0.232.112.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 137 ausgegeben am 14. Juli 1997
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Angenommen von der Versammlung des
Madrider Verbands am 18. Januar 1996
Inkrafttreten: 1. April 1996
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Regel 1
Abkürzungen
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet:
i) "Abkommen" das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 19671 und geändert am 28. September 1979;2
ii) "Protokoll" das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;
iii) "Vertragspartei" jedes Land, das Vertragspartei des Abkommens ist, oder jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;
iv) "Vertragsstaat" eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;
v) "Vertragsorganisation" eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;
vi) "internationale Registrierung" die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;
vii) "internationales Gesuch" ein nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;
viii) "internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Abkommen massgebend ist" ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde:
- eines Staates ist, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist, oder
- eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, wenn ausschliesslich Staaten im internationalen Gesuch benannt sind und alle benannten Staaten durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden sind;3
ix) "internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Protokoll massgebend ist" ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde:
- eines Staates ist, der durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist, oder
- einer Vertragsorganisation ist oder
- eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, wenn das internationale Gesuch nicht die Benennung eines Staates enthält, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist;4
x) "internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll massgebend sind" ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, und das sich auf eine Eintragung stützt und die Benennungen:
- mindestens eines durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebundenen Staates, und
- mindestens eines durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebundenen Staates, unabhängig davon, ob dieser Staat auch durch das Abkommen gebunden ist, oder mindestens einer Vertragsorganisation enthält;5
xi) "Hinterleger" die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;
xii) "juristische Person" eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;
xiii) "Basisgesuch" das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
xiv) "Basiseintragung" die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
xv) "Benennung" das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes ("territoriale Ausdehnung") nach Art. 3ter Abs. 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Art. 3ter Abs. 1 oder 2 des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;
xvi) "benannte Vertragspartei" eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes ("territoriale Ausdehnung") nach Art. 3ter Abs. 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Art. 3ter Abs. 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;
xvii) "nach dem Abkommen benannte Vertragspartei" eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes ("territoriale Ausdehnung") nach Art. 3ter Abs. 1 oder 2 des Abkommens beantragt worden ist;6
xviibis) [Aufgehoben]7
xviii) "nach dem Protokoll benannte Vertragspartei" eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes ("territoriale Ausdehnung") nach Art. 3ter Abs. 1 oder 2 des Protokolls beantragt worden ist;8
xix) "Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung" eine Erklärung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens oder Art. 5 Abs. 1 des Protokolls;9
xixbis) "Ungültigerklärung" eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde einer benannten Vertragspartei, durch die die Wirkungen einer internationalen Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei in Bezug auf alle oder einige der Waren und Dienstleistungen, die durch die Benennung dieser Vertragspartei erfasst sind, aufgehoben oder widerrufen werden;10
xx) "Blatt" das in Regel 32 genannte regelmässig erscheinende Blatt;
xxi) "Inhaber" die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;
xxii) "Internationale Klassifikation der Bildbestandteile" die durch das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation;
xxiii) "Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen" die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 196711 und in Genf am 13. Mai 197712, geschaffene Klassifikation;
xxiv) "internationales Register" die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche aufgrund des Abkommens, des Protokolls oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;
xxv) "Behörde" die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Art. 9quater des Abkommens oder Art. 9quater des Protokolls beziehungsweise in beiden Artikeln genannte gemeinsame Behörde;
xxvi) "Ursprungsbehörde" die Behörde des in Art. 1 Abs. 3 des Abkommens bezeichneten Ursprungslandes oder die in Art. 2 Abs. 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde beziehungsweise beide;
xxvibis) "Vertragspartei des Inhabers"
- die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, oder
- wenn einer Änderung des Inhabers eingetragen worden ist, die Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien, in Bezug auf welcher der Inhaber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 des Abkommens oder nach Art. 2 des Protokolls erfüllt;13
xxvii) "amtliches Formblatt" das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats;
xxviii) "vorgeschriebene Gebühr" die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;
xxix) "Generaldirektor" den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
xxx) "Internationales Büro" das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
xxxi) "Verwaltungsvorschriften" die in Regel 41 genannten Verwaltungsvorschriften.14
Regel 1bis15
Benennungen, für die das Abkommen massgebend ist und Benennungen, für die das Protokoll massgebend ist
1) [Allgemeiner Grundsatz und Ausnahmen] Massgebend für die Benennung einer Vertragspartei ist das Abkommen oder das Protokoll, je nachdem, ob die Vertragspartei nach dem Abkommen oder dem Protokoll benannt worden ist. Wenn jedoch:
i) das Abkommen bezüglich einer bestimmten internationalen Registrierung seine Gültigkeit für die Beziehungen zwischen der Vertragspartei des Inhabers und einer Vertragspartei, für deren Benennung das Abkommen massgebend ist, verliert, so wird das Protokoll für die Benennung dieser Vertragspartei ab dem Datum massgebend, an dem das Abkommen seine Gültigkeit verliert, sofern an diesem Datum sowohl die Vertragspartei des Inhabers als auch die benannte Vertragspartei Vertragsparteien des Protokolls sind, und
ii) das Protokoll bezüglich einer bestimmen internationalen Registrierung seine Gültigkeit für die Beziehungen zwischen der Vertragspartei des Inhabers und einer Vertragspartei, für deren Benennung das Protokoll massgebend ist, verliert, so wird das Abkommen für die Benennung dieser Vertragspartei ab dem Datum massgebend, an dem das Protokoll seine Gültigkeit verliert, sofern an diesem Datum sowohl die Vertragspartei des Inhabers als auch die benannte Vertragspartei Vertragsparteien des Abkommens sind.
2) [Eintragung] Für jede Benennung trägt das Internationale Büro die Angabe des massgebenden Vertrags in das internationale Register ein.
Regel 216
Mitteilungen an das Internationale Büro
An das Internationale Büro gerichtete Mitteilungen sind so vorzunehmen, wie in den Verwaltungsvorschriften beschrieben.
Regel 3
Vertretung vor dem Internationalen Büro
1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]
a) Der Hinterleger oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.
b) Der Hinterleger oder der Inhaber kann nur einen Vertreter haben. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.
c) Ist eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein Vertreter.17
2) [Bestellung des Vertreters]
a) Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch oder in einer nachträglichen Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen.
b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen desselben Hinterlegers oder beziehen kann. Einzureichen ist diese Mitteilung beim Internationalen Büro
i) von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter oder
ii) von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers.
Die Mitteilung ist vom Hinterleger, vom Inhaber oder von der einreichenden Behörde zu unterschreiben.18
3) [Nicht vorschriftsmässige Bestellung]19
a) Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertreters nach Abs. 2 nicht vorschriftsmässig, so benachrichtigt es den Hinterleger oder den Inhaber, den vermeintlichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.
b) Solange die einschlägigen Erfordernisse nach Abs. 2 nicht erfüllt sind, übersendet das Internationale Büro alle diesbezüglichen Mitteilungen an den Hinterleger oder Inhaber persönlich.
4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]
a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Hinterleger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen und Anschrift des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, den Antrag oder eine getrennte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.
b) Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Hinterleger oder den Inhaber als auch den Vertreter von der Eintragung nach Bst. a. Erfolgte die Bestellung in einer getrennten Mitteilung über eine Behörde, so unterrichtet das Internationale Büro auch diese Behörde von der Eintragung.
5) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters]
a) Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ersetzt die Unterschrift eines nach Abs. 4 Bst. a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des Hinterlegers oder des Inhabers.
b) Sofern in dieser Ausführungsordnung nicht ausdrücklich eine Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung sowohl an den Hinterleger oder Inhaber als auch an den Vertreter verlangt wird, richtet das Internationale Büro alle Aufforderungen, Unterrichtungen oder sonstigen Mitteilungen, die in Ermangelung eines Vertreters an den Hinterleger oder Inhaber gesandt werden müssten, an den nach Abs. 4 Bst. a eingetragenen Vertreter; jede Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung, die auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtet wird, hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtet worden.
c) Jede von dem nach Abs. 4 Bst. a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sei sie vom Hinterleger oder vom Inhaber an das Büro gerichtet worden.
6) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]
a) Jede Eintragung nach Abs. 4 Bst. a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom Hinterleger, vom Inhaber oder vom Vertreter unterzeichneten Mitteilung beantragt wird. Die Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter bestellt wird oder wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen und vom neuen Inhaber der internationalen Registrierung kein Vertreter bestellt worden ist.
b) Vorbehaltlich des Bst. c ist die Löschung ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mitteilung beim Internationalen Büro wirksam.
c) Wird die Löschung vom Vertreter beantragt, so wird sie ab dem früheren der folgenden Daten wirksam:
i) dem Datum des Eingangs einer Mitteilung beim Internationalen Büro über die Bestellung eines neuen Vertreters;
ii) dem Datum, an dem eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Vertreters auf Löschung der Eintragung abläuft.
Bis zum Datum des Wirksamwerdens der Löschung richtet das Internationale Büro alle in Abs. 5 Bst. b genannten Mitteilungen sowohl an den Hinterleger oder den Inhaber als auch an den Vertreter.
d) Das Internationale Büro unterrichtet nach Eingang eines vom Vertreter gestellten Antrags auf Löschung den Hinterleger oder den Inhaber entsprechend und fügt der Unterrichtung Kopien aller Mitteilungen bei, die in den sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Unterrichtung an den Vertreter übersandt worden sind oder die das Internationale Büro in diesem Zeitraum vom Vertreter erhalten hat.
e) Sobald der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Löschung bekannt ist, unterrichtet das Internationale Büro den Vertreter, dessen Eintragung gelöscht worden ist, den Hinterleger oder den Inhaber, und, wenn die Bestellung des Vertreters über eine Behörde eingereicht worden ist, diese Behörde über die Löschung und das Datum des Wirksamwerdens.
Regel 4
Berechnung der Fristen
1) [Nach Jahren bemessene Fristen] Jede nach Jahren bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen, und endet der Februar des massgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar.
2) [Nach Monaten bemessene Fristen] Jede nach Monaten bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.
3) [In Tagen bemessene Fristen] Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.
4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder eine Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist] Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, ungeachtet der Abs. 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit geöffnet ist.
5) [Angabe des Datums des Ablaufs] Das Internationale Büro gibt in allen Fällen, in denen es eine Frist setzt, das Datum des Ablaufs der entsprechenden Frist nach den Abs. 1 bis 3 an.
Regel 5
Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen20
1) [Durch einen Postdienst übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und über einen Postdienst versandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,
i) dass die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist aufgegeben wurde oder dass die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Postdienstes aufgegeben worden ist, nachdem der Postdienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war;
ii) dass die Mitteilung mit Einschreiben aufgegeben wurde, oder Einzelheiten der Versendung im Zeitpunkt der Aufgabe vom Postdienst eingetragen worden sind und
iii) dass in den Fällen, in denen die Post üblicherweise in keiner Versandart innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, die Mitteilung in einer Versandart, mit der sie üblicherweise innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, oder mit Luftpost befördert wurde.
2) [Durch einen Zustelldienst übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Zustelldienst übersandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,
i) dass die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist übersandt wurde oder dass die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Zustelldienstes übersandt wurde, wenn der Zustelldienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war, und
ii) dass Einzelheiten der Versendung zum Zeitpunkt der Aufgabe vom Zustelldienst eingetragen worden sind.
3) [Elektronisch übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und elektronisch eingereicht wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass das Fristversäumnis durch eine Störung der elektronischen Nachrichtenübermittlung mit dem Internationalen Büro oder eine Störung mit Auswirkung auf die elektronische Nachrichtenübermittlung am Ort des Beteiligten infolge aussergewöhnlicher Umstände, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, verursacht wurde und dass die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme der elektronischen Nachrichtenübermittlung vorgenommen wurde.21
4) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Abs. 1, 2 oder 3 bezeichnete Nachweis und die Mitteilung oder gegebenenfalls eine Abschrift davon spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist beim Internationalen Büro eingehen.22
5) [Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung] Erhält das Internationale Büro ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 4 des Abkommens, in Art. 3 Abs. 4 des Protokolls und in Regel 24 Abs. 6 Bst. b vorgesehenen Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, dass der verspätete Eingang auf die in Abs. 1, 2 oder 3 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Abs. 1, 2 oder 3 und Abs. 4 Anwendung.23
Regel 5bis24
Weiterbehandlung
1) [Antrag]
a) Hat ein Hinterleger oder Inhaber eine der in den Regeln 11 Abs. 2 und 3, 20bis Abs. 2, 24 Abs. 5 Bst. b, 26 Abs. 2, 34 Abs. 3 Bst. c Ziff. iii und 39 Abs. 1 angegebenen oder genannten Fristen nicht eingehalten, so behandelt das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, die betreffende Zahlung oder den betreffenden Antrag dennoch weiter, wenn
i) ein dahin gehender vom Hinterleger oder Inhaber unterschriebener Antrag auf dem amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro eingereicht wird und
ii) innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum, an dem die betreffende Frist abgelaufen ist, der Antrag eingeht, die im Gebührenverzeichnis angegebene Gebühr entrichtet wird und zusammen mit dem Antrag alle Erfordernisse, für welche die betreffende Frist gil
t, erfüllt werden.
b) Ein Antrag, der Bst. a Ziff. i und ii nicht erfüllt, wird nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.
2) [Eintragung und Mitteilung] Das Internationale Büro trägt jede Weiterbehandlung in das internationale Register ein und teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.
Regel 625
Sprachen
1) [Internationales Gesuch]
a) Das internationale Gesuch ist je nach Vorschrift der Ursprungsbehörde in Englisch, Französisch oder Spanisch abzufassen, wobei die Ursprungsbehörde dem Hinterleger die Wahl zwischen Englisch, Französisch und Spanisch freistellen kann.
2) [Andere Mitteilungen als internationale Gesuche] Mitteilungen über ein internationales Gesuch oder eine internationale Registrierung sind, vorbehältlich der Regel 17 Abs. 2 Ziff. v und Abs. 3, wie folgt abzufassen:
i) in Englisch, Französisch oder Spanisch, wenn die Mitteilung vom Hinterleger oder vom Inhaber oder von einer Behörde an das Internationale Büro gerichtet ist;
ii) in der nach Regel 7 Abs. 2 anwendbaren Sprache, wenn die Mitteilung aus der Erklärung über die beabsichtigte Benutzung einer Marke besteht, die dem internationalen Gesuch nach Regel 9 Abs. 5 Bst. f oder der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Abs. 3 Bst. b Ziff. i beigefügt ist;
iii) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom Internationalen Büro an eine Behörde gerichtete Benachrichtigung handelt, es sei denn, diese Behörde hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass alle derartigen Benachrichtigungen in Englisch abzufassen sind oder in Französisch abzufassen sind oder in Spanisch abzufassen sind; betrifft die Mitteilung des Internationalen Büros die Eintragung einer internationalen Registrierung in das internationale Register, so ist in der Mitteilung anzugeben, in welcher Sprache das entsprechende internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist;
iv) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom Internationalen Büro an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtete Benachrichtigung handelt, es sei denn, dieser Hinterleger oder Inhaber hat den Wunsch geäussert, alle derartigen Benachrichtigungen in Englisch oder in Französisch oder in Spanisch zu erhalten.
3) [Eintragung und Veröffentlichung]
a) Die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung der internationalen Registrierung und aller Angaben, die aufgrund dieser Ausführungsordnung in Bezug auf die internationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, sind in Englisch, Französisch und Spanisch abzufassen. In der Eintragung und in der Veröffentlichung der internationalen Registrierung ist die Sprache anzugeben, in der das internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist.
b) Wird eine erste nachträgliche Benennung in Bezug auf eine internationale Registrierung vorgenommen, die aufgrund früheren Fassungen dieser Regel nur in Französisch oder nur in Englisch und Französisch veröffentlicht worden ist, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der Veröffentlichung dieser nachträglichen Benennung im Blatt entweder die internationale Registrierung in Englisch und Spanisch und veröffentlicht sie erneut in Französisch oder es veröffentlicht die internationale Registrierung in Spanisch und veröffentlicht sie erneut in Englisch und Französisch. Diese nachträgliche Benennung ist in Englisch, Französisch und Spanisch in das internationale Register einzutragen.
4) [Übersetzung]
a) Die für die Mitteilungen nach Abs. 2 Ziff. iii und iv und die Eintragungen und Veröffentlichungen nach Abs. 3 erforderlichen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro gefertigt. Der Hinterleger beziehungsweise der Inhaber kann dem internationalen Gesuch oder einem Antrag auf Eintragung einer nachträglichen Benennung oder einer Änderung einen Übersetzungsvorschlag für jeden im internationalen Gesuch oder im Antrag enthaltenen Text beifügen. Wird der Übersetzungsvorschlag vom Internationalen Büro nicht für richtig befunden, so wird er vom Internationalen Büro berichtigt, nachdem der Hinterleger oder der Inhaber aufgefordert worden ist, innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.
b) Ungeachtet des Bst. a übersetzt das Internationale Büro die Marke nicht. Gibt der Hinterleger oder der Inhaber in Übereinstimmung mit Regel 9 Abs. 4 Bst. b Ziff. iii oder Regel 24 Abs. 3 Bst. c eine oder mehrere Übersetzungen der Marke an, so wird die Richtigkeit dieser Übersetzungen vom Internationalen Büro nicht geprüft.
Regel 7
Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
1) Aufgehoben26
2) [Absicht die Marke zu benutzen] Verlangt eine Vertragspartei als eine nach dem Protokoll benannte Vertragspartei eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke, so notifiziert sie dem Generaldirektor dieses Erfordernis. Verlangt diese Vertragspartei, dass die Erklärung vom Hinterleger selbst zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Formblatt vorzunehmen ist, so hat die Notifikation eine diesbezüglich Aussage zu enthalten und den genauen Wortlaut der erforderlichen Erklärung anzugeben. Verlangt die Vertragspartei ferner, dass die Erklärung in Englisch, Französisch oder Spanisch abgefasst wird, so ist die verlangte Sprache in der Notifikation anzugeben.27
