271.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1994 Nr. 61 ausgegeben am 5. November 1994
Verordnung
vom 5. Juli 1994
über den schriftlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und über das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe
Aufgrund von § 66 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/11, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1993, LGBl. 1994 Nr. 10, verordnet die Regierung:
Art. 1
Formblatt
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, sofern der Antrag nicht zu Protokoll gegeben wird, und das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe sind mit dem von der Regierung herausgegebenen Formblatt gemäss Anhang beim Prozessgericht erster Instanz einzureichen.
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe
Antrag
(Der Vordruck für den Antrag ist nur auszufüllen, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zu Protokoll gegeben wird.)
Ich beantrage, mir in der Rechtssache
wegen
die Verfahrenshilfe im vollen Umfang - für folgende Begünstigungen2
- zu bewilligen (siehe Gesetzestext auf der letzten Seite dieses Formblattes):
Vermögensbekenntnis zur Erlangung der
Verfahrenshilfe
Ich erkläre, dass die nachstehenden Angaben wahr und vollständig sind, und nehme zur Kenntnis, dass im Fall der Erschleichung der Verfahrenshilfe durch unwahre oder unvollständige Angaben:
1. die einstweiligen gestundeten Beträge ebenso wie die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nachzuzahlen sind;
2. eine Mutwillensstrafe bis 25 000 Franken verhängt werden kann;
3. ein Betrag in der doppelten Höhe der Gerichtsgebühren zu zahlen ist;
4. strafrechtliche Folgen eintreten können;
5. eine zivilrechtliche Haftung für alle verursachten Schäden eintritt.
I. Angaben über die Person
1. Vor- und Familienname:
2. Anschrift:
3. Geburtstag und Geburtsort:
4. Ledig - verheiratet - verwitwet - getrennt - geschieden*
5. Beruf oder Beschäftigung:
6. Staatsangehörigkeit:
II. Wohnverhältnisse
1. Ich bewohne - im eigenen Haus - im Stockwerkseigentum - Genossenschaftswohnung - Mietwohnung - Dienstwohnung - in untergemieteten Räumen* - folgende Wohnräume:
2. Ich habe für die Benutzung der Wohnung monatlich ______ Franken zu zahlen und schliesse als Beleg bei:
III. Einkommen
Ich habe folgendes Einkommen:
1. als unselbständig Erwerbstätiger beim Arbeitgeber (Name und Anschrift):
ein monatliches - wöchentliches - tägliches* Einkommen, einschliesslich aller Zulagen und Beihilfen, nach Abzug der öffentlich-rechtlichen Abgaben und Beiträge, ohne Abzug der Schulden von _______ Franken.
2. als selbständig Erwerbstätiger ein jährliches Reineinkommen von _______ Franken.
3. als Pensionist - Rentner - Sozialhilfeempfänger3 monatlich
_______ Franken.
Auszahlende Stelle:
4. sonstiges in den vorstehenden Punkten nicht aufgezähltes Einkommen, wie z.B. Leibrente, Ausgedinge, Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Untervermietung (Unterhaltsansprüche siehe Abschnitt VI) von _______ Franken.
Als Einkommensnachweis ist beigeschlossen (Lohn-, Gehaltsbestätigung, Steuerrechnung, Abschrift der Steuererklärung):
IV. Vermögen
Ich habe folgendes Vermögen:
1. Grundeigentum (Gebäude - Grundstücke4):
eingetragen im Grundbuch unter:
Steuerschätzwert vorerwähnter Grundstücke:
Einnahme aus Pacht und Miete: _______ Franken.
2. Unternehmen (Name und Firma, Art, Ort):
Firmawerte:
3. Bargeld in der Höhe von _______ Franken.
4. Sparbücher
Sparkasse - Bank*:
Nummer des Sparbuchs:
Höhe der Einlage _______ Franken.
5. Sparkassen- oder Bankkonto 6. Wertpapiere
Sparkasse - Bank5: Art:
Nummer des Kontos: Anzahl:
Derzeitiger Stand: Nennwert - Kunstwert6*
_______ Franken _______ Franken
7. Lebensversicherung 8. Rechtsschutzversicherung
Anstalt: Anstalt:
Art: Gegenstand:
Nummer des Nummer des
Versicherungsscheins: Versicherungsscheins:
Versicherungssumme: Versicherungssumme:
_______ Franken _______ Franken
Name des Berechtigten:
9. Forderungen (Unterhaltsforderungen siehe Abschnitt VI.)
