
192
Art. 8d Abs. 2b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
193
Art. 8e eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
194
Art. 8e Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
195
Art. 8e Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
196
Art. 8e Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
197
Art. 8e Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
198
Art. 8f abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
199
Art. 8f Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
200
Art. 8g eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
201
Art. 8g Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
202
Art. 8g Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
203
Art. 8h eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
204
Art. 8h Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
205
Art. 8h Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
206
Art. 8h Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
207
Art. 8h Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
208
Überschrift vor Art. 8i eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
209
Art. 8i eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
210
Art. 8k eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
211
Überschrift vor Art. 8l eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
212
Art. 8l eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
213
Art. 9 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
214
Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1)
215
Überschrift vor Art. 10 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
216
Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
217
Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
218
Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
219
Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
220
Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 265.
221
Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
222
Art. 10 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
223
Art. 10 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
224
Art. 10a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
225
Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
226
Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
227
Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
228
Überschrift vor Art. 12 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
229
Art. 12 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
230
Art. 13 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
231
Überschrift vor Art. 14 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
232
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
233
Art. 14 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
234
Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 226.
235
Überschrift vor Art. 14a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
236
Art. 14a abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
237
Art. 14b eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
238
Art. 14b Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
239
Überschrift vor Art. 14c eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
240
Art. 14c eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 304.
241
Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
242
Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
243
Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
244
Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
245
Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
246
Art. 15 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 389.
247
Art. 15 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
248
Art. 15 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
249
Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
250
Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 307.
251
Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
252
Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
253
Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
254
Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
256
Überschrift vor Art. 17 eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
257
Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
258
Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
259
Art. 17 Abs. 1a abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
260
Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
261
Art. 17 Abs. 2a Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
262
Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
263
Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
264
Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
265
Art. 17 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
266
Art. 17 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
267
Art. 17a abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
268
Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
269
Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
270
Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
271
Art. 19 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
272
Art. 20 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
273
Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
274
Art. 21 Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
275
Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
276
Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
277
Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
278
Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
279
Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
280
Art. 22 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
281
Art. 22 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
282
Art. 22 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
283
Art. 22 Abs. 2b abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
284
Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
285
Art. 22 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
286
Art. 22 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
287
Art. 22 Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
288
Art. 22 Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
289
Art. 22 Abs. 8a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
290
Art. 22 Abs. 9 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
291
Art. 22 Abs. 10 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
292
Art. 22 Abs. 10 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
293
Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
294
Art. 23 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
295
Art. 23 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
296
Art. 23 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
297
Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
298
Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
299
Art. 24 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 342.
300
Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 342.
301
Art. 24 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 342.
302
Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
303
Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
304
Art. 24 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
305
Art. 25 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 389.
306
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
307
Art. 26 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
308
Art. 26 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
309
Art. 26 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
310
Art. 26 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
311
Art. 26 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
312
Art. 26 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
313
Art. 26 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
314
Art. 26 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
315
Art. 26 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
316
Art. 26 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
317
Art. 26 Abs. 1b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
318
Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
319
Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
320
Art. 26 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
321
Art. 26 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
322
Art. 26 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
323
Art. 26 Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
324
Art. 26a Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 184.
325
Art. 26a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
326
Art. 26a Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
327
Art. 26a Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348
328
Art. 26a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 49.
329
Art. 26a Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 184.
330
Art. 26a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 184.
331
Art. 26a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
332
Art. 26a Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
333
Art. 26a Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
334
Art. 26a Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
335
Art. 26a Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
336
Art. 26b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
337
Art. 26c eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
338
Art. 26d eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
339
Überschrift vor Art. 27 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
340
Art. 27 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
341
Art. 27 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 6.
342
Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
343
Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
344
Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
345
Art. 28 Abs. 1 Bst. abis abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
346
Art. 28 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
347
Art. 28 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
348
Art. 28 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
349
Art. 28 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
350
Art. 28 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
351
Art. 28 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
352
Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
353
Art. 28 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
354
Art. 28 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
355
Art. 28 Abs. 5 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
356
Art. 28 Abs. 6 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
357
Art. 29 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
358
Art. 29 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2023 Nr. 148.
