952.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1994 Nr. 22 ausgegeben am 3. Mai 1994
Verordnung
vom 22. Februar 1994
über die Banken und Wertpapierfirmen
(Bankenverordnung; BankV)
1
Aufgrund von Art. 3 bis 4d, 7, 7a, 7c, 8a bis 8e, 8g, 8h, 10, 13, 14a, 14b, 17, 22, 24, 26a, 30c, 30d, 30h, 30p, 30q, 30v, 35a, 35b, 38, 40, 62b und 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der Fassung des Gesetzes vom 7. November 2014, LGBl. 2014 Nr. 348, verordnet die Regierung:2
I. Allgemeine Bestimmungen3
Art. 1 4
Gegenstand, Zweck und anwendbares Recht
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Bankengesetzes das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Banken und Wertpapierfirmen.
2) Sie dient insbesondere der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:5
a) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338);
b) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1);
c) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (MiFID) (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 31ba.01);
d) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 16c.01);
e) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 19a.01);
f) Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 31b.01).
3) Sie lässt die in Anhang 1 aufgeführten Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberührt.6
Art. 1a 7
Banken vorbehaltene Geschäftsbereiche
1) Den Banken vorbehaltene Geschäftsbereiche sind:
a) die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern;
b) die gewerbsmässige Ausleihung von fremden Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern; und
c) die Erbringung von reinen Zahlungsverkehrsdienstleistungen.
2) Keine Einlagen und andere rückzahlbaren Gelder sind:
a) Gelder, die eine Gegenleistung im Rahmen eines Vertrages auf Übertragung des Eigentums oder eines Dienstleistungsvertrages darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden;
b) Leistungen bei der Emission von Anleihensobligationen oder anderen vereinheitlichten und massenweise ausgegebenen Schuldverschreibungen oder nicht verurkundeten Rechten mit gleicher Funktion, wenn die Aufnahme der Gelder nach Herausgabe eines Prospektes nach Massgabe des Wertpapierprospektgesetzes (WPPG) erfolgt oder keine Prospektpflicht besteht;
c) Kundenguthaben bei Wertpapierfirmen, die ausschliesslich zur Abwicklung von Wertpapierdienstleistungen gehalten werden und durch diese nicht verzinst werden;
d) Gelder, die von Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder von anerkannten Vorsorgeeinrichtungen entgegengenommen werden und die Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag oder einem Vorsorgeverhältnis steht;
e) Einlagen
1. der Europäischen Zentralbank, der Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, staatlicher Stellen der staatlichen Schuldenregulierung und ausländischer Notenbanken im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben;
2. in- und ausländischer Banken und Wertpapierfirmen sowie ausländischer Finanzinstitute;
3. institutioneller Anleger mit professioneller Vermögensverwaltung;
4. von Einlegern bei Vereinen und Stiftungen, sofern diese einen ideellen Zweck verfolgen oder der gemeinsamen Selbsthilfe dienen und nicht in der Finanzbranche tätig sind;
5. von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen.
3) Wertpapierfirmen dürfen keine Anleihen zur Finanzierung eigener betrieblicher Bedürfnisse auflegen.
Art. 2 8
Wertpapierdienstleistungen
1) Wertpapierdienstleistungen erbringt, wer gewerbsmässig eine oder mehrere der in Anhang 2 Abschnitt A des Bankengesetzes genannten Dienstleistungen, die sich auf eines oder mehrere der in Abschnitt C desselben Anhangs genannten Finanzinstrumente beziehen, öffentlich anbietet oder erbringt.
2) Nur wer über eine Bewilligung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen verfügt, darf auch die in Anhang 2 Abschnitt B des Bankengesetzes genannten Nebendienstleistungen gewerbsmässig erbringen. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
3) Keine Wertpapierdienstleistungen nach Art. 3 des Bankengesetzes erbringen Personen, die:
a) ausschliesslich Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes erbringen oder solche Dienstleistungen ausschliesslich als Organ für juristische Personen, Treuhänderschaften, sonstige Gemeinschaften oder Vermögenseinheiten erbringen;
b) Wertpapierdienstleistungen im Rahmen einer anderen als durch das Bankengesetz erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit nur gelegentlich erbringen, und diese Tätigkeit durch gesetzliche Vorschriften oder Standesregeln geregelt ist;
c) im Rahmen einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit ausschliesslich Anlageberatung erbringen und dafür keine besondere Vergütung erhalten;
d) den Handel mit Warenderivaten sowie mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 10 des Bankengesetzes, als Teil einer nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätigen Unternehmensgruppe für Rechnung anderer Gruppenunternehmen ausüben;
e) Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich gegenüber der Europäischen Zentralbank, den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken, staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenregulierung und ausländischen Notenbanken im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben erbringen;
f) Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;
g) Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich im Rahmen eines Systems der Mitarbeiterbeteiligung erbringen oder neben solchen Dienstleistungen nur Dienstleistungen nach Bst. f erbringen.
Art. 2a 9
Eigenhandel
1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf den Eigenhandel Anwendung, sofern sie nicht ausschliesslich die Dienstleistungserbringung gegenüber Kunden regeln.
2) Auf Banken und Wertpapierfirmen, die ausschliesslich Eigenhandel betreiben, finden die Bestimmungen des II. Kapitels Abschnitt C keine Anwendung.
Art. 3
Werbung für Einlagen10
Wem es nach Art. 3 Abs. 1 des Bankengesetzes untersagt ist, gewerbsmässig Einlagen und andere rückzahlbaren Gelder entgegenzunehmen, der darf auch nicht in irgend einer Form dafür Werbung betreiben, insbesondere nicht in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien.11
Art. 3a 12
Systemrelevante Banken und Wertpapierfirmen (Institute)
1) Als systemrelevante Banken und Wertpapierfirmen gelten global systemrelevante Institute und andere systemrelevante Institute im Sinne von Art. 7d und 7e.
2) Banken oder Wertpapierfirmen, die Art. 7i Abs. 1 anzuwenden haben, gelten immer als systemrelevant.
Art. 3b 13
Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung
1) Als Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung gelten Banken und Wertpapierfirmen, die wegen ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind.
2) Eine Bank oder Wertpapierfirma ist jedenfalls nicht von erheblicher Bedeutung, wenn sie:
a) weniger als 250 Personen beschäftigt; oder
b) entweder einen Jahresumsatz von weniger als 100 Millionen Schweizer Franken erzielt oder ihre Jahresbilanzsumme weniger als 90 Millionen Schweizer Franken beträgt.
3) Systemrelevante Banken und Wertpapierfirmen gelten stets als Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung.
II. Geschäftstätigkeiten der Banken und Wertpapierfirmen14
A. Kapitalpuffer15
1. Kapitalerhaltungspuffer16
Art. 4 17
Berechnung des Kapitalerhaltungspuffers
1) Der Kapitalerhaltungspuffer entspricht 2,5 % jenes Gesamtrisikobetrags, der nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- oder konsolidierter Basis gemäss Art. 92 Abs. 3 jener Verordnung berechnet wird.
2) Banken und Wertpapierfirmen dürfen für die Bildung des Kapitalerhaltungspuffers kein hartes Kernkapital einsetzen, das zur Einhaltung der Anforderungen des Art. 35c Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes vorgehalten wird.
2. Institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer18
Art. 5 19
Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
1) Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer entspricht der Höhe des Gesamtrisikobetrags, multipliziert mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Pufferquoten, die gemäss Abs. 2 nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- oder konsolidierter Basis berechnet werden.
2) Die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist die von Banken oder Wertpapierfirmen zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwendende Quote, die nach Art. 6 oder 7 festgelegt wird.
Art. 6 20
Festlegung der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers
1) Die FMA berechnet jährlich einen Puffer-Richtwert zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer. Der Puffer-Richtwert:
a) widerspiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermässige Kreditwachstum in Liechtenstein bedingten Risiken;
b) trägt den spezifischen Gegebenheiten der liechtensteinischen Volkswirtschaft Rechnung;
c) berücksichtigt unter anderem das Kreditwachstum und Veränderungen beim Verhältnis der in Liechtenstein gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt.
2) Die Regierung legt auf Antrag der FMA oder nach eigenem Ermessen auf der Grundlage der Berechnungen der FMA eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers von Banken und Wertpapierfirmen fest.
3) Die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers beträgt zwischen 0 % und 2,5 % des Gesamtrisikobetrags von Banken und Wertpapierfirmen mit Risikopositionen in Liechtenstein. Die Pufferquote wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgesetzt.
4) Banken und Wertpapierfirmen haben die festgelegte Pufferquote, sofern sie mehr als 0 % beträgt, innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung einzuhalten. Die Regierung kann auf Antrag der FMA eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist.
5) Setzt die Regierung auf Antrag der FMA die bestehende Pufferquote herab, teilt sie gleichzeitig einen Zeitraum mit, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist.
6) Die FMA veröffentlicht jährlich die von der Regierung nach Abs. 2 und 5 festgelegte Pufferquote von über 0 % unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Website:
a) die geltende Pufferquote;
b) das massgebliche Verhältnis der Kredite zum Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;
c) den gemäss Abs. 1 berechneten Puffer-Richtwert;
d) eine Begründung für die Pufferquote;
e) bei Anhebung der Pufferquote die Frist, nach deren Ablauf die Banken und Wertpapierfirmen die höhere Pufferquote einhalten müssen;
f) wenn die Frist nach Bst. e weniger als zwölf Monate beträgt, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist;
g) bei Herabsetzung der Pufferquoten den Zeitraum, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist, und eine Begründung für diesen Zeitraum.
Art. 7 21
Anerkennung von Pufferquoten für Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten
1) Hat eine nach Art. 136 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eine zuständige Drittstaatsbehörde eine Pufferquote festgelegt, die 2,5 % des Gesamtrisikobetrags übersteigt, kann die Regierung auf Antrag der FMA diese Pufferquote für die Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer durch die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen anerkennen.
2) Die FMA veröffentlicht die Anerkennung der Pufferquote eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder Drittstaats nach Abs. 1 unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Website:
a) die Pufferquote des EWR-Mitgliedstaats oder Drittstaats;
b) den EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat, für den diese Quote gilt;
c) bei Anhebung der Pufferquote die Frist, nach deren Ablauf die Banken und Wertpapierfirmen die höhere Pufferquote einhalten müssen;
d) wenn die Frist nach Bst. c weniger als zwölf Monate beträgt, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist.
Art. 7a 22
Pufferquoten für Risikopositionen in Drittstaaten
1) Die Regierung kann auf Antrag der FMA für die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen eine Pufferquote für Risikopositionen in einem Drittstaat festlegen, wenn die zuständige Drittstaatsbehörde keine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht hat.
2) Hat eine zuständige Drittstaatsbehörde eine Pufferquote festgelegt und veröffentlicht, kann die Regierung auf Antrag der FMA für die in diesem Drittstaat belegenen Risikopositionen mit Wirkung für die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen eine andere Pufferquote festlegen, wenn sie begründete Zweifel hat, dass die von der Drittstaatsbehörde festgesetzte Quote ausreicht, um Banken oder Wertpapierfirmen angemessen vor den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums in dem Drittstaat zu schützen. Die Regierung darf die Pufferquote nicht niedriger als die im Drittstaat geltende Quote festlegen, es sei denn, diese Pufferquote beträgt mehr als 2,5 % des Gesamtrisikobetrags.
3) Banken und Wertpapierfirmen haben die nach Abs. 1 und 2 festgelegte Pufferquote innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung einzuhalten. Die Regierung kann auf Antrag der FMA eine kürzere Frist festlegen, wenn dies ausnahmsweise zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist.
4) Die FMA veröffentlicht die für Drittstaaten festgelegten Pufferquoten nach Abs. 1 und 2 unter Angabe folgender Informationen auf ihrer Website:
a) die geltende Pufferquote;
b) den Drittstaat, für den sie gilt;
c) eine Begründung für die Pufferquote;
d) bei erstmaliger Festsetzung oder Anhebung der Pufferquote die Frist, nach deren Ablauf die Banken und Wertpapierfirmen die höhere Pufferquote einhalten müssen;
e) wenn die Frist nach Bst. d weniger als zwölf Monate beträgt, eine Begründung, warum die kürzere Frist zur Abwendung des zyklischen Systemrisikos erforderlich ist.
Art. 7b 23
Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
1) Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers ist der gewichtete Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer der Staaten, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen der Bank oder Wertpapierfirma belegen sind, oder die aufgrund von Art. 7 anzuwenden sind.
2) Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts wenden Banken oder Wertpapierfirmen auf jede anwendbare Pufferquote den Quotienten aus den nach Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem Staat und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen an.
3) Wesentliche Kreditrisikopositionen umfassen alle Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Art. 112 Bst. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Forderungsklassen, für die Folgendes gilt:
a) sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) auf im Handelsbuch gehaltene Risikopositionen sind die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden;
c) für Risikopositionen aus Verbriefungen sind die Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.
4) Für die Zwecke der in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechnung sind folgende Pufferquoten zugrunde zu legen:
a) eine herabgesetzte Pufferquote unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung;
b) eine erhöhte, von der Regierung festgelegte oder anerkannte Pufferquote, die nach Ablauf der Frist von Banken und Wertpapierfirmen einzuhalten ist;
c) eine erhöhte, von einer Drittstaatsbehörde festgelegte Pufferquote zwölf Monate nach der Veröffentlichung durch die Drittstaatsbehörde, unabhängig von einer für Banken oder Wertpapierfirmen aus diesem Drittstaat geltenden kürzeren Frist.
Art. 7c 24
Anwendung von Pufferquoten über 2,5 % des Gesamtrisikobetrags
Legt die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats eine Pufferquote von über 2,5 % des Gesamtrisikobetrags fest, wenden die in Liechtenstein bewilligten Banken und Wertpapierfirmen für die in diesem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat belegenen wesentlichen Kreditrisikopositionen die folgenden Pufferquoten an:
a) wenn die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nach Art. 7 oder 7a von der Regierung anerkannt wurden, die von der zuständigen Behörde festgelegte, über 2,5 % hinausgehende Pufferquote; oder
b) wenn die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote von der Regierung nicht anerkannt wurde, eine Pufferquote von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags.
3. Kapitalpuffer für systemrelevante Institute (G-SRI und A-SRI)25
Art. 7d 26
Zusätzliche Kapitalpuffer für globale systemrelevante Institute (G-SRI)
1) Die FMA legt fest, welche EWR-Mutterinstitute, EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder Banken und Wertpapierfirmen global systemrelevante Institute (G-SRI) sind. Banken oder Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen von EWR-Mutterinstituten, EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften sind, können nicht G-SRI sein.
2) Für die Ermittlung von G-SRI berücksichtigt die FMA die folgenden gleich zu gewichtenden Indikatoren:
a) Grösse der Gruppe;
b) Verflechtung der Gruppe mit dem Finanzsystem;
c) Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur der Gruppe;
d) Komplexität der Gruppe; und
e) grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe zwischen EWR-Mitgliedstaaten und zwischen EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
3) Die G-SRI werden in fünf Teilkategorien eingestuft. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Ermittlungsmethode bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten werden eindeutig definiert und steigen in Abhängigkeit von der Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten linear an. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des G-SRI auf den globalen Finanzmarkt.
4) Die FMA hat ein G-SRI in Abhängigkeit seines Grenzwerts der niedrigsten Teilkategorie zuzuweisen. Sie darf ein G-SRI einer höheren Kategorie zuweisen, wenn dies aufgrund von Aufsichtserwägungen gerechtfertigt ist. Eine solche Entscheidung ist gegenüber den Europäischen Aufsichtsbehörden zu begründen.
5) G-SRI haben auf konsolidierter Basis wie folgt zusätzliches hartes Kernkapital vorzuhalten (G-SRI-Puffer):
a) G-SRI der ersten Teilkategorie: 1 % des Gesamtrisikobetrags;
b) G-SRI der zweiten Teilkategorie: 1,5 % des Gesamtrisikobetrags;
c) G-SRI der dritten Teilkategorie: 2,0 % des Gesamtrisikobetrags;
d) G-SRI der vierten Teilkategorie: 2,5 % des Gesamtrisikobetrags;
e) G-SRI der fünften Teilkategorie: 3,5 % des Gesamtrisikobetrags.
Art. 7e 27
Zusätzliche Kapitalpuffer für andere systemrelevante Institute (A-SRI)
1) Die FMA legt fest, welche EWR-Mutterinstitute, EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften, Banken und Wertpapierfirmen andere systemrelevante Institute (A-SRI) sind.
2) Bei der Festlegung des A-SRI berücksichtigt die FMA in Bezug auf die Gruppe, Bank oder Wertpapierfirma:
a) Grösse;
b) Verflechtung mit dem Finanzsystem;
c) die Relevanz für die Wirtschaft des EWR oder Liechtensteins, auch unter dem Blickwinkel der Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder Finanzinfrastruktur; oder
d) die grenzüberschreitende Tätigkeit zwischen EWR-Mitgliedstaaten sowie zwischen EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
3) Die FMA kann für jedes A-SRI auf konsolidierter, teilkonsolidierter oder Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von bis zu 2 % des Gesamtrisikobetrags festlegen. Die FMA überprüft die Höhe des A-SRI-Puffers mindestens jährlich.
4) Ist ein A-SRI ein Tochterunternehmen eines G-SRI oder eines anderen A-SRI, für die ein A-SRI-Puffer auf konsolidierter Basis gilt, so entspricht der A-SRI-Puffer für das Tochterunternehmen höchstens:
a) 1 % des Gesamtrisikobetrags; oder
b) dem für die Gruppe auf konsolidierter Ebene festgelegten G-SRI-Puffer oder A-SRI-Puffer, wenn dieser Wert höher ist.
5) Der A-SRI-Puffer darf den europäischen Binnenmarkt sowie die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer EWR-Mitgliedstaaten oder des EWR nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.
6) Die FMA hat die Festlegung eines A-SRI-Puffers über 0 % des Gesamtrisikobetrags oder die Abänderung eines A-SRI-Puffers einen Monat vor der Veröffentlichung ihrer Entscheidung den zuständigen Behörden der betroffenen EWR-Mitgliedstaaten sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden anzuzeigen. Die Anzeige beinhaltet:
a) die Quote des A-SRI-Puffers;
b) eine Begründung, warum der A-SRI-Puffer das Risiko wirksam und angemessenen verringert;
c) eine Einschätzung der positiven oder negativen Auswirkungen des A-SRI-Puffers auf den Binnenmarkt.
Art. 7f 28
Überprüfung, Anzeige und Veröffentlichung der Einstufung als systemrelevante Institute
1) Die FMA überprüft jährlich die Einstufung der Banken und Wertpapierfirmen als A-SRI und G-SRI sowie bei G-SRI zusätzlich die Zuordnung zu den jeweiligen Teilkategorien.
2) Die erstmalige Einstufung, bei G-SRI zusätzlich unter Angabe der Teilkategorie, sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 sind anzuzeigen:
a) der Bank oder Wertpapierfirma, die als A-SRI oder G-SRI eingestuft wird;
b) der EFTA-Überwachungsbehörde;
c) den Europäischen Aufsichtsbehörden.
3) Die FMA veröffentlicht die erstmalige Einstufung sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 auf ihrer Website.
Art. 7g 29
Zusammenwirken der G-SRI, A-SRI- und Systemrisikopuffer
1) Unterliegt eine Gruppe auf konsolidierter Basis den folgenden Puffern, so gilt jeweils die höhere Anforderung:
a) ein G-SRI-Puffer und ein A-SRI-Puffer;
b) ein G-SRI-Puffer, ein A-SRI-Puffer und ein Systemrisikopuffer nach Art. 4b des Bankengesetzes.
2) Unterliegt eine Bank oder Wertpapierfirma auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis einem A-SRI-Puffer und einem Systemrisikopuffer nach Art. 4b des Bankengesetzes, gilt die höhere der beiden Anforderungen.
3) Ist eine Bank oder Wertpapierfirma Teil einer Gruppe oder Teilgruppe, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, ist die kombinierte Pufferanforderung für diese Bank oder Wertpapierfirma auf Einzelbasis zumindest die Summe aus:
a) Kapitalerhaltungspuffer;
b) antizyklischem Kapitalpuffer; und
c) A-SRI-Puffer oder, falls dieser höher ist, Systemrisikopuffer, die auf Einzelbasis für sie gelten.
4) Legt die FMA den Systemrisikopuffer nur für Risikopositionen in Liechtenstein zur Bewältigung des Makroaufsichtsrisikos in Liechtenstein fest, nicht jedoch für Risikopositionen ausserhalb Liechtensteins, so gilt Folgendes:
a) Der Systemrisikopuffer gilt zusätzlich zu dem A-SRI-Puffer oder dem G-SRI-Puffer.
b) Banken oder Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe oder Teilgruppe sind, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, müssen eine kombinierte Pufferanforderung bilden aus:
aa) Kapitalerhaltungspuffer;
bb) antizyklischem Kapitalpuffer; und
cc) der Summe aus A-SRI-Puffer und der Systemrisikopuffer, die auf Einzelbasis für sie gelten.
5) Abs. 4 gilt entsprechend für den Fall, dass eine in Liechtenstein bewilligte Bank oder Wertpapierfirma in anderen EWR-Mitgliedstaaten Risikopositionen hält und die zuständige Behörde dieses EWR-Mitgliedstaats einen Systemrisikopuffer festsetzt, der nur für die Risikopositionen in diesem EWR-Mitgliedstaat zu bilden ist.
4. Systemrisikopuffer30
Art. 7h 31
Geltungsbereich, Anforderungen und Risikopositionen
1) Der Systemrisikopuffer gilt für alle Banken und Wertpapierfirmen oder für eine oder mehrere Teilgruppe(n) dieser Banken und Wertpapierfirmen, für die die FMA zuständig ist.
2) Für die verschiedenen Teilbereiche der Branche können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen und vorgeschrieben werden. Es kann insbesondere vorgeschrieben werden, ob der Systemrisikopuffer auf Einzelbasis und/oder auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu bilden ist.
3) Der Systemrisikopuffer darf den europäischen Binnenmarkt sowie die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer EWR-Mitgliedstaaten oder des EWR nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.
4) Der Systemrisikopuffer kann Risikopositionen berücksichtigen:
a) in Liechtenstein;
b) in Drittstaaten;
c) nach Massgabe von Abs. 3 in anderen EWR-Mitgliedstaaten.
Art. 7i 32
Festlegung und Veröffentlichung des Systemrisikopuffers
1) Der Systemrisikopuffer beträgt für Banken und Wertpapierfirmen, deren Bilanzsumme jeweils mehr als 10 % der Summe der Bilanzsummen aller Banken und Wertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein überschreitet, nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens 2,5 %. Für jede Gruppe, die den Eigenmittelvorschriften auf konsolidierter Basis unterliegt und deren konsolidierte Bilanzsumme jeweils mehr als 10 % der Summe der konsolidierten Bilanzsummen aller den Eigenmittelvorschriften auf konsolidierter Basis unterliegenden Gruppen überschreitet, beträgt der Systemrisikopuffer nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens 2,5 %.
2) Die FMA zeigt die Festlegung oder Abänderung eines Systemrisikopuffers folgenden Behörden an:
a) der EFTA-Überwachungsbehörde;
b) den Europäischen Aufsichtsbehörden;
c) den zuständigen Behörden der betroffenen EWR-Mitgliedstaaten;
d) den zuständigen Drittstaatsbehörden, sofern der Puffer für in Drittstaaten belegene Risikopositionen gilt.
3) Die Anzeige nach Abs. 2 beinhaltet:
a) die Quote des Systemrisikopuffers;
b) das in Liechtenstein bestehende Systemrisiko oder Makroaufsichtsrisiko und eine Begründung, warum diese Risiken die Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein in einem Ausmass gefährden, das die Quote des Systemrisikopuffers rechtfertigt;
c) eine Begründung, warum der Systemrisikopuffer die Risiken wirksam und angemessen verringert.
4) Ein Systemrisikopuffer, der 3 % nicht übersteigt, ist für Risikopositionen in anderen EWR-Mitgliedstaaten ohne weiteres verbindlich.
5) Die für die Berechnung des Systemrisikopuffers anwendbaren Summen der Bilanzsummen gemäss Abs. 1 werden von der FMA auf Basis des jeweils letzten Jahresabschlusses jährlich bekannt gegeben.
Art. 7k 33
Wirkung und Anerkennung einer Systemrisikopufferquote aus anderen EWR-Mitgliedstaaten
1) Eine Systemrisikopufferquote, die die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats für in Liechtenstein belegene Risikopositionen der in diesem EWR-Mitgliedstaat bewilligten Banken oder Wertpapierfirmen oder aus diesem Staat beaufsichtigte Gruppen in Höhe von bis zu 3 % festlegen, ist verbindlich. Wird eine solche Quote über 3 % bis 5 % festgelegt, kann die FMA, wenn sie für die Aufsicht über ein von der Festlegung betroffenes Tochterunternehmen zuständig ist und anderer Auffassung über die Höhe des Systemrisikopuffers ist, die EFTA-Überwachungsbehörde und die Europäischen Aufsichtsbehörden um Unterstützung ersuchen.
2) Die FMA kann Systemrisikopufferquoten aus anderen EWR-Mitgliedstaaten für in Liechtenstein bewilligte Banken und Wertpapierfirmen hinsichtlich Risikopositionen, die in diesem EWR-Mitgliedstaat belegen sind, anerkennen. Die FMA zeigt die Anerkennung der EFTA-Überwachungsbehörde, den Europäischen Aufsichtsbehörden sowie dem die Systemrisikopufferquote festlegenden EWR-Mitgliedstaat an. Die FMA berücksichtigt dabei die Informationen, die der die Pufferquote festlegende EWR-Mitgliedstaat nach Art. 133 Abs. 11 bis 13 der Richtlinie 2013/36/EU vorlegt.
5. Kapitalerhaltungsmassnahmen und -vorsorge34
Art. 7l 35
Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags
1) Banken und Wertpapierfirmen berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Art. 4c des Bankengesetzes durch Multiplikation der gemäss Abs. 2 berechneten Summe mit dem gemäss Abs. 3 festgelegten Faktor. Massnahmen nach Art. 4c Abs. 2 Bst. a, b oder c des Bankengesetzes setzen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag herab.
2) Die zu multiplizierende Summe nach Abs. 1 umfasst:
a) Zwischengewinne, die gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Massnahmen nach Art. 4c Abs. 2 Bst. a, b oder c des Bankengesetzes erwirtschaftet wurden; zuzüglich
b) der Gewinne zum Jahresende, die gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Massnahmen nach Art. 4c Abs. 2 Bst. a, b oder c des Bankengesetzes erwirtschaftet wurden; abzüglich
c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach Bst. a und b einbehalten würden.
3) Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
a) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0.
b) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2.
c) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4.
d) Liegt das von einer Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.
4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
"Qn " bezeichnet die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
5) Banken und Wertpapierfirmen treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA auf Anfrage nachzuweisen.
Art. 7m 36
Ausschüttung bei Unterschreiten der kombinierten Kapitalpufferanforderung
Wenn eine Bank oder Wertpapierfirma die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine Massnahme nach Art. 4c Abs. 2 Bst. a, b oder c des Bankengesetzes zu ergreifen, zeigt sie dies der FMA unter Angabe der folgenden Informationen an:
a) von der Bank oder Wertpapierfirma vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach:
aa) hartem Kernkapital;
bb) zusätzlichem Kernkapital;
cc) Ergänzungskapital;
b) Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
c) gemäss Art. 7l Abs. 1 berechneter ausschüttungsfähiger Höchstbetrag;
d) Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:
aa) Dividendenzahlungen;
bb) Aktienrückkäufe;
cc) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente;
dd) Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder aufgrund der Schaffung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer zu einer Zeit, in der die Bank oder Wertpapierfirma die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, geschaffenen Zahlungsverpflichtung.
B. Liquidität
Art. 8 37
Greifbare Mittel
Aufgehoben
Art. 9 38
Liquide Aktiven (Liquidität)
1) Als liquide Aktiven (greifbare Mittel und leicht verwertbare Aktiven im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes) gelten zum Buchwert:
a) flüssige Mittel im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften;
b) Werte, welche die Schweizerische Nationalbank für geldpolitische Repogeschäfte zulässt;
c) Werte, die bei der Schweizerischen Nationalbank verpfändbar (lombardfähig) sind;
d) Werte, die im Land einer ausländischen Zweigniederlassung bei der Zentralbank diskont-, lombard- oder repofähig sind;
e) Schuldverschreibungen ausländischer Staaten und übriger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, wenn sie an einem repräsentativen Markt gehandelt werden;
f) Schuldverschreibungen und Akzepte erstklassiger ausländischer Banken sowie andere gleichwertige Papiere, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden;
g) Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Palladium) und die innerhalb eines Monats fälligen Edelmetallguthaben, soweit ihnen nicht je entsprechende Verpflichtungen gegenüberstehen;
h) Kontokorrent-Debitoren und die innerhalb eines Monats fälligen festen Vorschüsse, die durch nationalbankfähige Werte gemäss Bst. b und c gedeckt sind;
i) ein Überschuss der zu verrechnenden liquiden Aktiven (Art. 10) über die zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 12).
2) Liquide Aktiven, die Forderungen gegenüber einem ausländischen Schuldner darstellen, können nur angerechnet werden, wenn entweder die Zahlung in Schweizerfranken oder der Transfer der in fremder Währung zu leistenden Zahlung in die Schweiz oder nach Liechtenstein gesichert ist.
3) Verpfändete liquide Aktiven müssen abgezogen werden, soweit sie einschliesslich der Deckungsmarge für bestehende Verpflichtungen haften.
Art. 10
Zu verrechnende liquide Aktiven39
Zu verrechnen sind folgende liquide Aktiven, wenn sie innerhalb eines Monats fällig werden:40
a) Bankendebitoren auf Sicht oder auf Zeit;
b) Schuldverschreibungen, sofern nicht unter Art. 9 angerechnet;41
c) Geldmarktbuchforderungen; Geldmarktbuchforderungen sind nicht gesicherte Forderungen mit festen Laufzeiten bis zu einem Jahr gegenüber erstklassigen Schuldnern, die Obligationen, Notes oder Geldmarktpapiere ausstehend haben;
d) unter den sonstigen Aktiven bilanzierte Guthaben.
Art. 11
Zu unterlegende kurzfristige Verbindlichkeiten42
Zu unterlegen sind folgende kurzfristige Verbindlichkeiten:43
a) ein Überschuss der zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 12) über die zu verrechnenden liquiden Aktiven (Art. 10);44
b) 50 % der Kreditoren auf Sicht sowie anderer Konten oder Hefte ohne Rückzugsbeschränkungen;
c) 15 % der Einlagen auf Spar-, Depositen- und Einlageheften und Einlagekonten sowie ähnlichen Konten mit Rückzugsbeschränkungen (ohne gebundene Vorsorgegelder).
Art. 12
Zu verrechnende, kurzfristige Verbindlichkeiten
1) Zu verrechnen sind folgende kurzfristige Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb eines Monats fällig werden:45
a) Bankenkreditoren auf Sicht oder Zeit;
b) Kreditoren auf Zeit;
c) gebundene Vorsorgegelder;
d) Obligationen, Kassenobligationen und Kassenscheine;
e) Edelmetallverpflichtungen, soweit ihnen nicht je entsprechende Guthaben oder Bestände gegenüberstehen;
f) unter den sonstigen Passiven bilanzierte Verbindlichkeiten.
2) Die gegen Verpfändung liquider Aktiven eingegangenen kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 9 Abs. 3) dürfen vorweg abgezogen werden und fallen nicht in die Verrechnung.46
Art. 13 47
Kassenliquidität
Aufgehoben
Art. 14 48
Unterlegungssatz
Die liquiden Aktiven (Art. 9) müssen ständig mindestens 33 % der kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 11) betragen. Für die Berechnung sind vorgängig liquide Aktiven nach Art. 10 und kurzfristige Verbindlichkeiten nach Art. 12 zu verrechnen. Der Saldo ergibt den Überschuss gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. i oder Art. 11 Bst. a.
Art. 15
Verpflichtungen gegenüber einem einzelnen Kunden
1) Die Bank hat die Revisionsstelle und die FMA zu unterrichten, wenn ihre auf Sicht lautenden und innerhalb eines Monats fälligen Verpflichtungen gegenüber einem Kunden oder einer Bank 10 % der gesamten unverrechneten, auf Sicht lautenden und innerhalb eines Monats fälligen Verpflichtungen übersteigen.49
2) Einlagen nach Art. 11 Bst. c sind dabei nur zum dort vorgesehenen Prozentsatz einzubeziehen.
3) Verpflichtungen gegenüber Gesellschaften und Personen, die über eine beherrschende Beteiligung miteinander verknüpft sind, werden als Einheit betrachtet.
4) Die FMA kann verlangen, dass Verpflichtungen, welche die erwähnte Höchstgrenze übersteigen, herabgesetzt werden.50
Art. 16 51
Liquidität bei Bankkonzernen
Aufgehoben
Art. 17
Nachweis52
Banken und Wertpapierfirmen haben vierteljährlich einen Liquiditätsausweis zu erstellen. Die FMA legt ein entsprechendes Formular fest. Der Liquiditätsausweis ist bis spätestens einen Monat nach Ende der Unterlegungsperiode der FMA einzureichen.53
C. Einlagensicherung und Anlegerschutz54
1. In Liechtenstein bewilligte Banken und Wertpapierfirmen55
Art. 18
Grundsatz, Definitionen56
1) Banken und Wertpapierfirmen, die nach Art. 7 Abs. 1 des Bankengesetzes zur Sicherung von Einlagen und Anlagen verpflichtet sind, treten einer liechtensteinischen Sicherungseinrichtung oder einer entsprechenden Organisation eines anderen Landes bei.57
2) Die Einlagensicherung gewährleistet Deckung für nicht verfügbare Einlagen bei Banken, die gemäss den für sie geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zwar fällig und zu zahlen sind, jedoch nicht gezahlt wurden, wobei einer der folgenden Fälle vorliegt:58
a) die zuständigen Behörden haben festgestellt, dass die Bank aus Gründen, die mit ihrer Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht. Die zuständigen Behörden treffen diese Feststellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch 21 Tage, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bank die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat;59
b) ein Gericht hat aus Gründen, die mit der Finanzlage der Bank unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen, die ein Ruhen der Forderungen der Einleger gegen die Bank bewirkt, sofern diese Entscheidung vor der Feststellung nach Bst. a erfolgt ist.60
3) Das Anlegerschutzsystem gewährleistet Deckung für Forderungen, die dadurch entstanden sind, dass eine Bank oder Wertpapierfirma nicht in der Lage war, gemäss den für sie geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen:61
a) Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten werden; oder62
b) den Anlegern Finanzinstrumente nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.63
4) Zudem muss in Bezug auf Abs. 3 einer der folgenden Fälle vorliegen:
a) die zuständigen Behörden haben festgestellt, dass die Bank oder Wertpapierfirma aus Gründen, die mit ihrer Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus den Forderungen der Anleger nachzukommen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung dieser Verpflichtungen besteht;
b) ein Gericht hat aus Gründen, die mit der Finanzlage der Bank oder Wertpapierfirma unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen, die ein Ruhen der Forderungen der Anleger gegen die Bank oder Wertpapierfirma bewirkt, sofern diese Entscheidung vor der Feststellung nach Bst. a erfolgt ist.64
5) Keine Forderung darf auf Basis der Einlagensicherung und des Anlegerschutzes doppelt entschädigt werden. In zweifelhaften Fällen wird die Forderung durch die FMA zugeordnet.65
6) Aufgehoben66
Art. 18a
Ausnahmen
1) Sicherungspflichtig ist die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zu 100 000 Franken oder dem Gegenwert in einer anderen Währung. Nicht als gesicherte Einlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Bankengesetzes gelten:67
a) Einlagen von Wertpapierfirmen;68
b) Einlagen von Versicherungsunternehmen;69
c) Einlagen der Regierungs- und Zentralverwaltungsbehörden und von regionalen, lokalen und kommunalen Gebietskörperschaften;70
d) Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und alternativen Investmentfonds (AIF);71
e) Einlagen von Pensions- und Altersversorgungsfonds;72
f) Einlagen von Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitgliedern, von Personen, die mindestens 5 % des Kapitals der Bank halten, von Mitgliedern der Revisionsstelle und von Einlegern, die vergleichbare Funktionen in anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe innehaben;73
g) Einlagen naher Verwandter und Dritter, die für Rechnung der unter Bst. f genannten Einleger handeln;74
h) Einlagen anderer Unternehmen derselben Unternehmensgruppe;75
i) nicht auf einen Namen lautende Einlagen;76
k) Einlagen, für welche der Einleger von der Bank auf individueller Basis Zinssätze und finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage der Bank beigetragen haben;77
l) Schuldverschreibungen der Bank und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln;78
m) Aufgehoben79
n) Einlagen von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts;80
o) Schuldverschreibungen, die von einer Bank mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgegeben wurden und aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen. Die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen müssen in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind.81
2) Von einer Rückzahlung im Rahmen der Einlagensicherung ausgeschlossen sind:82
a) Einlagen von anderen Banken in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, vorbehaltlich Art. 18d Abs. 3 und 4;83
b) die Eigenmittelbestandteile gemäss Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;84
c) Einlagen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung rechtskräftig verurteilt wurden.85
3) Sicherungspflichtig ist die Gesamtheit der Forderungen desselben Anlegers bis zum Betrag des Gegenwerts von 20 000 Euro. Nicht als Anleger im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Bankengesetzes gelten:86
a) professionelle und institutionelle Anleger, insbesondere Banken, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, OGAW und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und deren Verwaltungsgesellschaften, AIF und deren AIFM sowie Pensions- und Altersversorgungsfonds;87
b) supranationale Organisationen und Regierungs- und Zentralverwaltungsbehörden;88
c) regionale, lokale oder kommunale Gebietskörperschaften;89
d) Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder, Personen, die mindestens 5 % des Kapitals der Bank halten, Mitglieder der Revisionsstelle und Anleger, die vergleichbare Funktionen in anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe innehaben;90
e) nahe Verwandte und Dritte, die für Rechnung der unter Bst. d genannten Anleger handeln;91
f) andere Unternehmen derselben Unternehmensgruppe;92
g) Anleger, die bestimmte Sachverhalte herbeigeführt oder genutzt haben, welche die Banken betreffen und deren finanzielle Schwierigkeiten verursacht oder zur Verschlechterung von deren finanzieller Lage beigetragen haben;93
h) mittelgrosse und grosse Gesellschaften im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts.94
4) Von einer Rückzahlung im Rahmen des Anlegerschutzes ausgeschlossen sind:95
a) Forderungen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung rechtskräftig verurteilt wurden;96
b) Gelder in anderen Währungen als Schweizer Franken, Euro oder der Landeswährung eines der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes. Dies gilt jedoch nicht für Finanzinstrumente nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes.97
Art. 18b
Pflichtverletzungen98
1) Kommt eine Bank oder Wertpapierfirma den Verpflichtungen als Mitglied der Sicherungseinrichtung nicht nach, so informiert die Sicherungseinrichtung umgehend die FMA. Die FMA ergreift im Zusammenwirken mit der Sicherungseinrichtung alle erforderlichen Massnahmen, einschliesslich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass die Bank oder Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nachkommt.99
2) Kommt eine Bank oder Wertpapierfirma trotz dieser Massnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Sicherungseinrichtung mit Zustimmung der FMA die Mitgliedschaft mit einer Frist von zwölf Monaten kündigen. Während dieses Zeitraums getätigte Einlagen und Ansprüche aus Wertpapierdienstleistungen sind durch die Sicherungseinrichtung weiterhin geschützt.100
3) Ist die Bank oder Wertpapierfirma nach Ablauf der Kündigungsfrist ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, kann die Sicherungseinrichtung mit Zustimmung der FMA den Ausschluss vollziehen. In diesem Fall wird der Bank oder Wertpapierfirma durch die FMA die Bewilligung entzogen.101
4) Bei Erlöschen, Entzug oder Widerruf einer Bewilligung als Bank oder Wertpapierfirma sind die Einlagen, die zu diesem Zeitpunkt von der Bank gehalten werden, und Ansprüche gegen Banken und Wertpapierfirmen aus Wertpapierdienstleistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt getätigt wurden, weiterhin durch die Einlagensicherung bzw. den Anlegerschutz geschützt.102
Art. 18c
Information
1) Banken und Wertpapierfirmen haben Einlegern sowie Anlegern die erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie das Einlagensicherungs- und das Anlegerschutzsystem, dem die Bank oder Wertpapierfirma und ihre Zweigstellen angehören, ermitteln können.103
2) Die Einleger und Anleger sind über die Bestimmungen des Einlagensicherungs- und des Anlegerschutzsystems, einschliesslich der Höhe und des Umfangs der Deckung, in leicht verständlicher Form zu unterrichten.104
3) Informationen über die Bedingungen der Entschädigung und die zum Erhalt der Entschädigung zu erfüllenden Formalitäten müssen auf Anfrage erhältlich sein.105
4) Die in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Angaben sind zumindest in deutscher Sprache abzufassen.106
5) Einlegern und Anlegern bei liechtensteinischen Zweigstellen von Banken und Wertpapierfirmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes müssen alle wichtigen Informationen über die ihre Einlagen und Anlagen schützenden Sicherungsvorkehrungen zumindest in deutscher Sprache in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden.107
6) Die Nutzung der in Abs. 1 bis 5 vorgesehenen Angaben zu Werbezwecken ist nicht gestattet.108
Art. 18d
Berechnung109
1) Die in Art. 7 Abs. 2 und 3 des Bankengesetzes genannten Obergrenzen gelten für alle Einlagen bzw. die Gesamtforderung eines Anlegers bei ein und derselben Bank unbeschadet der Anzahl, der Währung und der örtlichen Lage der Einlagen im Europäischen Wirtschaftsraum.110
2) Bei der Berechnung der Obergrenze gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 des Bankengesetzes wird der auf jeden Einleger oder Anleger entfallende Anteil an der Einlage auf einem Gemeinschaftskonto bzw. an einer gemeinsamen Anlage berücksichtigt. Fehlen besondere Bestimmungen, werden der Einlagebetrag bzw. die Forderungen zu gleichen Teilen auf die Einleger oder Anleger verteilt.111
3) Kann der Einleger oder Anleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag bzw. über die Wertpapiere verfügen, so wird der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte gesichert, sofern dieser bekannt ist oder ermittelt werden kann, bevor die zuständigen Behörden die Feststellung gemäss Art. 18 Abs. 2 oder 4 treffen oder das Gericht die Entscheidung gemäss Art. 18 Abs. 2 oder 4 trifft.112
4) Gibt es mehrere uneingeschränkt Nutzungsberechtigte, wird der auf jeden von ihnen gemäss den für die Verwaltung der Einlagen, Gelder oder Wertpapiere geltenden Vorschriften entfallende Anteil bei der Berechnung der Obergrenze gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 des Bankengesetzes berücksichtigt.113
5) Die Bestimmungen von Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung auf OGAW, Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und AIF.114
6) Zur Berechnung des Guthabens oder der Anlegerforderung kommen die für die Einlage geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen für die Aufrechnungen und Gegenforderungen zur Anwendung.115
7) Ein Gemeinschaftskonto ist ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben und über das mit der Unterschrift von einer oder mehreren Personen verfügt werden kann.116
8) Eine gemeinsame Anlage ist eine Anlage, die für Rechnung von zwei oder mehreren Personen getätigt wurde und an der zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die durch die Unterschrift von mindestens einer dieser Personen ausgeübt werden können.117
Art. 18e
Auszahlung118
1) Ordnungsgemäss geprüfte Forderungen der Einleger oder Anleger müssen binnen drei Monaten bezahlt werden.119
2) Bei in jeder Hinsicht aussergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen kann bei der FMA bei Forderungen, die unter die Einlagensicherung fallen, eine Fristverlängerung von höchstens drei Monaten beantragt werden. Die FMA darf auf Antrag maximal zwei weitere Verlängerungen gewähren, die jeweils auf drei Monate beschränkt sind.120
3) Bei in jeder Hinsicht aussergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen kann bei der FMA bei Forderungen, die unter den Anlegerschutz fallen, eine Fristverlängerung von höchstens drei Monaten beantragt werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.121
4) Wenn dem Einleger, Anleger oder einer anderen Person, die Anspruch auf den Einlagebetrag oder eine Anlage hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches oder einer entsprechenden ausländischen Bestimmung zur Last gelegt wird, können unbeschadet der in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen Entschädigungszahlungen aus dem Einlagensicherungs- oder dem Anlegerschutzsystem ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist.122
5) Die Frist von drei Monaten für die Zahlung der ordnungsgemäss geprüften Forderung beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Behörden die Feststellung gemäss Art. 18 Abs. 2 oder 4 getroffen haben oder das Gericht die Entscheidung gemäss Art. 18 Abs. 2 oder 4 getroffen hat.123
6) Sicherungseinrichtungen dürfen sich nicht auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen berufen, um einem Einleger oder Anleger das Recht auf Sicherung zu verweigern, der seinen Anspruch auf Entschädigung aus der Einlagensicherung bzw. dem Anlegerschutzsystem nicht rechtzeitig geltend machen konnte.124
7) Die Unterlagen über die einzuhaltenden Bedingungen und Formalitäten für Entschädigungen aus der Einlagensicherung und dem Anlegerschutzsystem sind ausführlich und zumindest in deutscher Sprache abzufassen.125
8) Einleger und Anleger können verpflichtet werden, im Gegenzug für die Zahlung ihre Forderung samt allfälligen Sicherheiten an die Sicherungseinrichtung abzutreten. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen die betroffene Bank in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu.126
Art. 18f
Organisation127
1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitglieder zu verpflichten, nach Eintritt eines Entschädigungsfalles unverzüglich Beiträge zu leisten, die nach dem Anteil der Mitgliedsbanken zum vorhergehenden Stichtag (30. September) an der Summe der gesicherten Einlagen und Anlagen zu bemessen sind.128
2) Sicherungseinrichtungen können für ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise eine Rückversicherung abschliessen. Ihre Zahlungspflicht hängt jedoch nicht von dieser Versicherung ab.129
3) Statuten und Reglemente liechtensteinischer Sicherungseinrichtungen sind von der FMA zu prüfen und zu genehmigen. Der Beitritt zu ausländischen Sicherungseinrichtungen bedarf der Zustimmung der FMA.130
4) Die Banken sind verpflichtet, der Sicherungseinrichtung jährlich bis spätestens zum 30. November die Summe der zu sichernden Einlagen und Anlagen zu übermitteln. Die Sicherungseinrichtung ihrerseits ist verpflichtet, der FMA jährlich bis spätestens 31. Dezember die Daten, aus welchen der Umfang der Sicherungspflicht und die anteilsmässige Haftung der einzelnen Banken ersichtlich sind, einzureichen.131
5) Liechtensteinische und ausländische Sicherungseinrichtungen haben innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.132
6) Die FMA überwacht die liechtensteinischen Sicherungseinrichtungen. Kommen diese ihren Verpflichtungen nicht nach und schaffen trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe, trifft die FMA die entsprechenden Entscheidungen und Verfügungen.133
7) Streitigkeiten zwischen Einlegern, Anlegern und Banken über den Umfang und die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen entscheiden die ordentlichen Gerichte.134
2. Zweigstellen von Banken und Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum135
Art. 18g 136
Grundsatz
1) Liechtensteinische Zweigstellen von Banken und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes können sich zur Ergänzung der im Herkunftmitgliedstaat vorhandenen Deckung freiwillig der liechtensteinischen Einlagensicherung bzw. dem liechtensteinischen Anlegerschutzsystem anschliessen, sofern die Höhe und/oder der Umfang - einschliesslich der Quote - des liechtensteinischen Systems die Höhe und/oder den Umfang der Deckung im Herkunftmitgliedstaat überschreitet.
2) Für die Mitgliedschaft von liechtensteinischen Zweigstellen von Banken und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes sind objektive und allgemein geltende Bedingungen anzuwenden.
3) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass alle mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen erfüllt und insbesondere alle Beiträge und sonstigen Gebühren entrichtet werden.
4) Kommt eine Zweigstelle den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einlagensicherung bzw. dem Anlegerschutz nicht nach, ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, welche die Bewilligung erteilt hat, hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese ergreift im Zusammenwirken mit der liechtensteinischen Sicherungseinrichtung alle erforderlichen Massnahmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen sicherzustellen.137
5) Kommt eine Zweigstelle trotz dieser Massnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie nach Ablauf einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, welche die Bewilligung erteilt hat, von der Sicherungseinrichtung ausgeschlossen werden.138
6) Einlagen, welche vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigt wurden, bleiben bis zu ihrer Fälligkeit unter dem Schutz der freiwilligen Einlagensicherung. Die Einleger sind vom Wegfall der ergänzenden Deckung in geeigneter Weise zu unterrichten.
7) Wertpapiergeschäfte, welche vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigt wurden, verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung des Anlegerschutzsystems, dem sich die Zweigstelle freiwillig angeschlossen hat. Die Anleger sind vom Wegfall der ergänzenden Deckung und vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Änderung in geeigneter Weise zu unterrichten.
8) Bestehen in Liechtenstein mehrere Sicherungssysteme, soll sich die Zweigstelle dem System anschliessen, das für den Institutstyp vorgesehen ist, dem sie zuzurechnen ist oder am ehesten entspricht.
9) Die Bestimmungen von Art. 18 bis 18f gelten sinngemäss.
Art. 18h 139
Zusammenarbeit der Sicherungseinrichtungen
1) Beantragt eine Zweigstelle gemäss Art. 18g Abs. 1 den Anschluss an die liechtensteinische Einlagensicherung bzw. an das liechtensteinische Anlegerschutzsystem, haben diese gemeinsam mit dem System des Herkunftmitgliedstaates geeignete Regeln und Verfahren für die Zahlung von Entschädigungen an die Einleger und Anleger dieser Zweigstelle festzulegen.
2) Ungeachtet dessen hat die liechtensteinische Sicherungseinrichtung das uneingeschränkte Recht, den angeschlossenen Zweigstellen ihre eigenen objektiven und allgemein geltenden Vorschriften aufzuerlegen. Insbesondere hat sie das Recht, die Übermittlung aller einschlägigen Angaben zu fordern und diese im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates zu überprüfen.
3) Die liechtensteinische und die Sicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Einleger und Anleger unverzüglich und ordnungsgemäss entschädigt werden. Es sind insbesondere Vereinbarungen darüber zu treffen, wie etwaige Gegenforderungen, die nach den Vorschriften des einen oder anderen Systems Anlass zu einer Aufrechnung geben können, sich auf die Entschädigung des Einlegers oder Anlegers aus jedem der beiden Systeme auswirken.
Art. 18i 140
Abwicklung
1) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung erfüllt die Forderungen auf Zahlung einer ergänzenden Entschädigung, wenn die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates die Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben oder nachdem sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über die Feststellung bzw. Entscheidung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 informiert wurde.
2) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung hat weiterhin das uneingeschränkte Recht, vor der Zahlung einer ergänzenden Entschädigung gemäss ihren eigenen Regeln und Verfahren zu prüfen, ob der Einleger bzw. Anleger anspruchsberechtigt ist.
3) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Zweigstellen mit den Kosten der ergänzenden Deckung in angemessener Weise zu belasten. Hierbei ist die vom System des Herkunftmitgliedstaates geleistete Deckung mitzuberücksichtigen.
4) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung kann zur Vereinfachung der Kostenberechnung davon ausgehen, dass ihre Verbindlichkeiten unter allen Umständen auf den Teil der Sicherung begrenzt sind, der über die vom System des Herkunftmitgliedstaates geleistete Deckung hinausgeht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Herkunftmitgliedstaat tatsächlich eine Entschädigung für in Liechtenstein gehaltene Einlagen und bestehende Forderungen von Anlegern zahlt oder nicht.
3. Zweigstellen liechtensteinischer Banken und Wertpapierfirmen im Europäischen Wirtschaftsraum141
Art. 18k 142
Grundsatz
Im Falle von liechtensteinischen Banken oder Wertpapierfirmen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Zweigstelle als Bank oder Wertpapierfirma haben, gelten die Bestimmungen der Art. 18g bis 18i sinngemäss.
D. Risikoverteilung und Organgeschäfte
Art. 19 bis 20 143
Aufgehoben
Art. 20a 144
Beteiligungen
Aufgehoben
Art. 21 145
Begriff
1) Als Organ- und Mitarbeitergeschäfte gelten alle Geschäfte mit Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes, die von folgenden Personen für eigene Rechnung oder für Rechnung von Personen, zu denen eine enge, insbesondere familiäre Beziehung besteht, getätigt werden:
a) Organe und Mitarbeitende einer Bank oder Wertpapierfirma;
b) Organe und Mitarbeitende vertraglich gebundener Vermittler;
c) natürliche Personen, die im Rahmen der Auslagerung von Geschäftsprozessen der Bank oder Wertpapierfirma Dienstleistungen erbringen, welche Wertpapierdienstleistungen, den Eigenhandel und die Emission von Finanzinstrumenten ermöglichen.
2) Als Personen, zu denen eine enge Beziehung besteht, gehören auch natürliche und juristische Personen sowie rechtlich verselbständigte Zweckvermögen, zu denen eine Person nach Abs. 1 in einer Beziehung steht, die ein direktes oder indirektes, wesentliches Interesse an der Durchführung des Geschäfts begründet, das über das Interesse an der Generierung von Gebühren und Provisionen hinausgeht.
3) Als Organ- und Mitarbeitergeschäfte gelten auch:
a) Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die eine Person nach Abs. 1 für Rechnung von in Abs. 1 und 2 nicht erfassten Personen ausserhalb ihres Aufgabenbereiches bei der Bank oder Wertpapierfirma tätigt; und
b) Kreditgeschäfte mit Personen nach Abs. 1.
Art. 21a 146
Behandlung von Organ- und Mitarbeitergeschäften
1) Banken und Wertpapierfirmen stellen durch geeignete organisatorische Massnahmen, insbesondere durch Verbote, Kontrollen und vertragliche Vereinbarungen, sicher, dass keine Organ- und Mitarbeitergeschäfte getätigt werden, die:
a) gegen die Bestimmungen der Marktmissbrauchsgesetzgebung verstossen;
b) auf dem Missbrauch von vertraulichen Informationen oder deren vorschriftswidriger Verwendung beruhen;
c) mit den Pflichten der Bank oder Wertpapierfirma nach den Art. 27b bis 27e oder nach Anhang 7.1 kollidieren;
d) gestützt auf eine von der Bank oder Wertpapierfirma oder in deren Auftrag erstellte Finanzanalyse erfolgen, bevor die Adressaten der Finanzanalyse nach möglicher Kenntnisnahme in angemessener Weise auf diese reagieren konnten, es sei denn, sie handeln in gutem Glauben als Market Maker oder gestützt auf unaufgeforderte Kundenaufträge.
2) Banken und Wertpapierfirmen sorgen dafür, dass alle Personen nach Art. 21 Abs. 1 über die Bestimmungen zu den Organ- und Mitarbeitergeschäften informiert sind.
3) Sie stellen sicher, dass alle Personen nach Art. 21 Abs. 1 durch vertragliche Vereinbarungen verpflichtet sind, Organ- und Mitarbeitergeschäfte den dafür zuständigen Personen zu melden. Die für die Entgegennahme solcher Meldungen zuständigen Personen melden eigene Organ- bzw. Mitarbeitergeschäfte dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Über die Meldung und Genehmigung von Organ- und Mitarbeitergeschäften wird ein Register geführt.
4) Vom Geltungsbereich der Abs. 1 und 3 ausgenommen sind Organ- und Mitarbeitergeschäfte, die:
a) im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages mit Ermessensspielraum ausgeführt werden, sofern vor Durchführung des Geschäfts zwischen dem Vermögensverwalter und der Person nach Art. 21 Abs. 1 und der Person, für deren Rechnung das Geschäft durchgeführt wird, keine Kontakte mit Bezug zum Geschäft stattfinden;
b) ausschliesslich Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, welche die Voraussetzungen erfüllen, um die Rechte der Richtlinie 85/611/EWG in Anspruch nehmen zu können, oder die mit Bezug auf die Risikostreuung einer gleichwertigen Aufsicht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, zum Gegenstand haben, und die Person für deren Rechnung das Geschäft durchgeführt wird, nicht an der Geschäftsleitung des in Frage stehenden Organismus beteiligt ist.
Art. 21b 147
Prüfung durch die Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft regelmässig die an Personen nach Art. 21 Abs. 1 gewährten Kredite und für diese getätigten Geschäfte und stellt fest, ob sie mit den anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes übereinstimmen.
E. Risikomanagement148
Art. 21c 149
Aufgaben von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
1) Der Verwaltungsrat genehmigt in Bezug auf die Phase des Konjunkturzyklus regelmässig die Strategien und Grundsätze für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen die Bank oder Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder sein könnte, einschliesslich der Risiken aus dem makroökonomischen Umfeld ("Risikopolitik"). Er überprüft regelmässig die Risikopolitik.
2) Die Geschäftsleitung beteiligt sich aktiv an der Steuerung aller wesentlichen Risiken und stellt dazu ausreichend Ressourcen und Zeit bereit. Sie beteiligt sich an der Bewertung der Vermögenswerte sowie an der Verwendung externer Bonitätsbeurteilungen und interner Modelle hinsichtlich wesentlicher Risiken.
3) Für das Risikomanagement, insbesondere das Management des Kredit- und Gegenparteienrisikos, des Konzentrations- bzw. Klumpenrisikos, des Restrisikos, des Verbriefungsrisikos, des Reputationsrisikos, des Marktrisikos, des Zinsänderungsrisikos, des operationellen Risikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos einer übermässigen Verschuldung und des mit der Vergütungspolitik und -praxis verbundenen Risikos, hat die Geschäftsleitung die Vorgaben nach Art. 21d bis 21r zu beachten. Das Risikomanagement richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften in den Anhängen 4 bis 4.5.
4) Dem Verwaltungsrat und dem Risikoausschuss - sofern ein solcher eingerichtet wurde - ist ein angemessener Zugang zu Informationen über die Risikosituation der Bank oder Wertpapierfirma und, soweit erforderlich und angebracht, zum Risikomanagement einzuräumen. Bei Bedarf kann auch der Rat externer Sachverständiger eingeholt werden.
5) Der Verwaltungsrat und der Risikoausschuss - sofern ein solcher eingerichtet wurde - legen Art, Umfang, Format und Häufigkeit der risikobezogenen Informationen fest, die ihm vorzulegen sind.
6) Der Vorsitzende des Risikoausschusses oder, falls kein Risikoausschuss eingerichtet wurde, der Verwaltungsrat, kann unmittelbar bei der internen Revision und dem Bereich Risikomanagement Auskünfte einholen.
7) Die Geschäftsleitung stellt in Bezug auf die mit Risiko verbundenen Geschäfte alle Unterlagen zusammen, die für die Beschlussfassung und die Überwachung erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen auch der Revisionsstelle erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Bank oder Wertpapierfirma zu bilden. Die Geschäftsleitung hat bei ihrer Berichterstattung an den Verwaltungsrat jedenfalls alle wesentlichen Risiken mitzuteilen und die Risikomanagementvorschriften des Bankengesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dieser Verordnung zu beachten.
8) Die Revisionsstelle hat jährlich in ihrem Revisionsbericht zur Angemessenheit und Wirksamkeit der in Bezug auf das Risikomanagement getroffenen Regelungen Stellung zu nehmen.
Art. 21d 150
Grundzüge des Risikomanagements
1) Soweit nach Art, Umfang oder Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen, kann die FMA von einer Bank oder Wertpapierfirma verlangen, dass eine von den operativen Geschäftsbereichen unabhängige Risikomanagement-Funktion geschaffen wird. Die Risikomanagement-Funktion hat über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht, ausreichende Ressourcen zur Aufgabenerfüllung und einen ausreichenden Zugang zum Verwaltungsrat und zur Geschäftsleitung zu verfügen. Die FMA kann zulassen, dass diese Funktion unter der gleichen Leitung wie die Compliance-Funktion nach Art. 34a steht.
2) Die Aufgaben der Risikomanagement-Funktion umfassen insbesondere:
a) die Erkennung, Messung und Meldung aller wesentlicher Risiken an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung;
b) die Beteiligung an der Ausarbeitung der Risikostrategie der Bank oder Wertpapierfirma und an allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement;
c) die Sicherstellung eines vollständigen Überblicks über das gesamte Risikospektrum, insbesondere über die Ausprägung der vorhandenen Risikoarten und die Risikolage der Bank oder Wertpapierfirma.
3) Die Bank oder Wertpapierfirma stellt sicher, dass die Risikomanagement-Funktion dem Verwaltungsrat auch unabhängig von der Geschäftsleitung unmittelbar Bericht erstatten und gegebenenfalls ihm gegenüber Besorgnis äussern und ihn warnen kann, wenn sich bestimmte riskante Entwicklungen auf die Bank oder Wertpapierfirma auswirken oder auswirken könnten.
4) An der Spitze der Risikomanagement-Funktion steht ein Mitglied der Geschäftsleitung, das eigens für diese Funktion zuständig ist. Wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte der Bank oder Wertpapierfirma es nicht rechtfertigen, speziell zu diesem Zweck eine Person zu benennen, kann eine andere Führungskraft innerhalb der Bank oder Wertpapierfirma diese Funktion wahrnehmen, sofern kein Interessenskonflikt besteht.
5) Der Leiter der Risikomanagement-Funktion kann nur vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden. Er kann bei Bedarf den Verwaltungsrat direkt informieren.
Art. 21e 151
Risikoausschuss
1) Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung, müssen einen Risikoausschuss, der sich aus Mitgliedern des Verwaltungsrats zusammensetzt, einrichten. Die Mitglieder des Risikoausschusses nehmen bei der Bank oder Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahr und besitzen für die vollständige Erfassung und Überwachung von Risikostrategie und Risikobereitschaft die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung. Die allgemeine Verantwortung für Risiken verbleibt beim Verwaltungsrat.
2) Zu den Aufgaben des Risikoausschusses zählen:
a) die Beratung des Verwaltungsrats zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie der Bank oder Wertpapierfirma;
b) die Unterstützung des Verwaltungsrats bei der Kontrolle der Umsetzung der Risikostrategie durch die Geschäftsleitung;
c) die Überprüfung, ob die Preisgestaltung der angebotenen Verbindlichkeiten und Anlagen das Geschäftsmodell und die Risikostrategie der Bank oder Wertpapierfirma angemessen berücksichtigt und, sofern dies nicht der Fall ist, die Vorlage eines Plans mit Abhilfemassnahmen;
d) die Prüfung, ob bei den vom Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität sowie die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von Einnahmen berücksichtigt werden.
3) Die FMA kann Banken und Wertpapierfirmen, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, gestatten, den Risiko- und Prüfungsausschuss zu kombinieren. Die Mitglieder des kombinierten Ausschusses besitzen die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für beide Ausschüsse.
Art. 21f 152
Interne Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
1) In den Fällen nach Art. 22 Abs. 2b des Bankengesetzes prüft die FMA unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte einer Bank oder Wertpapierfirma, ob diese sich bei der Bewertung eines Finanzinstruments oder der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens nicht ausschliesslich oder automatisch auf externe Bonitätsurteile stützt.
2) Die FMA kann die bankengesetzliche Revisionsstelle mit der Überprüfung nach Abs. 1 und Art. 35b des Bankengesetzes beauftragen. Die Kosten trägt die Bank oder Wertpapierfirma.
Art. 21g 153
Aufsichtlicher Vergleich interner Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
1) Banken und Wertpapierfirmen, die interne Kapazitäten gemäss Art. 22 Abs. 2b des Bankengesetzes entwickelt haben, melden die Ergebnisse der Berechnungen ihrer internen Ansätze für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind, der FMA. Die Meldung der Ergebnisse ihrer Berechnungen hat zusammen mit einer Erläuterung der dabei angewandten Methoden in von der FMA festgelegten Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
2) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA und den Europäischen Aufsichtsbehörden die Ergebnisse der Berechnungen nach Abs. 1 entsprechend dem von den Europäischen Aufsichtsbehörden erstellten Muster zu übermitteln. Erstellt die FMA spezifische Portfolios, so tut sie dies in Abstimmung mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und stellt sicher, dass die Banken und Wertpapierfirmen die Ergebnisse der Berechnungen getrennt von den Ergebnissen der Berechnungen für die Portfolios der Europäischen Aufsichtsbehörden melden.
3) Die FMA überwacht anhand der von den Banken oder Wertpapierfirmen gemäss Abs. 1 übermittelten Informationen die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen, ausser für das operationelle Risiko, für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio, die sich aus den internen Ansätzen dieser Banken oder Wertpapierfirmen ergeben. Die FMA bewertet die Qualität dieser Ansätze einmal jährlich und konzentriert sich dabei insbesondere auf:
a) die Ansätze, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe Risikoposition aufweisen;
b) Ansätze, die eine besonders hohe oder niedrige Vielfalt aufweisen, sowie ferner Fälle von signifikanter und systematischer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen.
4) Wenn bestimmte Banken oder Wertpapierfirmen erheblich von der Mehrheit der anderen Banken oder Wertpapierfirmen abweichen oder nur wenige Gemeinsamkeiten bei den Ansätzen bestehen, sodass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersucht die FMA die Gründe dafür. Stellt die FMA eine Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen einer Bank oder Wertpapierfirma fest, die nicht auf Unterschiede bei den zugrunde liegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann, hat sie angemessene Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu ergreifen.
5) Die Entscheidungen der FMA über die Angemessenheit von Abhilfemassnahmen gemäss Abs. 4 müssen mit dem Grundsatz übereinstimmen, dass solche Massnahmen die Ziele eines internen Ansatzes aufrechterhalten müssen und daher:
a) nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen;
b) keine falschen Anreize schaffen; oder
c) kein Herdenverhalten verursachen.
6) Die FMA kann die bankengesetzliche Revisionsstelle mit der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 bis 5 und Art. 35b des Bankengesetzes beauftragen. Die Kosten trägt die Bank oder Wertpapierfirma.
Art. 21h 154
Kredit- und Gegenparteienrisiko
1) Für das Management des Kredit- und Gegenparteienrisikos gelten die folgenden Vorgaben:
a) die Gewährung von Krediten hat nach soliden und klar definierten Kriterien zu erfolgen;
b) die Verfahren für die Bewilligung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten sind klar zu regeln;
c) für die laufende Verwaltung und Überwachung der Kredite, einschliesslich die Erkennung und die Verwaltung von Problemkrediten und die Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, sind wirksame Systeme einzusetzen;
d) die Diversifizierung der Kreditportfolios hat den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie der Bank angemessen zu sein;
e) die Bank oder Wertpapierfirma verfügt über interne Methoden, anhand deren sie das Kreditrisiko sowohl für einzelne Schuldner, Wertpapiere oder Verbriefungspositionen als auch für das gesamte Portfolio bewerten kann. Diese internen Methoden dürfen sich nicht ausschliesslich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützen. Wenn die Eigenmittelanforderungen auf der Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur oder der Tatsache beruhen, dass eine Risikoposition unbeurteilt ist, sind von der Bank oder Wertpapierfirma darüber hinaus andere einschlägige Informationen zur Bewertung der Allokation ihrer Eigenmittel in Betracht zu ziehen.
2) Gemäss Art. 124 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anstelle des in Art. 125 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikogewichtes folgendes Risikogewicht anzuwenden:
a) bei Wohnliegenschaften mit einem Beleihungswert von bis zu 66 2/3 %: 35 %;
b) bei Wohnliegenschaften mit einem Beleihungswert von mehr als 66 2/3 % bis und mit 80 %: 50 %.
Art. 21i 155
Restrisiko
Das Restrisiko, dass die von der Bank oder Wertpapierfirma eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen als erwartet, ist unter anderem mittels schriftlicher Richtlinien von Banken und Wertpapierfirmen zu adressieren und zu steuern.
Art. 21k 156
Konzentrationsrisiko
1) Das Konzentrations- bzw. Klumpenrisiko, welches aus Risikopositionen gegenüber derselben Gegenpartei, einschliesslich zentraler Gegenparteien, gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien und Gegenparteien aus derselben Branche oder Region bzw. Gegenparteien mit denselben Dienstleistungen oder Waren, aus dem Gebrauch von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus grossen indirekten Kreditrisiken (z.B. wenn nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten als Sicherheit dienen) erwächst, ist unter anderem mittels schriftlicher Richtlinien von Banken und Wertpapierfirmen zu adressieren und zu steuern.
2) Folgende Risikopositionen sind vollständig von der Anwendung des Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen:
a) gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Art. 124 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der EWR-Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde;
c) Risikopositionen einer Bank oder Wertpapierfirma, einschliesslich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher die Bank oder Wertpapierfirma gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Art. 384 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt;
d) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten, einschliesslich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, an regionale Banken oder Zentralkreditinstitute, denen die Bank aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angehört und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen;
e) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen von Banken gegenüber Banken, wobei eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Banken an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren;
f) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Banken oder Wertpapierfirmen, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
g) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren Währung lauten;
h) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren Währung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer externen Ratingagentur mit "Investment Grade" bewertet wurden;
i) 50 % der als ausserbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als ausserbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status einer Bank besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;
k) rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern;
l) Aktiva, die Forderungen und sonstige Kredite an anerkannte Börsen darstellen.
Art. 21l 157
Verbriefungsrisiko
1) Die Risiken aus Verbriefungstransaktionen, bei denen die Bank als Anleger, Originator oder Sponsor auftritt, einschliesslich Reputationsrisiken (wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen), sind mittels angemessener Vorschriften und Verfahren zu bewerten und zu adressieren, um insbesondere zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung in der Risikobewertung und den Entscheidungen der Geschäftsleitung in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.
2) Banken, die als Originator revolvierender Verbriefungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung auftreten, müssen über Liquiditätspläne verfügen, die den Auswirkungen sowohl einer planmässigen als auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.
Art. 21m 158
Marktrisiko
1) Zur Ermittlung, Messung und Steuerung der Ursachen und Auswirkungen von Marktrisiken haben Banken und Wertpapierfirmen Richtlinien zu erlassen und Verfahren einzuführen.
2) Die Bank oder Wertpapierfirma hat Massnahmen bezüglich des Risikos eines Liquiditätsengpasses vorzusehen, wenn die Verkaufsposition vor der Kaufposition fällig wird.
