814.601.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 166 ausgegeben am 3. September 1997
Verordnung
vom 26. August 1997
über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Aufgrund von Art. 38 Bst. b, Art. 41 Bst. a und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:1
Art. 1 2
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen aus Verpackungen und bezweckt die Reduktion des Abfallaufkommens und der Schadstoffemissionen, die Schonung der Primärressourcen sowie die Förderung der Kreislaufwirtschaft.
2) Sie dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle3.
Art. 2 4
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf die jeweils gültige Fassung dieser EWR-Rechtsvorschriften, einschliesslich ihrer Anpassungen und Ergänzungen.
2) Die Regelungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.5
4) Aufgehoben6
Art. 3
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
a) "Verpackungen": alle Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren. Darunter fallen auch die demselben Zweck dienenden Einwegartikel. Als "Verpackungen" gelten ausschliesslich Verkaufs- oder Erstverpackungen, Um- oder Zweitverpackungen und Transport- oder Drittverpackungen, wobei Container für den Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport nicht unter den Begriff "Transportverpackung" fallen;
b) "Verpackungsabfälle": Verpackungen und Verpackungsmaterialien, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist;7
c) "Vermeidung": die Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Verpackungen und Verpackungsabfällen sowie der darin enthaltenen Materialien und Stoffe bei ihrer Herstellung, beim Inverkehrbringen, beim Vertrieb, bei ihrer Verwendung und ihrer Beseitigung;
d) "Wiederverwendung": die Verwendung von Verpackungen in Kreislaufdurchgängen für denselben Zweck;
e) "Stoffliche Verwertung": jedes Verwertungsverfahren, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling;8
ebis) "Recycling": jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden;9
f) "Energetische Verwertung": die Verbrennung von Abfällen zur Energieerzeugung und unter Rückgewinnung der Wärme;
g) "Inverkehrbringen": das Anpreisen, Anbieten und das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen von Verpackungen, Verpackungsmaterialien oder Verpackungsabfällen.
2) Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 94/62/EG finden ergänzend Anwendung.10
Art. 4
Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachten Verpackungen und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, bei wem sie anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
2) Auf den Verkehr mit Verpackungen, Verpackungsmaterialien oder Verpackungsabfällen mit der Schweiz findet das Zollvertragsrecht, insbesondere die Bestimmungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81), Anwendung.11
3) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, vorbehalten.
Art. 5 12
Anforderungen an Verpackungen
Es dürfen nur Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG, insbesondere ihres Anhangs II, entsprechen.
Art. 6
Grenzwerte für Schwermetalle
1) Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Verpackungen, die Quecksilber enthalten, sind verboten.
2) Es dürfen nur Verpackungen hergestellt und in Verkehr gebracht werden, bei denen die Konzentrationen von Blei, Chrom VI und Kadmium zusammen 100 Gewichts-ppm nicht überschreiten.13
3) Aufgehoben14
4) Die Konzentrationen nach Abs. 2 gelten nicht für vollständig aus Bleikristall im Sinne der Richtlinie 69/493/EWG hergestellte Verpackungen.
Art. 7
Kennzeichnung von Verpackungen
1) Das Herstellungsmaterial von Verpackungen ist auf diesen oder auf einer Etikettierung nach Massgabe der Entscheidung 97/129/EG ersichtlich zu machen.15
2) Die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar, gut lesbar und beständig sein, auch nach dem Öffnen der Verpackung.
Art. 8 16
Verwertung
1) Nicht wieder verwendbare Verpackungen sind stofflich oder energetisch zu verwerten.17
2) Mindestens 55 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle sind stofflich zu verwerten.18
3) Mindestens 15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials sind stofflich zu verwerten.19
4) Die stoffliche Verwertung folgender Verpackungsmaterialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, hat mindestens nachstehenden Gewichtsprozenten zu entsprechen:20
a) Glas: 60 Gewichtsprozent;
b) Papier und Karton: 60 Gewichtsprozent;
c) Metalle: 50 Gewichtsprozent;
d) Kunststoffe: 22,5 Gewichtsprozent; es wird nur Material berücksichtigt, das durch die stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird;
e) Holz: 15 Gewichtsprozent.
5) Abweichend von Abs. 2 bis 4 sind innerhalb folgender Fristen nachstehende Recyclingquoten zu erreichen:21
a) spätestens bis zum 31. Dezember 2025 sind mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zu recyceln; für das Recycling folgender Verpackungsmaterialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, gelten die nachstehenden Mindestgewichtsvorgaben:
1. Glas: 70 Gewichtsprozent;
2. Papier und Karton: 75 Gewichtsprozent;
3. Eisenmetalle: 70 Gewichtsprozent;
4. Kunststoffe: 50 Gewichtsprozent;
5. Holz: 25 Gewichtsprozent;
6. Aluminium: 50 Gewichtsprozent;
b) spätestens bis zum 31. Dezember 2030 sind mindestens 70 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle zu recyceln; für das Recycling folgender Verpackungsmaterialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, gelten die nachstehenden Mindestgewichtsvorgaben:
1. Glas: 75 Gewichtsprozent;
2. Papier und Karton: 85 Gewichtsprozent;
3. Eisenmetalle: 80 Gewichtsprozent;
4. Kunststoffe: 55 Gewichtsprozent;
5. Holz: 30 Gewichtsprozent;
6. Aluminium: 60 Gewichtsprozent.
6) Das Amt für Umwelt hat die Erreichung der Zielvorgaben nach Abs. 2 bis 5 zu überprüfen.22
Art. 9
Informationssystem
1) Das Amt für Umwelt führt eine Datenbank über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die insbesondere Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Aufkommens von Verpackungen und Verpackungsabfällen, einschliesslich Angaben über den giftigen oder gefährlichen Inhalt der Verpackungsmaterialien und der für ihre Herstellung verwendeten Stoffe, beinhaltet.23
2) Die Gemeinden und Unternehmen sorgen für die Erhebung der benötigten Daten und übermitteln diese jährlich dem Amt für Umwelt.24
3) Unternehmen können von der Pflicht zur Datenerhebung befreit werden, wenn der notwendige Aufwand unverhältnismässig gross ist.
4) Aufgehoben25
Art. 9a 26
Strafbestimmungen
Nach Art. 89 USG wird bestraft, wer:
a) die Anforderungen hinsichtlich Herstellung und Inverkehrbringen von Verpackungen nicht erfüllt (Art. 5 und 6);
b) die Kennzeichnungsvorschriften nicht befolgt (Art. 7).
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef

1   Ingress abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 264.

2   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 72.

3   Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10)

4   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 140.

5   Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 72.

6   Art. 2 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 72.

7   Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 264.

8   Art. 3 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 72.

9   Art. 3 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 72.

10   Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 140.

11   Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 264.

12   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 72.

13   Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 264.

14   Art. 6 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 264.

15   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 140.

16   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 140.

17   Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 72.

18   Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 264.

19   Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 264.

20   Art. 8 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 264.

21   Art. 8 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 72.

22   Art. 8 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 72.

23   Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 264.

24   Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

25   Art. 9 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 264.

26   Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 264.