0.110
Anhang VI
Soziale Sicherheit1
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln,
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte,
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG,
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Sektorale Anpassungen
I. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 gelten als "Mitgliedstaat(en)" in den Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, neben seiner Bedeutung in den einschlägigen EG-Rechtsakten auch Island, Liechtenstein und Norwegen.
II. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang für die Zwecke dieses Abkommens Bezug genommen wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses und des Fachausschusses für Datenverarbeitung dieser Verwaltungskommission nach den Bestimmungen des Teils VII des Abkommens auf den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über.
I. Allgemeine Koordinierung der sozialen Sicherheit
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
1. 32004 R 0883: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1, und ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 30, geändert durch:
- 32009 R 0883: Verordnung (EG) Nr. 1553/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43);
- 32010 R 1244: Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35);
- 32012 R 0465: Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4);
- 32012 R 1224: Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45);
- 32013 L 0017: Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193);
- 32013 R 1372: Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 27), geändert durch:
- 32014 R 1368: Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 15);
- 32017 R 0492: Verordnung (EU) 2017/492 der Kommission vom 21. März 2017 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13);
- 32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollen für die Zwecke dieses Abkommens folgendermassen angepasst werden:
a) in Art. 87 Abs. 10 wird folgender Unterabs. angefügt:
"Für Liechtenstein gilt Art. 65 Abs. 2 und Abs. 3 spätestens ab 1. Mai 2012."
b) In Anhang I Ziff. I wird Folgendes angefügt:
"Island
Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007
Liechtenstein
Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 21. Juni 1989 in seiner geänderten Fassung
Norwegen
Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern nach dem Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern vom 17. Februar 1989 Nr. 2."
c) In Anhang I Ziff. II wird Folgendes angefügt:
"Island
Pauschale zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten nach dem Gesetz über Adoptionsbeihilfen Nr. 152/2006
Norwegen
Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes nach dem norwegischem Versicherungsschutzgesetz
Pauschale, zahlbar bei der Adoption, gemäss norwegischem Versicherungsgesetz."
d) In Anhang II wird Folgendes angefügt:
"Island - Dänemark
Art. 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
Island - Finnland
Art. 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
Island - Schweden
Art. 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
Island - Norwegen
Art. 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
Norwegen - Dänemark
Art. 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
Norwegen - Finnland
Art. 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
Norwegen - Schweden
Art. 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht)."
e) In Anhang III wird Folgendes angefügt:
"Island
Norwegen"
f) In Anhang IV wird Folgendes angefügt:
"Island
Liechtenstein"
g) In Anhang VIII Teil 1 wird Folgendes angefügt:
"Island
Alle Anträge auf Altersrente nach dem Grundsystem und dem System der festgelegten Leistungen für Staatsbedienstete
Liechtenstein
Alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach dem gesetzlichen Rentensystem und alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach betrieblichen Systemen, sofern die Regelungen der jeweiligen Rentenkasse keine Bestimmungen über Kürzungen enthalten
Norwegen
Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IX genannten Renten."
h) In Anhang VIII Teil 2 wird Folgendes angefügt:
"Island
Betriebliche Altersrenten
Liechtenstein
Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrenten nach betrieblichen Systemen
Norwegen
Einkommensbezogene Altersrente nach dem nationalen Versicherungsgesetz (Kapitel 20) und Altersvorsorgeeinrichtungen mit fester Beitragszusage im Rahmen des Gesetzes über obligatorische betriebliche Altersversorgung."
i) In Anhang IX Ziff. I wird Folgendes angefügt:
"Island
Waisenrente nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007 und Waisenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997."
j) In Anhang IX Ziff. II wird Folgendes angefügt:
"Island
Invalidenrente in Form von Grundrente, Rentenergänzung und altersbezogener Rentenergänzung nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007
Invalidenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997
Norwegen
Norwegische Rente für Menschen mit Behinderung, auch bei Umwandlung in eine Altersrente bei Erreichen des Renteneintrittsalters, und alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die auf den Renteneinkünften der verstorbenen Person gründen."
k) In Anhang X wird Folgendes angefügt:
"ISLAND
Zusätzliche soziale Unterstützung im Alter (Gesetz Nr. 74/2020 vom 3. Juli 2020)
Liechtenstein
a) Blindenbeihilfen (Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen in der geänderten Fassung)
b) Mutterschaftszulagen (Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage in der geänderten Fassung)
c) Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der geänderten Fassung)
Norwegen
a) Garantierte Mindestleistungen für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind, nach dem nationalen Versicherungsgesetz (Kapitel 12, 17, 18, 19 und 20)
b) Sonderleistungen nach dem Gesetz Nr. 21 vom 29. April 2005 über zusätzliche Leistungen für Personen, die sich für kurze Zeit in Norwegen aufhalten."
l) In Anhang XI wird Folgendes angefügt:
"Island
1.
a) Ungeachtet des Art. 6 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine isländische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Island wohnen oder gewohnt haben, und unterliegen den gesetzlich vorgeschriebenen isländischen Altersgrenzen.
b) Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf isländische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Island erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.
2. Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein und schliesst die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der ergänzenden Rentensysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.
Liechtenstein
1. Pflichtversicherung nach der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung und mögliche Befreiungen:
a) Die Rechtsvorschriften der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung gelten für die folgenden Personen, die nicht in Liechtenstein wohnen:
i) Personen, die den Rechtsvorschriften Liechtensteins nach Titel II der Verordnung unterliegen;
ii) Personen, für die nach den Art. 24, 25 und 26 der Verordnung Liechtenstein die Kosten der Leistungen trägt;
iii) Personen, die von Liechtenstein Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalten;
iv) Familienangehörige der unter den Ziff. i und iii genannten Personen oder einer beschäftigten oder selbständig erwerbstätigen Person, die in Liechtenstein wohnt und in der liechtensteinischen Krankenversicherung versichert ist;
v) Familienangehörige der unter Ziff. ii genannten Personen oder eines Rentners, der in Liechtenstein wohnt und in der liechtensteinischen Krankenversicherung versichert ist;
als Familienangehörige sind dabei diejenigen Personen anzusehen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats als Familienangehörige gelten.
b) Unter Bst. a genannte Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn und solange sie in Österreich wohnen und nachweisen können, dass sie dort Anspruch auf eine gesetzliche oder gleichwertige Krankenversicherung haben. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden, ausser im Falle des Wechsels des Arbeitgebers.
Dieser Antrag
i) muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Versicherungspflicht in Liechtenstein eingereicht werden; Wird der Antrag in gerechtfertigten Fällen nach Ablauf dieser Frist eingereicht, tritt die Befreiung mit Beginn der Versicherungspflicht in Kraft. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im EWR bereits in Österreich versichert sind, gelten als von der liechtensteinischen Versicherungspflicht befreit;
ii) gilt für alle Familienangehörigen, die in demselben Staat wohnen.
2. Personen, die in Liechtenstein arbeiten, aber nicht wohnen, und die wie auch ihre Familienangehörigen nach Nummer 1 Bst. b in ihrem Wohnsitzstaat einen gesetzlichen oder gleichwertigen Versicherungsschutz haben, kommen während ihres Aufenthalts in Liechtenstein in den Genuss der Bestimmungen von Art. 19 der Verordnung.
3. Bei Anwendung der Art. 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in Liechtenstein trägt der zuständige Versicherer alle in Rechnung gestellten Kosten.
4. Unterliegt eine Person, für die nach Titel II der Verordnung die Rechtsvorschriften Liechtensteins gelten, bezüglich der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, der Vertragspartei dieses Abkommens ist, so werden die Kosten für diese Sachleistungen für Nichtberufsunfälle gleichermassen zwischen dem liechtensteinischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und dem zuständigen Krankenversicherungsträger geteilt, sofern ein Anspruch auf Sachleistungen von beiden Trägern besteht. Der liechtensteinische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten trägt alle Kosten im Falle eines Berufsunfalls, eines Unfalls von oder zu der Arbeitsstätte oder einer Berufskrankheit, auch wenn ein Anspruch auf Leistungen von einem Krankenversicherungsträger im Wohnsitzstaat besteht.
Norwegen
1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
2. Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte. Unbeschadet Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erhält in gleicher Weise eine Person, die in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte, wenn diese Person sich im Elternurlaub nach dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.
3.
a) Ungeachtet des Art. 6 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine norwegische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Norwegen wohnen oder gewohnt haben, und unterliegen den gesetzlich vorgeschriebenen norwegischen Altersgrenzen.
b) Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf norwegische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Norwegen erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige."
Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten an der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit und an dem Fachausschuss für Datenverarbeitung sowie dem Rechnungsausschuss dieser Verwaltungskommission nach Art. 101 des Abkommens:
Island, Liechtenstein und Norwegen können je einen Vertreter in beratender Funktion (Beobachter) zu den Sitzungen der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie zu den Sitzungen des Fachausschusses für Datenverarbeitung und des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission entsenden.
1a. 32019 R 0500: Verordnung (EU) 2019/500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Einführung von Notfallmassnahmen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 35).
2. 32009 R 0987: Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1), geändert durch:
- 32012 R 0465: Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4);
- 32010 R 1244: Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35);
- 32012 R 1224: Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45);
- 32013 R 1372: Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 27);
- 32014 R 1368: Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 15);
- 32017 R 0492: Verordnung (EU) 2017/492 der Kommission vom 21. März 2017 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13).
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollen für die Zwecke dieses Abkommens folgendermassen angepasst werden:
a) In Anhang 1 wird Folgendes angefügt:
"Island - Dänemark
Art. 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Art. 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Art. 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle)
Island - Luxemburg
Vereinbarung vom 30. November 2001 über die Erstattung von Kosten im Bereich der sozialen Sicherheit
Island - Finnland
Art. 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Art. 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Art. 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle)
Island - Schweden
Art. 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Art. 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Art. 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle)
Island - Norwegen
Art. 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Art. 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Art. 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle)
Norwegen - Dänemark
Art. 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Art. 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Art. 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle)
Norwegen - Luxemburg
Art. 2 bis 4 der Vereinbarung vom 19 März 1998 über die Erstattung von Kosten im Bereich der sozialen Sicherheit
Norwegen - Niederland
Abkommen vom 23. Januar 2007 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72
Norwegen - Portugal
Vereinbarung vom 24. November 2000 nach Art. 36 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 105 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen von Kosten für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrollen nach diesen Verordnungen
Norwegen - Finnland
Art. 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Art. 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Art. 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle)
Norwegen - Schweden
Art. 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Art. 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Art. 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle)
Norwegen - Vereinigtes Königreich
Briefwechsel vom 20 März 1997 und vom 3 April 1997 zu Art. 36 Abs. 3 und 63 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) und Art. 105(2) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle)."
b) In Anhang 3 wird Folgendes angefügt:
"Norwegen"
c) In Anhang 5 wird Folgendes angefügt:
"Liechtenstein
Norwegen"
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
3.A1 32010 D 0424(01): Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1)
3.A2 32010 D 0424(02): Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5)
3.A3 32010 D 0608(01): Beschluss Nr. A3 vom 17. Dezember 2009 über die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäss den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden (ABl. C149 vom 8.6.2010, S. 3)
3.E1 Aufgehoben
3.E2 32010 D 0710(01): Beschluss Nr. E2 vom 3. März 2010 über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind (ABl. C 187 vom 10.7.2010, S. 5)
3.E4 32014 D 0520(03): Beschluss Nr. E4 vom 13. März 2014 über die Übergangszeit gemäss Art. 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 21)
3.E5 32017 D 0719(01): Beschluss Nr. E5 vom 16. März 2017 über die praktischen Modalitäten für die Übergangszeit zum elektronischen Datenaustausch nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 233 vom 19.7.2017, S. 3)
3.E6 32018 D 1004(02): Beschluss Nr. E6 vom 19. Oktober 2017 zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem eine Nachricht im System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) als rechtlich zugestellt gilt (ABl. C 355 vom 4.10.2018, S. 5)
3.E7 32020 D 0306(01): Beschluss NR. E7 vom 27. Juni 2019 über die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und des Datenaustauschs bis zur vollständigen Umsetzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI) in den Mitgliedstaaten (ABl. C 73 vom 6.3.2020, S. 5)
3.F1 32010 D 0424(04): Beschluss Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11)
3.F2 32016 D 0211(05): Beschluss Nr. F2 vom 23. Juni 2015 über den Datenaustausch zwischen den Trägern zum Zweck der Gewährung von Familienleistungen (ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 11)
3.F3 32019 D 0626(01): Beschluss Nr. F3 vom 19. Dezember 2018 zur Auslegung des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf die Methode zur Berechnung des Unterschiedsbetrags (ABl. C 215 vom 26.6.2019, S. 2)
3.H1 32010 D 0424(05): Beschluss Nr. H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13)
3.H2 Aufgehoben
3.H3 Aufgehoben
3.H4 Aufgehoben
3.H5 32010 D 0608(02): Beschluss Nr. H5 vom 18. März 2010 über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 5)
3.H6 32011 D 0212(01): Beschluss Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäss Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 5)
3.H8 Aufgehoben
3.H9 Aufgehoben
3.H10 32021 D 0316(01): Beschluss Nr. H10 vom 21. Oktober 2020 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 89 vom 16.3.2021, S. 6)
3.H11 32021 D 0506(01): Beschluss Nr. H11 vom 9. Dezember 2020 zur Verlängerung der in den Art. 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. C 170 vom 6.5.2021, S. 4)
3.H12 32022 D 0228(01): Beschluss Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 93 vom 28.2.2022, S. 6)
3.H13 32022 D 0810(01): Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss Nr. H13 vom 30. März 2022 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 305 vom 10.8.2022, S. 4)
3.P1 32010 D 0424(07): Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Art. 50 Abs. 4, 58 und 87 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21)
3.R1 32013 D 0927(01): Beschluss Nr. R1 vom 20. Juni 2013 über die Auslegung des Art. 85 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 11)
3.S1 32010 D 0424(08): Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23)
3.S2 32010 D 0424(09): Beschluss Nr. S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26)
Der Beschluss Nr. S2 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Ungeachtet der Nummer 3.3.2 des Anhangs des Beschlusses haben die EFTA-Staaten die Möglichkeit, auf den von ihnen ausgestellten europäischen Krankenversicherungskarten die europäischen Sterne zu verwenden.
3.S3 32010 D 0424(10): Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Art. 19 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Art. 25 Bst. A Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40)
3.S5 32010 D 0424(15): Beschluss Nr. S5 vom 2. Oktober 2009 zur Auslegung des in Art. 1 Bst. va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft gemäss den Artikeln 17, 19, 20, 22, 24 Abs. 1, 25, 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Artikeln 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 54)
3.S6 32010 D 0427(02): Beschluss Nr. S6 vom 22. Dezember 2009 über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäss Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Art. 64 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 6)
3.S8 32011 D 0906(01): Beschluss Nr. S8 vom 15. Juni 2011 über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, grössere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäss Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 262 vom 6.9.2011, S. 6)
3.S9 Aufgehoben
3.S10 32014 D 0520(02): Beschluss Nr. S10 vom 19. Dezember 2013 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren (ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 16).
3.S11 32021 D 0618(01): Beschluss Nr. S11 vom 9. Dezember 2020 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Art. 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. C 236 vom 18.6.2021, S. 4).
3.U1 32010 D 0424(11): Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42)
3.U2 32010 D 0424(12): Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43)
3.U3 32010 D 0424(13): Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs "Kurzarbeit" im Hinblick auf die in Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45)
3.U4 32012 D 0225(01): Beschluss Nr. U4 vom 13. Dezember 2011 über die Erstattungsverfahren gemäss Art. 65 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 57 vom 25.2.2012, S. 4).
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
4.A1 32018 H 0529(01): Empfehlung Nr. A1 vom 18. Oktober 2017 zur Ausstellung der Bescheinigung gemäss Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 183 vom 29.5.2018, S. 5)
4.H2. 32019 H 0429(01): Empfehlung Nr. H2 vom 10. Oktober 2018 betreffend die Aufnahme von Authentifizierungsmerkmalen in portablen Dokumenten, die von einem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellt werden und den Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigen (ABl. C 147 vom 29.4.2019, S. 6)
4.P1 32010 H 0424(01): Empfehlung Nr. P1 vom 12. Juni 2009 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die sich für inländische Arbeitnehmer aus einem bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 47)
4.U1 32010 H 0424(02): Empfehlung Nr. U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49)
4.U2 32010 H 0424(03): Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Art. 64 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51)
4.S1 32012 H 0810(01): Empfehlung Nr. S1 vom 15. März 2012 über die finanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden (ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 3)
II. Wahrung ergänzender Rentenansprüche
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
5. 398 L 0049: Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46).