3) Das interne Kapital muss erhebliche Marktrisiken, die keiner Eigenmittelanforderung unterliegen, angemessen abdecken.
4) Banken und Wertpapierfirmen, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäss Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihre Positionen in einer oder mehreren Aktien eines Aktienindexes gegen eine oder mehrere Positionen im Aktienindex-Future oder einem anderen Aktienindex-Produkt aufgerechnet haben, müssen über genügend internes Kapital zur Deckung des Basisrisikos von Verlusten für den Fall verfügen, dass der Wert des Terminkontrakts oder des anderen Produkts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien entwickelt; Banken und Wertpapierfirmen müssen ebenfalls über genügend internes Kapital verfügen, wenn sie entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten halten, deren Laufzeit oder Zusammensetzung oder beide nicht übereinstimmen.
5) Wenn Banken und Wertpapierfirmen das Verfahren nach Art. 345 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verringerung der Nettopositionen nutzen, ist sicherzustellen, dass sie über ausreichend internes Kapital zur Deckung des Verlustrisikos verfügen, das zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung eingegangen wird, und dem nächsten Arbeitstag besteht.
Art. 21n 159
Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
Zur Ermittlung, Messung und Steuerung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch haben Banken und Wertpapierfirmen entsprechende Systeme einzuführen.
Art. 21o 160
Operationelles Risiko und Modellrisiko
Zur Messung und Steuerung operationeller Risiken, einschliesslich des Modellrisikos und selten eintretender Ereignisse mit gravierenden Auswirkungen, haben Banken und Wertpapierfirmen Richtlinien zu erlassen. Darin ist unter anderem auch festzulegen, was als operationelles Risiko gilt. Die Banken und Wertpapierfirmen haben über Ausweich- und Notfallpläne zu verfügen, die sicherstellen, dass die Bank oder Wertpapierfirma ihre Tätigkeit ohne Unterbruch aufrechterhalten kann und sich die bei schwerwiegenden Betriebsstörungen auftretenden Verluste in Grenzen halten.
Art. 21p 161
Liquiditätsrisiko
1) Zur Sicherstellung angemessener Liquiditätspuffer haben Banken und Wertpapierfirmen über robuste Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zu verfügen, mit denen sie das Liquiditätsrisiko über eine angemessene Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, ermitteln, messen, steuern und überwachen können. Diese Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme sind auf die betreffenden Geschäftsfelder, Währungen und Funktionseinheiten zuzuschneiden und haben unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken zu umfassen.
2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme nach Abs. 1 müssen die Komplexität, das Risikoprofil und den Geschäftsbereich der Bank oder Wertpapierfirma sowie die vom Verwaltungsrat festgelegte Risikotoleranz berücksichtigen. Sie müssen zudem die Bedeutung der Bank oder Wertpapierfirma in jedem Land, in dem sie tätig ist, widerspiegeln. Banken und Wertpapierfirmen informieren alle relevanten Geschäftsbereiche über die Risikotoleranz.
3) Banken und Wertpapierfirmen verfügen über Liquiditätsrisikoprofile, die unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte dem Profil entsprechen, das für ein gut funktionierendes und solides System erforderlich ist, und nicht über dieses hinausgehen.
4) Die FMA überwacht die Entwicklungen in Bezug auf die Liquiditätsrisikoprofile, wie in den Bereichen Struktur und Umfang eines Produkts, Risikomanagement, Refinanzierungsstrategien und Refinanzierungskonzentrationen. Wenn die Entwicklungen die Destabilisierung einzelner Banken oder Wertpapierfirmen oder des Systems zur Folge haben können, ergreift die FMA wirksame Massnahmen.
5) Banken und Wertpapierfirmen haben Methoden für die Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung von Refinanzierungspositionen zu entwickeln. In diese Methoden sind die aktuellen und die erwarteten wesentlichen Zahlungsströme in und aus Vermögensgegenständen, Passivposten und Ausserbilanzposten, einschliesslich Eventualverbindlichkeiten, sowie die möglichen Auswirkungen des Reputationsrisikos einzubeziehen.
6) Banken und Wertpapierfirmen haben zwischen belehnten und unbelehnten Vermögensgegenständen zu unterscheiden. Unbelehnte Vermögensgegenstände müssen jederzeit, insbesondere in Krisensituationen, verfügbar sein. Banken und Wertpapierfirmen haben bei der Unterscheidung auch die juristische Einheit, bei der die Vermögensgegenstände verwahrt werden, das Land, in dem diese mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie die zeitnahe Liquidierbarkeit zu berücksichtigen und zu überwachen, wie die Vermögensgegenstände zeitnah liquidiert werden können.
7) Banken und Wertpapierfirmen haben ausserdem den geltenden rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelehnten Vermögensgegenständen zwischen Einheiten, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des EWR, Rechnung zu tragen.
8) Eine Bank oder Wertpapierfirma hat, um unterschiedlichen Stresssituationen standhalten zu können, verschiedene Mittel für die Minimierung des Liquiditätsrisikos, einschliesslich eines Limitensystems und Liquiditätspuffern, sowie eine hinreichend diversifizierte Finanzierungsstruktur und Zugang zu Finanzierungsquellen in Erwägung zu ziehen. Diese Vorkehrungen sind regelmässig zu überprüfen.
9) Für Liquiditätspositionen und Risikominderungsfaktoren sind Alternativszenarien in Erwägung zu ziehen, und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungspositionen zugrunde liegen, mindestens jährlich zu überprüfen. Zu diesem Zweck adressieren die Alternativszenarien insbesondere Ausserbilanzposten und andere Eventualverbindlichkeiten, einschliesslich jener von Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE) und anderen Zweckgesellschaften, bei denen die Bank oder Wertpapierfirma als Sponsor auftritt oder wesentliche Liquiditätshilfe leistet.
10) Banken und Wertpapierfirmen haben die möglichen Auswirkungen von institutsspezifischen, marktweiten und kombinierten Alternativszenarien zu berücksichtigen. Dabei sind unterschiedliche Zeithorizonte und Stressgrade zu berücksichtigen.
11) Banken und Wertpapierfirmen haben ihre Strategien, internen Grundsätze und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anzupassen und wirkungsvolle Notfallkonzepte aufzustellen, wobei die Ergebnisse der Alternativszenarien nach Abs. 9 einzubeziehen sind.
12) Für den Fall von Liquiditätskrisen haben Banken und Wertpapierfirmen über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und geeigneten Durchführungsmassnahmen zu verfügen, um etwaige Liquiditätsengpässe auch bei Zweigniederlassungen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu überwinden. Diese Pläne sind von den Banken und Wertpapierfirmen regelmässig, jedoch mindestens jährlich zu erproben, gemäss den Ergebnissen der Alternativszenarien nach Abs. 9 zu aktualisieren, der Geschäftsleitung zu melden und von dieser zu genehmigen, damit die internen Vorschriften und Verfahren entsprechend angepasst werden können.
13) Die notwendigen operativen Massnahmen sind von den Banken und Wertpapierfirmen im Voraus zu ergreifen, damit sichergestellt ist, dass die Liquiditätswiederherstellungspläne im Sinne von Abs. 12 sofort umgesetzt werden können. Bei Banken bestehen solche operativen Massnahmen wie im Halten von Sicherheiten, die unmittelbar für eine Zentralbankrefinanzierung zur Verfügung stehen. Zu den notwendigen operativen Massnahmen zählt erforderlichenfalls auch das Vorhalten von Sicherheiten in der Währung eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittlands, gegenüber denen die Bank Risikopositionen hat, wobei, falls aus operativen Gründen notwendig, die Sicherheiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Währung die Forderung besteht, vorzuhalten ist.
Art. 21q 162
Risiko einer übermässigen Verschuldung
1) Zur Ermittlung, Messung und Steuerung des Risikos einer übermässigen Verschuldung haben Banken und Wertpapierfirmen Richtlinien zu erlassen und Verfahren einzuführen. Indikatoren für das Risiko einer übermässigen Verschuldung sind insbesondere die nach Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote und Inkongruenzen zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
2) Banken und Wertpapierfirmen müssen das Risiko einer übermässigen Verschuldung präventiv in Angriff nehmen und zu diesem Zweck der potenziellen Erhöhung dieses Risikos, zu der es durch erwartete oder realisierte Verluste und der dadurch bedingten Verringerung der Eigenmittel kommen kann, gebührend Rechnung tragen. Zu diesem Zweck müssen die Banken und Wertpapierfirmen im Hinblick auf das Risiko einer übermässigen Verschuldung einer Reihe unterschiedlicher Krisensituationen standhalten können.
Art. 21r 163
Risiko der Vergütungspolitik und -praxis
Für das Management von mit der Vergütungspolitik und -praxis verbundenen Risiken haben Banken und Wertpapierfirmen die Bestimmungen nach Anhang 4.4 einzuhalten.
Art. 21s 164
Technische Kriterien der Prüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikodeckung
1) Die FMA überprüft und bewertet zusätzlich zum Kredit-, Markt- und operationellen Risiko:
a) die Ergebnisse der von Banken und Wertpapierfirmen durchgeführten Stresstests nach Art. 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soweit sie einen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz anwenden;
b) das Ausmass, in dem Banken und Wertpapierfirmen Konzentrationsrisiken ausgesetzt sind, und das Management dieser Risiken durch die Banken und Wertpapierfirmen, einschliesslich der Einhaltung der Vorschriften über Grosskredite nach Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Anforderungen nach Art. 21k;
c) die Robustheit, Eignung und Umsetzung der von Banken und Wertpapierfirmen vorgesehenen Verfahren für das Management des mit der Anwendung anerkannter Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Restrisikos;
d) die Angemessenheit der Eigenmittel, die eine Bank oder Wertpapierfirma zur Unterlegung der von ihr verbrieften Risikopositionen hält, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion, einschliesslich des Grads an erreichter Risikoübertragung;
e) die Liquiditätsrisiken, denen die Bank oder Wertpapierfirma ausgesetzt ist, sowie deren Messung und Steuerung, einschliesslich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen, der Steuerung risikomindernder Faktoren (insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern) und wirkungsvoller Notfallpläne;
f) die Auswirkung von Diversifizierungseffekten und die Art ihrer Berücksichtigung im Risikomesssystem;
g) die Ergebnisse der Stresstests von Banken und Wertpapierfirmen, die zur Berechnung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwenden;
h) den Belegenheitsort der Risikopositionen der Bank oder Wertpapierfirma;
i) das Geschäftsmodell der Bank oder Wertpapierfirma;
k) die Bewertung des Systemrisikos gemäss den Kriterien des Art. 35a des Bankengesetzes.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. e führt die FMA in regelmässigen Abständen eine umfassende Bewertung des Liquiditätsrisikomanagements der Banken und Wertpapierfirmen durch und fördert die Entwicklung solider interner Methoden. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen trägt die FMA der Rolle der Banken und Wertpapierfirmen an den Finanzmärkten Rechnung. Die FMA berücksichtigt die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten in gebührendem Masse.
3) Wird von der FMA festgestellt, dass eine Bank oder Wertpapierfirma mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, ergreift sie geeignete Massnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass die Bank oder Wertpapierfirma auch künftig weitere Unterstützung für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt.
4) Um die in Art. 35a Abs. 1 des Bankengesetzes vorgesehene Feststellung treffen zu können, überprüft die FMA auch, ob die gemäss Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuches der Bank oder Wertpapierfirma ermöglichen, ihre Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig und ohne nennenswerte Verluste zu veräussern oder abzusichern.
5) Die FMA überprüft das Zinsänderungsrisiko, dem Banken oder Wertpapierfirmen bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt sind. Massnahmen sind zumindest dann zu ergreifen, wenn der wirtschaftliche Wert im Anlagebuch aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung von 200 Basispunkten oder einer in den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden definierten Änderung um mehr als 20 % der Eigenmittel absinkt.
6) Die FMA überprüft das Risiko einer übermässigen Verschuldung, wie es aus den Indikatoren für eine übermässige Verschuldung hervorgeht, zu denen auch die gemäss Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote zählt. Die FMA entscheidet unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells der Bank oder Wertpapierfirma über die Angemessenheit der Verschuldungsquote einer Bank oder Wertpapierfirma und der von dieser zur Steuerung dieses Risikos eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen.
7) Die FMA überprüft die Regelungen zur Unternehmensführung und -kontrolle von Banken und Wertpapierfirmen, ihre Unternehmenskultur und die Fähigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zur Erfüllung ihrer Pflichten. Dafür machen Banken und Wertpapierfirmen der FMA Tagesordnungen und Begleitdokumente der Sitzungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und der Ausschüsse des Verwaltungsrats sowie die Ergebnisse der internen oder externen Bewertung der Leistung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung auf Verlangen zugänglich.
8) Die FMA kann die bankengesetzliche Revisionsstelle mit der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 bis 7 und Art. 35a des Bankengesetzes beauftragen. Die Kosten trägt die Bank oder Wertpapierfirma.
F. Jahresrechnung, konsolidierte Jahresrechnung, Zwischenabschluss, konsolidierter Zwischenabschluss165
Art. 22 166
Jahresrechnung, konsolidierte Jahresrechnung
1) Die Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung von Banken und Wertpapierfirmen sind nach den Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere den Vorschriften in Anhang 3, aufzustellen.
2) Für Wertpapierfirmen mit beschränktem Tätigkeitsbereich kann die FMA mit der Bewilligung im Rahmen der privatrechtlichen Vorschriften Vereinfachungen der Jahresrechnung erlauben.167
Art. 23 168
Mittelflussrechnung, konsolidierte Mittelflussrechnung
1) Banken und Wertpapierfirmen, die eine Bilanzsumme von wenigstens 100 Millionen Franken ausweisen und das Bilanzgeschäft in wesentlichem Umfang betreiben, müssen als weiteren Bestandteil der Jahresrechnung zusätzlich eine Mittelflussrechnung erstellen.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die eine konsolidierte Jahresrechnung erstellen müssen, haben in jedem Fall eine konsolidierte Mittelflussrechnung zu erstellen.
Art. 24
Zwischenabschluss, konsolidierter Zwischenabschluss169
1) Banken und Wertpapierfirmen mit einer Bilanzsumme von wenigstens 100 Millionen Franken müssen halbjährlich einen Zwischenabschluss, konsolidierungspflichtige Banken und Wertpapierfirmen einen konsolidierten Zwischenabschluss erstellen.170
2) Der Zwischenabschluss besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung, der konsolidierte Zwischenabschluss aus konsolidierter Bilanz und konsolidierter Erfolgsrechnung.171
3) Die Zwischenabschlüsse sind nach den gleichen Grundsätzen zu erstellen wie die Jahresrechnung, die konsolidierten Zwischenabschlüsse nach den gleichen Grundsätzen wie die konsolidierte Jahresrechnung. Es gelten die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Vorschriften in Anhang 3.172
Art. 24a
Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung173
1) Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung sind nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung aufzustellen.174
2) Die Rechnungslegung erfolgt insbesondere nach den Grundsätzen der:
a) ordnungsmässigen Erfassung der Geschäftsvorfälle;
b) Vollständigkeit der (konsolidierten) Jahresrechnung;
c) Klarheit der Angaben;
d) Wesentlichkeit der Angaben;
e) Vorsicht;
f) Fortführung der Unternehmenstätigkeit;
g) Stetigkeit in Darstellung und Bewertung;
h) periodengerechten Abgrenzungen;
i) Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag;
k) wirtschaftlichen Betrachtungsweise.175
3) Als wesentlich gemäss Abs. 2 Bst. d gelten Sachverhalte und Beträge, welche sich auf die Jahresrechnung bzw. die konsolidierte Jahresrechnung so auswirken, dass der Empfänger der Jahresrechnung bzw. der konsolidierten Jahresrechnung in der Einschätzung und in den Entscheiden gegenüber der Bank oder Wertpapierfirma beeinflusst werden könnte.176
4) In der Jahresrechnung und in der konsolidierten Jahresrechnung sind die Vorjahreszahlen anzuführen. Im Zwischenabschluss und im konsolidierten Zwischenabschluss sind in der Bilanz die Zahlen der letzten Jahresrechnung bzw. der letzten konsolidierten Jahresrechnung und in der Erfolgsrechnung diejenigen des Zwischenabschlusses bzw. des konsolidierten Zwischenabschlusses des Vorjahres anzugeben.177
Art. 24b
Gliederung der Bilanz178
1) Die Bilanz ist mindestens wie folgt zu gliedern:
Aktiven
1. Flüssige Mittel
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind:
a) Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
b) Wechsel
3. Forderungen gegenüber Banken:
a) täglich fällig
b) sonstige Forderungen
4. Forderungen gegenüber Kunden,
davon:
Hypothekarforderungen
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere:
a) Geldmarktpapiere
aa) von öffentlichen Emittenten
bb) von anderen Emittenten,
davon:
eigene Geldmarktpapiere
b) Schuldverschreibungen
aa) von öffentlichen Emittenten
bb) von anderen Emittenten,
davon:
eigene Schuldverschreibungen
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
7. Beteiligungen
8. Anteile an verbundenen Unternehmen
9. Immaterielle Anlagewerte
10. Sachanlagen
11. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital,
davon:
eingefordert
12. Eigene Aktien oder Anteile
13. Sonstige Vermögensgegenstände
14. Rechnungsabgrenzungsposten
Summe der Aktiven
Passiven
1. Verbindlichkeiten gegenüber Banken:
a) täglich fällig
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden:
a) Spareinlagen
b) sonstige Verbindlichkeiten
aa) täglich fällig
bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
3. Verbriefte Verbindlichkeiten:
a) begebene Schuldverschreibungen,
davon:
Kassenobligationen
b) sonstige verbriefte Verbindlichkeiten
4. Sonstige Verbindlichkeiten
5. Rechnungsabgrenzungsposten
6. Rückstellungen:
a) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
b) Steuerrückstellungen
c) sonstige Rückstellungen
7. Nachrangige Verbindlichkeiten
8. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
9. Gezeichnetes Kapital
10. Kapitalreserven
11. Gewinnreserven:
a) Gesetzliche Reserven
b) Reserve für eigene Aktien oder Anteile
c) Statutarische Reserven
d) Sonstige Reserven
12. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
13. Jahresgewinn/Jahresverlust
Summe der Passiven
Ausserbilanzgeschäfte
1. Eventualverbindlichkeiten,
davon:
a) Akzepte und Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
b) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen sowie Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
2. Kreditrisiken,
davon:
a) Unwiderrufliche Zusagen
b) Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen
c) Verpflichtungskredite
d) Verbindlichkeiten aus unechten Pensionsgeschäften
3. Derivative Finanzinstrumente
4. Treuhandgeschäfte179
2) Als Unterposten sind jeweils gesondert auszuweisen:
a) die in den Aktivposten 2 (Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind), 3 (Forderungen gegenüber Banken), 4 (Forderungen gegenüber Kunden) und 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;
b) die in den Aktivposten 2 (Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind), 3 (Forderungen gegenüber Banken), 4 (Forderungen gegenüber Kunden) und 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
c) die in den Passivposten 1 (Verbindlichkeiten gegenüber Banken), 2 (Verbindlichkeiten gegenüber Kunden), 3 (Verbriefte Verbindlichkeiten) und 7 (Nachrangige Verbindlichkeiten) enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
d) die in den Passivposten 1 (Verbindlichkeiten gegenüber Banken), 2 (Verbindlichkeiten gegenüber Kunden), 3 (Verbriefte Verbindlichkeiten) und 7 (Nachrangige Verbindlichkeiten) enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
Diese Angaben können statt in der Bilanz gesondert in der Reihenfolge der betroffenen Posten im Anhang gemacht werden.180
3) Nachrangige Vermögensgegenstände sind auf der Aktivseite bei den jeweiligen Posten oder Unterposten gesondert auszuweisen. Sie können statt in der Bilanz gesondert in der Reihenfolge der betroffenen Posten im Anhang gemacht werden. In der Zwischenbilanz ist das Total der nachrangigen Vermögensgegenstände unter der Summe der Aktiven gesondert aufzuführen.181
4) Vermögensgegenstände sind in den entsprechenden Bilanzposten auszuweisen, auch wenn die bilanzierende Bank oder Wertpapierfirma sie als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter verpfändet oder in anderer Weise an Dritte als Sicherheit übertragen hat. Der bilanzierenden Bank oder Wertpapierfirma als Sicherheit verpfändete oder anderweitig als Sicherheit übertragene Vermögensgegenstände sind in der Bilanz nur dann auszuweisen, wenn es sich dabei um Bareinlagen bei derselben Bank oder Wertpapierfirma handelt.182
5) Wird ein Kredit von mehreren Banken oder Finanzinstituten gemeinschaftlich gewährt (Gemeinschaftskredit), so hat jedes beteiligte oder unterbeteiligte Institut nur seinen eigenen Anteil am Kredit in die Bilanz aufzunehmen, soweit es die Mittel für den Gemeinschaftskredit zur Verfügung gestellt hat. Übernimmt ein Institut über seinen eigenen Anteil hinaus die Haftung für einen höheren Betrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Eventualverbindlichkeit unter Posten 1b der Ausserbilanzgeschäfte zu vermerken.183
6) Die in fremdem Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.184
7) Die mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Aktiven und Passiven können zusammengefasst ausgewiesen werden, wenn:
a) sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht erheblich ist; oder
b) dadurch die Klarheit der Darstellung vergrössert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.185
Art. 24c
Gliederung der Erfolgsrechnung186
1) Die Erfolgsrechnung ist mindestens wie folgt zu gliedern:187
1. Zinsertrag,
davon:
a) aus festverzinslichen Wertpapieren
b) aus Handelsgeschäften188
2. Zinsaufwand189
3. Laufende Erträge aus Wertpapieren:
a) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere,
davon:
aus Handelsgeschäften
b) Beteiligungen
c) Anteile an verbundenen Unternehmen190
4. Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft:
a) Kommissionsertrag Kreditgeschäft
b) Kommissionsertrag Wertpapier- und Anlagegeschäft
c) Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft191
5. Kommissionsaufwand192
6. Erfolg aus Finanzgeschäften,
davon:
aus Handelsgeschäften193
7. Übriger ordentlicher Ertrag:
a) Liegenschaftenerfolg
b) Anderer ordentlicher Ertrag194
8. Geschäftsaufwand:
a) Personalaufwand,
davon:
aa) Löhne und Gehälter
bb) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
davon:
für Altersversorgung
b) Sachaufwand195
9. Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen196
10. Anderer ordentlicher Aufwand197
11. Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken198
12. Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken199
13. Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere200
14. Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren201
15. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit202
16. Ausserordentlicher Ertrag203
17. Ausserordentlicher Aufwand204
18. Ausserordentliches Ergebnis205
19. Ertragssteuern206
20. Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten207
21. Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bank- bzw. Wertpapierfirmarisiken/Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bank- bzw. Wertpapierfirmarisiken208
22. Jahresgewinn/Jahresverlust209
2) Die Erfolgsrechnung ist in Bezug auf die Gewinnverwendung bzw. den Verlustausgleich um die folgenden Positionen zu ergänzen:
1. Jahresgewinn/Jahresverlust
2. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
3. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
4. Gewinnverwendung:
a) Zuweisung an die gesetzlichen Reserven
b) Zuweisung an die statutarischen Reserven
c) Zuweisung an die sonstigen Reserven
d) Ausschüttungen auf dem Gesellschaftskapital
e) Andere Gewinnverwendungen
Auszugleichender Verlust:
f) Entnahme aus den gesetzlichen Reserven
g) Entnahme aus den statutarischen Reserven
h) Entnahme aus den sonstigen Reserven
i) Anderer Verlustausgleich
5. Gewinnvortrag/Verlustvortrag210
3) Die Zwischenerfolgsrechnung kann sich auf den Ausweis der Posten 1 bis und mit 15 beschränken. In diesem Fall müssen anstelle der Posten 16 bis und mit 22 der Risikoverlauf sowie die Rückstellungen erläutert werden.211
4) Für den zusammengefassten Ausweis der in Abs. 1 mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Erfolgsrechnung gilt Art. 24b Abs. 7.212
Art. 24d 213
Gliederung der Mittelflussrechnung
1) Die Mittelflussrechnung muss anhand des Mittelzuflusses und Mittelabflusses die Ursachen der Liquiditätsveränderung im Geschäftsjahr aufzeigen.
2) Im Einzelabschluss ist die Mittelflussrechnung mindestens wie folgt zu gliedern:
1. Mittelfluss aus operativem Ergebnis (Innenfinanzierung);
2. Mittelfluss aus Eigenkapitaltransaktionen;
3. Mittelfluss aus Vorgängen im Anlagevermögen;
4. Mittelfluss aus dem Bankgeschäft.
3) Der Mittelfluss aus dem Bankgeschäft muss so aufgegliedert werden, dass die Refinanzierung ersichtlich ist.
Art. 24e
Gliederung und Inhalt des Anhanges214
1) Der Anhang ist wie folgt zu gliedern und hat mindestens die folgenden Informationen zu enthalten:215
1. Erläuterungen über den Umfang der einzelnen Geschäftsbereiche und dessen Auswirkungen auf die Berichterstattung; Personalbestand;216
2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für die Jahresrechnung, einschliesslich Angabe der Methode der Fremdwährungsumrechnung und der Behandlung der Umrechnungsdifferenzen sowie der Umrechnungskurse für die wichtigsten Fremdwährungen; Grundsätze der Erfassung der Geschäftsvorfälle sowie Erläuterungen zum Risikomanagement, insbesondere zur Behandlung des Zinsänderungsrisikos, und zum Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten;217
3. Informationen zur Bilanz:218
3.1 Übersicht der Deckungen von Ausleihungen und Ausserbilanzgeschäften;219
3.2 betragsmässige Angabe der Handelsbestände sowie der Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens, deren Aufgliederung nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, und deren Zusammensetzung im Einzelnen; Angaben zu den eigenen Aktien oder Anteilen im Umlauf- (ohne Handelsbestände) und Anlagevermögen; Aufgliederung der Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen;220
3.2.1 zusätzlich sind die ausgeliehenen Handelsbestände sowie die ausgeliehenen Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens anzugeben;221
3.2.2 für die Handelsbestände sowie die Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und die zum Niederstwert bewerteten Wertpapier- und Edelmetallbestände des Anlagevermögens ist zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert anzugeben;222
3.3 Für Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen: Firmenname, Sitz, Geschäftstätigkeit, Gesellschaftskapital und Beteiligungsquote (Stimm- und Kapitalanteile sowie allfällige vertragliche Bindungen);223
3.3.1 zusätzlich ist der Gesamtbetrag der unter den Beteiligungen (Aktivposten 7) ausgewiesenen Beteiligungen an Banken und Wertpapierfirmen anzugeben;224
3.3.2 anzugeben ist ebenfalls der Gesamtbetrag der unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen (Aktivposten 8) ausgewiesenen Anteilen an verbundenen Banken und verbundenen Wertpapierfirmen;225
3.4 Anlagespiegel;226
3.4.1 für die Liegenschaften und die übrigen Sachanlagen sind zusätzlich die Brandversicherungswerte anzugeben;227
3.4.2 anzugeben ist auch der Gesamtbetrag der in den Sachanlagen (Aktivposten 10) enthaltenen Grundstücke und Bauten, die von der Bank oder Wertpapierfirma im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit genutzt werden;228
3.4.3 anzugeben ist ebenfalls der Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten;229
3.5 Aufgliederung der immateriellen Anlagewerte;230
3.5.1 Angabe des Gesamtbetrages der aktivierten Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes;231
3.5.2 Angabe des Gesamtbetrages der entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerte;232
3.6 Gesamtbetrag und Aufgliederung der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten Dritter (einschliesslich der Eventualverbindlichkeiten) verpfändeten oder abgetretenen Vermögensgegenstände sowie Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt;233
3.7 Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen;234
3.8 ausstehende Obligationenanleihen;235
3.9 Aufgliederung der Rückstellungen (Passivposten 6), der Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken (Passivposten 8) und der Wertberichtigungen sowie Übersicht über ihre Veränderungen im Laufe des Geschäftsjahres;236
3.9.1 die Wertberichtigungen und Rückstellungen sind aufzugliedern nach: Wertberichtigungen für Ausfallrisiken (Einzelwertberichtigungen, pauschalierte Einzelwertberichtigungen, Pauschalwertberichtigungen, pauschalierte Einzelwertberichtigungen für Länderrisiken), Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken, Rückstellungen für andere Geschäftsrisiken, Rückstellungen für Steuern und latente Steuern sowie übrige Rückstellungen;237
3.9.2 Wertberichtigungen und Rückstellungen für spezifische Risiken sind zwingend unter Ziff. 3.9.1 auszuweisen;238
3.9.3 vom Total der Wertberichtigungen und Rückstellungen sind die Wertberichtigungen in Abzug zu bringen;239
3.9.4 wesentliche Auflösungen und Neuverwendungen von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind zu erläutern und zu begründen;240
3.10 Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals;241
3.10.1 sofern bekannt oder sie bekannt sein müssten, sind mit Namen und je der prozentualen Beteiligung die Kapitaleigner und stimmrechtsgebundenen Gruppen von Kapitaleignern anzugeben, deren Beteiligung am Bilanzstichtag 5 % aller Stimmrechte übersteigen; ist statutarisch eine unter 5 % liegende Vinkulierung festgelegt, ist diese Grenze massgebend;242
3.11 Nachweis des Eigenkapitals und dessen Veränderung vor Gewinnverwendung/Verlustausgleich;243
3.12 Fälligkeitsstruktur der Aktiven und der Verbindlichkeiten;244
3.13 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (Art. 24b Abs. 2 Bst. a und c), gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (Art. 24b Abs. 2 Bst. b und d), sofern diese Angaben nicht in der Bilanz gemacht werden, und gegenüber qualifiziert Beteiligten sowie Organkredite und wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Personen;245
3.14 Aufgliederung der Aktiven und Passiven nach In- und Ausland gemäss Domizilprinzip, sofern die Bank oder Wertpapierfirma eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist;246
3.15 Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern oder Ländergruppen, sofern das Auslandsgeschäft wesentlich ist und die Bank oder Wertpapierfirma eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist;247
3.15.1 die Bank oder Wertpapierfirma kann den Detaillierungsgrad der Aufgliederung selbst bestimmen;248
3.15.2 neben dem absoluten Betrag je Land oder Ländergruppe ist auch der prozentuale Anteil anzugeben;249
3.16 Aufgliederung der Aktiven und Passiven nach den für die Bank oder Wertpapierfirma wesentlichsten Währungen, sofern sie eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist; in jedem Falle anzugeben ist der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, jeweils in Franken;250
3.16.1 die Bank oder Wertpapierfirma kann den Detaillierungsgrad der Aufgliederung selbst bestimmen;251
4. Informationen zu den Ausserbilanzgeschäften:252
4.1 Eventualverbindlichkeiten, betragsmässig aufgegliedert in Kreditsicherungsgarantien und ähnliches, Gewährleistungsgarantien und ähnliches, unwiderrufliche Verbindlichkeiten und übrige Eventualverbindlichkeiten; zusätzlich sind Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in Bezug auf die Gesamttätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma von Bedeutung ist;253
4.2 Verpflichtungskredite, betragsmässig aufgegliedert in Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen, Akzeptverpflichtungen und übrige Verpflichtungskredite; zusätzlich sind Art und Betrag jeder Verpflichtung, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben könnte, anzugeben, sofern sie in Bezug auf die Gesamtheit der Bank oder Wertpapierfirma von Bedeutung ist;254
4.3 am Ende des Geschäftsjahres offene derivative Finanzinstrumente mit Angabe der positiven und negativen Wiederbeschaffungswerte und Kontraktvolumen, aufgegliedert nach Zinsinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Beteiligungstitel/Indizes und übrige;255
4.4 Treuhandgeschäfte, aufgegliedert in Treuhandanlagen bei Drittbanken, Treuhandanlagen bei verbundenen Banken und Wertpapierfirmen, Treuhandkredite und andere treuhänderische Finanzgeschäfte;256
5. Informationen zur Erfolgsrechnung:257
5.1 Angabe eines wesentlichen Refinanzierungsertrages im Posten "Zinsertrag" (Posten 1), sofern der entsprechende Refinanzierungsaufwand mit dem Handelserfolg (Ziff. 49 Abs. 3 von Anhang 3) verrechnet wird;258
5.2 zweckmässige Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft (Posten 6) nach Geschäftssparten;259
5.3 Aufgliederung des Personalaufwandes (Posten 8a) in Löhne und Gehälter, Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung (davon: für Altersversorgung) sowie übriger Personalaufwand, sofern diese Angaben in Anwendung von Art. 24c Abs. 4 nicht in der Erfolgsrechnung gemacht werden;260
5.4 Aufgliederung des Sachaufwandes (Posten 8b) in Raumaufwand, in Aufwand für EDV, Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge und übrige Einrichtungen und in übriger Geschäftsaufwand;261
5.5 Erläuterungen zu wesentlichen Verlusten, zu ausserordentlichen Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bildung und Auflösung von Rückstellungen für allgemeine aus dem Betrieb der Bank oder Wertpapierfirma hervorgehende Risiken;262
5.6 Aufgliederung von Ertrag und Aufwand aus dem ordentlichen Bank- bzw. Wertpapierfirmengeschäft nach Art. 24c Abs. 1 Ziff. 1 bis 8 und 10 nach In- und Ausland nach dem Betriebsstättenprinzip, sofern die Bank oder Wertpapierfirma im Ausland tätig ist und eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist;263
6. Angabe der Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Jahresgewinn/-verlust gemäss Art. 24c Abs. 1 Ziff. 22 und Bilanzsumme.264
2) Im Anhang sind zusätzlich die folgenden Angaben zu machen:
1. der Gesamtbetrag der folgenden Posten der Erfolgsrechnung ist nach geographischen Märkten aufzugliedern, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation der Bank oder Wertpapierfirma wesentlich voneinander unterscheiden:
a) Zinsertrag (Posten 1);
b) Laufende Erträge aus Wertpapieren (Posten 3);
c) Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft (Posten 4);
d) Erfolg aus Finanzgeschäften (Posten 6);
e) Übriger ordentlicher Ertrag (Posten 7).
Die Aufgliederung kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, der Bank bzw. Wertpapierfirma oder einem anderen Unternehmen, von dem die Bank oder Wertpapierfirma mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen;265
2. zum Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten 7) sind anzugeben:
a) der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten angefallenen Aufwendungen;
b) zu jeder 10 % des Gesamtbetrages der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittelaufnahme:
1. der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann,
2. die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine andere Schuldform;
c) zu anderen Mittelaufnahmen die wesentlichen Bedingungen;266
3. eine Aufgliederung der in den Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5), "Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 6), "Beteiligungen" (Aktivposten 7) und "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten 8) enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere nach börsenkotierten und nicht börsenkotierten Wertpapieren;267
4. eine Aufgliederung der in den Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5) und "Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 6) enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere in Wertpapiere des Anlagevermögens und Wertpapiere des Umlaufvermögens; anzugeben ist zusätzlich das Kriterium, aufgrund dessen die Abgrenzung zwischen Wertpapieren des Anlage- und solchen des Umlaufvermögens erfolgt ist;268
5. der auf das Leasinggeschäft entfallende Betrag zu jedem davon betroffenen Posten der Bilanz, ferner die im Posten "Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen" (Posten 9 der Erfolgsrechnung) enthaltenen Abschreibungen auf Objekte im Finanzierungsleasing, die im Posten "Sachaufwand" (Posten 8b der Erfolgsrechnung) belasteten Leasingaufwendungen für Objekte im Rahmen eines Operational Leasing sowie die im Posten "Anderer ordentlicher Ertrag" (Posten 7b der Erfolgsrechnung) enthaltenen Erträge aus Leasinggeschäften;269
6. eine Aufgliederung der folgenden Posten nach den in ihnen enthaltenen wichtigsten Einzelbeträgen, sofern diese für die Beurteilung der Jahresrechnung nicht unwesentlich sind:
a) "Sonstige Vermögensgegenstände" (Aktivposten 13);
b) "Sonstige Verbindlichkeiten" (Passivposten 4);
c) "Anderer ordentlicher Aufwand" (Posten 10 der Erfolgsrechnung);
d) "Ausserordentlicher Aufwand" (Posten 17 der Erfolgsrechnung);
e) "Übriger ordentlicher Ertrag" (Posten 7 der Erfolgsrechnung);
f) "Ausserordentlicher Ertrag" (Posten 16 der Erfolgsrechnung).
Die Beträge und ihre Art sind zu erläutern;270
7. gegenüber Dritten erbrachte Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma von wesentlicher Bedeutung ist.271
8. aufgeschlüsselt nach EWR-Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen die Bank oder Wertpapierfirma über eine Niederlassung verfügt, und auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr:272
a) Firma, Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort;
b) Gesamtnettoumsatz;
c) Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten;
d) Gewinn oder Verlust vor Steuern;
e) Steuern auf Gewinn oder Verlust;
f) erhaltene staatliche Beihilfen.
3) Zusätzlich zu den Informationen gemäss Abs. 1 und 2 sind in den Anhang alle aufgrund der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes sowie der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere von Anhang 3, von Banken und Wertpapierfirmen entweder im Anhang bzw. wahlweise im Anhang anzugebenden Informationen aufzunehmen. Die gemäss Abs. 2 und 3 Satz 1 verlangten Informationen sind soweit möglich in die Gliederung des Anhanges gemäss Abs. 1 zu integrieren.273
4) Positionen ohne Inhalt können weggelassen und unwesentliche Positionen sachgerecht zusammengefasst werden.274
Art. 24f 275
Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung
1) Die konsolidierte Jahresrechnung ist, soweit ihre Eigenart keine Abweichung bedingt und soweit im Rahmen der Rechnungslegungsvorschriften und im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich nach Art. 24a bis 24e und Ziff. 1 bis 91 von Anhang 3 zu erstellen.
2) Für die Gliederung von Bilanz, Erfolgsrechnung, Mittelflussrechnung und Anhang im Rahmen der konsolidierten Jahresrechnung gelten die entsprechenden Bestimmungen zur Jahresrechnung gemäss Ziff. 13 bis 91 von Anhang 3 grundsätzlich sinngemäss. Sie sind den Besonderheiten und Bedürfnissen der konsolidierten Jahresrechnung entsprechend anzuwenden.
Art. 24g
Gliederung der konsolidierten Bilanz276
1) Die konsolidierte Bilanz ist mindestens wie folgt zu gliedern:
Aktiven
1. Flüssige Mittel
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind:
a) Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
b) Wechsel
3. Forderungen gegenüber Banken:
a) täglich fällig
b) sonstige Forderungen
4. Forderungen gegenüber Kunden,
davon:
Hypothekarforderungen
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere:
a) Geldmarktpapiere
aa) von öffentlichen Emittenten
bb) von anderen Emittenten,
davon:
eigene Geldmarktpapiere
b) Schuldverschreibungen
aa) von öffentlichen Emittenten
bb) von anderen Emittenten,
davon:
eigene Schuldverschreibungen
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
7. Nicht konsolidierte Beteiligungen
8. Immaterielle Anlagewerte
9. Sachanlagen
10. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital,
davon:
eingefordert
11. Eigene Aktien oder Anteile
12. Sonstige Vermögensgegenstände
13. Rechnungsabgrenzungsposten
Summe der Aktiven
Passiven
1. Verbindlichkeiten gegenüber Banken:
a) täglich fällig
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden:
a) Spareinlagen
b) sonstige Verbindlichkeiten
aa) täglich fällig
bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
3. Verbriefte Verbindlichkeiten:
a) begebene Schuldverschreibungen,
davon:
Kassenobligationen
b) sonstige verbriefte Verbindlichkeiten
4. Sonstige Verbindlichkeiten
5. Rechnungsabgrenzungsposten
6. Rückstellungen:
a) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
b) Steuerrückstellungen
c) sonstige Rückstellungen
7. Nachrangige Verbindlichkeiten
8. Rückstellungen für allgemeine Geschäftsrisiken aus dem Betrieb der Bank bzw. Wertpapierfirma
9. Gezeichnetes Kapital
10. Kapitalreserven
11. Gewinnreserven
12. Minderheitsanteile am Eigenkapital
13. Neubewertungsreserven
14. Jahresgewinn/Jahresverlust der konsolidierten Jahresrechnung,
davon:
Minderheitsanteile am Jahresgewinn/Minderheitsanteile am Jahresverlust
Summe der Passiven
Ausserbilanzgeschäfte
1. Eventualverbindlichkeiten,
davon:
a) Akzepte und Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
b) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen sowie Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
2. Kreditrisiken,
davon:
a) Unwiderrufliche Zusagen
b) Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen
c) Verpflichtungskredite
d) Verbindlichkeiten aus unechten Pensionsgeschäften
3. Derivative Finanzinstrumente
4. Treuhandgeschäfte277
2) Art. 24b Abs. 2 ist im Rahmen der konsolidieren Jahresrechnung mit der Massgabe anzuwenden, dass nur die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber nicht konsolidierten Beteiligungen anzugeben sind.278
3) Die Reserven für eigene Aktien oder Anteile des Mutterunternehmens sind im Posten "Kapitalreserven" (Passivposten 10) zu erfassen.279
4) Allfällige Aufwertungsreserven sind im Posten "Neubewertungsreserven" (Passivposten 13) zu erfassen.280
5) Für den zusammengefassten Ausweis der mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Aktiven und Passiven ist Art. 24b Abs. 7 anwendbar.281
Art. 24h
Gliederung der konsolidierten Erfolgsrechnung282
1) Die Erfolgsrechnung ist mindestens wie folgt zu gliedern:283
1. Zinsertrag,
davon:
a) aus festverzinslichen Wertpapieren
b) aus Handelsgeschäften284
2. Zinsaufwand285
3. Laufende Erträge aus Wertpapieren:
a) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere,
davon:
aus Handelsgeschäften
b) Beteiligungen,
davon:
aa) aus nach der Equity-Methode in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Beteiligungen
bb) aus den übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen286
4. Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft:
a) Kommissionsertrag Kreditgeschäft
b) Kommissionsertrag Wertpapier- und Anlagegeschäft
c) Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft287
5. Kommissionsaufwand288
6. Erfolg aus Finanzgeschäften,
davon:
aus Handelsgeschäften289
7. Übriger ordentlicher Ertrag:
a) Liegenschaftenerfolg
b) Anderer ordentlicher Ertrag290
8. Geschäftsaufwand:
a) Personalaufwand,
davon:
aa) Löhne und Gehälter
bb) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
davon:
für Altersversorgung
b) Sachaufwand291
9. Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen292
10. Anderer ordentlicher Aufwand293
11. Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken294
12. Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken295
13. Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere296
14. Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren297
15. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit298
16. Ausserordentlicher Ertrag299
17. Ausserordentlicher Aufwand300
18. Ausserordentliches Ergebnis301
19. Ertragssteuern302
20. Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten303
21. Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bank- oder Wertpapierfirmarisiken/Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bank- oder Wertpapierfirmarisiken304
22. Jahresgewinn/Jahresverlust der konsolidierten Jahresrechnung,
davon:
Minderheitsanteile am Jahresgewinn/Minderheitsanteile am Jahresverlust305
2) Für den zusammengefassten Ausweis der in Abs. 1 mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Erfolgsrechnung ist Art. 24b Abs. 7 anwendbar.306
Art. 24i 307
Gliederung der konsolidierten Mittelflussrechnung
1) In der konsolidierten Jahresrechnung ist die Mittelflussrechnung nach Art. 24d Abs. 2 und 3 zu gliedern.
2) Die Positionen sind den Besonderheiten der konsolidierten Jahresrechnung entsprechend zu erweitern.
Art. 24k 308
Gliederung des Anhanges der konsolidierten Jahresrechnung
1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, ist bei der Erstellung des Anhanges der konsolidierten Jahresrechnung Art. 24e zu befolgen.
2) Zusätzlich zu den Angaben gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2 sind die bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung angewandten Konsolidierungsgrundsätze anzugeben.
3) Die Angaben gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.3 sind aufzugliedern nach vollkonsolidierten, mit der Equity-Methode erfassten und den übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen.
4) Die mit der Equity-Methode erfassten Beteiligungen sind im Anlagespiegel gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.4 getrennt auszuweisen. Ebenso ist ein sich aus der Konsolidierung ergebender Goodwill (Geschäfts- oder Firmenwert bzw. positiver Unterschiedsbetrag) auszuscheiden; wesentliche Veränderungen des Goodwills sind zu erläutern.
5) Der Nachweis des Eigenkapitals und die Veränderung des Eigenkapitals gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.11 sind in der konsolidierten Bilanz im Sinne von Art. 24g Abs. 1 anzupassen.
6) Die Angaben gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.10 sind wegzulassen.
Art. 24l 309
Erleichterungen
1) Ist eine Bank oder Wertpapierfirma verpflichtet, eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen, so ist sie in der Jahresrechnung vom Ausweis der Mittelflussrechnung gemäss Art. 24d befreit.
2) Die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Zwischenabschlusses befreit die Bank oder Wertpapierfirma ferner von der Erstellung eines eigenen Zwischenabschlusses gemäss Art. 24.
Art. 24m
Publikation von Geschäftsberichten und Zwischenabschlüssen310
1) Der Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) und der konsolidierte Geschäftsbericht (konsolidierte Jahresrechnung und konsolidierter Jahresbericht) sind in gedruckter Form zu veröffentlichen. Die Geschäftsberichte und die konsolidierten Geschäftsberichte sowie der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind der Presse und jedermann, der es verlangt, zur Verfügung zu stellen.311
2) Der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht sind innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag des Zwischenabschlusses bzw. des konsolidierten Zwischenabschlusses im Sinne von Abs. 1 zu veröffentlichen und der FMA einzureichen.312
3) Die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und der gesellschaftsrechtliche Prüfungsbericht sowie der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über dessen Verwendung unter Angabe des Jahresgewinnes oder des Jahresverlustes sind, sofern diese Angaben nicht in der Jahresrechnung enthalten sind, bis spätestens vor Ablauf des fünften Monates des dem Bilanzstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres beim Amt für Justiz einzureichen. Nach Einreichung der Unterlagen macht das Amt für Justiz auf Kosten der einreichenden Banken und Wertpapierfirmen in den amtlichen Publikationsorganen bekannt, unter welcher Registernummer diese Unterlagen beim Amt für Justiz eingereicht worden sind.313
4) Für die Offenlegung der ordnungsgemäss gebilligten konsolidierten Jahresrechnung und des diese betreffenden Prüfungsberichtes ist Abs. 3 anzuwenden.314
5) Der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht müssen nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des Jahresberichtes und des konsolidierten Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht überschreiten.315
5a) Sind die Wertpapiere einer Bank oder Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft, die in die konsolidierte Jahresrechnung einer Bank oder Wertpapierfirma einzubeziehen ist, in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen, ist der Jahresbericht bzw. der konsolidierte Jahresbericht nicht gemäss Abs. 5, sondern gemäss Abs. 1 bis 4 offen zu legen.316
6) Banken und Wertpapierfirmen haben die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung, die ordnungsgemäss gebilligte konsolidierte Jahresrechnung, den Jahresbericht, den konsolidierten Jahresbericht, den gesellschaftsrechtlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und den Bericht über die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung in jedem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes offen zu legen, in dem sie eine Zweigstelle betreiben. Die Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt, anzuwendende Sprache) richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes.317
7) Zweigstellen im Geltungsbereich des Bankengesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat haben die in Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach Abs. 1 bis 5 offenzulegen. Zweigstellen im Geltungsbereich des Bankengesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes müssen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Abs. 6 Satz 1 nicht offenlegen. Zweigstellen im Geltungsbereich des Bankengesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat müssen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Abs. 6 Satz 1 nicht offenlegen, sofern die nach Satz 1 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG angepassten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache erstellt, so ist jeweils eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.318
Art. 24n
Frühinformationen319
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Gelder oder Finanzinstrumente von Kunden halten, müssen bis spätestens zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA die Frühinformationen gemäss Abs. 2 übermitteln. Diese Frist kann von der FMA in begründeten Fällen ausnahmsweise um höchstens 20 Tage verlängert werden.320
2) Als Frühinformationen im Sinne von Abs. 1 gelten:
a) Erfolgsrechnung und konsolidierte Erfolgsrechnung, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften;321
b) folgende Informationen zur Bilanz und zur konsolidierten Bilanz:
aa) Total der Forderungen gegenüber Kunden;
bb) Nominalbetrag der ertragslosen Ausleihungen an Kunden, bei denen der Eingang der Zinsen als gefährdet gilt bzw. bei denen keine Zinsen mehr gerechnet werden;
cc) Bestand der Wertberichtigungen für Ausfallrisiken gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.9.1 bzw. Art. 24k per Ende Geschäftsjahr;
dd) Bestand der Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken, der Rückstellungen für andere Geschäftsrisiken sowie der übrigen Rückstellungen gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.9.1 bzw. Art. 24k per Ende Geschäftsjahr;
ee) Summe der im Berichtsjahr neu gebildeten Zinsrückstellungen und nicht mehr gerechneten Zinsen;
ff) Bilanzsumme;322
c) folgende Informationen zu den Ausserbilanzgeschäften (für die einzelne Bank bzw. Wertpapierfirma und konsolidiert):323
aa) Depotvolumen: Wertschriften- und Edelmetallbestände von Kunden (ohne Banken);324
bb) Summe der Treuhandgeschäfte gemäss Art. 24b Abs. 1 bzw. Art. 24g Abs. 1;325
cc) Summe der Kontraktvolumen von derivativen Finanzinstrumenten gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4.3 bzw. Art. 24k;326
dd) Summe der positiven Wiederbeschaffungswerte von derivativen Finanzinstrumenten gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4.3 bzw. Art. 24k;327
ee) Summe der negativen Wiederbeschaffungswerte von derivativen Finanzinstrumenten gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4.3 bzw. Art. 24k;328
ff) Summe des Kundenvermögens (inkl. Doppelzählungen) sowie der Doppelzählungen davon, berechnet nach Tabelle P des Anhangs 3;329
d) übrige Angaben (für die einzelne Bank bzw. Wertpapierfirma und konsolidiert):330
aa) Personalbestand per Ende Berichtsjahr, davon Personalbestand Inland;331
bb) Streitwert der hängigen Prozesse.332
3) Die FMA kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen.333
4) Die Frühinformationen gemäss Abs. 2 sind von der bankengesetzlichen Revisionsstelle im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes nachträglich zu prüfen. Stellt sich heraus, dass die im Geschäftsbericht bzw. im konsolidierten Geschäftsbericht gemachten Angaben von denjenigen gemäss Abs. 2 wesentlich abweichen, sind die Abweichungen von der Revisionsstelle im Revisionsbericht aufzuzeigen und zu begründen.334
G. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Verpfändungsverträge335
Art. 25 336
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
1) Banken und Wertpapierfirmen dürfen Finanzinstrumente von Kunden nur dann für Verleih-, Report- und Geschäfte mit vergleichbarem Risiko sowie für Geschäfte für eigene Rechnung oder für Rechung eines anderen Kunden verwenden, wenn:
a) der Kunde der Verwendung zu genau festgelegten Bedingungen vorgängig und ausdrücklich zugestimmt hat; und
b) die Verwendung der Finanzinstrumente auf die genau festgelegten Bedingungen, denen der Kunde zugestimmt hat, beschränkt ist.
2) Nicht professionelle Kunden nach Anhang 1 des Bankengesetzes müssen die entsprechende Zustimmung in schriftlicher Form geben.
3) Werden bei einem Dritten gemeinsam in Sammelverwahrung liegende Finanzinstrumente mehrerer Kunden für Geschäfte nach Abs. 1 verwendet, so müssen alle Kunden nach den Vorschriften nach Abs. 1 und 2 zustimmen, es sei denn, die Bank oder Wertpapierfirma verfüge über Systeme und Kontrollen, die gewährleisten, dass nur Finanzinstrumente von Kunden in dieser Weise verwendet werden, die vorgängig nach den Abs. 1 und 2 zugestimmt haben.
4) Für besondere Formen der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gelten die Art. 25a, 26 und 27.
Art. 25a 337
Weiterverpfändung
1) Die zur Weiterverpfändung eines Faust- oder Forderungspfandes ermächtigte Bank oder Wertpapierfirma hat dafür zu sorgen, dass an den weiterverpfändeten Titeln keine Rechte Dritter, insbesondere keine Retentionsrechte, für einen höheren Betrag entstehen, als sie von ihrem Pfandschuldner zu fordern hat.
2) Die Bank ist verpflichtet, nach vertragsgemässer Bezahlung der Pfandschuld die Pfandtitel dem Verpfänder sofort freizugeben.
3) Lässt sich eine Bank von ihrem Schuldner für ihre Forderungen zusätzlich Wechsel unterzeichnen, so hat sie bei der Verpfändung oder Rediskontierung dieser Wechsel dafür zu sorgen, dass gegenüber ihrem Schuldner keine höheren Forderungen begründet werden, als sie selber ihm gegenüber hat.
Art. 26
Reportgeschäfte
Die Ermächtigung zur Verwendung eines Faustpfandes für Reportgeschäfte der Bank muss die Angabe des Zeitpunktes enthalten, auf den die Bank dem Verpfänder für die reportierten Pfandtitel das Eigentum an gleichen Titeln (nicht notwendigerweise mit den gleichen Nummern) wieder zu übertragen hat.
Art. 27 338
Einzelweiterverpfändung
Die gesamte Weiterverpfändung verschiedener Faustpfanddepots ist nur unter Beachtung der Vorschriften von Art. 25 zulässig.
H. Qualifizierte Beteiligungen339
Art. 27a 340
Grundsatz
Der Erwerb, die Erhöhung oder die Veräusserung von qualifizierten Beteiligungen an einer Bank oder Wertpapierfirma richtet sich nach den Bestimmungen des Anhangs 8.
I. Erbringung von Wertpapierdienstleistungen341
Art. 27b 342
Schutz des Kundenvermögens
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben die folgenden Anforderungen dauernd einzuhalten:
a) ordnungsgemässe Buchführung mit Bezug auf die Zuordnung von Geldern und Finanzinstrumenten auf die einzelnen Kundenbeziehungen und deren Abgrenzung von den eigenen Beständen;
b) sorgfältige Auswahl und regelmässige Überprüfung der Dritten, welche Finanzinstrumente von Kunden verwahren, insbesondere hinsichtlich deren Beaufsichtigung, Geschäftsführung und Solvenz;
c) Trennung von Eigenbeständen und Kundenvermögen bei der Verwahrung von Geldern und Finanzinstrumenten bei Dritten, sofern eine rechtlich wirksame Zuordnung zu den individuellen Kundenvermögen im Insolvenzfalle nur so erreicht werden kann. Vorbehalten bleiben Abs. 1a und 1b.343
1a) Unterliegt die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person in dem Land, in dem die Hinterlegung von Finanzinstrumenten von Kunden bei einem Dritten beabsichtigt ist, besonderen Vorschriften und einer besonderen Aufsicht, so haben die Banken und Wertpapierfirmen sicherzustellen, dass die Hinterlegung von Finanzinstrumenten nur dann erfolgt, wenn der Dritte in diesem Land von diesen Vorschriften und dieser Aufsicht erfasst ist.344
1b) Die Hinterlegung von Finanzinstrumenten für einen Kunden bei einem Dritten in einem Drittstaat, in dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person nicht geregelt ist, darf nur dann erfolgen, wenn sie:345
a) aus rechtlichen oder hinreichenden tatsächlichen Gründen in diesem Drittstaat erfolgen muss; oder
b) in diesem Drittstaat auf ausdrückliche und schriftlich erteilte Weisung einer geeigneten Gegenpartei oder eines professionellen Kunden nach Anhang 1 des Bankengesetzes erfolgt.
2) Wertpapierfirmen haben entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer Zentralbank, Bank oder bei einem qualifizierten Geldmarktfonds nach Anhang 2 Abschnitt A zu platzieren. Werden Kundengelder nicht bei einer Zentralbank hinterlegt, so beachtet die Wertpapierfirma die Bestimmungen von Abs. 1.
Art. 27c 346
Interessenkonflikte und Zuwendungen
1) Banken und Wertpapierfirmen stellen für Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte fest.
2) Banken und Wertpapierfirmen legen in schriftlicher Form wirksame, ihrer Grösse, Organisation und gegebenenfalls Gruppenstruktur sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessene Grundsätze für den Umgang mit den Interessenkonflikten fest.
3) Banken und Wertpapierfirmen haben dazu:
a) zweckdienliche organisatorische Massnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte entweder gänzlich zu vermeiden oder die Benachteiligung von Kunden durch solche Interessenkonflikte auszuschliessen; oder
b) sofern die Massnahmen nach Bst. a nicht ausreichend oder möglich sind, die Interessenkonflikte offen zu legen.
4) Banken und Wertpapierfirmen haben die Bestimmungen von Anhang 7.1 einzuhalten.
Art. 27d 347
Wohlverhaltensregeln
Banken und Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, haben die Wohlverhaltensregeln dauernd und dabei insbesondere die Bestimmungen der Anhänge 7.2 bis 7.4 einzuhalten.
K. Datenverarbeitung348
Art. 27e
Datenverarbeitung im Ausland349
1) Eine Auslagerung der Datenverarbeitung ins Ausland ist nur zulässig, wenn:350
a) die liechtensteinischen und ausländischen Vorschriften betreffend Buchführung, bankinterne Organisation, Geheimhaltung und Datenschutz eingehalten werden;351
b) alle Transaktionen in Liechtenstein initiiert werden und der Kundenkontakt in der alleinigen Zuständigkeit der liechtensteinischen Bank oder Wertpapierfirma verbleibt;352
c) die Buchhaltung in Liechtenstein geführt und die Revision in keiner Weise erschwert oder eingeschränkt wird;353
d) die Revisionsstelle und die FMA jederzeit die erforderlichen Auskünfte von der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde über die Ordnungsmässigkeit der dortigen Datenverarbeitung erhalten;354
e) alljährlich im Revisionsbericht in einem besonderen Abschnitt über die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen berichtet und die Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit der Datenverarbeitung im Ausland bestätigt wird;355
f) die Zusammenarbeit der liechtensteinischen und ausländischen Revisionsstellen gewährleistet ist und erstere jederzeit die Möglichkeit hat, vor Ort im Ausland Prüfungshandlungen vorzunehmen;356
g) die zuständige ausländische Aufsichtsbehörde dieser Ausgliederung zustimmt und bestätigt, dass die entsprechenden Sicherheitsdispositive ihren Anforderungen entsprechen;357
h) der betreffende ausländische Staat liechtensteinischen Banken oder Wertpapierfirmen für deren Datenverarbeitung das Gegenrecht gewährleistet;358
i) die Kunden über die Datenverarbeitung im Ausland gemäss Anhang 6 informiert werden.359
2) Die FMA kann die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen verlangen.360
III. Aufnahme der Geschäftstätigkeit361
A. Bewilligungsgesuche362
Art. 28
Gesuchsunterlagen363
1) Das Gesuch für eine Bewilligung als Bank oder Wertpapierfirma muss die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend dokumentieren. Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen:364
a) Dokumente über Herkunft und wesentliche Besitzverhältnisse beim Aktienkapital sowie die Form seiner Liberierung;
b) die Entwürfe der Statuten und des Geschäftsreglements gemäss den Anforderungen von Art. 31;
c) die Beschreibung der Organisation und die Personaldotation der Bank oder Wertpapierfirma;365
d) die personelle Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung;
e) der Nachweis der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und der Leitung der internen Revision gemäss Art. 29 und 30;
f) das Budget für die ersten drei Jahre;
g) eine Erklärung einer von der FMA anerkannten Revisionsstelle, dass sie das Mandat als externe Revisionsstelle annimmt.366
2) Das Gesuch für eine Bewilligung als externe Revisionsstelle von Banken oder Wertpapierfirmen muss die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend dokumentieren. Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen:367
a) Dokumente über Herkunft und wesentliche Besitzverhältnisse beim Aktienkapital sowie die Form seiner Liberierung;
b) der Geschäftsbericht;
c) eine Liste der Revisionsmandate bei Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften;368
d) Belege für die Qualifikation sowie den einwandfreien Leumund und guten Ruf der leitenden Revisoren und der Geschäftsleitung;
e) alle Unterlagen, aus denen sich die Erfüllung der in Art. 40 bis 42 genannten Voraussetzungen ergibt.369
Art. 28a 370
Erleichterungen und Verschärfungen
1) Die FMA bewilligt Erleichterungen bei Bewilligungen nur, wenn:
a) dies im Bankengesetz, in dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen ist; und
b) das Bankengesetz, diese Verordnung oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine anderen Voraussetzungen vorsehen und der Gesuchsteller nachweist, dass die Befolgung der gesetzlichen Auflagen für ihn mit unverhältnismässigen Nachteilen verbunden wäre.
2) Verschärfungen kann die FMA insbesondere anordnen, wenn:
a) dies im Bankengesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen ist;
b) der Zweck der bankengesetzlichen Vorschriften oder der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur auf diesem Weg erreicht werden kann; oder
c) sie aus Gründen der Finanzmarktstabilität erforderlich sind.
B. Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
Art. 29
Fähigkeiten
1) Die für den Verwaltungsrat, die Leitung der internen Revision und des Risikoausschusses sowie die für die Geschäftsleitung vorgesehenen Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein.371
2) Die FMA berücksichtigt für die Bemessung der Anforderungen unter anderem den sachlichen und geografischen Geschäftskreis und die Organisation der Bank oder Wertpapierfirma.372
3) Die vorgesehenen Personen müssen auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Verpflichtungen und des Wohnorts in der Lage sein, ihre Aufgaben in der Bank oder Wertpapierfirma einwandfrei zu erfüllen.373
4) Bei der Beurteilung der vorgesehenen Personen kann die FMA den Lebenslauf, Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse sowie Referenzen beiziehen.374
Art. 29a 375
Mandatsgrenzen für Organmitglieder
1) Bei Banken oder Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung darf Mitglied der Geschäftsleitung nicht sein, wer:
a) in einer Bank oder Wertpapierfirma Mitglied der Geschäftsleitung ist; oder
b) in zwei weiteren Banken oder Wertpapierfirmen Mitglied des Verwaltungsrats ist.
2) Bei Banken oder Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung darf Mitglied des Verwaltungsrats nicht sein, wer:
a) in einer anderen Bank oder Wertpapierfirma Mitglied der Geschäftsleitung ist und bereits in zwei weiteren Banken oder Wertpapierfirmen Mitglied des Verwaltungsrats ist; oder
b) in vier Banken oder Wertpapierfirmen Mitglied des Verwaltungsrats ist.
3) Bei der Berechnung gelten mehrere Mandate als ein Mandat, wenn sie bei Unternehmen wahrgenommen werden:
a) die derselben Unternehmensgruppe angehören;
b) die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sofern die Voraussetzungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind;
c) an denen die Bank oder Wertpapierfirma eine qualifizierte Beteiligung hält.
4) Mandate als Verwaltungsrat oder Geschäftsleiter in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen sowie Mandate als Vertreter eines EWR-Mitgliedstaats im Verwaltungsrat einer Bank oder Wertpapierfirma werden für die Berechnung nach Abs. 2 Bst. b nicht berücksichtigt.
5) Die FMA kann auf Antrag neben den nach Abs. 2 und 3 zulässigen Verwaltungsratsmandaten die Übernahme eines weiteren Verwaltungsratsmandats genehmigen. Sie hat die Europäischen Aufsichtsbehörden über derartige Genehmigungen regelmässig zu informieren.
Art. 29b 376
Nominierungsausschuss
1) Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung müssen einen Nominierungsausschuss einrichten, der sich aus Mitgliedern des Verwaltungsrats zusammensetzt. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses nehmen bei der Bank oder Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahr.
2) Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Er ermittelt die Bewerber für die Besetzung frei werdender Stellen in der Geschäftsleitung bzw. bei der Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats. Hierbei bewertet der Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit der Kenntnisse und Fähigkeiten, der Diversität und der Erfahrung des betreffenden Organs und erstellt eine Tätigkeitsbeschreibung mit Bewerberprofil und beurteilt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand.
b) Er bewertet regelmässig, jedoch zumindest jährlich, die Struktur, Grösse, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats und empfiehlt nötigenfalls Änderungen.
c) Er beurteilt regelmässig, jedoch zumindest jährlich, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie des jeweiligen Organs in seiner Gesamtheit und teilt die Beurteilung dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung mit.
d) Er überprüft den Kurs des Verwaltungsrats bei der Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung und richtet Empfehlungen an den Verwaltungsrat.
3) Der Nominierungsausschuss hat im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung darauf zu achten, dass die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats durch eine einzelne Person oder eine Gruppe nicht in einer Weise beeinflusst wird, die den Interessen der Bank oder Wertpapierfirma nachteilig ist.
4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, und auch externe Berater beiziehen. Zu diesem Zweck erhält er von der Bank oder Wertpapierfirma angemessene Finanzmittel.
Art. 29c 377
Veröffentlichungen betreffend Corporate Governance und Vergütung
Banken oder Wertpapierfirmen, die eine Website betreiben, erläutern darauf, wie sie die Anforderungen der Art. 7a Abs. 6, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Abs. 2a und 5 bis 8 und Art. 23 Abs. 1 und 2 Bst. a, b und d bis f des Bankengesetzes sowie Art. 24e Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 2 Ziff. 8, Art. 29 Abs. 1, Art. 29a, 29b und Anhang 4.4 Ziff. 1 und 2 erfüllen.
Art. 30 378
Guter Ruf
1) Die für die Geschäftsleitung oder den Verwaltungsrat einer Bank oder Wertpapierfirma vorgesehenen Personen müssen als Geschäftsleute einen guten Ruf besitzen. Zu diesem Zweck konsultiert die FMA auch die Datenbank der Europäischen Aufsichtsbehörden über Verwaltungssanktionen.
2) Die FMA prüft aufgrund des eingereichten Strafregisterauszuges, ob die Personen nach Abs. 1 einschlägig verurteilt sind.
C. Geschäftskreis und Organisation
Art. 31 379
Statuten und Geschäftsreglement
1) Für den Inhalt der Statuten gelten die Bestimmungen von Art. 279 PGR. Sie enthalten zudem insbesondere eine klare Umschreibung der sachlichen und geografischen Geschäftsgebiete, auf die sich die Tätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma regelmässig erstreckt.
2) Das Geschäftsreglement legt die Organisation sowie die Grundsätze der Geschäftstätigkeit und der finanziellen Führung der Bank oder Wertpapierfirma fest. Es enthält insbesondere:
a) die Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, der Compliance-Funktion, der internen Revision sowie - sofern sie von der Bank oder Wertpapierfirma einzurichten sind - der Risikomanagement-Funktion und der Ausschüsse des Verwaltungsrats;380
b) eine Kompetenzordnung und Vorschriften über das Risikomanagement nach Art. 21c;
c) Vorschriften über Organ- und Mitarbeitergeschäfte nach Art. 21a.
Art. 31a 381
Allgemeine organisatorische Anforderungen
1) Banken und Wertpapierfirmen haben die folgenden allgemeinen organisatorischen Anforderungen dauernd einzuhalten:
a) Schaffung und Umsetzung von Entscheidungsprozessen und einer Organisationsstruktur, bei der zugewiesene Funktionen und Aufgaben sowie die entsprechenden Berichtspflichten klar dokumentiert sind;
b) Schaffung und Umsetzung von angemessenen internen Kontrollverfahren, welche die Einhaltung von Beschlüssen und betrieblichen Verfahren auf allen Ebenen sicherstellen;
c) Sicherstellung von genügenden Kenntnissen bei den Mitgliedern der Geschäftsleitung von vertraglich gebundenen Vermittlern und leitenden Personen von Unternehmen, welche der Bank oder Wertpapierfirma wesentliche Dienste im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen erbringen, über die sie betreffenden betrieblichen Verfahren;
d) Beschäftigung von Mitarbeitenden mit genügenden Kenntnissen und Erfahrungen für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben;
e) Einführung und Sicherstellung einer auf allen massgeblichen Ebenen reibungslos funktionierenden Berichterstattung und Weitergabe von für die Erfüllung zugewiesener Aufgaben wesentlichen Informationen;
f) Führung von angemessenen und systematischen Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeit und die interne Organisation;
g) Schaffung und dauerhafte Anwendung von Systemen und Verfahren zur Sicherheit und zum Schutz von Integrität und Vertraulichkeit von Informationen, insbesondere zum Schutz von Berufsgeheimnissen;
h) Schaffung von angemessenen Grundsätzen und Verfahren, welche die Fortführung der Dienstleistungserbringung beim Ausfall von Personen und technischen Systemen sicherstellen bzw. die schnellstmögliche Wiederaufnahme der Dienstleistungserbringung in einem solchen Fall gewährleisten;
i) Schaffung und dauerhafte Anwendung von wirksamen und transparenten internen Verfahren zur Bearbeitung und Dokumentation von Beschwerden von Kunden oder potenziellen Kunden.
2) Die Umsetzung der organisatorischen Anforderungen haben der Art, dem Umfang und der Komplexität der erbrachten Dienstleistungen und getätigten anderen Geschäfte, insbesondere auch dem Umfang des Eigenhandels, zu entsprechen.
3) Bekleiden Mitglieder der Geschäftsleitung der Bank oder Wertpapierfirma, von vertraglich gebundenen Vermittlern und leitende Personen von Unternehmen, welche der Bank oder Wertpapierfirma wesentliche Dienste im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen erbringen, mehrere Funktionen, so ist durch angemessene organisatorische Vorkehren sicherzustellen, dass dies die ordentliche, redliche und professionelle Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht behindert.
Art. 32
Verwaltungsrat
1) Der Verwaltungsrat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
2) Besteht der Verwaltungsrat aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann er die vom Gesetz nicht ausdrücklich ihm vorbehaltenen Aufgaben an einen aus seiner Mitte gebildeten Ausschuss delegieren. Der Ausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben.
Art. 33
Ausnahmen von der Pflicht zur Errichtung einer internen Revision382
1) Erscheint die Errichtung einer betriebseigenen internen Revision als nicht angemessen, können die Aufgaben der internen Revision übertragen werden an:383
a) die interne Revision des Mutterunternehmens oder die interne Revision einer anderen in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaft, sofern es sich bei dieser um eine Bank, eine Wertpapierfirma oder einen anderen staatlich beaufsichtigten Finanzintermediär (z.B. Versicherungsunternehmen) handelt;384
b) eine von der FMA gemäss Bankengesetz anerkannte Revisionsstelle, welche von der bankengesetzlichen Revisionsstelle der Bank oder Wertpapierfirma unabhängig ist;385
c) unabhängige Dritte, wenn die FMA deren Kenntnisse und Revisionserfahrung im Bankenwesen überprüft hat und der Übertragung zustimmt.386
2) Die FMA kann aufgrund eines begründeten Gesuches für Banken Ausnahmen von den Vorschriften gemäss Abs. 1 bewilligen. Die Revisionsstelle hat sich dazu zu äussern. Wertpapierfirmen können von der Pflicht zur Einsetzung einer internen Revision entbunden werden, wenn aufgrund von Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit die Einsetzung einer internen Revision unverhältnismässig wäre.387
Art. 34
Kompetenzen und Aufgaben der internen Revision
1) Die interne Revision verfügt über ein unbeschränktes Einsichtsrecht innerhalb der Bank oder Wertpapierfirma und zumindest aller gemäss Art. 41a ff. des Bankengesetzes konsolidierungspflichtigen Unternehmen. Die Geschäftsleitung und die Mitarbeiter der Bank oder Wertpapierfirma erteilen ihr alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer Prüfungspflichten benötigt.388
2) Die Tätigkeit der internen Revision erstreckt sich zumindest auf alle gemäss Art. 41a ff. des Bankengesetzes konsolidierungspflichtigen Unternehmen.389
3) Die Revisionsstelle hat das Recht, in sämtliche Unterlagen und Arbeitspapiere der internen Revision Einsicht zu nehmen. Die Berichte der internen Revision sind der FMA auf Verlangen vorzuweisen.390
4) Der Verwaltungsrat regelt die Tätigkeit der internen Revision in einem besonderen Reglement.
Art. 34a 391
Compliance-Funktion
1) Banken und Wertpapierfirmen schaffen eine Compliance-Funktion, welche die für die Dienstleistungserbringung zuständigen Personen hinsichtlich der Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften unterstützt und überwacht.
2) Die mit der Compliance-Funktion betrauten Personen dürfen keine Tätigkeiten verrichten oder leiten, für deren Überwachung sie zuständig sind. Ihre Entlöhnung oder Honorierung darf ihre Objektivität weder beeinträchtigen noch diese als beeinträchtigt erscheinen lassen.
3) Die mit der Leitung der Compliance-Funktion betraute Person erstattet der Geschäftsleitung regelmässig Bericht.
