173.540 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1993 |
Nr. 44 |
ausgegeben am 19. Februar 1993 |
Gesetz
vom 9. Dezember 1992
über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG)
1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1
3
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften.
2) Es dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 10f.01).
Art. 1a
4
Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 1b
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Voraussetzungen
1) Die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers bedarf einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA).
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber:
a) handlungsfähig ist;
b) vertrauenswürdig ist;
c) das liechtensteinische Landesbürgerrecht, das Staatsbürgerrecht eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder der Schweiz besitzt oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt ist;
d) den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis erbringt;
e) eine praktische Betätigung in der gesetzlichen Art und Dauer nachweist;
f) die Zulassungsprüfung für Wirtschaftsprüfer mit Erfolg abgelegt hat; und
g) seinen Berufssitz im Inland hat.
3) Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht übertragbar.
Art. 2
1) Als Ausbildungsnachweise im Sinne von Art. 1b Abs. 2 Bst. d gelten Diplome für Wirtschaftsprüfer, die auf der Grundlage der Richtlinie 2006/43/EG von den EWRA-Vertragsstaaten erteilt werden.
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2) Das Diplom des eidgenössisch diplomierten Wirtschaftsprüfers ist den in Abs. 1 genannten Diplomen gleichwertig.
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Art. 3
Praktische Betätigung
1) Die zur Ausübung des Berufs eines Wirtschaftsprüfers erforderliche praktische Betätigung hat in einer diesen Beruf abdeckenden hauptberuflichen Tätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Revisionsgesellschaft zu bestehen. Sie kann auch bei einem Betrieb mit entsprechender Revisionsabteilung erfolgen.
2) Die praktische Betätigung im Sinne des Abs. 1 hat drei Jahre zu dauern. Davon müssen mindestens zwei Drittel bei einem gemäss der Richtlinie 2006/43/EG zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder einer entsprechend zugelassenen Revisionsgesellschaft oder bei einem von der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassenen Revisionsexperten absolviert werden.
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Art. 4
Voraussetzungen für die Zulassungsprüfung
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1) Ein Bewerber wird von der FMA zur Prüfung zugelassen, wenn er die Voraussetzungen gemäss Art. 1b Abs. 2 Bst. a bis c sowie d und e erfüllt.
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2) Prüfungen finden in der Regel einmal im Jahr statt.
3) Die Prüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so kann eine zweite und letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
Art. 5
Umfang der Zulassungsprüfung
1) Die Zulassungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung umfasst eine Arbeit aus dem Bereich der Revision und des Gesellschaftsrechts und eine Arbeit aus den Bereichen des Steuerrechts und Abgabenrechts oder des Gesellschaftsrechts und Sachenrechts. Die mündliche Prüfung umfasst das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und den Fachbereich, der nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung gewesen ist.
2) Ein Bewerber hat vorerst unter Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission die schriftliche Prüfung abzulegen.
3) Die mündliche Prüfung findet frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach Ablegung der letzten schriftlichen Prüfung statt. Sie ist vor der Prüfungskommission abzulegen.
4) Die Regierung stellt über Vorschlag der Prüfungskommission mittels Verordnung ein Prüfungsreglement auf.
Art. 6
Prüfungskommission
1) Die Zulassungsprüfung ist vor der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer abzulegen.
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2) Die Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer ist von der Regierung auf jeweils vier Jahre zu bestellen. Sie besteht aus drei Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern. Ihr haben ein Landrichter und zwei Wirtschaftsprüfer anzugehören. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden.
3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
4) Die Prüfungskommission legt Ort und Zeit der Prüfung fest.
5) Ist die Zulassungsprüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission eine Bestätigung aus.
15
6) Entscheidungen oder Verfügungen der Prüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung wegen Rechts- und Verfahrensmängeln angefochten werden. Das Gleiche gilt auch bei Weiterzug der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
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B. Revisionsgesellschaften
17
Art. 6a
18
Voraussetzungen
1) Die Ausübung der Tätigkeit als Revisionsgesellschaft bedarf einer Bewilligung der FMA.
2) Die Bewilligung wird an juristische Personen mit Sitz in Liechtenstein erteilt, wenn:
a) die Kapitalmehrheit an dieser juristischen Person, die zugleich die Mehrheit des Stimmrechts umfasst, rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum von Wirtschaftsprüfern oder von Revisionsgesellschaften steht, die gemäss diesem Gesetz eine Bewilligung der FMA besitzen;
b) die Mitglieder des Verwaltungsorgans der juristischen Person mehrheitlich Wirtschaftsprüfer, welche die Anforderungen gemäss Art. 1b Abs. 2 Bst. a bis g erfüllen, oder von der FMA bewilligte Revisionsgesellschaften sind; und
c) ein Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäss Art. 1b Abs. 2 Bst. a bis g erfüllt, die in Art. 7 aufgeführten Tätigkeiten leitet und dafür als verantwortlicher Geschäftsführer zeichnet.
3) Die FMA kann jederzeit durch ihr geeignet erscheinende Massnahmen überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind.
4) Art. 1b Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 6b
20
Wirtschaftsprüferregister
1) Die FMA führt ein elektronisches Register über die zugelassenen Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften. Die Eintragung erfolgt mit Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung nach Art. 1b und 6a.
2) Das Register umfasst auch Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften aus Staaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaaten), die im Sinne von Art. 196 PGR über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung eines in einem Drittstaat eingetragenen Unternehmens, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in Liechtenstein zugelassen sind, berichten.
