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814.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 42 ausgegeben am 5. Februar 1997
Verordnung
vom 17. Dezember 1996
zum Gewässerschutzgesetz (GSchV)
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3, Art. 9 und Art. 14 des Gesetzes vom 4. Juni 1957 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz), LGBl. 1957 Nr. 142, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Diese Verordnung legt, zur Gewährleistung eines sachgemässen Gewässerschutzes sowie zur Durchführung der im Anhang 1 enthaltenen Rechtsakte, die Anforderungen an den Gewässerschutz fest.
2) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die Einleitung von verschmutztem Abwasser;
b) den Generellen Entwässerungsplan;
c) den Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen;
d) die Behandlung von Klärschlamm;
e) die Behandlung von Sonderfällen.
3) Besondere Bestimmungen insbesondere der Gesetzgebung über Abfälle, Gefährliche Stoffe, den Bodenschutz und die Luftreinhaltung bleiben vorbehalten.
Art. 2
Verhältnis zum EWR-Recht und zum Zollvertragsrecht
1) Legt diese Verordnung keine oder keine strengeren Anforderungen an den Gewässerschutz fest, finden die Regelungen der im Anhang 1 enthaltenen Rechtsakte in ihrer nach Massgabe von Art. 3 gültigen Fassung auf die Anforderungen an den Gewässerschutz ergänzend Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen nach Massgabe der Anhänge 2 und 3.
2) Die Anwendung des Zollvertragsrechts, insbesondere der Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung), bleibt vorbehalten, sofern dies dem EWR-Recht nicht widerspricht. Strengere Anforderungen an den Gewässerschutz, die sich aus der Anwendung des Zollvertragsrechts ergeben, bleiben in jedem Fall vorbehalten.
Art. 3
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung des Anhangs 1 sowie der Regelungen der im Anhang 1 enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung des Anhangs 1 sowie der Regelungen der im Anhang 1 enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl des Anhangs 1 als auch der Regelungen der im Anhang 1 enthaltenen Rechtsakte.
Art. 4
Anhänge
Die Anhänge 1, 2 und 3 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
Art. 5
Gesichtspunkte für die Beurteilung von Abwasser
1) Das Amt für Umweltschutz beurteilt, insbesondere nach Massgabe folgender Gesichtspunkte, ob Abwasser verschmutzt ist oder nicht:
a) Art, Menge und Eigenschaften der im Abwasser enthaltenen Stoffe und ihr zeitlicher Anfall;
b) Belastung des Gewässers, in welches das Abwasser gelangt, sowie die Nutzung dieses Gewässers.
2) Bei der Versickerung von Abwasser berücksichtigt das Amt für Umweltschutz zusätzlich zu Abs. 1:
a) das Reinigungs- und Rückhaltevermögen des nicht wassergesättigten Untergrundes und einer allfälligen Versickerungsanlage;
b) die Belastung des Bodens mit Schadstoffen, ausgenommen bei der Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage oder an Verkehrswegen im Bereich der Böschung.
3) Von überbauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt nach den Gesichtspunkten der Abs. 1 und 2 in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es stammt:
a) von Dachflächen und wenn aufgrund der Beschaffenheit der Dachflächen nicht Stoffe ausgewaschen werden, die Gewässer verunreinigen können;
b) von Strassen und Plätzen innerhalb des Siedlungsgebietes, die nicht in erster Linie dem Umschlag, der Verarbeitung, der Lagerung oder dem Transport umweltgefährdender Stoffe dienen und wenn bei der Versickerung eine ausreichende Reinigungs- und Rückhaltewirkung durch den Untergrund gewährleistet ist;
c) von Strassen und Plätzen ausserhalb des Siedlungsgebietes und wenn bei der Versickerung eine ausreichende Reinigungs- und Rückhaltewirkung durch eine bewachsene oder eine andere vergleichbar wirkende Bodenschicht gewährleistet ist;
d) von Eisenbahnlinien und wenn langfristig sichergestellt ist, dass auf den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln verzichtet wird, oder wenn bei der Versickerung eine ausreichende Reinigungs- und Rückhaltewirkung durch eine bewachsene Bodenschicht gewährleistet ist.
II. Einleitung von verschmutztem Abwasser
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6
Grundsatz
1) Unter Vorbehalt von Abs. 2 dürfen die Anforderungen an die Einleitung von verschmutztem Abwasser nach Massgabe dieser Verordnung, insbesondere nach Massgabe der Anhänge 2 und 3, nicht durch Verdünnen, wie insbesondere durch Beimischen unverschmutzter Kühl-, Brauch- oder anderer Abwässer erreicht werden. Die Anforderungen nach Massgabe des Anhangs 3 gelten nur bei Trockenwetter.
2) Das Amt für Umweltschutz kann auf Antrag Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen, wenn dies Art. 1 nicht widerspricht.
Art. 7
Konzentrations- und Frachtbeschränkungen
1) Das Amt für Umweltschutz kann Anforderungen wie Konzentrations- und Frachtbeschränkungen nach Massgabe dieser Verordnung, insbesondere nach Massgabe der Anhänge 2 und 3, erleichtern, wenn dies Art. 1 nicht widerspricht.
2) Für umweltgefährdende Stoffe, die in den Anhängen 2 und 3 nicht aufgeführt sind, kann das Amt für Umweltschutz anlagen- und vorfluterspezifische Konzentrations- und Frachtbeschränkungen festlegen. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Fischtest negativ ausfallen sollte.
B. Einleitungen in Gewässer und Versickernlassen
Art. 8
Bewilligungspflicht
1) Die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz. Der Einleitung in oberirdische Gewässer ist die Einleitung in Drainagen gleichgestellt.
2) Das Amt für Umweltschutz erteilt die Bewilligung, wenn die Anforderungen nach Massgabe der Anhänge 2 und 3 am Ort der Einleitung erfüllt sind. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Schutz der Bevölkerung vor Geruchseinwirkungen bleiben vorbehalten.
3) Die Bewilligung ist vier Jahre gültig und kann verlängert werden.
Art. 9
Verschärfungen, Ergänzungen und Erleichterungen
1) Das Amt für Umweltschutz verschärft oder ergänzt die Anforderungen nach Massgabe der Anhänge 2 und 3, wenn:
a) die betroffenen Gewässer die Anforderungen nach Massgabe von Anhang 3 Ziff. IV nicht erfüllen;
b) dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Staatsverträgen oder Verwaltungsvereinbarungen notwendig ist.
2) Das Amt für Umweltschutz kann die Anforderungen nach Massgabe der Anhänge 2 und 3 erleichtern, wenn:
a) die betroffenen Gewässer die Qualitätsziele nach Massgabe des Anhangs 3 einhalten können;
b) die Menge der Stoffe im Abwasser, die die betroffenen Gewässer verunreinigen können, vermindert wird oder wenn bei gewerblichen oder industriellen Betrieben die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe die Umwelt gesamthaft weniger belastet als eine andere Art der Entsorgung;
c) die Verpflichtungen aus Staatsverträgen oder Verwaltungsvereinbarungen erfüllt werden können.
Art. 10
Abwässer einer Gemeinde- oder Privatkanalisation
Abwässer einer Gemeinde- oder Privatkanalisation ohne Anschluss an eine Abwassereinigungsanlage sowie die Einleitung von Abwässern durch kommunale oder privater Abwasserreinigungsanlagen haben die Anforderungen nach Massgabe von Anhang 3 Ziff. I und III zu erfüllen.
Art. 11
Versickernlassen
1) Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist verboten.
2) Das Amt für Umweltschutz kann, für kleine Mengen, auf Antrag Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen, wenn dies Art. 1 nicht widerspricht. Das Amt für Umweltschutz kann Ausnahmen von Abs. 1 insbesondere bewilligen, wenn:
a) das Abwasser nicht von Verkehrswegen stammt;
b) das Abwasser die Anforderungen nach Massgabe der Anhänge 2 und 3 erfüllt;
c) das betroffene Grundwasser die Anforderungen nach Massgabe von Anhang 3 trotz des Versickernlassens erfüllen kann;
d) die Richtwerte für Bodenbelastungen nach Massgabe der Bestimmungen der Gesetzgebung über den Bodenschutz eingehalten werden können oder die Versickerung in einer dafür bestimmten Versickerungsanlage erfolgt.
C. Einleitung von Industrie- und Gewerbeabwasser
Art. 12
Bewilligungspflicht
1) Die Einleitung von Industrie- und Gewerbeabwasser in die öffentliche Kanalisation (Einleitung von verschmutztem Abwasser aus gewerblichen oder industriellen Betrieben) bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz.
2) Das Amt für Umweltschutz erteilt die Bewilligung, wenn die Anforderungen nach Massgabe der Anhänge 2 und 3 erfüllt sind. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Schutz der Bevölkerung vor Geruchseinwirkungen bleiben vorbehalten.
3) Die Bewilligung ist vier Jahre gültig und kann verlängert werden.
Art. 13
Verschärfungen, Ergänzungen und Erleichterungen
1) Das Amt für Umweltschutz verschärft oder ergänzt die Anforderungen nach Massgabe der Anhänge 2 und 3, wenn:
a) beim Abwasser der Abwasserreinigungsanlage die Anforderungen an die Einleitung in ein ober- oder unterirdisches Gewässer nicht erfüllt werden können;
b) der Klärschlamm der Abwasserreinigungsanlage aufgrund der von ihm ausgehenden Belastungen für die Umwelt nicht mehr als Dünger verwendet werden darf.
2) Das Amt für Umweltschutz kann die Anforderungen nach Massgabe der Anhänge 2 und 3 erleichtern, wenn:
a) die Menge der Stoffe im Abwasser, die das betroffene Gewässer verunreinigen können, vermindert wird;
b) die Ableitung der nicht verwertbaren Stoffe die Umwelt gesamthaft weniger belastet als eine andere Art der Entsorgung;
c) die Ableitung für den Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage zweckmässig ist.
Art. 14
Einleitung in eine Gemeinde- oder Privatkanalisation
Die Einleitung von verschmutztem Abwasser aus gewerblichen oder industriellen Betrieben in eine Gemeinde- oder Privatkanalisation, die an eine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen ist, hat die Anforderungen nach Massgabe des Anhangs 2 und des Anhangs 3 Ziff. II und III zu erfüllen.
D. Einleitung von Abwasser aus Produktionsprozessen
Art. 15
Bewilligungspflicht
1) Die Einleitung von Abwasser aus gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz.
2) Das Amt für Umweltschutz erteilt die Bewilligung, wenn dies Art. 1 entspricht.
3) Die Bewilligung ist vier Jahre gültig und kann verlängert werden.
Art. 16
Vorbeugung
1) Der Inhaber eines gewerblichen oder industriellen Betriebes muss Produktionsprozesse so planen und betreiben, dass möglichst wenig Abwasser anfällt und dass dieses möglichst wenig Stoffe enthält, die Gewässer verunreinigen können. Verarbeitungsprozesse sowie Tätigkeiten nach bestimmten Verfahren mit bestimmten Stoffen sind Produktionsprozesse im Sinne dieser Verordnung.
2) Der Inhaber eines gewerblichen oder industriellen Betriebes muss insbesondere dafür sorgen, dass:
a) nicht verschmutztes Abwasser und Kühlwasser getrennt von verschmutztem Abwasser anfällt;
b) das Abwasser und die darin enthaltenen Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, möglichst wiederverwendet werden;
c) auf die Verwendung eines Stoffes, der Gewässer verunreinigen kann, verzichtet wird, wenn andere geeignete Stoffe zur Verfügung stehen, die die Umwelt gesamthaft weniger belasten;
d) nach dem Stand der Technik möglichst wenig Stoffe abgeleitet werden, die Gewässer verunreinigen können.
Art. 17
Verdünnen und Vermischen
1) Der Inhaber eines gewerblichen oder industriellen Betriebes darf Abwasser weder verdünnen noch mit anderem Abwasser vermischen, um die Anforderungen nach Massgabe dieser Verordnung erfüllen zu können. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2) Der Inhaber eines gewerblichen oder industriellen Betriebes darf Abwasser mit anderem Abwasser vermischen, wenn:
a) dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist;
b) dadurch die Menge der Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, mindestens soweit verringert wird, wie dies bei getrennter Erfassung und Behandlung möglich wäre.
3) Abwässer aus gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen, die unterschiedliche Verunreinigungen aufweisen, dürfen nur vermischt werden, wenn dies die Abwasserreinigung nicht negativ beeinflusst.
Art. 18
Meldung und Unterrichtung des Amtes für Umweltschutz
1) Der Inhaber eines gewerblichen oder industriellen Betriebes muss dem Amt für Umweltschutz die Menge und den zeitlichen Anfall der Stoffe melden, die als Abwasser abgeleitet werden sollen und die Gewässer verunreinigen können. Das Amt für Umweltschutz kann im Einzelfall Art, Umfang und Häufigkeit der Meldung festlegen.
2) Vor der Inbetriebnahme eines neuen Produktionsprozesses, bei dem Abwässer anfallen, ist das Amt für Umweltschutz zu unterrichten.
E. Abwasser besonderer Herkunft
Art. 19
Reinigung von Motorfahrzeugen
1) Die regelmässige private oder gewerbliche Reinigung von Motorfahrzeugen aller Art (Motorräder, Personenwagen, Lastwagen, Landwirtschaftsfahrzeuge) an einem bestimmten Ort bedarf einer Bewilligung durch das Amt für Umweltschutz.
2) Das Amt für Umweltschutz erteilt die Bewilligung, wenn dies Art. 1 entspricht.
3) Die Bewilligung ist vier Jahre gültig und kann verlängert werden.
Art. 20
Abwasser ausserhalb der öffentlichen Kanalisation
Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb der öffentlichen Kanalisation anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer, das Versickernlassen noch die Verwertung mit Hofdünger bewilligt worden ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden.
Art. 21
Abwasser aus Tierhaltung und Landwirtschaft
Abgänge aus der Tierhaltung und Abwasser aus der Aufbereitung von Hofdünger und dem Pflanzenbau, einschliesslich der hors-sol-Produktion, müssen in der Landwirtschaft oder im Gartenbau so verwertet werden, dass die Umwelt nicht belastet wird.
Art. 22
Abwasser aus beweglichen Sanitäranlagen
Abwasser aus beweglichen Sanitäranlagen muss gesammelt werden und darf nur unter Benutzung der dafür vorgesehenen Einrichtungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Davon ausgenommen sind Sanitäranlagen in Eisenbahnwagen:
a) für den Fernverkehr, die vor dem 1. Januar 1997 in Betrieb genommen wurden;
b) für den Regionalverkehr, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen werden.
F. Verbote
Art. 23
Extrem düngstoffreiches Abwasser
Extrem düngstoffreiches verschmutztes Abwasser, Stallgülle und Silosäfte dürfen weder in ober- oder unterirdische Gewässer noch in Abwasserreinigungsanlagen eingeleitet werden.
Art. 24
Ableitung von Abfällen und anderen umweltgefährdenden Stoffen
Abfälle und andere umweltgefährdende Stoffe dürfen nicht mit Abwasser vermischt oder im Widerspruch zu den Anweisungen des Herstellers nach Massgabe insbesondere des EWR-Rechts und des Zollvertragrechts abgeleitet werden.
III. Genereller Entwässerungsplan
Art. 25
Grundsatz
1) Die Gemeinden erstellen für ihr Gemeindegebiet einen Generellen Entwässerungsplan.
2) Der Generelle Entwässerungsplan hat Art. 1 zu entsprechen und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung zu gewährleisten. Er legt mindestens fest:
a) wo und nach welchem Entwässerungssystem die öffentlichen Kanalisations- und die Abwasserreinigungsanlagen erstellt und wo andere Systeme des Gewässerschutzes angewendet werden sollen;
b) wie das Abwasser ausserhalb des Bereiches öffentlicher Kanalisation zu beseitigen ist;
c) in welchen Gebieten nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist;
d) in welchen Gebieten nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird;
e) die Massnahmen, mit welchen stetig anfallendes nicht verschmutztes Abwasser von der Abwasserreinigungsanlage ferngehalten wird.
Art. 26
Genehmigung
Der Generelle Entwässerungsplan ist der Regierung zur Genehmigung zu übermitteln.
Art. 27
Anpassung an die Siedlungsentwicklung
1) Der Generelle Entwässerungsplan wird dem jeweiligen Stand der Siedlungsentwicklung angepasst.
2) Die Anpassungen sind der Regierung zur Genehmigung zu übermitteln.