3) [Notifikation]
a) Notifikationen nach Abs. 2 können von der Vertragspartei zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitreittsurkunde zu dem Protokoll vorgenommen werden; das Datum des Wirksamwerdens der Notifikation ist dasselbe wie das Datum des Inkrafttretens des Protokolls für die Vertragspartei, welche die Notofikation vorgenommen hat. Die Notifikation kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; in diesem Fall wird sie drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor oder zu einem in der Notifikation angegebenen späteren Datum in Bezug auf internationale Registrierungen mit demselben oder einem späteren Datum ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifikation wirksam.28
b) Notifikationen nach Abs. 2 können jederzeit zurückgenommen werden. Die Rücknahmeanzeige ist an den Generaldirektor zu richten. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Rücknahmeanzeige beim Generaldirektor oder an einem in der Anzeige angegebenen späteren Datum wirksam.29
Kapitel 2
Internationale Gesuche
Regel 8
Mehrere Hinterleger
1) [Zwei oder mehr Hinterleger, die ausschliesslich nach dem Abkommen oder sowohl nach dem Abkommen als auch nach dem Protokoll hinterlegen] Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Abkommen oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll massgebend sind, gemeinsam einreichen, wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und für jeden von ihnen das in Art. 1 Abs. 3 des Abkommens bezeichnete Ursprungsland dasselbe ist.
2) [Zwei oder mehr Hinterleger, die ausschliesslich nach dem Protokoll hinterlegen] Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Protokoll massgebend ist, gemeinsam einreichen, wenn das Basisgesuch von ihnen gemeinsam eingereicht worden ist oder wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und jeder von ihnen berechtigt ist, im Hinblick auf die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein internationales Gesuch nach Art. 2 Abs. 1 des Protokolls einzureichen.
Regel 9
Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
1) [Einreichung] Das internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde beim Internationalen Büro einzureichen.
2) [Formblatt und Unterschrift]
a) Das internationale Gesuch ist auf dem amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen.
b) Das internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde und, falls die Ursprungsbehörde dies verlangt, auch vom Hinterleger zu unterschreiben. Verlangt die Ursprungsbehörde nicht, lässt es aber zu, dass der Hinterleger das internationale Gesuch unterschreibt, so kann der Hinterleger das internationale Gesuch unterschreiben.
3) [Gebühren] Die für das internationale Gesuch geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind nach den Regeln 10, 34 und 35 zu entrichten.
4) [Inhalt des internationalen Gesuchs]30
a) Das internationale Gesuch muss Folgendes enthalten oder angeben:31
i) den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen des Hinterlegers,32
ii) die nach den Verwaltungsvorschriften angegebene Anschrift des Hinterlegers,33
iii) gegebenenfalls den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift des Vertreters,34
iv) falls der Hinterleger sich aufgrund der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen wünscht, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, zusammen mit der Angabe des Namens der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, und des Datums sowie, falls vorhanden, die Nummer dieser Anmeldung und, falls sich die frühere Anmeldung nicht auf alle in dem internationalen Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen bezieht, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die frühere Anmeldung bezieht,35
v) eine Wiedergabe der Marke, die in das dafür vorgesehene Feld im amtlichen Formblatt passen muss; die Wiedergabe muss deutlich und in Schwarzweiss oder in Farbe sein, je nachdem, ob die Wiedergabe in dem Basisgesuch oder der Basiseintragung in Schwarzweiss oder in Farbe ist,
vi) falls der Hinterleger wünscht, dass die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, eine dahin gehende Erklärung,
vii) falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht wird, oder der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beanspruchen möchte und die im Basisgesuch oder der Basiseintragung enthaltene Marke in Farbe ist, die Angabe, dass Farbe beansprucht wird, und die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung in Worten und, falls die unter Ziff. v eingereichte Wiedergabe in Schwarzweiss ist, eine Wiedergabe der Marke in Farbe,36
viibis) falls die Marke, die Gegenstand des Basisgesuchs oder der Basiseintragung ist, aus einer Farbe oder einer Kombination von Farben an sich besteht, eine dahingehende Angabe,37
viii) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf eine dreidimensionale Marke bezieht, die Angabe "three-dimensional mark"/"marque tridimensionnelle" ("dreidimensionale Marke"),
ix) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf ein Hörzeichen bezieht, die Angabe "sound mark"/"marque sonore" ("Hörzeichen"),
x) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf eine Kollektivmarke, eine Gütermarke oder eine Garantiemarke bezieht, eine dahin gehende Angabe,
xi) falls das Basisgesuch oder die Basiseintragung eine Beschreibung der Marke in Worten enthält und der Hinterleger die Beschreibung aufzunehmen wünscht oder die Ursprungsbehörde die Aufnahme der Beschreibung verlangt, diese Beschreibung; liegt diese Beschreibung in einer anderen Sprache als der des internationalen Gesuchs vor, so ist sie in der Sprache des internationalen Gesuchs abzufassen,38
xii) falls die Marke insgesamt oder teilweise aus anderen als lateinischen Schriftzeichen oder aus anderen als arabischen oder römischen Zahlen besteht, eine Transliteration der Schriftzeichen in lateinische Schriftzeichen und der Zahlen in arabische Zahlen; die Transliteration in lateinische Schriftzeichen hat sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs zu richten,
xiii) die Namen der Waren und Dienstleistungen, für die um internationale Registrierung der Marke nachgesucht wird, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse vorangestellt und jede Gruppe in der Reihenfolge der Klassen der Klassifikation angeordnet wird; die Waren und Dienstleistungen sind in genauen Begriffen anzugeben, vorzugsweise unter Verwendung der Wörter aus dem alphabetischen Verzeichnis der genannten Klassifikation; das internationale Gesuch kann Einschränkungen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien enthalten; die Einschränkung in Bezug auf einzelne Vertragsparteien kann unterschiedlich sein,39
xiv) den Betrag der gezahlten Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des geforderten Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder Auftraggebers der Zahlung und40
xv) die benannten Vertragsparteien.41
b) Das internationale Gesuch kann ferner Folgendes enthalten:42
i) falls der Hinterleger eine natürliche Person ist, eine Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Hinterleger ist;
ii) falls der Hinterleger eine juristische Person ist, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie über den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen Recht die juristische Person gegründet wurde;
iii) falls die Marke ganz oder teilweise aus einem oder mehreren Worten besteht, die übersetzt werden können, eine Übersetzung dieses Wortes oder dieser Worte ins Englische, Französische und Spanische oder in eine oder zwei dieser Sprachen;43
iv) falls der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht, für jede Farbe eine in Worten ausgedrückte Angabe der wesentlichen Teile der Marke, die in dieser Farbe gehalten sind;
v) falls der Hinterleger auf den Schutz eines Bestandteils der Marke verzichten möchte, einen dahingehenden Hinweis und die Angabe des Bestandteils oder der Bestandteile, bei welchen auf Schutz verzichtet wird.44
5) [Zusätzlicher Inhalt eines internationalen Gesuchs]
a) Ein internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Abkommen oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll massgebend ist, muss die Nummer und das Datum der Basiseintragung und eine der folgenden Angaben enthalten:
i) dass der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet des Vertragsstaates hat, dessen Behörde die Ursprungsbehörde ist, oder
ii) wenn der Hinterleger keine derartige Niederlassung in einem Vertragsstaat des Abkommens hat, dass er einen Wohnsitz im Gebiet des Staates hat, dessen Behörde die Ursprungsbehörde ist, oder
iii) wenn der Hinterleger keine derartige Niederlassung oder keinen Wohnsitz in dem Gebiet eines Vertragsstaates des Abkommens hat, dass er Angehöriger des Staates ist, dessen Behörde die Ursprungsbehörde ist.
b) Ein internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Protokoll massgebend ist, muss die Nummer und das Datum des Basisgesuchs oder der Basiseintragung und eine oder mehrere der folgenden Angaben enthalten:
i) wenn die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein Staat ist, dass der Hinterleger ein Angehöriger dieses Staates ist;
ii) wenn die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, eine Organisation ist, den Namen des Mitgliedsstaates dieser Organisation, dessen Angehöriger der Hinterleger ist;
iii) dass der Hinterleger einen Wohnsitz im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist;
iv) dass der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist.
c) Wenn die nach Abs. 4 Bst. a Ziff. ii angegebene Anschrift des Hinterlegers nicht in dem Gebiet der Vertragspartei ist, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, und wenn nach Bst. a Ziff. i oder Ziff. ii oder Bst. b Ziff. iii oder Ziff. iv angegeben worden ist, dass der Hinterleger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung im Gebiet dieser Vertragspartei hat, muss dieser Wohnsitz oder die Anschrift dieser Niederlassung im internationalen Gesuch angegeben werden.
d) Das internationale Gesuch muss eine Erklärung der Ursprungsbehörde enthalten, die Folgendes bestätigt:
i) das Datum, an dem der Antrag des Hinterlegers um Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist oder nach Regel 11 Abs. 1 bei ihr als eingegangen gilt,
ii) dass der in dem internationalen Gesuch genannte Hinterleger und der Inhaber der Basiseintragung dieselbe Person ist,
iii) dass jede in Abs. 4 Bst. a Ziff. viibis bis xi genannte und im internationalen Gesuch gemachte Angabe auch im Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung gemacht wurde,
iv) dass die Marke, die Gegenstand des internationalen Gesuchs ist, dieselbe ist wie im Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung,
v) dass, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht wird, derselbe Anspruch in das internationale Gesuch aufgenommen wird, oder, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im internationalen Gesuch beansprucht wird, ohne im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht worden zu sein, die Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung tatsächlich in der beanspruchten Farbe oder Farbkombination ist, und
vi) dass die im internationalen Gesuch angegebenen Waren und Dienstleistungen von dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung erfasst sind.
e) Stützt sich das internationale Gesuch auf zwei oder mehr Basisgesuche oder Basiseintragungen, so gilt die unter Bst. d genannte Erklärung als auf alle jene Basisgesuche oder Basiseintragungen anwendbar.
f) Enthält das internationale Gesuch die Benennung einer Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Abs. 2 vorgenommen hat, so muss das internationale Gesuch auch eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke in dem Gebiet dieser Vertragspartei enthalten; die Erklärung wird als Teil der Benennung der Vertragspartei betrachtet, die sie verlangt, und ist, wie von der Vertragspartei verlangt,
i) entweder von dem Hinterleger selbst zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Formblatt einzureichen, oder
ii) in das internationale Gesuch aufzunehmen.
g) Enthält ein internationales Gesuch die Benennung einer Vertragsorganisation, so kann es auch die folgenden Angaben enthalten:
i) falls der Hinterleger nach dem Recht dieser Vertragsorganisation den Zeitrang einer oder mehrerer älterer Marken beansprucht, die in einem oder für einen Mitgliedstaat dieser Organisation eingetragen sind, eine dahin gehende Erklärung, in welcher der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten angegeben werden, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, das Datums des Wirksamwerdens der betreffenden Registrierung, die Nummer der betreffenden Registrierung und die Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist. Diese Angaben sind dem internationalen Gesuch auf einem amtlichen Formblatt beizufügen.
ii) wenn der Hinterleger nach dem Recht der Vertragsorganisation zusätzlich zu der Sprache des internationalen Gesuches eine zweite Arbeitssprache vor der Behörde der Vertragsorganisation angeben muss, die Angabe dieser zweiten Sprache.45
6) [Aufgehoben]46
7) [Aufgehoben]47
Regel 10
Gebühren für das internationale Gesuch
1) [Internationale Gesuche, für die ausschliesslich das Abkommen massgebend ist] Für ein internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Abkommen massgebend ist, ist die Zahlung der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses angegebenen Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind in zwei Raten für jeweils zehn Jahre zu entrichten. Auf die Zahlung der zweiten Rate findet Regel 30 Anwendung.
2) [Internationale Gesuche, für die ausschliesslich das Protokoll massgebend ist] Für ein internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Protokoll massgebend ist, ist die Zahlung der unter Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und/oder individuellen Gebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind für zehn Jahre zu entrichten.
3) [Internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll massgebend sind] Für internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll massgebend sind, ist die Zahlung der unter Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls individuellen Gebühr und Zusatzgebühr erforderlich. Auf die nach dem Abkommen benannten Vertragsparteien findet Abs. 1 Anwendung. Auf die nach dem Protokoll benannten Vertragsparteien findet Abs. 2 Anwendung.
Regel 11
Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
1) [Vorzeitiger Antrag an die Ursprungsbehörde]
a) Geht bei der Ursprungsbehörde ein Antrag ein, ein internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Abkommen massgebend ist, beim Internationalen Büro einzureichen, bevor die Marke, auf die in dem Antrag Bezug genommen wird, im Register der betreffenden Behörde eingetragen ist, so gilt dieser Antrag für die Zwecke des Art. 3 Abs. 4 des Abkommens als bei der Ursprungsbehörde am Tag der Eintragung der Marke im Register der betreffenden Behörde eingegangen.
b) Geht vorbehältlich des Bst. c bei der Ursprungsbehörde ein Antrag ein, ein internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll massgebend sind, beim Internationalen Büro einzureichen, bevor die Marke, auf die in dem Antrag Bezug genommen wird, im Register der betreffenden Behörde eingetragen ist, so wird das internationale Gesuch als internationales Gesuch behandelt, für das ausschliesslich das Protokoll massgebend ist, und die Ursprungsbehörde streicht die Benennung jeder durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebundenen Vertragspartei.48
c) Ist der unter Bst. b genannte Antrag von einem ausdrücklichen Antrag begleitet, das internationale Gesuch nach Eintragung der Marke im Register der Ursprungsbehörde als ein internationales Gesuch zu behandeln, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll massgebend sind, so streicht die betreffende Behörde die Benennung jeder durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebundenen Vertragspartei nicht, und der Antrag auf Einreichung des internationalen Gesuchs gilt für die Zwecke des Art. 3 Abs. 4 des Abkommens und des Art. 3 Abs. 4 des Protokolls als bei der betreffenden Behörde am Tag der Eintragung der Marke in das Register dieser Behörde eingegangen.49
2) [Vom Hinterleger zu behebende Mängel]
a) Enthält das internationale Gesuch nach Auffassung des Internationalen Büros andere als die in den Abs. 3, 4 und 6 und in den Regeln 12 und 13 genannten Mängel, so teilt es dem Hinterleger den Mangel mit und benachrichtigt gleichzeitig die Ursprungsbehörde.
b) Diese Mängel können vom Hinterleger innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird ein Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig den Hinterleger und die Ursprungsbehörde.
3) [Von dem Hinterleger oder der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel]
a) Sind ungeachtet des Abs. 2 die nach Regel 10 zu entrichtenden Gebühren von der Ursprungsbehörde an das Internationale Büro entrichtet worden und liegt der eingegangene Gebührenbetrag nach Auffassung des Internationalen Büros unter dem erforderlichen Betrag, so teilt es dies gleichzeitig der Ursprungsbehörde und dem Hinterleger mit. Der Fehlbetrag wird in der Mitteilung angegeben.
b) Der Fehlbetrag kann von der Ursprungsbehörde oder vom Hinterleger innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung durch das Internationale Büro entrichtet werden. Wird der Fehlbetrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum entrichtet, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig die Ursprungsbehörde und den Hinterleger.
4) [Von der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel]
a) Wenn das Internationale Büro
i) feststellt, dass das internationale Gesuch die Erfordernisse der Regel 2 nicht erfüllt oder nicht auf dem nach Regel 9 Abs. 2 Bst. a vorgeschriebenen amtlichen Formblatt eingereicht worden ist,50
ii) feststellt, dass das internationale Gesuch einen der in Regel 15 Abs. 1 genannten Mängel aufweist,51
iii) der Auffassung ist, dass das internationale Gesuch Mängel aufweist, die sich auf die Berechtigung des Hinterlegers zur Einreichung eines internationalen Gesuchs beziehen,
iv) der Auffassung ist, dass das internationale Gesuch Mängel aufweist, die sich auf die in Regel 9 Abs. 5 Bst. d genannte Erklärung der Ursprungsbehörde beziehen,52
v) [Aufgehoben]53
vi) feststellt, dass das internationale Gesuch nicht von der Ursprungsbehörde unterschrieben ist, oder54
vii) feststellt, dass das internationale Gesuch nicht das Datum und die Nummer des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung enthält, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.55
b) Mängel dieser Art können von der Ursprungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird ein Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro ihn mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig die Ursprungsbehörde und den Hinterleger.
5) [Erstattung von Gebühren] Gilt das internationale Gesuch nach Abs. 2 Bst. b, Abs. 3 oder Abs. 4 Bst. b als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für das Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 1.1.1, 2.1.1 oder 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.
6) [Andere Mängel in bezug auf die Benennung einer Vertragspartei nach dem Protokoll]
a) Geht ein internationales Gesuch nach Art. 3 Abs. 4 des Protokolls beim Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten nach Eingang desselben internationalen Gesuchs bei der Ursprungsbehörde ein, und ist das Internationale Büro der Auffassung, dass eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke nach Regel 9 Abs. 5 Bst. f erforderlich ist, diese jedoch fehlt oder den geltenden Erfordernissen nicht entspricht, so teilt das Internationale Büro dies umgehend und gleichzeitig dem Hinterleger und der Ursprungsbehörde mit.56
b) Die Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke gilt als zusammen mit dem internationalen Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen, wenn die fehlende oder berichtigte Erklärung beim Internationalen Büro innerhalb des unter Bst. a genannten Zeitraums von zwei Monaten eingeht.
c) Das internationale Gesuch gilt als ohne die Benennung einer Vertragspartei hinterlegt, für welche eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke erforderlich ist, wenn die fehlende oder berichtigte Erklärung nach Ablauf des unter Bst. b genannten Zeitraums von zwei Monaten eingeht. Das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Hinterleger und der Ursprungsbehörde mit, erstattet die für diese Vertragspartei bereits entrichtete Benennungsgebühr und weist darauf hin, dass die Benennung dieser Vertragspartei als nachträgliche Benennung nach Regel 24 erfolgen kann, sofern dieser Benennung die erforderliche Erklärung beigefügt ist.
7) [Internationales Gesuch, das nicht als solches betrachtet wird] Wird das internationale Gesuch vom Hinterleger unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht oder entspricht es nicht dem Erfordernis der Regel 6 Abs. 1, so wird das internationale Gesuch nicht als solches betrachtet und wird an den Absender zurückgesandt.
Regel 12
Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
1) [Klassifikationsvorschlag]
a) Sind nach Auffassung des Internationalen Büros die Erfordernisse der Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. xiii nicht erfüllt, so unterbreitet das Internationale Büro für die Klassifikation und Gruppierung einen eigenen Vorschlag, übersendet der Ursprungsbehörde eine Mitteilung über seinen Vorschlag und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
b) In der Mitteilung wird gegebenenfalls auch der Betrag der aufgrund der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung fälligen Gebühren angegeben.
2) [Von dem Vorschlag abweichende Stellungnahme] Die Ursprungsbehörde kann dem Internationalen Büro innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Vorschlag eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung übermitteln.
3) [Anmahnung bezüglich des Vorschlags] Hat die Ursprungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der in Abs. 1 Bst. a genannten Mitteilung keine Stellungnahme zu der Klassifikation und Gruppierung übermittelt, so übersendet das Internationale Büro der Ursprungsbehörde und dem Hinterleger eine Mitteilung, in welcher der Vorschlag wiederholt wird. Die in Abs. 2 genannte Frist von drei Monaten bleibt von der Übersendung einer solchen Mitteilung unberührt.
