Abgeschlossen in Bern am 19. Dezember 1996
Zustimmung des Landtags: 18. Dezember 1997
Inkrafttreten: 9. Juli 1998
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
und
der Schweizerische Bundesrat,
eingedenk der freundnachbarlichen, engen Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz,
gewillt, die im Versicherungsbereich zwischen den beiden Vertragsparteien bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zu festigen und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung dieser Beziehungen zu fördern, unter Gewährleistung des Schutzes der Versicherten,
angesichts der Tatsache, dass Liechtenstein seit dem 1. Mai 1995 am Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnimmt und auf den 1. Januar 1996 ein Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) in Kraft gesetzt hat,
angesichts der, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens, bestehenden Gleichwertigkeit des Aufsichtsrechts im Bereich der Direktversicherungen und der Versicherungsvermittlung der Schweiz und Liechtensteins,
entschlossen, die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung des direkten Versicherungsgeschäftes und der Vermittlertätigkeit in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Liechtensteins auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung zu beseitigen und damit zwischen den beiden Staaten und beschränkt auf das beiderseitige Staatsgebiet die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit herzustellen,
sind übereingekommen, in Verfolgung dieser Ziele das vorliegende Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein:
Herrn Regierungsrat Dr. Michael Ritter
Der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Bundespräsident Jean-Pascal Delamuraz
die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten vereinbart haben:
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Art. 9
Beilegung von Streitigkeiten
1) Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu einer Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und lässt sich diese Streitigkeit weder durch die in Art. 7 vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden noch durch die Gemischte Kommission gemäss Art. 8 beilegen, so konsultieren sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.
2) Kann die Streitigkeit auch auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag der einen oder anderen der Vertragsparteien vor ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht gebracht. Dieses Schiedsgericht kann frühestens sechs Monate nach der ersten Befassung der in Art. 8 erwähnten Gemischten Kommission angerufen werden, es sei denn, die Vertragsparteien beschliessen im gemeinsamen Einvernehmen, ihre Streitigkeit vor Ablauf dieser Frist vor das erwähnte Schiedsgericht zu bringen. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden bestellten Schiedsrichter wählen einen Obmann, der nicht Staatsangehöriger Liechtensteins oder der Schweiz sein darf.
3) Bestellt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter und kommt sie der von der anderen Partei an sie gerichteten Aufforderung nicht nach, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der letztgenannten Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
4) Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht auf die Wahl eines Obmanns einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Abs. 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger Liechtensteins oder der Schweiz, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist dieser verhindert oder ist er Staatsangehöriger Liechtensteins oder der Schweiz, so werden die Ernennungen vom ältesten Mitglied des Gerichthofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder Liechtensteins ist.
6) Soweit die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln selber fest. Es trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
7) Diese Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend.
Aufsicht nach dem Sitzlandprinzip
Art. 1
Bewilligung
Die von einer Vertragspartei für die Versicherungstätigkeit erteilte Bewilligung gilt für das Gebiet beider Vertragsparteien, sofern nachfolgende Bedingungen erfüllt sind.
Art. 2
Definitionen
1) Sitzland im Sinne dieses Abkommens ist die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat.
2) Tätigkeitsland im Sinne dieses Abkommens ist die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Versicherungsunternehmen auf dem Wege des Dienstleistungsverkehrs oder über eine Niederlassung tätig ist, ohne dass es in diesem Land seinen Sitz hat.
3) Niederlassung im Sinne dieses Abkommens ist eine Agentur, eine Zweigniederlassung oder ein Büro, das von eigenem Personal des Versicherungsunternehmens geführt wird oder von einer unabhängigen Person im Auftrag des Versicherungsunternehmens wie eine Agentur auf Dauer geführt wird.
4) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Abkommens liegt vor, wenn ein Versicherungsunternehmen vom Sitzland aus Risiken deckt, die im Gebiet der anderen Vertragspartei belegen sind, ohne dass das Unternehmen dort von einer Niederlassung Gebrauch macht.
5) Liechtensteinische Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Abkommens sind Versicherungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein.
