952.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1994 Nr. 22 ausgegeben am 3. Mai 1994
Verordnung
vom 22. Februar 1994
über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV)1
Aufgrund von Art. 3, 3a, 4l, 4y, 4zbis, 7a, 7c, 8a bis 8k, 10, 10a, 13, 14a, 14b, 17, 19, 22, 24, 26, 26a, 30aquater, 30c, 30d, 30h, 30s, 30t, 30v bis 30y, 35a, 35b, 37, 37b, 62a und 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:2
I. Allgemeine Bestimmungen3
Art. 1 4
Gegenstand, Zweck und anwendbares Recht
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Bankengesetzes das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Banken und Wertpapierfirmen.
2) Sie dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:5
a) Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen6;
b) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente7;
c) Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten8;
d) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen9;
e) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente10.
3) Sie lässt die in Anhang 1 aufgeführten Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberührt.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.11
Art. 1a 12
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2 13
Aufgehoben
Art. 2a 14
Eigenhandel
1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf den Eigenhandel Anwendung, sofern sie nicht ausschliesslich die Dienstleistungserbringung gegenüber Kunden regeln.
2) Auf Banken und Wertpapierfirmen, die ausschliesslich Eigenhandel betreiben, finden die Bestimmungen des II. Kapitels Abschnitt C keine Anwendung.
Art. 3
Werbung für Einlagen15
Wem es nach Art. 3 Abs. 1 des Bankengesetzes untersagt ist, gewerbsmässig Einlagen und andere rückzahlbaren Gelder entgegenzunehmen, der darf auch nicht in irgend einer Form dafür Werbung betreiben, insbesondere nicht in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien.16
Art. 3a 17
Aufgehoben
Art. 3b 18
Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung
1) Als Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung gelten Banken und Wertpapierfirmen, die wegen ihrer Grösse, ihrer internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind. Banken und Wertpapierfirmen, die einen G-SRI-Puffer nach Art. 4h des Bankengesetzes oder einen A-SRI-Puffer nach Art. 4i des Bankengesetzes vorzuhalten haben, gelten stets als Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung.19
2) Eine Bank oder Wertpapierfirma ist jedenfalls nicht von erheblicher Bedeutung, wenn sie:
a) weniger als 250 Personen beschäftigt; oder
b) entweder einen Jahresumsatz von weniger als 100 Millionen Schweizer Franken erzielt oder ihre Jahresbilanzsumme weniger als 90 Millionen Schweizer Franken beträgt.
3) Aufgehoben20
II. Geschäftstätigkeit21
A. Kapitalpuffer22
Art. 4 23
Festlegung des Systemrisikopuffers
1) Banken, die grundpfandgesicherte Kredite für Wohn- oder Gewerbeimmobilien gewähren, die im Inland belegen sind, haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient, einen Systemrisikopuffer vorzuhalten.
2) Die Quote für den Systemrisikopuffer beträgt 1 % des Risikobetrags aller gewährten grundpfandgesicherten Kredite für im Inland belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilien.
3) Der Systemrisikopuffer ist nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und konsolidierter Basis zu ermitteln und vorzuhalten.
B. Risikogewichte für Wohnimmobilien24
Art. 5 25
Besondere Risikogewichte
Anstelle des in Art. 125 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikogewichtes ist nach Art. 124 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Wohnimmobilien folgendes Risikogewicht anzuwenden:
a) bei Wohnimmobilien mit einem Beleihungswert von bis zu 66 2/3 %: 35 %;
b) bei Wohnimmobilien mit einem Beleihungswert von mehr als 66 2/3 % bis und mit 80 %: 50 %.
C. Nettingvereinbarungen26
Art. 6 27
Anerkennung
1) Nettingvereinbarungen gelten im Sinne des Art. 296 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als anerkannt, wenn:
a) die Bestimmungen nach Art. 296 Abs. 2, und, sofern anwendbar, Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollumfänglich eingehalten werden;
b) Forderungen gegen die Bank oder Wertpapierfirma der Bonitätsstufe 1 bis 3 nach Art. 120 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen; und
c) die Einhaltung der Voraussetzungen nach Bst. a und b seitens der internen Revision zumindest alle zwei Jahre geprüft wird.
2) Die Behandlung, Aktualität und Kontrolle von Nettingvereinbarungen sowie deren Unterscheidung in anerkannte und nicht anerkannte Vereinbarungen sind angemessen zu dokumentieren.
Art. 7 bis 7c 28
Aufgehoben
Art. 7d bis 7g 29
Aufgehoben
Art. 7h bis 7k 30
Aufgehoben
Art. 7l und 7m 31
Aufgehoben
Art. 8 32
Aufgehoben
Art. 9 33
Aufgehoben
Art. 10 34
Aufgehoben
Art. 11 35
Aufgehoben
Art. 12 36
Aufgehoben
Art. 13 37
Aufgehoben
Art. 14 38
Aufgehoben
Art. 15 39
Aufgehoben
Art. 16 40
Aufgehoben
Art. 17 41
Aufgehoben
Art. 18 bis 18k 42
D. Risikoverteilung und Organgeschäfte
Art. 19 bis 20 43
Aufgehoben
Art. 20a 44
Aufgehoben
Art. 21 bis 21b 45
Aufgehoben
E. Risikomanagement46
Art. 21c 47
Aufgaben von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
1) Der Verwaltungsrat genehmigt in Bezug auf die Phase des Geschäftszyklus regelmässig die Strategien und Grundsätze für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen die Bank oder Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder sein könnte, einschliesslich der Risiken aus dem makroökonomischen Umfeld ("Risikopolitik"). Er überprüft regelmässig die Risikopolitik sowie deren Einhaltung.48
2) Die Geschäftsleitung beteiligt sich aktiv an der Steuerung aller wesentlichen Risiken und stellt dazu ausreichend Ressourcen und Zeit bereit. Sie beteiligt sich an der Bewertung der Vermögenswerte sowie an der Verwendung externer Bonitätsbeurteilungen und interner Modelle hinsichtlich wesentlicher Risiken.
3) Für das Risikomanagement, insbesondere das Management des Kredit- und Gegenparteienrisikos, des Konzentrations- bzw. Klumpenrisikos, des Restrisikos, des Verbriefungsrisikos, des Reputationsrisikos, des Marktrisikos, des Zinsänderungsrisikos, des operationellen Risikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos einer übermässigen Verschuldung und des mit der Vergütungspolitik und -praxis verbundenen Risikos, hat die Geschäftsleitung die Vorgaben nach Art. 21d bis 21r zu beachten. Das Risikomanagement richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften in den Anhängen 4.1 bis 4.5.49
4) Dem Verwaltungsrat und dem Risikoausschuss - sofern ein solcher eingerichtet wurde - ist ein angemessener Zugang zu Informationen über die Risikosituation der Bank oder Wertpapierfirma und, soweit erforderlich und angebracht, zum Risikomanagement einzuräumen. Bei Bedarf kann auch der Rat externer Sachverständiger eingeholt werden.
5) Der Verwaltungsrat und der Risikoausschuss - sofern ein solcher eingerichtet wurde - legen Art, Umfang, Format und Häufigkeit der risikobezogenen Informationen fest, die ihm vorzulegen sind.
6) Der Vorsitzende des Risikoausschusses oder, falls kein Risikoausschuss eingerichtet wurde, der Verwaltungsrat, kann unmittelbar bei der internen Revision und dem Bereich Risikomanagement Auskünfte einholen.
7) Die Geschäftsleitung stellt in Bezug auf die mit Risiko verbundenen Geschäfte alle Unterlagen zusammen, die für die Beschlussfassung und die Überwachung erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen auch der Revisionsstelle erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Bank oder Wertpapierfirma zu bilden. Die Geschäftsleitung hat bei ihrer Berichterstattung an den Verwaltungsrat jedenfalls alle wesentlichen Risiken mitzuteilen und die Risikomanagementvorschriften des Bankengesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dieser Verordnung zu beachten.
8) Die Revisionsstelle hat jährlich in ihrem Revisionsbericht zur Angemessenheit und Wirksamkeit der in Bezug auf das Risikomanagement getroffenen Regelungen Stellung zu nehmen.
Art. 21d 50
Grundzüge des Risikomanagements
1) Eine Bank oder Wertpapierfirma hat eine von den operativen Geschäftsbereichen unabhängige Risikomanagement-Funktion zu schaffen. Die Risikomanagement-Funktion hat über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht, ausreichende Ressourcen zur Aufgabenerfüllung und einen ausreichenden Zugang zum Verwaltungsrat und zur Geschäftsleitung zu verfügen. Die FMA kann zulassen, dass diese Funktion unter der gleichen Leitung wie die Compliance-Funktion nach Art. 34a steht.51
2) Die Aufgaben der Risikomanagement-Funktion umfassen insbesondere:
a) die Erkennung, Messung und Meldung aller wesentlicher Risiken an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung;
b) die Beteiligung an der Ausarbeitung der Risikostrategie der Bank oder Wertpapierfirma und an allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement;
c) die Sicherstellung eines vollständigen Überblicks über das gesamte Risikospektrum, insbesondere über die Ausprägung der vorhandenen Risikoarten und die Risikolage der Bank oder Wertpapierfirma.
3) Die Bank oder Wertpapierfirma stellt sicher, dass die Risikomanagement-Funktion dem Verwaltungsrat auch unabhängig von der Geschäftsleitung unmittelbar Bericht erstatten und gegebenenfalls ihm gegenüber Besorgnis äussern und ihn warnen kann, wenn sich bestimmte riskante Entwicklungen auf die Bank oder Wertpapierfirma auswirken oder auswirken könnten.
4) An der Spitze der Risikomanagement-Funktion steht ein Mitglied der Geschäftsleitung, das eigens für diese Funktion zuständig ist. Wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte der Bank oder Wertpapierfirma es nicht rechtfertigen, speziell zu diesem Zweck eine Person zu benennen, kann eine andere Führungskraft innerhalb der Bank oder Wertpapierfirma diese Funktion wahrnehmen, sofern kein Interessenskonflikt besteht.
5) Der Leiter der Risikomanagement-Funktion kann nur vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden. Er kann bei Bedarf den Verwaltungsrat direkt informieren.
Art. 21e 52
Risikoausschuss
1) Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung, müssen einen Risikoausschuss, der sich aus Mitgliedern des Verwaltungsrats zusammensetzt, einrichten. Die Mitglieder des Risikoausschusses nehmen bei der Bank oder Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahr und besitzen für die vollständige Erfassung und Überwachung von Risikostrategie und Risikobereitschaft die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung. Die allgemeine Verantwortung für Risiken verbleibt beim Verwaltungsrat.
2) Zu den Aufgaben des Risikoausschusses zählen:
a) die Beratung des Verwaltungsrats zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie der Bank oder Wertpapierfirma;
b) die Unterstützung des Verwaltungsrats bei der Kontrolle der Umsetzung der Risikostrategie durch die Geschäftsleitung;
c) die Überprüfung, ob die Preisgestaltung der angebotenen Verbindlichkeiten und Anlagen das Geschäftsmodell und die Risikostrategie der Bank oder Wertpapierfirma angemessen berücksichtigt und, sofern dies nicht der Fall ist, die Vorlage eines Plans mit Abhilfemassnahmen;
d) die Prüfung, ob bei den vom Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität sowie die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von Einnahmen berücksichtigt werden.
3) Die FMA kann Banken und Wertpapierfirmen, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, gestatten, den Risiko- und Prüfungsausschuss zu kombinieren. Die Mitglieder des kombinierten Ausschusses besitzen die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für beide Ausschüsse.
Art. 21f 53
Interne Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
1) In den Fällen nach Art. 22 Abs. 2b des Bankengesetzes prüft die FMA unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte einer Bank oder Wertpapierfirma, ob diese sich bei der Bewertung eines Finanzinstruments oder der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens nicht ausschliesslich oder automatisch auf externe Bonitätsurteile stützt.
2) Die FMA kann die bankengesetzliche Revisionsstelle mit der Überprüfung nach Abs. 1 und Art. 35b des Bankengesetzes beauftragen. Die Kosten trägt die Bank oder Wertpapierfirma.
Art. 21g 54
Aufsichtlicher Vergleich interner Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
1) Banken und Wertpapierfirmen, die interne Kapazitäten gemäss Art. 22 Abs. 2b des Bankengesetzes entwickelt haben, melden die Ergebnisse der Berechnungen ihrer internen Ansätze für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind, der FMA. Die Meldung der Ergebnisse ihrer Berechnungen hat zusammen mit einer Erläuterung der dabei angewandten Methoden in von der FMA festgelegten Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
2) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA und der EBA die Ergebnisse der Berechnungen nach Abs. 1 entsprechend dem von der EBA erstellten Muster zu übermitteln. Erstellt die FMA spezifische Portfolios, so tut sie dies in Abstimmung mit der EBA und stellt sicher, dass die Banken und Wertpapierfirmen die Ergebnisse der Berechnungen getrennt von den Ergebnissen der Berechnungen für die Portfolios der EBA melden.55
3) Die FMA überwacht anhand der von den Banken oder Wertpapierfirmen gemäss Abs. 1 übermittelten Informationen die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen, ausser für das operationelle Risiko, für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio, die sich aus den internen Ansätzen dieser Banken oder Wertpapierfirmen ergeben. Die FMA bewertet die Qualität dieser Ansätze einmal jährlich und konzentriert sich dabei insbesondere auf:
a) die Ansätze, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe Risikoposition aufweisen;
b) Ansätze, die eine besonders hohe oder niedrige Vielfalt aufweisen, sowie ferner Fälle von signifikanter und systematischer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen.
4) Wenn bestimmte Banken oder Wertpapierfirmen erheblich von der Mehrheit der anderen Banken oder Wertpapierfirmen abweichen oder nur wenige Gemeinsamkeiten bei den Ansätzen bestehen, sodass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersucht die FMA die Gründe dafür. Stellt die FMA eine Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen einer Bank oder Wertpapierfirma fest, die nicht auf Unterschiede bei den zugrunde liegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann, hat sie angemessene Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu ergreifen.
5) Die Entscheidungen der FMA über die Angemessenheit von Abhilfemassnahmen gemäss Abs. 4 müssen mit dem Grundsatz übereinstimmen, dass solche Massnahmen die Ziele eines internen Ansatzes aufrechterhalten müssen und daher:
a) nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen;
b) keine falschen Anreize schaffen; oder
c) kein Herdenverhalten verursachen.
6) Die FMA kann die bankengesetzliche Revisionsstelle mit der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 bis 5 und Art. 35b des Bankengesetzes beauftragen. Die Kosten trägt die Bank oder Wertpapierfirma.
Art. 21h 56
Kredit- und Gegenparteienrisiko
1) Für das Management des Kredit- und Gegenparteienrisikos gelten die folgenden Vorgaben:
a) die Gewährung von Krediten hat nach soliden und klar definierten Kriterien zu erfolgen;
b) die Verfahren für die Bewilligung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten sind klar zu regeln;
c) für die laufende Verwaltung und Überwachung der Kredite, einschliesslich die Erkennung und die Verwaltung von Problemkrediten und die Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, sind wirksame Systeme einzusetzen;
d) die Diversifizierung der Kreditportfolios hat den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie der Bank angemessen zu sein;
e) die Bank oder Wertpapierfirma verfügt über interne Methoden, anhand deren sie das Kreditrisiko sowohl für einzelne Schuldner, Wertpapiere oder Verbriefungspositionen als auch für das gesamte Portfolio bewerten kann. Diese internen Methoden dürfen sich nicht ausschliesslich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützen. Wenn die Eigenmittelanforderungen auf der Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur oder der Tatsache beruhen, dass eine Risikoposition unbeurteilt ist, sind von der Bank oder Wertpapierfirma darüber hinaus andere einschlägige Informationen zur Bewertung der Allokation ihrer Eigenmittel in Betracht zu ziehen.
2) Aufgehoben57
Art. 21i 58
Restrisiko
Das Restrisiko, dass die von der Bank oder Wertpapierfirma eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen als erwartet, ist unter anderem mittels schriftlicher Richtlinien von Banken und Wertpapierfirmen zu adressieren und zu steuern.
Art. 21k 59
Konzentrationsrisiko
1) Das Konzentrations- bzw. Klumpenrisiko, welches aus Risikopositionen gegenüber derselben Gegenpartei, einschliesslich zentraler Gegenparteien, gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien und Gegenparteien aus derselben Branche oder Region bzw. Gegenparteien mit denselben Dienstleistungen oder Waren, aus dem Gebrauch von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus grossen indirekten Kreditrisiken (z.B. wenn nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten als Sicherheit dienen) erwächst, ist unter anderem mittels schriftlicher Richtlinien von Banken und Wertpapierfirmen zu adressieren und zu steuern.
2) Folgende Risikopositionen sind vollständig von der Anwendung des Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen:
a) gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Art. 124 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der EWR-Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde;
c) Risikopositionen einer Bank oder Wertpapierfirma, einschliesslich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher die Bank oder Wertpapierfirma gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Art. 384 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt;
d) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten, einschliesslich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, an regionale Banken oder Zentralkreditinstitute, denen die Bank aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angehört und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen;
e) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen von Banken gegenüber Banken, wobei eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Banken an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren;
f) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Banken oder Wertpapierfirmen, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
g) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren Währung lauten;
h) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren Währung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer externen Ratingagentur mit "Investment Grade" bewertet wurden;
i) 50 % der als ausserbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als ausserbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status einer Bank besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;
k) rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern;
l) Aktiva, die Forderungen und sonstige Kredite an anerkannte Börsen darstellen.
Art. 21l 60
Verbriefungsrisiko
1) Die Risiken aus Verbriefungstransaktionen, bei denen die Bank als Anleger, Originator oder Sponsor auftritt, einschliesslich Reputationsrisiken (wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen), sind mittels angemessener Vorschriften und Verfahren zu bewerten und zu adressieren, um insbesondere zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung in der Risikobewertung und den Entscheidungen der Geschäftsleitung in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.
2) Banken, die als Originator revolvierender Verbriefungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung auftreten, müssen über Liquiditätspläne verfügen, die den Auswirkungen sowohl einer planmässigen als auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.
Art. 21m 61
Marktrisiko
1) Zur Ermittlung, Messung und Steuerung der Ursachen und Auswirkungen von Marktrisiken haben Banken und Wertpapierfirmen Richtlinien zu erlassen und Verfahren einzuführen.
2) Die Bank oder Wertpapierfirma hat Massnahmen bezüglich des Risikos eines Liquiditätsengpasses vorzusehen, wenn die Verkaufsposition vor der Kaufposition fällig wird.
3) Das interne Kapital muss erhebliche Marktrisiken, die keiner Eigenmittelanforderung unterliegen, angemessen abdecken.
4) Banken und Wertpapierfirmen, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäss Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihre Positionen in einer oder mehreren Aktien eines Aktienindexes gegen eine oder mehrere Positionen im Aktienindex-Future oder einem anderen Aktienindex-Produkt aufgerechnet haben, müssen über genügend internes Kapital zur Deckung des Basisrisikos von Verlusten für den Fall verfügen, dass der Wert des Terminkontrakts oder des anderen Produkts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien entwickelt; Banken und Wertpapierfirmen müssen ebenfalls über genügend internes Kapital verfügen, wenn sie entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten halten, deren Laufzeit oder Zusammensetzung oder beide nicht übereinstimmen.
5) Wenn Banken und Wertpapierfirmen das Verfahren nach Art. 345 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verringerung der Nettopositionen nutzen, ist sicherzustellen, dass sie über ausreichend internes Kapital zur Deckung des Verlustrisikos verfügen, das zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung eingegangen wird, und dem nächsten Arbeitstag besteht.
Art. 21n 62
Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
1) Zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Begrenzung von möglichen Zinsänderungsrisiken, die sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs auswirken, haben Banken und Wertpapierfirmen angemessene interne Systeme einzuführen oder die standardisierte bzw. vereinfachte standardisierte Methode zu nutzen.
2) Zur Bewertung und Überwachung von Risiken aus der möglichen Änderung von Kreditspreads, die sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs auswirken, haben Banken und Wertpapierfirmen angemessene interne Systeme einzuführen.
3) Die FMA kann die Anwendung der standardisierten Methode nach Abs. 1 vorschreiben, wenn:
a) die internen Systeme einer Bank oder Wertpapierfirma zur Beurteilung der Zinsänderungsrisiken nicht angemessen sind; oder
b) die Anwendung der vereinfachten standardisierten Methode eines kleinen und nicht komplexen Instituts nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Begrenzung der Zinsänderungsrisiken nicht angemessen ist.
Art. 21o 63
Operationelles Risiko und Modellrisiko
1) Banken und Wertpapierfirmen haben über angemessene interne Verfahren zur Messung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschliesslich des Modellrisikos und der mit Auslagerungen verbundenen Risiken, sowie zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Auswirkungen zu verfügen. Sie haben hierfür das operationelle Risiko im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu definieren und einheitlich zu verwenden.
2) Banken und Wertpapierfirmen haben über Ausweich- und Notfallpläne zu verfügen, die eine Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit ohne Unterbrechung jederzeit sicherstellen, sowie Verfahren umzusetzen, die Verluste, welche sich aufgrund von Betriebsstörungen ergeben, weitgehend begrenzen.
Art. 21p 64
Liquiditätsrisiko
1) Zur Sicherstellung angemessener Liquiditätspuffer haben Banken und Wertpapierfirmen über robuste Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zu verfügen, mit denen sie das Liquiditätsrisiko über eine angemessene Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, ermitteln, messen, steuern und überwachen können. Diese Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme sind auf die betreffenden Geschäftsfelder, Währungen und Funktionseinheiten zuzuschneiden und haben unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken zu umfassen.
2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme nach Abs. 1 müssen die Komplexität, das Risikoprofil und den Geschäftsbereich der Bank oder Wertpapierfirma sowie die vom Verwaltungsrat festgelegte Risikotoleranz berücksichtigen. Sie müssen zudem die Bedeutung der Bank oder Wertpapierfirma in jedem Land, in dem sie tätig ist, widerspiegeln. Banken und Wertpapierfirmen informieren alle relevanten Geschäftsbereiche über die Risikotoleranz.
3) Banken und Wertpapierfirmen verfügen über Liquiditätsrisikoprofile, die unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte dem Profil entsprechen, das für ein gut funktionierendes und solides System erforderlich ist, und nicht über dieses hinausgehen.
4) Die FMA überwacht die Entwicklungen in Bezug auf die Liquiditätsrisikoprofile, wie in den Bereichen Struktur und Umfang eines Produkts, Risikomanagement, Refinanzierungsstrategien und Refinanzierungskonzentrationen. Wenn die Entwicklungen die Destabilisierung einzelner Banken oder Wertpapierfirmen oder des Systems zur Folge haben können, ergreift die FMA wirksame Massnahmen.
5) Banken und Wertpapierfirmen haben Methoden für die Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung von Refinanzierungspositionen zu entwickeln. In diese Methoden sind die aktuellen und die erwarteten wesentlichen Zahlungsströme in und aus Vermögensgegenständen, Passivposten und Ausserbilanzposten, einschliesslich Eventualverbindlichkeiten, sowie die möglichen Auswirkungen des Reputationsrisikos einzubeziehen.
6) Banken und Wertpapierfirmen haben zwischen belehnten und unbelehnten Vermögensgegenständen zu unterscheiden. Unbelehnte Vermögensgegenstände müssen jederzeit, insbesondere in Krisensituationen, verfügbar sein. Banken und Wertpapierfirmen haben bei der Unterscheidung auch die juristische Einheit, bei der die Vermögensgegenstände verwahrt werden, das Land, in dem diese mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie die zeitnahe Liquidierbarkeit zu berücksichtigen und zu überwachen, wie die Vermögensgegenstände zeitnah liquidiert werden können.
7) Banken und Wertpapierfirmen haben ausserdem den geltenden rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelehnten Vermögensgegenständen zwischen Einheiten, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des EWR, Rechnung zu tragen.
8) Eine Bank oder Wertpapierfirma hat, um unterschiedlichen Stresssituationen standhalten zu können, verschiedene Mittel für die Minimierung des Liquiditätsrisikos, einschliesslich eines Limitensystems und Liquiditätspuffern, sowie eine hinreichend diversifizierte Finanzierungsstruktur und Zugang zu Finanzierungsquellen in Erwägung zu ziehen. Diese Vorkehrungen sind regelmässig zu überprüfen.
9) Für Liquiditätspositionen und Risikominderungsfaktoren sind Alternativszenarien in Erwägung zu ziehen, und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungspositionen zugrunde liegen, mindestens jährlich zu überprüfen. Zu diesem Zweck adressieren die Alternativszenarien insbesondere Ausserbilanzposten und andere Eventualverbindlichkeiten, einschliesslich jener von Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE) und anderen Zweckgesellschaften, bei denen die Bank oder Wertpapierfirma als Sponsor auftritt oder wesentliche Liquiditätshilfe leistet.
10) Banken und Wertpapierfirmen haben die möglichen Auswirkungen von institutsspezifischen, marktweiten und kombinierten Alternativszenarien zu berücksichtigen. Dabei sind unterschiedliche Zeithorizonte und Stressgrade zu berücksichtigen.
11) Banken und Wertpapierfirmen haben ihre Strategien, internen Grundsätze und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anzupassen und wirkungsvolle Notfallkonzepte aufzustellen, wobei die Ergebnisse der Alternativszenarien nach Abs. 9 einzubeziehen sind.
12) Für den Fall von Liquiditätskrisen haben Banken und Wertpapierfirmen über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und geeigneten Durchführungsmassnahmen zu verfügen, um etwaige Liquiditätsengpässe auch bei Zweigniederlassungen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu überwinden. Diese Pläne sind von den Banken und Wertpapierfirmen regelmässig, jedoch mindestens jährlich zu erproben, gemäss den Ergebnissen der Alternativszenarien nach Abs. 9 zu aktualisieren, der Geschäftsleitung zu melden und von dieser zu genehmigen, damit die internen Vorschriften und Verfahren entsprechend angepasst werden können.
13) Die notwendigen operativen Massnahmen sind von den Banken und Wertpapierfirmen im Voraus zu ergreifen, damit sichergestellt ist, dass die Liquiditätswiederherstellungspläne im Sinne von Abs. 12 sofort umgesetzt werden können. Bei Banken bestehen solche operativen Massnahmen wie im Halten von Sicherheiten, die unmittelbar für eine Zentralbankrefinanzierung zur Verfügung stehen. Zu den notwendigen operativen Massnahmen zählt erforderlichenfalls auch das Vorhalten von Sicherheiten in der Währung eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittlands, gegenüber denen die Bank Risikopositionen hat, wobei, falls aus operativen Gründen notwendig, die Sicherheiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Währung die Forderung besteht, vorzuhalten ist.
Art. 21q 65
Risiko einer übermässigen Verschuldung
1) Zur Ermittlung, Messung und Steuerung des Risikos einer übermässigen Verschuldung haben Banken und Wertpapierfirmen Richtlinien zu erlassen und Verfahren einzuführen. Indikatoren für das Risiko einer übermässigen Verschuldung sind insbesondere die nach Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote und Inkongruenzen zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
2) Banken und Wertpapierfirmen müssen das Risiko einer übermässigen Verschuldung präventiv in Angriff nehmen und zu diesem Zweck der potenziellen Erhöhung dieses Risikos, zu der es durch erwartete oder realisierte Verluste und der dadurch bedingten Verringerung der Eigenmittel kommen kann, gebührend Rechnung tragen. Zu diesem Zweck müssen die Banken und Wertpapierfirmen im Hinblick auf das Risiko einer übermässigen Verschuldung einer Reihe unterschiedlicher Krisensituationen standhalten können.
Art. 21r 66
Risiko der Vergütungspolitik und -praxis
Für das Management von mit der Vergütungspolitik und -praxis verbundenen Risiken haben Banken und Wertpapierfirmen die Bestimmungen nach Anhang 4.4 einzuhalten.
Art. 21r bis 67
Risiken aus der Durchführung von ETP-Geschäften
Für das Management von mit ETP-Geschäften aus dem Bereich des Kreditgeschäfts verbundenen Risiken haben Banken die Bestimmungen nach Anhang 5 einzuhalten.
Art. 21s 68
Technische Kriterien der Prüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikodeckung
1) Die FMA überprüft und bewertet zusätzlich zum Kredit-, Markt- und operationellen Risiko:
a) die Ergebnisse der von Banken und Wertpapierfirmen durchgeführten Stresstests nach Art. 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soweit sie einen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz anwenden;
b) das Ausmass, in dem Banken und Wertpapierfirmen Konzentrationsrisiken ausgesetzt sind, und das Management dieser Risiken durch die Banken und Wertpapierfirmen, einschliesslich der Einhaltung der Vorschriften über Grosskredite nach Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Anforderungen nach Art. 21k;
c) die Robustheit, Eignung und Umsetzung der von Banken und Wertpapierfirmen vorgesehenen Verfahren für das Management des mit der Anwendung anerkannter Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Restrisikos;
d) die Angemessenheit der Eigenmittel, die eine Bank oder Wertpapierfirma zur Unterlegung der von ihr verbrieften Risikopositionen hält, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion, einschliesslich des Grads an erreichter Risikoübertragung;
e) die Liquiditätsrisiken, denen die Bank oder Wertpapierfirma ausgesetzt ist, sowie deren Messung und Steuerung, einschliesslich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen, der Steuerung risikomindernder Faktoren (insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern) und wirkungsvoller Notfallpläne;
f) die Auswirkung von Diversifizierungseffekten und die Art ihrer Berücksichtigung im Risikomesssystem;
g) die Ergebnisse der Stresstests von Banken und Wertpapierfirmen, die zur Berechnung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwenden;
h) den Belegenheitsort der Risikopositionen der Bank oder Wertpapierfirma;
i) das Geschäftsmodell der Bank oder Wertpapierfirma.
k) Aufgehoben69
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. e führt die FMA in regelmässigen Abständen eine umfassende Bewertung des Liquiditätsrisikomanagements der Banken und Wertpapierfirmen durch und fördert die Entwicklung solider interner Methoden. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen trägt die FMA der Rolle der Banken und Wertpapierfirmen an den Finanzmärkten Rechnung. Die FMA berücksichtigt die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten in gebührendem Masse.
3) Wird von der FMA festgestellt, dass eine Bank oder Wertpapierfirma mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, ergreift sie geeignete Massnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass die Bank oder Wertpapierfirma auch künftig weitere Unterstützung für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt.
4) Um die in Art. 35a Abs. 1 des Bankengesetzes vorgesehene Feststellung treffen zu können, überprüft die FMA auch, ob die gemäss Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuches der Bank oder Wertpapierfirma ermöglichen, ihre Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig und ohne nennenswerte Verluste zu veräussern oder abzusichern.
5) Die FMA überprüft das Zinsänderungsrisiko, dem Banken oder Wertpapierfirmen bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt sind. Die FMA hat von ihren Befugnissen nach Art. 35 Abs. 2 Bst. w oder Art. 35c des Bankengesetzes insbesondere Gebrauch zu machen, wenn:70
a) sich der in Art. 21n Abs. 1 genannte wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals einer Bank oder Wertpapierfirma aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, um mehr als 15 % seines Kernkapitals verringert;
b) der Nettozinsertrag einer Bank oder Wertpapierfirma aufgrund einer plötzlichen oder unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, stark rückläufig ist.
5a) Die FMA kann von der Ausübung ihrer Befugnisse absehen, wenn sie ausgehend von den Ergebnissen der Prüfung und Bewertung nach Abs. 5 der Auffassung ist, dass die Steuerung des sich aus den Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch die Bank oder Wertpapierfirma angemessen ist und die Bank oder Wertpapierfirma diesem Risiko nicht übermässig ausgesetzt ist.71
5b) Zinsänderungsrisiken aus Positionen im Anlagebuch können insbesondere in den Fällen nach Abs. 5 als wesentlich im Sinne des Art. 35cbis Abs. 4 des Bankengesetzes erachtet werden, es sei denn, die FMA kommt bei der Durchführung und der Bewertung nach Art. 35a des Bankengesetzes zum Schluss, dass die Steuerung des Zinsrisikos aus Geschäften des Anlagebuchs durch die Bank oder Wertpapierfirma angemessen ist und die Bank oder Wertpapierfirma dem Zinsrisiko aus den Geschäften des Anlagebuchs nicht übermässig ausgesetzt ist.72
6) Die FMA überprüft das Risiko einer übermässigen Verschuldung, wie es aus den Indikatoren für eine übermässige Verschuldung hervorgeht, zu denen auch die gemäss Art. 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote zählt. Die FMA entscheidet unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells der Bank oder Wertpapierfirma über die Angemessenheit der Verschuldungsquote einer Bank oder Wertpapierfirma und der von dieser zur Steuerung dieses Risikos eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen.
7) Die FMA überprüft die Regelungen zur Unternehmensführung und -kontrolle von Banken und Wertpapierfirmen, ihre Unternehmenskultur und die Fähigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zur Erfüllung ihrer Pflichten. Dafür machen Banken und Wertpapierfirmen der FMA Tagesordnungen und Begleitdokumente der Sitzungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und der Ausschüsse des Verwaltungsrats sowie die Ergebnisse der internen oder externen Bewertung der Leistung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung auf Verlangen zugänglich.
8) Die FMA kann die bankengesetzliche Revisionsstelle mit der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 bis 7 und Art. 35a des Bankengesetzes beauftragen. Die Kosten trägt die Bank oder Wertpapierfirma.
F. Jahresrechnung, konsolidierte Jahresrechnung, Zwischenabschluss, konsolidierter Zwischenabschluss73
Art. 22 74
Jahresrechnung, konsolidierte Jahresrechnung
1) Die Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung von Banken und Wertpapierfirmen sind nach den Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere den Vorschriften in Anhang 3, aufzustellen.
2) Für Wertpapierfirmen mit beschränktem Tätigkeitsbereich kann die FMA mit der Bewilligung im Rahmen der privatrechtlichen Vorschriften Vereinfachungen der Jahresrechnung erlauben.75
Art. 23 76
Mittelflussrechnung, konsolidierte Mittelflussrechnung
1) Banken und Wertpapierfirmen, die eine Bilanzsumme von wenigstens 100 Millionen Franken ausweisen und das Bilanzgeschäft in wesentlichem Umfang betreiben, müssen als weiteren Bestandteil der Jahresrechnung zusätzlich eine Mittelflussrechnung erstellen.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die eine konsolidierte Jahresrechnung erstellen müssen, haben in jedem Fall eine konsolidierte Mittelflussrechnung zu erstellen.
Art. 24
Zwischenabschluss, konsolidierter Zwischenabschluss77
1) Banken und Wertpapierfirmen mit einer Bilanzsumme von wenigstens 100 Millionen Franken müssen halbjährlich einen Zwischenabschluss, konsolidierungspflichtige Banken und Wertpapierfirmen einen konsolidierten Zwischenabschluss erstellen.78
2) Der Zwischenabschluss besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung, der konsolidierte Zwischenabschluss aus konsolidierter Bilanz und konsolidierter Erfolgsrechnung.79
3) Die Zwischenabschlüsse sind nach den gleichen Grundsätzen zu erstellen wie die Jahresrechnung, die konsolidierten Zwischenabschlüsse nach den gleichen Grundsätzen wie die konsolidierte Jahresrechnung. Es gelten die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Vorschriften in Anhang 3.80
Art. 24a
Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung81
1) Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung sind nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung aufzustellen.82
2) Die Rechnungslegung erfolgt insbesondere nach den Grundsätzen der:
a) ordnungsmässigen Erfassung der Geschäftsvorfälle;
b) Vollständigkeit der (konsolidierten) Jahresrechnung;
c) Klarheit der Angaben;
d) Wesentlichkeit der Angaben;
e) Vorsicht;
f) Fortführung der Unternehmenstätigkeit;
g) Stetigkeit in Darstellung und Bewertung;
h) periodengerechten Abgrenzungen;
i) Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag;
k) wirtschaftlichen Betrachtungsweise.83
3) Als wesentlich gemäss Abs. 2 Bst. d gelten Sachverhalte und Beträge, welche sich auf die Jahresrechnung bzw. die konsolidierte Jahresrechnung so auswirken, dass der Empfänger der Jahresrechnung bzw. der konsolidierten Jahresrechnung in der Einschätzung und in den Entscheiden gegenüber der Bank oder Wertpapierfirma beeinflusst werden könnte.84
4) In der Jahresrechnung und in der konsolidierten Jahresrechnung sind die Vorjahreszahlen anzuführen. Im Zwischenabschluss und im konsolidierten Zwischenabschluss sind in der Bilanz die Zahlen der letzten Jahresrechnung bzw. der letzten konsolidierten Jahresrechnung und in der Erfolgsrechnung diejenigen des Zwischenabschlusses bzw. des konsolidierten Zwischenabschlusses des Vorjahres anzugeben.85
Art. 24b
Gliederung der Bilanz86
1) Die Bilanz ist mindestens wie folgt zu gliedern:
Aktiven
1. Flüssige Mittel
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind:
a) Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
b) Wechsel
3. Forderungen gegenüber Banken:
a) täglich fällig
b) sonstige Forderungen
4. Forderungen gegenüber Kunden,
davon:
Hypothekarforderungen
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere:
a) Geldmarktpapiere
aa) von öffentlichen Emittenten
bb) von anderen Emittenten,
davon:
eigene Geldmarktpapiere
b) Schuldverschreibungen
aa) von öffentlichen Emittenten
bb) von anderen Emittenten,
davon:
eigene Schuldverschreibungen
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
7. Beteiligungen
8. Anteile an verbundenen Unternehmen
9. Immaterielle Anlagewerte
10. Sachanlagen
11. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital,
davon:
eingefordert
12. Eigene Aktien oder Anteile
13. Sonstige Vermögensgegenstände
14. Rechnungsabgrenzungsposten
Summe der Aktiven
Passiven
1. Verbindlichkeiten gegenüber Banken:
a) täglich fällig
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden:
a) Spareinlagen
b) sonstige Verbindlichkeiten
aa) täglich fällig
bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
3. Verbriefte Verbindlichkeiten:
a) begebene Schuldverschreibungen,
davon:
Kassenobligationen
b) sonstige verbriefte Verbindlichkeiten
4. Sonstige Verbindlichkeiten
5. Rechnungsabgrenzungsposten
6. Rückstellungen:
a) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
b) Steuerrückstellungen
c) sonstige Rückstellungen
7. Nachrangige Verbindlichkeiten
8. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
9. Gezeichnetes Kapital
10. Kapitalreserven
11. Gewinnreserven:
a) Gesetzliche Reserven
b) Reserve für eigene Aktien oder Anteile
c) Statutarische Reserven
d) Sonstige Reserven
12. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
13. Jahresgewinn/Jahresverlust
Summe der Passiven
Ausserbilanzgeschäfte
1. Eventualverbindlichkeiten,
davon:
a) Akzepte und Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
b) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen sowie Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
2. Kreditrisiken,
davon:
a) Unwiderrufliche Zusagen
b) Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen
c) Verpflichtungskredite
d) Verbindlichkeiten aus unechten Pensionsgeschäften
3. Derivative Finanzinstrumente
4. Treuhandgeschäfte87
2) Als Unterposten sind jeweils gesondert auszuweisen:
a) die in den Aktivposten 2 (Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind), 3 (Forderungen gegenüber Banken), 4 (Forderungen gegenüber Kunden) und 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;
b) die in den Aktivposten 2 (Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind), 3 (Forderungen gegenüber Banken), 4 (Forderungen gegenüber Kunden) und 5 (Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere) enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
c) die in den Passivposten 1 (Verbindlichkeiten gegenüber Banken), 2 (Verbindlichkeiten gegenüber Kunden), 3 (Verbriefte Verbindlichkeiten) und 7 (Nachrangige Verbindlichkeiten) enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
d) die in den Passivposten 1 (Verbindlichkeiten gegenüber Banken), 2 (Verbindlichkeiten gegenüber Kunden), 3 (Verbriefte Verbindlichkeiten) und 7 (Nachrangige Verbindlichkeiten) enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
Diese Angaben können statt in der Bilanz gesondert in der Reihenfolge der betroffenen Posten im Anhang gemacht werden.88
3) Nachrangige Vermögensgegenstände sind auf der Aktivseite bei den jeweiligen Posten oder Unterposten gesondert auszuweisen. Sie können statt in der Bilanz gesondert in der Reihenfolge der betroffenen Posten im Anhang gemacht werden. In der Zwischenbilanz ist das Total der nachrangigen Vermögensgegenstände unter der Summe der Aktiven gesondert aufzuführen.89
4) Vermögensgegenstände sind in den entsprechenden Bilanzposten auszuweisen, auch wenn die bilanzierende Bank oder Wertpapierfirma sie als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter verpfändet oder in anderer Weise an Dritte als Sicherheit übertragen hat. Der bilanzierenden Bank oder Wertpapierfirma als Sicherheit verpfändete oder anderweitig als Sicherheit übertragene Vermögensgegenstände sind in der Bilanz nur dann auszuweisen, wenn es sich dabei um Bareinlagen bei derselben Bank oder Wertpapierfirma handelt.90
5) Wird ein Kredit von mehreren Banken oder Finanzinstituten gemeinschaftlich gewährt (Gemeinschaftskredit), so hat jedes beteiligte oder unterbeteiligte Institut nur seinen eigenen Anteil am Kredit in die Bilanz aufzunehmen, soweit es die Mittel für den Gemeinschaftskredit zur Verfügung gestellt hat. Übernimmt ein Institut über seinen eigenen Anteil hinaus die Haftung für einen höheren Betrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Eventualverbindlichkeit unter Posten 1b der Ausserbilanzgeschäfte zu vermerken.91
6) Die in fremdem Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.92
7) Die mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Aktiven und Passiven können zusammengefasst ausgewiesen werden, wenn:
a) sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht erheblich ist; oder
b) dadurch die Klarheit der Darstellung vergrössert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.93
Art. 24c
Gliederung der Erfolgsrechnung94
1) Die Erfolgsrechnung ist mindestens wie folgt zu gliedern:95
1. Zinsertrag,
davon:
a) aus festverzinslichen Wertpapieren
b) aus Handelsgeschäften96
2. Zinsaufwand97
3. Laufende Erträge aus Wertpapieren:
a) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere,
davon:
aus Handelsgeschäften
b) Beteiligungen
c) Anteile an verbundenen Unternehmen98
4. Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft:
a) Kommissionsertrag Kreditgeschäft
b) Kommissionsertrag Wertpapier- und Anlagegeschäft
c) Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft99
5. Kommissionsaufwand100
6. Erfolg aus Finanzgeschäften,
davon:
aus Handelsgeschäften101
7. Übriger ordentlicher Ertrag:
a) Liegenschaftenerfolg
b) Anderer ordentlicher Ertrag102
8. Geschäftsaufwand:
a) Personalaufwand,
davon:
aa) Löhne und Gehälter
bb) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
davon:
für Altersversorgung
b) Sachaufwand103
9. Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen104
10. Anderer ordentlicher Aufwand105
11. Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken106
12. Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken107
13. Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere108
14. Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren109
15. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit110
16. Ausserordentlicher Ertrag111
17. Ausserordentlicher Aufwand112
18. Ausserordentliches Ergebnis113
19. Ertragssteuern114
20. Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten115
21. Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bank- bzw. Wertpapierfirmarisiken/Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bank- bzw. Wertpapierfirmarisiken116
22. Jahresgewinn/Jahresverlust117
2) Die Erfolgsrechnung ist in Bezug auf die Gewinnverwendung bzw. den Verlustausgleich um die folgenden Positionen zu ergänzen:
1. Jahresgewinn/Jahresverlust
2. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
3. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
4. Gewinnverwendung:
a) Zuweisung an die gesetzlichen Reserven
b) Zuweisung an die statutarischen Reserven
c) Zuweisung an die sonstigen Reserven
d) Ausschüttungen auf dem Gesellschaftskapital
e) Andere Gewinnverwendungen
Auszugleichender Verlust:
f) Entnahme aus den gesetzlichen Reserven
g) Entnahme aus den statutarischen Reserven
h) Entnahme aus den sonstigen Reserven
i) Anderer Verlustausgleich
5. Gewinnvortrag/Verlustvortrag118
3) Die Zwischenerfolgsrechnung kann sich auf den Ausweis der Posten 1 bis und mit 15 beschränken. In diesem Fall müssen anstelle der Posten 16 bis und mit 22 der Risikoverlauf sowie die Rückstellungen erläutert werden.119
4) Für den zusammengefassten Ausweis der in Abs. 1 mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Erfolgsrechnung gilt Art. 24b Abs. 7.120
Art. 24d 121
Gliederung der Mittelflussrechnung
1) Die Mittelflussrechnung muss anhand des Mittelzuflusses und Mittelabflusses die Ursachen der Liquiditätsveränderung im Geschäftsjahr aufzeigen.
2) Im Einzelabschluss ist die Mittelflussrechnung mindestens wie folgt zu gliedern:
1. Mittelfluss aus operativem Ergebnis (Innenfinanzierung);
2. Mittelfluss aus Eigenkapitaltransaktionen;
3. Mittelfluss aus Vorgängen im Anlagevermögen;
4. Mittelfluss aus dem Bankgeschäft.
3) Der Mittelfluss aus dem Bankgeschäft muss so aufgegliedert werden, dass die Refinanzierung ersichtlich ist.
Art. 24e
Gliederung und Inhalt des Anhanges122
1) Der Anhang ist wie folgt zu gliedern und hat mindestens die folgenden Informationen zu enthalten:123
1. Erläuterungen über den Umfang der einzelnen Geschäftsbereiche und dessen Auswirkungen auf die Berichterstattung; Personalbestand;124
2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für die Jahresrechnung, einschliesslich Angabe der Methode der Fremdwährungsumrechnung und der Behandlung der Umrechnungsdifferenzen sowie der Umrechnungskurse für die wichtigsten Fremdwährungen; Grundsätze der Erfassung der Geschäftsvorfälle sowie Erläuterungen zum Risikomanagement, insbesondere zur Behandlung des Zinsänderungsrisikos, und zum Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten;125
3. Informationen zur Bilanz:126
3.1 Übersicht der Deckungen von Ausleihungen und Ausserbilanzgeschäften;127
3.2 betragsmässige Angabe der Handelsbestände sowie der Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens, deren Aufgliederung nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, und deren Zusammensetzung im Einzelnen; Angaben zu den eigenen Aktien oder Anteilen im Umlauf- (ohne Handelsbestände) und Anlagevermögen; Aufgliederung der Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen;128
3.2.1 zusätzlich sind die ausgeliehenen Handelsbestände sowie die ausgeliehenen Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens anzugeben;129
3.2.2 für die Handelsbestände sowie die Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und die zum Niederstwert bewerteten Wertpapier- und Edelmetallbestände des Anlagevermögens ist zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert anzugeben;130
3.3 Für Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen: Firmenname, Sitz, Geschäftstätigkeit, Gesellschaftskapital und Beteiligungsquote (Stimm- und Kapitalanteile sowie allfällige vertragliche Bindungen);131
3.3.1 zusätzlich ist der Gesamtbetrag der unter den Beteiligungen (Aktivposten 7) ausgewiesenen Beteiligungen an Banken und Wertpapierfirmen anzugeben;132
3.3.2 anzugeben ist ebenfalls der Gesamtbetrag der unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen (Aktivposten 8) ausgewiesenen Anteilen an verbundenen Banken und verbundenen Wertpapierfirmen;133
3.4 Anlagespiegel;134
3.4.1 für die Liegenschaften und die übrigen Sachanlagen sind zusätzlich die Brandversicherungswerte anzugeben;135
3.4.2 anzugeben ist auch der Gesamtbetrag der in den Sachanlagen (Aktivposten 10) enthaltenen Grundstücke und Bauten, die von der Bank oder Wertpapierfirma im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit genutzt werden;136
3.4.3 anzugeben ist ebenfalls der Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten;137
3.5 Aufgliederung der immateriellen Anlagewerte;138
3.5.1 Angabe des Gesamtbetrages der aktivierten Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes;139
3.5.2 Angabe des Gesamtbetrages der entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerte;140
3.6 Gesamtbetrag und Aufgliederung der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten Dritter (einschliesslich der Eventualverbindlichkeiten) verpfändeten oder abgetretenen Vermögensgegenstände sowie Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt;141
3.7 Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen;142
3.8 ausstehende Obligationenanleihen;143
3.9 Aufgliederung der Rückstellungen (Passivposten 6), der Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken (Passivposten 8) und der Wertberichtigungen sowie Übersicht über ihre Veränderungen im Laufe des Geschäftsjahres;144
3.9.1 die Wertberichtigungen und Rückstellungen sind aufzugliedern nach: Wertberichtigungen für Ausfallrisiken (Einzelwertberichtigungen, pauschalierte Einzelwertberichtigungen, Pauschalwertberichtigungen, pauschalierte Einzelwertberichtigungen für Länderrisiken), Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken, Rückstellungen für andere Geschäftsrisiken, Rückstellungen für Steuern und latente Steuern sowie übrige Rückstellungen;145
3.9.2 Wertberichtigungen und Rückstellungen für spezifische Risiken sind zwingend unter Ziff. 3.9.1 auszuweisen;146
3.9.3 vom Total der Wertberichtigungen und Rückstellungen sind die Wertberichtigungen in Abzug zu bringen;147
3.9.4 wesentliche Auflösungen und Neuverwendungen von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind zu erläutern und zu begründen;148
3.10 Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals;149
3.10.1 sofern bekannt oder sie bekannt sein müssten, sind mit Namen und je der prozentualen Beteiligung die Kapitaleigner und stimmrechtsgebundenen Gruppen von Kapitaleignern anzugeben, deren Beteiligung am Bilanzstichtag 5 % aller Stimmrechte übersteigen; ist statutarisch eine unter 5 % liegende Vinkulierung festgelegt, ist diese Grenze massgebend;150
3.11 Nachweis des Eigenkapitals und dessen Veränderung vor Gewinnverwendung/Verlustausgleich;151
3.12 Fälligkeitsstruktur der Aktiven und der Verbindlichkeiten;152
3.13 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (Art. 24b Abs. 2 Bst. a und c), gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (Art. 24b Abs. 2 Bst. b und d), sofern diese Angaben nicht in der Bilanz gemacht werden, und gegenüber qualifiziert Beteiligten sowie Organkredite und wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Personen;153
3.14 Aufgliederung der Aktiven und Passiven nach In- und Ausland gemäss Domizilprinzip, sofern die Bank oder Wertpapierfirma eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist;154
3.15 Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern oder Ländergruppen, sofern das Auslandsgeschäft wesentlich ist und die Bank oder Wertpapierfirma eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist;155
3.15.1 die Bank oder Wertpapierfirma kann den Detaillierungsgrad der Aufgliederung selbst bestimmen;156
3.15.2 neben dem absoluten Betrag je Land oder Ländergruppe ist auch der prozentuale Anteil anzugeben;157
3.16 Aufgliederung der Aktiven und Passiven nach den für die Bank oder Wertpapierfirma wesentlichsten Währungen, sofern sie eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist; in jedem Falle anzugeben ist der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, jeweils in Franken;158
3.16.1 die Bank oder Wertpapierfirma kann den Detaillierungsgrad der Aufgliederung selbst bestimmen;159
4. Informationen zu den Ausserbilanzgeschäften:160
4.1 Eventualverbindlichkeiten, betragsmässig aufgegliedert in Kreditsicherungsgarantien und ähnliches, Gewährleistungsgarantien und ähnliches, unwiderrufliche Verbindlichkeiten und übrige Eventualverbindlichkeiten; zusätzlich sind Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in Bezug auf die Gesamttätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma von Bedeutung ist;161
4.2 Verpflichtungskredite, betragsmässig aufgegliedert in Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen, Akzeptverpflichtungen und übrige Verpflichtungskredite; zusätzlich sind Art und Betrag jeder Verpflichtung, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben könnte, anzugeben, sofern sie in Bezug auf die Gesamtheit der Bank oder Wertpapierfirma von Bedeutung ist;162
4.3 am Ende des Geschäftsjahres offene derivative Finanzinstrumente mit Angabe der positiven und negativen Wiederbeschaffungswerte und Kontraktvolumen, aufgegliedert nach Zinsinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Beteiligungstitel/Indizes und übrige;163
4.4 Treuhandgeschäfte, aufgegliedert in Treuhandanlagen bei Drittbanken, Treuhandanlagen bei verbundenen Banken und Wertpapierfirmen, Treuhandkredite und andere treuhänderische Finanzgeschäfte;164
5. Informationen zur Erfolgsrechnung:165
5.1 Angabe eines wesentlichen Refinanzierungsertrages im Posten "Zinsertrag" (Posten 1), sofern der entsprechende Refinanzierungsaufwand mit dem Handelserfolg (Ziff. 49 Abs. 3 von Anhang 3) verrechnet wird;166
5.2 zweckmässige Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft (Posten 6) nach Geschäftssparten;167
5.3 Aufgliederung des Personalaufwandes (Posten 8a) in Löhne und Gehälter, Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung (davon: für Altersversorgung) sowie übriger Personalaufwand, sofern diese Angaben in Anwendung von Art. 24c Abs. 4 nicht in der Erfolgsrechnung gemacht werden;168
5.4 Aufgliederung des Sachaufwandes (Posten 8b) in Raumaufwand, in Aufwand für EDV, Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge und übrige Einrichtungen und in übriger Geschäftsaufwand;169
5.5 Erläuterungen zu wesentlichen Verlusten, zu ausserordentlichen Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bildung und Auflösung von Rückstellungen für allgemeine aus dem Betrieb der Bank oder Wertpapierfirma hervorgehende Risiken;170
5.6 Aufgliederung von Ertrag und Aufwand aus dem ordentlichen Bank- bzw. Wertpapierfirmengeschäft nach Art. 24c Abs. 1 Ziff. 1 bis 8 und 10 nach In- und Ausland nach dem Betriebsstättenprinzip, sofern die Bank oder Wertpapierfirma im Ausland tätig ist und eine Bilanzsumme von wenigstens einer Milliarde Franken oder mehr als 50 Beschäftigte aufweist;171
6. Angabe der Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Jahresgewinn/-verlust gemäss Art. 24c Abs. 1 Ziff. 22 und Bilanzsumme.172
2) Im Anhang sind zusätzlich die folgenden Angaben zu machen:
1. der Gesamtbetrag der folgenden Posten der Erfolgsrechnung ist nach geographischen Märkten aufzugliedern, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation der Bank oder Wertpapierfirma wesentlich voneinander unterscheiden:
a) Zinsertrag (Posten 1);
b) Laufende Erträge aus Wertpapieren (Posten 3);
c) Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft (Posten 4);
d) Erfolg aus Finanzgeschäften (Posten 6);
e) Übriger ordentlicher Ertrag (Posten 7).
Die Aufgliederung kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, der Bank bzw. Wertpapierfirma oder einem anderen Unternehmen, von dem die Bank oder Wertpapierfirma mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen;173
2. zum Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten 7) sind anzugeben:
a) der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten angefallenen Aufwendungen;
b) zu jeder 10 % des Gesamtbetrages der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittelaufnahme:
1. der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann,
2. die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine andere Schuldform;
c) zu anderen Mittelaufnahmen die wesentlichen Bedingungen;174
3. eine Aufgliederung der in den Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5), "Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 6), "Beteiligungen" (Aktivposten 7) und "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten 8) enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere nach börsenkotierten und nicht börsenkotierten Wertpapieren;175
4. eine Aufgliederung der in den Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5) und "Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 6) enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere in Wertpapiere des Anlagevermögens und Wertpapiere des Umlaufvermögens; anzugeben ist zusätzlich das Kriterium, aufgrund dessen die Abgrenzung zwischen Wertpapieren des Anlage- und solchen des Umlaufvermögens erfolgt ist;176
5. der auf das Leasinggeschäft entfallende Betrag zu jedem davon betroffenen Posten der Bilanz, ferner die im Posten "Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen" (Posten 9 der Erfolgsrechnung) enthaltenen Abschreibungen auf Objekte im Finanzierungsleasing, die im Posten "Sachaufwand" (Posten 8b der Erfolgsrechnung) belasteten Leasingaufwendungen für Objekte im Rahmen eines Operational Leasing sowie die im Posten "Anderer ordentlicher Ertrag" (Posten 7b der Erfolgsrechnung) enthaltenen Erträge aus Leasinggeschäften;177
6. eine Aufgliederung der folgenden Posten nach den in ihnen enthaltenen wichtigsten Einzelbeträgen, sofern diese für die Beurteilung der Jahresrechnung nicht unwesentlich sind:
a) "Sonstige Vermögensgegenstände" (Aktivposten 13);
b) "Sonstige Verbindlichkeiten" (Passivposten 4);
c) "Anderer ordentlicher Aufwand" (Posten 10 der Erfolgsrechnung);
d) "Ausserordentlicher Aufwand" (Posten 17 der Erfolgsrechnung);
e) "Übriger ordentlicher Ertrag" (Posten 7 der Erfolgsrechnung);
f) "Ausserordentlicher Ertrag" (Posten 16 der Erfolgsrechnung).
Die Beträge und ihre Art sind zu erläutern;178
7. gegenüber Dritten erbrachte Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma von wesentlicher Bedeutung ist.179
8. aufgeschlüsselt nach EWR-Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen die Bank oder Wertpapierfirma über eine Niederlassung verfügt, und auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr:180
a) Firma, Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort;
b) Gesamtnettoumsatz;
c) Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten;
d) Gewinn oder Verlust vor Steuern;
e) Steuern auf Gewinn oder Verlust;
f) erhaltene staatliche Beihilfen.
3) Zusätzlich zu den Informationen gemäss Abs. 1 und 2 sind in den Anhang alle aufgrund der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes sowie der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere von Anhang 3, von Banken und Wertpapierfirmen entweder im Anhang bzw. wahlweise im Anhang anzugebenden Informationen aufzunehmen. Die gemäss Abs. 2 und 3 Satz 1 verlangten Informationen sind soweit möglich in die Gliederung des Anhanges gemäss Abs. 1 zu integrieren.181
4) Positionen ohne Inhalt können weggelassen und unwesentliche Positionen sachgerecht zusammengefasst werden.182
Art. 24f 183
Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung
1) Die konsolidierte Jahresrechnung ist, soweit ihre Eigenart keine Abweichung bedingt und soweit im Rahmen der Rechnungslegungsvorschriften und im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich nach Art. 24a bis 24e und Ziff. 1 bis 91 von Anhang 3 zu erstellen.
2) Für die Gliederung von Bilanz, Erfolgsrechnung, Mittelflussrechnung und Anhang im Rahmen der konsolidierten Jahresrechnung gelten die entsprechenden Bestimmungen zur Jahresrechnung gemäss Ziff. 13 bis 91 von Anhang 3 grundsätzlich sinngemäss. Sie sind den Besonderheiten und Bedürfnissen der konsolidierten Jahresrechnung entsprechend anzuwenden.
Art. 24g
Gliederung der konsolidierten Bilanz184
1) Die konsolidierte Bilanz ist mindestens wie folgt zu gliedern:
Aktiven
1. Flüssige Mittel
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind:
a) Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
b) Wechsel
3. Forderungen gegenüber Banken:
a) täglich fällig
b) sonstige Forderungen
4. Forderungen gegenüber Kunden,
davon:
Hypothekarforderungen
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere:
a) Geldmarktpapiere
aa) von öffentlichen Emittenten
bb) von anderen Emittenten,
davon:
eigene Geldmarktpapiere
b) Schuldverschreibungen
aa) von öffentlichen Emittenten
bb) von anderen Emittenten,
davon:
eigene Schuldverschreibungen
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
7. Nicht konsolidierte Beteiligungen
8. Immaterielle Anlagewerte
9. Sachanlagen
10. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital,
davon:
eingefordert
11. Eigene Aktien oder Anteile
12. Sonstige Vermögensgegenstände
13. Rechnungsabgrenzungsposten
Summe der Aktiven
Passiven
1. Verbindlichkeiten gegenüber Banken:
a) täglich fällig
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden:
a) Spareinlagen
b) sonstige Verbindlichkeiten
aa) täglich fällig
bb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
3. Verbriefte Verbindlichkeiten:
a) begebene Schuldverschreibungen,
davon:
Kassenobligationen
b) sonstige verbriefte Verbindlichkeiten
4. Sonstige Verbindlichkeiten
5. Rechnungsabgrenzungsposten
6. Rückstellungen:
a) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
b) Steuerrückstellungen
c) sonstige Rückstellungen
7. Nachrangige Verbindlichkeiten
8. Rückstellungen für allgemeine Geschäftsrisiken aus dem Betrieb der Bank bzw. Wertpapierfirma
9. Gezeichnetes Kapital
10. Kapitalreserven
11. Gewinnreserven
12. Minderheitsanteile am Eigenkapital
13. Neubewertungsreserven
14. Jahresgewinn/Jahresverlust der konsolidierten Jahresrechnung,
davon:
Minderheitsanteile am Jahresgewinn/Minderheitsanteile am Jahresverlust
Summe der Passiven
Ausserbilanzgeschäfte
1. Eventualverbindlichkeiten,
davon:
a) Akzepte und Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
b) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen sowie Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
2. Kreditrisiken,
davon:
a) Unwiderrufliche Zusagen
b) Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen
c) Verpflichtungskredite
d) Verbindlichkeiten aus unechten Pensionsgeschäften
3. Derivative Finanzinstrumente
4. Treuhandgeschäfte185
2) Art. 24b Abs. 2 ist im Rahmen der konsolidieren Jahresrechnung mit der Massgabe anzuwenden, dass nur die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber nicht konsolidierten Beteiligungen anzugeben sind.186
3) Die Reserven für eigene Aktien oder Anteile des Mutterunternehmens sind im Posten "Kapitalreserven" (Passivposten 10) zu erfassen.187
4) Allfällige Aufwertungsreserven sind im Posten "Neubewertungsreserven" (Passivposten 13) zu erfassen.188
5) Für den zusammengefassten Ausweis der mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Aktiven und Passiven ist Art. 24b Abs. 7 anwendbar.189
Art. 24h
Gliederung der konsolidierten Erfolgsrechnung190
1) Die Erfolgsrechnung ist mindestens wie folgt zu gliedern:191
1. Zinsertrag,
davon:
a) aus festverzinslichen Wertpapieren
b) aus Handelsgeschäften192
2. Zinsaufwand193
3. Laufende Erträge aus Wertpapieren:
a) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere,
davon:
aus Handelsgeschäften
b) Beteiligungen,
davon:
aa) aus nach der Equity-Methode in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Beteiligungen
bb) aus den übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen194
4. Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft:
a) Kommissionsertrag Kreditgeschäft
b) Kommissionsertrag Wertpapier- und Anlagegeschäft
c) Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft195
5. Kommissionsaufwand196
6. Erfolg aus Finanzgeschäften,
davon:
aus Handelsgeschäften197
7. Übriger ordentlicher Ertrag:
a) Liegenschaftenerfolg
b) Anderer ordentlicher Ertrag198
8. Geschäftsaufwand:
a) Personalaufwand,
davon:
aa) Löhne und Gehälter
bb) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
davon:
für Altersversorgung
b) Sachaufwand199
9. Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen200
10. Anderer ordentlicher Aufwand201
11. Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken202
12. Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken203
13. Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere204
14. Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren205
15. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit206
16. Ausserordentlicher Ertrag207
17. Ausserordentlicher Aufwand208
18. Ausserordentliches Ergebnis209
19. Ertragssteuern210
20. Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten211
21. Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bank- oder Wertpapierfirmarisiken/Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bank- oder Wertpapierfirmarisiken212
22. Jahresgewinn/Jahresverlust der konsolidierten Jahresrechnung,
davon:
Minderheitsanteile am Jahresgewinn/Minderheitsanteile am Jahresverlust213
2) Für den zusammengefassten Ausweis der in Abs. 1 mit Kleinbuchstaben versehenen Posten der Erfolgsrechnung ist Art. 24b Abs. 7 anwendbar.214
Art. 24i 215
Gliederung der konsolidierten Mittelflussrechnung
1) In der konsolidierten Jahresrechnung ist die Mittelflussrechnung nach Art. 24d Abs. 2 und 3 zu gliedern.
2) Die Positionen sind den Besonderheiten der konsolidierten Jahresrechnung entsprechend zu erweitern.
Art. 24k 216
Gliederung des Anhanges der konsolidierten Jahresrechnung
1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, ist bei der Erstellung des Anhanges der konsolidierten Jahresrechnung Art. 24e zu befolgen.
2) Zusätzlich zu den Angaben gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2 sind die bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung angewandten Konsolidierungsgrundsätze anzugeben.
3) Die Angaben gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.3 sind aufzugliedern nach vollkonsolidierten, mit der Equity-Methode erfassten und den übrigen nicht konsolidierten Beteiligungen.
4) Die mit der Equity-Methode erfassten Beteiligungen sind im Anlagespiegel gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.4 getrennt auszuweisen. Ebenso ist ein sich aus der Konsolidierung ergebender Goodwill (Geschäfts- oder Firmenwert bzw. positiver Unterschiedsbetrag) auszuscheiden; wesentliche Veränderungen des Goodwills sind zu erläutern.
5) Der Nachweis des Eigenkapitals und die Veränderung des Eigenkapitals gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.11 sind in der konsolidierten Bilanz im Sinne von Art. 24g Abs. 1 anzupassen.
6) Die Angaben gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.10 sind wegzulassen.
Art. 24l 217
Erleichterungen
1) Ist eine Bank oder Wertpapierfirma verpflichtet, eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen, so ist sie in der Jahresrechnung vom Ausweis der Mittelflussrechnung gemäss Art. 24d befreit.
2) Die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Zwischenabschlusses befreit die Bank oder Wertpapierfirma ferner von der Erstellung eines eigenen Zwischenabschlusses gemäss Art. 24.
Art. 24m
Publikation von Geschäftsberichten und Zwischenabschlüssen218
1) Banken und Wertpapierfirmen haben den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) und den konsolidierten Geschäftsbericht (konsolidierte Jahresrechnung und konsolidierter Jahresbericht) auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dort in einfach zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen. Betreiben Banken oder Wertpapierfirmen keine Internetseite, haben sie den Geschäftsbericht und den konsolidierten Geschäftsbericht in gedruckter Form zu veröffentlichen. Darüber hinaus ist jedermann, der es verlangt, auch der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss zur Verfügung zu stellen.219
2) Der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht sind innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag des Zwischenabschlusses bzw. des konsolidierten Zwischenabschlusses im Sinne von Abs. 1 zu veröffentlichen und der FMA einzureichen.220
3) Die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und der gesellschaftsrechtliche Prüfungsbericht sowie der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über dessen Verwendung unter Angabe des Jahresgewinnes oder des Jahresverlustes sind, sofern diese Angaben nicht in der Jahresrechnung enthalten sind, bis spätestens vor Ablauf des fünften Monates des dem Bilanzstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres beim Amt für Justiz einzureichen. Nach Einreichung der Unterlagen macht das Amt für Justiz auf Kosten der einreichenden Banken und Wertpapierfirmen in den amtlichen Publikationsorganen bekannt, unter welcher Registernummer diese Unterlagen beim Amt für Justiz eingereicht worden sind.221
4) Für die Offenlegung der ordnungsgemäss gebilligten konsolidierten Jahresrechnung und des diese betreffenden Prüfungsberichtes ist Abs. 3 anzuwenden.222
5) Der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht müssen nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des Jahresberichtes und des konsolidierten Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht überschreiten.223
5a) Sind die Wertpapiere einer Bank oder Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft, die in die konsolidierte Jahresrechnung einer Bank oder Wertpapierfirma einzubeziehen ist, in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen, ist der Jahresbericht bzw. der konsolidierte Jahresbericht nicht gemäss Abs. 5, sondern gemäss Abs. 1 bis 4 offen zu legen.224
6) Banken und Wertpapierfirmen haben die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung, die ordnungsgemäss gebilligte konsolidierte Jahresrechnung, den Jahresbericht, den konsolidierten Jahresbericht, den gesellschaftsrechtlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und den Bericht über die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung in jedem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes offen zu legen, in dem sie eine Zweigstelle betreiben. Die Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt, anzuwendende Sprache) richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes.225