4) [Zurücknahme des Vorschlags] Nimmt das Internationale Büro aufgrund der nach Abs. 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag zurück, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
5) [Änderung des Vorschlags] Ändert das Internationale Büro aufgrund der nach Abs. 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger über diese Änderung und die sich daraus ergebenden Änderungen des in Abs. 1 Bst. b angegebenen Betrags.
6) [Bestätigung des Vorschlags] Bestätigt das Internationale Büro ungeachtet der in Abs. 2 genannten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
7) [Gebühren]
a) Ist dem Internationalen Büro keine Stellungnahme nach Abs. 2 übermittelt worden, so ist der in Abs. 1 Bst. b genannte Betrag innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der in Abs. 1 Bst. a genannten Mitteilungen zu zahlen; anderenfalls gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
b) Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Abs. 2 übermittelt worden, so ist der in Abs. 1 Bst. b oder gegebenenfalls in Abs. 5 genannte Betrag innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros über die Änderung oder Bestätigung seines Vorschlags nach Abs. 5 beziehungsweise Abs. 6 zu zahlen; anderenfalls gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
c) Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Abs. 2 übermittelt worden und nimmt das Internationale Büro aufgrund dieser Stellungnahme seinen Vorschlag nach Abs. 4 zurück, so wird der in Abs. 1 Bst. b genannte Betrag nicht fällig.
8) [Erstattung der Gebühren] Gilt das internationale Gesuch nach Abs. 7 als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für dieses Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 1.1.1, 2.1.1 oder 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.
9) [Klassifikation in der Eintragung] Vorbehaltlich der Übereinstimmung des internationalen Gesuchs mit den sonstigen massgeblichen Erfordernissen wird die Marke mit der Klassifikation und Gruppierung eingetragen, die das Internationale Büro für richtig erachtet.
Regel 13
Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
1) [Mitteilung von Mängeln durch das Internationale Büro an die Ursprungsbehörde] Ist das Internationale Büro der Auffassung, dass Waren oder Dienstleistungen im internationalen Gesuch mit einem Begriff angegeben sind, der für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise unverständlich oder sprachlich unrichtig ist, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger. Das Internationale Büro kann in derselben Mitteilung einen Ersatzbegriff oder die Streichung des Begriffs vorschlagen.
2) [Frist für die Behebung von Mängeln]
a) Die Ursprungsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Abs. 1 genannten Mitteilung einen Vorschlag zur Behebung des Mangels machen.
b) Wird innerhalb der unter Bst. a angegebenen Frist ein für das Internationale Büro annehmbarer Vorschlag zur Behebung des Mangels nicht gemacht, so nimmt das Internationale Büro den Begriff wie im internationalen Gesuch angegeben in die internationale Registrierung auf, sofern die Ursprungsbehörde die Klasse angegeben hat, in die dieser Begriff eingeordnet werden soll; die internationale Registrierung hat eine Angabe dahin gehend zu enthalten, dass nach Auffassung des Internationalen Büros der angegebene Begriff für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise unverständlich oder sprachlich unrichtig ist. Ist von der Ursprungsbehörde keine Klasse angegeben worden, so streicht das Internationale Büro den betreffenden Begriff von Amts wegen, teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
Kapitel 3
Internationale Registrierungen
Regel 14
Eintragung der Marke im internationalen Register
1) [Eintragung der Marke im internationalen Register] Stellt das Internationale Büro fest, dass das internationale Gesuch den massgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Marke im internationalen Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsparteien die internationale Registrierung mit, benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung wird dem Inhaber über die Ursprungsbehörde übersendet, wenn sie dies wünscht und das Internationale Büro davon benachrichtigt hat.57
2) [Inhalt der Registrierung] Die internationale Registrierung enthält folgendes:
i) alle im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben mit Ausnahme eines Prioritätsanspruchs nach Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. iv, wenn das Datum der früheren Anmeldung mehr als sechs Monate vor dem der internationalen Registrierung liegt,
ii) das Datum der internationalen Registrierung,
iii) die Nummer der internationalen Registrierung,
iv) wenn die Marke nach der internationalen Klassifikation von Bildbestandteilen klassifiziert werden kann und sofern das internationale Gesuch keine Erklärung dahin gehend enthält, dass der Hinterleger wünscht, dass die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, die massgeblichen Klassifikationssymbole der genannten Klassifikation wie vom Internationalen Büro bestimmt,
v) für jede benannte Vertragspartei die Angabe, ob es sich um eine nach dem Abkommen oder nach dem Protokoll benannte Vertragspartei handelt.
vi) dem internationalen Gesuch gemäss Regel 9 Abs. 5 Bst. g Ziff. i beigefügte Angaben betreffend den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die eine ältere Marke, deren Zeitrang beansprucht wird, eingetragen ist, das Datum des Wirksamwerdens der Eintragung dieser älteren Marke und die Nummer der entsprechenden Registrierung.58
Regel 15
Datum der internationalen Registrierung59
1) [Mängel, die das Datum der internationalen Registrierung berühren]60
a) Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:
i) Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls seinem Vertreter in Verbindung zu treten,
ii) die benannten Vertragsparteien,61
iii) eine Wiedergabe der Marke,62
iv) die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke nachgesucht wird,63
v) [Aufgehoben]64
vi) eine Wiedergabe der Marke,
vii) die genaue Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke nachgesucht wird,
so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende Bestandteil beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile jedoch innerhalb der in Art. 3 Abs. 4 des Abkommens und Art. 3 Abs. 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist oder nach Regel 11 Abs. 1 bei der Ursprungsbehörde als eingegangen gilt.65
b) [Aufgehoben]66
2) [Datum der internationalen Registrierung in sonstigen Fällen] In allen sonstigen Fällen trägt die internationale Registrierung das nach Art. 3 Abs. 4 des Abkommens und Art. 3 Abs. 4 des Protokolls bestimmte Datum.67
Kapitel 4
Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren
Regel 16
Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Protokolls gestützt ist 68
1) [Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche und Frist für die Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist]69
a) Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b und c erster Satz des Protokolls abgegeben, so teilt die Behörde dieser Vertragspartei, vorbehältlich des Art. 9sexies Abs. 1 Bst. b des Protokolls, dem Internationalen Büro die Nummer und den Namen des Inhabers dieser internationalen Registrierung mit, wenn es bezüglich einer bestimmten internationalen Registrierung, in der diese Vertragspartei benannt worden ist, offensichtlich geworden ist, dass die Widerspruchsfrist zu spät abläuft, um eine auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung dem Internationalen Büro innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 Bst. b genannten Frist von 18 Monaten mitzuteilen.70
b) Sind zum Zeitpunkt der Übermittlung der unter Bst. a genannten Mitteilung die Daten des Beginns und des Endes der Widerspruchsfrist bekannt, so werden diese in der Benachrichtigung angegeben. Sind die Daten zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht bekannt, so werden sie dem Internationalen Büro mitgeteilt, sobald sie bekannt sind71.72
c) Findet Bst. a Anwendung und hat die dort genannte Behörde vor Ablauf der dort genannten Frist von 18 Monaten dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass die Frist zur Einlegung von Widersprüchen innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Frist von 18 Monaten abläuft und dass während dieser 30 Tage die Möglichkeit zur Einlegung von Widersprüchen besteht, so kann dem Internationalen Büro innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs eine vorläufige Schutzverweigerung, die sich auf einen innerhalb dieser 30 Tage eingelegten Widerspruch stützt, mitgeteilt werden.73
2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung] Das Internationale Büro trägt die nach Abs. 1 eingegangene Mitteilung im internationalen Register ein und übermittelt sie an den Inhaber.74
Regel 17
Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung75
1) [Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung]
a) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung kann eine Erklärung der mitteilenden Behörde mit einer Begründung für deren Auffassung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann ("vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen"), oder eine Erklärung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann, weil Widerspruch eingelegt worden ist ("vorläufige auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerung"), oder beide Erklärungen enthalten.
b) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale Registrierung; sie ist mit einem Datum zu versehen und von der mitteilenden Behörde zu unterschreiben.76
2) [Inhalt der Mitteilung] Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben:77
i) die mitteilende Behörde,
ii) die Nummer der internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit anderen Angaben, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlauben, wie zum Beispiel Wortbestandteile der Marke oder die Nummer des Basisgesuchs oder der Basiseintragung,78
iii) Aufgehoben79
iv) alle Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes,80
v) beziehen sich die Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Wiedergabe der früheren Marke zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefasst sein kann,81
vi) entweder, dass die Gründe, auf die die vorläufige Schutzverweigerung gestützt ist, alle Waren und Dienstleistungen berühren oder eine Angabe der Waren und Dienstleistungen, die von der vorläufigen Schutzverweigerung berührt beziehungsweise nicht berührt sind,82
vii) die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung oder Beschwerde gegen die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die vorläufige auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerung beziehungsweise zur Einreichung einer Erwiderung auf den Widerspruch, vorzugsweise mit einer Angabe des Datums, an dem die entsprechende Frist abläuft, und die für den Antrag auf Überprüfung, Beschwerde oder Erwiderung zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die Schutzverweigerung ausgesprochen hat.83
viii) [Aufgehoben]84
3) [Zusätzliche Erfordernisse bezüglich der Mitteilung über eine auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung] Stützt sich die vorläufige Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die Mitteilung nicht nur die in Abs. 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu enthalten; ungeachtet des Abs. 2 Ziff. v muss jedoch die mitteilende Behörde im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder der früheren Eintragung abgefasst sein können.85
4) [Eintragung; Übermittlung von Kopien der Mitteilungen] Das Internationale Büro trägt die vorläufige Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit Angabe des Datums ein, an dem die Mitteilung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Abs. 1 Bst. d als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird, und übermittelt eine Kopie hiervon an die Ursprungsbehörde, falls diese Behörde gegenüber dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es solche Kopien zu erhalten wünscht, sowie gleichzeitig an den Inhaber.86
5) [Erklärungen hinsichtlich der Möglichkeit einer Überprüfung] 87, 88
a) [Aufgehoben]89
b) [Aufgehoben]90
c) [Aufgehoben]91
d) Die Behörde einer Vertragspartei kann in einer Erklärung dem Generaldirektor mitteilen, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei
i) jede vorläufige Schutzverweigerung, die dem Internationalen Büro mitgeteilt worden ist, Gegenstand einer Überprüfung durch diese Behörde ist, unabhängig davon, ob der Inhaber eine solche Überprüfung beantragt hat, und
ii) die auf diese Überprüfung hin getroffene Entscheidung Gegenstand einer weiteren Überprüfung bei der Behörde sein kann oder dagegen bei der Behörde Rechtsmittel eingelegt werden können.92
Findet diese Erklärung Anwendung und ist die Behörde nicht in der Lage, dem Inhaber der betroffenen internationalen Registrierung diese Entscheidung unmittelbar mitzuteilen, muss die Behörde die in Regel 18ter Abs. 2 oder 3 genannte Erklärung an das Internationale Büro unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung übermitteln, ungeachtet der Tatsache, dass möglicherweise vor dieser Behörde noch nicht alle Verfahren zum Schutz der Marke abgeschlossen sind. Weitere Entscheidungen, die den Schutz der Marke berühren, sind dem Internationalen Büro nach Regel 18ter Abs. 4 zu übermitteln.93
e) Die Behörde einer Vertragspartei kann den Generaldirektor in einer Erklärung davon unterrichten, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen, von der das Internationale Büro unterrichtet worden ist, der Überprüfung durch diese Behörde nicht zugänglich ist. Findet diese Erklärung Anwendung, so gilt eine Erklärung nach Regel 18ter Abs. 2 Ziff. ii oder Abs. 3 als in einer Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen durch diese Behörde enthalten.94
6) [Aufgehoben]95
Regel 18
Nicht vorschriftsmässige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung96
1) [Nach dem Abkommen benannte Vertragspartei]
a) Eine von der Behörde einer nach dem Abkommen benannten Vertragspartei übermittelte vorläufige Schutzverweigerung wird vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet,97
i) wenn sie keine Nummer einer internationalen Registrierung enthält, es sei denn andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der internationalen Registrierung, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung bezieht,98
ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt oder
iii) wenn sie dem Internationalen Büro zu spät, d. h. wenn sie nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum zugesandt wurde, an dem die internationale Registrierung oder die im Anschluss an die internationale Registrierung erfolgte Benennung eingetragen wurde, mit der Massgabe, dass das genannte Datum dem der Versendung der Mitteilung über die internationale Registrierung oder die nachträgliche Benennung entspricht.99
b) Findet Bst. a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde davon, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt hierfür die Gründe an.100
c) Falls die Mitteilung101
i) nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche sie mitgeteilt hat, oder sonst nicht den Erfordernissen der Regel 2 oder dem Erfordernis der Regel 6 Abs. 2 entspricht,102
ii) gegebenenfalls nicht die Einzelheiten der Marke enthält, mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert (Regel 17 Abs. 2 Ziff. v und Abs. 3),
iii) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Abs. 2 Ziff. vi entspricht,103
iv) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii entspricht, oder104
v) [Aufgehoben]105
vi) gegebenenfalls nicht den Namen und die Anschrift des Widersprechenden sowie die Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, auf die sich der Widerspruch stützt (Regel 17 Abs. 3),
so trägt das Internationale Büro, ausser wenn Bst. d Anwendung findet, die vorläufige Schutzverweigerung trotzdem in das internationale Register ein. Das Internationale Büro fordert die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt hat, auf, eine berichtigte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zu übermitteln, und übermittelt Kopien der nicht vorschriftsmässigen Mitteilung und der der beteiligten Behörde zugeleiteten Aufforderung an den Inhaber.106
d) Entspricht die Mitteilung nicht den Erfordernissen der Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii, so wird die vorläufige Schutzverweigerung nicht in das internationale Register eingetragen. Wird jedoch eine berichtigte Mitteilung innerhalb der in Bst. c genannten Frist übermittelt, so gilt sie für die Zwecke von Art. 5 des Abkommens als an dem Datum dem Internationalen Büro zugeleitet, an dem die fehlerhafte Mitteilung an dieses abgesandt wurde. Wird die Mitteilung nicht entsprechend berichtigt, so wird sie nicht als eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung betrachtet. Im letzteren Fall unterrichtet das Internationale Büro gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.107
e) Falls das anwendbare Recht dies zulässt, enthält jede berichtigte Mitteilung eine Angabe über eine neue unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung eines Antrags auf Überprüfung oder einer Beschwerde gegen die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die vorläufige, auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerung beziehungsweise für die Erwiderung auf einen Widerspruch, vorzugsweise unter Angabe des Datums, an dem diese Frist abläuft.108
f) Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie jeder berichtigten Mitteilung an den Inhaber.109
2) [Nach dem Protokoll benannte Vertragspartei]
a) Abs. 1 gilt auch im Fall einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung, die von der Behörde einer nach dem Protokoll benannten Vertragspartei übermittelt wurde, mit der Massgabe, dass die in Abs. 1 Bst. a Ziff. iii genannte Frist die nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a oder, vorbehältlich des Art. 9sexies Abs. 1 Bst. b des Protokolls, die nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b oder c Ziff. ii des Protokolls geltende Frist ist.110
b) Abs. 1 Bst. a wird angewendet, um festzustellen, ob die Frist eingehalten wurde, bis zu deren Ablauf die Behörde der beteiligten Vertragspartei dem Internationalen Büro die in Art. 5 Abs. 2 Bst. c Ziff. i des Protokolls genannte Information erteilen muss. Wird die Information nach Ablauf dieser Frist erteilt, so wird sie als nicht erteilt betrachtet, und das Internationale Büro unterrichtet die beteiligte Behörde entsprechend.
c) Erfolgt die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung nach Art. 5 Abs. 2 Bst. c Ziff. ii des Protokolls, ohne dass die Erfordernisse des Art. 5 Abs. 2 Bst. c Ziff. i des Protokolls erfüllt sind, so wird sie nicht als Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung betrachtet. In diesem Fall übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung, teilt dem Inhaber und der Behörde, welche die Mitteilung übersandt hat, gleichzeitig mit, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.111
Regel 18bis112
Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei
1) [Prüfung von Amts wegen abgeschlossen, Widerspruch oder Stellungnahmen durch Dritte noch möglich]
a) Eine Behörde, die keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, kann innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 des Abkommens oder Art. 5 Abs. 2 Bst. a oder b des Protokolls vorgesehenen Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass die Prüfung von Amts wegen abgeschlossen ist und die Behörde keine Gründe für eine Schutzverweigerung geltend gemacht hat, jedoch durch Dritte noch Widerspruch gegen den Schutz der Marke eingelegt oder Stellung genommen werden kann, mit der Angabe des Datums, bis zu dem solche Widersprüche oder Stellungnahmen eingelegt werden können113.
b) Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, kann dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass die Prüfung von Amts wegen abgeschlossen ist, jedoch durch Dritte noch Widerspruch gegen den Schutz der Marke eingelegt oder Stellung genommen werden kann, mit der Angabe des Datums, bis zu dem solche Widersprüche oder Stellungnahmen eingelegt werden können.
2) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien] Das Internationale Büro trägt die nach dieser Regel eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein, benachrichtigt davon den Inhaber und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines bestimmten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.
Regel 18ter114
Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei
1) [Erklärung über die Schutzgewährung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde]115 Wurden alle Verfahren vor einer Behörde vor Ablauf der in Art. 5 Abs. 2 des Abkommens oder Art. 5 Abs. 2 Bst. a, b oder c des Protokolls vorgesehenen Frist abgeschlossen und besteht für diese Behörde kein Grund für eine Schutzverweigerung, so übersendet diese Behörde schnellstmöglich und vor Ablauf dieser Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung, dass der Marke, die in der betroffenen Vertragspartei Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz gewährt wird116.
2) [Erklärung über die Schutzgewährung nach vorläufiger Schutzverweigerung] Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde eine Erklärung übermitteln, in der eine der folgenden Angaben gemacht wird:
i) dass die vorläufige Schutzverweigerung zurückgenommen wurde und der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen, für die um Schutz nachgesucht wurde, Schutz gewährt wird, oder
ii) die Waren und Dienstleistungen, für welche der Marke in der betroffenen Vertragspartei Schutz gewährt wird, es sei denn, diese Behörde übersendet eine Erklärung nach Abs. 3.
3) [Bestätigung der völligen vorläufigen Schutzverweigerung] Eine Behörde, die dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine völlige vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde und nach der Entscheidung der Behörde, die Verweigerung des Schutzes der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen zu bestätigen, eine entsprechende Erklärung übersenden.
4) [Weitere Entscheidung] Sofern nach der Übersendung einer Erklärung gemäss Abs. 2 oder 3 eine weitere Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übersenden, in der die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt wird117.