Art. 6c
21
Öffentlichkeit des Registers
1) Die im Register eingetragenen Daten sind öffentlich.
2) Die FMA stellt die Daten zur unentgeltlichen Abfrage im Internet bereit.
3) Sie stellt gegen Entrichtung einer Gebühr Registerauszüge und Bescheinigungen aus. Registerauszüge und Bescheinigungen zu amtlichem Gebrauch sind unentgeltlich abzugeben.
Art. 6d
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Inhalt des Registers
1) Der Eintrag natürlicher Personen enthält folgende Angaben:
a) Registernummer;
b) Name und Vorname;
c) Adresse;
d) gegebenenfalls Name, Anschrift, Internet-Adresse und Registernummer der Revisionsgesellschaften, bei denen der Wirtschaftsprüfer angestellt ist oder denen er als Partner angehört oder denen er in ähnlicher Form verbunden ist;
e) gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im liechtensteinischen Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde;
f) gegebenenfalls andere Registrierungen bei ausländischen Aufsichtsbehörden im Prüfwesen, einschliesslich der Namen und der Adressen der Zulassungsbehörden und der Registernummern;
g) das Datum der erstmaligen Registereintragung.
2) Der Eintrag von Revisionsgesellschaften enthält folgende Angaben:
a) Registernummer;
b) Firma oder Name und Rechtsform gemäss Eintragung im Handelsregister sowie Handelsregisternummer;
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c) Adresse, Kontaktmöglichkeiten, Hauptansprechpartner und gegebenenfalls Internetadresse;
d) Adresse jeder Zweigniederlassung in Liechtenstein;
e) Namen und Registernummer aller zugelassenen Wirtschaftsprüfer, die bei der Revisionsgesellschaft angestellt sind oder ihr als Partner angehören oder in ähnlicher Form mit ihr verbunden sind;
f) Namen und Geschäftsadressen aller Eigentümer und Anteilseigner;
g) Namen und Geschäftsadressen aller Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans;
h) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Netzwerk sowie eine Liste mit Namen und Adressen der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind;
i) gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im liechtensteinischen Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde;
k) gegebenenfalls andere Registrierungen bei ausländischen Aufsichtsbehörden im Prüfwesen, einschliesslich der Namen und der Adressen der Zulassungsbehörden und der Registernummern;
l) das Datum der erstmaligen Registereintragung.
3) Registrierte Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, die nicht aus einem EWRA-Vertragsstaat oder aus der Schweiz kommen, werden im Register separat als solche geführt.
4) Das Register enthält zudem die Namen und Adressen der Stellen, die für die Zulassung, die öffentliche Aufsicht sowie den Erlass von Sanktionen gegen Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften zuständig sind.
Art. 6e
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Aktualisierung und Löschung des Eintrags
1) Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften sind verpflichtet, der FMA jede Änderung der im Register über sie geführten Daten unverzüglich und rechtsverbindlich unterzeichnet mitzuteilen. Das Register wird nach einer solchen Mitteilung von Amts wegen aktualisiert.
2) Der Registereintrag wird von der FMA gelöscht, wenn:
a) die Person verstorben ist;
b) die Revisionsgesellschaft aufgelöst oder im Handelsregister gelöscht wurde;
25
c) einer Person oder Revisionsgesellschaft die Zulassung befristet oder unbefristet entzogen wurde;
d) die Person oder die Revisionsgesellschaft dies beantragt.
Art. 6f
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Aufbewahrung von Akten
Elektronisch oder in Papierform geführte Akten zu Registereinträgen sind während zehn Jahren nach Löschung eines Eintrags nach Art. 6e aufzubewahren.
Art. 7
Tätigkeiten
1) Die gemäss Art. 1b und 6a erteilte Bewilligung berechtigt zur geschäftsmässigen Ausübung folgender Tätigkeiten:
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a) Buch- und Abschlussprüfungen;
b) Beratung in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Steuern, Finanzierung, Organisation und Informatik.
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2) Geschäftsmässig ist die Tätigkeit immer dann, wenn sie selbständig und gegen Entgelt erfolgt oder die gewinnstrebende Absicht aus der Häufigkeit der Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu folgern ist.
Art. 8
29
Berufsbezeichnung und Firma
1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäss Art. 1b hat die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" zu führen.
2) Revisionsgesellschaften haben eine Firma zu wählen, die der beabsichtigten Tätigkeit entspricht. Die Firma bedarf der Genehmigung der FMA.
Art. 9
30
Standesehre
Die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass das in sie gesetzte Vertrauen gerechtfertigt ist. Sie haben die ihnen anvertrauten Aufträge mit der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der geltenden Rechtsordnung nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Ansehen des Berufsstandes unvereinbar ist.
Art. 9a
32
a) Grundsatz
Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften haben ihre Tätigkeit in Unabhängigkeit von Kunden oder Dritten auszuüben.
Art. 9b
33
b) Durchführung von Abschlussprüfungen
1) Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften dürfen eine Abschlussprüfung nicht durchführen, wenn zwischen ihnen oder ihrem Netzwerk und dem geprüften Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eine finanzielle oder geschäftliche Beziehung, ein Beschäftigungsverhältnis oder eine sonstige Verbindung besteht, aus der ein objektiver, verständiger und informierter Dritter den Schluss ziehen würde, dass ihre Unabhängigkeit gefährdet ist. Hierzu kann auch die Erbringung zusätzlicher Leistungen zählen, die keine Prüfungsleistungen sind.
2) Ein Netzwerk im Sinne von Abs. 1 liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.