7) Zweigstellen im Geltungsbereich des Bankengesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat haben die in Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach Abs. 1 bis 5 offenzulegen. Zweigstellen im Geltungsbereich des Bankengesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes müssen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Abs. 6 Satz 1 nicht offenlegen. Zweigstellen im Geltungsbereich des Bankengesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat müssen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Abs. 6 Satz 1 nicht offenlegen, sofern die nach Satz 1 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG angepassten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache erstellt, so ist jeweils eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.226
Art. 24n 227
Zusätzliche Finanzinformationen
1) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA nachstehende Finanzinformationen auf Einzelbasis wie folgt zu übermitteln:228
a) quartalsweise, bis spätestens zwei Monate nach Quartalsende:
1. Bilanz bestehend aus Aktiven und Passiven, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften;
2. Erfolgsrechnung, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften;
3. Aufgliederung der Kundenvermögen nach Anhang 3 Ziff. 88a;
4. Angaben zu Ausserbilanzgeschäften nach Art. 24b Abs. 1;
5. Angaben zu Darlehensgeschäften und Pensionsgeschäften (Repogeschäfte) mit Wertpapieren nach Anhang 3 Ziff. 45 f.;
6. Angaben zu Treuhandgeschäften nach Art. 24b Abs. 1;
7. Angaben zu Forderungen und Verpflichtungen gegenüber nahe stehenden Personen nach Anhang 3 Ziff. 81 Abs. 5;
8. Angaben zu Kundenausleihungen nach Anhang 3 Ziff. 17;
b) halbjährlich, bis spätestens zwei Monate nach Ende des Halbjahres:
1. Detailinformationen zu Rückstellungen und Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Anhang 3 Ziff. 77;
2. offene derivative Finanzinstrumente nach Anhang 3 Ziff. 87:
aa) Total offene derivative Finanzinstrumente vor Nettingverträge;
bb) Total offene derivative Finanzinstrumente nach Berücksichtigung der Nettingverträge.
2) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA auf Verlangen zusätzlich jährlich, bis spätestens zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln:229
a) Angaben zu ihren fünf wichtigsten Ertragsquellen;
b) Angaben nach Art. 4h Abs. 2 und Art. 4i Abs. 2 des Bankengesetzes.230
3) Banken haben der FMA folgende Meldungen auf konsolidierter Basis zu erstatten:231
a) die quartalsweise bzw. halbjährliche Meldung der Finanzinformationen nach Abs. 1, sofern sie nicht bereits der Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1) unterliegen;
b) quartalsweise, bis spätestens zwei Monate nach Quartalsende: die Meldung "Aufgliederung der Kundenvermögen" nach Anhang 3 Ziff. 88a; und
c) jährlich, bis spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres: die Meldung über die Höhe der verwalteten Kundenvermögen sowie über das Gesamtvolumen der Bareingänge und -ausgänge sowie der unbaren Zahlungseingänge und -ausgänge pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners.
4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 3 können von der FMA in begründeten Fällen ausnahmsweise um höchstens 20 Tage verlängert werden.
5) Die FMA kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen.
6) Die Finanzinformationen nach Abs. 1 sind von der bankengesetzlichen Revisionsstelle im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes nachträglich zu prüfen. Stellt sich heraus, dass die im Geschäftsbericht bzw. im konsolidierten Geschäftsbericht gemachten Angaben von denjenigen nach Abs. 1 wesentlich abweichen, sind die Abweichungen von der Revisionsstelle im Revisionsbericht aufzuzeigen und zu begründen.
G. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Verpfändungsverträge und Finanzsicherheiten in Form einer Vollrechtsübertragung232
Art. 25 233
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
1) Banken und Wertpapierfirmen dürfen Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie im Namen eines Kunden halten, oder die anderweitige Nutzung solcher Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person oder eines anderen Kunden der Bank oder Wertpapierfirma nur abschliessen, wenn:234
a) der Kunde der Verwendung der Finanzinstrumente zuvor zu genau festgelegten Bedingungen ausdrücklich zugestimmt hat, was durch seine Unterschrift oder eine gleichwertige schriftliche positive Bestätigung eindeutig belegt ist; und
b) die Verwendung der Finanzinstrumente dieses Kunden auf die genau festgelegten Bedingungen beschränkt ist, denen der Kunde zugestimmt hat.
2) Banken und Wertpapierfirmen dürfen Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Namen eines Kunden auf einem von einem Dritten geführten Sammelkonto gehalten werden, oder die anderweitige Nutzung der auf einem solchen Konto geführten Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person oder eines anderen Kunden nur abschliessen, wenn zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Bedingungen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:235
a) jeder Kunde, dessen Finanzinstrumente zusammen auf einem Sammelkonto geführt werden, hat zuvor seine ausdrückliche Zustimmung nach Abs. 1 Bst. a erteilt;
b) die Bank oder Wertpapierfirma verfügt über Systeme und Kontrollen, die gewährleisten, dass nur Finanzinstrumente von Kunden, die zuvor ihre ausdrückliche Zustimmung nach Abs. 1 Bst. a erteilt haben, in dieser Weise verwendet werden.
3) Um eine korrekte Zuweisung etwaiger Verluste zu ermöglichen, enthalten die Aufzeichnungen der Bank oder Wertpapierfirma nähere Angaben zu dem Kunden, auf dessen Weisungen hin die Verwendung der Finanzinstrumente erfolgt ist, sowie über die Zahl der verwendeten Finanzinstrumente der einzelnen Kunden, die ihre Zustimmung erteilt haben.236
4) Banken und Wertpapierfirmen müssen angemessene Massnahmen ergreifen, um die unbefugte Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person zu verhindern, beispielsweise:237
a) Abschluss von Vereinbarungen mit den Kunden über die von der Bank oder Wertpapierfirma zu treffenden Massnahmen für den Fall, dass die Rückstellungen auf dem Konto des Kunden am Erfüllungstag nicht ausreichen, wie etwa Leihe der entsprechenden Wertpapiere im Namen des Kunden oder Auflösung der Position;
b) genaue Beobachtung der eigenen voraussichtlichen Lieferfähigkeit am Erfüllungstag durch die Bank oder Wertpapierfirma und Vorsehen von Abhilfemassnahmen, für den Fall, dass die Lieferfähigkeit nicht gegeben ist; und
c) genaue Beobachtung und prompte Anforderung nicht gelieferter Wertpapiere, die am Erfüllungstag und darüber hinaus noch ausstehen.
5) Banken und Wertpapierfirmen müssen für alle Kunden genau festgelegte Vereinbarungen treffen, die sicherstellen, dass der Entleiher der Finanzinstrumente von Kunden angemessene Sicherheiten stellt und dass die Bank oder Wertpapierfirma über die fortdauernde Angemessenheit dieser Sicherheiten wacht und die notwendigen Schritte unternimmt, um das Gleichgewicht mit dem Wert der Finanzinstrumente von Kunden aufrechtzuerhalten.238
6) Für besondere Formen der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gelten die Art. 25a, 26 und 26a.239
Art. 25a 240
Weiterverpfändung
1) Die zur Weiterverpfändung eines Faust- oder Forderungspfandes ermächtigte Bank oder Wertpapierfirma hat dafür zu sorgen, dass an den weiterverpfändeten Titeln keine Rechte Dritter, insbesondere keine Retentionsrechte, für einen höheren Betrag entstehen, als sie von ihrem Pfandschuldner zu fordern hat.
2) Die Bank ist verpflichtet, nach vertragsgemässer Bezahlung der Pfandschuld die Pfandtitel dem Verpfänder sofort freizugeben.
3) Lässt sich eine Bank von ihrem Schuldner für ihre Forderungen zusätzlich Wechsel unterzeichnen, so hat sie bei der Verpfändung oder Rediskontierung dieser Wechsel dafür zu sorgen, dass gegenüber ihrem Schuldner keine höheren Forderungen begründet werden, als sie selber ihm gegenüber hat.
Art. 26
Reportgeschäfte
Die Ermächtigung zur Verwendung eines Faustpfandes für Reportgeschäfte der Bank muss die Angabe des Zeitpunktes enthalten, auf den die Bank dem Verpfänder für die reportierten Pfandtitel das Eigentum an gleichen Titeln (nicht notwendigerweise mit den gleichen Nummern) wieder zu übertragen hat.
Art. 26a 241
Einzelweiterverpfändung
Die gesamte Weiterverpfändung verschiedener Faustpfanddepots ist nur unter Beachtung der Vorschriften von Art. 25 zulässig.
Art. 27 242
Unangemessene Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung
1) Banken und Wertpapierfirmen müssen die Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Kontext des Verhältnisses zwischen der Verpflichtung des Kunden gegenüber der Bank oder Wertpapierfirma und den Vermögenswerten des Kunden, die den von der Bank oder Wertpapierfirma abgeschlossenen Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterliegen, ordnungsgemäss prüfen und diese ordnungsgemässe Prüfung nachweisen können.
2) Wenn die Banken und Wertpapierfirmen die Angemessenheit der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung prüfen und dokumentieren, haben sie folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) ob zwischen der Verpflichtung des Kunden gegenüber der Bank oder Wertpapierfirma und der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung nur eine sehr schwache Verbindung besteht, insbesondere auch, ob die Wahrscheinlichkeit einer Verbindlichkeit des Kunden gegenüber der Bank oder Wertpapierfirma gering oder zu vernachlässigen ist;
b) ob die Summe der Kundengelder oder Finanzinstrumente von Kunden, die Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterliegen, die Verpflichtung des Kunden weit übersteigt oder gar unbegrenzt ist, falls der Kunde überhaupt eine Verpflichtung gegenüber der Bank oder Wertpapierfirma hat; und
c) ob alle Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterworfen werden, ohne dass berücksichtigt wird, welche Verpflichtung der einzelne Kunde gegenüber der Bank oder Wertpapierfirma hat.
3) Im Falle der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung weisen die Banken und Wertpapierfirmen professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien auf die damit verbundenen Risiken und die Auswirkungen von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung auf die Finanzinstrumente und Geldern von Kunden hin.
H. Qualifizierte Beteiligungen243
Art. 27a 244
Aufgehoben
I. Erbringung von Wertpapierdienstleistungen245
Art. 27b 246
Schutz des Kundenvermögens
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben die folgenden Anforderungen dauernd einzuhalten:
a) ordnungsgemässe Buchführung mit Bezug auf die Zuordnung von Geldern und Finanzinstrumenten auf die einzelnen Kundenbeziehungen und deren Abgrenzung von den eigenen Beständen;
b) sorgfältige Auswahl und regelmässige Überprüfung der Dritten, welche Finanzinstrumente von Kunden verwahren, insbesondere hinsichtlich deren Beaufsichtigung, Geschäftsführung und Solvenz;
c) Trennung von Eigenbeständen und Kundenvermögen bei der Verwahrung von Geldern und Finanzinstrumenten bei Dritten, sofern eine rechtlich wirksame Zuordnung zu den individuellen Kundenvermögen im Insolvenzfalle nur so erreicht werden kann. Vorbehalten bleiben Abs. 1a und 1b.247
1a) Unterliegt die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person in dem Land, in dem die Hinterlegung von Finanzinstrumenten von Kunden bei einem Dritten beabsichtigt ist, besonderen Vorschriften und einer besonderen Aufsicht, so haben die Banken und Wertpapierfirmen sicherzustellen, dass die Hinterlegung von Finanzinstrumenten nur dann erfolgt, wenn der Dritte in diesem Land von diesen Vorschriften und dieser Aufsicht erfasst ist.248
1b) Die Hinterlegung von Finanzinstrumenten für einen Kunden bei einem Dritten in einem Drittstaat, in dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person nicht geregelt ist, darf nur dann erfolgen, wenn sie:249
a) aus rechtlichen oder hinreichenden tatsächlichen Gründen in diesem Drittstaat erfolgen muss; oder
b) in diesem Drittstaat auf ausdrückliche und schriftlich erteilte Weisung einer geeigneten Gegenpartei oder eines professionellen Kunden nach Anhang 1 des Bankengesetzes erfolgt.
1c) Die Anforderungen der Abs. 1a und 1b gelten auch dann, wenn der Dritte Aufgaben in Bezug auf das Halten und die Verwahrung von Finanzinstrumenten einem anderen Dritten übertragen hat.250
2) Banken und Wertpapierfirmen haben entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer Zentralbank, einer Bank aus einem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat oder auch bei einem qualifizierten Geldmarktfonds nach Anhang 2 Abschnitt A zu platzieren. Dies gilt nicht für Banken in Bezug auf Einlagen, die von diesen gehalten werden.251
3) Werden Kundengelder nicht bei einer Zentralbank hinterlegt, so beachtet die Bank oder Wertpapierfirma die Bestimmungen von Abs. 1 und prüft im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die Notwendigkeit zur Diversifizierung dieser Gelder. Banken und Wertpapierfirmen müssen ausserdem sicherstellen, dass Gelder von Kunden nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung bei einem qualifizierten Geldmarktfonds platziert werden. Eine Zustimmung ist nur dann wirksam, wenn die Bank oder Wertpapierfirma ihre Kunden darüber informiert hat, dass die bei einem qualifizierten Geldmarktfonds platzierten Gelder nicht entsprechend den im Bankengesetz und in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen für den Schutz von Kundengeldern gehalten werden.252
4) Banken und Wertpapierfirmen haben im Falle der Hinterlegung von Kundengeldern nach Abs. 2 bei einer Bank oder einem Geldmarktfonds einer Unternehmensgruppe, der auch die Bank oder Wertpapierfirma angehört, die Gelder, die bei einem solchen Unternehmen der Gruppe oder bei einer Kombination aus solchen Unternehmen der Gruppe hinterlegt werden, so zu beschränken, dass die Mittel 20 % aller derartigen Gelder nicht übersteigen. Eine Bank oder Wertpapierfirma darf diese Obergrenze jedoch überschreiten, wenn sie nachweisen kann, dass die Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie angesichts der Sicherheit, die die Unternehmen der Gruppe bieten, und in jedem Fall auch angesichts des geringen Saldos an Kundengeldern, die die Bank oder Wertpapierfirma hält, unverhältnismässig sind. Überschreitet eine Bank oder Wertpapierfirma rechtmässig die Obergrenze, muss sie die durchgeführte Bewertung in regelmässigen Abständen überprüfen und die FMA von ihrer Anfangsbewertung und ihren überprüften Bewertungen in Kenntnis setzen.253
5) Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte in Bezug auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden, die einem Dritten die Möglichkeit geben, über Finanzinstrumente oder Gelder des Kunden zu disponieren, um Forderungen einzutreiben, die nicht mit dem Kunden oder der Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden in Verbindung stehen, sind unzulässig. Sie sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie durch das anwendbare Recht eines Drittstaates, in dem die Gelder oder Finanzinstrumente des Kunden gehalten werden, vorgeschrieben sind. Sind Banken und Wertpapierfirmen in diesem Fall zum Abschluss von Vereinbarungen, die solche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte begründen, verpflichtet, müssen sie die Kunden unterrichten und auf die mit solchen Vereinbarungen verbundenen Risiken hinweisen. Räumt die Bank oder Wertpapierfirma Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte in Bezug auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden ein oder wird ihr mitgeteilt, dass solche Rechte eingeräumt werden, so sind diese in den Kundenverträgen und in den Konten der Bank oder Wertpapierfirma festzuhalten, um die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Vermögenswerte der Kunden, beispielsweise für den Fall einer Insolvenz, klarzustellen.254
6) Banken und Wertpapierfirmen sind verpflichtet, Informationen über die Finanzinstrumente und Gelder von Kunden für die FMA, bestellte Masseverwalter und Verantwortliche für die Abwicklung insolventer Finanzinstitute zur Verfügung zu halten. Diese Informationen haben unter anderem Folgendes zu umfassen:255
a) zugehörige interne Konten und Aufzeichnungen, aus denen die Salden der für jeden einzelnen Kunden gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente ohne weiteres erkennbar sind;
b) wenn Kundengelder von der Bank oder Wertpapierfirma gehalten werden, ausserdem Angaben zu den Konten, auf denen die Kundengelder gehalten werden, und zu den entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Banken oder Wertpapierfirmen;
c) wenn von der Bank oder Wertpapierfirma gehaltene Finanzinstrumente hinterlegt werden, ausserdem Angaben zu den bei Dritten eröffneten Konten und zu den entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Dritten;
d) Angaben zu Dritten, die zugehörige (ausgelagerte) Aufgaben ausführen, und Angaben zu ausgelagerten Aufgaben;
e) zentrale Mitarbeiter der Bank oder Wertpapierfirma, die an den zugehörigen Prozessen beteiligt sind, einschliesslich der Mitarbeiter, die für die Einhaltung der für den Schutz der Vermögenswerte von Kunden geltenden Anforderungen durch die Bank oder Wertpapierfirma verantwortlich sind; und
f) Vereinbarungen, die für die Feststellung des Eigentums an den Vermögenswerten von Kunden relevant sind.
7) Banken und Wertpapierfirmen müssen die spezielle Verantwortung für Angelegenheiten, die die Einhaltung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden betreffen, auf einen einzelnen, ausreichend befähigten und befugten Beauftragten übertragen. Sie entscheiden, ob sich der benannte Beauftragte dieser Aufgabe ausschliesslich widmen soll oder ob er seinen Verantwortlichkeiten wirksam Genüge tun kann, während er gleichzeitig weitere Verantwortlichkeiten wahrnimmt.256
Art. 27c 257
Interessenkonflikte und Zuwendungen
1) Banken und Wertpapierfirmen stellen für Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte fest.
2) Sie haben dazu zweckdienliche organisatorische Massnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte entweder gänzlich zu vermeiden oder die Benachteiligung von Kunden durch solche Interessenkonflikte auszuschliessen.258
3) Reichen die Verfahren und Massnahmen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen schaden, nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, so legt die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken ergriffenen Massnahmen offen, bevor sie ein mit Interessenkonflikten belastetes Geschäft ausführt.259
4) Die Offenlegung nach Abs. 3 hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen und je nach Einstufung des Kunden so ausführlich zu sein, dass dieser seine Entscheidung über die Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage treffen kann.260
5) Regelmässig auftretende Arten von Interessenkonflikten kann die Bank oder Wertpapierfirma den Kunden in standardisierter Weise offenlegen, bevor entsprechende Geschäfte getätigt werden.261
6) Banken und Wertpapierfirmen haben die Bestimmungen betreffend Zuwendungen nach Anhang 7.1 einzuhalten.262
Art. 27d 263
Wohlverhaltensregeln
Banken und Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, haben die Wohlverhaltensregeln dauernd und dabei insbesondere die Bestimmungen des Anhangs 7.1 einzuhalten.
Art. 27d bis 264
Produktinterventionsmassnahmen nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
1) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen und finanziellen Differenzgeschäften an nichtprofessionelle Kunden sind nach Massgabe der Bedingungen des Anhangs 7.5 verboten oder beschränkt.
2) Im Sinne des Abs. 1 gelten als:
a) binäre Option: ein Derivat, das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäss Art. 3a Abs. 1 Ziff. 5 des Bankengesetzes gehandelt wird:
1. Es muss in bar ausgeglichen werden oder es kann nach Wahl einer der Parteien in bar ausgeglichen werden, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt.
2. Es sieht die Auszahlung nur im Fall seiner Glattstellung oder seines Ablaufes vor, wobei die Zahlung begrenzt ist auf:
aa) einen vorher festgelegten Betrag oder Null, wenn der Basiswert des Derivats eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen erfüllt; und
bb) einen vorher festgelegten Betrag oder Null, wenn der Basiswert des Derivats eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen nicht erfüllt;
b) finanzielles Differenzgeschäft (Contract for Difference - CFD): ein als finanzielles Differenzgeschäft ausgestaltetes Derivat, dessen Zweck darin besteht, dem Inhaber eine Long- oder Short-Position gegenüber Schwankungen im Preis, Kurs oder Wert eines Basiswertes zu verschaffen und das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäss Art. 3a Abs. 1 Ziff. 5 des Bankengesetzes gehandelt wird oder nicht:
1. Das finanzielle Differenzgeschäft erfüllt nicht zugleich die Voraussetzungen einer Option, eines Terminkontraktes (Future), eines Swaps oder eines ausserbörslichen Zinstermingeschäftes (Forward Rate Agreement).
2. Das finanzielle Differenzgeschäft muss in bar ausgeglichen werden oder kann nach Wahl einer der Parteien bar ausgeglichen werden, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt.
3) Widerhandlungen gegen die Verbote und Beschränkungen nach Abs. 1 werden nach Art. 63a Abs. 2 Ziff. 100 des Bankengesetzes bestraft.
4) Die Befugnis der FMA nach Art. 35 Abs. 2 Bst. p des Bankengesetzes bleibt unberührt.
Art. 27e 265
Produktüberprüfungspflicht bei Konzeption von Finanzinstrumenten
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren, was die Schaffung, Entwicklung, Begebung und/oder Gestaltung von Finanzinstrumenten beinhaltet, haben insbesondere die folgenden Anforderungen so zu erfüllen, wie es eingedenk der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismässig ist.
2) Banken und Wertpapierfirmen müssen Verfahren und Massnahmen einführen, umsetzen und aufrechterhalten, die sicherstellen, dass die Konzeption von Finanzinstrumenten die Anforderungen für den ordnungsgemässen Umgang mit Interessenkonflikten, einschliesslich Vergütung, erfüllen. Banken und Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren, tragen insbesondere dafür Sorge, dass die Gestaltung des Finanzinstruments, einschliesslich seiner Merkmale, keine negativen Auswirkungen auf die Endkunden hat und nicht zu Problemen mit der Marktintegrität führt, indem sie es der Bank oder Wertpapierfirma ermöglicht, eigene Risiken oder Positionen im Basiswert des Produkts zu mindern und/oder sich derer zu entledigen, falls sie die Basiswerte bereits für eigene Rechnung hält.
3) Banken und Wertpapierfirmen müssen jedes Mal, wenn sie ein Finanzinstrument konzipieren, mögliche Interessenkonflikte analysieren. Insbesondere haben sie zu bewerten, ob das Finanzinstrument eine Situation schafft, in der den Endkunden Nachteile entstehen könnten, wenn sie:
a) eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die zuvor von der Bank oder Wertpapierfirma selbst gehalten wurde; oder
b) eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die die Bank oder Wertpapierfirma nach Verkauf des Produkts halten will.
4) Banken und Wertpapierfirmen haben zu prüfen, ob das Finanzinstrument eine Gefahr für die geordnete Funktionsweise oder die Stabilität der Finanzmärkte darstellen könnte, bevor sie beschliessen, mit der Auflage des Produkts fortzufahren.
5) Banken und Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass die an der Konzeption von Finanzinstrumenten beteiligten massgeblichen Mitarbeiter über die erforderliche Sachkenntnis verfügen, um die Merkmale und Risiken der Finanzinstrumente, die sie konzipieren wollen, zu verstehen.
6) Banken und Wertpapierfirmen haben dafür zu sorgen, dass der Verwaltungsrat eine wirksame Kontrolle über den Produktüberprüfungsprozess ausübt. Sie stellen sicher, dass die Compliance-Berichte an den Verwaltungsrat systematisch auch Informationen über die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente enthalten, insbesondere auch Informationen über die Vertriebsstrategie. Auf Verlangen der FMA stellen sie dieser die Berichte zur Verfügung.
7) Banken und Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass die Compliance-Funktion über die Entwicklung und regelmässige Überprüfung der Produktüberprüfungsvorkehrungen wacht, damit jegliches Risiko, dass die Bank oder Wertpapierfirma die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, erkannt wird.
8) Banken und Wertpapierfirmen müssen im Falle der Zusammenarbeit bei der Schaffung, Entwicklung, Begebung und/oder Gestaltung eines Produkts, insbesondere auch mit Unternehmen, die über keine Bewilligung nach dem Bankengesetz verfügen, oder mit Drittlandfirmen, die jeweiligen Verantwortlichkeiten in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten.
9) Banken und Wertpapierfirmen müssen in ausreichender Detailtiefe den potenziellen Zielmarkt für jedes Finanzinstrument und die Kundenart(en) bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, das Finanzinstrument vereinbar ist. Im Rahmen dieses Prozesses bestimmt die Bank oder Wertpapierfirma etwaige Kundengruppen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist, es sei denn, bei den betreffenden Finanzinstrumenten werden Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 2 Ziff. 24 der Verordnung (EU) 2019/2088266 berücksichtigt. Arbeiten Banken und Wertpapierfirmen bei der Konzeption eines Finanzinstruments zusammen, braucht nur ein Zielmarkt bestimmt zu werden. Banken und Wertpapierfirmen, die durch andere Banken oder Wertpapierfirmen vertriebene Finanzinstrumente konzipieren, bestimmen die Bedürfnisse und Merkmale der Kunden, mit denen das Produkt vereinbar ist, auf der Grundlage ihrer theoretischen Kenntnisse und bisherigen Erfahrungen, die sie in Bezug auf das Finanzinstrument oder vergleichbare Finanzinstrumente, die Finanzmärkte sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele der potenziellen Endkunden erworben haben.267
10) Banken und Wertpapierfirmen müssen eine Szenarioanalyse ihrer Finanzinstrumente durchführen, bei der bewertet wird, welche Risiken bei dem Produkt hinsichtlich schlechter Ergebnisse für Endkunden bestehen und unter welchen Umständen diese Ergebnisse eintreten könnten. Sie müssen das Finanzinstrument unter Negativbedingungen bewerten und dabei beispielsweise analysieren, was geschähe, wenn:
a) sich die Marktbedingungen verschlechtern;
b) der Konzepteur oder ein an der Konzeption und/oder der Funktionsweise des Finanzinstruments beteiligter Dritter in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder ein anderes Gegenparteirisiko eintritt;
c) sich das Finanzinstrument als kommerziell nicht lebensfähig erweist; oder
d) die Nachfrage nach dem Finanzinstrument erheblich höher ausfällt als erwartet, so dass Druck auf die Ressourcen der Bank oder Wertpapierfirma und/oder den Markt des Basisinstruments entsteht.
11) Banken und Wertpapierfirmen müssen feststellen, ob ein Finanzinstrument den ermittelten Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts entspricht, unter anderem indem sie untersuchen, ob folgende Elemente gegeben sind:268
a) das Risiko-/Ertragsprofil des Finanzinstruments ist mit dem Zielmarkt vereinbar;
b) etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments sind mit dem Zielmarkt vereinbar; und
c) die Gestaltung des Finanzinstruments wird durch Merkmale bestimmt, die für den Kunden von Vorteil sind, und nicht durch ein Geschäftsmodell, dessen Rentabilität auf schlechten Kundenergebnissen beruht.
12) Banken und Wertpapierfirmen müssen die für das Finanzinstrument geplante Gebührenstruktur prüfen, auch indem sie untersuchen, ob Folgendes gegeben ist:
a) die Kosten und Gebühren des Finanzinstruments sind mit den Bedürfnissen, Zielen und Merkmalen des Zielmarkts vereinbar;
b) die Gebühren untergraben nicht die Renditeerwartungen des Finanzinstruments, was beispielweise der Fall ist, wenn die Kosten oder Gebühren nahezu alle erwarteten steuerlichen Vorteile eines Finanzinstruments aufwiegen, übersteigen oder zunichte machen; und
c) die Gebührenstruktur des Finanzinstruments ist für den Zielmarkt hinreichend transparent, so dass sie Gebühren nicht verschleiert oder nicht zu komplex ist, um verstanden werden zu können.
13) Banken und Wertpapierfirmen haben dafür zu sorgen, dass:269
a) die Bereitstellung von Informationen über ein Finanzinstrument an die Vertreiber auch Informationen über die für das Finanzinstrument geeigneten Vertriebskanäle, das Produktgenehmigungsverfahren und die Zielmarktbewertung beinhaltet und einem angemessenen Standard entspricht, der die Vertreiber in die Lage versetzt, das Finanzinstrument richtig zu verstehen und zu empfehlen oder zu verkaufen;
b) die Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments auf transparente Art und Weise beschrieben werden und den Vertreibern die Informationen geboten werden, die sie benötigen, um jegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele des Kunden oder potenziellen Kunden gebührend berücksichtigen zu können.
14) Banken und Wertpapierfirmen müssen die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente regelmässig überprüfen und dabei alle Ereignisse berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Sie haben zu prüfen, ob das Finanzinstrument weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts vereinbar ist und auf dem Zielmarkt vertrieben wird oder ob es Kunden erreicht, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, das Finanzinstrument nicht vereinbar ist.270
15) Banken und Wertpapierfirmen müssen die Finanzinstrumente vor jeder weiteren Begebung oder Wiederauflage - wenn sie Kenntnis von einem Ereignis haben, das das potenzielle Risiko für die Anleger wesentlich beeinflussen könnte - sowie in regelmässigen Abständen überprüfen, um zu bewerten, ob die Finanzinstrumente in der beabsichtigten Weise funktionieren. Sie haben festzulegen, wie regelmässig sie ihre Finanzinstrumente überprüfen, wobei sie relevante Faktoren berücksichtigen müssen, insbesondere auch Faktoren, die mit der Komplexität oder dem innovativen Charakter der verfolgten Anlagestrategien zusammenhängen.
16) Banken und Wertpapiere haben zentrale Ereignisse zu bestimmen, die das potenzielle Risiko oder die Renditeerwartungen des Finanzinstruments beeinflussen können, beispielweise das Überschreiten einer Schwelle, die das Ertragsprofil des Finanzinstruments beeinflussen wird, oder die Solvabilität bestimmter Emittenten, deren Wertpapiere oder Garantien sich auf die Wertentwicklung des Finanzinstruments auswirken könnten. Bei Eintritt derartiger Ereignisse müssen sie angemessene Massnahmen ergreifen, die Folgendes beinhalten können:
a) Übermittlung aller relevanter Informationen über das Ereignis und seine Auswirkungen auf das Finanzinstrument an die Kunden oder die Vertreiber des Finanzinstruments, falls die Bank oder Wertpapierfirma das Finanzinstrument den Kunden nicht direkt anbietet oder nicht direkt an die Kunden vertreibt;
b) Veränderung des Produktgenehmigungsverfahrens;
c) Einstellung der weiteren Begebung des Finanzinstruments;
d) Veränderung des Finanzinstruments zur Vermeidung unfairer Vertragsklauseln;
e) Prüfung, ob die für den Verkauf der Finanzinstrumente genutzten Kanäle angemessen sind, wenn die Bank oder Wertpapierfirma feststellt, dass das Finanzinstrument nicht wie geplant verkauft wird;
f) Kontaktaufnahme mit dem Vertreiber, um eine Veränderung des Vertriebsprozesses zu erörtern;
g) Beendigung der Beziehung mit dem Vertreiber; oder
h) Unterrichtung der FMA.
Art. 27f 271
Produktüberprüfungspflicht der Vertreiber von Finanzinstrumenten
1) Banken und Wertpapierfirmen müssen bei ihrer Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente, die von ihnen selbst oder von anderen Firmen begeben werden, und der Dienstleistungen, die sie den Kunden anbieten oder empfehlen wollen, die einschlägigen Anforderungen der folgenden Absätze so erfüllen, wie es unter Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismässig ist.
2) Die im Bankengesetz und in diesem Artikel festgelegten Anforderungen für die Produktüberprüfung durch den Vertreiber müssen von Banken und Wertpapierfirmen auch dann erfüllt werden, wenn sie Finanzinstrumente anbieten oder empfehlen, die von nicht unter die Richtlinie 2014/65/EU fallenden Unternehmen konzipiert wurden. Sie müssen über wirksame Vorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass sie von den betreffenden Konzepteuren ausreichende Informationen über diese Finanzinstrumente erhalten.
3) Banken und Wertpapierfirmen müssen über angemessene Produktüberprüfungsvorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, eines bestimmten Zielmarkts vereinbar sind und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Sie müssen die Situation und die Bedürfnisse der Kunden, auf die sie sich konzentrieren wollen, in angemessener Weise ermitteln und bewerten, um sicherzustellen, dass deren Interessen nicht aufgrund kommerziellen oder finanziellen Drucks beeinträchtigt werden. Dabei sind jegliche Kundengruppen zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument oder die Dienstleistung nicht vereinbar ist, es sei denn, bei dem betreffenden Finanzinstrument werden Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.272
4) Banken und Wertpapierfirmen haben dafür zu sorgen, dass sie Informationen erhalten, die ihnen nach Art. 27e Abs. 13 von jenen Banken und Wertpapierfirmen, die Finanzprodukte konzipieren, zur Verfügung gestellt werden müssen, damit sie das erforderliche Verständnis und Wissen in Bezug auf die Produkte, die sie empfehlen oder verkaufen wollen, erlangen und dementsprechend sichergestellt ist, dass diese Produkte entsprechend den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts vertrieben werden.
5) Bei Konzepteuren, die nicht unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen, müssen sie alle zumutbaren Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass sie ausreichende und zuverlässige Informationen erhalten, um die Produkte entsprechend den Merkmalen, Zielen und Bedürfnissen des Zielmarkts zu vertreiben. Sind relevante Informationen nicht öffentlich zugänglich, unternimmt die vertreibende Bank oder Wertpapierfirma alle zumutbaren Schritte, um diese relevanten Informationen vom Konzepteur oder seinem Beauftragten zu erhalten. Akzeptable öffentlich zugängliche Informationen sind Informationen, die klar und verlässlich sind und zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen, etwa der Offenlegungspflichten nach dem Offenlegungsgesetz, dem Wertpapierprospektgesetz oder dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds erstellt werden. Diese Verpflichtung gilt für Produkte, die auf den Primär- und den Sekundärmärkten verkauft werden, und wird je nach Grad der Erhältlichkeit öffentlich zugänglicher Informationen und der Komplexität des Produkts in einer dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechenden Weise angewandt.
6) Die vertreibende Bank oder Wertpapierfirma muss den Zielmarkt und die Vertriebsstrategie anhand der von den Konzepteuren erhaltenen Informationen und der Informationen über ihre eigenen Kunden bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Zielmarkt nicht vom Konzepteur abgegrenzt wurde. Handelt eine Bank oder Wertpapierfirma sowohl als Konzepteur als auch als Vertreiber, ist nur eine Marktbewertung erforderlich.
7) Banken und Wertpapierfirmen müssen bei ihrer Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, und über die jeweiligen Zielmärkte Verfahren und Massnahmen aufrechterhalten, die die Einhaltung aller nach dem Bankengesetz und dieser Verordnung geltenden Anforderungen sicherstellen, einschliesslich jener, die für die Offenlegung, für die Bewertung der Geeignetheit oder Angemessenheit, für Anreize und für den ordnungsgemässen Umgang mit Interessenkonflikten gelten. In diesem Zusammenhang müssen sie mit besonderer Sorgfalt verfahren, wenn sie neue Produkte anbieten oder empfehlen wollen oder wenn es bei den Dienstleistungen, die sie erbringen, Veränderungen gibt.
8) Banken und Wertpapierfirmen müssen ihre Produktüberprüfungsvorkehrungen in regelmässigen Abständen überprüfen und aktualisieren, damit sichergestellt ist, dass diese belastbar und zweckmässig bleiben, und erforderlichenfalls geeignete Massnahmen ergreifen.
9) Banken und Wertpapierfirmen müssen die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen regelmässig überprüfen und dabei alle Ereignisse berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Sie müssen zumindest bewerten, ob das Produkt oder die Dienstleistung den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschliesslich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, des bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist. Erkennen sie, dass sie den Zielmarkt für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung nicht richtig bestimmt haben oder dass das Produkt oder die Dienstleistung den Gegebenheiten des bestimmten Zielmarkts nicht mehr gerecht wird, beispielsweise falls das Produkt aufgrund von Marktveränderungen illiquide oder hochgradig volatil wird, müssen sie den Zielmarkt erneut überprüfen und/oder die Produktüberprüfungsvorkehrungen aktualisieren.273
10) Banken und Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass ihre Compliance-Funktion die Entwicklung und regelmässige Überprüfung der Produktüberprüfungsvorkehrungen kontrolliert, damit jegliches Risiko, dass sie die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen, erkannt wird.
11) Banken und Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass die massgeblichen Mitarbeiter über die notwendige Sachkenntnis verfügen, um die Merkmale und Risiken der Produkte, die sie anbieten oder empfehlen wollen, und der erbrachten Dienstleistungen sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele des bestimmten Zielmarkts zu verstehen.
12) Banken und Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass der Verwaltungsrat eine tatsächliche Kontrolle über den Produktüberprüfungsprozess ausübt, mit dem die Palette der Anlageprodukte, die sie auf den jeweiligen Zielmärkten anbieten oder empfehlen, und der Dienstleistungen, die sie auf den jeweiligen Zielmärkten erbringen, festgelegt wird. Sie müssen ausserdem sicherstellen, dass die Compliance-Berichte an den Verwaltungsrat systematisch auch Informationen über die ihnen angebotenen oder empfohlenen Produkte und die erbrachten Dienstleistungen enthalten. Auf Verlangen der FMA stellen sie dieser die Berichte zur Verfügung.
13) Banken und Wertpapierfirmen müssen als Vertreiber von Finanzprodukten den Konzepteuren Informationen über die Verkäufe und, sofern angebracht, Informationen über die vorgenannten Überprüfungen übermitteln, um die von den Konzepteuren durchgeführten Produktüberprüfungen zu unterstützen.
14) Arbeiten verschiedene Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften beim Vertrieb eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammen, trägt die Bank oder Wertpapierfirma mit der direkten Kundenbeziehung die Letztverantwortung für die Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Produktüberprüfungspflichten. Jedoch werden die zwischengeschalteten Banken und Wertpapierfirmen verpflichtet:
a) sicherzustellen, dass relevante Produktinformationen vom Konzepteur an den Endvertreiber in der Vertriebskette weitergegeben werden;
b) für den Fall, dass der Konzepteur Informationen über die Produktverkäufe benötigt, um seine eigenen Produktüberprüfungspflichten zu erfüllen, ihm die Erlangung dieser Informationen zu ermöglichen; und
c) wenn relevant, die Produktüberprüfungspflichten für Konzepteure in Bezug auf die von ihnen erbrachten Dienstleistungen anzuwenden.
K. Datenverarbeitung
Art. 27g 274
Aufgehoben
L. Algorithmischer Handel275
Art. 27h 276
Algorithmischer Handel
1) Eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat algorithmischen Handel betreibt, teilt dies der FMA sowie der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, als dessen Mitglied oder Teilnehmer sie algorithmischen Handel betreibt, mit.
2) Die FMA kann der Bank oder Wertpapierfirma vorschreiben, regelmässig oder ad hoc eine Beschreibung ihrer algorithmischen Handelsstrategien, die Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Handelsobergrenzen, denen die nach Art. 8k Abs. 1 und 2 des Bankengesetzes eingerichteten Systeme unterliegen, die wichtigsten Kontrollen für Einhaltung und Risiken der Systeme sowie die Einzelheiten über ihre Systemprüfung vorzulegen. Die FMA kann von der Bank oder Wertpapierfirma jederzeit weitere Informationen über ihren algorithmischen Handel und die für diesen Handel eingesetzten Systeme anfordern.
3) Die FMA leitet auf Verlangen einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, als dessen Mitglied oder Teilnehmer eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz im Inland algorithmischen Handel betreibt, unverzüglich die in Abs. 2 genannten Informationen weiter, die sie von der Bank oder Wertpapierfirma erhält.
4) Die Bank oder Wertpapierfirma sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in Art. 8k des Bankengesetzes und diesem Artikel genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen des Bankengesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen.
5) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die in Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel betreibt, muss, unter Berücksichtigung der Liquidität, des Umfangs und der Art des konkreten Marktes und der Merkmale des gehandelten Instruments:
a) dieses Market-Making während eines festgelegten Teils der Handelszeiten des Handelsplatzes - abgesehen von aussergewöhnlichen Umständen - kontinuierlich betreiben, wodurch der Handelsplatz regelmässig und verlässlich mit Liquidität versorgt wird;
b) eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung mit dem Handelsplatz schliessen, in der zumindest die Verpflichtungen der Bank oder Wertpapierfirma im Einklang mit Bst. a festgelegt werden; und
c) über wirksame Systeme und Kontrollen verfügen, durch die gewährleistet wird, dass sie jederzeit ihre Verpflichtungen nach der in Bst. b genannten Vereinbarung erfüllt.
6) Für die Zwecke des Art. 8k des Bankengesetzes und dieses Artikels wird angenommen, dass eine Bank oder Wertpapierfirma, die algorithmischen Handel betreibt, eine Market-Making-Strategie verfolgt, wenn sie Mitglied oder Teilnehmer eines oder mehrerer Handelsplätze ist und ihre Strategie beim Handel auf eigene Rechnung beinhaltet, dass sie in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente an einem einzelnen Handelsplatz oder an verschiedenen Handelsplätzen feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt, so dass der Gesamtmarkt regelmässig und kontinuierlich mit Liquidität versorgt wird.
7) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, muss jedenfalls über wirksame Systeme und Kontrollen verfügen, durch die:
a) eine ordnungsgemässe Beurteilung und Überprüfung der Eignung der Kunden, die diesen Dienst nutzen, gewährleistet wird;
b) sichergestellt wird, dass diese Kunden die angemessenen voreingestellten Handels- und Kreditschwellen nicht überschreiten können;
c) der Handel dieser Kunden ordnungsgemäss überwacht wird; und
d) mittels angemessener Risikokontrollen ein Handel verhindert wird, durch den Risiken für die Bank oder Wertpapierfirma selbst entstehen oder durch den Störungen am Markt auftreten könnten oder dazu beigetragen werden könnte oder der gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung bzw. die Vorschriften des Handelsplatzes verstossen könnte.
8) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die einen direkten elektronischen Zugang bietet, hat sicherzustellen, dass Kunden, die diesen Dienst nutzen, die Anforderungen des Bankengesetzes und dieser Verordnung erfüllen und die Vorschriften des Handelsplatzes einhalten. Die Bank oder Wertpapierfirma überwacht die Geschäfte, um Verstösse gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder auf Marktmissbrauch hindeutende Verhaltensweisen, welche der FMA zu melden sind, zu erkennen. Die Bank oder Wertpapierfirma sorgt dafür, dass eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen ihr und dem jeweiligen Kunden im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten, die durch diesen Dienst entstehen, besteht und die Verantwortung im Rahmen des Bankengesetzes und dieser Verordnung nach dieser Vereinbarung bei der Bank oder Wertpapierfirma verbleibt.
9) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, meldet dies der FMA und - falls der Handelsplatz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat liegt - den zuständigen Behörden des Handelsplatzes, an dem sie den direkten elektronischen Zugang bietet.
10) Die FMA kann der Bank oder Wertpapierfirma vorschreiben, regelmässig oder ad hoc eine Beschreibung der in Abs. 7 genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen.
11) Die FMA leitet die in Abs. 10 genannten Informationen, die sie von der Bank oder Wertpapierfirma erhält, unverzüglich einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat, zu dem eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz im Inland direkten elektronischen Zugang bietet, auf deren Ersuchen weiter.
12) Die Bank oder Wertpapierfirma sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in Abs. 7 bis 10 genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen des Bankengesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen.
13) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die als allgemeines Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, verfügt über wirksame Systeme und Kontrollen, um sicherzustellen, dass Clearing-Dienste nur für Personen angewandt werden, die dafür geeignet sind und die eindeutige Kriterien erfüllen, und diesen Personen geeignete Anforderungen auferlegt werden, damit sie die Risiken für die Bank oder Wertpapierfirma und den Markt verringern. Die Bank oder Wertpapierfirma sorgt dafür, dass eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen ihr und der jeweiligen Person im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten besteht, die durch diesen Dienst entstehen.
III. Aufnahme der Geschäftstätigkeit277
A. Bewilligungsgesuche278
Art. 28
Gesuchsunterlagen279
1) Das Gesuch für eine Bewilligung als Bank oder Wertpapierfirma muss die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend dokumentieren. Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen:280
a) Dokumente über Herkunft und wesentliche Besitzverhältnisse beim Aktienkapital sowie die Form seiner Liberierung;
b) die Entwürfe der Statuten und des Geschäftsreglements gemäss den Anforderungen von Art. 31;
c) die Beschreibung der Organisation und die Personaldotation der Bank oder Wertpapierfirma;281
d) die personelle Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung;
e) der Nachweis der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und der Leitung der internen Revision gemäss Art. 29 und 30;
f) das Budget für die ersten drei Jahre;
g) eine Erklärung einer von der FMA anerkannten Revisionsstelle, dass sie das Mandat als externe Revisionsstelle annimmt.282
1a) Das Gesuch für eine Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 30aquater des Bankengesetzes muss die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend dokumentieren. Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen:283
a) Dokumente über die Mittelherkunft und die wesentlichen Besitzverhältnisse beim Kapital sowie dessen Beschaffenheit;
b) Angaben über die Rechtsform und die Satzung des Gesuchstellers;
c) Angaben über den Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Gesuchstellers;
d) wenn die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Bank oder Wertpapierfirma als Tochterunternehmen hat, Angaben, welche für die Prüfung der Kriterien nach Art. 26c des Bankengesetzes einzureichen sind; sofern die Einhaltung der Kriterien nach Art. 14 der Richtlinie 2013/36/EU bereits von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedsstaats beurteilt wurde, einen Nachweis des Ergebnisses dieser Beurteilung;
e) Angaben über die personelle Zusammensetzung der Organe der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft;
f) der Nachweis der Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit der Personen, die nach Art. 41i des Bankengesetzes tatsächlich die Geschäfte führen;
g) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Gesuchstellers einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
h) eine Erklärung einer von der FMA anerkannten Revisionsstelle, dass sie das Mandat als externe Revisionsstelle annimmt.
2) Das Gesuch für eine Bewilligung als externe Revisionsstelle von Banken oder Wertpapierfirmen sowie Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 muss die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend dokumentieren. Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen:284
a) Dokumente über Herkunft und wesentliche Besitzverhältnisse beim Aktienkapital sowie die Form seiner Liberierung;
b) der Geschäftsbericht;
c) eine Liste der Revisionsmandate bei Banken oder Wertpapierfirmen, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater Abs. 1 oder 2 und Vermögensverwaltungsgesellschaften;285
d) Belege für die Qualifikation sowie den einwandfreien Leumund und guten Ruf der leitenden Revisoren und der Geschäftsleitung;
e) alle Unterlagen, aus denen sich die Erfüllung der in Art. 37 Abs. 2 und 2a sowie Art. 37a des Bankengesetzes genannten Voraussetzungen ergibt.286
Art. 28a 287
Erleichterungen und Verschärfungen
1) Die FMA bewilligt Erleichterungen bei Bewilligungen nur, wenn:
a) dies im Bankengesetz, in dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen ist; und
b) das Bankengesetz, diese Verordnung oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine anderen Voraussetzungen vorsehen und der Gesuchsteller nachweist, dass die Befolgung der gesetzlichen Auflagen für ihn mit unverhältnismässigen Nachteilen verbunden wäre.
2) Verschärfungen kann die FMA insbesondere anordnen, wenn:
a) dies im Bankengesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen ist;
b) der Zweck der bankengesetzlichen Vorschriften oder der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur auf diesem Weg erreicht werden kann; oder
c) sie aus Gründen der Finanzmarktstabilität erforderlich sind.
B. Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
Art. 29
Fähigkeiten
1) Die für den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung, die Leitung der internen Revision und des Risikoausschusses vorgesehenen Personen sowie bei Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung alle anderen Inhaber von Schlüsselfunktionen müssen aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein.288
2) Die FMA berücksichtigt für die Bemessung der Anforderungen unter anderem den sachlichen und geografischen Geschäftskreis und die Organisation der Bank oder Wertpapierfirma.289
3) Die vorgesehenen Personen müssen auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Verpflichtungen und des Wohnorts in der Lage sein, ihre Aufgaben in der Bank oder Wertpapierfirma einwandfrei zu erfüllen.290
4) Bei der Beurteilung der vorgesehenen Personen kann die FMA den Lebenslauf, Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse sowie Referenzen beiziehen.291
5) Für Personen, die für die tatsächliche Führung der Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgesehen sind, gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäss.292
Art. 29a 293
Mandatsgrenzen für Organmitglieder
1) Bei Banken oder Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung darf Mitglied der Geschäftsleitung nicht sein, wer:
a) in einer Bank oder Wertpapierfirma Mitglied der Geschäftsleitung ist; oder
b) in zwei weiteren Banken oder Wertpapierfirmen Mitglied des Verwaltungsrats ist.
2) Bei Banken oder Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung darf Mitglied des Verwaltungsrats nicht sein, wer:
a) in einer anderen Bank oder Wertpapierfirma Mitglied der Geschäftsleitung ist und bereits in zwei weiteren Banken oder Wertpapierfirmen Mitglied des Verwaltungsrats ist; oder
b) in vier Banken oder Wertpapierfirmen Mitglied des Verwaltungsrats ist.
3) Bei der Berechnung gelten mehrere Mandate als ein Mandat, wenn sie bei Unternehmen wahrgenommen werden:
a) die derselben Unternehmensgruppe angehören;
b) die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sofern die Voraussetzungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind;
c) an denen die Bank oder Wertpapierfirma eine qualifizierte Beteiligung hält.
4) Mandate als Verwaltungsrat oder Geschäftsleiter in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen sowie Mandate als Vertreter eines EWR-Mitgliedstaats im Verwaltungsrat einer Bank oder Wertpapierfirma werden für die Berechnung nach Abs. 2 Bst. b nicht berücksichtigt.
5) Die FMA kann auf Antrag neben den nach Abs. 2 und 3 zulässigen Verwaltungsratsmandaten die Übernahme eines weiteren Verwaltungsratsmandats genehmigen. Sie hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmässig zu informieren.294
Art. 29b 295
Nominierungsausschuss
1) Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung müssen einen Nominierungsausschuss einrichten, der sich aus Mitgliedern des Verwaltungsrats zusammensetzt. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses nehmen bei der Bank oder Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahr.
2) Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Er ermittelt die Bewerber für die Besetzung frei werdender Stellen in der Geschäftsleitung bzw. bei der Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats. Hierbei bewertet der Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit der Kenntnisse und Fähigkeiten, der Diversität und der Erfahrung des betreffenden Organs und erstellt eine Tätigkeitsbeschreibung mit Bewerberprofil und beurteilt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand.
b) Er bewertet regelmässig, jedoch zumindest jährlich, die Struktur, Grösse, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats und empfiehlt nötigenfalls Änderungen.
c) Er beurteilt regelmässig, jedoch zumindest jährlich, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie des jeweiligen Organs in seiner Gesamtheit und teilt die Beurteilung dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung mit.
d) Er überprüft den Kurs des Verwaltungsrats bei der Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung und richtet Empfehlungen an den Verwaltungsrat.
3) Der Nominierungsausschuss hat im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung darauf zu achten, dass die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats durch eine einzelne Person oder eine Gruppe nicht in einer Weise beeinflusst wird, die den Interessen der Bank oder Wertpapierfirma nachteilig ist.
4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, und auch externe Berater beiziehen. Zu diesem Zweck erhält er von der Bank oder Wertpapierfirma angemessene Finanzmittel.
Art. 29c 296
Veröffentlichungen betreffend Corporate Governance und Vergütung
Banken oder Wertpapierfirmen, die eine Website betreiben, erläutern darauf, wie sie die Anforderungen der Art. 7a Abs. 6, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Abs. 2a und 5 bis 8 und Art. 23 Abs. 1 und 2 Bst. a, b und d bis f des Bankengesetzes sowie Art. 24e Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 2 Ziff. 8, Art. 29 Abs. 1, Art. 29a, 29b und Anhang 4.4 Ziff. 1 und 2 erfüllen.
Art. 30 297
Guter Ruf
1) Die für die Geschäftsleitung oder den Verwaltungsrat einer Bank oder Wertpapierfirma vorgesehenen Personen sowie bei Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung alle anderen Inhaber von Schlüsselfunktionen müssen als Geschäftsleute einen guten Ruf besitzen. Zu diesem Zweck konsultiert die FMA auch die Datenbank der Europäischen Aufsichtsbehörden über Verwaltungssanktionen.298
2) Die FMA prüft aufgrund des eingereichten Strafregisterauszuges, ob die Personen nach Abs. 1 einschlägig verurteilt sind.
3) Für Personen, die für die tatsächliche Führung der Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgesehen sind, gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäss.299
C. Geschäftskreis und Organisation
Art. 31 300
Statuten und Geschäftsreglement
1) Für den Inhalt der Statuten gelten die Bestimmungen von Art. 279 PGR. Sie enthalten zudem insbesondere eine klare Umschreibung der sachlichen und geografischen Geschäftsgebiete, auf die sich die Tätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma regelmässig erstreckt.
2) Das Geschäftsreglement legt die Organisation sowie die Grundsätze der Geschäftstätigkeit und der finanziellen Führung der Bank oder Wertpapierfirma fest. Es enthält insbesondere:
a) die Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, der Compliance-Funktion, der internen Revision sowie - sofern sie von der Bank oder Wertpapierfirma einzurichten sind - der Risikomanagement-Funktion und der Ausschüsse des Verwaltungsrats;301
b) eine Kompetenzordnung und Vorschriften über das Risikomanagement nach Art. 21c;
c) Vorschriften über Organ- und Mitarbeitergeschäfte nach Art. 9 des Bankengesetzes.302
3) Das Geschäftsreglement muss ebenfalls gewährleisten, dass der Verwaltungsrat sorgt für:303
a) die Festlegung, die Annahme und die Überwachung der Unternehmensorganisation im Hinblick auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Anlagetätigkeiten, wobei alle von der Bank oder Wertpapierfirma einzuhaltenden Anforderungen zu berücksichtigen sind; die Anforderungen an die Unternehmensorganisation hängen von der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Bank oder Wertpapierfirma ab; insbesondere zu berücksichtigen sind die vom Personal geforderten Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie die Ressourcen, Verfahren und Regelungen für die Erbringung von Dienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten durch die Bank oder Wertpapierfirma;
b) die Festlegung, die Annahme und die Überwachung einer Unternehmenspolitik hinsichtlich der angebotenen und erbrachten bzw. gelieferten Dienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Produkte und Geschäfte in Einklang mit der Risikotoleranz der Bank oder Wertpapierfirma und den Besonderheiten und Bedürfnissen der Kunden, denen diese angeboten und für die diese erbracht bzw. geliefert werden, gegebenenfalls einschliesslich der Durchführung geeigneter Stresstests;
c) die Festlegung, die Annahme und die Überwachung einer Vergütungspolitik für Personen, die an der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden beteiligt sind, die auf eine verantwortungsvolle Unternehmensführung, auf eine faire Behandlung der Kunden und auf eine Vermeidung von Interessenkonflikten im Verhältnis zu den Kunden abzielt.
Art. 31a 304
Allgemeine organisatorische Anforderungen
1) Banken und Wertpapierfirmen haben die folgenden allgemeinen organisatorischen Anforderungen dauernd einzuhalten:
a) Schaffung und Umsetzung von Entscheidungsprozessen und einer Organisationsstruktur, bei der zugewiesene Funktionen und Aufgaben sowie die entsprechenden Berichtspflichten klar dokumentiert sind;
b) Schaffung und Umsetzung von angemessenen internen Kontrollverfahren, welche die Einhaltung von Beschlüssen und betrieblichen Verfahren auf allen Ebenen sicherstellen;
c) Sicherstellung von genügenden Kenntnissen bei den Mitgliedern der Geschäftsleitung von vertraglich gebundenen Vermittlern und leitenden Personen von Unternehmen, welche der Bank oder Wertpapierfirma wesentliche Dienste im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen erbringen, über die sie betreffenden betrieblichen Verfahren;
d) Beschäftigung von Mitarbeitenden mit genügenden Kenntnissen und Erfahrungen für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben;
e) Einführung und Sicherstellung einer auf allen massgeblichen Ebenen reibungslos funktionierenden Berichterstattung und Weitergabe von für die Erfüllung zugewiesener Aufgaben wesentlichen Informationen;
f) Führung von angemessenen und systematischen Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeit und die interne Organisation;
g) Schaffung und dauerhafte Anwendung von Systemen und Verfahren zur Sicherheit und zum Schutz von Integrität und Vertraulichkeit von Informationen, insbesondere zum Schutz von Berufsgeheimnissen;
h) Schaffung von angemessenen Grundsätzen und Verfahren, welche die Fortführung der Dienstleistungserbringung beim Ausfall von Personen und technischen Systemen sicherstellen bzw. die schnellstmögliche Wiederaufnahme der Dienstleistungserbringung in einem solchen Fall gewährleisten;
i) Schaffung und dauerhafte Anwendung von wirksamen und transparenten internen Verfahren zur Bearbeitung und Dokumentation von Beschwerden von Kunden oder potenziellen Kunden.
2) Die Umsetzung der organisatorischen Anforderungen haben der Art, dem Umfang und der Komplexität der erbrachten Dienstleistungen und getätigten anderen Geschäfte, insbesondere auch dem Umfang des Eigenhandels, zu entsprechen.
3) Bekleiden Mitglieder der Geschäftsleitung der Bank oder Wertpapierfirma, von vertraglich gebundenen Vermittlern und leitende Personen von Unternehmen, welche der Bank oder Wertpapierfirma wesentliche Dienste im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen erbringen, mehrere Funktionen, so ist durch angemessene organisatorische Vorkehren sicherzustellen, dass dies die ordentliche, redliche und professionelle Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht behindert.
Art. 31b 305
Unternehmensführung und -kontrolle
1) Der Verwaltungsrat muss insbesondere für die Umsetzung von Geschäftsreglementen sorgen, die die wirksame und umsichtige Führung der Bank oder Wertpapierfirma gewährleisten und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Bank oder Wertpapierfirma und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen. Dies hat auf eine Weise zu erfolgen, durch die die Integrität des Marktes und die Interessen von Kunden gefördert werden. Der Verwaltungsrat ist hinsichtlich der Festlegung und Überwachung der Umsetzung dieser Geschäftsreglemente gegenüber der FMA rechenschaftspflichtig und hat ihr auf Verlangen die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
2) Der Verwaltungsrat überwacht und überprüft regelmässig die Eignung und die Umsetzung der strategischen Ziele der Bank oder Wertpapierfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen sowie bei der Ausübung von Anlagetätigkeiten, die Wirksamkeit der Geschäftsreglemente der Bank oder Wertpapierfirma und die Angemessenheit der Unternehmenspolitik hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen an die Kunden und unternimmt die erforderlichen Schritte, um etwaige Mängel zu beseitigen.
3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind.
Art. 31c 306
Aufzeichnung von Kommunikation
1) Die Bank oder Wertpapierfirma sorgt dafür, dass die erforderlichen Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte geführt werden. Erforderlich sind Aufzeichnungen, die es der FMA ausreichend ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, gegebenenfalls die im Bankengesetz, dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Marktmissbrauchsgesetzgebung vorgesehenen Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen und sich vor allem zu vergewissern, dass die Bank oder Wertpapierfirma sämtlichen Verpflichtungen, einschliesslich denen gegenüber den Kunden oder potenziellen Kunden und im Hinblick auf die Integrität des Marktes, nachgekommen ist.
2) Die Aufzeichnungen enthalten die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischer Kommunikation zumindest in Bezug auf die beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und die Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Das gilt auch, wenn diese Gespräche und Mitteilungen nicht zum Abschluss solcher Geschäfte oder zur Erbringung solcher Dienstleistungen führen.
3) Die Bank oder Wertpapierfirma ergreift alle angemessenen Massnahmen, um einschlägige Telefongespräche und elektronische Kommunikation nach Abs. 2 aufzuzeichnen, die mit Geräten erstellt oder von Geräten gesendet oder empfangen wurden, die die Bank oder Wertpapierfirma einem Angestellten oder freien Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat oder deren Nutzung durch einen Angestellten oder freien Mitarbeiter von ihr gebilligt oder gestattet wurde. Dabei ergreift die Bank oder Wertpapierfirma zusätzlich alle angemessenen Massnahmen um zu verhindern, dass ein Angestellter oder freier Mitarbeiter mithilfe privater Geräte Telefongespräche oder elektronische Mitteilungen erstellt, sendet oder empfängt, die die Bank oder Wertpapierfirma nicht aufzeichnen oder kopieren kann.
4) Die Bank oder Wertpapierfirma teilt Neu- und Altkunden mit, dass Telefongespräche oder elektronische Kommunikation zwischen ihr und ihnen, die zu Geschäften führen oder führen können, aufgezeichnet werden. Die Mitteilung kann auch in standardisierter Form erfolgen. Eine Mitteilung einmal vor Erbringung der Wertpapierdienstleistungen reicht aus.
5) Ohne vorangehende Information der Kunden über die Aufzeichnung der Telefongespräche oder der elektronischen Kommunikation, darf die Bank oder Wertpapierfirma für diese weder telefonische Wertpapierdienstleistungen erbringen noch telefonische Anlagetätigkeiten ausüben, wenn sich diese Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Kunden dürfen ihre Aufträge über andere Kanäle platzieren, allerdings müssen solche Mitteilungen über einen dauerhaften Datenträger erfolgen. Insbesondere der Inhalt der entsprechenden persönlichen Gespräche darf durch die Anfertigung schriftlicher Protokolle oder Vermerke aufgezeichnet werden. Diese Aufträge gelten als den telefonisch entgegengenommenen Aufträgen gleichwertig.
6) Die in Einklang mit diesem Artikel gespeicherten Aufzeichnungen werden den betreffenden Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt und fünf Jahre aufbewahrt. Auf Verlangen der FMA sind Aufzeichnungen bis zu sieben Jahre aufzubewahren.
Art. 32
Verwaltungsrat
1) Der Verwaltungsrat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
2) Besteht der Verwaltungsrat aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann er die vom Gesetz nicht ausdrücklich ihm vorbehaltenen Aufgaben an einen aus seiner Mitte gebildeten Ausschuss delegieren. Der Ausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben.
Art. 33 307
Unabhängigkeit der internen Revision
1) Die Mitarbeiter und der Leiter der internen Revision dürfen keine Aufgaben wahrnehmen, die mit den Tätigkeiten der internen Revision nicht im Einklang stehen oder eine Selbstprüfung darstellen würden. Die Mitarbeiter und der Leiter der internen Revision dürfen keine Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Bank oder Wertpapierfirma sein oder tatsächlich die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 30aquater des Bankengesetzes führen.
2) Der Leiter der internen Revision hat deren Unabhängigkeit mindestens jährlich gegenüber dem Verwaltungsrat zu bestätigen. Diese Bestätigung ist zu dokumentieren. Darüber hinaus hat die interne Revision Interessenkonflikte, welche die Unabhängigkeit oder Objektivität tatsächlich oder dem Anschein nach beeinträchtigen können, unverzüglich dem Verwaltungsrat offenzulegen.
Art. 34 308
Aufgehoben
Art. 34a 309
Compliance-Funktion
1) Banken und Wertpapierfirmen schaffen eine Compliance-Funktion, welche die für die Dienstleistungserbringung zuständigen Personen hinsichtlich der Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften unterstützt und überwacht.
2) Die mit der Compliance-Funktion betrauten Personen dürfen keine Tätigkeiten verrichten oder leiten, für deren Überwachung sie zuständig sind. Ihre Entlöhnung oder Honorierung darf ihre Objektivität weder beeinträchtigen noch diese als beeinträchtigt erscheinen lassen.
3) Die mit der Leitung der Compliance-Funktion betraute Person erstattet der Geschäftsleitung regelmässig Bericht.
4) Die mit der Leitung der Compliance-Funktion betraute Person erstattet dem Verwaltungsrat zumindest jährlich schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit, die von ihr dabei gemachten Feststellungen sowie die getroffenen Massnahmen. Im Bericht ist insbesondere Stellung zu nehmen über die Einhaltung der Behandlung von Organ- und Mitarbeitergeschäften nach Art. 9 des Bankengesetzes sowie der Vorschriften über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach den Art. 27b ff dieser Verordnung.310
5) Banken und Wertpapierfirmen, bei denen aufgrund von Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit die Einsetzung einer eigenständigen Compliance-Funktion unverhältnismässig wäre, können von der FMA von dieser Pflicht entbunden werden.
Auslagerung311
Art. 34b 312
a) Allgemeine Grundsätze
1) Eine Auslagerung nach Art. 14a des Bankengesetzes liegt vor, wenn eine Bank oder Wertpapierfirma mit Dienstleistern Vereinbarungen gleich welcher Form schliesst, in deren Rahmen der Dienstleister einen Prozess durchführt, eine Dienstleistung erbringt oder eine Tätigkeit ausführt, die ansonsten von der Bank oder Wertpapierfirma selbst wahrzunehmen wäre.313
2) Banken und Wertpapierfirmen prüfen, ob Vereinbarungen mit Dritten eine Auslagerung nach Abs. 1 darstellen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob:
a) der ausgelagerte Prozess, die ausgelagerte Dienstleistung oder die ausgelagerte Tätigkeit durch den Dritten wiederkehrend oder laufend erbracht bzw. ausgeführt wird; und
b) eine kritische oder wesentliche Auslagerung im Sinne des Art. 35 Abs. 1 vorliegt, wobei zu berücksichtigen ist, dass Auslagerungen im Laufe der Zeit kritisch oder wesentlich werden können.
3) Eine Auslagerung nach Abs. 1 hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen:
a) Vor Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung prüfen Banken und Wertpapierfirmen, ob es sich bei dem auszulagernden Prozess, der auszulagernden Dienstleistung oder der auszulagernden Tätigkeit um die Auslagerung einer kritischen oder wesentlichen Funktion nach Art. 35 Abs. 1 handelt.
b) Banken und Wertpapierfirmen ermitteln, bewerten, überwachen und steuern im Rahmen ihres Risikomanagements nach Art. 7a des Bankengesetzes alle Risiken, die auf Auslagerungen zurückzuführen sind. Zu diesem Zweck haben Banken und Wertpapierfirmen eine eindeutige Zuweisung der Zuständigkeiten für die Dokumentation, das Management und die Kontrolle von Auslagerungsvereinbarungen vorzunehmen und im Rahmen der Risikomanagement-Funktion eine Auslagerungsfunktion einzurichten, die für die Dokumentation von Auslagerungsvereinbarungen sowie für die Steuerung und Kontrolle des Risikos aus Auslagerungen verantwortlich ist.
c) Banken und Wertpapierfirmen bewerten die möglichen Auswirkungen von Auslagerungsvereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf ihr operationelles Risiko. Diese Bewertung beinhaltet gegebenenfalls auch Szenarien möglicher Risikoereignisse und die möglichen Auswirkungen unterlassener oder unzureichender Dienstleistungen. Banken und Wertpapierfirmen haben die Ergebnisse und Analysen zu dokumentieren. Die Risikobewertung ist regelmässig zu aktualisieren.
d) Auslagerungen werden von der internen Revision auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes geprüft, wobei insbesondere die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen nach Art. 35 Abs. 1 zu prüfen ist. Die interne Revision darf unter der Berücksichtigung der massgeblichen Leitlinien der EBA innerhalb der Prüfung unter anderem die Erkenntnisse aus Sammelprüfungen ("pooled audits") oder Zertifizierungen durch Dritte und externe oder interne Revisionsberichte, die vom Dienstleister zur Verfügung gestellt werden, angemessen berücksichtigen, sich aber nicht ausschliesslich darauf verlassen.
e) Aufgehoben314
f) Aufgehoben315
g) Banken und Wertpapierfirmen haben jederzeit über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen zu verfügen, um die Einhaltung der Bst. e und f sicherzustellen.
h) Banken und Wertpapierfirmen haben über schriftliche Auslagerungsrichtlinien zu verfügen, welche die Grundsätze, Zuständigkeiten und Prozesse in Zusammenhang mit Auslagerungen unter Berücksichtigung der massgeblichen Leitlinien der EBA enthalten. In den Auslagerungsrichtlinien haben Banken und Wertpapierfirmen zu unterscheiden, ob es sich um die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen, die Auslagerung an Dienstleister mit bzw. ohne Bewilligung, gruppeninterne Auslagerungen oder Auslagerungen an Dienstleister mit Sitz in einem Drittstaat handelt. Die Auslagerungsrichtlinien sind vom Verwaltungsrat zu genehmigen. Die Geschäftsleitung hat die Auslagerungsrichtlinien regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sowie sicherzustellen, dass die Auslagerungsrichtlinien auf konsolidierter, teilkonsolidierter oder Einzelbasis angewendet werden.
i) Banken und Wertpapierfirmen erkennen, bewerten und regeln Interessenskonflikte hinsichtlich ihrer Auslagerungsvereinbarungen.
k) Vor Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung stellen Banken und Wertpapierfirmen im Rahmen eines Auswahl- und Bewertungsverfahrens sicher, dass Dienstleister geeignet sind.
