173.540.13
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 201 ausgegeben am 10. November 1995
Verordnung
vom 3. Oktober 1995
über die Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer aus dem Ausland
Aufgrund von Art. 33 bis 40 und 57 des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, LGBl. 1993 Nr. 441, verordnet die Regierung:
I. Ansuchen und Zulassung zur Eignungsprüfung
Art. 12
Über die Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer entscheidet auf Antrag des Bewerbers die Finanzmarktaufsicht (FMA).
Art. 2
1) Dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Ein Lebenslauf;
b) zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit eine Bescheinigung über die disziplinäre Unbescholtenheit, die Bescheinigung der Konkursfreiheit und ein polizeiliches Führungszeugnis;
c) der Nachweis über eine Ausbildung, die der in Art. 2 des Gesetzes geforderten Ausbildung entspricht;
d) der Nachweis der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates;3
e) Aufgehoben4
f) die Bestimmung der Wahlfächer für die schriftliche Prüfung und für die mündliche Prüfung;
g) die Quittung über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.5
2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.
3) Im Zulassungsverfahren kommt der Wirtschaftsprüfervereinigung Parteistellung zu (Art. 32 Abs. 4 und Art. 42 Abs. 4 des Gesetzes).
II. Eignungsprüfung
Art. 3
1) Für die Abnahme der Eignungsprüfung ist die Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer zuständig.
2) Prüfungen finden in der Regel einmal im Jahr statt.
3) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen.
Art. 3a6
Befreiung von Prüfungen
1) Die Prüfungskommission befreit nach Anhörung des Vorstandes der Wirtschaftsprüfervereinigung im Einzelfall auf Antrag von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten (Art. 7 Abs. 4), wenn der Kandidat durch ein Prüfungszeugnis oder sonstige beweiskräftige Dokumente nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder im Rahmen seiner bisherigen Berufserfahrung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten die für die Ausübung des Wirtschaftsprüferberufes im Fürstentum Liechtenstein erforderlichen Kenntnisse erworben hat.
2) Eine Berufserfahrung im Sinne von Abs. 1 liegt vor, wenn sie nach ihrer Art und Dauer geeignet ist, dem Kandidaten ausreichende Kenntnisse im liechtensteinischen Recht bezogen auf das betreffende Prüfungsgebiet zu verschaffen.
III. Die schriftliche Prüfung
Art. 4
Die schriftliche Prüfung findet innerhalb einer Zeitspanne von zwei Wochen statt und dauert maximal 16 Stunden. Dem Kandidaten stehen für ein Sachgebiet jeweils maximal acht Stunden zur Verfügung.
Art. 5
Dem Kandidaten stehen die einschlägigen Gesetze zur Verfügung, andere Hilfsmittel jedoch nur über entsprechende Zulassung durch die Prüfungskommission.
Art. 6
1) Die Prüfungskommission legt Ort und Zeit der Prüfung bzw. Teilprüfung fest.
2) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht von mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission abzulegen.
3) Die Prüfungstage sowie die zugelassenen Hilfsmittel samt einem Verhaltensreglement werden dem Kandidaten 14 Tage vor dem ersten schriftlichen Prüfungstag bekanntgegeben. Gleichzeitig kann die Prüfungskommission auch Angaben zum Umfang und Schwierigkeitsgrad der zu prüfenden Materien machen.
Art. 7
1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung sind dem Arbeitsgebiet des Wirtschaftsprüfers zu entnehmen. Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten.
2) Eine Arbeit bezieht sich auf das Pflichtfach Revision und Gesellschaftsrecht.
3) Die zweite Arbeit bezieht sich auf eines der vom Antragsteller bestimmten Wahlfächer aus den beiden nachstehenden Wahlfachgruppen:
a) Steuerrecht und Abgabenrecht oder Gesellschaftsrecht und Sachenrecht;
b) durch das Pflichtfach nicht abgedeckte Bereiche der Revision und des Rechnungswesens sowie des Gesellschaftsrechts und Sachenrechts.
