Abgeschlossen in Brüssel am 17. März 1993
Zustimmung des Landtages: 8. März 1995
Zustimmung des Volkes: 9. April 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1995
Anhang
Gemäss Art. 20 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Die Anhänge I bis IX, XII, XIII, XVI und XVIII bis XXII des EWR-Abkommens werden wie folgt angepasst:
Veterinärwesen und Pflanzenschutz
Die Überschrift "Sektorale Anpassung" sowie die dazugehörige die Schweiz und Liechtenstein betreffende Bestimmung werden gestrichen.
B. Kapitel I: Veterinärwesen
- Einleitender Teil des Kapitels
- Abs. 3
die Worte "neun Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens, spätestens jedoch ab 1. Januar 1994, angewandt" werden durch die Worte "ab 1. Januar 1994 oder sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens angewandt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt" ersetzt.
- Die die EFTA-Staaten betreffenden Daten in den besonderen Anpassungen der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden wie folgt angepasst:
- Die Daten "1. Januar 1993" und "31. Dezember 1992" werden durch die Worte "Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens" bzw. "Tag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens" ersetzt;
- das Datum "1. April 1993" wird durch die Worte "ersten Tag des zweiten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens" ersetzt;
- das Datum "1. Juli 1993" wird durch die Worte "ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens" ersetzt;
- das Datum "1. September 1993" wird durch die Worte "Datum gemäss Abs. 3 der Einleitung zu Kapitel I - Veterinärwesen - des Anhangs I des Abkommens" ersetzt.
1.
364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a werden die Worte "in der Schweiz: 'Kanton/Canton/Cantone'" gestrichen;
- in den Anpassungen unter den Bst. d, e und g wird das Wort "Schweiz/" gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. f werden die Worte "in der Schweiz/" und "/Vétérinaire de contrôle/Veterinario di controllo" gestrichen.
3.
390 L 0426: Richtlinie 90/426/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. b werden die Worte "in der Schweiz/" und "Vétérinaire de contrôle/Veterinario di controllo" gestrichen.
4.
390 L 0539: Richtlinie 90/539/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. b werden die Worte "CH oder" und "die Schweiz/" gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. g wird das Wort "Schweiz/" gestrichen.
12.
385 L 0511: Richtlinie 85/511/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a wird das Wort "Schweiz/" gestrichen; und die Worte "Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern" werden durch "-" ersetzt;
- in der Anpassung unter Bst. b wird das Wort "Schweiz/" gestrichen.
14.
380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a wird das Wort "Schweiz/" gestrichen.
18.
364 L 0433: Richtlinie 64/433/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. j wird "CH-" gestrichen.
20. 371 L 0118: Richtlinie 71/118/EWG des Rates und
21.
377 L 0099: Richtlinie 77/99/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. c wird "CH-" gestrichen.
23.
389 L 0437: Richtlinie 89/437/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. f wird "CH-" gestrichen.
34.
391 L 0495: Richtlinie 91/495/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. e wird "CH, " gestrichen.
66.
389 D 0610: Entscheidung 89/610/EWG der Kommission:
- In der Anpassung wird das Wort "Schweiz/" gestrichen.
C. Kapitel II: Futtermittel
- In Abs. I der Einleitung werden die Worte "erlassen die Schweiz und" durch das Wort "erlässt" und die Worte "lassen die Schweiz und" durch das Wort "lässt" ersetzt.
- Das die EFTA-Staaten betreffende Datum "1. Januar 1993" in den besonderen Anpassungen der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, wird durch die Worte "Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens" ersetzt.
3. 377 L 0101: Richtlinie 77/101/EWG des Rates und
4.
379 L 0373: Richtlinie 79/373/EWG des Rates:
- In der Ausnahme, zweiter Gedankenstrich, werden die Worte "können die Schweiz und Liechtenstein ihre" durch die Worte "kann Liechtenstein seine" ersetzt.
II. Anhang II: Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung
A. Kapitel I: Kraftfahrzeuge
1.
370 L 0156: Richtlinie 70/156/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte "'Typengenehmigung'/'approbation du type'/'approvazione del tipo' nach Schweizer Recht" gestrichen.
2.
370 L 0157: Richtlinie 70/157/EWG des Rates:
- In den Anpassungen unter den Bst. a und b wird "CH = Schweiz," gestrichen.
