822.101.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 111 ausgegeben am 9. Juli 1998
Verordnung
vom 16. Juni 1998
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz
Aufgrund von Art. 6 Abs. 4 und Art. 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 61, in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 1997, LGBl. 1997 Nr. 212, sowie Art. 71 und 97 des Gesetzes vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung, LGBl. 1990 Nr. 462, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
1) Diese Verordnung regelt die Massnahmen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz insbesondere nach Massgabe von Anhang XVIII des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68, und von Kapitel II des Arbeitsgesetzes zu treffen sind.
2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstehen oder obligatorisch gegen Unfall versicherte Arbeitnehmer beschäftigen.
3) Sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten, auf Personen bezogenen männlichen Begriffen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Grundsatz
1) Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung umfassen die Massnahmen zur Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmer durch:
a) das Schaffen ergonomisch und hygienisch guter Arbeitsbedingungen;
b) das Vermeiden von beeinträchtigenden physikalischen, chemischen und biologischen Einflüssen;
c) das Vermeiden von übermässig starker oder einseitiger Beanspruchung;
d) eine geeignete Arbeitsorganisation.
2) Die Massnahmen, welche die zuständige Behörde vom Arbeitgeber zur Wahrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes verlangt, müssen im Hinblick auf ihre baulichen und organisatorischen Auswirkungen verhältnismässig sein.
Art. 3
Anlage
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden:
a) die Anlage;
b) die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte, in ihrer nach Massgabe von Abs. 3 gültigen Fassung.
2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
II. Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im allgemeinen
A. Pflichten des Arbeitgebers
Art. 4
Grundpflichten
1) Der Arbeitgeber muss zur Wahrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes des Arbeitnehmers alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers sowie im übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Er hat für die Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu sorgen.
2) Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
a) Vermeidung von Risiken;
b) Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
c) Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
d) Berücksichtigung des Faktors "Mensch" bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie eine Abschwächung ihrer gesundheitschädigenden Auswirkungen;
e) Berücksichtigung des Stands der Technik;
f) Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
g) Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
h) Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor dem individuellen Gefahrenschutz;
i) Erteilung geeigneter Anweisungen an die Betroffenen.
3) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden; er hat sie in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
4) Werden Bauten, Gebäudeteile, technische Einrichtungen und Geräte oder Arbeitsverfahren geändert oder im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach Art. 8 des Arbeitsgesetzes.
5) Bei der Anordnung von Schutzmassnahmen haben das Amt für Volkswirtschaft oder soweit sie zuständig sind, die beizuziehenden Fachinspektorate oder Sachverständige die besonderen Verhältnisse des Betriebes angemessen zu berücksichtigen.
6) Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.
Art. 5
Beurteilung der Gefährdung
1) Der Arbeitgeber hat entsprechend den im Betrieb ausgeführten Tätigkeiten eine Beurteilung von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vorzunehmen, insbesondere bei der Auswahl von Arbeitsmitteln, chemischen Stoffen oder Zubereitungen und bei der Gestaltung der Arbeitsplätze sowie der Arbeitsabläufe.
2) Auf der Grundlage dieser Beurteilung legt der Arbeitgeber die zur Verhütung der Gefährdung durchzuführenden Massnahmen und die zu verwendenden Mittel fest.
Art. 6
Fachtechnisches Gutachten
Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Amtes für Volkswirtschaft ein fachtechnisches Gutachten beizubringen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erfüllt sind.
Art. 7
Information und Anleitung der Arbeitnehmer
1) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit sowie über die Massnahmen zu deren Verhütung. Diese Anleitung hat im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen.
2) Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz einhalten.
3) Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter gehen.
Art. 8
Arbeiten mit besonderen Gefahren
1) Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen.
2) Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie die Anzahl oder Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Geräte und Stoffe auf das Nötigste beschränkt sein.
3) Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmassnahmen unterrichten. Er trifft Massnahmen und erteilt Anweisungen, um diesen Arbeitnehmern bei unmittelbarer erheblicher und nicht vermeidbarer Gefahr zu ermöglichen, ihre Tätigkeit unverzüglich einzustellen und sich in Sicherheit zu bringen.
4) Der Arbeitgeber hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer bei einer unmittelbaren erheblichen Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Massnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Dabei sind die Kenntnisse der Arbeitnehmer und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
Art. 9
Anhörung der Arbeitnehmer
1) Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen über alle Fragen, welche die Sicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden, insbesondere bei der Einführung neuer Technologien. Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.
2) Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb sind auf ihren Wunsch zu Abklärungen und Betriebsbesuchen des Amtes für Volkswirtschaft beizuziehen. Der Arbeitgeber hat ihnen von Anordnungen des Amtes für Volkswirtschaft Kenntnis zu geben.
Art. 10
Zuständigkeiten für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
1) Der Arbeitgeber regelt die Zuständigkeiten für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Betrieb. Wenn nötig, überträgt er geeigneten Arbeitnehmern besondere Aufgaben hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Diese Arbeitnehmer müssen über die erforderlichen Mittel verfügen; ihnen dürfen aus der entsprechenden Tätigkeit keine Nachteile erwachsen.
2) Der Arbeitgeber trifft die der Art der Tätigkeit und der Grösse des Betriebes entsprechenden Massnahmen, die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind. Er bezeichnet die hierfür zuständigen Personen und organisiert die erforderlichen Verbindungen zu ausserbetrieblichen Stellen.
3) Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Die für die Aus- und Weiterbildung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit.
4) Die Regelung der Zuständigkeit im Betrieb entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz.
5) Wenn es zum Schutz der Gesundheit und für die Sicherheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, muss der Arbeitgeber ausserbetriebliche Fachleute beiziehen. Er hat die betreffenden Personen oder Dienste über die für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer massgebenden Umstände zu unterrichten.
Art. 11
Information und Anhörung der Arbeitnehmer mit besonderen Aufgaben
1) Der Arbeitgeber informiert die mit besonderen Aufgaben der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz betrauten Arbeitnehmer über:
a) die Beurteilung der Gefährdung und der zu ergreifenden Schutzmassnahmen gemäss Art. 5;
b) die Informationen, Mitteilungen und Anordnungen der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zuständigen Behörde und Organe;