Der Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden Wahlfachgruppen bestimmen.
4) Die Prüfungsbereiche beinhalten im einzelnen die folgenden Sachgebiete:
1. Revision
a) Buchführung und Rechnungslegung:
- Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften nach liechtensteinischem Recht (Einzel- und Konzernabschluss);
- Gewinnverwendung und offene Reserven;
- für Liechtenstein relevante internationale Rechnungslegungsnormen (EG-Richtlinien);
b) Grundlagen der Revision:
Prüfungsfälle:
- Prüfungen nach dem PGR;
- Prüfungen nach Spezialgesetzen;
- Prüfung von Konzernrechnungen;
Rechtsgrundlagen und Ziele der Revision:
- Stellung und Aufgaben der Revisionsstelle;
- Verantwortlichkeit der Revisionsstelle;
Berichterstattung:
- Berichtsarten;
- Bericht der Revisionsstelle;
- Normalwortlaut;
- Einschränkungen/Rückweisung der Jahresrechnung;
- Hinweise und Zusätze;
- Auskunftspflicht an der Generalversammlung und gegenüber dem Verwaltungsrat;
- Berichterstattung und Massnahmen bei Kapitalverlust und Überschuldung;
- Berichterstattung für besondere gesetzliche Prüfungsfälle;
Internationale Entwicklungen:
- für Liechtenstein relevante internationale Prüfungsnormen (EG- Richtlinien);
c) Grundzüge bei Prüfungen in besonderen Branchen:
- Banken;
- Anlagefonds;
- Sozialversicherungen;
- Berufliche Vorsorge;
- Versicherungsgesellschaften;
- Öffentliche Gemeinwesen;
d) Publizität:
- nach PGR;
- nach Spezialgesetzen (z.B. Banken);
- internationale Entwicklungen, sofern für Liechtenstein relevant;
e) Berufswesen:
- die Liechtensteinische Wirtschaftsprüfer-Vereinigung;
- Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften;
- Prüfungsreglement.
2. Gesellschaftsrecht
a) Gesellschaftsformen gemäss PGR;
b) Gründung, Organisation und Beendigung von Verbandspersonen, Gesellschaften ohne Persönlichkeit, Treuunternehmen;
c) Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft in Verbandspersonen, Gesellschaften ohne Persönlichkeit, Treuunternehmen;
d) die Treuhänderschaft nach liechtensteinischem Recht;
e) Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen;
f) Umwandlung, Fusion, Sanierung und Liquidation von Gesellschaften aller Art;
g) Handelsregister;7
h) Firmenrecht;
i) Wertpapierrecht.
3. Steuerrecht
a) System und Grundlagen der liechtensteinischen Steuern auf Landes- und Gemeindeebene:
- gesetzliche Grundlagen, Rechtsquellen;
- Steuerarten, Charakterisierung, Rechtsentwicklung;
- Steuersubjekt und Steuerobjekt;
- subjektive und objektive Befreiungsgründe;
- Bedeutung des Zivilrechts, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Steuerumgehung;
b) Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen:
- Steuerhoheit und subjektive Steuerpflicht (einschliesslich Personengesellschaften, Erbengemeinschaften, verheiratete Frauen und unmündige Kinder);
- Einkommen;
- Vermögen;
- Besteuerung der Grenzgänger (Quellensteuer);
- zeitliche Bemessung der Einkommenssteuer;
- Gestaltung der Steuertarife;
c) Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen:
- Steuerhoheit und subjektive Steuerpflicht;
- Ertrag (Gewinn);
- Kapital;
- zeitliche Bemessung der Ertragssteuer;
- Gestaltung der Steuertarife;
- besondere Gesellschaftssteuern (Sitz- und Holdinggesellschaften);
d) Besteuerung der Unternehmung:
- Bedeutung der Rechtsform der Unternehmung im Steuerrecht;
- Abgrenzung zum privaten Bereich des Selbständigerwerbenden;
- Steuerliche Bewertungsgrundsätze für die Erfolgsermittlung bzw. für die Vermögens- und Kapitalberechnung (Gemeinsame bzw. unterschiedliche Betrachtungsweise Handelsrecht - Steuerrecht; Handelsbilanz - Steuerbilanz; Abschreibungen, Rückstellungen, Rücklagen; verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Kapitaleinbringung);
- besondere Tatbestände (Gründung, Umwandlung, Kapitalerhöhung, Fusion; Veräusserung, Reininvestition; Aufwertung, Überführung ins Privatvermögen; Sanierung; Liquidation);
