141.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1996 |
Nr. 76 |
ausgegeben am 13. Juni 1996 |
Gemeindegesetz
vom 20. März 1996
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt den Bestand, die Aufgaben und die Organisation der politischen Gemeinden. Sie werden in diesem Gesetz und weiteren Erlassen als "Gemeinden" bezeichnet.
2) Wo im Gesetz die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.
3) Für Bürgergenossenschaften gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Das vorliegende Gesetz findet auf sie Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Art. 2
Bestand
Das Fürstentum Liechtenstein umfasst die Gemeinden Vaduz, Balzers, Planken, Schaan, Triesen und Triesenberg in der Landschaft Vaduz (Oberland) und Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg in der Landschaft Schellenberg (Unterland).
Art. 3
Begriff
Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie umfassen das durch ihre Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet und üben in den Grenzen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Hoheit über alle in ihrem Gebiet befindlichen Personen und Sachen aus.
Art. 4
Autonomie
Die Gemeinden ordnen und verwalten in ihrem eigenen Wirkungskreis ihre Angelegenheiten unter Aufsicht des Staates selbständig. Sie besorgen im übertragenen Wirkungskreis Aufgaben des Staates.
Art. 5
Politische Rechte
Die politischen Rechte in der Gemeinde umfassen das Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht der Initiative und des Referendums.
Art. 6
Änderung von Gemeindegrenzen
Änderungen von Gemeindegrenzen erfolgen durch Gesetz. Ein solches Gesetz kann nur erlassen werden, wenn die beteiligten Gemeinden in übereinstimmenden Beschlüssen der Gemeindeversammlungen eine solche Massnahme beschliessen.
Art. 7
Zweckverbände
1) Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben Zweckverbände bilden oder bestehenden beitreten.
2) Der Zweckverband entsteht durch Vereinbarung der Gemeinden über den Verband und die Genehmigung der Vereinbarung durch die Regierung.
3) Die Vereinbarung hat die für eine zweckdienliche und sachgerechte Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben zu enthalten. Es sind insbesondere die Kündigung und Auflösung sowie deren Folgen zu regeln.
Art. 8
Name, Wappen, Farben und Siegel
1) Die Gemeinden führen ihre überkommenen Namen und die vom Landesfürsten verliehenen Wappen, Farben und Siegel.
2) Änderungen des Namens erfolgen durch Gesetz, wenn die Gemeindeversammlung eine solche Massnahme beschliesst.
3) Die Gemeinden sind berechtigt, in einem Reglement nähere Bestimmungen zur Führung und Verwendung der Gemeindewappen und Gemeindeflaggen zu erlassen.
Art. 9
Gemeindeordnung; Reglemente
1) Die Gemeinden legen die Rechte und Pflichten der Einwohner, die Organisation der Behörden und das Verfahren vor den Behörden, soweit nicht gesetzliche Regelungen bestehen, in der Gemeindeordnung fest.
2) Im Rahmen der Gemeindeordnung können bestimmte Aufgabenbereiche durch Reglemente geordnet und übertragen werden.
Art. 10
Ortspolizeiliche Vorschriften
Die Gemeinden können, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, Vorschriften zur Abwehr oder Beseitigung von Missständen erlassen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Sie können die Nichtbeachtung oder Übertretung der Vorschriften als strafbar erklären und mit Bussen bis zu 10 000 Franken belegen.
Art. 11
Amtliche Kundmachungen
1) Die Gemeinden legen in einem Reglement fest, wie Beschlüsse und Anordnungen, die gemäss Gesetz oder mit Rücksicht auf schützenswerte Interessen veröffentlicht werden müssen, amtlich kundzumachen sind.
2) Die amtliche Kundmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde während einer Dauer von 14 Tagen oder durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen. Sie kann zusätzlich erfolgen durch:
1a) Aufnahme in ein Mitteilungsblatt der Gemeinde, das in alle Haushaltungen verteilt wird;
b) Anzeige in amtlichen Publikationsorganen;
c) Übermittlung in Radio und Fernsehen.
3) Weitere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten.
Art. 12
Eigener Wirkungskreis
1) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinde umfasst alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und in erheblichem Umfang durch sie geordnet und verwaltet werden kann. Darüber hinaus kann die Gemeinde Aufgaben in freier Selbstverwaltung wahrnehmen, insoweit gesetzliche Beschränkungen nicht entgegenstehen.
2) In den eigenen Wirkungskreis fallen insbesondere:
a) die Wahl der Gemeindeorgane;
b) die Organisation der Gemeinde;
c) die Verleihung des Gemeindebürgerrechts;
d) die Verwaltung des Gemeindevermögens sowie die Errichtung öffentlicher Bauten und Anlagen;
e) die Erhebung von Umlagen und Festsetzung von Steuerzuschlägen;
f) die Förderung des sozialen, kulturellen und religiösen Lebens;
g) die Errichtung und Erhaltung von Kindergärten und Primarschulen;
h) die Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung;
i) die Ortsplanung;
k) die Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Abfallentsorgung.
Art. 13
Übertragener Wirkungskreis
1) Der übertragene Wirkungskreis umfasst Angelegenheiten des Staates, welche die Gemeinden aufgrund der Gesetze besorgen.
2) Die Gemeinden sind verpflichtet, an der Vollziehung von Gesetzen mitzuwirken. Sie erhalten dazu die erforderlichen Mittel.
3) Gesetze, welche die Mitwirkung der Gemeinden vorsehen, haben zu bestimmen, ob eine Angelegenheit zum eigenen oder übertragenen Wirkungskreis gehört.
III. Das Gemeindebürgerrecht
Art. 14
Grundsatz
Jeder Landesbürger muss Bürger einer Gemeinde sein, mit Ausnahme der Mitglieder des Fürstlichen Hauses. Es ist ausgeschlossen, mehr als einer Gemeinde als Bürger anzugehören oder überhaupt Gemeindebürger zu sein, ohne das Landesbürgerrecht zu besitzen.
Art. 15
Inhalt
Das Gemeindebürgerrecht verleiht dem Bürger das Heimatrecht der betreffenden Gemeinde. Das Heimatrecht umfasst namentlich das Recht auf Mitwirkung bei der Aufnahme von Bürgern anderer Gemeinden und von ausländischen Staatsbürgern ins Gemeindebürgerrecht und den Anspruch auf Ausstellung eines Heimatscheines.
Erwerb des Gemeindebürgerrechts
Art. 16
Das Gemeindebürgerrecht wird erworben:
a) durch Geburt, Annahme an Kindesstatt oder durch Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind);
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b) durch Aufnahme auf Antrag:
aa) des in der Gemeinde wohnhaften Landesbürgers;
bb) des Kindes eines Gemeindebürgers;
c) durch Aufnahme im erleichterten Verfahren infolge Eheschliessung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, längerfristigem Wohnsitz oder Staatenlosigkeit;
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d) durch Aufnahme im ordentlichen Verfahren.
Art. 17
a) Geburt, Annahme an Kindesstatt und Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind)
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1) Das Gemeindebürgerrecht von Kindern liechtensteinischer Mütter und Väter und der Wahlkinder richtet sich nach dem Gemeindebürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Namen das Kind trägt.