IV. Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen
Art. 28
Bewilligungspflicht
1) Der Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz. Dem Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage gleichgestellt sind gewerbliche oder industrielle Betriebe sowie der Betrieb einer gewerblichen oder industriellen Abwasserreinigungsanlage, die Abwasser in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation einleiten.
2) Das Amt für Umweltschutz erteilt die Bewilligung, wenn dies Art. 1 entspricht.
3) Die Bewilligung ist vier Jahre gültig und kann verlängert werden.
Art. 29
Fachgerechter Betrieb
1) Das Amt für Umweltschutz legt in der Bewilligung die Auflagen und Bedingungen fest, die der Inhaber der Abwasserreinigungsanlage für einen fachgerechten Betrieb zu erfüllen hat.
2) Der Bewilligungsinhaber muss während der gesamten Dauer der Bewilligung insbesondere:
a) genügend und qualifiziertes Personal einsetzen;
b) dem Amt für Umweltschutz die für den Betrieb der Anlage Verantwortlichen bezeichnen;
c) die Kontrolle der Anlage sicherstellen;
d) die Anlage in funktionstüchtigem Zustand erhalten;
e) Abweichungen vom Normalbetrieb der Anlage feststellen, deren Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben;
f) beim Betrieb der Anlage alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen;
g) die Mengen und Konzentrationen der abgeleiteten Stoffe nach Massgabe der Bewilligung ermitteln;
h) dem Amt für Umweltschutz mindestens einmal jährlich Meldung über die in der Bewilligung bezeichneten anlagenspezifischen Parameter erstatten.
3) Nach der Erteilung der Bewilligung kann das Amt für Umweltschutz verlangen, dass der Bewilligungsinhaber:
a) die abgeleitete Menge und Konzentration von Stoffen auch dann ermittelt, wenn in der Bewilligung keine zahlenmässigen Anforderungen festgelegt worden sind;
b) bestimmte Abwasserproben während einer bestimmten Dauer aufbewahrt und dem Amt für Umweltschutz auf Verlangen übermittelt;
c) die Auswirkungen der Abwassereinleitung oder Versickerung auf das Gewässer untersucht und dem Amt für Umweltschutz auf Verlangen Meldung erstattet.
Art. 30
Meldung über den Betrieb
1) Der Bewilligungsinhaber muss dem Amt für Umweltschutz mindestens einmal jährlich melden:
a) die abgeleitete Abwassermenge;
b) die Mengen und Konzentrationen der abgeleiteten Stoffe, wenn er diese nach Art. 29 Abs. 2 Bst. g ermitteln muss;
c) die wesentlichen Betriebsdaten. Wesentliche Betriebsdaten im Sinne dieses Buchstabens sind insbesondere der Wirkungsgrad, die Menge und die Eigenschaften des Klärschlammes, die Art der Klärschlammentsorgung, der Energieverbrauch und die Betriebskosten;
d) die Verhältnisse im Einzugsgebiet der Anlage wie insbesondere der Anschlussgrad und der Anteil des stetig anfallenden nicht verschmutzten Abwassers.
2) Der Inhaber eines gewerblichen oder industriellen Betriebes oder einer gewerblichen oder industriellen Abwasserreinigungsanlage, die Abwasser in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation einleiten, muss die Meldungen nach Abs. 1 Bst. a und b erstatten. Er kann die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe auch aufgrund der Stoffflüsse rechnerisch ermitteln.
Art. 31
Überwachung durch das Amt für Umweltschutz
1) Das Amt für Umweltschutz überprüft, ob:
a) die Abwasserreinigungsanlagen, die gewerblichen oder industriellen Betriebe sowie gewerblichen oder industriellen Abwasserreinigungsanlagen die in der Bewilligung festgelegten Anforderungen erfüllen;
b) die in der Bewilligung festgelegten Anforderungen Art. 1 entsprechen.
2) Es berücksichtigt die Ergebnisse der Ermittlungen und Untersuchungen der Bewilligungsinhaber.
3) Das Amt für Umweltschutz kann die Bewilligung nötigenfalls anpassen und auch sonst alle erforderlichen Massnahmen anordnen, sofern dies Art. 1 entspricht. Es berücksichtigt in jedem Fall die Dringlichkeit sowie die Verpflichtungen, die sich aus Staatsverträgen oder Verwaltungsvereinbarungen ergeben.
Art. 32
Massnahmen in Fällen ausserordentlicher Ereignisse
1) Der Bewilligungsinhaber muss alle Massnahmen treffen, die zur Verminderung der Gefahr einer Verunreinigung von Gewässern durch den Eintritt ausserordentlicher Ereignisse führen und die nach dem Stand der Technik und der Erfahrung zumutbar sind.
2) Kann der Gefahr einer Verunreinigung von Gewässern trotz dieser Massnahmen nicht begegnet werden, ordnet das Amt für Umweltschutz die notwendigen Massnahmen an.
Art. 33
Meldepflicht
Der Bewilligungsinhaber muss dafür sorgen, dass der Eintritt ausserordentlicher Ereignisse, die dazu führen könnten, dass die vorschriftsgemässe Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder die vorgesehene Verwertung oder Beseitigung des Klärschlamms nicht mehr möglich ist, unverzüglich dem Amt für Umweltschutz gemeldet werden.
Art. 34
Meldepflicht des Inhabers einer gewerblichen oder industriellen Abwasserreinigungsanlage
Zusätzlich zu Art. 33 muss der Inhaber einer gewerblichen oder industriellen Abwasserreinigungsanlage dafür sorgen, dass:
a) der Eintritt dieser ausserordentlicher Ereignisse;
b) der Eintritt ausserordentlicher Ereignisse im Betrieb, die dazu führen könnten, dass der ordnungsgemässe Betrieb der Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigt werden könnte,
unverzüglich auch dem Inhaber der Abwasserreinigungsanlage gemeldet werden, wenn er Abwasser in die öffentliche Kanalisation ableitet. Wird das Abwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, muss er dafür sorgen, dass der Eintritt der ausserordentlichen Ereignisse auch dem Amt für Umweltschutz gemeldet wird.
Art. 35
Meldepflicht des Amtes für Umweltschutz
1) Das Amt für Umweltschutz sorgt dafür, dass die von einem ausserordentlichen Ereignis betroffenen Gemeinden und Privaten rechtzeitig über mögliche Einwirkungen unterrichtet werden. Es sorgt zudem dafür, dass das Amt für Bevölkerungsschutz unterrichtet wird, wenn von ausserordentlichen Ereignissen erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus ausgehen oder ausgehen können.3
2) Wird Klärschlamm als Dünger abgegeben und sind aufgrund der ausserordentlichen Ereignisse Auswirkungen auf die Qualität des Klärschlamms zu erwarten, muss der Inhaber der Abwasserreinigungsanlage dem Amt für Umweltschutz hierüber Meldung erstatten. Das Amt für Umweltschutz trifft die Massnahmen, die zur Sicherstellung der Qualität des Klärschlamms notwendig sind, wie insbesondere zusätzliche Schlammuntersuchungen auf Kosten des Bewilligungsinhabers.
3) Weitergehende Melde- und Informationspflichten nach Massgabe des Störfallgesetzes vom 25. März 1992, LGBl. 1992 Nr. 47, bleiben vorbehalten.
V. Klärschlamm
Art. 36
Klärschlamm-Entsorgungsplan
1) Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen erstellen einen Klärschlamm-Entsorgungsplan und passen ihn regelmässig, mindestens aber in den fachlich gebotenen Zeitabständen den neuen Erfordernissen an.
2) Der Klärschlamm-Entsorgungsplan legt fest:
a) wie der Klärschlamm der Abwasserreinigungsanlage verwertet oder beseitigt werden soll;
b) welche Massnahmen in welcher zeitlichen Folge für die Anpassung der Abwasserreinigungsanlagen zu treffen sind;
c) ob neue Einrichtungen für die Entsorgung von Klärschlamm zu erstellen sind.
3) Der Klärschlamm-Entsorgungsplan ist dem Amt für Umweltschutz zur Genehmigung zu übermitteln.
Art. 37
Lagereinrichtungen
1) Der Inhaber einer Abwasserreinigungsanlage sorgt dafür, dass der Klärschlamm in den zur Anlage gehörenden Einrichtungen gelagert werden kann.
2) Soll der Klärschlamm nicht direkt als Dünger verwendet werden, müssen Lagerkapazitäten für mindestens einen Monat vorhanden sein.
3) Soll Klärschlamm direkt als Dünger verwendet werden, müssen Lagerkapazitäten für mindestens vier Monate vorhanden sein. Eine andere umweltverträgliche Art der Entsorgung, die zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein muss, bleibt vorbehalten.
4) Das Amt für Umweltschutz legt mit Verfügung eine grössere Lagerkapazität fest, wenn dies aufgrund des Standortes der Abwasserreinigungsanlage oder der klimatischen und pflanzenbaulichen Verhältnisse des Gebiets, in dem der Klärschlamm direkt als Dünger verwendet werden soll, notwendig ist.
Art. 38
Untersuchung und Meldepflichten
1) Das Amt für Umweltschutz sorgt dafür, dass der Klärschlamm in den fachlich gebotenen Zeitabständen auf seine Beschaffenheit hin untersucht wird. Der Inhaber der Abwasserreinigungsanlage meldet die Ergebnisse unverzüglich dem Amt für Umweltschutz.
2) Soll Klärschlamm als Dünger abgegeben werden und erfüllt er die Anforderungen zur Abgabe nach Massgabe des Zollvertragsrechts, insbesondere der Stoffverordnung, nicht oder nicht mehr, unterrichtet der Inhaber einer Abwasserreinigungsanlage unverzüglich das Amt für Umweltschutz.
Art. 39
Abgabe von Klärschlamm als Dünger
Auf die Abgabe von Klärschlamm als Dünger durch den Inhaber einer Abwasserreinigungsanlage finden die Bestimmungen des Zollvertragsrechts, insbesondere der Stoffverordnung, Anwendung.
Art. 40
Abgabe von Klärschlamm zur direkten Verwendung
1) Der Inhaber einer Abwasserreinigungsanlage darf Aufträge zur direkten Verwendung von Klärschlamm als Dünger nur erteilen, wenn der Auftragnehmer über die dafür nötigen Fachkenntnisse verfügt und sichergestellt ist, dass der Klärschlamm fachgerecht verwendet wird.
2) Gibt der Inhaber einer Abwasserreinigungsanlage Klärschlamm ab, der die Grenzwerte nach Massgabe des Zollvertragsrechts, insbesondere der Verordnung vom 2. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS), übersteigt, finden die Bestimmungen der VVS Anwendung.
3) Der Inhaber einer Abwasserreinigungsanlage muss:
a) über den Abnehmer, die abgegebene Menge, die vom Abnehmer angegebene Verwertungs- oder Beseitigungsart und den Zeitpunkt der Abgabe Buch führen;
b) diese Angaben während mindestens zehn Jahren aufbewahren und dem Amt für Umweltschutz auf Verlangen übermitteln.
VI. Sonderfälle
Art. 41
Ableitung des Abwassers bei neuen Gebäuden
Bei Gebäuden, für deren Errichtung eine Baubewilligung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wird, muss das Niederschlagswasser und das stetig anfallende nicht verschmutzte Abwasser des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet werden.
Art. 42
Anschluss an die öffentliche Kanalisation
1) Der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen ist:
a) zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichen Aufwand herstellen lässt;
b) zumutbar, wenn die Kosten für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschritten werden.
2) Das Amt für Umweltschutz darf neue Zuleitungen von stetig anfallendem und nicht verschmutztem Abwasser in eine Abwasserreinigungsanlage nur bewilligen, wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer nicht erlauben.
3) Der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes ist für die Befreiung von einem Anschluss an die öffentliche Kanalisation erheblich, wenn er mindestens acht Grossvieheinheiten umfasst.
VII. Organisation und Durchführung
A. Organisation
Art. 43
Amt für Umweltschutz
1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umweltschutz. Es kann den Vollzug dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort sicherstellen.
2) Die Aufsicht über den Vollzug dieser Verordnung obliegt der Regierung.
B. Durchführung
Art. 44
Untersuchungen, Ermittlungen und Kontrollen
1) Untersuchungen, Ermittlungen und Kontrollen zum Vollzug dieser Verordnung werden nach Massgabe der entsprechenden europäischen harmonisierten Normen durchgeführt. Die Anwendung anderer Methoden ist zulässig, wenn damit gleichwertige Ergebnisse erzielt werden können.
2) Die Regierung kann Richtlinien über die bei Untersuchungen, Ermittlungen und Kontrollen anzuwendenden Methoden nach Massgabe der im Anhang 1 enthaltenen Rechtsakte erlassen.
Art. 45
Untersuchungen, Entnahme von Proben und Einhaltung von Grenzwerten
1) Untersuchungen sind in Proben des abzuleitenden Abwassers und nicht des Abwasser-Gewässer-Gemisches durchzuführen.
2) Die Entnahme von Proben hat vor dem Vermischen mit anderen Abwässern zu erfolgen.
3) Ist in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, legt das Amt für Umweltschutz die Art und Häufigkeit der Entnahme von Proben und der Ermittlung der Einhaltung von Grenzwerten im Einzelfall fest.
C. Unterrichtung der Öffentlichkeit
Art. 46
Bericht
1) Das Amt für Umweltschutz erstellt und veröffentlicht einen Bericht über den Stand des Gewässerschutzes in Liechtenstein.
2) Es unterrichtet die Bevölkerung im Einzelfall insbesondere über Badeplätze, die die Voraussetzungen für das Baden nicht erfüllen.
Art. 47
Veröffentlichung und Bekanntgabe von Untersuchungs-, Ermittlungs- und Kontrollergebnissen
1) Das Amt für Umweltschutz kann die Ergebnisse von Untersuchungen, Ermittlungen und Kontrollen, die von öffentlichem Interesse sind, nach Massgabe des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 über Umweltinformationen, LGBl. 1993 Nr. 13, sowie nach Massgabe der Abs. 2 bis 4 veröffentlichen.
2) Das Amt für Umweltschutz hört die Betroffenen vor der Veröffentlichung an. Sind diese mit der Veröffentlichung nicht einverstanden, erlässt das Amt für Umweltschutz eine Verfügung, in der es feststellt, bei welchen Daten das Interesse an der Veröffentlichung überwiegt. Diese Daten dürfen erst veröffentlicht werden, wenn die Verfügung rechtskräftig ist.
3) Bei Gesuchen Dritter um Bekanntgabe der Ergebnisse von Untersuchungen, Ermittlungen und Kontrollen hört das Amt für Umweltschutz die Betroffenen vor der Veröffentlichung ebenfalls an. Sind diese mit der Bekanntgabe nicht einverstanden, erlässt das Amt für Umweltschutz eine Verfügung, in der es feststellt, bei welchen Daten das Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Gesuche werden abgelehnt, wenn:
a) die Daten in einem noch hängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erhoben worden sind;
b) die Bekanntgabe der Daten die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, die internationalen Beziehungen oder die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen würden;
c) die Bekanntgabe der Daten mit dem Schutz der Persönlichkeit oder des geistigen Eigentums unvereinbar wären;
d) die Bekanntgabe der Daten zur Verletzung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen führen würde;
e) die Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung von Gewässern erhöhen würde.
4) Das Amt für Umweltschutz kann ein Gesuch abweisen, wenn es sich um nicht ausgewertete Daten handelt, deren Bekanntgabe zu falschen Schlussfolgerungen führen könnte oder wenn das Gesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich oder zu allgemein gehalten ist.
D. Bewilligungen
Art. 48
Bewilligungspflichtige Tätigkeiten
Einer Bewilligung bedürfen:
a) die Einleitung von Abwasser, einschliesslich Kühlwasser, oder anderer flüssiger oder gasförmiger Stoffe in ober- oder unterirdische Gewässer;
b) die Kiesausbeutung;
c) Aufgehoben4
d) der Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage;
e) der Anschluss von Privatkanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen an eine öffentliche Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage;
f) Aufgehoben5
g) die Erstellung von Abstellplätzen für Fahrzeuge ohne amtliches Kennzeichen;
h) die Erstellung von Abstellplätzen für Maschinen und Gegenstände, die zu einer Verunreinigung der Gewässer führen können.
Art. 49
Bewilligungsbehörde
1) Bewilligungen gemäss Art. 48 Bst. b werden von der Regierung erteilt.
2) Bewilligungen gemäss Art. 48 Bst. a, d, e, g und h werden vom Amt für Umweltschutz erteilt.6
Art. 50
Auflagen und Bedingungen; Widerruf
Die Bewilligungen nach Massgabe dieser Verordnung können mit Auflagen oder Bedingungen verbunden und unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs erteilt werden.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 51