8. 370 L 0388: Richtlinie 70/388/EWG des Rates,
9. 371 L 0127: Richtlinie 71/127/EWG des Rates,
17. 374 L 0483: Richtlinie 74/483/EWG des Rates,
19. 376 L 0114: Richtlinie 76/114/EWG des Rates,
22. 376 L 0757: Richtlinie 76/757/EWG des Rates,
23. 376 L 0758: Richtlinie 76/758/EWG des Rates,
24. 376 L 0759: Richtlinie 76/759/EWG des Rates,
25. 376 L 0760: Richtlinie 76/760/EWG des Rates,
26. 376 L 0761: Richtlinie 76/761/EWG des Rates,
27. 376 L 0762: Richtlinie 76/762/EWG des Rates,
29. 377 L 0538: Richtlinie 77/538/EWG des Rates,
30. 377 L 0539: Richtlinie 77/539/EWG des Rates,
31. 377 L 0540: Richtlinie 77/540/EWG des Rates,
32. 377 L 0541: Richtlinie 77/541/EWG des Rates und
39.
378 L 0932: Richtlinie 78/932/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte "14 für die Schweiz" gestrichen.
40.
378 L 1015: Richtlinie 78/1015/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a die Worte "'Typengenehmigung'/'approbation du type'/'approvazione del tipo' nach Schweizer Recht" werden gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. b werden die Worte "14 für die Schweiz" gestrichen.
41.
480 L 0780: Richtlinie 80/780/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte "'Typengenehmigung'/'approbation du type'/'approvazione del tipo' nach Schweizer Recht" gestrichen.
44.
388 L 0077: Richtlinie 88/77/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte "14 für die Schweiz" gestrichen.
B. Kapitel II: Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
1.
374 L 0150: Richtlinie 74/150/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte "'Typengenehmigung'/'approbation du type'/'approvazione del tipo' nach Schweizer Recht" gestrichen.
11. 377 L 0536: Richtlinie 77/536/EWG des Rates,
13. 378 L 0764: Richtlinie 78/764/EWG des Rates,
17. 379 L 0622: Richtlinie 79/622/EWG des Rates,
20. 386 L 0298: Richtlinie 86/298/EWG des Rates,
22. 387 L 0402: Richtlinie 87/402/EWG des Rates und
23.
389 L 0173: Richtlinie 89/173/EWG des Rates:
- In den Anpassungen werden die Worte "14 für die Schweiz" gestrichen.
C. Kapitel III: Hebezeuge und Fördergeräte
2.
384 L 0528: Richtlinie 84/528/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte "CH für die Schweiz," gestrichen.
D. Kapitel VI: Baumaschinen und Baugeräte
8. 386 L 0295: Richtlinie 86/295/EWG des Rates und
9.
386 L 0296: Richtlinie 86/296/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte "CH für die Schweiz," gestrichen.
E. Kapitel VIII: Druckgefässe
2.
376 L 0767: Richtlinie 76/767/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte "CH für die Schweiz," gestrichen.
F. Kapitel IX: Messgeräte
1.
371 L 0316: Richtlinie 71/316/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a werden die Worte "CH für die Schweiz," gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. b wird "CH," gestrichen.
6.
371 L 0348: Richtlinie 71/348/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte "1 Rappen/1 centime/1 centesimo (Schweiz)" gestrichen;
12.
375 L 0106: Richtlinie 75/106/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a werden die Worte "CH für die Schweiz," gestrichen.
G. Kapitel XIV: Düngemittel
1.
376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates:
- In den Anpassungen unter den Bst. a und b wird das Wort ", Schweiz" gestrichen.
H. Kapitel XIX: Allgemeine Bestimmungen auf dem Gebiet
der technischen Handelshemmnisse
1.
383 L 0189: Richtlinie 83/189/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. g werden die Worte "SNV (Schweiz)" und "CES (Schweiz)" mit den dazugehörigen Bezeichnungen und Anschriften gestrichen.
I. Kapitel XXVII: Spirituosen
1.
