0.110
Protokoll 2
über die nach Art. 8 Abs. 3 Bst. a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren1
Die folgenden Waren der Kapitel 25 bis 97 des HS sind vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen:
HS-Position
Warenbezeichnung
3502
Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
 
- Eieralbumin:
ex 11
- getrocknet, ausgenommen ungeniessbares oder ungeniessbar gemachtes
ex 19
- anderes Eieralbumin, ausgenommen ungeniessbares oder ungeniessbar gemachtes
ex 20
- Milchalbumin (Lactalbumin), einschliesslich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, ausgenommen ungeniessbare oder ungeniessbar gemachte
3823
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:
 
- technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:
ex 11
- Stearinsäure zu Futterzwecken
ex 12
- Ölsäure zu Futterzwecken
ex 13
- Tallölfettsäuren zu Futterzwecken
ex 19
- andere zu Futterzwecken
ex 70
- technische Fettalkohole zu Futterzwecken

1   Protokoll 2 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 32.