c) die Liste der Arbeitsunfälle und die Berichte gemäss Art. 15.
2) Diese Arbeitnehmer sind anzuhören:
a) vor betrieblichen Entscheiden, die wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz haben können, namentlich bei der Regelung der Zuständigkeiten für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz gemäss Art. 10;
b) zur Beurteilung der Gefährdung und der zu ergreifenden Massnahmen gemäss Art. 5;
c) zu den Listen der Arbeitsunfälle und Berichten gemäss Art. 15;
d) zur Beiziehung ausserbetrieblicher Fachleute gemäss Art. 10 Abs. 5;
e) zur Information und Anleitung gemäss Art. 7.
Art. 12
Zusammenwirken mehrerer Betriebe und Aufträge an Dritte
1) Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig oder werden Aufträge an Dritte vergeben, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und Schutzmassnahmen zu informieren.
2) Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb:
a) Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen;
b) technische Einrichtungen und Geräte oder gesundheitsschädigende Stoffe zu liefern;
c) Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten.
3) Erteilt ein Arbeitgeber solche Aufträge an Dritte und fällt die Erfüllung der Aufträge zeitlich und örtlich zusammen so muss er durch Koordinationsmassnahmen dafür sorgen, dass die Arbeitssicherheit durch das Zusammenwirken der verschiedenen Beauftragten nicht beeinträchtigt wird.
Art. 13
Personalverleih
Der Arbeitgeber, welcher in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausgeliehen hat, hat hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern.
Art. 14
Vorübergehende Einstellung der Arbeit
1) Ist die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet, so muss der Arbeitgeber die Arbeit in den betreffenden Gebäuden oder Räumen oder an den betreffenden Arbeitsstätten oder Betriebseinrichtungen bis zur Behebung der Gefahr einstellen lassen.
2) Dem Arbeitnehmer, der bei vermutlich ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr seinen Arbeitsplatz oder einen gefährlichen Bereich verlässt, dürfen dadurch keine Nachteile entstehen.
Art. 15
Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
1) Der Arbeitgeber hat über alle Arbeitsunfälle, mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen, Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Amtes für Volkswirtschaft Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Amt zu übermitteln.
B. Pflichten des Arbeitnehmers
Art. 16
1) Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz befolgen und die allgemein anerkannten Regeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.
2) Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beeinträchtigen, so muss er sie beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden.
3) Der Arbeitnehmer hat gemeinsam mit dem Arbeitgeber und den mit besonderen Aufgaben der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz betrauten Arbeitnehmern darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Arbeitnehmer vorgesehenen Massnahmen eingehalten werden.
4) Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln.
III. Besondere Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
A. Gebäude und andere Konstruktionen
Art. 17
Bauweise
1) Aussenwände und Bedachungen müssen ausreichend Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren. Innenwände und Böden sind nötigenfalls gegen Feuchtigkeit und Kälte zu isolieren.
2) Es sind Baumaterialien zu verwenden, die nicht zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen.
Art. 18
Belastbarkeit
Gebäude und andere Konstruktionen müssen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Benutzung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Die Tragfähigkeit ist, wenn nötig, gut sichtbar anzuschreiben.
Art. 19
Gestaltung und Reinigung
1) Gebäude und andere Konstruktionen müssen so gestaltet sein, dass sich gesundheitsgefährdende sowie brand- und explosionsgefährliche Stoffe nicht in Mengen festsetzen oder ablagern können, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden.
2) Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt werden können. Sie sind in regelmässigen Zeitabständen zu reinigen.
Art. 20
Fussböden
1) Fussböden müssen gefahrlos begangen werden können. Sie dürfen insbesondere keine gefährlichen Löcher oder Neigungen und keine vermeidbaren Stolperstellen aufweisen. Sie müssen trittsicher und rutschhemmend sein.
2) Stolperstellen, die nicht vermieden werden können, müssen auffallend markiert sein.
3) Bodenbeläge sollten so beschaffen sein, dass sie wenig Staub bilden, wenig Schmutzstoffe aufnehmen und leicht gereinigt werden können. Gelangt erfahrungsgemäss Flüssigkeit auf den Boden, so ist für raschen Ablauf und wenn möglich für trockene Standorte der Beschäftigten zu sorgen.
4) Soweit die produktionstechnischen Bedingungen es gestatten, müssen die Bodenbeläge aus einem die Wärme schlecht leitenden Material bestehen. Wird ausschliesslich an bestimmten Plätzen dauernd gearbeitet, so müssen nur dort solche Beläge vorhanden sein.
5) Bodenkonstruktionen sind wärmeisolierend auszuführen, wenn unter dem Boden wesentlich niedrigere oder höhere Temperaturen als im Arbeitsraum auftreten können.
Art. 21
Glaswände und Glastüren
Wände, Türen und Abschrankungen, die aus Glas oder ähnlichem Material bestehen, müssen so gesichert sein, dass Arbeitnehmer beim Bruch des Materials nicht verletzt werden oder abstürzen können. Grossflächige Füllungen aus durchsichtigem Material sind so zu gestalten oder zu kennzeichnen, dass sie jederzeit deutlich erkennbar sind. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.
Art. 22
Türen und Tore
1) Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausführung verwendeten Werkstoffe und die Abmessungen der Türen und Tore müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten.
2) Schiebetüren müssen gegen das Ausheben und Herausfallen gesichert sein.
3) Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen das Herabfallen gesichert sein.
4) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche Türen für den Fussgängerverkehr vorhanden sein, es sei denn, der Durchgang ist für den Fussgänger ungefährlich.
5) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Arbeitnehmer bewegt werden können. Sie müssen von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Ausfall der Antriebsenergie nicht automatisch öffnen.
6) Schwingtüren und Schwingtore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.
Art. 23
Fenster und Oberlichter
1) Fenster, Oberlichter, Lüftungsvorrichtungen und dergleichen müssen gefahrlos benützt werden können. Sie dürfen in geöffnetem Zustand keine Gefahr darstellen.
2) Fenster und Oberlichter müssen ohne Gefährdung gereinigt werden können.
Art. 24
Rolltreppen und Rollsteige
Rolltreppen und Rollsteige müssen gefahrlos benützt werden können. Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notabschalteinrichtungen sicher stillgesetzt werden können.
Art. 25
Treppen
1) Die lichte Breite von Treppen sowie die Höhe und Auftrittsbreite ihrer Stufen sind so zu bemessen, dass ein sicheres Begehen gewährleistet ist. Umwandete Treppen sind mindestens mit einem Handlauf zu versehen.
2) Treppen, die an mehrgeschossigen Gebäuden im Freien angebracht werden, müssen gefahrlos begangen werden können.
Art. 26
Dächer
1) Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, sind so zu gestalten, dass sie von Arbeitnehmern sicher begangen werden können.
2) Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern.
Art. 27
Ortsfeste Leitern
Ortsfeste Leitern sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie sicher begangen werden können. Bei grosser Sturzhöhe müssen sie mit einem Rückenschutz und wenn nötig mit Zwischenpodesten oder einem Steigschutz gesichert werden.
Art. 28
Verkehrswege
1) Verkehrswege, wie Werkstrassen, Rampenauffahrten, Gleise, Gänge, Ein- und Ausgänge sowie Treppen müssen im Innern von Gebäuden sowie auf dem Betriebsgelände nach Zahl, Lage, Abmessungen und Beschaffenheit so gestaltet und wenn nötig bezeichnet sein, dass sie gefahrlos benützt werden können.