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 8. Juni 1971 über die Beschaffenheit der abzuleitenden Abwässer, LGBl. 1971 Nr. 31;
b) Verordnung vom 5. November 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Beschaffenheit der abzuleitenden Abwässer, LGBl. 1992 Nr. 19;
c) Verordnung vom 2. April 1975 zum Gewässerschutzgesetz, LGBl. 1975 Nr. 26.
Art. 52
Übergangsbestimmung
Der Inhaber einer Abwasserreinigungsanlage, der diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung betreibt, hat innert vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Antrag auf die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 28 zu stellen.
Art. 53
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
(Stand: 1. Juli 1996)
Fundstelle EWR-Rechtssammlung
Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Abänderungen
LGBl.
Anh. XX -
3.01
375 L 0440: Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 26)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. XX -
3.02
1995
68
Anh. XX -
4.01
376 L 0464: Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23)
1995
68
Anh. XX -
5.01
379 L 0869: Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Messmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. XX -
5.02
1995
68
Anh. XX -
5.03
1995
68
Anh. XX -
6.01
380 L 0068: Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1980, S. 43)
1995
68
Anh. XX -
7.01
380 L 0778: Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. XX -
7.02
1995
68
Anh. XX -
7.03
1995
68
Anh. XX -8.01
382 L 0176: Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 81 vom 27. 3. 1982, S. 29)
1995
68
Anh. XX -
9.01
383 L 0513: Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. Nr. L 291 vom 24. 10. 1983, S. 1)
1995
68
Anh. XX -
10.01
384 L 0156: Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (ABl. Nr. L 74 vom 17. 3. 1984, S. 49)
1995
68
Anh. XX -
11.01
384 L 0491: Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. Nr. L 274 vom 17. 10. 1984, S. 11)
1995
68
Anh. XX -
12.01
386 L 0280: Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 16)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. XX -
12.02
1995
68
Anh. XX -
12.03
1995
68
Anh. XX -
13.01
391 L 0271: Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung vom kommunalem Abwasser (ABl. Nr. L 135 vom 30. 5. 1991, S. 40)
1995
68
Anh. XX -
13a.01
391 L 0676: Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1991, S. 1)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
68
Anhang 2
Generelle Anforderungen
1. Oberirdische Gewässer
11 Allgemeine Anforderungen
111 Stehende und fliessende oberirdische Gewässer (Freiwasser, Sohle, Ufer) sowie die von diesen Gewässern beeinflusste Umgebung haben möglichst naturnahe, standortgetreue, sich selbst reproduzierende und regulierende Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen aufzuweisen.
112 Diese Lebensgemeinschaften haben eine Artenvielfalt und eine Artenhäufigkeit aufzuweisen, die typisch sind für Gewässer des jeweiligen Gewässertyps, die hydraulisch, chemisch, thermisch oder durch bauliche Massnahmen nicht oder nur schwach belastet sind.
113 In oberirdischen Gewässern dürfen sich an keiner Stelle und zu keinem Zeitpunkt bilden:
- Kolonien von Bakterien, Pilzen oder Protozoen, die mit blossem Auge sichtbar sind;
- unnatürliche Wucherungen von Algen oder höheren Wasserpflanzen.
12 Anforderungen an Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer
121 Stoffe, die durch menschlichen Einfluss in die Gewässer gelangen (Abwassereinleitungen), dürfen sich weder in Pflanzen oder Tieren noch in Schwebstoffen oder Sedimenten in unerwünschtem oder nachteiligem Mass anreichern.
122 Abwassereinleitungen dürfen die biologischen Prozesse zur Deckung der physiologischen Grundbedürfnisse von Tieren und Pflanzen, wie Stoffwechselvorgänge oder die geruchliche Orientierung von Fischen und anderen Organismen, nicht beeinträchtigen und die Oberflächenspannung des Wassers nicht nachteilig verändern.
123 Als Folge von Abwassereinleitungen darf sich in den Gewässern:
- kein Schlamm bilden;
- keine Trübung, Verfärbung und Schaumbildung zeigen. Trübungen, Verfärbungen und Schaumbildungen, die durch starke Regenfälle verursacht werden, bleiben vorbehalten;
- der Geruch des Wassers gegenüber dem natürlichen Zustand nicht störend verändern;
- bei den Einleitstellen im Gewässer kein sauerstoffarmer Zustand ergeben und der natürliche pH-Wert nicht nachteilig verändern.
13 Anforderungen an die Eignung als Trinkwasser
131 Wasser aus oberirdischen Gewässern muss nach Anwendung einfacher, an die örtlichen Verhältnisse angepasster Aufbereitungsverfahren wie Sandfiltration oder Flockung als Trinkwasser verwendet werden können.
132 Wasser aus oberirdischen Gewässern muss sich zur künstlichen Grundwasseranreicherung eignen. Infiltrationen dürfen das Grundwasser nicht beeinträchtigen.
14 Anforderungen an die Eignung als Badewasser
Die Voraussetzungen für das Baden in oberirdischen Gewässern oder Teilen davon, in denen das Baden vom Amt für Umweltschutz gestattet worden ist oder in denen üblicherweise eine grosse Anzahl von Personen badet, soll gewährleistet sein, sofern das Amt für Umweltschutz nicht vom Baden abrät.
2. Oberirdische Fliessgewässer
21 Grundsatz
211 Durch Wassereinleitung oder Wasserableitung, Kühlwassernutzung oder Wärmenutzung sowie durch bauliche Eingriffe dürfen die natürlichen Eigenschaften des Gewässerbettes, der Ufer und des Geschiebetriebes, des Wasserstands- und Abflussregimes und der Temperaturverhältnisse von oberirdischen Gewässern nicht nachteilig verändert werden. Abweichungen, die sich bei Wasserentnahmen aufgrund der Bestimmungen über das Restwasser ergeben, bleiben vorbehalten.
212 Die Sauerstoffversorgung in der Gewässersohle muss für die an dieser Stelle natürlicherweise lebenden Organismen ausreichen. Sie darf nicht nachteilig verändert werden durch:
- eine erhöhte Sauerstoffzehrung infolge eines unnatürlichen Überangebotes an oxidierbaren organischen und anorganischen Stoffen;
- die Verminderung der Durchlässigkeit infolge unnatürlich hoher Sedimentation feiner Partikel (Kolmatierung) oder technischer Abdichtung.
213 In der Gewässersohle dürfen sich keine sichtbaren Eisensulfidflecken bilden. Die Auswirkungen ungünstiger naturgegebener Verhältnisse bleiben vorbehalten.
214 Die Qualitätsziele nach Massgabe von Anhang 3 Ziff. IV müssen nach weitgehender Durchmischung des eingeleiteten Abwassers im Gewässer eingehalten sein; sie gelten bei Trockenwetter für jede Wasserführung. Ungünstige naturgegebene Verhältnisse wie ein Wasserzufluss aus Moorgebieten oder Verhältnisse während unüblichen langen Niederwasserperioden bleiben vorbehalten.
3. Stehende Gewässer
31 Grundsatz
311 Durch Terrainveränderungen ober- oder unterhalb der Wasseroberfläche wie insbesondere:
- Ausbaggerungen;
- Verlagerung von Baggergut innerhalb des Gewässers;
- Uferabgrabungen oder Uferaufschüttungen;
- Uferbefestigungen und Ufereindämmungen,
dürfen die Strukturen und Funktionen des Gewässerbodens und der Uferzone nicht nachteilig verändert werden.
312 Durch Gewässerregulierung, Wassereinleitung oder Wasserableitung, Kühlwassernutzung oder Wärmeentzug dürfen die natürlichen Temperaturverhältnisse im Gewässer, die Nährstoffmenge und Nährstoffverteilung im Gewässer und die Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen für die Organismen, insbesondere im Uferbereich, nicht nachteilig verändert werden.
313 Wenig sensible Tiere müssen den Gewässergrund ganzjährig besiedeln können.
32 Biomasse; Sauerstoffgehalt
321 Stehende Gewässer dürfen höchstens eine mittlere Produktion von Biomasse aufweisen. Die Auswirkungen ungünstiger naturgegebener Verhältnisse bleiben vorbehalten.
322 Der Sauerstoffgehalt des Gewässers muss ohne künstliche Stützungsmassnahmen zu jedem Zeitpunkt und in jeder Gewässertiefe weniger als 4 mg O2/l betragen. Kann dieser Wert nicht erreicht werden, ist der für das betreffende Gewässer massgebende Wert durch spezielle Untersuchungen zu erheben.
4. Unterirdische Gewässer
41 Grundsatz
411 Der Grundwasserstand und die Grundwasserschwankungen dürfen durch die Auswirkungen von Wasserentzug oder Wassereinleitung nicht nachteilig verändert werden.
412 Als Folge baulicher Eingriffe dürfen nicht nachteilig verändert werden:
- der Durchflussquerschnitt, der freie Abfluss und die Durchlässigkeit des Grundwasserleiters;
- die Speisung des Grundwassers;
- die stauende Wirkung des Grundwasserstauers. Verschiedene Grundwasserstockwerke dürfen insbesondere nicht kurzgeschlossen werden;
- die schützende Überdeckung des Grundwassers, das für die Trinkwassernutzung verwendet wird oder dafür vorgesehen ist.
413 Stoffe, die durch menschlichen Einfluss in den Untergrund gelangen, dürfen nicht in nachteiliger Weise angereichert sein. Kühlwassernutzung und Wärmeentzug dürfen nicht zu nachteiligen Veränderungen führen. Die Selbstreinigung muss gewährleistet bleiben.
42 Anforderungen an die Eignung als Trinkwasser
421 Grundwasser, das für die Trinkwassernutzung verwendet wird oder dafür vorgesehen ist, soll entweder unmittelbar oder nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren nach Massgabe der Bestimmungen über die Trinkwasserqualität als Trinkwasser verwendet werden können. Ungünstige naturgegebene Verhältnisse bleiben vorbehalten.
422 Grundwasser, das für die Trinkwassernutzung nicht gebraucht wird und auch nicht dafür vorgesehen ist, darf die Vegetation und die mit dem Grundwasser in Verbindung stehenden Gewässer nicht beeinträchtigen.
423 Die Qualitätsziele nach Massgabe von Anhang 3 Ziff. V müssen eingehalten sein. Ungünstige naturgegebene Verhältnisse bleiben vorbehalten.
5. Kühlwasser
51 Durchlaufkühlung
511 Einrichtungen, bei denen Kühlwasser anfällt, sind nach dem Stand der Technik so zu planen und zu betreiben, dass eine grösstmögliche Wärmerückgewinnung erfolgt.
512 Der DOC-Wert des verwendeten Wassers darf durch die Kühlprozesse um höchstens 2 mg/l erhöht werden.
513 Werden dem Kühlwasser Stoffe zugegeben, die Gewässer verunreinigen können, wie Bakterizide, legt das Amt für Umweltschutz entsprechende Anforderungen fest.
514 Bei Einleitungen in Fliessgewässer und Flussstaue gelten die folgenden Anforderungen:
- die Temperatur des Kühlwassers darf 30° C nicht überschreiten;
- das Einlaufbauwerk muss eine rasche Durchmischung gewährleisten;
- die Aufwärmung des Gewässers darf insgesamt höchstens 3° C betragen (bei Gewässern, die vom Amt für Umweltschutz als Salmonidengewässer bezeichnet sind, höchstens 1.5° C); dabei ist von einer natürlichen, möglichst unbeeinflussten Temperatur auszugehen;
- im Gewässer soll eine Temperatur von 25° C nicht überschritten werden (bei Gewässern, die vom Amt für Umweltschutz als Salmonidengewässer bezeichnet sind, 21.5° C);
- die Erwärmung oder Abkühlung darf nur so schnell vor sich gehen, dass keine nachteiligen Auswirkungen für Lebewesen entstehen.
515 Bei Einleitungen in Gewässer und bei der Versickerung sind die Einleitungs- und Versickerungsbedingungen, insbesondere die zulässige Erwärmung des Gewässers, die Einleitungstiefe und die Einleitungsart, entsprechend den örtlichen Verhältnissen im Einzelfall festzulegen. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass nach der Einleitung die Anforderungen an das Gewässer (Anhang 3) erfüllt sind.
52 Kühlkreisläufe
521 Einleitungsbedingungen für das Abschlämmwasser:
- Temperatur: 30° C;
- gesamte ungelöste Stoffe: 15 mg/l;
- DOC: 10 mg/l.
Je nach den dem Kreislaufwasser zugegebenen Stoffen legt das Amt für Umweltschutz im Einzelfall weitere Werte fest.
522 Die Versickerung von Abschlämmwasser ist verboten.
6. Niederschlagswasser
Für Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst und nicht mit anderem verschmutztem Abwasser vermischt wird, legt das Amt für Umweltschutz entsprechend dem Ausmass der Verschmutzung die erforderlichen Massnahmen nach dem Stand der Technik von Fall zu Fall fest.
7. Anderes Abwasser
Das Amt für Umweltschutz:
a) ergänzt die nachfolgenden Anforderungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften des Abwassers;
b) legt für Abwasserarten, die nachstehend nicht aufgeführt sind, die Anforderungen unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften des Abwassers und des Standes der Technik für die Behandlung dieses Abwassers im Einzelfall fest.
71 Baustellen
711 Anforderungen an die Behandlung für die Einleitung in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation und Versickerung:
a) Behandlung in Absetzanlagen mit einer Absetzzeit von mindestens 15 Minuten;
b) Zusatz von Flockungshilfsmitteln oder andere gleichwertige Verfahren;
c) Neutralisation, wenn pH-Wert grösser als 9.
712 Innerhalb von Schutzzonen ist die Versickerung verboten. Ausserhalb von Schutzzonen kann das Amt für Umweltschutz die Versickerung des Abwassers über eine bewachsene Bodenschicht bewilligen.
72 Tunneldrainagen
721 Das Drainagewasser ist so abzuleiten, dass es im Tunnel nicht verunreinigt werden kann.
722 Für die Einleitung in Fliessgewässer und Flussstaue gilt Ziff. 514, für die Einleitung in Gewässer und die Versickerung Ziff. 515.
73 Tunnelreinigung
731 Die Einleitung in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation oder Versickerung von Abwasser, das Reinigungsmittel enthält, ist verboten.
732 Abwasser, das keine Reinigungmittel enthält, muss in einer Absetzanlage mit ausreichender Absetzzeit behandelt werden.
74 Schwimmbecken
Die Einleitung in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation oder Versickerung von Wasser aus Schwimmbecken, das mehr als 0.05 mg/l wirksame Desinfektionsstoffe (z.B. Aktivchlor) enthält, ist verboten.
75 Fischaufzuchtteiche
751 Es dürfen nur phosphorarme Futtermittel verwendet werden.
752 Die Teiche sind derart anzulegen, dass das aus den Teichen abfliessende Wasser im Tagesmittel höchstens 20 Milligramm gesamte ungelöste Stoffe pro Liter enthält.
753 Die Entschlammung der Teiche muss nach Weisung des Amtes für Umweltschutz erfolgen.
Anhang 3
Beschaffenheit der abzuleitenden Abwässer und Qualitätsziele
I. Einleitung in Gewässer
Temperatur
Bei Einleitung in Fliessgwässer darf die Temperatur von Abwässern und Kühlwässern 30° C nicht überschreiten. Durch die Abwassereinleitung darf der Vorfluter um nicht mehr als 3° C erwärmt werden.
Durchsichtigkeit (nach Snellen)
50 cm (wenigstens 30 cm, sofern die Wasserführung eine genügende Verdünnung gewährleistet).
Farbe
Durch Abwassereinleitungen darf sich im Gewässer keine Verfärbung zeigen.
Geruch und Geschmack
Durch Abwassereinleitungen darf sich Geruch und Geschmack des Gewässers gegenüber dem natürlichen Zustand nicht verändern.
Toxizität
Die eingeleiteten Abwässer dürfen auf Organismen im Gewässer nicht toxisch wirken, die Zusammensetzung der aquatischen Lebensgemeinschaft und die Nutzung der Gewässer nicht nachteilig beeinflussen.
Salzgehalt
Abwässer dürfen durch ihren Salzgehalt ober- und unterirdische Gewässer sowie Bauwerke nicht beeinträchtigen.
Gesamte
ungelöste Stoffe
< 15 mg/l
(Membranfilter 0.45 µm)
Als Folge von Abwassereinleitungen soll sich kein Schlamm bilden.
Absetzbare Stoffe
< 0.3 ml/l nach einer Absetzzeit von zwei Stunden (Imhofftrichter).
Als Folge von Abwassereinleitungen soll sich kein Schlamm bilden.
Elektrische Leitfähigkeit
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Grenzwerte festlegen.
pH-Wert
6.5 bis 8.5
Sauerstoff
Durch Abwassereinleitungen darf der Sauerstoffgehalt im Gewässer nach völliger Durchmischung nicht unter 6 mg O2/l herabgesetzt werden.
Oberflächen-spannung
> 60 dyn/cm bei 20° C
Aluminium
< 10 mg Al/l
Antimon
< 0.1 mg Sb/l
Arsen
< 0.1 mg As/l
Barium
< 0.1 mg Ba/l
Beryllium
< 0.01 mg Be/l
Blei
< 0.5 mg Pb/l
Bor
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Cadmium
< 0.1 mg Cd/l
Chrom-III
< 2.0 mg Chrom-III/l
Chrom-VI
< 0.1 mg Chrom VI/l
Cobalt
< 0.5 mg Co/l
Eisen
< 1.0 mg Fe/l
Kupfer
< 0.5 mg Cu/l
Mangan
 