359
Überschrift vor Art. 30 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
360
Art. 30 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
361
Überschrift vor Art. 30a abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
362
Art. 30a abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
363
Art. 30abis eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
364
Art. 30ater eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
365
Überschrift vor Art. 30aquater eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
366
Art. 30aquater eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
367
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)
368
Art. 30aquinquies eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
369
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission
(Abl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48)
370
Art. 30asexies eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
371
Art. 30asepties eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
372
Art. 30aocties eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
373
Art. 30anovies eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
374
Überschrift vor Art. 30b eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
375
Überschrift vor Art. 30b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
376
Art. 30b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
377
Art. 30b Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
378
Art. 30b Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
379
Art. 30b Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
380
Art. 30b Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
381
Art. 30b Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
382
Art. 30b Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
383
Art. 30b Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
384
Art. 30c abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
385
Art. 30c Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
386
Art. 30d abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
387
Art. 30d Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
388
Art. 30d Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
389
Art. 30d Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
390
Art. 30d Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
391
Art. 30d Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
392
Art. 30d Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
393
Art. 30d Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
394
Art. 30d Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
395
Art. 30d Abs. 2 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
396
Art. 30d Abs. 2 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
397
Art. 30d Abs. 2 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
398
Art. 30d Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
399
Art. 30d Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
400
Art. 30d Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
401
Art. 30d Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
402
Art. 30d Abs. 9 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
403
Art. 30d Abs. 10 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
404
Art. 30d Abs. 11 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
405
Art. 30e abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
406
Art. 30e Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
407
Art. 30e Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
408
Art. 30e Abs. 3 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
409
Art. 30e Abs. 3 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
410
Art. 30e Abs. 3 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
411
Art. 30e Abs. 3 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
412
Art. 30e Abs. 3a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
413
Art. 30e Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
414
Art. 30e Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
415
Art. 30e Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
416
Überschrift vor Art. 30f abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
417
Art. 30f abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
418
Art. 30g abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
419
Art. 30h Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
420
Art. 30h Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
421
Art. 30h Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
422
Art. 30h Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
423
Art. 30h Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 158.
424
Art. 30h Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
425
Art. 30h Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
426
Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)
427
Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger
(ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)
428
Art. 30h Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
429
Art. 30h Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
430
Art. 30h Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
431
Art. 30h Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
432
Art. 30h Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
433
Art. 30i abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
434
Art. 30i Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
435
Art. 30i Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
436
Art. 30i Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
437
Art. 30k abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
438
Art. 30kbis eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
439
Art. 30l abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
440
Art. 30l Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
441
Art. 30l Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
442
Art. 30lbis eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
443
Art. 30lbis Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
444
Art. 30lter eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
445
Art. 30lquater eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
446
Art. 30lquinquies eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
447
Überschrift vor Art. 30m abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
448
Art. 30m abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
449
Art. 30m Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
450
Art. 30m Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
451
Art. 30n abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
452
Art. 30n Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
453
Art. 30n Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
454
Art. 30n Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
455
Art. 30o abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
456
Art. 30o Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
457
Überschrift vor Art. 30p eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 311.
458
Art. 30p abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 311.
459
Art. 30p Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
460
Art. 30p Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
461
Art. 30q abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 311.
462
Überschrift vor Art. 30r eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
463
Art. 30r abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
464
Überschrift vor Art. 30s abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
465
Art. 30s abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
466
Art. 30s Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
467
Art. 30t abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
468
Art. 30t Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
469
Art. 30t Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
470
Art. 30u abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
471
Art. 30v eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
472
Art. 30v Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
473
Art. 30v Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
474
Art. 30v Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
475
Art. 30v Abs. 5 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
476
Überschrift vor Art. 30w eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
477
Art. 30w eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
478
Überschrift vor Art. 30x eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
479
Art. 30x eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
480
Art. 30x Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
481
Art. 30x Abs. 6 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
482
Art. 30y eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
483
Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
484
Überschrift vor Art. 31 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
485
Art. 31 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
486
Art. 31 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
487
Art. 31a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
488
Art. 31a Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
489
Art. 31a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
490
Art. 31a Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
491
Art. 31a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
492
Art. 31a Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
493
Art. 31a Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
494
Art. 31a Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
495
Art. 31b eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
496
Art. 31b Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 304.
497
Art. 31b Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 6.
498
Art. 31c eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
499
Art. 32 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 304.
500
Art. 33 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
501
Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 304.
502
Art. 33 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
503
Art. 34 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
504
Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
505
Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
506
Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
507
Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 173.
508
Art. 35 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
509
Art. 35 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
510
Art. 35 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
511
Art. 35 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
512
Art. 35 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
513
Art. 35 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
514
Art. 35 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
515
Art. 35 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 161.
516
Art. 35 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 188.