- Behandlung des Grundeigentums der Unternehmung im Rahmen der ordentlichen Steuern und der Spezialsteuern;
e) Kapitalgesellschaft und Anteilsinhaber:
- Beziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Aktionär;
- Emissionsabgabe;
- Konzernverhältnisse;
f) Weitere Landessteuern:
- Grundstücksgewinnsteuer;
- Couponssteuer;
- Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer;
- Stempelabgaben;
- Mehrwertsteuer;
- Rentnersteuer;
- Motorfahrzeugsteuer;
g) Gemeindesteuern:
- Gemeindezuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer;
- Billet- und Hundesteuer, Haushaltsumlage;
- Steueranteil der Gemeinden an den Landessteuern, Steuerausgleich;
h) Internationale Doppelbesteuerung:
- Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich;
- Abkommen mit der Schweiz über verschiedene Steuerfragen;
i) Steuerstrafrecht:
- Steuerersparnis;
- Steuerumgehung;
- Steuergefährdung;
- Steuerhinterziehung;
- Steuerbetrugsversuch;
- Steuerbetrug;
- Selbstanzeige, Haftung, Verjährung.
4. Abgabenrecht
a) Sozialabgaben:
- AHV, IV, FAK;
- Personalvorsorge.
b) Gründungs- oder Wertstempelgebühr;
c) Gewerbeumlage.
5. Sachenrecht
a) Das Eigentum im allgemeinen;
b) Gesamteigentum und Miteigentum;
c) Das Grundeigentum, Stockwerkeigentum;
d) Die Dienstbarkeiten, insbesondere das Baurecht;
e) Die Grundpfandrechte;
f) Das Fahrnispfand.
IV. Bewertung der schriftlichen Prüfung
Art. 8
1) Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn 2/3 der zu vergebenden Punkte erreicht sind. Prüfungsfragen nach dem multiple-choice-Verfahren gelten als bestanden, wenn 3/4 der zu vergebenden Punkte erreicht werden.
2) Bei der Vergabe der Punkte zu den einzelnen Prüfungsfragen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Kandidat den Kern der Frage richtig beantwortet.
3) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, die für das einzelne Fachgebiet zuständig sind, selbständig zu bewerten. Die nicht an den schriftlichen Prüfungen mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, die schriftlichen Arbeiten einzusehen.
4) Weichen die Bewertungen einer Arbeit voneinander ab, so gilt die Prüfung als bestanden, wenn die Mehrheit der Prüfungsmitglieder die schriftliche Teilprüfung als bestanden bewertet.
Art. 98
Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn beide schriftlichen Arbeiten den Anforderungen genügen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.
V. Die mündliche Prüfung
Art. 10
1) Die Prüfungskommission legt Ort und Zeit der Prüfung fest, die frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach Ablegung der letzten schriftlichen Prüfung stattzufinden hat.
2) Die mündliche Prüfung umfasst das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Arbeit geschrieben hat.9
3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für den einzelnen Kandidaten zwei Stunden nicht überschreiten.
4) Die mündliche Prüfung ist in Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
VI. Bewertung der mündlichen Prüfung
Art. 11
Für die mündliche Prüfung ist sinngemäss nach Art. 8 vorzugehen.
VII. Festlegung des Prüfungsergebnisses
Art. 12
Die schriftlichen Arbeiten sind unverzüglich vom Vorsitzenden den sachbearbeitenden Kommissionsmitgliedern zur Begutachtung und Antragstellung zu übermitteln. Der Vorsitzende setzt die anderen Kommissionsmitglieder vor Abnahme der mündlichen Prüfung über die Begutachtung in Kenntnis, und er hat die schriftlichen Arbeiten unter den anderen Kommissionsmitgliedern zirkulieren zu lassen. Bei der Begutachtung ist insbesondere auf die richtige Auffassungs- und Beurteilungsgabe des Kandidaten zu achten.
Art. 13
Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit einfacher Mehrheit, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche wie auch die mündliche Prüfung als bestanden bewertet werden.
Art. 14
1) Über den Hergang der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der folgendes festgestellt wird:
