432.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 215 ausgegeben am 30. Dezember 1997
Archivgesetz
vom 23. Oktober 1997
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeines
Art. 1
Zweck
Das Landesarchiv, die Archive der Gemeinden und der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen des Landes bewahren kulturelles Erbe. Sie dienen öffentlichen und privaten Dokumentationsansprüchen und Informationsbedürfnissen zu rechtlichen, politischen, administrativen, wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken. Sie gewährleisten für die staatlichen Organe, für die Gemeinden und für die Öffentlichkeit, namentlich für die historische Forschung, eine dauerhafte dokumentarische Überlieferung.
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Archivierung von Unterlagen im Landesarchiv, in den Archiven der Gemeinden und der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen des Landes.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
1) "Staatliches Archivgut" sind alle archivwürdigen Unterlagen einschliesslich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei den staatlichen Organen und deren Rechtsvorgängern entstanden sind.
2) "Unterlagen" sind vor allem Akten, Urkunden, Siegel, Amtsbücher, Protokolle, Register, Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial, Druckschriften sowie sonstige Datenträger und Dateien.
3) "Archivwürdig" sind Unterlagen, die für die staatlichen Organe oder für die Öffentlichkeit, namentlich zur wissenschaftlichen, landeskundlichen und familiengeschichtlichen Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter, für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind.
4) "Archivierung" umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, zu bewerten, auszusondern, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, instandzusetzen, zu ergänzen, zu erschliessen und für die Benützung bereitzustellen.
5) "Staatliche Organe" im Sinne dieses Gesetzes sind der Landtag, die Landesbehörden und alle Dienststellen der Landesverwaltung sowie natürliche und juristische Personen, soweit sie mit staatlichen Aufgaben betraut sind."
6) "Personenbezogenes Archivgut" ist staatliches Archivgut, welches Unterlagen umfasst, die sich insgesamt ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt nach auf natürliche Personen beziehen, namentlich Personal-, Gesundheits-, Sozial-, Prozess- und Steuerakten sowie andere entsprechende Datenträger und Dateien.
II. Staatliches Archivwesen
1. Zuständigkeit1
Art. 4
Amt für Kultur2
1) Das Amt für Kultur hat die Aufgabe, Unterlagen der staatlichen Organe des Landes und deren Rechtsvorgänger zu archivieren.3
2) Das Amt für Kultur entscheidet erstinstanzlich über die Benützung des Archivguts und über die Festlegung der Sperrfristen nach Massgabe dieses Gesetzes.4
3) Das Amt für Kultur kann auch Unterlagen anderer Herkunft zur liechtensteinischen Geschichte übernehmen, namentlich solche öffentlich-rechtlicher Anstalten und Stiftungen sowie privater Personen und Organisationen.5
4) Das Amt für Kultur äufnet Sammlungen von Bild- und Tondokumenten, Flugschriften, und Presseausschnitten, sowie von Abschriften, Kopien, Mikrofilmen, Regesten und Inventaren zur liechtensteinischen Geschichte aus anderen Archiven. Es unterhält eine Handbibliothek.6
5) Das Amt für Kultur berät die staatlichen Organe des Landes, die Gemeinden und, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht, auch andere Archiveigentümer bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen.7
6) Das Amt für Kultur erstellt und betreut den Aktenplan für die Landesverwaltung und den Musteraktenplan für die Gemeinden.8
7) Das Amt für Kultur beteiligt sich an der Erforschung und Veröffentlichung des Archivguts.9
Art. 5
Verwaltung und Sicherung des Archivgutes
1) Staatliches Archivgut wird im Landesarchiv verwahrt.
2) Das Amt für Kultur hat die ordnungs- und sachgemässe dauerhafte Erhaltung und Benützbarkeit des Archivguts sicherzustellen und es vor unbefugter Benützung oder Vernichtung zu schützen.10
3) Das Amt für Kultur hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist befugt, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu erschliessen sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht gegeben ist, zu vernichten.11
4) Vor der Vernichtung von Archivgut muss die Stelle angehört werden, die die Unterlagen abgeliefert hat.