2) Gebäude- und Anlageteile, die nicht ebenerdig liegen, müssen über Treppen oder Rampenauffahrten zugänglich sein. Für wenig begangene Gebäude- oder Anlageteile oder bei geringeren Höhenunterschieden sind ortsfeste Leitern zulässig.
3) Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so muss für den Fussgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.
4) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen gegenüber Fussgängerbereichen durch ausreichende Abstände oder andere geeignete Massnahmen abgegrenzt werden.
5) Soweit aufgrund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.
6) Können für bestimmte Arbeitsplätze, insbesondere auf Baustellen, die Vorschriften über die Verkehrswege nicht vollumfänglich eingehalten werden, so sind gleichwertige Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
Art. 29
Fluchtwege und Notausgänge
1) Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsgelände müssen bei Gefahr jederzeit rasch und sicher verlassen werden können. Verkehrswege, die bei Gefahr als Fluchtwege dienen, sind frei zu halten. Fluchtwege und Notausgänge sind gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung an geeigneten Stellen gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
2) Flügeltüren in Fluchtwegen müssen sich in Richtung der Flucht öffnen lassen. Andere Türen und Tore sind als Nottüren nicht zulässig.
3) Türen in Fluchtwegen müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen.
4) Zahl, Gestaltung und Anordnung der Ausgänge und Treppenhäuser müssen sich nach der Ausdehnung und Art der Benützung der Gebäude oder Gebäudeteile, der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Arbeitnehmer richten.
5) Treppenhäuser sind in der Regel in feuerbeständiger Bauweise zu erstellen. Türen zu betriebszugehörigen Treppenhäusern sind, wenn nötig, als Brandschutztüren auszuführen.
Art. 30
Laderampen und Rampenauffahrten
1) Laderampen müssen mindestens einen sicheren Abgang haben.
2) Soweit betriebstechnisch möglich, müssen Laderampen von mehr als 30 m Länge mindestens in jedem Endbereich einen Abgang haben.
3) Laderampen und Rampenauffahrten müssen so ausgeführt sein, dass Arbeitnehmer Fahrzeugen ausweichen können.
Art. 31
Abschrankungen und Geländer
1) Tiefliegende Fenster, Wand- und Bodenöffnungen, nicht umwandete Treppen und Podeste, Galerien, Brücken, Laufstege, Laderampen, Plattformen, hochliegende Arbeitsplätze, offene Kanäle, Behälter und dergleichen sind gegen den Absturz von Personen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer von mindestens 1m Höhe über Boden zu sichern. In der Regel sind Bord- und Zwischenleisten anzubringen.
2) Auf Abschrankungen oder Geländer kann verzichtet oder ihre Höhe verringert werden, wenn dies zur Durchführung von Transporten oder für Produktionsvorgänge unerlässlich ist und eine gleichwertige Ersatzlösung getroffen wird.
Art. 32
Gleise
1) Gleise, Weichen und Drehscheiben sind so anzulegen, dass ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.
2) Gleise im Innern von Gebäuden oder im allgemeinen Verkehrsbereich, ausgenommen auf Baustellen, sind bodeneben zu verlegen. Sie sind so auszulegen, dass Arbeitnehmer Fahrzeugen ausweichen können.
Art. 33
Behinderte
1) Die Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten.
2) Dies gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten, die von Behinderten benutzt werden, sowie für Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind.
B. Arbeitsumgebung
Art. 34
Licht
1) Sämtliche Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen entsprechend ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich beleuchtet sein. Erfordert es die Sicherheit, muss eine netzunabhängige Notbeleuchtung vorhanden sein.
2) In den Arbeitsräumen soll Tageslicht vorhanden sein sowie eine künstliche Beleuchtung, welche der Art und den Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverhältnisse (Gleichmässigkeit, Vermeidung von Blendung, Lichtfarbe, Farbspektrum) gewährleistet.
3) Räume ohne natürliche Beleuchtung dürfen nur dann als Arbeitsräume benützt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes insgesamt genüge getan ist.
Art. 35
Luftraum
1) In Arbeitsräumen muss auf jede darin beschäftigte Person ein Luftraum von wenigstens 12 m3, bei ausreichender künstlicher Belüftung von wenigstens 10 m3, entfallen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft schreibt einen grösseren Luftraum vor, wenn es die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erfordert.
Art. 36
Raumklima
Sämtliche Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend natürlich oder künstlich zu lüften. Raumtemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit sind so zu bemessen und aufeinander abzustimmen, dass ein der Gesundheit nicht abträgliches und der Art der Arbeit angemessenes Raumklima gewährleistet ist.
Art. 37
Lüftung
1) Die Zusammensetzung der Luft am Arbeitsplatz darf die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Andernfalls ist für natürliche oder künstliche Lüftung am Arbeitsplatz zu sorgen; nötigenfalls müssen weitere technische Massnahmen ergriffen werden.
2) Bei natürlicher Lüftung sind Fassadenfenster und Dachlichter sowohl für eine schwache Dauerlüftung als auch für eine rasche Durchlüftung einzurichten. Bei künstlicher Lüftung sind Zufuhr und Abfuhr der Luft aufeinander abzustimmen und der Art des Betriebes anzupassen. Belästigende Zugerscheinungen sind zu vermeiden.
3) Wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, müssen Lüftungsanlagen mit einer Warneinrichtung versehen sein, die Störungen anzeigt.
4) Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch Verschmutzung der Raumluft führen können, müssen rasch beseitigt werden.
5) Lüftungskanäle müssen mit gut zugänglichen Kontroll- und Reinigungsöffnungen sowie allenfalls mit Spülwasseranschlüssen und -ableitungen versehen sein.
Art. 38
Luftverunreinigung
1) Luft, die durch Gerüche, Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch, Staub und dergleichen in einer die Gesundheit beeinträchtigenden Weise verunreinigt wird, ist so nahe wie möglich an der Stelle, wo sie verunreinigt wird, wirksam abzusaugen. Nötigenfalls ist die Verunreinigungsquelle räumlich abzutrennen.
2) Soweit erforderlich, ist die abgesaugte Luft durch Frischluft zu ersetzen; diese ist nötigenfalls ausreichend zu erwärmen und zu befeuchten.
3) Abgesaugte Luft darf nur in Räume zurückgeführt werden, wenn dadurch keine Gesundheitsbeeinträchtigung entsteht.
Art. 39
Nichtraucherschutz
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Nichtraucher nicht durch das Rauchen anderer Personen belästigt werden.
Art. 40
Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung
Arbeitnehmer sind vor übermässiger Sonneneinwirkung sowie vor Wärmestrahlung, die durch Betriebseinrichtungen und Arbeitsvorgänge verursacht werden, zu schützen.
Art. 41
Arbeit in ungeheizten Räumen und im Freien
Muss in ungeheizten Räumen, in nicht vollumwandeten Bauten oder im Freien gearbeitet werden, so sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Witterungseinflüssen zu treffen. Soweit möglich ist insbesondere für eine ausreichende Erwärmung an den einzelnen Arbeitsplätzen zu sorgen. Sie sind künstlich zu beleuchten, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
Art. 42
Lärm und Erschütterungen
1) Gebäude und Gebäudeteile müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird.
2) Technische Einrichtungen und Geräte müssen so gestaltet, eingebaut, angeordnet, instand gehalten und betrieben werden, dass die Gesundheit oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird.
3) Arbeitsabläufe und Produktionsverfahren müssen so gestaltet und durchgeführt werden, dass die Gesundheit oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird.
Art. 43
Explosions- und Brandgefahr