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2) Besitzen nicht beide Elternteile das Landesbürgerrecht, so erwerben die Kinder das Gemeindebürgerrecht des liechtensteinischen Elternteils.
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3) Findelkinder erhalten das Gemeindebürgerrecht jener Gemeinde, in welcher sie aufgefunden werden.
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Art. 18
aa) In der Gemeinde wohnhafte Landesbürger
1) Bürger einer anderen Gemeinde werden auf Antrag in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der Antragstelllung in dieser Gemeinde Wohnsitz gehabt haben und im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte sind.
2) Bei der Aufnahme des Antragstellers erwerben auch seine minderjährigen liechtensteinischen Kinder das Gemeindebürgerrecht, wenn die Kinder mit Zustimmung beider Elternteile in die Aufnahme einbezogen werden oder wenn nur ein Elternteil das Landesbürgerrecht besitzt.
3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeinderat.
Art. 19
bb) Kinder von Gemeindebürgern
1) Bürger einer anderen Gemeinde werden auf Antrag in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn Vater oder Mutter Gemeindebürger sind.
2) Der Aufnahmeantrag muss vom Antragsteller innert fünf Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit gestellt werden.
3) Bei der Aufnahme des Antragstellers erwerben auch seine minderjährigen liechtensteinischen Kinder das Gemeindebürgerrecht, wenn die Kinder mit Zustimmung beider Elternteile in die Aufnahme einbezogen werden oder wenn nur ein Elternteil das Landesbürgerrecht besitzt.
4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeinderat.
Art. 20
8c) Einbürgerungen durch Aufnahme im erleichterten Verfahren
Ausländische Staatsbürger, welche durch Aufnahme im erleichterten Verfahren eingebürgert werden, erhalten das Gemeindebürgerrecht gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes.
Art. 21
d) Aufnahme im ordentlichen Verfahren
1) Der Gemeinde steht das Recht zu, einem ausländischen Staatsbürger die Aufnahme als Gemeindebürger für den Fall der Verleihung des liechtensteinischen Landesbürgerrechts zuzusichern und ihn bei Erfüllung dieser Voraussetzung als Gemeindebürger aufzunehmen.
2) Mit dem Bewerber erwerben auch sein Ehegatte und seine ehelichen minderjährigen Kinder oder sein eingetragener Partner das Gemeindebürgerrecht, sofern sie bei der Aufnahme ins Landesbürgerrecht einbezogen sind.
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3) Über die Aufnahme entscheiden die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger. Der Bewerber hat eine Verwaltungsgebühr zu entrichten.
Art. 22
Verlust des Gemeindebürgerrechts
Das Gemeindebürgerrecht wird verloren durch:
a) Verlust des Landesbürgerrechts;
b) Erwerb des Gemeindebürgerrechts einer anderen Gemeinde.
Art. 23
Gemeindeehrenbürgerrecht
1) Jede Gemeinde hat das Recht, das Gemeindeehrenbürgerrecht zu verleihen; über die Verleihung entscheiden die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger. Für die Verleihung an ausländische Staatsbürger gelten zudem die Bestimmungen des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts betreffend das Ehrenbürgerrecht.
2) Der Ehrenbürger einer Gemeinde hat das Recht, jederzeit in dieser Gemeinde Wohnsitz zu nehmen. Solange er dort Wohnsitz hat, stehen ihm die politischen Rechte in Gemeindeangelegenheiten zu. Das Ehrenbürgerrecht ist höchstpersönlich und birgt keine weiteren Rechte in sich; ein Anspruch auf Heimatschriften besteht nicht. Es ist zulässig, Ehrenbürger mehrerer Gemeinden zu sein.
Art. 24
Zusammensetzung
Die Gemeindeversammlung wird aus den in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten gebildet.
Art. 25
Stellung, Aufgaben und Befugnisse
1) Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde.
2) Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen;
b) Wahl des Gemeindevorstehers und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates;
c) Wahl der Geschäftsprüfungskommission;
d) Wahl jener Kommissionen, die nach Gesetz durch die Gemeindeversammlung zu bestellen sind;
e) Wahl des Vermittlers und seines Stellvertreters;
f) Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben;
g) Übernahme von Bürgschaften und Gewährung von Garantien;
h) Errichtung von Gemeindeanstalten;
i) Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen;
k) Beitritt zu oder Austritt aus Zweckverbänden;
l) Änderungen im Bestand der Gemeinde oder deren Grenzen;
m) Errichtung grösserer Gemeindeanlagen und Bauwerke;
n) Beschlussfassung über Referenden (Art. 41) und Initiativen (Art. 42).
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten (Abs. 2 Bst. h) und die Mitgliedschaft in Zweckverbänden (Abs. 2 Bst. k) in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.
4) Aufgaben und Befugnisse gemäss Abs. 2 Bst. f (Bewilligung von Ausgaben), Bst. g (Bürgschaften und Garantien), Bst. i (Unternehmensbeteiligungen) und Bst. m (Bauvorhaben) fallen nur dann in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die zu bewilligenden einmaligen Ausgaben 35 % der effektiven Erträgnisse übersteigen. Die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben fällt in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die Ausgaben 20 % der effektiven Erträgnisse übersteigen. Massgebend sind jeweils die effektiven Erträgnisse der laufenden Rechnung des Vorjahres.
5) Die Gemeindeversammlung übt die Aufsicht über Gemeindebehörden und sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung einschliesslich der Gemeindeanstalten aus.
Art. 26
Beschlussfassung
In allen Fällen, wo dieses oder ein anderes Gesetz die Einberufung oder Abhaltung einer Gemeindeversammlung oder eine Entscheidung der in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger vorsieht, kann der Gemeinderat stattdessen eine Urnenabstimmung anordnen.
Art. 27
Einberufung, Verhandlungsfähigkeit
1) Die Gemeindeversammlung wird über Beschluss des Gemeinderates vom Gemeindevorsteher einberufen.
2) Die Gemeindeversammlung ist verhandlungsfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist.
Art. 28
Aufbieten, Beschlussfassung
1) Spätestens zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung sind die Stimmberechtigten vom Gemeindevorsteher durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und den allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Die Beratungs- und Abstimmungsunterlagen sind öffentlich aufzulegen.
2) Beschluss kann nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Art. 29
Vorsitz
1) Der Gemeindevorsteher hat den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Bei Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste Mitglied des Gemeinderates.
2) Der Vorsitzende prüft die Stimmberechtigung und die Zahl der Anwesenden. Er sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung.
Art. 30
Öffentlichkeit
Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Der Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen die Teilnahme nichtstimmberechtigter Personen untersagen.
Art. 31
Anträge, Abstimmungen
1) Jeder Stimmberechtigte kann zu dem in Behandlung stehenden Sachgeschäft das Wort verlangen und Antrag zur Sache oder zur Geschäftsordnung stellen.
2) Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn nicht mindestens ein Achtel der anwesenden Stimmberechtigten oder fünfzehn der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen. Zur Gültigkeit einer Abstimmung genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.
3) Wahlen sind geheim. Zur Gültigkeit von Wahlen genügt die relative Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.