4) Die mit der Leitung der Compliance-Funktion betraute Person erstattet dem Verwaltungsrat zumindest jährlich schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit, die von ihr dabei gemachten Feststellungen sowie die getroffenen Massnahmen. Im Bericht ist insbesondere Stellung zu nehmen über die Einhaltung der Behandlung von Organ- und Mitarbeitergeschäften nach Art. 21a sowie der Vorschriften über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach den Art. 27b ff.
5) Banken und Wertpapierfirmen, bei denen aufgrund von Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit die Einsetzung einer eigenständigen Compliance-Funktion unverhältnismässig wäre, können von der FMA von dieser Pflicht entbunden werden.
Art. 35 392
Outsourcing
Für die Auslagerung von Geschäftsbereichen (Outsourcing) gelten die Bestimmungen von Anhang 6.
D. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum393
Art. 35a
Tätigkeiten von Banken und Finanzinstituten394
1) Für folgende Tätigkeiten von Banken im Europäischen Wirtschaftsraum gilt die gegenseitige Anerkennung:395
a) Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern;
b) Ausleihungen, insbesondere Konsumentenkredite, Hypothekardarlehen, Factoring mit und ohne Rückgriff und Handelsfinanzierung (einschliesslich Forfaitierung);
c) Finanzierungsleasing;
d) Dienstleistungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs;
e) Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln (Kreditkarten, Reiseschecks und Bankschecks);
f) Bürgschaften und Eingehung von Verpflichtungen;
g) Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag der Kundschaft:
aa) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.);
bb) Geldwechselgeschäfte;
cc) Termingeschäfte (financial futures) und Optionsgeschäfte;
dd) Wechselkurs- und Zinssatzinstrumente;
ee) Wertpapiergeschäfte;
h) Teilnahme an der Wertpapieremission und den diesbezüglichen Dienstleistungen;
i) Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;
k) Geldmaklergeschäfte im Interbankenmarkt;
l) Portfolioverwaltung und -beratung;
m) Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung;
n) Handelsauskünfte;
o) Schliessfachverwaltungsdienste.
p) Ausgabe von E-Geld.396
2) Für Finanzinstitute im Europäischen Wirtschaftsraum gilt die gegenseitige Anerkennung für die in Abs. 1 Bst. b bis p genannten Tätigkeiten.397
Art. 35b 398
Tätigkeiten von Wertpapierfirmen
Für Tätigkeiten von Wertpapierfirmen im Europäischen Wirtschaftsraum gilt die gegenseitige Anerkennung für Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitte A und B des Bankengesetzes und den Eigenhandel nach Art. 2a.
IV. Aufsicht über Banken und Wertpapierfirmen399
A. FMA400
Art. 36 401
Verzeichnis der Banken, Wertpapierfirmen und anerkannten Revisionsstellen
Die FMA legt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Banken, Wertpapierfirmen, der bewilligten Zweigstellen von ausländischen Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen sowie der anerkannten Revisionsstellen an.
Art. 37
Wechsel der Revisionsstelle
1) Für den Wechsel der Revisionsstelle haben die Banken und Wertpapierfirmen der FMA ein Gesuch einzureichen, über welches innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden ist.402
2) Vor ihrer Entscheidung konsultiert die FMA die bisherige Revisionsstelle.403
3) Die FMA entspricht dem Gesuch, wenn durch den Wechsel der Revisionsstelle der Zweck der Revision nicht gefährdet wird.404
Art. 38
Ausserordentliche Revisionen
1) Für eine ausserordentliche Revision im Sinne des Art. 35 Abs. 2 Bst. b des Bankengesetzes kann die FMA selbst eine anerkannte Revisionsstelle bezeichnen.405
2) Die FMA kann von der Bank oder Wertpapierfirma einen Kostenvorschuss verlangen.406
Art. 38a 407
Zusammenarbeit
1) Bei der Überwachung der Tätigkeiten der Banken und Wertpapierfirmen, die insbesondere durch die Errichtung von Zweigstellen in anderen EWR-Mitgliedstaaten Geschäfte betreiben, arbeitet die FMA mit den zuständigen Behörden der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten eng zusammen.
2) Sie tauscht die erforderlichen Informationen, insbesondere über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse, aus, die die Aufsicht über Banken und Wertpapierfirmen und die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erleichtern können, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Banken oder Wertpapierfirmen, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Begrenzung von Grosskrediten, andere Faktoren, die das von Banken oder Wertpapierfirmen ausgehende Systemrisiko beeinflussen können, verwaltungsmässige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle, zu erleichtern.
3) Die FMA informiert unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die Liquiditätsüberwachung im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Art. 41a bis 41q des Bankengesetzes über die von Zweigstellen ausgeübten Tätigkeiten, wenn diese Information dem Schutz der Einleger und Anleger im Aufnahmemitgliedstaat dienen.
4) Die FMA informiert unverzüglich die zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten, wenn Liquiditätsengpässe auftreten oder wahrscheinlich auftreten werden. Die FMA informiert in diesen Fällen detailliert über die Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans sowie über diesbezüglich ergriffene Aufsichtsmassnahmen.
5) Die FMA informiert die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, wie sie deren Informationen nach Abs. 1 bis 4 berücksichtigt. Auf Verlangen übermittelt die FMA entsprechende Erläuterungen.
6) Lehnt die FMA die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäss Art. 50 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Massnahmen ab, kann sie die Europäischen Aufsichtsbehörden mit der Angelegenheit befassen.408
7) Die FMA kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates um Auskunft ersuchen, wie die nach Abs. 1 bis 4 bereitgestellten Informationen berücksichtigt wurden und welche Massnahmen auf dieser Grundlage ergriffen wurden, wobei sie auch ergänzende Erläuterungen verlangen kann. Sind die Massnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Ansicht der FMA nicht ausreichend, kann die FMA nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Europäischen Aufsichtsbehörden informiert hat, selbst geeignete Massnahmen ergreifen.
8) Die FMA kann alle Fälle an die Europäischen Aufsichtsbehörden verweisen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.409
B. Revisionsstellen410
Art. 39
Erteilung und Entzug der Bewilligung
1) Die Bewilligung zur Tätigkeit als Revisionsstelle von Banken und Wertpapierfirmen wird von der FMA erteilt, wenn die im Bankengesetz genannten Voraussetzungen und jene der Art. 40 bis 43 dieser Verordnung erfüllt sind.411
2) Die FMA entzieht der Revisionsstelle die Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, oder wenn die Revisionsstelle ihre gesetzlichen Pflichten grob verletzt.412
Art. 40
Bewilligungsvoraussetzungen413
1) Eine Bewilligung nach Art. 37 des Bankengesetzes wird nur erteilt an:414
a) Revisionsverbände, denen wenigstens zwölf Banken angeschlossen sind, und die sich über eigene Mittel von wenigstens einer Million Franken ausweisen oder eine Kaution von einer Million Franken leisten. Sie müssen über eine organisatorisch selbständige interne Revision verfügen; oder415
b) Treuhand- und Revisionsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, welche ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens einer Million Franken ausweisen. Treuhand- und Revisionsgesellschaften, die lediglich Wertpapierfirmen prüfen, müssen ein Aktienkapital von wenigstens 200 000 Franken ausweisen.416
2) Für ihre Anerkennung muss eine Revisionsstelle, neben den in Art. 37 des Bankengesetzes umschriebenen, folgende zusätzliche Bedingungen erfüllen:
a) die Organisation ihres Betriebs muss die sachgemässe und dauernde Erfüllung der Revisionsaufträge gewährleisten; sie ist in den Statuten bzw. dem Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau zu umschreiben;
b) die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen;
c) die leitenden Revisoren müssen einen guten Ruf besitzen sowie eine gründliche Kenntnis des Bank- und Wertpapiergeschäfts und der Revision von Banken und Wertpapierfirmen nachweisen;417
d) die Revisionsstelle muss sich verpflichten, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb der Gesellschaft nötig sind (z.B. Anlage der eigenen Mittel);
e) die Revisionsstelle muss über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflicht verfügen.418
3) Die FMA legt ein Verzeichnis der anerkannten Revisionsstellen an, das Interessenten zur Verfügung gestellt wird.419
Art. 41
Ausländische Revisionsstellen
Einer ausländischen Revisionsgesellschaft wird die Bewilligung nur erteilt, wenn sie sich verpflichtet, auch im Ausland keine Geschäfte im Sinne von Art. 1 dieser Verordnung zu betreiben.
Art. 42 420
Unabhängigkeit
1) Die Revisionsstelle darf weder Verwaltungs- und Buchführungsaufträge der zu prüfenden Bank oder Wertpapierfirma noch sonstige Aufgaben übernehmen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.
2) Die aus den Aufträgen einer Bank oder Wertpapierfirma und der mit ihnen verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen. Die FMA kann Ausnahmen bewilligen.
3) Die Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsleitung und die Angestellten der Revisionsstelle oder der internen Revision eines Revisionsverbandes müssen von der zu prüfenden Bank oder Wertpapierfirma und den mit diesen verbundenen Gesellschaften unabhängig sein.
Art. 43
Pflichten der Revisionsstelle
1) Die Revisionsstellen sind verpflichtet:
a) der FMA jede Änderung der Statuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und bei den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren zu melden;421
b) die Leitung der Bankenrevisionen nur Revisoren anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;422
c) den Mandatsleiter und den leitenden Revisor der FMA vor Revisionsbeginn zu melden;423
d) der FMA alljährlich den Geschäftsbericht einzureichen.424
2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.425
Art. 43a 426
Aufgehoben
Art. 43b 427
Pflichten der Banken und Wertpapierfirmen
1) Die Banken und Wertpapierfirmen haben jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes zu beauftragen.
2) Die Bank oder die Wertpapierfirma holt die Zustimmung der FMA ein, bevor sie erstmals eine Revisionsstelle bezeichnet oder eine neue Revisionsstelle beauftragt. Die FMA verweigert die Zustimmung, wenn die vorgesehene Revisionsstelle unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision bietet.
3) Beabsichtigt die Bank oder die Wertpapierfirma, ihre Revisionsstelle zu wechseln, so hat sie die Gründe der FMA mitzuteilen.
4) Nimmt eine Revisionsstelle die Revision einer Bank oder einer Wertpapierfirma nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von der Bank oder der Wertpapierfirma verlangen, dass sie zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere Revisionsstelle mit der Prüfung ihres Geschäftsberichtes und ihres konsolidierten Geschäftsberichtes beauftragt.
5) Bei einem Wechsel der Revisionsstelle hat die Bank oder die Wertpapierfirma der neu gewählten Revisionsstelle den letzten Revisionsbericht zur Verfügung zu stellen.
C. Revisionsbericht428
Art. 44 429
Grundsatz
1) Die Revisionsstellen prüfen und legen im Revisionsbericht klar dar, ob:
a) die Geschäftstätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma den Art. 4 bis 14a des Bankengesetzes, den Statuten und den Reglementen entspricht und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach Art. 15 bis 26a des Bankengesetzes dauernd erfüllt sind (Aufsichtsprüfung); und
b) der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Rechnungsprüfung).
2) Die Revisionsstelle erstellt eine Risikoanalyse über die Bank oder Wertpapierfirma. Aus dieser bestimmt die Revisionsstelle eine Prüfstrategie, die die Prüftiefe und Prüfperiodizität der einzelnen Prüfgebiete festlegt.
3) Die Revisionsstelle hat bei ihrer Prüfung die Grundsätze der Prüfung einzuhalten.
4) Die FMA legt das Nähere in einer Richtlinie fest, insbesondere über:
a) die Berichterstattung, einschliesslich der Grundsätze der Prüfung und des Prüfungsgegenstandes;
b) die Gliederung des Revisionsberichts;
c) die Frist zur Einreichung des Revisionsberichts sowie dessen Verteilung.
Art. 45 bis 49 430
Aufgehoben
V. Sanierung und Liquidation
A. Landgericht
Art. 50 431
Stellungnahme der FMA
1) Das Landgericht holt vor Bewilligung einer Stundung und für die dabei zu treffenden Massnahmen die Stellungnahme der FMA ein.
2) Vor einer Ernennung gemäss Art. 44, 45, 55, 57 oder 58 des Bankengesetzes holt das Landgericht die Stellungnahme der FMA ein.
Art. 51
Konkursbegehren
Die Entscheidung über Konkursbegehren, die nach Eingang des Stundungsgesuches gegen die Bank gestellt werden, ist vom Landgericht bis zur Erledigung des Stundungsgesuches auszusetzen.
Art. 52
Öffentliche Kundmachung
1) Hat der Kommissär ein Gutachten über eine aussergerichtliche Sanierung nach Art. 51 des Bankengesetzes erstattet, so ist dieses während 20 Tagen beim Landgericht zur Einsicht der Gesellschafter und Gläubiger aufzulegen.432
2) Der Nachlassvertragsentwurf ist samt den dazugehörigen Akten während 30 Tagen beim Landgericht zur Einsicht der Gläubiger aufzulegen.
3) Einwendungen der Gläubiger gegen den Nachlassvertragsentwurf sind während der Auflagefrist beim Landgericht schriftlich einzureichen. Gläubiger, die innert dieser Frist keine Einwendungen erheben, gelten als Gläubiger, die dem Nachlassvertragsentwurf zugestimmt haben.
4) Das Landgericht hat Ort und Zeit der Auflage öffentlich bekanntzugeben.
B. Kommissär und Masseverwalter
Art. 53
Kompetenzen
1) Der Kommissär ist befugt, Sachverständige beizuziehen und Personal entweder selbst anzustellen oder sich von der Bank zuteilen zu lassen.
2) Der Kommissär ist befugt, im Dienste der Bank stehende Personen in ihrer Tätigkeit vorübergehend einzustellen oder endgültig zu entlassen.
3) Der Kommissär kann für die Anordnung von Auszahlungen nach Art. 48 des Bankengesetzes eine Weisung des Landgerichtes einholen.
Art. 54
Verantwortlichkeitsansprüche
Ist eine Stundung bewilligt oder ein Nachlassverfahren eingeleitet worden, so hat der Kommissär oder der Masseverwalter dafür zu sorgen, dass Verantwortlichkeitsansprüche, die der Bank nach Art. 64 des Bankengesetzes und Art. 221 des Personen- und Gesellschaftsrechts zustehen, geprüft und gewahrt werden.
Art. 55
Entschädigung des Kommissärs
1) Die Entschädigung des Kommissärs wird vom Landgericht in der Regel halbjährlich festgesetzt.
2) Die Entschädigung ist von der Bank sicherzustellen. Höhe und Form der Sicherstellung werden vom Landgericht bei der Bewilligung der Stundung bestimmt.
C. Gläubigerversammlung
Art. 56
Einberufung und Leitung
Eine Gläubigerversammlung nach den §§ 124 ff und 150 der Schlussabteilung zum Personen- und Gesellschaftsrecht betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen ist vom Kommissär oder vom Masseverwalter einzuberufen und zu leiten.
VI. Geregelter Markt und multilaterales Handelssystem433
Art. 56a
Bewilligung und Betrieb eines geregelten Marktes434
1) Die Bewilligung zum Betrieb eines geregelten Marktes wird von der FMA erteilt, wenn:
a) der Betreiber einen Geschäftsplan vorlegt, aus dem die geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau sowie alle wesentlichen internen Prozesse hervorgehen;
b) die Personen, die direkt oder indirekt, wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes nehmen können, die dazu erforderliche Eignung besitzen;
c) der geregelte Markt, seine Betreiber und ihre verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
d) der Betreiber durch seine Reglemente und Organisation die Erfüllung der Pflichten nach Art. 30s des Bankengesetzes sowie nach diesem Artikel gewährleistet;435
e) der geregelte Markt über eine eigene, seiner Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation verfügt; insbesondere muss Folgendes vorhanden sein:
aa) ein Reglement zur Organisation eines leistungsfähigen und transparenten Handels;
bb) eine Regelung über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Börsenmitgliedern geregelt wird, wobei Banken und Wertpapierfirmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten der Zugang zur Mitgliedschaft, einschliesslich der Fernmitgliedschaft in Fällen, in denen die Handelsabläufe und Handelssysteme des betreffenden geregelten Marktes für Geschäftsabschlüsse keine physische Anwesenheit erfordern, in gleicher Weise wie inländischen Banken und Wertpapierfirmen zu gewähren ist;
cc) eine Regelung über die Zulassung und die Handelbarkeit der Finanzinstrumente und die Informationen, welche für die Beurteilung der Eigenschaften der Finanzinstrumente und der Qualität des Emittenten durch die Anleger nötig sind, erlassen werden;
dd) Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden;
ee) organisatorische und systematische Vorkehrungen zur Ermittlung und zum Umgang mit Risiken (Risikomanagement), um diese wirksam zu begrenzen;
ff) Vorkehrungen, um die technische Funktionsfähigkeit sicherzustellen;
f) eine anerkannte Revisionsstelle für Banken bestimmt ist, welche jährlich prüft, ob der geregelte Markt die Verpflichtungen, die sich aus dem Bankengesetz, dieser Verordnung und ihrer eigenen Reglemente ergeben, erfüllt;
g) die Abrechnung der über den geregelten Markt getätigten Geschäfte in einer Weise geregelt wird, die ein reibungsloses und ordnungsgemässes Funktionieren der Finanzmärkte gewährleistet, wobei allen Mitgliedern und Teilnehmern am geregelten Markt das Recht auf die Wahl des Abrechnungssystems zu gewährleisten ist, vorausgesetzt, dass:
aa) die Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem gewählten Abrechnungssystem und allen anderen Systemen und Einrichtungen bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung der getätigten Geschäfte erforderlich sind; und
bb) die FMA davon überzeugt ist, dass die Wahl anderer Abrechnungssysteme als das vom geregelten Markt gewählte das reibungslose und ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte gewährleistet.436
2) Im Rahmen des Betriebs eines geregelten Marktes sind zudem folgende Verpflichtungen dauernd einzuhalten:
a) die Erfüllung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 30cac.01);
b) das Festhalten des Zeitpunkts, der beteiligten Händler, der Finanzinstrumente, der Stückzahl oder des Nominalwerts und des Preises der gehandelten Finanzinstrumente in einem Journal;
c) die Veröffentlichung aller Angaben, die für die Transparenz des Handels mit zugelassenen Finanzinstrumenten am und ausserhalb des geregelten Marktes erforderlich sind;
d) die wirksame Überwachung der Kursbildung, des Abschlusses und der Abwicklung der getätigten Transaktionen in der Weise, dass die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, Kursmanipulationen und andere Gesetzesverletzungen aufgedeckt werden können.437
3) Die Bewilligung nach Abs. 1 erlischt, wenn:
a) der Betrieb nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
b) die Tätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wird; oder
c) schriftlich darauf verzichtet wird.438
4) Die FMA kann die Bewilligung nach Abs. 1 entziehen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
b) der Betreiber die Bewilligung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat.439
5) Betreiber von geregelten Märkten können den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschliessen, sofern die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes durch eine solche Massnahme nicht erheblich geschädigt werden. Davon unberührt bleibt das Recht der FMA, die Aussetzung des Handels mit einem Instrument oder dessen Ausschluss vom Handel zu verlangen.440
6) Der Betreiber eines geregelten Marktes, der den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder vom Handel ausschliesst, hat seine Entscheidung zu veröffentlichen und der FMA die entsprechenden Informationen zu übermitteln. Unbeschadet bleibt die Möglichkeit der Betreiber geregelter Märkte die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt zu unterrichten.441
7) Sofern die FMA für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss vom Handel verlangt, veröffentlicht sie unverzüglich ihre Entscheidung und verständigt die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten.442
8) Der Betreiber eines geregelten Marktes hat der FMA regelmässig das Verzeichnis der Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes zu übermitteln.443
Art. 56b
Bewilligung und Betrieb eines multilateralen Handelssystems444
1) Die Bewilligung zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems wird von der FMA erteilt, wenn:445
a) der Betreiber einen Geschäftsplan vorlegt, aus dem die geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau sowie die wesentlichen internen Prozesse hervorgehen;446
b) die Personen, die direkt oder indirekt, wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung des multilateralen Handelssystems nehmen können, die dazu erforderliche Eignung besitzen;447
c) der Betreiber des multilateralen Handelssystems und seine verantwortlichen Mitarbeiter die dazu erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;448
d) der Betreiber durch seine Reglemente und Organisation die Erfüllung der Pflichten nach Art. 30t des Bankengesetzes sowie nach diesem Artikel gewährleistet;449
e) das multilaterale Handelssystem über eine seiner Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation verfügt; insbesondere muss Folgendes vorhanden sein:450
aa) ein Reglement zur Organisation eines leistungsfähigen und transparenten Handels, insbesondere nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen Handel;451
bb) transparente Regeln und Kriterien in Bezug auf die über das multilaterale Handelssystem handelbaren Finanzinstrumente;452
cc) transparente und objektive Regeln für den Zugang zum System;453
dd) Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden;454
ee) Vorkehrungen, um die technische Funktionsfähigkeit sowie die Kontinuität des Handels zu gewährleisten;455
ff) Vorkehrungen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb der Systeme des multilateralen Handelssystems geschlossenen Geschäfte zu erleichtern.456
f) eine anerkannte Revisionsstelle für Banken bestimmt ist, welche jährlich prüft, ob das multilaterale Handelssystem die Verpflichtungen, die sich aus dem Bankengesetz, dieser Verordnung und ihrer eigenen Reglemente ergeben, erfüllt;457
2) Im Rahmen des Betriebs eines multilateralen Handelssystems sind zudem folgende Verpflichtungen dauernd einzuhalten:458
a) die Erfüllung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 30cac.01);459
b) die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten;460
c) die Veröffentlichung aller Angaben, die für die Transparenz des Handels erforderlich sind;461
d) die wirksame Überwachung der Einhaltung der Regeln des multilateralen Handelssystems sowie der darüber erfolgenden Geschäftsabschlüsse, insbesondere im Hinblick auf allfällige Marktstörungen oder Marktmissbrauch.462
e) die Bereitstellung ausreichender öffentlich zugänglicher Informationen für die Nutzer, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die Art der gehandelten Instrumente zu berücksichtigen sind.463
3) Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, auch ohne Zustimmung des Emittenten über ein multilaterales Handelssystem gehandelt, so entstehen dem Emittenten dadurch keine Verpflichtungen in Bezug auf die erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung von Finanzinformationen für das multilaterale Handelssystem.464
VIa. Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis465
Art. 56c
Mitteilungspflichten
Die Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis hat im Sinne des Art. 30v Abs. 3 Satz 2 des Bankengesetzes der jeweiligen Verwahrstelle der Depotbank mitzuteilen, dass es sich bei Depots und Konten im eigenen Namen jedoch auf fremde Rechnung um treuhänderisch für Kunden gehaltene Anlagen handelt.
VII. Aussergerichtliche Schlichtungsstelle466
Art. 56d 467
Grundsatz
Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden vorbehaltlich Art. 56e die Bestimmungen der Verordnung über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich Anwendung.
Art. 56e 468
Offenlegung der Identität des Hinweisgebers von Gesetzesverstössen
Die aussergerichtliche Schlichtungsstelle ist zur Bearbeitung von Meldungen drohender oder tatsächlicher Verstösse gegen das Bankengesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur dann verpflichtet, wenn der Hinweisgeber seine Identität der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle gegenüber offenlegt.
Art. 56f bis 56g 469
Aufgehoben
VIII. Vertraglich gebundene Vermittler470
Art. 56h 471
Überwachungspflicht der Bank oder Wertpapierfirma
Banken und Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundene Vermittler einsetzen, sind verpflichtet:
a) die Tätigkeiten ihrer vertraglich gebundenen Vermittler zu überwachen, um zu gewährleisten, dass sie die Bestimmungen des Bankengesetzes und dieser Verordnung ständig einhalten;
b) sicherzustellen, dass ein vertraglich gebundener Vermittler mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welche Bank oder Wertpapierfirma er vertritt, wenn er mit Kunden oder potenziellen Kunden Kontakt aufnimmt;
c) durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die nicht in den Anwendungsbereich des Bankengesetzes fallenden Tätigkeiten des vertraglich gebundenen Vermittlers keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten haben, die der vertraglich gebundene Vermittler nach Massgabe des Bankengesetzes in ihrem Namen ausübt.
Art. 56i 472
Registereintrag und Löschung
1) Vertraglich gebundene Vermittler werden in das Register nach Art. 35 Abs. 8 des Bankengesetzes eingetragen, wenn sie:
a) ihren Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben, sofern im letzteren Fall im Herkunftsmitgliedstaat keine Registrierung vertraglich gebundener Vermittler vorgesehen ist und der vertraglich gebundene Vermittler von einer inländischen Bank oder Wertpapierfirma herangezogen wird;
b) einen guten Leumund besitzen und vertrauenswürdig sind; sowie
c) über angemessene kaufmännische und berufliche Kenntnisse verfügen, um alle einschlägigen Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt und in angemessener Form an den Kunden oder potenziellen Kunden weitergeben zu können.
2) Der Eintrag im Register wird von der FMA gelöscht, wenn der vertraglich gebundene Vermittler die Voraussetzungen für die Eintragung nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt.
IX. Schlussbestimmungen473
Art. 57
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Reglement vom 18. Oktober 1966 über das Tätigkeitsgebiet der von der Regierung anerkannten Revisionsstellen, LGBl. 1966 Nr. 23;
b) Verordnung vom 19. April 1977 zum Gesetz über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1977 Nr. 28;
c) Verordnung vom 22. August 1978 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1978 Nr. 29;
d) Verordnung vom 27. Oktober 1981 betreffend die Abänderung der Verordung zum Gesetz über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1981 Nr. 53;
e) Verordnung vom 29. Juni 1982 zum Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank, LGBl. 1982 Nr. 48;
f) Verordnung vom 23. Mai 1989 über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1989 Nr. 42;
g) Verordnung vom 23. Mai 1989 über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank, LGBl. 1989 Nr. 43;
h) Verordnung vom 26. Juni 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank, LGBl. 1991 Nr. 40.
Art. 58
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Abs. 2 am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Art. 4 bis 7, 19 und 20 sowie 35 treten am 31. Dezember 1994 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1474
Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 528/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäss dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 29).
2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Kommission vom 27. August 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 254 vom 28. August 2014, S. 2).
3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 1).
4. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1); nicht anwendbar sind deren Art. 9 bis 11.
5. Durchführungsverordnung (EU) 2015/79 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belastung von Vermögenswerten, ein einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln (ABl. L 14 vom 21.1.2015, S. 1).
6. Durchführungsverordnung (EU) 2015/227 der Kommission vom 9. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 48 vom 20.2.2015, S. 1).
7. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1278 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute in Bezug auf die Erläuterungen, Meldebögen und Definitionen (ABl. L 205 vom 31.7.2015, S. 1).
8. Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldensquote (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37).
9. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Vorgehen bei der Beschlussfassung in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 19).
10. Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 2).
11. Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 21).
12. Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 45).
Anhang 2475
Qualifizierte Geldmarktfonds und nichtkomplexe Finanzinstrumente gemäss Art. 8d BankG und Art. 27b Abs. 2
A. Qualifizierte Geldmarktfonds
1) Qualifizierte Geldmarktfonds sind Organismen für gemeinsame Anlagen, die entweder
a) nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind oder
b) einer Aufsicht unterliegen und gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht eines EWR-Mitgliedstaates zugelassen wurden.
2) Qualifizierte Geldmarktfonds haben ferner folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) Ihr primäres Anlageziel besteht in der Erhaltung des Nettoinventarwerts, entweder konstant zu pari (abzüglich der Erträge) oder zum Wert des Ausgangskapitals der Anleger (zuzüglich Erträge).
b) Zur Erreichung dieses Anlageziels investieren sie ausschliesslich in erstklassige Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen oder regelmässigen, mit einer solchen Laufzeit in Einklang stehenden Renditeangleichungen und einer gewichteten durchschnittlichen Laufzeit von 60 Tagen, wobei sie zur Erreichung dieses Anlageziels auch in Einlagen bei Kreditinstituten investieren können.
3) Geldmarktinstrumente, d.h. üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate oder Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, gelten als erstklassig, wenn sie von kompetenten Ratingagenturen bewertet werden und von jeder kompetenten Ratingagentur, die dieses Instrument bewertet hat, das höchste Rating erhalten hat. Eine Ratingagentur wird als kompetent angesehen, wenn sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig Ratings für Geldmarktfonds erstellt und eine Ratingagentur im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
B. Nichtkomplexe Finanzinstrumente
Nichtkomplexe Finanzinstrumente sind:
1. Aktien, die an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes zugelassen sind;
2. Geldmarktinstrumente;
3. Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel (ausgenommen Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist);
4. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen;
5. weitere Finanzinstrumente, sofern diese folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) es fällt nicht unter Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 1 Bst. c des Bankengesetzes;
b) es fällt nicht unter Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes;
c) es beinhaltet keine bestehende oder potenzielle Verpflichtung für den Kunden, die über die Anschaffungskosten hinausgeht;
d) es bestehen häufige Möglichkeiten zur Veräusserung, zur Rückgabe oder zur sonstigen Realisierung zu Preisen, die für die Marktbeteiligten öffentlich verfügbar sind und bei denen es sich um Marktpreise oder um Preise handelt, die durch emittentenunabhängige Bewertungssysteme ermittelt oder bestätigt wurden;
e) es sind in angemessenem Umfang Informationen über die Merkmale des betreffenden Finanzinstruments öffentlich verfügbar, die so beschaffen sind, dass der durchschnittliche nichtprofessionelle Kunde in die Lage versetzt wird, hinsichtlich eines Geschäfts mit dem betreffenden Instrument eine informierte Entscheidung zu treffen.
Anhang 3476
Richtlinien zu den Rechnungslegungsvorschriften
gemäss Art. 22 bis 24n
I. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (Art. 24a Abs. 2)
1. Ordnungsmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle/Vollständigkeit der Jahresrechnung
1) Alle bis zum Bilanzstichtag abgeschlossenen Geschäfte sind tagfertig zu erfassen und nach den anerkannten Grundsätzen zu bewerten. Der Erfolg aller abgeschlossenen Geschäftsvorfälle ist in der Erfolgsrechnung einzubeziehen. Die Bilanzierung der abgeschlossenen, aber noch nicht erfüllten Kassageschäfte erfolgt nach dem Abschlusstagprinzip ("trade date accounting") oder dem Erfüllungstagprinzip ("settlement date accounting"). Es ist zulässig, die Bilanzierung gemäss dem Abschluss- bzw. Erfüllungstagprinzip pro Produktekategorie (z.B. Wertschriften, Devisen usw.) festzulegen, wobei eine einheitliche Handhabung sichergestellt sein muss. Für die Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente gilt die Regelung gemäss Ziff. 22 Abs. 1 und 2 sowie Ziff. 27 Abs. 1.
2) Als abgeschlossen gilt ein Geschäft, wenn die zwischen den Vertragsparteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes rechtsgültig zustande gekommen sind.
3) Nach dem Abschlusstagprinzip ("trade date accounting") werden die mittels eines Kassageschäftes gekauften Vermögensgegenstände am Abschlusstag unter dem entsprechenden Aktivposten verbucht. Gleichzeitig wird die Verpflichtung zur Bezahlung bilanzwirksam. Verkaufte Vermögensgegenstände werden am Abschlusstag aus dem entsprechenden Aktivposten ausgebucht. Gleichzeitig wird die Forderung auf Bezahlung des Verkaufspreises bilanzwirksam.
4) Verbuchung nach dem Erfüllungstagprinzip ("settlement date accounting"): Zwischen dem Abschluss- und dem Erfüllungstag werden die Wiederbeschaffungswerte von gekauften und verkauften Vermögensgegenständen im Aktivposten "Sonstige Vermögensgegenstände" bzw. im Passivposten "Sonstige Verbindlichkeiten" bilanziert. Die Bilanzierung im für die betroffenen Vermögensgegenstände massgebenden Aktivposten bzw. die Ausbuchung erfolgt am Erfüllungstag. Gleichzeitig wird die entsprechende Verpflichtung bzw. Forderung bilanzwirksam.
5) Das gewählte Verfahren ist in der Jahresrechnung und in der konsolidierten Jahresrechnung konsistent anzuwenden sowie im Anhang unter den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen (Ziff. 69/1.) offenzulegen. Für die konsistente Anwendung in der konsolidierten Jahresrechnung gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008.
2. Klarheit der Angaben
1) Die eindeutige und tatsachengetreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist durch eine klare Gliederung und durch eindeutige Bezeichnungen sicherzustellen. Die Mindestgliederung von Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und Mittelflussrechnung hat für (konsolidierte) Jahresrechnungen von Banken und Wertpapierfirmen gemäss Art. 22 bis 24l zu erfolgen.
2) Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und Mittelflussrechnung sind gleichwertige Bestandteile der (konsolidierten) Jahresrechnung.
3. Wesentlichkeit der Angaben
1) Die Umschreibung der Wesentlichkeit in Art. 24a Abs. 3 lehnt sich an die Definition der Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung (FER) an. Wesentlich sind demnach alle Sachverhalte, welche die Bewertung und die Darstellung der (konsolidierten) Jahresrechnung oder einzelner ihrer Posten beeinflussen, sofern dadurch die Aussage so verändert wird, dass die Adressaten der (konsolidierten) Jahresrechnung in ihren Entscheiden gegenüber der Bank oder Wertpapierfirma beeinflusst werden können.
2) Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist für die gesamte Rechnungslegung massgebend. Die Wesentlichkeit ist sowohl qualitativ wie auch quantitativ im Einzelfall zu beurteilen.
4. Vorsicht
1) Der Grundsatz der Vorsicht verlangt, dass in allen Fällen, in welchen hinsichtlich der Bewertung und der Risikobeurteilung eine Unsicherheit besteht, von zwei verfügbaren Werten der vorsichtigere zu berücksichtigen ist.
2) Die daraus ableitbaren Niederstwert-, Anschaffungswert-, Realisations- und Imparitätsprinzipien sind im Handelsgeschäft auf im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit gehaltene handelbare Werte dann nicht anzuwenden, wenn diese an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt gemäss Art. 7a Bst. d gehandelt werden.
5. Fortführung der Unternehmenstätigkeit
Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten hat aufgrund von Fortführungswerten zu erfolgen, sofern weder die Absicht noch die Notwendigkeit einer Liquidation besteht, noch eine solche behördlicherseits angeordnet ist.
6. Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
1) Nach dem Grundsatz der Stetigkeit ist jede (konsolidierte) Jahresrechnung in Darstellung und Bewertung nach den gleichen Grundsätzen zu erstellen, um die zeitliche Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Diese Regel darf nur dann durchbrochen werden, wenn sachliche Gründe, die voraussichtlich auch in den Folgejahren gelten, für die Änderung eines Darstellungs- oder Bewertungsprinzipes sprechen. Begründete Änderungen der Grundsätze in Darstellung und Bewertung sind im (konsolidierten) Anhang gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2 offenzulegen, ihre Folgen sind aufzuzeigen und zu erläutern.
1a) Wird vom Grundsatz der Stetigkeit gemäss Abs. 1 abgewichen, sind die Vorjahreszahlen grundsätzlich anzupassen, es sei denn, dass die internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB die Unterlassung der Anpassung erlauben oder eine Anpassung mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist, wobei letzteres im Anhang zu begründen ist. Die Vorjahreszahlen sind auch nicht anzupassen, wenn die bei der Bewertung vorgenommenen Schätzungen bzw. Annahmen (z.B. hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Nutzungsdauer von Sachanlagen) geändert werden müssen. Werden die Vorjahreszahlen angepasst, sind diese so darzustellen, als sei der neu gewählte Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsatz schon immer angewandt worden. Der neu gewählte Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsatz ist dabei auf Ereignisse und Geschäftsfälle ab dem Entstehungstag anzuwenden. Die Anpassungsbeträge für frühere Perioden, die in die (konsolidierte) Jahresrechnung nicht einbezogen worden sind, sind im Eigenkapital der frühesten dargestellten Periode zu verrechnen. Die Anpassung der Vorjahreszahlen ist im Anhang offen zu legen.
2) Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes dürfen nur dann zum die Anschaffungskosten übersteigenden Marktkurs des Bilanzstichtages bewertet werden, wenn sie an einer anerkannten Börse oder an einem repräsentativen Markt gemäss Art. 7a Bst. d gehandelt werden. Fehlen diese Voraussetzungen, sind sie nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten. Ebenfalls zum Niederstwert werden Bestände des "Private Equity" bewertet. Als "Private Equity" gilt dabei die Eigenmittelfinanzierung auf Zeit an in der Regel nicht börsenkotierten Unternehmen (andere Bezeichnungen: equity banking, merchant banking, Beteiligungsfinanzierung).
3) Bei festverzinslichen Wertpapieren, die dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und deren Haltung bis zur Endfälligkeit beabsichtigt ist, sind bonitätsbedingte Wertveränderungen sofort erfolgswirksam gemäss Satz 2 zu verbuchen. Bei festverzinslichen Wertpapieren, die dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, und deren Haltung bis zur Endfälligkeit nicht beabsichtigt ist, haben die Abschreibungen über den Posten "bschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere" (Posten 13 der Erfolgsrechnung) und die Rückgängigmachung von früheren Abschreibungen über den Posten "Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren" (Posten 14 der Erfolgsrechnung) zu erfolgen.
4) Wandel- und Optionsanleihen sind nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten, es sei denn, die Bank oder Wertpapierfirma bestimmt zum Bewertungszeitpunkt den Wert der Options- und Zinstitelkomponente und bewertet die Optionskomponente zum Niederstwert und die Zinstitelkomponente nach der "Accrual Methode". Die gewählte Methode ist bis zum Verfall der Anleihe beizubehalten.
5) Wird eine Position des Zinsengeschäftes, die nach der "Accrual Methode" bewertet wird, vor der Endfälligkeit veräussert oder vorzeitig zurückbezahlt, werden realisierte Gewinne und Verluste, welcher der Zinskomponente entsprechen, nicht sofort vereinnahmt, sondern über die Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit des Geschäftes abgegrenzt.
6) Verbindlichkeiten, die einen Ursprungswert aufweisen, der tiefer ist als der Nominalwert, können entweder zum Nettowert oder aber brutto mit einem aktiven Berichtigungsposten (Disagio) unter dem Aktivposten 14 "Rechnungsabgrenzungsposten" bilanziert werden. In beiden Fällen ist das Disagio bis zum Endverfall der Anleihe über den Zinsaufwand (Posten 2 der Erfolgsrechnung) nach der "Accrual Methode" aufzulösen. Dies gilt sinngemäss auch für Agios.
7) Derivative Finanzinstrumente sind, ausgenommen diejenigen, die zu Absicherungszwecken ausserhalb von Handelsgeschäften eingesetzt werden, immer Handelsgeschäfte und als solche mit dem Marktwert zu bewerten, sofern sie an einer Börse kotiert sind oder ein repräsentativer Markt gemäss Art. 7a Bst. d besteht; andernfalls hat die Erfolgsermittlung gemäss dem Niederstwertprinzip zu erfolgen (Kontrakte mit positivem Wiederbeschaffungswert zum Anschaffungs- bzw. tieferen Marktwert; Kontrakte mit negativem Wiederbeschaffungswert zum Anschaffungs- bzw. höheren Marktwert).
8) Beim Abschluss von derivativen Absicherungsgeschäften sind die Sicherungsbeziehungen sowie die Ziele und Strategien für Absicherungsgeschäfte seitens des Risikomanagements der Bank oder Wertpapierfirma zu dokumentieren. Die Dokumentation muss die Identifikation des gesicherten Geschäftes oder Teile eines Geschäftes und des Absicherungsgeschäftes, die Identifikation des gesicherten Risikos und die Methode, mit der die Effektivität der Sicherung bestimmt werden soll, umfassen.
9) Derivative Finanzinstrumente, die zur Absicherung dienen, sind wie das abgesicherte Grundgeschäft zu bewerten. Die Erfolge aus der Absicherung sind im gleichen Erfolgsposten zu erfassen wie die entsprechenden Erfolge aus dem abzusichernden Geschäft. Im Falle von "Macro-Hedges" im Zinsengeschäft ist der Saldo im Posten "Zinsertrag" (Posten 1 der Erfolgsrechnung) bzw. im Posten "Zinsaufwand" (Posten 2 der Erfolgsrechnung) zu erfassen. Aufgelaufene Zinsen auf Absicherungspositionen, die nach der "Accrual Methode" bewertet werden, sind nicht unter den Rechnungsabgrenzungsposten zu verbuchen, sondern im "Ausgleichskonto" unter den "Sonstigen Vermögensgegenständen" bzw. "Sonstigen Verbindlichkeiten" zu verrechnen, damit keine Doppelzählung mit bereits bilanzierten Wiederbeschaffungswerten erfolgt. Beim vorzeitigen Verkauf eines nach der "Accrual Methode" bewerteten Zinsabsicherungsgeschäftes gelten die allgemeinen Vorschriften zur Behandlung von Positionen des Zinsengeschäftes, die nach der "Accrual Methode" bewertet werden. Überschreitet die Auswirkung der Absicherungsgeschäfte die Auswirkung der abgesicherten Positionen, wird der überschreitende Teil des derivativen Instrumentes einem Handelsgeschäft gleichgestellt. Die Bewertung des überschreitenden Teiles ist unter dem Posten "Erfolg aus Finanzgeschäften" (Posten 6 der Erfolgsrechnung) und nicht im Ausgleichskonto zu verbuchen.
10) Bei der "Accrual Methode" wird die Zinskomponente in der Erfolgsrechnung pro rata oder nach der Zinseszinsmethode über die Laufzeit bis zur Endfälligkeit berücksichtigt. Bei der Abgrenzung des Agios bzw. Disagios von festverzinslichen Schuldtiteln über deren Laufzeit wird in diesem Zusammenhang auch von der "amortized cost method" gesprochen.
11) Das Zinsengeschäft umfasst jene Geschäftsvorfälle, bei denen eine Bank mit den verfügbaren eigenen Mitteln und mit Geldern, die sie von Dritten entgegennimmt, Ausleihungen an Dritte gewährt, verzinsliche Vermögensgegenstände erwirbt sowie das Handelsgeschäft finanziert mit dem Ziel, aus der Differenz zwischen vereinnahmten und bezahlten Zinsen einen positiven Zinsensaldo zu erwirtschaften. Zum Zinsengeschäft gehören auch Erträge und Aufwendungen aus Zinsabsicherungsgeschäften.
6a. Bewertung von Forderungen und bestimmten Liegenschaften
1) Sind Forderungen akuten und latenten Verlustrisiken ausgesetzt, sind diese durch angemessene Wertberichtigungen abzudecken, deren Höhe nach einem systematischen, den Risiken Rechnung tragenden Ansatz zu bestimmen ist.
2) Gefährdete Forderungen sind einzeln zu bewerten und die Wertminderung (der voraussichtlich einbringbare Betrag unter Berücksichtigung der Sicherheiten unterschreitet den Buchwert der Forderung) durch Einzelwertberichtigungen abzudecken. Eine pauschale Beurteilung ist nur für homogen zusammengesetzte Kreditportefeuilles, die sich ausschliesslich aus einer Vielzahl kleiner Forderungen zusammensetzen (z.B. Konsumkredit-, Leasing- und Kreditkartenforderungen) zulässig (pauschalierte Einzelwertberichtigung). Ebenfalls mit pauschalierten Einzelwertberichtigungen ist dem Länderrisiko Rechnung zu tragen. Die pauschalierten Einzelwertberichtigungen, deren Höhe auf eigenen oder fremden Länderanalysen zu beruhen hat, beziehen sich dabei auf das Gesamtobligo der Kreditnehmer eines bestimmten Landes.
3) Zusätzliche Pauschalwertberichtigungen können (beispielsweise aufgrund von Erfahrungswerten) gebildet werden, um am Bewertungsstichtag vorhandene latente Ausfallrisiken abzudecken, die erfahrungsgemäss in einem Kreditportefeuille vorhanden sind, die jedoch nicht einem bestimmten Kreditnehmer oder einer bestimmten Forderung zugeordnet werden können.
4) Die verschiedenen Kriterien und Verfahren zur Bildung von Wertberichtigungen sind detailliert zu dokumentieren.
5) Gefährdete Forderungen sind ebenso wie allfällige Sicherheiten zum Liquidationswert zu bewerten und unter Berücksichtigung der Bonität des Schuldners wertzuberichtigen. Falls die Rückführung der Forderung ausschliesslich von der Verwertung der Sicherheiten abhängig ist, muss der ungedeckte Teil vollumfänglich wertberichtigt werden.
6) Als gefährdete Forderungen (impaired loans) gelten Forderungen, bei welchen es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner seinen zukünftigen Verpflichtungen nachkommen kann. Anzeichen dafür liegen insbesondere in folgenden Fällen vor: bei erheblichen finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners; bei einem tatsächlich erfolgten Vertragsbruch (z.B. Ausfall oder Verzug von Zins- und Tilgungszahlungen); bei Zugeständnissen von Seiten des Kreditgebers an den Kreditnehmer auf Grund wirtschaftlicher oder rechtlicher Gegebenheiten im Zusammenhang mit finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers, die der Kreditgeber ansonsten nicht gewähren würde; bei einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Konkurses oder eines sonstigen Sanierungsbedarfes des Schuldners; bei der Erfassung eines Wertminderungsaufwandes für den betreffenden Vermögenswert in früheren Geschäftsjahren; bei Verschwinden eines aktiven Marktes für diesen finanziellen Vermögenswert auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten; bei Erfahrungen mit dem Forderungseinzug aus der Vergangenheit, die darauf schliessen lassen, dass nicht der gesamte Nennwert eines Forderungsportefeuilles einzutreiben ist.
7) Aus dem Kreditgeschäft übernommene und zur Veräusserung bestimmte Liegenschaften sind zum Anschaffungswert oder zum Liquidationswert, sofern dieser tiefer als der Anschaffungswert ist, zu bewerten.
8) Beim Liquidationswert gemäss Abs. 5 und 7 handelt es sich um einen geschätzten realisierbaren Veräusserungswert. Bei der Bestimmung des Liquidationswertes wird vom geschätzten Marktpreis ausgegangen. Von diesem sind die üblichen Wertschmälerungen, Haltekosten (Unterhaltskosten, Refinanzierungskosten des Verwertungszeitraumes) und die noch anfallenden Liquidationsaufwendungen, Heimfallkosten usw. in Abzug zu bringen. Bei nachrangigen Grundpfändern sind zudem die dem Vorgang zuzurechnenden Vorgangszinsen zu berücksichtigen.
7. Periodengerechte Abgrenzungen
Aufwände und Erträge sind auf den Stichtag der (konsolidierten) Jahresrechnung periodengerecht abzugrenzen. Insbesondere sind Rückstellungen und Wertberichtigungen zur Abdeckung von Risiken, welche im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung und des Zwischenabschlusses erkennbar sind und deren Ursachen in der abgelaufenen Geschäftsperiode liegen, vollständig der Erfolgsrechnung der abgelaufenen Geschäftsperiode zu belasten.
8. Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag
1) Die Verrechnung und Saldierung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag ist grundsätzlich unzulässig.
2) Ausnahmen vom Verrechnungsverbot für Aktiven und Passiven sind zugelassen, wenn sich Forderungen und Verbindlichkeiten aus gleichartigen Geschäften mit der gleichen Gegenpartei, mit gleicher Fälligkeit oder früherer Fälligkeit der Forderung und in der gleichen Währung gegenüberstehen, welche weder am Bilanzstichtag noch bis zum Verfall der verrechneten Transaktionen je zu einem Gegenparteirisiko führen können.
3) Ferner bestehen zusätzlich folgende Ausnahmen vom Verrechnungsverbot für Aktiven und Passiven:
1. die Verrechnung von Beständen an eigenen Schuldtiteln gemäss Ziff. 26 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 dieses Anhanges mit den entsprechenden Passivposten;
2. die Verrechnung von Wertberichtigungen mit den entsprechenden Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens gemäss Ziff. 44 dieses Anhanges;
3. Aufrechnung (Netting) von positiven und negativen Wiederbeschaffungswerten von derivativen Finanzinstrumenten gemäss Art. 6e;
4. Aufrechnung von in der Berichtsperiode nicht erfolgswirksamen Wertanpassungen im Ausgleichskonto unter den sonstigen Vermögensgegenständen (Aktivposten 13) bzw. sonstigen Verbindlichkeiten (Passivposten 4).
4) In der Erfolgsrechnung bedeutet das Verrechnungsverbot insbesondere, dass die Verrechnung von Ertrag und Geschäftsaufwand, von Zinsertrag und -aufwand, von Kommissionsertrag und -aufwand, von Ertrag und Abschreibungen/Verlusten aus dem Anlagevermögen, von anderem, ordentlichem sowie ausserordentlichem Ertrag und Aufwand unzulässig sind. Es bestehen jedoch folgende Ausnahmen (siehe auch Ziff. 48 Abs. 2 dieses Anhanges):
1. die Verrechnung von Kursgewinnen und -verlusten aus dem Handelsgeschäft sowie von weiteren, unmittelbar mit dem Handelsgeschäft verbundenen Komponenten (z. B. Schmelzkosten, bezahlte Brokerage Fees etc.);
2. die Verrechnung von Liegenschaftsaufwand und -ertrag;
3. die Verrechnung von Wertanpassungen im Wertpapier- und Edelmetallbestand des Umlaufvermögens gemäss Ziff. 54 Abs. 1 dieses Anhanges;
4. die Verrechnung des Refinanzierungserfolges für Handelsgeschäfte gemäss Ziff. 54 Abs. 4 dieses Anhanges;
5. die Verrechnung von Erfolgen aus Absicherungsgeschäften mit entsprechenden Erfolgen aus dem abzusichernden Geschäft.
9. Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Die (konsolidierte) Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Bank bzw. Wertpapierfirma zu vermitteln. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Erstellung der (konsolidierten) Jahresrechnung der wirtschaftlichen vor der juristischen Betrachtungsweise der Vorrang einzuräumen ist ("substance over form").
II. Stille Reserven
10. Begriff; Verbot stiller Reserven; Behandlung bestehender stiller Reserven
1) Unter stillen Reserven versteht man die Differenz zwischen den Buchwerten und den (höheren) gesetzlich zulässigen Höchstwerten. Nicht zu den stillen Reserven gehören Zwangsreserven, die als Differenz zwischen den gesetzlichen Höchstwerten und den (höheren) betriebswirtschaftlichen, wirklichen Werten definiert werden.
2) Banken und Wertpapierfirmen ist es, mit Ausnahme der Rückstellungen für allgemeine Bank- bzw. Wertpapierfirmenrisiken, grundsätzlich verboten, in der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahresrechnung stille Reserven im Sinne der Definition gemäss Abs. 1 Satz 1 zu bilden.
3) In vergangenen Geschäftsjahren gebildete, gemäss Abs. 2 neu nicht mehr erlaubte nur steuerrechtlich zulässige Wertberichtigungen sind bei der erstmaligen Anwendung dieser Vorschriften entweder erfolgswirksam aufzulösen oder auf die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken zu übertragen.
11. Auflösung von stillen Reserven
Aufgehoben
12. Offenlegung
Aufgehoben
III. Gliederung der Bilanz (Art. 24b)
A. Grundsatz
13. Im Allgemeinen
1) Eine für alle Banken und Wertpapierfirmen gültige Mindestgliederung soll eine einfache und verständliche Darstellung der Bilanz gewährleisten. Zusatzangaben über Deckungen, Restlaufzeiten und ähnliche Informationen sind im Anhang aufzuführen.
2) Die nachfolgenden Bestimmungen zum Inhalt der einzelnen Bilanzposten erfassen die wesentlichen Elemente. In den Fällen, in denen die einzubeziehenden Elemente aufgezählt werden, ist die Aufzählung nicht als abschliessend zu betrachten.
B. Vorschriften zu einzelnen Aktivposten
14. Aktivposten 1: Flüssige Mittel
1) Unter dem Posten "Flüssige Mittel" sind der Kassenbestand sowie die Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern auszuweisen.
2) Als Kassenbestand sind gesetzliche Zahlungsmittel einschliesslich der ausländischen Noten und Münzen sowie Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuweisen. Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barrengold sind im Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" (Aktivposten 13) zu erfassen.
3) Als Guthaben dürfen nur täglich fällige Guthaben einschliesslich der täglich fälligen Fremdwährungsguthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern der Niederlassungsländer der Bank oder Wertpapierfirma ausgewiesen werden. Andere Guthaben bei diesen Stellen sind als Forderungen gegenüber Banken (Aktivposten 3) bzw. als Forderungen gegenüber Kunden (Aktivposten 4) auszuweisen.
15. Aktivposten 2: Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind
1) Unter dem Aktivposten 2 (Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralbanken zugelassen sind) sind Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel auszuweisen, die unter Diskontabzug hereingenommen wurden und zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind unter den Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren von öffentlichen Emittenten (Aktivposten 5a) auszuweisen, sofern sie börsenfähig sind, andernfalls unter den Forderungen gegenüber Kunden (Aktivposten 4).
2) Ebenfalls unter diesem Posten auszuweisen sind Eigenwechsel an die Order der Bank, die zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer zugelassen sind, wobei blosse Sicherungswechsel ausser Betracht fallen.
3) Der Bestand an eigenen Akzepten ist nicht auszuweisen. Den Kunden nicht abgerechnete Wechsel, Eigenwechsel der Bank oder Wertpapierfirma und eigene Ziehungen, die bei der bilanzierenden Bank oder Wertpapierfirma hinterlegt sind (Depot- oder Kautionswechsel), sind nicht als Wechsel zu bilanzieren.
16. Aktivposten 3: Forderungen gegenüber Banken
1) Als Banken gelten die dem liechtensteinischen Bankengesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes unterstellten Institute sowie alle ausländischen Notenbanken, Kredit- und andere Institute, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Landes als Banken oder Sparkassen gelten. Multilaterale Entwicklungsbanken gelten ebenfalls als Banken.
2) Als Forderungen gegenüber Banken gelten alle Arten von Forderungen aus Bankgeschäften gegenüber in- und ausländischen Banken einschliesslich der fälligen, aber nicht bezahlten Zinsen aus Forderungen gegenüber Banken, der auf eine Bank gezogenen Checks und der von Banken eingereichten Wechsel, soweit es sich nicht um Wechsel handelt, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind (Aktivposten 2b). Nicht als Forderungen gegenüber Banken gelten in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbriefte Forderungen, die unter dem Aktivposten 5 auszuweisen sind, sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die unter dem Aktivposten 6 auszuweisen sind.
17. Aktivposten 4: Forderungen gegenüber Kunden
1) Als Forderungen gegenüber Kunden gelten alle Arten von Forderungen gegenüber in- und ausländischen Nicht-Banken ("Kunden"), soweit sie nicht unter einem anderen Posten auszuweisen sind.
2) Zu den Forderungen gegenüber Kunden zählen insbesondere:
1. Hypothekarforderungen;
2. hypothekarisch gedeckte Forderungen in Form von Kontokorrent-Krediten, einschliesslich Baukrediten vor der Konsolidierung und Betriebskredite;
3. Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
4. Forderungen der Bank oder Wertpapierfirma als Leasinggeberin im Rahmen des Finanzierungsleasing;
5. fällige, aber nicht bezahlte Zinsen;
6. von Kunden eingereichte Wechsel, soweit es sich nicht um Wechsel handelt, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind (Aktivposten 2b).
3) Als Hypothekarforderungen gelten insbesondere:
1. direkte und indirekte Grundpfandforderungen in Form von Darlehen gegen Grundpfanddeckung (Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Grundpfandtiteln);
2. Terrainkredite in Form von Darlehen und festen Vorschüssen;
3. Forderungen der Bank oder Wertpapierfirma als Leasinggeberin aus Immobilien-Finanzleasing-Geschäften;
4. fällige, aber nicht bezahlte Zinsen aus Hypothekarforderungen.
4) Als öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten die im öffentlichen Recht geregelten Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, z.B. Land und Gemeinde. In der Schweiz gelten als öffentlich-rechtliche Körperschaften z.B. Bund, Kantone, Gemeinden (Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden) und Regiebetriebe; im übrigen Ausland in Analogie: Staaten, Länder, Departemente und Gemeinden. Gemischtwirtschaftliche Unternehmen der öffentlichen Hand in privatrechtlicher Form fallen unabhängig von der Höhe der Beteiligungsquote nicht unter diesen Begriff, ausser das öffentliche Gemeinwesen garantiere vollumfänglich und unbeschränkt für deren Verpflichtungen. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber schweizerischen Kantonalbanken oder vergleichbaren Banken in anderen Ländern sind in jedem Fall als Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu bilanzieren.
5) Nicht als Forderungen gegenüber Kunden gelten in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbriefte Forderungen, die unter dem Aktivposten 5 auszuweisen sind, sowie Aktien und andere festverzinsliche Wertpapiere, die unter dem Aktivposten 6 auszuweisen sind.
18. Aktivposten 5: Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
1) Unter dem Aktivposten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" sind insbesondere die folgenden Schuldverschreibungen und Wertrechte auszuweisen, sofern sie festverzinslich und börsenfähig sind: festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, Schatzwechsel, Schatzanweisungen und andere Geldmarktpapiere (commercial papers, euro notes, certificates of deposit, bons de caisse und ähnliche verbriefte Rechte), Kassenobligationen sowie Geldmarktbuchforderungen. Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen sind unter diesem Aktivposten jedoch nur insoweit einzubeziehen, als sie nicht unter dem Posten "Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind" (Aktivposten 2a) auszuweisen sind. Ebenfalls unter diesem Aktivposten auszuweisen sind kombinierte Produkte, bei denen es sich wirtschaftlich betrachtet um Kapitalmarkt-Zinstitel handelt.
2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Grösse, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz gebunden ist, sowie Zero-Bonds, ferner Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.
3) Als börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen; bei Schuldverschreibung genügt es, dass alle Stücke einer Emission hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Fälligkeit einheitlich ausgestattet sind.
4) Unter den als Davon-Vermerk anzugebenden eigenen Geldmarktpapieren (Aktivposten 5a bb) und eigenen Schuldverschreibungen (Aktivposten 5b bb) sind zurückgekaufte börsenfähige Geldmarktpapiere und Schuldverschreibungen eigener Emission auszuweisen. Der Bestand an nicht börsenfähigen eigenen Schuldverschreibungen und nicht börsenfähigen eigenen Geldmarktpapieren ist von den begebenen Schuldverschreibungen (Passivposten 3a) und den sonstigen verbrieften Verbindlichkeiten (Passivposten 3b) abzusetzen.
19. Aktivposten 7: Beteiligungen
1) Als Beteiligungen gelten:
1. im Zweifel Anteile an einem Unternehmen, die insgesamt den fünften Teil des nominellen Kapitals dieses Unternehmens überschreiten (Art. 1073 Abs. 1 PGR);
2. im Eigentum der Bank oder Wertpapierfirma befindliche Beteiligungen mit Infrastrukturcharakter für die Bank oder Wertpapierfirma, insbesondere Beteiligungen an Gemeinschaftswerken;
3. Forderungen gegenüber Unternehmen, an denen die Bank oder Wertpapierfirma dauernd beteiligt ist, sofern sie steuerrechtlich Eigenkapital darstellen.
2) Nicht als Beteiligungen gelten zum Wiederverkauf bestimmte Beteiligungen, die im Rahmen einer Sanierung übernommen wurden. Solche Sanierungsbeteiligungen sind unter dem Aktivposten 6 "Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" auszuweisen.
3) Erfüllt eine Beziehung zweier Unternehmen zueinander sowohl das Kriterium der Beteiligung als auch dasjenige der Verbundenheit, d.h. handelt es sich bei einem Vermögensgegenstand sowohl um eine Beteiligung als auch um Anteile an verbundenen Unternehmen, hat der Ausweis in der Bilanz unter dem Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten 8) und nicht unter dem Posten "Beteiligungen" (Aktivposten 7) zu erfolgen.
19a. Aktivposten 8: Anteile an verbundenen Unternehmen
1) Verbundene Unternehmen sind Mutter- und Tochterunternehmen, die unabhängig vom Bestehen einer Konsolidierungspflicht und unabhängig von Rechtsform und Sitz des Mutterunternehmens in einer Beziehung nach Art. 1097 Abs. 1 PGR stehen. Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten dabei stets als Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens (Art. 1073 Abs. 2 PGR).
2) Unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen sind sämtliche von der bilanzierenden Bank oder Wertpapierfirma gehaltenen Anteile an direkt von ihr oder direkt oder indirekt vom obersten Mutterunternehmen gehaltenen Tochterunternehmen (Mehrheitsbeteiligungen) auszuweisen. Von der bilanzierenden Bank oder Wertpapierfirma direkt oder indirekt gehaltene Anteile an dem obersten Mutterunternehmen sind unter dem Posten "Eigene Aktien oder Anteile" (Aktivposten 12) auszuweisen.
3) Unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen sind auch Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen auszuweisen, sofern sie steuerrechtlich Eigenkapital darstellen.
20. Aktivposten 9: Immaterielle Anlagewerte
Unter dem Posten "Immaterielle Anlagewerte" sind auszuweisen:
1. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes (abschreibungspflichtige Aktivierungen von Gründungs-, Emissions- und Organisationskosten etc.);
2. Forschungs- und Entwicklungskosten;
3. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie entgeltlich erworben wurden;
4. Geschäfts- oder Firmenwerte, sofern sie entgeltlich erworben wurden;
5. geleistete Anzahlungen.
21. Aktivposten 10: Sachanlagen
1) Unter dem Posten "Sachanlagen" sind auszuweisen:
1. Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau (einschliesslich die Saldi von Bau- und Umbaurechnungen);
5. Einbauten in fremde Liegenschaften;
6. Objekte im Finanzierungsleasing.
Nicht unter dem Posten "Sachanlagen" (Aktivposten 10) auszuweisen sind aus dem Kreditgeschäft übernommene, zum Wiederverkauf bestimmte Liegenschaften. Sie sind unter dem Aktivposten 13 "Sonstige Vermögensgegenstände" zu erfassen.
2) Von der Bank oder Wertpapierfirma als Leasingnehmerin im Rahmen eines Finanzierungsleasing (Leasinggeschäft mit Veräusserungscharakter; Eigentumsrechte und -pflichten bei der Bank oder Wertpapierfirma) genutzte Objekte sind unter dem Aktivposten "Sachanlagen" zum Barkaufwert zu bilanzieren und in der Darstellung des Anlagevermögens im Anhang gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.4 getrennt auszuweisen. Die Leasingverbindlichkeiten werden unter "Verbindlichkeiten gegenüber Banken" (Passivposten 1) oder "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden: sonstige Verbindlichkeiten" (Passivposten 2b) ausgewiesen. Abschreibungen auf aktivierten Objekten aus Finanzierungsleasing sind unter "Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen" (Posten 9 der Erfolgsrechnung) auszuweisen.
3) Im Rahmen eines Operational Leasing (Leasinggeschäft mit Gebrauchsüberlassungscharakter; Eigentumsrechte und -pflichten beim Leasinggeber) von der Bank oder Wertpapierfirma genutzte Objekte sind nicht zu aktivieren. Die Leasingaufwendungen aus Operational Leasing werden dem Posten "Sachaufwand" (Posten 8b der Erfolgsrechnung) belastet, und die eingegangenen zukünftigen Verpflichtungen zur Zahlung von Leasingraten sind in der Darstellung des Anlagevermögens im Anhang gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.4 getrennt auszuweisen.
22. Aktivposten 13: Sonstige Vermögensgegenstände
1) Unter dem Aktivposten "Sonstige Vermögensgegenstände" sind insbesondere auszuweisen:
1. die positiven Wiederbeschaffungswerte aller am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften (in Bezug auf die Aufrechnung siehe Ziff. 8 Abs. 3 dieses Anhanges), und zwar unbesehen der erfolgsmässigen Behandlung beispielsweise von Hedgebeständen; kombinierte Produkte, bei denen es sich wirtschaftlich betrachtet um Kapitalmarkt-Zinstitel handelt, sind nicht hier, sondern unter dem Aktivposten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" auszuweisen;
2. der Aktivsaldo des Ausgleichskontos für in der Berichtsperiode nicht erfolgswirksame Wertanpassungen (nicht erfolgswirksame Wertanpassungen von Wiederbeschaffungswerten derivativer Finanzinstrumente und nicht erfolgswirksame Wertanpassungen aus dem Darlehensgeschäft mit anderen Vermögenswerten als Geld, Zinsmargen und Kostenablösungen auf Pfandbriefdarlehen und Darlehen der Emissionszentralen sowie Zinskomponenten aus vor Endfälligkeit mit Verlust veräusserten oder vorzeitig zurückbezahlten Zinsengeschäften, soweit diese nach der "Accrual Methode" bewertet wurden);
3. Coupons;
4. die reinen Abrechnungskonti;
5. der Saldo aus dem bankinternen Geschäftsverkehr;
6. Waren;
7. Edelmetalle; Edelmetallbestände, die zur Deckung von Verpflichtungen aus Edelmetallkonti dienen, sind wie die Edelmetallkonti zu Marktwerten zu bewerten und zu bilanzieren;
8. aus dem Kreditgeschäft übernommene, zum Wiederverkauf bestimmte Liegenschaften (siehe Ziff. 21 Abs. 1);
9. indirekte Steuern.
2) Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente aus Kundengeschäften sind zu bilanzieren, sofern der Bank oder Wertpapierfirma während der Restlaufzeit des Kontraktes ein Risiko erwachsen kann, falls der Kunde einerseits oder die andere Gegenpartei (Börse, Börsenmitglied, Emittent des Instrumentes, Broker etc.) andererseits allfälligen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Aufgrund dieses Grundsatzes sind die folgenden Regeln anzuwenden:
1. Bei ausserbörslichen Kontrakten (OTC):
a) Die Bank oder Wertpapierfirma ist Kommissionär:
Die Wiederbeschaffungswerte aus Kommissionsgeschäften sind grundsätzlich zu bilanzieren, es sei denn, die Bank oder Wertpapierfirma gibt dem Kunden die Gegenpartei namentlich bekannt. In diesem Fall trägt die Bank oder Wertpapierfirma nur ein Kreditrisiko, sofern der Kontrakt für den Kunden einen Verlust darstellt. Folglich sind nur solche positiven Wiederbeschaffungswerte zu bilanzieren. Als Gegenbuchung gelten die entsprechenden negativen Wiederbeschaffungswerte, d.h. der Gewinn der Gegenpartei, mit der die Bank oder Wertpapierfirma in eigenem Namen für fremde Rechnung handelt. Sofern hingegen der Kontrakt für den Kunden einen Gewinn darstellt, muss das Geschäft nicht bilanziert werden. Ist eine Bank oder Wertpapierfirma aus technischen Gründen nicht in der Lage, diese Unterscheidung vorzunehmen, so sind sämtliche Wiederbeschaffungswerte aus Kommissionsgeschäften zu bilanzieren. Die Banken und Wertpapierfirmen halten in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen (Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2) entsprechend fest, nach welchen Grundsätzen sie die Wiederbeschaffungswerte aus Kommissionsgeschäften bilanzieren.
b) Die Bank oder Wertpapierfirma ist Eigenhändler:
Die Wiederbeschaffungswerte sind zu bilanzieren.
c) Die Bank oder Wertpapierfirma ist Mäkler:
Die Wiederbeschaffungswerte sind nicht zu bilanzieren.
2. Bei börsengehandelten Kontrakten ("exchange traded"):
a) Die Bank oder Wertpapierfirma ist Kommissionär:
Die Wiederbeschaffungswerte sind grundsätzlich nicht zu bilanzieren, es sei denn, der aufgelaufene Tagesverlust ("variation margin") ist ausnahmsweise nicht durch die effektiv einverlangte Einschussmarge ("initial margin") vollständig abgedeckt. Ausweispflichtig ist nur der ungedeckte Teil. Im Falle von "Traded Options" ist der Ausweis nur dann erforderlich, wenn die effektiv einverlangte "maintenance margin" den Tagesverlust des Kunden nicht vollständig abdeckt. Ausweispflichtig ist auch hier nur der ungedeckte Teil. Tagesgewinne der Kunden sind nie auszuweisen.
3) Die Zusammensetzung des Aktivpostens "Sonstige Vermögensgegenstände" ist im Anhang offen zu legen. Der Saldo des Ausgleichskontos ist dabei gesondert auszuweisen.
4) Ein allfälliger Verlust gemäss Erfolgsrechnung des Zwischenabschlusses ist zwecks Vermeidung des Ausweises nicht mehr intakter Eigenmittel entsprechend dem Passivposten 13 ("Jahresverlust") - bei gleichzeitiger Anpassung der Bezeichnung in "Halbjahresverlust" - separat auszuweisen und nicht unter den sonstigen Vermögensgegenständen.
23. Aktivposten 14: Rechnungsabgrenzungsposten
Unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind alle aus periodengerechter Abgrenzung von Zinsen und anderen Erfolgspositionen, Agios auf Aktivpositionen und Disagios auf Passivpositionen, sowie aus übrigen Abgrenzungen entstehenden Aktiven (Transitorische Aktiven) auszuweisen.
C. Vorschriften zu einzelnen Passivposten
24. Passivposten 1: Verbindlichkeiten gegenüber Banken
1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Banken gelten alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften gegenüber in- und ausländischen Banken, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten 3) handelt. Hierher gehören insbesondere auch Verbindlichkeiten gegenüber Banken aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, und aus Namensgeldmarktpapieren.
2) Unter den Verbindlichkeiten gegenüber Banken sind auch auszuweisen:
1. nach dem Abschlusstagprinzip verbuchte Verpflichtungen aus Shortpositionen aufgrund von Kassenleerverkäufen je Valor;
2. passivierte Leasingraten aus von Banken geleasten Objekten, soweit diese unter den Sachanlagen (Aktivposten 10) aktiviert sind;
3. Hypotheken Dritter auf eigenen Liegenschaften.
25. Passivposten 2: Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden gelten alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nicht-Banken ("Kunden"), sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten 3) handelt und sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handelt, die unter einem anderen Passivposten auszuweisen sind. Hierher gehören insbesondere auch Verbindlichkeiten gegenüber Kunden aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, und aus Namensgeldmarktpapieren.
2) Unter den Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind auch auszuweisen:
1. nach dem Abschlusstagprinzip verbuchte Verpflichtungen aus Shortpositionen aufgrund von Kassenleerverkäufen je Valor;
2. passivierte Leasingraten aus von Kunden geleasten Objekten, soweit diese unter den Sachanlagen (Aktivposten 10) aktiviert sind;
3. Hypotheken Dritter auf eigenen Liegenschaften.
3) Als Spareinlagen gelten nur Gelder, die als solche gekennzeichnet werden und Rückzugsbeschränkungen unterliegen.
26. Passivposten 3: Verbriefte Verbindlichkeiten
1) Als verbriefte Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen und diejenigen Verbindlichkeiten auszuweisen, für die nicht auf den Namen lautende übertragbare Urkunden ausgestellt sind, insbesondere certificates of deposit, bons de caisse sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und eigenen Eigenwechseln.
2) Als begebene Schuldverschreibungen sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen sowie Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, unabhängig von ihrer Börsenfähigkeit auszuweisen. Zurückgekaufte, nicht börsenfähige eigene Schuldverschreibungen sind abzusetzen. Zero-Bonds sind einschliesslich der anteiligen Zinsen auszuweisen.
3) Zurückgekaufte, nicht börsenfähige eigene Geldmarktpapiere sind von den sonstigen verbrieften Verbindlichkeiten abzusetzen.
4) Als eigene Akzepte gelten nur Akzepte, die von der Bank oder Wertpapierfirma zu ihrer eigenen Refinanzierung ausgestellt worden sind und bei denen sie erste Zahlungspflichtige ("Bezogener") ist. Der Bestand an eigenen Akzepten und eigenen Eigenwechseln sowie verpfändete eigene Akzepte und eigene Eigenwechsel gelten nicht als im Umlauf befindlich.
27. Passivposten 4: Sonstige Verbindlichkeiten
1) Unter dem Passivposten "Sonstige Verbindlichkeiten" sind insbesondere auszuweisen:
1. die negativen Wiederbeschaffungswerte aller am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften (in Bezug auf die Aufrechnung siehe Ziff. 8 Abs. 3 und in Bezug auf die Bilanzierung von Wiederbeschaffungswerten aus Kundengeschäften siehe Ziff. 22 Abs. 2 dieses Anhanges);
2. der Passivsaldo des Ausgleichskontos für in der Berichtsperiode nicht erfolgswirksame Wertanpassungen (nicht erfolgswirksame Wertanpassungen von Wiederbeschaffungswerten derivativer Finanzinstrumente und nicht erfolgswirksame Wertanpassungen aus dem Darlehensgeschäft mit anderen Vermögenswerten als Geld, Zinskomponenten aus vor Endfälligkeit mit Gewinn veräusserten oder vorzeitig zurückbezahlten Zinsengeschäften, soweit diese nach der "Accrual Methode" bewertet wurden);
3. die bankeigenen "Fonds" ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie Vorsorge- und Wohltätigkeitsfonds;
4. die reinen Abrechnungskonti;
5. der Saldo aus dem bankinternen Geschäftsverkehr;
6. die fälligen, nicht eingelösten Coupons und Schuldverschreibungen;
7. indirekte Steuern;
8. der Gewinn gemäss Erfolgsrechnung des Zwischenabschlusses.
2) Die Zusammensetzung des Passivpostens "Sonstige Verbindlichkeiten" ist im Anhang offen zu legen. Der Saldo des Ausgleichskontos ist dabei gesondert auszuweisen.
28. Passivposten 5: Rechnungsabgrenzungsposten
Für die passiven Rechnungsabgrenzungsposten (Transitorische Passiven) ist Ziff. 23 dieses Anhanges sinngemäss anzuwenden.
29. Passivposten 6: Rückstellungen
1) Unter den Steuerrückstellungen (Passivposten 6b) sind Rückstellungen für Steuern und für latente Steuern auszuweisen.
2) Wird unter den sonstigen Rückstellungen (Passivposten 6c) eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einer unter den Ausserbilanzgeschäften ausgewiesenen Eventualverbindlichkeit oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der betreffende unter den Ausserbilanzgeschäften ausgewiesene Posten in Höhe des zurückgestellten Betrages zu kürzen.
30. Passivposten 7: Nachrangige Verbindlichkeiten
Unter den nachrangigen Verbindlichkeiten sind verbriefte und unverbriefte Verbindlichkeiten auszuweisen, die vertragsgemäss im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen anderer Gläubiger befriedigt werden sollen.
31. Passivposten 8: Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