l) Jeder Auslagerung liegt eine schriftliche Auslagerungsvereinbarung zwischen der auslagernden Bank oder Wertpapierfirma und dem Dienstleister zu Grunde, in welcher die jeweiligen Rechte und Pflichten eindeutig festgehalten werden. Der Inhalt dieser Auslagerungsvereinbarung richtet sich nach den massgeblichen Leitlinien der EBA. Insbesondere ist in dieser Auslagerungsvereinbarung sicherzustellen, dass:
1. die interne und externe Revision der auslagernden Bank oder Wertpapierfirma in der Lage ist, den ausgelagerten Prozess, die ausgelagerte Dienstleistung oder die ausgelagerte Tätigkeit zu prüfen;
2. bei der Auslagerung von nicht kritischen oder nicht wesentlichen Funktionen der Dienstleister der FMA, der Abwicklungsbehörde (Art. 4 SAG) und der externen Revision auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes Kontroll- und Prüfungsrechte und vollständigen Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten des Dienstleisters und dessen Geräten, Systemen, Netzwerken, Informationen und Daten ("Zugangs- und Informationsrechte") ermöglicht.
m) Banken und Wertpapierfirmen haben bei einer Auslagerung laufend die Leistung des Dienstleisters nach einem risikobasierten Ansatz zu überwachen; sofern notwendig, haben Banken und Wertpapierfirmen sicherzustellen und laufend zu überwachen, dass der Dienstleister geeignete IT-Sicherheitsstandards sowie Anforderungen an die Daten- und Systemsicherheit erfüllt.
n) Banken und Wertpapierfirmen haben bei gruppeninternen Auslagerungen zudem Folgendes zu berücksichtigen:
1. Die Mutterunternehmen haben sicherzustellen, dass die gruppeninternen Governance-Regelungen, Verfahren und Mechanismen in den Tochterunternehmen konsistent, gut integriert und auf allen Ebenen angemessen sind.
2. Die Tochterunternehmen haben sicherzustellen, dass bei der gruppeninternen Auslagerung von operationellen Aufgaben der internen Kontrollfunktionen für die Überwachung und Prüfung der Auslagerungsvereinbarungen die operationellen Aufgaben auch für diese Auslagerungsvereinbarungen wahrgenommen werden.
3. Liegt keine Befreiung von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor:
aa) haben die Tochterunternehmen sicherzustellen, dass auch im Falle einer zentralisierten Überwachungsfunktion zumindest für ausgelagerte kritische oder wesentliche Funktionen nach Art. 35 Abs. 2 sowohl eine unabhängige Überwachung des Dienstleisters als auch eine geeignete Kontrolle durch jedes Tochterunternehmen möglich ist, und ihnen zumindest jährlich oder aber anlassbezogen Berichte der zentralisierten Überwachungsfunktion vorgelegt werden;
bb) haben die Tochterunternehmen sicherzustellen, dass deren Geschäftsleitung über relevante geplante Änderungen des zentral überwachten Dienstleisters und die daraus resultierenden Auswirkungen auf kritische und wesentliche Funktionen informiert werden und eine Bewertung der Auswirkungen durch eine Risikoanalyse ermöglicht wird;
cc) ist, wenn das Register nach Abs. 4 innerhalb der Gruppe bei einer der Gruppengesellschaften zentral geführt wird, den Gruppengesellschaften und der FMA ein individuelles Register aller Auslagerungsvereinbarungen jeder einzelnen Gruppengesellschaft zur Verfügung zu stellen;
dd) haben die Tochterunternehmen, wenn sie sich auf einen zentralen Ausstiegsplan für eine kritische oder wesentliche Funktion auf Gruppenebene stützen, sicherzustellen, dass eine Zusammenfassung des Ausstiegsplans vorliegt und dieser wirksam ausgeführt werden kann.
4) Banken und Wertpapierfirmen haben unter Berücksichtigung der massgeblichen Leitlinien der EBA alle bestehenden Auslagerungen in einem Register zu erfassen und zu dokumentieren. Das Register ist stets aktualisiert zu halten.
5) Bei der Anwendung der in diesem Artikel und in Art. 35 festgelegten Anforderungen ist die Komplexität des ausgelagerten Prozesses, der ausgelagerten Dienstleistung oder der ausgelagerten Tätigkeit, die mit Auslagerungsvereinbarungen verbundenen Risiken sowie die Kritikalität oder die Wesentlichkeit des ausgelagerten Prozesses, der ausgelagerten Dienstleistung oder der ausgelagerten Tätigkeit zu berücksichtigen. Die internen Prozesse und Verfahren im Zusammenhang mit Auslagerungen haben dem individuellen Risikoprofil, der Art und dem Geschäftsmodell sowie dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der auslagernden Bank oder Wertpapierfirma zu entsprechen.
Art. 35 316
b) Besondere Anforderungen bei kritischen oder wesentlichen Funktionen
1) Banken und Wertpapierfirmen können unter der Einhaltung der Grundsätze nach Abs. 2 und Art. 34b Abs. 3 und 4 auch kritische oder wesentliche Funktionen auslagern. Auslagerungen kritischer oder wesentlicher Funktionen sind der FMA im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogramms nach Art. 35a des Bankengesetzes mitzuteilen. Ein Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit gelten insbesondere dann als kritische oder wesentliche Funktion, wenn:
a) eine unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung der Funktion zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen würde von:
1. der laufenden Einhaltung der Bestimmungen des Bankengesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes, des E-Geldgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
2. dem finanziellen Ergebnis einer Bank oder Wertpapierfirma; oder
3. der Solidität oder Kontinuität der Bankgeschäfte oder Zahlungsdienste;
b) operationelle Aufgaben der internen Kontrollfunktionen ausgelagert werden, es sei denn, die unterlassene oder unzureichende Wahrnehmung der ausgelagerten Funktion hat keine negativen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der internen Kontrollfunktionen;
c) Funktionen in einem solchen Umfang oder Ausmass ausgelagert werden bzw. ausgelagert werden sollen, dass der Dienstleister aufgrund der Auslagerung einer Bewilligungspflicht nach dem Bankengesetz, dem Zahlungsdienstegesetz oder dem E-Geldgesetz unterliegt.
2) Eine Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen nach Abs. 1 hat neben den Grundsätzen nach Art. 34b Abs. 3 und 4 folgenden Anforderungen zu entsprechen:
a) Der Inhalt der Auslagerungsvereinbarung richtet sich nach den besonderen Vorgaben der massgeblichen Leitlinien der EBA für die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen. Insbesondere ist in dieser Auslagerungsvereinbarung sicherzustellen, dass bei der Auslagerung von kritischen oder wesentlichen Funktionen die FMA, die Abwicklungsbehörde (Art. 4 SAG) und die externe Revision uneingeschränkte Kontroll- und Prüfungsrechte und vollständigen Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten des Dienstleisters und dessen Geräten, Systemen, Netzwerken, Informationen und Daten ("Zugangs- und Informationsrechte") haben, die vom Dienstleister für die Wahrnehmung des ausgelagerten Prozesses, der ausgelagerten Dienstleistung oder der ausgelagerten Tätigkeit eingesetzt werden.
b) Die Auslagerungsvereinbarung hat anzugeben, ob eine Weiterverlagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen oder wesentlicher Teile davon an einen anderen Dienstleister zulässig ist. Ist eine Weiterverlagerung zulässig, hat die Auslagerungsvereinbarung insbesondere festzuhalten:
1. die Tätigkeiten, die von einer Weiterverlagerung ausgeschlossen sind;
2. die Bedingungen, die bei einer Weiterverlagerung vom Dienstleister einzuhalten sind;
3. die Überwachungspflichten, die den Dienstleister hinsichtlich der von ihm weiterverlagerten Dienstleistungen treffen;
4. die Genehmigungs- und Informationspflichten, die für den Dienstleister bei einer Weiterverlagerung bestehen;
5. die Kündigungsrechte für Banken oder Wertpapierfirmen im Falle einer unzulässigen Weiterverlagerung durch den Dienstleister.
c) Banken und Wertpapierfirmen erstellen für ausgelagerte kritische oder wesentliche Funktionen geeignete Geschäftsfortführungspläne, halten diese stets aktuell und testen diese regelmässig, um sicherzustellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, beispielsweise Auslagerungsvereinbarungen zu beenden oder den Ausfall eines Dienstleisters kompensieren zu können, ohne dass:
1. eine unverhältnismässige Störung der Geschäftstätigkeit auftritt;
2. die Erfüllung der aufsichtlichen Anforderungen eingeschränkt wird; und
3. die Kontinuität und Qualität der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Kunden beeinträchtigt werden.
d) Bei Auslagerungen kritischer oder wesentlicher Funktionen nach Abs. 1 Bst. c an Dienstleister mit Sitz im Inland oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat stellen Banken und Wertpapierfirmen sicher, dass der Dienstleister über die notwendigen Bewilligungen zur Erbringung der auszulagernden Funktionen verfügt.
e) Eine Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen nach Abs. 1 Bst. c an Dienstleister mit Sitz in einem Drittstaat ist nur zulässig, wenn:
1. der Dienstleister über die für die Erbringung der Funktionen notwendige Bewilligung in diesem Drittstaat verfügt;
2. der Dienstleister der Aufsicht der zuständigen Behörde dieses Drittstaats unterliegt;
3. zwischen der FMA und der zuständigen Behörde dieses Drittstaats eine Kooperationsvereinbarung nach Art. 30q des Bankengesetzes besteht, und die FMA jederzeit Zugang zu Informationen, Daten, Dokumenten, Räumlichkeiten oder Personal im Drittstaat erhalten kann.
f) Banken und Wertpapierfirmen stellen sicher, dass Dienstleister, an die kritische oder wesentliche Funktionen ausgelagert werden sollen, über die geschäftliche Reputation, angemessene und ausreichende Fähigkeiten, Fachkenntnisse, Kapazitäten, personelle und finanzielle Ressourcen und eine angemessene Organisationsstruktur verfügen, um ihre Verpflichtungen aus einer abzuschliessenden Auslagerungsvereinbarung erfüllen zu können.
g) Sehen Auslagerungsvereinbarungen bei Auslagerungen kritischer oder wesentlicher Funktionen die Möglichkeit vor, dass der Dienstleister die Funktionen an einen anderen Dienstleister weiterverlagert, haben Banken und Wertpapierfirmen die daraus entstehenden Risiken in ihrer Risikobewertung nach Art. 34b Abs. 3 Bst. c zu berücksichtigen.
h) Banken und Wertpapierfirmen stellen im Rahmen der Auslagerungsvereinbarung sicher, dass der Dienstleister bei einer Weiterverlagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen oder wesentlicher Teile davon den anderen Dienstleister angemessen überwacht und dass eine Weiterverlagerung nur erfolgt, wenn sich der Dienstleister, an welchen weiterverlagert wird, dazu verpflichtet, der Bank oder Wertpapierfirma, der externen Revision und der FMA dieselben vertraglichen Rechte auf Zugang und Prüfung einzuräumen, die vom Dienstleister gewährt werden.
i) Banken und Wertpapierfirmen aktualisieren regelmässig ihre Risikobewertung nach Art. 34b Abs. 3 Bst. c und erstatten der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat regelmässig Bericht über die ermittelten Risiken bei Auslagerungen kritischer oder wesentlicher Funktionen.
k) Banken und Wertpapierfirmen verfügen über eine dokumentierte Ausstiegsstrategie, die mit ihrer Auslagerungspolitik und den Plänen zur Geschäftsfortführung in Einklang steht.
3) Banken und Wertpapierfirmen stellen sicher, dass sie bei der Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens:
a) den ausgelagerten Prozess, die ausgelagerte Dienstleistung oder die ausgelagerte Tätigkeit an einen alternativen Dienstleister übertragen können;
b) den ausgelagerten Prozess, die ausgelagerte Dienstleistung oder die ausgelagerte Tätigkeit wieder selbst ausführen bzw. erbringen können; oder
c) jene Geschäftstätigkeiten einstellen können, die von dem ausgelagerten Prozess, der ausgelagerten Dienstleistung oder der ausgelagerten Tätigkeit abhängig sind.
4) Die Art. 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565317 bleiben vorbehalten.
D. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum318
Art. 35a
Tätigkeiten von Banken und Finanzinstituten319
1) Banken mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, dürfen, sofern ihre Zulassung nach der Richtlinie 2013/36/EU sie dazu berechtigt, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten im Inland im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehr oder über eine Zweigstelle erbringen:320
a) Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern;
b) Ausleihungen, insbesondere Konsumentenkredite, Hypothekardarlehen, Factoring mit und ohne Rückgriff und Handelsfinanzierung (einschliesslich Forfaitierung);
c) Finanzierungsleasing;
d) Zahlungsdienste nach Art. 2 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes;321
e) Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln (Kreditkarten, Reiseschecks und Bankschecks);
f) Bürgschaften und Eingehung von Verpflichtungen;
g) Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag der Kundschaft:
aa) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.);
bb) Geldwechselgeschäfte;
cc) Termingeschäfte (financial futures) und Optionsgeschäfte;
dd) Wechselkurs- und Zinssatzinstrumente;
ee) Wertpapiergeschäfte;
h) Teilnahme an der Wertpapieremission und den diesbezüglichen Dienstleistungen;
i) Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;
k) Geldmaklergeschäfte im Interbankenmarkt;
l) Portfolioverwaltung und -beratung;
m) Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung;
n) Handelsauskünfte;
o) Schliessfachverwaltungsdienste.
p) Ausgabe von E-Geld.322
2) Finanzinstitute mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, dürfen eine oder mehrere der in Abs. 1 Bst. b bis m und p genannten Tätigkeiten im Inland im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehr oder über eine Zweigstelle erbringen, sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 30d Abs. 2 oder Art. 30e Abs. 3 des Bankengesetzes erfüllen.323
Art. 35b 324
Tätigkeiten von Wertpapierfirmen
Für Tätigkeiten von Wertpapierfirmen im Europäischen Wirtschaftsraum gilt die gegenseitige Anerkennung für Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitte A und B des Bankengesetzes und den Eigenhandel nach Art. 2a.
E. Verhältnis zum Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland325
Art. 35c 326
Tätigkeiten von Banken und Wertpapierfirmen aus dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland im Inland
1) Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland dürfen Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen (Anhang 2 Abschnitte A und B BankG) im Inland nur erbringen, wenn:
a) die jeweiligen Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten oder Nebendienstleistungen ausschliesslich für Kunden erbracht werden, bei denen es sich um geeignete Gegenparteien im Sinne von Anhang 1 Ziff. 1 des Bankengesetzes oder um professionelle Kunden im Sinne von Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 1 des Bankengesetzes handelt;
b) die Bank oder Wertpapierfirma im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die notwendige Zulassung zur Erbringung derjenigen Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten oder Nebendienstleistungen, die im Inland erbracht werden, verfügt;
c) die FMA mit den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland eine Kooperationsvereinbarung nach Art. 30q des Bankengesetzes abgeschlossen hat; und
d) kein Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) 600/2014 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrechtsrahmens des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland vorliegt.
2) Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Abs. 1 bei der FMA vorab schriftlich anzuzeigen. Sie dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die FMA den Eingang einer vollständigen Anzeige bestätigt. Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) den vollständigen Namen bzw. die Firma der Bank oder Wertpapierfirma sowie etwaige sonstige von ihr im Geschäftsverkehr verwendete Namen;
b) Angaben darüber, welche Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen im Inland erbracht werden sollen;
c) die Kontaktdaten der für die Anzeige verantwortlichen Person einschliesslich der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
d) gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer, die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) und den Business Identifier Code (BIC) der Bank oder Wertpapierfirma;
e) Angaben darüber, welche Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen die Bank oder Wertpapierfirma im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland im Rahmen ihrer Zulassung erbringen darf.
3) Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland unterrichten die FMA innerhalb von 30 Tagen über jede Änderung der nach Abs. 2 übermittelten Angaben.
4) Beabsichtigt eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland ihre Tätigkeit nach Abs. 1 im Inland einzustellen, hat sie dies der FMA zusammen mit einem Nachweis über die Abwicklung aller Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Inland anzuzeigen.
5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vor, dürfen Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland ihre Tätigkeit nach Abs. 1 im Inland nicht mehr ausüben. Die Beendigung der Tätigkeit im Inland ist der FMA nach Abwicklung aller Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten zusammen mit einem entsprechenden Nachweis anzuzeigen.
IV. Aufsicht327
Art. 36 und 37 328
Aufgehoben
Art. 38
Ausserordentliche Revisionen
1) Für eine ausserordentliche Revision im Sinne des Art. 35 Abs. 2 Bst. b des Bankengesetzes kann die FMA selbst eine anerkannte Revisionsstelle bezeichnen.329
2) Die FMA kann von der Bank oder Wertpapierfirma einen Kostenvorschuss verlangen.330
Art. 38a 331
Massnahmen im Rahmen der Aufsicht über Banken und Wertpapierfirmen, die in mehreren EWR-Mitgliedstaaten tätig sind
1) Ergreifen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Massnahmen nach Art. 50 der Richtlinie 2013/36/EU und lehnt die FMA die ergriffenen Massnahmen ab, kann sie die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an folgende Behörden verweisen:
a) die EFTA-Überwachungsbehörde in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind;
b) die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA in Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind.
2) Die FMA kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates um Auskunft ersuchen, wie die nach Art. 30f, 30h, 30i, 30kbis, 30l bis 30lquater und 30n des Bankengesetzes bereitgestellten Informationen berücksichtigt wurden und welche Massnahmen auf dieser Grundlage ergriffen wurden, wobei sie auch ergänzende Erläuterungen verlangen kann. Sind die Massnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Ansicht der FMA nicht ausreichend, kann die FMA nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die EBA informiert hat, selbst geeignete Massnahmen ergreifen.
3) Die FMA kann alle Fälle an die EFTA-Überwachungsbehörde und/oder die EBA verweisen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
Art. 38b 332
Zusammenarbeit bei der Aufsicht über die Einhaltung von Positionslimits333
1) Unbeschadet der Pflicht zur Zusammenarbeit nach Art. 30f und 30g des Bankengesetzes unterrichtet die FMA die ESMA und die anderen zuständigen Behörden eines EWR-Mitgliedstaates über die Einzelheiten:
a) etwaiger Aufforderungen nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n des Bankengesetzes, die Grösse einer Position oder offenen Forderung zu verringern;
b) etwaiger Einschränkungen der Möglichkeiten nach Art. 35 Abs. 2 Bst. o des Bankengesetzes, Positionen in einem Warenderivat einzugehen.
2) Die Unterrichtung beinhaltet gegebenenfalls auch Einzelheiten der Aufforderung oder des Verlangens nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m des Bankengesetzes einschliesslich der Identität der Person bzw. der Personen, an die sie gerichtet wurde, und die Gründe dafür, sowie den Umfang der nach Art. 35 Abs. 2 Bst. o des Bankengesetzes verhängten Einschränkungen einschliesslich der betroffenen Person, der jeweiligen Finanzinstrumente, etwaiger Beschränkungen der Grösse der Positionen, die diese Person jederzeit halten darf, etwaiger nach Art. 55m gestatteter Ausnahmen und der Gründe dafür.
3) Die Unterrichtung erfolgt mindestens 24 Stunden, bevor die Schritte oder Massnahmen in Kraft treten sollen. Ist eine Unterrichtung 24 Stunden im Voraus nicht möglich, kann die FMA die Unterrichtung im Ausnahmefall auch weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Massnahme vornehmen.
4) Wird die FMA von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates nach diesem Artikel unterrichtet, kann sie Massnahmen nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n oder o des Bankengesetzes ergreifen, wenn sie überzeugt ist, dass die Massnahme notwendig ist, um das Ziel der sie unterrichtenden Behörde zu erreichen. Will die FMA Massnahmen ergreifen, nimmt sie eine Unterrichtung nach diesem Artikel vor.
5) Betrifft eine Massnahme nach Abs. 1 Bst. a oder b Energiegrosshandelsprodukte, so unterrichtet die FMA auch die durch Verordnung (EG) Nr. 713/2009 gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER).
Art. 39 bis 43 334
Aufgehoben
Art. 43a 335
Aufgehoben
Art. 43b 336
Aufgehoben
Art. 44 337
Aufgehoben
Art. 45 bis 49 338
Aufgehoben
V. Sanierung und Liquidation
A. Landgericht
Art. 50 339
Stellungnahme der FMA
1) Das Landgericht holt vor Bewilligung einer Stundung und für die dabei zu treffenden Massnahmen die Stellungnahme der FMA ein.
2) Vor einer Ernennung gemäss Art. 44, 45, 55, 57 oder 58 des Bankengesetzes holt das Landgericht die Stellungnahme der FMA ein.
Art. 51
Konkursbegehren
Die Entscheidung über Konkursbegehren, die nach Eingang des Stundungsgesuches gegen die Bank gestellt werden, ist vom Landgericht bis zur Erledigung des Stundungsgesuches auszusetzen.
Art. 52
Öffentliche Kundmachung
1) Hat der Kommissär ein Gutachten über eine aussergerichtliche Sanierung nach Art. 51 des Bankengesetzes erstattet, so ist dieses während 20 Tagen beim Landgericht zur Einsicht der Gesellschafter und Gläubiger aufzulegen.340
2) Der Nachlassvertragsentwurf ist samt den dazugehörigen Akten während 30 Tagen beim Landgericht zur Einsicht der Gläubiger aufzulegen.
3) Einwendungen der Gläubiger gegen den Nachlassvertragsentwurf sind während der Auflagefrist beim Landgericht schriftlich einzureichen. Gläubiger, die innert dieser Frist keine Einwendungen erheben, gelten als Gläubiger, die dem Nachlassvertragsentwurf zugestimmt haben.
4) Das Landgericht hat Ort und Zeit der Auflage öffentlich bekanntzugeben.
B. Kommissär und Masseverwalter
Art. 53
Kompetenzen
1) Der Kommissär ist befugt, Sachverständige beizuziehen und Personal entweder selbst anzustellen oder sich von der Bank zuteilen zu lassen.
2) Der Kommissär ist befugt, im Dienste der Bank stehende Personen in ihrer Tätigkeit vorübergehend einzustellen oder endgültig zu entlassen.
3) Der Kommissär kann für die Anordnung von Auszahlungen nach Art. 48 des Bankengesetzes eine Weisung des Landgerichtes einholen.
Art. 54
Verantwortlichkeitsansprüche
Ist eine Stundung bewilligt oder ein Nachlassverfahren eingeleitet worden, so hat der Kommissär oder der Masseverwalter dafür zu sorgen, dass Verantwortlichkeitsansprüche, die der Bank nach Art. 64 des Bankengesetzes und Art. 221 des Personen- und Gesellschaftsrechts zustehen, geprüft und gewahrt werden.
Art. 55
Entschädigung des Kommissärs
1) Die Entschädigung des Kommissärs wird vom Landgericht in der Regel halbjährlich festgesetzt.
2) Die Entschädigung ist von der Bank sicherzustellen. Höhe und Form der Sicherstellung werden vom Landgericht bei der Bewilligung der Stundung bestimmt.
C. Gläubigerversammlung
Art. 55a 341
Einberufung und Leitung
Eine Gläubigerversammlung nach den §§ 124 ff und 150 der Schlussabteilung zum Personen- und Gesellschaftsrecht betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen ist vom Kommissär oder vom Masseverwalter einzuberufen und zu leiten.
VI. Geregelte Märkte, multilaterale und organisierte Handelssysteme342
A. Geregelte Märkte
Art. 55b 343
Bewilligung und Betrieb eines geregelten Marktes
1) Die Bewilligung zum Betrieb eines geregelten Marktes nach Art. 30s des Bankengesetzes wird von der FMA erteilt, wenn:
a) der Betreiber einen Geschäftsplan vorlegt, aus dem die geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau sowie alle wesentlichen internen Prozesse hervorgehen;
b) die Personen, die direkt oder indirekt wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes nehmen können, die dazu erforderliche Eignung besitzen;
c) der geregelte Markt, seine Betreiber und ihre verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (Art. 55c);
d) der Betreiber durch seine Reglemente und Organisation die Erfüllung der Pflichten nach Art. 30s des Bankengesetzes sowie nach diesem Artikel gewährleistet;
e) der geregelte Markt über eine eigene, seiner Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation verfügt; insbesondere muss Folgendes vorhanden sein:
1. ein Reglement zur Organisation eines leistungsfähigen und transparenten Handels;
2. eine Art. 30s Abs. 1 Bst. b des Bankengesetzes entsprechende Regelung über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Mitgliedern eines geregelten Marktes, wobei Banken und Wertpapierfirmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten der Zugang zur Mitgliedschaft, einschliesslich der Fernmitgliedschaft in Fällen, in denen die Handelsabläufe und Handelssysteme des betreffenden geregelten Marktes für Geschäftsabschlüsse keine physische Anwesenheit erfordern, in gleicher Weise wie inländischen Banken und Wertpapierfirmen zu gewähren ist;
3. eine Regelung über die Zulassung und die Handelbarkeit der Finanzinstrumente und die Informationen, welche für die Beurteilung der Eigenschaften der Finanzinstrumente und der Qualität des Emittenten durch die Anleger nötig sind;
4. Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden;
5. organisatorische und systematische Vorkehrungen zur Ermittlung und zum Umgang mit Risiken (Risikomanagement), um diese wirksam zu begrenzen;
6. Vorkehrungen, um die technische Funktionsfähigkeit sicherzustellen, einschliesslich wirksamer Notmassnahmen für den Fall eines Systemzusammenbruchs;
7. Vorkehrungen, um bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen sowie um ein ordnungsgemässes Funktionieren seiner Systeme zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem geregelten Markt abgeschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist;
8. Vorkehrungen, um die vom geregelten Markt zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente regelmässig auf Erfüllung der Zulassungsanforderungen hin zu überprüfen;
f) eine anerkannte Revisionsstelle für Banken bestimmt ist, welche jährlich prüft, ob der geregelte Markt die Verpflichtungen, die sich aus dem Bankengesetz, dieser Verordnung und seiner eigenen Reglemente ergeben, erfüllt;
g) die Abrechnung der über den geregelten Markt getätigten Geschäfte in einer Weise geregelt wird, die ein reibungsloses und ordnungsgemässes Funktionieren der Finanzmärkte gewährleistet, wobei allen Mitgliedern und Teilnehmern am geregelten Markt das Recht auf die Wahl des Abrechnungssystems zu gewährleisten ist, vorausgesetzt, dass:
1. die Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem gewählten Abrechnungssystem und allen anderen Systemen und Einrichtungen bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung der getätigten Geschäfte erforderlich sind; und
2. die FMA davon überzeugt ist, dass die Wahl anderer Abrechnungssysteme als das vom geregelten Markt gewählte das reibungslose und ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte gewährleistet.
2) Der Betreiber des geregelten Marktes muss der FMA in Bezug auf Abs. 1 Bst. b:
a) Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des geregelten Marktes und/oder des Marktbetreibers, insbesondere die Namen aller Parteien, die wesentlichen Einfluss auf seine Geschäftsführung nehmen können, und die Höhe ihrer Beteiligung vorlegen und diese Informationen veröffentlichen;
b) über jede Eigentumsübertragung, die den Kreis derjenigen verändert, die wesentlichen Einfluss auf die Führung des geregelten Marktes nehmen, Mitteilung erstatten und diese Übertragung veröffentlichen.
3) Die FMA verweigert die Genehmigung vorgeschlagener Änderungen der Mehrheitsbeteiligung des geregelten Marktes und/oder des Marktbetreibers nach Abs. 2, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass sie die solide und umsichtige Verwaltung des geregelten Marktes gefährden würden.
4) In der Regelung nach Abs. 1 Bst. e Ziff. 2 müssen insbesondere festgelegt werden:
a) die Pflichten, die den Mitgliedern oder Teilnehmern aus der Einrichtung und Verwaltung des geregelten Marktes erwachsen;
b) die Regeln für die am Markt getätigten Geschäfte;
c) die Standesregeln, zu deren Einhaltung die Mitarbeiter der am Markt tätigen Banken oder Wertpapierfirmen verpflichtet sind;
d) die für andere Mitglieder oder Teilnehmer als Banken und Wertpapierfirmen festgelegten Bedingungen nach Art. 55d Abs. 1;
e) die Regeln und Verfahren für das Clearing und die Abrechnung der am geregelten Markt getätigten Geschäfte.
5) Die Regelung nach Abs. 1 Bst. e Ziff. 3 gewährleistet insbesondere, dass alle zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäss und effizient gehandelt werden können und, im Falle übertragbarer Wertpapiere, frei handelbar sind. Bei Derivaten stellt diese Regelung insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatgeschäfts eine ordnungsgemässe Kursbildung sowie eine wirksame Abrechnung ermöglicht.
Art. 55c 344
Anforderungen an das Leitungsorgan eines Marktbetreibers
1) Sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Marktbetreibers müssen zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans muss insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung widerspiegeln.
2) Die Mitglieder des Leitungsorgans müssen der Wahrnehmung ihrer Funktionen für den Marktbetreiber ausreichend Zeit widmen.
3) Die Zahl der Leitungsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig wahrnehmen kann, richtet sich nach den einzelnen Umständen sowie nach Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Marktbetreibers. Die Mitglieder des Leitungsorgans von Marktbetreibern, die aufgrund ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, beschränken die Kumulierung von Funktionen entweder auf eine Leitungsfunktion mit zwei Aufsichtsfunktionen oder auf vier Aufsichtsfunktionen. Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen innerhalb derselben Gruppe oder innerhalb von Unternehmen, an denen der Marktbetreiber über eine qualifizierte Beteiligung verfügt, werden als eine einzige Funktion betrachtet. Die Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Organisationen, die nicht vorwiegend kommerzielle Ziele verfolgen, sind von den Beschränkungen der Zahl der Leitungs- und Aufsichtsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans wahrnehmen kann, ausgenommen.
4) Die FMA kann Mitgliedern des Leitungsorgans genehmigen, eine weitere Aufsichtsfunktion auszuüben. Die FMA unterrichtet die EBA regelmässig über derartige Genehmigungen.
5) Das Leitungsorgan muss kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Marktbetreibers samt seinen Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.
6) Jedes Mitglied des Leitungsorgans muss aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu beurteilen, erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen.
7) Der Marktbetreiber setzt Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung ein.
8) Marktbetreiber, die aufgrund ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, müssen einen Nominierungsausschuss einsetzen, es sei denn, das Leitungsorgan ist in keiner Weise an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt. Auf die Zusammensetzung und die Aufgaben des Nominierungsausschusses findet Art. 29b sinngemäss Anwendung. Zusätzlich dazu entscheidet der Nominierungsausschuss über eine Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan und erstellt eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, um diese Zielvorgabe zu erreichen.
9) Ein Marktbetreiber und dessen Nominierungsausschuss müssen bei der Berufung von Mitgliedern in das Leitungsorgan auf eine grosse Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten achten und zu diesem Zweck eine Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans verfolgen.
10) Das Leitungsorgan eines Marktbetreibers muss die Umsetzung der Geschäftsreglemente, die die wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festlegen und überwachen, durch die die Integrität des Marktes gefördert wird.
11) Das Leitungsorgan muss die Wirksamkeit der Geschäftsreglemente des Marktbetreibers überwachen, regelmässig bewerten und angemessene Schritte zur Behebung etwaiger Defizite einleiten.
12) Die Mitglieder des Leitungsorgans müssen einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten haben, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind.
13) Bei Personen, die die Geschäfte und den Betrieb eines bereits nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen geregelten Marktes tatsächlich leiten, wird vermutet, dass sie die Anforderungen erfüllen, die an ein Mitglied des Leitungsorgans gestellt werden.
14) Der Marktbetreiber muss der FMA die Namen aller Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Änderung in dessen Zusammensetzung sowie alle Informationen übermitteln, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 9 erfüllt sind.
Art. 55d 345
Zugang zum geregelten Markt
1) Geregelte Märkte können als Mitglieder oder Teilnehmer zulassen:
a) Banken und Wertpapierfirmen;
b) andere Personen, wenn diese:
1. ausreichend gut beleumundet sind;
2. ausreichende Fähigkeiten, Kompetenzen und Erfahrung in Bezug auf den Handel besitzen;
3. über die gegebenenfalls erforderlichen organisatorischen Grundlagen verfügen; und
4. ausreichende Mittel vorweisen, um ihre Funktion auszuführen, wobei den etwaigen finanziellen Vorkehrungen Rechnung zu tragen ist, die der geregelte Markt gegebenenfalls getroffen hat, um die angemessene Abrechnung der Geschäfte zu gewährleisten.
2) Mitglieder und Teilnehmer müssen in Bezug auf Geschäfte, die an einem geregelten Markt geschlossen werden, den Verpflichtungen der Art. 8a bis 8h des Bankengesetzes nicht nachkommen. Allerdings müssen die Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes diese Verpflichtungen in Bezug auf ihre Kunden einhalten, wenn sie für diese Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.
3) Geregelte Märkte aus anderen EWR-Mitgliedstaaten dürfen ohne weitere rechtliche oder verwaltungstechnische Auflagen im Inland angemessene Systeme bereitstellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu diesen Märkten und den Handel an ihnen zu erleichtern. Die FMA kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates um ein Verzeichnis der Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes ersuchen.
4) Möchte ein inländischer geregelter Markt ein System bereitstellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern in einem anderen EWR-Mitgliedstaat den Zugang zu erleichtern, teilt er der FMA mit, in welchem EWR-Mitgliedstaat er derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die FMA übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats an den betreffenden Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt derartige Systeme bereitstellen will. Die ESMA kann Zugang zu diesen Informationen beantragen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates übermittelt die FMA zusätzlich unverzüglich die Namen der Mitglieder oder Teilnehmer des inländischen geregelten Marktes.
Art. 55e 346
Verpflichtungen im Rahmen des Betriebs eines geregelten Marktes
1) Im Rahmen des Betriebs eines geregelten Marktes sind neben den folgenden auch die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dauernd einzuhalten.
2) Der geregelte Markt ist dauernd verpflichtet, den Zeitpunkt, die beteiligten Händler, die Finanzinstrumente, die Stückzahl oder den Nominalwert und den Preis der gehandelten Finanzinstrumente in einem Journal festzuhalten und alle Angaben, die für die Transparenz des Handels mit zugelassenen Finanzinstrumenten am und ausserhalb des geregelten Marktes erforderlich sind, zu veröffentlichen. Der geregelte Markt muss darüber hinaus Vorkehrungen treffen, die seinen Mitgliedern oder Teilnehmern den Zugang zu publizitätspflichtigen Informationenen erleichtern.
3) Der geregelte Markt muss auf Dauer wirksame Vorkehrungen zur Prüfung treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an dem geregelten Markt zugelassen sind, ihren Verpflichtungen bezüglich erstmaliger, laufender oder punktueller Veröffentlichung von Informationen nachkommen.
4) Ein zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenes übertragbares Wertpapier kann in der Folge auch ohne Zustimmung des Emittenten und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Wertpapierprospektgesetzes zum Handel an anderen geregelten Märkten zugelassen werden. Der geregelte Markt unterrichtet den Emittenten darüber, dass seine Wertpapiere an dem betreffenden geregelten Markt gehandelt werden. Der Emittent ist nicht verpflichtet, die Angaben nach Abs. 2 und 3 dem geregelten Markt, der seine Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, direkt zu übermitteln.
5) Der geregelte Markt hat auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren zur regelmässigen Überwachung der Einhaltung seiner Regeln durch seine Mitglieder und Teilnehmer sowie die dafür notwendigen Mittel festzulegen. Insbesondere hat der geregelte Markt die von seinen Mitgliedern oder Teilnehmern innerhalb seiner Systeme übermittelten Aufträge, Stornierungen und abgeschlossenen Geschäfte zu überwachen, um Verstösse gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen, Verhaltensweisen, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument zu erkennen.
6) Ein Marktbetreiber hat der FMA schwerwiegende Verstösse gegen seine Regeln, marktstörende Handelsbedingungen, Verhaltensweisen, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument umgehend zu melden. Bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über die Systeme des geregelten Marktes und dessen Verfolgung muss der Marktbetreiber der FMA unverzüglich alle einschlägigen Informationen übermitteln und sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs und dessen Verfolgung in vollem Umfang unterstützen.
7) Die FMA übermittelt die Informationen nach Abs. 6 der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten. Falls es sich um Verhaltensweisen handelt, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, muss die FMA davon überzeugt sein, dass ein solches Verhalten vorliegt, bevor sie die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten in Kenntnis setzt.
8) Marktbetreiber dürfen nicht an einem von ihnen betriebenen geregelten Markt Kundenaufträge unter Einsatz des Eigenkapitals ausführen oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen.
Art. 55f 347
Vereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei und über Clearing und Abrechnung
1) Ein geregelter Markt darf mit einer zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle und einem Abrechnungssystem eines anderen EWR-Mitgliedstaates zweckmässige Vereinbarungen über Clearing und/oder Abrechnung einiger oder aller Geschäfte schliessen, die von Marktteilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden.
2) Die FMA darf die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle und/oder eines Abwicklungssystems in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nicht untersagen, es sei denn, dies ist für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses geregelten Marktes nachgewiesenermassen unumgänglich. Ausserdem müssen Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem Abrechnungssystem und jedem anderen System oder jeder anderen Einrichtung bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts erforderlich sind.
3) Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen berücksichtigt die FMA die von anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Clearing- und Abwicklungssystem.
Art. 55g 348
Aussetzung des Handels und Auschluss eines Finanzinstruments vom Handel
1) Ein Betreiber eines geregelten Marktes darf nach Art. 30s des Bankengesetzes den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzen oder ein Finanzinstrument vom Handel ausschliessen, wenn die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes durch eine solche Massnahme nicht erheblich geschädigt werden. Marktbetreiber können auch den Handel mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aussetzen oder ausschliessen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel erforderlich ist. Davon unberührt bleibt das Recht der FMA nach Art. 35 Abs. 2 Bst. u und v des Bankengesetzes, die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel zu verlangen.
2) Der Betreiber eines geregelten Marktes, der den Handel mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aussetzt oder vom Handel ausschliesst, hat seine Entscheidung zu veröffentlichen und der FMA die entsprechenden Informationen zu übermitteln. Zusätzlich kann der Betreiber eines geregelten Marktes die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt von der Aussetzung oder vom Ausschluss des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten.
3) Sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmasslichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoss gegen die Ad-hoc-Meldepflicht bedingt ist, schreibt die FMA anderen Handelsplätzen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, vor, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls auszusetzen oder sie vom Handel auszuschliessen. Ausgenommen sind Fälle, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.
4) Sofern die FMA für ein Finanzinstrument oder ein Derivat nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, an einem oder mehreren geregelten Märkten die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss vom Handel verlangt, veröffentlicht sie unverzüglich ihre Entscheidung und verständigt die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten. Eine solche Veröffentlichung oder Verständigung ist auch vorzunehmen, wenn die FMA von einer Aussetzung oder einem Ausschluss absieht.
5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates eine entsprechende Mitteilung, schreibt sie vor, dass geregelte Märkte, andere multilaterale Handelssysteme, andere organisierte Handelssysteme und systematische Internalisierer in ihrem Zuständigkeitsbereich, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder diese vom Handel ausschliessen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmasslichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoss gegen die Ad-hoc-Meldepflicht bedingt ist. Ausgenommen sind Fälle, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.
6) Das Meldeverfahren nach diesem Artikel gilt auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss vom Handel von der FMA getroffen wird.
7) Dieser Artikel gilt auch, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.
Art. 55h 349
Verzeichnis der Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes
1) Der Betreiber eines geregelten Marktes hat der FMA regelmässig das Verzeichnis der Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes zu übermitteln.
2) Die FMA erstellt ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte und übermittelt dieses Verzeichnis den anderen EWR-Mitgliedstaaten und der ESMA. Die gleiche Mitteilung erfolgt bei jeder Änderung dieses Verzeichnisses.
Art. 55i 350
Belastbarkeit der Systeme, Notfallsicherungen ("circuit breakers") und elektronischer Handel
1) Ein geregelter Markt muss über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen. Seine Handelssysteme müssen in der Lage sein, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemässen Handel zu gewährleisten. Sie müssen vollständig geprüft sein, um zu gewährleisten, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Der geregelte Markt muss wirksame Notfallvorkehrungen vorsehen, um im Fall von Störungen in seinen Handelssystemen die Kontinuität seines Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.
2) Ein geregelter Markt muss verfügen über:
a) schriftliche Vereinbarungen mit allen Banken oder Wertpapierfirmen, die eine Market-Making-Strategie (Art. 27h Abs. 6) an dem geregelten Markt verfolgen; und
b) Systeme, durch die sichergestellt wird, dass an diesen Vereinbarungen eine ausreichende Zahl an Banken oder Wertpapierfirmen teilnimmt, die feste Kurse zu wettbewerbsfähigen Preisen abgeben, wodurch dem Markt regelmässig und vorhersehbar Liquidität zugeführt wird, wenn eine solche Anforderung der Art und dem Umfang der Handelstätigkeit an diesem geregelten Markt angemessen ist.
3) Es obliegt dem geregelten Markt, zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Banken oder Wertpapierfirmen den Anforderungen der in Abs. 2 genannten, rechtlich bindenden schriftlichen Vereinbarungen nachkommen. Der geregelte Markt teilt der FMA den Inhalt der rechtlich bindenden Vereinbarung mit und legt ihr auf Anfrage alle weiteren Informationen vor, die erforderlich sind, damit die FMA prüfen kann, ob der geregelte Markt diesen Absatz einhält. In der schriftlichen Vereinbarung ist mindestens Folgendes festgelegt:
a) die Verpflichtungen der Bank oder Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der Zuführung von Liquidität und gegebenenfalls sonstige Verpflichtungen, die sich aus der Teilnahme an dem in Abs. 2 genannten System ergeben;
b) etwaige Anreize in Form von Rabatten oder sonstigem, die vom geregelten Markt einer Bank oder Wertpapierfirma dafür angeboten werden, dass sie dem Markt regelmässig und vorhersehbar Liquidität zuführt, und gegebenenfalls sonstige Rechte, die die Bank oder Wertpapierfirma aufgrund ihrer Teilnahme an dem in Abs. 2 genannten System erwirbt.
4) Ein geregelter Markt muss über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande gekommen sind.
5) Ein geregelter Markt muss in der Lage sein, den Handel vorübergehend einzustellen oder einzuschränken, wenn es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einem Finanzinstrument auf diesem Markt oder einem benachbarten Markt kommt, und in Ausnahmefällen jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen. Er muss sicherstellen, dass die Parameter für die Einstellung des Handels in geeigneter Weise so austariert werden, dass der Liquidität bei den einzelnen Kategorien und Teilkategorien von Vermögenswerten, der Art des Marktmodells und der Art der Nutzer Rechnung getragen wird und die Möglichkeit besteht, wesentliche Störungen eines ordnungsgemässen Handels zu unterbinden.
6) Ein geregelter Markt muss die Parameter für die Einstellung des Handels und wesentliche Änderungen an ihnen der FMA auf kohärente und vergleichbare Weise melden. Die FMA meldet diese Informationen der ESMA. Ein geregelter Markt muss über Systeme und Verfahren verfügen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass er die FMA benachrichtigt, wenn er den Handel mit einem Finanzinstrument einstellt und dieser Handel für die Liquidität in Bezug auf dieses Finanzinstrument massgeblich ist. Die FMA kann eine marktweite Reaktion koordinieren, um zu entscheiden, ob es angemessen ist, den Handel an anderen Handelsplätzen, an denen das Finanzinstrument gehandelt wird, einzustellen, bis der Handel am ursprünglichen Markt wieder aufgenommen wird.
7) Ein geregelter Markt muss über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass algorithmische Handelssysteme keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen oder zu solchen beitragen, und um etwaige marktstörende Handelsbedingungen, die sich aus algorithmischen Handelssystemen ergeben, zu kontrollieren. Dies schliesst Systeme ein, die das Verhältnis nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die von einem Mitglied oder Teilnehmer in das System eingegeben werden können, begrenzen und das Auftragsaufkommen verlangsamen, wenn das Risiko besteht, dass seine Systemkapazität erreicht wird. Die Systeme müssen die kleinstmögliche Tick-Grösse begrenzen und durchsetzen, die auf dem Markt ausgeführt werden kann. Ein geregelter Markt muss sicherstellen, dass Mitglieder oder Teilnehmer angemessene Tests von Algorithmen durchführen und ein Umfeld schaffen, um solche Tests zu vereinfachen.
8) Gestattet ein geregelter Markt einen direkten elektronischen Zugang, muss er:
a) über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass:
1. nur Banken oder Wertpapierfirmen eine solche Dienstleistung erbringen dürfen;
2. angemessene Kriterien in Bezug auf die Eignung der Personen, die einen solchen Zugang erhalten können, festgelegt sind und angewendet werden;
3. die Verantwortung für Aufträge und Geschäfte, die über diesen Dienst abgeschlossen werden, bei der den direkten elektronischen Zugang anbietenden Bank oder Wertpapierfirma verbleibt;
b) angemessene Standards in Bezug auf Risikokontrollen und Schwellen für den Handel über einen solchen Zugang festlegen und in der Lage sein, zwischen Aufträgen und Geschäften zu unterscheiden, die von einer Person über einen direkten elektronischen Zugang abgeschlossen werden und sonstigen Aufträgen und Geschäften, die von Mitgliedern oder Teilnehmern ausgeführt werden, und diese Aufträge und Geschäfte gegebenenfalls einzustellen;
c) über Vorkehrungen verfügen, um die Bereitstellung des direkten elektronischen Zugangs durch eine Bank oder Wertpapierfirma für einen Kunden im Falle der Nichteinhaltung dieses Absatzes auszusetzen oder einzustellen.
9) Ein geregelter Markt muss gewährleisten, dass seine Bestimmungen über Kollokationsdienste transparent, gerecht und nichtdiskriminierend sind.
10) Ein geregelter Markt muss sicherstellen, dass seine Gebührenstrukturen, einschliesslich Ausführungsgebühren, Nebengebühren und möglichen Rabatten, transparent, gerecht und diskriminierungsfrei sind und keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren bzw. Geschäfte so zu tätigen, dass dies zu marktstörenden Handelsbedingungen oder Marktmissbrauch beiträgt. Insbesondere muss ein geregelter Markt im Austausch für gewährte Rabatte Market-Making-Pflichten in Bezug auf einzelne Aktien oder Aktienportfolios verlangen.
11) Ein geregelter Markt hat die Möglichkeit, seine Gebühren für stornierte Aufträge an die Zeitspanne anzupassen, in der der Auftrag aufrechterhalten wurde, und austarierte Gebühren für jedes Finanzinstrument festzulegen, für das sie gelten.
12) Ein geregelter Markt muss in der Lage sein, die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge, die verschiedenen für die Auftragserstellung verwendeten Algorithmen sowie die Personen, die diese Aufträge initiiert haben, mittels Kennzeichnung durch die Mitglieder oder Teilnehmer zu identifizieren. Diese Informationen werden der FMA auf deren Ersuchen hin zugänglich gemacht.
13) Um in der Lage zu sein, die Geschäfte des geregelten Marktes zu überwachen, muss der geregelte Markt der FMA auf deren Anfrage Daten in Bezug auf das Auftragsbuch zur Verfügung stellen bzw. Zugang zu dem Auftragsbuch geben.
Art. 55k 351
Tick-Grössen
1) Geregelte Märkte müssen Regelungen für die Tick-Grössen bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten sowie bei anderen Finanzinstrumenten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588, erlassen.
2) Die in Abs. 1 genannten Systeme für die Tick-Grösse müssen:
a) so austariert werden, dass sie das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments auf verschiedenen Märkten sowie den durchschnittlichen Geld-Brief-Spread widerspiegeln, wobei berücksichtigt wird, dass es wünschenswert ist, angemessen stabile Preise zu ermöglichen, ohne die weitere Einengung der Spreads übermässig zu beschränken;
b) die Tick-Grösse für jedes Finanzinstrument in geeigneter Weise anpassen.
B. Multilaterale und organisierte Handelssysteme352
Art. 55l 353
Bewilligung und Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems
1) Die Bewilligung zum Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems nach Art. 30t des Bankengesetzes wird von der FMA erteilt, wenn:
a) der Betreiber einen Geschäftsplan vorlegt, aus dem die geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau sowie die wesentlichen internen Prozesse hervorgehen;
b) die Personen, die direkt oder indirekt, wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung des multilateralen oder organisierten Handelssystems nehmen können, die dazu erforderliche Eignung besitzen;
c) der Betreiber des multilateralen oder organisierten Handelssystems und seine verantwortlichen Mitarbeiter die dazu erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
d) der Betreiber durch seine Reglemente und Organisation die Erfüllung der Pflichten nach Art. 30t des Bankengesetzes sowie nach diesem Artikel gewährleistet;
e) das multilaterale oder organisierte Handelssystem über eine seiner Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation verfügt; insbesondere muss Folgendes vorhanden sein:
1. ein Reglement zur Organisation eines leistungsfähigen und transparenten Handels, insbesondere nicht-diskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen Handel;
2. transparente Regeln für die Kriterien in Bezug auf die über das multilaterale oder organisierte Handelssystem handelbaren Finanzinstrumente;
3. transparente, objektive und öffentlich zugängliche Regeln für den Zugang zum System;
4. Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden;
5. Vorkehrungen, um die technische Funktionsfähigkeit sowie die Kontinuität des Handels zu gewährleisten, insbesondere muss die Belastbarkeit der Systeme (Art. 55i) und die Einhaltung der Tick-Grössen (Art. 55k) gewährleistet sein;
6. Vorkehrungen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb der Systeme des multilateralen oder organisierten Handelssystems geschlossenen Geschäfte zu erleichtern. Mitglieder und Teilnehmer müssen vom Betreiber des multilateralen oder organisierten Handelssystems klar über seine jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte informieren;
f) eine anerkannte Revisionsstelle für Banken bestimmt ist, welche jährlich prüft, ob das multilaterale oder organisierte Handelssystem die Verpflichtungen, die sich aus dem Bankengesetz, dieser Verordnung und der eigenen Reglemente ergeben, erfüllt.
2) Im Rahmen des Betriebs eines multilateralen oder organisierten Handelssystems sind zudem folgende Verpflichtungen dauernd einzuhalten:
a) die Erfüllung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
b) die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten;
c) die Veröffentlichung aller Angaben, die für die Transparenz des Handels erforderlich sind;
d) die Festlegung von wirksamen Vorkehrungen und Verfahren zur regelmässigen Überwachung der Einhaltung der Regeln des multilateralen oder organisierten Handelssystems durch dessen Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer;
e) die Bereitstellung ausreichender öffentlich zugänglicher Informationen für die Nutzer, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die Art der gehandelten Instrumente zu berücksichtigen sind;
f) die Überwachung der von den Mitgliedern, Teilnehmern oder Nutzern innerhalb der Handelssysteme übermittelten Aufträge, einschliesslich Stornierungen und abgeschlossene Geschäfte, um Verstösse gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen, Verhaltensweisen, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument zu erkennen, und das Einsetzen der notwendigen Ressourcen, die eine effektive Überwachung sicherstellen;
g) die unverzügliche Meldung schwerwiegender Verstösse gegen die Regeln des multilateralen oder organisierten Handelssystems, marktstörender Handelsbedingungen, Verhaltensweisen, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument an die FMA;
h) die Unterstützung der FMA in vollem Umfang bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über die Systeme des multilateralen oder organisierten Handelssystems und dessen Verfolgung sowie der unverzüglichen Übermittlung aller Informationen nach Bst. g an die FMA.
3) Die FMA übermittelt die Informationen nach Abs. 2 Bst. g der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten. Falls es sich um eine Verhaltensweise handelt, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnte, muss die FMA davon überzeugt sein, dass ein solches Verhalten vorliegt, bevor sie die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten in Kenntnis setzt.
4) Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten auch über ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem gehandelt, so entstehen dem Emittenten dadurch keine Verpflichtungen in Bezug auf die erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung von Finanzinformationen für das multilaterale oder organisierte Handelssystem.
5) Multilaterale und organisierte Handelssysteme müssen mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer haben, die über die Möglichkeit verfügen, mit allen übrigen zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.
6) Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems hat der FMA eine ausführliche Beschreibung über die Funktionsweise des multilateralen oder organisierten Handelssystems zu übermitteln, einschliesslich - unbeschadet des Art. 55m Abs. 1, 4 und 5 - etwaiger Verbindungen zu einem geregelten Markt, einem multilateralen Handelssystem, einem organisierten Handelssystem oder einem systematischen Internalisierer im Eigentum des Betreibers, sowie eine Liste der Mitglieder, Teilnehmer und/oder Nutzer. Die FMA stellt der ESMA diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.
Art. 55m 354
Besondere Anforderungen für multilaterale Handelssysteme
1) Betreiber eines multilateralen Handelssystems müssen nicht-diskretionäre Regeln für die Ausführung der Aufträge im System festlegen und umsetzen.
2) Die in Art. 55l Abs. 1 Bst. e Ziff. 3 genannten Regeln, die den Zugang zu einem multilateralen Handelssystem regeln, müssen in Einklang mit den Bestimmungen von Art. 55d Abs. 1 stehen.
3) Betreiber eines multilateralen Handelssystems müssen Vorkehrungen treffen, um:
a) angemessen für die Steuerung ihrer Risiken gerüstet zu sein, angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für ihren Betrieb wesentlichen Risiken zu schaffen und wirksame Massnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen;
b) über wirksame Massnahmen zu verfügen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb ihrer Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern; und
c) bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um ihr ordnungsgemässes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem multilateralen Handelssystem abgeschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist.
4) Werden nach den für ein multilaterales Handelssystem geltenden Regeln zwischen diesem und seinen Mitgliedern oder Teilnehmern oder nur zwischen den Mitgliedern und Teilnehmern Geschäfte in Bezug auf die Nutzung des multilateralen Handelssystems geschlossen, so sind die Pflichten nach Art. 8a bis 8h des Bankengesetzes, mit Ausnahme von Art. 8e Abs. 2 und 3 des Bankengesetzes, nicht anwendbar. Die Mitglieder oder Teilnehmer des multilateralen Handelssystems müssen diesen Pflichten allerdings im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen in Bezug auf ihre Kunden nachkommen, wenn sie im Namen ihrer Kunden deren Aufträge im Rahmen eines multilateralen Handelssystems ausführen.
5) Betreiber eines multilateralen Handelssystems dürfen keine Kundenaufträge unter Einsatz des Eigenkapitals ausführen oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen.
Art. 55n 355
Besondere Anforderungen für organisierte Handelssysteme
1) Betreiber eines organisierten Handelssystems müssen Vorkehrungen treffen, durch die die Ausführung von Kundenaufträgen in diesem organisierten Handelssystem unter Einsatz des Eigenkapitals des Betreibers oder einer dem Betreiber zuzurechnenden Einrichtung verhindert wird.
2) Betreiber eines organisierten Handelssystems dürfen sich deckende Kundenaufträge für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate nur zusammenführen, wenn der Kunde dem Vorgang zugestimmt hat.
3) Betreiber eines organisierten Handelssystems dürfen nicht auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen, um Kundenaufträge in einem organisierten Handelssystem auszuführen, wenn diese Derivate betreffen, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Verpflichtung zum Clearing nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt.
4) Betreiber eines organisierten Handelssystems dürfen den Beschränkungen in Abs. 2 und 3 nicht ausweichen, indem sie das Geschäft so gestalten, dass die Definition der "Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge" in Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 der Richtlinie 2014/65/EU nicht erfüllt wird. Sie müssen Vorkehrungen treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht sicherzustellen.
5) Betreiber eines organisierten Handelssystems dürfen Handel für eigene Rechnung, ausser wenn es sich um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge handelt, nur in Bezug auf öffentliche Schuldtitel betreiben, für die kein liquider Markt besteht.
6) Das Betreiben eines organisierten Handelssystems und die systematische Internalisierung innerhalb derselben rechtlichen Einheit sind unzulässig. Ein organisiertes Handelssystem darf keine Verbindung zu einem systematischen Internalisierer in einer Weise herstellen, dass die Interaktion von Aufträgen in einem organisierten Handelssystem und Aufträgen oder Offerten in einem systematischen Internalisierer ermöglicht wird. Ein organisiertes Handelssystem darf nicht mit einem anderen organisierten Handelssystem verbunden werden, wenn dadurch die Interaktion von Aufträgen in unterschiedlichen organisierten Handelssystemen ermöglicht wird.
7) Betreiber eines organisierten Handelssystems dürfen andere Banken oder Wertpapierfirmen beauftragen, im organisierten Handelssystem unabhängig Market-Making zu betreiben. Für die Zwecke dieses Artikels betreibt eine Bank oder Wertpapierfirma kein unabhängiges Market-Making, wenn sie in enger Verbindung zum Betreiber des organisierten Handelssystems steht.
8) Die Aufträge in einem organisierten Handelssystem werden nach Ermessen ausgeführt. Betreiber eines organisierten Handelssystems üben ihr Ermessen jedoch nur aus, wenn:
a) sie darüber entscheiden, einen Auftrag über das von ihnen betriebene organisierte Handelssystem zu platzieren oder zurückzunehmen; und/oder
b) sie darüber entscheiden, einen bestimmten Kundenauftrag nicht mit anderen, zu einem bestimmten Zeitpunkt im System vorhandenen, Aufträgen zusammenzuführen, sofern dies gemäss den spezifischen Anweisungen eines Kunden und ihren Verpflichtungen nach Art. 8e des Bankengesetzes erfolgt.
9) Gehen gegenläufige Kundenaufträge in das System ein, kann der Betreiber des organisierten Handelssystems entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang er zwei oder mehr Aufträge innerhalb des Systems zusammenzuführen wünscht. Im Einklang mit den Abs. 1, 2, 4 und 5 und unbeschadet des Abs. 3 kann der Betreiber des organisierten Handelssystems bei einem System, über das Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten in die Wege geleitet werden, die Verhandlungen zwischen den Kunden erleichtern, um so zwei oder mehr möglicherweise kompatible Handelsinteressen in einem Geschäft zusammenzuführen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet Art. 8e des Bankengesetzes und Art. 55l dieser Verordnung.
10) Die FMA kann entweder beim Antrag auf Zulassung für den Betrieb eines organisierten Handelssystems oder ad hoc eine ausführliche Erklärung darüber, warum das System keinem geregelten Markt, multilateralen Handelssystem oder systematischen Internalisierer entspricht und nicht als solcher bzw. solches betrieben werden kann, und eine ausführliche Beschreibung dazu verlangen, wie der Ermessensspielraum genutzt wird, insbesondere wann ein Auftrag im organisierten Handelssystem zurückgezogen werden kann und wann und wie zwei oder mehr sich deckende Kundenaufträge innerhalb des organisierten Handelssystems zusammengeführt werden. Ausserdem müssen Betreiber eines organisierten Handelssystems der FMA Informationen zur Verfügung stellen, mit denen ihr Rückgriff auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge erklärt wird. Die FMA überwacht den Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge, damit sichergestellt ist, dass er weiterhin mit der Definition eines solchen Handels in Einklang steht, und dass der von ihnen betriebene Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge nicht zu Interessenkonflikten zwischen dem Betreiber des organisierten Handelssystems und seinen Kunden führt.
11) Die Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen nach Art. 8a bis 8h des Bankengesetzes gelten auch für Geschäfte, die über ein organisiertes Handelssystem abgeschlossen werden.
Art. 55o 356
Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem multilateralen oder organisierten Handelssystem
1) Unbeschadet des Rechts der FMA nach Art. 35 Abs. 2 Bst. u und v des Bankengesetzes, die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel zu verlangen, können Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des multilateralen oder organisierten Handelssystems nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschliessen, sofern die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss nicht erheblich geschädigt werden könnten (Art. 30t Abs. 5 des Bankengesetzes).
2) Ein Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, das ein Finanzinstrument vom Handel aussetzt oder ausschliesst, muss den Handel mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschliessen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist. Ein Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems muss seine Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel veröffentlichen und die einschlägigen Entscheidungen der FMA übermitteln.
3) Die FMA schreibt vor, dass geregelte Märkte, andere multilaterale Handelssysteme, andere organisierte Handelssysteme und systematische Internalisierer in ihrem Zuständigkeitsbereich, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschliessen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmasslichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoss gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung bedingt ist. Ausgenommen sind Fälle, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.
4) Die FMA veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich und teilt diese der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten mit.
5) Erhält die FMA eine Mitteilung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel von der zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates, schreibt sie vor, dass geregelte Märkte, andere multilaterale Handelssysteme, andere organisierte Handelssysteme und systematische Internalisierer in ihrem Zuständigkeitsbereich, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder diese vom Handel ausschliessen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmasslichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoss gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung bedingt ist. Ausgenommen sind Fälle, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.
6) Erhält die FMA eine Mitteilung nach Abs. 5, teilt sie ihre Entscheidung der ESMA und den anderen zuständigen Behörden mit, einschliesslich einer Erläuterung, falls sie entscheidet, den Handel mit dem Finanzinstrument oder den Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, nicht auszusetzen bzw. diese nicht vom Handel auszuschliessen.
7) Abs. 2 bis 6 gelten auch, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.
8) Das Meldeverfahren nach Abs. 3 bis 7 gilt auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss vom Handel von der FMA getroffen wird.
Art. 55p 357
KMU-Wachstumsmärkte
1) Die FMA registriert auf Antrag eines Betreibers eines multilateralen Handelssystems nach Art. 30t Abs. 6 des Bankengesetzes das multilaterale Handelssystem als KMU-Wachstumsmarkt, sofern sie davon überzeugt ist, dass die Anforderungen von Abs. 2 im Zusammenhang mit dem multilateralen Handelssystem erfüllt sind.
2) Das multilaterale Handelssystem muss wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegen, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden besonderen Anforderungen eingehalten werden:
a) bei mindestens 50 % der Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf dem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, handelt es sich zum Zeitpunkt der Registrierung des multilateralen Handelssystems als KMU-Wachstumsmarkt und in jedem folgenden Kalenderjahr um kleine und mittlere Unternehmen;
b) für die ursprüngliche und laufende Zulassung der Finanzinstrumente von Emittenten zum Handel auf dem Markt müssen geeignete Kriterien festgelegt sein;
c) über die ursprüngliche Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf dem Markt wurden ausreichende Informationen veröffentlicht, so dass Anleger in der Lage sind, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie in das Finanzinstrument investieren wollen; diese Informationen liegen entweder in Form eines Zulassungsdokuments oder eines Prospekts vor, falls die im Wertpapierprospektgesetz festgelegten Anforderungen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung des Finanzinstruments zum Handel auf dem multilateralen Handelssystem Anwendung finden;
d) es findet eine geeignete laufende Finanzberichterstattung durch die Emittenten am Markt selbst oder in deren Namen statt, z.B. geprüfte Jahresberichte;
e) die Emittenten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Ziff. 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf dem Markt und die in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie die in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforderungen, die für sie nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung gelten;
f) die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Emittenten auf dem Markt werden gespeichert und öffentlich verbreitet;
g) es bestehen wirksame Systeme und Kontrollen, durch die ein Marktmissbrauch an dem betreffenden Markt nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung erkannt und verhindert werden soll.
3) Die Einhaltung anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von multilateralen Handelssystemen nach dem Bankengesetz und dieser Verordnung durch den Betreiber des multilateralen Handelssystems wird durch die Anforderungen von Abs. 2 nicht berührt. Der Betreiber des multilateralen Handelssystems darf darüber hinaus zusätzliche Anforderungen festlegen.
4) Die FMA setzt die ESMA schnellstmöglich über die Registrierung bzw. die Aufhebung einer Registrierung eines multilateralen Handelssystems als KMU-Wachstumsmarkt in Kenntnis.
5) Ein Finanzinstrument eines Emittenten, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, kann nur dann zusätzlich auf einem anderen KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, wenn der Emittent unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. In einem solchen Fall entstehen dem Emittenten im Hinblick auf den weiteren KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen.
Art. 55q 358
Vereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei sowie über Clearing und Abrechnung in Bezug auf multilaterale Handelssysteme
1) Betreiber eines multilateralen Handelssystems dürfen mit einer zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle und einem Abwicklungssystem eines anderen EWR-Mitgliedstaates geeignete Vereinbarungen über Clearing und/oder Abwicklung einiger oder aller Geschäfte, die von den Mitgliedern oder Teilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, schliessen.
2) Die FMA darf Betreibern eines multilateralen Handelssystems die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle und/oder eines Abwicklungssystems in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nicht untersagen, es sei denn, dies ist für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses multilateralen Handelssystems unumgänglich. Ausserdem müssen Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem Abrechnungssystem und jedem anderen System oder jeder anderen Einrichtung bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts erforderlich sind.
3) Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen berücksichtigt die FMA die von den Zentralbanken als Aufsichtsorgane von Clearing- und Abwicklungssystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Clearing- und Abwicklungssystem.
VII. Positionslimits und -meldungen359
Art. 55r 360
Positionslimits
1) Die Festlegung der Positionslimits für die Grösse der Nettopositionen durch die FMA nach Art. 30w des Bankengesetzes erfolgt in Übereinstimmung mit der von der ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie.
2) Die Positionslimits werden auf der Grundlage aller Positionen festgelegt, die von einer Person oder aggregiert auf Gruppenebene für diese Person gehalten werden, um:
a) Marktmissbrauch zu verhindern;
b) zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen; dies beinhaltet, marktverzerrende Positionen zu verhindern und insbesondere eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sicherzustellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.
3) Positionslimits gelten nicht für:361
a) Positionen, die von oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten werden und die objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern;