517
Art. 35 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
518
Art. 35 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
519
Art. 35 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
520
Art. 35 Abs. 2 Bst. l abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
521
Art. 35 Abs. 2 Bst. m eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
522
Art. 35 Abs. 2 Bst. n eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
523
Art. 35 Abs. 2 Bst. o eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
524
Art. 35 Abs. 2 Bst. p eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
525
Art. 35 Abs. 2 Bst. q eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
526
Art. 35 Abs. 2 Bst. r eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
527
Art. 35 Abs. 2 Bst. s eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
528
Art. 35 Abs. 2 Bst. t eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
529
Art. 35 Abs. 2 Bst. u eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
530
Art. 35 Abs. 2 Bst. v eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
531
Art. 35 Abs. 2 Bst. w eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
532
Art. 35 Abs. 2 Schlusssatz abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 211.
533
Art. 35 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
534
Art. 35 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
535
Art. 35 Abs. 3 Bst. abis eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 173.
536
Art. 35 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
537
Art. 35 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
538
Art. 35 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
539
Art. 35 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
540
Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 173.
541
Art. 35 Abs. 4a aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
542
Art. 35 Abs. 4b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
543
Art. 35 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 173.
544
Art. 35 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
545
Art. 35 Abs. 6a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
546
Art. 35 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
547
Art. 35 Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
548
Art. 35 Abs. 9 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
549
Art. 35 Abs. 10 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
550
Art. 35 Abs. 11 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
551
Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
552
Art. 35a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
553
Art. 35a Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
554
Art. 35a Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
555
Art. 35a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
556
Art. 35a Abs. 3 Bst. c aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
557
Art. 35a Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
558
Art. 35a Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
559
Art. 35a Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
560
Art. 35a Abs. 8 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
561
Art. 35b eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
562
Art. 35b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
563
Art. 35b Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
564
Art. 35b Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
565
Art. 35b Abs. 4a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
566
Art. 35b Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
567
Überschrift vor Art. 35c eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
568
Art. 35c eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
569
Art. 35c Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
570
Art. 35c Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
571
Art. 35c Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
572
Art. 35c Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
573
Art. 35c Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
574
Art. 35c Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
575
Art. 35c Abs. 1 Bst. k abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
576
Art. 35c Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
577
Art. 35c Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
578
Art. 35cbis eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
579
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)
580
Art. 35cbis Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
581
Art. 35cbis Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
582
Art. 35cbis Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
583
Art. 35cbis Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
584
Art. 35cbis Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
585
Art. 35cter eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
586
Art. 35cter Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
587
Art. 35cter Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 294.
588
Art. 35d eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
589
Art. 35d Bst. d aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
590
Art. 35e eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
591
Art. 35e Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
592
Art. 36 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
593
Überschrift vor Art. 36a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
594
Art. 36a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
595
Art. 36a Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
596
Art. 36a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
597
Art. 36a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
598
Art. 36b eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
599
Art. 36b Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
600
Überschrift vor Art. 37 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
601
Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
602
Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
603
Art. 37 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
604
Art. 37 Abs. 2b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
605
Art. 37 Abs. 2c eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
606
Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
607
Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
608
Art. 37 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
609
Art. 37 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
610
Art. 37a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
611
Art. 37b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
612
Art. 37c eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
613
Art. 38 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
614
Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
615
Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
616
Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
617
Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
618
Art. 39 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
619
Art. 39a abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
620
Art. 39b eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
621
Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
622
Überschrift vor Art. 41 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
623
Überschrift vor Art. 41a abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
624
Überschrift vor Art. 41a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
625
Art. 41a Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
626
Art. 41a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
627
Art. 41a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
628
Art. 41a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
629
Art. 41a Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
630
Art. 41a Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
631
Art. 41a Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
632
Art. 41a Abs. 7 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
633
Überschrift vor Art. 41b eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
634
Art. 41b abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
635
Art. 41c abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
636
Art. 41d abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
637
Art. 41d Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
638
Art. 41d Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
639
Art. 41dbis eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
640
Überschrift vor Art. 41e eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
641
Art. 41e abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
642
Art. 41e Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
643
Art. 41e Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
644
Art. 41e Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
645
Art. 41e Abs. 2 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
646
Art. 41e Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
647
Art. 41e Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
648
Art. 41e Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
649
Art. 41e Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
650
Art. 41e Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
651
Art. 41e Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
652
Art. 41e Abs. 9 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
653
Art. 41e Abs. 10 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
654
Art. 41e Abs. 11 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
655
Art. 41e Abs. 12 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
656
Art. 41e Abs. 13 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
657
Art. 41e Abs. 14 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
658
Art. 41ebis aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
659
Art. 41f abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
660
Überschrift vor Art. 41g eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
661
Art. 41g eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
662
Art. 41g Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
663
Art. 41g Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