Art. 32
Vorschlagsrecht
1) Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen.
2) Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe darzulegen.
Art. 33
Anfragerecht
Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Der Gemeindevorsteher hat dazu Stellung zu nehmen. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen.
Art. 34
Beschlüsse
1) Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten anwesend ist. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Gemeindeversammlung einzuberufen, welche unabhängig vom Quorum beschlussfähig ist.
2) Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Vorsitzende stimmt.
3) Die Beschlüsse werden mit der Annahme durch die Stimmberechtigten rechtsgültig. Bedürfen die Beschlüsse der Genehmigung durch die Regierung, werden sie mit der Kundmachung rechtsgültig.
Art. 35
Wahlen
Der Urnenabstimmung unterliegen die Wahlen des Gemeindevorstehers, der übrigen Mitglieder des Gemeinderates und der Geschäftsprüfungskommission und des Vermittlers und seines Stellvertreters.
Art. 36
Sachgeschäfte
Vor Urnenabstimmungen über Sachgeschäfte finden in der Regel, bei Initiativen jedenfalls auf Begehren der Initianten, vorgängig Informationsversammlungen statt. Die Stimmberechtigten müssen spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung, bei vorgängigen Informationsversammlungen eine Woche davor, über das Sachgeschäft schriftlich informiert werden.
Art. 37
Verfahren
An der Urne entscheiden die Stimmberechtigten nach den gleichen Bestimmungen, wie sie für Landesangelegenheiten gelten, wobei ein rechtsgültiger Beschluss nur zustande kommt, wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnimmt.
Art. 38
Mitgliederzahl
1) Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindevorsteher und in Gemeinden mit
a) bis 1 500 Einwohnern aus sechs oder acht,
b) bis 3 000 Einwohnern aus acht oder zehn,
c) über 3 000 Einwohnern aus zehn oder zwölf
weiteren Mitgliedern. Die Zahl ist in der Gemeindeordnung festzulegen.
2) Für die Einwohnerzahl ist die letzte publizierte amtliche Einwohnerstatistik massgebend.
Art. 39
Vertretung der Gemeinde
Der Gemeinderat und der Gemeindevorsteher vertreten die Gemeinde nach Massgabe ihrer Befugnisse.
Art. 40
Aufgaben und Befugnisse
1) Der Gemeinderat ist Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2) Dem Gemeinderat obliegen insbesondere:
a) Organisation der Verwaltung;
b) Wahl von Kommissionen, sofern nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist;
c) Vorbereitung aller Geschäfte und die Antragstellung zuhanden der Gemeindeversammlung;
d) Führung des Gemeindehaushaltes einschliesslich jenes von Gemeindeanstalten;
e) Finanzplanung;
f) Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlages sowie von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten;
g) Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe;
h) Erlass von Bauordnung und Zonenplan;
i) Festlegung von Auslagen (Art. 114) und Einhebung von Umlagen (Art. 115);
k) Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen;
l) Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen;
m) Erlass von Reglementen, soweit sie nicht der Gemeindeversammlung vorbehalten sind;
n) Bestellung des Gemeindepersonals und Festlegung der Besoldung;
o) Erteilung des Gemeindebürgerrechts an inländische Bewerber;
p) weitere ihm durch Gesetz oder von der Gemeindeversammlung übertragene Aufgaben.
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über die in Abs. 2 Bst. f (Voranschlag), Bst. g (Rechnung) und Bst. h (Ortsplanung) aufgeführten Aufgaben und Befugnisse in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.
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4) Der Gemeinderat führt die in Abs. 2 genannten Aufgaben in dem von der Gemeindeordnung festgelegten finanziellen Rahmen durch.
Art. 41
Referendum
1) Ein Sechstel der Stimmberechtigten kann durch begründetes schriftliches Begehren die Behandlung von Beschlüssen des Gemeinderates in der Gemeindeversammlung verlangen, wenn sie den in der Gemeindeordnung festgelegten Höchstbetrag überschreiten, der sich von 100 000 Franken bis 300 000 Franken bewegen darf. Zu diesen Beschlüssen gehören:
a) der Ankauf von Grundstücken;
b) die Errichtung von Gemeindeanlagen und Bauwerken;
c) die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften;
d) die Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben;
e) die Bewilligung von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten.
2) Unabhängig von dem in der Gemeindeordnung festgelegten Höchstbetrag kann gegen folgende Beschlüsse des Gemeinderates ein Referendumsbegehren gestellt werden:
a) die Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlages;
b) die Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe;
c) den Erlass von Zonenplan und Bauordnung;
d) die Einleitung einer Baulandumlegung;
e) die Einhebung von Umlagen;
f) den Verkauf und Tausch von Grundstücken;
g) die Bestellung von selbständigen Baurechten für eine Dauer von mehr als zehn Jahren.
3) Referendumsbegehren sind spätestens 14 Tage nach Kundmachung des Beschlusses beim Gemeindevorsteher anzumelden. Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterschriften beträgt einen Monat ab Kundmachung des Beschlusses.
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4) Referendumsfähige Beschlüsse des Gemeinderates müssen kundgemacht werden.
5) Eine Gemeindeversammlung hat binnen vier Monaten nach Einreichung des Referendumsbegehrens stattzufinden. Das Verfahren richtet sich, mit Ausnahme der Beschlussfähigkeit, nach den Bestimmungen, wie sie für die Behandlung der Gegenstände gelten, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung fallen.
Art. 42
Initiative
Ein Sechstel der Stimmberechtigten kann auf die in Art. 41 beschriebene Weise die Behandlung von Angelegenheiten, die dem Referendum unterstehen, in der Gemeindeversammlung verlangen.
Art. 43
Überprüfung von Initiativen und Referenden
Der Gemeinderat überprüft unverzüglich, ob die formellen und materiellen Erfordernisse eines Initiativ- oder Referendumsbegehrens erfüllt sind. Er weist ein Begehren binnen einem Monat zurück, wenn es offensichtlich gesetzwidrig ist oder sich auf einen Gegenstand bezieht, welcher in die Zuständigkeit einer anderen Gemeindebehörde (unter Vorbehalt von Art. 42) oder einer Landesbehörde fällt.
Art. 44
Anordnung
Die Regierung ordnet die Wahl des Gemeinderates an und setzt den Wahltag im Monat Januar oder Februar vor Ablauf der Amtsdauer fest.
Art. 45
Amtsdauer
Die Amtsdauer des Gemeinderates beträgt vier Jahre.
Art. 46
Ersatzwahl
1) Wenn ein Mitglied während der Amtsdauer durch Tod, Wegzug, Verlust der Wahlfähigkeit, Entlassung wegen Krankheit oder Amtsenthebung, begründeten Rücktritt, der vom Gemeinderat zu genehmigen ist, oder infolge Ausschlusses aus dem Gemeinderat ausscheidet, rückt für den Rest der Amtsdauer innerhalb derselben Wahlliste jener Kandidat nach, der bei der letzten Wahl die unter den Nichtgewählten höchste Stimmenzahl erreicht hat.
2) Es können nur solche Kandidaten in den Gemeinderat nachrücken, die nicht durch die Ausschlussgründe in Art. 47 von der Wahl in den Gemeinderat ausgeschlossen sind.