b) Positionen, die von oder für eine finanzielle Stelle gehalten werden, die Teil einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe ist und im Namen einer nichtfinanziellen Stelle der überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe handelt, und diese Positionen objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern;
c) Positionen, die von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien gehalten werden und objektiv messbar aus Transaktionen stammen, die abgeschlossen wurden, um der Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 4 Bst. c der Richtlinie 2014/65/EU, einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen, nachzukommen;
d) Wertpapiere im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Ziff. 42 Bst. c des Bankengesetzes, die mit einer in Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 des Bankengesetzes genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.
4) Die Positionslimits legen eindeutige quantitative Schwellenwerte für die maximale Grösse einer Position in einem Warenderivat fest, die eine Person halten darf.
5) Die FMA legt auf der Grundlage der von der ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie für jeden Kontrakt auf kritische oder signifikante Warenderivate und für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse Positionslimits, die an Handelsplätzen gehandelt werden, fest. Diese Positionslimits gelten auch für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte. Warenderivate gelten als kritisch oder signifikant, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen den Umfang ihrer offenen Positionen ausmacht und durchschnittlich mindestens 300 000 handelbare Einheiten in einem Einjahreszeitraum beträgt.362
6) Die FMA überprüft die in Abs. 5 genannten Positionslimits im Falle erheblicher Änderungen am Markt, einschliesslich einer erheblichen Änderung der lieferbaren Menge oder der offenen Positionen, auf der Grundlage der von ihr ermittelten lieferbaren Menge und offenen Positionen und berechnet diese Positionslimits im Einklang mit der von der ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie neu.363
7) Die FMA unterrichtet die ESMA über die genauen Positionslimits, die sie in Übereinstimmung mit der von der ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie festzulegen beabsichtigt. Die FMA passt gegebenenfalls die Positionslimits entsprechend der Stellungnahme der ESMA zum Plan der FMA über die Festlegung der Positionslimits an oder begründet der ESMA gegenüber, warum die Änderung als unnötig erachtet wird. Werden von der FMA Positionslimits verhängt, die der Stellungnahme der ESMA zuwiderlaufen, so veröffentlicht sie auf ihrer Website umgehend eine Bekanntmachung, in der sie die Gründe für ihr Vorgehen vollständig darlegt.
8) Wird an mehreren Handelsplätzen im EWR ein Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften in erheblichem Volumen gehandelt, oder werden kritische oder signifikante Derivate mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften gehandelt, so hat die FMA wie folgt vorzugehen:364
a) Ist die FMA für den Handelsplatz zuständig, an dem das grösste Volumen gehandelt wird, legt sie als zentrale zuständige Behörde das einheitliche Positionslimit fest, das für den gesamten Handel mit diesem Kontrakt gelten soll; dabei konsultiert sie im Hinblick auf das anzuwendende einheitliche Positionslimit und auf jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen erhebliche Volumen dieses Derivats oder kritische oder signifikante Derivate gehandelt werden.
b) Ist die FMA für einen Handelsplatz zuständig, an dem zwar erhebliche Volumen, aber nicht das grösste Volumen gehandelt wird, arbeitet die FMA mit jener ausländischen Behörde zusammen, die für den Handelsplatz mit dem grössten gehandelten Volumen zuständig ist; legt die ausländische zentrale zuständige Behörde ein einheitliches Positionslimit fest, übernimmt die FMA vorbehaltlich Bst. c dieses auch für den Handelsplatz in Liechtenstein.
c) Bei Uneinigkeit zwischen der FMA und den zuständigen ausländischen Behörden wendet sich die FMA in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, an die EFTA-Überwachungsbehörde. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, wendet sich die FMA an die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA. Die FMA legt die vollständigen und ausführlichen Gründe dar, warum aus ihrer Sicht die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt bzw. nicht erfüllt sind.
9) Die FMA trifft mit den zuständigen Behörden der Handelsplätze im EWR, an denen Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften in erheblichen Volumen oder kritische oder signifikante Warenderivate mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften gehandelt werden, sowie mit den Behörden im EWR, die für die Inhaber von Positionen in diesen Derivaten zuständig sind, Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit, einschliesslich des Austauschs einschlägiger Daten, um die Überwachung und Durchsetzung der einheitlichen Positionslimits zu ermöglichen.365
10) Betreiber eines inländischen Handelsplatzes, an dem Warenderivate gehandelt werden, müssen Positionsmanagementkontrollen durchführen. Diese Kontrollen umfassen zumindest die Befugnis des Handelsplatzes:
a) die offenen Kontraktpositionen jeder Person zu überwachen;
b) von jeder Person Zugang zu Informationen, einschliesslich aller einschlägigen Unterlagen, über Grösse und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie Informationen über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie alle zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen, die in Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an anderen Handelsplätzen und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten über Mitglieder und Teilnehmer gehalten werden;366
c) von jeder Person je nach Einzelfall die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung einer Position zu verlangen und - falls der Betreffende dem nicht nachkommt - einseitig geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen; und
d) von jeder Person gegebenenfalls zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den Markt zurückfliessen zu lassen, die Auswirkungen einer grossen oder marktbeherrschenden Position abzumildern.
11) Die Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen sind transparent und diskriminierungsfrei. Sie legen fest, wie sie auf Personen anzuwenden sind, und tragen der Art und der Zusammensetzung der Marktteilnehmer sowie der Nutzung der zum Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung.
12) Betreiber eines Handelsplatzes informieren die FMA über die Einzelheiten der Positionsmanagementkontrollen. Die FMA leitet diese Informationen sowie die Einzelheiten der von ihr festgelegten Positionslimits an die ESMA weiter.
13) Die FMA verhängt keine Limits, die restriktiver sind als die nach Abs. 1 eingeführten Limits, ausser in Ausnahmefällen, wenn sie unter Berücksichtigung der Liquidität und der geordneten Funktionsweise des spezifischen Marktes sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig sind. Die FMA veröffentlicht auf ihrer Website die Einzelheiten der von ihr verhängten restriktiveren Positionslimits; diese treten zunächst für einen Zeitraum in Kraft, der sechs Monate ab dem Datum ihrer Veröffentlichung auf der Website nicht überschreitet. Die restriktiveren Positionslimits können in der Folge jeweils für einen Zeitraum verlängert werden, der sechs Monate nicht überschreiten darf, sofern die Gründe hierfür weiterhin bestehen. Werden sie nach Ablauf dieser sechs Monate nicht verlängert, treten sie automatisch ausser Kraft.
14) Wenn die FMA beschliesst, restriktivere Positionslimits zu verhängen, teilt sie dies der ESMA mit. Dieser Mitteilung ist eine Begründung für die restriktiveren Positionslimits beizufügen. Folgt die FMA der von der ESMA zu den restriktiveren Positionslimits abgegebenen Stellungnahme nicht, so veröffentlicht sie auf ihrer Website umgehend eine Mitteilung, in der sie die Gründe für ihr Vorgehen vollständig darlegt.
15) Bei einem Verstoss gegen ein Positionslimit kann die FMA Sanktionen nach Art. 63a Abs. 2 Ziff. 44 des Bankengesetzes verhängen. Dies gilt für:
a) Positionen, die von Personen gehalten werden, die sich im In- oder Ausland aufhalten oder dort tätig sind, und die die Limits für die Warenderivatkontrakte überschreiten, die die FMA für Kontrakte an inländischen Handelsplätzen oder für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte festgelegt hat;
b) Positionen, die von Personen gehalten werden, die sich im Inland aufhalten oder dort tätig sind, und die die Limits für Warenderivatkontrakte überschreiten, die von den zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten festgelegt wurden.
Art. 55s 367
Meldepflichten
1) Betreiber von inländischen Handelsplätzen, an denen Warenderivate oder Emissionszertifikate bzw. Derivate davon gehandelt werden, sind verpflichtet:
a) einen wöchentlichen Bericht mit den aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon gehalten werden, zu veröffentlichen, der die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie nach Abs. 4 enthält, und diesen Bericht der FMA und der ESMA zu übermitteln; diese Verpflichtung findet nur Anwendung, wenn sowohl die Zahl der Personen als auch ihre offenen Positionen Mindestschwellen überschreiten;
b) der FMA mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschliesslich der Mitglieder oder Teilnehmer und deren Kunden an diesem Handelsplatz zu übermitteln.
1a) Die Positionsmeldepflicht nach Abs. 1a gilt nicht für Wertpapiere im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Ziff. 42 Bst. c des Bankengesetzes, die mit einer in Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 10 des Bankengesetzes genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.368
2) Liechtensteinische Banken oder Wertpapierfirmen, die ausserhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, müssen der zentralen zuständigen Behörde nach Art. 55r Abs. 8 oder, falls es keine zentrale zuständige Behörde gibt, der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, an dem die Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten, sowie gegebenenfalls in Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, sowie der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übermitteln.369
3) Um die Überwachung der Einhaltung von Art. 30w Abs. 1 des Bankengesetzes und Art. 55r Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung zu ermöglichen, müssen Mitglieder oder Teilnehmer von geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen und Kunden von organisierten Handelssystemen dem Betreiber des Handelsplatzes mindestens einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen, die in an diesem Handelsplatz gehandelten Kontrakten gehalten werden, wie auch der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden melden.
4) Inhaber einer Position in einem Warenderivat bzw. einem Emissionszertifikat oder einem Derivat davon werden vom Betreiber des Handelsplatzes je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
a) Banken oder Wertpapierfirmen;
b) Investmentfonds, d.h. entweder ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds;
c) sonstige Finanzinstitute, einschliesslich Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Pensionsfondsgesetzes;
d) Handelsunternehmen;
e) Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen des Emissionshandelsgesetzes, bei Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon.
5) Die in Abs. 1 Bst. a genannten Berichte enthalten die Anzahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach Personenkategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Personen in jeder Kategorie.
6) Die in Abs. 1 Bst. a genannten Berichte und die in Abs. 2 genannten Aufschlüsselungen unterscheiden ausserdem zwischen:
a) Positionen, die als solche Positionen identifiziert wurden, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehenden Risiken verringern; und
b) anderen Positionen.
VIII. Datenbereitstellungsdienstleistungen370
Art. 55t 371
Datenbereitstellungsdienste
1) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach Art. 30x des Bankengesetzes übermittelt der Antragsteller der FMA sämtliche Informationen, einschliesslich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten Dienstleistungen und der organisatorische Aufbau hervorgehen, die erforderlich sind, damit sich die FMA davon überzeugen kann, dass der Antragsteller alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen als Datenbereitstellungsdienst nachzukommen.
2) Dem Antragsteller wird binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitgeteilt, ob eine Bewilligung erteilt wird oder nicht.
3) Sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Datenbereitstellungsdienstes müssen zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Das Leitungsorgan muss kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Datenbereitstellungsdienstes notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Jedes Mitglied des Leitungsorgans muss aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln, um die Entscheidungen des höheren Managements erforderlichenfalls wirksam in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Beantragt ein Marktbetreiber die Bewilligung für den Betrieb eines APA, eines CTP oder eines ARM und handelt es sich bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des APA, des CTP oder des ARM um dieselben Personen wie die Mitglieder des Leitungsorgans des geregelten Marktes, so wird davon ausgegangen, dass diese Personen die in diesem Absatz genannten Anforderungen erfüllen.
4) Der Datenbereitstellungsdienst muss der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung sowie alle anderen Informationen mitteilen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Unternehmen den in Abs. 3 genannten Anforderungen entspricht.
5) Das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes muss die Umsetzung der Geschäftsreglemente, die die wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festlegen und überwachen, durch die die Integrität des Marktes und die Interessen seiner Kunden gefördert werden.
6) Die FMA verweigert die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Person oder die Personen, die die Geschäfte des Datenbereitstellungsdienstes tatsächlich leiten wird oder werden, gut beleumundet ist oder sind, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen in der Geschäftsleitung des Dienstes dessen solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen und der Marktintegrität gefährden könnten.
7) Die von Datenbereitstellungsdiensten erbrachten Dienstleistungen unterliegen der Beaufsichtigung durch die FMA. Die FMA überprüft die Datenbereitstellungsdienste regelmässig auf die Einhaltung der Bestimmungen für den Betrieb des Datenbereitstellungsdienstes. Sie überwacht insbesondere, ob die Datenbereitstellungsdienste jederzeit die Voraussetzungen für die Erstbewilligung erfüllen.
Art. 55u 372
Genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA)
1) Ein APA muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um die nach den Art. 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis veröffentlichen zu können. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch das APA kostenlos zur Verfügung gestellt. Das APA muss in der Lage sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtert.
2) Die durch ein APA nach Abs. 1 veröffentlichten Informationen umfassen zumindest die folgenden Punkte:
a) Kennung des Finanzinstruments;
b) Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;
c) Volumen des Geschäfts;
d) Zeitpunkt des Geschäfts;
e) Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;
f) Kurszusatz des Geschäfts;
g) Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code "SI" oder andernfalls den Code "OTC";
h) sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.
3) Ein APA muss wirksame administrative Vorkehrungen treffen und beibehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermeiden. Insbesondere muss ein APA, das auch Marktbetreiber, Bank oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
4) Ein APA muss solide Sicherheitsmechanismen einrichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Das APA muss allzeit über ausreichende Mittel und über Notfallsysteme verfügen, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
5) Ein APA muss über Systeme verfügen, die effektiv imstande sind, Handelsauskünfte auf Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften Auskünften eine Neuübermittlung anzufordern.
6) Ein APA benötigt angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen das Bankengesetz und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.373
Art. 55v 374
Anbieter konsolidierter Datenticker (CTP)
1) Ein CTP muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um die nach Art. 6 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt. Der CTP muss in der Lage sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar ist.
2) Die Informationen nach Abs. 1 umfassen zumindest die folgenden Einzelheiten:
a) Kennung des Finanzinstruments;
b) Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;
c) Volumen des Geschäfts;
d) Zeitpunkt des Geschäfts;
e) Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;
f) Kurszusatz des Geschäfts;
g) Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, der Code "SI" oder andernfalls der Code "OTC";
h) sofern anwendbar, die Tatsache, dass die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts durch die Bank oder Wertpapierfirma auf einem Computeralgorithmus beruhte;
i) sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag;
k) Kennzeichnung bezüglich der Ausnahme, der das Geschäft unterlag, falls für die Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a oder b der vorgenannten Verordnung gewährt wurde.
3) Ein CTP muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um die nach den Art. 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die folgenden Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt. Der CTP muss in der Lage sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in allgemein anerkannten Formaten sicherstellt, die interoperabel und für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind.
4) Die Informationen nach Abs. 3 umfassen zumindest folgende Einzelheiten:
a) Kennung oder kennzeichnende Merkmale des Finanzinstruments;
b) Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;
c) Volumen des Geschäfts;
d) Zeitpunkt des Geschäfts;
e) Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;
f) Kurszusatz des Geschäfts;
g) Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, der Code "SI" oder andernfalls der Code "OTC";
h) sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.
5) Der CTP muss sicherstellen, dass die bereitgestellten Daten von allen geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen, organisierten Handelssystemen und APA und für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 festgelegten Finanzinstrumente konsolidiert werden.
6) Der CTP muss wirksame administrative Vorkehrungen treffen und beibehalten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Insbesondere muss ein Marktbetreiber oder ein APA, der bzw. das auch einen konsolidierten Datenticker anbietet, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
7) Der CTP muss solide Sicherheitsmechanismen einrichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten und das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren. Der CTP muss allzeit ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
Art. 55w 375
Genehmigte Meldemechanismen (ARM)
1) Ein ARM muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um die nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens jedoch bei Geschäftsschluss des auf den Geschäftsabschluss folgenden Arbeitstages zu melden. Für die Meldung ist Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 massgebend.
2) Ein ARM muss wirksame administrative Vorkehrungen treffen und beibehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern. Insbesondere muss ein ARM, der auch Marktbetreiber, Bank oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
3) Ein ARM muss solide Sicherheitsmechanismen einrichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern von Informationen zu verhindern, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Ein ARM muss allzeit ausreichende Ressourcen vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
4) Ein ARM muss Systeme einrichten, die effektiv imstande sind, Geschäftsmeldungen auf Vollständigkeit zu prüfen, durch die Bank oder Wertpapierfirma verschuldete Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und - sofern solche Fehler oder Lücken auftreten - der Bank oder Wertpapierfirma genaue Angaben hierzu zu übermitteln sowie bei derlei fehlerhaften Meldungen eine Neuübermittlung anzufordern.
5) Ein ARM muss ferner Systeme einrichten, die ihn in die Lage versetzen, selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu erkennen, diese zu berichtigen und der zuständigen Behörde korrigierte und vollständige Meldungen der Geschäfte zu übermitteln oder gegebenenfalls erneut zu übermitteln.
6) Ein ARM benötigt angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen das Bankengesetz und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.376
Art. 56 377
Aufgehoben
Art. 56a 378
Aufgehoben
Art. 56b 379
Aufgehoben
IX. Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis380
Art. 56c 381
Mitteilungspflichten
Die Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis hat im Sinne des Art. 30v Abs. 3 Satz 2 des Bankengesetzes der jeweiligen Verwahrstelle mitzuteilen, dass es sich bei Depots und Konten im eigenen Namen jedoch auf fremde Rechnung um treuhänderisch für Kunden gehaltene Anlagen handelt.
X. Aussergerichtliche Schlichtungsstelle382
Art. 56d 383
Grundsatz
Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Verordnung über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich Anwendung.
Art. 56e 384
Aufgehoben
Art. 56f bis 56g 385
Aufgehoben
XI. Vertraglich gebundene Vermittler386
Art. 56h 387
Überwachungspflicht der Bank oder Wertpapierfirma
Banken und Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundene Vermittler einsetzen, sind verpflichtet:
a) die Tätigkeiten ihrer vertraglich gebundenen Vermittler zu überwachen, um zu gewährleisten, dass sie die Bestimmungen des Bankengesetzes und dieser Verordnung ständig einhalten;
b) sicherzustellen, dass ein vertraglich gebundener Vermittler mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welche Bank oder Wertpapierfirma er vertritt, wenn er mit Kunden oder potenziellen Kunden Kontakt aufnimmt;
c) durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die nicht in den Anwendungsbereich des Bankengesetzes fallenden Tätigkeiten des vertraglich gebundenen Vermittlers keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten haben, die der vertraglich gebundene Vermittler nach Massgabe des Bankengesetzes in ihrem Namen ausübt.
Art. 56i 388
Registereintrag und Löschung
1) Vertraglich gebundene Vermittler werden in das Register nach Art. 35 Abs. 8 des Bankengesetzes eingetragen, wenn sie:
a) ihren Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben, sofern im letzteren Fall im Herkunftsmitgliedstaat keine Registrierung vertraglich gebundener Vermittler vorgesehen ist und der vertraglich gebundene Vermittler von einer inländischen Bank oder Wertpapierfirma herangezogen wird;
b) einen guten Leumund besitzen und vertrauenswürdig sind; sowie
c) über angemessene kaufmännische und berufliche Kenntnisse verfügen, um alle einschlägigen Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt und in angemessener Form an den Kunden oder potenziellen Kunden weitergeben zu können.
2) Der Eintrag im Register wird von der FMA gelöscht, wenn der vertraglich gebundene Vermittler die Voraussetzungen für die Eintragung nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt.
XII. Schlussbestimmungen389
Art. 57
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Reglement vom 18. Oktober 1966 über das Tätigkeitsgebiet der von der Regierung anerkannten Revisionsstellen, LGBl. 1966 Nr. 23;
b) Verordnung vom 19. April 1977 zum Gesetz über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1977 Nr. 28;
c) Verordnung vom 22. August 1978 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1978 Nr. 29;
d) Verordnung vom 27. Oktober 1981 betreffend die Abänderung der Verordung zum Gesetz über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1981 Nr. 53;
e) Verordnung vom 29. Juni 1982 zum Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank, LGBl. 1982 Nr. 48;
f) Verordnung vom 23. Mai 1989 über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1989 Nr. 42;
g) Verordnung vom 23. Mai 1989 über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank, LGBl. 1989 Nr. 43;
h) Verordnung vom 26. Juni 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank, LGBl. 1991 Nr. 40.
Art. 57a 390
Aufgehoben
Art. 58
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Abs. 2 am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Art. 4 bis 7, 19 und 20 sowie 35 treten am 31. Dezember 1994 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1391
Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Aufgehoben
2. Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 10).
Anhang 1.1392
Anhang 1.2393
Anhang 2394
Qualifizierte Geldmarktfonds und nichtkomplexe Finanzinstrumente gemäss Art. 8d BankG und Art. 27b Abs. 2
A. Qualifizierte Geldmarktfonds
1) Qualifizierte Geldmarktfonds sind Organismen für gemeinsame Anlagen, die entweder
a) nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind oder
b) einer Aufsicht unterliegen und gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht eines EWR-Mitgliedstaates zugelassen wurden.
2) Qualifizierte Geldmarktfonds haben ferner folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) Ihr primäres Anlageziel besteht in der Erhaltung des Nettoinventarwerts, entweder konstant zu pari (abzüglich der Erträge) oder zum Wert des Ausgangskapitals der Anleger (zuzüglich Erträge).
b) Zur Erreichung dieses Anlageziels investieren sie ausschliesslich in erstklassige Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen oder regelmässigen, mit einer solchen Laufzeit in Einklang stehenden Renditeangleichungen und einer gewichteten durchschnittlichen Laufzeit von 60 Tagen, wobei sie zur Erreichung dieses Anlageziels auch in Einlagen bei Kreditinstituten investieren können.
3) Geldmarktinstrumente, d.h. üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate oder Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, gelten als erstklassig, wenn sie von kompetenten Ratingagenturen bewertet werden und von jeder kompetenten Ratingagentur, die dieses Instrument bewertet hat, das höchste Rating erhalten hat. Eine Ratingagentur wird als kompetent angesehen, wenn sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig Ratings für Geldmarktfonds erstellt und eine Ratingagentur im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.
B. Nichtkomplexe Finanzinstrumente
Nichtkomplexe Finanzinstrumente sind:
1. Aktien, die an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes zugelassen sind;
2. Geldmarktinstrumente;
3. Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel (ausgenommen Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist);
4. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen;
5. weitere Finanzinstrumente, sofern diese folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) es fällt nicht unter Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 1 Bst. c des Bankengesetzes;
b) es fällt nicht unter Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Bankengesetzes;
c) es beinhaltet keine bestehende oder potenzielle Verpflichtung für den Kunden, die über die Anschaffungskosten hinausgeht;
d) es bestehen häufige Möglichkeiten zur Veräusserung, zur Rückgabe oder zur sonstigen Realisierung zu Preisen, die für die Marktbeteiligten öffentlich verfügbar sind und bei denen es sich um Marktpreise oder um Preise handelt, die durch emittentenunabhängige Bewertungssysteme ermittelt oder bestätigt wurden;
e) es sind in angemessenem Umfang Informationen über die Merkmale des betreffenden Finanzinstruments öffentlich verfügbar, die so beschaffen sind, dass der durchschnittliche nichtprofessionelle Kunde in die Lage versetzt wird, hinsichtlich eines Geschäfts mit dem betreffenden Instrument eine informierte Entscheidung zu treffen.
Anhang 3395
Richtlinien zu den Rechnungslegungsvorschriften
gemäss Art. 22 bis 24n
I. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (Art. 24a Abs. 2)
1. Ordnungsmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle/Vollständigkeit der Jahresrechnung
1) Alle bis zum Bilanzstichtag abgeschlossenen Geschäfte sind tagfertig zu erfassen und nach den anerkannten Grundsätzen zu bewerten. Der Erfolg aller abgeschlossenen Geschäftsvorfälle ist in der Erfolgsrechnung einzubeziehen. Die Bilanzierung der abgeschlossenen, aber noch nicht erfüllten Kassageschäfte erfolgt nach dem Abschlusstagprinzip ("trade date accounting") oder dem Erfüllungstagprinzip ("settlement date accounting"). Es ist zulässig, die Bilanzierung gemäss dem Abschluss- bzw. Erfüllungstagprinzip pro Produktekategorie (z.B. Wertschriften, Devisen usw.) festzulegen, wobei eine einheitliche Handhabung sichergestellt sein muss. Für die Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente gilt die Regelung gemäss Ziff. 22 Abs. 1 und 2 sowie Ziff. 27 Abs. 1.
2) Als abgeschlossen gilt ein Geschäft, wenn die zwischen den Vertragsparteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes rechtsgültig zustande gekommen sind.
3) Nach dem Abschlusstagprinzip ("trade date accounting") werden die mittels eines Kassageschäftes gekauften Vermögensgegenstände am Abschlusstag unter dem entsprechenden Aktivposten verbucht. Gleichzeitig wird die Verpflichtung zur Bezahlung bilanzwirksam. Verkaufte Vermögensgegenstände werden am Abschlusstag aus dem entsprechenden Aktivposten ausgebucht. Gleichzeitig wird die Forderung auf Bezahlung des Verkaufspreises bilanzwirksam.
4) Verbuchung nach dem Erfüllungstagprinzip ("settlement date accounting"): Zwischen dem Abschluss- und dem Erfüllungstag werden die Wiederbeschaffungswerte von gekauften und verkauften Vermögensgegenständen im Aktivposten "Sonstige Vermögensgegenstände" bzw. im Passivposten "Sonstige Verbindlichkeiten" bilanziert. Die Bilanzierung im für die betroffenen Vermögensgegenstände massgebenden Aktivposten bzw. die Ausbuchung erfolgt am Erfüllungstag. Gleichzeitig wird die entsprechende Verpflichtung bzw. Forderung bilanzwirksam.
5) Das gewählte Verfahren ist in der Jahresrechnung und in der konsolidierten Jahresrechnung konsistent anzuwenden sowie im Anhang unter den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen (Ziff. 69/1.) offenzulegen. Für die konsistente Anwendung in der konsolidierten Jahresrechnung gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008.
2. Klarheit der Angaben
1) Die eindeutige und tatsachengetreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist durch eine klare Gliederung und durch eindeutige Bezeichnungen sicherzustellen. Die Mindestgliederung von Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und Mittelflussrechnung hat für (konsolidierte) Jahresrechnungen von Banken und Wertpapierfirmen gemäss Art. 22 bis 24l zu erfolgen.
2) Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang und Mittelflussrechnung sind gleichwertige Bestandteile der (konsolidierten) Jahresrechnung.
3. Wesentlichkeit der Angaben
1) Die Umschreibung der Wesentlichkeit in Art. 24a Abs. 3 lehnt sich an die Definition der Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung (FER) an. Wesentlich sind demnach alle Sachverhalte, welche die Bewertung und die Darstellung der (konsolidierten) Jahresrechnung oder einzelner ihrer Posten beeinflussen, sofern dadurch die Aussage so verändert wird, dass die Adressaten der (konsolidierten) Jahresrechnung in ihren Entscheiden gegenüber der Bank oder Wertpapierfirma beeinflusst werden können.
2) Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist für die gesamte Rechnungslegung massgebend. Die Wesentlichkeit ist sowohl qualitativ wie auch quantitativ im Einzelfall zu beurteilen.
4. Vorsicht
1) Der Grundsatz der Vorsicht verlangt, dass in allen Fällen, in welchen hinsichtlich der Bewertung und der Risikobeurteilung eine Unsicherheit besteht, von zwei verfügbaren Werten der vorsichtigere zu berücksichtigen ist.
2) Die daraus ableitbaren Niederstwert-, Anschaffungswert-, Realisations- und Imparitätsprinzipien sind im Handelsgeschäft auf im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit gehaltene handelbare Werte dann nicht anzuwenden, wenn diese an einer anerkannten Börse nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einem geregelten Markt, einem multilateralen Handelssystem oder einem organisierten Handelssystem gehandelt werden.
5. Fortführung der Unternehmenstätigkeit
Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten hat aufgrund von Fortführungswerten zu erfolgen, sofern weder die Absicht noch die Notwendigkeit einer Liquidation besteht, noch eine solche behördlicherseits angeordnet ist.
6. Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
1) Nach dem Grundsatz der Stetigkeit ist jede (konsolidierte) Jahresrechnung in Darstellung und Bewertung nach den gleichen Grundsätzen zu erstellen, um die zeitliche Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Diese Regel darf nur dann durchbrochen werden, wenn sachliche Gründe, die voraussichtlich auch in den Folgejahren gelten, für die Änderung eines Darstellungs- oder Bewertungsprinzipes sprechen. Begründete Änderungen der Grundsätze in Darstellung und Bewertung sind im (konsolidierten) Anhang gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2 offenzulegen, ihre Folgen sind aufzuzeigen und zu erläutern.
1a) Wird vom Grundsatz der Stetigkeit gemäss Abs. 1 abgewichen, sind die Vorjahreszahlen grundsätzlich anzupassen, es sei denn, dass die internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB die Unterlassung der Anpassung erlauben oder eine Anpassung mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist, wobei letzteres im Anhang zu begründen ist. Die Vorjahreszahlen sind auch nicht anzupassen, wenn die bei der Bewertung vorgenommenen Schätzungen bzw. Annahmen (z.B. hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Nutzungsdauer von Sachanlagen) geändert werden müssen. Werden die Vorjahreszahlen angepasst, sind diese so darzustellen, als sei der neu gewählte Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsatz schon immer angewandt worden. Der neu gewählte Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsatz ist dabei auf Ereignisse und Geschäftsfälle ab dem Entstehungstag anzuwenden. Die Anpassungsbeträge für frühere Perioden, die in die (konsolidierte) Jahresrechnung nicht einbezogen worden sind, sind im Eigenkapital der frühesten dargestellten Periode zu verrechnen. Die Anpassung der Vorjahreszahlen ist im Anhang offen zu legen.
2) Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes dürfen nur dann zum die Anschaffungskosten übersteigenden Marktkurs des Bilanzstichtages bewertet werden, wenn sie an einer anerkannten Börse nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einem geregelten Markt, einem multilateralen Handelssystem oder einem organisierten Handelssystem gehandelt werden. Fehlen diese Voraussetzungen, sind sie nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten. Ebenfalls zum Niederstwert werden Bestände des "Private Equity" bewertet. Als "Private Equity" gilt dabei die Eigenmittelfinanzierung auf Zeit an in der Regel nicht börsenkotierten Unternehmen (andere Bezeichnungen: equity banking, merchant banking, Beteiligungsfinanzierung).
3) Bei festverzinslichen Wertpapieren, die dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und deren Haltung bis zur Endfälligkeit beabsichtigt ist, sind bonitätsbedingte Wertveränderungen sofort erfolgswirksam gemäss Satz 2 zu verbuchen. Bei festverzinslichen Wertpapieren, die dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, und deren Haltung bis zur Endfälligkeit nicht beabsichtigt ist, haben die Abschreibungen über den Posten "bschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere" (Posten 13 der Erfolgsrechnung) und die Rückgängigmachung von früheren Abschreibungen über den Posten "Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren" (Posten 14 der Erfolgsrechnung) zu erfolgen.
4) Wandel- und Optionsanleihen sind nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten, es sei denn, die Bank oder Wertpapierfirma bestimmt zum Bewertungszeitpunkt den Wert der Options- und Zinstitelkomponente und bewertet die Optionskomponente zum Niederstwert und die Zinstitelkomponente nach der "Accrual Methode". Die gewählte Methode ist bis zum Verfall der Anleihe beizubehalten.
5) Wird eine Position des Zinsengeschäftes, die nach der "Accrual Methode" bewertet wird, vor der Endfälligkeit veräussert oder vorzeitig zurückbezahlt, werden realisierte Gewinne und Verluste, welcher der Zinskomponente entsprechen, nicht sofort vereinnahmt, sondern über die Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit des Geschäftes abgegrenzt.
6) Verbindlichkeiten, die einen Ursprungswert aufweisen, der tiefer ist als der Nominalwert, können entweder zum Nettowert oder aber brutto mit einem aktiven Berichtigungsposten (Disagio) unter dem Aktivposten 14 "Rechnungsabgrenzungsposten" bilanziert werden. In beiden Fällen ist das Disagio bis zum Endverfall der Anleihe über den Zinsaufwand (Posten 2 der Erfolgsrechnung) nach der "Accrual Methode" aufzulösen. Dies gilt sinngemäss auch für Agios.
7) Derivative Finanzinstrumente sind, ausgenommen diejenigen, die zu Absicherungszwecken ausserhalb von Handelsgeschäften eingesetzt werden, immer Handelsgeschäfte und als solche mit dem Marktwert zu bewerten, sofern sie an einer anerkannten Börse nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einem geregelten Markt, einem multilateralen Handelssystem oder einem organisierten Handelssystem gehandelt werden; andernfalls hat die Erfolgsermittlung gemäss dem Niederstwertprinzip zu erfolgen (Kontrakte mit positivem Wiederbeschaffungswert zum Anschaffungs- bzw. tieferen Marktwert; Kontrakte mit negativem Wiederbeschaffungswert zum Anschaffungs- bzw. höheren Marktwert).
8) Beim Abschluss von derivativen Absicherungsgeschäften sind die Sicherungsbeziehungen sowie die Ziele und Strategien für Absicherungsgeschäfte seitens des Risikomanagements der Bank oder Wertpapierfirma zu dokumentieren. Die Dokumentation muss die Identifikation des gesicherten Geschäftes oder Teile eines Geschäftes und des Absicherungsgeschäftes, die Identifikation des gesicherten Risikos und die Methode, mit der die Effektivität der Sicherung bestimmt werden soll, umfassen.
9) Derivative Finanzinstrumente, die zur Absicherung dienen, sind wie das abgesicherte Grundgeschäft zu bewerten. Die Erfolge aus der Absicherung sind im gleichen Erfolgsposten zu erfassen wie die entsprechenden Erfolge aus dem abzusichernden Geschäft. Im Falle von "Macro-Hedges" im Zinsengeschäft ist der Saldo im Posten "Zinsertrag" (Posten 1 der Erfolgsrechnung) bzw. im Posten "Zinsaufwand" (Posten 2 der Erfolgsrechnung) zu erfassen. Aufgelaufene Zinsen auf Absicherungspositionen, die nach der "Accrual Methode" bewertet werden, sind nicht unter den Rechnungsabgrenzungsposten zu verbuchen, sondern im "Ausgleichskonto" unter den "Sonstigen Vermögensgegenständen" bzw. "Sonstigen Verbindlichkeiten" zu verrechnen, damit keine Doppelzählung mit bereits bilanzierten Wiederbeschaffungswerten erfolgt. Beim vorzeitigen Verkauf eines nach der "Accrual Methode" bewerteten Zinsabsicherungsgeschäftes gelten die allgemeinen Vorschriften zur Behandlung von Positionen des Zinsengeschäftes, die nach der "Accrual Methode" bewertet werden. Überschreitet die Auswirkung der Absicherungsgeschäfte die Auswirkung der abgesicherten Positionen, wird der überschreitende Teil des derivativen Instrumentes einem Handelsgeschäft gleichgestellt. Die Bewertung des überschreitenden Teiles ist unter dem Posten "Erfolg aus Finanzgeschäften" (Posten 6 der Erfolgsrechnung) und nicht im Ausgleichskonto zu verbuchen.
10) Bei der "Accrual Methode" wird die Zinskomponente in der Erfolgsrechnung pro rata oder nach der Zinseszinsmethode über die Laufzeit bis zur Endfälligkeit berücksichtigt. Bei der Abgrenzung des Agios bzw. Disagios von festverzinslichen Schuldtiteln über deren Laufzeit wird in diesem Zusammenhang auch von der "amortized cost method" gesprochen.
11) Das Zinsengeschäft umfasst jene Geschäftsvorfälle, bei denen eine Bank mit den verfügbaren eigenen Mitteln und mit Geldern, die sie von Dritten entgegennimmt, Ausleihungen an Dritte gewährt, verzinsliche Vermögensgegenstände erwirbt sowie das Handelsgeschäft finanziert mit dem Ziel, aus der Differenz zwischen vereinnahmten und bezahlten Zinsen einen positiven Zinsensaldo zu erwirtschaften. Zum Zinsengeschäft gehören auch Erträge und Aufwendungen aus Zinsabsicherungsgeschäften.
6a. Bewertung von Forderungen und bestimmten Liegenschaften
1) Sind Forderungen akuten und latenten Verlustrisiken ausgesetzt, sind diese durch angemessene Wertberichtigungen abzudecken, deren Höhe nach einem systematischen, den Risiken Rechnung tragenden Ansatz zu bestimmen ist.
2) Gefährdete Forderungen sind einzeln zu bewerten und die Wertminderung (der voraussichtlich einbringbare Betrag unter Berücksichtigung der Sicherheiten unterschreitet den Buchwert der Forderung) durch Einzelwertberichtigungen abzudecken. Eine pauschale Beurteilung ist nur für homogen zusammengesetzte Kreditportefeuilles, die sich ausschliesslich aus einer Vielzahl kleiner Forderungen zusammensetzen (z.B. Konsumkredit-, Leasing- und Kreditkartenforderungen) zulässig (pauschalierte Einzelwertberichtigung). Ebenfalls mit pauschalierten Einzelwertberichtigungen ist dem Länderrisiko Rechnung zu tragen. Die pauschalierten Einzelwertberichtigungen, deren Höhe auf eigenen oder fremden Länderanalysen zu beruhen hat, beziehen sich dabei auf das Gesamtobligo der Kreditnehmer eines bestimmten Landes.
3) Zusätzliche Pauschalwertberichtigungen können (beispielsweise aufgrund von Erfahrungswerten) gebildet werden, um am Bewertungsstichtag vorhandene latente Ausfallrisiken abzudecken, die erfahrungsgemäss in einem Kreditportefeuille vorhanden sind, die jedoch nicht einem bestimmten Kreditnehmer oder einer bestimmten Forderung zugeordnet werden können.
4) Die verschiedenen Kriterien und Verfahren zur Bildung von Wertberichtigungen sind detailliert zu dokumentieren.
5) Gefährdete Forderungen sind ebenso wie allfällige Sicherheiten zum Liquidationswert zu bewerten und unter Berücksichtigung der Bonität des Schuldners wertzuberichtigen. Falls die Rückführung der Forderung ausschliesslich von der Verwertung der Sicherheiten abhängig ist, muss der ungedeckte Teil vollumfänglich wertberichtigt werden.
6) Als gefährdete Forderungen (impaired loans) gelten Forderungen, bei welchen es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner seinen zukünftigen Verpflichtungen nachkommen kann. Anzeichen dafür liegen insbesondere in folgenden Fällen vor: bei erheblichen finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners; bei einem tatsächlich erfolgten Vertragsbruch (z.B. Ausfall oder Verzug von Zins- und Tilgungszahlungen); bei Zugeständnissen von Seiten des Kreditgebers an den Kreditnehmer auf Grund wirtschaftlicher oder rechtlicher Gegebenheiten im Zusammenhang mit finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers, die der Kreditgeber ansonsten nicht gewähren würde; bei einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Konkurses oder eines sonstigen Sanierungsbedarfes des Schuldners; bei der Erfassung eines Wertminderungsaufwandes für den betreffenden Vermögenswert in früheren Geschäftsjahren; bei Verschwinden eines aktiven Marktes für diesen finanziellen Vermögenswert auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten; bei Erfahrungen mit dem Forderungseinzug aus der Vergangenheit, die darauf schliessen lassen, dass nicht der gesamte Nennwert eines Forderungsportefeuilles einzutreiben ist.
7) Aus dem Kreditgeschäft übernommene und zur Veräusserung bestimmte Liegenschaften sind zum Anschaffungswert oder zum Liquidationswert, sofern dieser tiefer als der Anschaffungswert ist, zu bewerten.
8) Beim Liquidationswert gemäss Abs. 5 und 7 handelt es sich um einen geschätzten realisierbaren Veräusserungswert. Bei der Bestimmung des Liquidationswertes wird vom geschätzten Marktpreis ausgegangen. Von diesem sind die üblichen Wertschmälerungen, Haltekosten (Unterhaltskosten, Refinanzierungskosten des Verwertungszeitraumes) und die noch anfallenden Liquidationsaufwendungen, Heimfallkosten usw. in Abzug zu bringen. Bei nachrangigen Grundpfändern sind zudem die dem Vorgang zuzurechnenden Vorgangszinsen zu berücksichtigen.
6b. Bewertung von Sachanlagen
1) Die Positionen der Sachanlagen, insbesondere sich im Eigenbestand befindende Liegenschaften, sind zu jedem Bilanzstichtag auf Anzeichen einer Wertminderung zu beurteilen. Ungeachtet dessen ist bei Vorliegen von entsprechenden Anzeichen einer Wertminderung auch unterjährig ein Wertminderungstest durchzuführen und, falls notwendig, eine entsprechende Wertberichtigung zu bilden.
2) Ein Wertminderungsbedarf liegt vor, wenn der Buchwert grösser als der erzielbare Betrag ist. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus Netto-Marktwert (z.B. Verkaufspreis) und Nutzwert (Barwert der künftigen Geldflüsse). Der Wertminderungsbedarf ist erfolgswirksam zu erfassen.
3) In den Folgeperioden ist zu überprüfen, ob weiterhin eine Wertminderung besteht. Die Veränderung der zugrundeliegenden Faktoren kann die vorgängig erfasste Wertminderung ganz oder teilweise aufheben.
7. Periodengerechte Abgrenzungen
Aufwände und Erträge sind auf den Stichtag der (konsolidierten) Jahresrechnung periodengerecht abzugrenzen. Insbesondere sind Rückstellungen und Wertberichtigungen zur Abdeckung von Risiken, welche im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung und des Zwischenabschlusses erkennbar sind und deren Ursachen in der abgelaufenen Geschäftsperiode liegen, vollständig der Erfolgsrechnung der abgelaufenen Geschäftsperiode zu belasten.
8. Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag
1) Die Verrechnung und Saldierung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag ist grundsätzlich unzulässig.
2) Ausnahmen vom Verrechnungsverbot für Aktiven und Passiven sind zugelassen, wenn sich Forderungen und Verbindlichkeiten aus gleichartigen Geschäften mit der gleichen Gegenpartei, mit gleicher Fälligkeit oder früherer Fälligkeit der Forderung und in der gleichen Währung gegenüberstehen, welche weder am Bilanzstichtag noch bis zum Verfall der verrechneten Transaktionen je zu einem Gegenparteirisiko führen können.
3) Ferner bestehen zusätzlich folgende Ausnahmen vom Verrechnungsverbot für Aktiven und Passiven:
1. die Verrechnung von Beständen an eigenen Schuldtiteln gemäss Ziff. 26 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 dieses Anhanges mit den entsprechenden Passivposten;
2. die Verrechnung von Wertberichtigungen mit den entsprechenden Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens gemäss Ziff. 44 dieses Anhanges;
3. Aufrechnung (Netting) von positiven und negativen Wiederbeschaffungswerten von derivativen Finanzinstrumenten gemäss Art. 6e;
4. Aufrechnung von in der Berichtsperiode nicht erfolgswirksamen Wertanpassungen im Ausgleichskonto unter den sonstigen Vermögensgegenständen (Aktivposten 13) bzw. sonstigen Verbindlichkeiten (Passivposten 4).
4) In der Erfolgsrechnung bedeutet das Verrechnungsverbot insbesondere, dass die Verrechnung von Ertrag und Geschäftsaufwand, von Zinsertrag und -aufwand, von Kommissionsertrag und -aufwand, von Ertrag und Abschreibungen/Verlusten aus dem Anlagevermögen, von anderem, ordentlichem sowie ausserordentlichem Ertrag und Aufwand unzulässig sind. Es bestehen jedoch folgende Ausnahmen (siehe auch Ziff. 48 Abs. 2 dieses Anhanges):
1. die Verrechnung von Kursgewinnen und -verlusten aus dem Handelsgeschäft sowie von weiteren, unmittelbar mit dem Handelsgeschäft verbundenen Komponenten (z. B. Schmelzkosten, bezahlte Brokerage Fees etc.);
2. die Verrechnung von Liegenschaftsaufwand und -ertrag;
3. die Verrechnung von Wertanpassungen im Wertpapier- und Edelmetallbestand des Umlaufvermögens gemäss Ziff. 54 Abs. 1 dieses Anhanges;
4. die Verrechnung des Refinanzierungserfolges für Handelsgeschäfte gemäss Ziff. 54 Abs. 4 dieses Anhanges;
5. die Verrechnung von Erfolgen aus Absicherungsgeschäften mit entsprechenden Erfolgen aus dem abzusichernden Geschäft.
9. Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Die (konsolidierte) Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Bank bzw. Wertpapierfirma zu vermitteln. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Erstellung der (konsolidierten) Jahresrechnung der wirtschaftlichen vor der juristischen Betrachtungsweise der Vorrang einzuräumen ist ("substance over form").
II. Stille Reserven
10. Begriff; Verbot stiller Reserven; Behandlung bestehender stiller Reserven
1) Unter stillen Reserven versteht man die Differenz zwischen den Buchwerten und den (höheren) gesetzlich zulässigen Höchstwerten. Nicht zu den stillen Reserven gehören Zwangsreserven, die als Differenz zwischen den gesetzlichen Höchstwerten und den (höheren) betriebswirtschaftlichen, wirklichen Werten definiert werden.
2) Banken und Wertpapierfirmen ist es, mit Ausnahme der Rückstellungen für allgemeine Bank- bzw. Wertpapierfirmenrisiken, grundsätzlich verboten, in der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahresrechnung stille Reserven im Sinne der Definition gemäss Abs. 1 Satz 1 zu bilden.
3) In vergangenen Geschäftsjahren gebildete, gemäss Abs. 2 neu nicht mehr erlaubte nur steuerrechtlich zulässige Wertberichtigungen sind bei der erstmaligen Anwendung dieser Vorschriften entweder erfolgswirksam aufzulösen oder auf die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken zu übertragen.
11. Auflösung von stillen Reserven
Aufgehoben
12. Offenlegung
Aufgehoben
III. Gliederung der Bilanz (Art. 24b)
A. Grundsatz
13. Im Allgemeinen
1) Eine für alle Banken und Wertpapierfirmen gültige Mindestgliederung soll eine einfache und verständliche Darstellung der Bilanz gewährleisten. Zusatzangaben über Deckungen, Restlaufzeiten und ähnliche Informationen sind im Anhang aufzuführen.
2) Die nachfolgenden Bestimmungen zum Inhalt der einzelnen Bilanzposten erfassen die wesentlichen Elemente. In den Fällen, in denen die einzubeziehenden Elemente aufgezählt werden, ist die Aufzählung nicht als abschliessend zu betrachten.
B. Vorschriften zu einzelnen Aktivposten
14. Aktivposten 1: Flüssige Mittel
1) Unter dem Posten "Flüssige Mittel" sind der Kassenbestand sowie die Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern auszuweisen.
2) Als Kassenbestand sind gesetzliche Zahlungsmittel einschliesslich der ausländischen Noten und Münzen sowie Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuweisen. Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barrengold sind im Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" (Aktivposten 13) zu erfassen.
3) Als Guthaben dürfen nur täglich fällige Guthaben einschliesslich der täglich fälligen Fremdwährungsguthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern der Niederlassungsländer der Bank oder Wertpapierfirma ausgewiesen werden. Andere Guthaben bei diesen Stellen sind als Forderungen gegenüber Banken (Aktivposten 3) bzw. als Forderungen gegenüber Kunden (Aktivposten 4) auszuweisen.
15. Aktivposten 2: Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind
1) Unter dem Aktivposten 2 (Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralbanken zugelassen sind) sind Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel auszuweisen, die unter Diskontabzug hereingenommen wurden und zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind unter den Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren von öffentlichen Emittenten (Aktivposten 5a) auszuweisen, sofern sie börsenfähig sind, andernfalls unter den Forderungen gegenüber Kunden (Aktivposten 4).
2) Ebenfalls unter diesem Posten auszuweisen sind Eigenwechsel an die Order der Bank, die zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer zugelassen sind, wobei blosse Sicherungswechsel ausser Betracht fallen.
3) Der Bestand an eigenen Akzepten ist nicht auszuweisen. Den Kunden nicht abgerechnete Wechsel, Eigenwechsel der Bank oder Wertpapierfirma und eigene Ziehungen, die bei der bilanzierenden Bank oder Wertpapierfirma hinterlegt sind (Depot- oder Kautionswechsel), sind nicht als Wechsel zu bilanzieren.
16. Aktivposten 3: Forderungen gegenüber Banken
1) Als Banken gelten die dem liechtensteinischen Bankengesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes unterstellten Institute sowie alle ausländischen Notenbanken, Kredit- und andere Institute, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Landes als Banken oder Sparkassen gelten. Multilaterale Entwicklungsbanken gelten ebenfalls als Banken.
2) Als Forderungen gegenüber Banken gelten alle Arten von Forderungen aus Bankgeschäften gegenüber in- und ausländischen Banken einschliesslich der fälligen, aber nicht bezahlten Zinsen aus Forderungen gegenüber Banken, der auf eine Bank gezogenen Checks und der von Banken eingereichten Wechsel, soweit es sich nicht um Wechsel handelt, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind (Aktivposten 2b). Nicht als Forderungen gegenüber Banken gelten in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbriefte Forderungen, die unter dem Aktivposten 5 auszuweisen sind, sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die unter dem Aktivposten 6 auszuweisen sind.
17. Aktivposten 4: Forderungen gegenüber Kunden
1) Als Forderungen gegenüber Kunden gelten alle Arten von Forderungen gegenüber in- und ausländischen Nicht-Banken ("Kunden"), soweit sie nicht unter einem anderen Posten auszuweisen sind.
2) Zu den Forderungen gegenüber Kunden zählen insbesondere:
1. Hypothekarforderungen;
2. hypothekarisch gedeckte Forderungen in Form von Kontokorrent-Krediten, einschliesslich Baukrediten vor der Konsolidierung und Betriebskredite;
3. Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
4. Forderungen der Bank oder Wertpapierfirma als Leasinggeberin im Rahmen des Finanzierungsleasing;
5. fällige, aber nicht bezahlte Zinsen;
6. von Kunden eingereichte Wechsel, soweit es sich nicht um Wechsel handelt, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind (Aktivposten 2b).
3) Als Hypothekarforderungen gelten insbesondere:
1. direkte und indirekte Grundpfandforderungen in Form von Darlehen gegen Grundpfanddeckung (Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Grundpfandtiteln);
2. Terrainkredite in Form von Darlehen und festen Vorschüssen;
3. Forderungen der Bank oder Wertpapierfirma als Leasinggeberin aus Immobilien-Finanzleasing-Geschäften;
4. fällige, aber nicht bezahlte Zinsen aus Hypothekarforderungen.
4) Als öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten die im öffentlichen Recht geregelten Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, z.B. Land und Gemeinde. In der Schweiz gelten als öffentlich-rechtliche Körperschaften z.B. Bund, Kantone, Gemeinden (Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden) und Regiebetriebe; im übrigen Ausland in Analogie: Staaten, Länder, Departemente und Gemeinden. Gemischtwirtschaftliche Unternehmen der öffentlichen Hand in privatrechtlicher Form fallen unabhängig von der Höhe der Beteiligungsquote nicht unter diesen Begriff, ausser das öffentliche Gemeinwesen garantiere vollumfänglich und unbeschränkt für deren Verpflichtungen. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber schweizerischen Kantonalbanken oder vergleichbaren Banken in anderen Ländern sind in jedem Fall als Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu bilanzieren.
5) Nicht als Forderungen gegenüber Kunden gelten in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbriefte Forderungen, die unter dem Aktivposten 5 auszuweisen sind, sowie Aktien und andere festverzinsliche Wertpapiere, die unter dem Aktivposten 6 auszuweisen sind.
18. Aktivposten 5: Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
1) Unter dem Aktivposten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" sind insbesondere die folgenden Schuldverschreibungen und Wertrechte auszuweisen, sofern sie festverzinslich und börsenfähig sind: festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, Schatzwechsel, Schatzanweisungen und andere Geldmarktpapiere (commercial papers, euro notes, certificates of deposit, bons de caisse und ähnliche verbriefte Rechte), Kassenobligationen sowie Geldmarktbuchforderungen. Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen sind unter diesem Aktivposten jedoch nur insoweit einzubeziehen, als sie nicht unter dem Posten "Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind" (Aktivposten 2a) auszuweisen sind. Ebenfalls unter diesem Aktivposten auszuweisen sind kombinierte Produkte, bei denen es sich wirtschaftlich betrachtet um Kapitalmarkt-Zinstitel handelt.
2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Grösse, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz gebunden ist, sowie Zero-Bonds, ferner Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.
3) Als börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen; bei Schuldverschreibung genügt es, dass alle Stücke einer Emission hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Fälligkeit einheitlich ausgestattet sind.
4) Unter den als Davon-Vermerk anzugebenden eigenen Geldmarktpapieren (Aktivposten 5a bb) und eigenen Schuldverschreibungen (Aktivposten 5b bb) sind zurückgekaufte börsenfähige Geldmarktpapiere und Schuldverschreibungen eigener Emission auszuweisen. Der Bestand an nicht börsenfähigen eigenen Schuldverschreibungen und nicht börsenfähigen eigenen Geldmarktpapieren ist von den begebenen Schuldverschreibungen (Passivposten 3a) und den sonstigen verbrieften Verbindlichkeiten (Passivposten 3b) abzusetzen.
19. Aktivposten 7: Beteiligungen
1) Als Beteiligungen gelten:
1. im Zweifel Anteile an einem Unternehmen, die insgesamt den fünften Teil des nominellen Kapitals dieses Unternehmens überschreiten (Art. 1073 Abs. 1 PGR);
2. im Eigentum der Bank oder Wertpapierfirma befindliche Beteiligungen mit Infrastrukturcharakter für die Bank oder Wertpapierfirma, insbesondere Beteiligungen an Gemeinschaftswerken;
3. Forderungen gegenüber Unternehmen, an denen die Bank oder Wertpapierfirma dauernd beteiligt ist, sofern sie steuerrechtlich Eigenkapital darstellen.
2) Nicht als Beteiligungen gelten zum Wiederverkauf bestimmte Beteiligungen, die im Rahmen einer Sanierung übernommen wurden. Solche Sanierungsbeteiligungen sind unter dem Aktivposten 6 "Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" auszuweisen.
3) Erfüllt eine Beziehung zweier Unternehmen zueinander sowohl das Kriterium der Beteiligung als auch dasjenige der Verbundenheit, d.h. handelt es sich bei einem Vermögensgegenstand sowohl um eine Beteiligung als auch um Anteile an verbundenen Unternehmen, hat der Ausweis in der Bilanz unter dem Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten 8) und nicht unter dem Posten "Beteiligungen" (Aktivposten 7) zu erfolgen.
19a. Aktivposten 8: Anteile an verbundenen Unternehmen
1) Verbundene Unternehmen sind Mutter- und Tochterunternehmen, die unabhängig vom Bestehen einer Konsolidierungspflicht und unabhängig von Rechtsform und Sitz des Mutterunternehmens in einer Beziehung nach Art. 1097 Abs. 1 PGR stehen. Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten dabei stets als Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens (Art. 1073 Abs. 2 PGR).
2) Unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen sind sämtliche von der bilanzierenden Bank oder Wertpapierfirma gehaltenen Anteile an direkt von ihr oder direkt oder indirekt vom obersten Mutterunternehmen gehaltenen Tochterunternehmen (Mehrheitsbeteiligungen) auszuweisen. Von der bilanzierenden Bank oder Wertpapierfirma direkt oder indirekt gehaltene Anteile an dem obersten Mutterunternehmen sind unter dem Posten "Eigene Aktien oder Anteile" (Aktivposten 12) auszuweisen.
3) Unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen sind auch Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen auszuweisen, sofern sie steuerrechtlich Eigenkapital darstellen.
20. Aktivposten 9: Immaterielle Anlagewerte
Unter dem Posten "Immaterielle Anlagewerte" sind auszuweisen:
1. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes (abschreibungspflichtige Aktivierungen von Gründungs-, Emissions- und Organisationskosten etc.);
2. Forschungs- und Entwicklungskosten;
3. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie entgeltlich erworben wurden;
4. Geschäfts- oder Firmenwerte, sofern sie entgeltlich erworben wurden;
5. geleistete Anzahlungen.
21. Aktivposten 10: Sachanlagen
1) Unter dem Posten "Sachanlagen" sind auszuweisen:
1. Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau (einschliesslich die Saldi von Bau- und Umbaurechnungen);
5. Einbauten in fremde Liegenschaften;
6. Objekte im Finanzierungsleasing.
Nicht unter dem Posten "Sachanlagen" (Aktivposten 10) auszuweisen sind aus dem Kreditgeschäft übernommene, zum Wiederverkauf bestimmte Liegenschaften. Sie sind unter dem Aktivposten 13 "Sonstige Vermögensgegenstände" zu erfassen.
2) Von der Bank oder Wertpapierfirma als Leasingnehmerin im Rahmen eines Finanzierungsleasing (Leasinggeschäft mit Veräusserungscharakter; Eigentumsrechte und -pflichten bei der Bank oder Wertpapierfirma) genutzte Objekte sind unter dem Aktivposten "Sachanlagen" zum Barkaufwert zu bilanzieren und in der Darstellung des Anlagevermögens im Anhang gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.4 getrennt auszuweisen. Die Leasingverbindlichkeiten werden unter "Verbindlichkeiten gegenüber Banken" (Passivposten 1) oder "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden: sonstige Verbindlichkeiten" (Passivposten 2b) ausgewiesen. Abschreibungen auf aktivierten Objekten aus Finanzierungsleasing sind unter "Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen" (Posten 9 der Erfolgsrechnung) auszuweisen.
3) Im Rahmen eines Operational Leasing (Leasinggeschäft mit Gebrauchsüberlassungscharakter; Eigentumsrechte und -pflichten beim Leasinggeber) von der Bank oder Wertpapierfirma genutzte Objekte sind nicht zu aktivieren. Die Leasingaufwendungen aus Operational Leasing werden dem Posten "Sachaufwand" (Posten 8b der Erfolgsrechnung) belastet, und die eingegangenen zukünftigen Verpflichtungen zur Zahlung von Leasingraten sind in der Darstellung des Anlagevermögens im Anhang gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.4 getrennt auszuweisen.
22. Aktivposten 13: Sonstige Vermögensgegenstände
1) Unter dem Aktivposten "Sonstige Vermögensgegenstände" sind insbesondere auszuweisen:
1. die positiven Wiederbeschaffungswerte aller am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften (in Bezug auf die Aufrechnung siehe Ziff. 8 Abs. 3 dieses Anhanges), und zwar unbesehen der erfolgsmässigen Behandlung beispielsweise von Hedgebeständen; kombinierte Produkte, bei denen es sich wirtschaftlich betrachtet um Kapitalmarkt-Zinstitel handelt, sind nicht hier, sondern unter dem Aktivposten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" auszuweisen;
2. der Aktivsaldo des Ausgleichskontos für in der Berichtsperiode nicht erfolgswirksame Wertanpassungen (nicht erfolgswirksame Wertanpassungen von Wiederbeschaffungswerten derivativer Finanzinstrumente und nicht erfolgswirksame Wertanpassungen aus dem Darlehensgeschäft mit anderen Vermögenswerten als Geld, Zinsmargen und Kostenablösungen auf Pfandbriefdarlehen und Darlehen der Emissionszentralen sowie Zinskomponenten aus vor Endfälligkeit mit Verlust veräusserten oder vorzeitig zurückbezahlten Zinsengeschäften, soweit diese nach der "Accrual Methode" bewertet wurden);
3. Coupons;
4. die reinen Abrechnungskonti;
5. der Saldo aus dem bankinternen Geschäftsverkehr;
6. Waren;
7. Edelmetalle; Edelmetallbestände, die zur Deckung von Verpflichtungen aus Edelmetallkonti dienen, sind wie die Edelmetallkonti zu Marktwerten zu bewerten und zu bilanzieren;
8. aus dem Kreditgeschäft übernommene, zum Wiederverkauf bestimmte Liegenschaften (siehe Ziff. 21 Abs. 1);
9. indirekte Steuern.
2) Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente aus Kundengeschäften sind zu bilanzieren, sofern der Bank oder Wertpapierfirma während der Restlaufzeit des Kontraktes ein Risiko erwachsen kann, falls der Kunde einerseits oder die andere Gegenpartei (Börse, Börsenmitglied, Emittent des Instrumentes, Broker etc.) andererseits allfälligen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Aufgrund dieses Grundsatzes sind die folgenden Regeln anzuwenden:
1. Bei ausserbörslichen Kontrakten (OTC):
a) Die Bank oder Wertpapierfirma ist Kommissionär:
Die Wiederbeschaffungswerte aus Kommissionsgeschäften sind grundsätzlich zu bilanzieren, es sei denn, die Bank oder Wertpapierfirma gibt dem Kunden die Gegenpartei namentlich bekannt. In diesem Fall trägt die Bank oder Wertpapierfirma nur ein Kreditrisiko, sofern der Kontrakt für den Kunden einen Verlust darstellt. Folglich sind nur solche positiven Wiederbeschaffungswerte zu bilanzieren. Als Gegenbuchung gelten die entsprechenden negativen Wiederbeschaffungswerte, d.h. der Gewinn der Gegenpartei, mit der die Bank oder Wertpapierfirma in eigenem Namen für fremde Rechnung handelt. Sofern hingegen der Kontrakt für den Kunden einen Gewinn darstellt, muss das Geschäft nicht bilanziert werden. Ist eine Bank oder Wertpapierfirma aus technischen Gründen nicht in der Lage, diese Unterscheidung vorzunehmen, so sind sämtliche Wiederbeschaffungswerte aus Kommissionsgeschäften zu bilanzieren. Die Banken und Wertpapierfirmen halten in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen (Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2) entsprechend fest, nach welchen Grundsätzen sie die Wiederbeschaffungswerte aus Kommissionsgeschäften bilanzieren.
b) Die Bank oder Wertpapierfirma ist Eigenhändler:
Die Wiederbeschaffungswerte sind zu bilanzieren.
c) Die Bank oder Wertpapierfirma ist Mäkler:
Die Wiederbeschaffungswerte sind nicht zu bilanzieren.
2. Bei börsengehandelten Kontrakten ("exchange traded"):
a) Die Bank oder Wertpapierfirma ist Kommissionär:
Die Wiederbeschaffungswerte sind grundsätzlich nicht zu bilanzieren, es sei denn, der aufgelaufene Tagesverlust ("variation margin") ist ausnahmsweise nicht durch die effektiv einverlangte Einschussmarge ("initial margin") vollständig abgedeckt. Ausweispflichtig ist nur der ungedeckte Teil. Im Falle von "Traded Options" ist der Ausweis nur dann erforderlich, wenn die effektiv einverlangte "maintenance margin" den Tagesverlust des Kunden nicht vollständig abdeckt. Ausweispflichtig ist auch hier nur der ungedeckte Teil. Tagesgewinne der Kunden sind nie auszuweisen.
3) Die Zusammensetzung des Aktivpostens "Sonstige Vermögensgegenstände" ist im Anhang offen zu legen. Der Saldo des Ausgleichskontos ist dabei gesondert auszuweisen.
4) Ein allfälliger Verlust gemäss Erfolgsrechnung des Zwischenabschlusses ist zwecks Vermeidung des Ausweises nicht mehr intakter Eigenmittel entsprechend dem Passivposten 13 ("Jahresverlust") - bei gleichzeitiger Anpassung der Bezeichnung in "Halbjahresverlust" - separat auszuweisen und nicht unter den sonstigen Vermögensgegenständen.
23. Aktivposten 14: Rechnungsabgrenzungsposten
Unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind alle aus periodengerechter Abgrenzung von Zinsen und anderen Erfolgspositionen, Agios auf Aktivpositionen und Disagios auf Passivpositionen, sowie aus übrigen Abgrenzungen entstehenden Aktiven (Transitorische Aktiven) auszuweisen.
C. Vorschriften zu einzelnen Passivposten
24. Passivposten 1: Verbindlichkeiten gegenüber Banken
1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Banken gelten alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften gegenüber in- und ausländischen Banken, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten 3) handelt. Hierher gehören insbesondere auch Verbindlichkeiten gegenüber Banken aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, und aus Namensgeldmarktpapieren.
2) Unter den Verbindlichkeiten gegenüber Banken sind auch auszuweisen:
1. nach dem Abschlusstagprinzip verbuchte Verpflichtungen aus Shortpositionen aufgrund von Kassenleerverkäufen je Valor;
2. passivierte Leasingraten aus von Banken geleasten Objekten, soweit diese unter den Sachanlagen (Aktivposten 10) aktiviert sind;
3. Hypotheken Dritter auf eigenen Liegenschaften.
25. Passivposten 2: Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden gelten alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nicht-Banken ("Kunden"), sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten 3) handelt und sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handelt, die unter einem anderen Passivposten auszuweisen sind. Hierher gehören insbesondere auch Verbindlichkeiten gegenüber Kunden aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, und aus Namensgeldmarktpapieren.
2) Unter den Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind auch auszuweisen:
1. nach dem Abschlusstagprinzip verbuchte Verpflichtungen aus Shortpositionen aufgrund von Kassenleerverkäufen je Valor;
2. passivierte Leasingraten aus von Kunden geleasten Objekten, soweit diese unter den Sachanlagen (Aktivposten 10) aktiviert sind;
3. Hypotheken Dritter auf eigenen Liegenschaften.
3) Als Spareinlagen gelten nur Gelder, die als solche gekennzeichnet werden und Rückzugsbeschränkungen unterliegen.
26. Passivposten 3: Verbriefte Verbindlichkeiten
1) Als verbriefte Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen und diejenigen Verbindlichkeiten auszuweisen, für die nicht auf den Namen lautende übertragbare Urkunden ausgestellt sind, insbesondere certificates of deposit, bons de caisse sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und eigenen Eigenwechseln.
2) Als begebene Schuldverschreibungen sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen sowie Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, unabhängig von ihrer Börsenfähigkeit auszuweisen. Zurückgekaufte, nicht börsenfähige eigene Schuldverschreibungen sind abzusetzen. Zero-Bonds sind einschliesslich der anteiligen Zinsen auszuweisen.
3) Zurückgekaufte, nicht börsenfähige eigene Geldmarktpapiere sind von den sonstigen verbrieften Verbindlichkeiten abzusetzen.
4) Als eigene Akzepte gelten nur Akzepte, die von der Bank oder Wertpapierfirma zu ihrer eigenen Refinanzierung ausgestellt worden sind und bei denen sie erste Zahlungspflichtige ("Bezogener") ist. Der Bestand an eigenen Akzepten und eigenen Eigenwechseln sowie verpfändete eigene Akzepte und eigene Eigenwechsel gelten nicht als im Umlauf befindlich.
27. Passivposten 4: Sonstige Verbindlichkeiten
1) Unter dem Passivposten "Sonstige Verbindlichkeiten" sind insbesondere auszuweisen:
1. die negativen Wiederbeschaffungswerte aller am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften (in Bezug auf die Aufrechnung siehe Ziff. 8 Abs. 3 und in Bezug auf die Bilanzierung von Wiederbeschaffungswerten aus Kundengeschäften siehe Ziff. 22 Abs. 2 dieses Anhanges);
2. der Passivsaldo des Ausgleichskontos für in der Berichtsperiode nicht erfolgswirksame Wertanpassungen (nicht erfolgswirksame Wertanpassungen von Wiederbeschaffungswerten derivativer Finanzinstrumente und nicht erfolgswirksame Wertanpassungen aus dem Darlehensgeschäft mit anderen Vermögenswerten als Geld, Zinskomponenten aus vor Endfälligkeit mit Gewinn veräusserten oder vorzeitig zurückbezahlten Zinsengeschäften, soweit diese nach der "Accrual Methode" bewertet wurden);
3. die bankeigenen "Fonds" ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie Vorsorge- und Wohltätigkeitsfonds;
4. die reinen Abrechnungskonti;
5. der Saldo aus dem bankinternen Geschäftsverkehr;
6. die fälligen, nicht eingelösten Coupons und Schuldverschreibungen;
7. indirekte Steuern;
8. der Gewinn gemäss Erfolgsrechnung des Zwischenabschlusses.
2) Die Zusammensetzung des Passivpostens "Sonstige Verbindlichkeiten" ist im Anhang offen zu legen. Der Saldo des Ausgleichskontos ist dabei gesondert auszuweisen.
28. Passivposten 5: Rechnungsabgrenzungsposten
Für die passiven Rechnungsabgrenzungsposten (Transitorische Passiven) ist Ziff. 23 dieses Anhanges sinngemäss anzuwenden.
29. Passivposten 6: Rückstellungen
1) Unter den Steuerrückstellungen (Passivposten 6b) sind Rückstellungen für Steuern und für latente Steuern auszuweisen.
2) Wird unter den sonstigen Rückstellungen (Passivposten 6c) eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einer unter den Ausserbilanzgeschäften ausgewiesenen Eventualverbindlichkeit oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der betreffende unter den Ausserbilanzgeschäften ausgewiesene Posten in Höhe des zurückgestellten Betrages zu kürzen.
30. Passivposten 7: Nachrangige Verbindlichkeiten