1) In Betrieben oder Betriebsteilen mit besonderer Explosions- oder Brandgefahr müssen die erforderlichen Massnahmen getroffen werden, damit die Arbeitnehmer vor diesen Gefahren geschützt sind.
2) In Bereichen mit besonderer Brand- oder Explosionsgefahr ist der Umgang mit Zündquellen verboten. An allen Zugängen müssen gut sichtbare Anschläge auf die Gefahr hinweisen und das Rauchen verbieten. Kann der Umgang mit Zündquellen vorübergehend nicht vermieden werden, so müssen alle Massnahmen getroffen werden, um Explosionen oder Brände zu verhüten.
3) Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass Zündquellen nicht in Bereiche mit besonderer Brand- und Explosionsgefahr geraten und sich dort auswirken können.
Art. 44
Instandhaltung und Abfallbeseitigung
1) Arbeitsplätze, Verkehrswege und Nebenräumlichkeiten sind in einem sauberen Zustand zu halten, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
2) Bei Unterhalts- und Reinigungsarbeiten sind alle erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Die für Instandhaltung und Reinigungen erforderlichen Einrichtungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen.
3) Abfälle sind auf angemessene Weise zu entfernen und so zu lagern oder zu beseitigen, dass für die Arbeitnehmer keine Gefahren entstehen.
4) Kanalisationen und ähnliche Anlagen dürfen nur begangen werden, wenn die nötigen Schutzmassnahmen getroffen sind.
C. Technische Einrichtungen und Geräte
Art. 45
Grundsatz
Technische Einrichtungen und Geräte, insbesondere Arbeitsmittel wie Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, müssen so gestaltet, eingebaut, angeordnet, instand gehalten und gesichert sein, dass bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
Art. 46
Benutzung von Arbeitsmitteln
1) Arbeitsmittel dürfen bei der Arbeit nur benutzt werden, wenn sie für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind und den für sie geltenden Vorschriften über die Sicherheitsanforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von technischen Einrichtungen und Geräten entsprechen. Sie müssen mit den erforderlichen Sicherheitshinweisen und Kennzeichnungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer versehen sein.
2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln umfasst Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Wartung und Reinigung.
Art. 47
Belastbarkeit
Technische Einrichtungen und Geräte müssen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Die Belastbarkeit ist, wenn nötig, gut sichtbar anzuschreiben.
Art. 48
Gestaltung und Reinigung
1) Technische Einrichtungen und Geräte müssen so gestaltet sein, dass sich gesundheitsgefährdende sowie brand- und explosionsgefährliche Stoffe nicht in Mengen festsetzen oder ablagern können, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden.
2) Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt werden können. Sie sind in regelmässigen Zeitabständen zu reinigen.
Art. 49
Zugänglichkeit und Beleuchtung
1) Technische Einrichtungen und Geräte müssen für den Betrieb und die Instandhaltung gefahrlos zugänglich sein, oder es müssen die notwendigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.
2) Die Arbeits- und Wartungsbereiche müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten ausreichend beleuchtet sein.
Art. 50
Schutzeinrichtungen
1) Besteht bei technischen Einrichtungen oder Geräten die Gefahr des Kontaktes mit beweglichen Teilen, mit sehr heissen oder sehr kalten Teilen oder mit elektrischem Strom, müssen diese mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein.
2) Schutzeinrichtungen müssen sicher und stabil gebaut sein. Sie müssen ausreichenden Abstand zur Gefahrenzone haben und dürfen die Beobachtung des Arbeitsvorganges nicht mehr als notwendig einschränken.
3) Technische Einrichtungen und Geräte, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich die Schutzeinrichtung in der Schutzstellung befindet.
4) Schutzeinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass sie nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.
Art. 51
Steuer- und Schalteinrichtungen, Warnvorrichtungen
1) Die Steuereinrichtungen von technischen Einrichtungen und Geräten sind so anzuordnen, zu gestalten oder zu sichern, dass ein die Sicherheit gefährdendes Betätigen verhindert ist.
2) Sie müssen vom Überwachungs- und Bedienungsort der technischen Einrichtungen aus leicht zu erkennen und zu erreichen sein.
3) Funktionseinheiten einer technischen Einrichtung müssen einzeln ausser Betrieb gesetzt werden können, wenn dies die Sicherheit erfordert.
4) Technische Einrichtungen und, wenn nötig, ihre Funktionseinheiten müssen für die Durchführung von Wartungsarbeiten mit an geeigneten Stellen angebrachten Sicherheitsschalteinrichtungen ausgerüstet sein, wenn dies die Sicherheit erfordert. Die Sicherheitsschalteinrichtungen müssen in der Ausschaltstellung abgeschlossen werden können, wenn die Übersicht über die Funktionseinheit nicht gewährleistet ist.
5) Technische Einrichtungen und, wenn nötig, ihre Funktionseinheiten müssen mit Notabschalteinrichtungen versehen werden, wenn aus Sicherheitsgründen ein schnelles Abschalten oder Stillsetzen erforderlich ist.
6) Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.
Art. 52
Gefährliche Arbeitsmittel
1) Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Arbeitnehmer verbunden ist oder deren Benutzung aufgrund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.
2) Der Arbeitgeber hat geeignete Massnahmen zu treffen, damit die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hierzu beauftragte und ausgebildete Arbeitnehmer erfolgt und Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden.
Art. 53
Zündquellen
1) Technische Einrichtungen und Geräte in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen müssen so gestaltet sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können.
2) Gegen elektrostatische Aufladungen sind die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.
Art. 54
Behälter und Leitungen
1) Behälter, Gefässe, Silos und Rohrleitungen müssen über die notwendigen Absperrungen und Sicherheitsvorrichtungen verfügen. Diese müssen übersichtlich angeordnet sein. Bei Füllungs-, Entleerungs- oder Unterhaltsarbeiten müssen die notwendigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.
2) Behälter, Gefässe und Rohrleitungen sind klar und dauerhaft zu kennzeichnen, wenn deren Inhalt, Temperatur oder Druck sowie Verwechslungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer eine Gefahr bilden. An Rohrleitungen ist die Strömungsrichtung anzuzeigen, wenn sie nicht eindeutig erkennbar ist.
3) Leitungskanäle müssen so gestaltet sein, dass eine übersichtliche Anordnung der Leitungen gewährleistet ist. Begehbare Leitungskanäle müssen ausserdem so gestaltet sein, dass sie gefahrlos begangen werden können.
Art. 55
Feuerungsanlagen für technische Zwecke
1) Feuerungsanlagen für technische Zwecke sind so einzurichten und zu betreiben, dass insbesondere Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden. Im Aufstellungsraum ist für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen.
2) Werden Brennstoffe verwendet, die Explosionen verursachen können, so sind ausserhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches Einrichtungen zum Druckausgleich, insbesondere Explosionsklappen, anzubringen. Ihre Wirksamkeit darf nicht beeinträchtigt werden. Können aus technischen Gründen solche Einrichtungen nicht angebracht werden, so müssen andere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.
D. Arbeitsplätze
Art. 56
Allgemeine Anforderungen
Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel sind nach ergonomischen Gesichtspunkten zu gestalten und einzurichten. Die Beteiligten sorgen für ihre sachgerechte Benutzung.
Art. 57
Besondere Anforderungen
1) Bei den Arbeitsplätzen muss so viel freier Raum vorhanden sein, dass sich der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit unbehindert bewegen kann.
