0.110.031.77
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 63 ausgegeben am 16. April 1998
Kundmachung
vom 17. März 1998
der Beschlüsse Nr. 2/1998 bis 4/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. Januar 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 2/1998 bis 4/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 2/1998 bis 4/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 2/1998
vom 30. Januar 1998
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/97 vom 29. Mai 19971 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1056/97 der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr an den technischen Fortschritt2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Anhang XIII muss infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union angepasst werden -
beschliesst:
Art. 1
Unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) des Anhangs XIII zu dem Abkommen
a) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 397 R 1056: Verordnung (EG) Nr. 1056/97 der Kommission vom 11. Juni 1997 (ABl. Nr. L 154 vom 12.6.1997, S. 21).";
b) die Anpassung a sowie der entsprechende Einleitungssatz werden gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1056/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab dem 1. Januar 1996.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. Januar 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 3/1998
vom 30. Januar 1998
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/97 vom 10. März 19973 geändert.
Die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) folgendes angefügt:
"- 397 L 0026: Verordnung (EG) Nr. 97/26/EG der Kommission vom 2. Juni 1997 (ABl. Nr. L 150 vom 7.6.1997, S. 41).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/26/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. Januar 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 4/1998
vom 30. Januar 1998
über die Änderung des Anhangs XIII(Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/97 vom 14. März 19975 geändert.
Die Richtlinie 97/34/EG der Kommission vom 6. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 55a (Richtlinie 93/75/EWG des Rates) folgendes angefügt:
"- 397 L 0034: Richtlinie 97/34/EG vom 6. Juni 1997 (ABl. Nr. L 158 vom 17.6.1997, S. 40), berichtigt durch ABl. Nr. L 162 vom 19.6.1997, S. 56.".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/34/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. Januar 1998
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. Nr. L 270 vom 2.10.1997, S. 19.

2   ABl. Nr. L 154 vom 12.6.1997, S. 21.

3   ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 37.

4   ABl. Nr. L 150 vom 7.6.1997, S. 41.

5   ABl. Nr. L 18 vom 10.7.1997, S. 4.

6   ABl. Nr. L 158 vom 17.6.1997, S. 40.