Unter den nachrangigen Verbindlichkeiten sind verbriefte und unverbriefte Verbindlichkeiten auszuweisen, die vertragsgemäss im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen anderer Gläubiger befriedigt werden sollen.
31. Passivposten 8: Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
1) Die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind zu Lasten des Aufwandes vorsorglich gebildete Rückstellungen zur Absicherung gegen latente Risiken im Geschäftsgang der Bank.
2) Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken dürfen nur über den Posten "Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken/Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken" (Posten 21 der Erfolgsrechnung) gebildet und aufgelöst werden. Es ist jeweils nur der zutreffende Teil der Postenbezeichnung zu verwenden.
32. Passivposten 9: Gezeichnetes Kapital
1) Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform der Bank oder Wertpapierfirma als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern (Kapitaleigner) gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten.
2) Nicht einbezahltes Garantiekapital ist im Anhang nach der Darstellung gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.10 (siehe Tabelle F, Kapitel VIII.) anzugeben.
33. Passivposten 10: Kapitalreserven
Kapitalreserven bestehen aus dem Mehrerlös (Agio), der bei der Ausgabe von Beteiligungstiteln und bei der Ausübung von Wandel- und Optionsrechten erzielt wird, dem Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter für ihre Aktien oder Anteile leisten, sowie aus Gewinnen aus dem Rückkauf eigener Aktien oder Anteile.
34. Passivposten 11: Gewinnreserven
1) Die Gewinnreserven setzen sich aus den gesetzlichen Reserven, der Reserve für eigene Aktien oder Anteile, den statutarischen Reserven sowie den sonstigen Reserven zusammen.
2) Die Reserve für eigene Aktien oder Anteile ist durch Umbuchung von den sonstigen Reserven (Passivposten 11d) zu bilden.
3) Im Rahmen der konsolidierten Jahresrechnung gelten die von den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen selbst erarbeiteten Eigenmittel als Gewinnreserven; dazu gehören namentlich Kapitalaufrechnungsdifferenzen aus der Erstkonsolidierung, thesaurierte Gewinne, Fremdwährungsdifferenzen und Betreffnisse aus Veränderungen im Konsolidierungskreis.
D. Vorschriften zu einzelnen Ausserbilanzgeschäften
35. Ausserbilanzposten 1: Eventualverbindlichkeiten
1) Als Eventualverbindlichkeiten sind Vereinbarungen auszuweisen, bei denen eine bereits bestehende Schuld eines Hauptschuldners zugunsten eines Dritten garantiert wird, wie Kreditsicherungsgarantien in Form von Aval-, Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen einschliesslich Garantieverpflichtungen in Form unwiderruflicher Akkreditive, Indossamentsverpflichtungen aus Rediskontierung, Anzahlungsgarantien und ähnliches wie Pfandbestellungen zugunsten Dritter, aufgrund interner Regressverhältnisse nicht bilanzierte Anteile von Solidarschulden (z. B. bei einfachen Gesellschaften) und rechtlich verbindliche Patronatserklärungen.
2) Ebenfalls als Eventualverbindlichkeiten sind Vereinbarungen auszuweisen, bei denen zum Zeitpunkt, in dem das Geschäft abgeschlossen und als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen wird, noch keine Schuld des Hauptschuldners zugunsten eines Dritten besteht, jedoch in Zukunft eine solche entstehen kann, z. B. bei Eintreten eines Haftpflichtfalles. Beispiele für diese Art von Eventualverbindlichkeiten sind Bietungsgarantien (bid bonds), Lieferungs- und Ausführungsgarantien (performance bonds), Bauhandwerkerbürgschaften, Letters of Indemnity, übrige Gewährleistungen einschliesslich Gewährleistungen in Form unwiderruflicher Akkreditive und Ähnliches.
3) Beim Ausweis der "Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten" (Ausserbilanzposten 1b) sind die Beträge mit dem Buchwert der bestellten Sicherheiten anzugeben. Hierzu gehören Sicherungsabtretungen, Sicherungsübereignungen und Kautionen für fremde Verbindlichkeiten sowie Haftungen aus der Bestellung von Pfandrechten an beweglichen Sachen und Rechten wie auch Grundpfandrechten für fremde Verbindlichkeiten.
4) Im weiteren sind als Eventualverbindlichkeiten auch unwiderrufliche Verpflichtungen aus Dokumentarakkreditiven und alle übrigen Eventualverbindlichkeiten auszuweisen.
36. Ausserbilanzposten 2: Kreditrisiken
1) Als Kreditrisiken sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen zu erfassen, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben können.
2) Im Unterposten "Unwiderrufliche Zusagen" (Ausserbilanzposten 2a) sind auszuweisen:
1. am Bilanzstichtag nicht benützte, aber verbindlich abgegebene, unwiderrufliche Zusagen zur Erteilung von Krediten oder zu anderen Leistungen. An Kunden und Banken bzw. Wertpapierfirmen erteilte Kreditlimiten, die durch die Bank oder Wertpapierfirma jederzeit gekündigt werden können, sind nicht auszuweisen, ausser wenn die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist mehr als sechs Wochen beträgt;
2. feste Übernahmezusagen aus Wertpapieremissionen abzüglich feste Zeichnungen;
3. feste Kreditablösezusagen (Kreditzusage an den Käufer, Sicherstellung des Anspruchs des Gläubigers mit einer Bankgarantie). Sind die beiden eine Einheit bildenden Verpflichtungsgeschäfte der Bank so strukturiert, dass weder abwicklungstechnische noch wirtschaftliche noch rechtliche Risiken eintreten können, wird nur die unwiderrufliche Zusage in diesem Unterposten ausgewiesen, weil deren Erfüllung als sicher gilt und die Garantie nur eventuell zu erfüllen ist.
3) Im Unterposten "Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen" (Ausserbilanzposten 2b) sind Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen auf Aktien und anderen Beteiligungstiteln auszuweisen.
4) Im Unterposten "Verpflichtungskredite" (Ausserbilanzposten 2c) sind Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen (deffered payments), Akzeptverpflichtungen (nur Verbindlichkeiten aus im Umlauf befindlichen eigenen Akzepten) sowie übrige Verpflichtungskredite auszuweisen, soweit sie nicht mindestens einseitig erfüllt sind.
5) Als "Verbindlichkeiten aus unechten Pensionsgeschäften" (Ausserbilanzposten 2d) gelten Pensionsgeschäfte im Sinne von Ziff. 46 Abs. 1 und 3 dieses Anhanges.
37. Ausserbilanzposten 3: Derivative Finanzinstrumente
1) Bei derivativen Finanzinstrumenten handelt es sich um Finanzkontrakte, deren Wert vom Preis eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögensgegenstände (Beteiligungstitel, Rohstoffe) oder Referenzsätze (Zinsen, Währungen) abgeleitet wird. Derivative Finanzinstrumente können in folgende zwei Gruppen zusammengefasst werden:
1. Feste Termingeschäfte: börsengehandelte Terminkontrakte (Futures), ausserbörslich gehandelte Terminkontrakte (Forwards), Swaps und Forward Rate Agreements (FRAs);
2. Optionen: ausserbörslich gehandelte Optionen (Over-The-Counter/ OTC Options) und börsengehandelte Optionen (exchange traded Options). Bei den Optionen ist die Unterscheidung zwischen gekauften und geschriebenen Optionskontrakten von Bedeutung.
2) Als börsengehandelt gelten alle derivativen Finanzinstrumente, die an der EUREX oder an einer anderen Options- und/oder Financial-Futures-Börse, die einer angemessenen staatlichen Aufsicht oder börseneigenen Überwachung des Marktes und der Marktteilnehmer untersteht sowie eine der EUREX vergleichbare finanzielle Sicherheit für die Erfüllung der Kontrakte durch eine an jedem Börsenabschluss als Vertragspartei oder Garantin beteiligte Clearingstelle gewährleistet, zugelassen sind. Zudem findet bei börsengehandelten Kontrakten ein tägliches "Margining", d.h. eine tägliche Neubewertung mit einer allfälligen Margennachforderung, statt.
3) Als ausserbörslich gehandelte (Over-The-Counter/OTC) derivative Finanzinstrumente gelten solche derivativen Finanzinstrumente, die nicht standardisiert sind und nicht an einer im Sinne der Definition von Abs. 2 qualifizierten Börse gehandelt werden. In diesem Sinne gelten auch an Effektenbörsen gehandelte Kassen-, Termin- und Prämiengeschäfte als ausserbörslich gehandelt, da die Voraussetzung der täglichen Margenpflicht nicht erfüllt ist.
4) Als derivative Finanzinstrumente sind auszuweisen alle am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften auf Zinssätzen, Devisen, Edelmetallen, Beteiligungstiteln/Indizes und übrigen Vermögenswerten unter Angabe der positiven und negativen (Brutto-)Wiederbeschaffungswerte sowie der Kontraktvolumen in je einem Totalbetrag. Nach dem Erfüllungstagprinzip verbuchte, abgeschlossene, am Bilanzstichtag nicht erfüllte Kassageschäfte sind bei den Termingeschäften einzubeziehen (siehe Ziff. 1).
5) Der Wiederbeschaffungswert ("replacement value") entspricht dem Marktwert der offenen derivativen Finanzinstrumente aus Kunden- und Eigengeschäften am Bilanzstichtag. Geschäfte im Auftrag anderer Banken gelten als Kundengeschäfte. Positive Wiederbeschaffungswerte stellen Forderungen und somit ein Aktivum der Bank oder Wertpapierfirma dar. Negative Wiederbeschaffungswerte stellen Verpflichtungen und somit ein Passivum der Bank oder Wertpapierfirma dar.
6) Positive Wiederbeschaffungswerte sind dem Kreditrisiko ausgesetzt und stellen den maximal möglichen Buchverlust am Bilanzstichtag dar, den die Bank oder Wertpapierfirma erleiden würde, falls die Gegenparteien ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könnten. Gekaufte Optionen sind unter den positiven Wiederbeschaffungswerten einzubeziehen. Die positiven Wiederbeschaffungswerte sind brutto, d.h. ohne Verrechnung mit negativen Werten, auszuweisen.
7) Negative Wiederbeschaffungswerte stellen den Betrag dar, welcher den Gegenparteien bei Nichterfüllung durch die Bank oder Wertpapierfirma verloren ginge. Geschriebene Optionen sind unter den negativen Wiederbeschaffungswerten einzubeziehen. Die negativen Wiederbeschaffungswerte sind brutto, d.h. ohne Verrechnung mit positiven Werten, auszuweisen. Negative Wiederbeschaffungswerte aus Kundengeschäften sind nach den gleichen Grundsätzen auszuweisen wie die positiven Wiederbeschaffungswerte aus Kundengeschäften.
8) Handelt es sich um ausserbörsliche Kontrakte (OTC) und ist die Bank oder Wertpapierfirma Kommissionär oder Eigenhändler, sind die Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente aus Kundengeschäften auszuweisen; sie sind nicht auszuweisen, sofern die Bank oder Wertpapierfirma Mäkler ist. Handelt es sich um börsengehandelte Kontrakte ("exchange traded") und ist die Bank oder Wertpapierfirma Kommissionär, sind Wiederbeschaffungswerte grundsätzlich nicht auszuweisen, es sei denn, der aufgelaufene Tagesverlust ("variation margin") ist ausnahmsweise nicht durch die effektiv einverlangte Einschussmarge ("initial margin") vollständig abgedeckt. Ausweispflichtig ist nur der ungedeckte Teil. Im Falle von "Traded Options" ist der Ausweis nur dann erforderlich, wenn die effektiv einverlangte "maintenance margin" den Tagesverlust des Kunden nicht vollständig abdeckt. Ausweispflichtig ist auch hier nur der ungedeckte Teil. Tagesgewinne der Kunden sind nie auszuweisen.
9) Die gemäss Abs. 4, 6 und 7 auszuweisenden Wiederbeschaffungswerte stimmen nicht zwingend mit jenen überein, die unter dem Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" (Aktivposten 13) bzw. "Sonstige Verbindlichkeiten" (Passivposten 4) bilanziert werden. Differenzen können sich ergeben aus der Aufrechnung (Netting) von positiven und negativen Wiederbeschaffungswerten in der Bilanz gemäss Art. 6e sowie in den derivativen Finanzinstrumenten aus dem Kundengeschäft.
10) Auszuweisen sind die Kontraktvolumen aller am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Eigen- und Kundengeschäften. Als Kontraktvolumen gelten die Forderungsseite der den derivativen Finanzinstrumenten zugrunde liegenden Basiswerte bzw. die Nominalwerte ("underlying value" bzw. "notional amount"), entsprechend den Vorschriften von Art. 273 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Handelt es sich um ausserbörsliche Kontrakte (OTC) und ist die Bank oder Wertpapierfirma Kommissionär oder Eigenhändler, sind die Kontraktvolumen auszuweisen; sie sind nicht auszuweisen, sofern die Bank oder Wertpapierfirma Makler ist. Handelt es sich um börsengehandelte Kontrakte ("exchange traded") und ist die Bank oder Wertpapierfirma Kommissionär, sind die Kontraktvolumen nicht auszuweisen.
Für Optionen sind folgende Werte massgebend:
1. Kauf Call/Verkauf Put: Forderungsseite = Aktueller Marktwert × Anzahl Basiswerte;
2. Verkauf Call/Kauf Put: Forderungsseite = Ausübungspreis × Anzahl Basiswerte.
11) Das Kontraktvolumen entspricht der Forderungsseite der den derivativen Finanzinstrumenten zugrunde liegenden Basiswerte bzw. den Nominalwerten ("underlying value" bzw. "notional amount"), wobei die Vorschriften von Art. 273 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Anwendung kommen. Es werden die am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumente aus Kunden- und Eigengeschäften berücksichtigt. Geschäfte im Auftrag anderer Banken und Wertpapierfirmen gelten als Kundengeschäfte.
12) Eine Bank oder Wertpapierfirma gilt als Eigenhändler, wenn sie bei Transaktionen auf eigene Rechnung handelt (Eigengeschäft). Im Kundengeschäft handelt die Bank oder Wertpapierfirma ebenfalls als Eigenhändler, wenn sie als direkter, zwischengeschalteter Vertragspartner zwischen zwei Gegenparteien eintritt. Die Bank oder Wertpapierfirma muss auch dann den Vertrag gegenüber der einen Gegenpartei erfüllen, wenn die andere nicht erfüllt.
13) Eine Bank oder Wertpapierfirma handelt als Mäkler ("arranger"), wenn sie im Auftrag eines Kunden gegen Bezahlung einer Vergütung diesen mit einer anderen vertragswilligen Partei zusammenbringt und diese Parteien bei Vertragsverhandlungen berät. Kommt ein Vertrag zustande, dann wird dieser bilateral zwischen den beiden Parteien abgeschlossen. Die Bank oder Wertpapierfirma übernimmt weder ein Markt- noch ein Kreditrisiko.
14) Kommissionär ("agent") ist, wer gegen eine Kommission in eigenem Namen für Rechnung eines Kunden mit einer anderen Gegenpartei (z.B. Broker) ein Geschäft abschliesst. Da die Bank oder Wertpapierfirma in eigenem Namen für Rechnung des Kunden handelt, ist sie auch dann zur Erfüllung des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, wenn der Kunde nicht erfüllt. Fällt umgekehrt die Gegenpartei aus, so haftet die Bank oder Wertpapierfirma gegenüber ihrem Kunden nur, wenn sie ihm nicht namentlich bekannt gibt, mit wem sie für seine Rechnung handelt. Gibt die Bank oder Wertpapierfirma ihrem Kunden nicht namentlich bekannt, mit wem sie für seine Rechnung handelt, so handelt die Bank als Eigenhändler.
38. Ausserbilanzposten 4: Treuhandgeschäfte
1) Treuhandgeschäfte umfassen Anlagen, Kredite, Beteiligungen und die im Rahmen des Securities Lending und Borrowing abgewickelten Geschäfte, welche die Bank oder Wertpapierfirma im eigenen Namen, jedoch auf Grund eines schriftlichen Auftrages ausschliesslich für Rechnung und Gefahr des Kunden tätigt oder gewährt. Der Auftraggeber trägt das Währungs-, Transfer-, Kurs- und Delkredererisiko; ihm kommt der volle Ertrag des Geschäftes zu. Die Bank oder Wertpapierfirma bezieht nur eine Kommission.
2) Kommissionserträge aus Treuhandgeschäften sind im Posten "Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft" (Posten 4 der Erfolgsrechnung) zu erfassen. Erträge aus treuhänderischen Anlagen und deren Vergütung an den Auftraggeber dürften nicht in die Erfolgsrechnung aufgenommen werden.
E. Vorschriften zu verschiedenen Bilanzposten und Ausserbilanzge-schäften
39. Geldmarktpapiere und Geldmarktbuchforderungen
1) Als Geldmarktpapiere gelten verbriefte Forderungen für kurzfristige, in der Regel bis zu einem Jahr, an Schuldner mit guter Bonität zur Verfügung gestellte Geldmittel.
2) Als Geldmarktbuchforderungen gelten kurzfristige, nicht wertpapiermässig verurkundete, sondern in Registern geführte Teilbeträge von Grossdarlehen, die der Emittent bei einer Vielzahl von Anlegern zu einheitlichen Bedingungen aufnimmt und wofür öffentlich geworben wird.
40. Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes; Handelsbestand
1) Als Handelsgeschäfte gelten Positionen, wenn sie aktiv bewirtschaftet werden, um von Marktpreisschwankungen zu profitieren, d.h. eine dauernde Bereitschaft zur Erhöhung, zum Abbau, zur Schliessung oder zur Absicherung der Risikoposition besteht. Bei Abschluss einer Transaktion ist die Zuordnung zum Handelsgeschäft festzulegen und entsprechend zu dokumentieren. Aufwendungen und Erträge aus dem Handelsgeschäft sind ausschliesslich in den dafür vorgesehenen Posten der Erfolgsrechnung auszuweisen.
2) Im Handelsbestand sind alle im Rahmen des Handelsgeschäftes gehaltenen und im Eigentum der Bank oder Wertpapierfirma befindlichen Wertpapiere, Wertrechte auf Wertpapiere, Edelmetalle, Devisen, kombinierten Produkte, bei denen es sich wirtschaftlich betrachtet um Kapitalmarkt-Zinstitel handelt, und sonstigen Finanzinstrumente zu erfassen.
41. Gemeinschaftskredite, Unterbeteiligungen
Als im Rahmen eines Gemeinschaftskredites übernommene Unterbeteiligung im Sinne von Art. 24b Abs. 5 Satz 1 gilt die Übernahme von Anteilen an einem Kreditgeschäft, welches durch eine andere Bank oder Wertpapierfirma, die federführende Bank oder Wertpapierfirma, abgeschlossen wurde. Die unterbeteiligte Bank oder Wertpapierfirma tritt gegenüber dem Schuldner nicht als Kreditgeberin auf. Sie übernimmt für ihren Anteil das Delkredererisiko und hat Anspruch auf den diesem entsprechenden Zinsertrag. Die federführende Bank oder Wertpapierfirma hat die Unterbeteiligungen vom gesamten Kreditbetrag in Abzug zu bringen.
42. Wertpapiere (Wertschriften; Effekten)
Wertpapiere sind vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Schuld- und Beteiligungstitel. Ihnen gleichgestellt sind nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte).
43. Nachrangige Vermögensgegenstände
Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände gelten als nachrangig, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassvertrages den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen des Schuldners verrechnet noch aus seinen Vermögenswerten sichergestellt werden.
43a. Überfällige Forderungen (non-performing loans)
1) Forderungen sind überfällig (non-performing), wenn mindestens eine der folgenden Zahlungen mehr als 90 Tage nach Fälligkeit nicht vollumfänglich geleistet worden ist: Zinszahlungen, Kommissionszahlungen, Amortisationen (Teil-Kapitalrückzahlungen), vollständige Kapitalrückzahlung.
2) Sind die aus einer Grundforderung herrührenden Zins-, Kommissions- und/oder Amortisationszahlungen überfällig, so gilt auch die Grundforderung als non-performing. Forderungen gegenüber Schuldnern, die in Liquidation sind, gelten immer als non-performing. Kredite mit bonitätsbegründeten Sonderkonditionen (z.B. wesentliche Zinszugeständnisse mit Zinsen, die unter den Refinanzierungskosten der Bank oder Wertpapierfirma liegen) gelten ebenfalls als non-performing.
3) Überfällige Forderungen sind häufig Bestandteil der gefährdeten Forderungen gemäss Ziff. 6a Abs. 6.
44. Wertberichtigungen
Wertberichtigungen sind Korrekturposten zu Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens für bereits eingetretene Entwertungen oder zu erwartende Vermögenseinbussen. Wertberichtigungen sind bestimmten Aktiven zuzuordnen; sie dürfen nicht auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden.
45. Darlehensgeschäfte mit Wertschriften
1) Darlehensgeschäfte mit Wertschriften ("Securities Lending and Borrowing"), die auf eigene Rechnung und Gefahr abgeschlossen werden ("principal"), sind bei Geschäftsabschluss wie folgt auszuweisen:
1. die ausgetauschten Barbeträge sind bilanzwirksam zu erfassen;
2. die Übertragung von Wertschriften löst keine bilanzwirksame Verbuchung aus, wenn die übertragende Partei wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die mit den Wertschriften verbundenen Rechte behält. Die Wertschriften sind gemäss Ziff. 74 Abs. 3 im Anhang auszuweisen;
3. die Weiterveräusserung von erhaltenen Wertschriften wird bilanzwirksam erfasst und als nicht-monetäre Verpflichtung zu Marktwerten bilanziert.
2) Die Verfügungsmacht über die übertragenen Wertschriften geht wirtschaftlich in der Regel nicht verloren, wenn die übertragende Partei weiterhin das Marktpreisrisiko trägt und ihr direkt oder indirekt die laufenden Erträge und sonstigen Rechte aus den übertragenen Wertschriften zustehen. Dies kann beispielsweise durch Margenvereinbarungen sichergestellt werden, welche die übernehmende Partei wirtschaftlich in die Stellung eines gesicherten Kreditgebers setzen. Bei nicht handelbaren Wertschriften verbleibt die Verfügungsmacht bei der übertragenden Partei. Wird vereinbart, dass das Geschäft materiell den gleichen Verfall hat wie die übertragenen Wertschriften, geht die Verfügungsmacht an die übernehmende Partei.
3) Banken und Wertpapierfirmen, die beim Securities Lending und Borrowing in eigenem Namen, aber für Rechnung von Kunden handeln, dabei jedoch weder eine Haftung noch eine Garantie übernehmen und damit nicht als Principal auftreten, behandeln die Geschäfte nach den Regeln für die Treuhandgeschäfte gemäss Ziff. 38 Abs. 1 und weisen sie gemäss Ziff. 38 Abs. 2 aus. Eine Performance-Garantie der Bank oder Wertpapierfirma für die korrekte Erfüllung ihrer Servicedienstleistungen (z.B. Margining) ändert den treuhänderischen Charakter des Geschäftes nicht.
46. Pensionsgeschäfte
1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die eine Bank oder Wertpapierfirma oder der Kunde einer Bank oder Wertpapierfirma (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände, zum Beispiel Wechsel, Forderungen oder Wertpapiere, einer anderen Bank oder Wertpapierfirma oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrages überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrages an den Pensionsgeber zurück übertragen werden müssen oder können.
2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.
3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft.
4) Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände weiterhin in der Bilanz des Pensionsgebers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrages eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäftes zu verteilen. Ausserdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrages eine Forderung gegenüber dem Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäftes zu verteilen.
5) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat den für den Fall der Rückübertragung vereinbarten Betrag anzugeben.
6) Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten nicht als Pensionsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift.
7) Aufgehoben
47. Täglich fällige Forderungen und Verbindlichkeiten
Als täglich fällig sind nur solche Forderungen und Verbindlichkeiten auszuweisen, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist; hierzu rechnen auch die sogenannten Tagesgelder und Gelder mit täglicher Kündigung einschliesslich der über geschäftsfreie Tage angelegten Gelder mit Fälligkeit oder Kündigungsmöglichkeit am nächsten Geschäftstag.
IV. Gliederung der Erfolgsrechnung (Art. 24c)
A. Grundsatz
48. Im Allgemeinen
1) Eine für alle Banken und Wertpapierfirmen gültige Mindestgliederung der Erfolgsrechnung soll den Erfolg der verschiedenen Geschäftsbereiche auf eine für den breiten Leserkreis einfache und verständliche Art darstellen und damit zum besseren Verständnis über die Herkunft der Gewinne der Banken und Wertpapierfirmen führen. Die Erfolgsrechnung ist zwingend nach der Staffelmethode (vertikale Gliederung) zu erstellen.
2) Bei den mit "Ertrag" und "Aufwand" bezeichneten Posten ist grundsätzlich das Bruttoprinzip anzuwenden, es sei denn, dass aufgrund der Erläuterungen zu den einzelnen Posten etwas anderes verlangt wird. Bei den mit "Erfolg" bezeichneten Posten können Ertrag und Aufwand verrechnet werden.
B. Vorschriften zu einzelnen Posten der Erfolgsrechnung
49. Posten 1: Zinsertrag
1) Im Posten "Zinsertrag" sind Zinserträge und ähnliche Erträge aus dem Bankgeschäft, einschliesslich des Factoring-Geschäftes, auszuweisen, insbesondere alle Erträge aus den in den Posten "Flüssige Mittel" (Aktivposten 1), "Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind" (Aktivposten 2), "Forderungen gegenüber Banken" (Aktivposten 3), "Forderungen gegenüber Kunden" (Aktivposten 4) und "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5) bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen im Bestand, Erträge mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen und bei über dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu Zero-Bonds im Bestand, die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäftes verteilten Erträge mit Zinscharakter sowie Gebühren und Kommissionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderung berechnet werden. Ebenfalls unter dem Zinsertrag ist der Refinanzierungserfolg aus Handelspositionen auszuweisen, sofern dieser mit dem Handelserfolg verrechnet wird.
2) Nicht als Zinsertrag zu vereinnahmen sind Zinsen (einschliesslich Marchzinsen) und entsprechende Kommissionen, die überfällig sind. Als solche gelten Zinsen und Kommissionen, die seit über 90 Tagen fällig, aber nicht bezahlt sind. Im Falle von Kontokorrentkrediten gelten Zinsen und Kommissionen als gefährdet, wenn die erteilte Kreditlimite seit über 90 Tagen überschritten ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die künftig auflaufenden Zinsen und Kommissionen so lange nicht mehr dem Zinsertrag (Posten 1 der Erfolgsrechnung) gutgeschrieben werden, bis keine verfallenen Zinsen mehr länger als 90 Tage ausstehend sind. Eine rückwirkende Stornierung der Zinserträge ist nicht zwingend vorgeschrieben. Falls nicht rückwirkend storniert wird, sind die Forderungen aus den bis zum Ablauf der 90-Tage-Frist aufgelaufenen Zinsen (fällige, nicht bezahlte Zinsen und aufgelaufene Marchzinsen) über den Posten 11 ("Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken") abzuschreiben. Eine bezüglich der Frist von dieser Regelung abweichende Behandlung der gefährdeten Zinsen ist im Anhang gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2 anzugeben.
3) Unter dem Davon-Vermerk "aus Handelsgeschäften" sind alle aus dem Handelsgeschäft resultierenden Zinserträge nur dann auszuweisen, wenn sie nicht mit dem Refinanzierungsaufwand für Handelsbestände im Posten "Erfolg aus Finanzgeschäften, davon: aus Handelsgeschäften" (Posten 6 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden. Banken und Wertpapierfirmen, welche die Refinanzierung der im Handelsgeschäft eingegangenen Positionen mit dem Zinsengeschäft verrechnen, haben dies im Anhang (Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2) zu erwähnen.
50. Posten 2: Zinsaufwand
1) Im Posten "Zinsaufwand" sind Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen aus dem Bankgeschäft, einschliesslich des Factoring-Geschäftes, auszuweisen, insbesondere alle Aufwendungen für die in den Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Banken" (Passivposten 1), "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten 2), "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten 3) und "Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten 7) bilanzierten Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf begebene Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen, Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten und bei über dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu begebenen Zero-Bonds, die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäftes verteilten Aufwendungen mit Zinscharakter sowie Gebühren und Kommissionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Verbindlichkeiten berechnet werden.
2) Im Posten "Zinsaufwand" sind darüber hinaus insbesondere auch Zinsen für Hypotheken Dritter auf eigenen Liegenschaften sowie Zinskomponenten der Immobilien-Finanzleasingraten auszuweisen.
3) Die Verzinsung von Dotations- und Genossenschaftskapital, von Kommanditsumme und Kapitalkonti sowie Garantiekapital ist nicht als Zinsaufwand, sondern als Gewinnverwendung zu behandeln.
51. Posten 3: Laufende Erträge aus Wertpapieren
1) Im Posten "Laufende Erträge aus Wertpapieren" sind alle Dividenden auf Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie auf Beteiligungen und auf Anteilen an verbundenen Unternehmen auszuweisen. Gleiches gilt für Erträge aus Anteilen von OGAW, Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und AIF.
2) Als Beteiligungsertrag ist auch der Zinsertrag auf Darlehen, die als Eigenkapital gelten (Ziff. 19 Abs. 1 Ziff. 3 dieses Anhanges), einzubeziehen. Als Ertrag aus Anteilen an verbundenen Unternehmen ist auch der Zinsertrag auf Darlehen, die bei einem verbundenen Unternehmen als Eigenkapital gelten (Ziff. 19a Abs. 3 dieses Anhanges), einzubeziehen.
3) Gewinne und Verluste aus Beteiligungsverkäufen und aus Verkäufen von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens sind unter den Posten "Anderer ordentlicher Ertrag" (Posten 7b der Erfolgsrechnung) bzw. "Anderer ordentlicher Aufwand" (Posten 10 der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
4) Für den Ausweis der aus dem Handelsgeschäft resultierenden laufenden Erträge im Sinne von Abs. 1 unter dem Davon-Vermerk "aus Handelsgeschäften" ist sinngemäss Ziff. 49 Abs. 3 dieses Anhanges anwendbar.
52. Posten 4: Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft
1) Im Posten "Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft" sind nicht nur Kommissionen im engeren Sinne, sondern generell Erträge aus dem ordentlichen Dienstleistungsgeschäft zu erfassen.
2) Im Unterposten "Kommissionsertrag Kreditgeschäft" sind insbesondere Bereitstellungs-, Kautions-, Bürgschafts- und Akkreditivbestätigungskommissionen sowie Beratungskommissionen und Kommissionen für die Verwaltung von Krediten für Rechnung anderer Kreditgeber auszuweisen.
3) Im Unterposten "Kommissionsertrag Wertpapier- und Anlagegeschäft" sind insbesondere Depotgebühren, Courtagen, Couponserträge, Kommissionen aus dem Vermögensverwaltungsgeschäft, Kommissionen aus dem Treuhandgeschäft, Beratungskommissionen im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft, Kommissionen aus Erbschafts-, Gesellschaftsgründungs- und Steuerberatungen sowie der Ertrag aus dem Wertpapieremissionsgeschäft, sowohl aus kommissionsweisen Übernahmen als auch aus Festübernahmen, auszuweisen. Wird der Primärhandelserfolg aus dem Wertpapieremissionsgeschäft unter dem Erfolg aus Handelsgeschäften (Davon-Vermerk zu Posten 6 der Erfolgsrechnung) ausgewiesen, ist dies in den Bewertungsgrundsätzen gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2 festzuhalten.
4) Im Unterposten "Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft" sind insbesondere Schrankfachmieten, Kommissionen im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr, Erträge aus dem Wechselinkasso, Dokumentarinkassokommissionen, Kontoführungsgebühren, allfällige Kommissionen aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel für Dritte sowie Kommissionen für die Vermittlertätigkeit bei Kreditgeschäften, Spar- und Versicherungsverträgen auszuweisen.
53. Posten 5: Kommissionsaufwand
1) Im Posten "Kommissionsaufwand" sind nicht nur Kommissionen im engeren Sinne, sondern generell Aufwendungen aus dem ordentlichen Dienstleistungsgeschäft zu erfassen. Auszuweisen sind insbesondere Kommissionen und ähnliche Aufwendungen aus den in Ziff. 52 bezeichneten Dienstleistungsgeschäften, insbesondere bezahlte Depotgebühren, bezahlte Courtagen und Retrozessionen, wobei von vornherein vereinbarte Retrozessionen mit den entsprechenden Kommissionserträgen verrechnet werden können.
2) Kommissionen zur Entschädigung eines allenfalls vorhandenen Garantiekapitals sind nicht als Kommissionsaufwand, sondern als Gewinnverwendung zu behandeln.
54. Posten 6: Erfolg aus Finanzgeschäften
1) Als Erfolg aus Finanzgeschäften ist der Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren und Edelmetallen des Umlaufvermögens, Finanzinstrumenten und Devisen sowie der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen und der Aufwendungen für Wertberichtigungen bei diesen Vermögensgegenständen auszuweisen; einzubeziehen sind auch die Erträge, die sich aus der Bewertung von Positionen des Handelsbestandes zum über den Anschaffungskosten liegenden Marktwert ergeben. In die Verrechnung sind ausserdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.
2) Als Erfolg aus dem Handelsgeschäft ist der Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren, Finanzinstrumenten, Edelmetallen und Devisen des Handelsbestandes sowie der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen und der Aufwendungen für Wertberichtigungen bei diesen Vermögensgegenständen auszuweisen; einzubeziehen sind auch die Erträge, die sich aus der Bewertung von Positionen des Handelsbestandes zum über den Anschaffungskosten liegenden Marktwert ergeben. In die Verrechnung sind ausserdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.
3) Als Erfolg aus dem Handelsgeschäft gelten insbesondere:
1. Kursgewinne und -verluste aus dem Handelsgeschäft mit Wertpapieren und Wertrechten, Buchforderungen, anderen handelbaren Forderungen und Verbindlichkeiten, Devisen und Noten, Edelmetallen, Rohstoffen, derivativen Finanzinstrumenten usw.; hierzu gehören auch Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren und Edelmetallen des Handelsbestandes;
2. Kursgewinne und -verluste auf ausgeliehenen Vermögensgegenständen des Handelsbestandes;
3. Bezugsrechtserlöse;
4. Bewertungsergebnisse aus der Umrechnung von Fremdwährungspositionen;
5. mit dem Handelsgeschäft unmittelbar zusammenhängende, zum Teil in die Kurse eingerechnete Komponenten, wie Brokerage, Transport- und Versicherungsaufwand, Gebühren und Abgaben, Schmelzkosten usw.
4) In den Erfolg aus dem Handelsgeschäft sind ausserdem sowohl die Zins- und Dividendenerträge aus Wertpapierhandelsbeständen als auch der Refinanzierungsaufwand einzubeziehen, wenn Ziff. 49 Abs. 3 dieses Anhanges angewendet wird.
55. Posten 7: Übriger ordentlicher Ertrag
1) Als Liegenschaftenerfolg auszuweisen ist der Nutzungserfolg von eigenen Liegenschaften, die nicht dem Bankbetrieb dienen, insbesondere Mieterträge und Unterhaltskosten für eigene Liegenschaften.
2) Gewinne aus Verkäufen von Liegenschaften und anderen Sachanlagen sind als anderer ordentlicher Ertrag (Posten 7b der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
3) Gewinne und Verluste aus Verkäufen von aus dem Kreditgeschäft übernommenen, zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften sind als anderer ordentlicher Ertrag (Posten 7b der Erfolgsrechnung) bzw. als anderer ordentlicher Aufwand (Posten 10 der Erfolgsrechnung) zu erfassen, da sie keinen Liegenschaftenerfolg darstellen.
4) Unter dem Posten "Anderer ordentlicher Ertrag" (Posten 7b der Erfolgsrechnung) auszuweisen sind die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren des Anlagevermögens; Ziff. 6 Abs. 5 ist vorbehalten.
5) Aufwertungen von Edelmetallen des Anlagevermögens im Umfange der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen sowie die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Edelmetallen des Anlagevermögens sind ebenfalls als "Anderer ordentlicher Ertrag" (Posten 7b der Erfolgsrechnung) auszuweisen.
6) Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen und von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens, die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigen, sind unter dem Posten "Anderer ordentlicher Ertrag" (Posten 7b der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
7) Periodenfremde Erträge, auch solche aufgrund von Korrekturen von Fehlern oder Irrtümern aus Vorjahren, sind als anderer ordentlicher Ertrag (Posten 7b der Erfolgsrechnung) auszuweisen. Wesentliche periodenfremde Erträge sind im Anhang zu erläutern.
56. Posten 8: Geschäftsaufwand
1) Der Posten "Geschäftsaufwand" setzt sich aus den Unterposten "Personalaufwand" und "Sachaufwand" zusammen.
2) Im Personalaufwand sind alle Aufwendungen für die Bankorgane und das Personal einzubeziehen. Dazu zählen insbesondere:
1. Sitzungsgelder und feste Entschädigungen für Bankorgane;
2. Gehälter und Zulagen, AHV-, IV-, ALV- und andere gesetzliche Beiträge;
3. Prämien und freiwillige Zuwendungen an Pensions- und andere Kassen sowie an bankeigene Fonds mit gleichem Zweck, aber ohne Rechtspersönlichkeit, soweit es sich nicht um Ausschüttungen im Rahmen der Gewinnverwendung handelt;
4. Prämien für Lebens- und Rentenversicherungen;
5. Personalnebenkosten einschliesslich direkte Ausbildungs- und Personalrekrutierungskosten;
6. Kosten für die Verbilligung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen.
3) Im Sachaufwand sind insbesondere einzubeziehen:
1. Raumaufwand:
a) bezahlte Mietzinse und Unterhaltskosten für die durch den Bankbetrieb belegten Räumlichkeiten;
b) Aufwand für Operational-Leasing von durch den Bankbetrieb belegten Räumlichkeiten.
2. Aufwand für EDV (einschliesslich Kosten für den Bezug von Dienstleistungen von Rechenzentren), Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge und übrige Einrichtungen sowie Operational-Leasing-Aufwand. Finanzleasingraten sind nicht hier, sondern nach der Annuitätenmethode als Zinsaufwand und Rückzahlung der passivierten Leasingraten zu verbuchen. Abschreibungen, soweit sie nicht geringwertige Wirtschaftsgüter betreffen, sind nicht hier, sondern unter dem Posten 9 der Erfolgsrechnung ("Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen") zu erfassen.
3. übriger Geschäftsaufwand:
a) Büro- und Betriebsmaterial, Drucksachen, Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Porti und übrige Transportkosten;
b) Reiseentschädigungen;
c) Versicherungsprämien;
d) Werbeaufwand;
e) Rechts- und Betreibungskosten, Handelsregister- und Grundbuchgebühren;
f) Revisionskosten;
g) Emissionskosten, einschliesslich solcher im Zusammenhang mit der Fremdkapitalbeschaffung, soweit sie nicht als Zinsaufwand betrachtet und über die Laufzeit amortisiert werden;
h) Vergabungen, soweit sie nicht Ausschüttungen im Rahmen der Gewinnverwendung darstellen;
i) Mehrwertsteuer, soweit diese nicht einen Bestandteil des Einstandspreises von Sachanlagen darstellt.
57. Posten 9: Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
1) Unter dem Posten "Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen" sind Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte (Aktivposten 9) sowie betriebsnotwendige Abschreibungen auf Sachanlagen (Aktivposten 10) auszuweisen. Ebenfalls unter diesem Posten sind Abschreibungen auf aktivierten Objekten im Finanzierungsleasing auszuweisen.
2) Verluste aus der Veräusserung von Sachanlagen sind als anderer ordentlicher Aufwand (Posten 10 der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
3) Ist bei der Übernahme von Liegenschaften aus Zwangsverwertungen ohne Drittinteressenten sofort eine Abschreibung der Liegenschaft auf den effektiven Marktwert vorzunehmen, ist diese Abschreibung unter dem Posten "Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken" (Posten 11 der Erfolgsrechnung) zu verbuchen, da die Abschreibung den Charakter einer bonitätsbedingten Wertberichtigung hat.
57a. Posten 10: Anderer ordentlicher Aufwand
1) Unter dem Posten "Anderer ordentlicher Aufwand" auszuweisen sind insbesondere Kassadifferenzen, Debitorenverluste, Transaktionsverluste oder ähnliche Aufwendungen.
2) Ebenfalls hier auszuweisen sind die realisierten Verluste (Erlöse abzüglich höherer letzter Bilanzwert bzw. Buchwert) aus dem Verkauf von Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens, Wertpapieren des Anlagevermögens, Liegenschaften und anderen Sachanlagen.
3) Auch unter diesem Posten auszuweisen sind Abschreibungen auf Edelmetallen des Anlagevermögens und die bei deren Verkauf realisierten, bisher noch nicht verbuchten Kursverluste.
4) Verluste aus dem Verkauf von aus dem Kreditgeschäft übernommenen, zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften sind ebenfalls hier auszuweisen.
5) Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren und Edelmetallen des Umlaufvermögens sind nicht hier, sondern als "Erfolg aus Finanzgeschäften" (Posten 6 der Erfolgsrechnung) auszuweisen.
6) Periodenfremde Aufwendungen, auch solche aufgrund von Korrekturen von Fehlern oder Irrtümern aus Vorjahren, sind als anderer ordentlicher Aufwand (Posten 10 der Erfolgsrechnung) auszuweisen. Wesentliche periodenfremde Aufwendungen sind im Anhang zu erläutern.
58. Posten 11: Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
1) Als Wertberichtigungen auf Forderungen sind Aufwendungen für in den Posten "Forderungen gegenüber Banken" (Aktivposten 3) und "Forderungen gegenüber Kunden" (Aktivposten 4) vorgenomme Wertberichtigungen auszuweisen.
2) Als Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken sind Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken zu verbuchen, die in den Posten "Eventualverbindlichkeiten" (Ausserbilanzposten 1) und "Kreditrisiken" (Ausserbilanzposten 2) ausgewiesen sind.
3) Der Betrag der Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken darf nicht mit dem Betrag der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken (Posten 12 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
4) Die Wertberichtigungen auf Forderungen gegenüber Banken, Kunden und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie gegenüber verbundenen Unternehmen sind im Anhang aufzugliedern, sofern sie nicht unwesentlich sind.
59. Posten 12: Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken
1) Als Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken sind Erträge aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen sowie aus der Auflösung von früher gebildeten betriebswirtschaftlich notwendigen Wertberichtigungen und Rückstellungen im Sinne von Ziff. 58 Abs. 1 und 2 dieses Anhanges auszuweisen.
2) Der Betrag der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus der Auflösung von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken darf nicht mit dem Betrag der Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken (Posten 11 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
60. Posten 13: Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere
1) Als Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere sind Abschreibungen auf in den Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5), "Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 6), "Beteiligungen" (Aktivposten 7) und "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten 8) enthaltenen Vermögensgegenständen auszuweisen. Abschreibungen auf in den Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5) und "Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 6) sowie "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten 8) enthaltenen Vermögensgegenstände sind in diesem Posten nur zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um Positionen im Rahmen des Finanzgeschäftes (Posten 6 der Erfolgsrechnung) handelt.
2) Beim Verkauf von Beteiligungen und von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens realisierte Verluste sind nicht hier, sondern unter dem Posten "Anderer ordentlicher Aufwand" (Posten 10 der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
3) Beim Verkauf von wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren realisierte Verluste sind nicht hier, sondern unter dem Posten "Anderer ordentlicher Aufwand" (Posten 10 der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
4) Der Betrag der Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren darf nicht mit dem Betrag der Erträgeaus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren(Posten 14 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
5) Die Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere sind im Anhang aufzugliedern, sofern sie nicht unwesentlich sind.
61. Posten 14: Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren
1) Als Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren sind Erträge aus der Rückgängigmachung von früher vorgenommenen Abschreibungen im Sinne von Ziff. 60 Abs. 1 dieses Anhanges auszuweisen.
2) Die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen und von Anteilen an verbundenen Unternehmen des Anlagevermögens sind auch im Umfang der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen nicht hier, sondern unter dem Posten "Anderer ordentlicher Ertrag" (Posten 7b der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
3) Die den letzten Bilanzwert (Buchwert) übersteigenden Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren des Anlagevermögens sind auch im Umfang der Rückgängigmachung früherer Abschreibungen nicht hier, sondern unter dem Posten "Anderer ordentlicher Ertrag" (Posten 7b der Erfolgsrechnung) zu erfassen.
4) Der Betrag der Erträgeaus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapierendarf nicht mit dem Betrag der Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere (Posten 13 der Erfolgsrechnung) verrechnet werden.
62. Posten 16: Ausserordentlicher Ertrag
1) Als ausserordentlich gelten Erträge, die aus Ereignissen oder Geschäftsvorfällen entstehen, welche sich klar von der gewöhnlichen Tätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma unterscheiden und von denen nicht anzunehmen ist, dass sie häufig oder regelmässig wiederkehren. Ein Beispiel hierfür sind Aktionärszuschüsse, die im Verlauf des Geschäftsjahres erfolgen. Periodenfremde Erträge, auch solche aufgrund von Korrekturen von Fehlern oder Irrtümern aus Vorjahren, sind nicht hier, sondern als anderer ordentlicher Ertrag (Posten 7b der Erfolgsrechnung) auszuweisen.
2) Aktionärszuschüsse, die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen, sind als Verlustabdeckung unter dem Posten 4 gemäss Art. 24c Abs. 2 auszuweisen. Garantien zur Deckung eines Verlustes sind nicht als ausserordentlicher Ertrag zu erfassen, sondern als Anmerkung zu Art. 24c Abs. 2.
63. Posten 17: Ausserordentlicher Aufwand
Als ausserordentlich gelten Aufwendungen, die aus Ereignissen oder Geschäftsvorfällen entstehen, welche sich klar von der gewöhnlichen Tätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma unterscheiden und von denen nicht anzunehmen ist, dass sie häufig oder regelmässig wiederkehren. Periodenfremde Aufwendungen, auch solche aufgrund von Korrekturen von Fehlern oder Irrtümern aus Vorjahren, sind nicht hier, sondern als anderer ordentlicher Aufwand (Posten 10 der Erfolgsrechnung) auszuweisen.
64. Posten 19: Ertragssteuern
Unter dem Posten "Ertragssteuern" sind ausser den direkten Ertragssteuern auch entsprechende Zuweisungen an die Rückstellungen für latente Ertragssteuern auszuweisen. Die laufenden Ertragssteuern auf dem entsprechenden Periodenergebnis sind in Übereinstimmung mit den jeweiligen steuerlichen Vorschriften zu ermitteln.
65. Gewinnverwendung/Verlustausgleich
Im Rahmen der Angaben gemäss Art. 24c Abs. 2 sind auch allfällige Garantien zur Deckung eines Verlustes anzumerken.
V. Gliederung der Mittelflussrechnung (Art. 24d)
66. Gliederung der Mittelflussrechnung
1) Tabelle A in Kapitel VIII. gilt als Richtlinie und kann unter Einhaltung der in Art. 24d Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Mindestgliederung den Bedürfnissen der Bank oder Wertpapierfirma angepasst werden.
2) Die Vorjahreszahlen sind jeweils anzugeben.
VI. Gliederung des Anhanges (Art. 24e)
67. Im Allgemeinen
1) Der Anhang ist Bestandteil der Jahresrechnung. Er ergänzt und erläutert Bilanz und Erfolgsrechnung sowie allenfalls die Mittelflussrechnung und vermittelt damit insbesondere dem fachkundigen Leser einen besseren Einblick in bedeutende Aspekte der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bank oder Wertpapierfirma. Der Anhang soll die Bilanz und die Erfolgsrechnung von Detailangaben zugunsten eines besseren Überblicks entlasten.
2) Bei der Festlegung der zwingenden Bestandteile des Anhanges ist der Grösse und Geschäftstätigkeit der einzelnen Bank oder Wertpapierfirma sowie der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen. Der Anhang soll damit für verschiedene Banktypen einen unterschiedlichen Detaillierungsgrad und Umfang aufweisen. Diese Differenzierung soll mit summarischen Angaben über die Geschäftstätigkeit der Bank im Anhang gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 1 begründet werden.
3) Um Bilanz und Erfolgsrechnung von Detailangaben zu entlasten, den Anhang aber trotzdem übersichtlich und lesbar zu gestalten, sind bestimmte Darstellungen des Anhanges in einer inhaltlichen Mindestgliederung definiert worden. Weitere Aufgliederungen und Ergänzungen dieser Darstellungen sind möglich. Ebenso können unwesentliche Positionen sachgerecht zusammengefasst werden.
4) Der Anhang ist in folgende Teilbereiche zu gliedern:
1. Erläuterung zur Geschäftstätigkeit, Personalbestand;
2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze;
3. Informationen zur Bilanz;
4. Informationen zu den Ausserbilanzgeschäften;
5. Informationen zur Erfolgsrechnung;
6. allfällige weitere wesentliche Angaben, Erläuterungen und Begründungen.
5) Die Form der Darstellung kann innerhalb der vorgeschriebenen Mindestangaben und Reihenfolge frei gewählt werden.
6) Soweit sich aus Anmerkungen oder aus den Tabellen gemäss Kapitel VIII. nicht ausdrücklich das Gegenteil ergibt, sind Zahlenangaben mit den Vorjahreszahlen zu versehen.
7) Die im Anhang verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
1. Angabe: blosse Nennung ohne weitere Zusätze; je nachdem hat diese quantitativ oder verbal zu erfolgen;
2. Erläuterung: berbale Kommentierung und Interpretation eines Sachverhaltes;
3. Begründung: Offenlegung der Überlegungen und Argumente, die kausal für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen sind. Die Begründung erfolgt verbal. Auswirkungen sind zu quantifizieren;
4. Aufgliederung: quantitative Segmentierung einer Grösse in einzelne Komponenten, so dass deren Zusammenhang ersichtlich wird;
5. Darstellung: tabellarische Aufgliederung in zwei Dimensionen nach einer bestimmten inhaltlichen Mindestgliederung. Die Tabellen gemäss Kapitel VIII. gelten in gestalterischer Hinsicht als Muster, bezüglich des Inhaltes aber als Mindestmass, vorbehaltlich jener betreffend die Mittelflussrechnung (siehe Ziff. 66 dieses Anhanges).
68. Erläuterungen über die Geschäftstätigkeit, Angabe des Personalbestandes (Position 1)
Es sind summarische Angaben über die Geschäftssparten und die Grösse der Bank oder Wertpapierfirma sowie über die Auslagerung von Geschäftsbereichen im Sinne von Art. 34b und 35 zu machen. Insbesondere ist zu erwähnen, über welche Geschäftsarten keine Angaben gemacht werden, weil sie unwesentlich sind oder gar nicht vorkommen. Inhalt, Umfang und Detaillierung der Informationen im Anhang sind anzugeben. Der Personalbestand ist teilzeitbereinigt (Lehrlinge zu 50 %) per Ende Geschäftsjahr anzumerken.
69. Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (Position 2)
In Bezug auf die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze ist insbesondere anzugeben:
1. Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für die einzelnen Bilanz- und Ausserbilanzposten;
2. Begründung von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlage sowie Angabe und Erläuterung ihrer Auswirkungen;
3. Angaben über die Behandlung gefährdeter Zinsen, falls von der in Ziff. 49 Abs. 2 dieses Anhanges festgehaltenen Praxis abgewichen wird;
4. Angaben zur Behandlung der Refinanzierung von im Handelsgeschäft eingegangenen Positionen (Ziff. 49 Abs. 3 dieses Anhanges);
5. Erläuterungen zum Risikomanagement, insbesondere zur Behandlung der Zinsänderungsrisiken, der Länderrisiken, der Risiken im Handel und bei der Verwendung von Derivaten, der anderen Marktrisiken und der Kreditrisiken;
6. Erläuterungen zur Geschäftspolitik beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten;
7. Angaben zur Erfassung der Geschäftsvorfälle (Ziff. 1 dieses Anhanges);
8. Erläuterungen zu den Methoden für die Identifikation von Ausfallrisiken und für die Bemessung des Wertberichtigungsbedarfes;
9. Erläuterungen zur Bewertung der Sicherheiten für Kredite, insbesondere wichtige Kriterien für die Ermittlung der Verkehrs- und Beleihungswerte.
70. Übersicht der Deckungen von Ausleihungen und Ausserbilanzgeschäften (Position 3.1)
1) Es sind die Deckungen für Forderungen gegenüber Kunden, Hypothekarforderungen, Eventualverbindlichkeiten, unwiderruflichen Zusagen, Nachschussverpflichtungen und Verpflichtungskredite darzustellen, und zwar aufgegliedert nach:
1. hypothekarischer Deckung;
2. anderer Deckung;
3. ohne Deckung;
gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle B "Übersicht der Deckungen" (Kapitel VIII.).
1a) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 ist der Gesamtbetrag der gefährdeten Forderungen (Ziff. 6a Abs. 6 dieses Anhanges) offen zu legen. Wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern. Die gefährdeten Forderungen sind brutto und netto auszuweisen. Zusätzlich sind die geschätzten Liquidationswerte der Sicherheiten sowie die auf dem Nettoschuldbetrag vorhandenen Einzelwertberichtigungen offen zu legen.
2) Als hypothekarische Deckung gilt die feste Übernahme von Grundpfandforderungen sowie von Grundpfandtiteln als Faustpfand oder durch Sicherheitsübereignung. Als andere Deckungen gelten all jene, die nicht den Grundpfanddeckungen zugeordnet werden. Unter "ohne Deckung" sind jene Bestände einzubeziehen, die ohne Sicherheiten gewährt wurden, und solche, deren Sicherheiten formell oder materiell hinfällig geworden sind. Forderungen auf Grund eines nach dem Abschlusstagprinzip (siehe Ziff. 1) verbuchten Kassageschäftes können bis zum Erfüllungstag in der Kolonne "andere Deckung" erfasst werden.
3) Nicht als Deckung gelten Lohn- und Gehaltszession, Güter mit reinem Liebhaberwert, Anwartschaften, Eigenwechsel des Schuldners, gerichtlich angefochtene Forderungen, Aktien der eigenen Bank oder Wertpapierfirma, sofern nicht an einer anerkannten Börse gehandelt, Beteiligungstitel, Schuldtitel und Garantien des Schuldners oder von mit ihm verbundenen Unternehmen sowie Abtretungen künftiger Forderungen. Die Deckungen sind zum Verkehrswert zu berücksichtigen.
71. Betragsmässige Angabe der Handelsbestände sowie der Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens, deren Aufgliederung nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, und deren Zusammensetzung im Einzelnen; Angaben zu den eigenen Aktien oder Anteilen im Umlauf- (ohne Handelsbestände) und Anlagevermögen; Aufgliederung der Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen (Position 3.2)
1) Die Handelsbestände sind insgesamt und aufgegliedert nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, anzugeben. Die Handelsbestände sind aufzugliedern nach:
1. Schuldtiteln (unterteilt in börsenkotierte und nicht börsenkotierte) mit Angabe des Bestandes an eigenen Anleihens- und Kassenobligationen;
2. Beteiligungstiteln mit Angabe des Bestandes an eigenen Beteiligungstiteln;
3. Edelmetallen;
4. sonstigen Positionen.
Die sonstigen Positionen sind weiter aufzugliedern, sofern sie wesentlich sind. Die ausgeliehenen Handelsbestände und der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert sind jeweils anzugeben.
2) Die Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlauf- (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens sind je insgesamt und aufgegliedert nach den Bilanzposten, in denen sie enthalten sind, anzugeben. Sie sind aufzugliedern nach:
1. Schuldtiteln, mit Angabe des Bestandes:
a) an eigenen Anleihens- und Kassenobligationen;
b) an Schuldtiteln, die nach der "Accrual Methode" bewertet werden;
c) Schuldtitel, die zum Niederstwert bewertet werden;
2. Beteiligungstiteln, mit Angabe des Bestandes an qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmen);
3. Edelmetallen.
Der Buchwert, der Anschaffungswert sowie der Marktwert sind jeweils anzugeben bei nach dem Niederstwert bewerteten Wertpapieren und Edelmetallen. Ebenfalls anzugeben sind die notenbankfähigen Wertpapiere und die ausgeliehenen Wertpapiere und Edelmetalle.
3) In Bezug auf die eigenen Aktien oder Anteile sind, getrennt für Bestände des Umlauf- (ohne Handelsbestände) und des Anlagevermögens, jeweils der Anfangs- und Endbestand sowie die Veränderungen im Berichtsjahr durch Käufe, Verkäufe sowie Wertberichtigungen bzw. Abschreibungen und Zuschreibungen anzugeben.
4) Die Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen sind aufzugliedern nach solchen mit und solchen ohne Kurswert. Als Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen mit Kurswert gelten dabei an einer anerkannten Börse nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem gehandelte Beteiligungstitel.
5) Die Mindestgliederung nach den Tabellen C "Handelsbestände", "Wertpapier- und Edelmetallbestände des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände)", "Wertpapier- und Edelmetallbestände des Anlagevermögens", "Angaben zu den eigenen Aktien oder Anteilen im Umlauf- (ohne Handelsbestände) und Anlagevermögen" und "Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen" (Kapitel VIII.) ist massgebend.
72. Für Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen: Firmenname, Sitz, Gesellschaftstätigkeit, Gesellschaftskapital und Beteiligungsquote (Stimm- und Kapitalanteile sowie allfällige vertragliche Bindungen) (Position 3.3)
Es sind alle Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen sowie die wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr anzugeben. Verpflichtungen zur Übernahme weiterer Anteile, z.B. durch eine feste Vereinbarung oder eine Option (erworbene Call-Option oder geschriebene Put-Option) oder zur Abgabe von Anteilen durch z.B. eine feste Verpflichtung oder eine Option (erworbene Put-Option oder geschriebene Call-Option), sind offen zu legen.
73. Anlagespiegel (Position 3.4)
1) Der Anlagespiegel hat die Entwicklung der "Beteiligungen" (Aktivposten 7), "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten 8), "Immateriellen Anlagewerte" (Aktivposten 9), "Sachanlagen" (Aktivposten 10) sowie der Wertpapiere und Edelmetalle des Anlagevermögens und der übrigen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aufzuzeigen.
2) Das Anlagevermögen ist aufzugliedern nach:
1. Anschaffungswerten;
2. aufgelaufenen Abschreibungen;
3. Buchwert Ende Vorjahr;
4. Investitionen;
5. Desinvestitionen;
6. Umbuchungen;
7. Zuschreibungen;
8. Abschreibungen des Geschäftsjahres;
9. Buchwert am Ende des Geschäftsjahres;
gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle D "Anlagespiegel" (Kapitel VIII.).
3) Wenn bei der erstmaligen Anwendung von Abs. 1 die Anschaffungswerte eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne ungerechtfertigte Kosten oder Verzögerungen festgestellt werden können, kann der Restbuchwert am Anfang des Geschäftsjahres als Anschaffungswert betrachtet werden. Die Anwendung von Satz 1 ist im Anhang anzugeben.
4) Die zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften und Beteiligungen sind nicht in den Anlagespiegel einzubeziehen; die jeweiligen Gesamtbeträge der zum Wiederverkauf bestimmten Liegenschaften und Beteiligungen sind jedoch anzugeben.
5) Allfällige Fremdwährungsdifferenzen sind in der Spalte "Desinvestitionen" der Tabelle D (Kapitel VIII.) zu erfassen.
6) Als Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten sind in der Tabelle D die zukünftigen Verpflichtungen zur Zahlung von Leasingraten für die nicht bilanzierten Objekte im Operational Leasing anzugeben.
74. Angabe der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten Dritter (einschliesslich Eventualverbindlichkeiten) verpfändeten oder abgetretenen Vermögensgegenstände sowie Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt (Position 3.6)
1) Zu jedem Posten der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten und der unter den Ausserbilanzgeschäften vermerkten Eventualverbindlichkeiten ist jeweils der Gesamtbetrag der als Sicherheit verpfändeten oder abgetretenen Vermögensgegenstände anzugeben.
2) Es sind der Buchwert der verpfändeten und sicherungsübereigneten Vermögensgegenstände sowie die diesen gegenüberstehenden effektiven Verbindlichkeiten anzugeben.
3) Für Darlehens- und Pensionsgeschäfte mit Wertschriften sind folgende Werte anzugeben:
1. Buchwert der Forderungen aus Barhinterlagen in Securities Borrowing und Reverse-Repurchase-Geschäften;
2. Buchwert der Verpflichtungen aus Barhinterlagen in Securities Lending und Repurchase-Geschäften;
3. Buchwert der in Securities Lending ausgeliehenen oder in Securities Borrowing als Sicherheiten gelieferten sowie in Repurchase-Geschäften transferierten Wertschriften im eigenen Besitz; als Davonvermerk anzugeben ist der Buchwert derjenigen Wertschriften, bei denen das Recht zur Weiterveräusserung oder Verpfändung uneingeschränkt eingeräumt wurde;
4. Marktwert der in Securities Lending als Sicherheiten oder durch Securities Borrowing geborgten oder durch Reverse-Repurchase-Geschäften erhaltenen Wertschriften, bei denen das Recht zur Weiterveräusserung oder Weiterverpfändung uneingeschränkt eingeräumt wurde; als Davonvermerk anzugeben ist der Marktwert der wieder verkauften oder verpfändeten Wertschriften.
4) Tabelle O (Kapitel VIII.) ist zu verwenden.
75. Angabe der Verpflichtungen gegenüber eigenen Vorsorgeeinrichtungen (Position 3.7)
Die Anleihens- und Kassenobligationen der Bank oder Wertpapierfirma sowie negative Wiederbeschaffungswerte sind ebenfalls einzubeziehen.
76. Darstellung der ausstehenden Obligationenanleihen (Position 3.8)
Anzugeben sind für alle ausstehenden Anleihen einzeln das Ausgabejahr, der Zinssatz, die Art der Anleihe, die Fälligkeit und vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten sowie der ausstehende Betrag. Pfandbriefdarlehen und Darlehen der Emissionszentrale sind je in einem Totalbetrag anzuführen.
77. Darstellung der Rückstellungen, der Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken und der Wertberichtungen und ihrer Veränderungen im Laufe des Geschäftsjahres (Position 3.9)
1) Es sind die folgenden Positionen darzustellen:
1. Wertberichtigungen für Ausfallrisiken, aufgegliedert nach Einzelwertberichtigungen, pauschalierten Einzelwertberichtigungen, Pauschalwertberichtigungen und pauschalierten Einzelwertberichtigungen für Länderrisiken;
2. Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und Kreditrisiken;
3. Rückstellungen für andere Geschäftsrisiken;
4. Rückstellungen für Steuern und latente Steuern;
5. übrige Rückstellungen;
6. Total der Wertberichtigungen und Rückstellungen;
7. Abzug der Wertberichtigungen vom Total der Wertberichtigungen und Rückstellungen;
8. Total Rückstellungen gemäss Bilanz;
9. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken.
2) Die Positionen gemäss Abs. 1 sind aufzugliedern nach:
1. Stand Ende Vorjahr;
2. Zweckkonforme Verwendungen;
3. Wiedereingänge, überfällige Zinsen, Währungsdifferenzen;
4. zulasten der Erfolgsrechnung neu gebildete Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken;
5. zugunsten der Erfolgsrechnung aufgelöste Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken;
6. Stand Ende des Geschäftsjahres.
3) Überfällige Zinsen, die den Kunden belastet, aber nicht als Zinsertrag vereinnahmt werden, sind in der Kolonne "Wiedereingänge, überfällige Zinsen, Währungsdifferenzen" auszuweisen.
4) Unter den übrigen Rückstellungen sind z.B. solche für Prozessaufwendungen oder für zweckgebundene Abgangsentschädigungen einzubeziehen.
5) Tabelle E "Wertberichtigungen und Rückstellungen/Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken" (Kapitel VIII.) ist zu verwenden.
78. Darstellung des Gesellschaftskapitals und Angabe von Kapitaleignern mit Beteiligungen von über 5 % aller Stimmrechte (Position 3.10)
1) Die Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals ist aufzugliedern nach:
1. Gesamtnominalwert;
2. Stückzahl der Aktien oder Anteile;
3. dividendenberechtigtem Kapital;
gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle F "Gesellschaftskapital" (Kapital VIII.).
2) Nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind sowohl die direkten als auch die indirekten Kapitaleigner anzugeben.
79. Nachweis des Eigenkapitals (Position 3.11)
Das Eigenkapital ist gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle G "Nachweis des Eigenkapitals" (Kapitel VIII.) nachzuweisen.
80. Darstellung der Fälligkeitsstruktur der Aktiven und der Verbindlichkeiten
1) Die Aktiven und die Verbindlichkeiten sind gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle H "Fälligkeitsstruktur der Aktiven und der Verbindlichkeiten" (Kapitel VIII.) wie folgt nach Restlaufzeiten, d.h. nach Kapitalfälligkeiten, aufzugliedern:
1. auf Sicht;
2. kündbar;
3. fällig innert 3 Monaten;
4. fällig nach 3 Monaten bis zu 12 Monaten;
5. fällig nach 12 Monaten bis zu 5 Jahren;
6. fällig nach 5 Jahren;
7. immobilisiert.
2) Kapitalkategorien, die grundsätzlich einer Rückzugsbeschränkung unterliegen, sind vollständig in der Kolonne "kündbar" der Tabelle H einzusetzen. "Kündbar" bedeutet, dass erst nach erfolgter Kündigung eine bestimmte Fälligkeit eintritt. Callgelder sind ebenfalls in der Kolonne "kündbar" einzubeziehen.
3) Handelsbestände, Wertpapiere des Umlaufvermögens (ohne Handelsbestände) sowie physische Edelmetalle, einschliesslich jene zur Deckung der Verpflichtungen aus den Edelmetallkonti, sind vollständig unter Sichtgeldern einzusetzen.
4) Forderungen gegenüber Kunden in Kontokorrent-Form und Baukredite gelten als "kündbar", Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Kontokorrent-Form gelten als "auf Sicht" fällig.
5) Bei Forderungen oder Verbindlichkeiten mit Rückzahlungen in regelmässigen Raten gilt als Restlaufzeit der Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Fälligkeitstag jedes Teilbetrages.
6) Zusätzlich sind anzugeben:
1. die im Posten "Forderungen gegenüber Kunden" (Aktivposten 4) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Laufzeit;
2. die im Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5) und im Unterposten "begebene Schuldverschreibungen" (Passivposten 3a) enthaltenen Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.
81. Angabe der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie qualifiziert Beteiligten; Organkredite und Transaktionen mit nahe stehenden Personen
1) Zusätzlich zu den gemäss Art. 24b Abs. 2 Bst. a, b, c und d geforderten Angaben ist hier der Gesamtbetrag der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, anzugeben; anzugeben ist ebenfalls der Gesamtbetrag der Organkredite und der zugunsten der Organe eingegangenen Garantieverpflichtungen. Zusätzlich ist der Gesamtbetrag der Organkredite und der zugunsten der Organe eingegangenen Garantieverpflichtungen jeweils für jede der in Abs. 3 Satz 4 genannten Personengruppen anzugeben.
2) Als verbundene Unternehmen gelten verbundene Unternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes. Die Liechtensteinische Landesbank AG hat als verbundene Unternehmen öffentlich-rechtliche Anstalten des Landes oder gemischtwirtschaftliche Unternehmen, an welchen das Land Liechtenstein qualifiziert beteiligt ist, einzubeziehen. Die Liechtensteinische Landesbank AG hat die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber dem Land Liechtenstein gemäss Art. 24b Abs. 2 Bst. a und c auszuweisen.
3) Als Organkredite im Sinne der Rechnungslegung gelten auf Einzelinstitutsebene alle Forderungen der Bank oder Wertpapierfirma gegenüber Organen der Bank oder Wertpapierfirma sowie gegenüber Organen des Mutterunternehmens. Wird eine konsolidierte Jahresrechnung einer Subholding veröffentlicht, so sind zusätzlich Forderungen gegenüber Organen der Subholdinggesellschaft zu berücksichtigen. Auf konsolidierter Ebene gelten als Organkredite alle Forderungen des Mutterunternehmens und der einzelnen Gruppengesellschaften gegenüber Organen des Mutterunternehmens. Als Organe gelten Mitglieder des Organs für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle (Verwaltungsrat, auch Bankrat oder Aufsichtsrat), der obersten Geschäftsleitung (Geschäftsführungsorgan), eines Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung, der aktienrechtlichen Revisionsstelle und die diesen nahe stehenden Personen und Gesellschaften.
4) Unabhängig davon, ob sie Organstellung haben oder nicht, sind zusätzlich die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber an der Bank oder Wertpapierfirma qualifiziert Beteiligten anzugeben. Als qualifiziert Beteiligte gelten natürliche und juristische Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmen an der Bank oder Wertpapierfirma beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung).
5) Alle wesentlichen Transaktionen sowie daraus resultierende Guthaben oder Verpflichtungen gegenüber nahe stehenden Personen sind nach dem Bruttoprinzip offen zu legen. Zusätzlich offen zu legen sind die folgenden Angaben: Beschreibung der Transaktionen, Volumen der Transaktionen (in der Regel Betrag oder Verhältniszahl) sowie die wesentlichen übrigen Konditionen. Als nahe stehende Person (natürliche oder juristische) wird betrachtet, wer direkt oder indirekt einen bedeutenden Einfluss (verbundene Unternehmen, qualifiziert Beteiligte und Organe) auf finanzielle oder operative Entscheidungen des Unternehmens oder des Konzerns ausüben kann; Gesellschaften, die ihrerseits direkt oder indirekt von nahe stehenden Personen beherrscht werden, gelten ebenfalls als nahe stehend.
82. Darstellung der Aktiven und Passiven, aufgegliedert nach In- und Ausland (Position 3.14)
1) Die Aufgliederung der Aktiven und Passiven hat gemäss den Mindestangaben nach Tabelle I "Bilanz nach In- und Ausland" (Kapitel VIII.) zu erfolgen.
2) Die Aufgliederung nach In- und Ausland hat nach dem Domizil des Kunden zu erfolgen. Bei Hypothekarforderungen ist jedoch das Domizil des Objektes massgebend. Liechtenstein und die Schweiz gelten als Inland.
83. Darstellung des Totals der Aktiven, aufgegliedert nach Ländern bzw. Ländergruppen (Position 3.15)
1) Die Aufgliederung der Aktiven hat gemäss den Mindestangaben nach Tabelle J "Aktiven nach Ländern/Ländergruppen" (Kapitel VIII.) zu erfolgen. Der Detaillierungsgrad der Aufgliederung nach Ländern bzw. Ländergruppen kann frei festgelegt werden.
2) Die Aufgliederung hat nach dem Domizil des Kunden zu erfolgen. Bei Hypothekarforderungen ist jedoch das Domizil des Objekts massgebend.
84. Darstellung der Aktiven und Passiven, aufgegliedert nach den für die Bank oder Wertpapierfirma wesentlichen Währungen (Position 3.16)
Die Aufgliederung hat gemäss den Mindestangaben nach Tabelle K "Bilanz nach Währungen" (Kapitel VIII.) zu erfolgen. Der Detaillierungsgrad der Aufgliederung nach Währungen kann frei festgelegt werden.
85. Aufgliederung der Eventualverbindlichkeiten (Position 4.1)
Bezüglich der Zuordnung einzelner Eventualverbindlichkeiten zu den Kategorien Kreditsicherungsgarantien, Gewährleistungsgarantien, unwiderrufliche Verpflichtungen und übrige Eventualverpflichtungen siehe Ziff. 35 dieses Anhanges.
86. Aufgliederung der Verpflichtungskredite (Position 4.2)
Bezüglich der Zuordnung einzelner Verpflichtungskredite zu den Kategorien Verpflichtungen aus aufgeschobenen Zahlungen, Akzeptverpflichtungen und übrige Verpflichtungskredite siehe Ziff. 36 Abs. 4 dieses Anhanges.
87. Aufgliederung der am Ende des Geschäftsjahres offenen derivativen Finanzinstrumente (Position 4.3)
1) Die am Ende des Geschäftsjahres offenen derivativen Finanzinstrumente sind gemäss der Mindestgliederung nach Tabelle L "Offene derivative Finanzinstrumente" (Kapitel VIII.) aufzugliedern. Für jeden der in Tabelle L vorgesehenen Gliederungsposten ist anzugeben, ob ein wesentlicher Teil davon zur Deckung von Zins-, Währungs- oder Marktpreisschwankungen abgeschlossen wurde und ob ein wesentlicher Teil davon auf Handelsgeschäfte entfällt.
2) Für den Ausweis der Kontraktvolumen sowie der positiven und negativen Wiederbeschaffungswerte ist Ziff. 37 Abs. 4, 6, 7, 8, 9 und 10 dieses Anhanges massgebend.
3) Die nach dem Erfüllungstagprinzip verbuchten, am Bilanzstichtag noch nicht erfüllten Kassageschäfte sind bei den Termingeschäften einzubeziehen.
4) Bei allen Geschäften ist zwischen den ausserbörslichen Geschäften (Over-The-Counter, OTC) und den börsengehandelten (exchange traded) zu unterscheiden. Die noch nicht erfüllten Kassageschäfte gelten als ausserbörsliche Geschäfte.
5) In der Aufgliederung der am Ende des Geschäftsjahres offenen derivativen Finanzinstrumente sind die gemäss Ziff. 22 Abs. 3 und Ziff. 27 Abs. 2 dieses Anhanges zu machenden Angaben in Bezug auf die Offenlegung der bilanzierten Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente sowie des Saldos des Ausgleichskontos zu berücksichtigen.
88. Aufgliederung der Treuhandgeschäfte (Position 4.4)
Die Treuhandgeschäfte sind gemäss Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4.4 aufzugliedern.
88a. Aufgliederung der Kundenvermögen
Die Kundenvermögen sind gemäss Tabelle P "Aufgliederung der Kundenvermögen" (Kapitel VIII.) aufzugliedern und offen zu legen.
89. Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft (Position 5.2)
1) Die Aufgliederung des Handelserfolges nach Geschäftssparten ist aufgrund der Organisation dieser Geschäftstätigkeit vorzunehmen. Handelserfolge, die angesichts einer spartenübergreifenden Organisation der Geschäftstätigkeit nicht einer bestimmten Geschäftssparte zugeordnet werden können, sind als Position "Handel mit vermischten Geschäften" auszuweisen.