3) Ist auf der betreffenden Wahlliste kein Kandidat mehr vorhanden, ist eine Ersatzwahl anzuordnen.
Art. 47
Ausschluss
1) Von der Wahl in den Gemeinderat sind ausgeschlossen:
a) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind;
b) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind;
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c) Mitglieder der Regierung;
d) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes;
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e) Bedienstete, die in leitender Stellung in der Gemeindeverwaltung tätig sind.
2) Werden bei der gleichen Wahl in den Gemeinderat Kandidaten gewählt, die sich ausschliessen, so übernimmt der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl das Amt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.
3) Ein Mitglied des Gemeinderates, das mit dem Gemeindevorsteher verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder gemäss Abs. 1 Bst. a und b verwandt oder verschwägert ist, scheidet aus dem Gemeinderat aus.
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Art. 48
Grundsätze
1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2) Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3) Über die einzelnen Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen und in der Regel allgemein zugänglich zu machen. Der Gemeinderat entscheidet über die Beschlüsse, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind in der Regel nicht öffentlich. Der Gemeinderat kann öffentliche Sitzungen beschliessen.
Art. 49
Einberufung, Vorsitz
1) Der Gemeinderat ist nach Bedarf durch den Gemeindevorsteher einzuberufen. Ebenso hat eine Einberufung zu erfolgen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates eine Einberufung unter Angabe des Traktandums verlangt.
2) Der Gemeindevorsteher leitet die Sitzungen. Er hat auf Verlangen über den Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses im Gemeinderat Auskunft zu geben.
Art. 50
Ausstand
Mitglieder des Gemeinderates haben in den Ausstand zu treten:
a) in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder wenn sie zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen stehen;
b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder Personen, welche mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grade verschwägert sind;
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c) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;
d) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte, Verwalter oder Geschäftsführer einer Partei oder in ähnlicher Art bestellt waren oder noch sind.
5. Übertragung von Befugnissen
Art. 51
Delegation
Der Gemeinderat kann Aufgaben von geringerer Bedeutung, die nicht zwingend von ihm selbst oder vom Gemeindevorsteher wahrgenommen werden müssen, mit Zustimmung des Gemeindevorstehers einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates, Gemeindebediensteten oder Kommissionen übertragen. Die Aufsicht bleibt indessen beim Gemeinderat.
Art. 52
Aufgaben
1) Der Gemeindevorsteher leitet die Verwaltung, sorgt für den Vollzug der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse und beaufsichtigt Gemeindeanlagen und Bauwerke.
2) Er sorgt für den Vollzug von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach Massgabe der Gesetze unter Aufsicht und Weisung der staatlichen Behörden.
3) Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu 5 000 Franken vorzunehmen. Die Gemeindeordnung kann diese Kompetenz bis zu einem Betrag von 30 000 Franken erweitern.
4) Er steht der örtlichen Polizei vor und sorgt für Ruhe, Sicherheit und Ordnung. Er trifft die dazu nötigen Anordnungen und verhängt aufgrund gesetzlicher oder ortspolizeilicher Vorschriften Bussen.
5) Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht.
6) Dem Gemeindevorsteher obliegt der Vollzug der Gemeindebauordnung. Er ist berechtigt, Teilentscheide im Rahmen des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 78 des Baugesetzes zu vollziehen. Über Bauansuchen ausserhalb der Bauzone oder solche, welche eine oder mehrere Ausnahmen im Sinne der Bauordnung beanspruchen, entscheidet der Gemeinderat innerhalb der vorgesehenen Frist.
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Art. 53
Vertretung
Der Gemeindevorsteher vertritt die Gemeinde nach aussen in allen Zivilrechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Er zeichnet die Geschäfte, die in seinen Aufgabenbereich fallen, und jene, die Angelegenheiten des Gemeinderates sind und für die ein Gemeinderatsbeschluss vorliegt, allein, alle anderen gemeinschaftlich mit einem Mitglied des Gemeinderates.
Art. 54
Innehaltung mit dem Vollzug
Der Gemeindevorsteher kann mit der Vollziehung eines Beschlusses des Gemeinderates innehalten, wenn er meint, dass der Beschluss ein Gesetz verletze. Er hat dies ohne Verzug der Regierung anzuzeigen, welche, unbeschadet des Beschwerderechts einer Partei, über den Vollzug entscheidet.
Art. 55
Stellvertretung
Der Gemeindevorsteher wird bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Gemeinderates vertreten.
D. Geschäftsprüfungskommission
Art. 56
Wahl
1) Die Gemeindeversammlung wählt innerhalb von sechs Monaten nach der Gemeinderatswahl eine Geschäftsprüfungskommission. Diese besteht aus drei oder fünf Mitgliedern. Die Zahl wird in der Gemeindeordnung festgelegt.
2) Die Geschäftsprüfungskommission wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Art. 57
Aufgaben
1) Der Geschäftsprüfungskommission obliegt die laufende Kontrolle der Verwaltung und des Rechnungswesens der Gemeinde. Sie überprüft den Rechnungsabschluss und mindestens zweimal jährlich die finanzielle Gebarung. Sie berichtet überdies dem Gemeinderat über das Ergebnis ihrer Prüfung und stellt Antrag auf Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe.
2) Die Geschäftsprüfungskommission besitzt das Recht der Akteneinsicht und der Besichtigung aller Gemeindewerke. Die Behörden der Gemeinde sowie deren Bedienstete sind der Geschäftsprüfungskommission gegenüber auskunftspflichtig.
3) Die Geschäftsprüfungskommission kann sich zur Kontrolle des Rechnungswesens der Dienste einer von der Regierung anerkannten Revisionsgesellschaft bedienen.
Art. 58
Verhandlung
Die Geschäftsprüfungskommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn bei Geschäftsprüfungskommissionen mit drei Mitgliedern wenigstens zwei, bei Geschäftsprüfungskommissionen mit fünf Mitgliedern wenigstens vier anwesend sind. Für die Gültigkeit eines Beschlusses müssen bei Geschäftsprüfungskommissionen mit drei Mitgliedern wenigstens zwei und bei Geschäftsprüfungskommissionen mit fünf Mitgliedern wenigstens drei zustimmen.
Art. 59
Ausschluss
1) Als Mitglied der Geschäftsprüfungskommission kann nicht gewählt werden, wer:
a) dem Gemeinderat angehört oder in der abgelaufenen Amtsperiode dem Gemeinderat angehört hat;
b) mit dem Gemeindevorsteher, Vizevorsteher, Gemeindekassier oder Verwalter eines Gemeindegutes verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder bis zu dem in Art. 47 genannten Grade verwandt oder verschwägert ist;
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c) in der Gemeinde selbst ein Amt bekleidet, das der Revision unterstellt ist.
2) Entsteht im Falle von Abs. 1 Bst. b erst nachträglich ein solcher Ausschliessungsgrund, so hat das betreffende Mitglied der Geschäftsprüfungskommission zurückzutreten.
