0.110.031.58
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 182 ausgegeben am 29. Oktober 1997
Kundmachung
vom 14. Oktober 1997
des Beschlusses Nr. 57/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Oktober 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 57/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 57/1996 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 57/96
vom 28. Oktober 1996
über die Änderung der Anhänge II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsa-men EWR-Ausschusses Nr. 15/96 vom 4. März 19961 geändert.
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemein-samen EWR-Ausschusses Nr. 13/96 vom 1. März 19962 geändert.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates wird die Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates vom 4. März 1991 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 67 vom 14.3.1991, S. 1), auf-gehoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen3, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Kapitel XV des Anhangs II wird der Wortlaut der Nummer 12 gestrichen.
Art. 2
In Kapitel III des Anhangs XX des Abkommens wird nach Nummer 21a (Richtlinie 92/72/EWG des Rates) die folgende Nummer eingefügt:
"21aa. 394 R 3093: Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 333 vom 22.12.1994, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 werden
i) in den Abs. 1 bis 6 die Worte "Abs. 8 bis 12" durch die Worte "Abs. 8 bis 10" ersetzt,
ii) in Abs. 7 die Worte "der Abs. 10 bis 12" durch die Worte "des Abs. 10" ersetzt,
iii) in Abs. 1 die Unterabs. 3 und 4 nicht angewandt,
iv) in den Abs. 2 bis 5 und in Abs. 7 die Unterabs. 2 und 3 nicht angewandt,
v) die Abs. 11 und 12 nicht angewandt.
b) In Art. 4
i) werden die Worte "Vorbehaltlich des Abs. 10 stellen die Hersteller sicher, dass" durch die Worte "Die Hersteller stellen sicher, dass" ersetzt,
ii) wird in Abs. 8
- die Bezugnahme auf Abs. 10 nicht angewandt,
- der letzte Unterabsatz des ersten Gedankenstrichs nicht angewandt,
- der letzte Unterabsatz nicht angewandt,
iii) Abs. 10 nicht angewandt.
c) Kapitel III wird nicht angewandt.
d) Die Art. 16 bis 18 werden nicht angewandt.
Die EFTA-Staaten setzen auf nationaler Ebene die zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen des Montrealer Protokolls und zur Befolgung der entsprechenden Massnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates erforderlichen Massnahmen in Kraft."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates in isländi-scher und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. November 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Oktober 1996
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S. 17.

2   ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S. 15.

3   ABl. Nr. L 333 vom 22.12.1994, S. 1.