2) Der Erfolg aus dem Handel mit Rohstoffen ist als übriges Handelsgeschäft auszuweisen.
3) Unter den einzelnen Sparten sind alle Erfolge aus dem Handelsgeschäft zu erfassen, die im Kassageschäft sowie im Geschäft mit Termin- und Optionskontrakten erwirtschaftet werden.
90. Aufgliederung des Personalaufwandes (Position 5.3)
Im Rahmen des Personalaufwandes sind im Unterposten a) "Löhne und Gehälter" Sitzungsgelder und feste Entschädigungen an Bankbehörden, Gehälter und Zulagen auszuweisen.
91. Aufgliederung des Sachaufwandes (Position 5.4)
Der Sachaufwand ist nach Ziff. 56 Abs. 3 Ziff. 1, 2 und 3 dieses Anhanges aufzugliedern.
VII. Gliederung der konsolidierten Jahresrechnung (Art. 24f bis 24k)
92. Neubewertungsreserven (Art. 24g Abs. 1 Passivposten 13)
Sind in der Jahresrechnung einer in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehenden Gesellschaft Vermögensgegenstände in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Vorschriften mit einem über den Anschaffungskosten liegenden Wert bewertet worden (zum Beispiel Liegenschaften und Beteiligungen nach dem Schweizerischen Obligationenrecht) und werden diese Werte in die konsolidierte Jahresrechnung übernommen, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem höheren Wert und dem Anschaffungswert unter diesem Posten auszuweisen.
93. Konsolidierte Mittelflussrechnung (Art. 24i)
1) Tabelle A in Kapitel VIII. gilt als Richtlinie und kann unter Einhaltung der in Art. 24d Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Mindestgliederung den Bedürfnissen der Bank oder Wertpapierfirma und den Besonderheiten der konsolidierten Jahresrechnung angepasst werden.
2) Die Vorjahreszahlen sind jeweils anzugeben.
94. Anhang der konsolidierten Jahresrechnung (Art. 24k)
1) Die Darstellung des Anlagevermögens bzw. des Nachweises des Eigenkapitals haben nach den Tabellen M bzw. N zu erfolgen (Kapitel VIII.). Die übrigen Darstellungen nach den Tabellen gemäss Kapitel VIII. sind für die konsolidierte Jahresrechnung gleich wie für die Jahresrechnung. Die Tabelle F (Gesellschaftskapital) fällt für die konsolidierte Jahresrechnung weg.
2) Der Goodwill ist zu aktivieren und über die geschätzte Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Abschreibung hat nach der linearen Methode zu erfolgen, sofern in besonderen Fällen nicht eine andere Abschreibungsmethode geeigneter ist. Die Abschreibungsperiode darf fünf Jahre nicht überschreiten, ausser wenn eine längere Periode, die nicht länger als 20 Jahre ab Übernahmezeitpunkt dauert, gerechtfertigt ist.
3) Als Goodwill wird die verbleibende Grösse bezeichnet, die sich ergibt, falls bei einer Akquisition die Erwerbskosten höher sind als die übernommenen und nach einheitlichen Richtlinien bewerteten Nettoaktiven.
VIII. Tabellen
Anhang 4396
Anhang 4.1397
Richtlinien für das Management des Länderrisikos gemäss Art. 7a BankG und Art. 21c ff.
I. Im Allgemeinen
1. Gegenstand und Geltungsbereich der Richtlinien
1) Es gehört zu den Aufgaben jeder Bank, die grenzüberschreitend tätig ist, die Risiken ihrer Auslandengagements selbst zu identifizieren, zu messen, zu beurteilen, zu begrenzen und nötigenfalls wertzuberichtigen.
2) Die vorliegenden Richtlinien haben zum Ziel, die Banken bei der Festlegung interner Strukturen und Prozesse für das Management des Länderrisikos zu unterstützen. Sie bezwecken keine Vereinheitlichung des Risikomanagements der Banken. Diese sind in der Form der Umsetzung frei, sofern sie die in den Richtlinien festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Die verwendeten Methoden und Systeme müssen sich dabei, der Grösse und Bedeutung der Auslandengagements entsprechend, an der best practice orientieren. Die Wahl der Methoden und der Detaillierungsgrad der internen Weisungen sind somit situationsgerecht und dem Umfang und der Art der Auslandengagements angepasst, d.h. risikoadäquat, vorzunehmen.
3) Die Richtlinien gelten für alle der FMA als Aufsichtsbehörde unterstehenden Banken. Für liechtensteinische Bankkonzerne mit in- und ausländischen Niederlassungen und Tochterunternehmen sind diese Richtlinien sowohl auf Basis Einzelinstitut als auch auf konsolidierter Basis zu implementieren.
4) Falls Risikomanagement und Kontrolle des Auslandengagements den Richtlinien nicht genügen, sind entweder die internen Prozesse und Strukturen anzupassen, oder die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit ist einzuschränken oder aufzugeben.
5) Soweit in den vorliegenden Richtlinien der Begriff "Bank" verwendet wird, so sind darunter Banken und Wertpapierfirmen zu verstehen.
II. Länderrisiko
2. Begriff des Länderrisikos
1) Ein Länderrisiko entsteht, wenn länderspezifische politische oder wirtschaftliche Bedingungen den Wert eines Auslandengagements beeinflussen. Es setzt sich zusammen aus dem Transferrisiko und den übrigen Länderrisiken. Dabei bedeuten:
a) "Transferrisiko" die Gefährdung der Rückführung von Auslandengagements ins Inland als Folge der Beschränkung des freien Geld- und Kapitalverkehrs oder aus anderen wirtschaftlichen oder politischen Gründen;
b) "Übrige Länderrisiken" diejenigen Auslandengagements, deren Werthaltigkeit unabhängig vom Transfer- und Delkredererisiko von den wirtschaftlichen und politischen Risikofaktoren eines Landes abhängt, insbesondere von den länderbezogenen Liquiditäts-, Markt- und Korrelationsrisiken;
c) "Engagements mit Länderrisiko" Auslandengagements jeder Art, einschliesslich Eventualengagements, unwiderruflicher Kreditzusagen und derivativer Finanzmarktgeschäfte, gleichgültig, ob sie dem Banken- oder dem Handelsbuch zugeordnet werden.
2) Die Erfassung des Länderrisikos erfolgt nach dem Risikodomizil und nicht nach dem Domizil des Schuldners. Bei gedeckten Engagements ist das Risikodomizil unter Berücksichtigung der Sicherheiten zu bestimmen. Dabei sind die gleichen Grundsätze für die Bestimmung des Risikodomizils anzuwenden, wie sie für die Risikoverteilungsvorschriften (Art. 19e Abs. 2 bis 4) gelten.
3. Erläuterungen
1) Während in den 70er und 80er Jahren die klassische Auslandkreditvergabe in Fremdwährung im Vordergrund stand, nehmen heute die Geschäfte mit Wertpapieren und derivativen Finanzmarktinstrumenten an Bedeutung zu. Die teilweise Abhängigkeit dieser Geschäfte von den lokalen Markt- und Wirtschaftsbedingungen sowie die Möglichkeiten einer lokalen Refinanzierung haben die Bedeutung des übrigen Länderrisikos verstärkt.
2) Das übrige Länderrisiko, insbesondere das Länderliquiditätsrisiko, ist als länderspezifisches Klumpenrisiko analog zum Branchenrisiko zu verstehen. Bei der Beurteilung des Risikos von Auslandforderungen ist das übrige Länderrisiko daher oft integrierter Bestandteil des Gegenparteiratingsystems. Bei den Marktrisiken sind die länderspezifischen Klumpenrisiken durch die länderweise Risikoberechnung und die Risikoaggregation, sofern risikorelevant, zu berücksichtigen.
3) Auslandengagements beinhalten im Prinzip immer Elemente des übrigen Länderrisikos, während die Währung und die Art und Weise der Refinanzierung bestimmen, ob auch noch ein Transferrisiko besteht. So beinhalten Auslandengagements, die in der entsprechenden Lokalwährung denominiert und refinanziert sind, im allgemeinen nur ein übriges Länderrisiko. Bei Auslandforderungen in einer für den Schuldner fremden Währung kommt das Transferrisiko dazu, ausser es sei hinreichend sichergestellt und dokumentiert, dass ein solches nicht entstehen kann.
4) Engagements im Handelsbuch sind von den vorliegenden Richtlinien grundsätzlich nicht ausgenommen. Sie werden allenfalls bankintern anders gesteuert und auch in Bezug auf die Risikovorsorge anders behandelt als Engagements im Anlagebuch. Sofern - wo länderrisikomässig relevant - das Management von Marktrisiken, wie z.B. Zinsrisiko, Währungsrisiko und Aktienkursrisiko, mit Länderlimiten und dem entsprechenden Kontrollsystem organisiert wird, ist es als Teil des Länderrisikomanagementsystems zu betrachten. Neben den vorliegenden Richtlinien gelten uneingeschränkt die "Richtlinien für das Risikomanagement im Handel und bei der Verwendung von Derivaten" gemäss Anhang 4.2.
III. Risikopolitik
4. Inhalt, Verantwortung, Mindestanforderung
1) Die Risikopolitik umfasst neben der Strategie zur Übernahme von Länderrisiken die Grundsätze für die Erfassung, Bewirtschaftung und Kontrolle der Länderrisiken sowie für die organisatorischen Strukturen.
2) Die Verantwortung für die Risikopolitik beim Länderrisiko liegt beim Verwaltungsrat. Die Geschäftsleitung formuliert die Risikopolitik, welche vom Verwaltungsrat genehmigt und periodisch auf ihre Angemessenheit hin beurteilt wird. Sie erlässt Vorschriften für die Umsetzung der Risikopolitik und autorisiert Personen für die Übernahme von Risiken. Die Einhaltung der internen Vorschriften ist zu überwachen.
3) Länderrisiken müssen in jedem Fall identifiziert, gemessen, beurteilt, begrenzt und kontrolliert werden. Umfang und Detaillierungsgrad sowie Systeme und Methoden müssen dem Umfang der Auslandengagements und den dabei eingegangenen Risiken angemessen sein. Es ist ein angemessenes internes Kontrollsystem (IKS) einzurichten.
5. Erläuterungen
1) Fragen des Risikomanagements, insbesondere die grundsätzlichen Entscheidungen über die Risikopolitik und deren regelmässige Überprüfung, gehören zu den zentralen Führungsaufgaben.
2) Bei den Personen, die mit der Umsetzung der Risikopolitik im täglichen Geschäft und mit den Kontrollaufgaben betraut werden, muss die fachliche Qualifizierung sichergestellt sein.
3) Die Mindestanforderungen (gemäss Ziff. 4 Abs. 3) für die Risikopolitik, die in den nachfolgenden Abschnitten weiter erläutert werden, geben nur das Gerüst vor, das bankintern durch selbst festzulegende Strukturen und Prozesse zu erfüllen ist. In der Umsetzung gilt es, ein adäquates System des Länderrisikomanagements zu bestimmen, d.h. ein System, das der eigenen Risikopositionierung entsprechend eine genügend hohe Präzision der Steuerung und Kontrolle verspricht.
IV. Risikoerfassung
6. Risikoidentifikation, -messung und -beurteilung sowie Dokumentation
1) Jede Bank muss in der Lage sein, länderrisikobehaftete Engagements zu identifizieren und die Wertentwicklung dieser Engagements zu verfolgen. Die Beurteilung von Länderrisiken hat bankenindividuell einheitlich und der tatsächlichen Höhe der Engagements entsprechend zu erfolgen. Als Basis dafür sind eigenständige Länderrisikoanalysen (z.B. mit der Einteilung der Länder in verschiedene Ratingkategorien) oder anerkannte, extern verfügbare Länderbeurteilungen notwendig.
2) Bei Banken mit erheblichen Auslandengagements, die einem wesentlichen Länderrisiko ausgesetzt sind, ist periodisch der Einfluss von möglichen Bonitätsverschlechterungen bzw. Zahlungsproblemen einzelner Länder oder Ländergruppen auf Bilanz und Erfolgsrechnung zu überprüfen. Die Ergebnisse sind dem für diese Funktion bezeichneten Leitungsorgan zur Kenntnis zu bringen.
3) Auslandengagements, deren Risikobeurteilung und, wo erforderlich, die Ergebnisse regelmässiger Stresstests sind angemessen zu dokumentieren.
7. Erläuterungen
1) Zur Risikoidentifikation und -messung gehört zuallererst, dass die Höhe des Engagements pro Land risikoadäquat bestimmt wird. Weiter wird das Risiko dieser Engagements aufgrund eines eigenen oder extern verfügbaren Systems der Bonitätsbeurteilung für Länder abgeschätzt. Während bei Banken mit erheblichem Auslandengagement eine quantitative Schätzung der Verlusthöhe und der Verlustwahrscheinlichkeit auf Portfoliobasis erwartet werden kann, ist bei Banken mit geringem Engagement eine Beurteilung der Verlusthöhe auf Einzelbasis und eine Einschätzung der Verlustwahrscheinlichkeit ausreichend.
2) Besonders bei Banken mit erheblichem Auslandengagement widerspiegeln eigene Länderratings oft eine sehr genaue Kenntnis der Länder. Als Qualitätskontrolle für die eigene Bonitätsbeurteilung und zur Vermeidung bankinterner Interessenskonflikte ist es aber unverzichtbar, dass die eigene Bonitätsbeurteilung mit Einschätzungen extern verfügbarer Länderbeurteilungen verglichen und allenfalls grosse Abweichungen erläutert und begründet werden.
3) Banken mit Länderengagements in Entwicklungs- und Schwellenländern müssen die Wirkung extremer Bonitätseinbrüche mittels Stresstests simulieren, falls dieses mit Bezug auf die Eigenmittel und die Erfolgsrechnung erheblich ist.
V. Risikobegrenzung und -vorsorge
8. Limitensystem, Interne Risikokontrolle, Bewertung und Risikovorsorge
1) Banken mit Auslandengagements müssen über ein adäquates System von Limiten für die einzugehenden Engagements verfügen. Die Limiten müssen regelmässig auf die Angemessenheit hin überprüft und dem für diese Funktion bezeichneten Leitungsorgan zur Genehmigung vorgelegt werden.
2) Die Banken müssen über adäquate Informationssysteme verfügen, mit denen die Einhaltung der Länderlimiten überwacht werden kann. Eine Überschreitung von Limiten muss zeitnah festgestellt werden können und ein Reporting an übergeordnete Entscheidungsstellen zur Folge haben. Die mit der Überwachung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bank müssen über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und genügend unabhängig von jenen Personen sein, welche Länderrisikopositionen eingehen.
3) Basierend auf ihren Bewertungsgrundsätzen nehmen die Banken angemessene Wertberichtigungen für das Länderrisiko ihrer Auslandengagements vor. Die Länderrisiken und die daraus resultierenden Wertberichtigungen und Rückstellungen sind so zu erfassen, dass sie durch die interne und externe Revision leicht überprüfbar sind.
4) Im Übrigen entscheiden die Banken auf der Basis ihrer internen Risikomodelle und im Rahmen der geltenden Rechnungslegungsvorschriften selbst über eine allfällige zusätzliche Risikovorsorge.
9. Erläuterungen
1) Die Länderlimiten müssen aufgrund rascher Veränderungen der internationalen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen regelmässig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Im täglichen Geschäft muss demgegenüber zeitgerecht sichergestellt werden, dass die verabschiedeten Länderlimiten nicht überschritten werden. Für allfällige Überschreitungen sind Ausnahmeregeln sowie die Kompetenz, Überschreitungen zu genehmigen, zu definieren.
2) Bei der Bewertung der Auslandengagements und der Risikovorsorge können Unterschiede zwischen Regelungen im Anlagebuch und jenen im Handelsbuch auftreten. Bei beiden Büchern jedoch gilt, dass die Risikovorsorge auch den Diversifizierungsgrad des gesamten Portefeuilles in Betracht ziehen kann.
3) Wertberichtigungen dürfen das betriebswirtschaftlich notwendige Mass nicht übersteigen.
VI. Berichterstattung
10. Reporting und Offenlegung
1) Die Länderrisikoengagements sowie die Erläuterungen für grosse Abweichungen zwischen den eigenen Bonitätsklassen und den Einschätzungen extern verfügbarer Länderbeurteilungen sind Teil des Risikoreportings der Bank. Sie sind regelmässig im Rahmen dieses Reportings, mindestens aber auf die Abschlusstermine hin, an den Verwaltungsrat und, sofern ein solcher eingerichtet ist, an den Risikoausschuss zu rapportieren. Ausserordentliche Veränderungen sind unverzüglich zu rapportieren.
2) Im Geschäftbericht sind die Auslandengagements nach Bonität der Ländergruppen gegliedert zu veröffentlichen, falls es für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Bank wesentlich ist. Das dabei verwendete Ratingsystem ist zu erläutern. Eine Anlehnung an international übliche Standards wird empfohlen.
3) Falls risikorelevant, sind Auslandengagements nach Risikodomizil, geordnet nach Bonität von Ländergruppen, im Anhang des Geschäftberichts auszuweisen. Die verwendete Bonitätseinstufung ist zu erklären. Der Ausweis nach Risikodomizil ist nicht zu verwechseln mit der Offenlegung nach Schuldnerdomizil gemäss Anhang 3 Ziff. VIII Bst. J.
VII. Aufgehoben
Anhang 4.2398
Richtlinien für das Risikomanagement im Handel und bei der Verwendung von Derivaten gemäss Art. 7a BankG und Art. 21c ff.
I. Im Allgemeinen
1. Ziel und Zweck sowie Geltungsbereich der Richtlinien
1) Die vorliegenden Richtlinien haben zum Ziel, die Banken bei der Formulierung interner Weisungen im Rahmen des Risikomanagements zu unterstützen. Sie gelten für alle Banken, die im Handel tätig sind, unabhängig davon, ob sie mit Derivaten handeln oder nicht, sowie für jene, welche Derivate im Rahmen des Bilanzstrukturmanagements (Asset and Liability Management) verwenden.
2) Die Richtlinien bezwecken keine Vereinheitlichung des Risikomanagements. In der Form der Umsetzung der Richtlinien bleiben die Banken frei. Dies betrifft insbesondere die Entscheidung darüber, wie die Richtlinien entsprechend den für die einzelne Bank wesentlichen Risiken konkret umzusetzen sind. Die Wahl der Methoden und der Detaillierungsgrad der internen Weisungen sind situationsgerecht und dem Umfang des Handels sowie den Aktivitäten in Derivaten entsprechend, d.h. risikoadäquat, vorzunehmen.
3) Werden in einem Bankkonzern in- und ausländische Niederlassungen und Tochterunternehmen zum Zweck des Risikomanagements in Gruppen (Gesamtbanken) zusammengefasst, so ist das gesamthafte Risikomanagement zusätzlich auf der Stufe des Bankkonzerns zu regeln. Die dabei massgebenden Grundsätze sind nicht Gegenstand dieser Richtlinien. Deren Festlegung ist dem jeweiligen Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zu überlassen.
4) Für die in diesen Richtlinien verwendeten Begriffe gilt das Glossarium gemäss Beilage 1.
5) Soweit in den vorliegenden Richtlinien der Begriff "Bank" verwendet wird, so sind darunter Banken und Wertpapierfirmen zu verstehen.
II. Prinzipien des Risikomanagements
2. Risikopolitik
1) Die Erfassung, Bewirtschaftung und Begrenzung der Risiken aus dem Handel und aus der Verwendung von Derivaten ist eine zentrale Führungsaufgabe.
2) Die Verantwortung für die Risikopolitik im Handel und bei der Verwendung von Derivaten liegt beim Verwaltungsrat. Die Geschäftsleitung formuliert die Risikopolitik, welche vom Verwaltungsrat genehmigt und periodisch auf ihre Angemessenheit hin beurteilt wird. Sie erlässt Vorschriften zur Umsetzung der Risikopolitik. Diese müssen insbesondere vorsehen, dass jegliche Risikoübernahme ausschliesslich durch dazu autorisierte Personen erfolgt. Für alle für die Bank wesentlichen Risiken werden Limiten ausgesetzt.
3) Alle mit dem Risikomanagement betrauten Personen müssen über das erforderliche Fachwissen verfügen.
4) Die Bedeutung des Risikomanagements hat mit dem Aufkommen neuer Produkte zugenommen, sei es, weil sich der Zugang zu Risiken vereinfacht hat, oder sei es, weil heute mannigfache Instrumente zur Risikobewirtschaftung zur Verfügung stehen. Fragen des Risikomanagements, insbesondere die Formulierung und die regelmässige Überprüfung der Risikopolitik, zählen deshalb zu den zentralen Führungsaufgaben. Die Risikopolitik soll Bestandteil der allgemeinen Geschäftspolitik sein. Das Fachwissen muss auf den Ebenen des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Ausführung stufengerecht vorhanden sein. Die periodische Beurteilung der Risikopolitik kann innerhalb des Verwaltungsrates auch an einen Ausschuss delegiert werden.
5) Personalentlöhnungssysteme können Anreize schaffen, die das Risikomanagement erschweren. Daher setzen insbesondere erfolgsabhängige Personalentlöhnungssysteme entsprechende Risikokontrollen voraus.
3. Identifikation und Messung der Risiken
1) Die Identifikation von Risiken und deren Integration in Risikomanagement- und Risikoreportingsysteme muss als ständige Aufgabe und unter der Fachverantwortung eines Mitgliedes der Geschäftsleitung wahrgenommen werden. Die Messverfahren sind angemessen auszugestalten und sollen die Risikoaggregation bis auf die Ebene der Gesamtbank ermöglichen.
2) Das Risikomanagement muss in einem permanenten Prozess weiterentwickelt werden. Eine schriftliche Dokumentation über das Risikomanagement ist zu erstellen. Dem Fachwissen, den Systemen und den in diesem Zusammenhang mit speziellen Aufgaben betrauten Organen muss entsprechende Bedeutung beigemessen werden. Die in der Richtlinie angesprochenen Aktivitäten sind mit den notwendigen Ressourcen auszustatten. Die EDV-Systeme müssen der Komplexität der Finanzprodukte und deren Risiken angemessen sein.
3) Die Geschäftsleitung muss über die Gesamtrisikosituation der Bank periodisch informiert sein. Es ist sicherzustellen, dass das Reporting alle für die Beurteilung der Gesamtrisikosituation relevanten Grössen stufengerecht und verständlich darstellt. Die Standards der Risikomessung müssen auf allen Stufen bekannt sein. Zudem sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass in ausserordentlichen Lagen rasch und zielgerichtet die notwendigen Entscheidungen getroffen und entsprechende Massnahmen eingeleitet werden können.
4) Vor dem Einstieg in den Handel mit neuen Produkten sowie bei wesentlichen Änderungen der Handelsstrategien müssen die Funktionen der Produkte, die Märkte und die Geschäftsstrategien verstanden werden, Schätzungen über die benötigten Ressourcen und erwarteten Erträge angestellt sowie die Risiken analysiert werden.
5) Jeder Linienverantwortliche sollte periodisch alle Risiken seiner Einheit als Managementinformation erhalten. Zudem wird empfohlen, Gewinn und Verlust zu analysieren und in ihre Komponenten zu zerlegen (Anteil Bewertungsveränderung, Anteil Transaktionsergebnis). Risiko und Ertrag sind miteinander verbunden und dürfen daher nicht getrennt voneinander beurteilt werden.
6) Der Verwaltungsrat ist periodisch über die Gesamtrisikosituation zu informieren.
4. Interne Risikokontrolle
1) Die Einhaltung der internen Vorschriften wird von Einheiten überwacht, die vom Handel unabhängig sind.
2) Durch organisatorische Massnahmen sind insbesondere die Funktionentrennung sowie ein unabhängiges Reporting sicherzustellen.
3) Die Kontrolle - im Sinne eines Elementes des internen Kontrollsystems (IKS) - muss fachlich qualifizierten Personen anvertraut werden, die nicht durch hierarchische Unterstellung vom Handel abhängig sind, d.h. sie müssen von jenen Personen unabhängig sein, die Risikopositionen eingehen.
III. Bewertung
5. Grundsätze
1) Handelspositionen sind mindestens täglich nach einheitlichen Kriterien und gestützt auf Marktdaten zu bewerten. Gewinn und Verlust sind täglich zu ermitteln.
2) Für Positionen in Derivaten, die nicht im Handelsbuch geführt werden, ist zumindest eine periodische Bewertung gestützt auf Marktdaten und Modelle erforderlich, die den spezifischen Charakteristiken des Geschäftes Rechnung tragen.
3) Risikomanagement setzt eine Bewertung von Transaktionen und Portfolios voraus. Die Bewertung zusammen mit realisierten Ein- und Auszahlungen (einschliesslich allfälligen Finanzierungskosten) erlauben die wirtschaftlich korrekte Ermittlung von Gewinn und Verlust. Durch Marktverschiebungen verursachte Wertveränderungen werden unmittelbar transparent. Pro Positionsart hat die Bewertung einheitlich zu erfolgen. Unabhängig von der buchhalterischen Erfassung sind Marktbewertungen vorzunehmen, um die Effektivität der Absicherungsmassnahmen dem Markttest zu unterziehen. Allfällige Korrekturen der Positionswerte sind für spezifische Markt- und Produkteigenheiten (z.B. Marktliquidität, Positionsgrösse usw.) vorzunehmen.
4) Handelspositionen sind zwingend täglich zu bewerten; je nach Marktsituation kann auch eine innertägliche Bewertung erforderlich sein. Werden Modelle zur Bewertung beigezogen (im OTC-Geschäft relevant), sind die nötigen aktuellen Parameter (Volatilität usw.) grundsätzlich aus handelsunabhängigen Quellen zu beschaffen. Nebst den verwendeten Annahmen und Parametern sollen die Modelle selbst periodisch überprüft werden (Modellrisiken).
5) Zur raschen Identifikation von Absicherungslücken von Positionen in Derivaten, ungleicher Marktwertentwicklung von Grundposition und Absicherungstransaktion sowie von Fehlbeurteilungen genereller Art sollen Grundposition und Absicherungstransaktion einer einheitlichen Bewertung unterzogen werden. Auch hier sind allenfalls verwendete Modelle kritisch zu überprüfen, um eine fehlgeleitete Risikobewirtschaftung möglichst zu vermeiden.
IV. Risikomessung und Risikobegrenzung
6. Trennung von Bilanzstrukturmanagement und Handel
1) Bezüglich operationeller Verantwortung sowie Messung von Risiko und Ergebnis sind die Handelsportfolios vom Portfolio für das Bilanzstrukturmanagement klar zu trennen.
2) Es muss eine klare Trennung zwischen dem Bilanzstrukturmanagement und den Handelsaktivitäten bestehen. Diese Trennung manifestiert sich einerseits in einer klaren Funktionentrennung und andererseits in einer separaten Limitenzuteilung. Die Risiken sowie die Erfolge sind somit ebenfalls getrennt auszuweisen.
3) Angesichts ihrer Gleichartigkeit ist es angezeigt, die Risiken in den Bereichen der Handelsportfolios und des Bilanzstrukturmanagements auf einer höheren Stufe gemeinsam zu beurteilen.
4) Bei der buchhalterischen Erfassung der Transaktionen muss klar zwischen Handels-, Anlage- (bei strategischen Positionen) und Bilanzabsicherungstransaktionen unterschieden werden. Erträge, welche aus der Bilanzstruktur erwirtschaftet werden, müssen in der Buchführung getrennt von den Handelserfolgen ausgewiesen werden.
7. Marktrisiken im Handel
1) Für Marktrisiken sind Risikolimiten festzulegen. Die Risiken sind mindestens täglich nach anerkannten Methoden zu messen, zu rapportieren, zu kontrollieren und periodisch bis auf die Ebene der Gesamtbank zu aggregieren.
2) Im Handelsgeschäft sind die Positionen kontinuierlich zu bewirtschaften; Messverfahren und Methoden sollen sich an der best market practice orientieren. Zudem sind die Modelle periodisch zu überprüfen (z.B. Backtesting-Verfahren). Ohne korrekte Messung und Darstellung der Risiken eines Instrumentes oder Produktes sollte kein Handel erfolgen.
3) Professionelle Marktteilnehmer sollten nebst Sensitivitäten und Simulationsberechnungen innerhalb einer Risikoklasse auch produktübergreifende Ansätze implementieren, die insbesondere der Aggregation dienen, sofern diese statistisch hinreichend abgesichert sind. Der Value-at-Risk-Ansatz (statistischer Ausdruck des Portfoliorisikos) oder ähnliche, szenariobasierende Ansätze sind zu empfehlen.
8. Marktliquiditätsrisiken
1) Dem Risiko mangelnder Marktliquidität von Handelsprodukten ist durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen.
2) Zu kontrollieren sind der relative Anteil am Volumen einzelner Emissionen, die absolute Positionsgrösse oder der Betrag des tolerierbaren Verlustes, wenn keine Marktliquidität vorhanden ist. Durch Bewertungskorrekturen ist bei der Erfolgsermittlung der konkreten Marktliquidität Rechnung zu tragen.
3) Von den Marktliquiditätsrisiken zu unterscheiden sind die Kassenliquiditätsrisiken (Funding Risk), welchen im Rahmen der Liquiditätssteuerung Rechnung zu tragen ist.
9. Kreditrisiken aus Handels- und Derivatpositionen
1) Sämtliche Kreditrisiken aus Handels- und Derivatpositionen sind zu messen, zu aggregieren und als Gesamtengagement bezüglich Gegenparteien und Ländern auf der Ebene der Gesamtbank periodisch darzustellen.
2) Geschäfte an Märkten ohne Nachschusspflicht (v.a. im OTC-Bereich) erzeugen namhafte implizite Kreditengagements (insbesondere für Forwards und Swaps, aber auch für Longpositionen in Optionen). Finanzwirtschaftliche Techniken erlauben die Messung dieser impliziten Kreditengagements. Brutto- und Nettowiederbeschaffungswerte sowie deren potentieller Zuwachs im Zeitablauf können (z.B. mittels eines Add-ons) quantifiziert werden. Dem Settlementrisiko, das risikomässig die Transaktion abschliesst, ist Rechnung zu tragen. Der Verringerung des Kreditrisikos (Nettingverträge, Einfordern von Sicherheiten) ist Beachtung zu schenken.
3) Für die Ermittlung des Kreditrisikos sind anerkannte Verfahren anzuwenden. Dabei sind die oben erwähnten Techniken (Wiederbeschaffungswerte und die Berücksichtigung des potentiellen Zuwachses im Zeitablauf) zusammen mit Simulationsverfahren zu empfehlen. Die Aggregation der Kreditrisiken aus Handels- und Derivatpositionen ist pro Gegenpartei vorzunehmen und zusammen mit den Limiten darzustellen.
4) Eine weitere Aggregation der Kreditrisiken ist sinnvoll.
10. Operationelle Risiken
1) Die operationellen Risiken sind durch eine geeignete Betriebsorganisation sowie systemseitig integrierte Abläufe zu begrenzen.
2) Bei den organisatorischen Massnahmen ist besonders auf eine geeignete Instanzengliederung, Funktionentrennung, Regelung der Abläufe sowie eingebaute systematische Kontrollen zu achten (vgl. auch Ziff. 4.).
3) Durch EDV-seitig integrierte, automatisierte Abläufe lassen sich Fehlerquellen wirkungsvoll vermindern.
11. Rechtliche Risiken
1) Den rechtlichen Risiken aus dem Handel und aus der Verwendung von Derivaten ist durch angemessene Dokumentation Rechnung zu tragen.
2) Nach Möglichkeit sollen marktübliche Standard-Rahmenverträge verwendet werden.
3) Kenntnis des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeldes der Gegenpartei bilden die Grundvoraussetzung eines effizienten Managements des rechtlichen Risikos.
4) Vor allem im internationalen Geschäft sollen im Interesse der Bank folgenden Problemkreise höchste Beachtung geschenkt werden:
a) Verbindlichkeit von Verträgen sowie
b) Durchsetzbarkeit und Verrechenbarkeit von Vertragsansprüchen.
12. Stresssimulation
1) Mit Blick auf die Bewältigung möglicher Extremsituationen sind zusätzliche Analysen regelmässig durchzuführen.
2) Auf Gesamtbankebene sollten Belastungstests zur Berechnung möglicher Extremverluste durchgeführt werden. Diese Ergebnisse sind massnahmenorientiert auszuwerten. Im Vordergrund von solchen auf ökonomisch und politisch plausiblen Szenarien basierenden Stressanalysen stehen die Marktrisiken.
3) Sensitivitätsanalysen wie die Value-at-Risk-Methode modellieren kleine Marktbewegungen in einem stabilen Umfeld. Strategisch relevante Risiken aufgrund aussergewöhnlicher Marktverhältnisse erfordern umfassendere Stressanalysen.
V. Information
13. Informationsgrundsätze
1) Qualitative und quantitative Informationen sind getrennt nach Kredit- und Marktrisiken periodisch zu erstellen und im Anhang der Jahresrechnung in geeigneter Form zu integrieren. Eine Anlehnung an international übliche Standards wird empfohlen.
2) Quantitative Angaben müssen durch qualitative Beschreibungen der Methoden und Annahmen der Risikomessung ergänzt werden. Werden Informationen zum Marktrisiko z.B. mit dem Konzept des Value-at-Risk offengelegt, sollten die unterstellten Vertrauensintervalle, der Betrachtungszeitraum, die Haltedauer sowie die Aggregationsmethode angegeben werden. Bei Informationen zum Kreditrisiko sind die Bruttowiederbeschaffungswerte, die Kontraktwerte sowie das Kreditäquivalent bzw. das Add-on anzugeben, wobei eine Unterteilung nach Qualität der Gegenparteien und eventuell nach Fälligkeiten der Kontrakte vorzusehen ist. Nettowiederbeschaffungswerte dürfen nur angegeben werden, falls rechtlich anerkannte und durchsetzbare Nettingverträge vorhanden sind.
Beilage 1:
Glossarium
Absicherungslücken
Unvollständige Deckung auf abgesicherte Positionen.
Absicherungstransaktion
Transaktion zur Verminderung des Risikos einer Einzelposition oder eines Portfolios.
Add-on
Sicherheitsmarge zur Abdeckung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos während der Restlaufzeit eines Kontraktes.
Backtesting
Nachträglicher Test der Prognosequalität eines Modells. Für Value-at-Risk-Modelle wird die Qualitätsanalyse durch den Vergleich der tatsächlichen Tagesgewinn- und Tagesverlustzahlen mit den berechneten täglichen Value-at-Risk-Zahlen durchgeführt. Übertreffen Gewinn und Verlust statistisch zu häufig die Value-at-Risk-Werte, unterschätzt das Modell die Risiken tendenziell.
Bilanzstrukturmanagement
Bewirtschaftung sämtlicher Aktiven und Passiven der Bilanz und sämtlicher ausserbilanziellen Positionen bezüglich Zins- und Währungsrisiken (ohne Handelsbestände).
Bilanzstrukturrisiken
Zins- und Währungsrisiken, die aus Ungleichgewichten in der Bilanz (einschliesslich Ausserbilanzpositionen) resultieren.
Forward
Siehe Termingeschäft.
Gesamtbank
Eine Bank, einschliesslich ihrer in- und ausländischen Niederlassungen, und diejenigen ihrer Tochterunternehmen, welche für die Zwecke des Risikomanagements zu einer Einheit zusammengefasst sind. Die Zusammenfassung darf der Zielsetzung eines angemessenen Risikomanagements nicht widersprechen.
Handelsrisiken
Durch Preis- und Kursbewegungen verursachte potentielle Wertverluste (oder Gewinne) auf nicht vollständig abgesicherte Handelspositionen der Bank.
Implizite Kreditengagements
Kreditrisiken, die nicht direkt aus der Kreditvergabe, sondern in Handelstransaktionen mit Finanzinstrumenten (insbesondere mit OTC-Derivaten) eingegangen werden.
Interne Risikokontrolle
Einheiten der Bank, die gestützt auf Systeme und Verfahren Risiken (aber auch Gewinn und Verlust) messen, aggregieren, rapportieren und die Einhaltung von Risikolimiten durchsetzen.
Kassenliquiditätsrisiko
Risiko des Zahlungsverzuges.
Kreditäquivalent
Der einem Kredit vergleichbare Betrag, den eine Bank während der Laufzeit eines Kontraktes effektiv (Forderung heute) und potentiell (mögliche Zunahme des Forderungsbetrages in der Zukunft aufgrund von Marktbewegungen) von einer Gegenpartei als Forderung ausstehend hat.
Kreditrisiko
Möglicher Ausfall einer Gegenpartei während der Laufzeit des Kredites bzw. Streuung der Ausfälle innerhalb einer bestimmten Bonitätskategorie um einen langfristigen Durchschnitt.
Marktliquiditätsrisiko
Risiko, dass das zu liefernde (zu erhaltende) Instrument nicht oder nur unvollständig oder nur unter grossen Preiszugeständnissen beschafft (veräussert) werden kann.
Marktrisiko
Risiko von Verlusten in bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen aufgrund von Veränderungen der Marktpreise wie z.B. Zinssätze, Wechselkurse und Aktienkurse.
Netting
Verrechnung zwischen den Gegenparteien von gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen am Fälligkeitstag einerseits und von unrealisierten Gewinnen mit unrealisierten Verlusten bei Ausfall der Gegenpartei andererseits, basierend auf bilateralen oder multilateralen Verträgen.
Option
Recht, einen bestimmten Basiswert zu einem festgelegten Preis in einer gegebenen Menge während einer begrenzten Laufzeit bzw. an einem definierten Tag zu kaufen oder zu verkaufen.
Over-the-Counter-(OTC-)Geschäft
Handel mit nicht standardisierten Finanzinstrumenten. Im Allgemeinen vereinbaren die Parteien alle Einzelheiten der Geschäfte oder einigen sich auf bestimmte vereinfachte Marktusanzen.
Rechtliche Risiken
Die in den jeweiligen juristischen Eigenheiten der Länder begründete Gefahr der Nichtanerkennung von vertraglich vereinbarten Forderungen, sei es, weil die Gegenpartei dazu nicht autorisiert war, weil vertragliche Mängel nachträglich festgestellt wurden oder weil das Finanzinstrument den rechtlichen Vorschriften widersprach.
Risikolimite
Quantitative Limiten, welche den Umfang der Risikoübernahme für bestimmte Positionen begrenzen.
Sensitivität
Grad der Wertveränderung aufgrund definierter Preis- bzw. Zinsänderungen.
Settlementrisiko
Risiko, dass die Gegenpartei in der Abwicklung der Transaktion ihre Verpflichtung nicht erfüllt.
Stresssimulation
Szenariobasierende Verfahren der simulierten Neubewertung von Handelspositionen. Die verwendeten Szenarien orientieren sich in der Regel an extremen historischen Ereignissen, künftig möglichen extremen Ereignissen oder verwenden aussergewöhnliche wirtschaftliche und politische Konstellationen. Das Verfahren gibt Aufschluss über einseitige, potentiell kostspielige Risikoexpositionen.
Swap
Kombination von Kauf- und Rückkaufsverträgen, deren Erfüllungszeitpunkt nicht zusammenfallen.
Termingeschäft
Vertrag, bei dem der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses und der Zeitpunkt der Geschäftserfüllung auseinander liegen.
Value-at-Risk
Mass für die potentielle Wertveränderung eines (Handels-)Portfolios unter bestimmten Annahmen bezüglich der für die Wertentwicklung des Portfolios relevanten Faktoren (Marktkurse, Volatilitäten, Korrelationen).
Volatilitäten
Messgrösse für die Preisvariabilität eines Instrumentes.
Wiederbeschaffungswert
Marktwert der offenen Positionen zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Anhang 4.3399
Richtlinien zur Internen Kontrolle gemäss Art. 7a BankG und Art. 21c ff.
I. Im Allgemeinen
1. Gegenstand
1) Ein wirksames System der Internen Kontrolle stellt ein zentrales Element des modernen Bankmanagements und eine wichtige Voraussetzung für ein angemessenes Risikomanagement dar und dient damit der Stabilität des Finanzsystems.
2) Die nachstehenden Richtlinien zur Internen Kontrolle werden im Bewusstsein um die Abhängigkeit der optimalen Ausgestaltung der Internen Kontrolle von verschiedenen, teilweise stark institutsabhängigen Faktoren (insbesondere Unternehmensgrösse, Geschäftstätigkeit, Risikostruktur, Organisation, Grad der Automation) herausgegeben. Sie verfolgen das Ziel, allgemein gültige und institutsunabhängige Grundsätze für die Ausgestaltung der Internen Kontrolle zu formulieren. Sie basieren auf dem Papier "Framework for Internal Control Systems in Banking Organisations" des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom September 1998.
3) Die Interne Kontrolle wird in den vorliegenden Richtlinien in einem umfassenden Sinne verstanden als Gesamtheit der internen Massnahmen zur Unterstützung der unternehmerischen Zielerreichung. Insbesondere werden Risk Control (Risikokontrolle) und Compliance als Bestandteile der Internen Kontrolle erachtet.
4) Soweit in den vorliegenden Richtlinien der Begriff "Bank" verwendet wird, so sind darunter Banken und Wertpapierfirmen zu verstehen.
2. Definition, Zielsetzung und Abgrenzung
1) Unter Interner Kontrolle (Internes Kontrollsystem) werden alle von Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und übrigen Führungsverantwortlichen angeordneten Vorgänge, Methoden und Massnahmen verstanden, die dazu dienen, einen ordnungsgemässen Ablauf des betrieblichen Geschehens sicherzustellen. Die organisatorischen Massnahmen der Internen Kontrolle sind in die betrieblichen Arbeitsabläufe integriert, d.h. sie erfolgen arbeitsbegleitend oder sind dem Arbeitsvollzug unmittelbar vor- oder nachgelagert. Dabei sind unter Interner Kontrolle nicht nur eigentliche Kontrollaktivitäten, sondern auch solche der Steuerung und Planung zu verstehen.
2) Insbesondere wirkt die Interne Kontrolle unterstützend bei der Erreichung der geschäftspolitischen Ziele, der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, dem Schutz des Geschäftsvermögens, der Vermeidung, Verminderung und Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten, der Sicherstellung der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Buchführung und der zeitgerechten und verlässlichen finanziellen Berichterstattung sowie der wirksamen und effizienten Geschäftsführung.
3) Demgegenüber ist die Interne Revision eine nicht in die laufende Geschäftstätigkeit integrierte Stelle im Dienste des Verwaltungsrates mit der primären Funktion der Überprüfung der Internen Kontrolle. Die Interne Revision ist eine unabhängige und objektive Assurance- und Beratungsaktivität, die zu Wertschöpfung und Zielerreichung beiträgt, indem sie eine systematische und disziplinierte Vorgehensweise für die Evaluation und Steigerung der Effektivität von Interner Kontrolle und Unternehmensführung leistet.
4) Die Interne Kontrolle hat - im Rahmen eines kontinuierlichen Prozesses - Zielabweichungen festzustellen sowie Handlungsbedarf aufzuzeigen. Dies bedingt den Einbezug von Verwaltungsrat, Geschäftsleitung sowie allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
5) Der interne Kontrollprozess besteht aus folgenden fünf Elementen: Überwachung durch das Management und Kontrollkultur, Risikoerkennung und Risikobeurteilung, Kontrollaktivitäten und Trennung der Funktionen, Information und Kommunikation sowie laufende Feststellung von Mängeln und Korrekturmassnahmen. Zwischen diesen Elementen bestehen Beziehungen und Abhängigkeiten.
II. Elemente des internen Kontrollprozesses
A. Überwachung durch das Management und Kontrollkultur
3. Verantwortung des Verwaltungsrates
1) Der Verwaltungsrat selbst ist für die Schaffung und Aufrechterhaltung einer geeigneten Internen Kontrolle verantwortlich.
2) Der Verwaltungsrat trägt insbesondere die Verantwortung für die Genehmigung und periodische Überprüfung von Entscheidungen mit strategischer Bedeutung, die Festlegung adäquater Obergrenzen für geeignet gewählte und definierte Risikotypen, die Sicherstellung der Implementierung der im Rahmen der Internen Kontrolle durch die Geschäftsleitung zu treffenden Massnahmen (Identifikation, Messung, Überwachung und Kontrolle der durch die Bank eingegangenen Risiken) sowie die Sicherstellung einer angemessenen Kontrolle der Wirksamkeit interner Kontrollsysteme durch die Geschäftsleitung.
3) Der Verwaltungsrat hat zur Wahrnehmung dieser Verantwortlichkeiten regelmässig mit der Geschäftsleitung die Effektivität der Massnahmen der Internen Kontrolle zu erörtern, Bewertungen interner Kontrollsysteme durch Management, interne und externe Revisoren sowie Aufsichtsbehörden zeitgerecht zu beurteilen und entsprechende Konsequenzen zu ziehen, die Anordnung und Befolgung von Korrekturmassnahmen zu überwachen und auch Strategie und Risikolimiten regelmässig zu überprüfen. Insbesondere kommt dem Verwaltungsrat bei festgestellten Mängeln der Internen Kontrolle die Verantwortung für die Sicherstellung der Umsetzung geeigneter Korrekturmassnahmen zu.
4) Der Verwaltungsrat kann unter anderem zur Unterstützung der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Bereich der Internen Kontrolle ein "Audit Committee" (Prüfungsausschuss) einsetzen. Dadurch kann jedoch der Verwaltungsrat nicht von der Gesamtverantwortung für die Interne Kontrolle befreit werden.
4. Verantwortung der Geschäftsleitung
1) Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung für die Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Strategien und Geschäftsgrundsätze.
2) Die Geschäftsleitung ist insbesondere verantwortlich für die Entwicklung geeigneter Prozesse für die Identifikation, Messung, Überwachung und Kontrolle der durch die Bank eingegangenen Risiken, die Aufrechterhaltung und Dokumentation einer Organisationsstruktur, welche Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Informationsflüsse eindeutig festhält, die Sicherstellung der Erfüllung delegierter Aufgaben sowie die Überwachung des optimalen Ressourceneinsatzes im Bereich der internen Kontrolle.
3) Die Geschäftsleitung stellt im Zusammenhang mit den obigen Aufgaben Quantität und Qualität, insbesondere Ausbildung und Erfahrung, des entsprechenden Personals sicher. Entlöhnungs- und Beförderungsstrukturen sollen keine Anreize zur Missachtung interner Kontrollmechanismen beinhalten.
5. Risikophilosophie und Kontrollkultur
Verwaltungsrat und Geschäftsleitung prägen mit ihrem Verhalten die Unternehmenskultur, insbesondere die Risiko- und Kontrollkultur, die durch hohe Integritätsstandards gekennzeichnet sein soll. Verwaltungsrat und Geschäftsleitung dokumentieren ihre Absichten zu Risikophilosophie und Kontrollkultur und kommunizieren diese in schriftlicher Form. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Hierarchiestufen müssen ihre Verantwortung und Aufgaben im Prozess der Internen Kontrolle kennen und verstehen. Dabei tragen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung die Verantwortung für die Ausbildung, insbesondere für die Erstellung und Umsetzung eines Ausbildungskonzepts. Ein allenfalls vom Management auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeübter Druck auf hohe Performance soll nicht zur Umgehung von Kontrollmechanismen führen.
B. Risikoerkennung und Risikobeurteilung
6. Anforderungen an ein System der Internen Kontrolle
1) Ein System der Internen Kontrolle stellt sicher, dass alle Risiken, die die Erreichung der Geschäftsziele substanziell beeinträchtigen könnten, zeitgerecht und kontinuierlich erkannt sowie beurteilt werden. In diese Beurteilung sind insbesondere Kreditrisiken, Länder- und Transferrisiken, Markt- und Zinsrisiken, Liquiditätsrisiken, operationelle Risiken, rechtliche Risiken und Reputationsrisiken einzubeziehen. Das interne Kontrollsystem soll zudem die nötige Flexibilität aufweisen, um auf neue oder bisher unkontrollierte Risikotypen rasch und angemessen reagieren zu können.
2) Im Rahmen dieser Beurteilung werden die für Entscheidungen relevanten Faktoren identifiziert. Daraus sind Konsequenzen und mögliche Lageentwicklungen abzuleiten sowie auf diesen Grundlagen alternative Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten.
3) Das Risikomanagement hat mit adäquaten und den Besonderheiten der Bank Rechnung tragenden Methoden zu erfolgen. Dabei müssen sowohl interne Einflussfaktoren (z.B. Komplexität der Organisationsstruktur oder Geschäftstätigkeit) als auch externe Einflussfaktoren (z.B. ökonomische Rahmenbedingungen oder technologische Entwicklung) Berücksichtigung finden.
4) Risikomanagement hat jeweils auf geeigneten organisatorischen Ebenen stattzufinden. Es ist sicherzustellen, dass sämtliche Informationen bezüglich Risikomanagement in stufengerechtem Aggregations- bzw. Detaillierungsgrad zur Verfügung stehen.
C. Kontrollaktivitäten und Trennung der Funktionen
7. Kontrollaktivitäten
1) Kontrollaktivitäten sind integraler Bestandteil sämtlicher Arbeitsprozesse. Dabei ist zwischen verfahrensorientierten Ablaufkontrollen, resultatorientierten Ergebniskontrollen sowie direkten Verhaltensüberprüfungen zu unterscheiden:
a) Ablaufkontrollen haben Zielabweichungen zu einem Zeitpunkt festzustellen, zu dem Korrekturen noch leicht möglich sind (ex ante);
b) Ergebniskontrollen überprüfen die Zielerreichung mittels Vergleich zwischen Zielvorgaben und tatsächlich erreichten Resultaten. Sie werden eingesetzt, wenn eine unmittelbare Korrektur nicht nötig und/oder nicht möglich ist (ex post);
c) mit Verhaltensüberprüfungen wird direkt das Verhalten von Individuen und organisatorischen Einheiten überprüft. Sie werden insbesondere eingesetzt, wenn Resultate nicht beobachtbar sind.
2) Methodisch ist unter anderem von folgenden Kontrolltypen Gebrauch zu machen:
a) Überwachung durch die Unternehmensleitung: Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sollten regelmässig Performance Reports erhalten und kritisch prüfen (z.B. Entwicklung der Finanzresultate im Verhältnis zu Budget und Zielsetzungen);
b) Aktivitätskontrollen: Alle betroffenen Hierarchieebenen sollten regelmässig (täglich, wöchentlich, monatlich) stufengerechte Performance Reports erhalten und kritisch prüfen;
c) physische Kontrollen: Vier-Augen-Prinzip, Begrenzung des technischen Zugangs zu Barschaften und Wertgegenständen, periodische Inventarisierung;
d) Überprüfung der Einhaltung vorgegebener Limiten: Die Überprüfung geeignet gewählter Limiten der Risiko-Exposure stellt einen wesentlichen Aspekt der Risikokontrolle dar. So können beispielsweise Limiten gegenüber bestimmten Schuldnern und Gegenparteien die Konzentration von Kreditrisiken reduzieren und zur Diversifikation des Risikoprofils beitragen;
e) (Finanz-)Kompetenzen und Autorisationen: regelmässige und sporadische Kontrollen der Einhaltung für ausgewählte Transaktionen;
f) Überprüfung und Abstimmung von Transaktionen sowie Risikomanagement-Modellen.
8. Trennung der Funktionen
Ein wirksames System der Internen Kontrolle verlangt ferner eine geeignete Trennung von Funktionen sowie die Minimierung der Zuweisung konfliktärer Verantwortungen. Eine entsprechende Funktionstrennung sowie ein unabhängiges Reporting sind durch organisatorische Massnahmen sicherzustellen. Beispielsweise muss die Einhaltung von Vorschriften der Internen Kontrolle von organisatorischen Einheiten überwacht werden, die von Handel und Kreditvergabe unabhängig sind (Trennung von Back- und Front-Office). In Fällen, in denen eine Funktionstrennung aufgrund der Unternehmensgrösse nicht vollständig implementiert werden kann, ist besonderer Wert auf eine entsprechend erhöhte Führungsverantwortung der Linieninstanzen zu legen.
D. Information und Kommunikation
9. Anforderungen
1) Ein wirksames System der Internen Kontrolle setzt die Verfügbarkeit adäquater interner sowie externer entscheidungsrelevanter Informationen voraus. Diese müssen zuverlässig, zeitgerecht und zugänglich sowie in konsistenter Form aufbereitet sein.
2) Insbesondere gilt als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Systems der Internen Kontrolle, dass geeignete Informationssysteme bestehen, welche sicherstellen, dass alle relevanten Informationen über die betrieblichen Geschäftsfelder zuverlässig und zeitgerecht erhoben, verteilt und bearbeitet werden (Management Information Systems, MIS).
3) Auch auf die stufengerechte Kommunikation von Zielen, Resultaten und Massnahmen der Internen Kontrolle ist besonderer Wert zu legen. Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Grundsätze und Abläufe der Internen Kontrolle soweit kennen, als ihre eigene Verantwortung betroffen ist. Durch die Schaffung geeigneter organisatorischer Strukturen soll der entsprechende, für Koordination und Reaktionsfähigkeit notwendige Informationsfluss "top down", "bottom up" und horizontal sichergestellt werden.
E. Laufende Feststellung von Mängeln und Korrekturmassnahmen
10. Laufende Feststellung von Mängeln
1) Die Wirksamkeit der Internen Kontrolle wird laufend überwacht. Die Geschäftsleitung definiert die entsprechenden Verantwortlichkeiten. Die Feststellung und Überwachung der hauptsächlichen Risiken muss Gegenstand sowohl des Tagesgeschäfts als auch von periodischen Evaluationen durch Management und interne Revision sein. Durchgeführte Kontrollen (vgl. C.) sowie Resultate sind soweit möglich und in geeigneter Weise zu dokumentieren.
2) Dabei ist die Veränderung interner und externer Bedingungen zu berücksichtigen. Beispielsweise sollten folgende Veränderungen zu Kontrollmassnahmen Anlass geben: Einführung neuer Produkte, rasches Wachstum einzelner Geschäftsfelder/Aktivitäten, Personalfluktuation, neue Informationssysteme, organisatorische Umstrukturierungen, Fusionen, Veränderungen des gesetzlichen und regulatorischen Umfelds, Veränderungen der internationalen Tätigkeit.
11. Korrekturmassnahmen
Im Falle der Feststellung von Abweichungen und Mängeln ist sicherzustellen, dass Korrekturmassnahmen eingeleitet werden. Die geeigneten Stellen und Hierarchiestufen sind zeitgerecht über entsprechende Probleme zu informieren; über schwerwiegende Fälle sind Verwaltungsrat und Geschäftsleitung zu orientieren.
Beilage:
Im nachstehenden Glossar werden wichtige Begriffe aus dem Text der vorliegenden Richtlinien definiert. Die Definitionen erheben nicht den Anspruch auf allgemeine Gültigkeit, sondern richten sich nach dem Kriterium der Zweckmässigkeit im gegebenen Zusammenhang.
Ablaufkontrolle:
Form der Kontrolle, welche Zielabweichungen zu einem Zeitpunkt feststellt, zu dem Korrekturen noch leicht möglich sind (ex ante).
Audit Committee (Prüfungsausschuss):
Das Audit Committee ist ein Ausschuss des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle (unabhängiger Fachausschuss des Verwaltungsrates), der sich schwergewichtig mit der Methodik und Qualität der externen Revision, der Qualität der finanziellen Berichterstattung sowie mit dem Zusammenwirken der internen und externen Revision und deren Unabhängigkeit befasst. Das Audit Committee des Verwaltungsrates ist der primäre Ansprechpartner der Prüfungsgesellschaft und entlastet den Verwaltungsrat nicht von seiner Verantwortung für Aufsicht und Kontrolle, sondern unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Compliance:
Übereinstimmung des betrieblichen Handelns mit gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften. Die Gewährleistung der Einhaltung sämtlicher Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen etc. stellt primär eine Führungsaufgabe der Geschäftsleitung dar. Die Compliance-Funktion unterstützt diesbezüglich die Geschäftsleitung und überwacht die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften, um rufschädigende und regulatorische Risiken frühzeitig zu erkennen und nach Möglichkeit zu vermeiden sowie um allgemein eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in hinreichendem Mass sicherzustellen.
Ergebniskontrolle:
Form der Kontrolle, welche die Zielerreichung mittels Vergleich von Zielvorgaben und tatsächlich erreichten Resultaten überprüft und die eingesetzt wird, wenn eine unmittelbare Korrektur nicht nötig und/oder nicht möglich ist (ex post).
Interne Kontrolle (Internal Control):
Unter Interner Kontrolle (Internes Kontrollsystem) werden alle von Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und übrigen Führungsverantwortlichen angeordneten Vorgänge, Methoden und Massnahmen verstanden, die dazu dienen, einen ordnungsgemässen Ablauf des betrieblichen Geschehens sicherzustellen. Dabei sind unter Interner Kontrolle nicht nur eigentliche Kontrollaktivitäten, sondern in erster Linie solche der Steuerung und Planung zu verstehen.
Interne Revision:
Die Interne Revision ist eine unabhängige und objektive Assurance- und Beratungsaktivität, die zu Wertschöpfung und Zielerreichung beiträgt, indem sie eine systematische und disziplinierte Vorgehensweise für die Evaluation und Steigerung der Effektivität von Interner Kontrolle und Unternehmensführung leistet.
Kontrollaktivitäten:
Massnahmen der Überprüfung im Rahmen der Internen Kontrolle, unter anderem bestehend aus Ablauf-, Ergebnis- und Verhaltenskontrollen.
Risikokontrolle (Risk Control):
Unabhängige Überwachung des eingegangenen Risikoprofils der Bank. Risikokontrolle legt die Grundlage der unternehmerischen Risikopolitik (Risk Policy), der Risikobereitschaft (Risk Appetite) sowie der Risikolimiten, die von den zuständigen Stellen zu erlassen sind und überwacht die Einhaltung des dadurch festgelegten Rahmens.
Risikomanagement (Risk Management):
Umfassende und systematische Steuerung und Lenkung von Risiken auf der Grundlage wirtschaftlicher und statistischer Kenntnisse. Risikomanagement umfasst die Identifikation, Messung, Beurteilung, Steuerung und Berichterstattung über einzelne wie auch über aggregierte Risikopositionen.
Risikophilosophie:
Gesamtheit der Strategien und Werte im Zusammenhang mit dem Umgang einer Bank mit verschiedenen Typen von Risiken.
Verhaltensüberprüfung:
Form der Kontrolle, welche anstelle von erreichten Resultaten direkt das Verhalten von Individuen und organisatorischen Einheiten überprüft.
Anhang 4.4400
Richtlinien für das Management von mit der
Vergütungspolitik und -praxis verbundenen Risiken gemäss Art. 7a BankG sowie Art. 21c und 21r
1. Grundsätze der Vergütungspolitik und -praxis
1) Bei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschliesslich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für verschiedene Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, wenden Banken oder Wertpapierfirmen die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmass an, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte nach angemessen sind:
a) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von der Bank oder Wertpapierfirma tolerierte Mass hinausgehen.
abis) Die Vergütungspolitik ist in allen Fällen geschlechtsneutral.
b) Die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank oder Wertpapierfirma im Einklang und beinhaltet Massnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten.
c) Der Verwaltungsrat der Bank oder Wertpapierfirma nimmt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik an, überprüft sie regelmässig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich.
d) Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäss den vom Verwaltungsrat angenommenen Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde.
e) Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, müssen unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen sein, über ausreichende Befugnisse verfügen und unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt werden.
f) Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Leiter der Bereiche Risikomanagement und Compliance wird vom Vergütungsausschuss, oder sofern ein solcher Ausschuss nicht eingerichtet worden ist, vom Verwaltungsrat unmittelbar überprüft.
g) Die Vergütungspolitik unterscheidet deutlich - unter Berücksichtigung der liechtensteinischen Gepflogenheiten für die Festlegung der Löhne und Gehälter - zwischen den Kriterien für die Festlegung:
1. der fixen Vergütungskomponente, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegeln sollte, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist; und
2. der variablen Vergütungskomponente, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung und Leistungen die über die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nach Massgabe der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen.
2) Für variable Vergütungsbestandteile gelten zusätzlich folgende Grundsätze:
a) Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses der Bank oder Wertpapierfirma zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.
b) Die Leistungsbeurteilung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem zugrunde liegenden Geschäftszyklus der Bank oder Wertpapierfirma und ihren Geschäftsrisiken Rechnung trägt.
c) Die gesamte variable Vergütung darf nicht die Fähigkeiten der Bank oder Wertpapierfirma zur Verbesserung ihrer Eigenmittelausstattung einschränken.
d) Eine garantierte variable Vergütung steht nicht in Einklang mit solidem Risikomanagement oder dem Prinzip leistungsorientierter Vergütung und darf nicht Bestandteil künftiger Vergütungssysteme sein. Eine garantierte variable Vergütung wird, sofern die Bank oder Wertpapierfirma über eine solide und ausreichende Eigenmittelausstattung verfügt, nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr beschränkt.
e) Bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis; der Anteil der festen Komponente ist so hoch, dass eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Vergütungskomponente verzichtet werden kann.
f) Banken und Wertpapierfirmen legen für das Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung angemessene Werte fest. Dabei gelten folgende Grundsätze:
1. Der variable Bestandteil darf 100 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreiten.
2. Abweichend von Ziff. 1 kann die variable Vergütungskomponente durch einen Beschluss der Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter auf bis zu 200 % der fixen Vergütungskomponente erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
aa) Der Beschlussfassung hat eine umfangreiche Empfehlung der Bank oder Wertpapierfirma voranzugehen, welche die Gründe und den Umfang der ersuchten Billigung darlegt, einschliesslich der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, ihrer Aufgaben sowie der erwarteten Auswirkungen auf die Anforderung, eine solide Eigenmittelausstattung aufrechtzuerhalten.
bb) Die Bank oder Wertpapierfirma setzt alle seine Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter rechtzeitig im Voraus über die geplante Beschlussfassung in Kenntnis.
cc) Die Bank oder Wertpapierfirma hat die FMA unverzüglich über die abgegebene Empfehlung zu informieren. Diese Information hat insbesondere den vorgeschlagenen höheren Höchstwert der Quote und deren Begründung zu enthalten. Weiters ist darzulegen, dass durch diese Erhöhung keine Beeinträchtigung der Einhaltung der Verpflichtungen der betroffenen Bank oder Wertpapierfirma aufgrund des Bankengesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschliesslich der zwingenden Eigenmittelanforderungen, entsteht.
dd) Eine wirksame Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte des stimmberechtigen Kapitals und eine Stimmenmehrheit von 66 %. Abweichend davon kann ein wirksamer Beschluss bei Nichterreichen des erforderlichen Anwesenheitsquorums durch eine Stimmenmehrheit von 75 % gefasst werden. Mitarbeiter einer Bank oder Wertpapierfirma, die direkt von einer Erhöhung der variablen Vergütungskomponente betroffen sind, sind sowohl von der direkten als auch der indirekten Stimmrechtsausübung ausgeschlossen.
ee) Die Bank oder Wertpapierfirma informiert die FMA unverzüglich über die Beschlüsse ihrer Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter über die Erhöhung der fixen Vergütungskomponente, einschliesslich aller gebilligten höheren Höchstwerte der Quote. Die FMA vergleicht die diesbezüglichen Methoden der Banken und Wertpapierfirmen in diesem Bereich und informiert die EBA.
ff) Die Angemessenheit des Beschlusses ist regelmässig zu evaluieren. Der Beschluss ist bei signifikanten Änderungen insbesondere des Geschäftsmodells, der Organisation, des Risikoappetits oder der Eigentumsverhältnisse jedenfalls zu erneuern.
3. Die Bank oder Wertpapierfirma darf den Diskontsatz nach Ziff. 1 oder 2 auf maximal 25 % des Gesamtwerts der variablen Vergütung anwenden, sofern die Vergütung in Instrumenten gezahlt wird, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden.
g) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen.
h) Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen der Bank oder Wertpapierfirma, einschliesslich Einbehaltungs-, Zurückbehaltungs-, Leistungs- und Rückforderungsvereinbarungen, im Einklang stehen.
i) Die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schliesst die Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kapitalkosten und der erforderlichen Liquidität Rechnung. Bei der Verteilung der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Bank oder Wertpapierfirma ist allen Arten von laufenden und künftigen Risiken Rechnung zu tragen.
k) Bei Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung hat ein erheblicher Anteil, mindestens aber 50 % der variablen Vergütung, aus folgenden Anteilen zu bestehen, die in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen:
1. Aktien bzw. gleichwertige Beteiligungen der Bank oder Wertpapierfirma oder mit Anteilen verknüpfte Instrumente bzw. gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente; und
2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Art. 52 oder Instrumente des Ergänzungskapitals im Sinne von Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder andere Instrumente, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umgewandelt oder abgeschrieben werden können und die Bonität der Bank oder Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet sind.
Für diese Instrumente gilt eine geeignete Sperrfristpolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den längerfristigen Interessen der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma auszurichten. Die FMA kann Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschliessen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten oder andere Beteiligungsmöglichkeiten zulassen.
Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die nach Bst. l zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.
l) Ein erheblicher Anteil der variablen Vergütung, der mindestens 40 % beträgt, wird für einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren zurückgestellt und entsprechend auf die Art der Geschäftstätigkeit, ihre Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters ausgerichtet. Für Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung von Banken oder Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung hat der Rückstellungszeitraum mindestens fünf Jahre zu betragen. Der Anspruch auf die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungsauszahlung zu entrichtende Vergütung wird anteilig erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt. Ein besonders hoher Betrag liegt jedenfalls dann vor, wenn die variable Vergütung mindestens 300 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken beträgt.
Die Dauer des Rückstellungszeitraums wird unter Berücksichtigung des Geschäftszyklus, der Art des Geschäfts, dessen Risiken und den Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter festgelegt.
m) Die variable Vergütung, einschliesslich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Bank oder Wertpapierfirma insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der Bank oder Wertpapierfirma, des betreffenden Geschäftsbereichs und der betreffenden Person gerechtfertigt erscheint.
Eine schwache oder negative finanzielle Leistung der Bank oder Wertpapierfirma führt in der Regel unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des Vertrags- und Arbeitsrechts zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen - auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen - berücksichtigt werden.
Malus- oder Rückforderungsübereinkommen können mit bis zu 100 % des Gesamtbetrages der variablen Vergütungskomponente abgeschlossen werden. Dabei haben Banken und Wertpapierfirmen genaue Kriterien für die Anwendung der Malus- und Rückforderungsregeln festzusetzen. Diese Kriterien haben insbesondere Situationen zu berücksichtigen, in denen Mitarbeiter an Handlungen, welche zu erheblichen Verlusten geführt haben, teilgenommen haben oder für diese verantwortlich waren, sowie Situationen, in denen Mitarbeiter die einschlägigen fachlichen Eignungs- oder persönlichen Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt haben.
n) Die Rentenpolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank oder Wertpapierfirma im Einklang. Verlässt der Mitarbeiter die Bank oder Wertpapierfirma vor Antritt des Ruhestands, so sollte die Bank oder Wertpapierfirma fünf Jahre lang die im Rahmen der variablen Vergütung vereinbarten freiwilligen Rentenzahlungen in der unter Bst. k festgelegten Form halten. Tritt ein Mitarbeiter in Ruhestand, so sollten die freiwilligen Rentenzahlungen dem Mitarbeiter in Form der unter Bst. k festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden.
o) Die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen.
p) Die variable Vergütung wird nicht anhand von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen des Bankengesetzes und dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erleichtern.
3) Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich im Sinne des Abs. 1 wesentlich auf das Risikoprofil der Bank oder Wertpapierfirma auswirkt, sind zumindest folgende:
a) alle Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung;
b) Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollaufgaben der Bank oder Wertpapierfirma oder für die wesentlichen Geschäftsbereiche;
c) Mitarbeiter, die im vorhergehenden Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in beträchtlicher Höhe hatten, wenn:
1. die Vergütung des Mitarbeiters zumindest der durchschnittlichen Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Bank oder Wertpapierfirma und nicht weniger als 500 000 Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken entsprach; und
2. die Mitarbeiter die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich ausüben und sich diese Tätigkeit erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.
4) Im Falle von Banken und Wertpapierfirmen, die in den Genuss ausserordentlicher staatlicher Unterstützung kommen, gelangen zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Grundsätzen die nachfolgenden zur Anwendung:
a) Die variable Vergütung bleibt als Prozentanteil der Nettoeinnahmen streng begrenzt oder entfällt gänzlich, wenn sie mit der Wahrung einer soliden Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung im Falle einer potenziellen frühzeitigen Beendigung der staatlichen Unterstützung nicht im Einklang steht.
b) Die Vergütungsstruktur der Bank oder Wertpapierfirma steht mit einem soliden Risikomanagement und langfristigem Wachstum im Einklang, ist angemessen dokumentiert und offengelegt.
c) Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats von Banken und Wertpapierfirmen erhalten keine variable Vergütung, wenn die Bank oder Wertpapierfirma ohne die staatliche Unterstützung voraussichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Kapital- oder Liquiditätsbestimmungen, verstossen würde.
5) Abweichend von Art. 7c Abs. 2 des Bankengesetzes gelten die in Abs. 1 bis 3 genannten Grundsätze nicht für:
a) Tochterunternehmen mit Sitz im EWR, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Massgabe anderer EWR-Rechtsvorschriften gebunden sind;
b) Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Massgabe anderer EWR-Rechtsvorschriften gebunden wären, wenn sie ihren Sitz im EWR hätten.
6) Abweichend von Abs. 5 finden die in Abs. 1 bis 3 genannten Grundsätze in folgenden Fällen auf Mitarbeiter von Tochterunternehmen, die nicht auf Einzelbasis dem Bankengesetz oder dieser Verordnung unterliegen, jedenfalls Anwendung:
a) Das Tochterunternehmen ist entweder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eine Wertpapierfirma, die Wertpapierdienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 2, 3, 4, 6 und 7 des Bankengesetzes erbringt, und die Mitarbeiter führen Tätigkeiten aus, die sich direkt und wesentlich auf das Risikoprofil oder die Geschäftstätigkeit von Banken oder Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe auswirken.
b) Das Tochterunternehmen ist ein bedeutendes Tochterunternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, auf das Abs. 5 nicht anwendbar ist.
7) Die Bestimmungen von Abs. 2 Bst. k, l und n zweiter Satz finden keine Anwendung auf:
a) eine Bank oder Wertpapierfirma, die kein grosses Institut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und deren Gesamtaktiva sich auf Einzel- oder konsolidierter Basis nach dem Bankengesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr auf höchstens fünf Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken belaufen;
b) einen Mitarbeiter, dessen jährliche variable Vergütung nicht über 50 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken hinausgeht und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung des Mitarbeiters ausmacht.
2. Vergütungsausschuss und Risikoausschuss
1) Banken oder Wertpapierfirmen, die wegen ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, müssen einen Vergütungsausschuss einrichten. Der Vergütungsausschuss wird in einer Weise eingerichtet, die es ihm erlaubt, eine sachkundige und unabhängige Bewertung der Vergütungspolitiken und -praktiken und der für die Handhabung der Risiken, des Kapitals und der Liquidität geschaffenen Anreize vorzunehmen.
2) Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschliesslich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma, die vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen sind. Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und die Mehrheit seiner Mitglieder sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahrnehmen. Bei der Vorbereitung der entsprechenden Beschlüsse berücksichtigt der Vergütungsausschuss die langfristigen Interessen der Anteilseigner, der Anleger und der sonstigen Beteiligten wie Stakeholder an der Bank oder Wertpapierfirma.
3) Die Beschlüsse nach Abs. 2 fasst der Verwaltungsrat.
4) Um die Schaffung einer soliden Vergütungspolitik und -praxis zu unterstützen, prüft der Risikoausschuss unbeschadet der Aufgabe des Vergütungsausschusses, ob bei den vom Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von Einnahmen berücksichtigt werden.
3. Informationspflichten
1) Die FMA nützt die ihr nach Art. 26 Abs. 1 Bst. k des Bankengesetzes gemeldeten Daten, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen. Die FMA stellt diese Informationen der EBA zur Verfügung.
2) Banken und Wertpapierfirmen informieren die FMA einmal jährlich über die Anzahl der Personen, die in ihrem Unternehmen eine Vergütung ab einem Gegenwert von 1 Million Euro pro Geschäftsjahr beziehen. Die Anzahl dieser Personen ist einmal jährlich von der Bank oder Wertpapierfirma - aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Million Euro - einschliesslich deren Aufgabenbereiche, der betreffenden Geschäftsbereiche und der wesentlichen Bestandteile des Gehalts, Bonuszahlungen, langfristiger Prämien und Pensionsbeiträgen an die FMA zu übermitteln. Diese Informationen werden von der FMA an die Europäischen Aufsichtsbehörden weitergeleitet.
4. Aufgehoben
Anhang 4.5401
Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und
Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite gemäss Art. 7a BankG und Art. 21c ff.
1. Zielsetzung und Inhalt
1) Banken haben auf Basis der nachfolgenden Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite sowie unter Berücksichtigung der institutsspezifischen Kreditpolitik interne Weisungen zum Ablauf des Kreditgeschäfts (Kreditprüfung, Kreditbewilligung, Kreditüberwachung und Reporting) zu erlassen, die insbesondere folgende Punkte regeln:
a) die Verfahren für die systematische Berechnung der Tragbarkeit sowie die entsprechenden Maximallimiten;
b) den kalkulatorischen Hypothekarzinssatz zur Berechnung der Tragbarkeit;
c) die Periodizität der internen Kreditrevisionen nach risikorelevanten Kriterien und die Definition von Ereignissen, welche eine ausserordentliche Kreditrevision auslösen;
d) die Definition der Objektarten und deren Belehnbarkeit;
e) das Amortisations- und Beleihungskonzept, insbesondere die Beleihungsgrenzen und Mindest-Amortisationsraten;
f) das Bewertungswesen und die Bewertungsmethoden nach Objektart;
g) die Methode zur Festlegung des Kapitalisierungssatzes; und
h) die Verfahren für die Bewilligung, das Reporting und die Überwachung der ETP-Geschäfte.
