Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95
vom 10. März 1995
Der EWR-Rat -
Gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angepassten und zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/95
1 geänderten Fassung, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 1 Abs. 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen, in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde am 2. November 1994 geändert, damit sich Liechtenstein am EWR beteiligen kann.
Der EWR-Rat stellte am 20. Dezember 1994 in Bezug auf das Inkrafttreten des Abkommens für Liechtenstein fest, dass die in Art. 121 Bst. b des Abkommens festgelegte Bedingung, daß das gute Funktionieren des Abkommens durch die regionale Union zwischen der Schweiz und Liechtenstein nicht beeinträchtigt wird, erfüllt ist.
Aufgrund des Inkrafttretens des Abkommens für Liechtenstein müssen an diesem einige Anpassungen vorgenommen werden.
Die Erklärungen im Anhang zu diesem Beschluss müssen angenommen werden.
Für das Inkrafttreten des Abkommens für Liechtenstein ist ein Zeitpunkt festzulegen.
Liechtenstein ist gemäss Art. 1 Abs. 3 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen befugt, an dem Beschluss des EWR-Rates über das Inkrafttreten des Abkommens für Liechtenstein teilzunehmen -
beschliesst:
Art. 7
1) Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1995 in Kraft, sofern
- der Vertrag vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Änderung des Vertrags vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet bis zu dem obengenannten Zeitpunkt in Kraft getreten ist, und
- Liechtenstein seine Ratifikationsurkunden für das Abkommen und das Anpassungsprotokoll zum Abkommen gemäss Art. 129 Abs. 2 Unterabs. 3 des Abkommens und Art. 22 Abs. 4 des Anpassungsprotokolls bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, und
- alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens an den EWR-Rat erfolgt sind.
2) Sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu dem in jenem Absatz festgelegten Zeitpunkt nicht erfüllt, so tritt dieser Beschluss am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen jedoch zu einem Zeitpunkt erfüllt, der in einem Zeitraum von weniger als 15 Tagen vor dem Beginn des nächsten Monats liegt, so tritt dieser Beschluss erst am ersten Tag des zweiten Monats nach der Erfüllung dieser Voraussetzungen in Kraft.
3) Sind die Voraussetzungen bis zum 30. Juni 1995 nicht erfüllt, so prüfen der EWR-Rat und Liechtenstein die Lage.
Anhang 13
des Beschlusses Nr. 1/95 des EWR-Rates
Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens in der Fassung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94
35 vom 21. März 1994 wird wie nachstehend geändert.
A. Wirtschaftsstatistik
1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 64/475/EWG des Rates)
a) wird die folgende neue Anpassung eingefügt:
"b) Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein.";
b) unter Bst. d der Anpassung wird das Wort "Liechtenstein" gestrichen.
2. Unter Nummer 3 (Richtlinie 72/221/EWG des Rates)
a) wird die folgende neue Anpassung eingefügt:
"b) Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein.";
b) unter Bst. d der Anpassung wird das Wort "Liechtenstein" gestrichen;
c) Bst. e wird gestrichen.
3. Unter Nummer 4b (Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates) wird die folgende neue Anpassung aufgenommen:
"c) Liechtenstein setzt die erforderlichen Massnahmen in Kraft, um dieser Verordnung ab 1. Januar 1997 nachzukommen. Nach Ablauf dieser Übergangszeit führt der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Lage Liechtensteins in Bezug auf sein statistisches System eine Überprüfung durch.".
B. Verkehrsstatistik
1. Unter Nummer 5 (Richtlinie 78/546/EWG des Rates) wird die folgende neue Anpassung eingefügt:
"a) Liechtenstein setzt die erforderlichen Massnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1999 nachzukommen. Nach Ablauf dieser Übergangszeit führt der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Lage Liechtensteins in Bezug auf sein statistisches System eine Überprüfung durch.".
2. Unter Nummer 7a (Entscheidung 93/704/EG des Rates) wird die folgende neue Anpassung aufgenommen:
"c) Für Liechtenstein werden die Angaben nach Art. 2 Abs. 1 erstmalig für das Jahr 1995 bis zum 1. April 1996 übermittelt.".
C. Statistiken des Aussenhandels und des innergemeinschaftlichen Handels
1. Zwischen der Überschrift des Kapitels "Statistiken des Aussenhandels und des innergemeinschaftlichen Handels" und der Nummer 8 (Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates) wird folgender Absatz eingefügt:
"Liechtenstein setzt die erforderlichen Massnahmen in Kraft, um den in diesem Kapitel genannten Rechtsakten ab 1. Januar 1999 nachzukommen. Nach Ablauf dieser Übergangszeit führt der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Lage Liechtensteins in Bezug auf sein statistisches System eine Überprüfung durch.".
D. Bevölkerungs- und Sozialstatistik
1. Unter Nummer 18a (Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 des Rates) wird die folgende neue Anpassung aufgenommen:
"f) Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."