5) Das Amt für Kultur kann, soweit dies unter archivischen Gesichtspunkten vertretbar oder geboten ist, mit Zustimmung der abliefernden Stelle die im Archivgut enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten.12
Art. 6
Geheimhaltungspflicht
1) Unter Vorbehalt der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes untersteht das Personal des Amtes für Kultur denselben Geheimhaltungsvorschriften wie die abliefernden Stellen.13
2) Das Personal des Amtes für Kultur ist auch über das Ende seiner Dienstzeit hinaus zur Verschwiegenheit verpflichtet.14
2. Ablieferungspflicht und Registraturen
Art. 7
Ablieferungspflicht
1) Die staatlichen Organe haben vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 21 bis 23 alle Unterlagen, die sie für die laufende Tätigkeit nicht mehr benötigen, auszusondern und dem Amt für Kultur periodisch anzubieten.15
2) Anzubieten sind auch Unterlagen, die personenbezogene Daten und datenschutzrechtlich gesperrte Daten enthalten sowie Unterlagen, die unter einem besonderen Geheimnisschutz stehen.
3) Ohne Zustimmung des Amtes für Kultur dürfen keine Unterlagen vernichtet werden. Dies gilt auch für Personendaten, die zur Erfüllung der Aufgaben der abliefernden Stelle nicht mehr benötigt werden.16
4) Neben dem Landesarchiv dürfen keine Parallelarchive aus ablieferungspflichtigen Unterlagen oder Doppeln bzw. Kopien gebildet werden.
5) Mitglieder, Beamte und Angestellte der öffentlichen Organe des Landes sowie ihre Erben haben Unterlagen über amtliche Angelegenheiten auch nach Beendigung der Amtszeit oder des Dienstverhältnisses an das Amt für Kultur abzuliefern.17
Art. 8
Aktenplan
1) Die Unterlagen der Landesverwaltung werden von den abliefernden Stellen nach dem von der Regierung genehmigten Aktenplan geordnet.
2) Der Aktenplan enthält:
a) eine Systematik für die Ordnung der Unterlagen;
b) Aufbewahrungsfristen;
c) Vorschriften für die Verwaltung der Unterlagen.
Art. 9
Registraturen
1) Die Registraturen der staatlichen Organe haben die Unterlagen einfach und zweckmässig zu verwalten, d.h. zu registrieren, zu ordnen, aufzubewahren, auszusondern und bei einer Ausgabe nachzuweisen.
2) Das Amt für Kultur hat freien Zugang zu den Sammlungen von Unterlagen der staatlichen Organe, soweit dies zur sachgerechten und rationellen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.18
3. Benützung des Archivgutes
Art. 10
Grundsatz
1) Das im Landesarchiv verwahrte Archivgut steht nach einer von der Regierung erlassenen Benützungsordnung den staatlichen Organen des Landes, natürlichen und juristischen Personen auf Antrag für die Benützung zur Verfügung.
2) Über die Benützung entscheidet das Amt für Kultur nach Massgabe des Gesetzes.19
3) Archivgut darf nur zu dem Zweck benützt werden, der beim Antrag auf Benützung angegeben wurde.
4) Die Erlaubnis zur Benützung gilt nur für die Person, die Antrag auf Benützung gestellt hat. Juristische Personen haben eine Person zu bezeichnen, die mit der Sichtung des Archivgutes beauftragt wird.
Art. 11
Gebühren
1) Die Benützung ist in der Regel unentgeltlich. Für besondere Leistungen des Amtes für Kultur können Gebühren erhoben werden.20
2) Die Gebühren richten sich nach der von der Regierung festgelegten Gebührenverordnung.
Art. 12
Berechtigtes Interesse
1) Das im Landesarchiv verwahrte Archivgut kann benützt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benützung glaubhaft gemacht wird und nicht Sperrfristen entgegenstehen.
2) Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt.
Art. 13
Benützungsauflagen und Benützungsverweigerung
Die Zulassung zur Benützung ist zu versagen oder von Auflagen abhängig zu machen, wenn und soweit:
a) Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige öffentliche Interessen gefährdet würden;
b) Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen;
c) Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern;
d) der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erfordert;
e) ein unverhältnismässiger, nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstünde.
Art. 14
Sperrfristen
1) Staatliches Archivgut kann in der Regel nach einer Sperrfrist von 30 Jahren benützt werden. Unterlagen, die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren, unterliegen keiner Sperrfrist.
2) Personenbezogenes Archivgut unterliegt einer Sperrfrist von 80 Jahren.
3) Die Sperrfristen nach Abs. 1 und 2 können um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass die kürzere Sperrfrist schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter beeinträchtigen würde.