1) Die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind zu Lasten des Aufwandes vorsorglich gebildete Rückstellungen zur Absicherung gegen latente Risiken im Geschäftsgang der Bank.
2) Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken dürfen nur über den Posten "Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken/Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken" (Posten 21 der Erfolgsrechnung) gebildet und aufgelöst werden. Es ist jeweils nur der zutreffende Teil der Postenbezeichnung zu verwenden.
32. Passivposten 9: Gezeichnetes Kapital
1) Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform der Bank oder Wertpapierfirma als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern (Kapitaleigner) gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten.
2) Nicht einbezahltes Garantiekapital ist im Anhang nach der Darstellung gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.10 (siehe Tabelle F, Kapitel VIII.) anzugeben.
33. Passivposten 10: Kapitalreserven
Kapitalreserven bestehen aus dem Mehrerlös (Agio), der bei der Ausgabe von Beteiligungstiteln und bei der Ausübung von Wandel- und Optionsrechten erzielt wird, dem Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter für ihre Aktien oder Anteile leisten, sowie aus Gewinnen aus dem Rückkauf eigener Aktien oder Anteile.
34. Passivposten 11: Gewinnreserven
1) Die Gewinnreserven setzen sich aus den gesetzlichen Reserven, der Reserve für eigene Aktien oder Anteile, den statutarischen Reserven sowie den sonstigen Reserven zusammen.
2) Die Reserve für eigene Aktien oder Anteile ist durch Umbuchung von den sonstigen Reserven (Passivposten 11d) zu bilden.
3) Im Rahmen der konsolidierten Jahresrechnung gelten die von den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen selbst erarbeiteten Eigenmittel als Gewinnreserven; dazu gehören namentlich Kapitalaufrechnungsdifferenzen aus der Erstkonsolidierung, thesaurierte Gewinne, Fremdwährungsdifferenzen und Betreffnisse aus Veränderungen im Konsolidierungskreis.
D. Vorschriften zu einzelnen Ausserbilanzgeschäften
35. Ausserbilanzposten 1: Eventualverbindlichkeiten
1) Als Eventualverbindlichkeiten sind Vereinbarungen auszuweisen, bei denen eine bereits bestehende Schuld eines Hauptschuldners zugunsten eines Dritten garantiert wird, wie Kreditsicherungsgarantien in Form von Aval-, Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen einschliesslich Garantieverpflichtungen in Form unwiderruflicher Akkreditive, Indossamentsverpflichtungen aus Rediskontierung, Anzahlungsgarantien und ähnliches wie Pfandbestellungen zugunsten Dritter, aufgrund interner Regressverhältnisse nicht bilanzierte Anteile von Solidarschulden (z. B. bei einfachen Gesellschaften) und rechtlich verbindliche Patronatserklärungen.
2) Ebenfalls als Eventualverbindlichkeiten sind Vereinbarungen auszuweisen, bei denen zum Zeitpunkt, in dem das Geschäft abgeschlossen und als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen wird, noch keine Schuld des Hauptschuldners zugunsten eines Dritten besteht, jedoch in Zukunft eine solche entstehen kann, z. B. bei Eintreten eines Haftpflichtfalles. Beispiele für diese Art von Eventualverbindlichkeiten sind Bietungsgarantien (bid bonds), Lieferungs- und Ausführungsgarantien (performance bonds), Bauhandwerkerbürgschaften, Letters of Indemnity, übrige Gewährleistungen einschliesslich Gewährleistungen in Form unwiderruflicher Akkreditive und Ähnliches.
3) Beim Ausweis der "Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten" (Ausserbilanzposten 1b) sind die Beträge mit dem Buchwert der bestellten Sicherheiten anzugeben. Hierzu gehören Sicherungsabtretungen, Sicherungsübereignungen und Kautionen für fremde Verbindlichkeiten sowie Haftungen aus der Bestellung von Pfandrechten an beweglichen Sachen und Rechten wie auch Grundpfandrechten für fremde Verbindlichkeiten.
4) Im weiteren sind als Eventualverbindlichkeiten auch unwiderrufliche Verpflichtungen aus Dokumentarakkreditiven und alle übrigen Eventualverbindlichkeiten auszuweisen.
36. Ausserbilanzposten 2: Kreditrisiken
1) Als Kreditrisiken sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen zu erfassen, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben können.
2) Im Unterposten "Unwiderrufliche Zusagen" (Ausserbilanzposten 2a) sind auszuweisen:
1. am Bilanzstichtag nicht benützte, aber verbindlich abgegebene, unwiderrufliche Zusagen zur Erteilung von Krediten oder zu anderen Leistungen. An Kunden und Banken bzw. Wertpapierfirmen erteilte Kreditlimiten, die durch die Bank oder Wertpapierfirma jederzeit gekündigt werden können, sind nicht auszuweisen, ausser wenn die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist mehr als sechs Wochen beträgt;
2. feste Übernahmezusagen aus Wertpapieremissionen abzüglich feste Zeichnungen;
3. feste Kreditablösezusagen (Kreditzusage an den Käufer, Sicherstellung des Anspruchs des Gläubigers mit einer Bankgarantie). Sind die beiden eine Einheit bildenden Verpflichtungsgeschäfte der Bank so strukturiert, dass weder abwicklungstechnische noch wirtschaftliche noch rechtliche Risiken eintreten können, wird nur die unwiderrufliche Zusage in diesem Unterposten ausgewiesen, weil deren Erfüllung als sicher gilt und die Garantie nur eventuell zu erfüllen ist.
3) Im Unterposten "Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen" (Ausserbilanzposten 2b) sind Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen auf Aktien und anderen Beteiligungstiteln auszuweisen.
4) Im Unterposten "Verpflichtungskredite" (Ausserbilanzposten 2c) sind Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen (deffered payments), Akzeptverpflichtungen (nur Verbindlichkeiten aus im Umlauf befindlichen eigenen Akzepten) sowie übrige Verpflichtungskredite auszuweisen, soweit sie nicht mindestens einseitig erfüllt sind.
5) Als "Verbindlichkeiten aus unechten Pensionsgeschäften" (Ausserbilanzposten 2d) gelten Pensionsgeschäfte im Sinne von Ziff. 46 Abs. 1 und 3 dieses Anhanges.
37. Ausserbilanzposten 3: Derivative Finanzinstrumente
1) Bei derivativen Finanzinstrumenten handelt es sich um Finanzkontrakte, deren Wert vom Preis eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögensgegenstände (Beteiligungstitel, Rohstoffe) oder Referenzsätze (Zinsen, Währungen) abgeleitet wird. Derivative Finanzinstrumente können in folgende zwei Gruppen zusammengefasst werden:
1. Feste Termingeschäfte: börsengehandelte Terminkontrakte (Futures), ausserbörslich gehandelte Terminkontrakte (Forwards), Swaps und Forward Rate Agreements (FRAs);
2. Optionen: ausserbörslich gehandelte Optionen (Over-The-Counter/ OTC Options) und börsengehandelte Optionen (exchange traded Options). Bei den Optionen ist die Unterscheidung zwischen gekauften und geschriebenen Optionskontrakten von Bedeutung.
2) Als börsengehandelt gelten alle derivativen Finanzinstrumente, die an der EUREX oder an einer anderen Options- und/oder Financial-Futures-Börse, die einer angemessenen staatlichen Aufsicht oder börseneigenen Überwachung des Marktes und der Marktteilnehmer untersteht sowie eine der EUREX vergleichbare finanzielle Sicherheit für die Erfüllung der Kontrakte durch eine an jedem Börsenabschluss als Vertragspartei oder Garantin beteiligte Clearingstelle gewährleistet, zugelassen sind. Zudem findet bei börsengehandelten Kontrakten ein tägliches "Margining", d.h. eine tägliche Neubewertung mit einer allfälligen Margennachforderung, statt.
3) Als ausserbörslich gehandelte (Over-The-Counter/OTC) derivative Finanzinstrumente gelten solche derivativen Finanzinstrumente, die nicht standardisiert sind und nicht an einer im Sinne der Definition von Abs. 2 qualifizierten Börse gehandelt werden. In diesem Sinne gelten auch an Effektenbörsen gehandelte Kassen-, Termin- und Prämiengeschäfte als ausserbörslich gehandelt, da die Voraussetzung der täglichen Margenpflicht nicht erfüllt ist.
4) Als derivative Finanzinstrumente sind auszuweisen alle am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften auf Zinssätzen, Devisen, Edelmetallen, Beteiligungstiteln/Indizes und übrigen Vermögenswerten unter Angabe der positiven und negativen (Brutto-)Wiederbeschaffungswerte sowie der Kontraktvolumen in je einem Totalbetrag. Nach dem Erfüllungstagprinzip verbuchte, abgeschlossene, am Bilanzstichtag nicht erfüllte Kassageschäfte sind bei den Termingeschäften einzubeziehen (siehe Ziff. 1).
5) Der Wiederbeschaffungswert ("replacement value") entspricht dem Marktwert der offenen derivativen Finanzinstrumente aus Kunden- und Eigengeschäften am Bilanzstichtag. Geschäfte im Auftrag anderer Banken gelten als Kundengeschäfte. Positive Wiederbeschaffungswerte stellen Forderungen und somit ein Aktivum der Bank oder Wertpapierfirma dar. Negative Wiederbeschaffungswerte stellen Verpflichtungen und somit ein Passivum der Bank oder Wertpapierfirma dar.
6) Positive Wiederbeschaffungswerte sind dem Kreditrisiko ausgesetzt und stellen den maximal möglichen Buchverlust am Bilanzstichtag dar, den die Bank oder Wertpapierfirma erleiden würde, falls die Gegenparteien ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könnten. Gekaufte Optionen sind unter den positiven Wiederbeschaffungswerten einzubeziehen. Die positiven Wiederbeschaffungswerte sind brutto, d.h. ohne Verrechnung mit negativen Werten, auszuweisen.
7) Negative Wiederbeschaffungswerte stellen den Betrag dar, welcher den Gegenparteien bei Nichterfüllung durch die Bank oder Wertpapierfirma verloren ginge. Geschriebene Optionen sind unter den negativen Wiederbeschaffungswerten einzubeziehen. Die negativen Wiederbeschaffungswerte sind brutto, d.h. ohne Verrechnung mit positiven Werten, auszuweisen. Negative Wiederbeschaffungswerte aus Kundengeschäften sind nach den gleichen Grundsätzen auszuweisen wie die positiven Wiederbeschaffungswerte aus Kundengeschäften.
8) Handelt es sich um ausserbörsliche Kontrakte (OTC) und ist die Bank oder Wertpapierfirma Kommissionär oder Eigenhändler, sind die Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente aus Kundengeschäften auszuweisen; sie sind nicht auszuweisen, sofern die Bank oder Wertpapierfirma Mäkler ist. Handelt es sich um börsengehandelte Kontrakte ("exchange traded") und ist die Bank oder Wertpapierfirma Kommissionär, sind Wiederbeschaffungswerte grundsätzlich nicht auszuweisen, es sei denn, der aufgelaufene Tagesverlust ("variation margin") ist ausnahmsweise nicht durch die effektiv einverlangte Einschussmarge ("initial margin") vollständig abgedeckt. Ausweispflichtig ist nur der ungedeckte Teil. Im Falle von "Traded Options" ist der Ausweis nur dann erforderlich, wenn die effektiv einverlangte "maintenance margin" den Tagesverlust des Kunden nicht vollständig abdeckt. Ausweispflichtig ist auch hier nur der ungedeckte Teil. Tagesgewinne der Kunden sind nie auszuweisen.
9) Die gemäss Abs. 4, 6 und 7 auszuweisenden Wiederbeschaffungswerte stimmen nicht zwingend mit jenen überein, die unter dem Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" (Aktivposten 13) bzw. "Sonstige Verbindlichkeiten" (Passivposten 4) bilanziert werden. Differenzen können sich ergeben aus der Aufrechnung (Netting) von positiven und negativen Wiederbeschaffungswerten in der Bilanz gemäss Art. 6e sowie in den derivativen Finanzinstrumenten aus dem Kundengeschäft.
10) Auszuweisen sind die Kontraktvolumen aller am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften. Als Kontraktvolumen gelten die Forderungsseite der den derivativen Finanzinstrumenten zugrunde liegenden Basiswerte bzw. die Nominalwerte ("underlying value" bzw. "notional amount"), entsprechend den Vorschriften von Art. 273 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Handelt es sich um ausserbörsliche Kontrakte (OTC) und ist die Bank oder Wertpapierfirma Kommissionär oder Eigenhändler, sind die Kontraktvolumen auszuweisen; sie sind nicht auszuweisen, sofern die Bank oder Wertpapierfirma Makler ist. Handelt es sich um börsengehandelte Kontrakte ("exchange traded") und ist die Bank oder Wertpapierfirma Kommissionär, sind die Kontraktvolumen nicht auszuweisen.
Für Optionen sind folgende Werte massgebend:
1. Kauf Call/Verkauf Put: Forderungsseite = Aktueller Marktwert × Anzahl Basiswerte;
2. Verkauf Call/Kauf Put: Forderungsseite = Ausübungspreis × Anzahl Basiswerte.
11) Das Kontraktvolumen entspricht der Forderungsseite der den derivativen Finanzinstrumenten zugrunde liegenden Basiswerte bzw. den Nominalwerten ("underlying value" bzw. "notional amount"), wobei die Vorschriften von Art. 273 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Anwendung kommen. Es werden die am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Kunden- und Eigengeschäften berücksichtigt. Geschäfte im Auftrag anderer Banken und Wertpapierfirmen gelten als Kundengeschäfte.
12) Eine Bank oder Wertpapierfirma gilt als Eigenhändler, wenn sie bei Transaktionen auf eigene Rechnung handelt (Eigengeschäft). Im Kundengeschäft handelt die Bank oder Wertpapierfirma ebenfalls als Eigenhändler, wenn sie als direkter, zwischengeschalteter Vertragspartner zwischen zwei Gegenparteien eintritt. Die Bank oder Wertpapierfirma muss auch dann den Vertrag gegenüber der einen Gegenpartei erfüllen, wenn die andere nicht erfüllt.
13) Eine Bank oder Wertpapierfirma handelt als Mäkler ("arranger"), wenn sie im Auftrag eines Kunden gegen Bezahlung einer Vergütung diesen mit einer anderen vertragswilligen Partei zusammenbringt und diese Parteien bei Vertragsverhandlungen berät. Kommt ein Vertrag zustande, dann wird dieser bilateral zwischen den beiden Parteien abgeschlossen. Die Bank oder Wertpapierfirma übernimmt weder ein Markt- noch ein Kreditrisiko.
14) Kommissionär ("agent") ist, wer gegen eine Kommission in eigenem Namen für Rechnung eines Kunden mit einer anderen Gegenpartei (z.B. Broker) ein Geschäft abschliesst. Da die Bank oder Wertpapierfirma in eigenem Namen für Rechnung des Kunden handelt, ist sie auch dann zur Erfüllung des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, wenn der Kunde nicht erfüllt. Fällt umgekehrt die Gegenpartei aus, so haftet die Bank oder Wertpapierfirma gegenüber ihrem Kunden nur, wenn sie ihm nicht namentlich bekannt gibt, mit wem sie für seine Rechnung handelt. Gibt die Bank oder Wertpapierfirma ihrem Kunden nicht namentlich bekannt, mit wem sie für seine Rechnung handelt, so handelt die Bank als Eigenhändler.
38. Ausserbilanzposten 4: Treuhandgeschäfte
1) Treuhandgeschäfte umfassen Anlagen, Kredite, Beteiligungen und die im Rahmen des Securities Lending und Borrowing abgewickelten Geschäfte, welche die Bank oder Wertpapierfirma im eigenen Namen, jedoch auf Grund eines schriftlichen Auftrages ausschliesslich für Rechnung und Gefahr des Kunden tätigt oder gewährt. Der Auftraggeber trägt das Währungs-, Transfer-, Kurs- und Delkredererisiko; ihm kommt der volle Ertrag des Geschäftes zu. Die Bank oder Wertpapierfirma bezieht nur eine Kommission.
2) Kommissionserträge aus Treuhandgeschäften sind im Posten "Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft" (Posten 4 der Erfolgsrechnung) zu erfassen. Erträge aus treuhänderischen Anlagen und deren Vergütung an den Auftraggeber dürften nicht in die Erfolgsrechnung aufgenommen werden.
E. Vorschriften zu verschiedenen Bilanzposten und Ausserbilanzge-schäften
39. Geldmarktpapiere und Geldmarktbuchforderungen
1) Als Geldmarktpapiere gelten verbriefte Forderungen für kurzfristige, in der Regel bis zu einem Jahr, an Schuldner mit guter Bonität zur Verfügung gestellte Geldmittel.
2) Als Geldmarktbuchforderungen gelten kurzfristige, nicht wertpapiermässig verurkundete, sondern in Registern geführte Teilbeträge von Grossdarlehen, die der Emittent bei einer Vielzahl von Anlegern zu einheitlichen Bedingungen aufnimmt und wofür öffentlich geworben wird.
40. Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes; Handelsbestand
1) Als Handelsgeschäfte gelten Positionen, wenn sie aktiv bewirtschaftet werden, um von Marktpreisschwankungen zu profitieren, d.h. eine dauernde Bereitschaft zur Erhöhung, zum Abbau, zur Schliessung oder zur Absicherung der Risikoposition besteht. Bei Abschluss einer Transaktion ist die Zuordnung zum Handelsgeschäft festzulegen und entsprechend zu dokumentieren. Aufwendungen und Erträge aus dem Handelsgeschäft sind ausschliesslich in den dafür vorgesehenen Posten der Erfolgsrechnung auszuweisen.
2) Im Handelsbestand sind alle im Rahmen des Handelsgeschäftes gehaltenen und im Eigentum der Bank oder Wertpapierfirma befindlichen Wertpapiere, Wertrechte auf Wertpapiere, Edelmetalle, Devisen, kombinierten Produkte, bei denen es sich wirtschaftlich betrachtet um Kapitalmarkt-Zinstitel handelt, und sonstigen Finanzinstrumente zu erfassen.
41. Gemeinschaftskredite, Unterbeteiligungen
Als im Rahmen eines Gemeinschaftskredites übernommene Unterbeteiligung im Sinne von Art. 24b Abs. 5 Satz 1 gilt die Übernahme von Anteilen an einem Kreditgeschäft, welches durch eine andere Bank oder Wertpapierfirma, die federführende Bank oder Wertpapierfirma, abgeschlossen wurde. Die unterbeteiligte Bank oder Wertpapierfirma tritt gegenüber dem Schuldner nicht als Kreditgeberin auf. Sie übernimmt für ihren Anteil das Delkredererisiko und hat Anspruch auf den diesem entsprechenden Zinsertrag. Die federführende Bank oder Wertpapierfirma hat die Unterbeteiligungen vom gesamten Kreditbetrag in Abzug zu bringen.
42. Wertpapiere (Wertschriften; Effekten)
Wertpapiere sind vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Schuld- und Beteiligungstitel. Ihnen gleichgestellt sind nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte).
43. Nachrangige Vermögensgegenstände
Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände gelten als nachrangig, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassvertrages den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen des Schuldners verrechnet noch aus seinen Vermögenswerten sichergestellt werden.
43a. Überfällige Forderungen (non-performing loans)
1) Forderungen sind überfällig (non-performing), wenn mindestens eine der folgenden Zahlungen mehr als 90 Tage nach Fälligkeit nicht vollumfänglich geleistet worden ist: Zinszahlungen, Kommissionszahlungen, Amortisationen (Teil-Kapitalrückzahlungen), vollständige Kapitalrückzahlung.
2) Sind die aus einer Grundforderung herrührenden Zins-, Kommissions- und/oder Amortisationszahlungen überfällig, so gilt auch die Grundforderung als non-performing. Forderungen gegenüber Schuldnern, die in Liquidation sind, gelten immer als non-performing. Kredite mit bonitätsbegründeten Sonderkonditionen (z.B. wesentliche Zinszugeständnisse mit Zinsen, die unter den Refinanzierungskosten der Bank oder Wertpapierfirma liegen) gelten ebenfalls als non-performing.
3) Überfällige Forderungen sind häufig Bestandteil der gefährdeten Forderungen gemäss Ziff. 6a Abs. 6.
44. Wertberichtigungen
Wertberichtigungen sind Korrekturposten zu Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens für bereits eingetretene Entwertungen oder zu erwartende Vermögenseinbussen. Wertberichtigungen sind bestimmten Aktiven zuzuordnen; sie dürfen nicht auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden.
45. Darlehensgeschäfte mit Wertschriften
1) Darlehensgeschäfte mit Wertschriften ("Securities Lending and Borrowing"), die auf eigene Rechnung und Gefahr abgeschlossen werden ("principal"), sind bei Geschäftsabschluss wie folgt auszuweisen:
1. die ausgetauschten Barbeträge sind bilanzwirksam zu erfassen;
2. die Übertragung von Wertschriften löst keine bilanzwirksame Verbuchung aus, wenn die übertragende Partei wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die mit den Wertschriften verbundenen Rechte behält. Die Wertschriften sind gemäss Ziff. 74 Abs. 3 im Anhang auszuweisen;
3. die Weiterveräusserung von erhaltenen Wertschriften wird bilanzwirksam erfasst und als nicht-monetäre Verpflichtung zu Marktwerten bilanziert.
2) Die Verfügungsmacht über die übertragenen Wertschriften geht wirtschaftlich in der Regel nicht verloren, wenn die übertragende Partei weiterhin das Marktpreisrisiko trägt und ihr direkt oder indirekt die laufenden Erträge und sonstigen Rechte aus den übertragenen Wertschriften zustehen. Dies kann beispielsweise durch Margenvereinbarungen sichergestellt werden, welche die übernehmende Partei wirtschaftlich in die Stellung eines gesicherten Kreditgebers setzen. Bei nicht handelbaren Wertschriften verbleibt die Verfügungsmacht bei der übertragenden Partei. Wird vereinbart, dass das Geschäft materiell den gleichen Verfall hat wie die übertragenen Wertschriften, geht die Verfügungsmacht an die übernehmende Partei.
3) Banken und Wertpapierfirmen, die beim Securities Lending und Borrowing in eigenem Namen, aber für Rechnung von Kunden handeln, dabei jedoch weder eine Haftung noch eine Garantie übernehmen und damit nicht als Principal auftreten, behandeln die Geschäfte nach den Regeln für die Treuhandgeschäfte gemäss Ziff. 38 Abs. 1 und weisen sie gemäss Ziff. 38 Abs. 2 aus. Eine Performance-Garantie der Bank oder Wertpapierfirma für die korrekte Erfüllung ihrer Servicedienstleistungen (z.B. Margining) ändert den treuhänderischen Charakter des Geschäftes nicht.
46. Pensionsgeschäfte
1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die eine Bank oder Wertpapierfirma oder der Kunde einer Bank oder Wertpapierfirma (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände, zum Beispiel Wechsel, Forderungen oder Wertpapiere, einer anderen Bank oder Wertpapierfirma oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrages überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrages an den Pensionsgeber zurück übertragen werden müssen oder können.
2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.
3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft.
4) Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände weiterhin in der Bilanz des Pensionsgebers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrages eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäftes zu verteilen. Ausserdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrages eine Forderung gegenüber dem Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäftes zu verteilen.
5) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat den für den Fall der Rückübertragung vereinbarten Betrag anzugeben.
6) Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten nicht als Pensionsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift.
7) Aufgehoben
47. Täglich fällige Forderungen und Verbindlichkeiten
Als täglich fällig sind nur solche Forderungen und Verbindlichkeiten auszuweisen, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist; hierzu rechnen auch die sogenannten Tagesgelder und Gelder mit täglicher Kündigung einschliesslich der über geschäftsfreie Tage angelegten Gelder mit Fälligkeit oder Kündigungsmöglichkeit am nächsten Geschäftstag.
IV. Gliederung der Erfolgsrechnung (Art. 24c)
A. Grundsatz
48. Im Allgemeinen
1) Eine für alle Banken und Wertpapierfirmen gültige Mindestgliederung der Erfolgsrechnung soll den Erfolg der verschiedenen Geschäftsbereiche auf eine für den breiten Leserkreis einfache und verständliche Art darstellen und damit zum besseren Verständnis über die Herkunft der Gewinne der Banken und Wertpapierfirmen führen. Die Erfolgsrechnung ist zwingend nach der Staffelmethode (vertikale Gliederung) zu erstellen.
2) Bei den mit "Ertrag" und "Aufwand" bezeichneten Posten ist grundsätzlich das Bruttoprinzip anzuwenden, es sei denn, dass aufgrund der Erläuterungen zu den einzelnen Posten etwas anderes verlangt wird. Bei den mit "Erfolg" bezeichneten Posten können Ertrag und Aufwand verrechnet werden.
B. Vorschriften zu einzelnen Posten der Erfolgsrechnung
49. Posten 1: Zinsertrag
1) Im Posten "Zinsertrag" sind Zinserträge und ähnliche Erträge aus dem Bankgeschäft, einschliesslich des Factoring-Geschäftes, auszuweisen, insbesondere alle Erträge aus den in den Posten "Flüssige Mittel" (Aktivposten 1), "Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind" (Aktivposten 2), "Forderungen gegenüber Banken" (Aktivposten 3), "Forderungen gegenüber Kunden" (Aktivposten 4) und "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5) bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen im Bestand, Erträge mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei über dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu Zero-Bonds im Bestand, die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäftes verteilten Erträge mit Zinscharakter sowie Gebühren und Kommissionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderung berechnet werden. Ebenfalls unter dem Zinsertrag ist der Refinanzierungserfolg aus Handelspositionen auszuweisen, sofern dieser mit dem Handelserfolg verrechnet wird.
2) Nicht als Zinsertrag zu vereinnahmen sind Zinsen (einschliesslich Marchzinsen) und entsprechende Kommissionen, die überfällig sind. Als solche gelten Zinsen und Kommissionen, die seit über 90 Tagen fällig, aber nicht bezahlt sind. Im Falle von Kontokorrentkrediten gelten Zinsen und Kommissionen als gefährdet, wenn die erteilte Kreditlimite seit über 90 Tagen überschritten ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die künftig auflaufenden Zinsen und Kommissionen so lange nicht mehr dem Zinsertrag (Posten 1 der Erfolgsrechnung) gutgeschrieben werden, bis keine verfallenen Zinsen mehr länger als 90 Tage ausstehend sind. Eine rückwirkende Stornierung der Zinserträge ist nicht zwingend vorgeschrieben. Falls nicht rückwirkend storniert wird, sind die Forderungen aus den bis zum Ablauf der 90-Tage-Frist aufgelaufenen Zinsen (fällige, nicht bezahlte Zinsen und aufgelaufene Marchzinsen) über den Posten 11 ("Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken") abzuschreiben. Eine bezüglich der Frist von dieser Regelung abweichende Behandlung der gefährdeten Zinsen ist im Anhang gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2 anzugeben.
3) Unter dem Davon-Vermerk "aus Handelsgeschäften" sind alle aus dem Handelsgeschäft resultierenden Zinserträge nur dann auszuweisen, wenn sie nicht mit dem Refinanzierungsaufwand für Handelsbestände im Posten "Erfolg aus Finanzgeschäften, davon: aus Handelsgeschäften" (Posten 6 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden. Banken und Wertpapierfirmen, welche die Refinanzierung der im Handelsgeschäft eingegangenen Positionen mit dem Zinsengeschäft verrechnen, haben dies im Anhang (Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2) zu erwähnen.
50. Posten 2: Zinsaufwand
1) Im Posten "Zinsaufwand" sind Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen aus dem Bankgeschäft, einschliesslich des Factoring-Geschäftes, auszuweisen, insbesondere alle Aufwendungen für die in den Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Banken" (Passivposten 1), "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten 2), "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten 3) und "Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten 7) bilanzierten Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf begebene Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen, Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten und bei über dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu begebenen Zero-Bonds, die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäftes verteilten Aufwendungen mit Zinscharakter sowie Gebühren und Kommissionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Verbindlichkeiten berechnet werden.
2) Im Posten "Zinsaufwand" sind darüber hinaus insbesondere auch Zinsen für Hypotheken Dritter auf eigenen Liegenschaften sowie Zinskomponenten der Immobilien-Finanzleasingraten auszuweisen.
3) Die Verzinsung von Dotations- und Genossenschaftskapital, von Kommanditsumme und Kapitalkonti sowie Garantiekapital ist nicht als Zinsaufwand, sondern als Gewinnverwendung zu behandeln.
51. Posten 3: Laufende Erträge aus Wertpapieren
1) Im Posten "Laufende Erträge aus Wertpapieren" sind alle Dividenden auf Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie auf Beteiligungen und auf Anteilen an verbundenen Unternehmen auszuweisen. Gleiches gilt für Erträge aus Anteilen von OGAW, Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und AIF.
2) Als Beteiligungsertrag ist auch der Zinsertrag auf Darlehen, die als Eigenkapital gelten (Ziff. 19 Abs. 1 Ziff. 3 dieses Anhanges), einzubeziehen. Als Ertrag aus Anteilen an verbundenen Unternehmen ist auch der Zinsertrag auf Darlehen, die bei einem verbundenen Unternehmen als Eigenkapital gelten (Ziff. 19a Abs. 3 dieses Anhanges), einzubeziehen.
3) Gewinne und Verluste aus Beteiligungsverkäufen und aus Verkäufen von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens sind unter den Posten "Anderer ordentlicher Ertrag" (Posten 7b der Erfolgsrechnung) bzw. "Anderer ordentlicher Aufwand" (Posten 10 der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
4) Für den Ausweis der aus dem Handelsgeschäft resultierenden laufenden Erträge im Sinne von Abs. 1 unter dem Davon-Vermerk "aus Handelsgeschäften" ist sinngemäss Ziff. 49 Abs. 3 dieses Anhanges anwendbar.
52. Posten 4: Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft
1) Im Posten "Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft" sind nicht nur Kommissionen im engeren Sinne, sondern generell Erträge aus dem ordentlichen Dienstleistungsgeschäft zu erfassen.
2) Im Unterposten "Kommissionsertrag Kreditgeschäft" sind insbesondere Bereitstellungs-, Kautions-, Bürgschafts- und Akkreditivbestätigungskommissionen sowie Beratungskommissionen und Kommissionen für die Verwaltung von Krediten für Rechnung anderer Kreditgeber auszuweisen.
3) Im Unterposten "Kommissionsertrag Wertpapier- und Anlagegeschäft" sind insbesondere Depotgebühren, Courtagen, Couponserträge, Kommissionen aus dem Vermögensverwaltungsgeschäft, Kommissionen aus dem Treuhandgeschäft, Beratungskommissionen im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft, Kommissionen aus Erbschafts-, Gesellschaftsgründungs- und Steuerberatungen sowie der Ertrag aus dem Wertpapieremissionsgeschäft, sowohl aus kommissionsweisen Übernahmen als auch aus Festübernahmen, auszuweisen. Wird der Primärhandelserfolg aus dem Wertpapieremissionsgeschäft unter dem Erfolg aus Handelsgeschäften (Davon-Vermerk zu Posten 6 der Erfolgsrechnung) ausgewiesen, ist dies in den Bewertungsgrundsätzen gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2 festzuhalten.
4) Im Unterposten "Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft" sind insbesondere Schrankfachmieten, Kommissionen im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr, Erträge aus dem Wechselinkasso, Dokumentarinkassokommissionen, Kontoführungsgebühren, allfällige Kommissionen aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel für Dritte sowie Kommissionen für die Vermittlertätigkeit bei Kreditgeschäften, Spar- und Versicherungsverträgen auszuweisen.
53. Posten 5: Kommissionsaufwand
1) Im Posten "Kommissionsaufwand" sind nicht nur Kommissionen im engeren Sinne, sondern generell Aufwendungen aus dem ordentlichen Dienstleistungsgeschäft zu erfassen. Auszuweisen sind insbesondere Kommissionen und ähnliche Aufwendungen aus den in Ziff. 52 bezeichneten Dienstleistungsgeschäften, insbesondere bezahlte Depotgebühren, bezahlte Courtagen und Retrozessionen, wobei von vornherein vereinbarte Retrozessionen mit den entsprechenden Kommissionserträgen verrechnet werden können.
2) Kommissionen zur Entschädigung eines allenfalls vorhandenen Garantiekapitals sind nicht als Kommissionsaufwand, sondern als Gewinnverwendung zu behandeln.
54. Posten 6: Erfolg aus Finanzgeschäften
1) Als Erfolg aus Finanzgeschäften ist der Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren und Edelmetallen des Umlaufvermögens, Finanzinstrumenten und Devisen sowie der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen und der Aufwendungen für Wertberichtigungen bei diesen Vermögensgegenständen auszuweisen; einzubeziehen sind auch die Erträge, die sich aus der Bewertung von Positionen des Handelsbestandes zum über den Anschaffungskosten liegenden Marktwert ergeben. In die Verrechnung sind ausserdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.
2) Als Erfolg aus dem Handelsgeschäft ist der Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren, Finanzinstrumenten, Edelmetallen und Devisen des Handelsbestandes sowie der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen und der Aufwendungen für Wertberichtigungen bei diesen Vermögensgegenständen auszuweisen; einzubeziehen sind auch die Erträge, die sich aus der Bewertung von Positionen des Handelsbestandes zum über den Anschaffungskosten liegenden Marktwert ergeben. In die Verrechnung sind ausserdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.
3) Als Erfolg aus dem Handelsgeschäft gelten insbesondere:
1. Kursgewinne und -verluste aus dem Handelsgeschäft mit Wertpapieren und Wertrechten, Buchforderungen, anderen handelbaren Forderungen und Verbindlichkeiten, Devisen und Noten, Edelmetallen, Rohstoffen, derivativen Finanzinstrumenten usw.; hierzu gehören auch Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren und Edelmetallen des Handelsbestandes;
2. Kursgewinne und -verluste auf ausgeliehenen Vermögensgegenständen des Handelsbestandes;
3. Bezugsrechtserlöse;
4. Bewertungsergebnisse aus der Umrechnung von Fremdwährungspositionen;
5. mit dem Handelsgeschäft unmittelbar zusammenhängende, zum Teil in die Kurse eingerechnete Komponenten, wie Brokerage, Transport- und Versicherungsaufwand, Gebühren und Abgaben, Schmelzkosten usw.
4) In den Erfolg aus dem Handelsgeschäft sind ausserdem sowohl die Zins- und Dividendenerträge aus Wertpapierhandelsbeständen als auch der Refinanzierungsaufwand einzubeziehen, wenn Ziff. 49 Abs. 3 dieses Anhanges angewendet wird.
55. Posten 7: Übriger ordentlicher Ertrag
1) Als Liegenschaftenerfolg auszuweisen ist der Nutzungserfolg von eigenen Liegenschaften, die nicht dem Bankbetrieb dienen, insbesondere Mieterträge und Unterhaltskosten für eigene Liegenschaften.
2) Gewinne aus Verkäufen von Liegenschaften und anderen Sachanlagen sind als anderer ordentlicher Ertrag (Posten 7b der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
3) Gewinne und Verluste aus Verkäufen von aus dem Kreditgeschäft übernommenen, zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften sind als anderer ordentlicher Ertrag (Posten 7b der Erfolgsrechnung) bzw. als anderer ordentlicher Aufwand (Posten 10 der Erfolgsrechnung) zu erfassen, da sie keinen Liegenschaftenerfolg darstellen.
4) Unter dem Posten "Anderer ordentlicher Ertrag" (Posten 7b der Erfolgsrechnung) auszuweisen sind die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren des Anlagevermögens; Ziff. 6 Abs. 5 ist vorbehalten.
5) Aufwertungen von Edelmetallen des Anlagevermögens im Umfange der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen sowie die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Edelmetallen des Anlagevermögens sind ebenfalls als "Anderer ordentlicher Ertrag" (Posten 7b der Erfolgsrechnung) auszuweisen.
6) Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen und von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens, die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigen, sind unter dem Posten "Anderer ordentlicher Ertrag" (Posten 7b der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
7) Periodenfremde Erträge, auch solche aufgrund von Korrekturen von Fehlern oder Irrtümern aus Vorjahren, sind als anderer ordentlicher Ertrag (Posten 7b der Erfolgsrechnung) auszuweisen. Wesentliche periodenfremde Erträge sind im Anhang zu erläutern.
56. Posten 8: Geschäftsaufwand
1) Der Posten "Geschäftsaufwand" setzt sich aus den Unterposten "Personalaufwand" und "Sachaufwand" zusammen.
2) Im Personalaufwand sind alle Aufwendungen für die Bankorgane und das Personal einzubeziehen. Dazu zählen insbesondere:
1. Sitzungsgelder und feste Entschädigungen für Bankorgane;
2. Gehälter und Zulagen, AHV-, IV-, ALV- und andere gesetzliche Beiträge;
3. Prämien und freiwillige Zuwendungen an Pensions- und andere Kassen sowie an bankeigene Fonds mit gleichem Zweck, aber ohne Rechtspersönlichkeit, soweit es sich nicht um Ausschüttungen im Rahmen der Gewinnverwendung handelt;
4. Prämien für Lebens- und Rentenversicherungen;
5. Personalnebenkosten einschliesslich direkte Ausbildungs- und Personalrekrutierungskosten;
6. Kosten für die Verbilligung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen.
3) Im Sachaufwand sind insbesondere einzubeziehen:
1. Raumaufwand:
a) bezahlte Mietzinse und Unterhaltskosten für die durch den Bankbetrieb belegten Räumlichkeiten;
b) Aufwand für Operational-Leasing von durch den Bankbetrieb belegten Räumlichkeiten.
2. Aufwand für EDV (einschliesslich Kosten für den Bezug von Dienstleistungen von Rechenzentren), Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge und übrige Einrichtungen sowie Operational-Leasing-Aufwand. Finanzleasingraten sind nicht hier, sondern nach der Annuitätenmethode als Zinsaufwand und Rückzahlung der passivierten Leasingraten zu verbuchen. Abschreibungen, soweit sie nicht geringwertige Wirtschaftsgüter betreffen, sind nicht hier, sondern unter dem Posten 9 der Erfolgsrechnung ("Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen") zu erfassen.
3. übriger Geschäftsaufwand:
a) Büro- und Betriebsmaterial, Drucksachen, Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Porti und übrige Transportkosten;
b) Reiseentschädigungen;
c) Versicherungsprämien;
d) Werbeaufwand;
e) Rechts- und Betreibungskosten, Handelsregister- und Grundbuchgebühren;
f) Revisionskosten;
g) Emissionskosten, einschliesslich solcher im Zusammenhang mit der Fremdkapitalbeschaffung, soweit sie nicht als Zinsaufwand betrachtet und über die Laufzeit amortisiert werden;
h) Vergabungen, soweit sie nicht Ausschüttungen im Rahmen der Gewinnverwendung darstellen;
i) Mehrwertsteuer, soweit diese nicht einen Bestandteil des Einstandspreises von Sachanlagen darstellt.
57. Posten 9: Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
1) Unter dem Posten "Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen" sind Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte (Aktivposten 9) sowie betriebsnotwendige Abschreibungen auf Sachanlagen (Aktivposten 10) auszuweisen. Ebenfalls unter diesem Posten sind Abschreibungen auf aktivierten Objekten im Finanzierungsleasing auszuweisen.
2) Verluste aus der Veräusserung von Sachanlagen sind als anderer ordentlicher Aufwand (Posten 10 der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
3) Ist bei der Übernahme von Liegenschaften aus Zwangsverwertungen ohne Drittinteressenten sofort eine Abschreibung der Liegenschaft auf den effektiven Marktwert vorzunehmen, ist diese Abschreibung unter dem Posten "Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken" (Posten 11 der Erfolgsrechnung) zu verbuchen, da die Abschreibung den Charakter einer bonitätsbedingten Wertberichtigung hat.
57a. Posten 10: Anderer ordentlicher Aufwand
1) Unter dem Posten "Anderer ordentlicher Aufwand" auszuweisen sind insbesondere Kassadifferenzen, Debitorenverluste, Transaktionsverluste oder ähnliche Aufwendungen.
2) Ebenfalls hier auszuweisen sind die realisierten Verluste (Erlöse abzüglich höherer letzter Bilanzwert bzw. Buchwert) aus dem Verkauf von Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens, Wertpapieren des Anlagevermögens, Liegenschaften und anderen Sachanlagen.
3) Auch unter diesem Posten auszuweisen sind Abschreibungen auf Edelmetallen des Anlagevermögens und die bei deren Verkauf realisierten, bisher noch nicht verbuchten Kursverluste.
4) Verluste aus dem Verkauf von aus dem Kreditgeschäft übernommenen, zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften sind ebenfalls hier auszuweisen.
5) Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren und Edelmetallen des Umlaufvermögens sind nicht hier, sondern als "Erfolg aus Finanzgeschäften" (Posten 6 der Erfolgsrechnung) auszuweisen.
6) Periodenfremde Aufwendungen, auch solche aufgrund von Korrekturen von Fehlern oder Irrtümern aus Vorjahren, sind als anderer ordentlicher Aufwand (Posten 10 der Erfolgsrechnung) auszuweisen. Wesentliche periodenfremde Aufwendungen sind im Anhang zu erläutern.
58. Posten 11: Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
1) Als Wertberichtigungen auf Forderungen sind Aufwendungen für in den Posten "Forderungen gegenüber Banken" (Aktivposten 3) und "Forderungen gegenüber Kunden" (Aktivposten 4) vorgenomme Wertberichtigungen auszuweisen.
2) Als Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken sind Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken zu verbuchen, die in den Posten "Eventualverbindlichkeiten" (Ausserbilanzposten 1) und "Kreditrisiken" (Ausserbilanzposten 2) ausgewiesen sind.
3) Der Betrag der Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken darf nicht mit dem Betrag der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken (Posten 12 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
4) Die Wertberichtigungen auf Forderungen gegenüber Banken, Kunden und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie gegenüber verbundenen Unternehmen sind im Anhang aufzugliedern, sofern sie nicht unwesentlich sind.
59. Posten 12: Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken
1) Als Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken sind Erträge aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen sowie aus der Auflösung von früher gebildeten betriebswirtschaftlich notwendigen Wertberichtigungen und Rückstellungen im Sinne von Ziff. 58 Abs. 1 und 2 dieses Anhanges auszuweisen.
2) Der Betrag der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken darf nicht mit dem Betrag der Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken (Posten 11 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
60. Posten 13: Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere
1) Als Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere sind Abschreibungen auf in den Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5), "Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 6), "Beteiligungen" (Aktivposten 7) und "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten 8) enthaltenen Vermögensgegenständen auszuweisen. Abschreibungen auf in den Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5) und "Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 6) sowie "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten 8) enthaltenen Vermögensgegenstände sind in diesem Posten nur zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um Positionen im Rahmen des Finanzgeschäftes (Posten 6 der Erfolgsrechnung) handelt.
2) Beim Verkauf von Beteiligungen und von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens realisierte Verluste sind nicht hier, sondern unter dem Posten "Anderer ordentlicher Aufwand" (Posten 10 der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
3) Beim Verkauf von wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren realisierte Verluste sind nicht hier, sondern unter dem Posten "Anderer ordentlicher Aufwand" (Posten 10 der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
4) Der Betrag der Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren darf nicht mit dem Betrag der Erträgeaus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren(Posten 14 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
5) Die Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere sind im Anhang aufzugliedern, sofern sie nicht unwesentlich sind.
61. Posten 14: Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren
1) Als Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren sind Erträge aus der Rückgängigmachung von früher vorgenommenen Abschreibungen im Sinne von Ziff. 60 Abs. 1 dieses Anhanges auszuweisen.
2) Die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen und von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens sind auch im Umfang der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen nicht hier, sondern unter dem Posten "Anderer ordentlicher Ertrag" (Posten 7b der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
3) Die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren des Anlagevermögens sind auch im Umfang der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen nicht hier, sondern unter dem Posten "Anderer ordentlicher Ertrag" (Posten 7b der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
4) Der Betrag der Erträgeaus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapierendarf nicht mit dem Betrag der Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere (Posten 13 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
62. Posten 16: Ausserordentlicher Ertrag
1) Als ausserordentlich gelten Erträge, die aus Ereignissen oder Geschäftsvorfällen entstehen, welche sich klar von der gewöhnlichen Tätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma unterscheiden und von denen nicht anzunehmen ist, dass sie häufig oder regelmässig wiederkehren. Ein Beispiel hierfür sind Aktionärszuschüsse, die im Verlauf des Geschäftsjahres erfolgen. Periodenfremde Erträge, auch solche aufgrund von Korrekturen von Fehlern oder Irrtümern aus Vorjahren, sind nicht hier, sondern als anderer ordentlicher Ertrag (Posten 7b der Erfolgsrechnung) auszuweisen.
2) Aktionärszuschüsse, die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen, sind als Verlustabdeckung unter dem Posten 4 gemäss Art. 24c Abs. 2 auszuweisen. Garantien zur Deckung eines Verlustes sind nicht als ausserordentlicher Ertrag zu erfassen, sondern als Anmerkung zu Art. 24c Abs. 2.
63. Posten 17: Ausserordentlicher Aufwand
Als ausserordentlich gelten Aufwendungen, die aus Ereignissen oder Geschäftsvorfällen entstehen, welche sich klar von der gewöhnlichen Tätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma unterscheiden und von denen nicht anzunehmen ist, dass sie häufig oder regelmässig wiederkehren. Periodenfremde Aufwendungen, auch solche aufgrund von Korrekturen von Fehlern oder Irrtümern aus Vorjahren, sind nicht hier, sondern als anderer ordentlicher Aufwand (Posten 10 der Erfolgsrechnung) auszuweisen.
64. Posten 19: Ertragssteuern
Unter dem Posten "Ertragssteuern" sind ausser den direkten Ertragssteuern auch entsprechende Zuweisungen an die Rückstellungen für latente Ertragssteuern auszuweisen. Die laufenden Ertragssteuern auf dem entsprechenden Periodenergebnis sind in Übereinstimmung mit den jeweiligen steuerlichen Vorschriften zu ermitteln.
65. Gewinnverwendung/Verlustausgleich
Im Rahmen der Angaben gemäss Art. 24c Abs. 2 sind auch allfällige Garantien zur Deckung eines Verlustes anzumerken.
V. Gliederung der Mittelflussrechnung (Art. 24d)
66. Gliederung der Mittelflussrechnung
1) Tabelle A in Kapitel VIII. gilt als Richtlinie und kann unter Einhaltung der in Art. 24d Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Mindestgliederung den Bedürfnissen der Bank oder Wertpapierfirma angepasst werden.
2) Die Vorjahreszahlen sind jeweils anzugeben.
VI. Gliederung des Anhanges (Art. 24e)
67. Im Allgemeinen
1) Der Anhang ist Bestandteil der Jahresrechnung. Er ergänzt und erläutert Bilanz und Erfolgsrechnung sowie allenfalls die Mittelflussrechnung und vermittelt damit insbesondere dem fachkundigen Leser einen besseren Einblick in bedeutende Aspekte der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bank oder Wertpapierfirma. Der Anhang soll die Bilanz und die Erfolgsrechnung von Detailangaben zugunsten eines besseren Überblicks entlasten.
2) Bei der Festlegung der zwingenden Bestandteile des Anhanges ist der Grösse und Geschäftstätigkeit der einzelnen Bank oder Wertpapierfirma sowie der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen. Der Anhang soll damit für verschiedene Banktypen einen unterschiedlichen Detaillierungsgrad und Umfang aufweisen. Diese Differenzierung soll mit summarischen Angaben über die Geschäftstätigkeit der Bank im Anhang gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 1 begründet werden.
3) Um Bilanz und Erfolgsrechnung von Detailangaben zu entlasten, den Anhang aber trotzdem übersichtlich und lesbar zu gestalten, sind bestimmte Darstellungen des Anhanges in einer inhaltlichen Mindestgliederung definiert worden. Weitere Aufgliederungen und Ergänzungen dieser Darstellungen sind möglich. Ebenso können unwesentliche Positionen sachgerecht zusammengefasst werden.
4) Der Anhang ist in folgende Teilbereiche zu gliedern:
1. Erläuterung zur Geschäftstätigkeit, Personalbestand;
2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze;
3. Informationen zur Bilanz;
4. Informationen zu den Ausserbilanzgeschäften;
5. Informationen zur Erfolgsrechnung;
6. allfällige weitere wesentliche Angaben, Erläuterungen und Begründungen.
5) Die Form der Darstellung kann innerhalb der vorgeschriebenen Mindestangaben und Reihenfolge frei gewählt werden.
6) Soweit sich aus Anmerkungen oder aus den Tabellen gemäss Kapitel VIII. nicht ausdrücklich das Gegenteil ergibt, sind Zahlenangaben mit den Vorjahreszahlen zu versehen.
7) Die im Anhang verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
1. Angabe: blosse Nennung ohne weitere Zusätze; je nachdem hat diese quantitativ oder verbal zu erfolgen;
2. Erläuterung: berbale Kommentierung und Interpretation eines Sachverhaltes;
3. Begründung: Offenlegung der Überlegungen und Argumente, die kausal für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen sind. Die Begründung erfolgt verbal. Auswirkungen sind zu quantifizieren;
4. Aufgliederung: quantitative Segmentierung einer Grösse in einzelne Komponenten, so dass deren Zusammenhang ersichtlich wird;
5. Darstellung: tabellarische Aufgliederung in zwei Dimensionen nach einer bestimmten inhaltlichen Mindestgliederung. Die Tabellen gemäss Kapitel VIII. gelten in gestalterischer Hinsicht als Muster, bezüglich des Inhaltes aber als Mindestmass, vorbehaltlich jener betreffend die Mittelflussrechnung (siehe Ziff. 66 dieses Anhanges).
68. Erläuterungen über die Geschäftstätigkeit, Angabe des Personalbestandes (Position 1)
Es sind summarische Angaben über die Geschäftssparten und die Grösse der Bank oder Wertpapierfirma sowie über die Auslagerung von Geschäftsbereichen im Sinne von Anhang 6 zu machen. Insbesondere ist zu erwähnen, über welche Geschäftsarten keine Angaben gemacht werden, weil sie unwesentlich sind oder gar nicht vorkommen. Inhalt, Umfang und Detaillierung der Informationen im Anhang sind anzugeben. Der Personalbestand ist teilzeitbereinigt (Lehrlinge zu 50 %) per Ende Geschäftsjahr anzumerken.
69. Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (Position 2)
In Bezug auf die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze ist insbesondere anzugeben:
1. Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für die einzelnen Bilanz- und Ausserbilanzposten;
2. Begründung von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlage sowie Angabe und Erläuterung ihrer Auswirkungen;
3. Angaben über die Behandlung gefährdeter Zinsen, falls von der in Ziff. 49 Abs. 2 dieses Anhanges festgehaltenen Praxis abgewichen wird;
4. Angaben zur Behandlung der Refinanzierung von im Handelsgeschäft eingegangenen Positionen (Ziff. 49 Abs. 3 dieses Anhanges);
5. Erläuterungen zum Risikomanagement, insbesondere zur Behandlung der Zinsänderungsrisiken, der Länderrisiken, der Risiken im Handel und bei der Verwendung von Derivaten, der anderen Marktrisiken und der Kreditrisiken;
6. Erläuterungen zur Geschäftspolitik beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten;
7. Angaben zur Erfassung der Geschäftsvorfälle (Ziff. 1 dieses Anhanges);
8. Erläuterungen zu den Methoden für die Identifikation von Ausfallrisiken und für die Bemessung des Wertberichtigungsbedarfes;
9. Erläuterungen zur Bewertung der Sicherheiten für Kredite, insbesondere wichtige Kriterien für die Ermittlung der Verkehrs- und Beleihungswerte.
70. Übersicht der Deckungen von Ausleihungen und Ausserbilanzgeschäften (Position 3.1)
1) Es sind die Deckungen für Forderungen gegenüber Kunden, Hypothekarforderungen, Eventualverbindlichkeiten, unwiderruflichen Zusagen, Nachschussverpflichtungen und Verpflichtungskredite darzustellen, und zwar aufgegliedert nach:
1. hypothekarischer Deckung;
2. anderer Deckung;
3. ohne Deckung;
gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle B "Übersicht der Deckungen" (Kapitel VIII.).
1a) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 ist der Gesamtbetrag der gefährdeten Forderungen (Ziff. 6a Abs. 6 dieses Anhanges) offen zu legen. Wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern. Die gefährdeten Forderungen sind brutto und netto auszuweisen. Zusätzlich sind die geschätzten Liquidationswerte der Sicherheiten sowie die auf dem Nettoschuldbetrag vorhandenen Einzelwertberichtigungen offen zu legen.
2) Als hypothekarische Deckung gilt die feste Übernahme von Grundpfandforderungen sowie von Grundpfandtiteln als Faustpfand oder durch Sicherheitsübereignung. Als andere Deckungen gelten all jene, die nicht den Grundpfanddeckungen zugeordnet werden. Unter "ohne Deckung" sind jene Bestände einzubeziehen, die ohne Sicherheiten gewährt wurden, und solche, deren Sicherheiten formell oder materiell hinfällig geworden sind. Forderungen auf Grund eines nach dem Abschlusstagprinzip (siehe Ziff. 1) verbuchten Kassageschäftes können bis zum Erfüllungstag in der Kolonne "andere Deckung" erfasst werden.
3) Nicht als Deckung gelten Lohn- und Gehaltszession, Güter mit reinem Liebhaberwert, Anwartschaften, Eigenwechsel des Schuldners, gerichtlich angefochtene Forderungen, Aktien der eigenen Bank oder Wertpapierfirma, sofern nicht an einer anerkannten Börse gehandelt, Beteiligungstitel, Schuldtitel und Garantien des Schuldners oder von mit ihm verbundenen Unternehmen sowie Abtretungen künftiger Forderungen. Die Deckungen sind zum Verkehrswert zu berücksichtigen.
71. Betragsmässige Angabe der Handelsbestände sowie der Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens, deren Aufgliederung nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, und deren Zusammensetzung im Einzelnen; Angaben zu den eigenen Aktien oder Anteilen im Umlauf- (ohne Handelsbestände) und Anlagevermögen; Aufgliederung der Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen (Position 3.2)
1) Die Handelsbestände sind insgesamt und aufgegliedert nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, anzugeben. Die Handelsbestände sind aufzugliedern nach:
1. Schuldtiteln (unterteilt in börsenkotierte und nicht börsenkotierte) mit Angabe des Bestandes an eigenen Anleihens- und Kassenobligationen;
2. Beteiligungstiteln mit Angabe des Bestandes an eigenen Beteiligungstiteln;
3. Edelmetallen;
4. sonstigen Positionen.
Die sonstigen Positionen sind weiter aufzugliedern, sofern sie wesentlich sind. Die ausgeliehenen Handelsbestände und der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert sind jeweils anzugeben.
2) Die Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlauf- (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens sind je insgesamt und aufgegliedert nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, anzugeben. Sie sind aufzugliedern nach:
1. Schuldtiteln, mit Angabe des Bestandes:
a) an eigenen Anleihens- und Kassenobligationen;
b) an Schuldtiteln, die nach der "Accrual Methode" bewertet werden;
c) Schuldtitel, die zum Niederstwert bewertet werden;
2. Beteiligungstiteln, mit Angabe des Bestandes an qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmen);
3. Edelmetallen.
Der Buchwert, der Anschaffungswert sowie der Marktwert sind jeweils anzugeben bei nach dem Niederstwert bewerteten Wertpapieren und Edelmetallen. Ebenfalls anzugeben sind die notenbankfähigen Wertpapiere und die ausgeliehenen Wertpapiere und Edelmetalle.
3) In Bezug auf die eigenen Aktien oder Anteile sind, getrennt für Bestände des Umlauf- (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens, jeweils der Anfangs- und Endbestand sowie die Veränderungen im Berichtsjahr durch Käufe, Verkäufe sowie Wertberichtigungen bzw. Abschreibungen und Zuschreibungen anzugeben.
4) Die Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen sind aufzugliedern nach solchen mit und solchen ohne Kurswert. Als Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen mit Kurswert gelten dabei an einer anerkannten Börse oder regelmässig an einem repräsentativen Markt gemäss Art. 7a Bst. d gehandelte Beteiligungstitel.
5) Die Mindestgliederung nach den Tabellen C "Handelsbestände", "Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände)", "Wertpapier- und Edelmetallbestände des Anlagevermögens", "Angaben zu den eigenen Aktien oder Anteilen im Umlauf- (ohne Handelsbestände) und Anlagevermögen" und "Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen" (Kapitel VIII.) ist massgebend.
72. Für Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen: Firmenname, Sitz, Gesellschaftstätigkeit, Gesellschaftskapital und Beteiligungsquote (Stimm- und Kapitalanteile sowie allfällige vertragliche Bindungen) (Position 3.3)
Es sind alle Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen sowie die wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr anzugeben. Verpflichtungen zur Übernahme weiterer Anteile, z.B. durch eine feste Vereinbarung oder eine Option (erworbene Call-Option oder geschriebene Put-Option) oder zur Abgabe von Anteilen durch z.B. eine feste Verpflichtung oder eine Option (erworbene Put-Option oder geschriebene Call-Option), sind offen zu legen.
73. Anlagespiegel (Position 3.4)
1) Der Anlagespiegel hat die Entwicklung der "Beteiligungen" (Aktivposten 7), "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten 8), "Immateriellen Anlagewerte" (Aktivposten 9), "Sachanlagen" (Aktivposten 10) sowie der Wertpapiere und Edelmetalle des Anlagevermögens und der übrigen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aufzuzeigen.
2) Das Anlagevermögen ist aufzugliedern nach:
1. Anschaffungswerten;
2. aufgelaufenen Abschreibungen;
3. Buchwert Ende Vorjahr;
4. Investitionen;
5. Desinvestitionen;
6. Umbuchungen;
7. Zuschreibungen;
8. Abschreibungen des Geschäftsjahres;
9. Buchwert am Ende des Geschäftsjahres;
gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle D "Anlagespiegel" (Kapitel VIII.).
3) Wenn bei der erstmaligen Anwendung von Abs. 1 die Anschaffungswerte eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne ungerechtfertigte Kosten oder Verzögerungen festgestellt werden können, kann der Restbuchwert am Anfang des Geschäftsjahres als Anschaffungswert betrachtet werden. Die Anwendung von Satz 1 ist im Anhang anzugeben.
4) Die zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften und Beteiligungen sind nicht in den Anlagespiegel einzubeziehen; die jeweiligen Gesamtbeträge der zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften und Beteiligungen sind jedoch anzugeben.
5) Allfällige Fremdwährungsdifferenzen sind in der Spalte "Desinvestitionen" der Tabelle D (Kapitel VIII.) zu erfassen.
6) Als Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten sind in der Tabelle D die zukünftigen Verpflichtungen zur Zahlung von Leasingraten für die nicht bilanzierten Objekte im Operational Leasing anzugeben.
74. Angabe der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten Dritter (einschliesslich Eventualverbindlichkeiten) verpfändeten oder abgetretenen Vermögensgegenstände sowie Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt (Position 3.6)
1) Zu jedem Posten der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten und der unter den Ausserbilanzgeschäften vermerkten Eventualverbindlichkeiten ist jeweils der Gesamtbetrag der als Sicherheit verpfändeten oder abgetretenen Vermögensgegenstände anzugeben.
2) Es sind der Buchwert der verpfändeten und sicherungsübereigneten Vermögensgegenstände sowie die diesen gegenüberstehenden effektiven Verbindlichkeiten anzugeben.
3) Für Darlehens- und Pensionsgeschäfte mit Wertschriften sind folgende Werte anzugeben:
1. Buchwert der Forderungen aus Barhinterlagen in Securities Borrowing und Reverse-Repurchase-Geschäften;
2. Buchwert der Verpflichtungen aus Barhinterlagen in Securities Lending und Repurchase-Geschäften;
3. Buchwert der in Securities Lending ausgeliehenen oder in Securities Borrowing als Sicherheiten gelieferten sowie in Repurchase-Geschäften transferierten Wertschriften im eigenen Besitz; als Davonvermerk anzugeben ist der Buchwert derjenigen Wertschriften, bei denen das Recht zur Weiterveräusserung oder Verpfändung uneingeschränkt eingeräumt wurde;
4. Marktwert der in Securities Lending als Sicherheiten oder durch Securities Borrowing geborgten oder durch Reverse-Repurchase-Geschäften erhaltenen Wertschriften, bei denen das Recht zur Weiterveräusserung oder Weiterverpfändung uneingeschränkt eingeräumt wurde; als Davonvermerk anzugeben ist der Marktwert der wieder verkauften oder verpfändeten Wertschriften.
4) Tabelle O (Kapitel VIII.) ist zu verwenden.
75. Angabe der Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen (Position 3.7)
Die Anleihens- und Kassenobligationen der Bank oder Wertpapierfirma sowie negative Wiederbeschaffungswerte sind ebenfalls einzubeziehen.
76. Darstellung der ausstehenden Obligationenanleihen (Position 3.8)
Anzugeben sind für alle ausstehenden Anleihen einzeln das Ausgabejahr, der Zinssatz, die Art der Anleihe, die Fälligkeit und vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten sowie der ausstehende Betrag. Pfandbriefdarlehen und Darlehen der Emissionszentrale sind je in einem Totalbetrag anzuführen.
77. Darstellung der Rückstellungen, der Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken und der Wertberichtungen und ihrer Veränderungen im Laufe des Geschäftsjahres (Position 3.9)
1) Es sind die folgenden Positionen darzustellen:
1. Wertberichtigungen für Ausfallrisiken, aufgegliedert nach Einzelwertberichtigungen, pauschalierten Einzelwertberichtigungen, Pauschalwertberichtigungen und pauschalierten Einzelwertberichtigungen für Länderrisiken;
2. Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken;
3. Rückstellungen für andere Geschäftsrisiken;
4. Rückstellungen für Steuern und latente Steuern;
5. übrige Rückstellungen;
6. Total der Wertberichtigungen und Rückstellungen;
7. Abzug der Wertberichtigungen vom Total der Wertberichtigungen und Rückstellungen;
8. Total Rückstellungen gemäss Bilanz;
9. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken.
2) Die Positionen gemäss Abs. 1 sind aufzugliedern nach:
1. Stand Ende Vorjahr;
2. Zweckkonforme Verwendungen;
3. Wiedereingänge, überfällige Zinsen, Währungsdifferenzen;
4. zulasten der Erfolgsrechnung neu gebildete Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken;
5. zugunsten der Erfolgsrechnung aufgelöste Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken;
6. Stand Ende des Geschäftsjahres.
3) Überfällige Zinsen, die den Kunden belastet, aber nicht als Zinsertrag vereinnahmt werden, sind in der Kolonne "Wiedereingänge, überfällige Zinsen, Währungsdifferenzen" auszuweisen.
4) Unter den übrigen Rückstellungen sind z.B. solche für Prozessaufwendungen oder für zweckgebundene Abgangsentschädigungen einzubeziehen.
5) Tabelle E "Wertberichtigungen und Rückstellungen/Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken" (Kapitel VIII.) ist zu verwenden.
78. Darstellung des Gesellschaftskapitals und Angabe von Kapitaleignern mit Beteiligungen von über 5 % aller Stimmrechte (Position 3.10)
1) Die Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals ist aufzugliedern nach:
1. Gesamtnominalwert;
2. Stückzahl der Aktien oder Anteile;
3. dividendenberechtigtem Kapital;
gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle F "Gesellschaftskapital" (Kapital VIII.).
2) Nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind sowohl die direkten als auch die indirekten Kapitaleigner anzugeben.
79. Nachweis des Eigenkapitals (Position 3.11)
Das Eigenkapital ist gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle G "Nachweis des Eigenkapitals" (Kapitel VIII.) nachzuweisen.
80. Darstellung der Fälligkeitsstruktur der Aktiven und der Verbindlichkeiten
1) Die Aktiven und die Verbindlichkeiten sind gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle H "Fälligkeitsstruktur der Aktiven und der Verbindlichkeiten" (Kapitel VIII.) wie folgt nach Restlaufzeiten, d.h. nach Kapitalfälligkeiten, aufzugliedern:
1. auf Sicht;
2. kündbar;
3. fällig innert 3 Monaten;
4. fällig nach 3 Monaten bis zu 12 Monaten;
5. fällig nach 12 Monaten bis zu 5 Jahren;
6. fällig nach 5 Jahren;
7. immobilisiert.
2) Kapitalkategorien, die grundsätzlich einer Rückzugsbeschränkung unterliegen, sind vollständig in der Kolonne "kündbar" der Tabelle H einzusetzen. "Kündbar" bedeutet, dass erst nach erfolgter Kündigung eine bestimmte Fälligkeit eintritt. Callgelder sind ebenfalls in der Kolonne "kündbar" einzubeziehen.
3) Handelsbestände, Wertpapiere des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) sowie physische Edelmetalle, einschliesslich jene zur Deckung der Verpflichtungen aus den Edelmetallkonti, sind vollständig unter Sichtgeldern einzusetzen.
4) Forderungen gegenüber Kunden in Kontokorrent-Form und Baukredite gelten als "kündbar", Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Kontokorrent-Form gelten als "auf Sicht" fällig.
5) Bei Forderungen oder Verbindlichkeiten mit Rückzahlungen in regelmässigen Raten gilt als Restlaufzeit der Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Fälligkeitstag jedes Teilbetrages.
6) Zusätzlich sind anzugeben:
1. die im Posten "Forderungen gegenüber Kunden" (Aktivposten 4) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Laufzeit;
2. die im Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5) und im Unterposten "begebene Schuldverschreibungen" (Passivposten 3a) enthaltenen Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.
81. Angabe der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie qualifiziert Beteiligten; Organkredite und Transaktionen mit nahe stehenden Personen
1) Zusätzlich zu den gemäss Art. 24b Abs. 2 Bst. a, b, c und d geforderten Angaben ist hier der Gesamtbetrag der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, anzugeben; anzugeben ist ebenfalls der Gesamtbetrag der Organkredite und der zugunsten der Organe eingegangenen Garantieverpflichtungen. Zusätzlich ist der Gesamtbetrag der Organkredite und der zugunsten der Organe eingegangenen Garantieverpflichtungen jeweils für jede der in Abs. 3 Satz 4 genannten Personengruppen anzugeben.
2) Als verbundene Unternehmen gelten verbundene Unternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes. Die Liechtensteinische Landesbank AG hat als verbundene Unternehmen öffentlich-rechtliche Anstalten des Landes oder gemischtwirtschaftliche Unternehmen, an welchen das Land Liechtenstein qualifiziert beteiligt ist, einzubeziehen. Die Liechtensteinische Landesbank AG hat die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber dem Land Liechtenstein gemäss Art. 24b Abs. 2 Bst. a und c auszuweisen.
3) Als Organkredite im Sinne der Rechnungslegung gelten auf Einzelinstitutsebene alle Forderungen der Bank oder Wertpapierfirma gegenüber Organen der Bank oder Wertpapierfirma sowie gegenüber Organen des Mutterunternehmens. Wird eine konsolidierte Jahresrechnung einer Subholding veröffentlicht, so sind zusätzlich Forderungen gegenüber Organen der Subholdinggesellschaft zu berücksichtigen. Auf konsolidierter Ebene gelten als Organkredite alle Forderungen des Mutterunternehmens und der einzelnen Gruppengesellschaften gegenüber Organen des Mutterunternehmens. Als Organe gelten Mitglieder des Organs für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle (Verwaltungsrat, auch Bankrat oder Aufsichtsrat), der obersten Geschäftsleitung (Geschäftsführungsorgan), eines Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung, der aktienrechtlichen Revisionsstelle und die diesen nahe stehenden Personen und Gesellschaften.
4) Unabhängig davon, ob sie Organstellung haben oder nicht, sind zusätzlich die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber an der Bank oder Wertpapierfirma qualifiziert Beteiligten anzugeben. Als qualifiziert Beteiligte gelten natürliche und juristische Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmen an der Bank oder Wertpapierfirma beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung).
5) Alle wesentlichen Transaktionen sowie daraus resultierende Guthaben oder Verpflichtungen gegenüber nahe stehenden Personen sind nach dem Bruttoprinzip offen zu legen. Zusätzlich offen zu legen sind die folgenden Angaben: Beschreibung der Transaktionen, Volumen der Transaktionen (in der Regel Betrag oder Verhältniszahl) sowie die wesentlichen übrigen Konditionen. Als nahe stehende Person (natürliche oder juristische) wird betrachtet, wer direkt oder indirekt einen bedeutenden Einfluss (verbundene Unternehmen, qualifiziert Beteiligte und Organe) auf finanzielle oder operative Entscheidungen des Unternehmens oder des Konzerns ausüben kann; Gesellschaften, die ihrerseits direkt oder indirekt von nahe stehenden Personen beherrscht werden, gelten ebenfalls als nahe stehend.
82. Darstellung der Aktiven und Passiven, aufgegliedert nach In- und Ausland (Position 3.14)
1) Die Aufgliederung der Aktiven und Passiven hat gemäss den Mindestangaben nach Tabelle I "Bilanz nach In- und Ausland" (Kapitel VIII.) zu erfolgen.
2) Die Aufgliederung nach In- und Ausland hat nach dem Domizil des Kunden zu erfolgen. Bei Hypothekarforderungen ist jedoch das Domizil des Objektes massgebend. Liechtenstein und die Schweiz gelten als Inland.
83. Darstellung des Totals der Aktiven, aufgegliedert nach Ländern bzw. Ländergruppen (Position 3.15)
1) Die Aufgliederung der Aktiven hat gemäss den Mindestangaben nach Tabelle J "Aktiven nach Ländern/Ländergruppen" (Kapitel VIII.) zu erfolgen. Der Detaillierungsgrad der Aufgliederung nach Ländern bzw. Ländergruppen kann frei festgelegt werden.
2) Die Aufgliederung hat nach dem Domizil des Kunden zu erfolgen. Bei Hypothekarforderungen ist jedoch das Domizil des Objekts massgebend.
84. Darstellung der Aktiven und Passiven, aufgegliedert nach den für die Bank oder Wertpapierfirma wesentlichen Währungen (Position 3.16)
Die Aufgliederung hat gemäss den Mindestangaben nach Tabelle K "Bilanz nach Währungen" (Kapitel VIII.) zu erfolgen. Der Detaillierungsgrad der Aufgliederung nach Währungen kann frei festgelegt werden.
85. Aufgliederung der Eventualverbindlichkeiten (Position 4.1)
Bezüglich der Zuordnung einzelner Eventualverbindlichkeiten zu den Kategorien Kreditsicherungsgarantien, Gewährleistungsgarantien, unwiderrufliche Verpflichtungen und übrige Eventualverpflichtungen siehe Ziff. 35 dieses Anhanges.
86. Aufgliederung der Verpflichtungskredite (Position 4.2)
Bezüglich der Zuordnung einzelner Verpflichtungskredite zu den Kategorien Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen, Akzeptverpflichtungen und übrige Verpflichtungskredite siehe Ziff. 36 Abs. 4 dieses Anhanges.
87. Aufgliederung der am Ende des Geschäftsjahres offenen derivativen Finanzinstrumente (Position 4.3)
1) Die am Ende des Geschäftsjahres offenen derivativen Finanzinstrumente sind gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle L "Offene derivative Finanzinstrumente" (Kapitel VIII.) aufzugliedern. Für jeden der in Tabelle L vorgesehenen Gliederungsposten ist anzugeben, ob ein wesentlicher Teil davon zur Deckung von Zins-, Währungs- oder Marktpreisschwankungen abgeschlossen wurde und ob ein wesentlicher Teil davon auf Handelsgeschäfte entfällt.
2) Für den Ausweis der Kontraktvolumen sowie der positiven und negativen Wiederbeschaffungswerte ist Ziff. 37 Abs. 4, 6, 7, 8, 9 und 10 dieses Anhanges massgebend.
3) Die nach dem Erfüllungstagprinzip verbuchten, am Bilanzstichtag noch nicht erfüllten Kassageschäfte sind bei den Termingeschäften einzubeziehen.
4) Bei allen Geschäften ist zwischen den ausserbörslichen Geschäften (Over-The-Counter, OTC) und den börsengehandelten (exchange traded) zu unterscheiden. Die noch nicht erfüllten Kassageschäfte gelten als ausserbörsliche Geschäfte.
5) In der Aufgliederung der am Ende des Geschäftsjahres offenen derivativen Finanzinstrumente sind die gemäss Ziff. 22 Abs. 3 und Ziff. 27 Abs. 2 dieses Anhanges zu machenden Angaben in Bezug auf die Offenlegung der bilanzierten Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente sowie des Saldos des Ausgleichskontos zu berücksichtigen.
88. Aufgliederung der Treuhandgeschäfte (Position 4.4)
Die Treuhandgeschäfte sind gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4.4 aufzugliedern.
88a. Aufgliederung der Kundenvermögen
Die Kundenvermögen sind gemäss Tabelle P "Aufgliederung der Kundenvermögen" (Kapitel VIII.) aufzugliedern und offen zu legen.
89. Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft (Position 5.2)
1) Die Aufgliederung des Handelserfolges nach Geschäftssparten ist aufgrund der Organisation dieser Geschäftstätigkeit vorzunehmen. Handelserfolge, die angesichts einer spartenübergreifenden Organisation der Geschäftstätigkeit nicht einer bestimmten Geschäftssparte zugeordnet werden können, sind als Position "Handel mit vermischten Geschäften" auszuweisen.
2) Der Erfolg aus dem Handel mit Rohstoffen ist als übriges Handelsgeschäft auszuweisen.
3) Unter den einzelnen Sparten sind alle Erfolge aus dem Handelsgeschäft zu erfassen, die im Kassageschäft sowie im Geschäft mit Termin- und Optionskontrakten erwirtschaftet werden.
90. Aufgliederung des Personalaufwandes (Position 5.3)
Im Rahmen des Personalaufwandes sind im Unterposten a) "Löhne und Gehälter" Sitzungsgelder und feste Entschädigungen an Bankbehörden, Gehälter und Zulagen auszuweisen.
91. Aufgliederung des Sachaufwandes (Position 5.4)
Der Sachaufwand ist nach Ziff. 56 Abs. 3 Ziff. 1, 2 und 3 dieses Anhanges aufzugliedern.
VII. Gliederung der konsolidierten Jahresrechnung (Art. 24f bis 24k)
92. Neubewertungsreserven (Art. 24g Abs. 1 Passivposten 13)
Sind in der Jahresrechnung einer in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehenden Gesellschaft Vermögensgegenstände in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Vorschriften mit einem über den Anschaffungskosten liegenden Wert bewertet worden (zum Beispiel Liegenschaften und Beteiligungen nach dem Schweizerischen Obligationenrecht) und werden diese Werte in die konsolidierte Jahresrechnung übernommen, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem höheren Wert und dem Anschaffungswert unter diesem Posten auszuweisen.
93. Konsolidierte Mittelflussrechnung (Art. 24i)
1) Tabelle A in Kapitel VIII. gilt als Richtlinie und kann unter Einhaltung der in Art. 24d Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Mindestgliederung den Bedürfnissen der Bank oder Wertpapierfirma und den Besonderheiten der konsolidierten Jahresrechnung angepasst werden.
2) Die Vorjahreszahlen sind jeweils anzugeben.
94. Anhang der konsolidierten Jahresrechnung (Art. 24k)
1) Die Darstellung des Anlagevermögens bzw. des Nachweises des Eigenkapitals haben nach den Tabellen M bzw. N zu erfolgen (Kapitel VIII.). Die übrigen Darstellungen nach den Tabellen gemäss Kapitel VIII. sind für die konsolidierte Jahresrechnung gleich wie für die Jahresrechnung. Die Tabelle F (Gesellschaftskapital) fällt für die konsolidierte Jahresrechnung weg.
2) Der Goodwill ist zu aktivieren und über die geschätzte Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Abschreibung hat nach der linearen Methode zu erfolgen, sofern in besonderen Fällen nicht eine andere Abschreibungsmethode geeigneter ist. Die Abschreibungsperiode darf fünf Jahre nicht überschreiten, ausser wenn eine längere Periode, die nicht länger als 20 Jahre ab Übernahmezeitpunkt dauert, gerechtfertigt ist.
3) Als Goodwill wird die verbleibende Grösse bezeichnet, die sich ergibt, falls bei einer Akquisition die Erwerbskosten höher sind als die übernommenen und nach einheitlichen Richtlinien bewerteten Nettoaktiven.
VIII. Tabellen
Anhang 4477
Richtlinien zur Messung, Bewirtschaftung und Überwachung der Zinsrisiken gemäss Art. 7a BankG
und Art. 21c ff.
I. Im Allgemeinen
A. Grundlagen
1. Gegenstand und Geltungsbereich der Richtlinien
1) Die vorliegenden Richtlinien beschreiben Mindeststandards zur Messung, Bewirtschaftung und Überwachung von Zinsrisiken und konkretisieren damit die entsprechenden Bestimmungen im Bankengesetz und in dieser Verordnung.