3) Bei der Durchführung von Abschlussprüfungen haben Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften in ihren Arbeitspapieren alle bedeutsamen Risiken für ihre Unabhängigkeit und die zur Minderung dieser Risiken ergriffenen Schutzmassnahmen zu dokumentieren.
4) Weder die Anteilseigner noch die Eigentümer einer Revisionsgesellschaft noch die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane dieser oder einer verbundenen Gesellschaft dürfen in einer Weise in eine Abschlussprüfung eingreifen, die die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Wirtschaftsprüfers, der die Abschlussprüfung für die Revisionsgesellschaft durchführt, gefährdet.
5) Die Honorare für Abschlussprüfungen sind so zu bemessen, dass sie nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt werden. Sie dürfen an keinerlei Bedingungen geknüpft werden.
6) Die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung erlässt für alle Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verbindliche Richtlinien zur Unabhängigkeit bei der Durchführung von Abschlussprüfungen.
Art. 9c
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c) Unternehmen von öffentlichem Interesse
1) Ein Wirtschaftsprüfer ist von der Abschlussprüfung einer Gesellschaft, deren Wertpapiere in einem EWRA-Vertragsstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (
ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) zugelassen sind, ausgeschlossen, wenn er als verantwortlicher Prüfungsleiter einen Bericht im Sinne von Art. 196 PGR bereits in sieben oder mehr Fällen unterzeichnet hat. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
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2) Verantwortlicher Prüfungsleiter ist ein Wirtschaftsprüfer, der:
a) den Bericht im Sinne von Art. 196 PGR unterzeichnet;
b) von einer Revisionsgesellschaft als für die Durchführung einer Jahres- oder Konzernabschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist;
c) von einer Revisionsgesellschaft als für die Durchführung der Konzernabschlussprüfung auf der Ebene bedeutender Tochtergesellschaften vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.
3) Verantwortliche Prüfungsleiter, die bei einem Unternehmen gemäss Abs. 1 eine Abschlussprüfung durchgeführt haben, dürfen dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungsposition ausüben.
4) Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen gemäss Abs. 1 durchführen, haben:
a) in einem gesonderten Abschnitt des Prüfungsberichts schriftlich ihre Unabhängigkeit zu erklären;
b) dem Prüfungsausschuss jährlich über Risiken für ihre Unabhängigkeit sowie die von ihnen gemäss Art. 9b Abs. 3 dokumentierten Schutzmassnahmen zu berichten; und
c) den Prüfungsausschuss über Leistungen zu informieren, die sie zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht haben.
Art. 9d
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Weiterbildung
Wirtschaftsprüfer haben sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich weiterzubilden, um ihre theoretischen Kenntnisse und ihre beruflichen Fertigkeiten und Wertmassstäbe auf einem ausreichend hohen Stand zu halten.
Art. 10
Verschwiegenheit
1) Der Wirtschaftsprüfer ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seines Kunden gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.
2) Das Recht des Wirtschaftsprüfers auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Wirtschaftsprüfers oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern (Dokumenten) aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
37
3) Wird bei einer Abschlussprüfung ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft durch einen anderen Wirtschaftsprüfer oder eine andere Revisionsgesellschaft ersetzt, gewährt das bisherige Revisionsorgan dem neuen Revisionsorgan Zugang zu allen relevanten Informationen über das geprüfte Unternehmen.
38
Art. 10a
39
Prüfungsdurchführung
1) Bei der Durchführung einer Abschlussprüfung haben Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG angenommenen internationalen Prüfungsstandards anzuwenden.
2) Bei der Abschlussprüfung der konsolidierten Abschlüsse eines Konzerns trägt der Konzernabschlussprüfer die volle Verantwortung für den hierzu erstellten Bericht im Sinne von Art. 196 PGR. Sind die im Konzernabschluss enthaltenen Jahresabschlüsse von einem anderen Wirtschaftsprüfer geprüft worden, hat der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit in geeigneter Weise zu überprüfen und dies nachprüfbar zu dokumentieren.
3) Wird eine Abschlussprüfung von einer Revisionsgesellschaft durchgeführt, so wird der Bericht im Sinne von Art. 196 PGR zumindest von dem Wirtschaftsprüfer oder den Wirtschaftsprüfern, welcher oder welche die Abschlussprüfung für die Revisionsgesellschaft durchgeführt hat oder haben, unterzeichnet.
Art. 10b
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Qualitätssicherung
Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften treffen alle Massnahmen, die zur Sicherung der Qualität bei der Durchführung von Abschlussprüfungen notwendig sind.
Art. 11
Haftpflichtversicherung
1) Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften sind verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der FMA nachzuweisen, dass zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit gegen sie entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung besteht. Sie haben die Versicherung während der Dauer ihrer Tätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der FMA auf Verlangen nachzuweisen.
41
2) Kommen Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften ihrer Verpflichtung gemäss Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, so hat ihnen die FMA bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen.
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3) Die Mindestversicherungssumme hat eine Million Franken zu betragen.
4) Die "Besonderen Bedingungen" des Versicherungsvertrags müssen folgenden Text enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes der Finanzmarktaufsicht des Fürstentums Liechtenstein mitzuteilen."
43
Art. 12
44
Werbung
1) Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften dürfen über ihre Dienstleistung und ihre Person informieren, soweit die Angaben sachlich richtig, unmittelbar berufsbezogen und durch ein Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sind. Sie dürfen weder ihre Dienstleistung noch ihre Person reklamehaft herausstellen.
2) Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften dürfen weder veranlassen noch dulden, dass Dritte für sie Werbung betreiben, die ihnen selbst verboten ist.