4) Die Sperrfristen nach Abs. 1 und 2 können mit Zustimmung der abliefernden Stelle verkürzt werden, wenn das Archivgut ausschliesslich zu wissenschaftlichen Zwecken genutzt wird und sichergestellt ist, dass das öffentliche Interesse und die schutzwürdigen Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
5) Bei personenbezogenem Archivgut nach Abs. 2 ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt oder wenn die Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist, und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
6) Für alle Fristen ist das Jahr massgebend, in welchem die Unterlagen entstanden sind. Der Zeitpunkt des Entstehens ist mit der letzten Vervollständigung oder dem Abschluss von Unterlagen definiert.
Art. 1521
Benützung nichtstaatlichen Archivguts
Archivwürdige Unterlagen, die das Amt für Kultur nach Art. 4 Abs. 3 entgegengenommen hat, sind staatlichem Archivgut gleichgestellt. Es gelten die Bestimmungen über das staatliche Archivgut, soweit mit der abliefernden Person oder Institution keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
Art. 1622
Reproduktion und Publikation von Unterlagen
Unterlagen des Landesarchivs dürfen nur mit Einwilligung des Amtes für Kultur reproduziert oder publiziert werden.
Art. 1723
Belegexemplarpflicht
Benützerinnen und Benützer des Landesarchivs sind verpflichtet, dem Amt für Kultur unentgeltlich ein Belegexemplar von den Veröffentlichungen zu überlassen, die auf eingesehenen Unterlagen des Landesarchivs beruhen.
Art. 18
Benützung durch öffentliche Organe
1) Die Benützung von Archivgut durch Stellen, bei denen es entstanden ist oder die es abgeliefert haben, ist auch innerhalb der Sperrfristen zulässig.
2) Solches Archivgut kann an diese Stellen befristet ausgeliehen werden.
3) Sofern Archivgut von Privaten in staatlichem Auftrag verwendet werden muss, darf es an diese befristet ausgeliehen werden.
4) Mit Zustimmung der abliefernden Stelle dürfen öffentliche Organe zur Erfüllung ihrer Aufgaben Archivgut innerhalb der Sperrfristen benützen. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungsvorschriften.
5) Archivgut, das die abliefernde Stelle als verantwortliches Organ gemäss Datenschutzgesetz hätte löschen müssen, das aber ausschliesslich nach der Zweckbestimmung des Landesarchivs archiviert wird, kann von der abliefernden Stelle und von öffentlichen Organen nur unter den für Dritte geltenden Bedingungen benützt werden.
Art. 19
Rechte der Betroffenen
1) Andere datenschutzrechtliche Bestimmungen über den Auskunftsanspruch des Betroffenen bleiben unberührt. Anstelle der Auskunft kann das Amt für Kultur Einsicht in die Unterlagen gewähren.24
2) Rechtsansprüche Betroffener auf Berichtigung sind in der Weise zu erfüllen, dass zu berichtigende Unterlagen um eine Richtigstellung ergänzt werden. Ist dies nicht möglich, sind die Unterlagen besonders zu kennzeichnen.
3) Der Betroffene kann verlangen, dass Unterlagen, die sich auf seine Person beziehen, eine Gegendarstellung beigefügt wird, wenn er glaubhaft macht, durch eine falsche Tatsachenbehauptung beeinträchtigt zu sein. Dies gilt nicht für Feststellungen, die in einer rechtskräftigen behördlichen Entscheidung enthalten sind. Nach dem Tod des Betroffenen kann die Beifügung einer Gegendarstellung von den Erben sowie von dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner, den Kindern oder den Eltern verlangt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend machen können.25
Art. 20
Rechtsschutz
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Kultur kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden.26
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.27
III. Archivwesen der Gemeinden und der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen des Landes
Art. 21
Grundsatz
Die Gemeinden und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen des Landes regeln die Archivierung der bei ihnen entstandenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit.
Art. 22
Archive der Gemeinden
1) Die Gemeinden archivieren ihre Unterlagen von dauerndem Wert und führen eigene Archive.
2) Die Unterlagen der Gemeinden werden nach einem von der Regierung genehmigten Musteraktenplan geordnet, aufbewahrt und verwaltet.
3) Archivgut der Gemeinden darf nur in den Amtsräumen der Gemeinden benützt werden. Eine befristete Ausleihe kann an Stellen, bei denen es entstanden ist oder die es abgeliefert haben, sowie an das Amt für Kultur erfolgen.28