2) Der Geltungsbereich der Richtlinien umfasst zwingend alle Positionen, die nicht die Bedingungen nach Art. 7a Bst. e (Handelsbuch) erfüllen. Eine gemeinsame Betrachtung aller Zinsrisiken von Positionen innerhalb und ausserhalb des Handelsbuches ist jedoch zumindest periodisch vorzunehmen (vgl. Ziff. 9, 9.1 und 9.2).
3) Die Messung, Bewirtschaftung und Überwachung der Zinsrisiken hat auf Einzelinstituts- und Konzernbasis zu erfolgen. Sind die in beherrschten Unternehmungen des Bank- oder Finanzbereichs einzeln oder gesamthaft im Verhältnis zu den in der Bank eingegangenen Zinsrisiken unwesentlich, kann mit Zustimmung der Revisionsstelle auf ihren Einbezug in die konsolidierte Betrachtungsweise verzichtet werden. Die Bank hat mittels Weisungen, Limiten oder sonstiger Vorgaben sicherzustellen, dass diese Einheiten keine wesentlichen Zinsrisiken eingehen.
4) Soweit in den vorliegenden Richtlinien der Begriff "Bank" verwendet wird, so sind darunter Banken und Wertpapierfirmen zu verstehen.
B. Begriff, Formen und Wirkungsmechanismen von Zinsrisiken
2. Begriff und Formen des Zinsrisikos
1) Das Zinsrisiko ist das Risiko, dass sich Veränderungen der Marktzinssätze negativ auf die Finanzlage einer Bank auswirken. Banken sind immer dann Zinsrisiken ausgesetzt, wenn die Erträge und die Barwerte ihrer Aktiven, Passiven und ausserbilanziellen Positionen unterschiedliche Zinssensitivitäten aufweisen.
2) Es lassen sich drei Formen von Zinsrisiken identifizieren, nämlich das Zinsneufestsetzungsrisiko, das Basisrisiko und das Risiko impliziter Optionen:
a) Das Zinsneufestsetzungsrisiko ergibt sich aus zeitlichen Inkongruenzen der Endfälligkeit (im festverzinslichen Bereich) bzw. der Zinsneufestsetzung (im zinsvariablen Bereich) von Aktiven, Passiven und ausserbilanziellen Positionen. Es äussert sich darin, dass bei Veränderungen der Zinssätze sich zukünftige Erträge und aktuelle Barwerte für die Bank ändern. Neben parallelen Verschiebungen der Zinskurve kann diese auch ihre Neigung und Gestalt ändern.
b) Selbst wenn verschiedene Instrumente ähnliche Zinsneufestsetzungs-Merkmale aufweisen, bewirkt eine Veränderung der Zinssätze bei einer nicht vollkommenen Korrelation der Zinssätze dieser Instrumente unterschiedliche Veränderungen ihrer Erträge und Barwerte. Dies wird als Basisrisiko bezeichnet. Eine besondere Form des Basisrisikos lässt sich bei Produkten - wie z.B. variablen Hypotheken oder Spar- und Einlagegeldern - identifizieren, deren Zinsen zwar der Entwicklung eines Referenzzinssatzes oder einer Kombination von Referenzzinssätzen folgen, wobei jedoch in zeitlicher Hinsicht keine vollständige Synchronität der Zinsänderungen besteht.
c) Zinsrisiken ergeben sich auch durch in Instrumenten eingebettete (implizite) Optionen. Dazu gehören u. a. verschiedene Arten von Anleihen und Notes mit Kündigungsmöglichkeit des Schuldners oder des Gläubigers, Kredite, bei denen der Kreditnehmer das Recht zur vorzeitigen Tilgung hat, sowie verschiedene Einlageinstrumente ohne bestimmten Fälligkeitstermin, bei denen die Einleger jederzeit Mittel abziehen dürfen, oft ohne dafür Strafzinsen entrichten zu müssen. Werden solche Instrumente mit impliziten Optionen nicht angemessen gehandhabt, können ihre asymmetrischen Zahlungsmerkmale insbesondere für ihre Verkäufer ein erhebliches Risiko darstellen, da sie in der Regel zum Vorteil des Käufers und damit zum Nachteil des Verkäufers ausgeübt werden.
3. Wirkungsmechanismen von Zinsrisiken
1) Grundsätzlich ist bei der Analyse der Zinsrisiken zwischen zwei Betrachtungsweisen, der Ertrags- und der Barwertperspektive, zu unterscheiden.
2) Bei der Ertragsperspektive (oder auch Einkommenseffekt) liegt der Schwerpunkt der Analyse auf den Auswirkungen von Zinsänderungen auf die laufenden Erträge. Es handelt sich damit um eine eher kurzfristige Betrachtungsweise. Müssen in einer Bank z.B. auf der Passivseite die Zinssätze früher erhöht werden als auf der Aktivseite, kann ein Zinsanstieg den Nettozinsertrag vermindern, indem die Finanzierungskosten im Vergleich zu den Erträgen aus den Aktiven steigen. Da Provisionen und sonstige Nicht-Zinseinnahmen - z.B. Gebühren für die Verwaltung von Krediten und verbriefte Forderungen - ebenfalls auf Zinsänderungen reagieren, könnte sich eine erweiterte Betrachtung der gesamten Nettoerträge anbieten, die sowohl Zins- als auch Nicht-Zinseinnahmen sowie Zins- und Nicht-Zinsausgaben einschliesst.
3) Die Barwertperspektive (oder auch Vermögenseffekt) hingegen zielt auf die potentiellen Auswirkungen von Zinsänderungen auf den Barwert zukünftiger Cashflows und damit auf den Barwert des Eigenkapitals einer Bank (ökonomischen Wert des Eigenkapitals bzw. inneren Wert einer Bank) ab. Veränderungen der zur Diskontierung zu verwendenden Zinssätze führen zu Veränderungen des Barwertes der in der Zukunft anfallenden Cashflows. Im Gegensatz zum periodenbezogenen Einkommenseffekt erfasst der Vermögenseffekt die über die gesamte Laufzeit einer Position aggregierten Auswirkungen auf den Barwert des Eigenkapitals. Dadurch wird ein Bild über die langfristigen Effekte von Zinsänderungen vermittelt. Hat also eine Bank Passiven, deren Zinssätze sich rascher ändern als die ihrer Aktiven, so vermindert sich der Barwert des Eigenkapitals, wenn die Zinssätze steigen.
4) Ausgangspunkt beider Analysen ist zunächst die Ermittlung der aktuellen Zinsmarge bzw. des ökonomischen Wertes des Eigenkapitals mittels der aktuellen Zinskurve. Darauf aufbauend sind der Einkommens- und der Vermögenseffekt zu berechnen.
5) Veränderungen von Zinssätzen können neben den oben erwähnten Auswirkungen auf den Zinsertrag und den Barwert des Eigenkapitals zudem indirekt zu Veränderungen der Bilanzstruktur (Struktureffekt) und der Schuldnerbonität (Bonitätseffekt) führen.
6) Der Struktureffekt erfasst die durch Zinsänderungen ausgelösten Umschichtungen zwischen Bilanzpositionen. So sind beispielsweise in einer Hochzinsphase Verschiebungen von Spargeldern zu Termineinlagen verstärkt zu beobachten oder in einer Niedrigzinsphase Umschichtungen von variablen Hypotheken zu Festhypotheken. Diese Volumenveränderungen sind das Ergebnis der in verschiedenen Bankprodukten enthaltenen impliziten Optionen in der Form von Kündigungs- bzw. Rückzahlungs- und Rückzugsmöglichkeiten.
7) Der Bonitätseffekt schliesslich bringt die durch Zinsänderungen hervorgerufenen Veränderungen der Zahlungsfähigkeit von Bankschuldnern zum Ausdruck und zeigt, dass Zinsrisiken und Bonitätsrisiken miteinander verknüpft sind.
II. Das Management der Zinsrisiken
A. Überblick
4. Zu berücksichtigende Aspekte
1) Das Management der Aktiven und Passiven respektive die Steuerung der damit verbundenen Zinsrisiken bezeichnet man als Asset & Liability Management. Folgende Aspekte sind dabei zu berücksichtigen:
a) angemessene Überwachung durch den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung (vgl. Ziff. 5 bis 8);
b) geeignete Systeme zur Risikomessung, zur Risikoüberwachung und zum Risikoreporting (vgl. Ziff. 9 bis 12);
c) umfassende interne Kontrollen und eine unabhängige Revision (vgl. Ziff. 13 und 14).
2) Diese drei Aspekte werden im Folgenden detailliert dargestellt. Wie eine Bank diese Aspekte bei der Bewirtschaftung der Zinsrisiken im Einzelnen umsetzt, hängt von der Komplexität und der Art ihrer Bestände und Aktivitäten und damit vom Umfang und von der Komplexität der eingegangenen Zinsrisiken ab.
B. Überwachung der Zinsrisiken
5. Grundsatz
Die Zinsrisiken sind durch den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung zu überwachen. Eine wirksame Aufsicht durch den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung ist für ein angemessenes Management der Zinsrisiken von zentraler Bedeutung. Die Mitglieder dieser Gremien müssen ihre Verantwortung bei der Überwachung und Bewirtschaftung der Zinsrisiken kennen sowie die entsprechenden Aufgaben wahrnehmen.
6. Verwaltungsrat
1) Der Verwaltungsrat einer Bank ist für die Risikopolitik verantwortlich. Er genehmigt im Einklang mit der geschäftspolitischen Strategie die Risikopolitik, die Kernpunkte des Limitenwesens (u. a. Messmethode) sowie die wesentlichsten Berichtspunkte. Dadurch wird festgelegt, in welchem Ausmass und in welchen Märkten Risiken übernommen bzw. abgesichert werden. Die Risikopolitik sollte auf die Ertrags- und die Barwertperspektive eingehen und nebst den Kernpunkten auch die Berichterstattung für diese beiden Betrachtungsweisen abdecken. Zudem definiert die Risikopolitik grundsätzliche Kompetenzen und Zuständigkeiten für das Eingehen, die Messung, die Bewirtschaftung und die Überwachung der Zinsrisiken. Die maximale Zinsrisikoexposition, die nicht überschritten werden darf, ist als Globallimite (evtl. Limiten pro Währung) zu formulieren und in direkter Abhängigkeit vom Messsystem zu definieren. Bei der Fixierung der Globallimite kommt der Eigenkapitalausstattung der Bank sowie der aufgrund der Struktur der Bank zu erwartenden künftigen Ertragslage eine entscheidende Bedeutung zu.
2) Der Verwaltungsrat ist somit verantwortlich für die Festlegung der allgemeinen Grundsätze der Bank im Hinblick auf die Zinsrisiken und dafür, dass die Geschäftsleitung die Massnahmen ergreift, die für die Erkennung, die Messung, die Bewirtschaftung und die Überwachung der Zinsrisiken erforderlich sind. Um seiner Verantwortung gerecht zu werden, muss der Verwaltungsrat regelmässig über die Zinsrisiken der Bank informiert werden.
3) Die mindestens jährliche Überprüfung und Aktualisierung der Risikopolitik sowie die Überprüfung der Aktivitäten der Geschäftsleitung bei der Bewirtschaftung und Überwachung der Zinsrisiken wird vom Verwaltungsrat oder von einem von ihm ernannten Ausschuss (in diesem Fall nicht jedoch die Genehmigung) durchgeführt. Dies setzt voraus, dass in der Bank ein unabhängiges Informationssystem etabliert ist, welches periodisch aussagefähige, stufen- und zeitgerechte Informationen über die Risiko- und Ertragslage bereitstellt.
7. Geschäftsleitung
1) Die Geschäftsleitung ist dafür verantwortlich, dass die vom Verwaltungsrat genehmigte Risikopolitik in der Bank umgesetzt und eingehalten wird. Die von der Geschäftsleitung zu erlassenden Weisungen betreffen:
a) die Funktion und Verantwortung einzelner Arbeitseinheiten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Ausschüsse, inklusive der Kontrollfunktion, sowie die sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten;
b) den Kontrahentenkreis, mit dem gehandelt werden darf;
c) geeignete Systeme und Standards für die Risikomessung, einschliesslich der Überprüfung der verwendeten Annahmen und Modelle (vgl. Ziff. 9, 9.1 und 9.2);
d) zulässige Instrumente und Absicherungsstrategien;
e) die Höhe der zulässigen Risikopositionen nach Geschäfts- und Produktart (Limitensystem, vgl. Ziff. 10) im Rahmen der vom Verwaltungsrat genehmigten Globallimite;
f) Kompetenzen und Verfahren bei Limiten- und Kompetenzüberschreitungen;
g) die Durchführung, Analyse und Berichterstattung von Stresstests (vgl. Ziff. 11);
h) Standards für die Bewertung von Positionen;
i) die Meldung der Zinsrisiken (vgl. Ziff. 12);
k) organisatorische Voraussetzungen für eine effektive unabhängige Kontrolle (vgl. Ziff. 8 und 13);
l) die Analyse der Einkommens- und Vermögenseffekte.
2) Vor der Einführung eines neuen Produktes oder einer neuen Aktivität, einer neuen Strategie oder Absicherungsmethode hat die Geschäftsleitung sicherzustellen, dass die damit verbundenen Zinsrisiken erkannt und verstanden werden sowie eine angemessene Integration in die Systeme für die Messung, Bewirtschaftung und Überwachung des Zinsrisikos erfolgt. Steht ein neues Instrument oder eine neue Strategie zur Diskussion, müssen folgende Elemente berücksichtigt werden:
a) detaillierte Beschreibung des betreffenden Instruments bzw. der Strategie;
b) Angaben über zusätzliche Ressourcen, die für ein solides und effektives Management der mit der neuen Aktivität bzw. dem neuen Instrument verbundenen Zinsänderungsrisiken benötigt werden;
c) Analyse der Verhältnismässigkeit der durch die vorgeschlagene Aktivität neu eingegangenen Zinsrisiken in Bezug auf die Finanzlage und Eigenkapitalausstattung der Bank;
d) Definition der Verfahren für die Messung, die Bewirtschaftung und die Überwachung der Zinsrisiken, die mit dem vorgeschlagenen Produkt bzw. der vorgeschlagenen Aktivität verbunden sind.
8. Interne Risikokontrolle
1) Die Banken müssen für die Kontrolle der Zinsrisiken spezialisierte Einheiten schaffen, deren Grösse und Aufgabenbereich von der Grösse und Struktur der Bank, von der Komplexität der eingegangenen Transaktionen und den angewandten Messverfahren abhängen.
2) Die Messung der Zinsrisiken, die Überwachung der Limiten sowie die Berichterstattung haben durch eine von der Transaktionsausführung unabhängige Einheit zu erfolgen. Diese Einheit ist zudem dafür verantwortlich, dass die Zinsrisiken vollständig (alle Geschäftsbereiche) und in allen Aspekten im Risikokontrollsystem der Bank erfasst werden. Alle erstellten Meldungen bzw. Risikoreports sind direkt an die zuständigen Mitglieder der Geschäftsleitung oder nach Art. 21c an den Verwaltungsrat oder den Risikoausschuss zu senden.
3) Die mit der Risikokontrolle betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sämtliche Arten der Zinsrisiken in der gesamten Bank kennen und verstehen. Es müssen genügend Schutzvorkehrungen existieren, um zu verhindern, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Ausschüsse, die Risikopositionen eingehen, wichtige Kontrollfunktionen beeinflussen, wie die Überwachung der Einhaltung von Richtlinien und Weisungen, die Meldung der Risiken an die Geschäftsleitung und die Ausführung von Back- Office-Funktionen.
C. Risikomess- und Risikoüberwachungssysteme
9. Messung der Zinsrisiken im Allgemeinen
1) Ein Messsystem muss:
a) alle wesentlichen Zinsrisiken einer Bank aus Aktiven, Passiven und Ausserbilanzpositionen erfassen;
b) über begründete, zweckmässig dokumentierte und periodisch auf ihre Zweckmässigkeit überprüfte Parameter und Annahmen verfügen;
c) Zinsrisiken sowohl in Form von Schwankungen des Zinsertrages als auch des Barwertes des Eigenkapitals abbilden.
2) Das Risikomesssystem hat alle wesentlichen Formen der Zinsrisiken zu erfassen, d.h. Zinsneufestsetzungs-, Basis- und Optionsrisiken. Es muss zudem alle zinssensitiven Positionen einer Bank abdecken. Ausserdem sollte es Instrumente genau analysieren, welche die Gesamtposition einer Bank erheblich beeinflussen können. Besondere Aufmerksamkeit ist Instrumenten mit bedeutenden impliziten Optionen zu widmen.
3) Darüber hinaus muss das Messsystem das gesamte Spektrum der Tätigkeit einer Bank erfassen, unabhängig davon, ob einzelne Transaktionen dem Handels- oder dem Nicht-HandeIsbereich zugeordnet sind. Dies schliesst nicht aus, dass für unterschiedliche Tätigkeiten auch unterschiedliche Messsysteme und Verfahren für das Risikomanagement verwendet werden. Die Risiken sind jedoch periodisch angemessen zu aggregieren, so dass die Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat einen umfassenden Überblick über die Zinsrisiken in der gesamten Bank haben.
9.1 Identifikation der Zinsrisiken
1) Zur Ermittlung des Zinsrisikos einer Position ist die Kenntnis der Zinsbindung erforderlich. Für Produkte, bei denen die Zins- und Kapitalbindung vertraglich so fixiert sind, dass die Verzinsung einem Marktzinssatz folgt und keinerlei Optionen für eine etwaige vorzeitige Vertragsauflösung oder -änderung enthalten sind, können die Zinsrisiken direkt über die Veränderung der Cashflows und deren Barwerte in Abhängigkeit von Zinsänderungen beschrieben werden.
2) Bodensatzprodukte, d.h. im Wesentlichen variable Hypotheken und Spargelder, können jedoch nicht anhand ihrer vertraglichen Bedingungen erfasst werden: Gemäss den vertraglichen Bedingungen würde z.B. bei variablen Hypotheken eine Zinsbindung von einem bis drei Monaten resultieren, da die Bank deren Zinssatz theoretisch in diesem Intervall anpassen kann. Bei Sparkonten und Sichteinlagen haben die Einleger in der Regel die Möglichkeit, jederzeit Rückzüge vorzunehmen; somit ist die Kapitalbindung aus Sicht der Bank unbestimmt. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Zinsanpassung bei Hypotheken weit seltener erfolgt als dies vertraglich möglich wäre und die effektive Kapitalbindung von Spar- und Einlagegeldern viel grösser ist als die vertraglich vereinbarte. Die effektive Zins- und Kapitalbindung muss daher geschätzt werden (siehe Beilage 1).
3) Wie bei anderen Elementen der Messung der Zinsrisiken bestimmt auch bei der Behandlung von Bodensatzprodukten sowie nicht direkt zinstragenden Aktiven und Passiven die Qualität der getroffenen Annahmen die Qualität der darauf aufbauenden Messung. Ob diese Annahmen mittels ökonometrischer oder statistischer Analysen fundiert oder durch Erfahrungswerte gebildet werden, ist zunächst nicht von entscheidender Bedeutung. Wichtiger ist, dass die getroffenen Annahmen ökonomisch begründet werden, dokumentiert und in den internen Risikoreports offengelegt sind, stetig eingehalten werden oder nur von ihnen abgewichen wird, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.
9.2 Ermittlung der Zinsrisiken auf Gesamtbilanz- und Ausserbilanzgeschäften
1) Grundvoraussetzung für die Risikomessung ist die Vollständigkeit, die Korrektheit und die Aktualität der Daten aller zinssensitiven Positionen. Die für die Zinsrisiken massgeblichen Eigenschaften des einzelnen Produktes müssen berücksichtigt werden. Die Datenbasis hat die Cashflow-Strukturen aller einzelnen Positionen, d.h. Zinszahlungen und Zinszahlungsfrequenzen, Zinsanpassungen, Amortisations- und Rückzugsmodalitäten etc. zu enthalten. Sämtliche manuellen Korrekturen der Daten und insbesondere Anpassungen bei den erwarteten Cashflows im Zusammenhang mit vorzeitigen Tilgungen sind nur von den dafür autorisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorzunehmen. Alle Korrekturen von Daten sind so zu dokumentieren, dass die Ursache sowie der genaue Inhalt der Korrektur nachvollzogen werden können.
2) Banken mit wesentlichen Positionen in verschiedenen Währungen müssen die Zinsrisikoexposition in jeder betroffenen Währung ermitteln. Sind die entsprechenden Methoden und die erforderlichen Daten verfügbar, können die Zinsrisikoexpositionen in den verschiedenen Währungen aggregiert werden. In diesem Fall müssen die Stabilität und die Genauigkeit der verwendeten Annahmen periodisch überprüft werden. Insbesondere hat die Bank im Sinne des Stresstestings (vgl. Ziff. 11) auch Risikoexpositionen zu schätzen für den Fall, dass Korrelationsannahmen zwischen den Zinssätzen verschiedener Währungen nicht mehr gelten.
3) Für die Messung der Zinsrisiken in der Gesamtbilanz - sowohl bei der Ertrags- als auch bei der Barwertperspektive - stehen mehrere Techniken und Verfahren zur Verfügung, die sich hinsichtlich ihrer Komplexität und Genauigkeit unterscheiden. Sie reichen von einfachen Berechnungen über statische Simulationen bis zu anspruchsvollen dynamischen Modellen. Häufige Vereinfachungen betreffen die Abbildung spezifischer Charakteristika einzelner zinssensitiver Positionen wie beispielsweise die Erfassung optionsähnlicher Merkmale, die Aggregationen der Positionen in breite Kategorien, die Art der Zinsbewegungen wie z.B. die Beschränkung auf parallele Verschiebungen der Zinskurve oder die Vernachlässigung einer unvollständigen Korrelation der Zinssätze für verschiedene Positionen derselben Fristigkeit (Basisrisiko). Art und Umfang der Geschäftstätigkeit bestimmen dabei die verwendeten Verfahren. Je komplexer und umfangreicher die Zinsrisiken einer Bank sind, desto genauer müssen die Risiken gemessen werden können, d.h. desto anspruchsvoller sind die zu verwendenden Verfahren und Techniken. Ob ein Verfahren zu brauchbaren Ergebnissen führt, hängt dabei nicht alleine von der Messmethode, sondern vor allem auch von der Gültigkeit der zugrunde liegenden Annahmen und der Genauigkeit der Methodik für die Modellrechnungen ab. Da die Messsysteme oft ein oder mehrere Untersysteme oder -verfahren einschliessen, ist sicherzustellen, dass mehrteilige Systeme gut miteinander verknüpft und in allen wichtigen Aspekten kompatibel sind.
4) Alle Verfahren zur Messung der Zinsrisiken verwenden Szenarien oder Prognosen der potentiellen künftigen Zinsentwicklung. Die zugrunde gelegte Zinsänderung muss ausreichend gross sein, um die Risiken in den Beständen der Bank zu erfassen. Dabei kommt der Verwendung verschiedener Szenarien eine grosse Bedeutung zu, wobei sowohl mögliche Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus als auch mögliche Veränderungen des Verhältnisses zwischen den Zinssätzen verschiedener Fristigkeiten und Instrumente zu berücksichtigen sind. Statistische Analysen können bei der Beurteilung von entsprechenden Korrelationsannahmen eine wichtige Rolle spielen.
5) Für die Auswertung der Messergebnisse der Zinsrisiken ist entscheidend, dass die im Risikomanagement tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Geschäftsleitung die dem Messverfahren zugrunde liegenden Annahmen genau kennen. Insbesondere sind Techniken, bei denen komplexe Simulationen zur Anwendung kommen, mit Sorgfalt einzusetzen. Die wichtigsten Annahmen müssen der Geschäftsleitung und den mit dem Risikomanagement betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern genau bekannt sein und sollten periodisch, zumindest jährlich überprüft werden. Sie müssen ferner gut dokumentiert sein, und ihre Bedeutung muss allen Beteiligten klar sein. Besonders genau dokumentiert und überprüft werden müssen die Annahmen, von denen bei der Beurteilung der Zinssensitivität von komplexen Instrumenten und Instrumenten mit unbestimmter Fälligkeit ausgegangen wird.
6) Kurze Beschreibungen verschiedener Messverfahren sind in Beilage 1 enthalten.
10. Limitensystem
1) Das Ziel des Risikomanagements besteht darin, die Zinsrisiken einer Bank bei einer Reihe von möglichen Zinsänderungen innerhalb bestimmter, von der Bank selbst festgelegter Parameter zu halten. Dieses Ziel wird mit Hilfe eines Systems von Limiten erreicht. Ein zweckmässiges Limitensystem muss es der Geschäftsleitung ermöglichen, Risikoengagements zu kontrollieren und die tatsächlich eingegangenen Risiken anhand von Toleranzwerten zu messen, die vom Verwaltungsrat festgesetzt wurden.
2) Die Limiten der Bank müssen mit dem Zinsrisikomessverfahren konsistent sein. Gegebenenfalls sind auch Limiten für einzelne Produkte, Portfolios und Geschäftsbereiche aufzustellen. Der Detaillierungsgrad des Limitensystems hängt dabei von der Geschäftsaktivität, den Formen der eingegangenen Zinsrisiken (vgl. Ziff. 2 Abs. 2) und dem Geschäftsvolumen der Bank ab.
3) Die Begrenzung der Zinsrisiken kann sich an verschiedenen Grössen orientieren, welchen im Hinblick auf die Integration in die Risikopolitik der gesamten Bank jedoch unterschiedliche Eignung zukommt. Es handelt sich beispielsweise um die Begrenzung der maximalen Gaps pro Laufzeitband, der Schwankungen des Zinsertrages sowie des Barwertes des Eigenkapitals der Bank.
4) Gap-Limiten begrenzen Fristeninkongruenzen von Aktiv- und Passiv-Positionen innerhalb eines Laufzeitbandes. Sie sind aber insofern unzureichend, als sie die über die Laufzeitbänder aggregierte, gesamthafte Risikoexposition vernachlässigen.
5) Limiten, welche sich auf die Schwankungen des Zinsertrages beziehen, begrenzen die prozentuale Veränderung eines Ertragsmasses bei einer unterstellten Zinsänderung. Als Ertragsmass sollte neben dem Netto-Zinsertrag (bzw. der Zinsmarge) auch überprüft werden, ob der Einfluss der Nicht-Zinserträge auf den Nettoertrag berücksichtigt werden sollte. Die Limitendefinition erfordert zum einen die Bestimmung der Zinsänderung, für welche die Schwankung des Zinsertrages ermittelt wird. Sie kann in einer einfachen Parallelverschiebung der Zinskurve bestehen oder komplexe Veränderungen (Niveau, Steigung und Krümmung) einschliesslich der Eintrittswahrscheinlichkeiten berücksichtigen. Zum anderen ist die Zinsertragseinbusse festzulegen, welche aus den Risiken der Fristentransformation maximal toleriert wird. In der einfachsten Form legt eine Ertragslimite fest, dass z.B. bei einer Veränderung von +/- 100 Bp innerhalb eines Jahres höchstens × % des Netto-Zinsertrags verloren gehen dürfen.
6) Limiten zur Begrenzung der Verluste auf dem Barwert des Eigenkapitals der Bank tragen den zinsinduzierten Barwertveränderungen von Aktiv- und Passivpositionen Rechnung. Diese können unterschiedliche Formen annehmen. Im einfachsten Fall wird wiederum eine bestimmte Parallelverschiebung der Zinskurve unterstellt. Komplexere Zinskurvenänderungen lassen sich ebenfalls berücksichtigen. Die ermittelten Veränderungen des Barwertes des Eigenkapitals der Bank sind jedoch im Lichte der von der Bank verwendeten Messmethodik (z.B. den unterstellten Zins- und Kapitalbindungen für Bodensatzprodukte und nicht direkt zinstragende Positionen, der Erfassung impliziter Optionen, etc.) sowie der unterstellten Zinsszenarien zu beurteilen.
7) Es sind darüber hinaus klare Grundsätze festzulegen, wie bei Limitenüberschreitungen zu verfahren ist, d.h. ob z.B. kleinere Abweichungen während kurzer Zeit toleriert werden können, und wie die Geschäftsleitung zu informieren ist. Überschreitungen der Globallimiten sind den zuständigen Personen in der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat unverzüglich zu melden.
11. Stresstests
1) Das Risikomesssystem muss auch ein vernünftiges Urteil über die Wirkungen angespannter Marktbedingungen auf die Bank ermöglichen. Entsprechende Stresstests müssen Szenarien berücksichtigen, die zu ausserordentlichen Verlusten der Bank führen. Abzudecken sind somit extreme Veränderungen der Marktrisikofaktoren sowie Szenarien, die angesichts der bankspezifischen Risikopositionen als besonders gravierend erachtet werden müssen. Mögliche Stressszenarien sind unter anderem:
a) eine abrupte Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus;
b) eine Veränderung des Verhältnisses zwischen wichtigen Marktzinssätzen (Basisrisiko);
c) Änderungen der Neigung und der Gestalt der Zinskurve;
d) eine Abnahme der Liquidität wichtiger Finanzmärkte;
e) eine Veränderung der Volatilitäten und Korrelationen der Marktzinssätze.
2) Darüber hinaus ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass in bestimmten Krisensituationen bestimmte Annahmen und Parameter plötzlich nicht mehr gelten. Besonders wichtig bei der Ermittlung des Risikoprofils einer Bank ist die kritische Überprüfung der Annahmen, die bei illiquiden Instrumenten und bei Bodensatzprodukten verwendet werden. Bei der Durchführung von Stresstests ist Instrumenten oder Märkten, in denen Konzentrationen bestehen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da solche Positionen in einer Krisensituation schwieriger zu liquidieren sind. Die Banken müssen sowohl ein Worst-Case-Szenario prüfen als auch wahrscheinlichere, weniger extreme Ereignisse. Die Geschäftsleitung muss periodisch die Gestaltung und die Ergebnisse solcher Stresstests überprüfen, über deren Auswirkungen auf die Ertrags- und Finanzlage der Bank informiert werden und dafür sorgen, dass angemessene Massnahmen getroffen werden.
12. Meldung der Zinsrisiken
1) Ein genaues, aussagekräftiges und zeitnahes Management-Informationssystem ist für die Überwachung und Kontrolle der Zinsrisiken von zentraler Bedeutung. Es muss sowohl die zuständigen Mitglieder der Geschäftsleitung wöchentlich informieren als auch die Überwachung der Einhaltung der vom Verwaltungsrat festgelegten Politik unterstützen. Damit die Geschäftsleitung die Zinsrisiken in ihrer Formund Höhe beurteilen kann, sind die Meldungen sowohl in aggregierter Formals auch in einem hinreichenden Detaillierungsgrad zu verfassen. Die Berichterstattung hat regelmässig zu erfolgen. Dabei ist die aktuelle Risikoexposition mit den Limiten zu vergleichen.
2) Die Berichte über die Zinsrisiken müssen vom Verwaltungsrat regelmässig behandelt und dessen Entscheide protokolliert werden. Die Berichte, die für den Verwaltungsrat und für die verschiedenen Ebenen der Geschäftsleitung erstellt werden, können sich zwar in ihrer Art je nach dem Risikoprofil der Bank unterscheiden, müssen aber mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Überblick über das von der Bank insgesamt eingegangene Zinsrisiko;
b) Bericht darüber, wie die internen Weisungen und Limiten eingehalten werden;
c) Ergebnisse von Stresstests;
d) Zusammenfassung der Ergebnisse von Überprüfungen der internen Weisungen bezüglich der Zinsrisiken sowie der Angemessenheit der Systeme für die Messung der Zinsrisiken, einschliesslich etwaiger Befunde interner und externer Revisoren oder beigezogener Berater.
D. Umfassende Kontrollen und Revisionen
13. Dokumentation und internes Kontrollsystem
1) Das Risikoüberwachungssystem für die Zinsrisiken muss sich ins gesamte System der internen Kontrollen einfügen und ausreichend dokumentiert sein. Dies gilt insbesondere für:
a) die internen Weisungen;
b) die Zuständigkeiten und Kompetenzen (Aufbauorganisation);
c) die organisatorischen Abläufe;
d) die quantitativen Grundlagen für die Risikoberechnung und -analyse sowie das Stresstesting.
2) Ein gut strukturiertes internes Kontrollsystem muss einen leistungsfähigen und effizienten Geschäftsbetrieb ermöglichen, verlässliche Meldungen über die Finanzlage erstellen sowie die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Vorschriften und internen Weisungen sicherstellen.
14. Unabhängige Revision
Interne bzw. externe Revision haben die Einhaltung dieser Richtlinien und damit das gesamte Kontrollumfeld, die verwendeten Annahmen, Parameter und Methoden für die Messung und Bewirtschaftung der Zinsrisiken, die Angemessenheit des Meldesystems und die Einhaltung von Kontrollgrundsätzen und -verfahren wie Genehmigungen, Limiten, Bestätigungen und Abstimmungen zu prüfen. Die Prüfungen von externer und interner Revision sind auch im Bereich des Zinsrisikomanagements grundsätzlich aufeinander abzustimmen und zu koordinieren. Die externe Revisionsstelle hat die Einhaltung dieser Richtlinien mindestens jährlich im Revisionsbericht zu bestätigen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zusammen mit etwaigen Verbesserungsvorschlägen dem Verwaltungsrat zu melden bzw. im Revisionsbericht festzuhalten.
III. Meldungen an die FMA
15. Form, Inhalt und Periodizität der Meldungen
Die FMA kann verlangen, dass die Banken, mit Ausnahme der Zweigniederlassungen ausländischer Banken, nach einem vom ihm festgelegten Formular Angaben über ihre Zinsrisiken auf Einzelinstituts- und Konzernbasis quartalsweise innert sechs Wochen der FMA melden.
Beilage 1:
Beschreibung verschiedener Messverfahren
1. Vorbemerkung
Im Folgenden werden verschiedene Verfahren zur Messung von Zinsrisiken kurz beschrieben. Dabei hat jede Bank selbst zu entscheiden, welche Methoden angemessen sind, abhängig von ihrer Geschäftsstrategie, der Komplexität der von ihr gehaltenen Instrumente und den übernommenen Risiken (vgl. Ziff. 9 bis 12). Messverfahren und Methoden sind an der best market practice zu orientieren.
2. Bestimmung der effektiven Zinsbindung
Eine Möglichkeit zur Bestimmung der effektiven Zinsbindung von Bodensatzprodukten sind Ansätze mittels replizierender Portfolios. Die Grundidee besteht darin, das Zins- und Kapitalbindungsverhalten einer Position mittels Portfolios aus Marktzins-Kombinationen (Benchmark-Portfolios) so zu simulieren, dass die Varianz der Marge zwischen Kundenzinssatz und Rendite des replizierenden Portfolios minimiert wird. Als Datenbasis für die Simulationen dienen historische Produkt- und Marktzinssätze. Ein anderer Ansatz versucht, die in Produkten eingebetteten Optionen direkt zu modellieren, d.h. die Möglichkeit der Bank, Zinsen anzupassen oder Verträge zu kündigen, und die Möglichkeit des Kunden, frühzeitig Einlagen abzuziehen oder Kredite zurückzuzahlen, zu berücksichtigen.
3. Einfaches Verfahren zur Messung des Ertragseffektes
Das einfachste Verfahren zur Messung der Zinsrisiken ist die Laufzeitmethode bzw. das Verfahren mit Fristigkeitenfächer. Dabei erfolgt eine Einordnung der Nominalwerte (Cashflows) sämtlicher zinssensitiven Long- und Short-Positionen sowie der entsprechenden Zinszahlungen aus dem Bilanz- und Ausserbilanzgeschäft entsprechend ihrer Zinsbindung in vorgegebene Laufzeitbänder. Instrumente mit festem Zinssatz werden entsprechend ihrer Restlaufzeit und Instrumente mit variablem Zinssatz entsprechend ihrem nächsten Zinsneufestsetzungstermin eingeordnet. Aktiven und Passiven ohne bestimmte Fälligkeit (z.B. Sichteinlagen, Sparkonten oder variable Hypothekarkredite) oder solche mit einer tatsächlichen Fälligkeit, die von der vertraglich vereinbarten Fälligkeit abweichen kann, werden von der Bank gemäss den in Ziff. 9.1 gemachten Ausführungen den Laufzeitbändern zugeordnet. Als Ergebnis entsteht eine Bilanzgliederung nach Zinsbindungsfristen, die Zinsbindungsbilanz. Die Differenz von Aktiven und Passiven je Zeitband entspricht dem Gap pro Periode. Sind die Aktiven grösser als die Passiven, spricht man von einem Aktiv-, im umgekehrten Fall von einem Passivüberhang. Anhand dieser Informationen ist es möglich, vor allem Risiken im Zusammenhang mit Fristigkeitsinkongruenzen zu erfassen. Die Anzahl der verwendeten Laufzeitbänder bestimmt dabei die Genauigkeit der Risikomessung. Werden die Positionen in breite Bänder zusammengefasst, verliert die Messung naturgemäss an Genauigkeit.
Um die Auswirkungen auf die Erträge einer Bank mittels der Laufzeitmethode zu beurteilen, werden die Gaps der verschiedenen Laufzeitbänder mit den angenommenen Zinssatzveränderungen multipliziert; das Ergebnis ist ein Näherungswert für die Veränderung der Nettozinserträge bei gegebener Zinsänderung. Steigende Zinssätze sind bei einem Aktivüberhang mit einer Zunahme der Nettozinserträge, bei einem Passivüberhang mit einer Abnahme der Nettozinserträge verbunden. Mit dieser Gap-Analyse lässt sich der Ertragseffekt einfach ableiten. Welche Zinsänderungen in der Analyse verwendet werden sollen, könnte z.B. anhand der bisherigen Erfahrung, der Erwartung künftiger Zinsen oder durch das Urteil der Geschäftsleitung bestimmt werden. Die Gap-Berechnungen können mit Informationen über den mittleren Coupon pro Laufzeitband ergänzt werden, um die Veränderung der Nettozinserträge aus der Gap-Analyse im Kontext zu beurteilen.
Dieses Verfahren weist - obwohl weit verbreitet - eine Reihe von Schwachstellen auf. Erstens geht die Methode von der Annahme aus, dass alle Positionen eines Laufzeitbandes gleichzeitig endfällig werden oder zur Zinsneufestsetzung anstehen. Diese Vereinfachung beeinträchtigt die Messgenauigkeit um so stärker, je höher der Grad der Aggregierung in einem Band, d.h. je breiter das Laufzeitband ist. Umgekehrt gilt: Je feiner das Laufzeitbandraster gewählt wird, desto kleiner ist der Fehler aufgrund der Vernachlässigung des exakten Zahlungszeitpunktes. Zweitens werden Veränderungen der Spreads zwischen den Zinssätzen, die sich bei unvollkommen korrelierten Änderungen der Marktzinssätze ergeben können, nicht berücksichtigt (Basisrisiko). Drittens wird dem Struktureffekt aufgrund der statischen Betrachtungsweise der Bilanz nicht Rechnung getragen. Aufgrund dieser Schwachstellen liefert dieses Verfahren deshalb nur eine grobe Annäherung an die tatsächliche Veränderung der Nettozinserträge, die sich aus der angenommenen Änderung der Zinsstruktur ergibt. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass der aggregierte Effekt einer Zinsänderung über die zinssensitiven Positionen sämtlicher Fälligkeiten nicht ausgewiesen wird.
4. Einfaches Verfahren zur Messung des Barwerteffektes
Im Gegensatz zur ertragsorientierten Analyse erfasst die Barwertperspektive den Nettoeffekt einer Zinsänderung auf die zukünftig anfallenden Cashflows. Um den Effekt einer Änderung der Zinsstruktur auf den Barwert des Eigenkapitals der Bank zu bestimmen, wird die Änderung des Barwertes bestimmt, die aufgrund der Diskontierung der Cashflows mit der veränderten Zinsstruktur gegenüber einer Diskontierung derselben Cashflows mit der unveränderten Zinsstruktur resultiert.
Anstelle der zeitlich genau terminierten Cashflows können für diese Berechnung dieselben Nettopositionen in den Laufzeitbändern benützt werden, die auch für die Gap-Analyse erstellt werden. Für diese Zwecke werden pro Laufzeitband mittlere Diskontierungsfaktoren berechnet. Je feiner das Laufzeitbandraster gewählt wird, desto kleiner ist der Fehler aufgrund der Vernachlässigung des exakten Zahlungszeitpunktes.
Die drei Schwachstellen, auf die im Zusammenhang mit der Messung des Einkommenseffektes (Abschnitt 3) hingewiesen wurde, gelten auch für dieses Verfahren: Die Definition der Laufzeitbänder führt zu Messungenauigkeiten, und Basis- sowie Struktureffekte werden vernachlässigt.
Eine grobe Approximation zur Ermittlung der Effekte von Zinsänderungen auf den Barwert des Eigenkapitals der Bank basiert auf der Duration, welche die nichtlineare Beziehung zwischen Zins- und Preisänderung durch eine lineare Funktion annähert. Ist die Duration auf der Aktivseite grösser als jene auf der Passivseite (sogenannte positive Fristentransformation), so führt eine Zinserhöhung zur Abnahme des Barwertes des Eigenkapitals.
5. Simulationsverfahren
Die potentielle Wirkung von Zinsänderungen auf die Erträge und den Marktwert lässt sich genauer analysieren, indem die künftigen Entwicklungspfade der verschiedenen Zinssätze und deren Auswirkungen auf die Cashflows simuliert werden.
Zunächst werden die Cashflows der verschiedenen Kategorien von bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen detailliert aufgeschlüsselt, damit spezifische Annahmen über die Zins- und Tilgungszahlungen sowie zinsunabhängige Erträge und Aufwendungen aus jeder Art von Positionen eingebaut werden können. Ausserdem können in Simulationsverfahren verschiedenartige und genauer definierte Änderungen des Zinsumfeldes berücksichtigt werden; von Änderungen von Neigung und Gestalt der Zinskurve bis zu Zinsszenarien, die aus Monte-Carlo-Simulationen abgeleitet werden. Implizite und explizite Optionen können ebenfalls mitberücksichtigt werden.
Bei der statischen Simulation werden ausschliesslich die momentan vorliegenden Long- und Short-Positionen des Bilanz- und Ausserbilanzgeschäftes berücksichtigt. Für eine Simulation wird ein Zinsszenario angenommen, das von einer Verschiebung oder einer Drehung der Zinskurve gegenüber einem Basisszenario oder einer Veränderung der Spreads zwischen verschiedenen Zinssätzen ausgeht. Die Cashflows werden für die gesamte erwartete Laufzeit der Bestände der Bank simuliert und auf ihren Gegenwartswert abgezinst. Durch den Vergleich dieses Barwertes mit dem Barwert aus dem Basisszenario erhält man die geschätzte Barwertänderung des Eigenkapitals der Bank. Wird eine ganze Reihe von Szenarien angenommen, die mit gewissen Wahrscheinlichkeiten eintreffen, so erhält man eine Wahrscheinlichkeitsverteilung für den Barwert des Eigenkapitals der Bank. Voraussetzung für Letzteres ist, dass die Szenarien so gewählt werden, dass die Interdependenzen zwischen den verschiedenen Zinssätzen richtig wiedergegeben werden.
Dynamische Simulationsverfahren erfassen zusätzlich auch das Bankverhalten (Festlegung von bankdeterminierten Zinssätzen) und die durch Zinsveränderungen ausgelösten Reaktionen ihrer Kunden (Struktureffekt). Mit den Annahmen über zukünftige Aktivitäten und Wiederanlagestrategien können die erwarteten Cashflows berechnet werden. Dadurch ist es der Bank möglich, sowohl dynamische Interdependenzen von Cashflows und Zinssätzen zu berücksichtigen als auch die Auswirkungen eingebetteter oder expliziter Optionen besser zu erfassen. Damit stellen dynamische Simulationsmodelle insofern eine Weiterentwicklung der vorher genannten Ansätze zur Messung des Zinsrisikos dar, als sie die Cashflow-Datenbasis mit Hilfe von Prognosen über die weitere Geschäftsentwicklung in die Zukunft verlängern.
Die Aussagekraft eines Simulationsmodells hängt im Wesentlichen von der Qualität der Datenbasis, d.h. wie detailliert Zinszahlungen und -zahlungsfrequenzen, Zinsanpassung, Rückzahlungs-, Amortisations- und Rückzugsmodalitäten etc. eines Produktes erfasst sind, und von der Angemessenheit der Annahmen über die zukünftige Geschäftsentwicklung ab. Letztere umfasst die Festlegung folgender Grössen:
a) Prognose der Zinsentwicklung bzw. Entwicklung der Zinskurve im Zeitablauf;
b) Entwicklung der Konditionen für neue Geschäfte;
c) ModelIierung des Kundenverhaltens in Abhängigkeit von der Zinsstruktur bzw. der Konditionen für neue Geschäfte (Berücksichtigung des Rückzahlungs- und Rückzugsverhaltens der Kunden, Bestimmung der Zins- und Kapitalbindung zukünftiger Volumina);
d) Entwicklung von Bilanzvolumen und Bilanzstruktur.
Die Bewegung der Zinskurve im Zeitablauf ist ein wichtiger Faktor für die Bewertung des Portfolios. Zinsstrukturmodelle beschreiben das Verhalten der Zinsstruktur über die Zeit und werden für die Bewertung von zinsabhängigen Instrumenten, insbesondere von Zinsderivaten, und für das Risikomanagement benötigt. Die Wahl eines geeigneten ZinsstrukturmodelIes ist abhängig von der spezifischen Anwendung. Mehrfaktormodelle erlauben eine realistische Beschreibung des Verhaltens der Zinskurve.
Da die Ergebnisse der Simulationen stark von den getroffenen Szenarioannahmen abhängen, dürfen solche Verfahren nicht zu "Black Boxes" führen, die zu falschem Vertrauen in die Präzision der Ergebnisse führen. Ergänzende Szenarien, die Veränderungen von einzelnen oder mehreren Annahmen umfassen, müssen untersucht werden (vgl. Ziff. 11 über Stresstests). Ein besonderer Stellenwert kommt der Definition eines Worst-Case-Szenarios zu, welches die Anfälligkeit der Bank auf die jeweils ungünstigste denkbare Zukunftsentwicklung aufzeigt.
6. Value-at-Risk
Beim einfachen Verfahren zur Messung des Barwerteffektes (gemäss Abschnitt 4) wird die Veränderung des Barwertes der zukünftigen Cashflows aufgrund einer bestimmten Veränderung der Zinsstrukturkurve gemessen. Ein Nachteil dieser Methode ist, dass sehr viele verschiedene Zinsänderungen möglich sind und nicht a priori feststeht, welche davon relevant sind. Eine Bank kann gegenüber gewissen Zinsänderungen immun sein und bei anderen Szenarien Gewinne oder Verluste erleiden. Zudem wäre es oft wichtig, Informationen nicht nur über das Verlustpotential zu haben, sondern auch über die Wahrscheinlichkeit solcher und noch grösserer Verluste. Der folgende Ansatz weist diese beiden Schwächen nicht auf. Er ermöglicht es, verschiedene Risiken über mehrere Geschäftsbereiche und Währungen in einem einzigen konsistenten, firmenweiten Risikomass zu aggregieren.
Der Value-at-Risk (VaR) bezeichnet die geschätzte Verlustgrösse, die auf dem gegebenen Portfolio von zinssensitiven Bilanz- und Ausserbilanzpositionen der Bank über eine vorgegebene Zeitperiode und mit einem bestimmten Konfidenzniveau nicht überschritten wird. Zur Berechnung des VaR müssen in einem ersten Schritt relevante Risikofaktoren bestimmt werden, die den Marktwert des Portfolios beeinflussen. Risikofaktoren für das Bankportfolio sind beispielsweise die Zinsstrukturkurve und die Wechselkurse.
Des Weiteren müssen die Beziehungen zwischen den Marktpreisen der einzelnen Positionen und den Risikofaktoren, d.h. die sogenannten Bewertungsfunktionen, bestimmt werden. Im nächsten Schritt werden Szenarien für die Risikofaktoren definiert, denen eine bestimmte Eintretenswahrscheinlichkeit zugeordnet wird. Sodann werden die einzelnen Positionen in Abhängigkeit der Risikofaktoren bewertet, und der Portfolioverlust wird berechnet. Schliesslich wird aus der Verteilung der möglichen Portfolioverluste der Quantilswert bestimmt, welcher mit der vorgegebenen Wahrscheinlichkeit nicht überschritten wird.
Je nach Struktur der Portfolios und nach zugrunde gelegten Annahmen über die Wahrscheinlichkeitsverteilung der Risikofaktoren existieren entweder analytische Lösungen für die Berechnung des VaR, welche statistische Methoden benützen, oder dieser kann nur mittels Simulationsverfahren (vgl. Abschnitt 5) bestimmt werden. Während die historische Simulation die Szenarien für die Risikofaktoren direkt aus der Vergangenheit entnimmt, werden diese bei der Monte-Carlo-Simulation durch mathematische Modelle generiert.
Wird der VaR über eine längere Zeitperiode bestimmt, so wirkt sich aus, ob der mögliche Verlust gegenüber dem heutigen Portfoliowert oder gegenüber dem erwarteten Portfoliowert definiert wird; im letzten Fall muss der erwartete Ertrag auf dem Portfolio mitberücksichtigt werden.
Anhang 4.1478
Richtlinien für das Management des Länderrisikos gemäss Art. 7a BankG und Art. 21c ff.
I. Im Allgemeinen
1. Gegenstand und Geltungsbereich der Richtlinien
1) Es gehört zu den Aufgaben jeder Bank, die grenzüberschreitend tätig ist, die Risiken ihrer Auslandengagements selbst zu identifizieren, zu messen, zu beurteilen, zu begrenzen und nötigenfalls wertzuberichtigen.
2) Die vorliegenden Richtlinien haben zum Ziel, die Banken bei der Festlegung interner Strukturen und Prozesse für das Management des Länderrisikos zu unterstützen. Sie bezwecken keine Vereinheitlichung des Risikomanagements der Banken. Diese sind in der Form der Umsetzung frei, sofern sie die in den Richtlinien festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Die verwendeten Methoden und Systeme müssen sich dabei, der Grösse und Bedeutung der Auslandengagements entsprechend, an der best practice orientieren. Die Wahl der Methoden und der Detaillierungsgrad der internen Weisungen sind somit situationsgerecht und dem Umfang und der Art der Auslandengagements angepasst, d.h. risikoadäquat, vorzunehmen.
3) Die Richtlinien gelten für alle der FMA als Aufsichtsbehörde unterstehenden Banken. Für liechtensteinische Bankkonzerne mit in- und ausländischen Niederlassungen und Tochterunternehmen sind diese Richtlinien sowohl auf Basis Einzelinstitut als auch auf konsolidierter Basis zu implementieren.
4) Falls Risikomanagement und Kontrolle des Auslandengagements den Richtlinien nicht genügen, sind entweder die internen Prozesse und Strukturen anzupassen, oder die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit ist einzuschränken oder aufzugeben.
5) Soweit in den vorliegenden Richtlinien der Begriff "Bank" verwendet wird, so sind darunter Banken und Wertpapierfirmen zu verstehen.
II. Länderrisiko
2. Begriff des Länderrisikos
1) Ein Länderrisiko entsteht, wenn länderspezifische politische oder wirtschaftliche Bedingungen den Wert eines Auslandengagements beeinflussen. Es setzt sich zusammen aus dem Transferrisiko und den übrigen Länderrisiken. Dabei bedeuten:
a) "Transferrisiko" die Gefährdung der Rückführung von Auslandengagements ins Inland als Folge der Beschränkung des freien Geld- und Kapitalverkehrs oder aus anderen wirtschaftlichen oder politischen Gründen;
b) "Übrige Länderrisiken" diejenigen Auslandengagements, deren Werthaltigkeit unabhängig vom Transfer- und Delkredererisiko von den wirtschaftlichen und politischen Risikofaktoren eines Landes abhängt, insbesondere von den länderbezogenen Liquiditäts-, Markt- und Korrelationsrisiken;
c) "Engagements mit Länderrisiko" Auslandengagements jeder Art, einschliesslich Eventualengagements, unwiderruflicher Kreditzusagen und derivativer Finanzmarktgeschäfte, gleichgültig, ob sie dem Banken- oder dem Handelsbuch zugeordnet werden.
2) Die Erfassung des Länderrisikos erfolgt nach dem Risikodomizil und nicht nach dem Domizil des Schuldners. Bei gedeckten Engagements ist das Risikodomizil unter Berücksichtigung der Sicherheiten zu bestimmen. Dabei sind die gleichen Grundsätze für die Bestimmung des Risikodomizils anzuwenden, wie sie für die Risikoverteilungsvorschriften (Art. 19e Abs. 2 bis 4) gelten.
3. Erläuterungen
1) Während in den 70er und 80er Jahren die klassische Auslandkreditvergabe in Fremdwährung im Vordergrund stand, nehmen heute die Geschäfte mit Wertpapieren und derivativen Finanzmarktinstrumenten an Bedeutung zu. Die teilweise Abhängigkeit dieser Geschäfte von den lokalen Markt- und Wirtschaftsbedingungen sowie die Möglichkeiten einer lokalen Refinanzierung haben die Bedeutung des übrigen Länderrisikos verstärkt.
2) Das übrige Länderrisiko, insbesondere das Länderliquiditätsrisiko, ist als länderspezifisches Klumpenrisiko analog zum Branchenrisiko zu verstehen. Bei der Beurteilung des Risikos von Auslandforderungen ist das übrige Länderrisiko daher oft integrierter Bestandteil des Gegenparteiratingsystems. Bei den Marktrisiken sind die länderspezifischen Klumpenrisiken durch die länderweise Risikoberechnung und die Risikoaggregation, sofern risikorelevant, zu berücksichtigen.
3) Auslandengagements beinhalten im Prinzip immer Elemente des übrigen Länderrisikos, während die Währung und die Art und Weise der Refinanzierung bestimmen, ob auch noch ein Transferrisiko besteht. So beinhalten Auslandengagements, die in der entsprechenden Lokalwährung denominiert und refinanziert sind, im allgemeinen nur ein übriges Länderrisiko. Bei Auslandforderungen in einer für den Schuldner fremden Währung kommt das Transferrisiko dazu, ausser es sei hinreichend sichergestellt und dokumentiert, dass ein solches nicht entstehen kann.
4) Engagements im Handelsbuch sind von den vorliegenden Richtlinien grundsätzlich nicht ausgenommen. Sie werden allenfalls bankintern anders gesteuert und auch in Bezug auf die Risikovorsorge anders behandelt als Engagements im Anlagebuch. Sofern - wo länderrisikomässig relevant - das Management von Marktrisiken, wie z.B. Zinsrisiko, Währungsrisiko und Aktienkursrisiko, mit Länderlimiten und dem entsprechenden Kontrollsystem organisiert wird, ist es als Teil des Länderrisikomanagementsystems zu betrachten. Neben den vorliegenden Richtlinien gelten uneingeschränkt die "Richtlinien für das Risikomanagement im Handel und bei der Verwendung von Derivaten" gemäss Anhang 4.2.
III. Risikopolitik
4. Inhalt, Verantwortung, Mindestanforderung
1) Die Risikopolitik umfasst neben der Strategie zur Übernahme von Länderrisiken die Grundsätze für die Erfassung, Bewirtschaftung und Kontrolle der Länderrisiken sowie für die organisatorischen Strukturen.
2) Die Verantwortung für die Risikopolitik beim Länderrisiko liegt beim Verwaltungsrat. Die Geschäftsleitung formuliert die Risikopolitik, welche vom Verwaltungsrat genehmigt und periodisch auf ihre Angemessenheit hin beurteilt wird. Sie erlässt Vorschriften für die Umsetzung der Risikopolitik und autorisiert Personen für die Übernahme von Risiken. Die Einhaltung der internen Vorschriften ist zu überwachen.
3) Länderrisiken müssen in jedem Fall identifiziert, gemessen, beurteilt, begrenzt und kontrolliert werden. Umfang und Detaillierungsgrad sowie Systeme und Methoden müssen dem Umfang der Auslandengagements und den dabei eingegangenen Risiken angemessen sein. Es ist ein angemessenes internes Kontrollsystem (IKS) einzurichten.
5. Erläuterungen
1) Fragen des Risikomanagements, insbesondere die grundsätzlichen Entscheidungen über die Risikopolitik und deren regelmässige Überprüfung, gehören zu den zentralen Führungsaufgaben.
2) Bei den Personen, die mit der Umsetzung der Risikopolitik im täglichen Geschäft und mit den Kontrollaufgaben betraut werden, muss die fachliche Qualifizierung sichergestellt sein.
3) Die Mindestanforderungen (gemäss Ziff. 4 Abs. 3) für die Risikopolitik, die in den nachfolgenden Abschnitten weiter erläutert werden, geben nur das Gerüst vor, das bankintern durch selbst festzulegende Strukturen und Prozesse zu erfüllen ist. In der Umsetzung gilt es, ein adäquates System des Länderrisikomanagements zu bestimmen, d.h. ein System, das der eigenen Risikopositionierung entsprechend eine genügend hohe Präzision der Steuerung und Kontrolle verspricht.
IV. Risikoerfassung
6. Risikoidentifikation, -messung und -beurteilung sowie Dokumentation
1) Jede Bank muss in der Lage sein, länderrisikobehaftete Engagements zu identifizieren und die Wertentwicklung dieser Engagements zu verfolgen. Die Beurteilung von Länderrisiken hat bankenindividuell einheitlich und der tatsächlichen Höhe der Engagements entsprechend zu erfolgen. Als Basis dafür sind eigenständige Länderrisikoanalysen (z.B. mit der Einteilung der Länder in verschiedene Ratingkategorien) oder anerkannte, extern verfügbare Länderbeurteilungen notwendig.
2) Bei Banken mit erheblichen Auslandengagements, die einem wesentlichen Länderrisiko ausgesetzt sind, ist periodisch der Einfluss von möglichen Bonitätsverschlechterungen bzw. Zahlungsproblemen einzelner Länder oder Ländergruppen auf Bilanz und Erfolgsrechnung zu überprüfen. Die Ergebnisse sind dem für diese Funktion bezeichneten Leitungsorgan zur Kenntnis zu bringen.
3) Auslandengagements, deren Risikobeurteilung und, wo erforderlich, die Ergebnisse regelmässiger Stresstests sind angemessen zu dokumentieren.
7. Erläuterungen
1) Zur Risikoidentifikation und -messung gehört zuallererst, dass die Höhe des Engagements pro Land risikoadäquat bestimmt wird. Weiter wird das Risiko dieser Engagements aufgrund eines eigenen oder extern verfügbaren Systems der Bonitätsbeurteilung für Länder abgeschätzt. Während bei Banken mit erheblichem Auslandengagement eine quantitative Schätzung der Verlusthöhe und der Verlustwahrscheinlichkeit auf Portfoliobasis erwartet werden kann, ist bei Banken mit geringem Engagement eine Beurteilung der Verlusthöhe auf Einzelbasis und eine Einschätzung der Verlustwahrscheinlichkeit ausreichend.
2) Besonders bei Banken mit erheblichem Auslandengagement widerspiegeln eigene Länderratings oft eine sehr genaue Kenntnis der Länder. Als Qualitätskontrolle für die eigene Bonitätsbeurteilung und zur Vermeidung bankinterner Interessenskonflikte ist es aber unverzichtbar, dass die eigene Bonitätsbeurteilung mit Einschätzungen extern verfügbarer Länderbeurteilungen verglichen und allenfalls grosse Abweichungen erläutert und begründet werden.
3) Banken mit Länderengagements in Entwicklungs- und Schwellenländern müssen die Wirkung extremer Bonitätseinbrüche mittels Stresstests simulieren, falls dieses mit Bezug auf die Eigenmittel und die Erfolgsrechnung erheblich ist.
V. Risikobegrenzung und -vorsorge
8. Limitensystem, Interne Risikokontrolle, Bewertung und Risikovorsorge
1) Banken mit Auslandengagements müssen über ein adäquates System von Limiten für die einzugehenden Engagements verfügen. Die Limiten müssen regelmässig auf die Angemessenheit hin überprüft und dem für diese Funktion bezeichneten Leitungsorgan zur Genehmigung vorgelegt werden.
2) Die Banken müssen über adäquate Informationssysteme verfügen, mit denen die Einhaltung der Länderlimiten überwacht werden kann. Eine Überschreitung von Limiten muss zeitnah festgestellt werden können und ein Reporting an übergeordnete Entscheidungsstellen zur Folge haben. Die mit der Überwachung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bank müssen über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und genügend unabhängig von jenen Personen sein, welche Länderrisikopositionen eingehen.
3) Basierend auf ihren Bewertungsgrundsätzen nehmen die Banken angemessene Wertberichtigungen für das Länderrisiko ihrer Auslandengagements vor. Die Länderrisiken und die daraus resultierenden Wertberichtigungen und Rückstellungen sind so zu erfassen, dass sie durch die interne und externe Revision leicht überprüfbar sind.
4) Im Übrigen entscheiden die Banken auf der Basis ihrer internen Risikomodelle und im Rahmen der geltenden Rechnungslegungsvorschriften selbst über eine allfällige zusätzliche Risikovorsorge.
9. Erläuterungen
1) Die Länderlimiten müssen aufgrund rascher Veränderungen der internationalen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen regelmässig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Im täglichen Geschäft muss demgegenüber zeitgerecht sichergestellt werden, dass die verabschiedeten Länderlimiten nicht überschritten werden. Für allfällige Überschreitungen sind Ausnahmeregeln sowie die Kompetenz, Überschreitungen zu genehmigen, zu definieren.
2) Bei der Bewertung der Auslandengagements und der Risikovorsorge können Unterschiede zwischen Regelungen im Anlagebuch und jenen im Handelsbuch auftreten. Bei beiden Büchern jedoch gilt, dass die Risikovorsorge auch den Diversifizierungsgrad des gesamten Portefeuilles in Betracht ziehen kann.
3) Wertberichtigungen dürfen das betriebswirtschaftlich notwendige Mass nicht übersteigen.
VI. Berichterstattung
10. Reporting und Offenlegung
1) Die Länderrisikoengagements sowie die Erläuterungen für grosse Abweichungen zwischen den eigenen Bonitätsklassen und den Einschätzungen extern verfügbarer Länderbeurteilungen sind Teil des Risikoreportings der Bank. Sie sind regelmässig im Rahmen dieses Reportings, mindestens aber auf die Abschlusstermine hin, an den Verwaltungsrat und, sofern ein solcher eingerichtet ist, an den Risikoausschuss zu rapportieren. Ausserordentliche Veränderungen sind unverzüglich zu rapportieren.
2) Im Geschäftbericht sind die Auslandengagements nach Bonität der Ländergruppen gegliedert zu veröffentlichen, falls es für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Bank wesentlich ist. Das dabei verwendete Ratingsystem ist zu erläutern. Eine Anlehnung an international übliche Standards wird empfohlen.
3) Falls risikorelevant, sind Auslandengagements nach Risikodomizil, geordnet nach Bonität von Ländergruppen, im Anhang des Geschäftberichts auszuweisen. Die verwendete Bonitätseinstufung ist zu erklären. Der Ausweis nach Risikodomizil ist nicht zu verwechseln mit der Offenlegung nach Schuldnerdomizil gemäss Anhang 3 Ziff. VIII Bst. J.
VII. Revision
11. Interne und externe Revision
1) Die Interne Revision überprüft insbesondere die Einhaltung der Risikopolitik, das Risikomanagement und die Überwachung der Länderrisiken.
2) Die bankengesetzlichen Revisionsstellen prüfen die Einhaltung dieser Richtlinien. Dabei stützen sie sich nach den Grundsätzen des Berufsstandes soweit wie möglich und zweckmässig auf die Arbeiten der Internen Revision ab. Sie halten das Prüfungsergebnis im bankengesetzlichen Revisionsbericht fest.
Anhang 4.2479
Richtlinien für das Risikomanagement im Handel und bei der Verwendung von Derivaten gemäss Art. 7a BankG und Art. 21c ff.
I. Im Allgemeinen
1. Ziel und Zweck sowie Geltungsbereich der Richtlinien
1) Die vorliegenden Richtlinien haben zum Ziel, die Banken bei der Formulierung interner Weisungen im Rahmen des Risikomanagements zu unterstützen. Sie gelten für alle Banken, die im Handel tätig sind, unabhängig davon, ob sie mit Derivaten handeln oder nicht, sowie für jene, welche Derivate im Rahmen des Bilanzstrukturmanagements (Asset and Liability Management) verwenden.
2) Die Richtlinien bezwecken keine Vereinheitlichung des Risikomanagements. In der Form der Umsetzung der Richtlinien bleiben die Banken frei. Dies betrifft insbesondere die Entscheidung darüber, wie die Richtlinien entsprechend den für die einzelne Bank wesentlichen Risiken konkret umzusetzen sind. Die Wahl der Methoden und der Detaillierungsgrad der internen Weisungen sind situationsgerecht und dem Umfang des Handels sowie den Aktivitäten in Derivaten entsprechend, d.h. risikoadäquat, vorzunehmen.
3) Werden in einem Bankkonzern in- und ausländische Niederlassungen und Tochterunternehmen zum Zweck des Risikomanagements in Gruppen (Gesamtbanken) zusammengefasst, so ist das gesamthafte Risikomanagement zusätzlich auf der Stufe des Bankkonzerns zu regeln. Die dabei massgebenden Grundsätze sind nicht Gegenstand dieser Richtlinien. Deren Festlegung ist dem jeweiligen Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zu überlassen.
4) Für die in diesen Richtlinien verwendeten Begriffe gilt das Glossarium gemäss Beilage 1.
5) Soweit in den vorliegenden Richtlinien der Begriff "Bank" verwendet wird, so sind darunter Banken und Wertpapierfirmen zu verstehen.
II. Prinzipien des Risikomanagements
2. Risikopolitik
1) Die Erfassung, Bewirtschaftung und Begrenzung der Risiken aus dem Handel und aus der Verwendung von Derivaten ist eine zentrale Führungsaufgabe.
2) Die Verantwortung für die Risikopolitik im Handel und bei der Verwendung von Derivaten liegt beim Verwaltungsrat. Die Geschäftsleitung formuliert die Risikopolitik, welche vom Verwaltungsrat genehmigt und periodisch auf ihre Angemessenheit hin beurteilt wird. Sie erlässt Vorschriften zur Umsetzung der Risikopolitik. Diese müssen insbesondere vorsehen, dass jegliche Risikoübernahme ausschliesslich durch dazu autorisierte Personen erfolgt. Für alle für die Bank wesentlichen Risiken werden Limiten ausgesetzt.
3) Alle mit dem Risikomanagement betrauten Personen müssen über das erforderliche Fachwissen verfügen.
4) Die Bedeutung des Risikomanagements hat mit dem Aufkommen neuer Produkte zugenommen, sei es, weil sich der Zugang zu Risiken vereinfacht hat, oder sei es, weil heute mannigfache Instrumente zur Risikobewirtschaftung zur Verfügung stehen. Fragen des Risikomanagements, insbesondere die Formulierung und die regelmässige Überprüfung der Risikopolitik, zählen deshalb zu den zentralen Führungsaufgaben. Die Risikopolitik soll Bestandteil der allgemeinen Geschäftspolitik sein. Das Fachwissen muss auf den Ebenen des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Ausführung stufengerecht vorhanden sein. Die periodische Beurteilung der Risikopolitik kann innerhalb des Verwaltungsrates auch an einen Ausschuss delegiert werden.
5) Personalentlöhnungssysteme können Anreize schaffen, die das Risikomanagement erschweren. Daher setzen insbesondere erfolgsabhängige Personalentlöhnungssysteme entsprechende Risikokontrollen voraus.
3. Identifikation und Messung der Risiken
1) Die Identifikation von Risiken und deren Integration in Risikomanagement- und Risikoreportingsysteme muss als ständige Aufgabe und unter der Fachverantwortung eines Mitgliedes der Geschäftsleitung wahrgenommen werden. Die Messverfahren sind angemessen auszugestalten und sollen die Risikoaggregation bis auf die Ebene der Gesamtbank ermöglichen.
2) Das Risikomanagement muss in einem permanenten Prozess weiterentwickelt werden. Eine schriftliche Dokumentation über das Risikomanagement ist zu erstellen. Dem Fachwissen, den Systemen und den in diesem Zusammenhang mit speziellen Aufgaben betrauten Organen muss entsprechende Bedeutung beigemessen werden. Die in der Richtlinie angesprochenen Aktivitäten sind mit den notwendigen Ressourcen auszustatten. Die EDV-Systeme müssen der Komplexität der Finanzprodukte und deren Risiken angemessen sein.
3) Die Geschäftsleitung muss über die Gesamtrisikosituation der Bank periodisch informiert sein. Es ist sicherzustellen, dass das Reporting alle für die Beurteilung der Gesamtrisikosituation relevanten Grössen stufengerecht und verständlich darstellt. Die Standards der Risikomessung müssen auf allen Stufen bekannt sein. Zudem sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass in ausserordentlichen Lagen rasch und zielgerichtet die notwendigen Entscheidungen getroffen und entsprechende Massnahmen eingeleitet werden können.
4) Vor dem Einstieg in den Handel mit neuen Produkten sowie bei wesentlichen Änderungen der Handelsstrategien müssen die Funktionen der Produkte, die Märkte und die Geschäftsstrategien verstanden werden, Schätzungen über die benötigten Ressourcen und erwarteten Erträge angestellt sowie die Risiken analysiert werden.
5) Jeder Linienverantwortliche sollte periodisch alle Risiken seiner Einheit als Managementinformation erhalten. Zudem wird empfohlen, Gewinn und Verlust zu analysieren und in ihre Komponenten zu zerlegen (Anteil Bewertungsveränderung, Anteil Transaktionsergebnis). Risiko und Ertrag sind miteinander verbunden und dürfen daher nicht getrennt voneinander beurteilt werden.
6) Der Verwaltungsrat ist periodisch über die Gesamtrisikosituation zu informieren.
4. Interne Risikokontrolle
1) Die Einhaltung der internen Vorschriften wird von Einheiten überwacht, die vom Handel unabhängig sind.
2) Durch organisatorische Massnahmen sind insbesondere die Funktionentrennung sowie ein unabhängiges Reporting sicherzustellen.
3) Die Kontrolle - im Sinne eines Elementes des internen Kontrollsystems (IKS) - muss fachlich qualifizierten Personen anvertraut werden, die nicht durch hierarchische Unterstellung vom Handel abhängig sind, d.h. sie müssen von jenen Personen unabhängig sein, die Risikopositionen eingehen.
III. Bewertung
5. Grundsätze
1) Handelspositionen sind mindestens täglich nach einheitlichen Kriterien und gestützt auf Marktdaten zu bewerten. Gewinn und Verlust sind täglich zu ermitteln.
2) Für Positionen in Derivaten, die nicht im Handelsbuch geführt werden, ist zumindest eine periodische Bewertung gestützt auf Marktdaten und Modelle erforderlich, die den spezifischen Charakteristiken des Geschäftes Rechnung tragen.
3) Risikomanagement setzt eine Bewertung von Transaktionen und Portfolios voraus. Die Bewertung zusammen mit realisierten Ein- und Auszahlungen (einschliesslich allfälligen Finanzierungskosten) erlauben die wirtschaftlich korrekte Ermittlung von Gewinn und Verlust. Durch Marktverschiebungen verursachte Wertveränderungen werden unmittelbar transparent. Pro Positionsart hat die Bewertung einheitlich zu erfolgen. Unabhängig von der buchhalterischen Erfassung sind Marktbewertungen vorzunehmen, um die Effektivität der Absicherungsmassnahmen dem Markttest zu unterziehen. Allfällige Korrekturen der Positionswerte sind für spezifische Markt- und Produkteigenheiten (z.B. Marktliquidität, Positionsgrösse usw.) vorzunehmen.
4) Handelspositionen sind zwingend täglich zu bewerten; je nach Marktsituation kann auch eine innertägliche Bewertung erforderlich sein. Werden Modelle zur Bewertung beigezogen (im OTC-Geschäft relevant), sind die nötigen aktuellen Parameter (Volatilität usw.) grundsätzlich aus handelsunabhängigen Quellen zu beschaffen. Nebst den verwendeten Annahmen und Parametern sollen die Modelle selbst periodisch überprüft werden (Modellrisiken).
5) Zur raschen Identifikation von Absicherungslücken von Positionen in Derivaten, ungleicher Marktwertentwicklung von Grundposition und Absicherungstransaktion sowie von Fehlbeurteilungen genereller Art sollen Grundposition und Absicherungstransaktion einer einheitlichen Bewertung unterzogen werden. Auch hier sind allenfalls verwendete Modelle kritisch zu überprüfen, um eine fehlgeleitete Risikobewirtschaftung möglichst zu vermeiden.
IV. Risikomessung und Risikobegrenzung
6. Trennung von Bilanzstrukturmanagement und Handel
1) Bezüglich operationeller Verantwortung sowie Messung von Risiko und Ergebnis sind die Handelsportfolios vom Portfolio für das Bilanzstrukturmanagement klar zu trennen.
2) Es muss eine klare Trennung zwischen dem Bilanzstrukturmanagement und den Handelsaktivitäten bestehen. Diese Trennung manifestiert sich einerseits in einer klaren Funktionentrennung und andererseits in einer separaten Limitenzuteilung. Die Risiken sowie die Erfolge sind somit ebenfalls getrennt auszuweisen.
3) Angesichts ihrer Gleichartigkeit ist es angezeigt, die Risiken in den Bereichen der Handelsportfolios und des Bilanzstrukturmanagements auf einer höheren Stufe gemeinsam zu beurteilen.
4) Bei der buchhalterischen Erfassung der Transaktionen muss klar zwischen Handels-, Anlage- (bei strategischen Positionen) und Bilanzabsicherungstransaktionen unterschieden werden. Erträge, welche aus der Bilanzstruktur erwirtschaftet werden, müssen in der Buchführung getrennt von den Handelserfolgen ausgewiesen werden.
7. Marktrisiken im Handel
1) Für Marktrisiken sind Risikolimiten festzulegen. Die Risiken sind mindestens täglich nach anerkannten Methoden zu messen, zu rapportieren, zu kontrollieren und periodisch bis auf die Ebene der Gesamtbank zu aggregieren.
2) Im Handelsgeschäft sind die Positionen kontinuierlich zu bewirtschaften; Messverfahren und Methoden sollen sich an der best market practice orientieren. Zudem sind die Modelle periodisch zu überprüfen (z.B. Backtesting-Verfahren). Ohne korrekte Messung und Darstellung der Risiken eines Instrumentes oder Produktes sollte kein Handel erfolgen.
3) Professionelle Marktteilnehmer sollten nebst Sensitivitäten und Simulationsberechnungen innerhalb einer Risikoklasse auch produktübergreifende Ansätze implementieren, die insbesondere der Aggregation dienen, sofern diese statistisch hinreichend abgesichert sind. Der Value-at-Risk-Ansatz (statistischer Ausdruck des Portfoliorisikos) oder ähnliche, szenariobasierende Ansätze sind zu empfehlen.
8. Marktliquiditätsrisiken
1) Dem Risiko mangelnder Marktliquidität von Handelsprodukten ist durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen.
2) Zu kontrollieren sind der relative Anteil am Volumen einzelner Emissionen, die absolute Positionsgrösse oder der Betrag des tolerierbaren Verlustes, wenn keine Marktliquidität vorhanden ist. Durch Bewertungskorrekturen ist bei der Erfolgsermittlung der konkreten Marktliquidität Rechnung zu tragen.
3) Von den Marktliquiditätsrisiken zu unterscheiden sind die Kassenliquiditätsrisiken (Funding Risk), welchen im Rahmen der Liquiditätssteuerung Rechnung zu tragen ist.
9. Kreditrisiken aus Handels- und Derivatpositionen
1) Sämtliche Kreditrisiken aus Handels- und Derivatpositionen sind zu messen, zu aggregieren und als Gesamtengagement bezüglich Gegenparteien und Ländern auf der Ebene der Gesamtbank periodisch darzustellen.
2) Geschäfte an Märkten ohne Nachschusspflicht (v.a. im OTC-Bereich) erzeugen namhafte implizite Kreditengagements (insbesondere für Forwards und Swaps, aber auch für Longpositionen in Optionen). Finanzwirtschaftliche Techniken erlauben die Messung dieser impliziten Kreditengagements. Brutto- und Nettowiederbeschaffungswerte sowie deren potentieller Zuwachs im Zeitablauf können (z.B. mittels eines Add-ons) quantifiziert werden. Dem Settlementrisiko, das risikomässig die Transaktion abschliesst, ist Rechnung zu tragen. Der Verringerung des Kreditrisikos (Nettingverträge, Einfordern von Sicherheiten) ist Beachtung zu schenken.
3) Für die Ermittlung des Kreditrisikos sind anerkannte Verfahren anzuwenden. Dabei sind die oben erwähnten Techniken (Wiederbeschaffungswerte und die Berücksichtigung des potentiellen Zuwachses im Zeitablauf) zusammen mit Simulationsverfahren zu empfehlen. Die Aggregation der Kreditrisiken aus Handels- und Derivatpositionen ist pro Gegenpartei vorzunehmen und zusammen mit den Limiten darzustellen.
4) Eine weitere Aggregation der Kreditrisiken ist sinnvoll.
10. Operationelle Risiken
1) Die operationellen Risiken sind durch eine geeignete Betriebsorganisation sowie systemseitig integrierte Abläufe zu begrenzen.
2) Bei den organisatorischen Massnahmen ist besonders auf eine geeignete Instanzengliederung, Funktionentrennung, Regelung der Abläufe sowie eingebaute systematische Kontrollen zu achten (vgl. auch Ziff. 4.).
3) Durch EDV-seitig integrierte, automatisierte Abläufe lassen sich Fehlerquellen wirkungsvoll vermindern.
11. Rechtliche Risiken
1) Den rechtlichen Risiken aus dem Handel und aus der Verwendung von Derivaten ist durch angemessene Dokumentation Rechnung zu tragen.
2) Nach Möglichkeit sollen marktübliche Standard-Rahmenverträge verwendet werden.
3) Kenntnis des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeldes der Gegenpartei bilden die Grundvoraussetzung eines effizienten Managements des rechtlichen Risikos.
4) Vor allem im internationalen Geschäft sollen im Interesse der Bank folgenden Problemkreise höchste Beachtung geschenkt werden:
a) Verbindlichkeit von Verträgen sowie
b) Durchsetzbarkeit und Verrechenbarkeit von Vertragsansprüchen.
12. Stresssimulation
1) Mit Blick auf die Bewältigung möglicher Extremsituationen sind zusätzliche Analysen regelmässig durchzuführen.
2) Auf Gesamtbankebene sollten Belastungstests zur Berechnung möglicher Extremverluste durchgeführt werden. Diese Ergebnisse sind massnahmenorientiert auszuwerten. Im Vordergrund von solchen auf ökonomisch und politisch plausiblen Szenarien basierenden Stressanalysen stehen die Marktrisiken.
3) Sensitivitätsanalysen wie die Value-at-Risk-Methode modellieren kleine Marktbewegungen in einem stabilen Umfeld. Strategisch relevante Risiken aufgrund aussergewöhnlicher Marktverhältnisse erfordern umfassendere Stressanalysen.
V. Information
13. Informationsgrundsätze
1) Qualitative und quantitative Informationen sind getrennt nach Kredit- und Marktrisiken periodisch zu erstellen und im Anhang der Jahresrechnung in geeigneter Form zu integrieren. Eine Anlehnung an international übliche Standards wird empfohlen.
2) Quantitative Angaben müssen durch qualitative Beschreibungen der Methoden und Annahmen der Risikomessung ergänzt werden. Werden Informationen zum Marktrisiko z.B. mit dem Konzept des Value-at-Risk offengelegt, sollten die unterstellten Vertrauensintervalle, der Betrachtungszeitraum, die Haltedauer sowie die Aggregationsmethode angegeben werden. Bei Informationen zum Kreditrisiko sind die Bruttowiederbeschaffungswerte, die Kontraktwerte sowie das Kreditäquivalent bzw. das Add-on anzugeben, wobei eine Unterteilung nach Qualität der Gegenparteien und eventuell nach Fälligkeiten der Kontrakte vorzusehen ist. Nettowiederbeschaffungswerte dürfen nur angegeben werden, falls rechtlich anerkannte und durchsetzbare Nettingverträge vorhanden sind.
Beilage 1:
Glossarium
Absicherungslücken
Unvollständige Deckung auf abgesicherte Positionen.
Absicherungstransaktion
Transaktion zur Verminderung des Risikos einer Einzelposition oder eines Portfolios.
Add-on
Sicherheitsmarge zur Abdeckung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos während der Restlaufzeit eines Kontraktes.
Backtesting
Nachträglicher Test der Prognosequalität eines Modells. Für Value-at-Risk-Modelle wird die Qualitätsanalyse durch den Vergleich der tatsächlichen Tagesgewinn- und Tagesverlustzahlen mit den berechneten täglichen Value-at-Risk-Zahlen durchgeführt. Übertreffen Gewinn und Verlust statistisch zu häufig die Value-at-Risk-Werte, unterschätzt das Modell die Risiken tendenziell.
Bilanzstrukturmanagement
Bewirtschaftung sämtlicher Aktiven und Passiven der Bilanz und sämtlicher ausserbilanziellen Positionen bezüglich Zins- und Währungsrisiken (ohne Handelsbestände).
Bilanzstrukturrisiken
Zins- und Währungsrisiken, die aus Ungleichgewichten in der Bilanz (einschliesslich Ausserbilanzpositionen) resultieren.
Forward
Siehe Termingeschäft.
Gesamtbank
Eine Bank, einschliesslich ihrer in- und ausländischen Niederlassungen, und diejenigen ihrer Tochterunternehmen, welche für die Zwecke des Risikomanagements zu einer Einheit zusammengefasst sind. Die Zusammenfassung darf der Zielsetzung eines angemessenen Risikomanagements nicht widersprechen.
Handelsrisiken
Durch Preis- und Kursbewegungen verursachte potentielle Wertverluste (oder Gewinne) auf nicht vollständig abgesicherte Handelspositionen der Bank.
Implizite Kreditengagements
Kreditrisiken, die nicht direkt aus der Kreditvergabe, sondern in Handelstransaktionen mit Finanzinstrumenten (insbesondere mit OTC-Derivaten) eingegangen werden.
Interne Risikokontrolle
Einheiten der Bank, die gestützt auf Systeme und Verfahren Risiken (aber auch Gewinn und Verlust) messen, aggregieren, rapportieren und die Einhaltung von Risikolimiten durchsetzen.
Kassenliquiditätsrisiko
Risiko des Zahlungsverzuges.
Kreditäquivalent
Der einem Kredit vergleichbare Betrag, den eine Bank während der Laufzeit eines Kontraktes effektiv (Forderung heute) und potentiell (mögliche Zunahme des Forderungsbetrages in der Zukunft aufgrund von Marktbewegungen) von einer Gegenpartei als Forderung ausstehend hat.
Kreditrisiko
Möglicher Ausfall einer Gegenpartei während der Laufzeit des Kredites bzw. Streuung der Ausfälle innerhalb einer bestimmten Bonitätskategorie um einen langfristigen Durchschnitt.
Marktliquiditätsrisiko
Risiko, dass das zu liefernde (zu erhaltende) Instrument nicht oder nur unvollständig oder nur unter grossen Preiszugeständnissen beschafft (veräussert) werden kann.
Marktrisiko
Risiko von Verlusten in bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen aufgrund von Veränderungen der Marktpreise wie z.B. Zinssätze, Wechselkurse und Aktienkurse.
Netting
Verrechnung zwischen den Gegenparteien von gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen am Fälligkeitstag einerseits und von unrealisierten Gewinnen mit unrealisierten Verlusten bei Ausfall der Gegenpartei andererseits, basierend auf bilateralen oder multilateralen Verträgen.
Option
Recht, einen bestimmten Basiswert zu einem festgelegten Preis in einer gegebenen Menge während einer begrenzten Laufzeit bzw. an einem definierten Tag zu kaufen oder zu verkaufen.