a) die Besetzung der Prüfungskommission;
b) das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten;
c) das Ergebnis der mündlichen Prüfung;
d) das Gesamtergebnis der Prüfung.
2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Art. 15
Das Prüfungsergebnis wird dem Kandidaten von der Prüfungskommission schriftlich mitgeteilt. Ist die Prüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission eine Bestätigung aus.
VIII. Rücktritt von der Prüfung; Wiederholung der Prüfung
Art. 16
1) Der Kandidat kann während der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt gilt es, wenn der Kandidat zu einer der schriftlichen Prüfungen oder der mündlichen Prüfung nicht erscheint. Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
2) Als Rücktritt gilt nicht, wenn sich der Kandidat der Prüfung oder Teilen davon aus triftigen Gründen nicht unterzogen hat; der Grund muss dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich mitgeteilt werden. Dieser entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist. Von einem Kandidaten, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
3) Im Falle von Abs. 2 ist der Kandidat zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erledigten Teile der Prüfung neu zu laden.
Art. 17
1) Ist der Kandidat von der Prüfung zurückgetreten oder hat er sie nicht bestanden, so kann er sie zweimal wiederholen. Das gleiche trifft auf Kandidaten zu, die wegen Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel von der Prüfung ausgeschlossen wurden.
2) Ein Bewerber kann nicht mehr als dreimal zur Prüfung zugelassen werden. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so kann die zweite und letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
3) Für die Wiederholung der Prüfung ist eine neue Zulassung erforderlich.
IX. Organisation der Prüfung
Art. 18
1) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so hat die Prüfungskommission die Arbeit als unbrauchbar zu bewerten; in schweren Fällen kann sie den Kandidaten von der Prüfung ausschliessen. Dies gilt sinngemäss auch für die mündliche Prüfung.
2) Der Kandidat kann auch bei sonstigen erheblichen Vorstössen gegen das Prüfungsreglement von der Prüfung ausgeschlossen werden.
3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.
4) Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 vorlagen, so kann die Prüfungskommission die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und aussprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.
Art. 19
Über den Ausstand einzelner Mitglieder der Prüfungskommission sowie das Ausschluss- und Ablehnungsverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) sinngemäss anzuwenden, wobei über jede Ablehnung eines Mitgliedes der Prüfungskommission der Vorsitzende allein, und wenn es den Vorsitzenden betrifft, die gesamte Prüfungskommission entscheidet.
X. Entschädigungen10
Art. 20
1) Aufgehoben11
2) Die Regierung setzt die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission fest.
XI. Übergangsbestimmung
Art. 21
Art. 2 Abs. 1 Bst. e wird mit Wirkung ab 1. Januar 1997 ersatzlos aufgehoben.
XII. Inkrafttreten
Art. 22
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 173.540

2   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 120 und LGBl. 2004 Nr. 294.

3   Art. 2 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 53.

4   Art. 2 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch Art. 21.

5   Art. 2 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 166.

6   Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 166.

7   Art. 7 Ziff. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

8   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 166.

9   Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 166.

10   Überschrift vor Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 166.

11   Art. 20 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 166.