4) Gemeinden können Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Amt für Kultur zur Übernahme anbieten.29
5) Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.
6) Für die Gemeinden gelten die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss:
- Art. 5 Abs. 1 und 2 über die Verwaltung und Sicherung des Archivgutes;
- Art. 6 über die Geheimhaltungspflicht;
- Art. 7 über die Ablieferungspflicht;
- Art. 8 über den Aktenplan;
- Art. 9 über die Registraturen;
- Art. 10 bis 16 und Art. 18 über die Benützung und über die Benützung durch öffentliche Organe;
- Art. 19 über die Rechte der Betroffenen.
Art. 23
Archive der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen des Landes
1) Soweit die unter der Aufsicht des Landes stehenden selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen des Landes die bei ihnen erwachsenen Unterlagen in einem eigenen Archiv archivieren, regeln sie die Einzelheiten der Archivierung in eigener Zuständigkeit.
2) Die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen des Landes, die kein eigenes Archiv führen, haben Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Amt für Kultur zur Übernahme anzubieten.30
3) Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.
4) Falls sich selbständige Anstalten und Stiftungen des Landes auflösen, sind deren archivwürdige Unterlagen dem Amt für Kultur zu übergeben.31
IV. Strafbestimmungen
Art. 24
Bussen und Strafen
1) Wer Informationen aus Archivgut offenbart, das der Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist oder wer Archivgut zu einem anderen als dem festgesetzten Zweck benützt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
2) Zuwiderhandlungen gegen die von der Regierung erlassene Benützungsordnung oder eine Benützungsverfügung des Amtes für Kultur werden von der Regierung mit einer Verwarnung, in schweren Fällen mit einer Geldstrafe von bis zu 5 000 Franken geahndet.32
V. Schlussbestimmungen
Art. 25
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen insbesondere über:
a) die Ordnung, Aufbewahrung und Verwaltung der Unterlagen der Landesverwaltung;
b) die Benützung des im Landesarchiv verwahrten Archivguts.
Art. 26
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Reglement vom 28. Februar 1957 über die Führung von Gemeindearchiven, LGBl. 1957 Nr. 5;
b) Verordnung vom 2. Dezember 1975 über das Landesarchiv, LGBl. 1976 Nr. 2;
c) Kundmachung vom 17. Juli 1984, LGBl. 1984 Nr. 33.
Art. 27
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef

1   Überschrift vor Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

2   Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

3   Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

4   Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

5   Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

6   Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

7   Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

8   Art. 4 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

9   Art. 4 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

10   Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

11   Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

12   Art. 5 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

13   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

14   Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

15   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

16   Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

17   Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

18   Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

19   Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

20   Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

21   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

22   Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

23   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

24   Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

25   Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 384.

26   Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

27   Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

28   Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

29   Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

30   Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

31   Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.

32   Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 361.