Das Amt für Volkswirtschaft hat für die Erledigung der in dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungssachen nachstehende Verwaltungskosten und Gebühren zu erheben:
Franken
a) Gebühren nach der Gewerbegesetzgebung:
1. Erteilung oder Entzug einer Gewerbebewilligung bei natürlichen Personen 300.-
2. Erteilung oder Entzug einer Gewerbebewilligung bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften 600.-
3. Genehmigung eines neuen Geschäftsführers bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften 300.-
4. Ausstellung einer Bestätigung bei der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen 100.-
5. Erstellung eines aktualisierten Nachdrucks 50.-
6. Erstellung eines Auszugs aus dem Gewerberegister, je Unternehmen 25.-
7. Ausstellung einer Legitimation im Sicherheitsgewerbe 80.-
8. Durchführung der Prüfung der fachlichen Eignung für Maurer- und Zimmermeister 500.-
9. Durchführung der Prüfung der fachlichen Eignung im Gastgewerbe 250.-
10. Übrige Amtshandlungen, nach Aufwand 100.-/Stunde
b) Gebühren nach der Arbeitsgesetzgebung:
1. Ausfertigung von Planverfügungen:
- bei Bauvorhaben 50.- bis 3000.-
- bei Druckbehälter und Dampfkessel 50.- bis 200.-
- bei Erdgas- und Flüssiganlagen 100.- bis 1000.-
2. Erteilung oder Entzug von Betriebsbewilligungen 50.- bis 2000.-
3. Erteilung oder Entzug von Arbeitszeitbewilligungen:
- für Sonntagsarbeit 50.- bis 300.-
- für Nachtarbeit, drei- oder mehrschichtige
Arbeit 50.- bis 400.-
4. Erteilung oder Entzug von Bewilligungen für die Beschäftigung Jugendlicher 50.-
5. Übrige Amtshandlungen, nach Aufwand 100.-/Stunde
c) Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten Dritter im Bereich der Hochdruckleitung nach der Rohrleitungsgesetzgebung 100.- bis 500.-
d) Erteilung und Entzug von Betriebsbewilligungen für Kleinskilifte nach der Seilbahngesetzgebung 200.-
e) Erteilung und Entzug von Bewilligungen für das Aufstellen von Luftfahrthindernissen nach der Luftfahrtgesetzgebung 100.-
f) Erteilung und Entzug von Bewilligungen für den Umgang mit ionisierenden Strahlen nach der Strahlenschutzgesetzgebung 200.- bis 600.-