(5) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien] Das Internationale Büro trägt die nach dieser Regel eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein, benachrichtigt davon den Inhaber und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines bestimmten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.
Regel 19
Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
1) [Inhalt der Mitteilung der Ungültigerklärung] Werden die Wirkungen einer internationalen Registrierung in einer benannten Vertragspartei nach Art. 5 Abs. 6 des Abkommens oder nach Art. 5 Abs. 6 des Protokolls für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegen, so benachrichtigt die Behörde der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben:
i) die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat,
ii) die Tatsache, dass die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt,
iii) die Nummer der internationalen Registrierung,
iv) den Namen des Inhabers,
v) falls die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Ungültigkeit erklärt beziehungsweise nicht erklärt worden ist, und
vi) das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde und soweit möglich das Datum des Wirksamwerdens der Erklärung.
2) [Eintragung der Ungültigerklärung sowie Benachrichtigung des Inhabers und der betroffenen Behörde]
a) Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung zusammen mit den in der Mitteilung der Ungültigerklärung enthaltenen Angaben im internationalen Register ein und unterrichtet den Inhaber entsprechend. Das Internationale Büro benachrichtigt auch die Behörde, die die Mitteilung der Ungültigerklärung übermittelt hat, über das Datum, an dem die Ungültigerklärung im internationalen Register eingetragen wurde, falls diese Behörde den Wunsch geäussert hat, diese Benachrichtigung zu erhalten.
b) Die Ungültigerklärung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.118
Regel 20
Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers119
1) [Übermittlung von Informationen]
a) Der Inhaber einer internationalen Registrierung oder die Behörde einer Vertragspartei des Inhabers kann das Internationale Büro davon benachrichtigen, dass das Verfügungsrecht des Inhabers in Bezug auf die internationale Registrierung eingeschränkt wurde und die gegebenenfalls betroffenen Vertragsparteien angeben.
b) Die Behörde einer benannten Vertragspartei kann dem Internationalen Büro mitteilen, dass das Verfügungsrecht des Inhabers in Bezug auf die internationale Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei eingeschränkt wurde.
c) Informationen nach Bst. a oder b bestehen aus einer kurzen Übersicht über den wesentlichen Sachverhalt bezüglich dieser Einschränkung.120
2) [Teilweise oder völlige Aufhebung der Einschränkung] Wurde dem Internationalen Büro eine Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers nach Abs. 1 mitgeteilt, so teilt die Partei, welche die Information übermittelt hat, auch dem Internationalen Büro eine teilweise oder völlige Aufhebung dieser Einschränkung mit.121
3) [Eintragung]
a) Das Internationale Büro trägt die nach den Abs. 1 und 2 übermittelten Informationen im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber, die Behörde der Vertragspartei des Inhabers und die Behörden der betroffenen benannten Vertragsparteien.
b) Die nach den Abs. 1 und 2 übermittelten Informationen werden mit dem Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro eingetragen, sofern die Mitteilung den geltenden Erfordernissen entspricht.122
4) [Aufgehoben]123
Regel 20bis
Lizenzen124
1) [Antrag auf Eintragung einer Lizenz]
a) Ein Antrag auf die Eintragung einer Lizenz muss beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt vom Inhaber oder, falls die Behörde eine solche Einreichung zulässt, von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers oder der Behörde der Vertragspartei, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird, eingereicht werden.
b) Der Antrag hat Folgendes anzugeben:
i) die Nummer der betroffenen internationalen Registrierung,
ii) den Namen des Inhabers,
iii) den Namen und die Anschrift des Lizenznehmers nach den Verwaltungsvorschriften,
iv) die benannte Vertragspartei, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird,
v) dass die Lizenz für alle Waren und Dienstleistungen gewährt wird, die durch die internationale Registrierung erfasst werden, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wird, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen.
c) Der Antrag kann auch folgende Angaben enthalten:
i) ist der Lizenznehmer eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Lizenznehmer ist;
ii) ist der Lizenznehmer eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist;
iii) dass die Lizenz nur einen Teil des Gebietes einer angegebenen benannten Vertragspartei betrifft;
iv) hat der Lizenznehmer einen Vertreter, den Namen und die Anschrift des Vertreters nach den Verwaltungsvorschriften;
v) gegebenenfalls die Tatsache, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist;
vi) gegebenenfalls die Laufzeit der Lizenz.
d) Der Antrag ist vom Inhaber oder der Behörde, über die er eingereicht wird, zu unterschreiben.125
2) [Nicht vorschriftsmässiger Antrag]
a) Entspricht der Antrag auf Eintragung einer Lizenz nicht den Erfordernissen des Abs. 1 Bst. a, b und d, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.
b) Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros über den Mangel behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag auf Eintragung einer Lizenz von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren.126
3) [Eintragung und Mitteilung]
a) Entspricht der Antrag den Erfordernissen des Abs. 1 Bst. a, b und d, trägt das Internationale Büro die Lizenz sowie die im Antrag enthaltenen Angaben in das internationale Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird, mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.
b) Die Lizenz wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht.127
c) Ungeachtet des Bst. b wird die Lizenz in das internationale Register mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem die in Abs. 2 Bst. b angegebene Frist abgelaufen ist, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis eingetragen worden ist.128
4) [Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz] Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss für einen Antrag auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz.129
5) [Erklärung über die Unwirksamkeit der Eintragung einer bestimmten Lizenz]130
a) Die Behörde einer benannten Vertragspartei, die vom Internationalen Büro über die Eintragung einer Lizenz in Bezug auf diese Vertragspartei benachrichtigt wird, kann erklären, dass die Eintragung für diese Vertragspartei unwirksam ist.131
b) Die in Bst. a genannte Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
i) die Gründe für die Unwirksamkeit der Eintragung der Lizenz;
ii) wenn die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Lizenz bezieht, jene Waren und Dienstleistungen, die von der Erklärung betroffen beziehungsweise nicht betroffen sind;
iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und
iv) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.132
c) Die in Bst. a genannte Erklärung ist an das Internationale Büro vor Ablauf von 18 Monaten ab dem Datum, an dem die in Abs. 3 genannte Mitteilung an die betroffene Behörde abgesandt wurde, zu übersenden.133
d) Das Internationale Büro trägt in das internationale Register jede Erklärung ein, die nach Bst. c abgegeben wurde, und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder die Behörde den Antrag auf Eintragung der Lizenz eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend. Die Erklärung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.134
e) Jede rechtskräftige Entscheidung, die eine nach Bst. c abgegebene Erklärung betrifft, ist dem Internationalen Büro mitzuteilen, das diese in das internationale Register einträgt und die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung der Lizenz eingereicht hat, entsprechend unterrichtet.135
6) [Erklärung der Unwirksamkeit der Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in einer Vertragspartei]
a) Die Behörde einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken nicht vorgesehen ist, kann dem Generaldirektor mitteilen, dass die Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in dieser Vertragspartei unwirksam ist.
b) Die Behörde einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken vorgesehen ist, kann vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, an dem diese Vertragspartei durch das Abkommen oder das Protokoll gebunden wird, dem Generaldirektor mitteilen, dass die Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in dieser Vertragspartei unwirksam ist. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.136
Regel 21
Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
1) [Mitteilung] Hat die Behörde einer benannten Vertragspartei nach Art. 4bis Abs. 2 des Abkommens oder Art. 4bis Abs. 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung aufgrund eines unmittelbar vom Inhaber bei dieser Behörde gestellten Antrags durch eine internationale Registrierung ersetzt wurde, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes anzugeben:
i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
ii) betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen und
iii) das Anmeldedatum und die Nummer, das Eintragungsdatum und die Nummer sowie gegebenenfalls das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung, die durch die internationale Registrierung ersetzt wurde.
Die Mitteilung kann auch Angaben über andere aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung erworbenen Rechte in einer zwischen dem Internationalen Büro und der betroffenen Behörde vereinbarten Form enthalten.137
2) [Eintragung]
a) Das Internationale Büro trägt die nach Abs. 1 mitgeteilten Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.
b) Die nach Abs. 1 mitgeteilten Angaben werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.138
Regel 21bis139
Andere Sacherverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs
1) [Rechtskräftige Zurückweisung der Inanspruchnahme des Zeitrangs] Ist eine Inanspruchnahme des Zeitrangs in Bezug auf die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden, so unterrichtet die Behörde dieser Organisation das Internationalen Büro über jede rechtskräftige Entscheidung über die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Anspruchs.
2) [Inanspruchnahme des Zeitrangs nach der internationalen Registrierung] Beansprucht der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der eine Vertragsorganisation benannt wird, nach dem Recht dieser Organisation den Zeitrang einer oder mehrer älterer Marken, die in einem oder für einen Mitgliedstaat dieser Organisation eingetragen sind, direkt bei der Behörde dieser Vertragsorganisation und hat diese Behörde den Anspruch anerkannt, so hat diese Behörde das Internationale Büro hiervon zu benachrichtigen. In dieser Benachrichtigung ist Folgendes anzugeben:
i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und
ii) der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, zusammen mit dem Datum des Wirksamwerdens der Eintragung dieser älteren Marke und der Nummer der entsprechenden Registrierung.
3) [Andere Entscheidungen, die die Inanspruchnahme des Zeitrangs berühren] Die Behörde einer Vertragsorganisation unterrichtet das Internationale Büro über alle weiteren rechtskräftigen Entscheidungen, die eine im internationalen Register eingetragene Inanspruchnahme des Zeitranges berühren.
4) [Eintragung in das internationale Register] Das Internationale Büro trägt die nach den Abs. 1 bis 3 mitgeteilten Angaben in das internationale Register ein.
Regel 22
Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
1) [Mitteilung über das Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung]
a) Finden Art. 6 Abs. 3 und 4 des Abkommens und/oder Art. 6 Abs. 3 und 4 des Protokolls Anwendung, so benachrichtigt die Ursprungsbehörde davon das Internationale Büro und gibt folgendes an:
i) die Nummer der internationalen Registrierung,
ii) den Namen des Inhabers,
iii) die die Basiseintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen oder, falls die betreffende internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das nicht zu einer Eintragung geführt hat, die das Basisgesuch berührenden Tatsachen und Entscheidungen, oder, falls die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das zu einer Eintragung geführt hat, die diese Eintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen sowie das Datum des Wirksamwerdens dieser Tatsachen und Entscheidungen und,
iv) falls die genannten Tatsachen und Entscheidungen die internationale Registrierung nur in bezug auf einige der Waren und Dienstleistungen berühren, diejenigen Waren und Dienstleistungen, die von den Tatsachen und Entscheidungen berührt beziehungsweise nicht berührt werden.
b) Hat ein in Art. 6 Abs. 4 des Abkommens genanntes gerichtliches Verfahren oder ein in Art. 6 Abs. 3 Ziff. i, ii oder iii des Protokolls genanntes Verfahren vor Ablauf der Frist von fünf Jahren begonnen, hat es aber vor Ablauf dieser Frist nicht zu dem in Art. 6 Abs. 4 des Abkommens genannten rechtskräftigen Urteil oder zu der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Protokolls geführt, so teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat und so bald wie möglich nach Ablauf der genannten Frist, dies dem Internationalen Büro mit.
c) Sobald das unter Bst. b genannte gerichtliche oder sonstige Verfahren zu dem in Art. 6 Abs. 4 des Abkommens genannten rechtskräftigen Urteil, zu der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Bst. a Ziff. i bis iv genannten Angaben.
2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung; Löschung der internationalen Registrierung]
a) Das Internationale Büro trägt jede in Abs. 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und übermittelt eine Kopie der Mitteilung an die Behörden der benannten Vertragsparteien und an den Inhaber.
b) Wird in einer in Abs. 1 Bst. a oder c genannten Mitteilung die Löschung der internationalen Registrierung beantragt und entspricht sie den Erfordernissen dieses Absatzes, so löscht das Internationale Büro im massgeblichen Umfang die internationale Registrierung im internationalen Register.
c) Ist die internationale Registrierung nach Bst. b im internationalen Register gelöscht worden, so teilt das Internationale Büro den Behörden der benannten Vertragsparteien und dem Inhaber folgendes mit:
i) das Datum, an dem die internationale Registrierung im internationalen Register gelöscht wurde;
ii) wenn die Löschung alle Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache;
iii) wenn die Löschung nur einige der Waren und Dienstleistungen betrifft, die nach Abs. 1 Bst. a Ziff. iv angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Regel 23
Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen140
1) [Mitteilung der Teilung des Basisgesuchs oder der Zusammenführung von Basisgesuchen] Wird innerhalb der in Art. 6 Abs. 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist das Basisgesuch in zwei oder mehr Gesuche geteilt, oder werden mehrere Basisgesuche in ein einziges Gesuch zusammengeführt, so unterrichtet die Ursprungsbehörde das Internationale Büro entsprechend und gibt Folgendes an:141
i) die Nummer der internationalen Registrierung oder die Nummer des Basisgesuchs, falls die internationale Registrierung noch nicht erfolgt ist,
ii) den Namen des Inhabers oder Hinterlegers,
iii) die Nummer jedes sich aus der Teilung ergebenden Gesuchs oder die Nummer des sich aus der Zusammenführung ergebenden Gesuchs.142
2) [Eintragung und Benachrichtigung durch das Internationale Büro] Das Internationale Büro trägt die in Abs. 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und benachrichtigt die Behörden der benannten Vertragsparteien und gleichzeitig den Inhaber.
3) [Teilung oder Zusammenführung der sich aus den Basisgesuchen ergebenden Eintragungen oder der Basiseintragungen] Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für die Teilung oder Zusammenführung von Eintragungen, die sich aus dem Basisgesuch oder den Basisgesuchen während der Fünfjahresfrist nach Art. 6 Abs. 3 des Protokolls ergeben haben, und für die Teilung der Basiseintragung oder Zusammenführung von Basiseintragungen während der Fünfjahresfrist nach Art. 6 Abs. 3 des Abkommens und Art. 6 Abs. 3 des Protokolls.143
Kapitel 5
Nachträgliche Benennungen; Änderungen
Regel 24
Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
1) [Berechtigung]
a) Eine Vertragspartei kann Gegenstand einer Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung (im Folgenden als "nachträgliche Benennung" bezeichnet) sein, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Benennung nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 des Abkommens oder nach Art. 2 des Protokolls die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt.
b) Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden, so kann der Inhaber nach dem Abkommen jede Vertragspartei benennen, die durch das Abkommen gebunden ist, sofern diese Vertragsparteien nicht auch durch das Protokoll gebunden sind.144
c) Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Protokoll gebunden, so kann der Inhaber nach dem Protokoll jede Vertragspartei benennen, unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien auch durch das Abkommen gebunden sind.145
2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]
a) Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch
i) Aufgehoben146
ii) eine der Vertragsparteien nach dem Abkommen benannt sind, muss die nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht werden.
iii) Abs. 7 Anwendung findet, muss die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragsorganisation eingereicht werden.147
b) Die nachträgliche Benennung ist auf dem amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen. Wird sie von dem Inhaber eingereicht, so ist sie vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, so ist sie von der betreffenden Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, dass der Inhaber sie unterschreibt, die aber gestattet, dass der Inhaber sie auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.
3) [Inhalt]
a) Vorbehaltlich des Abs. 7 Bst. b hat die nachträgliche Benennung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:148
i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers,
iii) die Vertragspartei, die benannt worden ist,
iv) falls die nachträgliche Benennung für alle in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Waren und Dienstleistungen,
v) die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers und,
vi) falls die nachträgliche Benennung von einer Behörde eingereicht wird, das Datum, an dem diese bei der Behörde eingegangen ist.
b) Betrifft die nachträgliche Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Abs. 2 vorgenommen hat, so hat die nachträgliche Benennung ebenfalls eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke im Gebiet dieser Vertragspartei zu enthalten; auf Verlangen dieser Vertragspartei ist die Erklärung
i) vom Inhaber persönlich zu unterschreiben und auf einem der nachträglichen Benennung beigefügten gesonderten amtlichen Formblatt abzugeben oder
ii) in die nachträgliche Benennung aufzunehmen.
c) Die nachträgliche Benennung kann ausserdem Folgendes enthalten:149
i) die in Regel 9 Abs. 4 Bst. b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen,150
ii) einen Antrag, dass die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder einer Löschung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird.151
iii) wenn die nachträgliche Benennung eine Vertragsorganisation betrifft, die in Regel 9 Abs. 5 Bst. g Ziff. i genannten Angaben, die der nachträglichen Benennung auf einem gesonderten amtlichen Formblatt beizufügen sind, sowie die in Regel 9 Abs. 5 Bst. g Ziff. ii genannten Angaben.152
d) Beruht die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch, so ist der nachträglichen Benennung nach dem Abkommen eine von der Ursprungsbehörde unterschriebene Erklärung beizufügen, die bestätigt, dass sich aus diesem Gesuch eine Eintragung ergeben hat, und die das Datum und die Nummer dieser Eintragung angibt, es sei denn, das Internationale Büro hat bereits eine solche Erklärung erhalten.153
4) [Gebühren] Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.
5) [Mängel]
a) Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den geltenden Erfordernissen, so teilt vorbehaltlich des Abs. 10 das Internationale Büro diese Tatsache dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.154
b) Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so wird die nachträgliche Benennung als zurückgenommen betrachtet, und das Internationale Büro benachrichtigt davon den Inhaber und, im Fall der Einreichung der nachträglichen Benennung durch eine Behörde, gleichzeitig diese Behörde und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der unter Nummer 5.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.
c) Werden ungeachtet der Bst. a und b die Erfordernisse des Abs. 1 Bst. b oder Bst. c in Bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien nicht erfüllt, so gilt die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten, und für diese Vertragsparteien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren werden erstattet. Werden die Erfordernisse des Abs. 1 Bst. b oder c in Bezug auf keine der benannten Vertragsparteien erfüllt, so findet Bst. b Anwendung.155
6) [Datum der nachträglichen Benennung]
a) Eine vom Inhaber beim Internationalen Büro unmittelbar eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Bst. c Ziff. i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.
b) Eine von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Bst. c Ziff. i, sowie der Bst. d und e das Datum ihres Eingangs bei der betreffenden Behörde, sofern diese Benennung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum beim Internationalen Büro eingegangen ist. Geht die nachträgliche Benennung nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro ein, so trägt sie vorbehaltlich des Bst. c Ziff. i, sowie der Bst. d und e das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.156
c) Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den massgeblichen Erfordernissen und wird der Mangel innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Abs. 5 Bst. a genannten Mitteilung behoben,