2) Die Bank hat sicherzustellen, dass die zuständigen Mitarbeiter Kenntnis der internen Weisungen haben und diese entsprechend anwenden.
3) Diese Richtlinien haben keinen Einfluss auf die Kreditpolitik der Banken, die von ihren zuständigen Organen bestimmt wird.
2. Risiken bei der Vergabe von grundpfandgesicherten Krediten
1) Das Ausfallrisiko bei grundpfandgesicherten Krediten beinhaltet im Wesentlichen das Kreditrisiko, das Pfandausfallrisiko sowie das operationelle Risiko.
2) Die Bank muss ihren Kreditentscheid aufgrund einer Überprüfung der Bonität des Kreditnehmers (persönliche Kreditwürdigkeit und finanzielle Kreditfähigkeit) und der Werthaltigkeit des Grundpfandes sowie auf Basis geregelter interner Prozesse fällen.
3. Bonität und Tragbarkeit
3.1 Allgemeines
1) Die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers und der Werthaltigkeit des Grundpfandes dient der Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierung und damit der Begrenzung des Kreditrisikos sowie des Pfandausfallrisikos.
2) Sämtliche grundpfandgesicherten Kredite sind in festzulegenden periodischen Abständen oder bei Kenntnis von bonitätsrelevanten Ereignissen erneut zu prüfen. Die Grundsätze der Bonitätsprüfung sind in den internen Weisungen der Bank zu definieren.
3) Bei der Ablösung grundpfandgesicherter Kredite prüft die Kredit gewährende Bank sorgfältig die Beweggründe des Kreditnehmers, insbesondere zum Zweck der Identifikation von Problemkrediten. Eine Ablösung stellt für die Kredit gewährende Bank ein Neugeschäft dar und ist entsprechend zu prüfen. Satz 1 und 2 gelten auch für Ablösungen innerhalb derselben Organisation.
3.2 Eigenmittelanforderungen
1) Bei der erstmaligen Gewährung und bei der Erhöhung von grundpfandgesicherten Krediten für selbstgenutzte Wohnimmobilien und Renditeobjekte sowie bei der Neuregelung von Benützungsvereinbarungen für selbstgenutzte Wohnimmobilien und Renditeobjekte ist ein Beleihungssatz von höchstens 80 % (Prozentsatz des Beleihungswertes) zulässig. Ein Beleihungssatz grösser als 80 % ist in Ausnahmefällen möglich, wobei diese Kreditgeschäfte dann als "exceptions to policy"- Geschäfte qualifizieren.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Ablösungen mit gleichbleibendem Kreditbetrag, Erhöhungen im Rahmen der Bewirtschaftung von notleidenden Krediten sowie die Gewährung von Betriebskrediten mit Immobilien als Zusatzdeckung.
3.3 Tragbarkeit bei selbstgenutzten Wohnimmobilien
1) Basis für die Berechnung der Tragbarkeit bei selbstgenutzten Wohnimmobilien bilden die nachhaltig verfügbaren Einnahmen des Kreditnehmers (bei unselbständig erwerbstätigen Personen die Bruttoeinnahmen abzüglich sozialversicherungsrechtlich vorgeschriebener Abgaben) und dessen Ausgaben für die Wohnimmobilie sowie allfällige weitere wesentliche, nicht mit der Wohnimmobilie verbundene Ausgaben, insbesondere gerichtlich oder vertraglich vorgeschriebene längerfristige Verpflichtungen. Die massgeblichen Einnahmen und Ausgaben sind von der Bank in ihren internen Weisungen mit der Zielsetzung einer vorsichtigen Einschätzung der finanziellen Situation des Kreditnehmers und einer Reduzierung des Kreditrisikos nachvollziehbar und abschliessend zu definieren.
2) Die Bank hat zu gewährleisten, dass die Berechnung der Tragbarkeit systematisch durchgeführt wird, und hat das anzuwendende Verfahren in ihren internen Weisungen zu definieren. Die Bank ist zudem verpflichtet festzuhalten, wie die Tragbarkeit nachzuweisen und zu dokumentieren ist. Ebenfalls hat sie für die Tragbarkeitsberechnung den zu verwendenden langfristigen kalkulatorischen Hypothekarzinssatz festzulegen. Der kalkulatorische Hypothekarzinssatz ist vorsichtig zu ermitteln und berücksichtigt langfristige Mittelwerte; seine Bemessung ist in den internen Weisungen der Bank zu begründen. Die Bank hat die Maximallimiten für das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 festzulegen.
3.4 Bonität und Tragbarkeit bei Renditeobjekten
Bei Renditeobjekten bildet primär der vom Objekt generierte Objekterfolg die Basis für die Bonitäts- und Tragbarkeitsprüfung. Die dabei zu berücksichtigenden Ertrags- und Kostenkomponenten sowie der anzuwendende kalkulatorische Hypothekarzinssatz sind in den internen Weisungen der Bank zu definieren.
3.5 Bonität und Tragbarkeit bei kommerziell selbstgenutzten Objekten
Bei kommerziell selbstgenutzten Objekten bildet die Beurteilung des Kreditnehmers die Basis für die Bonitäts- und Tragbarkeitsprüfung.
4. Bewertung des Grundpfandes
4.1 Allgemeines
1) Die Bank hat ihre Grundpfandsicherheiten vorsichtig, systematisch und periodisch nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Einbezug aller relevanten Dokumente zu bewerten, wobei dem Charakter, dem Standort und der Lage sowie der aktuellen und künftigen wirtschaftlichen Nutzung der Immobilie Rechnung getragen werden soll. Ohne anderweitige Begründung ist auf den Marktwert abzustellen.
2) Die zu beleihenden Objekte sind grundsätzlich zu besichtigen. Abweichungen davon sind in den internen Weisungen der Bank festzulegen. Die Verwendung von Bewertungsmodellen ist grundsätzlich für bestimmte Objektarten möglich, wobei deren Anwendbarkeit in den internen Weisungen der Bank festgelegt werden muss oder im konkreten Einzelfall zu begründen ist. Die Bank legt in ihren internen Weisungen die Anforderungen an die Fähigkeiten und die Unabhängigkeit von Immobilienbewertern fest. Ausserrayongeschäfte sind in den internen Weisungen speziell zu regeln.
4.2 Selbstgenutzte Wohnimmobilien
1) Die Bank hat die Bewertung von selbstgenutzten Wohnimmobilien in ihren internen Weisungen zu regeln.
2) Für marktgängige selbstgenutzte Wohnimmobilien kann die Bank die Bewertung mit Hilfe validierter Bewertungsmodelle vornehmen (hedonische oder gleichwertige Ansätze). Für eigene Modelle hat die Bank ein Validierungsverfahren zu definieren und die für das jeweilige Bewertungsmodell verwendete Methode und die statistischen Grundlagen angemessen zu dokumentieren. Weiters hat die Bank in ihren internen Weisungen die Verwendung validierter Bewertungsmodelle sowie manuelle Wertkorrekturen (nach oben und unten) zu regeln und diese zu dokumentieren.
4.3 Renditeobjekte
1) Für die Bestimmungen des Beleihwertes von Renditeobjekten ist der Ertragswert massgeblich. Objektbezogene Kriterien sind angemessen zu berücksichtigen.
2) Die Bank hat in ihren internen Weisungen die Methode und Systematik zur Bestimmung der Kapitalisierungssätze pro Objektart festzulegen und die Überwachung und Anpassung dieser Sätze an neue wirtschaftliche Situationen zu regeln.
3) Bei gemischtwirtschaftlich genutzten Objekten wird der Ertragswert als Summe von Teilertragswerten berechnet, die sich aus den Erträgen für jede Nutzungsart und den jeweiligen Kapitalisierungssätzen ergeben.
4) Die Bank hat in ihren internen Weisungen die Verwendung von Bewertungsmodellen für die Bewertung von Renditeobjekten separat zu regeln.
4.4 Kommerziell selbstgenutzte Objekte
Für die Bestimmung des Beleihungswertes von kommerziell selbstgenutzten Objekten ist die Raummiete gemäss Erfolgsrechnung des Kreditnehmers massgebend. Die Bank hat diesen Wert zu plausibilisieren. Bei der Festlegung des Beleihungswertes müssen objektbezogene Kriterien, die Abhängigkeit von Immobilie und Betreiber sowie die wirtschaftliche Tragfähigkeit berücksichtigt werden.
4.5 Übrige Objekte
4.5.1 Bauland
Bewertungen von Bauland sind aufgrund aktueller Marktverhältnisse vorzunehmen. Dabei sind die künftig mögliche Nutzung des Baulandes sowie die spezifischen externen und internen Bedingungen bei der Bewertung zu berücksichtigen.
4.5.2 Immobilienpromotion
Bei der Projektfinanzierung von zum Verkauf bestimmten Wohnimmobilien ist die Marktfähigkeit des Projekts insgesamt bei der Bewertung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Fall der möglichen hedonischen Bewertung der Einzelobjekte.
4.5.3 Nicht marktgängige Objekte
Nicht marktgängige Objekte sind individuell und entsprechend ihrem Risikoprofil zu beurteilen und zu bewerten. Der Einsatz von Bewertungsmodellen ist bei diesen Objekten nicht zulässig.
5. Beleihung
5.1 Beleihungswert
Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht überschreiten. Die Bank legt in ihren internen Weisungen die Methoden für die Bestimmung des Marktwertes und des Beleihungswertes für die verschiedenen Objekttypen fest.
5.2 Beleihungssätze
1) Die Bank hat in ihren internen Weisungen die Beleihungssätze pro Objektart sowie die zugrundeliegenden Werte unter Berücksichtigung ihrer eigenen Risikofähigkeit festzuhalten. Neben der Objektart hat sie dabei Zweck und Nutzungsmöglichkeiten der Immobilien zu berücksichtigen.
2) Für die Anwendung der Beleihungssätze sind objektbezogene Kriterien sowie schuldnerbezogene Aspekte wie insbesondere Tragbarkeit und vorhandene Vermögenswerte angemessen zu berücksichtigen. Ebenfalls adäquat einzubeziehen sind vorrangige oder gleichrangige Pfandrechte und die sich daraus ergebenden Zinsforderungen.
3) Die Bank hat in ihren internen Weisungen die Bedingungen für die Beleihung von speziellen Grundpfändern wie etwa nicht ausgeschiedenen Miteigentumsanteilen und Baurechten sowie die Behandlung von vor- und gleichrangigen Grundpfändern und Grundlasten zu regeln.
6. Amortisation
1) Die Bank hat die Amortisationssätze für die verschiedenen Arten von Grundpfändern unter Berücksichtigung der Objektart oder der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer in ihren internen Weisungen festzulegen.
2) Bei selbstgenutzten Wohnimmobilien und Renditeobjekten ist die Hypothekarschuld innert maximal 15 Jahren auf zwei Drittel des Beleihungswertes der Immobilie zu amortisieren. Die Amortisation hat linear zu erfolgen.
7. Kreditüberwachung
7.1 Allgemeines
1) Die Bank hat im Rahmen ihres Risikomanagements die Verfahren und Grundsätze für die Überwachung ihrer grundpfandgesicherten Kredite, die Häufigkeit der periodischen Überprüfung der Objekt- und Schuldnerqualität sowie die Nachführung der Dokumentation zu bestimmen.
2) Die Bank hat ihre Kredite ebenfalls auf der Ebene des gesamten Hypothekarportfolios zu überwachen. Sie hat in ihren internen Weisungen geeignete Methoden für die Erstellung von spezifischen Risikoanalysen zu definieren und diese zu implementieren.
3) Die Verfahren sowie die Einhaltung der Grundsätze sind regelmässig durch Personen zu überprüfen, die nicht in die Akquisition von Kreditgeschäften involviert sind.
4) Die Bank hat in ihren internen Weisungen adäquate Verfahren zur Identifizierung, Behandlung und Überwachung von überfälligen Krediten (Anhang 3 Ziff. 43a) und gefährdeten Krediten (Anhang 3 Ziff. 6a Abs. 6) festzulegen.
5) Die Bank hat ein eigenes Risikoprofil festzulegen, das Aufschluss über ihre Risikofähigkeit und Risikobereitschaft gibt.
7.2 Neubeurteilung von Bonität und Tragbarkeit
Bei Kenntnis der Bank von bonitätsrelevanten Ereignissen hat eine neue Prüfung zu erfolgen und es sind geeignete Massnahmen daraus abzuleiten. Die Bank hat in ihren internen Weisungen festzulegen, mit welcher Periodizität und unter welchen Voraussetzungen die Bonität, Tragbarkeit und Beleihung jeweils neu zu beurteilen sind. Die Festlegung der Periodizität der Neubeurteilung sowie der Konstellationen für die Neubeurteilung muss aufgrund risikorelevanter und objektbezogener Kriterien erfolgen.
7.3 Überwachung und Überprüfung von Objekten
1) Die Bank hat in ihren internen Weisungen die maximal zulässigen Zeitabstände festzulegen, innerhalb derer die beliehenen Immobilien neu zu beurteilen sind. Diese Zeitabstände sind nach der Objektart, der Beleihungshöhe sowie der Marktlage zu bemessen. Bei negativen Marktveränderungen hat die Bank das Risikopotenzial abzuschätzen und die notwendigen Massnahmen zu definieren und zu ergreifen. Im Rahmen von periodisch durchzuführenden spezifischen Risikoanalysen hat die Bank die Auswirkungen auf die Werthaltigkeit des Hypothekarportfolios zu beurteilen. Ein Schwerpunkt hat hierbei auf den mit Bewertungsmodellen bewerteten Objekten zu liegen.
2) Die Bank hat in ihren internen Weisungen die Abwicklung von Baukrediten zu regeln. Insbesondere sind die Einzahlung der Eigenmittel und die Kreditverwendung nach Baufortschritt gemäss den internen Weisungen der Bank zu überwachen.
8. Aufgehoben
9. Reporting
9.1 Allgemeines
Die Bank hat sicherzustellen, dass sie über ein aussagekräftiges Bild der aggregierten Risiken des Hypothekarportfolios verfügt. Die Bank hat in ihren internen Weisungen den Inhalt, die Form und die Periodizität des Reporting zu bestimmen.
9.2 Aufgehoben
10. Dokumentation
1) Die Kreditbeziehung ist in einem elektronischen oder physischen Dossier vollständig, aktuell, nachvollziehbar und überprüfbar zu dokumentieren. Die Pflicht zur Dokumentation umfasst alle Dokumente, auf die sich die Bank bei der Kreditvergabe, der Kreditüberwachung und der Krediterneuerung abgestützt hat, insbesondere Dokumente zur persönlichen Situation des Kreditnehmers sowie Angaben zum Grundpfand einschliesslich Dokumente zur Bewertungsmethode und zum Bewertungsergebnis.
2) Die Ergebnisse der Überprüfung der Bonität des Kreditnehmers sowie der periodischen Bewertung der Grundpfänder sind im Dossier festzuhalten und müssen nachvollziehbar sein. Bei Unterbeteiligungen und Konsortialkrediten bleibt es Aufgabe jeder beteiligten Bank, den Kredit für sich selbständig zu beurteilen und eine eigene Überwachung vorzunehmen.
3) Die Unterlagen müssen insbesondere auch der Prüfgesellschaft sowie der FMA erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit, den Kreditentscheid und die Kreditüberwachung zu bilden.
Beilage:
Glossar
Den folgenden Begriffen kommt für die Zwecke dieses Anhangs die ihnen in diesem Glossar zugewiesene Bedeutung zu.
Amortisation
Rückzahlung des grundpfandgesicherten Kredites in einer oder mehreren festgelegten Raten.
Beleihungssatz
Festgelegter Prozentsatz des Beleihungswertes eines Pfandes zur Bestimmung der zulässigen Kreditinanspruchnahme.
Beleihungswert
Der Wert eines Grundpfandes, welchen die Bank bei der Gewährung des grundpfandgesicherten Kredites als Basis für die Beleihung zugrunde legt.
Ertragswert
Der Ertragswert einer Immobilie stellt den kapitalisierten Mietertrag oder Mietwert dar, der in Zukunft nachhaltig erzielbar ist und entspricht der Summe aller zukünftigen, auf den Bewertungszeitpunkt diskontierten Mieterträge oder Mietwerte. Die Berechnung des Ertragswertes hat auf der Basis von Nettomietzinsen (ohne Nebenkosten) zu erfolgen.
Immobilienpromotion
Die Immobilienpromotion ist die Projektfinanzierung von Wohnimmobilien, die für den Verkauf bestimmt sind, wie etwa Stockwerkeigentum oder Einfamilienhaus-Überbauung.
Kapitalisierungssatz
Die Kapitalisierung des langfristig erzielbaren Ertrages erfolgt auf der Grundlage eines Kapitalisierungssatzes, welcher sich in der Regel aus dem kalkulatorischen Hypothekarzinssatz, aus Zuschlägen für Betriebskosten (wie laufender Unterhalt, Verwaltungskosten, Gebühren, Versicherungsprämien und Steuern), aus Zuschlägen für Ersatzinvestitionen bzw. notwendige Abschreibungen sowie ausreichenden Risikozuschlägen, welche die objektspezifischen Eigenschaften (wie Nutzung, Zustand, Lage) und wirtschaftliche und regionale Aspekte (wirtschaftliche und steuerliche Situation in der Region, regionale Leerstandsquote) berücksichtigen, zusammensetzt.
Kreditpolitik
Die Kreditpolitik regelt die Grundsätze für die Kreditvergabe der Bank unter Berücksichtigung der vom zuständigen Organ festgelegten Risikostrategie.
Kreditrisiko
Das Risiko von Verlusten, die dadurch entstehen, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann.
Marktwert (Verkehrswert)
Der Marktwert (Verkehrswert) entspricht dem Preis, der innerhalb eines Jahres unter üblichen Bedingungen und bei freiem Spiel von Angebot und Nachfrage voraussichtlich erzielt werden kann.
Objektbezogene Kriterien
Mit dem Objekt verbundene und vom Kreditnehmer unabhängige Kriterien und Risiken. Beispiele dafür sind die Nutzung, Verwertbarkeit oder Überbaubarkeit von Bauland oder bei Renditeobjekten die Umnutzung, das Leerstandsrisiko, Minderwerte (Sanierungsaufwand, Unterhaltsstau, Altersentwertung) oder ein besonderes Missverhältnis zwischen der Höhe des Ertragswertes und der Höhe des Landwertes.
Operationelles Risiko
Das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschliesslich Rechtsrisiken.
Pfandausfallrisiko
Das Risiko von Verlusten, die dadurch entstehen, dass der Verwertungserlös der Sicherheit den Schuldenbetrag nicht deckt.
Renditeobjekte
Renditeobjekte sind zu Renditezwecken gehaltene und an Dritte vermietete Immobilien und können insbesondere Wohnimmobilien, Büro- und Geschäftsimmobilien, Gewerbeimmobilien und gemischtwirtschaftlich genutzte Objekte sein.
Selbstgenutzte Wohnimmobilien
Selbstgenutzte Wohnimmobilien können sowohl Stockwerkeigentum als auch eine Immobilie im Allein- oder Miteigentum oder ein selbständiges und dauerndes Baurecht sein.
Anhang 5402
Mindestanforderungen für die Vergabe, die interne Berichterstattung und die Überwachung von ETP-Geschäften
1) Die Mindestanforderungen für die Vergabe, die interne Berichterstattung und die Überwachung von ETP-Geschäften im Sinne dieses Anhangs gelten nur für:
a) Geschäfte aus dem Bereich des Kreditgeschäfts; und
b) jene internen Anforderungen, deren Nichteinhalten eine wesentliche Risikoerhöhung bedeutet.
2) Banken haben, insbesondere im Rahmen der Kreditvergabe und bei Wiedervorlagen, zu überprüfen und zu dokumentieren, bei welchen internen Anforderungen eine Nichteinhaltung eine wesentliche Risikoerhöhung bedeutet (Wesentlichkeitsanalyse). Das Nichteinhalten von internen Anforderungen betreffend Kundenklassifizierung, Bonität, Tragbarkeit, Beleihungssatz und Amortisation gilt immer als wesentlich risikoerhöhend.
3) Die Durchführung von ETP-Geschäften im Sinne dieses Anhangs ist in allen Fällen angemessen zu dokumentieren. Die Identifikation von Geschäftsbeziehungen sowie der Durchführungsprozess von ETP-Geschäften müssen jederzeit vollständig nachvollziehbar und überprüfbar sein.
4) Die internen Weisungen zur Durchführung von ETP-Geschäften im Sinne dieses Anhangs haben klare Definitionen, Wesentlichkeits- und Schwellenwerte, Konstellationen und Kompetenzverteilungen, insbesondere zur Bewilligung, Ablehnung und Eskalation, zu beinhalten.
5) ETP-Geschäfte im Sinne dieses Anhangs sind bankintern eindeutig zu kennzeichnen und ihrem jeweiligen Risiko entsprechend intensiv zu überwachen. Sowohl die Kennzeichnung als auch die Überwachung solcher ETP-Geschäfte haben eine klare Unterscheidung zwischen ETP-Geschäften bei Kreditvergabe und bestehenden Geschäften, die während der Kreditlaufzeit zu einem ETP-Geschäft im Sinne dieses Anhangs werden, sicherzustellen.
6) Banken haben für ETP-Geschäfte im Sinne dieses Anhangs über eine interne Berichterstattung zu verfügen, um sicherzustellen, dass sie über ein aussagekräftiges Bild der Risiken aus ETP-Geschäften verfügen. Inhalt, Form und Periodizität der internen Berichterstattung sind in den internen Weisungen festzulegen, wobei die interne Berichterstattung jedenfalls umfassen muss:
a) Angaben zum Anteil von ETP-Geschäften an neu abgeschlossenen Geschäften;
b) Angaben zu im Rahmen von Wiedervorlagen oder bei Eintreten von bonitätsrelevanten Ereignissen identifizierten ETP-Geschäften;
c) Angaben zu Anzahl und Volumen von ETP-Geschäften sowie zu der Entwicklung von ETP-Geschäften im Zeitverlauf;
d) quantitative Aspekten und qualitative Elemente zur Risikobeurteilung und Begründungen bei massgeblichen Veränderungen;
e) ETP-Geschäfte aus zumindest folgenden Kategorien, die gesondert auszuweisen sind, wobei innerhalb der unterschiedlichen Kategorien anhand intern festgelegter Schwellenwerte Risikoklassen gebildet werden können:
1. Tragbarkeit;
2. Beleihungssätze; und
3. Amortisation.
7) Die Konformität des Gesamtbestands an ETP-Geschäften im Sinne dieses Anhangs ist von der Bank mit dem Risikoappetit, der allgemeinen Risikostrategie und dem Limitwesen mindestens jährlich zu prüfen und zu dokumentieren. Übersteigt das Volumen dieser ETP-Geschäfte die Limite des Risikoappetits oder der allgemeinen Risikostrategie so ist der Verwaltungsrat regelmässig umfassend zu informieren.
Anhang 6 403
Anhang 7.1404
Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen nach Art. 8a bis 8e und 8h BankG sowie Art. 27d
I. Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse der Kunden
A. Informationen an Kunden und potenzielle Kunden nach Art. 8a, 8c und 8h BankG sowie Art. 27d
1) Alle Informationen, einschliesslich Marketing-Mitteilungen, die die Bank oder Wertpapierfirma an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
2) Als angemessene Information im Hinblick auf Informationen über die Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien und bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschliesslich Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge, gilt:
a) bei Anteilen eines der Richtlinie 2009/65/EG unterliegenden OGAW ein Key Investor Information Document (KIID) nach Art. 80 des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren;
b) bei Anteilen eines der Richtlinie 2011/61/EU405 unterliegenden AIF ein KIID oder ein Basisinformationsblatt nach Art. 151 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds sowie bei professionellen Kunden die Informationen nach Art. 105 des genannten Gesetzes.
3) Die Dokumente nach Abs. 2 sind den Kunden kostenlos in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
4) Wird ein Geschäft über ein Finanzinstrument unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels, wozu insbesondere auch e-Banking zählt, abgeschlossen und ist die vorherige Aushändigung der Kosteninformation (Art. 8c Abs. 2 Bst. e und Abs. 3 BankG) nicht möglich, kann die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die Kosteninformation auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem sich dieser vertraglich gebunden hat, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Kunde hat der Übermittlung der Kosteninformation unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt.
b) Die Bank oder Wertpapierfirma hat dem Kunden die Option eingeräumt, das Geschäft zu verschieben, um die Kosteninformation vorher zu erhalten.
B. Gewährung und Annahme von Zuwendungen nach Art. 8a und 8h BankG
1. Anreize
1) Bei Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteilen wird davon ausgegangen, dass sie dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Sie sind durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherrangigen Dienstleistung für den jeweiligen Kunden gerechtfertigt, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang der erhaltenen Anreize steht, beispielsweise:
1. die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung und den Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente, einschliesslich einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindungen zu der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma;
2. die Erbringung nicht unabhängiger Anlageberatung entweder in Kombination mit einem Angebot an den Kunden, mindestens einmal jährlich zu bewerten, ob die Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, weiterhin geeignet sind, oder in Kombination mit einer anderen fortlaufenden Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden, beispielsweise Beratung über die vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung des Kunden;
3. die zu einem wettbewerbsfähigen Preis erfolgende Gewährung von Zugang zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen, darunter eine angemessene Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zu der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma, entweder in Kombination mit der Bereitstellung von Instrumenten, die einen Mehrwert aufweisen, wie etwa objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen, oder in Kombination mit der Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung sowie die Kosten und Gebühren der Finanzinstrumente; oder
4. wenn der Zugang zur Anlageberatung durch die Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern ermöglicht wird, die in der Lage sind, Kunden mit Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung persönlich zu versorgen.
b) Sie kommen nicht unmittelbar der Empfänger-Bank bzw. -Wertpapierfirma, ihren Anteilseignern oder Beschäftigten zugute, ohne materiellen Vorteil für den betreffenden Kunden.
c) Sie sind durch die Gewährung eines fortlaufenden Vorteils für den betreffenden Kunden in Relation zu einem laufenden Anreiz gerechtfertigt.
2) Gebühren, Provisionen oder nicht-monetäre Vorteile werden nicht als zulässig angesehen, wenn die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen für den Kunden aufgrund der Gebühr, der Provision oder des nicht-monetären Vorteils befangen oder verzerrt ist.
3) Banken und Wertpapierfirmen müssen die in Abs. 1 und 2 dargelegten Anforderungen kontinuierlich erfüllen, solange sie die Gebühr, die Provision oder den nicht-monetären Vorteil erhalten oder entrichten bzw. gewähren.
4) Banken und Wertpapierfirmen müssen Nachweise bereithalten, dass jegliche von ihnen entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteile dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, indem sie:
a) eine interne Liste aller Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile führen, die die Bank oder Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen von einem Dritten erhält; und
b) aufzeichnen, wie die von der Bank oder Wertpapierfirma entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen oder von ihr beabsichtigten Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessern und welche Schritte unternommen wurden, um die Erfüllung der Pflicht der Bank oder Wertpapierfirma, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, nicht zu beeinträchtigen.
5) In Bezug auf Zahlungen oder Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gezahlt bzw. gewährt werden, müssen Banken und Wertpapierfirmen gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offenlegen:
a) vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung legt die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden Informationen über die betreffende Zahlung oder den betreffenden Vorteil nach Massgabe des Art. 8c Abs. 10 Bst. a Ziff. 3 des Bankengesetzes offen. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden. Andere nicht-monetäre Vorteile, die die Bank oder Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung erhält oder gewährt, werden bepreist und separat offengelegt;
b) konnte eine Bank oder Wertpapierfirma den Betrag einer erhaltenen oder geleisteten Zahlung bzw. eines erhaltenen oder gewährten Vorteils nicht im Voraus feststellen und hat sie dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags offengelegt, so unterrichtet sie den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag der Zahlung, die sie erhalten oder geleistet hat, oder des Vorteils, den sie erhalten oder gewährt hat; und
c) solange die Bank oder Wertpapierfirma im Zusammenhang mit den für die betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen (fortlaufend) Anreize erhält, unterrichtet sie ihre Kunden mindestens einmal jährlich individuell über die tatsächliche Höhe der erhaltenen oder geleisteten bzw. gewährten Zahlungen oder Vorteile. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden.
6) Bei der Umsetzung der Anforderungen nach Abs. 5 tragen die Banken und Wertpapierfirmen den Vorschriften über Kosten und Gebühren in Art. 8c Abs. 2 Bst. e des Bankengesetzes sowie Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Rechnung.
7) Sind an einem Vertriebskanal mehrere Banken und/oder mehrere Wertpapierfirmen beteiligt, erfüllt jede Bank oder Wertpapierfirma, die eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, ihre Offenlegungspflichten nach Abs. 5 gegenüber ihren Kunden.
8) Die Offenlegung nach Art. 8c Abs. 10 Bst. a Ziff. 3 des Bankengesetzes kann nach Massgabe von Art. 8h des Bankengesetzes auch in zusammengefasster und inhaltlich allgemeiner Form erfolgen.
2. Anreize für unabhängige Anlageberatung und Portfolio-Verwaltung
1) Banken und Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolio-Verwaltung erbringen, müssen:
a) jegliche Gebühren, Provisionen oder andere monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die für einen Kunden erbracht werden, von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, nach Erhalt so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich an den Kunden zurückgeben. Sämtliche Gebühren, Provisionen oder monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit der Erbringung von unabhängiger Anlageberatung und Portfolio-Verwaltung von Dritten entgegengenommen werden, müssen in vollem Umfang an den Kunden weitergegeben werden;
b) Grundsätze einführen und umsetzen, die sicherstellen, dass jegliche Gebühren, Provisionen oder andere monetäre Vorteile, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung oder Portfolio-Verwaltung von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, jedem einzelnen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden;
c) ihre Kunden über die an sie weitergegebenen Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteile, beispielsweise im Rahmen ihrer regelmässigen Berichte an den Kunden, unterrichten.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolio-Verwaltung erbringen, dürfen keine nicht-monetären Vorteile annehmen, sofern diese nicht geringfügig sind. Die folgenden Vorteile sind als geringfügige nicht-monetäre Vorteile zulässig:
a) Information oder Dokumentation zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, die generisch angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt ist;
b) Schriftmaterial von einem Dritten, das von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet wird, um eine Neuemission des betreffenden Unternehmens zu bewerben, oder bei dem die Drittfirma vom Emittenten vertraglich dazu verpflichtet und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu produzieren, sofern die Beziehung in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und das Material gleichzeitig allen Banken und Wertpapierfirmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird;
c) Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung;
d) Bewirtung in vertretbarem Geringfügigkeitswert, wie Bewirtung während geschäftlicher Zusammenkünfte oder der unter Bst. c genannten Konferenzen, Seminare und anderen Bildungsveranstaltungen; sowie
e) sonstige geringfügige nicht-monetäre Vorteile, die die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern können, wobei die Gesamthöhe der von einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Gruppe von Unternehmen gewährten Vorteile zu berücksichtigen ist, und von Umfang und Art her so beschaffen sind, dass sie die Einhaltung der Pflicht einer Bank oder Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, wahrscheinlich nicht beeinträchtigen.
3) Zulässige geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen vertretbar und verhältnismässig sein und sich in einer Grössenordnung bewegen, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten der Bank oder Wertpapierfirma in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist.
4) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile müssen offengelegt werden bevor die betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für die Kunden erbracht werden. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können nach Ziff. 1 Abs. 5 Bst. a generisch beschrieben werden.
3. Anreize im Zusammenhang mit Analysen
1) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Banken und Wertpapierfirmen, die Portfolio-Verwaltungs- oder andere Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, wird nicht als Anreiz angesehen, wenn sie als Gegenleistung für Folgendes angenommen wird:
a) direkte Zahlungen der Bank oder Wertpapierfirma aus deren eigenen Mitteln;
b) Zahlungen von einem separaten, von der Bank oder Wertpapierfirma kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert.
2. Als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legen die Banken und Wertpapierfirmen im Rahmen einer internen Verwaltungsmassnahme ein Analysebudget fest und unterziehen dieses einer regelmässigen Bewertung.
3. Die Bank oder Wertpapierfirma ist für das Analysekonto haftbar.
4. Die Bank oder Wertpapierfirma bewertet die Qualität der erworbenen Analysen regelmässig anhand belastbarer Qualitätskriterien und ihrer Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen.
2) Macht eine Bank oder Wertpapierfirma vom Analysekonto nach Abs. 1 Bst. b Gebrauch, übermittelt sie den Kunden folgende Informationen:
a) vor der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde;
b) jährliche Informationen über die Gesamtkosten für Analysen Dritter je Kunde.
3) Führt eine Bank oder Wertpapierfirma ein Analysekonto, ist diese auch verpflichtet, auf Verlangen ihrer Kunden oder der FMA eine Zusammenstellung mit den von diesem Konto vergüteten Anbietern, dem an diese in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrag, den von der Bank oder Wertpapierfirma erhaltenen Vorteilen und Dienstleistungen und einer Gegenüberstellung des von diesem Konto gezahlten Gesamtbetrags mit dem von der Bank oder Wertpapierfirma für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget vorzulegen, wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, ausgewiesen wird. Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 erfüllt die spezielle Analysegebühr folgende Bedingungen:
a) Sie basiert ausschliesslich auf einem Analysebudget, das von der Bank oder Wertpapierfirma festgesetzt wird, um den Bedarf an Analysen Dritter für die für ihre Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu ermitteln.
b) Sie ist nicht an das Volumen und/oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden.
4) Jede operative Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden weist, sofern diese Gebühr nicht getrennt, sondern zusammen mit einer Geschäftsprovision erhoben wird, die Analysegebühr eindeutig separat aus und erfüllt uneingeschränkt die Bedingungen von Abs. 1 Bst. b und Abs. 2.
5) Der Gesamtbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das Analysebudget nicht übersteigen.
6) Die Bank oder Wertpapierfirma muss mit den Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihr veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Erhöhungen des Analysebudgets erfolgen erst, nachdem die Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen unterrichtet wurden. Weist das Analysekonto am Ende eines Zeitraums einen Überschuss auf, hat die Bank oder Wertpapierfirma über ein Verfahren zu verfügen, um dem Kunden die betreffenden Mittel rückzuerstatten oder sie mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.
7) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 wird das Analysebudget einzig von der Bank oder Wertpapierfirma verwaltet und auf Basis einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festgesetzt. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter wird angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung unterworfen, damit sichergestellt ist, dass es im besten Interesse der Kunden verwaltet und verwendet wird. Diese Kontrollen umfassen einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die unter Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden. Banken und Wertpapierfirmen dürfen das Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finanzierung interner Analysen verwenden.
8) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 kann die Bank oder Wertpapierfirma die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen der Bank oder Wertpapierfirma ohne ungebührliche Verzögerung gemäss der Anweisung der Bank oder Wertpapierfirma erleichtert.
9) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 müssen Banken und Wertpapierfirmen alle erforderlichen Elemente in einem schriftlichen Grundsatzdokument festhalten und dieses ihren Kunden übermitteln. Darin wird auch festgelegt, bis zu welchem Grad die über das Analysekonto erworbenen Analysen den Portfolios der Kunden zugutekommen können, auch indem, sofern relevant, den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung getragen wird, und welchen Ansatz die Bank oder Wertpapierfirma verfolgt, um derartige Kosten fair auf die verschiedenen Kundenportfolios zu verteilen.
10) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die Ausführungsdienstleistungen erbringt, legt für diese Dienstleistungen separate Gebühren fest, die nur die Kosten für die Ausführung des Geschäfts widerspiegeln. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch dieselbe Bank oder Wertpapierfirma für im EWR niedergelassene Banken oder Wertpapierfirmen wird mit einer separat erkennbaren Gebühr belegt. Die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die Gebühren dafür dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen beeinflusst oder abhängig gemacht werden.
11) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Banken und Wertpapierfirmen, die Portfolio-Verwaltungs- oder andere Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, gilt als Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 8a Abs. 1 des Bankengesetzes, wenn:
a) vor der Erbringung der Ausführungs- oder Analysedienstleistungen eine Vereinbarung zwischen der Bank oder Wertpapierfirma und dem Analyseanbieter getroffen wurde, in der festgelegt ist, welcher Teil der kombinierten Gebühren oder gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen auf Analysen entfallen;
b) die Bank oder Wertpapierfirma ihre Kunden über die gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen informiert, die an die Drittanbieter von Analysen geleistet werden; und
c) die Analysen, für die die kombinierten Gebühren oder die gemeinsame Zahlung geleistet werden, betreffen Emittenten, die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung der Analysen eine Marktkapitalisierung von 1 Milliarde Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken, ausgedrückt durch die Notierungen am Jahresende die Jahre, in denen sie notiert sind oder waren, oder durch das Eigenkapital für die Geschäftsjahre, in denen sie nicht notiert sind oder waren, nicht überschritten haben.
12) Unter Analysen im Sinne des Abs. 11 sind Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf eines oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten bzw. potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder auf Analysematerial oder -dienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, zu verstehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Marktes liefern. Zur Analyse gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden, die genutzt werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die die Wertpapierfirma für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.
II. Beurteilung der Eignung und Angemessenheit sowie Berichtspflichten gegenüber Kunden nach Art. 8a und 8d BankG sowie Art. 27d
A. Eignung und Angemessenheit
1) Execution-only-Geschäfte im Sinne von Art. 8d Abs. 4 des Bankengesetzes liegen vor, wenn die Wertpapierdienstleistung der Bank oder Wertpapierfirma lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen besteht. Ausgenommen ist jedoch die in Anhang 2 Abschnitt B Ziff. 2 des Bankengesetzes genannte Gewährung von Krediten oder Darlehen, die keine bestehenden Kreditobergrenzen von Darlehen, Girokonten und Überziehungsmöglichkeiten von Kunden beinhalten.
2) Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Art. 8d Abs. 4 des Bankengesetzes müssen zusätzlich zu Abs. 1 die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:
a) die Dienstleistungen beziehen sich auf eines der folgenden Finanzinstrumente:
1. Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittstaates oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen handelt, mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine OGAW sind, und Aktien, in die ein Derivat eingebettet ist;
2. Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittstaates oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrieften Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
3. Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme der Instrumente, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
4. Aktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der in Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010406 genannten strukturierten OGAW;
5. strukturierte Einlagen, mit Ausnahme der Einlagen, die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit zu verstehen;
6. andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Abschnittes;
b) die Dienstleistung wird auf Veranlassung des Kunden oder potenziellen Kunden erbracht;
c) der Kunde oder potenzielle Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass die Bank oder Wertpapierfirma bei der Erbringung dieser Dienstleistung die Angemessenheit der Finanzinstrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt, wobei eine derartige Warnung in standardisierter Form erfolgen kann;
d) die Bank oder Wertpapierfirma kommt ihren Pflichten zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach.
3) Für die Zwecke von Abs. 2 Bst. a gilt ein Markt eines Drittstaates als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Europäische Kommission für den Markt des betreffenden Drittstaates nach dem Verfahren des Art. 25 Abs. 4 Bst. a Unterabs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat.
4) Die Bank oder Wertpapierfirma erstellt eine Aufzeichnung, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen der Bank oder Wertpapierfirma und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen die Bank oder Wertpapierfirma Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegt. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch einen Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte aufgenommen werden.
B. Berichtspflichten gegenüber Kunden
1) Die Bank oder Wertpapierfirma hat dem Kunden geeignete Berichte über die erbrachten Dienstleistungen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Diese Berichte enthalten regelmässige Mitteilungen an die Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Finanzinstrumente sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
2) Leistet die Bank oder Wertpapierfirma Anlageberatung, erhält der Kunde vor Durchführung des Geschäfts von ihr eine Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger, in der sie die erbrachte Beratung nennt und erläutert, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des nichtprofessionellen Kunden abgestimmt wurde.
3) Wird die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen und ist die vorherige Aushändigung der Geeignetheitserklärung nach Abs. 2 somit nicht möglich, kann die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden die schriftliche Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Kunde hat der Übermittlung der Geeignetheitserklärung unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt.
b) Die Bank oder Wertpapierfirma hat dem Kunden die Option eingeräumt, das Geschäft zu verschieben, um die Geeignetheitserklärung vorher zu erhalten.
4) Erbringt eine Bank oder Wertpapierfirma Portfolio-Verwaltungsdienstleistungen für einen Kunden oder hat sie dem Kunden mitgeteilt, dass sie eine regelmässige Beurteilung der Geeignetheit vornehmen werde, so muss der regelmässige Bericht eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie die Anlage auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des nichtprofessionellen Kunden abgestimmt wurde.
5) Ist ein Wohnimmobilienkreditvertrag, der den Bestimmungen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Konsumenten der Richtlinie 2014/17/EU407 unterliegt, an die Vorbedingung geknüpft, dass demselben Konsumenten eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf speziell zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begebene Pfandbriefe mit denselben Konditionen wie der Wohnimmobilienkreditvertrag erbracht wird, damit der Kredit ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann, unterliegt diese Dienstleistung nicht den in Art. 8d des Bankengesetzes sowie Kapitel II dieses Anhangs genannten Verpflichtungen.
III. Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 8a und 8e BankG sowie Art. 27d
A. Kriterien für die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
1) Banken und Wertpapierfirmen haben bei der Ausführung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle hinreichenden Massnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, hat die Bank oder Wertpapierfirma den Auftrag gemäss dieser ausdrücklichen Weisung auszuführen.
2) Führt eine Bank oder Wertpapierfirma einen Auftrag im Namen eines nichtprofessionellen Kunden aus, bestimmt sich das bestmögliche Ergebnis nach der Gesamtbewertung, die den Preis des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung darstellt und alle dem Kunden entstandenen Kosten umfasst, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen, einschliesslich der Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.
3) Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt werden, müssen die Provisionen der Bank oder Wertpapierfirma und die Kosten der Ausführung an den einzelnen in Frage kommenden Plätzen im Interesse der Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses in Einklang mit Abs. 1 in diese Bewertung einfliessen, um die in den Grundsätzen der Auftragsausführung der Bank oder Wertpapierfirma aufgeführten und zur Ausführung des Auftrags fähigen Ausführungsplätze für den Kunden miteinander zu vergleichen und zu bewerten.
4) Eine Bank oder Wertpapierfirma darf keine Vergütung und keinen Rabatt oder nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz erhalten, andernfalls dies einen Verstoss gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Anreizen nach Art. 8b, 8c und 8h des Bankengesetzes sowie nach Art. 27c und Kapitel I und III Abs. 1 dieses Anhangs darstellen würde.
B. Grundsätze der Ausführung von Kundenaufträgen
1) Banken und Wertpapierfirmen haben wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung von Abschnitt A Abs. 1 zu treffen und anzuwenden. Dabei hat die Bank oder Wertpapierfirma insbesondere Grundsätze der Auftragsausführung festzulegen und anzuwenden, die es ihr erlauben, für die Aufträge ihrer Kunden das bestmögliche Ergebnis in Einklang mit Abschnitt A Abs. 1 zu erzielen.
2) Die Grundsätze der Auftragsausführung haben für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Handelsplätzen, an denen die Bank oder Wertpapierfirma Aufträge ihrer Kunden ausführt, und die Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind, zu enthalten. Es werden zumindest die Handelsplätze genannt, an denen die Bank oder Wertpapierfirma gleichbleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann.
3) Die Bank oder Wertpapierfirma hat ihre Kunden über ihre Grundsätze der Auftragsausführung in geeigneter Form zu informieren. In diesen Informationen wird klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise erläutert, wie die Kundenaufträge von der Bank oder Wertpapierfirma ausgeführt werden; Banken und Wertpapierfirmen müssen die vorherige Zustimmung ihrer Kunden zu ihrer Ausführungspolitik für Aufträge einholen.
4) Für den Fall, dass die Grundsätze der Auftragsausführung vorsehen, dass Aufträge ausserhalb eines Handelsplatzes ausgeführt werden dürfen, haben die Bank oder Wertpapierfirma ihre Kunden oder potenziellen Kunden insbesondere auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Banken und Wertpapierfirmen müssen die vorherige ausdrückliche Zustimmung der Kunden einholen, bevor sie Kundenaufträge ausserhalb eines Handelsplatzes ausführen, wobei die Zustimmung entweder in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder zu jedem Geschäft einzeln eingeholt werden kann.
5) Banken und Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, müssen einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen sie Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenfassen und veröffentlichen.
6) Banken oder Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, haben die Effizienz ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihre Ausführungspolitik zu überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Insbesondere prüfen sie regelmässig, ob die in der Ausführungspolitik genannten Handelsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen. Dabei berücksichtigen sie unter anderem die nach Art. 8e Abs. 2 und 3 des Bankengesetzes und Abs. 5 veröffentlichten Informationen. Banken oder Wertpapierfirmen müssen ihren Kunden, mit denen sie eine laufende Geschäftsbeziehung unterhalten, wesentliche Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Ausführungspolitik mitteilen.
7) Banken und Wertpapierfirmen müssen ihren Kunden gegenüber auf deren Anfrage nachweisen, dass sie deren Aufträge im Einklang mit der Ausführungspolitik der Bank oder Wertpapierfirma ausgeführt haben sowie der FMA auf deren Anfrage nachweisen, dass sie Art. 8e des Bankengesetzes sowie die Bestimmungen des Abschnitts A und dieses Abschnitts eingehalten haben.
C. Bearbeitung von Kundenaufträgen
1) Banken und Wertpapierfirmen, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden berechtigt sind, haben Verfahren und Systeme einzurichten, die die unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen oder den Handelsinteressen der Wertpapierfirma gewährleisten. Diese Verfahren oder Systeme haben es zu ermöglichen, dass ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäss dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Bank oder Wertpapierfirma ausgeführt werden.
2) Können Kundenlimitaufträge in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, aufgrund der vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt werden, muss die Bank oder Wertpapierfirma Massnahmen ergreifen, um die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge dadurch zu erleichtern, dass sie sie unverzüglich und auf eine Art und Weise bekannt machen, die für andere Marktteilnehmer leicht zugänglich ist, sofern der Kunde nicht ausdrücklich eine anders lautende Anweisung gibt. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn die Bank oder Wertpapierfirma die Kundenlimitaufträge an einen Handelsplatz weitergeleitet hat. Die FMA kann von der Einhaltung der Pflicht zur Bekanntmachung eines Limitauftrags im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 absehen, wenn dieser im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang sehr gross ist.
IV. Kundenklassen und Schutzniveau nach Art. 8a, 8b und Anhang 1 BankG sowie Art. 27d
A. Allgemeine Bestimmungen zur Einstufung der Kunden
1) Banken und Wertpapierfirmen informieren ihre Kunden vor der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen über ihre Einstufung sowie über ihr jederzeitiges Recht, eine Änderung der Einstufung beantragen zu können, und die daraus resultierende Änderung des Schutzniveaus.
2) Eine Änderung des Schutzniveaus ist auf Antrag des Kunden unter den Voraussetzungen dieses Kapitels zulässig.
B. Professionelle Kunden
1) Auf Antrag und nach Prüfung können nichtprofessionelle Kunden als professionelle Kunden eingestuft und behandelt werden. Im Rahmen dieser Prüfung hat sich die Bank oder Wertpapierfirma durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon zu vergewissern, dass der nichtprofessionelle Kunde in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht.
2) Die genannte Beurteilung sollte ergeben, dass mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:
a) Der Kunde hat an den relevanten Märkten während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal zehn Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen.
b) Das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden einschliesslich seiner Bankguthaben übersteigt 500 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.
c) Der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt.
3) Kunden nach Abs. 1 können nur dann auf den Schutz durch die Wohlverhaltensregeln verzichten, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird:
a) Sie müssen der Bank oder Wertpapierfirma schriftlich mitteilen, dass sie generell oder in Bezug auf eine bestimmte Wertpapierdienstleistung oder ein bestimmtes Wertpapiergeschäft oder in Bezug auf eine bestimmte Art von Geschäft oder Produkt als professioneller Kunde behandelt werden möchten.
b) Die Bank oder Wertpapierfirma muss sie schriftlich klar darauf hinweisen, welches Schutzniveau und welche Anlegerentschädigungsrechte sie gegebenenfalls verlieren.
c) Die Kunden müssen schriftlich in einem vom jeweiligen Vertrag getrennten Dokument bestätigen, dass sie sich der Folgen des Verlustes dieses Schutzniveaus bewusst sind.
4) Banken und Wertpapierfirmen müssen zweckmässige schriftliche interne Strategien und Verfahren einführen, anhand deren die Kunden eingestuft werden können. Insbesondere haben Banken und Wertpapierfirmen durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Kunde, der als professioneller Kunde behandelt werden möchte, die Kriterien nach Abs. 1 und 2 erfüllt, bevor einem entsprechenden Antrag auf Verzicht auf das bisherige Schutzniveau stattgegeben wird.
5) Professionelle Kunden haben die Bank oder Wertpapierfirma über alle Änderungen zu informieren, die ihre Einstufung beeinflussen könnten. Gelangt die Bank oder Wertpapierfirma zu der Erkenntnis, dass der Kunde die Bedingungen für die Einstufung als professioneller Kunde nicht mehr erfüllt, so muss sie entsprechende Schritte in die Wege leiten.
6) Wurden Kunden aufgrund von Parametern und Verfahren, die den in Anhang 1 des Bankengesetzes sowie diesem Abschnitt vergleichbar sind, bereits als professionelle Kunden eingestuft, bleibt diese Einstufung auch nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen bestehen.
7) Professionelle Kunden können beantragen, als nichtprofessionelle Kunden behandelt zu werden, wenn sie der Ansicht sind, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können. Dies ist durch schriftliche Übereinkunft zu vereinbaren, wobei diese festzulegen hat, ob das höhere Schutzniveau für ein(e) oder mehrere Dienstleistung(en) oder Geschäft(e) oder eine oder mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften zwischen der Bank bzw. Wertpapierfirma und dem Kunden gilt.
8) Banken und Wertpapierfirmen können professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien von sich aus ein höheres Schutzniveau angedeihen lassen.
C. Geeignete Gegenparteien
1) Banken und Wertpapierfirmen, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden und/oder zum Handel für eigene Rechnung und/oder zur Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen berechtigt sind, können Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien anbahnen oder abschliessen, ohne die Bestimmungen des Art. 8a Abs. 1, Art. 8b Abs. 1 und 2, Art. 8c Abs. 2 bis 4 und 5 bis 9, Art. 8d Abs. 1 bis 3, Art. 8e Abs. 2 und 3 sowie Art. 8h Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bankengesetzes sowie des Kapitels I Abschnitt A Abs. 1 und Abschnitt B Ziff. 1 Abs. 1 und 2, Kapitels II Abschnitt A und B Abs. 5 sowie Kapitels III dieses Anhangs auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften anwenden zu müssen.
2) Banken und Wertpapierfirmen müssen in ihrer Beziehung mit geeigneten Gegenparteien ehrlich, redlich und professionell handeln sowie auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise mit ihnen kommunizieren, und dabei der Form der geeigneten Gegenpartei und deren Geschäftstätigkeit Rechnung tragen.
3) Eine geeignete Gegenpartei kann entweder generell oder für jedes Geschäft einzeln den Ausschluss der Anwendung von Abs. 1 beantragen.
Anhang 7.2408
Anhang 7.3409
Anhang 7.4410
Anhang 7.5411
Massnahmen der Produktintervention gemäss Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (Art. 27dbis)
I. Verbote und Beschränkungen
1) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an nichtprofessionelle Kunden sind verboten, soweit die binäre Option nicht eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) der niedrigere der beiden vorher festgelegten Beträge gemäss Art. 27dbis Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 entspricht mindestens der von einem nichtprofessionellen Kunden für die binäre Option geleisteten Gesamtzahlung einschliesslich aller Provisionen, Transaktionsgebühren und sonstigen mit der binären Option verbundenen Kosten; oder
b) die binäre Option erfüllt folgende Bedingungen:
1. die Laufzeit von ihrer Ausgabe bis zu ihrer Fälligkeit beträgt mindestens 90 Kalendertage;
2. für die binäre Option ist ein im Einklang mit dem geltenden Wertpapierprospektrecht erstellter und gebilligter Prospekt der Öffentlichkeit zugänglich;
3. die binäre Option setzt den Anbieter während der Laufzeit keinem Marktrisiko aus; und
4. der Anbieter oder ein Unternehmen seiner Gruppe erzielt mit der binären Option keinen Gewinn oder Verlust ausser den zuvor offengelegten Provisionen, Transaktionsgebühren oder sonstigen verbundenen Gebühren.
2) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften an nichtprofessionelle Kunden sind unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) der Anbieter gewährleistet, dass er vom nichtprofessionellen Kunden einen Ersteinschuss (Initial Margin) in folgender Höhe bezogen auf den Nominalwert des finanziellen Differenzgeschäftes verlangt:
1. 3,33 % des Nominalwerts des CFD, wenn der Währungspaar-Basiswert aus zwei der folgenden Währungen besteht: US-Dollar, Euro, japanischer Yen, Pfund Sterling, kanadischer Dollar oder Schweizer Franken;
2. 5 % des Nominalwerts des CFD, wenn der Index, das Währungspaar oder der Rohstoff des Basiswerts besteht aus:
aa) einem der folgenden Aktienindizes: Financial Times Stock Exchange 100 (FTSE 100); Cotation Assistée en Continu 40 (CAC 40); Deutsche Börse AG Deutscher Aktienindex 40 (DAX 40); Dow Jones Industrial Average (DJIA); Standard & Poors 500 (S&P 500); NASDAQ Composite Index (NASDAQ), NASDAQ 100 Index (NASDAQ 100); Nikkei Index (Nikkei 225); Standard & Poors / Australian Securities Exchange 200 (ASX 200) oder EURO STOXX 50 Index (EURO STOXX 50);
bb) einem Währungspaar, das aus mindestens einer Währung besteht, die nicht unter Ziff. 1 angeführt ist; oder
cc) Gold;
3. 10 % des Nominalwerts des CFD, wenn der Rohstoff oder der Aktienindex des Basiswerts ein anderer Rohstoff oder ein anderer Aktienindex als die unter Ziff. 2 angeführten ist;
4. 20 % des Nominalwerts des CFD, wenn der Basiswert eine Aktie ist oder nicht in Ziff. 1 bis 3 oder 5 angeführt ist;
5. 50 % des Nominalwerts des CFD, wenn der Basiswert eine Kryptowährung ist;
b) der Anbieter gewährleistet, dass er eines oder mehrere offene finanzielle Differenzgeschäfte des nichtprofessionellen Kunden zu den günstigsten Bedingungen für den Kunden gemäss Art. 8a bis 8c, 8e, 8h, 13 und 27d des Bankengesetzes abschliesst, wenn die Summe der Gelder auf dem CFD-Handelskonto und die unrealisierten Nettogewinne aller offenen finanziellen Differenzgeschäfte, die in Verbindung mit diesem CFD-Handelskonto stehen, unter die Hälfte des Gesamtbetrages der Ersteinschüsse fällt, die für alle dieser offenen finanziellen Differenzgeschäfte vorgesehen sind (Margin-Glattstellungsschutz);
c) der Anbieter gewährleistet, dass die Gesamthaftung eines nichtprofessionellen Kunden für alle finanziellen Differenzgeschäfte in Verbindung mit demselben CFD-Handelskonto in Höhe des Kontostandes auf diesem CFD-Handelskonto begrenzt ist (Negativsaldoschutz);
d) der Anbieter gewährt dem nichtprofessionellen Kunden weder direkt noch indirekt eine Zahlung oder einen anderen monetären Vorteil oder nicht monetären Vorteil in Bezug auf die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf eines finanziellen Differenzgeschäftes (Kundenanreiz-Programme); nicht zu den vorgenannten Vorteilen zählen:
1. die realisierten Gewinne des nichtprofessionellen Kunden auf sämtliche bereitgestellte finanzielle Differenzgeschäfte; und
2. die Bereitstellung von Informations- und Rechercheinstrumenten, sofern sich diese auf finanzielle Differenzgeschäfte beziehen; und
e) der Anbieter übermittelt dem nichtprofessionellen Kunden weder direkt noch indirekt eine Mitteilung zur Vermarktung, zum Vertrieb oder zum Verkauf eines finanziellen Differenzgeschäftes und veröffentlicht auch keine derartigen Informationen in einer für einen nichtprofessionellen Kunden zugänglichen Weise, es sei denn die Mitteilung oder Information enthält eine Risikowarnung gemäss Kapitel II.
II. Risikowarnungen
A. Bedingungen für Risikowarnungen
1) Das Layout der Risikowarnung muss ihre Sichtbarkeit sicherstellen und die Schriftgrösse muss mindestens der in der Mitteilung oder in den veröffentlichten Informationen vorwiegend verwendeten Schriftgrösse entsprechen und in derselben Sprache verfasst sein.
2) Wenn die Mitteilung oder die veröffentlichten Informationen mittels eines dauerhaften Datenträgers oder auf einer Website erfolgen, muss das Format der Risikowarnung den Vorgaben nach Abschnitt B entsprechen.
3) Wenn die Mitteilung oder die veröffentlichten Informationen mittels eines anderen Mediums als einem dauerhaften Datenträger oder auf einer Website erfolgen, muss das Format der Risikowarnung den Vorgaben nach Abschnitt C entsprechen.
4) Falls die Anzahl der Zeichen in der Risikowarnung bei Anwendung des Formats nach Abschnitt B oder C die in den Geschäftsbedingungen eines externen Marketinganbieters vorgeschriebene Zeichenbeschränkung überschreitet, kann das Format der Risikowarnung abweichend von den Abs. 2 und 3 stattdessen den Vorgaben nach Abschnitt D entsprechen.
5) Falls eine Risikowarnung nach Abschnitt D angewendet wird, müssen die Mitteilung oder die veröffentlichten Informationen darüber hinaus einen Link zu einer Website des CFD-Anbieters enthalten, auf der die den Vorgaben einer anbieterspezifischen Risikowarnung auf dauerhaften Datenträger und Website entsprechende Risikowarnung zu finden ist.
6) Die Risikowarnung muss einen aktuellen anbieterspezifischen Verlustprozentsatz enthalten, der sich auf eine Berechnung des Anteils der CFD-Handelskonten stützt, die nichtprofessionellen Anlegern durch den CFD-Anbieter bereitgestellt werden, die Geld verloren haben. Die Berechnung ist alle drei Monate durchzuführen und erfasst den 12-Monatszeitraum vor dem Tag, an dem sie durchgeführt wird ("12-Monats-Berechnungszeitraum"). Für die Zwecke der Berechnung gilt Folgendes:
a) Ein einzelnes CFD-Handelskonto eines nichtprofessionellen Anlegers hat Geld verloren, wenn die Summe aller realisierten und unrealisierten Nettogewinne auf CFD in Verbindung mit dem CFD-Handelskonto in dem 12-Monats-Berechnungszeitraum negativ ist.
b) Sämtliche Kosten sind in Bezug auf die CFD in Verbindung mit dem CFD-Handelskonto, einschliesslich aller Entgelte, Gebühren und Provisionen, in die Berechnung aufzunehmen.
c) Folgende Elemente sind aus der Berechnung auszuschliessen:
1. jedes CFD-Handelskonto, das innerhalb des Berechnungszeitraums kein offenes CFD in Verbindung mit ihm aufwies;
2. sämtliche Gewinne und Verluste aus anderen Produkten als CFD in Verbindung mit dem CFD-Handelskonto; und
3. sämtliche Einzahlungen oder Abhebungen von Geldern von dem CFD-Handelskonto.
B. Anbieterspezifische Risikowarnung auf dauerhaften Datenträger oder einer Website
CFD sind komplexe Instrumente und gehen wegen der Hebelwirkung mit dem hohen Risiko einher, schnell Geld zu verlieren.
[Prozentsatz pro Anbieter eingeben] % der Kleinanlegerkonten verlieren Geld beim CFD-Handel mit diesem Anbieter.
Sie sollten überlegen, ob Sie verstehen, wie CFD funktionieren und ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen, Ihr Geld zu verlieren.
C. Abgekürzte anbieterspezifische Risikowarnung
[Prozentsatz pro Anbieter eingeben] % der Kleinanlegerkonten verlieren Geld beim CFD-Handel mit diesem Anbieter.
Sie sollten überlegen, ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen, Ihr Geld zu verlieren.
D. Zeichenbegrenzte anbieterspezifische Risikowarnung
[ Prozentsatz pro Anbieter eingeben] % der CFD-Kleinanlegerkonten verlieren Geld.
E. Standardrisikowarnung auf dauerhaftem Datenträger und Website
CFD sind komplexe Instrumente und gehen wegen der Hebelwirkung mit dem hohen Risiko einher, schnell Geld zu verlieren.
Zwischen 74 % und 89 % der Kleinanlegerkonten verlieren beim CFD-Handel Geld.
Sie sollten überlegen, ob Sie verstehen, wie CFD funktionieren und ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen, Ihr Geld zu verlieren.
F. Abgekürzte Standardrisikowarnung
Zwischen 74 % und 89 % der Kleinanlegerkonten verlieren beim CFD-Handel Geld.
Sie sollten überlegen, ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen, Ihr Geld zu verlieren.
G. Standardrisikowarnung mit reduzierter Zeichenanzahl
74 % bis 89 % der CFD-Kleinanlegerkonten verlieren Geld.
Anhang 8412
Anhang 9413
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
952.01 Bankenverordnung (BankV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 86 ausgegeben am 29. April 1999
Verordnung
vom 2. März 1999
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankenverordnung)
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die Vorschriften von Art. 4 bis 7a, Art. 19 bis 20 sowie Art. 22 bis 24m sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2001 beginnen. Die Vorschriften dürfen jedoch bereits früher angewandt werden.
2) Bei der erstmaligen Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften dürfen die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken direkt in die gesetzlichen, statutarischen oder sonstigen Reserven überführt werden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 189 ausgegeben am 20. Dezember 2001
Verordnung
vom 11. Dezember 2001
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanz-gesellschaften (Bankenverordnung)
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die Vorschriften von Art. 4 bis 7a, Art. 19 bis 20, Art. 21a Abs. 1, 2 und 3 sowie Art. 22 bis 24n sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2001 beginnen. Die Vorschriften dürfen jedoch bereits früher angewandt werden.
2) Art. 21a Abs. 4 und Art. 35 sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2003 beginnen. Sie dürfen jedoch bereits früher angewandt werden.
3) In begründeten Ausnahmefällen kann das Amt für Finanzdienstleistungen auf Antrag gestatten, dass die Vorschriften von Art. 4 bis 7a oder von Art. 19 bis 20 oder von Art. 22 bis 24n oder von Art. 21a Abs. 1, 2 und 3 je für sich allein oder gesamthaft erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 1. Januar 2002 beginnen, und dass alle oder einzelne der in Abs. 2 genannten Vorschriften erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 1. Januar 2004 beginnen.
4) Bei der erstmaligen Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften dürfen die Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken direkt in die gesetzlichen, statutarischen oder sonstigen Reserven überführt werden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 222 ausgegeben am 13. Oktober 2004
Verordnung
vom 5. Oktober 2004
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankenverordnung)
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die Kundenvermögen gemäss Anhang 3 Ziff. 88a sind erstmals für Geschäftsjahre offen zu legen, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen.
2) Die Bestimmungen der Anhänge 4.3 und 4.4 sind bis spätestens zum 30. Juni 2005 im Rahmen von bankinternen Weisungen umzusetzen und ab dem 1. Juli 2005 anzuwenden.
3) Die Bestimmungen des Anhangs 4.5 sind bis spätestens zum 30. Juni 2006 im Rahmen von bankinternen Weisungen umzusetzen und ab dem 1. Juli 2006 anzuwenden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 281 ausgegeben am 22. Dezember 2006
Verordnung
vom 5. Dezember 2006
über die Abänderung der Bankenverordnung
...
III.
Übergangsbestimmungen
Hinsichtlich der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften finden die Übergangsbestimmungen der Eigenmittelverordnung vom 5. Dezember 2006 Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 278 ausgegeben am 31. Oktober 2007
Verordnung
vom 16. Oktober 2007
über die Abänderung der Bankenverordnung
...
III.
Übergangsbestimmungen
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens414 dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 255 ausgegeben am 2. Oktober 2009
Verordnung
vom 29. September 2009
über die Abänderung der Bankenverordnung
...
III.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens415 dieser Verordnung hängige Aufsichtsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 318 ausgegeben am 15. Dezember 2009
Verordnung
vom 9. Dezember 2009
über die Abänderung der Bankenverordnung
...
III.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens416 dieser Verordnung hängige Aufsichtsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 250 ausgegeben am 1. Juli 2011
Verordnung
vom 21. Juni 2011
über die Abänderung der Bankenverordnung
...
III.
Übergangsbestimmung
Banken und Wertpapierfirmen haben die Richtlinien für das Management von mit der Vergütungspolitik und -praxis verbundenen Risiken (Anhang 4.4) auch anzuwenden auf:
a) Vergütungen, die auf der Grundlage von vor dem 1. Januar 2012 geschlossenen Verträgen zu leisten sind und nach diesem Zeitpunkt gewährt oder ausbezahlt werden; und
b) Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2012 gewährt, aber noch nicht ausbezahlt wurden für im Jahr 2011 erbrachte Dienstleistungen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 61 ausgegeben am 13. März 2014
Verordnung
vom 11. März 2014
über die Abänderung der Bankenverordnung
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Banken haben ihre internen Weisungen innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung417 an das neue Recht anzupassen.
2) Ziff. 3.2 und 6 Abs. 2 des Anhangs 4.5 gelten für Neugeschäfte, Krediterhöhungen und Neuregelungen von Benützungsvereinbarungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung getätigt werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung angebahnte Kreditgeschäfte können während einer Übergangsfrist von fünf Monaten zu den vorgesehenen Konditionen abgeschlossen werden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 17 ausgegeben am 26. Januar 2015
Verordnung
vom 20. Januar 2015
über die Abänderung der Bankenverordnung
...
III.
Übergangsbestimmungen418
Aufgehoben
IV.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 am 1. Februar 2015 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU in Kraft.419
3) Art. 38a Abs. 6 und 8 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) in Kraft.420
4) Aufgehoben421
5) Art. 21k Abs. 2 tritt am 1. Januar 2029 ausser Kraft.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 431 ausgegeben am 22. Dezember 2017
Verordnung
vom 12. Dezember 2017
über die Abänderung der Bankenverordnung
...
IV.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 bis 4 am 3. Januar 2018 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 Bst. c und cter tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU422 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014423 in Kraft.
3) Art. 1 Abs. 2 Bst. cbis tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593424 in Kraft.
4) Anhang 7.3 Ziff. 1.6 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/17/EU425 in Kraft.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 292 ausgegeben am 29. November 2019
Verordnung
vom 26. November 2019
über die Abänderung der Bankenverordnung
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III.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 1. Januar 2020 in Kraft.
2) Anhang 1 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2019 vom 29. März 2019 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens426 in Kraft.
3) Die Aufhebung von Art. 1 Abs. 4 und Anhang 1.1 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens427 in Kraft.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 341 ausgegeben am 19. November 2020
Verordnung
vom 17. November 2020
über die Abänderung der Bankenverordnung
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II.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
2) Sie tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme des Beschlusses der Europäischen Kommission nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrechtsrahmens des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland ausser Kraft, spätestens jedoch am 31. Dezember 2022.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 410 ausgegeben am 17. Dezember 2021
Verordnung
vom 14. Dezember 2021
über die Abänderung der Bankenverordnung
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III.
Übergangsbestimmung
Auf nach bisherigem Recht abgeschlossene Auslagerungsvereinbarungen finden die Art. 34b und 35 frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten428 dieser Verordnung Anwendung.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 371 ausgegeben am 16. Dezember 2022
Verordnung
vom 13. Dezember 2022
über die Abänderung der Bankenverordnung
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IIII.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 249/2022 vom 23. September 2022 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.429
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1   Titel abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