Art. 12a
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Transparenzbericht
1) Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, die im Jahr mindestens eine Abschlussprüfung eines Unternehmens im Sinne von Art. 9c Abs. 1 durchführen, haben jährlich spätestens drei Monate nach Ende ihres Geschäftsjahres einen Transparenzbericht auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Dieser muss mindestens beinhalten:
a) eine Beschreibung der Rechtsform und der Eigentumsverhältnisse;
b) sofern die Einbindung in ein Netzwerk vorliegt, eine Beschreibung der organisatorischen und rechtlichen Struktur;
c) eine Beschreibung des internen Qualitätssicherungssystems sowie eine Erklärung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans zu dessen Wirksamkeit;
d) das Datum der letzten Qualitätssicherungsprüfung gemäss Art. 12b;
e) eine Liste der in Satz 1 genannten Unternehmen, bei denen im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Abschlussprüfung durchgeführt wurde;
f) eine Erklärung über die Massnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit einschliesslich der Bestätigung, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung von Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat;
g) Informationen über die Vergütungsgrundlagen der leitenden Mitarbeiter.
2) Darüber hinaus muss der Transparenzbericht von in Abs. 1 Satz 1 genannten Revisionsgesellschaften Folgendes beinhalten:
a) eine Beschreibung der Leitungsstruktur;
b) eine Erklärung darüber, wie die Gesellschaft ihre Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung der Fortbildungspflicht anhält;
c) Finanzinformationen, welche die Bedeutung der Gesellschaft widerspiegeln, namentlich den im Sinne von Art. 1092 Ziff. 17 PGR nach Honoraren aufgeschlüsselten Gesamtumsatz.
3) Der Transparenzbericht wird vom Wirtschaftsprüfer oder der Revisionsgesellschaft rechtsverbindlich unterzeichnet.
IIa. Qualitätssicherungsprüfung
46
Art. 12b
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Gegenstand und Umfang
1) Registrierte Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Abschlussprüfungen einer Qualitätssicherungsprüfung.
2) Die Qualitätssicherungsprüfung hat auf der Grundlage angemessener Überprüfungen von ausgewählten Unterlagen eine Beurteilung der folgenden Bereiche zu umfassen:
a) die Einhaltung einschlägiger Prüfungsstandards und Unabhängigkeitsanforderungen;
b) die Quantität und die Qualität der eingesetzten Ressourcen und der berechneten Honorare;
c) die Angemessenheit des internen Qualitätssicherungssystems und der kontinuierlichen Fortbildung.
3) Qualitätssicherungsprüfungen müssen mindestens durchgeführt werden:
a) bei Wirtschaftsprüfern oder Revisionsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen durchführen, deren Wertpapiere in einem EWRA-Vertragsstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind: alle drei Jahre;
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b) in den übrigen Fällen: alle sechs Jahre.
4) Die Regierung regelt das Nähere über Inhalt und Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen durch Verordnung.
Art. 12c
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Qualitätssicherungsstelle
1) Die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen obliegt der FMA.
2) Die FMA kann Qualitätssicherungsprüfungen jederzeit selbst durchführen oder ausnahmsweise durch von ihr beauftragte Dritte durchführen lassen.
3) Personen, die mit Qualitätssicherungsprüfungen betraut werden, müssen über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige praktische Erfahrungen verfügen. Sie sind so auszuwählen, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind und die Unabhängigkeit nicht gefährdet ist.
Art. 12d
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Prüfbericht
1) Über jede Qualitätssicherungsprüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der die wichtigsten Schlussfolgerungen der Prüfung wiedergibt. Dieser Bericht wird nicht veröffentlicht.
2) Die in Prüfberichten ausgesprochenen Empfehlungen müssen vom Wirtschaftsprüfer oder von der Revisionsgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt werden.
3) Wird im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung ein Disziplinarvergehen festgestellt, leitet die FMA von Amts wegen ein Disziplinarverfahren ein.
4) Die FMA hat jährlich in einem Tätigkeitsbericht über die Gesamtergebnisse ihrer Aufsicht über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften zu berichten und ein Arbeitsprogramm mit Zielen und Schwerpunkten für das Folgejahr vorzulegen.
Art. 13
Disziplinarvergehen
1) Ein Wirtschaftsprüfer, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen. Als Disziplinarvergehen gelten insbesondere:
a) Verstösse gegen die im Rahmen von Abschlussprüfungen anzuwendenden Prüfungsstandards;
b) Verstösse gegen die im Rahmen von Abschlussprüfungen zu beachtenden Anforderungen an die Unabhängigkeit;
c) unzureichende Dokumentation von Abschlussprüfungen hinsichtlich Risikobeurteilung, Prüfungsplanung, vorgenommenen Prüfungshandlungen, Urteilsbildung oder Berichterstattung;
d) unzureichende laufende berufliche Weiterbildung;
e) Verweigerung oder schuldhafte Verzögerung der Zusammenarbeit mit der Qualitätssicherungsstelle;
f) die nicht fristgerechte Umsetzung von in Prüfberichten nach Art. 12d ausgesprochenen Empfehlungen;
g) fehlerhafte oder unterlassene Meldungen bei Änderungen von im Wirtschaftsprüferregister eingetragenen Daten;
h) fehlerhafte oder unterlassene Angaben in Transparenzberichten.
51
2) Ein Wirtschaftsprüfer begeht durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
Art. 14
52
Zuständigkeit
Die Disziplinargewalt über die Wirtschaftsprüfer wird von der FMA ausgeübt.