E. Nomenklaturen
1. Unter Nummer 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates) wird der folgende Satz am Ende der Anpassung angefügt:
"Liechtenstein setzt die erforderlichen Massnahmen in Kraft, um dieser Verordnung ab 1. Januar 1996 nachzukommen.".
2. Unter Nummer 20a (Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates)
a) werden unter Bst. c der Anpassung nach dem Wort "Island" die folgenden Worte eingefügt:
"'Gemeinde' in Liechtenstein,";
b) wird die folgende neue Anpassung aufgenommen:
"d) Für Liechtenstein endet die in Art. 4 Abs. 2 genannte Übergangszeit am 31. Dezember 1997.".
F. Landwirtschaftsstatistik
1. Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird die folgende neue Anpassung eingefügt:
"f) Liechtenstein setzt die erforderlichen Massnahmen in Kraft, um dieser Verordnung ab 1. Januar 1997 nachzukommen. Nach Ablauf dieser Übergangszeit führt der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Lage Liechtensteins in Bezug auf sein statistisches System eine Überprüfung durch.".
Erklärung des EWR-Rates
zur Anwendung des Protokolls 4
nach dem Inkrafttreten
des EWR-Abkommens für Liechtenstein
1. Die schweizerischen Zollbehörden können für EWR-Ursprungserzeugnisse im Sinne des Protokolls 4 des EWR-Abkommens, die zunächst von Liechtenstein nach der Schweiz ausgeführt und sodann nach einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens als Liechtenstein weiterausgeführt wurden, Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gemäss dem genannten Protokoll 4 ausstellen.
2. Der in Protokoll 4 des EWR-Abkommens verwendete Begriff "Ausführer" kann im Falle von EWR-Ursprungserzeugnissen im Sinne des genannten Protokolls, die zunächst von Liechtenstein nach der Schweiz ausgeführt und sodann nach einem anderen EWR-Vertragsstaat als Liechtenstein, weiterausgeführt wurden, auch Ausführer in der Schweiz einschliessen. Wenn die betreffenden Erzeugnisse als EWR-Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Protokolls erfüllen, kann ein schweizerischer Ausführer die Erklärung auf der Rechnung gemäss Art. 21 des Protokolls ausfertigen.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die Bewilligung ermächtigter Ausführer, die Überprüfung der Ursprungsnachweise und die Anwendung der Bestimmungen über die Sanktionen von den zuständigen Behörden im Einklang mit dem Protokoll 4 durchgeführt werden. Sollte es zu einer Streitigkeit mit den schweizerischen Behörden kommen, die nicht beigelegt werden kann, so können diese Behörden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss schriftliche Stellungnahmen vorlegen. Es liegt im Ermessen des Ausschusses, in einem solchen Fall die Behörden aufzufordern, zur Abgabe mündlicher Erklärungen vor ihm zu erscheinen.
Erklärung des EWR-Rates
zum Verfahren beim Versand über die Schweiz
Der EWR-Rat nimmt Kenntnis von den besonderen Anwendungsmodalitäten des EWR-Abkommens in Bezug auf die Zollabgaben, die an den schweizerischen Grenzen auf Erzeugnisse erhoben werden, die zwar unter das EWR-Abkommen, nicht aber unter das Freihandelsabkommen Schweiz-EWG von 1972 fallen.
Wird die Einfuhr dieser Erzeugnisse über schweizerische Zollbehörden abgewickelt, die nicht speziell mit der EWR-Zollabfertigung für Liechtenstein betraut sind, kann sich der Einführer berufen:
i) entweder auf die Zahlung der nach dem Freihandelsabkommen Schweiz-EWG erhobenen und von den Zollbehörden Liechtensteins rückerstatteten Zollabgaben
ii) oder auf das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (Art. 20 Abs. 2).
Die schweizerischen Zollbehörden haben mit Schreiben vom 25. November 1994 bestätigt, dass einem Einführer aus Liechtenstein diese beiden Möglichkeiten offenstehen.
Erklärung des EWR-Rates
zur Freizügigkeit
Der EWR-Rat erinnert daran, dass sich die Vertragsparteien des EWR-Abkommens verpflichtet haben, bei Ablauf der in Protokoll 15 dieses Abkommens vorgesehenen Übergangszeit die in diesem Protokoll festgelegten Übergangsbestimmungen zu überprüfen und dabei die besondere geographische Lage Liechtensteins gebührend zu berücksichtigen.
Der EWR-Rat erkennt an, dass Liechtenstein ein sehr kleines bewohnbares Gebiet ländlichen Charakters mit einem ungewöhnlich hohen Prozentsatz an ausländischen Gebietsansässigen und Beschäftigten hat. Darüber hinaus erkennt er das vitale Interesse Liechtensteins an der Wahrung seiner nationalen Identität an.