389 R 1576: Verordnung (EWG. Nr. 1576/89 des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. h werden unter
6. Tresterbrand
folgende Worte gestrichen:
"- Baselbieter Marc"
"- Grappa del Ticino/Grappa Ticinese"
"- Grappa della Val Calanca"
"- Grappa della Val Bregaglia"
"- Grappa della Val Mesolcina"
"- Grappa della Valle di Poschiavo"
"- Marc d'Auvernier"
"- Marc de Dôle du Valais";
7. Obstbrand
folgende Worte gestrichen:
"- Aargauer Bure Kirsch"
"- Abricotine du Valais/Walliser Aprikosenwasser"
"- Baselbieterkirsch"
"- Baselbieter Zwetschgenwasser"
"- Bernbieter Birnenbrand"
"- Bernbieter Kirsch"
"- Bernbieter Mirabellen"
"- Bernbieter Zwetschgenwasser"
"- Bérudges de Cornaux"
"- Emmentaler Kirsch"
"- Freiämter Theilersbirnenbranntwein"
"- Freiämter Zwetschgenwasser"
"- Fricktaler Kirsch"
"- Kirsch de la Béroche"
"- Luzerner Birnenträsch"
"- Luzerner Kirsch"
"- Luzerner Theilersbirnenbranntwein"
"- Luzerner Zwetschgenwasser"
"- Mirabelle du Valais"
"- Rigi Kirsch"
"- Seeländer Pflümliwasser"
"- Urschwyzerkirsch"
"- William du Valais/ Walliser William"
"- Zuger Kirsch";
9. Enzian
folgende Worte gestrichen:
"9. Enzian
- Gentiane du Jura";
11. Spirituosen mit Wacholder
folgende Worte gestrichen:
"11. Spirituosen mit Wacholder
- Genièvre du Jura";
14. Likör
folgende Worte gestrichen:
"- Bernbieter Griottes Liqueur"
"- Bernbieter Kirschen Liqueur"
"- Genépi du Valais";
15. Gemischte Spirituosen
folgende Worte gestrichen:
"- Bernbieter Cherry Brandy Liqueur"
"- Bernbieter Kräuterbitter"
"- Eau-de-vie d'herbes du Jura"
"- Gotthard Kräuterbranntwein"
"- Luzern Chrüter (Kräuterbranntwein)"
"- Vieille lie du Mandement"
"- Walliser Chrüter (Kräuterbranntwein)".
III. Anhang III: Produkthaftung
385 L 0374: Richtlinie 85/374/EWG des Rates:
- Die Anpassung unter Bst. a Ziff. iii wird gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. b werden die Worte "gilt die Richtlinie für die Schweiz und Liechtenstein nicht, wenn ihre" durch "gilt die Richtlinie für Liechtenstein nicht, wenn seine" ersetzt.
Das Wort "Schweiz" sowie die Eintragungen unter "Gesellschaft" und "Netz" werden gestrichen.
V. Anhang V: Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Die Worte "und die Schweiz" werden gestrichen.
3.
368 L 0360: Richtlinie 68/360/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. e Ziff. ii werden die Worte "oder schweizerischen," gestrichen.
VI. Anhang VI: Soziale Sicherheit
- In Abs. I werden die Worte "und die Schweiz" gestrichen.
1. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates:
- Die Anpassung unter Bst. b wird gestrichen;
- in den Anpassungen unter Bst. g, h, i, j, m und n wird die Eintragung "S. SCHWEIZ" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
- In den Anpassungen unter den Bst. k und l werden die Überschriften und Bestimmungen unter folgenden Nummern gestrichen: 84, 101, 117, 132, 146, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171;
- in der Anpassung unter Bst. o wird die Eintragung "16." mit der dazugehörigen Bestimmung gestrichen.
2. Verordnung (EWG) Nr. 574/72:
- In der Anpassung unter den Bst. a, b, c, d, e, f, g, h und k wird die Eintragung "S. SCHWEIZ" mit den dazugehörigen Bestimmungen gestrichen.
20. 383 Y 0017: Beschluss Nr. 117 und
21.
383 Y 1112(02): Beschluss Nr. 118:
- In der Anpassung wird die Eintragung "Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
34.
C/281/88/S.7: Beschluss Nr. 135:
- In der Anpassung wird die Eintragung "s)" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
35.
C/64/88/S.7: Beschluss Nr. 136:
- In der Anpassung wird die Eintragung "S. Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
C. Modalitäten der Beteiligung der EFTA-Staaten an
der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit
der Wanderarbeitnehmer und an dem Rechnungsausschuss
dieser Verwaltungskommission gemäss Art. 101
Abs. 1 des Abkommens
Die Worte "und die Schweiz" werden gestrichen.