Over-the-Counter-(OTC-)Geschäft
Handel mit nicht standardisierten Finanzinstrumenten. Im Allgemeinen vereinbaren die Parteien alle Einzelheiten der Geschäfte oder einigen sich auf bestimmte vereinfachte Marktusanzen.
Rechtliche Risiken
Die in den jeweiligen juristischen Eigenheiten der Länder begründete Gefahr der Nichtanerkennung von vertraglich vereinbarten Forderungen, sei es, weil die Gegenpartei dazu nicht autorisiert war, weil vertragliche Mängel nachträglich festgestellt wurden oder weil das Finanzinstrument den rechtlichen Vorschriften widersprach.
Risikolimite
Quantitative Limiten, welche den Umfang der Risikoübernahme für bestimmte Positionen begrenzen.
Sensitivität
Grad der Wertveränderung aufgrund definierter Preis- bzw. Zinsänderungen.
Settlementrisiko
Risiko, dass die Gegenpartei in der Abwicklung der Transaktion ihre Verpflichtung nicht erfüllt.
Stresssimulation
Szenariobasierende Verfahren der simulierten Neubewertung von Handelspositionen. Die verwendeten Szenarien orientieren sich in der Regel an extremen historischen Ereignissen, künftig möglichen extremen Ereignissen oder verwenden aussergewöhnliche wirtschaftliche und politische Konstellationen. Das Verfahren gibt Aufschluss über einseitige, potentiell kostspielige Risikoexpositionen.
Swap
Kombination von Kauf- und Rückkaufsverträgen, deren Erfüllungszeitpunkt nicht zusammenfallen.
Termingeschäft
Vertrag, bei dem der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses und der Zeitpunkt der Geschäftserfüllung auseinander liegen.
Value-at-Risk
Mass für die potentielle Wertveränderung eines (Handels-)Portfolios unter bestimmten Annahmen bezüglich der für die Wertentwicklung des Portfolios relevanten Faktoren (Marktkurse, Volatilitäten, Korrelationen).
Volatilitäten
Messgrösse für die Preisvariabilität eines Instrumentes.
Wiederbeschaffungswert
Marktwert der offenen Positionen zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Anhang 4.3480
Richtlinien zur Internen Kontrolle gemäss Art. 7a BankG und Art. 21c ff.
I. Im Allgemeinen
1. Gegenstand
1) Ein wirksames System der Internen Kontrolle stellt ein zentrales Element des modernen Bankmanagements und eine wichtige Voraussetzung für ein angemessenes Risikomanagement dar und dient damit der Stabilität des Finanzsystems.
2) Die nachstehenden Richtlinien zur Internen Kontrolle werden im Bewusstsein um die Abhängigkeit der optimalen Ausgestaltung der Internen Kontrolle von verschiedenen, teilweise stark institutsabhängigen Faktoren (insbesondere Unternehmensgrösse, Geschäftstätigkeit, Risikostruktur, Organisation, Grad der Automation) herausgegeben. Sie verfolgen das Ziel, allgemein gültige und institutsunabhängige Grundsätze für die Ausgestaltung der Internen Kontrolle zu formulieren. Sie basieren auf dem Papier "Framework for Internal Control Systems in Banking Organisations" des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom September 1998.
3) Die Interne Kontrolle wird in den vorliegenden Richtlinien in einem umfassenden Sinne verstanden als Gesamtheit der internen Massnahmen zur Unterstützung der unternehmerischen Zielerreichung. Insbesondere werden Risk Control (Risikokontrolle) und Compliance als Bestandteile der Internen Kontrolle erachtet.
4) Soweit in den vorliegenden Richtlinien der Begriff "Bank" verwendet wird, so sind darunter Banken und Wertpapierfirmen zu verstehen.
2. Definition, Zielsetzung und Abgrenzung
1) Unter Interner Kontrolle (Internes Kontrollsystem) werden alle von Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und übrigen Führungsverantwortlichen angeordneten Vorgänge, Methoden und Massnahmen verstanden, die dazu dienen, einen ordnungsgemässen Ablauf des betrieblichen Geschehens sicherzustellen. Die organisatorischen Massnahmen der Internen Kontrolle sind in die betrieblichen Arbeitsabläufe integriert, d.h. sie erfolgen arbeitsbegleitend oder sind dem Arbeitsvollzug unmittelbar vor- oder nachgelagert. Dabei sind unter Interner Kontrolle nicht nur eigentliche Kontrollaktivitäten, sondern auch solche der Steuerung und Planung zu verstehen.
2) Insbesondere wirkt die Interne Kontrolle unterstützend bei der Erreichung der geschäftspolitischen Ziele, der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, dem Schutz des Geschäftsvermögens, der Vermeidung, Verminderung und Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten, der Sicherstellung der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Buchführung und der zeitgerechten und verlässlichen finanziellen Berichterstattung sowie der wirksamen und effizienten Geschäftsführung.
3) Demgegenüber ist die Interne Revision eine nicht in die laufende Geschäftstätigkeit integrierte Stelle im Dienste des Verwaltungsrates mit der primären Funktion der Überprüfung der Internen Kontrolle. Die Interne Revision ist eine unabhängige und objektive Assurance- und Beratungsaktivität, die zu Wertschöpfung und Zielerreichung beiträgt, indem sie eine systematische und disziplinierte Vorgehensweise für die Evaluation und Steigerung der Effektivität von Interner Kontrolle und Unternehmensführung leistet.
4) Die Interne Kontrolle hat - im Rahmen eines kontinuierlichen Prozesses - Zielabweichungen festzustellen sowie Handlungsbedarf aufzuzeigen. Dies bedingt den Einbezug von Verwaltungsrat, Geschäftsleitung sowie allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
5) Der interne Kontrollprozess besteht aus folgenden fünf Elementen: Überwachung durch das Management und Kontrollkultur, Risikoerkennung und Risikobeurteilung, Kontrollaktivitäten und Trennung der Funktionen, Information und Kommunikation sowie laufende Feststellung von Mängeln und Korrekturmassnahmen. Zwischen diesen Elementen bestehen Beziehungen und Abhängigkeiten.
II. Elemente des internen Kontrollprozesses
A. Überwachung durch das Management und Kontrollkultur
3. Verantwortung des Verwaltungsrates
1) Der Verwaltungsrat selbst ist für die Schaffung und Aufrechterhaltung einer geeigneten Internen Kontrolle verantwortlich.
2) Der Verwaltungsrat trägt insbesondere die Verantwortung für die Genehmigung und periodische Überprüfung von Entscheidungen mit strategischer Bedeutung, die Festlegung adäquater Obergrenzen für geeignet gewählte und definierte Risikotypen, die Sicherstellung der Implementierung der im Rahmen der Internen Kontrolle durch die Geschäftsleitung zu treffenden Massnahmen (Identifikation, Messung, Überwachung und Kontrolle der durch die Bank eingegangenen Risiken) sowie die Sicherstellung einer angemessenen Kontrolle der Wirksamkeit interner Kontrollsysteme durch die Geschäftsleitung.
3) Der Verwaltungsrat hat zur Wahrnehmung dieser Verantwortlichkeiten regelmässig mit der Geschäftsleitung die Effektivität der Massnahmen der Internen Kontrolle zu erörtern, Bewertungen interner Kontrollsysteme durch Management, interne und externe Revisoren sowie Aufsichtsbehörden zeitgerecht zu beurteilen und entsprechende Konsequenzen zu ziehen, die Anordnung und Befolgung von Korrekturmassnahmen zu überwachen und auch Strategie und Risikolimiten regelmässig zu überprüfen. Insbesondere kommt dem Verwaltungsrat bei festgestellten Mängeln der Internen Kontrolle die Verantwortung für die Sicherstellung der Umsetzung geeigneter Korrekturmassnahmen zu.
4) Der Verwaltungsrat kann unter anderem zur Unterstützung der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Bereich der Internen Kontrolle ein "Audit Committee" (Prüfungsausschuss) einsetzen. Dadurch kann jedoch der Verwaltungsrat nicht von der Gesamtverantwortung für die Interne Kontrolle befreit werden.
4. Verantwortung der Geschäftsleitung
1) Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung für die Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Strategien und Geschäftsgrundsätze.
2) Die Geschäftsleitung ist insbesondere verantwortlich für die Entwicklung geeigneter Prozesse für die Identifikation, Messung, Überwachung und Kontrolle der durch die Bank eingegangenen Risiken, die Aufrechterhaltung und Dokumentation einer Organisationsstruktur, welche Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Informationsflüsse eindeutig festhält, die Sicherstellung der Erfüllung delegierter Aufgaben sowie die Überwachung des optimalen Ressourceneinsatzes im Bereich der internen Kontrolle.
3) Die Geschäftsleitung stellt im Zusammenhang mit den obigen Aufgaben Quantität und Qualität, insbesondere Ausbildung und Erfahrung, des entsprechenden Personals sicher. Entlöhnungs- und Beförderungsstrukturen sollen keine Anreize zur Missachtung interner Kontrollmechanismen beinhalten.
5. Risikophilosophie und Kontrollkultur
Verwaltungsrat und Geschäftsleitung prägen mit ihrem Verhalten die Unternehmenskultur, insbesondere die Risiko- und Kontrollkultur, die durch hohe Integritätsstandards gekennzeichnet sein soll. Verwaltungsrat und Geschäftsleitung dokumentieren ihre Absichten zu Risikophilosophie und Kontrollkultur und kommunizieren diese in schriftlicher Form. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Hierarchiestufen müssen ihre Verantwortung und Aufgaben im Prozess der Internen Kontrolle kennen und verstehen. Dabei tragen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung die Verantwortung für die Ausbildung, insbesondere für die Erstellung und Umsetzung eines Ausbildungskonzepts. Ein allenfalls vom Management auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeübter Druck auf hohe Performance soll nicht zur Umgehung von Kontrollmechanismen führen.
B. Risikoerkennung und Risikobeurteilung
6. Anforderungen an ein System der Internen Kontrolle
1) Ein System der Internen Kontrolle stellt sicher, dass alle Risiken, die die Erreichung der Geschäftsziele substanziell beeinträchtigen könnten, zeitgerecht und kontinuierlich erkannt sowie beurteilt werden. In diese Beurteilung sind insbesondere Kreditrisiken, Länder- und Transferrisiken, Markt- und Zinsrisiken, Liquiditätsrisiken, operationelle Risiken, rechtliche Risiken und Reputationsrisiken einzubeziehen. Das interne Kontrollsystem soll zudem die nötige Flexibilität aufweisen, um auf neue oder bisher unkontrollierte Risikotypen rasch und angemessen reagieren zu können.
2) Im Rahmen dieser Beurteilung werden die für Entscheidungen relevanten Faktoren identifiziert. Daraus sind Konsequenzen und mögliche Lageentwicklungen abzuleiten sowie auf diesen Grundlagen alternative Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten.
3) Das Risikomanagement hat mit adäquaten und den Besonderheiten der Bank Rechnung tragenden Methoden zu erfolgen. Dabei müssen sowohl interne Einflussfaktoren (z.B. Komplexität der Organisationsstruktur oder Geschäftstätigkeit) als auch externe Einflussfaktoren (z.B. ökonomische Rahmenbedingungen oder technologische Entwicklung) Berücksichtigung finden.
4) Risikomanagement hat jeweils auf geeigneten organisatorischen Ebenen stattzufinden. Es ist sicherzustellen, dass sämtliche Informationen bezüglich Risikomanagement in stufengerechtem Aggregations- bzw. Detaillierungsgrad zur Verfügung stehen.
C. Kontrollaktivitäten und Trennung der Funktionen
7. Kontrollaktivitäten
1) Kontrollaktivitäten sind integraler Bestandteil sämtlicher Arbeitsprozesse. Dabei ist zwischen verfahrensorientierten Ablaufkontrollen, resultatorientierten Ergebniskontrollen sowie direkten Verhaltensüberprüfungen zu unterscheiden:
a) Ablaufkontrollen haben Zielabweichungen zu einem Zeitpunkt festzustellen, zu dem Korrekturen noch leicht möglich sind (ex ante);
b) Ergebniskontrollen überprüfen die Zielerreichung mittels Vergleich zwischen Zielvorgaben und tatsächlich erreichten Resultaten. Sie werden eingesetzt, wenn eine unmittelbare Korrektur nicht nötig und/oder nicht möglich ist (ex post);
c) mit Verhaltensüberprüfungen wird direkt das Verhalten von Individuen und organisatorischen Einheiten überprüft. Sie werden insbesondere eingesetzt, wenn Resultate nicht beobachtbar sind.
2) Methodisch ist unter anderem von folgenden Kontrolltypen Gebrauch zu machen:
a) Überwachung durch die Unternehmensleitung: Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sollten regelmässig Performance Reports erhalten und kritisch prüfen (z.B. Entwicklung der Finanzresultate im Verhältnis zu Budget und Zielsetzungen);
b) Aktivitätskontrollen: Alle betroffenen Hierarchieebenen sollten regelmässig (täglich, wöchentlich, monatlich) stufengerechte Performance Reports erhalten und kritisch prüfen;
c) physische Kontrollen: Vier-Augen-Prinzip, Begrenzung des technischen Zugangs zu Barschaften und Wertgegenständen, periodische Inventarisierung;
d) Überprüfung der Einhaltung vorgegebener Limiten: Die Überprüfung geeignet gewählter Limiten der Risiko-Exposure stellt einen wesentlichen Aspekt der Risikokontrolle dar. So können beispielsweise Limiten gegenüber bestimmten Schuldnern und Gegenparteien die Konzentration von Kreditrisiken reduzieren und zur Diversifikation des Risikoprofils beitragen;
e) (Finanz-)Kompetenzen und Autorisationen: regelmässige und sporadische Kontrollen der Einhaltung für ausgewählte Transaktionen;
f) Überprüfung und Abstimmung von Transaktionen sowie Risikomanagement-Modellen.
8. Trennung der Funktionen
Ein wirksames System der Internen Kontrolle verlangt ferner eine geeignete Trennung von Funktionen sowie die Minimierung der Zuweisung konfliktärer Verantwortungen. Eine entsprechende Funktionstrennung sowie ein unabhängiges Reporting sind durch organisatorische Massnahmen sicherzustellen. Beispielsweise muss die Einhaltung von Vorschriften der Internen Kontrolle von organisatorischen Einheiten überwacht werden, die von Handel und Kreditvergabe unabhängig sind (Trennung von Back- und Front-Office). In Fällen, in denen eine Funktionstrennung aufgrund der Unternehmensgrösse nicht vollständig implementiert werden kann, ist besonderer Wert auf eine entsprechend erhöhte Führungsverantwortung der Linieninstanzen zu legen.
D. Information und Kommunikation
9. Anforderungen
1) Ein wirksames System der Internen Kontrolle setzt die Verfügbarkeit adäquater interner sowie externer entscheidungsrelevanter Informationen voraus. Diese müssen zuverlässig, zeitgerecht und zugänglich sowie in konsistenter Form aufbereitet sein.
2) Insbesondere gilt als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Systems der Internen Kontrolle, dass geeignete Informationssysteme bestehen, welche sicherstellen, dass alle relevanten Informationen über die betrieblichen Geschäftsfelder zuverlässig und zeitgerecht erhoben, verteilt und bearbeitet werden (Management Information Systems, MIS).
3) Auch auf die stufengerechte Kommunikation von Zielen, Resultaten und Massnahmen der Internen Kontrolle ist besonderer Wert zu legen. Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Grundsätze und Abläufe der Internen Kontrolle soweit kennen, als ihre eigene Verantwortung betroffen ist. Durch die Schaffung geeigneter organisatorischer Strukturen soll der entsprechende, für Koordination und Reaktionsfähigkeit notwendige Informationsfluss "top down", "bottom up" und horizontal sichergestellt werden.
E. Laufende Feststellung von Mängeln und Korrekturmassnahmen
10. Laufende Feststellung von Mängeln
1) Die Wirksamkeit der Internen Kontrolle wird laufend überwacht. Die Geschäftsleitung definiert die entsprechenden Verantwortlichkeiten. Die Feststellung und Überwachung der hauptsächlichen Risiken muss Gegenstand sowohl des Tagesgeschäfts als auch von periodischen Evaluationen durch Management und interne Revision sein. Durchgeführte Kontrollen (vgl. C.) sowie Resultate sind soweit möglich und in geeigneter Weise zu dokumentieren.
2) Dabei ist die Veränderung interner und externer Bedingungen zu berücksichtigen. Beispielsweise sollten folgende Veränderungen zu Kontrollmassnahmen Anlass geben: Einführung neuer Produkte, rasches Wachstum einzelner Geschäftsfelder/Aktivitäten, Personalfluktuation, neue Informationssysteme, organisatorische Umstrukturierungen, Fusionen, Veränderungen des gesetzlichen und regulatorischen Umfelds, Veränderungen der internationalen Tätigkeit.
11. Korrekturmassnahmen
Im Falle der Feststellung von Abweichungen und Mängeln ist sicherzustellen, dass Korrekturmassnahmen eingeleitet werden. Die geeigneten Stellen und Hierarchiestufen sind zeitgerecht über entsprechende Probleme zu informieren; über schwerwiegende Fälle sind Verwaltungsrat und Geschäftsleitung zu orientieren.
Beilage:
Im nachstehenden Glossar werden wichtige Begriffe aus dem Text der vorliegenden Richtlinien definiert. Die Definitionen erheben nicht den Anspruch auf allgemeine Gültigkeit, sondern richten sich nach dem Kriterium der Zweckmässigkeit im gegebenen Zusammenhang.
Ablaufkontrolle:
Form der Kontrolle, welche Zielabweichungen zu einem Zeitpunkt feststellt, zu dem Korrekturen noch leicht möglich sind (ex ante).
Audit Committee (Prüfungsausschuss):
Das Audit Committee ist ein Ausschuss des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle (unabhängiger Fachausschuss des Verwaltungsrates), der sich schwergewichtig mit der Methodik und Qualität der externen Revision, der Qualität der finanziellen Berichterstattung sowie mit dem Zusammenwirken der internen und externen Revision und deren Unabhängigkeit befasst. Das Audit Committee des Verwaltungsrates ist der primäre Ansprechpartner der Prüfungsgesellschaft und entlastet den Verwaltungsrat nicht von seiner Verantwortung für Aufsicht und Kontrolle, sondern unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Compliance:
Übereinstimmung des betrieblichen Handelns mit gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften. Die Gewährleistung der Einhaltung sämtlicher Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen etc. stellt primär eine Führungsaufgabe der Geschäftsleitung dar. Die Compliance-Funktion unterstützt diesbezüglich die Geschäftsleitung und überwacht die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften, um rufschädigende und regulatorische Risiken frühzeitig zu erkennen und nach Möglichkeit zu vermeiden sowie um allgemein eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in hinreichendem Mass sicherzustellen.
Ergebniskontrolle:
Form der Kontrolle, welche die Zielerreichung mittels Vergleich von Zielvorgaben und tatsächlich erreichten Resultaten überprüft und die eingesetzt wird, wenn eine unmittelbare Korrektur nicht nötig und/oder nicht möglich ist (ex post).
Interne Kontrolle (Internal Control):
Unter Interner Kontrolle (Internes Kontrollsystem) werden alle von Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und übrigen Führungsverantwortlichen angeordneten Vorgänge, Methoden und Massnahmen verstanden, die dazu dienen, einen ordnungsgemässen Ablauf des betrieblichen Geschehens sicherzustellen. Dabei sind unter Interner Kontrolle nicht nur eigentliche Kontrollaktivitäten, sondern in erster Linie solche der Steuerung und Planung zu verstehen.
Interne Revision:
Die Interne Revision ist eine unabhängige und objektive Assurance- und Beratungsaktivität, die zu Wertschöpfung und Zielerreichung beiträgt, indem sie eine systematische und disziplinierte Vorgehensweise für die Evaluation und Steigerung der Effektivität von Interner Kontrolle und Unternehmensführung leistet.
Kontrollaktivitäten:
Massnahmen der Überprüfung im Rahmen der Internen Kontrolle, unter anderem bestehend aus Ablauf-, Ergebnis- und Verhaltenskontrollen.
Risikokontrolle (Risk Control):
Unabhängige Überwachung des eingegangenen Risikoprofils der Bank. Risikokontrolle legt die Grundlage der unternehmerischen Risikopolitik (Risk Policy), der Risikobereitschaft (Risk Appetite) sowie der Risikolimiten, die von den zuständigen Stellen zu erlassen sind und überwacht die Einhaltung des dadurch festgelegten Rahmens.
Risikomanagement (Risk Management):
Umfassende und systematische Steuerung und Lenkung von Risiken auf der Grundlage wirtschaftlicher und statistischer Kenntnisse. Risikomanagement umfasst die Identifikation, Messung, Beurteilung, Steuerung und Berichterstattung über einzelne wie auch über aggregierte Risikopositionen.
Risikophilosophie:
Gesamtheit der Strategien und Werte im Zusammenhang mit dem Umgang einer Bank mit verschiedenen Typen von Risiken.
Verhaltensüberprüfung:
Form der Kontrolle, welche anstelle von erreichten Resultaten direkt das Verhalten von Individuen und organisatorischen Einheiten überprüft.
Anhang 4.4481
Richtlinien für das Management von mit der
Vergütungspolitik und -praxis verbundenen Risiken gemäss Art. 7a BankG sowie Art. 21c und 21r
1. Grundsätze der Vergütungspolitik und -praxis
1) Bei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschliesslich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien, einschliesslich Geschäftsleitung, Risikonehmer und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikonehmer, und deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, wenden Banken oder Wertpapierfirmen die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmass an, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte nach angemessen sind:
a) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von der Bank oder Wertpapierfirma tolerierte Mass hinausgehen.
b) Die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank oder Wertpapierfirma im Einklang und beinhaltet Massnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten.
c) Der Verwaltungsrat der Bank oder Wertpapierfirma nimmt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik an, überprüft sie regelmässig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich.
d) Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäss den vom Verwaltungsrat angenommenen Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde.
e) Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, müssen unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen sein, über ausreichende Befugnisse verfügen und unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt werden.
f) Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Leiter der Bereiche Risikomanagement und Compliance wird vom Vergütungsausschuss, oder sofern ein solcher Ausschuss nicht eingerichtet worden ist, vom Verwaltungsrat unmittelbar überprüft.
g) Die Vergütungspolitik unterscheidet deutlich - unter Berücksichtigung der liechtensteinischen Gepflogenheiten für die Festlegung der Löhne und Gehälter - zwischen den Kriterien für die Festlegung:
1. der fixen Vergütungskomponente, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegeln sollte, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist; und
2. der variablen Vergütungskomponente, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung und Leistungen die über die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nach Massgabe der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen.
2) Für variable Vergütungsbestandteile gelten zusätzlich folgende Grundsätze:
a) Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses der Bank oder Wertpapierfirma zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.
b) Die Leistungsbeurteilung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem zugrunde liegenden Geschäftszyklus der Bank oder Wertpapierfirma und ihren Geschäftsrisiken Rechnung trägt.
c) Die gesamte variable Vergütung darf nicht die Fähigkeiten der Bank oder Wertpapierfirma zur Verbesserung ihrer Eigenmittelausstattung einschränken.
d) Eine garantierte variable Vergütung steht nicht in Einklang mit solidem Risikomanagement oder dem Prinzip leistungsorientierter Vergütung und darf nicht Bestandteil künftiger Vergütungssysteme sein. Eine garantierte variable Vergütung wird, sofern die Bank oder Wertpapierfirma über eine solide und ausreichende Eigenmittelausstattung verfügt, nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr beschränkt.
e) Bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis; der Anteil der festen Komponente ist so hoch, dass eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Vergütungskomponente verzichtet werden kann.
f) Banken und Wertpapierfirmen legen für das Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung angemessene Werte fest. Dabei gelten folgende Grundsätze:
1. Der variable Bestandteil darf 100 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreiten.
2. Abweichend von Ziff. 1 kann die variable Vergütungskomponente durch einen Beschluss der Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter auf bis zu 200 % der fixen Vergütungskomponente erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
aa) Der Beschlussfassung hat eine umfangreiche Empfehlung der Bank oder Wertpapierfirma voranzugehen, welche die Gründe und den Umfang der ersuchten Billigung darlegt, einschliesslich der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, ihrer Aufgaben sowie der erwarteten Auswirkungen auf die Anforderung, eine solide Eigenmittelausstattung aufrechtzuerhalten.
bb) Die Bank oder Wertpapierfirma setzt alle seine Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter rechtzeitig im Voraus über die geplante Beschlussfassung in Kenntnis.
cc) Die Bank oder Wertpapierfirma hat die FMA unverzüglich über die abgegebene Empfehlung zu informieren. Diese Information hat insbesondere den vorgeschlagenen höheren Höchstwert der Quote und deren Begründung zu enthalten. Weiters ist darzulegen, dass durch diese Erhöhung keine Beeinträchtigung der Einhaltung der Verpflichtungen der betroffenen Bank oder Wertpapierfirma aufgrund des Bankengesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschliesslich der zwingenden Eigenmittelanforderungen, entsteht.
dd) Eine wirksame Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte des stimmberechtigen Kapitals und eine Stimmenmehrheit von 66 %. Abweichend davon kann ein wirksamer Beschluss bei Nichterreichen des erforderlichen Anwesenheitsquorums durch eine Stimmenmehrheit von 75 % gefasst werden. Mitarbeiter einer Bank oder Wertpapierfirma, die direkt von einer Erhöhung der variablen Vergütungskomponente betroffen sind, sind sowohl von der direkten als auch der indirekten Stimmrechtsausübung ausgeschlossen.
ee) Die Bank oder Wertpapierfirma informiert die FMA unverzüglich über die Beschlüsse seiner Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter, einschliesslich aller gebilligten höheren Höchstwerte der Quote. Die FMA vergleicht die Methoden der Banken und Wertpapierfirmen in diesem Bereich und informiert die Europäischen Aufsichtsbehörden.
3. Die Bank oder Wertpapierfirma darf den Diskontsatz nach Ziff. 1 oder 2 auf maximal 25 % des Gesamtwerts der variablen Vergütung anwenden, sofern die Vergütung in Instrumenten gezahlt wird, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden.
g) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen.
h) Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen der Bank oder Wertpapierfirma, einschliesslich Einbehaltungs-, Zurückbehaltungs-, Leistungs- und Rückforderungsvereinbarungen, im Einklang stehen.
i) Die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schliesst die Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kapitalkosten und der erforderlichen Liquidität Rechnung. Bei der Verteilung der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Bank oder Wertpapierfirma ist allen Arten von laufenden und künftigen Risiken Rechnung zu tragen.
k) Unter Berücksichtigung der Grösse der Bank oder Wertpapierfirma sowie der Beteiligungsmöglichkeiten bei nicht börsenkotierten Banken und Wertpapierfirmen hat ein erheblicher Anteil, mindestens aber 50 % der variablen Vergütung, aus folgenden Anteilen zu bestehen, die in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen:
1. Aktien oder gleichwertige Beteiligungen der Bank oder Wertpapierfirma in Abhängigkeit von der Rechtsform, bei nicht börsenkotierten Banken oder Wertpapierfirmen mit Anteilen verknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente; und
2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Art. 52 oder Instrumente des Ergänzungskapitals im Sinne von Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder andere Instrumente, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umgewandelt oder abgeschrieben werden können und die Bonität der Bank oder Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet sind.
Für diese Instrumente gilt eine geeignete Sperrfristpolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den längerfristigen Interessen der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma auszurichten. Die FMA kann Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschliessen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten oder andere Beteiligungsmöglichkeiten zulassen.
Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die nach Bst. t zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.
l) Ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponenten, der mindestens 40 % beträgt, wird während eines Zeitraums zurückgestellt, der mindestens drei bis fünf Jahre beträgt und entsprechend auf die Art der Geschäftstätigkeit, ihre Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters ausgerichtet ist. Die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungsauszahlung zu entrichtende Vergütung wird nicht rascher erdient, als auf proportionaler Basis bestimmt. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt.
Die Dauer des Rückstellungszeitraums wird nach Massgabe des Geschäftszyklus, der Art des Geschäfts, dessen Risiken und den Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter festgelegt.
m) Die variable Vergütung, einschliesslich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Bank oder Wertpapierfirma insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der Bank oder Wertpapierfirma, des betreffenden Geschäftsbereichs und der betreffenden Person gerechtfertigt erscheint.
Eine schwache oder negative finanzielle Leistung der Bank oder Wertpapierfirma führt in der Regel unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des Vertrags- und Arbeitsrechts zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen - auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen - berücksichtigt werden.
Malus- oder Rückforderungsübereinkommen können mit bis zu 100 % des Gesamtbetrages der variablen Vergütungskomponente abgeschlossen werden. Dabei haben Banken und Wertpapierfirmen genaue Kriterien für die Anwendung der Malus- und Rückforderungsregeln festzusetzen. Diese Kriterien haben insbesondere Situationen zu berücksichtigen, in denen Mitarbeiter an Handlungen, welche zu erheblichen Verlusten geführt haben, teilgenommen haben oder für diese verantwortlich waren, sowie Situationen, in denen Mitarbeiter die einschlägigen fachlichen Eignungs- oder persönlichen Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt haben.
n) Die Rentenpolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank oder Wertpapierfirma im Einklang. Verlässt der Mitarbeiter die Bank oder Wertpapierfirma vor Antritt des Ruhestands, so sollte die Bank oder Wertpapierfirma fünf Jahre lang die im Rahmen der variablen Vergütung vereinbarten freiwilligen Rentenzahlungen in der unter Bst. s festgelegten Form halten. Tritt ein Mitarbeiter in Ruhestand, so sollten die freiwilligen Rentenzahlungen dem Mitarbeiter in Form der unter Bst. s festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden.
o) Die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen.
p) Die variable Vergütung wird nicht anhand von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen des Bankengesetzes und dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erleichtern.
3) Im Falle von Banken und Wertpapierfirmen, die in den Genuss ausserordentlicher staatlicher Unterstützung kommen, gelangen zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Grundsätzen die nachfolgenden zur Anwendung:
a) Die variable Vergütung bleibt als Prozentanteil der Nettoeinnahmen streng begrenzt, wenn sie mit der Wahrung einer soliden Eigenmittelausstattung und einer frühzeitigen Beendigung der staatlichen Unterstützung nicht im Einklang steht.
b) Die FMA verlangt von den Banken und Wertpapierfirmen, dass ihre Vergütungsstruktur mit einem soliden Risikomanagement und langfristigem Wachstum im Einklang steht. Erforderlichenfalls sind Obergrenzen für die Vergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats festzusetzen.
c) Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats von Banken und Wertpapierfirmen erhalten keine variable Vergütung, sofern dies nicht gerechtfertigt ist.
4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Grundsätze haben Banken und Wertpapierfirmen auf der Ebene der Gruppe, des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen auch in Offshore-Finanzzentren anzuwenden.
2. Vergütungsausschuss und Risikoausschuss
1) Banken oder Wertpapierfirmen, die wegen ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, müssen einen Vergütungsausschuss einrichten. Der Vergütungsausschuss wird in einer Weise eingerichtet, die es ihm erlaubt, eine sachkundige und unabhängige Bewertung der Vergütungspolitiken und -praktiken und der für die Handhabung der Risiken, des Kapitals und der Liquidität geschaffenen Anreize vorzunehmen.
2) Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschliesslich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma, die vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen sind. Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und die Mehrheit seiner Mitglieder sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahrnehmen. Bei der Vorbereitung der entsprechenden Beschlüsse berücksichtigt der Vergütungsausschuss die langfristigen Interessen der Anteilseigner, der Anleger und der sonstigen Beteiligten wie Stakeholder an der Bank oder Wertpapierfirma.
3) Die Beschlüsse nach Abs. 2 fasst der Verwaltungsrat.
4) Um die Schaffung einer soliden Vergütungspolitik und -praxis zu unterstützen, prüft der Risikoausschuss unbeschadet der Aufgabe des Vergütungsausschusses, ob bei den vom Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von Einnahmen berücksichtigt werden.
3. Informationspflichten
1) Die Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA die gemäss den Offenlegungskriterien nach Art. 450 Abs. 1 Bst. g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegten Daten jährlich zu melden und die FMA nutzt diese, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen. Die FMA stellt diese Informationen den Europäischen Aufsichtsbehörden zur Verfügung.
2) Banken und Wertpapierfirmen informieren die FMA einmal jährlich über die Anzahl der Personen, die in ihrem Unternehmen eine Vergütung ab einem Gegenwert von 1 Million Euro pro Geschäftsjahr beziehen. Die Anzahl dieser Personen ist einmal jährlich von der Bank oder Wertpapierfirma - aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Million Euro - einschliesslich deren Aufgabenbereiche, der betreffenden Geschäftsbereiche und der wesentlichen Bestandteile des Gehalts, Bonuszahlungen, langfristiger Prämien und Pensionsbeiträgen an die FMA zu übermitteln. Diese Informationen werden von der FMA an die Europäischen Aufsichtsbehörden weitergeleitet.
4. Aufgehoben
Anhang 4.5482
Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und
Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite gemäss Art. 7a BankG und Art. 21c ff.
1. Zielsetzung und Inhalt
1) Banken haben auf Basis der nachfolgenden Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite sowie unter Berücksichtigung der institutsspezifischen Kreditpolitik interne Weisungen zum Ablauf des Kreditgeschäfts (Kreditprüfung, Kreditbewilligung, Kreditüberwachung und Reporting) zu erlassen, die insbesondere folgende Punkte regeln:
a) die Verfahren für die systematische Berechnung der Tragbarkeit sowie die entsprechenden Maximallimiten;
b) den kalkulatorischen Hypothekarzinssatz zur Berechnung der Tragbarkeit;
c) die Periodizität der internen Kreditrevisionen nach risikorelevanten Kriterien und die Definition von Ereignissen, welche eine ausserordentliche Kreditrevision auslösen;
d) die Definition der Objektarten und deren Belehnbarkeit;
e) das Amortisations- und Beleihungskonzept, insbesondere die Beleihungsgrenzen und Mindest-Amortisationsraten;
f) das Bewertungswesen und die Bewertungsmethoden nach Objektart;
g) die Methode zur Festlegung des Kapitalisierungssatzes; und
h) die Verfahren für die Bewilligung, das Reporting und die Überwachung der ETP-Geschäfte.
2) Die Bank hat sicherzustellen, dass die zuständigen Mitarbeiter Kenntnis der internen Weisungen haben und diese entsprechend anwenden.
3) Diese Richtlinien haben keinen Einfluss auf die Kreditpolitik der Banken, die von ihren zuständigen Organen bestimmt wird.
2. Risiken bei der Vergabe von grundpfandgesicherten Krediten
1) Das Ausfallrisiko bei grundpfandgesicherten Krediten beinhaltet im Wesentlichen das Kreditrisiko, das Pfandausfallrisiko sowie das operationelle Risiko.
2) Die Bank muss ihren Kreditentscheid aufgrund einer Überprüfung der Bonität des Kreditnehmers (persönliche Kreditwürdigkeit und finanzielle Kreditfähigkeit) und der Werthaltigkeit des Grundpfandes sowie auf Basis geregelter interner Prozesse fällen.
3. Bonität und Tragbarkeit
3.1 Allgemeines
1) Die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers und der Werthaltigkeit des Grundpfandes dient der Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierung und damit der Begrenzung des Kreditrisikos sowie des Pfandausfallrisikos.
2) Sämtliche grundpfandgesicherten Kredite sind in festzulegenden periodischen Abständen oder bei Kenntnis von bonitätsrelevanten Ereignissen erneut zu prüfen. Die Grundsätze der Bonitätsprüfung sind in den internen Weisungen der Bank zu definieren.
3) Bei der Ablösung grundpfandgesicherter Kredite prüft die Kredit gewährende Bank sorgfältig die Beweggründe des Kreditnehmers, insbesondere zum Zweck der Identifikation von Problemkrediten. Eine Ablösung stellt für die Kredit gewährende Bank ein Neugeschäft dar und ist entsprechend zu prüfen. Satz 1 und 2 gelten auch für Ablösungen innerhalb derselben Organisation.
3.2 Eigenmittelanforderungen
1) Bei der erstmaligen Gewährung und bei der Erhöhung von grundpfandgesicherten Krediten für selbstgenutzte Wohnimmobilien und Renditeobjekte sowie bei der Neuregelung von Benützungsvereinbarungen für selbstgenutzte Wohnimmobilien und Renditeobjekte ist ein Beleihungssatz von höchstens 80 % (Prozentsatz des Beleihungswertes) zulässig. Ein Beleihungssatz grösser als 80 % ist in Ausnahmefällen möglich, wobei diese Kreditgeschäfte dann als "exceptions to policy"- Geschäfte qualifizieren.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Ablösungen mit gleichbleibendem Kreditbetrag, Erhöhungen im Rahmen der Bewirtschaftung von notleidenden Krediten sowie die Gewährung von Betriebskrediten mit Immobilien als Zusatzdeckung.
3.3 Tragbarkeit bei selbstgenutzten Wohnimmobilien
1) Basis für die Berechnung der Tragbarkeit bei selbstgenutzten Wohnimmobilien bilden die nachhaltig verfügbaren Einnahmen des Kreditnehmers (bei unselbständig erwerbstätigen Personen die Bruttoeinnahmen abzüglich sozialversicherungsrechtlich vorgeschriebener Abgaben) und dessen Ausgaben für die Wohnimmobilie sowie allfällige weitere wesentliche, nicht mit der Wohnimmobilie verbundene Ausgaben, insbesondere gerichtlich oder vertraglich vorgeschriebene längerfristige Verpflichtungen. Die massgeblichen Einnahmen und Ausgaben sind von der Bank in ihren internen Weisungen mit der Zielsetzung einer vorsichtigen Einschätzung der finanziellen Situation des Kreditnehmers und einer Reduzierung des Kreditrisikos nachvollziehbar und abschliessend zu definieren.
2) Die Bank hat zu gewährleisten, dass die Berechnung der Tragbarkeit systematisch durchgeführt wird, und hat das anzuwendende Verfahren in ihren internen Weisungen zu definieren. Die Bank ist zudem verpflichtet festzuhalten, wie die Tragbarkeit nachzuweisen und zu dokumentieren ist. Ebenfalls hat sie für die Tragbarkeitsberechnung den zu verwendenden langfristigen kalkulatorischen Hypothekarzinssatz festzulegen. Der kalkulatorische Hypothekarzinssatz ist vorsichtig zu ermitteln und berücksichtigt langfristige Mittelwerte; seine Bemessung ist in den internen Weisungen der Bank zu begründen. Die Bank hat die Maximallimiten für das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 festzulegen.
3.4 Bonität und Tragbarkeit bei Renditeobjekten
Bei Renditeobjekten bildet primär der vom Objekt generierte Objekterfolg die Basis für die Bonitäts- und Tragbarkeitsprüfung. Die dabei zu berücksichtigenden Ertrags- und Kostenkomponenten sowie der anzuwendende kalkulatorische Hypothekarzinssatz sind in den internen Weisungen der Bank zu definieren.
3.5 Bonität und Tragbarkeit bei kommerziell selbstgenutzten Objekten
Bei kommerziell selbstgenutzten Objekten bildet die Beurteilung des Kreditnehmers die Basis für die Bonitäts- und Tragbarkeitsprüfung.
4. Bewertung des Grundpfandes
4.1 Allgemeines
1) Die Bank hat ihre Grundpfandsicherheiten vorsichtig, systematisch und periodisch nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Einbezug aller relevanten Dokumente zu bewerten, wobei dem Charakter, dem Standort und der Lage sowie der aktuellen und künftigen wirtschaftlichen Nutzung der Immobilie Rechnung getragen werden soll. Ohne anderweitige Begründung ist auf den Marktwert abzustellen.
2) Die zu beleihenden Objekte sind grundsätzlich zu besichtigen. Abweichungen davon sind in den internen Weisungen der Bank festzulegen. Die Verwendung von Bewertungsmodellen ist grundsätzlich für bestimmte Objektarten möglich, wobei deren Anwendbarkeit in den internen Weisungen der Bank festgelegt werden muss oder im konkreten Einzelfall zu begründen ist. Die Bank legt in ihren internen Weisungen die Anforderungen an die Fähigkeiten und die Unabhängigkeit von Immobilienbewertern fest. Ausserrayongeschäfte sind in den internen Weisungen speziell zu regeln.
4.2 Selbstgenutzte Wohnimmobilien
1) Die Bank hat die Bewertung von selbstgenutzten Wohnimmobilien in ihren internen Weisungen zu regeln.
2) Für marktgängige selbstgenutzte Wohnimmobilien kann die Bank die Bewertung mit Hilfe validierter Bewertungsmodelle vornehmen (hedonische oder gleichwertige Ansätze). Für eigene Modelle hat die Bank ein Validierungsverfahren zu definieren und die für das jeweilige Bewertungsmodell verwendete Methode und die statistischen Grundlagen angemessen zu dokumentieren. Weiters hat die Bank in ihren internen Weisungen die Verwendung validierter Bewertungsmodelle sowie manuelle Wertkorrekturen (nach oben und unten) zu regeln und diese zu dokumentieren.
4.3 Renditeobjekte
1) Für die Bestimmungen des Beleihwertes von Renditeobjekten ist der Ertragswert massgeblich. Objektbezogene Kriterien sind angemessen zu berücksichtigen.
2) Die Bank hat in ihren internen Weisungen die Methode und Systematik zur Bestimmung der Kapitalisierungssätze pro Objektart festzulegen und die Überwachung und Anpassung dieser Sätze an neue wirtschaftliche Situationen zu regeln.
3) Bei gemischtwirtschaftlich genutzten Objekten wird der Ertragswert als Summe von Teilertragswerten berechnet, die sich aus den Erträgen für jede Nutzungsart und den jeweiligen Kapitalisierungssätzen ergeben.
4) Die Bank hat in ihren internen Weisungen die Verwendung von Bewertungsmodellen für die Bewertung von Renditeobjekten separat zu regeln.
4.4 Kommerziell selbstgenutzte Objekte
Für die Bestimmung des Beleihungswertes von kommerziell selbstgenutzten Objekten ist die Raummiete gemäss Erfolgsrechnung des Kreditnehmers massgebend. Die Bank hat diesen Wert zu plausibilisieren. Bei der Festlegung des Beleihungswertes müssen objektbezogene Kriterien, die Abhängigkeit von Immobilie und Betreiber sowie die wirtschaftliche Tragfähigkeit berücksichtigt werden.
4.5 Übrige Objekte
4.5.1 Bauland
Bewertungen von Bauland sind aufgrund aktueller Marktverhältnisse vorzunehmen. Dabei sind die künftig mögliche Nutzung des Baulandes sowie die spezifischen externen und internen Bedingungen bei der Bewertung zu berücksichtigen.
4.5.2 Immobilienpromotion
Bei der Projektfinanzierung von zum Verkauf bestimmten Wohnimmobilien ist die Marktfähigkeit des Projekts insgesamt bei der Bewertung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Fall der möglichen hedonischen Bewertung der Einzelobjekte.
4.5.3 Nicht marktgängige Objekte
Nicht marktgängige Objekte sind individuell und entsprechend ihrem Risikoprofil zu beurteilen und zu bewerten. Der Einsatz von Bewertungsmodellen ist bei diesen Objekten nicht zulässig.
5. Beleihung
5.1 Beleihungswert
Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht überschreiten. Die Bank legt in ihren internen Weisungen die Methoden für die Bestimmung des Marktwertes und des Beleihungswertes für die verschiedenen Objekttypen fest.
5.2 Beleihungssätze
1) Die Bank hat in ihren internen Weisungen die Beleihungssätze pro Objektart sowie die zugrundeliegenden Werte unter Berücksichtigung ihrer eigenen Risikofähigkeit festzuhalten. Neben der Objektart hat sie dabei Zweck und Nutzungsmöglichkeiten der Immobilien zu berücksichtigen.
2) Für die Anwendung der Beleihungssätze sind objektbezogene Kriterien sowie schuldnerbezogene Aspekte wie insbesondere Tragbarkeit und vorhandene Vermögenswerte angemessen zu berücksichtigen. Ebenfalls adäquat einzubeziehen sind vorrangige oder gleichrangige Pfandrechte und die sich daraus ergebenden Zinsforderungen.
3) Die Bank hat in ihren internen Weisungen die Bedingungen für die Beleihung von speziellen Grundpfändern wie etwa nicht ausgeschiedenen Miteigentumsanteilen und Baurechten sowie die Behandlung von vor- und gleichrangigen Grundpfändern und Grundlasten zu regeln.
6. Amortisation
1) Die Bank hat die Amortisationssätze für die verschiedenen Arten von Grundpfändern unter Berücksichtigung der Objektart oder der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer in ihren internen Weisungen festzulegen.
2) Bei selbstgenutzten Wohnimmobilien und Renditeobjekten ist die Hypothekarschuld innert maximal 20 Jahren auf zwei Drittel des Beleihungswertes der Immobilie zu amortisieren.
7. Kreditüberwachung
7.1 Allgemeines
1) Die Bank hat im Rahmen ihres Risikomanagements die Verfahren und Grundsätze für die Überwachung ihrer grundpfandgesicherten Kredite, die Häufigkeit der periodischen Überprüfung der Objekt- und Schuldnerqualität sowie die Nachführung der Dokumentation zu bestimmen.
2) Die Bank hat ihre Kredite ebenfalls auf der Ebene des gesamten Hypothekarportfolios zu überwachen. Sie hat in ihren internen Weisungen geeignete Methoden für die Erstellung von spezifischen Risikoanalysen zu definieren und diese zu implementieren.
3) Die Verfahren sowie die Einhaltung der Grundsätze sind regelmässig durch Personen zu überprüfen, die nicht in die Akquisition von Kreditgeschäften involviert sind.
4) Die Bank hat in ihren internen Weisungen adäquate Verfahren zur Identifizierung, Behandlung und Überwachung von überfälligen Krediten (Anhang 3 Ziff. 43a) und gefährdeten Krediten (Anhang 3 Ziff. 6a Abs. 6) festzulegen.
5) Die Bank hat ein eigenes Risikoprofil festzulegen, das Aufschluss über ihre Risikofähigkeit und Risikobereitschaft gibt.
7.2 Neubeurteilung von Bonität und Tragbarkeit
Bei Kenntnis der Bank von bonitätsrelevanten Ereignissen hat eine neue Prüfung zu erfolgen und es sind geeignete Massnahmen daraus abzuleiten. Die Bank hat in ihren internen Weisungen festzulegen, mit welcher Periodizität und unter welchen Voraussetzungen die Bonität, Tragbarkeit und Beleihung jeweils neu zu beurteilen sind. Die Festlegung der Periodizität der Neubeurteilung sowie der Konstellationen für die Neubeurteilung muss aufgrund risikorelevanter und objektbezogener Kriterien erfolgen.
7.3 Überwachung und Überprüfung von Objekten
1) Die Bank hat in ihren internen Weisungen die maximal zulässigen Zeitabstände festzulegen, innerhalb derer die beliehenen Immobilien neu zu beurteilen sind. Diese Zeitabstände sind nach der Objektart, der Beleihungshöhe sowie der Marktlage zu bemessen. Bei negativen Marktveränderungen hat die Bank das Risikopotenzial abzuschätzen und die notwendigen Massnahmen zu definieren und zu ergreifen. Im Rahmen von periodisch durchzuführenden spezifischen Risikoanalysen hat die Bank die Auswirkungen auf die Werthaltigkeit des Hypothekarportfolios zu beurteilen. Ein Schwerpunkt hat hierbei auf den mit Bewertungsmodellen bewerteten Objekten zu liegen.
2) Die Bank hat in ihren internen Weisungen die Abwicklung von Baukrediten zu regeln. Insbesondere sind die Einzahlung der Eigenmittel und die Kreditverwendung nach Baufortschritt gemäss den internen Weisungen der Bank zu überwachen.
8. "Exceptions to policy"-Geschäfte
1) "Exceptions to policy"-Geschäfte im Sinne dieses Anhangs (ETP-Geschäfte) sind grundpfandgesicherte Kredite, die von der Bank ausnahmsweise in Abweichung von ihren internen Weisungen, insbesondere betreffend Bonität und Tragbarkeit, Beleihungssätze und Amortisation, vergeben werden. Ein Abweichen von den internen Weisungen und das Eingehen von ETP-Geschäften ist in begründeten Fällen möglich, muss jedoch entsprechend dokumentiert werden. Der Entscheid muss nachvollziehbar und überprüfbar sein.
2) Die Bank hat in ihren internen Weisungen Schwellenwerte oder Konstellationen zu definieren, bei deren Vorliegen ein grundpfandgesicherter Kredit als ETP-Geschäft zu beurteilen ist. Dabei hat die Bank insbesondere die Kriterien der Tragbarkeit, der Beleihung und der Amortisation zu berücksichtigen. Die Bank hat in ihren internen Weisungen die Kompetenz für die Bewilligung von ETP-Geschäften zu regeln.
3) ETP-Geschäfte haben sich auf die Finanzierung von selbstgenutzten Wohnimmobilien, Renditeobjekten sowie Bauland für die beiden vorgenannten Nutzungsformen zu beschränken. Nicht als ETP-Geschäfte zu betrachten sind kommerzielle Finanzierungen an Unternehmen, bei denen die betriebliche Finanzierung im Vordergrund steht.
4) Neue ETP-Geschäfte sind bei Beginn der Kreditbeziehung zu kennzeichnen, ihrem jeweiligen Risiko entsprechend zu überwachen und periodisch oder bei Kenntnis von bonitätsrelevanten Ereignissen neu zu beurteilen. Sie müssen sowohl für Kundenberater als auch für Kompetenzträger als solche erkennbar sein. Verändern sich die Parameter im Verlauf der Kreditbeziehung, so ist im Rahmen von periodischen Wiedervorlagen oder bei Eintreten von bonitätsrelevanten Ereignissen die Kennzeichnung als ETP-Geschäft zu setzen oder zu entfernen.
9. Reporting
9.1 Allgemeines
Die Bank hat sicherzustellen, dass sie über ein aussagekräftiges Bild der aggregierten Risiken des Hypothekarportfolios verfügt. Die Bank hat in ihren internen Weisungen den Inhalt, die Form und die Periodizität des Reporting zu bestimmen.
9.2 Reporting von ETP-Geschäften
1) Das Reporting der Bank hat jedenfalls Angaben zum Anteil von ETP-Geschäften an neu abgeschlossenen Geschäften, zu im Rahmen von Wiedervorlagen oder bei Eintreten von bonitätsrelevanten Ereignissen identifizierten ETP-Geschäften (bereits bestehende Kredite), zu Anzahl und Volumen von ETP-Geschäften sowie zu der Entwicklung von ETP-Geschäften im Zeitverlauf zu enthalten. In das Reporting haben zudem die relevanten Ergebnisse der Risikoanalysen einzufliessen.
2) Das für die Kreditpolitik zuständige Organ der Bank ist periodisch über die Entwicklung der ETP-Geschäfte zu orientieren. Die Bank hat dazu ein stufengerechtes und nachvollziehbares Reporting von ETP-Geschäften sicherzustellen. Dieses enthält nebst quantitativen Aspekten auch qualitative Elemente zur Risikobeurteilung und Begründungen bei massgeblichen Veränderungen. Das Reporting von ETP-Geschäften hat jedenfalls ETP-Geschäfte betreffend Tragbarkeit, ETP-Geschäfte betreffend Beleihungssätze und ETP-Geschäfte betreffend Amortisation gesondert auszuweisen. Die Bank kann innerhalb der verschiedenen Kategorien von ETP-Geschäften Risikoklassen bilden. In diesem Fall hat die Bank die massgeblichen Schwellenwerte in ihren internen Weisungen zu definieren.
10. Dokumentation
1) Die Kreditbeziehung ist in einem elektronischen oder physischen Dossier vollständig, aktuell, nachvollziehbar und überprüfbar zu dokumentieren. Die Pflicht zur Dokumentation umfasst alle Dokumente, auf die sich die Bank bei der Kreditvergabe, der Kreditüberwachung und der Krediterneuerung abgestützt hat, insbesondere Dokumente zur persönlichen Situation des Kreditnehmers sowie Angaben zum Grundpfand einschliesslich Dokumente zur Bewertungsmethode und zum Bewertungsergebnis.
2) Die Ergebnisse der Überprüfung der Bonität des Kreditnehmers sowie der periodischen Bewertung der Grundpfänder sind im Dossier festzuhalten und müssen nachvollziehbar sein. Bei Unterbeteiligungen und Konsortialkrediten bleibt es Aufgabe jeder beteiligten Bank, den Kredit für sich selbständig zu beurteilen und eine eigene Überwachung vorzunehmen.
3) Die Unterlagen müssen insbesondere auch der Prüfgesellschaft sowie der FMA erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit, den Kreditentscheid und die Kreditüberwachung zu bilden.
Beilage:
Glossar
Den folgenden Begriffen kommt für die Zwecke dieses Anhangs die ihnen in diesem Glossar zugewiesene Bedeutung zu.
Amortisation
Rückzahlung des grundpfandgesicherten Kredites in einer oder mehreren festgelegten Raten.
Beleihungssatz
Festgelegter Prozentsatz des Beleihungswertes eines Pfandes zur Bestimmung der zulässigen Kreditinanspruchnahme.
Beleihungswert
Der Wert eines Grundpfandes, welchen die Bank bei der Gewährung des grundpfandgesicherten Kredites als Basis für die Beleihung zugrunde legt.
Ertragswert
Der Ertragswert einer Immobilie stellt den kapitalisierten Mietertrag oder Mietwert dar, der in Zukunft nachhaltig erzielbar ist und entspricht der Summe aller zukünftigen, auf den Bewertungszeitpunkt diskontierten Mieterträge oder Mietwerte. Die Berechnung des Ertragswertes hat auf der Basis von Nettomietzinsen (ohne Nebenkosten) zu erfolgen.
Immobilienpromotion
Die Immobilienpromotion ist die Projektfinanzierung von Wohnimmobilien, die für den Verkauf bestimmt sind, wie etwa Stockwerkeigentum oder Einfamilienhaus-Überbauung.
Kapitalisierungssatz
Die Kapitalisierung des langfristig erzielbaren Ertrages erfolgt auf der Grundlage eines Kapitalisierungssatzes, welcher sich in der Regel aus dem kalkulatorischen Hypothekarzinssatz, aus Zuschlägen für Betriebskosten (wie laufender Unterhalt, Verwaltungskosten, Gebühren, Versicherungsprämien und Steuern), aus Zuschlägen für Ersatzinvestitionen bzw. notwendige Abschreibungen sowie ausreichenden Risikozuschlägen, welche die objektspezifischen Eigenschaften (wie Nutzung, Zustand, Lage) und wirtschaftliche und regionale Aspekte (wirtschaftliche und steuerliche Situation in der Region, regionale Leerstandsquote) berücksichtigen, zusammensetzt.
Kreditpolitik
Die Kreditpolitik regelt die Grundsätze für die Kreditvergabe der Bank unter Berücksichtigung der vom zuständigen Organ festgelegten Risikostrategie.
Kreditrisiko
Das Risiko von Verlusten, die dadurch entstehen, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann.
Marktwert (Verkehrswert)
Der Marktwert (Verkehrswert) entspricht dem Preis, der innerhalb eines Jahres unter üblichen Bedingungen und bei freiem Spiel von Angebot und Nachfrage voraussichtlich erzielt werden kann.
Objektbezogene Kriterien
Mit dem Objekt verbundene und vom Kreditnehmer unabhängige Kriterien und Risiken. Beispiele dafür sind die Nutzung, Verwertbarkeit oder Überbaubarkeit von Bauland oder bei Renditeobjekten die Umnutzung, das Leerstandsrisiko, Minderwerte (Sanierungsaufwand, Unterhaltsstau, Altersentwertung) oder ein besonderes Missverhältnis zwischen der Höhe des Ertragswertes und der Höhe des Landwertes.
Operationelles Risiko
Das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschliesslich Rechtsrisiken.
Pfandausfallrisiko
Das Risiko von Verlusten, die dadurch entstehen, dass der Verwertungserlös der Sicherheit den Schuldenbetrag nicht deckt.
Renditeobjekte
Renditeobjekte sind zu Renditezwecken gehaltene und an Dritte vermietete Immobilien und können insbesondere Wohnimmobilien, Büro- und Geschäftsimmobilien, Gewerbeimmobilien und gemischtwirtschaftlich genutzte Objekte sein.
Selbstgenutzte Wohnimmobilien
Selbstgenutzte Wohnimmobilien können sowohl Stockwerkeigentum als auch eine Immobilie im Allein- oder Miteigentum oder ein selbständiges und dauerndes Baurecht sein.
Anhang 5483
Anhang 6484
Richtlinien zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (Outsourcing) gemäss Art. 35
I. Im Allgemeinen
A. Gegenstand und Geltungsbereich der Richtlinien
1. Zweck
Die vorliegenden Richtlinien umschreiben die Voraussetzungen, unter denen Outsourcing-Lösungen den Erfordernissen einer angemessenen Organisation, des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes entsprechen.
2. Definition
1) Outsourcing (Auslagerung von Geschäftsbereichen) im Sinne der vorliegenden Richtlinien liegt vor, wenn eine Unternehmung eine andere Unternehmung (Dienstleister) beauftragt, selbstständig und dauernd eine für die Geschäftstätigkeit der Unternehmung wesentliche Dienstleistung wahrzunehmen. "Wesentlich" im Sinne dieser Richtlinien sind Dienstleistungen, welche sich insbesondere auf die Erfassung, Begrenzung und Überwachung von Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie operationellen und rechtlichen Risiken auswirken. Beispiele von Auslagerungen, die von den Richtlinien erfasst werden und solche, die von den Richtlinien nicht erfasst werden, sind in der Beilage aufgeführt.
2) Outsourcing umfasst einerseits die Auslagerung von Dienstleistungen, die bisher von der Unternehmung selber erbracht wurden. Andererseits gehören dazu auch Dienstleistungen, die die Unternehmung neu von einem Dienstleister bezieht und welche sie somit selber bis anhin nicht erbracht hat.
3. Geltungsbereich
1) Diese Richtlinien gelten für nach liechtensteinischem Recht organisierte Banken und Wertpapierfirmen sowie liechtensteinische Zweigniederlassungen ausländischer Banken oder Wertpapierfirmen. Diese werden nachfolgend als "Unternehmungen" bezeichnet.
2) Die Richtlinien sind auch auf Gruppengesellschaften anwendbar, die aufgrund der Eigenmittelvorschriften (Art. 41a des Bankengesetzes) konsolidierungspflichtig sind.
3) Soweit die Unternehmungen nach liechtensteinischem Recht organisiert sind, sorgen sie dafür, dass auch ihre konsolidierungspflichtigen ausländischen Gruppengesellschaften sowie Zweigniederlassungen die Grundsätze der vorliegenden Richtlinien befolgen, sofern keine vergleichbaren lokalen Regeln existieren oder sofern Grösse und Bedeutung der Auslagerung nicht so gering sind, dass diese keine Auswirkungen auf Risiken gemäss Ziff. 2 Abs. 1 haben.
4) Auf die nachfolgenden Sonderfälle sind nur die Grundsätze 5, 6 und 8 (siehe Ziff. 9, 10 und 12) anwendbar:
a) Auslagerungen durch Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen an den Hauptsitz (oder umgekehrt) oder an andere Zweigniederlassungen;
b) Auslagerungen innerhalb einer Gruppe oder einer zentralen Organisation von Unternehmungen; oder
c) Auslagerungen an nach liechtensteinischem Recht organisierte Dienstleister, welche von einer Gruppe von Unternehmungen gemeinsam gehalten werden, deren Geschäftstätigkeit ausschliesslich darin besteht, Dienstleistungen für diese Unternehmungen zu erbringen.
5) In den Fällen gemäss Abs. 4 gilt die Ausnahme nur, wenn die Dienstleister:
a) die erbrachten Dienstleistungen im Interesse der auslagernden Unternehmungen von einer durch die FMA anerkannten Revisionsstelle prüfen lassen; und
b) sich verpflichten, ihrer Revisionsstelle, den auslagernden Unternehmungen und deren internen und externen Revisionsstellen und der FMA alle verlangten Informationen offen zu legen sowie der FMA und den internen und externen Revisionsstellen der auslagernden Unternehmungen auf Anfrage den Revisionsbericht zur Verfügung zu stellen.
6) Die FMA kann einer Unternehmung verbieten, irgendwelche Geschäftsbereiche an einen Dienstleister auszulagern, sofern dieser die Bestimmungen von Abs. 5 nicht einhält.
II. Zulässigkeit und Voraussetzungen
B. Zulässigkeit des Outsourcings
4. Grundsätze
1) Grundsätzlich ist die Auslagerung jedes Geschäftsbereiches ohne Bewilligung durch die FMA möglich. Dies bedingt jedoch, dass die nachfolgenden Voraussetzungen für ein sicheres Outsourcing und das Datenschutzgesetz eingehalten und im Falle einer Auslagerung ins Ausland die geforderten Nachweise erbracht werden.
2) Kann eine Unternehmung diese Anforderungen nicht erfüllen, so hat sie der FMA vor der Auslagerung ein begründetes Gesuch um einzelne Abweichungen einzureichen.
3) Falls im Bankengesetz oder in dieser Verordnung für die Auslagerung eines bestimmten Bereiches (beispielsweise der Internen Revision) die Zustimmung der FMA vorausgesetzt wird, gehen diese Bestimmungen den vorliegenden Richtlinien vor.
4) Nicht auslagerbar sind die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle durch den Verwaltungsrat sowie zentrale Führungsaufgaben der Geschäftsführung. Vorbehalten bleiben allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Gruppenüberwachung, sofern die Unternehmung Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe ist, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch Aufsichtsbehörden untersteht. Ebenfalls nicht auslagerbar sind die Entscheide über die Aufnahme und den Abbruch von Geschäftsbeziehungen.
5) Die Auslagerung kann an einen Dienstleister erfolgen, der entweder zur Gruppe gehört oder der rechtlich und wirtschaftlich unabhängig ist. In beiden Fällen kann dieser eine Bank oder eine Wertpapierfirma sein oder aber aus einem anderen Tätigkeitsbereich stammen.
6) Die Voraussetzungen gemäss Ziff. 5 bis 13 für ein sicheres Outsourcing gelangen jedoch unabhängig der rechtlichen oder wirtschaftlichen Stellung und Herkunft des Dienstleisters zur Anwendung.
C. Voraussetzungen für das Outsourcing
5. Grundsatz 1: Bestimmung des auszulagernden Geschäftsbereiches
1) Der auszulagernde Geschäftsbereich ist zu definieren.
2) Entsprechend den mit der Auslagerung verfolgten Zielen sind die genauen Anforderungen für die Leistungserbringung festzulegen und zu dokumentieren. Die Leistung des Dienstleisters muss anhand von vordefinierten qualitativen und quantitativen Merkmalen mess- und beurteilbar sein.
6. Grundsatz 2: Auswahl, Instruktion und Kontrolle des Dienstleisters
1) Die Unternehmung hat den Dienstleister sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und zu kontrollieren. Mit schriftlicher Zustimmung der Unternehmung kann der Dienstleister Unterakkordanten beiziehen, solange die Grundsätze dieser Richtlinien eingehalten sind.
2) Die für die Auswahl und die Zusammenarbeit mit einem Dienstleister massgebenden Kriterien und Faktoren sind vor dem Eingehen einer vertraglichen Beziehung festzulegen. Die Auswahl des Dienstleisters hat unter Berücksichtigung und Prüfung seiner professionellen Fähigkeiten sowie finanziellen und personellen Ressourcen zu erfolgen. Der Dienstleister muss Gewähr für eine sichere und dauerhafte Leistungserbringung bieten.
3) Die Zuständigkeiten von Unternehmung und Dienstleister sind genau festzulegen und abzugrenzen. Schnittstellen, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Haftungsfragen sind vertraglich zu regeln.
4) Der ausgelagerte Geschäftsbereich ist in das interne Kontrollsystem der Unternehmung zu integrieren. Es ist unternehmungsintern eine verantwortliche Stelle zu definieren, die für die Überwachung und Kontrolle des Dienstleisters zuständig ist. Dessen Leistungen sind fortlaufend zu überwachen und zu beurteilen, so dass allfällig nötige Massnahmen sofort ergriffen werden können.
5) Die Unternehmung hat sich die dazu nötigen Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte vom Dienstleister vertraglich einräumen zu lassen.
7. Grundsatz 3: Verantwortung
1) Die Unternehmung trägt gegenüber der FMA weiterhin die Verantwortung für den ausgelagerten Geschäftsbereich.
2) Die Unternehmung ist gegenüber der FMA auch für die ausgelagerten Geschäftsbereiche verantwortlich, wie wenn sie diese selbst betreiben würde.
8. Grundsatz 4: Sicherheit
1) Die Unternehmung und der Dienstleister legen Sicherheitsanforderungen fest und erarbeiten ein Sicherheitsdispositiv.
2) Die Unternehmung und der Dienstleister haben die Sicherheitsanforderungen, die der Dienstleister zu erfüllen hat, zu definieren. Dies ist vertraglich festzuhalten. Die Unternehmung hat deren Einhaltung zu überwachen. Die Unternehmung und der Dienstleister arbeiten ein Sicherheitsdispositiv aus, das die Weiterführung des ausgelagerten Geschäftsbereiches erlaubt, falls der Dienstleister aus irgendwelchen Gründen verhindert ist, seine Leistung zu erbringen. Die ordnungsmässige Geschäftsführung muss jederzeit aufrechterhalten werden können.
3) Bei Errichtung und Anwendung des Sicherheitsdispositivs hat die Unternehmung denjenigen Sorgfaltsmassstab zu beachten, den sie auch ohne Auslagerung an einen Dienstleister berücksichtigen müsste. Das Sicherheitsdispositiv hat sämtliche voraussehbaren Notfälle abzudecken.
4) Kundendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.
5) Die Unternehmung und der Dienstleister sorgen für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Richtigkeit der Daten, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten. Insbesondere schützen sie die Systeme gegen unbefugte oder zufällige Vernichtung, zufälligen Verlust, technische Fehler, Fälschung, Diebstahl oder widerrechtliche Verwendung, unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen oder andere unbefugte Bearbeitungen.
6) Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen folgenden Kriterien Rechnung tragen:
a) Zweck der Datenbearbeitung;
b) Art und Umfang der Datenbearbeitung;
c) Einschätzung der möglichen Risiken für die betroffenen Kunden;
d) Gegenwärtiger Stand der Technik.
7) Diese Massnahmen sind periodisch zu überprüfen. Bei der automatisierten Bearbeitung von Kundendaten trifft der Dienstleister die technischen und organisatorischen Massnahmen, die geeignet sind, namentlich der Zugangs-, Personendatenträger-, Transport-, Bekanntgabe-, Speicher-, Benutzer-, Zugriffs- und Eingabekontrolle gerecht zu werden.
9. Grundsatz 5: Geschäfts- und Bankgeheimnis
1) Ein liechtensteinischer Dienstleister ist dem Geschäftsgeheimnis der Unternehmung und, soweit ihm Kundendaten bekannt sind, dem Bankgeheimnis der auslagernden Unternehmung zu unterstellen. Er hat sich ausdrücklich zu verpflichten, die daraus folgende Vertraulichkeit zu wahren.
2) Bei Auslagerungen ins Ausland ist mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass das Bankgeheimnis und der Datenschutz nach liechtensteinischem Recht eingehalten werden.
3) Bietet der Dienstleister seine Dienstleistungen mehreren Unternehmungen an, so ist durch besondere technische, personelle und organisatorische Massnahmen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit der Daten nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch zwischen den verschiedenen auslagernden Unternehmungen gewahrt bleibt.
10. Grundsatz 6: Kundenorientierung
1) Kunden, deren Daten durch eine Outsourcing-Lösung an einen Dienstleister gelangen, sind über die Auslagerung zu informieren.
2) Die Kunden sind über die Auslagerung zu informieren, bevor ihre Daten an einen Dienstleister übermittelt werden. Die Information kann in allgemeiner Form, z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in Depotreglementen, in Kontoauszügen, Informationsbroschüren oder in Briefform, erfolgen. Die Information soll nähere Angaben über die ausgelagerten Bereiche enthalten.
3) Die Kunden sind mit besonderem Schreiben und detailliert zu informieren und auf die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen hinzuweisen, bevor im Rahmen einer Outsourcing-Lösung Daten über Kunden ins Ausland (vgl. Grundsatz 8) gehen. In diesem Fall muss den Kunden die Möglichkeit offeriert werden, innert einer angemessenen Frist und ohne Nachteile die Vertragsverhältnisse abzubrechen. Die besondere Informationspflicht entfällt, wenn die ins Ausland ausgelagerten Daten keine Rückschlüsse auf die Identität eines Kunden zulassen.
11. Grundsatz 7: Revision und Aufsicht
1) Die auslagernde Unternehmung, deren interne und externe Revision sowie die FMA müssen den ausgelagerten Geschäftsbereich vollumfänglich, jederzeit und ungehindert einsehen und prüfen können.
2) Prüftätigkeiten können an die externe Revisionsstelle des Dienstleisters delegiert werden, sofern dieser über die notwendigen fachlichen Kompetenzen verfügt, um die Prüfung vorzunehmen. Die Delegation der Prüfung an die externe Revisionsstelle des Dienstleisters kann ohne Einwilligung der FMA vorgenommen werden.
3) Die interne und die externe Revision der Unternehmung müssen in der Lage sein, die Einhaltung der bankengesetzlichen Bestimmungen beim Dienstleister zu prüfen. Ihnen ist vertraglich ein jederzeitiges, vollumfängliches und ungehindertes Einsichts- und Prüfrecht einzuräumen, damit sie ihre Prüfungshandlungen vornehmen können. Beim Einsichts- und Prüfrecht ist jedoch Ziff. 9 Abs. 3 zu beachten.
4) Die interne und externe Revision der Unternehmung müssen Zugang zu allen Dokumenten, Datenträgern und Systemen beim Dienstleister haben, sofern diese den ausgelagerten Bereich betreffen.
5) Sie können insbesondere auf die Tätigkeit der Revisionsstellen von Dienstleistern abstellen, welche nach liechtensteinischem oder schweizerischem Recht organisiert sind und die Voraussetzungen von Ziff. 3 Abs. 5 erfüllen.
6) Sie haben ihre Revisionstätigkeiten mit der Revisionsstelle des Dienstleisters zu koordinieren.
7) Die Auslagerung eines Geschäftsbereiches darf die Regulierung und Aufsicht durch die FMA nicht beeinträchtigen, insbesondere auch nicht bei einer Auslagerung ins Ausland oder durch Gruppengesellschaften im Ausland.
8) Ein Dienstleister, der nicht der Aufsicht der FMA untersteht, hat sich gegenüber der Unternehmung vertraglich zu verpflichten, der FMA sämtliche Auskünfte und Unterlagen, bezogen auf den ausgelagerten Geschäftsbereich, zu geben, die es für seine Aufsichtstätigkeit benötigt. Falls die Prüftätigkeiten an die Revisionsstelle des Dienstleisters delegiert werden, ist deren Bericht der FMA und der internen und externen Revisionsstelle der auslagernden Unternehmung auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
12. Grundsatz 8: Auslagerungen ins Ausland
1) Auslagerungen ins Ausland sind vom ausdrücklichen Nachweis der Prüfmöglichkeit abhängig zu machen.
2) Bei einer Auslagerung ins Ausland muss eine Unternehmung nachweisen können, dass sowohl sie selber wie auch ihre bankengesetzliche Revisionsstelle sowie die FMA ihre Prüfrechte wahrnehmen und rechtlich auch durchsetzen können.
3) Dieser Nachweis kann z.B. mittels Rechtsgutachten oder Bestätigungen einer entsprechenden Aufsichtsbehörde erbracht werden. Die bankengesetzliche Revisionsstelle hat den Nachweis vor der Auslagerung zu prüfen.
4) Die Auslagerung der Vermögensverwaltung für nichtprofessionelle Kunden an Vermögensverwalter mit Sitz in einem Drittstaat ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) Der Vermögensverwalter im Drittstaat muss für seine Tätigkeit in diesem Staat bewilligt oder registriert sein und einer Finanzaufsicht unterliegen, wobei eine der liechtensteinischen Regulierung der Vermögensverwaltungsgesellschaften entsprechende Aufsicht sowie eine Registrierung bei einer Behörde, verbunden mit dem Anschluss an eine behördlich bewilligte und beaufsichtigte Selbstregulierungsorganisation als zureichend angesehen wird.
b) Zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde des Vermögensverwalters im Drittstaat muss eine angemessene Kooperationsvereinbarung bestehen.
5) Ist eine der in Abs. 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt, darf eine Auslagerung der Vermögensverwaltung nur erfolgen, wenn die Auslagerungsvereinbarung zuvor der FMA vorgelegt und von der FMA nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beanstandet wurde. Die Prüfung der Auslagerungsvereinbarung durch die FMA erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze 1 bis 9 dieses Anhangs.
13. Grundsatz 9: Vertrag
1) Es ist ein schriftlicher und klarer Vertrag zwischen der Unternehmung und dem Dienstleister abzuschliessen.
2) Jede Outsourcing-Lösung muss auf einem schriftlichen Vertrag beruhen, der mindestens den vorstehenden generellen Voraussetzungen umfassend Rechnung trägt.
3) Die Unternehmung hat die internen Bewilligungsverfahren für Outsourcing-Projekte sowie die Zuständigkeiten für die entsprechenden Vertragsabschlüsse festzulegen.
III. Prüfung und Ausnahmen
14. Berichterstattung der bankengesetzlichen Revisionsstellen
Die Revisionsstellen haben im Rahmen ihrer ordentlichen Revisionstätigkeit zu prüfen, ob die Unternehmungen die vorliegenden Richtlinien einhalten. Über die Prüfung und deren Ergebnis ist im Revisionsbericht Bericht zu erstatten. Dabei sind Art und Umfang der verschiedenen Outsourcing-Lösungen in den Grundzügen zu beschreiben und auf die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Richtlinien sowie die vorgenommenen Prüfungshandlungen im Einzelnen einzugehen.
15. Ausnahmen
Die FMA kann einer Unternehmung in besonderen Fällen andere Auflagen machen und/oder sie von der Einhaltung dieser Richtlinien ganz oder teilweise befreien.
Beilage:
Die nachfolgende Auflistung enthält Beispiele von Auslagerungen aus der Praxis, die von den Richtlinien zur Auslagerung von Geschäftsbereichen gemäss Art. 35 erfasst werden (nachfolgend im Rahmen der Aufzählung in Normalschrift dargestellt) und solchen, die nicht erfasst werden (nachfolgend im Rahmen der Aufzählung in Kursivschrift dargestellt). Die Auflistung ist nicht abschliessend.
1. Wertschriftenhandel und Wertschriftenverwaltung:
- Gesamte Wertschriftenverwaltung an einen einzigen Dienstleister
- Teilnahme an Effektenabwicklungssystemen
2. Zahlungs- und Notenverkehr:
- Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs über einen einzigen Dienstleister oder eine einzige Korrespondenzbank
- Teilnahme an Zahlungssystemen
- Korrespondenzbankenbeziehungen
- physische Geldlieferungen und Werttransporte
- Geldautomatenversorgung
3. Informationstechnologiesysteme und Unterhalt:
- Datenaufbewahrung
- Betrieb und Unterhalt von Datenbanken
- Betrieb von Informationstechnologie-Systemen
- Ausarbeitung eines Informationstechnologie-Projektes zur anschliessenden Integration in den Betrieb der Bank oder Wertpapierfirma
- Auftrag zur Softwareentwicklung
- Erwerb von Softwarelizenzen
- Support von Software
- Wartung technischer Geräte, von Systemen (Informationstechnologie usw.) und von Software
4. Riskmanagement:
- Funktionen gemäss dem Sorgfaltspflichtgesetz
- einzelne Funktionen im Bereich der Kreditrisikoüberwachung sowie der Kreditanalyse
- Überwachung von Handels- und Kreditlimiten
5. Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen:
- Finanzreporting
- Nachführung und Erstellung von Kundenadressen oder Kundenprofilen (ausgenommen sind einmalige Tätigkeiten)
6. Back-/Mid-Office Funktionen:
- Druck und Versand von Bankdokumenten (ausgenommen sind einmalige Tätigkeiten)
7. Human Ressources:
- Lohn-, Gehalts- und Bonusabrechnungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Beschäftigung von ausgeliehenen (temporären) Arbeitskräften
- Betreuungsdienstleistungen für ins Ausland entsandte Mitarbeiter (Expatriates)
8. Logistik:
- Kantine und Restaurationsbetriebe
- Allgemeine Service- und Unterstützungsleistungen wie beispielsweise Reinigungsdienst, Unfallverhütung, Brandschutz usw.
- Massnahmen für die technische und physische Sicherheit von Bankgebäuden
- Verwaltung, Unterhalt und Verkauf eigener Bankgebäude
9. Diverses:
- Kreditkartengeschäft
- Inkassowesen
- Rechts- und Steuerberatung
Anhang 7.1485
Feststellung von und Umgang mit Interessenkonflikten sowie zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Finanzanalysen und Zuwendungen gemäss Art. 8a und 8h BankG sowie Art. 27c
I. Feststellung von und Umgang mit Interessenkonflikten
A. Feststellung von Interessenkonflikten
1. Für Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte
Zur Feststellung der Art von Interessenkonflikten, die bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A und B des Bankengesetzes auftreten können, muss die Bank oder Wertpapierfirma der Frage Rechnung tragen, ob auf die Bank oder Wertpapierfirma, ein Organ oder einen Mitarbeitenden oder eine Person, die direkt oder indirekt einen kontrollierenden Einfluss auf die Bank oder Wertpapierfirma hat, eine der folgenden Situationen zutrifft:
a) Wahrscheinlich wird die Bank oder Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen zu Lasten des Kunden einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden.