i) so trägt die nachträgliche Benennung, sofern der Mangel eines der in Abs. 3 Bst. a Ziff. i, iii und iv sowie Bst. b Ziff. i genannten Erfordernisse betrifft, das Datum, an dem die Benennung berichtigt wurde, sofern die Benennung nicht von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereicht und der Mangel in der unter Bst. b genannten Frist von zwei Monaten behoben wurde; im letzteren Fall trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem sie bei der genannten Behörde eingegangen ist;
ii) so bleibt das nach Bst. a beziehungsweise Bst. b geltende Datum von einem Mangel, der andere als die in Abs. 3 Bst. a Ziff. i, iii und iv sowie Bst. b Ziff. i genannten Erfordernisse betrifft, unberührt.
d) Enthält die nachträgliche Benennung einen Antrag nach Abs. 3 Bst. c Ziff. ii, so kann sie, ungeachtet der Bst. a, b und c ein späteres Datum als das sich aus den Bst. a, b oder c ergebende tragen.157
e) Ergibt sich eine nachträgliche Benennung aus einer Umwandlung nach Abs. 7, so trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem die Benennung der Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen wurde.158
7) [Nachträgliche Benennung infolge Umwandlung]
a) Wenn die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden ist und soweit diese Benennung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist oder nach dem Recht Organisation ihre Wirkung verloren hat, kann der Inhaber der betreffenden internationalen Registrierung die Umwandlung der Benennung dieser Vertragsorganisation in die Benennung jedes Mitgliedsstaates dieser Organisation, der Vertragspartei des Abkommens und/oder des Protokolls ist, beantragen.
b) Ein Antrag auf Umwandlung nach Bst. a muss die in Abs. 3 Bst. a Ziff. i bis iii und v genannten sowie folgende Angaben enthalten:
i) die Vertragsorganisation, deren Benennung umgewandelt werden soll, und
ii) wenn die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung eines Vertragsstaates alle in Bezug auf die Benennung der Vertragsorganisation angegebenen Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche Benennung dieses Vertragsstaates nur einen Teil der in der Benennung dieser Vertragsorganisation angegebenen Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Waren und Dienstleistungen.159
8) [Eintragung und Mitteilung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die nachträgliche Benennung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Benennung im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls der Behörde mit, welche die nachträgliche Benennung eingereicht hat.160
9) [Schutzverweigerung] Die Regeln 16 bis 18ter gelten sinngemäss.161
10) [Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird] Werden die Erfordernisse des Abs. 2 Bst. a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.162
Regel 25
Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
1) [Einreichung des Antrags]
a) Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf folgendes bezieht:
i) eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in bezug auf alle oder einige Waren und Dienstleistungen und alle oder einige benannte Vertragsparteien;
ii) eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in bezug auf alle oder einige benannte Vertragsparteien;
iii) einen Verzicht in bezug auf einige benannte Vertragsparteien bezüglich aller Waren und Dienstleistungen;
iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers;163
v) die Löschung der internationalen Registrierung in bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger der Waren und Dienstleistungen.
b) Vorbehaltlich des Bst. c ist der Antrag von dem Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers einzureichen; jedoch kann der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers über die Behörde der Vertragspartei oder eine der in diesem Antrag nach Abs. 2 Bst. a Ziff. iv angegebenen Vertragsparteien eingereicht werden.164
c) Der Antrag auf Eintragung eines Verzichts oder einer Löschung kann nicht unmittelbar vom Inhaber eingereicht werden, wenn der Verzicht oder die Löschung eine Vertragspartei betrifft, für deren Benennung am Tag des Eingangs beim Internationalen Büro das Abkommen massgebend ist.165
d) Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unterschreiben. Wird er von einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, dass der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet dass der Inhaber ihn auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.166
2) [Inhalt des Antrags]
a) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung hat neben der beantragten Änderung oder Löschung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:167
i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
ii) den Namen des Inhabers, sofern die Änderung nicht den Namen oder die Anschrift des Vertreters betrifft,
iii) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung genannt wird (im Folgenden als "Erwerber" bezeichnet),168
iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 des Abkommens oder nach Art. 2 Abs. 1 des Protokolls für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt,169
v) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Ziff. iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet der nach Ziff. iv angegebenen Vertragspartei oder einer der Vertragsparteien liegt und sofern der Erwerber nicht angegeben hat, dass er Angehöriger eines Vertragsstaats oder eines Staates ist, der Mitglied einer Vertragsorganisation ist, die Anschrift der Niederlassung oder des Wohnsitzes des Erwerbers in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt,170
vi) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen und nicht alle benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers bezieht, und171
vii) die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto und die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers.
b) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung kann ebenfalls folgendes enthalten:
i) ist der Erwerber eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Erwerber ist;
ii) ist der Erwerber eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist.
c) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder einer Löschung kann auch einen Antrag enthalten, diese Eintragung vor oder nach der Eintragung einer anderen Änderung oder Löschung oder einer nachträglichen Benennung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen.172
3) [Nicht zulässiger Antrag] Eine Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung kann nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn diese Vertragspartei:
i) durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist und die in Abs. 2 Bst. a Ziff. iv genannte Vertragspartei nicht durch das Abkommen gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Abkommen gebunden ist;
ii) durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist und die in Abs. 2 Bst. a Ziff. iv genannte Vertragspartei nicht durch das Protokoll gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Protokoll gebunden ist.
4) [Mehrere Erwerber] Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so darf die Änderung nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn einer der Erwerber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft der internationalen Registrierung in bezug auf diese Vertragspartei nicht erfüllt.
Regel 26
Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
1) [Nicht vorschriftsmässiger Antrag] Erfüllt der in Regel 25 Abs. 1 Bst. a genannte Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der dort genannte Antrag auf Eintragung einer Löschung nicht die massgeblichen Erfordernisse, so teilt vorbehaltlich des Abs. 3 das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde gestellt wurde, dieser Behörde mit.
2) [Frist zur Behebung des Mangels] Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen; das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren zurück.
3) [Anträge, die nicht als solche betrachtet werden] Sind die Erfordernisse der Regel 25 Abs. 1 Bst. b oder c nicht erfüllt, so wird der Antrag nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.173
Regel 27
Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung174
1) [Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung]
a) Ist der in Regel 25 Abs. 1 Bst. a genannte Antrag in Ordnung, so trägt das Internationale Büro die Änderung oder Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Änderung wirksam wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so benachrichtigt das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung des Inhabers den Inhaber des Teils der internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer anderen als der Ursprungsbehörde innerhalb der in Art. 6 Abs. 3 des Abkommens und Art. 6 Abs. 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbehörde.175
b) Die Änderung oder die Löschung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei Antragstellung nach Regel 25 Abs. 2 Bst. c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.176
c) Ungeachtet des Bst. b wird die Änderung oder Löschung in das internationale Register mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem die in Regel 26 Abs. 2 genannte Frist abgelaufen ist, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis eingetragen worden ist; bei Antragstellung nach Regel 25 Abs. 2 Bst. c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.177
2) [Aufgehoben]178
3) [Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen] Ist dieselbe natürliche oder juristische Person aufgrund einer teilweisen Änderung des Inhabers als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder über die Behörde der Vertragspartei des Inhabers gestellt worden ist, zusammengeführt. Das Internationale Büro unterrichtet die von der Änderung betroffenen Behörden der benannten Vertragsparteien entsprechend; gleichzeitig unterrichtet es den Inhaber und, sofern der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.179
4) [Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers]
a) Die Behörde einer benannten Vertragspartei, der das Internationale Büro eine diese Vertragspartei betreffende Änderung des Inhabers mitgeteilt hat, kann erklären, dass die Änderung des Inhabers für diese Vertragspartei unwirksam ist. Diese Erklärung bewirkt, dass die betreffende internationale Registrierung für diese Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Übertragenden lautet.
b) Die unter Bst. a genannte Erklärung hat folgendes anzugeben:
i) die Gründe für die Unwirksamkeit der Änderung des Inhabers,
ii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und
iii) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.
c) Die unter Bst. a genannte Erklärung wird vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die in Bst. a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, an das Internationale Büro gesandt.180
d) Das Internationale Büro trägt jede nach Bst. c abgegebene Erklärung in das Internationale Register ein und trägt gegebenenfalls den Teil der internationalen Registrierung, der Gegenstand der betreffenden Erklärung war, als eigenständige internationale Registrierung ein und unterrichtet die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend.181
e) Jede rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich einer nach Bst. c abgegebenen Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, welches sie in das internationale Register einträgt und gegebenenfalls das internationale Register entsprechend ändert und die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.182
5) [Erklärung der Unwirksamkeit einer Einschränkung]
a) Wird die Behörde einer benannten Vertragspartei vom Internationalen Büro über eine diese Vertragspartei betreffende Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen unterrichtet, so kann sie erklären, dass die Einschränkung in der betreffenden Vertragspartei unwirksam ist. Eine solche Erklärung hat die Wirkung, dass die Einschränkung in Bezug auf diese Vertragspartei für die von der Erklärung betroffenen Waren und Dienstleistungen keine Anwendung findet.
b) In der in Bst. a genannten Erklärung ist anzugeben:
i) aus welchen Gründen die Einschränkung unwirksam ist;
ii) sofern die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Einschränkung bezieht, welche Waren und Dienstleistungen die Erklärung betrifft und welche nicht;
iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen;
iv) ob diese Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.
c) Die in Bst. a genannte Erklärung ist dem Internationalen Büro vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum, an dem die in Bst. a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde, zu übersenden.
d) Das Internationale Büro trägt jede Erklärung nach Bst. c in das internationale Register ein und unterrichtet die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, entsprechend.
e) Das Internationale Büro wird über jede rechtswirksame Entscheidung in Bezug auf eine Erklärung nach Bst. c unterrichtet; es trägt die Entscheidung in das Internationale Register ein und unterrichtet die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, entsprechend.183
Regel 28
Berichtigungen im internationalen Register
1) [Berichtigung] Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers oder einer Behörde tätig wird, der Auffassung, dass hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register entsprechend.
2) [Mitteilung] Das Internationale Büro teilt dies dem Inhaber und gleichzeitig den Behörden der benannten Vertragsparteien mit, in denen die Berichtigung wirksam ist. Ist die Behörde, die die Berichtigung beantragt hat, nicht die Behörde einer benannten Vertragspartei, in der die Berichtigung wirksam ist, so benachrichtigt das Internationale Büro zusätzlich auch jene Behörde.184
3) [Schutzverweigerung aufgrund einer Berichtigung] Jede in Abs. 2 genannte Behörde ist berechtigt, in einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung an das Internationale Büro zu erklären, dass ihrer Auffassung nach der internationalen Registrierung in der berichtigten Fassung der Schutz nicht oder nicht mehr gewährt werden kann. Art. 5 des Abkommens oder Art. 5 des Protokolls und die Regeln 16 bis 18ter finden sinngemäss Anwendung mit der Massgabe, dass die zulässige Frist für die Versendung dieser Mitteilung ab dem Absendedatum der Mitteilung über die Berichtigung an die betreffende Behörde berechnet wird.185
4) [Berichtigungsfrist] Ungeachtet des Abs. 1 kann ein Fehler, der einer Behörde zuzuschreiben ist und dessen Berichtigung die Rechte aus der internationalen Registrierung berühren würde, nur berichtigt werden, wenn innerhalb von 9 Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des Eintrags, der Gegenstand der Berichtigung ist, im internationalen Register ein Antrag auf Berichtigung beim Internationalen Büro eingeht.186
Kapitel 6
Erneuerungen
Regel 29
Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Die Tatsache, dass die in Art. 7 Abs. 4 des Abkommens und Art. 7 Abs. 3 des Protokolls genannte offiziöse Mitteilung nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung einer Frist nach Regel 30 dar.
Regel 30
Einzelheiten betreffend die Erneuerung
1) [Gebühren]
a) Die internationale Registrierung wird durch die Zahlung folgender Gebühren erneuert, die spätestens an dem Datum erfolgen muss, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist:187
i) der Grundgebühr,
ii) gegebenenfalls der Zusatzgebühr und
iii) der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter oder Ungültigerklärung in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist,188
wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.189
b) Gehen Zahlungen zum Zweck der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als drei Monate vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten sie als drei Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.
2) [Weitere Einzelheiten]190
a) Beabsichtigt der Inhaber nicht, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, zu erneuern, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register nicht einzutragen ist.
b) Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu erneuern, dass für diese Vertragspartei im internationalen Register eine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschliesslich der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register einzutragen ist.
c) Die internationale Registrierung wird für eine benannte Vertragspartei, für die eine Ungültigerklärung hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen nach Regel 19 Abs. 2 oder ein Verzicht nach Regel 27 Abs. 1 Bst. a eingetragen worden ist, nicht erneuert. Die internationale Registrierung wird in Bezug auf eine benannte Vertragspartei für diejenigen Waren und Dienstleistungen nicht erneuert, für die eine Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in dieser Vertragspartei nach Regel 19 Abs. 2 oder eine Einschränkung nach Regel 27 Abs. 1 Bst. a eingetragen worden ist.
d) Wird eine Erklärung nach Regel 18ter Abs. 2 Ziff. ii oder Abs. 4 im internationalen Register eingetragen, wird die internationale Registrierung für die betroffene benannte Vertragspartei für die Waren und Dienstleistungen, die nicht in dieser Erklärung enthalten sind, nicht erneuert, sofern der Zahlung der erforderlichen Gebühren nicht eine Erklärung des Inhabers beigefügt ist, dass die internationale Registrierung auch für diese Waren und Dienstleistungen zu erneuern ist.
e) Die Tatsache, dass die internationale Registrierung nach Bst. d nicht für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen erneuert wird, gilt nicht als Änderung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Abkommens oder des Art. 7 Abs. 2 des Protokolls. Die Tatsache, dass die internationale Registrierung nicht für alle benannten Vertragsparteien erneuert wird, gilt nicht als Änderung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Abkommens oder des Art. 7 Abs. 2 des Protokolls.
3) [Nicht ausreichende Gebühren]
a) Liegt der eingegangene Gebührenbetrag unter dem für die Erneuerung erforderlichen Gebührenbetrag, so teilt das Internationale Büro dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter umgehend mit. In der Mitteilung wird der Fehlbetrag angegeben.
b) Liegt der bei Ablauf der in Abs. 1 Bst. a genannten Frist von sechs Monaten eingegangene Gebührenbetrag unter dem nach Abs. 1 erforderlichen Betrag, so trägt das Internationale Büro, vorbehaltlich des Bst. c, die Erneuerung nicht ein, erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück und teilt dies dem Inhaber sowie gegebenenfalls dem Vertreter mit.
c) Wurde die unter Bst. a genannte Mitteilung innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der in Abs. 1 Bst. a genannten Frist von sechs Monaten abgesandt und liegt der eingegangene Gebührenbetrag bei Ablauf dieser Frist unter dem nach Abs. 1 erforderlichen Betrag, beläuft sich jedoch auf mindestens 70 v. H. dieses Betrags, so verfährt das Internationale Büro wie in Regel 31 Abs. 1 und 3 vorgesehen. Wird der erforderliche Betrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung vollständig entrichtet, so löscht das Internationale Büro die Erneuerung, teilt dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter, und den Behörden mit, denen die Erneuerung mitgeteilt worden war, und erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück.
4) [Zeitraum, für den die Erneuerungsgebühren entrichtet werden] Die für jede Erneuerung erforderlichen Gebühren werden für einen Zeitraum von zehn Jahren entrichtet, und zwar unabhängig davon, ob die internationale Registrierung in der Liste der benannten Vertragsparteien nur Vertragsparteien enthält, für deren Benennung das Abkommen massgebend ist, oder nur Vertragsparteien, für deren Benennung das Protokoll massgebend ist, oder sowohl Vertragsparteien, für deren Benennung das Abkommen massgebend ist als auch Vertragsparteien, für deren Benennung das Protokoll massgebend ist. Bei Zahlungen nach dem Abkommen gilt die Zahlung für zehn Jahre als Zahlung einer Zehnjahresrate.191
Regel 31
Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
1) [Eintragung und Erneuerungsdatum] Die Erneuerung wird im internationalen Register am Fälligkeitstag der Erneuerung eingetragen, und zwar auch dann, wenn die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren innerhalb der in Art. 7 Abs. 5 des Abkommens und Art. 7 Abs. 4 des Protokolls genannten Nachfrist entrichtet werden.
2) [Erneuerungsdatum bei nachträglichen Benennungen] Alle in der internationalen Registrierung enthaltenen Benennungen tragen unabhängig von dem Datum, an dem die Benennungen im internationalen Register eingetragen werden, dasselbe Datum.
3) [Mitteilung und Bescheinigung] Das Internationale Büro teilt die Erneuerung den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien mit und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.
4) [Mitteilung bei Nichterneuerung]192
a) Wird eine internationale Registrierung nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und den Behörden aller in der internationalen Registrierung benannten Vertragsparteien mit.
b) Wird eine internationale Registrierung in Bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und der Behörde der betreffenden Vertragspartei mit.
Kapitel 7
Blatt und Datenbank
Regel 32
Blatt
1) [Information über internationale Registrierungen]
a) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die massgeblichen Daten über:
i) die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;
ii) die nach Regel 16 Abs. 1 mitgeteilten Informationen;
iii) die nach Regel 17 Abs. 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweigerungen mit der Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach den Regeln 18bis Abs. 2 und 18ter Abs. 5 eingetragenen Erklärungen und Informationen;193
iv) die nach Regel 31 Abs. 1 eingetragenen Erneuerungen;
v) die nach Regel 24 Abs. 8 eingetragenen nachträglichen Benennungen;194
vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;
vii) die nach Regel 27 eingetragenen Änderungen des Inhabers, Beschränkungen, Verzichte sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers;
viii) die nach Regel 22 Abs. 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Abs. 1 oder Regel 34 Abs. 3 Bst. d eingetragenen Löschungen;195
ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;
x) die nach Regel 19 Abs. 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;
xi) die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 21bis, 22 Abs. 2 Bst. a, 23, 27 Abs. 3 und 4 und 40 Abs. 3 eingetragenen Informationen;196
xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen.
b) Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.
c) Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. v oder vii eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiss als auch eine Wiedergabe in Farbe.
2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt:
i) jede Notifikation nach Regel 7 oder Regel 20bis Abs. 6 und jede Erklärung nach Regel 17 Abs. 5 Bst. d oder e;197
ii) Erklärungen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b oder Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Bst. c Satz 1 des Protokolls;
iii) Erklärungen nach Art. 8 Abs. 7 des Protokolls;
iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Abs. 2 Bst. b oder Abs. 3 Bst. a;198
v) eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.199
3) Das Blatt wird auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum veröffentlicht.200
4) [Anzahl der Exemplare für die Behörden der Vertragsparteien]
a) Das Internationale Büro übersendet jeder Behörde Exemplare des Blattes. Jede Behörde hat Anspruch auf zwei kostenlose Exemplare und, falls die Anzahl der in einem bestimmten Kalenderjahr für diese Vertragspartei eingetragenen Benennungen die Zahl 2000 übersteigt, auf ein weiteres Exemplar im darauffolgenden Jahr sowie auf weitere zusätzliche Exemplare für je 1000 Benennungen, welche die Zahl von 2000 Benennungen übersteigen. Jede Vertragspartei kann jährlich dieselbe Anzahl von Exemplaren, auf die sie kostenlos Anspruch hat, zum halben Abonnementpreis beziehen.
b) Ist das Blatt in mehreren Formen erhältlich, so können die Behörden die Form wählen, in der sie die Exemplare, auf die sie Anspruch haben, zu beziehen wünschen.
Regel 33
Elektronische Datenbank
1) [Inhalt der Datenbank] Die Angaben, die sowohl im internationalen Register eingetragen als auch im Blatt nach Regel 32 veröffentlicht sind, werden in eine elektronische Datenbank eingegeben.
2) [Daten betreffend anhängige internationale Gesuche und nachträgliche Benennungen] Ist ein internationales Gesuch oder eine Benennung nach Regel 24 nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des internationalen Gesuchs oder der Benennung im internationalen Register eingetragen worden, so gibt das Internationale Büro, ungeachtet möglicher Fehler in dem eingereichten internationalen Gesuch oder der eingereichten Benennung, alle in dem internationalen Gesuch oder der Benennung enthaltenen Daten in die elektronische Datenbank ein.
3) [Zugang zur elektronischen Datenbank] Die elektronische Datenbank wird den Behörden der Vertragsparteien und gegebenenfalls gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr der Öffentlichkeit on-line oder durch andere geeignete und vom Internationalen Büro festgelegte Mittel zugänglich gemacht. Die Kosten für den Zugang werden vom Benutzer getragen. Nach Abs. 2 eingegebene Daten werden mit dem Hinweis versehen, dass das Internationale Büro noch nicht über das internationale Gesuch oder die Benennung nach Regel 24 entschieden hat.
Kapitel 8
Gebühren
Regel 34201
Gebührenbetrag und Zahlung der Gebühren
1) [Gebührenbetrag] Die Beträge der nach dem Abkommen, dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren mit Ausnahme individueller Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.
2) [Zahlungen]
a) Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können vom Hinterleger oder Inhaber oder, falls die Behörde der Vertragspartei des Inhabers den Einzug und die Weiterleitung dieser Gebühren übernommen hat und der Hinterleger oder Inhaber dies wünscht, von dieser Behörde an das Internationale Büro gezahlt werden.
b) Vertragsparteien, deren Behörde den Einzug und die Weiterleitung von Gebühren übernommen hat, teilen dies dem Generaldirektor mit.
3) [Individuelle Gebühr zahlbar in zwei Teilbeträgen]
a) Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Art. 8 Abs. 7 des Protokolls abgibt oder abgegeben hat, kann dem Generaldirektor mitteilen, dass die individuelle Gebühr, die für eine Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist, aus zwei Teilbeträgen besteht, wobei der erste Teilbetrag zum Zeitpunkt der Einreichung des internationalen Gesuchs oder der nachträglichen Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist und der zweite Teilbetrag zu einem späteren Zeitpunkt, der sich nach dem Recht dieser Vertragspartei bestimmt.
b) Findet Bst. a Anwendung, so werden Hinweise auf eine individuelle Benennungsgebühr unter Punkt 2, 3 und 5 des Gebührenverzeichnisses als Hinweise auf den ersten Teilbetrag der individuellen Gebühr betrachtet.
c) Findet Bst. a Anwendung, so teilt die Behörde der betroffenen benannten Vertragspartei dem Internationalen Büro mit, wann der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr fällig wird. In der Mitteilung ist Folgendes anzugeben:
i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
ii) der Name des Inhabers;
iii) das Datum, bis zu dem der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr zu entrichten ist;
iv) sofern die Höhe des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr von der Anzahl der Klassen der Waren und Dienstleistungen abhängt, für die die Marke in der betroffenen benannten Vertragspartei geschützt ist, die Anzahl dieser Klassen.
d) Das Internationale Büro übersendet die Mitteilung an den Inhaber. Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr innerhalb der massgeblichen Frist entrichtet, so trägt das Internationale Büro die Zahlung in das internationale Register ein und unterrichtet die Behörde der betroffenen Vertragspartei entsprechend. Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr nicht innerhalb der massgeblichen Frist entrichtet, so unterrichtet das Internationale Büro die Behörde der betroffenen Vertragspartei, löscht die internationale Registrierung im internationalen Register in Bezug auf die betroffene Vertragspartei und unterrichtet den Inhaber entsprechend.
4) [Zahlungsweise für Gebühren, die an das Internationale Büro entrichtet werden] Gebühren sind wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben an das Internationale Büro zu entrichten.
5) [Angaben bei der Zahlung] Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist Folgendes anzugeben:
i) vor der internationalen Registrierung der Name des Hinterlegers, die betreffende Marke sowie der Zweck der Zahlung;
ii) nach der internationalen Registrierung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und der Zweck der Zahlung.
6) [Datum der Zahlung]
a) Vorbehaltlich der Regel 30 Abs. 1 Bst. b und des Bst. b des vorliegenden Abs. gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht.
b) Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar und hat das Internationale Büro vom Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrags von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung, ein Antrag auf Eintragung einer Änderung oder ein Auftrag zur Erneuerung einer internationalen Registrierung beim Internationalen Büro eingeht.
7) [Änderung des Gebührenbetrags]
a) Tritt zwischen dem Datum, an dem bei der Ursprungsbehörde der Antrag auf Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro eingeht oder nach Regel 11 Abs. 1 Bst. a oder c als bei der Ursprungsbehörde eingegangen gilt, und dem Eingangsdatum des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro hinsichtlich des für die Einreichung eines internationalen Gesuchs zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt.
b) Wird von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eine Benennung nach Regel 24 eingereicht und tritt zwischen dem Eingangsdatum des Antrags des Inhabers auf Einreichung dieser Benennung bei der Behörde und dem Eingangsdatum der Benennung beim Internationalen Büro hinsichtlich des für diese Benennung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt.
c) Findet Abs. 3 Bst. a Anwendung, so findet der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr in der Höhe Anwendung, die zu dem späteren in diesem Absatz genannten Datum gilt.
d) Tritt zwischen dem Datum der Zahlung und dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung hinsichtlich des für die Erneuerung einer internationalen Registrierung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am Datum der Zahlung oder an dem Tag gilt, der nach Regel 30 Abs. 1 Bst. b als Datum der Zahlung betrachtet wird. Erfolgt die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum, so findet die am Fälligkeitsdatum geltende Gebühr Anwendung.
e) Ändert sich der Betrag einer anderen als der unter den Bst. a, b, c und d genannten Gebühren, so findet der am Datum des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende Betrag Anwendung.
Regel 35
Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
1) [Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung] Alle aufgrund dieser Ausführungsordnung fälligen Zahlungen sind in Schweizer Währung an das Internationale Büro zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob bei der Zahlung der Gebühren durch eine Behörde diese die Gebühren in einer anderen Währung eingezogen hat.202
2) [Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung]
a) Erklärt eine Vertragspartei nach Art. 8 Abs. 7 Bst. a des Protokolls, dass sie eine individuelle Gebühr zu erhalten wünscht, so ist der gegenüber dem Internationalen Büro genannte Betrag der individuellen Gebühr in der von ihrer Behörde verwendeten Währung anzugeben.
b) Ist die Gebühr in der unter Bst. a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so legt der Generaldirektor nach Beratung mit der Behörde der beteiligten Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.
c) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 5 v. H. über oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann die Behörde dieser Vertragspartei den Generaldirektor ersuchen, den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Tag vor der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen erneut festzulegen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muss.203
d) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 10 v. H. unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so legt der Generaldirektor einen neuen Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung nach dem gegenwärtigen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muss.204
Regel 36205
Gebührenfreiheit
Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:
i) die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters;
ii) jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und andere Mittel der Nachrichtenübermittlung mit dem Hinterleger oder Inhaber, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben;
iii) die Löschung der internationalen Registrierung;
iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii;
v) jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Abs. 3 Bst. a Ziff. iv;
vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Abkommens oder Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Protokolls;
vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch, die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung berührt;
viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Abs. 9 oder 28 Abs. 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Abs. 5 oder 27 Abs. 4 oder 5;
ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung;
x) nach Regel 20 übermittelte Informationen;
xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23;
xii) jede Berichtigung im internationalen Register.
Regel 37
Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
1) Der in Art. 8 Abs. 5 und 6 des Abkommens und Art. 8 Abs. 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:
bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzverweigerungsgründe durchführen: zwei
bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführen
a) aufgrund eines Widerspruchs Dritter: drei
b) von Amts wegen: vier.
2) Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewendet, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.
Regel 38206
Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien
Jede in Bezug auf eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Art. 8 Abs. 7 Bst. a des Protokolls abgegeben hat, an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung, der nachträglichen Benennung oder der Erneuerung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde oder die Zahlung des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr eingetragen wurde.
Kapitel 9
Verschiedenes
Regel 39
Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
1) Hat ein Staat ("Nachfolgestaat"), dessen Hoheitsgebiet vor der Unabhängigkeit des Staates Teil des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats ("Vorgängerland") war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung hinterlegt, welche die Anwendung des Abkommens durch den Nachfolgestaat bewirkt, so wirkt sich eine internationale Registrierung mit einer im Vorgängerland vor dem in Abs. 2 festgesetzten Datum wirksamen Ausdehnung des Schutzes im Nachfolgestaat erst aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Hinterlegung eines Gesuchs beim Internationalen Büro um Fortdauer der Wirkungen der betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum einer vom Internationalen Büro zu diesem Zweck an den Inhaber der internationalen Registrierung übersandten Mitteilung und
ii) Zahlung an das Internationale Büro innerhalb derselben Frist einer Gebühr von 23 Schweizer Franken, die diese an die Behörde des Nachfolgestaats überweist und einer Gebühr von 41 Schweizer Franken zugunsten des Internationalen Büros.
2) Das in Abs. 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; allerdings darf dieses Datum nicht vor dem Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.
3) Nach Eingang des Gesuchs und der in Abs. 1 genannten Gebühren teilt das Internationale Büro dies der Behörde des Nachfolgestaats mit und nimmt die entsprechende Eintragung im internationalen Register vor.
4) Die Behörde des Nachfolgestaats kann einer internationalen Registrierung den Schutz nach Erhalt einer Mitteilung nach Abs. 3 nur dann verweigern, wenn die in Art. 5 Abs. 2 des Abkommens genannte Frist bezüglich der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf das Vorgängerland nicht abgelaufen ist und das Internationale Büro die Mitteilung über die Schutzverweigerung innerhalb dieser Frist erhalten hat.
5) Diese Regel findet auf die Russische Föderation keine Anwendung.
Regel 40
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
1) [Inkrafttreten] Diese Ausführungsordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. März 1996 geltende Ausführungsordnung zum Abkommen207 (im folgenden als "Ausführungsordnung zum Abkommen" bezeichnet).
2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]
a) Ungeachtet des Abs. 1
i) gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. April 1996 eingegangen ist oder nach Regel 11 Abs. 1 Bst. a oder c als eingegangen gilt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den massgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 14 übereinstimmend;
ii) gilt ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach Regel 20 der Ausführungsordnung zum Abkommen, der von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde vor dem 1. April 1996 an das Internationale Büro gesandt worden ist, oder, wenn ein solches Datum festgestellt werden kann, dessen Eingangsdatum bei der Ursprungsbehörde oder bei einer anderen beteiligten Behörde zur Einreichung beim Internationalen Büro vor dem 1. April 1996 liegt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 24 Abs. 7 übereinstimmend oder als für die Zwecke der Regel 27 in Ordnung;
iii) wird ein internationales Gesuch oder ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach Regel 20 der Ausführungsordnung zum Abkommen, die vor dem 1. April 1996 Gegenstand eines Verfahrens beim Internationalen Büro nach der Regel 11, 12, 13 oder 21 der Ausführungsordnung zum Abkommen gewesen sind, weiterhin vom Internationalen Büro nach diesen Regeln behandelt; das Datum der daraus hervorgehenden internationalen Registrierung oder Eintragung in das internationale Register bestimmt sich nach Regel 15 oder 22 der Ausführungsordnung zum Abkommen;
iv) gilt eine Mitteilung über die Schutzverweigerung oder eine Mitteilung der Ungültigerklärung, die durch die Behörde einer benannten Vertragspartei vor dem 1. April 1996 übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den massgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 17 Abs. 4 und 5 oder Regel 19 Abs. 2 übereinstimmend.
b) Für die Zwecke der Regel 34 Abs. 7 gelten die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. April 1996 gültigen Gebühren.208
c) Ungeachtet der Regel 10 Abs. 1 wird eine zweite Rate nicht fällig, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Abs. 7 Bst. a die für die Einreichung des internationalen Gesuchs entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen für einen Zeitraum von zwanzig Jahren festgesetzten Gebühren sind.209
d) Abs. 3 ist nicht anwendbar, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Abs. 7 Bst. b die für eine nachträgliche Benennung entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren sind.210
3) [Übergangsbestimmungen für internationale Registrierungen, für die Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind]
a) Ist eine internationale Registrierung, für welche die erforderlichen Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind, Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 und endet die laufende Schutzdauer mehr als zehn Jahre nach dem gemäss Regel 24 Abs. 6 festgelegten Datum der nachträglichen Benennung, so finden die Bst. b und c Anwendung.
b) Sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitabschnitts von 10 Jahren der laufenden Schutzdauer für die internationale Registrierung übersendet das Internationale Büro dem Inhaber und gegebenenfalls seinem Vertreter eine Mitteilung mit Angabe des genauen Datums des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren und der Vertragsparteien, die Gegenstand der unter Bst. a genannten nachträglichen Benennung waren. Regel 29 gilt sinngemäss.
c) Für die unter Bst. a genannten nachträglichen Benennungen ist die Zahlung der Ergänzungsgebühr und der individuellen Gebühr entsprechend den in Regel 30 Ab. 1 Ziff. iii genannten Gebühren für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erforderlich. Regel 30 Abs. 1 und 3 gilt sinngemäss.
d) Das Internationale Büro trägt die für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erfolgte Zahlung an das Internationale Büro im internationalen Register ein. Das Eintragungsdatum ist das Datum des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren, und zwar auch dann, wenn die erforderlichen Gebühren innerhalb der in Art. 7 Abs. 5 des Abkommens und in Art. 7 Abs. 4 des Protokolls genannten Nachfrist gezahlt werden.
e) Das Internationale Büro teilt den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien die erfolgte Zahlung oder die Nichtzahlung für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber.
4) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Sprachen]
a) Regel 6 in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung auf jedes internationale Gesuch, das vor diesem Datum eingereicht wurde und auf jedes zwischen diesem Datum und einschliesslich dem 31. August 2008 eingereichte internationale Gesuch, für das ausschliesslich das Abkommen massgebend ist sowie auf jede diesbezügliche Mitteilung und auf jede Mitteilung, Eintragung in das internationale Register oder Veröffentlichung im Blatt bezüglich der sich daraus ergebenden internationalen Registrierung, es sei denn:
i) die internationale Registrierung ist zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. August 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach dem Protokoll gewesen; oder
ii) die internationale Registrierung ist am oder nach dem 1. September 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung; und
iii) die nachträgliche Benennung ist in das internationale Register eingetragen.
b) Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes gilt ein internationales Gesuch als an dem Datum eingereicht, an dem der Antrag, das internationale Gesuch beim Internationalen Büro einzureichen, bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Abs. 1 Bst. a oder c als eingegangen gilt und eine nachträgliche Benennung in Bezug auf eine internationale Registrierung gilt als an dem Datum erfolgt, an dem die nachträgliche Benennung beim Internationalen Büro eingereicht wird, falls sie unmittelbar vom Inhaber eingereicht wird, oder an dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung der nachträglichen Benennung der Behörde der Vertragspartei des Inhabers übergeben wird, falls sie über diese Behörde eingereicht wird.211
5) Aufgehoben212
Regel 41213
Verwaltungsvorschriften
1) [Erlass von Verwaltungsvorschriften; in den Verwaltungsvorschriften geregelte Angelegenheiten]
a) Die Verwaltungsvorschriften werden vom Generaldirektor erlassen. Der Generaldirektor kann sie ändern. Vor Erlass oder Änderung der Verwaltungsvorschriften konsultiert der Generaldirektor die von den vorgeschlagenen Verwaltungsvorschriften oder ihrer vorgeschlagenen Änderung unmittelbar betroffenen Behörden.
b) Die Verwaltungsvorschriften regeln Angelegenheiten, hinsichtlich derer diese Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Vorschriften verweist, sowie Einzelheiten der Anwendung dieser Ausführungsordnung.
2) [Aufsicht der Versammlung] Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor handelt entsprechend.
3) [Veröffentlichung und Inkrafttreten]
a) Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen dieser Vorschriften werden im Blatt veröffentlicht.
b) Bei jeder Veröffentlichung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die veröffentlichten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Veröffentlichung im Blatt in Kraft treten.
4) [Widerspruch zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem Abkommen, dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung] Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften einerseits und einer Bestimmung des Abkommens, des Protokolls oder dieser Ausführungsordnung andererseits hat letztere Vorrang.
Gebührenverzeichnis214
1. Internationale Gesuche, für die ausschliesslich das Abkommen massgebend ist
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:
Schweizer Franken
1.1
Grundgebühr (Art. 8 Abs. 2 Bst. a des Abkommens)
 