VII. Anhang VII: Ggegenseitige Anerkennung
beruflicher Qualifikationen
Die Worte "und die Schweiz" werden gestrichen.
B. Kapitel A: Allgemeines System
1.
389 L 0048: Richtlinie 89/48/EWG des Rates:
- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
C. Kapitel B: Rechtsanwälte
2.
377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates:
- In der Anpassung wird die Eintragung "in der Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
D. Kapitel C: Medizinische und paramedizinische Berufe
4.
375 L 0362: Richtlinie 75/362/EWG des Rates:
- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. a wird die Eintragung "s) in der Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. b wird die Eintragung "in der Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. c werden die Eintragungen "Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. d werden die Überschrift "-Tropenmedizin:" und die Eintragung "Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
5.
375 L 0363: Richtlinie 75/363/EWG des Rates:
- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
6.
386 L 0457: Richtlinie 86/457/EWG des Rates:
- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
8.
77 L 0452: Richtlinie 77/452/EWG des Rates:
- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. a wird die Eintragung "in der Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. b wird die Eintragung "s) in der Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
9.
377 L 0453: Richtlinie 77/453/EWG des Rates:
- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
10.
378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates:
- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. a wird die Eintragung "in der Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. b wird die Eintragung "s) in der Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. c Nummer 1 wird die Eintragung "- in der Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
11.
378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates:
- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
12.
378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates:
- In der Anpassung wird die Eintragung "s) in der Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
14.
380 L 0154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates:
- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. a wird die Eintragung "in der Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. b wird die Eintragung "s) in der Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
15.
380 L 0155: Richtlinie 80/155/EWG des Rates:
- Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
17.
385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a wird die Eintragung "s) in der Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
E. Kapitel D: Architektur
18.
385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a wird die Eintragung "r) in der Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
F. Kapitel E: Handels- und Vermittlertätigkeiten
22.
364 L 0224: Richtlinie 64/224/EWG des Rates:
- In der Anpassung wird die Eintragung "in der Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
28.
374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates:
- In der Anpassung wird die Eintragung "- Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
G. Kapitel G: Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs
38.
382 L 0470: Richtlinie 82/470/EWG des Rates:
- In der Anpassung wird die Eintragung "Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
H. Kapitel I: Andere Sektoren
43.
367 L 0043: Richtlinie 67/43/EWG des Rates:
- In der Anpassung wird die Eintragung "in der Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
VIII. Anhang VIII: Niederlassungsrecht
Die Worte "und die Schweiz" werden gestrichen.
IX. Anhang IX: Finanzdienstleistungen
A. Kapitel I: Versicherungen
2.
373 L 0239: Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a wird die Eintragung "g) in der Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. b wird die Eintragung "- in der Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
11.
379 L 0267: Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. b wird die Eintragung "- in der Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
13.
377 L 0092: Richtlinie 77/92/EWG des Rates:
- In den Anpassungen unter den Bst. a und b wird die Eintragung "in der Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
B. Kapitel II: Banken und Kreditinstitute
21.
386 L 0635: Richtlinie 86/635/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte "und die Schweiz" gestrichen.
C. Kapitel III: Börse und Wertpapiermärkte
24.
379 L 0279: Richtlinie 79/279/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte "Island und die Schweiz kommen" durch "Island kommt" und die Worte "stellen diese Staaten" durch "stellt dieser Staat" ersetzt.
25.
380 L 0390: Richtlinie 80/390/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. b werden die Worte "Island und die Schweiz kommen" durch "Island kommt" und die Worte "stellen diese Staaten" durch "stellt dieser Staat" ersetzt.
26.
382 L 0121: Richtlinie 82/121/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte "Island und die Schweiz kommen" durch "Island kommt" und die Worte "stellen diese Staaten" durch "stellt dieser Staat" ersetzt.
27.
388 L 0627: Richtlinie 88/627/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte ", die Schweiz" gestrichen.
28.
389 L 0298: Richtlinie 89/298/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. b werden die Worte ", die Schweiz" gestrichen.
29.
389 L 0592: Richtlinie 89/592/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a werden die Worte ", die Schweiz" gestrichen.
X. Anhang XII: Freier Kapitalverkehr
1.