2) Ständige Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass in zwangloser Körperhaltung gearbeitet werden kann. Sitze müssen bequem und der auszuführenden Arbeit sowie dem Arbeitnehmer angepasst sein; nötigenfalls sind Arm- und Fussstützen anzubringen.
3) Die Arbeitsplätze sind so einzurichten, dass, wenn möglich, sitzend oder wechselweise sitzend und stehend gearbeitet werden kann. Kann die Arbeit nur stehend verrichtet werden, so sind Sitzgelegenheiten zur zeitweiligen Benützung bereitzustellen.
4) Arbeitsplätze sind durch geeignete Massnahmen, wie Schutzwände oder räumliche Trennung, so einzurichten, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen durch benachbarte Betriebseinrichtungen oder Lager vermieden werden.
5) Soweit es die räumlichen Gegebenheiten und die Betriebsbedingungen gestatten, ist von den Arbeitsplätzen aus der Blick ins Freie zu gewährleisten.
Art. 58
Arbeitsplätze im Freien
Arbeitsplätze im Freien sind nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Arbeitnehmer:
a) gegen Witterungseinflüsse und gegebenenfalls gegen das Herabfallen von Gegenständen geschützt sind;
b) weder Geräuschen mit einem für die Gesundheit unzuträglichen Lärmpegel noch schädlichen Wirkungen von aussen (z.B. Gasen, Dämpfen, Staub) ausgesetzt sind;
c) bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können bzw. rasch Hilfe geleistet werden kann;
d) nicht ausgleiten oder abstürzen können.
Art. 59
Überwachung der Arbeitnehmer
1) Überwachungs- und Kontrollsysteme, die ausschliesslich das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden.
2) Werden Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus anderen Gründen eingesetzt, sind sie möglichst so zu gestalten, dass die Gesundheit, die Bewegungsfreiheit und der Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.3
E. Bildschirmarbeitsplätze
Art. 60
Gestaltung der Arbeitsplätze
Bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen, die für die regelmässige Bildschirmarbeit vorgesehen sind, sind die in der Richtlinie 90/270/EWG aufgeführten Mindestvorschriften einzuhalten.
Art. 61
Täglicher Arbeitsablauf
Längerdauernde Bildschirmarbeit ist so zu organisieren, dass sie regelmässig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Arbeit an Bildschirmgeräten verringern.
Art. 62
Schutz der Augen
1) Arbeitnehmer, die während eines wesentlichen Teils der Arbeitszeit am Bildschirm arbeiten, haben Anspruch auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine Person mit entsprechender Qualifikation, und zwar:
a) vor Aufnahme der Bildschirmarbeit und anschliessend regelmässig;
b) bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
2) Wenn es sich aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung gemäss Abs. 1 als erforderlich erweist, so ist eine augenärztliche Untersuchung durchzuführen.
3) Es sind spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn normale Sehhilfen nicht ausreichen.
4) Die gemäss diesem Artikel getroffenen Massnahmen dürfen nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen.
F. Persönliche Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung
Art. 63
Persönliche Schutzausrüstungen; allgemeine Pflichten
1) Können Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber zumutbare persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen.
2) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen:
a) gegenüber den zu verhütenden Risiken Schutz bieten, ohne selbst ein grösseres Risiko mit sich zu bringen;
b) für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind;
c) den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Arbeitnehmer Rechnung tragen;
d) dem Träger erforderlichenfalls angepasst werden;
e) jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können.
Art. 64
Persönliche Schutzausrüstungen; besondere Pflichten
1) Grundsätzlich ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Erfordern es die Umstände, dass eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benützt wird, so muss der Arbeitgeber entsprechende Massnahmen treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
2) Ist der gleichzeitige Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese aufeinander abgestimmt werden und ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.
3) Der Arbeitgeber hat persönliche Schutzausrüstungen in der Regel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist das Tragen dieser Schutzausrüstungen nicht auf die Arbeit beschränkt, so kann vom Arbeitnehmer ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.
4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer über Sinn und Handhabung der Schutzausrüstung in verständlicher Weise instruiert wird und diese entsprechend anwendet.
Art. 65
Arbeitskleidung
1) Bei jeder Arbeit sind die hierfür geeigneten Arbeitskleider zu tragen. Arbeitskleider, die so beschmutzt oder beschädigt sind, dass sie für ihren Träger oder für andere Arbeitnehmer eine Gefahr darstellen, müssen gereinigt und wieder instand gestellt werden.
2) Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstungen, an denen gesundheitsgefährdende Stoffe haften, sind getrennt von den übrigen Kleidern und persönlichen Schutzausrüstungen aufzubewahren.
3) Wird die Arbeitskleidung durch übelriechende oder sonstige im Betrieb verwendete Stoffe stark verunreinigt, so hat der Arbeitgeber in angemessenen Zeitabständen für ihre Reinigung zu sorgen.
G. Arbeitsorganisation
Art. 66
Zutrittsverbot
Das Betreten einer Arbeitsstätte muss für Unbefugte verboten oder besonderen Bedingungen unterstellt werden, wenn dadurch eine Gefahr für die dort Beschäftigten oder Hinzutretenden entsteht. Bei dauernder Gefahr sind die Zutrittsregeln bei den Zutrittsstellen anzuschlagen.
Art. 67
Brandbekämpfung
1) An den Arbeitsplätzen müssen je nach Abmessungen und Nutzung der Gebäude, nach vorhandenen Einrichtungen, nach physikalischen und chemischen Eigenschaften der vorhandenen Stoffe und nach der grösstmöglichen Zahl anwesender Personen Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein.
2) Alarmanlagen und Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zugänglich, leicht zu handhaben, gut sichtbar und betriebsbereit sein.
3) Feuerlöscheinrichtungen müssen gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung muss an geeigneter Stelle angebracht und dauerhaft sein.
4) Die Arbeitnehmer sind in angemessenen Zeitabständen, in der Regel während der Arbeitszeit, über das Verhalten bei Bränden zu unterrichten.
Art. 68
Transport und Lagerung
1) Gegenstände und Materialien müssen so transportiert und gelagert werden, dass sie nicht in gefahrbringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können.
2) Bei Stapeln und Lagern von Stück- und Schüttgut sind die jeweils erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen.
Art. 69
Lasten
1) Um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer schwerere Lasten manuell handhaben müssen, sind die geeigneten organisatorischen Massnahmen zu treffen und die geeigneten Mittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, zur Verfügung zu stellen.
2) Lässt es sich nicht vermeiden, dass Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen, so sind zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten, unter Berücksichtigung der in den Anhängen der Richtlinie 90/269/EWG aufgeführten Gegebenheiten und Risikofaktoren, die geeigneten Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, um die Gefährdung bei der manuellen Handhabung dieser Lasten möglichst gering zu halten.
3) Wenn immer möglich, ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer genaue Angaben über das Gewicht einer Last sowie über den Schwerpunkt oder die schwerste Seite, wenn der Inhalt einer Verpackung exzentrisch angeordnet ist, erhalten. Die Arbeitnehmer sind über die mit der Handhabung von Lasten verbundenen Gesundheitsgefahren zu informieren und über das richtige Heben und Tragen von Lasten anzuleiten.
Art. 70
Personentransport
Technische Einrichtungen und Geräte, die ausschliesslich für den Warentransport bestimmt sind, dürfen nicht zum Transport von Arbeitnehmern benützt werden. Sie sind, wenn nötig, entsprechend zu kennzeichnen.