Molybdän
< 0.1 mg Mo/l
Nickel
< 1.0 mg Ni/l
Quecksilber
Die Einleitung ist verboten.
Selen
 
Silber
< 0.1 mg Ag/l
Tellur
< 0.1 mg Te/l
Thallium
< 0.1 mg Tl/l
Titan
< 2.0 mg Ti/l
Uran
Die Einleitung ist verboten.
Vanadium
< 2.0 mg V/l
Zink
< 2.0 mg Zn/l
Zinn
< 2.0 mg Sn/l
Es darf kein Abwasser, das mit zinnhaltigen Fungiziden verschmutzt ist, eingeleitet werden.
Aktivbrom
< 0.1 mg Br2/l
Aktivchlor
< 0.05 mg Cl2/l
Ammoniak /
Ammonium
Durch die Abwassereinleitung darf der Gehalt an freiem Ammoniak von 0.1 mg NH3/l im Vorfluter nicht überschritten werden. Die Summe von NH3 und NH4 darf 0.5 mg N/l nicht überschreiten.
Chlordioxid
< 0.02 mg ClO2/l
Chloride
Die Chloridfrachten sind möglichst niedrig zu halten. Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Cyanide
< 0.1 mg CN-/l
Fluoride
< 10.0 mg F-/l
Nitrate
Die Nitratfrachten sind möglichst niedrig zu halten. Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Nitrite
< 1.0 mg NO2- /l
Phosphor
Kommunale Kläranlagen für weniger als 30 000 Einwohner und Einwohnergleichwerte:
< 1 mg P/l (Gesamtphosphor) im 24-Stundenmittel und 87 % Reinigungseffekt bezogen auf das in zwei Stunden abgesetzte Rohabwasser.
Kommunale Kläranlagen für 30 000 Einwohner und Einwohnergleichwerte und mehr:
< 0.3 mg P/l (Gesamtphosphor) im 24-Stundenmittel und 95 % Reinigungseffekt bezogen auf das in zwei Stunden abgesetzte Rohabwasser.
Übrige Abwassereinleiter: < 0.8 mg P/l
Stickstoff
(gesamt)
15 mg N /l
Sulfate
Die Sulfatfrachten sind möglichst niedrig zu halten. Das zuständige Amt kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Sulfide
< 0.1 mg S2 -/l
Sulfite
< 1.0 mg SO32 -/l
Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)
< 10.0 mg C/l
(Membranfilter 0.45 μm)
Totaler organischer Kohlenstoff (TOC)
Der Grenzwert für den totalen organischen Kohlenstoff (TOC) darf höchstens 7 mg C/l über dem zulässigen DOC-Wert liegen.
Chemischer
Sauerstoffbedarf (COD, Kaliumdichromat)
< 60.0 mg O2/l
im 24-Stundenmittel
KMnO 4
(Verbrauch)
Maximal 90.0 mg/l, nicht über 60.0 mg/l
im 24-Stundenmittel
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 )
Kommunale Kläranlagen für mehr als 600 Einwohner und Einwohnergleichwerte:
< 15.0 mg O2/l im 24-Stundenmittel (Probe nicht abgesetzt) und 93 % Reinigungseffekt, bezogen auf das in zwei Stunden abgesetzte Rohabwasser.
Übrige Abwassereinleiter: < 20.0 mg O2/l
Chemischer
Sauerstoffbedarf (CSB)
< 75.0 mg O2/l
Aromatische
Amine