1.1.1
wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist
653
1.1.2
wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist
903
1.2
Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen (Art. 8 Abs. 2 Bst. b des Abk.)
100
1.3
Ergänzungsgebühr für die Benennung eines jeden benannten Vertragsstaats (Art. 8 Abs. 2 Bst. c des Abk.)
100
2. Internationale Gesuche, für die ausschliesslich das Protokoll massgebend ist
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:
 
2.1
Grundgebühr (Art. 8 Abs. 2 Ziff. i des Protokolls)
 
2.1.1
wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist
653
2.1.2
wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist
903
2.2
Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen (Art. 8 Abs. 2 Ziff. ii des Prot.), sofern nicht ausschliesslich Vertragsparteien benannt werden, für die individuelle Gebühren (siehe Nr. 2.4) zu zahlen sind (siehe Art. 8 Abs. 7 Bst. a Ziff. i des Prot.)
110
 
Schweizer Franken
2.3
Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei (Art. 8 Abs. 2 Ziff. iii des Prot.), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um eine Vertragspartei handelt, für die eine individuelle Gebühr (siehe Nr. 2.4) zu zahlen ist (siehe Art. 8 Abs. 7 Bst. a Ziff. ii des Prot.)
100
2.4
Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Art. 8 Abs. 7 Bst. a des Prot.), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist und es sich bei der Ursprungsbehörde nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
 
3. Internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll massgebend sind
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:
 
3.1
Grundgebühr
 
3.1.1
wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist
653
3.1.2
wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist
903
3.2
Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen
100
3.3
Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nr. 3.4)
100
 
Schweizer Franken
3.4
Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr zu zahlen ist (siehe Art. 8 Abs. 7 Bst. a des Prot.), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Ursprungsbehörde nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
 
4. Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12 Abs. 1 Bst. b),
 
4.1
wenn die Waren und Dienstleistungen nicht nach Klassen gruppiert sind
77 sowie 4 für jeden den zwanzigsten Begriff übersteigenden Begriff
4.2
wenn die im Gesuch angegebene Klassifikation eines oder mehrerer Begriffe unzutreffend ist
20 sowie 4 für jeden unzutreffend klassifizierten Begriff
 
allerdings sind keine Gebühren zu zahlen, wenn der aufgrund dieser Nummer fällige Gesamtbetrag für ein internationales Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken beträgt.
 
5. Benennung nach der internationalen Registrierung
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen den Zeitraum zwischen dem Datum des Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf der laufenden Schutzfrist für die internationale Registrierung:
Schweizer Franken
5.1
Grundgebühr
300
5.2
Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die in demselben Gesuch angegeben wird, wenn in Bezug auf diese Vertragspartei eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nr. 5.3)
100
5.3
Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Art. 8 Abs. 7 Bst. a des Prot.), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist und es sich bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
 
6. Erneuerung
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:
 
6.1
Grundgebühr
653
6.2
Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht nur für benannte Vertragsparteien erfolgt, für die individuelle Gebühren zu zahlen sind (siehe Nr. 6.4)
100
6.3
Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nr. 6.4)
100
 
Schweizer Franken
6.4
Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Art. 8 Abs. 7 Bst. a des Prot.), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist und es sich bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
 
6.5
Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist
50 v. H. des Betrags der nach Nummer 6.1 zu
zahlenden Gebühren
7. Änderungen
7.1
Vollständige Übertragung einer internationalen Registrierung
177
7.2
Teilübertragung (für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder einen Teil der Vertragsparteien) einer internationalen Registrierung
177
7.3
nach der internationalen Registrierung vom Inhaber beantragte Einschränkung, sofern diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien betrifft, für alle Vertragsparteien dieselbe ist
177
7.4
Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer oder mehrerer internationaler Registrierungen, für die dieselbe Änderung in demselben Antrag beantragt wird
150
7.5
 
7.6
Antrag auf eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis Abs. 1
200
8. Informationen über internationale Registrierungen
 
Schweizer Franken
8.1
Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register mit Sachstandsanalyse einer internationalen Registrierung (detaillierter beglaubigter Auszug)
 
 
bis zu drei Seiten
155
 
für jede über die dritte hinausgehende Seite
10
8.2
Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register bestehend aus einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen und sämtlicher Mitteilungen über die Schutzverweigerung, die sich auf eine internationale Registrierung beziehen (einfacher beglaubigter Auszug)
 
 
bis zu drei Seiten
77
 
für jede über die dritte hinausgehende Seite
2
8.3
eine einzelne schriftliche Bestätigung oder Auskunft
 