Art. 71
Arbeiten an technischen Einrichtungen und Geräten
Ein- und Nachstellen von Werkzeugen, Anbringen von Einrichtungen, Einführen und Entnehmen von Arbeitsgut sowie ähnliche Arbeiten dürfen, wenn damit eine besondere Unfallgefahr verbunden ist, nur an technischen Einrichtungen und Geräten vorgenommen werden, die vorher in einen nicht gefährdenden Zustand versetzt worden sind.
Art. 72
Brandgefährliche Flüssigkeiten
Bei der Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lagerung von brandgefährlichen Flüssigkeiten ist dafür zu sorgen, dass diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe sich nicht in gefahrbringender Weise ansammeln oder ausbreiten.
H. Lärm, gesundheitsgefährdende Strahlen und Arbeitsstoffe
Art. 73
Lärmreduktion
1) Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Massnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Mass gesenkt wird.
2) Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Massnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
Art. 74
Lärmmessung
1) Im Rahmen der Beurteilung der Gefährdung ist auch zu ermitteln, ob die Arbeitnehmer einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen.
2) Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmässigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung der Arbeitgeber fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Messverfahren muß zu einem für die Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen Ergebnis führen.
4) Die im Anhang der Richtlinie 86/188/EWG aufgeführten Bestimmungen über die Lärmmessung sind zu beachten.
Art. 75
Lärmschutzmassnahmen
Je nach Ausmass der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Massnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu diesen Massnahmen zählen insbesondere:
a) Information und Unterweisung der Arbeitnehmer im Hinblick auf die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Massnahmen;
b) Zurverfügungstellung von geeigneten Gehörschutzmitteln;
c) Benützung der Gehörschutzmittel durch die Arbeitnehmer;
d) Kennzeichnung und Abgrenzung der Lärmbereiche sowie Beschränkung des Zugangs zu diesen Bereichen;
e) Ermittlung der Gründe für die Lärmeinwirkung sowie Festlegung und Durchführung eines Programms technischer Massnahmen und Massnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung;
f) Führung eines Verzeichnisses jener Arbeitnehmer, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Arbeitgeber müssen jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.
Art. 76
Untersuchung der Hörfähigkeit
1) Arbeitnehmer dürfen zu Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, nur herangezogen werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine ärztliche Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde.
2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmässigen Abständen einer ärztlichen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
3) Die im Anhang II der Richtlinie 86/188/EWG aufgeführten Bestimmungen über die Überwachung der Hörfähigkeit der Arbeitnehmer sind zu beachten.
Art. 77
Schutz gegen gesundheitsgefährdende Strahlen
Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Anlagen, die ionisierende Strahlen aussenden, sowie beim Auftreten gesundheitsgefährdender nichtionisierender Strahlen sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1964 über den Strahlenschutz, LGBl. 1964 Nr. 30.
Art. 78
Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind die während der Arbeit vorhandenen chemischen, physikalischen und biologischen Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen könnten.
Art. 79
Beurteilung der Gefahren von Arbeitsstoffen
1) Der Arbeitgeber muss sich hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt und muss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln.
2) Der Arbeitgeber muss die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Er muss dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel muss er Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
3) Der Arbeitgeber hat in regelmässigen Zeitabständen Art, Ausmass und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen auf die Arbeitnehmer zu ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, von denen vermutet wird, dass sie arbeitsbedingt sind, vorzunehmen.
4) Bei der Ermittlung nach Abs. 3 sind die Bestimmungen der Anhänge der in der Anlage enthaltenen Richtlinien über gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe zu beachten.
Art. 80
Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
1) Werden gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert, so müssen diejenigen Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind. Treten derartige Stoffe im Verlauf von Arbeitsprozessen auf, so sind ebenfalls die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.
2) Wenn es die Sicherheit erfordert, müssen sich die Arbeitnehmer in geeigneter Weise reinigen können, namentlich vor Arbeitspausen und nach Beendigung der Arbeit. In solchen Fällen gilt die für das Reinigen verwendete Zeit als Arbeitszeit.
3) Konsumgüter, wie Nahrungsmittel, Getränke und Genussmittel, dürfen mit gesundheitsgefährdenden Stoffen nicht in Kontakt kommen.
Art. 81
Ersatz und Verbot von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
1) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
a) mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,
b) mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
Art. 82
Massnahmen zur Gefahrenverhütung
Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, hat der Arbeitgeber Massnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:
a) die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das unbedingt erforderliche Ausmass zu beschränken;
b) die Anzahl der Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf die unbedingt erforderliche Anzahl zu beschränken;
c) die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Arbeitnehmer sind so gering wie möglich zu halten;
d) die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können;
e) kann durch diese Massnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschliessend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
f) ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Massnahmen gemäss Bst. e die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmassnahmen zu treffen;
g) kann trotz Vornahme der Massnahmen gemäss Bst. a bis f kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.
Art. 83
Vorschriften über bestimmte Arbeitsstoffe
Spezielle Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch bestimmte Arbeitsstoffe enthalten die in der Anlage aufgeführten Richtlinien über gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe.
Art. 84
Grenzwerte
Soweit die in der Anlage aufgeführten Rechtsakte für die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes am Arbeitsplatz oder das höchstzulässige Ausmass einer physikalischen Einwirkung am Arbeitsplatz keine strengeren Grenzwerte vorsehen, gelten die von der SUVA aufgestellten Grenzwerte. Es sind dies die jeweils aktuellen maximalen Arbeitsplatzkonzentrationswerte gesundheitsgefährdender Stoffe (MAK-Werte), die biologischen Arbeitsstofftoleranzwerte (BAT-Werte) und die arbeitshygienischen Grenzwerte für physikalische Einwirkungen.
Art. 85
Ärztliche Überwachung
1) Arbeitnehmer dürfen zu Tätigkeiten, bei denen sie der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, nur herangezogen werden, wenn sie vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Fortdauer derselben in regelmässigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden.
2) Die Leitlinien und Empfehlungen zur ärztlichen Überwachung in den Anhängen der in der Anlage enthaltenen Richtlinien über gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind zu beachten. Die Bestimmungen der Verordnung vom 6. Juli 1961 betreffend die Verhütung von Berufskrankheiten, LGBl. 1961 Nr. 18, bleiben vorbehalten.
3) Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass ihm das Ergebnis der betreffenden Untersuchung mitgeteilt wird.
I. Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe
Art. 86
Allgemeine Anforderungen
1) Die Bestimmungen über die Gestaltung und Benutzung der Arbeitsräume gelten sinngemäss auch für Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume sowie Sanitätsräume.
2) Alle Anlagen nach Abs. 1 müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden.
3) Für Frauen und Männer sind getrennte Garderoben, Waschanlagen und Toiletten oder zumindest eine getrennte Benutzung dieser Einrichtungen vorzusehen.
Art. 87
Garderoben
1) Den Arbeitnehmern sind ausreichende und den Verhältnissen angemessene Garderoben zum Wechseln und zur Aufbewahrung der Kleider zur Verfügung zu stellen, die, wenn möglich, in ausreichend belüftbaren, keinem anderen Zwecke dienenden Räumen unterzubringen sind. Diese Räume sind mit Sitzgelegenheiten auszustatten.
2) Jedem Arbeitnehmer soll ein genügend grosser und lüftbarer Kleiderkasten oder eine offene Einrichtung zum Aufbewahren der Kleider und ein abschliessbares Fach zur Verfügung stehen. Nötigenfalls muss die Arbeitskleidung getrocknet und getrennt von der Strassenkleidung aufbewahrt werden können.
Art. 88
Waschanlagen
1) Den Arbeitnehmern sind in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Garderoben zweckmässige Waschgelegenheiten und geeignete Reinigungsmittel zur Verfügung zu stellen.
2) Bringt die Arbeit eine erhebliche Verschmutzung oder Verunreinigung mit sich, oder sind die Arbeitnehmer grosser Hitze ausgesetzt, so sind in der Nähe der Garderoben zweckmässige Duschen mit kaltem und warmem Wasser in genügender Zahl einzurichten.
3) Duschen oder Waschgelegenheiten und Umkleideräume, die voneinander getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein.
Art. 89
Toiletten
1) In der Nähe der Arbeitsplätze, Pausenräume, Umkleideräume und Duschen oder Waschgelegenheiten sind Toiletten in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
2) Die Zahl der Toiletten richtet sich nach der Zahl der gleichzeitig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
3) Toiletten sind von den Arbeitsräumen durch lüftbare Vorräume zu trennen und ausreichend zu lüften.
4) In der Nähe der Toiletten müssen zweckmässige Einrichtungen und Mittel zum Waschen und Trocknen der Hände vorhanden sein.
Art. 90
Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten
1) Soweit ein Bedürfnis besteht, insbesondere bei Nacht- und Schichtarbeit, sind den Arbeitnehmern von den Arbeitsplätzen getrennte, zweckmässige, ruhige und möglichst natürlich beleuchtete Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten (Pausenräume) mit Blick ins Freie zur Verfügung zu stellen.
2) Erfordert der Arbeitsablauf die Anwesenheit von Arbeitnehmern in Arbeitsräumen auch während der Pausen, so müssen zweckmässige Sitzplätze zur Verfügung stehen.
3) Nötigenfalls sind Ruhegelegenheiten einzurichten.
4) Die Pausenräume müssen ausreichend bemessen, leicht erreichbar und der Zahl der Beschäftigten entsprechend mit Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet sein.
5) Stehen die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit regelmässig und häufig in Arbeitsbereitschaft und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind andere Räume zur Verfügung zu stellen, in denen sie sich aufhalten können.
6) In den Pausenräumen und in den Räumen im Sinne von Abs. 5 sind angemessene Massnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch vorzusehen.
Art. 91
Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter
Es ist sicherzustellen, dass sich schwangere Frauen und stillende Mütter unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
Art. 92
Trinkwasser und andere Getränke
1) In der Nähe der Arbeitsplätze muss Trinkwasser zur Verfügung stehen. Soweit es die Arbeit erfordert, sollen ausserdem andere alkoholfreie Getränke erhältlich sein.
2) Trinkwasser und andere Getränke sind in hygienisch einwandfreier Weise abzugeben.
3) Der Arbeitgeber kann den Genuss alkoholischer Getränke einschränken und verbieten.
Art. 93
Erste Hilfe
1) Für die Erste Hilfe müssen entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen Mittel verfügbar sein. Die Erste-Hilfe-Ausstattung muss gut erreichbar sein und überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern.
2) Nötigenfalls müssen zweckmässig gelegene und eingerichtete Sanitätsräume und im Sanitätsdienst ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen. Die Sanitätsräume müssen mit Tragbahren leicht zugänglich sein.
3) Die Sanitätsräume und die Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung sind gut sichtbar zu kennzeichnen.
K. Unterhalt und Reinigung
Art. 94
1) Gebäude, Räume, Lager, Verkehrswege, Beleuchtungsanlagen, Absaugungs- und Lüftungsanlagen, Arbeitsplätze, Betriebseinrichtungen, Schutzausrüstungen und sanitäre Einrichtungen sind sauber und in gutem, betriebssicheren Zustand zu halten.
2) Die für Unterhalt und Reinigung erforderlichen Einrichtungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen.
L. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Art. 95
Allgemeine Vorschrift
Der Arbeitgeber hat eine Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz vorzusehen bzw. sich von dem Vorhandensein einer solchen Kennzeichnung zu vergewissern, in den Fällen wo:
a) die Risiken nicht durch technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Massnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können;
b) eine Kennzeichnung durch eine andere Vorschrift vorgeschrieben ist.
Art. 96
Unterrichtung und Schulung der Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer über sämtliche zu ergreifenden Massnahmen im Hinblick auf die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz zu unterrichten. Er hat die Arbeitnehmer angemessen, insbesondere durch Erteilen präziser Anweisungen hinsichtlich der Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, zu schulen.
Art. 97
Gestaltung der Kennzeichnung
Bei der Anbringung der Sicherheitskennzeichnung und/oder der Kennzeichnung zu Zwecken des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sind die Mindestvorschriften in den Anhängen der in der Anlage aufgeführten Richtlinie 92/58/EWG einzuhalten.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 98
Richtlinien
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann Richtlinien über die Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz aufstellen.
2) Werden vom Arbeitgeber die Richtlinien befolgt, so wird vermutet, dass er seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge nachgekommen ist.
Art. 99
Ausnahmebewilligungen
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann auf Antrag des Arbeitgebers im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn:
a) eine andere, ebenso wirksame Massnahme getroffen wird; oder
b) die Durchführung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Ausnahme mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist.
2) Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er betroffenen Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und dem Amt für Volkswirtschaft das Ergebnis dieser Anhörung mitteilen.
Art. 100
Übergangsbestimmung
Bestehende Anlagen, Gebäude, Einrichtungen, persönliche Schutzausrüstungen und dergleichen, die dieser Verordnung unterstehen und den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen.
Art. 101
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung III vom 7. Juli 1970 zum Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) (Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung in industriellen Betrieben), LGBl. 1970 Nr. 25, wird aufgehoben.
Art. 102
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anlage
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
(Stand: 1. Juni 1998)
Referenzvermerk
in der
EWR-Rechtssammlung
Celex-Nummer; Titel von EWR-Rechtsvorschriften sowie
deren Publikations- und

