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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 120 ausgegeben am 10. Juli 1998
Gesetz
vom 13. Mai 1998
über das internationale Versicherungsvertragsrecht (IVersVG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Anwendungsbereich
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes regeln das auf Versicherungsverträge mit Auslandsberührung, unter Einschluss der Rückversicherung, anwendbare Recht.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gilt das Gesetz über das internationale Privatrecht.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Die in diesem Gesetz verwendeten versicherungsspezifischen Begriffe bestimmen sich nach der liechtensteinischen Versicherungsaufsichtsgesetzgebung.
Art. 3
Freie Rechtswahl
Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht, wenn
1. das Risiko im Fürstentum Liechtenstein oder in einem anderen Staat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder
2. in der Schadenversicherung
a) der Vertrag sich auf ein Grossrisiko gemäss Art. 11 Abs. 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezieht, oder
b) der Versicherungsnehmer im Fürstentum Liechtenstein oder in einem anderen Staat, der die freie Rechtswahl einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, oder
c) der Versicherungsnehmer eine industrielle, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Vertrag hiermit zusammenhängende, in mehr als einem Staat belegene Risiken deckt und eines dieser Risiken im Fürstentum Liechtenstein oder in einem anderen Staat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder
3. es sich um einen Rückversicherungsvertrag handelt.
Art. 4
Wahlfreiheit hinsichtlich bestimmter Rechtsordnungen
1) Liegen in der Schadenversicherung die Voraussetzungen für eine freie Rechtswahl nach Art. 3 nicht vor, so können die Parteien jedenfalls das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, oder das Recht des Staates, in dem ein Risiko belegen ist, wählen. Räumt einer der hiernach in Betracht kommenden Staaten weitergehende Möglichkeiten der Rechtswahl ein, so können die Parteien davon Gebrauch machen.
2) Beschränken sich die durch einen Vertrag gedeckten Risiken auf Schadensfälle, die in einem anderen Staat als dem der Risikobelegenheit eintreten können, so können die Parteien auch das Recht dieses Staates wählen.
3) Liegen in der Lebensversicherung die Voraussetzungen für eine freie Rechtswahl nach Art. 3 nicht vor, so können die Parteien jedenfalls von den Möglichkeiten der Rechtswahl Gebrauch machen, die der Staat einräumt, in dem das Risiko belegen ist. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als dem, dessen Staatsangehöriger er ist, so können die Parteien auch das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer besitzt.
Art. 5
Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
1) Hat der Versicherungsnehmer zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung in dem Staat, in dem das Risiko belegen ist, so ist mangels zulässiger Rechtswahl das Recht dieses Staates anwendbar.
2) Das Recht des Staates, in dem das Risiko zur Zeit des Vertragsabschlusses belegen ist, ist auch in den übrigen Fällen mangels zulässiger Rechtswahl anzuwenden, es sei denn, der Vertrag weise zu einem anderen Staat eine noch engere Beziehung auf; in einem solchen Fall ist das Recht dieses Staates anwendbar.
3) Ist das Risiko in mehreren Staaten belegen oder ist der Vertrag in mehrere selbständige Teile aufgeteilt, so kann auf den Vertragsteil, der zu einem anderen Staat eine stärkere Beziehung aufweist, das Recht dieses Staates angewandt werden.
Art. 6
Rückversicherung
Auf Rückversicherungsverträge ist mangels Rechtswahl in der Regel das Recht des Staates anwendbar, in dem der Rückversicherungsnehmer zur Zeit des Vertragsabschlusses die Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht.
Art. 7
Pflichtversicherung
1) Für einen Pflichtversicherungsvertrag gelten die in Art. 3 und 4 genannten Rechtswahlmöglichkeiten mit der Massgabe, dass an die Stelle des in diesen Bestimmungen bezeichneten Staates, in dem das Risiko belegen ist, der Staat tritt, der die Versicherungspflicht vorschreibt.
2) Mangels Rechtswahl unterliegt ein Pflichtversicherungsvertrag, abweichend von Art. 5, dem Recht des Staates, der die Versicherungspflicht vorschreibt. Ergibt sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Versicherungspflicht auf Grund der Rechte mehrerer Staaten, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, zu dem der Vertrag die engste Beziehung aufweist; Art. 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
3) Schreibt ein Staat eine Versicherungspflicht vor, so ist nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen, ob ein dem Recht eines anderen Staates unterliegender Versicherungsvertrag der Versicherungspflicht genügt.
4) Hat in einem Staat, der eine Versicherungspflicht vorschreibt, das Versicherungsunternehmen den Fortfall des Versicherungsschutzes den zuständigen Behörden anzuzeigen, so kann das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes einer Drittperson nur nach Massgabe des Rechts dieses Staates entgegengehalten werden.
Art. 8
Schutz der Versicherungsnehmer
1) Ist ein Vertrag im Zusammenhang mit einer auf den Abschluss solcher Verträge gerichteten Tätigkeit zustande gekommen, die das Versicherungsunternehmen oder die von ihm hiefür verwendeten Personen im Fürstentum Liechtenstein entfaltet haben, so ist eine Rechtswahl zum Nachteil von Versicherungsnehmern mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Hauptverwaltung im Inland insoweit unbeachtlich, als es sich um die zwingenden liechtensteinischen Bestimmungen zum Schutz der Versicherungsnehmer handelt.
2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abgeschlossen hat und sich der Vertrag auf ein Grossrisiko gemäss Art. 11 Abs. 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezieht.
Art. 9
Verletzung versicherungsrechtlicher Informationspflichten
Verletzt ein Versicherungsunternehmen bei Belegenheit des Risikos im Fürstentum Liechtenstein die ihm gestützt auf die Versicherungsgesetzgebung obliegenden Informationspflichten, so kann es sich auf eine Abweichung des anwendbaren Rechts vom Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht berufen.
Art. 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef