Für die Zwecke dieses Anhangs und ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 ist der Begriff "Mitgliedstaat(en)" in den Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, so zu verstehen, dass er zusätzlich zu seiner Bedeutung in den entsprechenden EG-Rechtsakten Island, Liechtenstein und Norwegen einschliesst.
Anlage
TEIL A
Einschlägige Angaben der EFTA-Staaten zur
Berechnung und Anpassung der EWR-weiten Menge der von 2013 bis 2020 zu vergebenden Zertifikate nach den Art. 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG
1. Angaben der EFTA-Staaten nach Art. 9
Bei der Ermittlung dieser Angaben wurde der lineare Faktor 1.74 % angewandt.
Island
Diese Angaben beruhen auf den verifizierten jährlichen Durchschnittsemissionen im Zeitraum 2005 - 2010 aus im Zeitraum 2008 - 2012 grundsätzlich unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten; dies entspricht 23 934 Zertifikaten.
|
Jahr
|
Menge der Zertifikate
|
|
2013
|
22 685
|
|
2014
|
22 268
|
|
2015
|
21 852
|
|
2016
|
21 435
|
|
2017
|
21 019
|
|
2018
|
20 602
|
|
2019
|
20 186
|
|
2020
|
19 769
|
Liechtenstein
Diese Angaben beruhen auf der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der von Liechtenstein für den Zeitraum 2008 bis 2012 zugeteilten Zertifikate; dies entspricht 17 943 Zertifikaten, wie in Liechtensteins nationalem Zuteilungsplan festgelegt ist.
|
Jahr
|
Menge der Zertifikate
|
|
2013
|
17 006
|
|
2014
|
16 694
|
|
2015
|
16 382
|
|
2016
|
16 070
|
|
2017
|
15 758
|
|
2018
|
15 445
|
|
2019
|
15 133
|
|
2020
|
14 821
|
Norwegen
Diese Angaben beruhen auf der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der von Norwegen für den Zeitraum 2008 bis 2012 zugeteilten Zertifikate; dies entspricht 14 255 268 Zertifikaten, wie in Norwegens nationalem Zuteilungsplan festgelegt ist.
|
Jahr
|
Menge der Zertifikate
|
|
2013
|
13 511 143
|
|
2014
|
13 263 101
|
|
2015
|
13 015 060
|
|
2016
|
12 767 018
|
|
2017
|
12 518 976
|
|
2018
|
12 270 935
|
|
2019
|
12 022 893
|
|
2020
|
11 774 851
|
2. Angaben der EFTA-Staaten nach Art. 9a Abs. 1
Bei der Ermittlung dieser Angaben wurde der lineare Faktor 1.74 % angewandt.
Norwegen
|
Jahr
|
Menge der Zertifikate
|
|
2013
|
832 974
|
|
2014
|
817 682
|
|
2015
|
802 390
|
|
2016
|
787 098
|
|
2017
|
771 806
|
|
2018
|
756 514
|
|
2019
|
741 222
|
|
2020
|
725 930
|
3. Angaben der EFTA-Staaten nach Art. 9a Abs. 2
Bei der Ermittlung dieser Angaben wurde der lineare Faktor 1.74 % angewandt.
Island
|
Jahr
|
Menge der Zertifikate
|
|
2013
|
1 682 010
|
|
2014
|
1 651 131
|
|
2015
|
1 620 252
|
|
2016
|
1 589 373
|
|
2017
|
1 558 494
|
|
2018
|
1 527 616
|
|
2019
|
1 496 737
|
|
2020
|
1 465 858
|
Norwegen
|
Jahr
|
Menge der Zertifikate
|
|
2013
|
4 994 199
|
|
2014
|
4 902 514
|
|
2015
|
4 810 829
|
|
2016
|
4 719 144
|
|
2017
|
4 627 459
|
|
2018
|
4 535 774
|
|
2019
|
4 444 089
|
|
2020
|
4 352 404
|
TEIL B
Einschlägige Angaben der EFTA-Staaten zur
Berechnung und Anpassung der EWR-weiten Menge der für den Zeitraum 2021-2030 zu vergebenden
Zertifikate nach den Art. 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG
Bei der Ermittlung dieser Angaben wurde der lineare Faktor 2.2 % angewandt.
|
Emissionsgrenzen für den Zeitraum 2021-2030
|
Island
|
Norwegen
|
|
2021
|
1 432 642
|
16 404 311
|
|
2022
|
1 393 440
|
15 955 437
|
|
2023
|
1 354 238
|
15 506 563
|
|
2024
|
1 315 037
|
15 057 689
|
|
2025
|
1 275 835
|
14 608 814
|
|
2026
|
1 236 633
|
14 159 940
|
|
2027
|
1 197 432
|
13 711 066
|
|
2028
|
1 158 230
|
13 262 192
|
|
2029
|
1 119 029
|
12 813 318
|
|
2030
|
1 079 827
|
12 364 443
|
21ala.
32010 R 1031: Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union
(ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 22 Abs. 7 erster Satz folgende Fassung:
‚Die EFTA-Staaten übermitteln Namen und Kontaktangaben des Auktionators (der Auktionatoren) an die EFTA-Überwachungsbehörde, die die Daten an die Kommission weiterleitet.‘.
b) In Art. 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,Vorbehaltlich des Abschlusses eines Abkommens durch die EFTA-Staaten und die Kommission in ihrem Namen und im Namen der Mitgliedstaaten, mit dem die EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung einer Auktionsaufsicht beitreten, nehmen die EFTA-Staaten an der gemeinsamen Massnahme gemäss diesem Artikel teil.‘.
c) In Art. 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,Vorbehaltlich des Abschlusses eines Abkommens durch die EFTA-Staaten und die Kommission in ihrem Namen und im Namen der Mitgliedstaaten, mit dem die EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten, nehmen die EFTA-Staaten an der gemeinsamen Massnahme gemäss diesem Artikel teil.‘.
d) Art. 30 bis 32 gelten nicht für die EFTA-Staaten.
e) In Art. 52 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Der Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der auf eine gemäss Art. 26 Abs. 1 bestellte Auktionsplattform entfällt, wird proportional zu ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtmenge der auf der betreffenden Auktionsplattform versteigerten Zertifikate auf die an der gemeinsamen Massnahme beteiligten Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten aufgeteilt.‘
21alb.
32014 D 0746: Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO
2 -Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 114).
21alc. Aufgehoben
21alca. 32013 D 0447: Beschluss 2013/447/EU der Kommission vom 5. September 2013 über den Standardauslastungsfaktor gemäss Art. 18 Abs. 2 des Beschlusses 2011/278/EU
(ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 23).
21ald.
32010 D 0670: Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Massnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO
2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39), geändert durch:
21ale.
32011 R 0550: Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 über Massnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 1).
21alf. 32010 D 0634: Beschluss 2010/634/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU
(ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 34), geändert durch:
21alg. 32013 D 0448: Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmassnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27), geändert durch:
Die Bestimmungen der Entscheidung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Die Art. 1 und 2 finden keine Anwendung."
21alh.
32013 R 1123: Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 299 vom 9.11.2013, S. 32).
21ali.
32016 D 0775: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/775 der Kommission vom 18. Mai 2016 über die Benchmark für die kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäss Art. 3f Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 128 vom 19.5.2016, S. 10).
21alj.
32015 D 1814: Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG
(ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1), geändert durch:
21alk.
32019 R 0856: Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds
(ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6), geändert durch:
- 32023 R 2537: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2537 der Kommission vom 15. September 2023 (ABl. L, 2023/2537 vom 20.11.2023).
21all.
32019 R 0331: Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 18 Abs. 4 Unterabs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für die EFTA-Staaten ist eine Mitteilung an die EFTA-Überwachungsbehörde gleichbedeutend mit einer Mitteilung an die Europäische Kommission in Bezug auf die Zuteilung von Zertifikaten durch die Europäische Kommission nach dem Windhundverfahren."
21alm.
32019 D 0708: Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO
2-Emissionen besteht
(ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20)
21aln.
32021 D 0355: Beschluss (EU) 2021/355 der Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmassnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 221), geändert durch:
21alo.
32021 R 0447: Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäss Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29)
21alp.
32021 D 0927: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/927 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 bis 2025
(ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 14)
21alq.
32020 D 2166: Beschluss (EU) 2020/2166 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung der Versteigerungsanteile der Mitgliedstaaten in der Handelsperiode 2021-2030 des EU-Emissionshandelssystems
(ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 66)
21alr. 32023 R 2297: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2297 der Kommission vom 26. Oktober 2023 zur Ausweisung benachbarter Containerumschlaghäfen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2297, 27.10.2023)
21als. 32023 R 2599: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2599 der Kommission vom 22. November 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden (ABl. L, 2023/2599, 23.11.2023)
21alt.
32023 D 2440: Beschluss (EU) 2023/2440 der Kommission vom 27. Oktober 2023 über die unionsweite Gesamtmenge der Zertifikate, die Luftfahrzeugbetreibern im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2024 zuzuteilen sind (ABl. L, 2023/2440, 31.10.2023), geändert durch:
- 32024 D 1797: Beschluss (EU) 2024/1797 der Kommission vom 27. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1797, 28.6.2024).
21alu. 32024 R 0622: Durchführungsverordnung (EU) 2024/622 der Kommission vom 22. Februar 2024 über die Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates CORSIA in Bezug auf Emissionen im Jahr 2023 anwenden (ABl. L, 2024/622, 23.2.2024)
21alv. 32024 D 0411: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/411 der Kommission vom 30. Januar 2024 über die Liste der Schifffahrtsunternehmen mit Angabe der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/411, 31.1.2024)
21alw. 32024 R 1879: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 der Kommission vom 9. Juli 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung der Kompensationspflichten für die Zwecke von CORSIA (ABl. L, 2024/1879, 10.7.2024)
21am. Aufgehoben
21an. Aufgehoben
21ana.
32013 R 0389: Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission
(ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
a) Die Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, die die EFTA-Staaten, deren Betreiber und die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betreffen, werden in das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) eingetragen.
Der Zentralverwalter führt die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Aufgaben aus, sofern die EFTA-Staaten, deren Betreiber oder die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betroffen sind.
b) In Art. 8 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde koordiniert die Durchführung dieser Verordnung mit den nationalen Verwaltern der einzelnen EFTA-Staaten und dem Zentralverwalter.‘
c) In Art. 34 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
‚Das Wort ‚Kommission‘ wird durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind.‘
d) In Art. 51 Abs. 2, Art. 52 Abs. 2, Art. 54 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Sind nationale Zuteilungstabellen der EFTA-Staaten betroffen, so erteilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter die erforderlichen Anweisungen.‘
e) In Art. 59 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Sind internationale Zuteilungstabellen der EFTA-Staaten betroffen, so erteilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter die erforderlichen Anweisungen.‘
f) In Art. 96 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Sind unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Konten betroffen, so unterrichtet die Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über die dem Zentralverwalter erteilten Anweisungen und die Gründe für diese Anweisungen.
Falls die Sperrung des Zugangs nicht horizontal ist und sofern sie sich auf einzelne unter die Gerichtsbarkeit der EFTA-Staaten fallende Konten bezieht, nimmt die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von drei Arbeitstagen auf der Grundlage der Erläuterungen der Kommission einen Beschluss über die Anwendbarkeit der Anweisungen der Kommission an. Ergeht kein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, so hat dies keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Anweisungen der Kommission oder der vom Zentralverwalter getroffenen Massnahmen.‘
g) In Art. 97 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Das Wort ‚Kommission‘ wird durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind.‘
h) In Art. 99 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Ein nationaler Verwalter eines EFTA-Staats kann bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, dass gemäss Abs. 1 ausgesetzte Vorgänge wieder neu gestartet werden, wenn er der Auffassung ist, dass die Probleme, die zur Aussetzung geführt haben, behoben sind. Trifft dies zu, so weist die EFTA-Überwachungsbehörde den Zentralverwalter in Absprache mit der Kommission an, die betreffenden Vorgänge neu zu starten. Im gegenteiligen Fall lehnt sie den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem nationalen Verwalter unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die bei einem späteren Antrag erfüllt sein müssen, mit.‘
i) In Art. 110 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Sind unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen, so können diese Daten vom Zentralverwalter nach vorheriger Genehmigung durch die EFTA-Überwachungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.‘
j) In Art. 110 Abs. 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Europol unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission über die Verwendung der Daten, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind.‘
21anb.
32019 R 1122: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters
(ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), geändert durch:
- 32023 R 2904: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2904 der Kommission vom 25. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2904, 29.12.2023).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Die Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, die die EFTA-Staaten, deren Betreiber und die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betreffen, werden in das Unionsregister eingetragen.
Der Zentralverwalter führt die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Aufgaben aus, sofern die EFTA-Staaten, deren Betreiber oder die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betroffen sind.
b) In Art. 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde koordiniert die Durchführung dieser Verordnung mit den nationalen Verwaltern der einzelnen EFTA-Staaten und dem Zentralverwalter.‘
c) In Art. 30 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
‚Das Wort "Kommission" wird durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind.‘
d) In Art. 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 3, Art. 49 Abs. 2, Art. 53 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Sind nationale Zuteilungstabellen der EFTA-Staaten betroffen, so erteilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter die erforderlichen Anweisungen.‘
e) In Art. 65 Abs. 1, Art. 66 Abs. 2, Art. 68 Abs. 1 und 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Sind unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Konten betroffen, so unterrichtet die Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über die dem Zentralverwalter erteilten Anweisungen und die Gründe für diese Anweisungen.
Falls die Sperrung des Zugangs nicht horizontal ist und sofern sie sich auf einzelne unter die Gerichtsbarkeit der EFTA-Staaten fallende Konten bezieht, nimmt die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von drei Arbeitstagen auf der Grundlage der Erläuterungen der Kommission einen Beschluss über die Anwendbarkeit der Anweisungen der Kommission an. Ergeht kein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, so hat dies keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Anweisungen der Kommission oder der vom Zentralverwalter getroffenen Massnahmen.‘
f) In Art. 66 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Das Wort "Kommission" wird durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind.‘
g) In Art. 68 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Ein nationaler Verwalter eines EFTA-Staats kann bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, dass gemäss Abs. 1 ausgesetzte Vorgänge wieder neu gestartet werden, wenn er der Auffassung ist, dass die Probleme, die zur Aussetzung geführt haben, behoben sind. Trifft dies zu, so weist die EFTA-Überwachungsbehörde den Zentralverwalter in Absprache mit der Kommission an, die betreffenden Vorgänge neu zu starten. Im gegenteiligen Fall lehnt sie den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem nationalen Verwalter unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die bei einem späteren Antrag erfüllt sein müssen, mit.‘
h) In Art. 80 Abs. 4 wird nach Satz 1 Folgendes angefügt:
‚Sind unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen, so können diese Daten vom Zentralverwalter nach vorheriger Genehmigung durch die EFTA-Überwachungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.‘
i) In Art. 80 Abs. 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Europol unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission über die Verwendung der Daten, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind.‘
21ao.
32006 D 0780: Entscheidung 2006/780/EG der Kommission vom 13. November 2006 zur Vermeidung der doppelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmassnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls
(ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12).
21ap.
32005 D 0381: Entscheidung 2005/381/EG der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 126 vom 19.5.2005, S. 43), geändert durch:
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Art. 2 erhält folgende Fassung:
"Die Berichte der EFTA-Staaten werden, sofern EFTA-Staaten betroffen sind, der EFTA-Aufsichtsbehörde jedes Jahr spätestens am 30. Juni übermittelt und decken das vorhergehende Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember ab. Der erste Bericht, der das Kalenderjahr 2008 abdeckt, ist am 30. Juni 2009 vorzulegen."
21apa.
32009 D 0450: Entscheidung 2009/450/EG der Kommission vom 8. Juni 2009 zur genauen Auslegung der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten
(ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 69).
21apb.
32011 D 0149: Beschluss 2011/149/EU der Kommission vom 7. März 2011 über historische Luftverkehrsemissionen gemäss Art. 3c Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft
(ABl. L 61 vom 8.3.2011, S. 42)
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 1 werden die folgenden Absätze angefügt:
"Die historischen Luftverkehrsemissionen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern werden auf 1 943 935 Tonnen CO
2 festgesetzt.
Die EWR-weiten historischen Luftverkehrsemissionen werden auf 221 420 279 Tonnen CO2 festgesetzt."
21apc.
32011 D 0389: Beschluss 2011/389/EU der Kommission vom 30. Juni 2011 über die EU-weite Menge der Zertifikate gemäss Art. 3e Abs. 3 Bst. a bis d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 173 vom 1.7.2011, S.13).
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
a) In Art. 1 Abs. 1 werden die folgenden Absätze angefügt:
"Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3c Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern beläuft sich auf 1 885 617.
Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3c Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 214 777 670".
b) In Art. 1 Abs. 2 werden die folgenden Absätze angefügt:
"Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3c Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich ab auf 1 846 738.
Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3c Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 210 349 264."
c) In Art. 2 Abs. 1 werden die folgenden Absätze angefügt:
"Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3d Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern beläuft sich auf 282 843.
Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3d Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 32 216 651."
d) In Art. 2 Abs. 2 werden die folgenden Absätze angefügt:
"Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3d Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 277 011.
Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3d Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 31 552 390."
e) In Art. 3 werden die folgenden Absätze angefügt:
"Die Gesamtmenge der Zertifikate in der Sonderreserve gemäss Art. 3f Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern beläuft sich auf 443 216.
Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate in der Sonderreserve gemäss Art. 3f Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beläuft sich auf 50 483 824."
f) In Art. 4 Abs. 1 werden die folgenden Absätze angefügt:
"Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3e Abs. 3 Bst. d der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 1 602 774.
Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3e Abs. 3 Bst. d der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 182 561 019."
g) In Art. 4 Abs. 2 werden die folgenden Absätze angefügt:
"Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3e Abs. 3 Bst. d der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 1 514 325.
Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäss Art. 3e Abs. 3 Bst. d der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 172 486 396."
21apd.
32011 D 0638: Beschluss 2011/638/EU der Kommission vom 26. September 2011 über Benchmarks für die kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäss Art. 3e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 20).
21ape.
32010 R 0606: Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind
(ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 25).
21apf. Aufgehoben
21apg. Aufgehoben
21aph.
32013 D 0377: Beschluss Nr. 377/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2013 über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
(ABl. L 113 vom 25.4.2013, S. 1).
21api.
32014 D 0389: Durchführungsbeschluss 2014/389/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 über zusätzliche historische Luftverkehrsemissionen und zusätzliche Luftverkehrszertifikate zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union
(ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 135).
21apj.
32018 R 2066: Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission
(ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1), geändert durch:
-
32023 R 2122: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 der Kommission vom 12. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2122, 18.10.2023).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 75t Bst. c gilt nicht für die EFTA-Staaten.
21apk.
32018 R 2067: Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), geändert durch:
21apl.
32019 R 1842: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten
(ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20), geändert durch:
21apm.
32019 R 1603: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Massnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus
(ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10)
21apn.
32020 D 1722: Beschluss (EU) 2020/1722 der Kommission vom 16. November 2020 über die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2021 zu vergebenden Zertifikate
(ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 26)
21apo.
32023 D 1575: Beschluss (EU) 2023/1575 der Kommission vom 27. Juli 2023 über die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2024 zu vergebenden Zertifikate
(ABl. L 192 vom 31.7.2023, S. 30)
21aq.
32014 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
(ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 4 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚31. Dezember 2016‘ durch die Angabe ‚Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2019 vom 14. Juni 2019‘ ersetzt.
b) In Art. 5 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚1. Januar 2017‘ durch die Angabe ‚Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2019 vom 14. Juni 2019‘ ersetzt.
c) In Art. 12 Abs. 3 Bst. c wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚1. Januar 2017‘ durch die Angabe ‚dem Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2019 vom 14. Juni 2019‘ ersetzt.
d) Die Art. 14 bis 19 und Art. 25 Abs. 2 finden keine Anwendung.
21aqa.
32015 R 2068: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäss der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten
(ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39).
21aqb.
32007 R 1497: Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 4).
21aqc.
32007 R 1516: Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10).
21aqd.
32015 R 2067: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäss der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
(ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 28).
21aqe.
32008 R 0304: Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäss der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
(ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 12).
21aqf.
32015 R 2066: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäss der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen
(ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 22).
21aqg.
32008 R 0306: Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäss der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
(ABl. L 92 vom 3.4. 2008, S. 21), berichtigt in
ABl. L 280 vom 23.10.2008, S. 38.
21aqh.
32008 R 0307: Die Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäss der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen
(ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 25).
21aqi.
32015 R 2065: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 14).
21ar.
32001 L 0081: Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S.22), geändert durch:
-
1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 16. April 2003
(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"f) Norwegen: Emissionen im Gebiet Svalbards."
b) In Bezug auf die in Art. 4 genannten Verpflichtungen werden in Anhang I die folgenden nationalen Emissionshöchstmengen, die die EFTA-Staaten bis 2010 erreichen müssen, hinzugefügt:
|
Land
|
SO2
Kilotonnen
|
NOx Kilotonnen
|
VOC Kilotonnen
|
NH3 Kilotonnen
|
|
Island
|
90
|
27
|
31
|
8
|
|
Liechtenstein
|
0,11
|
0,37
|
0,86
|
0,15
|
|
Norwegen
|
22
|
156
|
195
|
23
|
c) Der Text von Art. 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten erstellen bis spätestens 1. März 2010 Programme für die Verminderung der nationalen Emissionen der in Art. 4 genannten Schadstoffe mit dem Ziel, bis Ende 2010 mindestens die nationalen Emissionshöchstmengen in Anhang I einzuhalten."
d) Art. 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.
e) In Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 4 Bst. a des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen spätestens bis zum 31. März 2010 über die gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 erstellten Programme."
f) In Art. 8 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
"Wenn die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ziffer 4 Bst. a des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen Informationen der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten über nationale Programme austauschen, übermittelt die Kommission die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen den EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhaltenen Informationen den EFTA-Staaten binnen einem Monat nach ihrem Eingang."
21as.
32009 R 0748: Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats
(ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), geändert durch:
- 32024 R 1030: Verordnung (EU) 2024/1030 der Kommission vom 27. März 2024 (ABl. L, 2024/1030, 5.4.2024).
21at.
32009 L 0031: Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114), geändert durch:
21ata.
32011 D 0092: Beschluss 2011/92/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 zur Einführung eines Fragebogens für den ersten Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid
(ABl. L 37 vom 11.2.2011, S. 19).
21au.
32009 L 0126: Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen
(ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 36), geändert durch:
21av.
32009 L 0033: Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Strassenfahrzeuge
(ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Tabelle 3 des Anhangs wird Folgendes angefügt:
"
|
Island
|
38,5 %
|
38,5 %
|
|
Liechtenstein
|
38,5 %
|
38,5 %
|
|
Norwegen
|
38,5 %
|
38,5 %
|
"
b) In Tabelle 4 des Anhangs wird Folgendes angefügt:
"
|
Island
|
10 %
|
15 %
|
45 %
|
65 %
|
|
Liechtenstein
|
10 %
|
15 %
|
45 %
|
65 %
|
|
Norwegen
|
10 %
|
15 %
|
45 %
|
65 %
|
"
21aw.
32015 R 0757: Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG
(ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55), geändert durch:
- 32023 R 2776: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 der Kommission vom 12. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2776, 14.12.2023).
21awa. 32023 R 2917: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2917 der Kommission vom 20. Oktober 2023 über die Prüftätigkeiten, die Akkreditierung von Prüfstellen und die Genehmigung von Monitoringkonzepten durch die Verwaltungsbehörden gemäss der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission (ABl. L, 2023/2917, 29.12.2023)
21awb. 32023 R 2449: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2449 der Kommission vom 6. November 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, anteilige Emissionsberichte, Konformitätsbescheinigungen und Berichte auf Unternehmensebene sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission (ABl. L, 2023/2449, 7.11.2023)
21awc.
32016 R 1928: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1928 der Kommission vom 4. November 2016 über die Bestimmung der Ladung, die von anderen Kategorien von Schiffen als Fahrgastschiffen, Ro-Ro-Schiffen und Containerschiffen gemäss der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen befördert wird
(ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 22)
21awd. 32023 R 2849: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2849 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften für die Meldung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene (ABl. L, 2023/2849, 15.12.2023)
21ay. Aufgehoben
21aya. Aufgehoben
21ayb.
32013 R 0114: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO
2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge
(ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Unbeschadet des Protokolls 1 des Abkommens werden in Art. 6 Abs. 1 nach den Worten "die Kommission" die Worte "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
b) Art. 6 Abs. 2 und die in Anhang I genannte E-Mail-Adresse gelten nicht in Bezug auf die EFTA-Überwachungsbehörde.
21ayc.
32014 R 0427: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO
2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57), geändert durch:
21ayd.
32019 D 0582: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/582 der Kommission vom 3. April 2019 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von neuen leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2017 und für die Volkswagen-Emissionsgemeinschaft, einschliesslich ihrer Mitglieder, für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 100 vom 11.4.2019, S. 66)
21aye. Aufgehoben
21ayf. Aufgehoben
21az.
32019 R 0631: Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO
2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011
(ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13), geändert durch:
- 32023 R 2502: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2502 der Kommission vom 7. September 2023 (ABl. L, 2023/2502, 13.11.2023).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 6 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Gehören einer Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde. Gehört der Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.‘
b) In Art. 6 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Die in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller werden von der EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet.‘
c) In Art. 6 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Gehören der Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so setzen die Hersteller gemeinsam die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis. Wenn einer Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller angehört oder beitritt, so setzen die Hersteller gemeinsam sowohl die Kommission als auch die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis.‘
d) In Art. 6 Abs. 5 werden die Worte ,mit den Art. 101 und 102 AEUV‘ durch die Worte ,mit den Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens‘ und die Worte ,der Union‘ durch die Worte ,des EWR‘ ersetzt.
e) In Art. 6 Abs. 7 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
f) Die von den EFTA-Staaten gemeldeten Daten werden ebenfalls in das in Art. 7 Abs. 4 genannte zentrale Verzeichnis aufgenommen.
g) In Art. 7 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde nimmt die in Unterabs. 1 genannten Berechnungen für die in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller vor und teilt sie jedem dieser Hersteller gemäss Unterabs. 2 mit.‘
h) In Art. 7 Abs. 6a werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) In Art. 7a Abs. 3 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."
j) Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Art. 7 Abs. 5 sowie in Art. 10 Abs. 3, 4, 5 und 6 nach den Worten ,die Kommission‘ bzw. ,der Kommission‘ die Worte ,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ bzw. ,oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
k) In Art. 8 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
,Ist der Hersteller oder der Vertreter der Emissionsgemeinschaft in einem EFTA-Staat ansässig, so erhebt die EFTA-Überwachungsbehörde die Emissionsüberschreitungsabgabe.
Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe werden zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Verhältnis zu dem Anteil der Zulassungen neuer Personenkraftwagen oder neuer leichter Nutzfahrzeuge in der EU bzw. in den EFTA-Staaten an der Gesamtzahl der im EWR neu zugelassenen Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeuge aufgeteilt.‘
l) In Art. 8 Abs. 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:
,Die Europäische Kommission nutzt ihre Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Abs. 1 auch in Bezug auf die auf EU-Hersteller entfallenden Zulassungen in den EFTA-Staaten.
Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt ihre Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Abs. 1. Diese Verfahren stützen sich auf die der Kommission.‘
m) In Art. 8 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Für die EFTA-Staaten bestimmen die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe.‘
n) In Art. 9 Abs. 1 wird nach den Wörtern ‚Die Kommission‘ Folgendes eingefügt: ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller,‘
o) Unbeschadet des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen werden in Art. 10 Abs. 2 und Abs. 4 Unterabs. 2 nach den Worten ‚an die Kommission‘ die Worte ‚oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
p) In Art. 11 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,In den EFTA-Staaten ansässige Zulieferer oder Hersteller richten Anträge nach diesem Artikel an die Kommission. Die Kommission behandelt solche Anträge mit derselben Priorität wie andere Anträge nach diesem Artikel.‘
q) In Art. 11 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung innovativer Technologien nach diesem Artikel sind allgemein anwendbar und werden in das EWR-Abkommen aufgenommen.‘
r) Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.
21aza.
32020 D 0174: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/174 der Kommission vom 6. Februar 2020 über die Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren für bestimmte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge verwendeten Technologie als innovative Technologie gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 35 vom 7.2.2020, S. 13), geändert durch:
21azb. Aufgehoben
21azc.
32020 D 1339: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1339 der Kommission vom 23. September 2020 über die Genehmigung gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates einer effizienten Fahrzeugaussenbeleuchtung mit Leuchtdioden als eine innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen mit Bezug auf das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge
(ABl. L 313 vom 28.9.2020, S. 4), geändert durch:
21azd.
32020 D 1167: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1167 der Kommission vom 6. August 2020 über die Genehmigung der in effizienten 48-Volt-Motorgeneratoren in Kombination mit einem 48-Volt-/12-Volt-Gleichspannungswandler für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit konventionellem Verbrennungsmotor und bestimmte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit Hybridelektroantrieb verwendeten Technologie als innovative Technologie gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 258 vom 7.8.2020, S. 15.), geändert durch:
21aze.
32020 D 1035: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1035 der Kommission vom 3. Juni 2020 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO
2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2018 gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 227 vom 16.7.2020, S. 37), geändert durch:
21azf.
32015 L 2193: Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgrossen Feuerungsanlagen in die Luft
(ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
‚für Norwegen bedeutet "bestehende Feuerungsanlage" eine Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurde.‘
b) In Art. 6 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
‚in Norwegen dürfen die SO2-, NOx- und Staubemissionen einer neuen mittelgrossen Feuerungsanlage in die Luft ab dem 20. Dezember 2021 die in Anhang II Teil 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.‘
21azfa.
32019 D 1713: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1713 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Festlegung des Formats der von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates zu übermittelnden Informationen
(ABl. L 260 vom 11.10.2019, S. 65)
21azg. Aufgehoben
21azh.
32020 D 1232: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1232 der Kommission vom 27. August 2020 über die Genehmigung der in 12-Volt-Motorgeneratoren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, einschliesslich bestimmter Hybrid-Elektrofahrzeuge und Fahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden können, verwendeten effizienten Generatorfunktion als innovative Technologie gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 280 vom 28.8.2020, S. 18)
21azi.
32020 D 1806: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1806 der Kommission vom 25. November 2020 über die Genehmigung der Leerlaufsegelfunktion in Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor und in nicht extern aufladbaren Hybridelektro-Personenkraftwagen als innovative Technologie gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/128/EU, 2013/341/EU, 2013/451/EU, 2013/529/EU, 2014/128/EU, 2014/465/EU, 2014/806/EU, (EU) 2015/158, (EU) 2015/206, (EU) 2015/279, (EU) 2015/295, (EU) 2015/1132, (EU) 2015/2280, (EU) 2016/160, (EU) 2016/265, (EU) 2016/588, (EU) 2016/362, (EU) 2016/587, (EU) 2016/1721, (EU) 2016/1926, (EU) 2017/785, (EU) 2017/1402, (EU) 2018/1876, (EU) 2018/2079, (EU) 2019/313, (EU) 2019/314, (EU) 2020/728, (EU) 2020/1102 und (EU) 2020/1222 der Kommission
(ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 91)
21azj.
32021 D 0973: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/973 der Kommission vom 1. Juni 2021 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO
2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2019 und für den Hersteller von Personenkraftwagen Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG sowie die Volkswagen-Emissionsgemeinschaft für die Kalenderjahre 2014 bis 2018 gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 215 vom 17.6.2021, S. 1)
21azk.
32018 R 0956: Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO
2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge
(ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 4 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚1. Januar 2019‘ durch die Angabe ‚1. Juli des Jahres nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 396/2021 vom 10. Dezember 2021‘ ersetzt.
b) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 folgende Fassung:
,Ab dem Jahr, das auf das im Unterabs. 1 der vorliegenden Bestimmung genannte Jahr folgt, melden die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten diese Daten jedes Jahr bis zum 30. September nach dem in Anhang II dargelegten Meldeverfahren an die Kommission. Die EFTA-Staaten teilen der EFTA-Überwachungsbehörde per E-Mail an die gemäss Anhang II Nummer 1.1. eingerichtete Adresse mit, wenn Daten an die Kommission übermittelt werden.‘
c) In Art. 4 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
,Für Liechtenstein ist das Amt für Strassenverkehr die für die Überwachung und Meldung der Daten gemäss der vorliegenden Verordnung zuständige Behörde.‘
d) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 folgende Fassung:
,Ab den in Anhang I Teil B Nummer 1 genannten Jahren melden die in einem EFTA-Staat ansässigen Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge jedes Jahr bis zum 30. September diese Daten für jedes neue schwere Nutzfahrzeug, dessen Simulationsdatum im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, nach dem in Anhang II dargelegten Meldeverfahren an die Kommission. Die Kontaktstelle teilt der EFTA-Überwachungsbehörde per E-Mail an die gemäss Anhang II Nummer 1.1. eingerichtete Adresse mit, wenn Daten an die Kommission übermittelt werden.‘
e) Die von den EFTA-Staaten und den in den EFTA-Staat ansässigen Hersteller gemeldeten Daten werden auch in das in Art. 6 genannte Zentrale Datenregister aufgenommen. Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält Zugang zu den relevanten Teilen des Zentralen Datenregisters.
f) In Art. 8 Abs. 1 werden nach dem Wort ,ESMA‘ die Wörter ,oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
g) Art. 8 Abs. 2 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung: ,Die EFTA-Überwachungsbehörde führt in enger Zusammenarbeit mit der Kommission eine eigene Überprüfung der Qualität der gemäss den Art. 4 und 5 gemeldeten Daten durch.‘
h) In Art. 9 Abs. 1 wird in Bezug auf in einem EFTA-Staat ansässige Hersteller ‚Die Kommission‘ durch ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. Die EFTA-Überwachungsbehörde arbeitet bei der Bewertung der Frage, ob Geldbussen gegen in einem EFTA-Staat ansässige Hersteller zu verhängen sind, eng mit der Kommission zusammen.
i) In Art. 9 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,In Bezug auf gegen in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller verhängte Geldbussen legen die EFTA-Staaten die Zuweisung der Beträge der Geldbussen fest.‘
j) In Anhang I Teil B ist für in EFTA-Staaten ansässige Hersteller das Anfangsjahr für die Überwachung der Daten das Jahr, das auf das Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 396/2021 vom 10. Dezember 2021 folgt, und das Anfangsjahr für die Meldung von Daten das darauffolgende Jahr.
k) Für die Zwecke von Anhang II Nummer 1.1. richtet die EFTA-Überwachungsbehörde eine E-Mail-Adresse für Meldungen gemäss dieser Verordnung ein.
21azka.
32019 R 1242: Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO
2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates
(ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Unbeschadet des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen werden in Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 und Art. 9 Abs. 2 nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
b) In Art. 8 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Ist der Hersteller in einem EFTA-Staat ansässig, so verhängt die EFTA-Überwachungsbehörde die Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung.
Die Beträge der Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung werden zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Verhältnis zu dem Anteil der in der EU bzw. in den EFTA-Staaten zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl der im EWR zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge aufgeteilt."
c) In Art. 8 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Für die EFTA-Staaten bestimmen die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung.‘
d) Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.
21azkaa.
32021 D 0781: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 der Kommission vom 10. Mai 2021 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO
2-Emissionswerten je Hersteller sowie der durchschnittlichen spezifischen CO
2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge und der Bezugswerte für CO
2-Emissionen gemäss der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2019
(ABl. L 167 vom 12.5.2021, S. 47).
21azkaaa.
32019 R 1859: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1859 der Kommission vom 6. November 2019 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung bestimmter Daten
(ABl. L 286 vom 7.11.2019, S. 10), geändert durch:
21azkab.
32022 D 2336: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2336 der Kommission vom 28. November 2022 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO
2-Emissionswerten je Hersteller sowie der durchschnittlichen spezifischen CO
2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäss der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2020
(ABl. L 309 vom 30.11.2022, S. 8).
21azkac. 32024 R 1127: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1127 der Kommission vom 8. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen schweren Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge) (ABl. L, 2024/1127, 16.4.2024).
21azkad. 32024 D 2165: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2165 der Kommission vom 1. Juli 2024 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten je Hersteller sowie den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäss der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2021 (ABl. L, 2024/2165, 21.8.2024).
21azkb.
32020 R 1079: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1079 der Kommission vom 20. Juli 2020 über die Überprüfung und Berichtigung von Daten gemäss der Verordnung (EU) 2018/956 über die Überwachung und Meldung der CO
2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge
(ABl. L 235 vom 22.7.2020, S. 1).
21azkc.
32021 R 1430: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1430 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung der von den Mitgliedstaaten zur Prüfung der CO
2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge zu meldenden Daten
(ABl. L 309 vom 2.9.2021, S. 3).
21azkd.
32021 R 0941: Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Festlegung eines spezifischen Verfahrens für die Ermittlung von schweren Nutzfahrzeugen, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, und für die Anwendung von Korrekturen auf die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO
2-Emissionen eines Herstellers zwecks Berücksichtigung dieser Fahrzeuge
(ABl. L 205 vom 11.6.2021, S. 77).
21azke. 32023 D 2698: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2698 der Kommission vom 4. Dezember 2023 zur Spezifikation der Bezugswerte für CO2-Emissionen von Gruppen schwerer Nutzfahrzeuge, die nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, gemäss der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2698, 6.12.2023).
21azl.
32021 R 0392: Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission
(ABl. L 77 vom 5.3.2021, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 4 Abs. 1 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚bzw. im Falle von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern, die in den EFTA-Staaten niedergelassen sind, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
b) In Art. 5 Abs. 1 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚bzw. im Falle von Herstellern, die in den EFTA-Staaten niedergelassen sind, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
c) In Art. 6 Abs. 3 und 5 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
d) In Art. 6 Abs. 4 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
e) In Art. 9 Abs. 3 und Art. 12 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚2022‘ durch die Angabe ‚2023‘ ersetzt.
f) In Art. 9 Abs. 3 und Art. 12 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
21azm.
32022 D 0716: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/716 der Kommission vom 6. Mai 2022 über die Genehmigung eines intelligenten Dieselkraftstoffvorwärmers zur Verwendung in Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit konventionellem Verbrennungsmotor und in bestimmten Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit Hybrid-Elektroantrieb als innovative Technologie gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 133 vom 10.5.2022, S. 33), berichtigt in
ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 36, und
ABl. L 192 vom 21.7.2022, S. 31.
21azn.
32022 D 2087: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2087 der Kommission vom 26. September 2022 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO
2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2020 und zur Information der Hersteller über die Werte für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der Abweichungsziele für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 280 vom 28.10.2022, S. 49), geändert durch:
21azo.
32023 D 1623: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1623 der Kommission vom 3. August 2023 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2021 sowie der Werte, die gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen ab 2025 zu verwenden sind, und zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2087
(ABl. L 200 vom 10.8.2023, S. 5), berichtigt in
ABl. L 209 vom 24.8.2023, S. 9
21azp.
32023 R 2867: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2867 der Kommission vom 5. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO
2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge) (ABl. L, 2023/2867, 18.12.2023), geändert durch:
- 32024 R 1294: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1294 der Kommission vom 1. März 2024 (ABl. L, 2024/1294, 6.5.2024)
21azq. 32024 D 0865: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/865 der Kommission vom 18. März 2024 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2022 gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/865, 20.3.2024)
21b. Aufgehoben
21c.
397 D 0283: Entscheidung 97/283/EG der Kommission vom 21. April 1997 über harmonisierte Massnahmen für die Festlegung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen in den Emissionen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle
(ABl. Nr. L 113 vom 30.4.1997, S. 11).
21d.
398 D 0184: Entscheidung 98/184/EG der Kommission vom 25. Februar 1998 zum Fragebogen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 94/67/EG des Rates über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (Umsetzung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates)
(ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 48).
IV. Chemische Stoffe, industrielle Risiken und Biotechnologie
22.
396 L 0059: Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)
(ABl. Nr. L 243 vom 24.9.1996, S. 31).
22a.
32017 R 0852: Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
(ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 Abs. 6 wird die Angabe ‚Art. 28 Abs. 2 AEUV‘ durch die Angabe ‚Art. 8 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
b) In Art. 2 Abs. 6 und 7 werden nach den Worten ‚das Zollgebiet der Union‘ die Worte ‚oder das Gebiet der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
c) In Art. 2 Abs. 7 gelten die Worte ‚die sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Unionsversandverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden‘ nicht für die EFTA-Staaten.
d) Die in den Art. 3, 4 und 5 genannten Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen gelten nicht zwischen der EU und den EFTA-Staaten. Dies gilt unbeschadet strengerer Ausfuhr- und Einfuhrverbote, die in einem EFTA-Staat zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen gelten. Die EFTA-Staaten ergreifen wirksame Massnahmen, um sicherzustellen, dass Quecksilber nicht über einen EFTA-Staat aus der EU ausgeführt oder in die EU eingeführt wird.
e) In Art. 8 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Hat ein Wirtschaftsbeteiligter die zuständigen Behörden in einem EFTA-Staat gemäss Abs. 3 unterrichtet und ist der EFTA-Staat der Auffassung, dass die in Abs. 6 Unterabs. 1 genannten Kriterien erfüllt sind, so leitet der EFTA-Staat die Mitteilung an die Kommission weiter. Der betreffende EFTA-Staat unterrichtet die Kommission über Fälle, in denen er der Ansicht ist, die Kriterien gemäss Abs. 6 Unterabs. 1 seien nicht erfüllt gewesen‘.
f) In Art. 8 Abs. 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die Durchführungsrechtsakte der Kommission, in denen festgelegt wird, ob ein einschlägiges neues quecksilberhaltiges Produkt oder ein neues Herstellungsverfahren zugelassen ist, sind allgemein anwendbar und werden in das EWR-Abkommen aufgenommen‘.
g) In Art. 10 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten die Worte ‚Ab dem 1. Januar 2019‘ durch die Worte ‚Ab einem Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2021 vom 23. April 2021‘ ersetzt.
In Art. 10 Abs. 2 werden für die EFTA-Staaten die Worte ‚Ab dem 1. Juli 2018‘ durch die Worte ‚Ab sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2021 vom 23. April 2021‘ ersetzt.
In Art. 10 Abs. 3 werden für die EFTA-Staaten die Worte ‚Ab dem 1. Juli 2019‘ durch die Worte ‚Ab achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2021 vom 23. April 2021‘ ersetzt.
In Art. 10 Abs. 4 werden für die EFTA-Staaten die Worte ‚Ab dem 1. Januar 2019‘ durch die Worte ‚Ab einem Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2021 vom 23. April 2021‘ ersetzt.
In Art. 10 Abs. 4 Bst. a werden für die EFTA-Staaten die Worte ‚nach dem 1. Januar 2018‘ durch die Worte ‚nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2021 vom 23. April 2021‘ ersetzt.
In Art. 10 Abs. 4 Bst. b werden für die EFTA-Staaten die Worte ‚ab dem 1. Januar 2021‘ durch die Worte ‚ab drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2021 vom 23. April 2021‘ ersetzt.
h) In Art. 18 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten die Worte ‚bis zum 1. Januar 2020‘ durch die Worte ‚ab zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2021 vom 23. April 2021‘ ersetzt.
i) Art. 18 Abs. 1 Bst. b gilt nicht für die EFTA-Staaten.
22aa.
32019 D 1752: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1752 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Erstellung der Fragebögen sowie zur Festlegung von Format und Häufigkeit der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erstellenden Berichte
(ABl. L 269 vom 23.10.2019, S. 5
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 1 und Anhang I gelten nicht für die EFTA-Staaten.
23.
32012 L 0018: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaents und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
(ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1)
23a. Aufgehoben
23aa.
32014 D 0896: Durchführungsbeschluss 2014/896/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen gemäss Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 55).
23ab.
32009 D 0010: Entscheidung 2009/10/EG der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Festlegung eines Meldevordrucks für schwere Unfälle gemäss der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 64).
23b.
398 D 0433: Entscheidung 98/433/EG der Kommission vom 26. Juni 1998 über harmonisierte Kriterien für Ausnahmen gemäss Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(ABl. L 192 vom 8.7.1998, S. 19).
23c. Aufgehoben
23d.
32014 D 0895: Durchführungsbeschluss 2014/895/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen gemäss Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 51).
23e.
32022 D 1979: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1979 der Kommission vom 31. August 2022 zur Erstellung des Formulars und der Datenbanken für die Übermittlung der Informationen gemäss Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/895/EU der Kommission
(ABl. L 272 vom 20.10.2022, S. 14).
24.
32009 L 0041: Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen
(ABl. L 125 vom 21.5.2009, S. 75).
24a. Aufgehoben
24b.
32000 D 0608: Entscheidung 2000/608/EG der Kommission vom 27. September 2000 über Leitlinien für die Risikobewertung gemäss Anhang III der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen
(ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 43).
24c. Aufgehoben
25. Aufgehoben
25a. Aufgehoben
25b. Aufgehoben
25c.
393 D 0584: Entscheidung 93/584/EWG der Kommission vom 22. Oktober 1993 zur Festlegung der Kriterien für vereinfachte Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen gemäss Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates
(ABl. Nr. L 279 vom 12.11.1993, S. 42).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island und Norwegen setzen die erforderlichen Massnahmen in Kraft, um dieser Entscheidung ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
25d.
32001 L 0018: Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates
(ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1), geändert durch:
-
32018 L 0350: Richtlinie (EU) 2018/350 der Kommission vom 8. März 2018
(ABl. L 67 vom 9.3.2018, S. 30);
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Nach Art. 30 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht. Die interne Geschäftsordnung des Ausschusses wird angepasst, um eine vollständige Beteiligung der EFTA-Staaten zu ermöglichen."
b) Art. 23 erhält folgende Fassung:
"1) Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein GVP als Produkt oder in einem Produkt, das nach dieser Richtlinie vorschriftsmässig angemeldet wurde und für das eine schriftliche Zustimmung erteilt worden ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so kann sie den Einsatz und/oder Verkauf dieses GVO als Produkt oder in einem Produkt in ihrem Gebiet einschränken oder verbieten. Die Vertragspartei stellt sicher, dass im Falle einer ernsten Gefahr Notfallmassnahmen, beispielsweise die Aussetzung oder Beendigung des Inverkehrbringens, getroffen werden, einschliesslich der Unterrichtung der Öffentlichkeit.
Die Vertragspartei unterrichtet unter Angabe von Gründen durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss unverzüglich die anderen Vertragsparteien über die im Rahmen dieses Artikels getroffenen Massnahmen.
2) Auf Antrag einer Vertragspartei werden im Gemeinsamen EWR-Ausschuss Konsultationen über die Angemessenheit der getroffenen Massnahmen abgehalten. Teil VII des Abkommens findet Anwendung."
c) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Richtlinie nur Aspekte im Zusammenhang mit potenziellen Risiken für Menschen, Pflanzen, Tiere und Umwelt abdeckt. Die EFTA-Staaten behalten sich daher das Recht vor, im Zusammenhang mit anderen Problemen als der Gesundheit und der Umwelt ihre nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich anzuwenden, sofern dies mit diesem Abkommen vereinbar ist.
d) Liechtenstein ist nicht verpflichtet, Anträge anzunehmen und/oder zu bearbeiten, die das erstmalige Inverkehrbringen von GVO betreffen (Art. 12 bis 24). Liechtenstein werden jedoch im Rahmen der Genehmigungsverfahren alle Informationen anderer Mitgliedstaaten übermittelt, wie dies in dieser Richtlinie vorgesehen ist.
e) In Art. 26 Bst. c Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚Ab dem 2. April 2015 bis zum 3. Oktober 2015‘ durch die Angabe ,Während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 321/2019 vom 13. Dezember 2019‘ und die Angabe ,vor dem 2. April 2015‘ durch die Angabe ,vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 321/2019 vom 13. Dezember 2019‘ ersetzt.
25e. Aufgehoben
25f.
32002 D 0811: Entscheidung 2002/811/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates
(ABl. L 280 vom 18.10.2002, S. 27).
25g.
32002 D 0812: Entscheidung 2002/812/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 zur Festlegung - gemäss Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - des Schemas für die Zusammenfassung der Anmeldeinformationen zum Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen als Produkte oder in Produkten
(ABl. L 208 vom 18.10.2002, S. 37).
25h.
32002 D 0813: Entscheidung 2002/813/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 zur Festlegung - gemäss Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - des Schemas für die Zusammenfassung der Informationen zur Anmeldung einer absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu einem anderen Zweck als zum Inverkehrbringen
(ABl. L 280 vom 18.10.2002, S. 62).
25i.
32003 D 0701: Entscheidung 2003/701/EG der Kommission vom 29. September 2003 zur Festlegung gemäss Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates des Formulars für die Darstellung der Ergebnisse der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter höherer Pflanzen in die Umwelt zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen
(ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 21).
25j.
32004 D 0204: Entscheidung 2004/204/EG der Kommission vom 23. Februar 2004 zur Regelung der Modalitäten der Funktionsweise der in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Register für die Erfassung von Informationen über genetische Veränderungen bei GVO
(ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 20).
25k.
32009 D 0770: Entscheidung der Kommission 2009/770/EG vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäss der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 275 vom 21.10.2010, S. 9).
26. Aufgehoben
27. Aufgehoben
28. Aufgehoben
29. Aufgehoben
30. Aufgehoben
31. Aufgehoben
32.
386 L 0278: Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft
(ABl. Nr. L 181 vom 4.7.1986, S. 6), geändert durch:
32a. Aufgehoben
32aa.
32000 D 0532: Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss Art. 1 Bst. a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle
(ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3), geändert durch:
- 32023 D 2581: Delegierter Beschluss (EU) 2023/2581 der Kommission vom 12. September 2023 (ABl. L, 2023/2581, 16.11.2023).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Bei gefährlichen Abfällen, die in der Schweiz beseitigt oder verwertet werden, darf Liechtenstein schweizerische Vorschriften für gefährliche Abfälle anwenden, die gemäss dem Zollanschlussvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz vom 29. März 1923 in Liechtenstein gelten, da diese Vorschriften ein Umweltschutzniveau gewährleisten, das dem in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, und der Richtlinie 91/689/EWG des Rates festgelegten und in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates angeführten Niveau entspricht.
32ab. Aufgehoben
32b. Aufgehoben
32c.
32006 R 1013: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
(ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), geändert durch:
Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 1), Ungarn (Anhang X Kapitel 8 Abschnitt A Nummer 1), Malta (Anhang XI Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 1), Polen (Anhang XII Kapitel 13 Abschnitt B Nummer 1) und die Slowakei (Anhang XIV Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 1) bezüglich der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 festgelegt sind, gelten sinngemäss.
Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 1) bezüglich der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 festgelegt sind, gelten sinngemäss.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Im Zusammenhang mit der Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen (Titel IV Kapitel 2 der Verordnung) gilt Liechtenstein als Land, für das der OECD-Beschluss gilt.
b) Für gefährliche Abfälle, die in der Schweiz entsorgt oder verwertet werden, kann Liechtenstein die Schweizer Notifizierungs- und Begleitformulare anstelle der im Anhang der Verordnung enthaltenen Standardformulare verwenden.
c) In Art. 2 Nummer 29 werden nach den Worten "Zollgebiet der Gemeinschaft" die Worte "oder in das Gebiet der EFTA-Staaten" eingefügt.
32ca. Aufgehoben
32cb.
32007 R 1418: Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt
(ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), geändert durch:
32d.
399 L 0031: Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien
(ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1), geändert durch:
- 32018 L 0850: Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S.100).
Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang VI, Kapitel 9, Abschnitt B), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt B, Nr. 3) und Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt B, Nr. 3) festgelegt sind.
Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 3) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 3) finden Anwendung.
Es gelten die in den Anhängen zur Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt III).
32da.
32019 D 1885: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1885 der Kommission vom 6. November 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäss der Richtlinie 1999/31/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG der Kommission
(ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 18).
32db.
32003 D 0033: Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäss Art. 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG
(ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27).
32e.
32000 L 0053: Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge
(ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), geändert durch:
- 32023 L 0544: Delegierte Richtlinie (EU) 2023/544 der Kommission vom 16. Dezember 2022 (ABl L 73 vom 10.3.2023, S.5).
32ea.
32001 D 0753: Entscheidung 2001/753/EG der Kommission vom 17. Oktober 2001 über einen Fragebogen zur Erstellung der Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge
(ABl. L 282 vom 26.10.2001, S. 77).
32eb.
32002 D 0151: Entscheidung 2002/151/EG der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den gemäss Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis
(ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 94).
32ec.
32003 D 0138: Entscheidung 2003/138/EG der Kommission vom 27. Februar 2003 zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäss der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge
(ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 58).
32ed. 32005 D 0293: Entscheidung 2005/293/EG der Kommission vom 1. April 2005 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle der Einhaltung der Zielvorgaben für Wiederverwendung/Verwertung und Wiederverwendung/Recycling gemäss der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (ABl. L 94 vom13.4.2005, S. 30).
32f. Aufgehoben
32fa.
32012 L 0019: Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Art. 7, 11 und 16 gelten nicht für Liechtenstein.
32faa.
32017 R 0699: Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission vom 18. April 2017 über eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts von in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und für die Berechnung der Menge, nach Gewicht, der in den einzelnen Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 17)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.
32fab.
32019 R 0290: Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Festlegung des Formats für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register
(ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 6)
32fb.
32004 D 0249: Entscheidung 2004/249/EG der Kommission vom 11. März 2004 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 56).
32fc.
32005 D 0369: Entscheidung 2005/369/EG der Kommission vom 3. Mai 2005 über Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und zur Festlegung von Datenformaten für die Zwecke der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(ABl. L 119 vom 11.5.2005, S. 13).
32fd. Aufgehoben
32fe.
32006 L 0021: Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
(ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).
32fea.
32009 D 0335: Entscheidung 2009/335/EG der Kommission vom 20. April 2009 über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäss der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
(ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 25).
32feb.
32009 D 0337: Entscheidung 2009/337/EG der Kommission vom 20. April 2009 über die Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäss Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
(ABl. L 102 vom 22.4.2009, S. 7).
32fec.
32009 D 0358: Entscheidung 2009/358/EG der Kommission vom 29. April 2009 über die Harmonisierung und die regelmässige Übermittlung von Informationen sowie über den Fragebogen gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a bzw. Art. 18 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
(ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 39).
32fed.
32009 D 0359: Entscheidung 2009/359/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von Inertabfälle gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. f der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
(ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 46).
32fee.
32009 D 0360: Entscheidung 2009/360/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der technischen Anforderungen für die Charakterisierung der Abfälle gemäss der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
(ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 48).
32fef.
32020 D 0248: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/248 der Kommission vom 21. Februar 2020 zur Festlegung technischer Leitlinien für die Inspektionen gemäss Art. 17 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 51 vom 25.2.2020, S. 4.)
32ff.
32008 L 0098: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
(ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 9 Abs. 4, 5, 7 und 8 und Art. 37 Abs. 3 gelten nicht für Liechtenstein.
32ffa.
32011 R 0333: Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
(ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 2).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 2 Bst. e und in Nummer 6 der Konformitätserklärung in Anhang III werden nach den Worten "in das Zollgebiet der Union" die Worte "oder in Gebiete der EFTA-Staaten" eingefügt.
32ffb.
32012 R 1179: Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
(ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 31)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 2 Nummer 4 werden nach den Worten "das Zollgebiet der EU" die Worte "oder in das Gebiet der EFTA-Staaten" eingefügt.
32ffc.
32013 R 0715: Verordnung (EU) Nr. 715/2013 des Rates vom 25. Juli 2013 wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
(ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 14)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Art. 2 Nummer 4 werden nach den Worten ,das Zollgebiet der EU‘ die Worte ,oder in das Gebiet der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
32ffd.
32011 D 0753: Beschluss 2011/753/EU der Kommission vom 18. November 2011 mit Vorschriften und Berechnungsmethoden für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäss Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 11).
32ffe.
32013 D 0727: Durchführungsbeschluss 2013/727/EU der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Festlegung eines Formats für die Mitteilungen über die Annahme und die wesentliche Änderung von Abfallbewirtschaftungsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen
(ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 44).
32fff.
32019 D 1004: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission
(ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 66)
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Für die Zwecke des Art. 3 und des Anhangs I verwendet Liechtenstein eine gleichwertige Methode zur Bestimmung des Gewichts der recycelten Siedlungsabfälle.
32ffg.
32019 D 1597: Delegierter Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission vom 3. Mai 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen
(ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 77).
32ffh.
32019 D 2000: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2000 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten zu Lebensmittelabfällen und für die Vorlage des Qualitätskontrollberichts gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 39).
32ffi.
32021 D 0019: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung einer gemeinsamen Methode und eines Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 10 vom 12.1.2021, S. 1).
32fg. 32011 D 0632: Durchführungsbeschluss 2011/632/EU der Kommission vom 21. September 2011 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S.54).
32fh.
32013 R 1257: Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG
(ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 10 werden nach den Wörtern ‚gemäss der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates‘ die Wörter ,oder gegebenenfalls gemäss der Richtlinie 94/57/EG des Rates‘ eingefügt.
b) In den Art. 4 und 14 sind Bezugnahmen auf das ,einschlägige Unionsrecht‘ und ,Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts‘ als Bezugnahmen auf die einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens zu verstehen.
c) In Art. 16:
i) werden in Abs. 1 Bst. a nach den Wörtern ,gemäss Art. 14 Abs. 3 notifiziert wurden‘ folgende Wörter angefügt:
,oder die in einem EFTA-Staat ansässig sind und von diesem EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 14 Abs. 3 notifiziert wurden‘
ii) werden in Abs. 2 die Wörter ,in einem Mitgliedstaat ansässig‘ durch die Wörter ,im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig‘ ersetzt;
iii) wird Abs. 6 folgender Unterabsatz angefügt:
,Für die Zwecke dieses Artikels übermittelt die EFTA-Überwachungsbehörde der Kommission alle einschlägigen Informationen, die sie von einem EFTA-Staat gemäss Unterabs. 1 oder Art. 14 erhält.‘
32fha.
32015 D 2398: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2398 der Kommission vom 17. Dezember 2015 über die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag einer in einem Drittstaat ansässigen Abwrackeinrichtung auf Aufnahme in die europäische Liste der Abwrackeinrichtungen
(ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 145).
32fhb.
32016 D 2321: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2321 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen ausgestellten Recyclingfähigkeitsbescheinigung
(ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 112)
32fhc.
32016 D 2322: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2322 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der Erklärung über den Abschluss des Schiffsrecyclings gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen
(ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 117)
32fhd.
32016 D 2323: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen
(ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 119), geändert durch:
- 32022 D 2462: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2462 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (ABl L 321 vom 15.12.2022, S.42);
- 32023 D 2726: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2726 der Kommission vom 6. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2726, 7.12.2023);
- 32024 D 1956: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1956 der Kommission vom 16. Juli 2024 (ABl. L, 2024/1956, 17.7.2024)
32fhe.
32016 D 2324: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2324 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der Meldung des geplanten Beginns des Schiffsrecyclings gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen
(ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 129)
32fhf.
32016 D 2325: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen ausgestellten Bescheinigung des Gefahrstoffinventars
(ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 131)
32fi.
32019 D 2193: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 72)
32g.
32002 L 0049: Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
(ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12), geändert durch:
-
32020 L 0367: Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm
(ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 132);
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in Bezug auf die EFTA-Staaten Zugang zu dieser Datenablage."
b) In Anhang VI Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in Bezug auf die EFTA-Staaten Zugang zu diesem Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch."
32ga.
32015 L 0996: Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäss der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 168 vom 1.7.2015, S. 1)
32gb.
32021 D 1967: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1967 der Kommission vom 11. November 2021 zur Einrichtung einer obligatorischen Datenablage und eines obligatorischen Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch gemäss der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 160)
Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
33.
375 X 0436: Empfehlung 75/436/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 3. März 1975 über die Kostenzurechnung und die Intervention der öffentlichen Hand bei Umweltschutzmassnahmen
(ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 1).
34.
379 X 0003: Empfehlung 79/3/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 an die Mitgliedstaaten betreffend Verfahren zur Berechnung der Umweltschutzkosten der Industrie
(ABl. Nr. L 5 vom 9.1.1979, S. 28).
35. Aufgehoben
36. Aufgehoben
37. Aufgehoben
38. Aufgehoben
39.
32001 H 0331: Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektoren in den Mitgliedstaaten
(ABl. L 118 vom 27.04.2001, S. 41).
40. Aufgehoben
41.
32003 H 0047: Empfehlung der Kommission vom 15. Januar 2003 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung eines nationalen Emissionsverminderungsplans gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Grossfeuerungsanlagen in die Luft
(ABl. L 16 vom 22.1.2003, S. 59).
42. Aufgehoben