6. 32014 L 0050: Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1).
III. STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
Art. 1
Begriffsbestimmungen und Bezugnahmen
1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) ‚Austrittsabkommen‘: ist das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft2;
b) ‚Trennungsabkommen‘ ist das Abkommen über Vereinbarungen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union geltenden Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR-EFTA-Staaten;
c) ‚erfasste Staaten‘ sind die Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;
d) ‚Übergangszeitraum‘ ist der Übergangszeitraum nach Art. 126 des Austrittsabkommens;
e) die Begriffsbestimmungen in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.
2) Für die Zwecke dieses Kapitels sind alle Bezugnahmen in Bestimmungen des aufgrund dieses Kapitels anwendbaren Unionsrechts auf Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich und seine zuständigen Behörden zu verstehen.
Art. 2
Erfasste Personen
1) Dieses Kapitel gilt für die folgenden Personen:
a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines der erfassten Staaten unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
b) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
c) Personen, die nicht unter Bst. a oder b fallen, jedoch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die am Ende des Übergangszeitraums in einem oder mehreren der erfassten Staaten eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
d) Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem der erfassten Staaten oder im Vereinigten Königreich wohnen und die sich in einer der unter den Bst. a bis c beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
2) Die in Abs. 1 genannten Personen sind erfasst, solange sie sich ohne Unterbrechung in einer der in dem genannten Absatz aufgeführten Situationen befinden, die gleichzeitig einen der erfassten Staaten und das Vereinigte Königreich betreffen.
3) Dieses Kapitel gilt auch für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die sich nicht oder nicht mehr in einer der in Abs. 1 genannten Situationen befinden, jedoch unter Art. 10 des Austrittsabkommens oder Art. 9 des Trennungsabkommens fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
4) Die in Abs. 3 genannten Personen sind erfasst, solange sie weiterhin das Recht haben, in einem von Art. 13 des Austrittsabkommens oder Art. 12 des Trennungsabkommens erfassten Staat zu wohnen, oder nach Art. 24 oder 25 des Austrittsabkommens oder Art. 23 und 24 des Trennungsabkommens das Recht haben, in ihrem Arbeitsstaat zu arbeiten.
5) Wird in diesem Artikel auf Familienangehörige und Hinterbliebene Bezug genommen, so fallen diese Personen nur soweit unter dieses Kapitel, als sie aus dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten.
Art. 3
Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
1) Auf die unter diesen Titel fallenden Personen finden die Bestimmungen und Ziele des Art. 29 des EWR-Abkommens, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Anwendung.
2) Die Union berücksichtigt in gebührender Weise die Beschlüsse und Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden "Verwaltungskommission"), die in Teil I des Anhangs I des Austrittsabkommens aufgeführt sind. Die EFTA-Staaten berücksichtigen in gebührender Weise die Beschlüsse der Verwaltungskommission und nehmen die in Anhang I Teil I des Trennungsabkommens aufgeführten Empfehlungen der Verwaltungskommission zur Kenntnis.