Art. 60
Kommissionen
Der Gemeinderat kann neben den von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Kommissionen auch weitere Kommissionen zur Besorgung von Aufgaben bestellen. Diese haben beratenden Charakter. Für die Übertragung von Aufgaben von geringerer Bedeutung gilt Art. 51.
Art. 61
Dienstverhältnisse
Der Gemeinderat bestimmt den Aufgabenbereich der Gemeindebediensteten und regelt ihr Dienstverhältnis.
Art. 62
Dienst- und Besoldungsreglement
Die Gemeinden erlassen ein Dienst- und Besoldungsreglement.
Art. 63
Disziplinargewalt
1) Dem Gemeinderat steht gegenüber den Gemeindebediensteten die Disziplinargewalt zu.
2) Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Gemeinderat Disziplinarmassnahmen anordnen.
3) Die Betroffenen sind vorher anzuhören.
Art. 64
Disziplinarmassnahmen
Das Dienst- und Besoldungsreglement kann folgende Disziplinarmassnahmen vorsehen:
a) den mündlichen Verweis;
b) die schriftliche Verwarnung;
c) die Einstellung in der Gehaltsvorrückung;
d) die Kürzung der Besoldung;
e) die Versetzung oder Rückversetzung im Amt mit gleicher oder geringerer Besoldung;
f) die Rückversetzung in die provisorische Anstellung;
g) die Suspension unter Kürzung oder Einstellung der Besoldung;
h) die Entlassung.
Art. 65
Einrichtung eines Archivs
1) Jede Gemeinde richtet ein vor Schäden und Einbruch gesichertes Archiv ein.
2) Alle wichtigen Datenbestände einer Gemeinde, die für die laufende Verwaltung nicht mehr benützt werden, sind zu archivieren.
V. Wahlen und Abstimmungen
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 66
Wahl- und Stimmrecht
1) Das Wahl- und Stimmrecht berechtigt und verpflichtet, an Wahlen und Abstimmungen sowie an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Ausübung des aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechts die gleichen Bestimmungen wie in Landesangelegenheiten.
3) Das Wahl- und Stimmrecht kann nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in der man seinen Wohnsitz hat.
Art. 67
Wahlen und Abstimmungen
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen die gleichen Bestimmungen wie in Landesangelegenheiten.
2) Die Regierung ist ermächtigt, die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen mit Verordnung zu regeln.
1. Wahl des Gemeindevorstehers
Art. 68
a) Frist
Zum Gemeindevorsteher kann nur gewählt werden, wer spätestens vier Wochen vor dem Wahltag der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag namhaft gemacht worden ist.
Art. 69
b) Wahlvorschlag
1) Ein Wahlvorschlag muss zu seiner Gültigkeit die Bezeichnung der Wählergruppe tragen und von wenigstens doppelt so vielen in der Gemeinde stimmberechtigten Personen unterschrieben sein, wie in der betreffenden Gemeinde Gemeinderäte zu wählen sind. Diese dürfen weder einen zweiten Vorschlag unterzeichnen noch im gleichen Wahlvorschlag als Kandidaten aufgeführt werden.
2) Nach Einreichung eines Wahlvorschlages kann eine Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden.
3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
4) Die fristgerecht eingegangenen, gültigen Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen.
18
Art. 70
c) Annahmeerklärung und Mitteilung der Streichungen
1) Die Annahmeerklärung des Kandidaten muss dem Wahlvorschlag, in dem er namhaft gemacht worden ist, beiliegen.
2) Steht der Name desselben Kandidaten in mehr als einem Wahlvorschlag, hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist dem mehrfach Vorgeschlagenen Abschriften der betreffenden Wahlvorschläge zuzustellen. Dieser hat sofort zu erklären, welchem Vorschlage er zugeteilt sein will. Geht in der ihm gesetzten Frist keine Erklärung ein, ist er durch Losentscheid einem Wahlvorschlag zuzuteilen und von den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.
3) Die Wahlkommission benachrichtigt die Wählergruppen von der auf ihren Wahlvorschlägen erfolgten Streichung und teilt ihnen mit, dass binnen zwei Tagen von der Mitteilung an ein Ersatzvorschlag gemacht werden kann. Dem Ersatzvorschlag ist die schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen beizulegen, dass er die Kandidatur annimmt.
4) Fehlt diese Erklärung oder steht der Vorgeschlagene schon auf einem Wahlvorschlag, ist der Ersatzvorschlag zurückzuweisen.
Art. 71
Wahlverfahren
1) Der Gemeindevorsteher wird mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt.
2) Kommt keine gültige Wahl zustande, hat binnen vier Wochen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission zurückziehen kann. Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergruppe, die ihn vorgeschlagen hatte, ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden.
19
3) Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der gültigen Stimmen.
2. Wahl des Gemeinderates
a) Verfahren vor der Wahl
Art. 72
Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Kandidaten für den Gemeinderat sind spätestens vier Wochen vor dem Wahlgang der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag namhaft zu machen.
Art. 73
Gültigkeit von Wahlvorschlägen
1) Ein Wahlvorschlag muss zu seiner Gültigkeit die Bezeichnung der Wählergruppe tragen und von wenigstens doppelt so vielen, in der Gemeinde stimmberechtigten Personen unterschrieben sein, wie in der betreffenden Gemeinde Gemeinderäte zu wählen sind. Diese dürfen weder einen zweiten Wahlvorschlag unterzeichnen noch im gleichen Wahlvorschlag als Kandidaten aufgeführt werden.
2) Eine Unterschrift kann nach Einreichung eines Wahlvorschlages nicht mehr zurückgezogen werden.
3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
Bereinigung von Wahlvorschlägen
Art. 74
20a) Sich ausschliessende Kandidaten
Verwandte, verheiratete, in eingetragener Partnerschaft oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebende oder verschwägerte Kandidaten im Sinne von Art. 47 dürfen nicht auf demselben Wahlvorschlag stehen. Andernfalls hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist der betreffenden Wählergruppe davon Mitteilung zu machen. Diese hat in der ihr gesetzten Frist zu erklären, welchen Kandidaten sie zum Vorschlag bringen will. Geht keine solche Erklärung ein, ist von den sich ausschliessenden Kandidaten nur einer auf dem Wahlvorschlag zu belassen. Die übrigen sind in der Reihenfolge des Wahlvorschlages von unten nach oben zu streichen.
Art. 75
b) Mitteilung der Streichungen
1) Die Wahlkommission benachrichtigt die Wählergruppe von den auf ihrem Wahlvorschlag erfolgten Streichungen und teilt ihr mit, dass binnen zwei Tagen von der Mitteilung an Ersatzvorschläge gemacht werden können. Den Ersatzvorschlägen ist die schriftliche Erklärung der Vorgeschlagenen beizulegen, dass sie die Kandidatur annehmen.
2) Fehlt diese Erklärung oder steht der Vorgeschlagene schon auf einem Wahlvorschlag, ist der Ersatzvorschlag zurückzuweisen.
Art. 76
Annahmeerklärung
1) Die Annahmeerklärung der Kandidaten muss dem Wahlvorschlag beiliegen, in dem sie namhaft gemacht worden sind.