(als Dichloranilin)
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Aromaten
polycyclische
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Aromatische
Verbindungen
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Gesamte Verseifbare Fette und Öle (Speisefette, Speiseöle)
< 20.0 mg/l
Gesamte Kohlenwasserstoffe (Benzin, Mineral-, Dieselöl usw.)
< 10.0 mg/l
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (wie Trichloräthylen, Perchloräthylen, Methylenchlorid usw.)
Die Einleitung ist verboten.
Bromdichlor-methan
Die Einleitung ist verboten.
Dibromchlor-methan
Die Einleitung ist verboten.
Dichlorethan
Dichlormethan
Die Einleitung ist verboten.
Schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe
Die Einleitung ist verboten.
Phenole, wasserdampfflüchtige
< 0.05 mg/l
Phenole, nicht wasserdampfflüchtige
< 0.05 mg/l
Pestizide
Die Einleitung ist verboten.
Organochlorpestizide (gesamt)
Die Einleitung ist verboten.
Pflanzen- und Vorratsschutzmittel sowie Regulatoren für die Pflanzenentwicklung
Die Einleitung ist verboten.
Schwer abbaubare Komplexbildner
Die Einleitung ist verboten.
Pathogene Mikroorganismen
Die Einleitung ist verboten.
Radionukleide
Die Einleitung ist verboten.
II. Einleitung in Kanalisation
Temperatur
Die Temperatur der in die Kanalisation eingeleiteten Abwässer darf 60° C nicht überschreiten. Bei Ableitung von Abwässern über Ölabscheideranlagen kann das Amt für Umweltschutz die zulässige Temperatur fallweise festlegen. Die Temperatur in der Kanalisation darf nach der Vermischung höchstens 40° C betragen.
Durchsichtigkeit (nach Snellen)
 