Name und Anschrift des Schuldners:
Höhe der Forderung: _______ Franken
10. Sonstige Vermögensgegenstände
a) Gewerbe-, Pacht-, Urheber-, Patent- Gesellschaftsrechte und
ähnliches:
b) Motorfahrzeug (Marke, Typ, Baujahr):
Motorboot (Marke, Typ, Baujahr):
Segelboot (Marke, Typ, Baujahr):
Wohnwagen (Marke, Typ, Baujahr):
c) Sonstige Sachen von grösserem Wert, wie Schmuck, Kunstgegenstände, Sammlungen:
V. Schulden
(Unterhaltsschulden siehe Abschnitt VI.)
Art (z.B. Ratenverpflichtungen, Darlehensschuld):
Name und Anschrift des Gläubigers:
Höhe der Schuld: ___________ Franken.
VI. Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten
1. Ich habe gegenüber (Name und Anschrift des Unterhaltsschuldners)
einen Unterhaltsanspruch, falls in Geld bestehend, in der Höhe von _______ Franken.
2. Ich habe gegenüber folgenden Personen Unterhaltspflichten:
gegenüber: Name und Anschrift falls in Geld zu zahlen,
Unterhaltsgläubigers in der Höhe von Franken
- Ehefrau (Ehemann)
- früheren Ehefrau aus einer geschiedenen, getrennten, aufgehobenen oder für nichtig erklären Ehe ehelichen Kindern (Name und Alter)
- unehelichen Kindern (Name und Alter)
- sonstigen Personen
Als Nachweis der Unterhaltspflicht ist beigeschlossen (z.B. Gerichtsurteil, Vergleich):
______________, den ____________ _____________________
Unterschrift
Zur Nachricht
§ 63 ZPO
1) Verfahrenshilfe ist einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde.
2) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gelten auch für den Nebenintervenienten.
3) Für Personen, die nicht die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Wohnsitz nicht im Inland haben, besteht ein Anspruch auf Verfahrenshilfe nur insoweit, als die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge vorgesehen ist oder Gegenrecht gehalten wird.
§ 64 ZPO
1) Die Verfahrenshilfe darf nur für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren gewährt werden und kann die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung:
a) der Gerichtsgebühren und der anderen gesetzlich geregelten Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen ausserhalb des Gerichtes;
c) der Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu tragen hätte;
f) der notwendigen Kosten und Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten Verfahrenshelfer auf der Grundlage der geltenden Tarife geltend gemacht worden sind; dies aber nur in jenem Ausmass, in welchem dem Verfahrenshelfer diese Kosten nicht anderweitig aufgrund eines prozessualen Kostenersatzanspruches ersetzt werden;
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten;
3. die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht. Zum Verfahrenshelfer hat das Gericht einen Rechtsanwalt, oder wenn es die konkreten Umstände erlauben, einen beim Landgericht tätigen Praktikanten mit abgeschlossenem Rechtsstudium zu bestellen. Der Verfahrenshelfer benötigt keine Vollmacht. Er ist kraft Bestellung zu den in § 31 Abs. 1 Z. 1 bis 4 angeführten Rechts- und Prozesshandlungen mit der Massgabe befugt, dass er zum Abschluss von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites, zu Anerkenntnissen der vom Gegner behaupteten Ansprüche sowie zu Verzichtleistungen auf die von der eigenen Partei gemachten Ansprüche der Zustimmung der eigenen Partei bedarf.
2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der in Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und in welchem Ausmass sie gewährt werden. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Sinne von Abs. 1 setzt voraus, dass der Partei die Begünstigungen des Abs. 1 in vollem Ausmass gewährt werden.
3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach den vorstehenden Absätzen mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

1   LR 271.0

2   Nichtzutreffendes streichen!

3   Nichtzutreffendes streichen!

4   Nichtzutreffendes streichen!

5   Nichtzutreffendes streichen!

6   Richtig müsste es heissen: "Kurswert".