2) Steht der Name eines Kandidaten in mehr als einem Wahlvorschlag, hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist dem mehrfach Vorgeschlagenen Abschriften der betreffenden Wahlvorschläge zuzustellen. Der Kandidat hat sofort zu erklären, welchem Vorschlag er zugeteilt sein will. Geht in der ihm gesetzten Frist keine Erklärung ein, ist er durch Losentscheid einem Wahlvorschlag zuzuteilen und von den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.
3) Wer von einer Wählergruppe als Vorsteherkandidat vorgeschlagen ist, kann von derselben auch als Gemeinderatskandidat vorgeschlagen werden. Die Stimmen, die er als Vorsteherkandidat erreicht, werden bei der Ermittlung des Wahlresultats nicht berücksichtigt.
Art. 77
Wahllisten
1) Die so entstandenen Wahlvorschläge heissen Wahllisten. Es darf an denselben nichts mehr geändert werden.
2) Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit deren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag gesamthaft kundzumachen.
21
b) Ermittlung des Wahlergebnisses
Art. 78
Wahlzahl und Quorum
1) Die Gesamtzahl der in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderates gültig abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu wählenden Gemeinderäte geteilt. Das Teilungsergebnis ist in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen.
2) Nimmt der Gemeindevorsteher an der Zuteilung der Mandate an die Wählergruppe teil, so wird die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte um zwei erhöht. Die Gesamtzahl der gültig abgegebenen Stimmen im Sinne von Abs. 1 wird durch die um zwei vermehrte Zahl der zu wählenden Gemeinderäte geteilt. Das Teilungsergebnis ist in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen.
3) Die gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte Zahl heisst Wahlzahl.
4) Wahllisten, denen weniger Stimmen zukommen, als die Wahlzahl ausmacht, nehmen an der Mandatszuteilung nicht teil.
5) Die Ermittlung des Wahlergebnisses darf erst erfolgen, nachdem die Wahl des Gemeindevorstehers feststeht. Die Urnen haben solange verschlossen zu bleiben.
Art. 79
Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen
1) Jeder Wahlliste wird sooft ein Kandidat zugeteilt, als die Wahlzahl in der Zahl der für diese Wahlliste abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen enthalten ist, wobei der gewählte Vorsteher jener Wahlliste angerechnet wird, die die Bezeichnung seiner Wählergruppe trägt (Grundmandatsverteilung).
2) Ergibt die Verteilung nicht so viele Mitglieder des Gemeinderates als zu wählen sind, so hat unter den Wählergruppen eine Restmandatsverteilung nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu erfolgen.
3) Die Reststimmen werden nach ihrer Grösse geordnet nebeneinander geschrieben; unter jede Reststimmenzahl wird die Hälfte der Reststimmenzahl geschrieben, darunter ihr Drittel, ihr Viertel und nach Bedarf die weiterfolgende Zahl.
4) Als Wahlzahl gilt bei bloss einem zu vergebenden Restmandat die grösste, bei zweien die zweitgrösste, bei drei zu vergebenden Restmandaten die drittgrösste Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
5) Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate als die Wahlzahl in ihrer Reststimmenzahl enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, so hat jene Wählergruppe den Vorzug, bei welcher der in Betracht kommende Kandidat die grössere Stimmenzahl aufweist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.
Art. 80
Gewählte Kandidaten
1) Von jeder Wahlliste sind so viele als gewählt zu erklären, als ihr gemäss Art. 79 Mandate zugeteilt worden sind, und zwar jene Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Wahlliste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als gewählt zu erklären. Vorbehalten bleibt Art. 47 Abs. 2.
3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.
22
Art. 81
Übermittlung des Ergebnisses
Das Ergebnis der Wahl ist durch Mitglieder der Wahlkommission unverzüglich der Regierung durch Übermittlung aller Wahlakten zur Kenntnis zu bringen.
3. Wahl des Vizevorstehers
Art. 82
Frist
Der Gemeinderat hat binnen vier Tagen ab dem Wahltage aus der Mitte des Gemeinderates den Vorsteher-Stellvertreter (Vizevorsteher) mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zu wählen.
Art. 83
Vereidigung
1) Der Gemeindevorsteher und sein Stellvertreter werden nach gültig erfolgter Wahl durch die Regierung vereidigt.
2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden durch den Gemeindevorsteher vereidigt.
4. Wahl der Geschäftsprüfungskommission
Art. 84
Wahl
Für die Wahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahl des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Ausschlussgründe des Art. 59.
Art. 85
Offene Abstimmung
Abstimmungen finden offen statt durch Handerheben oder Aufstehen von den Sitzen.
Art. 86
Geheime Abstimmung
1) Eine Abstimmung wird geheim durchgefüht, wenn mindestens ein Achtel der anwesenden Stimmberechtigten oder fünfzehn anwesende Stimmberechtigte eine geheime Abstimmung verlangen.
2) Die Durchführung einer geheimen Abstimmung schliesst die Diskussion und Änderung der Vorlage an der Versammlung nicht aus.
Art. 87
Nichteintreten, Rückweisung und Verschiebung
1) Die Versammlung stimmt zuerst über allfällige Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung ab.
2) Wird Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, so geht das Geschäft an den Gemeinderat zurück. Bei Rückweisung hat der Gemeinderat das Geschäft neu zu begutachten, bei Verschiebung nur soweit neue Gesichtspunkte zu prüfen sind.
3) Die Schlussabstimmung über einen Antrag ist zu verschieben, wenn Änderungen beschlossen werden, die wesentliche neue Abklärungen erfordern.
Art. 88
Änderungsanträge
1) Liegen mehrere Änderungsanträge zum gleichen Gegenstand vor, so wird die Abstimmung durch den Vorsitzenden nach einem der folgenden Verfahren vorgenommen:
a) zuerst Abstimmung über den Hauptantrag und danach Abstimmung über Änderungsvorschläge, die der Bereinigung des Hauptantrages dienen, in der Reihenfolge ihres Eingangs;
b) Gegenüberstellung der Änderungsanträge in der Reihenfolge ihres Eingangs, bis nur noch ein bereinigter Hauptantrag vorliegt.
2) Der bereinigte Hauptantrag wird der Schlussabstimmung unterstellt.
3) Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann jeder Stimmberechtigte Teilung verlangen.
Art. 89
Form
Urnenabstimmungen werden gemäss Art. 37 durchgeführt.
Art. 90
Grundsätze
1) Das Gemeindevermögen dient der Erfüllung von Gemeindeaufgaben.
2) Es ist so zu verwalten, dass sein Bestand nicht gefährdet ist.
Art. 91
Vermögensanlage
1) Das Gemeindevermögen sowie das Vermögen der Unternehmen und Anstalten der Gemeinde sind, soweit sie nicht für den laufenden Betrieb verwendet werden, ertragbringend anzulegen.
2) Das Anlagerisiko ist angemessen und zweckmässig zu verteilen.
Art. 92
Führung des Finanzhaushaltes
1) Die Gemeinde führt den Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
2) Es ist danach zu trachten, die Verwaltungsrechnung (laufende Rechnung und Investitionsrechnung) auf die Dauer im Gleichgewicht zu halten und allfällige Schulden zurückzubilden.
