0.110.031.55
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 147 ausgegeben am 25. Juli 1997
Kundmachung
vom 15. Juli 1997
des Beschlusses Nr. 84/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Dezember 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 84/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 84/96
vom 20. Dezember 1996
über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde, unter anderem, durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/96 vom 29. November 19961 geändert.
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen soll geändert werden, um den EFTA-Staaten eine Beteiligung an der Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 14 des Protokolls 31 zum Abkommen erhält folgende Fassung:
"Art. 14
Energieprogramme und umweltbezogene Massnahmen im Energiebereich
1) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an dem in Abs. 5 Bst. a genannten Programm der Gemeinschaft und den gemäss diesem Programm durchgeführten Massnahmen.
2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an dem in Abs. 5 Bst. b genannten Programm der Gemeinschaft und den gemäss diesem Programm durchgeführten Massnahmen.
3) Die EFTA/EWR-Staaten beteiligen sich finanziell an den in Abs. 5 Bst. a und b genannten Programmen und den gemäss diesen Programmen durchgeführten Massnahmen im Einklang mit Art. 81 Abs. 1 Bst. a des Abkommens.
4) Die EFTA/EWR-Staaten beteiligen sich ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen der in Abs. 5 Bst. a und b genannten Programme und der gemäss diesen Programmen durchgeführten Massnahmen in vollem Umfang an den Ausschüssen der EG, die die EG-Kommission bei der Verwaltung dieser Programme und Massnahmen unterstützen.
5) Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit im Rahmen der Aktivitäten der Gemeinschaft auf der Grundlage folgender Rechtsakte an:
a) - 393 D 0500: Entscheidung 93/500/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (ALTENER-Programm) (ABl. Nr. L 235 vom 18.9.1993, S. 41);
b) - 396 D 0737: Entscheidung 96/737/EG des Rates vom 16. Dezember 1996 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft (SAVE II-Programm) (ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996, S. 50)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 23. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1996.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 20. Dezember 1996
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. Nr. L 71 vom 13.3.1997, S. 43.