Art. 15
Disziplinarverfahren
1) Das Disziplinarverfahren gegen Wirtschaftsprüfer wird von Amts wegen oder auf Anzeige eingeleitet.
2) Die Staatsanwaltschaft hat bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen Verbrechens oder Vergehens der FMA unverzüglich Anzeige zu machen.
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3) In allen Instanzen des Disziplinarverfahrens gegen Wirtschaftsprüfer kommt der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung Parteistellung zu.
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Art. 16
Disziplinarstrafen
1) Als Disziplinarstrafen kommen zur Anwendung:
a) der schriftliche Verweis;
b) Geldbussen bis zum Betrag von 50 000 Franken;
c) Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer eines Jahres;
d) Verhängung eines Berufsverbotes.
2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen würde, um den Beschuldigten vor weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung kann auch eine Geldbusse verhängt werden.
4) Bei Verhängung der Disziplinarstrafe ist insbesondere auf die Grösse des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile für die Klientschaft, bei Bemessung der Geldbusse auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Art. 17
Einstweilige Massnahmen
1) Die FMA kann gegen einen Wirtschaftsprüfer einstweilige Massnahmen anordnen, wenn
55
a) der Wirtschaftsprüfer wegen eines Verbrechens oder Vergehens vor Gericht rechtskräftig verurteilt wurde;
b) die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung auf Dauer ausgesprochen ist;
und die einstweilige Massnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Wirtschaftsprüfer zur Last gelegten Disziplinarverfahrens erforderlich ist.
2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Massnahme muss dem Wirtschaftsprüfer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
3) Einstweilige Massnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben.
4) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Massnahmen ausser Kraft.
Art. 18
56
Beschwerde
Das Beschwerderecht in Disziplinarverfahren richtet sich nach Art. 47d.
Art. 19a
58
Berichterstattung
Die FMA veröffentlicht zusammengefasste Angaben über die von ihr durchgeführten Disziplinarverfahren und ihre Ergebnisse mindestens einmal jährlich in angemessener Weise.
Art. 19b
59
Revisionsgesellschaften
Die Disziplinargewalt über die verantwortlichen Geschäftsführer der Revisionsgesellschaften wird von der FMA nach den Bestimmungen der Art. 13 bis 19a ausgeübt.
IV. Erlöschen, Entzug und Widerruf der Bewilligung
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Art. 20
Erlöschen der Bewilligung
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1) Bewilligungen erlöschen durch:
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a) den Tod des Bewilligungsinhabers;
b) den Verlust der Handlungsfähigkeit;
c) den schriftlich erklärten Verzicht;
d) den Erlass einer Disziplinarentscheidung;
e) die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses bis zu seiner rechtskräftigen Aufhebung und die rechtskräftige Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages mangels kostendeckenden Vermögens;
f) Auflösung oder Löschung der Revisionsgesellschaft im Handelsregister.
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2) Wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Bewilligung zur Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs wieder zu erteilen.
Art. 21
64
Entzug der Bewilligung
1) Bewilligungen werden entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
b) der Bewilligungsinhaber den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes nicht Folge leistet.
2) Der Entzug der Bewilligung ist zu begründen, den Betroffenen mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
65
Art. 22
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Widerruf der Bewilligung
1) Bewilligungen können abgeändert oder widerrufen werden, wenn der Bewilligungsinhaber die Erteilung durch falsche Angaben erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren.
2) Der Widerruf einer Bewilligung wird im Amtsblatt veröffentlicht.
67
V. Liechtensteinische Wirtschaftsprüfer-Vereinigung
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Art. 25
Zusammensetzung und Rechtsform
1) Die Liechtensteinische Wirtschaftsprüfer-Vereinigung, nachstehend Wirtschaftsprüfer-Vereinigung genannt, wird durch die gemäss Art. 7 geschäftsmässig tätigen Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften gebildet.
2) Die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht zur Wahrung der Rechtsmässigkeit der Oberaufsicht der Regierung.
Art. 26
Obliegenheiten
1) Der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung obliegt die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte wie auch die Überwachung der Pflichten des Wirtschaftsprüferstandes.
2) Die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung besorgt ihre Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind, durch ihren Vorstand.
Art. 27
Plenarversammlung
1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
a) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
b) die Wahl einer Revisionsstelle;
c) die Festsetzung der Geschäftsordnung der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung;
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Vereinigungsmitglieder zur Bestreitung der Verwaltungskosten;
e) die Genehmigung des Voranschlags der Jahresrechnung;
f) die Genehmigung der Jahresrechnung;
g) der Erlass von Standesrichtlinien;
h) der Erlass von Honorarrichtlinien;
i) der Erlass von Aus- und Weiterbildungsrichtlinien;
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k) der Erlass von Richtlinien zur Unabhängigkeit bei der Durchführung von Abschlussprüfungen.
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2) Natürliche Personen bezahlen jährlich einen festen Mitgliederbeitrag.
3) Die Mitgliederbeiträge für Revisionsgesellschaften bestehen aus:
a) einem jährlichen festen Beitrag;
b) einem jährlichen variablen Beitrag nach der Anzahl der Mitarbeiter.
4) Soweit die Geschäftsordnung keine strengeren Bestimmungen enthält, ist die Plenarversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinigungsmitglieder anwesend ist; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist zwingend die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinigungsmitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
5) Die Geschäftsordnung der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 28
Vorstand
1) Der Vorstand der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung besteht aus fünf Mitgliedern.
2) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte der Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3) Zum Wirkungskreis des Vorstandes gehören:
a) der Verkehr mit Behörden und Dritten;
b) die Vorschreibung und Einbringung der Jahresbeiträge der Mitglieder;
c) die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und der Vergütung der Dienstleistungen des Wirtschaftsprüfers sowie die angesuchte gütliche Beilegung eines darüber bestehenden Streites;
d) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern;
e) die Ausübung des Antrags- und Beschwerderechts im Disziplinarverfahren;
f) die Vorbereitung der Geschäfte und die Einberufung der Plenarversammlung;
g) die Ausführung der Beschlüsse der Plenarversammlung;
h) die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten über Gesetzesentwürfe;
i) die Namhaftmachung der Mitglieder der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer;
k) die Organisation von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen oder die Zusammenarbeit mit anderen Trägern solcher Veranstaltungen;
l) die Zusammenarbeit mit ausländischen Wirtschaftsprüfer-Organisationen.
Art. 29
Beitragsvorschreibung
Die rechtskräftige Beitragsvorschreibung ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Art. 30
Rechtsmittel
1) Entscheidungen oder Verfügungen des Vorstandes der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
73
VI. Niederlassung von Wirtschaftsprüfern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
74
Art. 31
Berufliche Voraussetzungen
1) Ein Staatsangehöriger eines EWRA-Vertragsstaats, der nach den Vorschriften seines Heimatstaates zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 7 befugt ist, darf sich zur Ausübung dieser Tätigkeit im Fürstentum Liechtenstein niederlassen.
75
2) Staatsangehörige anderer Staaten dürfen sich im Fürstentum Liechtenstein im Sinne von Abs. 1 ebenfalls zur Ausübung dieser Tätigkeit niederlassen, sofern mit diesen Staaten entsprechende Gegenrechtsvereinbarungen abgeschlossen wurden.
76
Art. 32
Bewilligungsvoraussetzungen
1) Die Niederlassung im Sinne von Art. 31 bedarf einer Bewilligung der FMA.
77
2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen:
a) über die Befugnis gemäss Art. 31;
b) über die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung (Art. 33 ff.);
c) über den Berufssitz im Inland;
d) über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 11.
78
4) Im Verfahren gemäss Abs. 1 kommt der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung Parteistellung zu.
Art. 33
Eignungsprüfung
1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, Tätigkeiten im Sinne von Art. 7 im Fürstentum Liechtenstein auszuüben, beurteilt werden soll.
2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem EWRA-Vertragsstaat oder in der Schweiz über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftsprüfers verfügt. Es wird lediglich überprüft, ob der Antragsteller über eine ausreichende Kenntnis der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein verfügt.
80
Art. 34
Abnahme der Eignungsprüfung
Für die Abnahme der Eignungsprüfung ist die Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer zuständig.
Art. 35
Zulassung zur Eignungsprüfung
1) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die FMA.
81
2) Die Zulassung zur Eignungsprüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.
Art. 36
Prüfungsfächer und Prüfungsinhalte
1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Revision und Gesellschaftsrecht, zwei Wahlfächer sowie das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Der Antragsteller bestimmt je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen:
82
a) Steuerrecht und Abgabenrecht oder Gesellschaftsrecht und Sachenrecht;
b) durch das Pflichtfach nicht abgedeckte Bereiche der Revision und des Rechnungswesens sowie des Gesellschaftsrechts und Sachenrechts.
Der Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden Wahlfachgruppen bestimmen.
2) Prüfungsinhalte sind die durch Verordnung näher zu bestimmenden Bereiche des Pflichtfaches und der beiden Wahlfächer.
Art. 37
Schriftliche und mündliche Prüfung
1) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.
2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten. Eine Arbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach.
3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn beide schriftlichen Arbeiten den Anforderungen genügen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.
83
4) Die mündliche Prüfung umfasst das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Arbeit geschrieben hat.
84
Art. 38
Beurteilung der Eignungsprüfung
Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob der Antragsteller über die nach Art. 32 erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Art. 39
85
Rechtsmittel
Entscheidungen oder Verfügungen der Prüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung wegen Rechts- und Verfahrensmängeln angefochten werden. Das Gleiche gilt auch bei Weiterzug der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Art. 40
86
Anwendbare Bestimmungen
Auf die niedergelassenen Wirtschaftprüfer finden im Übrigen sinngemäss Anwendung:
a) hinsichtlich der Registrierung die Art. 6b ff.;
b) hinsichtlich der Rechte und Pflichten, der Qualitätssicherung sowie der Disziplinargewalt die Art. 7 ff.;
c) hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 Abs. 4 und 5.
VII. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
87
Art. 41
Zulassung
1) Ein Staatsangehöriger eines EWRA-Vertragsstaats, der nach den Vorschriften im Staat seiner Niederlassung (Herkunftsstaat) zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 7 befugt ist, darf solche Tätigkeiten im Fürstentum Liechtenstein vorübergehend nach den folgenden Vorschriften ausüben.
88
2) Staatsangehörige anderer Staaten können im Fürstentum Liechtenstein im Sinne von Abs. 1 zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 2 erfüllt sind. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
Art. 42
Bewilligungsvoraussetzungen
1) Die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 41 bedarf einer Bewilligung der FMA.
89
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller folgende Nachweise erbringt:
a) über die Befugnis gemäss Art. 41 Abs. 1;
b) über den Berufssitz im Herkunftsstaat;
c) über die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung (Art. 33 ff.);
d) über die Mitgliedschaft in der Berufsorganisation des Herkunftsstaats;
e) über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 11.