Art. 93
Rechnungswesen, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle
1) Das Rechnungswesen vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den Finanzhaushalt.
2) Zu diesem Zweck erstellt die Gemeinde:
a) einen mehrjährigen Finanzplan;
b) den Voranschlag und die Gemeinderechnung.
3) Die Gemeinde gewährleistet die Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle.
Art. 94
Verordnung über das Rechnungswesen
Die Regierung regelt das Rechnungswesen der Gemeinden und dessen Kontrolle mit Verordnung. Die Verordnung hat Bestimmungen über die Erstellung des jährlichen Voranschlags, die Verwaltung des Gemeindevermögens, die Fonds und Gemeindeanstalten und die Erstellung der Gemeinderechnung zu enthalten. Vor Erlass der Verordnung sind die Gemeinden anzuhören.
Art. 95
Finanzplan
1) Der Gemeinderat beschliesst periodisch den Finanzplan.
2) In der Gemeindeordnung kann vorgesehen werden, dass der Gemeinderat den Finanzplan für Behörden und Verwaltung verbindlich erklären kann.
Art. 96
Budgetprinzipien
1) Die Gemeinde hat jährlich durch den Gemeinderat bis Ende November den Voranschlag für das folgende Kalenderjahr nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, Einheit, Bruttodarstellung, Spezifikation und Fälligkeit festzusetzen. Mit dem Voranschlag ist der Zuschlag auf die Vermögens- und Erwerbssteuer festzulegen.
2) Der Voranschlag umfasst die durch Gesetz, Verordnung, Reglement oder Beschluss begründeten Aufwendungen und Erträge eines Kalenderjahres.
3) Der Voranschlag ist so aufzustellen, dass mindestens die laufenden Ausgaben sowie die Verzinsung und eine angemessene Amortisation der Schulden durch die Einnahmen gedeckt sind.
Art. 97
Nachtragskredite
1) Fehlt für einen im Laufe des Verwaltungsjahres notwendigen Aufwand der Kredit oder reicht der im Voranschlag bewilligte Kredit nicht aus, so ist vor Eingehung der neuen Verpflichtung oder Vornahme der Zahlung vom Gemeinderat ein Nachtragskredit zu beschliessen.
2) Nachtragskredite entfallen für Zahlungen, die teuerungsbedingt sind oder sich aufgrund gesetzlicher Anteile Dritter an bestimmten Erträgen zwingend ergeben.
Art. 98
Genehmigung
Der Voranschlag ist der Regierung zur Prüfung zu unterbreiten. Sie prüft den Voranschlag hinsichtlich Form und Gesetzmässigkeit. Sind Beanstandungen anzubringen, weist sie ihn zur Berichtigung oder Berichterstattung zurück. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Art. 99
Gliederung
1) Die Gemeinderechnung gliedert sich in Verwaltungs- und Vermögensrechnung.
2) Für Gemeindeunternehmen werden besondere Verwaltungs- und Vermögensrechnungen geführt.
Art. 100
Verwaltungsrechnung
1) Die Verwaltungsrechnung weist die Aufwände und Erträge eines Rechnungsjahres aus.
2) Die Verwaltungsrechnung gliedert sich in die laufende Rechnung und die Investitionsrechnung.
3) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 101
Vermögensrechnung
1) Die Vermögensrechnung enthält die Vermögenswerte (Aktiven) und die Verpflichtungen (Passiven) sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
2) Die Vermögensrechnung erfasst die Aktiven und Passiven am Ende des Kalenderjahres.
Art. 102
Inhalt
1) Die Gemeinderechnung enthält:
a) die Aufwände und Erträge des Rechnungsjahres (Verwaltungsrechnung);
b) den Stand und die Zusammensetzung des Gemeindevermögens am Jahresende (Vermögensrechnung);
c) die Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen;
d) den Stand der Verpflichtungskredite;
e) die Rechnungen der Stiftungen;
f) die Vermögens- und Verwaltungsrechnungen der unselbständigen Betriebe und Anstalten.
2) Auf die Gemeinderechnung finden die für den Voranschlag aufgestellten Grundsätze sinngemäss Anwendung.
Art. 103
Genehmigung
Mit der Genehmigung der Gemeinderechnung dürfen keine Ausgabenbeschlüsse verbunden sein.
Art. 104
Aktiven
1) Die Aktiven bestehen aus Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen.
2) Das Verwaltungsvermögen dient der unmittelbaren Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Es besteht aus den Anlagen im Gemeingebrauch und anderen Vermögenswerten wie Leitungsnetzen, Verwaltungsgebäuden, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie dem Verwaltungsinventar.
3) Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die veräussert werden können, ohne dass die Erfüllung öffentlicher Aufgaben beeinträchtigt wird. Es ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.
Art. 105
Abschreibungen des Verwaltungsvermögens
Im Verwaltungsvermögen sind Investitionen, die ohne Erhöhung von Steuern und Abgaben aus den laufenden Einnahmen eines Rechnungsjahres nicht bezahlt werden können, zu aktivieren und planmässig abzuschreiben.
Art. 106
Abschreibungssätze
1) Die Abschreibungen richten sich nach der Grösse der Ausgabe, der Wertbeständigkeit der Investition, der Finanzkraft der Gemeinde sowie den bestehenden und geplanten finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde.
2) Die Abschreibungsdauer darf 25 Jahre nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur aus wichtigen Gründen und mit Genehmigung der Regierung zulässig.
3) Die Abschreibungssätze werden in einer Verordnung festgelegt.
Art. 107
Passiven
1) Passiven sind die Verpflichtungen der Gemeinde, die Fonds und die Reserven.
2) Fonds sind durch Widmung oder gesetzliche Vorschrift ausgeschiedene Vermögenswerte.
3) Reserven dienen der Vorfinanzierung künftiger Ausgaben oder der Deckung künftiger Ausgabenüberschüsse.
Art. 108
Fonds und Reserven
1) Fonds und Reserven dürfen nur dem Zweck entsprechend verwendet werden.
2) Über Zweckänderungen beschliesst die Gemeindeversammlung.
Art. 109
Fondsreglement
Die Verwendung von Fonds ist durch Gemeindereglement zu ordnen, soweit nicht Widmung oder Gesetz ausreichende Bestimmungen enthalten.
Art. 110
Begriff und Verfahren
1) Für Vorhaben, die für die Gemeinde Aufwendungen über das Jahr des Voranschlags hinaus zur Folge haben, ist vom Gemeinderat ein Verpflichtungskredit zu beschliessen. Dieser ermächtigt, für einen bestimmten Zweck bis zur festgelegten Höhe finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2) Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für Hoch- und Tiefbauten.
3) Der jährliche Zahlungsbedarf aus Verpflichtungskrediten ist in den jeweiligen Voranschlag aufzunehmen.
4) Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein entsprechender Ergänzungskredit anzufordern.
Art. 111
Bemessung
Die Verpflichtungskredite sind aufgrund von sorgfältigen, nach fachmännischen Regeln erstellten Kostenberechnungen zu bemessen.