664
Art. 41h Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
665
Art. 41h Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
666
Art. 41h Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
667
Art. 41h Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
668
Art. 41h Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
669
Art. 41h Abs. 4 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
670
Art. 41h Abs. 4 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
671
Art. 41h Abs. 4a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
672
Art. 41h Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
673
Art. 41h Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
674
Art. 41h Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
675
Art. 41h Abs. 7a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
676
Art. 41h Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
677
Art. 41h Abs. 9 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
678
Art. 41h Abs. 9 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
679
Art. 41h Abs. 9 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
680
Art. 41h Abs. 9 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
681
Art. 41h Abs. 9 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
682
Art. 41h Abs. 9a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
683
Art. 41h Abs. 10 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
684
Art. 41h Abs. 11 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
685
Art. 41h Abs. 12 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
686
Art. 41h Abs. 13 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
687
Art. 41h Abs. 14 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
688
Art. 41h Abs. 15 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
689
Überschrift vor Art. 41i abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
690
Art. 41i abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
691
Art. 41ibis eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
692
Art. 41iter eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
693
Überschrift vor Art. 41k eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
694
Art. 41k abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
695
Art. 41l abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
696
Überschrift vor Art. 41m eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
697
Art. 41m eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
698
Art. 41n eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
699
Art. 41n Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
700
Art. 41n Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
701
Art. 41n Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
702
Art. 41n Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
703
Art. 41o eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
704
Art. 41o Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
705
Überschrift vor Art. 41p abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
706
Art. 41p abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
707
Überschrift vor Art. 41q eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
708
Art. 41q eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
709
Art. 41q Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
710
Art. 41q Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
711
Art. 41q Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
712
Art. 41q Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
713
Art. 41q Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
714
Überschrift vor Art. 41r eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
715
Art. 41r eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
716
Art. 41r Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
717
Überschrift vor Art. 41s eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
718
Überschrift vor Art. 41s eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
719
Art. 41s aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
720
Überschrift vor Art. 42 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
721
Art. 42 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 162.
722
Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
723
Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 162.
724
Art. 43 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2002 Nr. 162 und abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
725
Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
726
Überschrift vor Art. 54 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
727
Art. 54 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
728
Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
729
Art. 55 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
730
Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
731
Art. 55 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
732
Art. 55 Abs. 5 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
733
Art. 55 Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
734
Art. 56 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
735
Art. 56a abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
736
Art. 56a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
737
Art. 56a Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
738
Art. 56a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
739
Art. 56abis eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 213.
740
Art. 56abis Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
741
Art. 56ater eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 148.
742
Art. 56b eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
743
Art. 56b Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
744
Art. 56c eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
745
Art. 56c Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
746
Art. 56d eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
747
Art. 56e eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
748
Art. 56e Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
749
Art. 56f abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
750
Art. 56g eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
751
Art. 56g Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
752
Art. 56h eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
753
Art. 59a eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
754
Art. 59a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
755
Art. 59b aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
756
Art. 59c aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
757
Art. 59d aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
758
Art. 59e aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
759
Überschrift vor Art. 60 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
760
Art. 60 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
761
Überschrift vor Art. 60a eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
762
Überschrift vor Art. 60a eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
763
Art. 60a abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
764
Art. 60b abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
765
Art. 60c abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
766
Art. 60c Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
767
Art. 60d eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
768
Überschrift vor Art. 60e abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
769
Art. 60e abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
770
Art. 60f abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
771
Art. 60f Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
772
Art. 60g abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
773
Art. 60h abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
774
Überschrift vor Art. 60i eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
775
Art. 60i abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
776
Art. 60k eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
777
Art. 60k Abs. 3 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
778
Art. 60l eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
779
Art. 60l Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 391.
780
Überschrift vor Art. 60m eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
781
Art. 60m abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
782
Art. 60n Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
783
Art. 60n Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
784
Art. 60n Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
785
Überschrift vor Art. 60o eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
786
Art. 60o eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
787
Art. 60o Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
788
Art. 60o Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
789
Art. 60o Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
790
Art. 60p eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
791
Art. 60p Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
792
Art. 60p Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
793
Art. 60q eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
794
Art. 60q Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
795
Art. 60r eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
796
Art. 60r Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
797
Art. 60r Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
798
Art. 60s eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
799
Art. 60s Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
800
Art. 60t abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
801
Art. 60u abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
802
Art. 60v abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
803
Art. 60w Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
804
Art. 60w Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
805
Art. 60w Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
806
Art. 60x eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
807
Art. 60y Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
808
Art. 60y Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 495.