Der EWR-Rat stellt übereinstimmend fest, dass im Rahmen der Überprüfung der im Abkommen vorgesehenen Übergangsbestimmungen die Faktoren berücksichtigt werden sollten, die gemäss der Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes den Erlass von Schutzmassnahmen durch Liechtenstein gemäss Art. 112 des EWR-Abkommens rechtfertigen könnten, nämlich ein außergewöhnlicher Anstieg der Zahl der Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder anderer EFTA-Staaten oder der Zahl der von diesen Staatsangehörigen insgesamt besetzten Arbeitsplätze in der Wirtschaft im Vergleich zu den jeweiligen Zahlen für die gebietsansässige Bevölkerung. Ferner sind die möglichen Auswirkungen des verspäteten Inkrafttretens des EWR-Abkommens für Liechtenstein zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden die Vertragsparteien im Falle von Schwierigkeiten versuchen, eine Lösung zu finden, die es Liechtenstein ermöglicht, von Schutzmassnahmen abzusehen. Es gilt als vereinbart, dass eine Gleichbehandlung für die Staatsangehörigen der Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, sichergestellt werden muss und dass nur der Anstieg der Zahl der Staatsangehörigen der vorgenannten Staaten bei der Überprüfung berücksichtigt werden sollte.
Schliesslich erinnert der EWR-Rat daran, dass Liechtenstein gemäss Art. 5 des EWR-Abkommens jederzeit ein Anliegen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss oder im EWR-Rat zur Sprache bringen kann.
Erklärung des EWR-Rates
zu Protokoll 18
Der EWR-Rat nimmt zur Kenntnis, dass Liechtenstein seinen Verpflichtungen aus dem Protokoll 18 im Rahmen seiner Währungsunion mit der Schweiz nachkommen wird.
Ergreift die zuständige Währungsbehörde für Liechtenstein Massnahmen gemäss Art. 43 des Abkommens, so unterrichtet Liechtenstein die anderen EFTA-Staaten und den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten spätestens beim Inkrafttreten der Massnahmen.
Liechtenstein unterrichtet die anderen EFTA-Staaten und den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten über derartige Massnahmen nach Möglichkeit im Voraus.
Erklärung des EWR-Rates
zur Beteiligung Liechtenstein an der Finanzierung der Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der EWR-Rat nimmt davon Kenntnis, dass sich Liechtenstein mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein an den Rahmenprogrammen, Projekten oder sonstigen Massnahmen der EU in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten beteiligen will. Liechtenstein leistet dementsprechend ab 1. Januar 1995 gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den jeweiligen Budgets für diese Programme, Projekte oder Massnahmen. Die Zahlung der finanziellen Beiträge Liechtensteins für das Jahr 1995 erfolgt nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein. Vom 1. Januar 1995 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens für Liechtenstein kann Liechtenstein sich an den in Protokoll 31 aufgeführten Programmen, Projekten oder Massnahmen als Beobachter beteiligen.
Erklärung des EWR-Rates
zum Handel in den nichtharmonisierten Bereichen
Der EWR-Rat bekräftigt, dass er davon ausgeht, dass bei Erzeugnissen, die innerhalb des EWR im Hoheitsgebiet Liechtensteins erstmals in den Verkehr gebracht werden, der "Cassis-de-Dijon"-Grundsatz im Handel zwischen Liechtenstein und den anderen EWR-Vertragsparteien nur für Erzeugnisse mit Ursprung im EWR gilt.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss nimmt ein Jahr nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein eine Überprüfung der Lage vor.
Erklärung des EWR-Rates betreffend
Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliesst
In Anbetracht der Tatsache, dass die in Anhang VII des EWR-Abkommens aufgeführten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in der für die Zwecke des EWR angepassten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betreffen,
in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen des Fürstentums Liechtenstein Rechnung zu tragen, die wegen der dort begrenzten Möglichkeiten einer Hochschulausbildung ihr Studium in einem Drittland absolviert haben,
angesichts dessen, dass Liechtenstein mit einer Reihe von Bildungseinrichtungen in Drittländern Vereinbarungen geschlossen hat, die auch die Verpflichtung vorsehen, zur Finanzierung dieser Einrichtungen beizutragen,
empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen des Fürstentums Liechtenstein, die ein unter den Besitzstand der Gemeinschaft fallendes, in einem Drittland ausgestelltes und von den zuständigen Behörden Liechtensteins anerkanntes Studiendiplom besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome und insbesondere derjenigen Diplome, die bei Einrichtungen erworben wurden, zu deren Finanzierung Liechtenstein beiträgt, in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen und auszuüben.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss nimmt auf Antrag eine Überprüfung der Lage vor.
Erklärung des EWR-Rates
zur Übermittlung von Daten über den Freien Warenverkehr durch Liechtenstein an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der EWR-Rat hat zur Kenntnis genommen, dass Liechtenstein beabsichtigt, dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss halbjährlich Daten über den Handel Liechtensteins mit den anderen Vertragsparteien zu übermitteln.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wahrt die Vertraulichkeit dieser statistischen Daten, die von Liechtenstein übermittelt werden, um es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu ermöglichen, das gute Funktionieren des Abkommens zu überwachen.