388 L 0361: Richtlinie 88/361/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. d wird der vierte Gedankenstrich gestrichen; werden unter dem fünften Gedankenstrich die Worte "und die Schweiz" gestrichen.
- In Abs. II wird der fünfte Gedankenstrich gestrichen.
B. Kapitel I: Landverkehr
1.
370 R 1108: Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates:
- In der Anpassung Ergänzungen A.2 Eisenbahnen und B. Strasse werden die Eintragungen "Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
12.
389 R 4060: Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates:
- Die Anpassung unter Bst. b wird gestrichen.
13.
375 L 0130: Richtlinie 75/130/EWG des Rates:
- Der letzte Satz der Anpassung wird gestrichen.
C. Kapitel II: Strassenverkehr
14.
385 L 0003: Richtlinie 85/3/EWG des Rates:
- Der zweite Absatz der Anpassung wird gestrichen;
- im dritten Absatz der Anpassung werden die Worte "und der Schweiz" gestrichen.
16.
377 L 0143: Richtlinie 77/143/EWG des Rates:
- Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehende Satz werden gestrichen.
20. 385 R 3820: Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und
21.
385 R 3821: Verordnung (EWG) Nr. 3821/85:
- Die Anpassung unter Bst. b wird gestrichen.
22.
376 L 0914: Richtlinie 76/914/EWG des Rates:
- Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehende Satz werden gestrichen.
23.
388 L 0599: Richtlinie 88/599/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte "Österreich und die Schweiz kommen" durch "Österreich kommt" ersetzt.
25.
362 L 2005: Erste Richtlinie des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. b werden die Worte "und der Schweiz" gestrichen.
26.
376 R 3164: Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. b werden die Worte "und der Schweiz" gestrichen.
28.
374 L 0561: Richtlinie 74/561/EWG des Rates:
- Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehende Satz werden gestrichen.
34.
372 R 1172: Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission:
- In der Anpassung wird "Schweiz (CH)," gestrichen.
D. Kapitel IV: Binnenschiffsverkehr
46.
387 L 0540: Richtlinie 87/540/EWG des Rates:
- In der Anpassung werden folgende Worte gestrichen: "Die Schweiz kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach."
47.
382 L 0714: Richtlinie 82/714/EWG des Rates:
- In der Anpassung
Kapitel II
Zone 3
wird die Eintragung "Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
E. Kapitel VI: Zivilluftfahrt
62.
390 R 2343: Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 des Rates:
- In der Anpassung wird die Eintragung "Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
XII. Anhang XVI: Öffentliches Auftragswesen
1.
371 L 0304: Richtlinie 71/304/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. b wird der zweite Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte "während dieser Übergangszeiten" durch "während dieser Übergangszeit" und die Worte "diesen Staaten" durch "Liechtenstein" ersetzt.
2.
371 L 0305: Richtlinie 71/305/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a wird der zweite Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte "während dieser Übergangszeiten" durch "während dieser Übergangszeit" und die Worte "diesen Staaten" durch "Liechtenstein" ersetzt;
- in der Anpassung unter Bst. c werden die Worte "und in der Schweiz" gestrichen; wird der dritte Gedankenstrich gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. e wird die Eintragung "für die Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
3.
377 L 0062: Richtlinie 77/62/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a wird der zweite Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte "während dieser Übergangszeiten" durch "während dieser Übergangszeit" und die Worte "diesen Staaten" durch "Liechtenstein" ersetzt;
- in der Anpassung unter Bst. c werden die Worte "und in der Schweiz" gestrichen; wird der dritte Gedankenstrich gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. h wird die Eintragung "für die Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
4.
390 L 0531: Richtlinie 90/531/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a wird der zweite Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte "während dieser Übergangszeiten" durch "während dieser Übergangszeit" und die Worte "diesen Staaten" durch "Liechtenstein" ersetzt;
- in der Anpassung unter Bst. e werden die Worte "und in der Schweiz" und der dritte Gedankenstrich gestrichen.
5. 389 L 0665: Richtlinie 89/665/EWG des Rates und
6.
371 R 1182: Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182 vom 3. Juni 1971:
- In der Anpassung unter Bst. a wird der zweite Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte "während dieser Übergangszeiten" durch "während dieser Übergangszeit" und die Worte "diesen Staaten" durch "Liechtenstein" ersetzt.