G. Verwaltung der Finanzen
Art. 112
Rechenschaftspflicht, Verantwortlichkeit
1) Für das gesamte Rechnungswesen und das gesamte Finanzgebaren ist der Gemeinderat gegenüber der Gemeindeversammlung und der Regierung rechenschaftspflichtig und überdies der Gemeinde gegenüber verantwortlich und haftbar.
2) Das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde wird durch den vom Gemeinderat ernannten Gemeindekassier geführt.
Art. 113
Gemeinderechnung; Revision
1) Der Gemeindekassier hat die Gemeinderechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr bis spätestens Ende Mai des folgenden Jahres zu erstellen und dieselbe der Geschäftsprüfungskommission zur Revision vorzulegen. Die Geschäftsprüfungskommission hat die Gemeinderechnung innerhalb von drei Wochen zu revidieren und den Befund zusammen mit der Gemeinderechnung an den Gemeindevorsteher zur Weiterleitung an den Gemeinderat zu übergeben.
2) Für den Fall der nicht rechtzeitigen Erledigung der Revision hat der Gemeindevorsteher das Recht, die Geschäftsprüfungskommission zu ermahnen und allenfalls Anzeige bei der Regierung zu erstatten.
3) Die Gemeinderechnung ist zusammen mit dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission während 14 Tagen öffentlich aufzulegen und auf Verlangen schriftlich auszufolgen.
Art. 114
Kostentragung bei Einzelinteressen
Auslagen, welche nur das Interesse einzelner Örtlichkeiten sowie von Teilen der Gemeinde, von Einwohnerklassen oder von einzelnen Grund- oder Hausbesitzern betreffen, sind ausschliesslich von den Beteiligten zu tragen, sofern nicht anderweitige Einrichtungen rechtsverbindlich bestehen oder getroffen werden.
Art. 115
Umlagen
2) Zur Bestreitung von Auslagen im Sinne des Art. 114 können Umlagen nur von den speziell Beteiligten erhoben werden; darüber ist gesondert Rechnung zu führen.
Art. 116
Grundsatz
1) Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht des Staates.
2) Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden ist die Staatsaufsicht auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlüsse und der Tätigkeit der Gemeindeorgane beschränkt.
3) Ausserhalb des eigenen Wirkungskreises unterliegt auch die Angemessenheit der Beschlüsse und der Tätigkeit der Gemeindeorgane der Staatsaufsicht.
Art. 117
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist die Regierung.
Art. 118
Massnahmen
In Ausübung ihrer Aufsichtspflicht ergreift die Regierung die ihr geeignet erscheinenden Massnahmen gemäss Art. 136 des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG).
Art. 119
Aufsichtsbeschwerde
Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen ein Gemeindeorgan von Amts wegen erfordern, können jederzeit der Regierung angezeigt werden.
Art. 120
Verwaltungsbeschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Gemeindevorstehers oder anderer Gemeindeorgane kann in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises Beschwerde an den Gemeinderat erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises kann Beschwerde an die Regierung erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen von Gemeindeorganen im übertragenen Wirkungskreis kann Beschwerde an die zuständige Oberinstanz oder, wenn eine solche in den besonderen gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich genannt ist, an die Regierung erhoben werden.
4) Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist, unbeschadet des Rechts auf Aufsichtsbeschwerde, kein Rechtsmittel gegeben.
5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
24
Art. 121
Beschwerdefrist und Legitimation; weitere Bestimmungen
Es gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG), insbesondere betreffend Beschwerdefrist und Legitimation, Beschwerdeschrift und Beschwerdegründe.
Art. 121a
26Datenbearbeitung
1) Die zuständigen Gemeindebehörden, insbesondere die Einwohnerkontrollen, sind befugt, die Personendaten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2) Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationssysteme führen.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 122
Rückbürgerung von Frauen
1) Frauen, die ihr früheres Gemeindebürgerrecht durch Eheschliessung verloren haben, werden auf Antrag wieder in ihr früheres Gemeindebürgerrecht aufgenommen.
2) Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Gemeinde zu richten, deren Gemeindebürgerrecht die Antragstellerin bis zur Eheschliessung besass.
3) Über den Aufnahmeantrag beschliesst der Gemeinderat.
Art. 123
Anpassung an neues Recht
Die Gemeindeordnung und die übrigen von diesem Gesetz vorgeschriebenen Reglemente sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. Bestehende Reglemente sind dem neuen Recht anzupassen. Die Regierung kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
Art. 124
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, inbesondere über:
a) die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeversammlungen (Art. 67);
b) das Rechnungswesen der Gemeinden (Art. 94);
c) die Abschreibungssätze (Art. 106).
Art. 125
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gemeindegesetz vom 2. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 2, in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 1965, LGBl. 1967 Nr. 10, des Gesetzes vom 11. Oktober 1974, LGBl. 1974 Nr. 66, des Gesetzes vom 13. Mai 1976, LGBl. 1976 Nr. 42, des Gesetzes vom 11. Dezember 1978, LGBl. 1979 Nr. 2, des Gesetzes vom 11. April 1984, LGBl. 1984 Nr. 24, des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 6, des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 20, des Gesetzes vom 14. Oktober 1986, LGBl. 1986 Nr. 105, und des Gesetzes vom 16. Dezember 1994, LGBl. 1995 Nr. 15;
b) Gesetz vom 14. Februar 1952 betreffend die Neufestsetzung der Mindestgehalte der Gemeindevorsteher, LGBl. 1952 Nr. 3;
c) Gesetz vom 18. Dezember 1941 über Neuorganisation des Gemeindekassierwesens, LGBl. 1941 Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 2;
d) Verordnung vom 26. Juni 1973 über die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung bei der Errichtung von Bauwerken, LGBl. 1973 Nr. 34.
Art. 126
Wahl der Geschäftsprüfungskommission
1) Die Wahl der Geschäftsprüfungskommission erfolgt erstmals nach Ablauf der Amtsperiode der Rechnungsrevisoren, welche gemäss Art. 59 des Gemeindegesetzes, LGBl. 1974 Nr. 66, gewählt sind.
2) Die Amtsperiode der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits gewählten Rechnungsrevisoren endet spätestens nach den nächsten Gemeinderatswahlen im Herbst 1999.
Art. 127
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Bestimmungen betreffend Voranschlag und Gemeinderechnung finden erstmals Anwendung für den Voranschlag des Jahres 1997 und die Gemeinderechnung des Jahres 1996.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
1
Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 331.
2
Art. 16 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 307.
3
Art. 16 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 352.
4
Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 307.
5
Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 73.
6
Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 73.
7
Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 307.
8
Art. 20 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 307.
9
Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 352.
10
Art. 40 Abs. 3 berichtigt durch
LGBl. 1997 Nr. 67.
11
Art. 41 Abs. 3 berichtigt durch
LGBl. 1997 Nr. 67.
12
Art. 47 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 352.
13
Art. 47 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 33.
14
Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 352.
15
Art. 50 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 352.
16
Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 45.
17
Art. 59 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 352.
18
Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 10.
19
Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 10.
20
Art. 74 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 352.
21
Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 10.
22
Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 234.
23
Art. 115 Abs. 1 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 343.
24
Überschrift vor Art. 121 eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 33.
25
Art. 121 eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 31.
26
Art. 121a eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 31.