2   Ingress abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

3   Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

4   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

5   Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

6   Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)

7   Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)

8   Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15)

9   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)

10   Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84)

11   Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

12   Art. 1a abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

13   Art. 2 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

14   Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

15   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

16   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

17   Art. 3a aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

18   Art. 3b eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

19   Art. 3b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

20   Art. 3b Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

21   Überschrift vor Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

22   Überschrift vor Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

23   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

24   Überschrift vor Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

25   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

26   Überschrift vor Art. 6 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 130.

27   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

28   Art. 7 bis 7c aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

29   Art. 7d bis 7g aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

30   Art. 7h bis 7k aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

31   Art. 7l und 7m aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

32   Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 222.

33   Art. 9 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 7.

34   Art. 10 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 7.

35   Art. 11 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 7.

36   Art. 12 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 7.

37   Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 222.

38   Art. 14 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 7.

39   Art. 15 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 7.

40   Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 1999 Nr. 86.

41   Art. 17 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 7.

42   Art. 18 bis 18k aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 54.

43   Art. 19 bis 20 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 278.

44   Art. 20a aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 222.

45   Art. 21 bis 21b aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

46   Überschrift vor Art. 21c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

47   Art. 21c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

48   Art. 21c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

49   Art. 21c Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

50   Art. 21d abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

51   Art. 21d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 110.

52   Art. 21e abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

53   Art. 21f abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

54   Art. 21g eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

55   Art. 21g Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

56   Art. 21h eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

57   Art. 21h Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

58   Art. 21i eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

59   Art. 21k eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

60   Art. 21l eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

61   Art. 21m eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

62   Art. 21n abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

63   Art. 21o abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

64   Art. 21p eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

65   Art. 21q eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

66   Art. 21r eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

67   Art. 21rbis eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 130.

68   Art. 21s eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

69   Art. 21s Abs. 1 Bst. k aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

70   Art. 21s Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

71   Art. 21s Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 130.

72   Art. 21s Abs. 5b eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 130.

73   Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 189.

74   Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

75   Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

76   Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

77   Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

78   Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

79   Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

80   Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

81   Art. 24a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

82   Art. 24a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

83   Art. 24a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

84   Art. 24a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

85   Art. 24a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

86   Art. 24b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

87   Art. 24b Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

88   Art. 24b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

89   Art. 24b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

90   Art. 24b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

91   Art. 24b Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

92   Art. 24b Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

93   Art. 24b Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

94   Art. 24c Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

95   Art. 24c Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

96   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

97   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

98   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

99   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

100   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

101   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

102   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

103   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

104   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

105   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

106   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 11 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

107   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 12 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

108   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 13 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

109   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 14 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

110   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 15 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

111   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 16 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

112   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 17 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

113   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 18 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

114   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 19 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

115   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 20 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

116   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 21 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

117   Art. 24c Abs. 1 Ziff. 22 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

118   Art. 24c Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

119   Art. 24c Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

120   Art. 24c Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

121   Art. 24d eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

122   Art. 24e Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

123   Art. 24e Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

124   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

125   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

126   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

127   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

128   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 189.

129   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.2.1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 189.

130   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.2.2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 189.

131   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 189.

132   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.3.1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

133   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.3.2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

134   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

135   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.4.1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

136   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.4.2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

137   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.4.3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

138   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

139   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.5.1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

140   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.5.2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

141   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

142   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.7 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

143   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.8 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

144   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.9 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

145   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.9.1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

146   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.9.2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

147   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.9.3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

148   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.9.4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

149   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.10 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

150   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.10.1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

151   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.11 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

152   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.12 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 189.

153   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.13 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222.

154   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.14 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

155   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.15 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

156   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.15.1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

157   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.15.2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

158   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.16 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

159   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 3.16.1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

160   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

161   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4.1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

162   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4.2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

163   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4.3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

164   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 4.4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

165   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

166   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

167   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

168   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

169   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

170   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

171   Art. 24e Abs. 1 Ziff. 5.6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

172   Art. 24e Abs. 1 Ziff 6 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

173   Art. 24e Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

174   Art. 24e Abs. 2 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

175   Art. 24e Abs. 2 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

176   Art. 24e Abs. 2 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

177   Art. 24e Abs. 2 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

178   Art. 24e Abs. 2 Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

179   Art. 24e Abs. 2 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

180   Art. 24e Abs. 2 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

181   Art. 24e Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

182   Art. 24e Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

183   Art. 24f eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

184   Art. 24g Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

185   Art. 24g Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86 und abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

186   Art. 24g Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

187   Art. 24g Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

188   Art. 24g Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

189   Art. 24g Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

190   Art. 24h Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

191   Art. 24h Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

192   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

193   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

194   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

195   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

196   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

197   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

198   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

199   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

200   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

201   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

202   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 11 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

203   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 12 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

204   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 13 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

205   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 14 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

206   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 15 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

207   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 16 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

208   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 17 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

209   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 18 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

210   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 19 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

211   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 20 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

212   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 21 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

213   Art. 24h Abs. 1 Ziff. 22 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

214   Art. 24h Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

215   Art. 24i eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

216   Art. 24k eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

217   Art. 24l abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

218   Art. 24m Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

219   Art. 24m Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

220   Art. 24m Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 300.

221   Art. 24m Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

222   Art. 24m Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

223   Art. 24m Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

224   Art. 24m Abs. 5a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

225   Art. 24m Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

226   Art. 24m Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

227   Art. 24n abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 354.

228   Art. 24n Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 292.

229   Art. 24n Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 292.

230   Art. 24n Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

231   Art. 24n Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 292.

232   Überschrift vor Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 431.

233   Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

234   Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 273.

235   Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 273.

236   Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 273.

237   Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 431.

238   Art. 25 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

239   Art. 25 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

240   Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

241   Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

242   Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 431.

243   Überschrift vor Art. 27a eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

244   Art. 27a aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

245   Überschrift vor Art. 27b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

246   Art. 27b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

247   Art. 27b Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 165.

248   Art. 27b Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 165.

249   Art. 27b Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 165.

250   Art. 27b Abs. 1c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

251   Art. 27b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 431.

252   Art. 27b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

253   Art. 27b Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

254   Art. 27b Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

255   Art. 27b Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

256   Art. 27b Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

257   Art. 27c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

258   Art. 27c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 273.

259   Art. 27c Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 273.

260   Art. 27c Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 273.

261   Art. 27c Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 273.

262   Art. 27c Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 273.

263   Art. 27d abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 273.

264   Art. 27dbis eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 204.

265   Art. 27e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 431.

266   Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1)

267   Art. 27e Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 371.

268   Art. 27e Abs. 11 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 371.

269   Art. 27e Abs. 13 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 371.

270   Art. 27e Abs. 14 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 371.

271   Art. 27f eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

272   Art. 27f Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 371.

273   Art. 27f Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 371.

274   Art. 27g aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 410.

275   Überschrift vor Art. 27h eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

276   Art. 27h eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

277   Überschrift vor Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

278   Überschrift vor Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

279   Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

280   Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

281   Art. 28 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

282   Art. 28 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 300.

283   Art. 28 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 130.

284   Art. 28 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

285   Art. 28 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

286   Art. 28 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

287   Art. 28a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

288   Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

289   Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

290   Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

291   Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 300.

292   Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 130.

293   Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

294   Art. 29a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

295   Art. 29b eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

296   Art. 29c eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

297   Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

298   Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

299   Art. 30 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 130.

300   Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

301   Art. 31 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 17.

302   Art. 31 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

303   Art. 31 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

304   Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

305   Art. 31b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

306   Art. 31c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

307   Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

308   Art. 34 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

309   Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

310   Art. 34a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

311   Sachüberschrift vor Art. 34b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 410.

312   Art. 34b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 410.

313   Art. 34b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

314   Art. 34b Abs. 3 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

315   Art. 34b Abs. 3 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

316   Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 410.

317   Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).

318   Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 86.

319   Art. 35a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

320   Art. 35a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

321   Art. 35a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

322   Art. 35a Bst. p eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 17.

323   Art. 35a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

324   Art. 35b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

325   Überschrift vor Art. 35c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 341.

326   Art. 35c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 341.

327   Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

328   Art. 36 und 37 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

329   Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

330   Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

331   Art. 38a abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

332   Art. 38b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

333   Art. 38b Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

334   Art. 39 bis 43 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

335   Art. 43a aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 17.

336   Art. 43b aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

337   Art. 44 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

338   Art. 45 bis 49 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 17.

339   Art. 50 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 300.

340   Art. 52 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86.

341   Art. 55a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

342   Überschrift vor Art. 55b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

343   Art. 55b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

344   Art. 55c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

345   Art. 55d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

346   Art. 55e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

347   Art. 55f eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

348   Art. 55g eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

349   Art. 55h eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

350   Art. 55i eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

351   Art. 55k eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

352   Überschrift vor Art. 55l eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

353   Art. 55l eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

354   Art. 55m eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

355   Art. 55n eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

356   Art. 55o eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

357   Art. 55p eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

358   Art. 55q eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

359   Überschrift vor Art. 55r eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

360   Art. 55r eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

361   Art. 55r Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 273.

362   Art. 55r Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 273.

363   Art. 55r Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 273.

364   Art. 55r Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 273.

365   Art. 55r Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 273.

366   Art. 55r Abs. 10 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 273.

367   Art. 55s eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

368   Art. 55s Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 273.

369   Art. 55s Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 273.

370   Überschrift vor Art. 55t eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

371   Art. 55t eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

372   Art. 55u eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

373   Art. 55u Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 273.

374   Art. 55v eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

375   Art. 55w eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 431.

376   Art. 55w Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 273.

377   Art. 56 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 431.

378   Art. 56a aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 431.

379   Art. 56b aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 431.

380   Überschrift vor Art. 56c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 431.

381   Art. 56c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 431.

382   Überschrift vor Art. 56d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 431.

383   Art. 56d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 431.

384   Art. 56e aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 431.

385   Art. 56f bis 56g aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 281.

386   Überschrift vor Art. 56h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 431.

387   Art. 56h eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

388   Art. 56i eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 278.

389   Überschrift vor Art. 57 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 431.

390   Art. 57a aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 354.

391   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 292, LGBl. 2021 Nr. 410 und LGBl. 2022 Nr. 130.

392   Anhang 1.1 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 292.

393   Anhang 1.2 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

394   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278, LGBl. 2011 Nr. 314 und LGBl. 2015 Nr. 17

395   Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 86, LGBl. 2001 Nr. 189, LGBl. 2004 Nr. 222, LGBl. 2007 Nr. 278, LGBl. 2011 Nr. 314, LGBl. 2013 Nr. 260, LGBl. 2015 Nr. 17 und LGBl. 2021 Nr. 410 und LGBl. 2022 Nr. 130.

396   Anhang 4 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

397   Anhang 4.1 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 189 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222, LGBl. 2004 Nr. 300, LGBl 2007 Nr. 278, LGBl. 2015 Nr. 17 und LGBl. 2022 Nr. 130.

398   Anhang 4.2 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 189 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 222, LGBl. 2007 Nr. 278 und LGBl. 2015 Nr. 17.

399   Anhang 4.3 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 222, abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278.

400   Anhang 4.4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 250, LGBl. 2015 Nr. 17, LGBl. 2017 Nr. 7, LGBl. 2022 Nr. 130 und LGBl. 2022 Nr. 275.

401   Anhang 4.5 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 222 und abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 278, LGBl. 2014 Nr. 61, LGBl. 2015 Nr. 17, LGBl. 2022 Nr. 130 und LGBl. 2023 Nr. 394.

402   Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 130.

403   Anhang 6 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 410.

404   Anhang 7.1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 273.

405   Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)

406   Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1)

407   Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34)

408   Anhang 7.2 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 273.

409   Anhang 7.3 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 273.

410   Anhang 7.4 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 273.

411   Anhang 7.5 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 204 und abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 273.

412   Anhang 8 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 130.

413   Anhang 9 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 354.

414   Inkrafttreten: 1. November 2007.

415   Inkrafttreten: 2. Oktober 2009.

416   Inkrafttreten: 15. Dezember 2009.

417   Inkrafttreten: 1. April 2014.

418   Übergangsbestimmungen aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 110.

419   Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (LGBl. 2019 Nr. 343).

420   Inkrafttreten: 1. Oktober 2016 (LGBl. 2016 Nr. 302).

421   Ziff. IV Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 431.

422   Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (LGBl. 2019 Nr. 318).

423   Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (LGBl. 2019 Nr. 318).

424   Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (LGBl. 2019 Nr. 319).

425   Inkrafttreten: 1. November 2021 (LGBl. 2021 Nr. 332).

426   Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (LGBl. 2019 Nr. 343).

427   Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (LGBl. 2019 Nr. 318).

428   Inkrafttreten: 1. Januar 2022.

429   Inkrafttreten: 15. Dezember 2022 (LGBl. 2023 Nr. 5).