Anlagen 1 und 3:
- Die Eintragung "VII. In der SCHWEIZ:" mit den dazugehörigen Angaben wird gestrichen.
Anlagen 2 und 4 bis 13:
- Die Eintragung "SCHWEIZ" mit den dazugehörigen Angaben wird gestrichen.
XIII. Anhang XVIII: Sicherheit und Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung
von Männern und Frauen
18.
376 L 0207: Richtlinie 76/207 EWG des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte "Die Schweiz und Liechtenstein setzen" durch "Liechtenstein setzt" ersetzt.
24.
380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. b wird die Eintragung "F. Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
XIV. Anhang XIX: Verbraucherschutz
Die Worte "und die Schweiz" werden gestrichen.
XV. ANHANG XX: UMWELTSCHUTZ
Die Worte "und die Schweiz" werden gestrichen.
19.
388 L 0609: Richtlinie 88/609/EWG des Rates:
- In den Anpassungen unter den Bst. b und c wird die Eintragung "Schweiz" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
31.
384 L 0631: Richtlinie 84/631/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. b werden die Worte "und CH für die Schweiz" gestrichen.
XVI. Anhang XXI: Statistik
- In Abs. 1 werden die Worte "und die Schweiz" gestrichen.
1.
364 L 0475: Richtlinie 64/475/EWG des Rates:
- Die Anpassung unter Bst. b wird gestrichen;
- in den Anpassungen unter den Bst. d und e werden die Worte "und die Schweiz" gestrichen.
2.
372 L 0211: Richtlinie 72/211/EWG des Rates:
- Die Anpassung unter Bst. c wird gestrichen.
3.
372 L 0221: Richtlinie 72/221/EWG des Rates:
- Die Anpassung unter Bst. b wird gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. d werden die Worte "und die Schweiz" gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. e werden die Worte "Die Schweiz und Liechtenstein sind" durch "Liechtenstein ist" ersetzt.
4.
378 L 0166: Richtlinie 78/166/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. e werden die Worte "und die Schweiz" gestrichen.
5.
378 L 0546: Richtlinie 78/546/EWG des Rates:
- Die Anpassung unter Bst. a wird gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. b werden die Worte "Schweiz und" und die Worte "Schweiz/ Suisse/Svizzera und" gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. c werden die Worte "Schweiz und" in der zweiten Ländergruppe gestrichen und wird das Wort "Schweiz" vor "Bulgarien" in die dritte Ländergruppe aufgenommen;
- in der Anpassung unter Bst. g werden die Worte "und die Schweiz" gestrichen;
- die Anpassung unter Bst. h wird gestrichen.
6.
380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a werden die Worte "Schweiz und Liechtenstein" und die Worte "Schweiz/Suisse/Svizzera und Liechtenstein" gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. b wird die Überschrift "II. EFTA-Länder" durch "II. EFTA-EWR-Länder" ersetzt; werden die Worte "18. Schweiz und Liechtenstein" gestrichen; wird "18. Schweiz" unmittelbar unter der Überschrift "III. Europäische Nicht-EWR-Länder" eingefügt;
- in der Anpassung unter Bst. d werden die Worte "'EFTA-Länder'" durch "'EFTA-EWR-Länder'" ersetzt.
7.
380 L 1177: Richtlinie 80/1177/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a werden die Abkürzungen "SBB/CFF/FFS" und "BLS" mit den vollen Bezeichnungen gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. b werden die Worte "Schweiz/Suisse/Svizzera" gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. c wird "17. Schweiz" unter der Überschrift "II. EFTA-Länder" gestrichen und unmittelbar unter der Überschrift "B. Nicht-EWR-Länder" eingefügt; wird die Überschrift "II. EFTA-Länder" durch "II. EFTA-EWR-Länder" ersetzt;
D. Statistik des Aussenhandels und des
innergemeinschaftlichen Handels
8.
375 R 1736: Verordnung (EWG) Nr. 1736/75:
- In Abs. 3 der Anpassung unter Bst. b werden folgende Worte gestrichen:
"Die Schweiz und Liechtenstein bilden zusammen ein einziges statistisches Erhebungsgebiet.";
- die Anpassung unter Bst. h wird gestrichen.
9.
377 R 0546: Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission:
- In den Anpassungen unter den Bst. a und b wird die Eintragung "Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
16.