Farbe
Farbstoffhaltige Abwässer dürfen nur soweit abgeleitet werden, als deren Entfärbung in der Reinigungsanlage gewährleistet ist.
Geruch und
Geschmack
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Toxizität
Die abzuleitenden Abwässer müssen derart beschaffen sein, dass weder die biologischen Vorgänge, insbesondere die Sauerstoffzehrung in biologischen Reinigungsanlagen gehemmt, noch die Schlammqualität, beziehungsweise der Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen beeinträchtigt werden.
Salzgehalt
Durch den Salzgehalt dürfen die Abwasseranlagen und deren Betrieb nicht beeinträchtigt werden.
Gesamte
ungelöste Stoffe
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Absetzbare Stoffe
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Elektrische
Leitfähigkeit
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Grenzwerte festlegen.
pH-Wert
6.5 bis 9.0
Sauerstoff
 
Oberflächen-spannung
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Aluminium
Im Einlauf zur öffentlichen Abwasserreinigungsanlage soll die Aluminiumkonzentration (gelöste Aluminiumsalze und Hydroxide) nicht über 20 mg Al/l liegen.
Antimon
< 0.1 mg Sb/l
Arsen
< 0.1 mg As/l
Barium
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Beryllium
< 0.01 mg Be/l
Blei
< 0.5 mg Pb/l
Bor
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Cadmium
< 0.1 mg Cd/l
Chrom-III
< 2 mg Cr-III/l
Chrom-VI
< 0.1 mg Cr-VI/l
Cobalt
< 0.5 mg Co/l
Eisen
Im Einlauf zur öffentlichen Abwasserreinigungsanlage soll die Eisenkonzentration (gelöste Eisensalze und Hydroxide) nicht über 20.0 mg Fe/l liegen.
Kupfer
< 0.5 mg Cu/l
Mangan
 