90
4) Im Verfahren gemäss Abs. 1 kommt der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung Parteistellung zu.
Art. 44
93
Berufspflichten, Qualitätssicherung und Disziplinargewalt
Die in Art. 41 bezeichneten Personen unterstehen den Bestimmungen über die Berufspflichten der Wirtschaftsprüfer, die Qualitätssicherung sowie die Disziplinargewalt. Bei der Qualitätssicherung berücksichtigt die FMA die Verhältnisse im jeweiligen Herkunftsstaat.
Art. 45
94
Ausländische Revisionsgesellschaften
Die Bestimmungen in Art. 41 ff. gelten auch für Revisionsgesellschaften, die ihren Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz haben.
Art. 45a
96
Zusammenarbeit inländischer Stellen
1) Die zuständigen inländischen Stellen leiten sich gegenseitig auf Anfrage sämtliche Informationen weiter, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.
2) Die Gerichte übermitteln den zuständigen inländischen Stellen unaufgefordert alle Entscheide strafrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.
Art. 45b
97
Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen
1) Die FMA leistet einer für die Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen Stelle in einem anderen EWRA-Vertragsstaat Amtshilfe, soweit dies für die Wahrnehmung der genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. Ist die Erledigung einer Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, teilt die FMA dies unter Angabe von Gründen mit.
2) Hat die FMA konkrete Hinweise darauf, dass ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat gegen EWR-Recht im Bereich der Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen verstossen hat, teilt sie diese der zuständigen Stelle des anderen Vertragstaats mit.
3) Erhält die FMA entsprechende Hinweise von der zuständigen Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats in Bezug auf liechtensteinische Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften, trifft die FMA geeignete Massnahmen und informiert die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaats über das Ergebnis. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle eines anderen Vertragsstaats über die FMA Ermittlungen verlangen, bei denen Vertreter der zuständigen Stelle teilnehmen dürfen, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
4) Die FMA lehnt es ab, auf eine Anfrage eigene Ermittlungen durchzuführen oder eigene Ermittlungen durch Vertreter der zuständigen Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats begleiten zu lassen, wenn:
a) dies die Souveränität, Sicherheit oder öffentliche Ordnung beeinträchtigen oder verletzen könnte;
b) aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselbe Person in Liechtenstein bereits ein Verfahren anhängig ist; oder
c) aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselbe Person in Liechtenstein bereits ein Urteil ergangen ist.
5) Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn sichergestellt ist, dass sie bei den in Abs. 1 genannten Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Die Übermittlung von Informationen unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden könnte.
6) Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäss auch im Verhältnis zu Drittstaaten, sofern eine solche Zusammenarbeit im Rahmen bilateraler Vereinbarungen vorgesehen ist.
Art. 46
Übertretungen
1) Wer die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" oder eine gleichbedeutende Berufs- oder Geschäftsbezeichnung unberechtigt führt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
2) Wer bei Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 7 eine von der FMA nicht genehmigte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung oder Firma führt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
98
Art. 47
Vergehen
Wer unbefugt eine Tätigkeit im Sinne von Art. 7 geschäftsmässig ausübt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
IXa. Datenbearbeitung, Gebühren und Rechtsschutz
99
Art. 47a
100
Datenbearbeitung
1) Die FMA kann alle Daten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen der diesem Gesetz unterstehenden Personen, bearbeiten, welche notwendig sind, um den Aufgaben nach diesem Gesetz nachzukommen.
2) Die FMA trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um die gesammelten Daten vor Missbrauch zu schützen.
Art. 47c
102
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 47d
103
Rechtsmittel
1) Entscheidungen oder Verfügungen der FMA können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel nach den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 48
Buchprüferbewilligungen
1) Alle bisher aufgrund des Gesetzes vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte, LGBl. 1968 Nr. 33, in der geltenden Fassung, erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht und können, wenn sie befristet sind, von der Regierung angemessen verlängert werden, längstens bis 31. Dezember 1999.
104
2) Natürliche Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitze einer Buchprüferbewilligung waren und die Erfordernisse gemäss dem Gesetz vom 29. April 1987, LGBl. 1987 Nr. 29, erfüllt haben, sind weiterhin befugt, als verantwortliche Geschäftsführer im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. c tätig zu sein.
105
3) Natürliche Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Buchprüferbewilligung waren und die Erfordernisse gemäss dem Gesetz vom 29. April 1987, LGBl. 1987 Nr. 29, erfüllt haben, sind weiterhin befugt, den Beruf als Wirtschaftsprüfer persönlich auszuüben und als verantwortliche Geschäftsführer im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. c tätig zu sein.
106
4) Wo in Gesetzen oder Verordnungen von "Buchprüfer" die Rede ist, treten an deren Stelle die "Wirtschaftsprüfer" im Sinne dieses Gesetzes.
107
Art. 48a
108
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. November 2010
1) Zugelassene Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften haben der FMA die nach Art. 6d Abs. 1 und 2 notwendigen Angaben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung in deutscher Sprache rechtsverbindlich unterzeichnet zu übermitteln. Die FMA trägt die Daten von Amts wegen im Wirtschaftsprüferregister ein.
2) Die Plenarversammlung der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung hat die Richtlinien zur Unabhängigkeit nach Art. 27 Abs. 1 Bst. k binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu erlassen.
3) In Liechtenstein bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tätige schweizerische Wirtschaftsprüfer mit erfolgreich abgelegter Eignungsprüfung gelten als Wirtschaftsprüfer im Sinne dieses Gesetzes.