388 R 0455: Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission:
- In der Anpassung werden die Worte "Schweiz: SFrs 1 000" gestrichen.
E. Bevölkerungs- und Sozialstatistik
18.
376 R 0311: Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a werden die Worte "und die Schweiz" gestrichen.
F. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen - BIP
19.
389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. b werden die Worte "und die Schweiz" gestrichen.
20.
390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates:
- In der Anpassung werden die Worte "und die Schweiz" gestrichen.
H. Landwirtschaftsstatistik
21.
372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. b wird "Schweiz: -" gestrichen;
- in den Anpassungen unter den Bst. c, e und f werden die Worte "und die Schweiz" gestrichen.
22.
372 D 0356: Entscheidung 72/356/EWG der Kommission:
- In der Anpassung unter Bst. a werden die Worte "Schweiz: ein Gebiet" gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. b werden die Worte "und die Schweiz" gestrichen.
23.
388 R 0571: Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. e Eintragungen B.04, E, J.17 werden die Worte "und die Schweiz" gestrichen;
- die Anpassung unter Bst. f wird gestrichen;
- in den Anpassungen unter den Bst. g und h werden die Worte "und die Schweiz" gestrichen.
24.
390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. b wird "Schweiz: -" gestrichen;
- in der Anpassung unter Bst. d werden die Worte "und die Schweiz" gestrichen.
25.
391 R 1382: Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a wird die Überschrift "EFTA" ersetzt durch "EFTA-EWR-Länder".
26.
390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates:
- In den Anpassungen unter den Bst. a, b und d werden die Worte "und die Schweiz" gestrichen.
XVII. Anhang XXII: Gesellschaftsrecht
Die Worte "die Schweiz und" werden gestrichen.
1.
368 L 0151: Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates:
- In der Anpassung wird die Eintragung "- in der Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
2.
377 L 0091: Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a wird die Eintragung "- in der Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
3.
378 L 0855: Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a wird die Eintragung "- in der Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
4.
378 L 0660: Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates:
- In der Anpassung unter Bst. a wird die Eintragung "- in der Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
6.
383 L 0349: Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates:
- In der Anpassung wird die Eintragung "s) in der Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
9.
389 L 0667: Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates:
- In der Anpassung wird die Eintragung "- Schweiz:" mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
Die Bevollmächtigten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und
des Königreichs Belgien,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Griechischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
Irlands,
der Italienischen Republik,
des Grossherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Niederlande,
der Portugiesischen Republik,
des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
nachstehend "EG-Mitgliedstaaten" genannt,
und
die Bevollmächtigten
der Republik Österreich,
der Republik Finnland,
der Republik Island,
des Fürstentums Liechtenstein,
des Königreichs Norwegen,
des Königreichs Schweden,
nachstehend "EFTA-Staaten" genannt,
die in Brüssel am siebzehnten März neunzehnhundertdreiundneunzig zur Unterzeichnung des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:
I. das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum;
II. den Anhang gemäss Art. 20 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen.
Ferner haben die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten die dieser Schlussakte beigefügte Vereinbarte Niederschrift, die verbindlichen Charakter hat, angenommen.
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner die Erklärung der Regierung Frankreichs zur Kenntnis genommen, die dieser Schlussakte beigefügt ist.
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben zur Kenntnis genommen, dass die Bezüge auf die Schweiz, die in den nachstehenden, in der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlussakte aufgeführten und ihr beigefügten Gemeinsamen Erklärungen enthalten sind, hinfällig geworden sind:
3. Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis
und
8. Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr.
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben auch zur Kenntnis genommen, dass die nachstehenden Vereinbarungen, die in der der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlussakte beigefügten Vereinbarten Niederschrift der Verhandlungen niedergelegt sind, hinfällig geworden sind:
- zu Protokoll 16 und Anhang VI,
- zu Anhang VII (betreffend Ingenieure der Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker).
Sie sind übereingekommen, dass in der Vereinbarten Niederschrift "zu Protokoll 47" die Worte "zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz sowie" gestrichen werden.
Schliesslich haben die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten im Hinblick auf die in der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlussakte aufgeführten und ihr beigefügten Erklärungen Folgendes zur Kenntnis genommen:
I. Die nachstehenden Erklärungen sind hinfällig geworden:
10. Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmassnahmen;
11. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;
12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten;
16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr;
17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;
34. Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle;
36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene.