Molybdän
< 0.1 mg Mo/l
Nickel
< 1.0 mg Ni/l
Quecksilber
Die Einleitung ist verboten.
Selen
 
Silber
< 0.1 mg Ag/l
Tellur
< 0.1 mg Te/l
Thallium
< 0.1 mg Tl/l
Titan
< 2.0 mg Ti/l
Uran
Die Einleitung ist verboten.
Vanadium
< 2.0 mg V/l
Zink
< 2.0 mg Zn/l
Zinn
< 2.0 mg Sn/l
Es darf kein Abwasser, das mit zinnhaltigen Fungiziden verschmutzt ist, eingeleitet werden.
Aktivbrom
< 0.1 mg Br2/l
Aktivchlor
< 0.05 mg Cl2/l
Ammoniak /
Ammonium
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen. Die Ammoniumsalzfrachten sind möglichst niedrig zu halten.
Chlordioxid
< 0.5 mg ClO2/l
Chloride
Die Chloridfrachten sind möglichst niedrig zu halten. Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Cyanide
< 0.5 mg CN-/l
Fluoride
< 10.0 mg F-/l
Nitrate
Die Nitratfrachten sind möglichst niedrig zu halten. Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Nitrite
< 10.0 mg NO2- /l
Phosphor
Die Phosphorfrachten sind möglichst niedrig zu halten. Konzentrierte phosphorhaltige Lösungen sind am Ort des Anfalls vorzubehandeln.
Stickstoff
(gesamt)
 
Sulfate
< 300.0 mg SO42 -/l
Sulfide
< 1.0 mg S2 -/l, sofern Kanalisation und Betrieb der Kläranlage nicht beeinträchtigt werden.
Sulfite
< 10.0 mg SO32 -/l
Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Totaler organischer Kohlenstoff (TOC)
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Chemischer Sauerstoffbedarf (COD, Kaliumdichromat)
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
KMnO 4
(Verbrauch)
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 )
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
 
Aromatische
Amine

(als Dichloranilin)
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Aromaten
polycyclische
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Aromatische
Verbindungen
Das Amt für Umweltschutz kann von Fall zu Fall Bedingungen festlegen.
Gesamte Verseifbare Fette und Öle (Speisefette, Speiseöle)
In fett- und ölverarbeitenden Betrieben sind nötigenfalls Fett- und Ölabscheider vorzuschalten.
Gesamte Kohlenwasserstoffe (Benzin, Mineral-, Dieselöl usw.)
< 20.0 mg/l
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (wie Trichloräthylen, Perchloräthylen, Methylenchlorid usw.)
Die Einleitung ist verboten.
Bromdichlor-methan
Die Einleitung ist verboten.
Dibromchlor-methan
Die Einleitung ist verboten.
Dichlorethan
Dichlormethan
Die Einleitung ist verboten.
Schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe
Die Einleitung ist verboten.
Phenole, wasserdampfflüchtige
< 5.0 mg/l
Phenole, nicht wasserdampfflüchtige
< 1.0 mg/l
Pestizide
Die Einleitung ist verboten.
Organochlorpestizide (gesamt)
Die Einleitung ist verboten.
Pflanzen- und Vorratsschutzmittel sowie Regulatoren für die Pflanzenentwicklung
Die Einleitung ist verboten.
Schwer abbaubare Komplexbildner
Die Einleitung ist verboten.
Pathogene Mikroorganismen
Die Einleitung ist verboten.
Radionukleide
Die Einleitung ist verboten.
III. Frachten
Temperatur
 
Durchsichtigkeit (nach Snellen)
 
Farbe
 
Geruch und Geschmack
 
Toxizität
Stoffe mit:
- karzinogener/kanzerogener (krebserzeugend),
- mutagener (erbgutverändernd),
- teratogener (missbildungserzeugend),
Wirkung dürfen nicht eingeleitet werden.
Salzgehalt
 
Gesamte
ungelöste Stoffe
 
Absetzbare Stoffe
 
Elektrische Leitfähigkeit
 
pH-Wert
 
Sauerstoff
 
Oberflächen-spannung
 
Aluminium
 
Antimon
 
Arsen
 
Barium
 
Beryllium
 
Blei
 
Bor
 
Cadmium
Die Frachten werden vom Amt für Umweltschutz bei Bedarf jeweils jährlich anlagen- und vorfluterspezifisch festgelegt.
Chrom-III
 
Chrom-VI
 
Cobalt
 
Eisen
 
Kupfer
 
Mangan
 
Molybdän
 
Nickel
 
Quecksilber
Die Einleitung ist verboten.
Selen
 
Silber
 
Tellur
 
Thallium
 
Titan
 
Uran
 
Vanadium
 
Zink
 
Zinn
Es dürfen keine organo-Zinnverbindungen eingeleitet werden.
Aktivbrom
 
Aktivchlor
 
Ammoniak /
Ammonium
 
Chlordioxid
 
Chloride
 
Cyanide
 
Fluoride
 
Nitrate
 
Nitrite
 
Phosphor
Die Einleitung von organischen P-Verbindungen ist verboten.
Stickstoff (gesamt)
 
Sulfate
 
Sulfide
 
Sulfite
 
Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)
 
Totaler organischer Kohlenstoff (TOC)
 
Chemischer Sauerstoffbedarf (COD, Kaliumdichromat)
 
KMnO 4
(Verbrauch)
 
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 )
 
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
 
Aromatische Amine (als Dichloranilin)
Die Einleitung ist verboten.
Aromaten polycyclische
Die Einleitung ist verboten.
Aromatische Verbindungen
Die Einleitung ist verboten.
Gesamte Verseifbare Fette und Öle (Speisefette, Speiseöle)
 