b) Die Bank oder Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen hat am Ergebnis einer für den Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines im Namen des Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das nicht mit dem Interesse des Kunden übereinstimmt.
c) Für die Bank oder Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Kundengruppe über die Interessen des Kunden zu stellen.
d) Die Bank oder Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen geht dem gleichen Geschäft nach wie der Kunde.
e) Die Bank oder Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen erhält aktuell oder zukünftig von einer nicht mit dem Kunden identischen Person in Bezug auf eine für den Kunden erbrachte Dienstleistung zusätzlich zur für diese Dienstleistung üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form vermögenswerter Vorteile oder Dienstleistungen.
2. Zu erfassende Personenkreise
1) Die nachfolgenden Personen gehören in den Kreis der für die Ermittlung von möglichen Interessenkonflikten relevanten Personen:
a) Organe und Mitarbeitende einer Bank oder Wertpapierfirma;
b) Organe und Mitarbeitende von vertraglich gebundenen Vermittlern;
c) natürliche Personen, die im Rahmen der Auslagerung von Geschäftsprozessen der Bank oder Wertpapierfirma Dienstleistungen erbringen, die Wertpapierdienstleistungen, den Eigenhandel und die Emission von Finanzinstrumenten ermöglichen.
2) Als Personen, zu denen eine enge Beziehung besteht, gehören auch natürliche und juristische Personen sowie rechtlich verselbständigte Zweckvermögen, zu denen eine Person nach Abs. 1 in einer Beziehung steht, die ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse an der Durchführung des Geschäfts begründet, das über das Interesse an der Generierung von Gebühren und Provisionen hinausgeht.
3) Ist die Bank oder Wertpapierfirma Teil einer Gruppe, muss die Bank in Anwendung pflichtgemässer und zumutbarer Sorgfalt Personen und Personengruppen aus anderen Gruppengesellschaften in den Kreis der für die Ermittlung von möglichen Interessenkonflikten relevanten Personen miteinbeziehen.
B. Umgang mit Interessenkonflikten
1. Funktionstrennung
Die Bank oder Wertpapierfirma sorgt für eine wirksame Funktionstrennung zwischen Handel und Vermögensverwaltung/Anlageberatung und Abwicklung, sofern eine solche Massnahme der Grösse und Organisation der jeweiligen Bank oder Wertpapierfirma sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität der erbrachten Wertpapierdienstleistungen angemessen ist.
2. Informationsausschlüsse und -sperren
Die Bank oder Wertpapierfirma schafft wirksame interne Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen den Personen oder Personengruppen, deren Tätigkeit einen Interessenkonflikt nach sich ziehen können, verhindern (z.B. sog. Chinese Walls).
3. Besondere Überwachung einzelner Personen
Die Bank oder Wertpapierfirma sorgt für die gesonderte Überwachung von einzelnen Personen oder Personengruppen, deren Hauptaufgabe darin besteht, Tätigkeiten für Kunden zu erbringen, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche Interessen - einschliesslich der der Bank bzw. Wertpapierfirma - vertreten, die kollidieren könnten.
4. Aufhebung finanzieller Anreize
Die Bank oder Wertpapierfirma hebt jeden direkten Zusammenhang zwischen der Vergütung relevanter Personen gemäss Bst. A Ziff. 2, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, einerseits, und der Vergütung anderer relevanter Personen bzw. dem von diesen erwirtschafteten Einkommen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, andererseits, sofern diese beiden Tätigkeiten einen Interessenkonflikt auslösen könnten, auf.
5. Temporäre Aufhebung von Weisungsbefugnissen
Die Bank oder Wertpapierfirma hebt die Weisungsbefugnisse von Personen, die bei der Ausführung von bestimmten Wertpapier- oder Nebendienstleistungen in Bezug auf einen Kunden oder eine Kundengruppe in einem Interessenkonflikt stehen könnten, vorübergehend und mit Bezug auf die betroffenen Geschäfte, Kunden oder Kundengruppen auf.
6. Ausschluss von bestimmten Tätigkeiten
Die Bank oder Wertpapierfirma schliesst Personen, die bei der Ausführung von bestimmten Wertpapier- oder Dienstleistungsgeschäften in einem Interessenkonflikt stehen könnten, von der Ausführung dieser Geschäfte aus.
7. Offenlegung
1) Reichen die vorstehend aufgeführten Massnahmen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird oder sind diese ihrer Grösse, Organisation und gegebenenfalls Gruppenstruktur sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte nicht angemessen, so legt die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten offen, bevor sie ein mit Interessenkonflikten belastetes Geschäft ausführt.
2) Regelmässig auftretende Arten von Interessenkonflikten kann die Bank oder Wertpapierfirma den Kunden in standardisierter Weise offen legen, bevor entsprechende Geschäfte getätigt werden.
3) Die Bank oder Wertpapierfirma hat die Art und Quellen von Interessenkonflikten in allgemeiner Weise auf einem dauerhaften Datenträger gemäss Anhang 7.3 offen zu legen und hat dabei so ausführlich zu sein, dass der Kunde seine Entscheidung über die Wertpapier- oder Nebendienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, auf informierter Grundlage treffen kann.
8. Aufzeichnungen
Die Bank oder Wertpapierfirma führt Aufzeichnungen über die erbrachten Wertpapier- oder Nebendienstleistungen und eigene Geschäfte mit Finanzinstrumenten, bei denen ein den Interessen eines oder mehrerer Kunden in erheblichem Masse abträglicher Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei noch laufenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten auftritt oder auftreten könnte.
II. Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Finanzanalysen
1. Informationspflichten
1) Für die Erstellung oder Verbreitung von Finanzanalysen gilt die Verordnung über die Erstellung von Finanzanalysen nach dem Marktmissbrauchsgesetz (Finanzanalyse-Marktmissbrauchs-Verordnung; FinMV).
2) Eine Empfehlung, die Finanzinstrumente gemäss Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes betrifft, jedoch keine Finanzanalyse im Sinne der Finanzanalyse-Marktmissbrauchs-Verordnung darstellt:
a) gilt als Marketingmitteilung und ist eindeutig als solche zu kennzeichnen; sowie
b) hat einen deutlichen Hinweis darauf zu enthalten, dass sie keine Finanzanalyse im Sinne der Finanzanalyse-Marktmissbrauchs-Verordnung darstellt und nicht einem Handelsverbot nach Ziff. 2 Abs. 1 Bst. a unterliegt.
2. Zusätzliche organisatorische Anforderungen
1) Zusätzlich zu den unter Ziff. I genannten Anforderungen haben Banken und Wertpapierfirmen Vorkehrungen zu treffen, welche die Erfüllung der folgenden Bedingungen gewährleisten:
a) Personen, die den wesentlichen Teil einer Finanzanalyse erstellen (Finanzanalysten) und andere Personen, die den wahrscheinlichen Zeitplan oder Inhalt einer Finanzanalyse, welche für die Öffentlichkeit oder für Kunden nicht zugänglich ist und deren Inhalt aus den öffentlich verfügbaren Informationen nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, kennen, dürfen persönliche oder im Namen einer anderen Person, einschliesslich der Bank oder Wertpapierfirma, zu tätigende Geschäfte mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Finanzanalyse bezieht, nur
1. als Market Maker in gutem Glauben,
2. im normalen Verlauf des Market Making oder
3. in Ausführung eines unaufgeforderten Kundenauftrags tätigen.
Dies jeweils erst dann, wenn die Adressaten der Finanzanalyse ausreichend Gelegenheit hatten, auf diese zu reagieren;
b) in den von Ziff. I Bst. B nicht abgedeckten Fällen dürfen Finanzanalysten und alle anderen an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligten Personen nur unter aussergewöhnlichen Umständen und mit vorheriger Genehmigung jener Person, die mit der Ausübung der Compliance-Funktion des Rechtsträgers betraut ist, ein den aktuellen Empfehlungen zuwiderlaufendes persönliches Geschäft mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Finanzanalyse bezieht, tätigen;
c) Banken und Wertpapierfirmen, Finanzanalysten und andere an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte Personen dürfen keine Zuwendungen nach Ziff. III von Personen annehmen, die ein wesentliches Interesse am Gegenstand der Finanzanalyse haben;
d) Banken und Wertpapierfirmen, Finanzanalysten und andere an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte Personen dürfen Emittenten keine für sie günstige Analyse versprechen;
e) der Entwurf einer Finanzanalyse darf nur von Finanzanalysten vor deren Weitergabe auf die Korrektheit der darin dargestellten Sachverhalte oder einen anderen Zweck hin überprüft werden, sofern der Entwurf eine Empfehlung oder einen Zielpreis enthält; davon ausgenommen ist die Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen Pflichten durch den Rechtsträger.
Bst. a bis e gelten auch für verbundene Finanzinstrumente. Darunter ist ein Finanzinstrument zu verstehen, dessen Preis stark durch Preisbewegungen bei einem anderen Finanzinstrument, das Gegenstand der Finanzanalyse ist, beeinflusst wird; dies umfasst auch ein Derivat dieses anderen Finanzinstruments.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die von Dritten erstellte Finanzanalysen an die Öffentlichkeit oder ihre Kunden weitergeben, sind von den Anforderungen nach Ziff. I Bst. B ausgenommen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) die Person, die die Finanzanalyse erstellt, gehört nicht derselben Gruppe an wie die Bank oder Wertpapierfirma;
b) die Bank oder Wertpapierfirma ändert die in der Finanzanalyse enthaltenen Empfehlungen nicht wesentlich ab;
c) die Bank oder Wertpapierfirma stellt die Finanzanalyse nicht als von ihr erstellt dar; und
d) die Bank oder Wertpapierfirma vergewissert sich, dass für den Ersteller der Finanzanalyse Bestimmungen gelten, die den Anforderungen dieses Anhangs für die Erstellung von Finanzanalysen gleichwertig sind, oder dass der Ersteller interne Vorschriften festgelegt hat, die diesen Anforderungen entsprechen.
III. Zuwendungen
1) Das Gewähren oder Annehmen von Gebühren oder Provisionen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen ("Zuwendungen") im Sinne von Art. 8h des Bankengesetzes ist zulässig, wenn:
a) es sich um Gebühren handelt, welche die Erbringung der Dienstleistungen ermöglichen oder dafür notwendig sind, wie namentlich Depotgebühren, Kommissionen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren, die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Bank oder Wertpapierfirma hervorrufen können, im besten Interesse ihrer Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln; oder
b) es sich um eine Zuwendung handelt, die dem Kunden oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser Personen gezahlt bzw. gewährt wird; oder
c) es sich um eine Zuwendung von Dritten oder an Dritte bzw. von oder an einer in deren Auftrag handelnden Person, die nicht von Bst. b erfasst sind, handelt, sofern:
aa) die Existenz, die Art und der Betrag der Zuwendung oder - wenn der Betrag nicht feststellbar ist - die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages dem Kunden vor Erbringung der Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, verständlicher und zutreffender Weise unmissverständlich offen gelegt wird; und
bb) die Zuwendung darauf ausgelegt ist, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und die Bank oder Wertpapierfirma nicht daran hindert, pflichtgemäss im besten Interesse des Kunden zu handeln.
2) Insbesondere folgende Zuwendungen sind dazu geeignet, die Qualität der Dienstleistung zu verbessern:
a) Zuwendungen, die dazu dienen, Ressourcen und Infrastrukturen zur Information über den Erwerb und die Veräusserung von Finanzinstrumenten aufzubauen oder zu erhalten;
b) Zuwendungen, die dazu dienen, das Produktangebot gegenüber dem Kunden zu erweitern;
c) Zuwendungen, die dazu dienen, die Dienstleistungen gegenüber dem Kunden überhaupt erst zu ermöglichen.
3) Es wird vermutet, dass die Annahme oder Gewährung einer Zuwendung im Zusammenhang mit einer Anlageberatung oder allgemeinen Empfehlungen darauf ausgerichtet ist, eine qualitative Verbesserung dieser Dienstleistung gegenüber dem Kunden zu bewirken, sofern die Beratung oder Empfehlung unvoreingenommen erfolgt.
4) Insbesondere in folgenden Fällen ist die Bank oder Wertpapierfirma nicht daran gehindert, pflichtgemäss im besten Interesse des Kunden im Sinne von Abs. 1 Bst. c Unterbst. bb zu handeln:
a) bei Execution Only- bzw. beratungsfreien Geschäften;
b) bei Vorliegen geeigneter Massnahmen zur Gewährleistung der Unvoreingenommenheit gegenüber ihren Kunden.
5) Die Offenlegung gemäss Abs. 1 Bst. c Unterbst. aa kann nach Massgabe von Art. 8h des Bankengesetzes auch in zusammengefasster und inhaltlich allgemeiner Form erfolgen.
6) Die Verpflichtung zur Offenlegung entfällt, wenn die Leistungen gemäss Abs. 1 Bst. c Unterbst. aa dem Kunden nach Abs. 1 Bst. b weitergeleitet werden.
Anhang 7.2486
Klassierung von Kunden und Wechsel des
Schutzniveaus gemäss Art. 8a, 8b und Anhang 1 BankG sowie Art. 27d
1. Zweck und Klassierung
1) Die Klassierung von Kunden dient der Sicherstellung einer nach Kenntnis, Erfahrung mit Geschäften mit Finanzinstrumenten sowie Art, Häufigkeit und Umfang solcher Geschäfte abgestuften Behandlung der Kunden.
2) Eine einmal erfolgte Klassierung kann nach den Bestimmungen dieses Anhangs jederzeit geändert werden.
2. Information
1) Banken und Wertpapierfirmen informieren ihre Kunden vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen über ihre Klassierung sowie über ihr jederzeitiges Recht, eine Änderung der Klassierung beantragen zu können, und die daraus resultierende Änderung des Schutzniveaus.
2) Die Kunden sind dafür verantwortlich, die Bank oder Wertpapierfirma über alle Änderungen zu informieren, die ihre Klassierung beeinflussen könnten.
3) Banken oder Wertpapierfirmen, die zur Erkenntnis gelangen, dass ein Kunde die Bedingungen derjenigen Kundenklasse, in die er eingestuft ist, nicht mehr erfüllt, leiten entsprechende Schritte in die Wege und informieren den Kunden diesbezüglich.
3. Aufklassierung (Senkung des Schutzniveaus)
1) Unternehmen können gemäss Anhang 1 Ziff. 1 Abs. 2 des Bankengesetzes beantragen, als geeignete Gegenpartei klassiert und behandelt zu werden. Banken und Wertpapierfirmen können auf die im Antrag gemachten Angaben zu den nach Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b des Bankengesetzes verlangten Bedingungen vertrauen.
2) Auf Antrag und nach Prüfung können nichtprofessionelle Kunden als professionelle Kunden klassiert und behandelt werden. Im Rahmen dieser Prüfung hat sich die Bank oder Wertpapierfirma durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon zu vergewissern, dass der nichtprofessionelle Kunde in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht.
3) Die genannte Beurteilung sollte ergeben, dass mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:
a) Der Kunde hat an den relevanten Märkten während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt.
b) Der Kunde verfügt gesamthaft über liquide Mittel und Finanzinstrumente im Gegenwert von mehr als 500 000 Euro.
c) Der Kunde bzw. im Falle einer juristischen Person oder eines selbständigen Zweckvermögens die Person, die befugt ist, Geschäfte in deren Namen zu tätigen, ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt.
4) Kunden nach Abs. 2 können nur dann auf den Schutz durch die Wohlverhaltensregeln verzichten, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird:
a) Sie müssen der Bank oder Wertpapierfirma schriftlich mitteilen, dass sie generell oder in Bezug auf eine bestimmte Dienstleistung oder ein bestimmtes Wertpapiergeschäft oder in Bezug auf eine bestimmte Art von Geschäft oder Produkt als professioneller Kunde behandelt werden möchten.
b) Die Bank oder Wertpapierfirma muss sie schriftlich klar darauf hinweisen, welches Schutzniveau sie gegebenenfalls verlieren.
c) Die Kunden müssen schriftlich in einem vom jeweiligen Vertrag getrennten Dokument bestätigen, dass sie sich der Folgen des Verlustes dieses Schutzniveaus bewusst sind.
4. Herabklassierung (Erhöhung des Schutzniveaus)
1) Geeignete Gegenparteien können beantragen, generell oder in Bezug auf einzelne Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen, als professionelle Kunden oder als nichtprofessionelle Kunden klassiert oder behandelt zu werden. Professionelle Kunden können beantragen, generell oder in Bezug auf einzelne Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen, als nichtprofessionelle Kunden klassiert oder behandelt zu werden.
2) Banken und Wertpapierfirmen können geeigneten Gegenparteien und professionellen Kunden von sich aus ein höheres Schutzniveau angedeihen lassen.
3) Das höhere Schutzniveau wird soweit gewährt, als dies in Bezug auf ein(e) oder mehrere Dienstleistung(en) oder Geschäft(e) oder für eine oder mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften zwischen der Bank bzw. Wertpapierfirma und dem Kunden durch schriftliche Übereinkunft vereinbart wurde.
5. Bestehende Kundenklassierungen
Kundenklassierungen, die aufgrund von Verfahren und Parametern, die den obgenannten bzw. den in Anhang 1 des Bankengesetzes genannten vergleichbar sind, bereits erfolgt sind, können auch nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen bestehen bleiben.
Anhang 7.3487
Kundeninformation gemäss Art. 8a, 8c und 8f bis 8h BankG sowie Art. 27d
1. Information an nichtprofessionelle Kunden
1.1. Allgemeine Anforderungen
1) Alle Informationen, die an bestehende und potenzielle nichtprofessionelle Kunden gerichtet sind oder diesen wahrscheinlich zur Kenntnis gelangen:
a) sind redlich, eindeutig und nicht irreführend zu kommunizieren;
b) müssen den korrekten und vollständigen Namen bzw. die korrekte und vollständige Firma der die Information verbreitenden Bank oder Wertpapierfirma enthalten;
c) müssen zutreffend sein und dürfen insbesondere keine Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments hervorheben, ohne inhaltlich angemessen und deutlich auf etwaige, damit einhergehende Risiken hinzuweisen;
d) dürfen wichtige Aspekte, Aussagen und Warnungen mit Bezug auf Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente, die Gegenstand der Information sind, nicht verschleiern, abschwächen oder unverständlich machen;
e) müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen durchschnittlichen Angehörigen des Personenkreises, an den sie gerichtet sind bzw. von dem sie wahrscheinlich zur Kenntnis genommen werden, verständlich sein dürften.
2) Werden im Rahmen von Informationen nach Abs. 1 Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen, Finanzinstrumente oder Erbringer solcher Dienstleistungen verglichen, sind zusätzlich folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) Der Vergleich muss aussagekräftig sein und in einer redlichen und ausgewogenen Weise dargestellt werden.
b) Die für den Vergleich herangezogenen Informationsquellen sowie wesentlichen Fakten und Hypothesen müssen angegeben werden.
3) Enthalten die Informationen nach Abs. 1 einen Hinweis auf die frühere Wertentwicklung eines Finanzinstruments, eines Finanzindexes oder einer Wertpapierdienstleistung, sind zusätzlich folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) Dieser Hinweis darf bei der Information nicht im Vordergrund stehen.
b) Die Informationen müssen geeignete Angaben zur Wertentwicklung enthalten, die sich mindestens in vollständigen Zwölfmonatszeiträumen auf die unmittelbar vorausgehenden fünf Jahre beziehen, in denen das Finanzinstrument angeboten wurde bzw. über den gesamten Zeitraum des Angebots, wenn das Finanzinstrument weniger als fünf Jahre angeboten wurde.
c) Der Referenzzeitraum und die Informationsquellen müssen eindeutig angegeben werden.
d) Die Informationen müssen eine deutliche Warnung enthalten, dass sich die Zahlenangaben auf die Vergangenheit beziehen und die frühere Wertentwicklung kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Ergebnisse ist.
e) Stützen sich die Angaben über die Wertentwicklung auf eine andere Währung als die des EWR-Mitgliedsstaats, in der die Personen nach Abs. 1 ansässig sind, so ist die Währung, in welcher die Wertentwicklung angegeben wird, eindeutig, verbunden mit einer Warnung, dass die Wertentwicklung infolge von Währungsschwankungen steigen oder fallen kann, anzugeben.
f) Beruhen die Informationen auf der Bruttowertentwicklung, so ist zusätzlich anzugeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte darauf auswirken.
4) Enthalten die Informationen die Simulation einer früheren Wertentwicklung eines Finanzinstruments oder eines Finanzindexes oder verweisen sie auf eine solche Simulation, muss sich diese auf ein Finanzinstrument oder einen Finanzindex beziehen, wobei zusätzlich folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
a) Die simulierte frühere Wertentwicklung muss auf der tatsächlichen früheren Wertentwicklung mindestens eines Finanzinstruments oder Finanzindexes beruhen, die mit dem Gegenstand der Information übereinstimmt oder diesem zugrunde liegt.
b) Mit Bezug auf die unter Bst. a genannte simulierte Wertentwicklung müssen die Anforderungen von Abs. 3 erfüllt sein.
5) Enthalten die Informationen Angaben zur zukünftigen Wertentwicklung eines Finanzinstruments oder eines Finanzindexes, so sind zusätzlich folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) Die Angaben dürfen nicht auf einer Simulation nach Abs. 4 beruhen oder auf eine solche Simulation Bezug nehmen.
b) Die Angaben müssen auf angemessenen, durch objektive Daten gestützten Annahmen beruhen.
c) Beziehen sich die Angaben auf die Bruttowertentwicklung, so ist zusätzlich anzugeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte darauf auswirken.
d) Die Information muss eine deutliche Warnung dahingehend enthalten, dass derartige Prognosen kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung sind.
6) Beziehen sich die Informationen auf eine bestimmte steuerliche Behandlung, ist deutlich hervorzuheben, dass diese von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann.
7) In den Informationen darf der Name einer zuständigen Behörde nicht in einer Weise genannt werden, die andeuten oder nahe legen würde, dass die Produkte oder Dienstleistungen einer Bank oder Wertpapierfirma von der betreffenden Behörde bewilligt oder genehmigt werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften anderer Gesetze, welche eine solche Information mit Bezug auf Finanzinstrumente erlauben oder vorschreiben.
8) Banken und Wertpapierfirmen haben dem Kunden sämtliche Änderungen von Informationen nach den Ziff. 1.2 und 1.3 mitzuteilen.
1.2 Information vor Vertragsschluss bzw. vor Dienstleistungser-bringung
Banken und Wertpapierfirmen müssen nichtprofessionellen Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen oder vor Erbringung entsprechender Dienstleistungen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, folgende Informationen übermitteln:
a) vollständige Vertragsunterlagen;
b) über ihre Klassierung sowie über ihr jederzeitiges Recht, eine Änderung der Klassierung beantragen zu können, und die daraus resultierende Änderung des Schutzniveaus;
c) Informationen über die Bank oder Wertpapierfirma und ihre Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen sowie die damit verbundenen Risiken:
aa) vollständige Firma der Bank oder Wertpapierfirma sowie die weiteren Angaben, die dem Kunden eine effektive Kommunikation mit der Bank oder Wertpapierfirma ermöglichen;
bb) die Sprachen, in denen der Kunde mit der Bank oder Wertpapierfirma kommunizieren kann und in der er Vertragsdokumente und andere Informationen von ihr erhalten kann;
cc) die Kommunikationsmittel, die zwischen der Bank oder Wertpapierfirma und dem Kunden zu verwenden sind, und - soweit relevant - weitere Kommunikationsmittel, die zur Übermittlung und zum Empfang von Aufträgen verwendet werden können;
dd) Hinweis auf die Bewilligung der Bank oder Wertpapierfirma unter Einschluss von Bezeichnung und Adresse der die Bewilligung erteilenden Behörde;
ee) sofern die Bank oder Wertpapierfirma gegenüber dem Kunden durch einen vertraglich gebundenen Vermittler auftritt, die Angabe des Staates, in welchem dieser registriert ist;
ff) Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichterstattung der Bank oder Wertpapierfirma;
gg) sofern die Bank oder Wertpapierfirma Finanzinstrumente oder Gelder ihrer Kunden hält, eine kurze Beschreibung der Massnahmen, welche die Bank oder Wertpapierfirma zu deren Schutz trifft, einschliesslich Angaben zur Sicherungseinrichtung nach Art. 18 ff., sowie - soweit relevant - darüber,
- wo Gelder und Finanzinstrumente im Namen der Bank oder Wertpapierfirma - gleichgültig ob individualisiert oder auf einem Sammelkonto bzw. vermischt mit oder getrennt von deren Eigenbeständen - bei einem Dritten gehalten werden können;
- wie Pfand- und Verrechnungsrechte der Bank oder Wertpapierfirma bzw. Pfand- und Verrechnungsrechte von Verwahrstellen sich zueinander verhalten;
- dass die Verwahrung von Geldern und Finanzinstrumenten in einem Drittland seine Rechte beeinflussen kann;
- wie die aus den vorstehenden Tatsachen resultierende Haftung der Bank oder Wertpapierfirma für Handlungen und Unterlassungen sowie im Falle der Zahlungsunfähigkeit Dritter gestaltet ist;
hh) eine kurze Beschreibung der Grundsätze der Bank oder Wertpapierfirma zum Umgang mit Interessenkonflikten, wobei der Kunde jederzeit weitere Unterlagen dazu verlangen kann;
d) sofern die Bank oder Wertpapierfirma dem nichtprofessionellen Kunden die Vermögensverwaltung erbringen will, zusätzlich Informationen über:
- Art und Periodizität der Bewertung der im Portfolio befindlichen Finanzinstrumente;
- Details zur allfälligen gesamten oder teilweisen Auslagerung der Vermögensverwaltung;
- eine Vergleichsgrösse, anhand derer die Wertentwicklung des Portfolios verglichen werden kann (Benchmark);
- für das jeweilige Portfolio zulässige Finanzinstrumente und Geschäfte, einschliesslich allfälliger Einschränkungen;
- das vereinbarte Anlageziel und Risikoprofil einschliesslich allfälliger Beschränkungen des Handlungsermessens.
1.3 Information vor Dienstleistungserbringung
Banken und Wertpapierfirmen müssen nichtprofessionellen Kunden rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen folgende Informationen übermitteln:
a) bei Finanzinstrumenten:
aa) eine allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzinstrumente, welche die Wesensmerkmale der betreffenden Art der Finanzinstrumente sowie die damit verbundenen Risiken ausreichend detailliert erläutert, damit der Kunde seine Anlageentscheidungen auf genügend fundierter Grundlage treffen kann, wobei folgende Punkte - soweit relevant - eingeschlossen sein müssen:
- die mit Finanzinstrumenten der betreffenden Art einhergehenden Risiken, einschliesslich einer Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte;
- das erhöhte Risiko durch die gegenseitige Beeinflussung verschiedener Risikobestandteile von verschiedenen Finanzinstrumenten oder aus verschiedenen Finanzinstrumenten und/oder Dienstleistungen zusammengesetzten Finanzinstrumenten;
- das Risiko eines Verlustes der gesamten Anlage in ein Finanzinstrument (Totalverlust);
- die Volatilität des Preises des betreffenden Finanzinstruments und etwaige Beschränkungen des für derlei Instrumente bestehenden Marktes;
- den Umstand, dass ein Anleger, der in gewisse Finanzinstrumente investiert, möglicherweise finanzielle oder sonstige Verpflichtungen, einschliesslich Eventualverbindlichkeiten, übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Finanzinstrumente hinzukommen;
- etwaige Einschusspflichten oder ähnliche Pflichten für Finanzinstrumente der betreffenden Art.
Dabei genügt bei Anteilen an nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen der vereinfachte Prospekt nach Art. 28 der Richtlinie 85/611/EWG als genügende Information;
bb) im Rahmen der Übermittlung von Informationen über ein Finanzinstrument, das zu diesem Zeitpunkt öffentlich angeboten wird und für das ein Prospekt nach Massgabe des Wertpapierprospektgesetzes (WPPG) veröffentlicht worden ist, die Angabe, wo dieser Prospekt erhältlich ist;
cc) im Falle von Finanzinstrumenten, die eine Garantie durch einen Dritten beinhalten, ausreichende Details über die Garantie und den Garanten, damit der Kunde die Garantie angemessen bewerten kann;
dd) bevor die Bank oder Wertpapierfirma Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nach Art. 25 mit Finanzinstrumenten, die sie im Namen eines Kunden hält, oder bevor sie Finanzinstrumente von Kunden für eigene Rechnung oder für Rechnung anderer Kunden nutzt, detaillierte Angaben über die Rechte und Pflichten der Bank oder Wertpapierfirma in Bezug auf die Verwendung der betreffenden Finanzinstrumente und die genauen Bedingungen für ihre Rückgabe sowie über die damit verbundenen Risiken. Der Kunde hat den Bedingungen zur Nutzung seiner Finanzinstrumente vorgängig unterschriftlich zuzustimmen;
b) über Kosten und Nebenkosten:
aa) Angaben über den Gesamtpreis, den der Kunde im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument, einer Wertpapierdienstleistung oder einer Nebendienstleistung zu zahlen hat, einschliesslich aller damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen sowie aller über die Bank oder Wertpapierfirma zu entrichtenden Steuern oder - wenn die Angabe eines genauen Preises nicht möglich ist - die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, damit der Kunde diesen überprüfen kann. Von der Bank oder Wertpapierfirma in Rechnung gestellte Provisionen sind getrennt aufzuführen;
bb) falls ein Teil des unter Bst. aa genannten Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu bezahlen ist oder in einer Fremdwährung ausgewiesen wird, die betreffende Währung und den angewandten Wechselkurs und allfällige Spesen der Anschaffung der Fremdwährung;
cc) einen Hinweis darauf, dass dem Kunden im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung oder dem Finanzinstrument allenfalls weitere Kosten oder Steuern entstehen können, die nicht über die Bank oder Wertpapierfirma zu bezahlen sind;
dd) Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen;
ee) bei Transaktionen über Anteile an nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen wird der vereinfachte Prospekt nach Art. 28 der Richtlinie 85/611/EWG als genügende Information über die Kosten und Nebenkosten (einschliesslich Ausgabe- und Rücknahmeaufschläge) angesehen;
c) hinsichtlich der Art der Auftragsausführung:
aa) Informationen über ihre Ausführungsgrundsätze. Hierzu hat die Bank oder Wertpapierfirma vor der Dienstleistungserbringung die Zustimmung des Kunden einzuholen;
bb) Informationen über die relative Bedeutung der Kriterien Kosten, Kurs, Schnelligkeit, Ausführungswahrscheinlichkeit und weitere relevante Aspekte, nach denen die Bank oder Wertpapierfirma ihre Ausführungspolitik bestimmt und ihre Ausführungsplätze auswählt;
cc) ein Verzeichnis der Ausführungsplätze, an denen die Bank oder Wertpapierfirma Aufträge ausführt bzw. ausführen lässt;
dd) einen Warnhinweis mit Bezug auf die Risiken, die mit den Kundeninstruktionen verbunden sind, die von den von der Bank oder Wertpapierfirma aufgestellten Grundsätzen abweichen; und
ee) sofern die Grundsätze zur Auftragsausführung vorsehen, dass Aufträge ausserhalb von geregelten Märkten oder multilateralen Handelssystemen ausgeführt werden dürfen, hat die Bank oder Wertpapierfirma den Kunden darauf hinzuweisen und dazu vor der Dienstleistungserbringung die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einzuholen. Diese Zustimmung kann eine generelle sein.
1.4 Zulässige spätere Information
Die Informationen nach Ziff. 1.2 und 1.3 können - mit Ausnahme der Informationen nach Ziff. 1.2 Bst. c Unterbst. aa - dann nach Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen übermittelt werden, wenn die Bank oder Wertpapierfirma:
a) die Informationspflicht nicht einhält, weil der Vertrag auf Wunsch des Kunden unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird; und
b) im Übrigen die Gesetzgebung über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen beachtet.
1.5 Informationen nach Dienstleistungserbringung und Berichtspflichten
1) Die Bank oder Wertpapierfirma übermittelt dem Kunden hinsichtlich der Auftragsausführung:
a) unverzüglich bzw. für nicht professionelle Kunden spätestens am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder nach Eingang der Meldung der Auftragsausführung durch einen Dritten eine Bestätigung über die Auftragsausführung, welche deren wesentlichen Informationen wiedergibt. Werden dem Kunden die relevanten Informationen von einem Dritten mitgeteilt, so kann die Information durch die Bank oder Wertpapierfirma unterbleiben.
Dies gilt nicht, wenn sich Aufträge, die im Namen von Kunden ausgeführt werden, auf Anleihen zur Finanzierung von Hypothekarkreditverträgen mit diesen Kunden beziehen; in einem solchen Fall ist das Geschäft spätestens einen Monat nach Auftragsausführung zusammen mit den Gesamtbedingungen des Hypothekendarlehens zu melden;
b) auf dessen Wunsch Informationen über den Stand der Auftragsausführung;
c) die Bestätigung über die Auftragsausführung gemäss Bst. a enthält folgende Angaben (wobei hierzu die Verwendung von Standardcodes erlaubt ist, sofern diesen eine Erläuterung beigefügt wird):
- Name der Unternehmung, die die Mitteilung macht;
- Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden;
- Handelstag, Handelszeitpunkt und Ausführungsplatz;
- Art des Auftrags (Kauf-/Verkaufsindikator, Wesen des Auftrags, falls es sich nicht um einen Kauf- bzw. Verkaufsauftrag handelt);
- die Finanzinstrumente, die Gegenstand des Auftrags bilden und deren Anzahl;
- Stückpreis und Gesamtentgelt, wobei bei tranchenweiser Ausführung des Auftrags der Preis für die einzelnen Tranchen oder der Durchschnittspreis übermittelt werden kann; gibt die Bank oder Wertpapierfirma den Durchschnittspreis an, übermittelt sie dem Kunden auf Wunsch den Stückpreis der einzelnen Teilausführungen;
- Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Kunden eine Aufschlüsselung nach Einzelposten;
- Angaben zu allfälligen Aufgaben des Kunden (einschliesslich Zahlung des Preises bzw. Gutschrift des Erlöses) im Zusammenhang mit der Abwicklung des Geschäfts unter Angabe der Zahlungs- oder Einlieferungsfrist, sofern diese Angaben und Aufgaben dem Kunden nicht bereits übermittelt wurden;
- im Falle des Selbsteintritts der Bank oder Wertpapierfirma oder der Auftragsdurchführung mit einer Gegenpartei innerhalb der Gruppe, der die Bank oder Wertpapierfirma angehört oder mit einem anderen Kunden der Bank oder der Wertpapierfirma als Gegenpartei, einen entsprechenden Hinweis darauf, es sei denn, der Auftrag werde über ein Handelssystem ausgeführt, das den anonymen Handel erleichtert.
2) Banken und Wertpapierfirmen übermitteln den Kunden, für die sie Finanzinstrumente oder Gelder halten, mindestens einmal jährlich eine Aufstellung der für sie gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente, es sei denn, eine solche Aufstellung ist bereits in einer anderen periodischen Aufstellung übermittelt worden. Diese Aufstellung enthält mindestens folgende Informationen:
a) Angaben zu allen Finanzinstrumenten und Geldern, die die Bank oder Wertpapierfirma am Ende des von der Aufstellung erfassten Zeitraums für den betreffenden Kunden hält;
b) Angaben darüber, inwieweit dem Kunden gehörende Finanzinstrumente oder Gelder Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach Art. 25 waren;
c) Höhe und Grundlage etwaiger Erträge, die Kunden aus der Beteiligung an Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach Art. 25 zugeflossen sind.
Erlösen aus noch nicht abgerechneten Geschäften, kann für diese Information entweder das Abschluss- oder das Abwicklungsdatum zugrund gelegt werden, vorausgesetzt, dass für alle derartigen Informationen in gleicher Weise verfahren wird.
3) Die Bank oder Wertpapierfirma hat dem Kunden über die Vermögensverwaltung Rechenschaft abzulegen wie folgt:
a) Die Berichterstattung hat periodisch zu erfolgen:
- üblicherweise halbjährlich;
- auf Verlangen des Kunden quartalsweise;
- monatlich, wenn zwischen der Bank oder Wertpapierfirma und dem Kunden vereinbart worden ist, dass ein kreditfinanziertes Portfolio zulässig ist;
- jährlich, wenn mit dem Kunden vereinbart worden ist, dass ihm über jede einzelne Auftragsausführung Bericht zu erstatten ist;
- sofern der Kunde die Berichterstattung über jedes einzelne ausgeführte Geschäft verlangt, so ist ihm unverzüglich nach dessen Ausführung eine Bestätigung über die Auftragsausführung zu übermitteln, welche die Informationen gemäss Ziff. 1.5 Abs. 1 Bst. c wiedergibt. Gegenüber nichtprofessionellen Kunden gilt eine Information am Geschäftstag nach Auftragsausführung bzw. nach Eingang der Meldung der Auftragsausführung durch einen Dritten als unverzüglich mitgeteilt. Werden dem Kunden die relevanten Informationen von einem Dritten mitgeteilt, so kann die Information durch die Bank oder Wertpapierfirma unterbleiben.
b) Die Information über die Vermögensverwaltung enthält:
- Name der Unternehmung;
- Name oder sonstige Bezeichnung des Kontos;
- Zusammensetzung und Bewertung des Portfolios mit Angaben zu den gehaltenen Finanzinstrumenten, deren Marktwerte oder Zeitwert, dem Kontostand am Anfang und am Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Portfolios während dem Berichtszeitraum;
- Gesamtbetrag der im Berichtszeitraum angefallenen Kosten und Nebenkosten, aufgeschlüsselt zumindest nach Gesamtkosten der reinen Vermögensverwaltung und den restlichen Gesamtkosten, gegebenenfalls mit dem Hinweis darauf, dass auf Wunsch des Kunden eine detailliertere Aufschlüsselung erhältlich ist;
- Vergleich der Wertentwicklung während des Berichtszeitraums;
- Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungseingänge auf das Portfolio-Konto des Kunden;
- Informationen über Massnahmen der Unternehmung, welche Rechte bezüglich im Portfolio befindliche Finanzinstrumente verleihen;
- für jedes im Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft eine Aufstellung, die alle Informationen von Ziff. 1.5 Abs. 1 Bst. c enthält, ausser es wurde etwas anderes vereinbart (vgl. Ziff. 1.5 Abs. 3 Bst. c 5. Lemma).
Sofern Banken oder Wertpapierfirmen Finanzinstrumente oder Gelder halten und für einen Kunden Vermögensverwaltungsdienstleistungen erbringen, kann die in Abs. 2 verlangte Aufstellung in diejenige von Abs. 3 integriert werden.
4) Banken und Wertpapierfirmen haben im Rahmen der Vermögensverwaltung oder der Führung von Konten im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen, die bei einem Geschäft mit Eventualverbindlichkeiten eine ungedeckte Position enthalten, dem Kunden Meldung über den erlittenen Verlust zu erstatten, wenn dieser den vor Erbringung der beiden genannten Dienstleistungen vereinbarten Schwellenwert überschritten hat. Die Meldung hat an demselben Geschäftstag zu erfolgen, an dem der Schwellenwert überschritten worden ist. Wird der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten, so hat die Meldung am ersten folgenden Geschäftstag zu erfolgen.
2. Information an professionelle Kunden
1) Auf die Information professioneller Kunden durch Banken und Wertpapierfirmen finden nachfolgende Bestimmungen Anwendung:
a) Ziff. 1.1 Abs. 8;
b) Ziff. 1.2 Bst. a, b sowie c Unterbst. gg 2. und 3. Lemma und Unterbst. hh;
c) Ziff. 1.2 Bst. d 3. Lemma;
d) Ziff. 1.3 Bst. a Unterbst. aa und dd;
e) Ziff. 1.5 Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 und 3 Bst. a Einleitungssatz und Bst. b;
f) Ziff. 4.
2) Vorbehalten bleiben diejenigen Informationen, welche professionellen Kunden mitgeteilt werden müssen, sofern und soweit sie für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsarten als nichtprofessionelle Kunden eingestuft wurden.
3. Information an geeignete Gegenparteien
1) Auf die Information geeigneter Gegenparteien durch Banken und Wertpapierfirmen finden nachfolgende Bestimmungen Anwendung:
a) Ziff. 1.1 Abs. 8;
b) Ziff. 1.2 Bst. a und b;
c) Ziff. 1.3 Bst. a Unterbst. dd;
d) Ziff. 1.5 Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 und 3 Bst. a Einleitungssatz und Bst. b;
e) Ziff. 4.
2) Vorbehalten bleiben diejenigen Informationen, welche geeigneten Gegenparteien mitgeteilt werden müssen, sofern und soweit sie für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsarten als nichtprofessionelle Kunden eingestuft wurden.
4. Marketingmitteilungen
1) Banken und Wertpapierfirmen übermitteln in Marketingmitteilungen keine Informationen, die zu den Informationen nach den vorstehenden Ziff. 1 bis 3 in Widerspruch stehen.
2) Sie kennzeichnen Marketingmitteilungen ausdrücklich als solche, sofern nicht offenkundig ist, dass eine Information eine Marketingmitteilung ist.
3) Einer Marketingmitteilung an nichtprofessionelle Kunden sind die Informationen nach Ziff. 1.2 und 1.3 beizufügen, wenn:
a) sie ein Angebot enthält, mit jeder Person, die die Mitteilung beantwortet, einen Vertrag über ein Finanzinstrument, eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzuschliessen; oder
b) sie ein Angebot enthält, jeder antwortenden Person ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über ein Finanzinstrument, eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzugeben.
4) Abs. 3 gilt jedoch nicht, wenn der potenzielle nichtprofessionelle Kunde zur Beantwortung des in der Marketingmitteilung enthaltenen Angebots ein oder mehrere Dokumente zu konsultieren hat, die die erforderlichen Informationen enthalten.
5. Bereitstellung der Information
1) Folgende Informationen müssen dem Kunden bzw. potenziellen Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden:
a) Änderungen von Informationen, sofern die ursprüngliche Information ebenfalls auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt wurde;
b) Informationen nach Ziff. 1.5, mit Ausnahme von Ziff. 1.5 Abs. 1 Bst. a, auch wenn diese Informationen an professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien ergehen.
2) Die Informationen nach Ziff. 2, mit Ausnahme des Bst. a bei nichtprofessionellen Kunden, und Ziff. 3 können dem Kunden bzw. potenziellen Kunden entweder auf einem dauerhaften Datenträger oder, sofern die Bedingungen gemäss Abs. 5 erfüllt sind, auf einer Website zur Verfügung gestellt werden.
3) Als dauerhafte Datenträger gelten:
a) Papier, dessen Bedruckung die Lesbarkeit mutmasslich für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gewährleistet;
b) nicht wiederbeschreibbare Datenträger, deren gespeicherte Daten mutmasslich für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erhalten bleiben.
4) Die Person, der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, muss die Wahl haben, ob sie die Informationen nach Abs. 1 auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erhalten möchte.
5) Stellt eine Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden Informationen, die nicht an ihn persönlich gerichtet sind, über eine Website zur Verfügung, so müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
a) der Kunde muss der Bereitstellung der Information in dieser Form ausdrücklich zustimmen und nachweislich über einen regelmässigen Zugang zum Internet verfügen, wobei dieser Nachweis als erbracht gilt, wenn der Kunde der Bank oder Wertpapierfirma eine E-Mail-Adresse mitteilt;
b) die Adresse der Website und die Stelle, an der die zu übermittelnden Informationen zu finden sind, müssen dem Kunden auf elektronischem Weg mitgeteilt werden;
c) die Informationen auf der Website müssen sich auf dem neuesten Stand befinden;
d) die Informationen müssen über diese Website laufend abgefragt werden können und zwar solange, wie sie für den Kunden nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein müssen;
e) die Bereitstellung der Information über diese Website ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Bank oder Wertpapierfirma und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, angemessen.
Anhang 7.4488
Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten gemäss Art. 8a, 8d und 8e BankG sowie Art. 27d
I. Grundsätze für die Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten
1) Banken und Wertpapierfirmen haben Grundsätze für eine bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen festzulegen. Dazu haben sie:
a) die Kosten, den Kurs, die Schnelligkeit, die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang sowie die Art des Auftrages zu berücksichtigen;
b) die relative Bedeutung der Kriterien nach Bst. a zu bestimmen, indem sie sie zu den Merkmalen des Kunden bzw. der Kundenklassierung, des Kundenauftrags, des gegenständlichen Finanzinstruments sowie der Ausführungsplätze ins Verhältnis setzen;
c) für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Ausführungsplätzen (geregelter Markt, MTF, systematischer Internalisierer oder Market Maker, ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine vergleichbare Funktion ausübt), an welchen die Kundenaufträge ausgeführt werden können und diejenigen Faktoren, aufgrund derer die Wahl für einen dieser Ausführungsplätze gefällt wird, zu machen. Es sind mindestens jene Ausführungsplätze zu bezeichnen, an denen die Bank oder Wertpapierfirma konstant die bestmöglichen Ergebnisse im Kundeninteresse erzielen kann;
d) Massnahmen zu ergreifen bzw. Verfahren zu implementieren, mit denen verhindert wird, dass mit Informationen aus laufenden Kundenaufträgen Missbrauch betrieben wird. Front-Running ist verboten.
2) Banken und Wertpapierfirmen implementieren zur Einhaltung der Pflichten gemäss Abs. 1 wirksame Prozesse und Verfahren.
3) Banken und Wertpapierfirmen überprüfen ihre Ausführungsgrundsätze regelmässig, mindestens jährlich, sowie im Falle von wesentlichen Veränderungen auf deren Effizienz sowie auf allfälliges Anpassungspotenzial hin. Stellen sie Mängel oder unterdurchschnittliche Effizienz fest, so ändern sie die Ausführungsgrundsätze entsprechend. Wesentliche Änderungen der Ausführungsgrundsätze sind den Kunden mitzuteilen.
4) Banken und Wertpapierfirmen legen fest, wie sie die Erfüllung der Meldepflichten gemäss Ziff. V mit Bezug auf Geschäfte mit einem an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstrument zu gewährleisten beabsichtigen.
5) Banken und Wertpapierfirmen, die im Rahmen der Portfolioverwaltung oder der Annahme und Weiterleitung von Aufträgen Dritte mit der Auftragsausführung betrauen, haben der Pflicht, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, ebenfalls nachzukommen. Sie haben dabei den Vorschriften von Abs. 1 bis 3 sinngemäss nachzukommen. Weist ein Kunde die Bank oder Wertpapierfirma an, einen bestimmten Dritten mit der Auftragsausführung zu beauftragen, so erfüllt die Bank oder Wertpapierfirma die Vorschriften dieses Absatzes ohne Weiteres.
II. Ausführung von Kundenaufträgen im Allgemeinen
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge selbst ausführen dürfen, wenden Verfahren und Systeme an, die eine sofortige und faire Abwicklung von Kundenaufträgen gewährleisten. Diese Verfahren und Systeme haben eine Auftragsausführung entsprechend dem jeweiligen Eingang vergleichbarer Aufträge zu ermöglichen.
2) Banken und Wertpapierfirmen dürfen Kundenaufträge oder Eigenaufträge zusammen mit anderen Kundenaufträgen ausführen, wenn:
a) es unwahrscheinlich ist, dass die Zusammenlegung für den Kunden nachteilig ist;
b) dem Kunden zuvor mitgeteilt worden ist, dass die Zusammenlegung in Bezug auf einen bestimmten Auftrag nachteilig sein kann;
c) Grundsätze festgelegt und umgesetzt sind, die eine faire Zuweisung zusammengelegter Aufträge sowie eine Zuweisung von Volumen und Preisen bei Teilausführungen gewährleisten;
d) bei einer Teilausführung zusammengelegter Aufträge bei der Zuweisung verbundener Geschäfte dem Kundenauftrag gegenüber dem eigenen Auftrag der Vorrang gegeben wird, es sei denn, die Bank oder Wertpapierfirma kann nachvollziehbar belegen, dass sie den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu solch günstigen Konditionen hätte ausführen können. Diesfalls kann sie die Zuweisung nach den Grundsätzen von Bst. c vornehmen.
3) Banken und Wertpapierfirmen haben bei der tatsächlichen Ausführung von Kundenaufträgen folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) Sie müssen sicherstellen, dass Kundenaufträge sofort und korrekt registriert und zugewiesen werden.
b) Sie haben vergleichbare Kundenaufträge der Reihe nach und sofort auszuführen, ausser die Auftragsart oder die herrschenden Marktbedingungen verlangen eine andere Handlung.
c) Sie müssen den nichtprofessionellen Kunden unverzüglich über das Auftreten und den Inhalt von Schwierigkeiten bei der Auftragsausführung informieren.
4) Das bestmögliche Ergebnis wird bei der Ausführung von Aufträgen von nichtprofessionellen Kunden anhand des Gesamtentgelts, d.h. des Preises für das Finanzinstrument sowie der mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten (alle direkt mit der Ausführung verbundenen Kosten einschliesslich Clearing- und Settlementkosten oder anderweitiger Gebühren) bestimmt. Sind mehrere Ausführungsplätze grundsätzlich in der Lage, diesen Ansprüchen zu genügen, so haben die Banken oder Wertpapierfirmen zusätzlich ihre Provisionen und (Zugangs-)Kosten je Ausführungsplatz zu berücksichtigen. Banken und Wertpapierfirmen ist es verboten, ihre Kosten, Gebühren oder Provisionen auf eine Weise zu strukturieren, die eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ausführungsplätze bewirken würde.
5) Banken und Wertpapierfirmen, die einen Kundenauftrag oder einen Teil davon nach der ausdrücklichen Weisung des Kunden ausführen, erfüllen die Pflicht, alle Massnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erreichen.
6) Können Kundenlimitaufträge in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, aufgrund der vorherrschenden Marktbedingungen nicht sofort ausgeführt werden, muss die Bank oder Wertpapierfirma diese Aufträge unverzüglich derart bekannt machen, dass sie anderen Marktteilnehmern leicht zugänglich sind, ausser der Kunde erteile eine andere Weisung. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn ein solcher Kundenlimitauftrag an einen geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem weitergeleitet wird. Die FMA kann von der Einhaltung dieser Pflicht absehen, wenn es sich um Kundenlimitaufträge von marktunüblichem Geschäftsumfang handelt.
III. Ausführung von Kundenaufträgen im Speziellen
III.1 Anlageberatung und Vermögensverwaltung
1) Banken und Wertpapierfirmen, welche Anlageberatungs- oder Vermögensverwaltungsdienstleistungen erbringen, haben dazu vor der Dienstleistungserbringung vom Kunden die notwendigen Informationen einzuholen. Notwendig sind dabei die Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagegeschäft, seine Anlageziele sowie seine finanziellen Verhältnisse. Erfasst die Bank oder Wertpapierfirma entsprechende Informationen im Rahmen der Umsetzung von Pflichten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz, so darf sie darauf abstellen.
2) Die Einholung dieser Informationen soll der Bank oder Wertpapierfirma ermöglichen, dem Kunden geeignete Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu empfehlen oder im Rahmen der Vermögensverwaltung zu tätigen (suitability-Test). Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
a) das Geschäft entspricht den Anlagezielen des Kunden;
b) die mit dem Geschäft verbundenen Anlagerisiken sind für den Kunden im Rahmen seiner Anlageziele finanziell tragbar;
c) das Geschäft ist so beschaffen, dass der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die mit dem Geschäft einhergehenden Risiken verstehen kann.
3) Die über die finanziellen Verhältnisse einzuholenden Informationen umfassen - soweit relevant - Angaben über die Herkunft und Höhe des regelmässigen Einkommens und regelmässiger Verpflichtungen, das Gesamtvermögen einschliesslich liquider Vermögenswerte und Immobilien. Erfasst die Bank oder Wertpapierfirma entsprechende Informationen im Rahmen der Umsetzung von Pflichten nach dem Sorgfaltspflichtgesetz, so darf sie darauf abstellen.
4) Die über die Anlageziele einzuholenden Informationen umfassen - soweit relevant - Angaben über den geplanten Anlagezweck, den zeitlichen Anlagehorizont, die Risikobereitschaft und das Risikoprofil.
5) Die über die Kenntnisse und Erfahrungen in Anlagegeschäften einzuholenden Informationen umfassen - soweit dies nach Art des Kunden, Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistung und Art des in Betracht gezogenen Produkts oder Geschäfts unter Berücksichtigung der damit jeweils verbundenen Komplexität und Risiken angemessen ist - Angaben über die Art der Dienstleistungen, Geschäfte und Finanzinstrumente, mit denen der Kunde vertraut ist, Art, Umfang und Häufigkeit der vom Kunden getätigten Geschäfte mit Finanzinstrumenten, Bildungsstand und Beruf oder frühere berufliche Tätigkeiten.
6) Banken und Wertpapierfirmen dürfen Kunden nicht ermutigen, die Übermittlung der notwendigen Informationen zu unterlassen. Auf diejenigen Informationen, die sie von den Kunden erhalten, dürfen sie sich jedoch verlassen, ausser es ist ihnen bekannt oder müsste ihnen bekannt sein, dass die Informationen offensichtlich veraltet, unvollständig oder falsch sind. Erlangt die Bank oder Wertpapierfirma die notwendigen Informationen nach Abs. 1 nicht, empfiehlt sie dem Kunden keine Wertpapierdienstleistung oder Finanzinstrumente.
7) Bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien darf die Bank oder Wertpapierfirma davon ausgehen, dass der Kunde mit Bezug auf diejenigen Produkte, Geschäfte und Dienstleistungen, für die er als professioneller Kunde eingestuft ist, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nach Abs. 1 verfügt.
8) Erbringt die Bank oder Wertpapierfirma gegenüber einer geeigneten Gegenpartei (Anhang 1 Ziff. 1 des Bankengesetzes) oder einem professionellen Kunden (Anhang 1 Ziff. 2 des Bankengesetzes) Anlageberatungs- oder Vermögensverwaltungsdienstleistungen, so darf sie zudem davon ausgehen, dass etwaige mit einem Geschäft verbundene Risiken für den Kunden finanziell tragbar sind.
III.2. Andere Wertpapierdienstleistungen
1) Banken und Wertpapierfirmen, die andere als in Ziff. III.1 genannte Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben vom Kunden Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf spezielle Dienstleistungen und Finanzinstrumente einzuholen, um die Angemessenheit der in Betracht gezogenen Dienstleistung bzw. des in Betracht gezogenen Finanzinstruments für den Kunden zu beurteilen (appropriateness-Test). Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob der Kunde aufgrund seiner Erfahrungen und Kenntnisse in der Lage ist, die mit der Dienstleistung oder dem Finanzinstrument verbundenen Risiken zu erfassen bzw. zu verstehen.
2) Bei Wertpapierdienstleistungen, für die ein Kunde als professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei klassiert ist, darf die Bank oder Wertpapierfirma davon ausgehen, dass der professionelle Kunde über die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, um die damit verbundenen Risiken zu erfassen.
3) Banken und Wertpapierfirmen, die bei der Beurteilung der Angemessenheit zum Schluss kommen, dass die Wertpapierdienstleistung, Nebendienstleistung oder das Finanzinstrument nicht angemessen ist, haben den Kunden zu warnen. Diese Warnung kann standardisiert erfolgen.
III.2.1 Execution-only-Geschäfte
Banken und Wertpapierfirmen, die in Bezug auf nichtkomplexe Finanzinstrumente Kundenaufträge lediglich ausführen oder entgegennehmen und weiterleiten oder damit verbundene Nebendienstleistungen erbringen (Execution-only), können bei der Ausführung dieser Kundenaufträge auf die Abklärung der Angemessenheit von Dienstleistung und Finanzinstrument für den Kunden verzichten, wenn:
a) die Dienstleistung einzig auf Veranlassung des Kunden erbracht wird;
b) der Kunde angemessen darüber informiert wurde, dass keine Prüfung der Angemessenheit der Dienstleistung oder des Finanzinstruments erfolgt und er deshalb nicht in den Genuss der mit der Angemessenheitsprüfung einhergehenden Schutzbestimmungen gelangt; diese Information kann in standardisierter Form erfolgen.
III.2.2 Beratungsfreie Geschäfte
Erteilt der Kunde nicht alle notwendigen Informationen nach Ziff. III.2 Abs. 1, so warnt die Bank oder Wertpapierfirma den Kunden dahingehend, dass ihr so die Beurteilung der Angemessenheit verunmöglicht werde. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.
IV. Ausführung von Kundenaufträgen von und über Drittpersonen
1) Banken und Wertpapierfirmen, die einen Kundenauftrag von einer anderen Bank oder Wertpapierfirma erhalten, dürfen sich auf die von der übermittelnden Bank oder Wertpapierfirma gemachten Angaben zu den Kundeninformationen sowie auf die von dieser gemachten Anlageempfehlungen verlassen.
2) Die übermittelnde Bank oder Wertpapierfirma bleibt für die Vollständigkeit und Korrektheit aller weitergeleiteten Angaben im Zusammenhang mit dem übermittelten Kundenauftrag (Auftrag des und Informationen über den Kunden) sowie für die Eignung der Empfehlung und die Beratung verantwortlich. Für die korrekte Auftragsausführung ist die empfangende Bank oder Wertpapierfirma verantwortlich.
V. Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten; Veröffentlichung von Kursen; systematische Internalisierer
A. Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten
Banken und Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstrumenten tätigen, haben, auch wenn der Auftrag ausserhalb eines geregelten Marktes ausgeführt wird, die Einzelheiten dieser Geschäfte so schnell wie möglich, spätestens am Ende des folgenden Werktages, zu melden. Auf die Meldungen finden im Übrigen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1287 (2006) Anwendung.
B. Veröffentlichung von Kursen
1) Banken und Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung oder für Rechnung von Kunden Geschäfte mit zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems tätigen, haben den Umfang der Geschäfte, Kurs und Zeitpunkt, zu dem bzw. an dem diese Geschäfte abgeschlossen worden sind, zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung hat - soweit möglich - in Echtzeit, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in einer für Marktteilnehmer leicht zugänglichen Form zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1287 (2006).
2) Die FMA kann gestatten, dass die Einzelheiten von Geschäften, je nach deren Art und Umfang, zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden, insbesondere wenn:
a) es sich um Geschäfte handelt, die im Verhältnis zum marktüblichen Geschäftsumfang hinsichtlich dieser Aktie oder Aktiengattung ein grosses Volumen aufweist; und
b) die Bank oder Wertpapierfirma zuvor die Genehmigung der FMA zu den für die verzögerte Veröffentlichung vorgeschlagenen Vorkehrungen eingeholt hat und diese den Marktteilnehmern und dem Anlegerpublikum mitgeteilt hat.
C. Systematische Internalisierer
1. Pflichten der systematischen Internalisierer
1) Systematische Internalisierer haben für Aktien, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, für die es einen liquiden Markt gibt und für die sie systematische Internalisierung betreiben, verbindliche Kursofferten zu veröffentlichen und regelmässig zu aktualisieren. Bei Aktien, für die kein liquider Markt besteht, haben systematische Internalisierer den Kunden auf Anfrage Quotierungen anzubieten. Diese Bestimmung gilt nur beim Handel mit Aufträgen bis zur standardmässigen Marktgrösse.
2) Systematische Internalisierer legen die Grössen fest, zu denen sie Kursofferten angeben. Jede Kursofferte beinhaltet einen verbindlichen Geld- und/oder Briefkurs für eine Grösse oder für mehrere Grössen bis zur standardmässigen Marktgrösse für die Aktiengattung, der die Aktie angehört. Die standardmässige Marktgrösse je Aktiengattung ist eine Grösse, die repräsentativ für den arithmetischen Durchschnittswert der Aufträge ist, die am Markt für Aktien der jeweiligen Gattung ausgeführt werden. Der Markt für jede Aktie besteht aus allen Aufträgen, die im EWR bezüglich dieser Aktie ausgeführt werden, ausser jene, die im Vergleich zur normalen Marktgrösse für diese Aktien ein grosses Volumen aufweisen. Die Zusammenfassung in Aktiengattungen je Aktie hat auf der Basis des arithmetischen Durchschnittswerts der sie betreffenden Aufträge zu erfolgen. Der Kurs hat die vorherrschenden Marktbedingungen für die betreffende Aktie zu widerspiegeln.
3) Systematische Internalisierer veröffentlichen ihre Kursofferten regelmässig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten. Im Falle aussergewöhnlicher Marktbedingungen dürfen sie ihre Kursofferten zurückziehen. Die Kursofferten sind den Marktteilnehmern zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicher Form bekannt zu machen.
4) Systematische Internalisierer führen Aufträge von nichtprofessionellen und professionellen Kunden in Bezug auf Aktien, für die sie systematische Internalisierung betreiben, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen aus. Bei der Ausführung von Aufträgen
a) nichtprofessioneller Kunden haben sie den Bestimmungen der Art. 8e des Bankengesetzes und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften nachzukommen;
b) professioneller Kunden ist es den systematischen Internalisierern erlaubt, diese zu besseren Kursen auszuführen, wenn diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen und die Aufträge grösser sind als der übliche Auftragsumfang von nichtprofessionellen Kunden; von den angebotenen Kursen kann überdies ohne Einhaltung der vorgenannten Bedingungen abgewichen werden, wenn es sich um Geschäfte handelt, bei denen die Ausführung in verschiedenen Wertpapieren Teil ein und desselben Geschäfts ist, oder um Aufträge, für die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind.
5) Wenn ein systematischer Internalisierer, der nur eine Kursofferte angibt oder dessen höchste Kursofferte über der standardmässigen Marktgrösse liegt, einen Auftrag von einem Kunden erhält, der über seiner Quotierungsgrösse liegt, jedoch unter der standardmässigen Marktgrösse, kann er sich dafür entscheiden, den Teil des Auftrags auszuführen, der seine Quotierungsgrösse übersteigt, sofern er zu dem quotierten Kurs ausgeführt wird, ausser es ist nach Abs. 4 etwas anderes zulässig. Gibt ein systematischer Internalisierer Kursofferten in verschiedenen Grössen an, und erhält er einen Auftrag, den er ausführen will, der zwischen diesen Grössen liegt, so führt er den Auftrag unter Einhaltung der Vorschriften nach Art. 8e des Bankengesetzes und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften zu einem der quotierten Kurse aus, ausser es ist nach Abs. 4 etwas anderes zulässig.
6) Systematische Internalisierer dürfen entsprechend ihrer Geschäftspolitik und in objektiver, nicht diskriminierender Weise entscheiden, welchen Kunden sie Zugang zu ihren Kursofferten geben. Zu diesem Zweck verfügen sie über eindeutige Standards für den Zugang zu ihren Kursofferten. Systematische Internalisierer können es ablehnen, mit Kunden eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen oder eine solche beenden, wenn dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen wie der Kreditsituation des Kunden, des Gegenparteirisikos und der Endabrechnung des Geschäfts erfolgt.
7) Um das Risiko aufgrund einer Häufung von Geschäften mit demselben Kunden zu beschränken, sind systematische Internalisierer berechtigt, die Zahl der Geschäfte, die sie zu den veröffentlichten Bedingungen mit demselben Kunden abzuschliessen bereit sind, in nicht diskriminierender Weise zu beschränken. Sie dürfen ferner - in nicht diskriminierender Weise und unter Einhaltung der Vorschriften nach Art. 8e des Bankengesetzes und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften - die Gesamtzahl der gleichzeitig ausgeführten Geschäfte verschiedener Kunden beschränken, sofern dies nur dann zulässig ist, wenn die Zahl und/oder der Umfang der Aufträge der Kunden erheblich über der Norm liegt.
8) Systematische Internalisierer haben mit Bezug auf die Veröffentlichung von Kursen/Kursofferten und die Publikation von abgeschlossenen Geschäften die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1287 (2006) zu beachten.
2. Pflichten der FMA
1) Ist die FMA für eine Aktie die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, so legt sie jährlich auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die am entsprechenden Markt für diese Aktien ausgeführt werden, die jeweilige Aktiengattung fest. Sie gibt diese Informationen den Marktteilnehmern bekannt.
2) Die FMA prüft, ob:
a) die systematischen Internalisierer die Geld- und/oder Briefkurse regelmässig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen;
b) die systematischen Internalisierer die Bedingungen nach Ziff. 1 Abs. 4 Bst. b erster Satzteil einhalten.
VI. Aufbewahrung von Aufzeichnungen
1) Banken und Wertpapierfirmen haben, auch im Falle des Ablaufs der Bewilligung, alle Dokumente, die die Rechte und Pflichten der am Dienstleistungsvertrag Beteiligten enthalten, für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung, alle anderen Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
2) Die Aufzeichnungen sind auf Datenträgern aufzubewahren, die es der FMA auch in Zukunft ermöglichen, sie zu lesen und haben folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) Die FMA muss auf die Aufzeichnungen ohne weiteres zugreifen und die Auftragsbearbeitung rekonstruieren können.
b) Die FMA muss jede Änderungen an den Aufzeichnungen nachvollziehen, aber auch den Inhalt von Aufzeichnungen vor der Änderung feststellen können.
c) Die Aufzeichnungen dürfen nicht anderweitig manipulierbar sein.
Anhang 8489
Erwerb, Erhöhung und Veräusserung von
qualifizierten Beteiligungen gemäss Art. 26a BankG und Art. 27a
I. Beurteilungsverfahren
1. Im Allgemeinen
Bei der Prüfung, ob eine qualifizierte Beteiligung vorliegt, berücksichtigt die FMA diejenigen Stimmrechte oder Kapitalanteile nicht, die von Banken oder Wertpapierfirmen infolge der Erbringung von Dienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 6 BankG gehalten werden, sofern:
a) diese Rechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung einzugreifen; und
b) sie diese Rechte oder Anteile innert Jahresfrist nach Erwerb veräussern.
2. Verfahren
1) Die Meldung einer interessierten Person nach Art. 26a Abs. 1 des Bankengesetzes hat schriftlich unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung oder Beteiligungsreduktion sowie der Informationen nach Ziff. II Abs. 1 zu erfolgen.
2) Die FMA bestätigt dem interessierten Erwerber innerhalb von maximal zwei Arbeitstagen schriftlich den Eingang der Meldung und der nach Ziff. II Abs. 1 erforderlichen Unterlagen. Sie teilt dem interessierten Erwerber gleichzeitig den Ablauf des Beurteilungszeitraums nach Abs. 3 mit.
3) Die FMA hat innert 60 Arbeitstagen ab dem Datum der Eingangsbestätigung die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung vorzunehmen (Beurteilungszeitraum).
4) Die FMA kann bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die FMA bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Diese Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der FMA, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern; dies führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums.
5) Die FMA kann die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:
a) in einem Drittstaat ansässig ist oder von einer zuständigen Behörde eines Drittstaats beaufsichtigt wird; oder
b) eine natürliche oder juristische Person ist, die weder nach dem Bankengesetz, dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, dem Investmentunternehmensgesetz, dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds, dem Vermögensverwaltungsgesetz noch dem Versicherungsaufsichtsgesetz der Aufsicht durch die FMA unterliegt.
6) Erhebt die FMA gegen den Erwerb oder die Erhöhung Einspruch, teilt sie dies dem interessierten Erwerber innert zwei Tagen nach Abschluss der Beurteilung, jedenfalls jedoch innerhalb des Beurteilungszeitraums, unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Erfolgt kein Einspruch innerhalb des Beurteilungszeitraums, gilt der Erwerb oder die Erhöhung als genehmigt.
7) Die FMA macht eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich. Die FMA kann die Begründung auch ohne entsprechenden Antrag der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht.
8) Die FMA kann eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.
9) Werden der FMA zwei oder mehrere Erwerbs-, Erhöhungs- oder Veräusserungsabsichten bezüglich qualifizierter Beteiligungen an derselben Bank oder Wertpapierfirma mitgeteilt, so hat die FMA diese Absichten der Mitteilenden jedenfalls in nichtdiskriminierender Weise zu behandeln.
3. Aufgehoben
II. Beurteilung
1) Die FMA prüft im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Bank oder Wertpapierfirma, an welcher der Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Bank oder Wertpapierfirma die Eignung des interessierten Erwerbers und die Solidität des beabsichtigten Erwerbs oder der beabsichtigten Erhöhung auf folgende Kriterien:
a) die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;
b) die Zuverlässigkeit und Erfahrung jeder Person, die infolge des Erwerbs oder der Erhöhung die Bank oder Wertpapierfirma leiten wird;
c) die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Bank oder Wertpapierfirma, an der die Beteiligung erworben werden soll;
d) die Tatsache, ob:
1. die Bank oder Wertpapierfirma in der Lage ist und bleiben wird, den für sie relevanten Aufsichtsanforderungen zu genügen; und
2. die Gruppe, zu der die Bank oder Wertpapierfirma aufgrund des Erwerbs oder der Erhöhung gehören wird, derart strukturiert ist, dass eine wirksame Aufsicht, eine vernünftige Aufteilung der Zuständigkeit sowie ein wirksamer Austausch von Informationen zwischen der FMA und den sonst zuständigen Behörden möglich ist oder wird;
e) die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden hat oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
2) Die FMA kann Einspruch gegen den Erwerb oder die Erhöhung erheben, wenn es auf der Grundlage der Kriterien nach Abs. 1 vernünftige Gründe gibt oder die vorzulegenden Informationen oder Unterlagen unvollständig sind.
III. Für das Beurteilungsverfahren erforderliche Informationen
Die FMA veröffentlicht eine Liste der für die Beurteilung durch die FMA erforderlichen Informationen. Der Informationsumfang hat der Art von interessierten Erwerbern und des beabsichtigten Erwerbs zu entsprechen.
Übergangsbestimmungen
952.01 Bankenverordnung (BankV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 86 ausgegeben am 29. April 1999
Verordnung
vom 2. März 1999
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankenverordnung)
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die Vorschriften von Art. 4 bis 7a, Art. 19 bis 20 sowie Art. 22 bis 24m sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2001 beginnen. Die Vorschriften dürfen jedoch bereits früher angewandt werden.
2) Bei der erstmaligen Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften dürfen die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken direkt in die gesetzlichen, statutarischen oder sonstigen Reserven überführt werden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 189 ausgegeben am 20. Dezember 2001
Verordnung
vom 11. Dezember 2001
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanz-gesellschaften (Bankenverordnung)
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die Vorschriften von Art. 4 bis 7a, Art. 19 bis 20, Art. 21a Abs. 1, 2 und 3 sowie Art. 22 bis 24n sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2001 beginnen. Die Vorschriften dürfen jedoch bereits früher angewandt werden.
2) Art. 21a Abs. 4 und Art. 35 sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2003 beginnen. Sie dürfen jedoch bereits früher angewandt werden.
3) In begründeten Ausnahmefällen kann das Amt für Finanzdienstleistungen auf Antrag gestatten, dass die Vorschriften von Art. 4 bis 7a oder von Art. 19 bis 20 oder von Art. 22 bis 24n oder von Art. 21a Abs. 1, 2 und 3 je für sich allein oder gesamthaft erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 1. Januar 2002 beginnen, und dass alle oder einzelne der in Abs. 2 genannten Vorschriften erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 1. Januar 2004 beginnen.
4) Bei der erstmaligen Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften dürfen die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken direkt in die gesetzlichen, statutarischen oder sonstigen Reserven überführt werden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 222 ausgegeben am 13. Oktober 2004
Verordnung
vom 5. Oktober 2004
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankenverordnung)
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die Kundenvermögen gemäss Anhang 3 Ziff. 88a sind erstmals für Geschäftsjahre offen zu legen, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen.
2) Die Bestimmungen der Anhänge 4.3 und 4.4 sind bis spätestens zum 30. Juni 2005 im Rahmen von bankinternen Weisungen umzusetzen und ab dem 1. Juli 2005 anzuwenden.
3) Die Bestimmungen des Anhangs 4.5 sind bis spätestens zum 30. Juni 2006 im Rahmen von bankinternen Weisungen umzusetzen und ab dem 1. Juli 2006 anzuwenden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 281 ausgegeben am 22. Dezember 2006
Verordnung
vom 5. Dezember 2006
über die Abänderung der Bankenverordnung
...
III.
Übergangsbestimmungen
Hinsichtlich der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften finden die Übergangsbestimmungen der Eigenmittelverordnung vom 5. Dezember 2006 Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 278 ausgegeben am 31. Oktober 2007
Verordnung
vom 16. Oktober 2007
über die Abänderung der Bankenverordnung
...
III.
Übergangsbestimmungen
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens490 dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 255 ausgegeben am 2. Oktober 2009
Verordnung
vom 29. September 2009
über die Abänderung der Bankenverordnung
...
III.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens491 dieser Verordnung hängige Aufsichtsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 318 ausgegeben am 15. Dezember 2009
Verordnung
vom 9. Dezember 2009
über die Abänderung der Bankenverordnung
...
III.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens492 dieser Verordnung hängige Aufsichtsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 250 ausgegeben am 1. Juli 2011
Verordnung
vom 21. Juni 2011
über die Abänderung der Bankenverordnung
...
III.
Übergangsbestimmung
Banken und Wertpapierfirmen haben die Richtlinien für das Management von mit der Vergütungspolitik und -praxis verbundenen Risiken (Anhang 4.4) auch anzuwenden auf:
a) Vergütungen, die auf der Grundlage von vor dem 1. Januar 2012 geschlossenen Verträgen zu leisten sind und nach diesem Zeitpunkt gewährt oder ausbezahlt werden; und
b) Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2012 gewährt, aber noch nicht ausbezahlt wurden für im Jahr 2011 erbrachte Dienstleistungen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 61 ausgegeben am 13. März 2014
Verordnung
vom 11. März 2014
über die Abänderung der Bankenverordnung
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Banken haben ihre internen Weisungen innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung493 an das neue Recht anzupassen.
2) Ziff. 3.2 und 6 Abs. 2 des Anhangs 4.5 gelten für Neugeschäfte, Krediterhöhungen und Neuregelungen von Benützungsvereinbarungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung getätigt werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung angebahnte Kreditgeschäfte können während einer Übergangsfrist von fünf Monaten zu den vorgesehenen Konditionen abgeschlossen werden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 17 ausgegeben am 26. Januar 2015
Verordnung
vom 20. Januar 2015
über die Abänderung der Bankenverordnung
...
III.
Übergangsbestimmungen
Die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Art. 460 Abs. 2 iVm Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 findet erstmals mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme des delegierten Rechtsaktes der Kommission nach Art. 462 der Verordnung Nr. (EU) 575/2013 Anwendung.
...