4) Bei Abschlussprüfungen von Unternehmen, die nach dem Bankengesetz, dem Gesetz über Investmentunternehmen, dem Zahlungsdienstegesetz oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz zugelassen sind, kann die Zeichnung des Berichts gemäss Art. 10a Abs. 3 während zwei Jahren auch von leitenden Revisoren von Revisionsgesellschaften erfolgen, soweit diese bereits bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach Massgabe der zuvor genannten Gesetze zugelassen waren. Die Regierung kann diese Frist durch Verordnung verlängern.
5) Die Regelungen dieses Gesetzes, welche die Durchführung von Abschlussprüfungen betreffen, gelten, sobald das zu prüfende Unternehmen gemäss Art. 1058 PGR zur Durchführung einer Abschlussprüfung verpflichtet ist.
6) Auf eine bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bereits begonnene praktische Betätigung findet weiterhin das bisherige Recht Anwendung.
Art. 49
Haftpflichtversicherung
Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gilt auch für Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits tätig sind. Die Regierung kann entsprechende Fristen setzen.
Art. 50
Prüfungskommission
Die Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer ist binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
Art. 51
Inkrafttreten des Gesetzes
Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme der Art. 31 bis 45, am Tage der Kundmachung in Kraft.
Art. 52
Inkrafttreten der Art. 31 bis 45
1) Unter Vorbehalt von Abs. 2 treten die Art. 31 bis 40 am Tage des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
109
2) Für Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht bereits vor Inkrafttreten des Abkommens ihren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hatten, finden die Bestimmungen der Art. 31 bis 40 erst ab 1. Januar 1997 Anwendung.
3) Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, treten die Art. 41 bis 45 am 1. Januar 1997 in Kraft.
Art. 53
Ausserkrafttreten
Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, tritt am 31. Dezember 1996 Art. 20 Abs. 1 Bst. a und b dieses Gesetzes ausser Kraft.
Art. 57
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 58
Aufhebung und Weitergeltung bisherigen Rechts
1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind folgende Vorschriften aufgehoben:
a) das Gesetz vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte, LGBl. 1968 Nr. 33, soweit es die Buchprüfer betrifft;
b) das Gesetz vom 5. Juli 1979 betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte, LGBl. 1979 Nr. 44, soweit es die Buchprüfer betrifft;
c) das Gesetz vom 29. April 1987 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte, LGBl. 1987 Nr. 29, soweit es die Buchprüfer betrifft.
2) Die Art. 39 a und 39 b des Gesetzes vom 13. November 1968, in der Fassung des Gesetzes vom 29. April 1987, LGBl. 1987 Nr. 29, bleiben weiterhin in Geltung.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 158.
2
Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
3
Art. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
4
Art. 1a eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
5
Überschrift vor Art. 1b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
6
Überschrift vor Art. 1b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
7
Art. 1b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
8
Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch Art. 56.
9
Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
10
Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 158.
11
Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
12
Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
13
Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
14
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
15
Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
16
Art. 6 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 33.
17
Überschrift vor Art. 6a eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
18
Art. 6a eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
19
Überschrift vor Art. 6b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
20
Art. 6b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
21
Art. 6c eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
22
Art. 6d eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
23
Art. 6d Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 6.
24
Art. 6e eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
25
Art. 6e Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 6.
26
Art. 6f eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
27
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
28
Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
29
Art. 8 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
30
Art. 9 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
31
Sachüberschrift vor Art. 9a eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
32
Art. 9a eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
33
Art. 9b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
34
Art. 9c eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
35
Art. 9c Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 404.
36
Art. 9d eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
37
Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 331.
38
Art. 10 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
39
Art. 10a eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
40
Art. 10b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
41
Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
42
Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
43
Art. 11 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
44
Art. 12 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
45
Art. 12a eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
46
Überschrift vor Art. 12b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
47
Art. 12b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
48
Art. 12b Abs. 3 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 404.
49
Art. 12c eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
50
Art. 12d eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
51
Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
52
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
53
Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
54
Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
55
Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
56
Art. 18 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
57
Art. 19 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
58
Art. 19a eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
59
Art. 19b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
60
Überschrift vor Art. 20 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
61
Art. 20 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
62
Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
63
Art. 20 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 6.
64
Art. 21 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
65
Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 273.
66
Art. 22 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
67
Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 273.
68
Art. 23 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
69
Art. 24 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
70
Überschrift vor Art. 25 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
71
Art. 27 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
72
Art. 27 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
73
Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 33.
74
Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
75
Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
76
Art. 31 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 34.
77
Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 51 und
LGBl. 2004 Nr. 186.
78
Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
79
Art. 32 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 158.
80
Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
81
Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 186.
82
Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 158.
83
Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 158.
84
Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 158.
85
Art. 39 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 33.
86
Art. 40 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
87
Überschrift vor Art. 41 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
88
Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
89
Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 186.
90
Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
91
Art. 42 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 158.
92
Art. 43 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 158.
93
Art. 44 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
94
Art. 45 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
95
Überschrift vor Art. 45a eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
96
Art. 45a eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
97
Art. 45b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
98
Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 186.
99
Überschrift vor Art. 47a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 158.
100
Art. 47a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 158.
101
Art. 47b aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
102
Art. 47c abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
103
Art. 47d eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 158.
104
Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 34.
105
Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 21.
106
Art. 48 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1994 Nr. 21.
107
Art. 48 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1994 Nr. 21.
108
Art. 48a abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
109
Art. 52 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 106.
110
Art. 54 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 180.
111
Art. 55 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 180.
112
Art. 56 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 6.
113
Art. 57a aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 158.