Gesamte Kohlenwasserstoffe (Benzin, Mineral-, Dieselöl usw.)
Die Frachten werden vom Amt für Umweltschutz bei Bedarf jeweils jährlich anlagen- und vorfluterspezifisch festgelegt.
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (wie Trichloräthylen, Perchloräthylen, Methylenchlorid usw.)
Die Einleitung ist verboten.
Bromdichlor-methan
Die Einleitung ist verboten.
Dibromchlor-methan
Die Einleitung ist verboten.
Dichlorethan
Dichlormethan
Die Einleitung ist verboten.
Schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe
Die Einleitung ist verboten.
Phenole, wasserdampfflüchtige
Die Frachten werden vom Amt für Umweltschutz bei Bedarf jeweils jährlich anlagen- und vorfluterspezifisch festgelegt.
Phenole,
nicht wasserdampfflüchtige
Die Frachten werden vom Amt für Umweltschutz bei Bedarf jeweils jährlich anlagen- und vorfluterspezifisch festgelegt.
Pestizide
Die Einleitung ist verboten.
Organochlorpestizide (gesamt)
Die Einleitung ist verboten.
Pflanzen- und Vorratsschutzmittel sowie Regulatoren für die Pflanzenentwicklung
Die Einleitung ist verboten.
Schwer abbaubare Komplexbildner
Die Einleitung ist verboten.
Pathogene Mikroorganismen
Die Einleitung ist verboten.
Radionukleide
Die Einleitung ist verboten.
IV. Qualitätsziel für Fliessgewässer und Flussstaue
Temperatur
 
Durchsichtigkeit (nach Snellen)
 
Farbe
 
Geruch und Geschmack
 
Toxizität
- keine Toxizität
- Stoffe mit karzinogener/kanzerogener (krebserzeugend), mutagener (erbgutverändernd) oder teratogener (missbildungserzeugend) Wirkung:
n. n.
Salzgehalt
 
Gesamte
ungelöste Stoffe
 
Absetzbare Stoffe
 
Elektrische
Leitfähigkeit
< 1 ms/cm-1 à 20° C
pH-Wert
6.5 bis 8.5
Sauerstoff
über 20 % Sättigung
Oberflächen-spannung
> 65 dyn/cm bei 20 °C
Aluminium
< 0.05 mg Al/l
Antimon
< 0.01 mg Sb/l
Arsen
< 0.01 mg As/l
Barium
< 0.01 mg Ba/l
Beryllium
< 0.0001 mg Be/l
Blei
< 0.01 mg Pb/l (gesamt)
< 0.001 mg Pb/l (gelöst)
Bor
< 0.1 mg B/l
Cadmium
< 0.0001 mg Cd/l (gesamt)
< 0.00005 mg Cd/l (gelöst)
Chrom-III
< 0.005 mg Cr-III/l
Chrom-VI
< 0.001 mg Cr-VI/l
Cobalt
< 0.01 mg Co/l
Eisen
< 0.1 mg Fe/l
Kupfer
< 0.001 mg Cu/l
Mangan
< 0.005 mg Mn /l
Molybdän
< 0.01 mg Mo/l
Nickel
< 0.01 mg Ni/l (gesamt)
< 0.005 mg Ni/l (gelöst)
Quecksilber
n. n.
Selen
< 0.005 mg Se/l
Silber
< 0.01 mg Ag/l
Tellur
< 0.01 mg Te/l
Thallium
< 0.01 mg Tl/l
Titan
< 0.01 mg Ti/l
Uran
n. n.
Vanadium
< 0.01 mg V/l
Zink
< 0.02 mg Zn/l (gesamt)
< 0.005 mg Zn/l (gelöst)
Zinn
< 0.02 mg Sn/l
Aktivbrom
< 0.001 mg Br2/l
Aktivchlor
< 0.001 mg Cl2/l
Ammoniak /
Ammonium
< 0.01 mg N/l
< 0.2 mg N/l wenn keine Trinkwassernutzung zu berücksichtigen ist.
Chlordioxid
< 0.001 mg ClO2/l
Chloride
< 100 mg Cl-/l
Cyanide
< 0.01 mg CN-/l
Fluoride
< 1 mg F-/l
Nitrate
< 20 mg NO3- /l
Nitrite
< 0.01 mg NO2- /l
Phosphor
< 0.1 mg P/l
Stickstoff (gesamt)
< 1 mg N/l
Sulfate
 
Sulfide
< 0.005 mg S2 -/l
Sulfite
 
Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)
< 1 mg C/l
< 3 mg C/l bei natürlicherweise stark belasteten Gewässer
Totaler organischer Kohlenstoff (TOC)
 
Chemischer Sauerstoffbedarf (COD, Kaliumdichromat)
 
KMnO 4
(Verbrauch)
 
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 )
< 3 mg O2 /l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
 
Aromatische
Amine

(als Dichloranilin)
n. n.
Aromaten
polycyclische
n. n.
Aromatische
Verbindungen
n. n.
Gesamte Verseifbare Fette und Öle (Speisefette, Speiseöle)
 
Gesamte Kohlenwasserstoffe (Benzin, Mineral-, Dieselöl usw.)
n. n.
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (wie Trichloräthylen, Perchloräthylen, Methylenchlorid usw.)
n. n.
Bromdichlor-methan
n. n.
Dibromchlormethan
n. n.
Dichlorethan
Dichlormethan
n. n.
Schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe
n. n.
Phenole, wasserdampfflüchtige
< 0.001 mg/l
Phenole, nicht wasserdampfflüchtige
< 0.001 mg/l
Pestizide
n. n.
Organochlorpestizide (gesamt)
n. n.
Pflanzen- und Vorratsschutzmittel sowie Regulatoren für die Pflanzenentwicklung
n. n.
Schwer abbaubare Komplexbildner
n. n.
Pathogene Mikroorganismen
n. n
Radionukleide
n. n.
V. Qualitätsziel für Grund- und Quellwasser
Temperatur
< 15° C
Durchsichtigkeit (nach Snellen)
 
Farbe
 
Geruch und
Geschmack
 
Toxizität
- keine Toxizität
- Stoffe mit karzinogener/kanzerogener (krebserzeugend), mutagener (erbgutverändernd) oder teratogener (missbildungserzeugend) Wirkung:
n. n.
Salzgehalt
 
Gesamte
ungelöste Stoffe
 
Absetzbare Stoffe
 
Elektrische
Leitfähigkeit
 
pH-Wert
6.5 bis 8.0
Sauerstoff
über 60 % Sättigung
Oberflächen-spannung
< 0.1 mg/kg Grenzflächenaktive Substanzen (insgesamt)
Aluminium
< 0.05 mg Al/l
Antimon
< 0.01 mg Sb/l
Arsen
< 0.01 mg As/l
Barium
< 0.01 mg Ba/l
Beryllium
< 0.0001 mg Be/l
Blei
< 0.001 mg Pb/l
Bor
< 0.05 mg B/l
Cadmium
< 0.0001 mg Cd/l
Chrom-III
< 0.005 mg Cr-III/l
Chrom-VI
< 0.001 mg Cr-VI/l
Cobalt
< 0.001 mg Co/l
Eisen
< 0.01 mg Fe/l
Kupfer
< 0.001 mg Cu/l
Mangan
< 0.005 mg Mn/l
Molybdän
< 0.005 mg Mo/l
Nickel
< 0.001 mg Ni/l
Quecksilber
n. n.
Selen
< 0.0005 mg Se/l
Silber
< 0.005 mg Ag/l
Tellur
< 0.01 mg Te/l
Thallium
< 0.01 mg Tl/l
Titan
< 0.001 mg Ti/l
Uran
n. n.
Vanadium
< 0.001 mg V/l
Zink
< 0.005 mg Zn/l
Zinn
< 0.005 mg Sn/l
Aktivbrom
< 0.001 mg Br2/l
Aktivchlor
< 0.001 mg Cl2/l
Ammoniak /
Ammonium
< 0.005 mg N/l
Chlordioxid
< 0.001 mg ClO2/l
Chloride
< 100 mg Cl-/l
Cyanide
< 0.001 mg CN-/l
Fluoride
< 0.1 mg F-/l
Nitrate
< 10 mg NO3- /l
Nitrite
< 0.01 mg NO2- /l
Phosphor
< 0.05 mg P/l
Stickstoff (gesamt)
 
Sulfate
 
Sulfide
< 0.001 mg S2 -/l
Sulfite
 
Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)
< 0.1 mg C/l
Totaler organischer Kohlenstoff (TOC)
< 0.1 mg C/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (COD, Kaliumdichromat)
 
KMnO 4
(Verbrauch)
 
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 )
 
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
 
Aromatische
Amine

(als Dichloranilin)
n. n.
Aromaten
polycyclische
n. n.
Aromatische
Verbindungen
n. n.
Gesamte Verseifbare Fette und Öle (Speisefette, Speiseöle)
 
Gesamte Kohlenwasserstoffe (Benzin, Mineral-, Dieselöl usw.)
n. n.
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (wie Trichloräthylen, Perchloräthylen, Methylenchlorid usw.)
n. n.
Bromdichlor-methan
n. n.
Dibromchlor-methan
n. n.
Dichlorethan
Dichlormethan
n. n.
Schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe
n. n.
Phenole, wasserdampfflüchtige
< 0.0005 mg/l
Phenole, nicht wasserdampfflüchtige
< 0.0005 mg/l
Pestizide
n. n.
Organochlorpestizide (gesamt)
n. n.
Pflanzen- und Vorratsschutzmittel sowie Regulatoren für die Pflanzenentwicklung
n. n.
Schwer abbaubare Komplexbildner
n. n.
Pathogene Mikroorganismen
n. n.
Radionukleide
n. n.

1   Ausgabedatum berichtigt durch LGBl. 1997 Nr. 66.

2   LR 814.20

3   Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 139.

4   Art. 48 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 1999 Nr. 73.

5   Art. 48 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 1999 Nr. 73.

6   Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 73.