 
für eine einzelne internationale Registrierung
77
 
für jede weitere internationale Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in demselben Antrag beantragt wird
10
8.4
Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung einer internationalen Registrierung, je Seite
5
9. Besondere Dienstleistungen
Das Internationale Büro ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfasst sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag es selbst festsetzen kann.
Verzeichnis der Regeln215
Kapitel 1:
Allgemeine Bestimmungen
Regel 1
Abkürzungen
Regel 2
Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift
Regel 3
Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4
Berechnung der Fristen
Regel 5
Störungen im Post- und Zustelldienst
Regel 5bis
Weiterbehandlung
Regel 6
Sprachen
Regel 7
Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Kapitel 2:
Internationale Gesuche
Regel 8
Mehrere Hinterleger
Regel 9
Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10
Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11
Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
Regel 12
Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel 13
Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Kapitel 3:
Internationale Registrierungen
Regel 14
Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15
Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen
Kapitel 4:
Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren
Regel 16
Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist
Regel 17
Mitteilung der Schutzverweigerung
Regel 18
Nicht vorschriftsmässige Schutzverweigerungen
Regel 18bis
Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei
Regel 18ter
Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei
Regel 19
Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20
Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
Regel 20bis
Lizenzen
Regel 21
Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Regel 21bis
Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs
Regel 22
Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel 23
Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen
Kapitel 5:
Nachträgliche Benennungen; Änderungen
Regel 24
Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
Regel 25
Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
Regel 26
Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
Regel 27
Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung
Regel 28
Berichtigung im internationalen Register
Kapitel 6:
Erneuerungen
Regel 29
Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30
Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31
Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Kapitel 7:
Blatt und Datenbank
Regel 32
Blatt
Regel 33
Elektronische Datenbank
Kapitel 8:
Gebühren
Regel 34
Gebührenbetrag und Zahlung der Gebühren
Regel 35
Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36
Gebührenfreiheit
Regel 37
Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38
Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien
Kapitel 9:
Verschiedenes
Regel 39
Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Regel 41
Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
216
Verzeichnis der Vorschriften
Erster Teil:
Begriffsbestimmungen
Vorschrift 1
Abkürzungen
Zweiter Teil:
Formblätter
Vorschrift 2
Internationales Gesuch
Vorschrift 3
Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
Vorschrift 4
Andere amtliche Formblätter
Vorschrift 5
Offiziöse Formblätter
Dritter Teil:
Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift
Vorschrift 6
Erfordernis der Schriftform; Versand mehrerer Schriftstücke in einem Umschlag
Vorschrift 7
Unterschrift
Vorschrift 8
Mitteilungen durch Telefax
Vorschrift 9
Original der Wiedergabe oder Wiedergaben der Marke
Vorschrift 10
Bestätigung des Eingangs eines Telefaxes durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs
Vorschrift 11
Elektronische Mitteilungen; Bestätigung des Eingangs einer elektronischen Mitteilung durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs
Vierter Teil:
Erfordernisse in Bezug auf Namen und Anschriften
Vorschrift 12
Namen und Anschriften
Vorschrift 13
Zustellungsanschrift
Fünfter Teil:
Mitteilung vorläufiger Schutzverweigerugen
Vorschrift 14
Datum des Versands einer Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung
Vorschrift 15
Inhalt einer Mitteilung der auf einen Widerspruch gestützten vorläufigen Schutzverweigerung
Sechster Teil:
Nummerierung der internationalen Registrierungen
Vorschrift 16
Nummerierung nach einer teilweisen Änderung des Inhabers
Vorschrift 17
Numerierung nach Zusammenführung internationaler Registrierungen
Vorschrift 18
Nummerierung nach Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers
Siebter Teil:
Zahlung der Gebühren
Vorschrift 19
Zahlungsweise
Erster Teil:
Begriffsbestimmungen
Vorschrift 1
Abkürzungen
a) Im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften bedeutet:
i) "Ausführungsordnung" die gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen;
ii) "Regel" eine Regel der Ausführungsordnung.
b) Für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschriften hat ein in Regel 1 genannter Begriff die gleiche Bedeutung wie in der Ausführungsordnung.
Zweiter Teil:
Formblätter
Vorschrift 2
Internationales Gesuch
a) Ein internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Abkommen massgebend ist, ist auf Formblatt MM1 einzureichen.
b) Ein internationales Gesuch, für das ausschliesslich das Protokoll massgebend ist, ist auf Formblatt MM2 einzureichen.
c) Ein internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll massgebend ist, ist auf Formblatt MM3 einzureichen.
Vorschrift 3
Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
Die nachträgliche Benennung ist auf Formblatt MM4 einzureichen.
Vorschrift 4
Andere amtliche Formblätter
a) Ein Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers ist auf Formblatt MM5 zu stellen.
b) Ein Antrag auf Eintragung einer Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist auf Formblatt MM6 zu stellen.
c) Ein Antrag auf Eintragung eines Verzichts ist auf Formblatt MM7 zu stellen.
d) Ein Antrag auf Eintragung einer Löschung ist auf Formblatt MM8 zu stellen.
e) Ein Antrag auf Eintragung einer Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers ist auf Formblatt MM9 zu stellen.
f) Ein Antrag auf Eintragung einer Lizenz ist auf Formblatt MM13 zu stellen.
g) Ein Antrag auf Änderung der Eintragung einer Lizenz ist auf Formblatt MM14 zu stellen.
h) Ein Antrag auf Löschung einer Eintragung einer Lizenz ist auf Formblatt MM15 zu stellen.
i) Eine Erklärung über die beabsichtige Benützung der Marke betreffend eine Vertragspartei, welche eine Notifikation gemäss Regel 7 Abs. 2 abgegeben hat, muss, sofern diese Notifikation verlangt, dass diese Erklärung auf einem besonderen amtlichen Formblatt abzugeben ist, auf dem amtlichen Formblatt MM18, welches dem internationalen Gesuch oder der nachträglichen Benennung beigefügt wird, vorgenommen werden.
j) Wenn ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung eine Vertragsorganisation enthält, müssen die Angaben gemäss Regel 9 Abs. 5 Bst. g Ziff. i auf dem amtlichen Formblatt MM17 gemacht werden, welches dem internationalen Gesuch oder der nachträglichen Benennung beigefügt wird.
Vorschrift 5
Offiziöse Formblätter
a) Ein Antrag auf Eintragung einer Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters kann auf Formblatt MM10 gestellt werden.
b) Ein Antrag zur Erneuerung einer internationalen Registrierung kann auf Formblatt MM11 gestellt werden.
c) Die getrennte Mitteilung über die Bestellung eines Vertreters nach Regel 3.2)b) kann auf Formblatt MM12 vorgenommen werden.
Dritter Teil:
Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift
Vorschrift 6
Erfordernis der Schriftform; Versand mehrerer Schriftstücke in einem Umschlag
a) Unter Vorbehalt von Vorschrift 11.a) sind Mitteilungen an das Internationale Büro schriftlich mit Schreibmaschine oder einem sonstigen Gerät abzufassen und zu unterschreiben.
b) Werden mehrere Schriftstücke in einem Umschlag versandt, so sollte eine Liste beigefügt sein, in der diese genau bezeichnet sind.
Vorschrift 7217
Unterschrift
Die Unterschrift muss handschriftlich erfolgen oder muss aufgedruckt oder aufgestempelt sein; sie kann durch Anbringung eines Siegels ersetzt werden. Bei den in Vorschrift 11.a)i) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbarte Kennzeichnungsart ersetzt werden. Bei den in Vorschrift 11.a)ii) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine vom Internationalen Büro festzulegende Kennzeichnungsart ersetzt werden.
Vorschrift 8
Mitteilungen durch Telefax
Jede Mitteilung kann durch Telefax an das Internationale Büro gerichtet werden mit der Massgabe, dass, wenn die Mitteilung auf einem amtlichen Formblatt eingereicht werden muss, das amtliche Formblatt für die Mitteilung durch Telefax verwendet wird.
Vorschrift 9
Original der Wiedergabe oder Wiedergaben der Marke
a) Übermittelt die Ursprungsbehörde das internationale Gesuch dem Internationalen Büro durch Telefax, so ist das das Original der Seite des amtlichen Formblatts mit der Wiedergabe oder den Wiedergaben der Marke von der Ursprungsbehörde unterschrieben und mit den für die Kennzeichnung des internationalen Gesuchs, auf das es sich bezieht, ausreichenden Angaben an das Internationale Büro zu senden.
b) Wird ein internationales Gesuch durch Telefax an das Internationale Büro gerichtet, so beginnt die Prüfung durch das Internationale Büro auf Übereinstimmung des internationalen Gesuchs mit den massgeblichen Erfordernissen
i) mit dem Eingang des Originals, wenn dieses Original innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung durch Telefax eingeht, oder
ii) mit Ablauf der unter Ziff. i genannten Frist von einem Monat, wenn das entsprechende Original nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro eingeht.
Vorschrift 10
Bestätigung des Eingangs eines Telefaxes durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs
a) Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer Mitteilung durch Telefax umgehend und durch Telefax über den Eingang der Mitteilung und benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die erhaltene Mitteilung durch Telefax unvollständig oder unleserlich ist, sofern der Absender identifiziert werden kann und durch Telefax erreichbar ist.
b) Wird eine Mitteilung durch Telefax übermittelt und stimmt aufgrund der Zeitverschiebung zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages, an dem die Übermittlung begonnen wurde, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag des Eingangs beim Internationalen Büro.
Vorschrift 11218
Elektronische Mitteilungen; Bestätigung des Eingangs einer elektronischen Mitteilung durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs
a)
i) Auf Wunsch einer Behörde erfolgt der Austausch von Mitteilungen zwischen dieser Behörde und dem Internationalen Büro, einschliesslich der Einreichung des internationalen Gesuchs, mit elektronischen Mitteln, wie zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbart.
ii) Der Austausch von Mitteilungen zwischen dem Internationalen Büro und den Hinterlegern sowie den Inhabern kann mit elektronischen Mitteln zu einem Zeitpunkt und nach einem Vorgehen erfolgen, die vom Internationalen Büro festgelegt werden; die entsprechenden Einzelheiten werden im Blatt veröffentlicht.
b) Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer elektronischen Übermittlung umgehend und durch elektronische Übermittlung über den Eingang der Übermittlung und benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die elektronische Übermittlung unvollständig oder auf sonstige Weise unbrauchbar ist, sofern er identifiziert werden kann und erreichbar ist.
c) Erfolgt eine Mitteilung mit elektronischen Mitteln und stimmt aufgrund der Zeitverschiebung zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages, an dem der Sendevorgang begonnen wurde, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag des Eingangs beim Internationalen Büro.
Vierter Teil:
Erfordernisse in Bezug auf Namen und Anschriften
Vorschrift 12
Namen und Anschriften
a) Bei natürlichen Personen sind der Familienname oder Hauptname und der Vorname oder Beiname beziehungsweise die Vor- und Beinamen der natürlichen Person anzugeben.
b) Bei juristischen Personen ist die volle amtliche Bezeichnung der juristischen Person anzugeben.
c) Ist der Name nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben, so hat die Angabe des Namens aus einer Transliteration in lateinische Schriftzeichen zu bestehen, die sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs richtet. Bei einer juristischen Person, deren Name nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben ist, kann die Transliteration durch eine Übersetzung in die Sprache des internationalen Gesuchs ersetzt werden.
d) Eine Anschrift ist so anzugeben, dass sie den üblichen Erfordernissen für eine schnelle Postzustellung entspricht; sie hat zumindest alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, zu enthalten; zusätzlich können die Telefon- und Telefaxnummern und eine abweichende Zustellungsanschrift angegeben werden
Vorschrift 13
Zustellungsanschrift
Bei mehreren Hinterlegern, neuen Inhabern oder Lizenznehmern mit unterschiedlichen Anschriften ist eine einzige Zustellungsanschrift anzugeben. Ist keine Zustellungsanschrift angegeben, so gilt die Anschrift der an erster Stelle genannten Person als Zustellungsanschrift.
Fünfter Teil:
Mitteilung vorläufiger Schutzverweigerungen
Vorschrift 14
Datum des Versands einer Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung
Beim Versand einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung durch einen Postdienst ist der Poststempel ausschlaggebend. Ist der Poststempel unleserlich ist oder nicht vorhanden, so behandelt das Internationale Büro die Mitteilung so, als sei 20 Tage vor dem Datum des Eingangs beim Internationalen Büro versandt worden. Liegt jedoch das in dieser Weise bestimmte Datum des Versands vor jedem in der Mitteilung genannten Datum der Schutzverweigerung oder Versanddatum, so behandelt das Internationale Büro diese Mitteilung so, als sei das letztere Datum das Versanddatum. Bei Versand einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung durch einen Zustelldienst bestimmen dessen Angaben anhand des Versandprotokolls das Versanddatum.
Vorschrift 15
Inhalt einer Mitteilung der auf einen Widerspruch gestützten vorläufigen Schutzverweigerung
a) Die auf einen Widerspruch gestützte Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung muss sich auf die in den Regeln 17.2) und 3) vorgesehenen Angaben beschränken. Zusammen mit der nach Regel 17.2)iv) vorgesehenen Angabe der Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, sind zusätzlich zu der Feststellung, dass sich die Schutzverweigerung auf einen Widerspruch stützt, in Kurzform die Widerspruchsgründe zu nennen (beispielsweise Kollision mit einer früheren Marke oder einem sonstigen früheren Recht, mangelnde Unterscheidungskraft). Stützt sich der Widerspruch auf eine Kollision mit einem früheren Recht, bei dem es sich nicht um eine Marke handelt, die eingetragen oder Gegenstand einer Anmeldung zur Eintragung ist, so ist dieses Recht und nach Möglichkeit dessen Inhaber so kurz wie möglich zu bezeichnen. Der Mitteilung müssen keine Schriftstücke oder Nachweise beigelegt werden.
b) Sind der Mitteilung Schriftstücke beigefügt, die nicht auf getrennten Blättern im Format A4 vorliegen ist oder nicht zur Digitalisierung geeignet sind, oder sind ihr andere Anlagen beigefügt, bei denen es sich nicht um Schriftstücke handelt, wie Muster und Verpackungen, so werden diese nicht eingetragen und das Internationale Büro verfügt über sie nach Belieben.
Sechster Teil:
Nummerierung internationaler Registrierungen
Vorschrift 16
Nummerierung nach einer teilweisen Änderung des Inhabers
a) Eine Abtretung oder eine sonstige Übertragung der internationalen Registrierung in Bezug auf nur einige der Waren und Dienstleistungen oder nur einige der benannten Vertragsparteien wird im internationalen Register unter der Nummer der internationalen Registrierung eingetragen, die teilweise abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist.
b) Jeder abgetretene oder auf andere Weise übertragene Teil wird unter der Nummer der betreffenden internationalen Registrierung gelöscht und als eigenständige internationale Registrierung eingetragen. Die eigenständige internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Grossbuchstaben.
Vorschrift 17
Numerierung nach Zusammenführung internationaler Registrierungen
Die aus der Zusammenführung internationaler Registrierungen nach Regel 27.3) hervorgegangene internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Registrierung, gegebenenfalls mit einem Grossbuchstaben.
Vorschrift 18
Nummerierung nach Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers
Die eigenständige internationale Registrierung, die nach Regel 27.4) im Register eingetragen wird, trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Grossbuchstaben.
Siebter Teil:
Zahlung der Gebühren
Vorschrift 19219
Zahlungsweise
Die Gebühren können an das Internationale Büro gezahlt werden:
i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden Kontokorrent;
ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postkonto oder eines der angegebenen Bankkonten des Internationalen Büros;
iii) per Kreditkarte, sofern das Internationale Büro im Rahmen einer elektronischen Mitteilung nach Vorschrift 11 eine elektronische Schnittstelle für eine Online-Zahlung zur Verfügung gestellt hat.

1   LR 0.232.112.3

2   Regel 1 Ziff. i abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

3   Regel 1 Ziff. viii abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 102.

4   Regel 1 Ziff. ix abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 102.

5   Regel 1 Ziff. x abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 102.

6   Regel 1 Ziff. xvii abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 93.

7   Regel 1 Ziff. xviibis aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 93.

8   Regel 1 Ziff. xviii abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 93.

9   Regel 1 Ziff. xix abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

10   Regel 1 Ziff. xixbis eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

11   LR 0.232.112.8

12   LR 0.232.112.9

13   Regel 1 Ziff xxvibis eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

14   Regel 1 Ziff xxxi eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

15   Regel 1bis eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 93.

16   Regel 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

17   Regel 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 93.

18   Regel 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

19   Regel 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 93.

20   Regel 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 249.

21   Regel 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 249.

22   Regel 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 249.

23   Regel 5 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 249.

24   Regel 5bis eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 299.

25   Regel 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 102.

26   Regel 7 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 34.

27   Regel 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

28   Regel 7 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

29   Regel 7 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

30   Regel 9 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

31   Regel 9 Abs. 4 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

32   Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. i abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

33   Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. ii abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

34   Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. iii abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

35   Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. iv abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

36   Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. vii abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

37   Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. viibis eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

38   Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. xi abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

39   Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. xiii abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

40   Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. xiv abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

41   Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. xv eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

42   Regel 9 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

43   Regel 9 Bst. b Ziff. iii abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 102.

44   Regel 9 Abs. 4 Bst. b Ziff. v eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

45   Regel 9 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

46   Regel 9 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 34.

47   Regel 9 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 34.

48   Regel 11 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 102.

49   Regel 11 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 102.

50   Regel 11 Abs. 4 Bst. a Ziff. i abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

51   Regel 11 Abs. 4 Bst. a Ziff. ii abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

52   Regel 11 Abs. 4 Bst. a Ziff. iv abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

53   Regel 11 Abs. 4 Bst. a Ziff. v aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 34.

54   Regel 11 Abs. 4 Bst. a Ziff. vi abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

55   Regel 11 Abs. 4 Bst. a Ziff. vii eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

56   Regel 11 Abs. 6 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

57   Regel 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

58   Regel 14 Abs. 2 Ziff. vi eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

59   Regel 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

60   Regel 15 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

61   Regel 15 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

62   Regel 15 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

63   Regel 15 Abs. 1 Bst. a Ziff. iv abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

64   Regel 15 Abs. 1 Bst. a Ziff. v aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 34.

65   Regel 15 Abs. 1 Bst. a Schlusssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

66   Regel 15 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 34.

67   Regel 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

68   Regel 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

69   Regel 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

70   Regel 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 102.

71   Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass das Amt im Fall einer verlängerbaren Widerspruchsfrist nur das Datum des Beginns der Widerspruchsfrist mitteilen kann.

72   Regel 16 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

73   Regel 16 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

74   Regel 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

75   Regel 17 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

76   Regel 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

77   Regel 17 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

78   Regel 17 Abs. 2 Ziff. ii abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 87.

79   Regel 17 Abs. 2 Ziff. iii aufgehoben durch LGBl. 1998 Nr. 87.

80   Regel 17 Abs. 2 Ziff. iv abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

81   Regel 17 Abs. 2 Ziff. v abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

82   Regel 17 Abs. 2 Ziff. vi abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

83   Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

84   Regel 17 Abs. 2 Ziff. viii aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 34.

85   Regel 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

86   Regel 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

87   Regel 17 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

88   Regel 17 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

89   Regel 17 Abs. 5 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 299.

90   Regel 17 Abs. 5 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 299.

91   Regel 17 Abs. 5 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 299.

92   Regel 17 Abs. 5 Bst. d Ziff.. ii abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

93   Regel 17 Abs. 5 Schlussatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

94   Regel 17 Abs. 5 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

95   Regel 17 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 299.

96   Regel 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

97   Regel 18 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

98   Regel 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. i abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

99   Regel 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

100   Regel 18 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

101   Regel 18 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

102   Regel 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. i abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

103   Regel 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. iii abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

104   Regel 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. iv abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

105   Regel 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. v aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 34.

106   Regel 18 Abs. 1 Bst. c Schlusssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

107   Regel 18 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

108   Regel 18 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

109   Regel 18 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

110   Regel 18 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 102.

111   Regel 18 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

112   Regel 18bis eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 299.

113   Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Die Bezugnahmen in Regel 18bis auf Stellungnahmen durch Dritte gelten nur für Vertragsparteien, deren Recht solche Stellungnahmen vorsieht."

114   Regel 18ter eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 299.

115   Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere internationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche - elektronisch oder in Papierform übermittelt - die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.

116   Die Annahme der Abs. 1 und 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Abs. 3 Anwendung findet, die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.

117   Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Die Bezugnahme in Regel 18ter Abs. 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind."

118   Regel 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 93.

119   Regel 20 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

120   Regel 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

121   Regel 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

122   Regel 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 93.

123   Regel 20 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 34.

124   Regel 20bis Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

125   Regel 20bis Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

126   Regel 20bis Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

127   Regel 20bis Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 93.

128   Regel 20bis Abs. 3 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 299.

129   Regel 20bis Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

130   Regel 20bis Abs. 5 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

131   Regel 20bis Abs. 5 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

132   Regel 20bis Abs. 5 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

133   Regel 20bis Abs. 5 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

134   Regel 20bis Abs. 5 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 93.

135   Regel 20bis Abs. 5 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

136   Regel 20bis Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

137   Regel 21 Abs. 1 Schlusssatz eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 93.

138   Regel 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 93.

139   Regel 21bis Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

140   Regel 23 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

141   Regel 23 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

142   Regel 23 Abs. 1 Ziff. iii abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

143   Regel 23 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

144   Regel 24 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 102.

145   Regel 24 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 102.

146   Regel 24 Abs. 2 Bst. a Ziff. i aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 299.

147   Regel 24 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

148   Regel 24 Abs. 3 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

149   Regel 24 Abs. 3 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 87 und LGBl. 2007 Nr. 34.

150   Regel 24 Abs. 3 Bst. c Ziff. i abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 87.

151   Regel 24 Abs. 3 Bst. c Ziff. ii abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 87.

152   Regel 24 Abs. 3 Bst. c Ziff. iii eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

153   Regel 24 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

154   Regel 24 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

155   Regel 24 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

156   Regel 24 Abs. 6 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

157   Regel 24 Abs. 6 Bst. d eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 87.

158   Regel 24 Abs. 6 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

159   Regel 24 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

160   Regel 24 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

161   Regel 24 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

162   Regel 24 Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

163   Regel 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. iv abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 87.

164   Regel 25 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

165   Regel 25 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 93.

166   Regel 25 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

167   Regel 25 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

168   Regel 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. iii abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

169   Regel 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. iv abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

170   Regel 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. v abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

171   Regel 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. vi abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

172   Regel 25 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 87.

173   Regel 26 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

174   Regel 27 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

175   Regel 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

176   Regel 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 87.

177   Regel 27 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 299.

178   Regel 27 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 34.

179   Regel 27 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

180   Regel 27 Abs. 4 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

181   Regel 27 Abs. 4 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

182   Regel 27 Abs. 4 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

183   Regel 27 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

184   Regel 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 93.

185   Regel 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

186   Regel 28 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

187   Regel 30 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

188   Regel 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

189   Regel 30 Abs. 1 Bst. a Schlussatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

190   Regel 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

191   Regel 30 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 93.

192   Regel 31 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

193   Regel 32 Abs. 1 Bst. a Ziff iii abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

194   Regel 32 Abs. 1 Bst. a Ziff v abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

195   Regel 32 Abs. 1 Bst. a Ziff viii abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

196   Regel 32 Abs. 1 Bst. a Ziff xi abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

197   Regel 32 Abs. 2 Ziff i abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

198   Regel 32 Abs. 2 Ziff iv abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

199   Regel 32 Abs. 2 Ziff v abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

200   Regel 32 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 299.

201   Regel 34 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

202   Regel 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

203   Regel 35 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 87.

204   Regel 35 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 87.

205   Regel 36 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 249.

206   Regel 38 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

207   LR 0.232.112.21.

208   Regel 40 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

209   Regel 40 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

210   Regel 40 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

211   Regel 40 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 102.

212   Regel 40 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 299.

213   Regel 41 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

214   Gebührenverzeichnis abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 102 und LGBl. 2015 Nr. 299.

215   Verzeichnis abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 34.

216   Verwaltungsvorschriften eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 34.

217   Vorschrift 7 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 93.

218   Vorschrift 11 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 93.

219   Vorschrift 19 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 93.