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

2   Ingress abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

3   Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

4   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

5   Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU in Kraft (LGBl. 2015 Nr. 17).

6   Art. 1 Abs. 3 tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausser Kraft (LGBl. 2015 Nr. 17).

7   Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

8   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

9   Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

10   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

11   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

12   Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

13   Art. 3b eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

14   Überschrift vor Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

15   Überschrift vor Art. 4 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

16   Überschrift vor Art. 4 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

17   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

18   Überschrift vor Art. 5 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

19   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

20   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

21   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

22   Art. 7a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

23   Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

24   Art. 7c eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

25   Überschrift vor Art. 7d eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

26   Art. 7d eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

27   Art. 7e eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

28   Art. 7f eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

29   Art. 7g eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

30   Überschrift vor Art. 7h eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

31   Art. 7h eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

32   Art. 7i eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

33   Art. 7k eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

34   Überschrift vor Art. 7l eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

35   Art. 7l eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

36   Art. 7m eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

37   Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 222.

38   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

39   Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

40   Art. 10 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

41   Art. 10 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

42   Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

43   Art. 11 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

44   Art. 11 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

45   Art. 12 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

46   Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

47   Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 222.

48   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

49   Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

50   Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

51   Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 1999 Nr. 86.

52   Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

53   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222 und 2008 Nr. 87.

54   Überschrift vor Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

55   Überschrift vor Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

56   Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

57   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

58   Art. 18 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

59   Art. 18 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

60   Art. 18 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

61   Art. 18 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

62   Art. 18 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

63   Art. 18 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

64   Art. 18 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

65   Art. 18 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

66   Art. 18 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 318.

67   Art. 18a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 318.

68   Art. 18a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

69   Art. 18a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

70   Art. 18a Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

71   Art. 18a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 260.

72   Art. 18a Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

73   Art. 18a Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

74   Art. 18a Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

75   Art. 18a Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

76   Art. 18a Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

77   Art. 18a Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

78   Art. 18a Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

79   Art. 18a Abs. 1 Bst. m aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 318.

80   Art. 18a Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

81   Art. 18a Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

82   Art. 18a Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

83   Art. 18a Abs. 2 Bst. a eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

84   Art. 18a Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

85   Art. 18a Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

86   Art. 18a Abs. 3 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

87   Art. 18a Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 260.

88   Art. 18a Abs. 3 Bst. b eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

89   Art. 18a Abs. 3 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

90   Art. 18a Abs. 3 Bst. d eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

91   Art. 18a Abs. 3 Bst. e eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

92   Art. 18a Abs. 3 Bst. f eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

93   Art. 18a Abs. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

94   Art. 18a Abs. 3 Bst. h eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

95   Art. 18a Abs. 4 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

96   Art. 18a Abs. 4 Bst. a eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

97   Art. 18a Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

98   Art. 18b Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

99   Art. 18b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

100   Art. 18b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 318.

101   Art. 18b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

102   Art. 18b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

103   Art. 18c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

104   Art. 18c Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

105   Art. 18c Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

106   Art. 18c Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

107   Art. 18c Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

108   Art. 18c Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

109   Art. 18d Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

110   Art. 18d Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

111   Art. 18d Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

112   Art. 18d Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

113   Art. 18d Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

114   Art. 18d Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 260.

115   Art. 18d Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

116   Art. 18d Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

117   Art. 18d Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

118   Art. 18e Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

119   Art. 18e Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

120   Art. 18e Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

121   Art. 18e Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

122   Art. 18e Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

123   Art. 18e Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

124   Art. 18e Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

125   Art. 18e Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

126   Art. 18e Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

127   Art. 18f Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

128   Art. 18f Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

129   Art. 18f Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

130   Art. 18f Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

131   Art. 18f Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

132   Art. 18f Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

133   Art. 18f Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

134   Art. 18f Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

135   Überschrift vor Art. 18g eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 238.

136   Art. 18g eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 238.

137   Art. 18g Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

138   Art. 18g Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

139   Art. 18h eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 238.

140   Art. 18i eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 238.

141   Überschrift vor Art. 18k eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 238.

142   Art. 18k abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

143   Art. 19 bis 20 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 278.

144   Art. 20a aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 222.

145   Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

146   Art. 21a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

147   Art. 21b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

148   Überschrift vor Art. 21c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

149   Art. 21c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

150   Art. 21d abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

151   Art. 21e abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

152   Art. 21f abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

153   Art. 21g eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

154   Art. 21h eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

155   Art. 21i eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

156   Art. 21k eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

157   Art. 21l eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

158   Art. 21m eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

159   Art. 21n eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

160   Art. 21o eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

161   Art. 21p eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

162   Art. 21q eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

163   Art. 21r eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

164   Art. 21s eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

165   Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 189.

166   Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

167   Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

168   Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

169   Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

170   Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

171   Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

172   Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

173   Art. 24a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

174   Art. 24a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

175   Art. 24a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

176   Art. 24a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

177   Art. 24a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

178   Art. 24b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

179   Art. 24b Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

180   Art. 24b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

181   Art. 24b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

182   Art. 24b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

183   Art. 24b Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

184   Art. 24b Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

185   Art. 24b Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

186   Art. 24c Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

187   Art. 24c Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

188   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

189   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

190   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

191   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

192   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

193   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

194   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

195   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

196   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

197   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

198   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 11 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

199   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 12 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

200   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 13 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

201   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 14 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

202   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 15 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

203   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 16 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

204   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 17 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

205   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 18 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

206   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 19 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

207   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 20 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

208   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 21 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

209   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 22 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

210   Art. 24c Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

211   Art. 24c Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

212   Art. 24c Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

213   Art. 24d eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

214   Art. 24e Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

215   Art. 24e Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

216   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

217   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

218   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

219   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

220   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 189.

221   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.2.1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 189.

222   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.2.2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 189.

223   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 189.

224   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.3.1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

225   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.3.2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

226   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

227   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.4.1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

228   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.4.2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

229   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.4.3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

230   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

231   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.5.1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

232   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.5.2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

233   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

234   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.7 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

235   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.8 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

236   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.9 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

237   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.9.1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

238   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.9.2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

239   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.9.3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

240   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.9.4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

241   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.10 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

242   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.10.1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

243   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.11 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

244   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.12 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 189.

245   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.13 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

246   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.14 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

247   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.15 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

248   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.15.1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

249   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.15.2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

250   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.16 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

251   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.16.1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

252   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

253   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4.1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

254   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4.2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

255   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4.3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

256   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4.4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

257   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

258   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

259   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

260   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

261   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

262   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

263   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

264   Art. 24e Abs. 1 Ziff 6 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

265   Art. 24e Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

266   Art. 24e Abs. 2 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

267   Art. 24e Abs. 2 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

268   Art. 24e Abs. 2 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

269   Art. 24e Abs. 2 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

270   Art. 24e Abs. 2 Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

271   Art. 24e Abs. 2 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

272   Art. 24e Abs. 2 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

273   Art. 24e Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

274   Art. 24e Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

275   Art. 24f eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

276   Art. 24g Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

277   Art. 24g Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86 und abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

278   Art. 24g Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

279   Art. 24g Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

280   Art. 24g Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

281   Art. 24g Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

282   Art. 24h Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

283   Art. 24h Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

284   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

285   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

286   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

287   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

288   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

289   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

290   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

291   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

292   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

293   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

294   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 11 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

295   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 12 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

296   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 13 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

297   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 14 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

298   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 15 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

299   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 16 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

300   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 17 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

301   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 18 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

302   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 19 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

303   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 20 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

304   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 21 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

305   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 22 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

306   Art. 24h Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

307   Art. 24i eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

308   Art. 24k eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

309   Art. 24l abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

310   Art. 24m Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

311   Art. 24m Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

312   Art. 24m Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

313   Art. 24m Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

314   Art. 24m Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

315   Art. 24m Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

316   Art. 24m Abs. 5a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

317   Art. 24m Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

318   Art. 24m Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

319   Art. 24n Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 189.

320   Art. 24n Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

321   Art. 24n Abs. 2 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 189.

322   Art. 24n Abs. 2 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 189 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

323   Art. 24n Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

324   Art. 24n Abs. 2 Bst. c Unterbst. aa eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 189.

325   Art. 24n Abs. 2 Bst. c Unterbst. bb eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 189.

326   Art. 24n Abs. 2 Bst. c Unterbst. cc eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 189.

327   Art. 24n Abs. 2 Bst. c Unterbst. dd eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 189.

328   Art. 24n Abs. 2 Bst. c Unterbst. ee eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 189.

329   Art. 24n Abs. 2 Bst. c Unterbst. ff eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

330   Art. 24n Bst. d Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

331   Art. 24n Abs. 2 Bst. d Unterbst. aa eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 189.

332   Art. 24n Abs. 2 Bst. d Unterbst. bb eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 189.

333   Art. 24n Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 189 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 300.

334   Art. 24n Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 189.

335   Überschrift vor Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

336   Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

337   Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

338   Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

339   Überschrift vor Art. 27a eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

340   Art. 27a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 255.

341   Überschrift vor Art. 27b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

342   Art. 27b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

343   Art. 27b Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 165.

344   Art. 27b Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 165.

345   Art. 27b Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 165.

346   Art. 27c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

347   Art. 27d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

348   Überschrift vor Art. 27e abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 189.

349   Art. 27e Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

350   Art. 27e Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

351   Art. 27e Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

352   Art. 27e Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

353   Art. 27e Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

354   Art. 27e Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

355   Art. 27e Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

356   Art. 27e Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

357   Art. 27e Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

358   Art. 27e Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

359   Art. 27e Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

360   Art. 27e Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

361   Überschrift vor Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

362   Überschrift vor Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

363   Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

364   Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

365   Art. 28 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

366   Art. 28 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 300.

367   Art. 28 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

368   Art. 28 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

369   Art. 28 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

370   Art. 28a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

371   Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

372   Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

373   Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

374   Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 300.

375   Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

376   Art. 29b eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

377   Art. 29c eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

378   Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

379   Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

380   Art. 31 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

381   Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

382   Art. 33 Sachüberschrift Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

383   Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

384   Art. 33 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

385   Art. 33 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

386   Art. 33 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 318.

387   Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

388   Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

389   Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

390   Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

391   Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

392   Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 189.

393   Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

394   Art. 35a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

395   Art. 35a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

396   Art. 35a Bst. p eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

397   Art. 35a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

398   Art. 35b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

399   Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

400   Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 300.

401   Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

402   Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

403   Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

404   Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

405   Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

406   Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

407   Art. 38a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

408   Art. 38a Abs. 6 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) in Kraft (LGBl. 2015 Nr. 17).

409   Art. 38a Abs. 8 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) in Kraft (LGBl. 2015 Nr. 17).

410   Überschrift vor Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 300.

411   Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

412   Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 300.

413   Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

414   Art. 40 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

415   Art. 40 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

416   Art. 40 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

417   Art. 40 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 214.

418   Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

419   Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

420   Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

421   Art. 43 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

422   Art. 43 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

423   Art. 43 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

424   Art. 43 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

425   Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

426   Art. 43a aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 17.

427   Art. 43b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

428   Überschrift vor Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 300.

429   Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

430   Art. 45 bis 49 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 17.

431   Art. 50 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

432   Art. 52 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

433   Überschrift vor Art. 56a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

434   Art. 56a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

435   Art. 56a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

436   Art. 56a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

437   Art. 56a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

438   Art. 56a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 250.

439   Art. 56a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 250.

440   Art. 56a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 250.

441   Art. 56a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 250.

442   Art. 56a Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 250.

443   Art. 56a Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 250.

444   Art. 56b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

445   Art. 56b Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

446   Art. 56b Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

447   Art. 56b Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

448   Art. 56b Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

449   Art. 56b Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

450   Art. 56b Abs. 1 Bst. e Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

451   Art. 56b Abs. 1 Bst. e Unterbuchstabe aa eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

452   Art. 56b Abs. 1 Bst. e Unterbuchstabe bb eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

453   Art. 56b Abs. 1 Bst. e Unterbuchstabe cc eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

454   Art. 56b Abs. 1 Bst. e Unterbuchstabe dd eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

455   Art. 56b Abs. 1 Bst. e Unterbuchstabe ee eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

456   Art. 56b Abs. 1 Bst. e Unterbuchstabe ff eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 250.

457   Art. 56b Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

458   Art. 56b Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

459   Art. 56b Abs. 2 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

460   Art. 56b Abs. 2 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

461   Art. 56b Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

462   Art. 56b Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

463   Art. 56b Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 250.

464   Art. 56b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 250.

465   Überschrift vor Art. 56c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

466   Überschrift vor Art. 56d eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

467   Art. 56d abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

468   Art. 56e abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

469   Art. 56f bis 56g aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 281.

470   Überschrift vor Art. 56h eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

471   Art. 56h eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

472   Art. 56i eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

473   Überschrift vor Art. 57 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

474   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17, LGBl. 2015 Nr. 101, LGBl. 2015 Nr. 339 und LGBl. 2016 Nr. 193.

475   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278, LGBl. 2011 Nr. 314 und LGBl. 2015 Nr. 17

476   Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86, LGBl. 2001 Nr. 189, LGBl. 2004 Nr. 222, LGBl. 2007 Nr. 278, LGBl. 2011 Nr. 314, LGBl. 2013 Nr. 260 und LGBl. Nr. 2015 Nr. 17.

477   Anhang 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 189, LGBl. 2004 Nr. 222, LGBl. 2004 Nr. 300, LGBl. 2007 Nr. 278 und LGBl. 2015 Nr. 17.

478   Anhang 4.1 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 189 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222, LGBl. 2004 Nr. 300, LGBl 2007 Nr. 278 und LGBl. 2015 Nr. 17.

479   Anhang 4.2 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 189 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222, LGBl. 2007 Nr. 278 und LGBl. 2015 Nr. 17.

480   Anhang 4.3 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 222, abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

481   Anhang 4.4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 250 und LGBl. 2015 Nr. 17.

482   Anhang 4.5 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 222 und abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278, LGBl. 2014 Nr. 61 und LGBl. 2015 Nr. 17.

483   Anhang 5 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 17.

484   Anhang 6 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222, LGBl. 2006 Nr. 281, LGBl. 2007 Nr. 278, LGBl. 2008 Nr. 87 und LGBl. 2015 Nr. 17.

485   Anhang 7.1 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

486   Anhang 7.2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

487   Anhang 7.3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278 und abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 165 und LGBl. 2015 Nr. 17.

488   Anhang 7.4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278 und abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 165 und LGBl. 2015 Nr. 17.

489   Anhang 8 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 255 und abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 318, LGBl. 2011 Nr. 314, LGBl. 2013 Nr. 260 und LGBl. 2015 Nr. 17.

490   Inkrafttreten: 1. November 2007.

491   Inkrafttreten: 2. Oktober 2009.

492   Inkrafttreten: 15. Dezember 2009.

493   Inkrafttreten: 1. April 2014.