Änderungsdaten
LGBl.
Lärm
Anh. XVIII -
6.01
386 L 0188: Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 137 vom 24. 5. 1986, S. 28)
1995 68
Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
Anh. XVIII -
2.01
378 L 0610: Richtlinie 78/610/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind (ABl. Nr. L 197 vom 22.7.1978, S. 12)
1995 68
Anh. XVIII -
3.01
380 L 1107: Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. Nr. L 327 vom 3.12.1980, S. 8)
1995 68
 
geändert durch:
 
Anh. XVIII -
3.02
1995 68
Anh. XVIII -
3.03
1995 68
Anh. XVIII -
3a.01
391 L 0322: Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. Nr. L 177 vom 5. 7. 1991, S. 22)
 
 
Beschluss Nr. 34/1997
1997 189
Anh. XVIII -
3b.01
396 L 0094: Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 86)
 
 
Beschluss Nr. 34/1997
1997 189
Anh. XVIII -
4.01
382 L 0605: Richtlinie 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1982, S. 12)
1995 68
Anh. XVIII -
5.01
383 L 0477: Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (ABl. Nr. L 263 vom 24.9.1983, S. 25)
1995 68
 
geändert durch:
 
Anh. XVIII -
5.02
1995 68
Anh. XVIII -
7.01
388 L 0364: Richtlinie Nr. 88/364/EWG des Rates vom 9. Juni 1988 zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (ABl. Nr. L 179 vom 9.7.1988, S. 44)
1995 68
Anh. XVIII -
14.01
390 L 0394: Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 1)
1995 68
Anh. XVIII -
15.01
390 L 679: Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1990, S. 1)
1995 68
 
geändert durch:
 
Anh. XVIII -
15.02
 
 
Beschluss Nr. 7/1994
1995 71
Anh. XVIII -
15.03
 
 
Beschluss Nr. 3/1996
1996 100
Lasten
Anh. XVIII -
12.01
390 L 0269: Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 156 vom 21. 6. 1990, S. 9)
1995 68
Bildschirmgeräte
Anh. XVIII -
13.01
390 L 0270: Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 156 vom 21. 6. 1990, S. 14)
1995 68
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Anh. XVIII -
16c.01
392 L 0058: Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/ oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 245 vom 26.8.1992, S. 23)
 
 
Beschluss Nr. 7/1994
1995 71

1   LR 822.10

2   LR 832.20

3   Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 438.