809
Art. 60y Bst. a eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
810
Art. 60y Bst. a eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
811
Art. 60y Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
812
Art. 60y Schlusssatz eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
813
Art. 60z eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
814
Überschrift vor Art. 61 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 148.
815
Art. 61 aufgehoben durch
LGBl. 2023 Nr. 148.
816
Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
817
Art. 62 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
818
Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 33 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
819
Art. 62 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261 und abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 551.
820
Art. 62a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
821
Art. 62a Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
822
Art. 62b aufgehoben durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
823
Art. 63 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
824
Art. 63 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
825
Art. 63 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
826
Art. 63 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
827
Art. 63 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
828
Art. 63 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 105.
829
Art. 63 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
830
Art. 63 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
831
Art. 63 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
832
Art. 63 Abs. 2 Bst. i aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
833
Art. 63a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
834
Art. 63a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
835
Art. 63a Abs. 1 Bst. cbis eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
836
Art. 63a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
837
Art. 63a Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
838
Art. 63a Abs. 1 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
839
Art. 63a Abs. 1 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
840
Art. 63a Abs. 1 Bst. h eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
841
Art. 63a Abs. 1 Bst. i eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
842
Art. 63a Abs. 1 Bst. k eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 173.
843
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
844
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 5 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
845
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 6 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
846
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 6a abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
847
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 11 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
848
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 12 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
849
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 13 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
850
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 14 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
851
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 15 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
852
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 16 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
853
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 17 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
854
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 18 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
855
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 19 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
856
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 20 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
857
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 21 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
858
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 24a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
859
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 25 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
860
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 35 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
861
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 36 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
862
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 37 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
863
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 38 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
864
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 39 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
865
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 40 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
866
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 41 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
867
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 42 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
868
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 43 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
869
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 44 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
870
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 45 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
871
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 46 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
872
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 47 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
873
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 48 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
874
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 49 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
875
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 50 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
876
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 51 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
877
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 52 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
878
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 53 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
879
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 54 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
880
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 55 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
881
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 56 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
882
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 57 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
883
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 58 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
884
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 59 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
885
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 60 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
886
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 61 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
887
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 62 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
888
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 63 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
889
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 64 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
890
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 65 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
891
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 66 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
892
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 67 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
893
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 68 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
894
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 69 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
895
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 70 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
896
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 71 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
897
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 72 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
898
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 73 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
899
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 74 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
900
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 75 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
901
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 76 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
902
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 77 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
903
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 78 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
904
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 79 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
905
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 80 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
906
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 81 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
907
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 82 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
908
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 83 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
909
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 84 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
910
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 85 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
911
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 86 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
912
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 87 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
913
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 88 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
914
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 89 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
915
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 89 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
916
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 90 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
917
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 91 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
918
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 92 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
919
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 93 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
920
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 94 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
921
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 95 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
922
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 96 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
923
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 97 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
924
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 98 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
925
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 99 eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
926
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 100 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
927
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 101 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
928
Art. 63a Abs. 2 Ziff. 102 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
929
Art. 63a Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 211.
930
Art. 63a Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
931
Art. 63a Abs. 8 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 109.
932
Art. 63b eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
933
Art. 63b Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
934
Art. 63c eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
935
Art. 63c Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 304.
936
Art. 63c Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 304.
937
Art. 63c Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
938
Art. 64 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 214.
939
Art. 64a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
940
Art. 64a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 304.
941
Art. 65 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 397.
942
Art. 67 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 348.
943
Art. 67a eingefügt durch
LGBl. 2015 Nr. 211.
946
Inkrafttreten: 1. Januar 1999.
947
Inkrafttreten: 24. Januar 2005.
948
Inkrafttreten: 1. November 2007.
949
Inkrafttreten: 26. August 2008.
950
Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (
LGBl. 2019 Nr. 343).
951
Inkrafttreten: 1. Oktober 2016 (
LGBl. 2016 Nr. 302).
952
Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (
LGBl. 2019 Nr. 343).
953
Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (
LGBl. 2019 Nr. 318).
954
Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (
LGBl. 2019 Nr. 318).
955
Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (
LGBl. 2019 Nr. 318).
956
Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (
LGBl. 2019 Nr. 318).
957
Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (
LGBl. 2019 Nr. 343).