Art. 4
Erfasste Sonderfälle
1) Die folgenden Vorschriften gelten für die folgenden Fälle in dem in diesem Artikel festgelegten Umfang, soweit sie Personen betreffen, die nicht oder nicht mehr unter Art. 2 fallen:
a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die vor Ablauf des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines der erfassten Staaten unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen fallen unter dieses Kapitel für die Zwecke der Geltendmachung und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, einschliesslich der Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Zeiten gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergeben;
für die Zwecke der Zusammenrechnung von Zeiten werden die Zeiten, die vor und nach Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt;
b) die Bestimmungen der Art. 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Staatsangehörige des Vereinten Königreichs sowie auf im Vereinten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die vor Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Genehmigung beantragt hatten, eine geplante medizinische Behandlung zu erhalten, bis zum Ende der Behandlung weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende der Behandlung Anwendung. Diese Personen und begleitende Personen haben nach entsprechender Anwendung des Art. 14 des Austrittsabkommens und des Art. 13 des Trennungsabkommens das Recht, in den Behandlungsstaat einzureisen und aus dem Behandlungsstaat auszureisen;
c) die Bestimmungen der Art. 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie auf im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und die sich am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten oder im Vereinigten Königreich aufhalten, bis zum Ende ihres Aufenthalts weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende des Aufenthalts oder der Behandlung Anwendung;
d) die Bestimmungen der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten weiterhin für die Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums Anspruch besteht, für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie für im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und deren Familienangehörige am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten wohnen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind;
e) in den unter Bst. d dieses Absatzes aufgeführten Situationen finden auf Personen, die am Ende des Übergangszeitraums Rechte als Familienangehörige nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - wie etwa abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit - haben, die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiter Anwendung, solange die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Auf Personen, die Leistungen nach Abs. 1 Bst. a des vorliegenden Artikels erhalten, finden die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf Leistungen bei Krankheit Anwendung.
Auf Familienleistungen auf der Grundlage der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet dieser Absatz sinngemäss Anwendung.
Art. 5
Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich
Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich finden weiter Anwendung auf Ereignisse, soweit sie sich auf Personen beziehen, die nicht unter Art. 2 fallen, und
a) vor Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind oder
b) nach Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind und sich auf Personen beziehen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses unter Art. 2 oder Art. 4 fielen.
Art. 6
Fortentwicklung des Rechts und Anpassungen von Rechtsakten
1) Ungeachtet des Abs. 3 sind Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 oder deren Bestimmungen in diesem Kapitel als Bezugnahmen auf die Rechtsakte oder Bestimmungen - auch in ihrer geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die sie ersetzt werden - zu verstehen, die bis zum letzten Tag des Übergangszeitraums in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden.
2) Werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 nach Ende des Übergangszeitraums geändert oder ersetzt, so sind Bezugnahmen in diesem Kapitel auf die genannten Verordnungen als Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen in ihrer geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, zu verstehen, die sie für die Union durch die in Teil II des Anhangs I des Austrittsabkommens aufgeführten Rechtsakte und für die EFTA-Staaten durch die in Teil II des Anhangs I des Trennungsabkommens aufgeführten Rechtsakte erhalten haben.
3) Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten für die Zwecke dieses Kapitels als die Anpassungen, die in Bezug auf die Union in Anhang I Teil III des Austrittsabkommens und in Bezug auf die Schweiz in Anhang I Teil III des Trennungsabkommens aufgeführt sind.
4) Für die Zwecke dieses Kapitels werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Änderungen und Anpassungen an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die entsprechenden Änderungen und Anpassungen des Anhangs I des Austrittsabkommens oder des Anhangs I des Trennungsabkommens wirksam werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

1   Anhang VI abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 202, LGBl. 2012 Nr. 203, LGBl. 2012 Nr. 204, LGBl. 2012 Nr. 315, LGBl. 2013 Nr. 37, LGBl. 2013 Nr. 211, LGBl. 2013 Nr. 306, LGBl. 2013 Nr. 322, LGBl. 2014 Nr. 220, LGBl. 2014 Nr. 237, LGBl. 2015 Nr. 47, LGBl. 2015 Nr. 214, LGBl. 2016 Nr. 80, LGBl. 2016 Nr. 249, LGBl. 2017 Nr. 299, LGBl. 2018 Nr. 407, LGBl. 2019 Nr. 196, LGBl. 2020 Nr. 223, LGBl. 2021 Nr. 379, LGBl. 2022 Nr. 256, LGBl. 2022 Nr. 287, LGBl. 2022 Nr. 361, LGBl. 2023 Nr. 33, LGBl. 2023 Nr. 274, LGBl. 2023 Nr. 276, LGBl. 2024 Nr. 58, LGBl. 2024 Nr. 72, LGBl. 2024 Nr. 211, LGBl. 2025 Nr. 303 und LGBl. 2025 Nr. 520.

2   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.