vom 14. Oktober 1997
des Beschlusses Nr. 40/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Juni 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 40/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 40/97
vom 27. Juni 1997
zur Änderung des Protokolls 47 des
EWR-Abkommens über die Beseitigung
technischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 4/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Februar 1996
1 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 3011/95 des Rates vom 19. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird in Nummer 16 (Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 3011/95 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. Juni 1997
(Es folgen die Unterschriften)