II. In den folgenden Erklärungen ist die Erklärung der Regierung der Schweiz bzw. die Erklärung der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die Schweiz hinfällig geworden:
2. Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zu Alkoholmonopolen;
13. Erklärung der Regierungen Österreichs und der Schweiz über audiovisuelle Dienste;
14. Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zur Amtshilfe;
15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;
33. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens und der Schweiz zu Walerzeugnissen;
35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu bilateralen Abkommen.
1) Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens respektieren uneingeschränkt den Ausgang des Referendums in der Schweiz vom 6. Dezember 1992, bedauern jedoch, dass infolge der Nichtteilnahme der Schweiz der EWR nicht zwischen den ursprünglich vorgesehenen Vertragsparteien verwirklicht werden konnte.
2) Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens haben zur Kenntnis genommen, dass sich die Regierung der Schweiz die Möglichkeit einer späteren Teilnahme am EWR offengehalten hat. Sie würden die Teilnahme der Schweiz am EWR begrüssen und wären bereit, Verhandlungen aufzunehmen, wenn die Schweiz einen Antrag gemäss Art. 128 des EWR-Abkommens, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen, einreicht.
3) Eine spätere Teilnahme der Schweiz am EWR sollte auf den Ergebnissen beruhen, die in dem ursprünglichen EWR-Abkommen sowie in gleichzeitig ausgehandelten bilateralen Abkommen niedergelegt sind sowie auf etwaigen nachfolgenden Änderungen dieser Abkommen.
Vereinbarte Niederschrift
Die Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:
Der besondere Zeitpunkt für das Inkrafttreten der in Art. 15 aufgeführten Bestimmungen beruht auf haushaltstechnischen Schwierigkeiten und berührt weder die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit in den betreffenden Bereichen noch die Zusammenarbeit gemäss Art. 85 des EWR-Abkommens.
Um ein geordnetes Inkrafttreten der in Art. 15 aufgeführten Bestimmungen zu gewährleisten, können sich die Sachverständigen der EFTA-Staaten vor dem 1. Januar 1994 vorläufig an den Ausschüssen beteiligen, die die EG-Kommission bei der Durchführung oder Entwicklung von Tätigkeiten der Gemeinschaft in den unter diese Bestimmungen fallenden Bereichen unterstützen.
Jeder EFTA-Staat trägt die ihm durch diese Beteiligung entstehenden Kosten selbst.
Anhang IV (Energie)
8. 390 L 0547: Richtlinie 90/547/EWG des Rates und
9. 391 L 0296: Richtlinie 91/296/EWG des Rates:
In dem Begriff "Handel innerhalb der EFTA" steht das Wort "EFTA" für diejenigen EFTA-Staaten, für die das EWR-Abkommen in Kraft getreten ist.
1. 389 R 4064: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates:
In dem Begriff "EFTA-weite Bedeutung" in den Anpassungen unter den Bst. a, b und h, in dem Begriff "EFTA-weiter Gesamtumsatz" in den Anpassungen unter den Bst. b und j und in dem Begriff "in der EFTA ansässig" in der Anpassung unter Bst. j steht das Wort "EFTA" für diejenigen EFTA-Staaten, für die das EWR-Abkommen in Kraft getreten ist.
Erklärung der Regierung Frankreichs
Frankreich nimmt zur Kenntnis, dass das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht auf Länder und Gebiete anwendbar ist, die gemäss den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziiert sind.
Die Regierungen Österreichs, Finnlands, Islands, Liechtensteins, Norwegens und Schwedens stimmen überein, dass in Falle eines Beitritts der Schweizerischen Eidgensossenschaft zum EWR-Abkommen die zusätzlichen Beiträge zu erstatten sind, die sie gemäss dem Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen auf Grund der Nichtratifikation des EWR-Abkommens durch die Schweiz geleistet haben. Vom Zeitpunkt des Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum EWR-Abkommen sind die Beiträge der anderen EFTA-Staaten so zu berechnen wie ursprünglich in dem am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten EWR-Abkommen festgelegt.
Erklärung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein wird beim Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein den Regierungen Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens jeweils die Beträge erstatten, die sie gemäss dem EWR-Abkommen zur Abdeckung des liechtensteinischen Anteils am Finanzierungsmechanismus geleistet haben.