6) Schweizerische Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Abkommens sind Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Art. 3
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
1) Die Finanzaufsicht über ein Versicherungsunternehmen, einschliesslich der Tätigkeiten, die es über Niederlassungen und im Dienstleistungsverkehr ausübt, liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes.
2) Die Finanzaufsicht umfasst, bezogen auf die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens, insbesondere die Prüfung seiner Solvabilität und die Prüfung der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen und der Vermögenswerte zu deren Bedeckung.
3) Die Geldwäschereiaufsicht über die Versicherungsunternehmen richtet sich nach Abschnitt IV.
Art. 4
Inspektionen vor Ort
1) Wenn ein Versicherungsunternehmen über eine Niederlassung tätig ist, kann die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes - nach vorheriger Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes - selbst oder durch ihre Beauftragten Inspektionen vor Ort vornehmen, sofern diese zur Ausübung ihrer Finanzaufsicht über die ihr unterstehenden Unternehmen notwendig sind.
2) Die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes kann sich an diesen Inspektionen beteiligen.
Art. 5
Versicherungstechnische Rückstellungen
Jedes Versicherungsunternehmen muss für seine Geschäftstätigkeit in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen bilden und diese durch Vermögenswerte bedecken.
Art. 6
Sichernde Massnahmen
Die im Aufsichtsrecht einer Vertragspartei vorgesehenen sichernden Massnahmen finden auch Anwendung, wenn Versicherte der andern Vertragspartei betroffen sind.
Art. 7
Bestandesübertragung
1) Überträgt ein Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es im Tätigkeitsland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Versicherungsunternehmen des Tätigkeitslandes, so ist lediglich die Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes erforderlich.
2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes der Nachweis erbracht wird, dass das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt, und wenn die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
Art. 8
Missachtung der Rechtsvorschriften des Tätigkeitslandes
1) Falls ein Versicherungsunternehmen die Rechtsvorschriften des Tätigkeitslandes nicht einhält, fordert die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes auf Verlangen der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes das Versicherungsunternehmen mit allen geeigneten Massnahmen auf, die Unregelmässigkeiten einzustellen.
2) Bei anhaltenden Verstössen kann die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes dem Versicherungsunternehmen im Tätigkeitsland die weitere Geschäftstätigkeit untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anordnen.
Art. 9
Berichterstattung
Jedes Versicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes über die im Tätigkeitsland abgeschlossenen Geschäfte nach Versicherungszweig Bericht erstatten. Die im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Geschäfte müssen ferner von den via Niederlassung abgeschlossenen Geschäften getrennt ausgewiesen werden. Die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes teilt diese Angaben der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes jährlich bis spätestens Ende September mit.
II. Geschäftstätigkeit der schweizerischen Versicherungsunternehmen in Liechtenstein
Art. 10
Schweizerische Versicherungsunternehmen dürfen das Versicherungsgeschäft in Liechtenstein durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr gemäss den nachfolgenden Bestimmungen ohne zusätzliche Bewilligung betreiben. Sie unterstehen in Liechtenstein den gleichen Bestimmungen wie die Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Staat.
Art. 11
Voraussetzungen der Geschäftstätigkeit in Liechtenstein
1) Das Versicherungsunternehmen hat der schweizerischen Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Errichtung einer Niederlassung in Liechtenstein anzuzeigen.
2) Diese Anzeige muss enthalten:
a) Angaben darüber, welche Versicherungszweige betrieben und welche Risiken eines Versicherungszweiges gedeckt werden sollen, unter Bezeichnung des Versicherungsschutzes;
b) Schätzungen für die ersten drei Geschäftsjahre in Bezug auf Provisionsaufwendungen und sonstige Verwaltungskosten, Prämieneinnahmen, Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Liquiditätslage;
c) Darlegungen für die ersten drei Geschäftsjahre betreffend die finanziellen Mittel, die zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen;
d) voraussichtliche Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie die dafür bereitstehenden Mittel (Organisationsfonds);
e) Angaben über die Organisationsstruktur der Niederlassung;
f) Name des Generalbevollmächtigten. Dieser muss mit ausreichender Vollmacht versehen sein, über persönliche Integrität verfügen und im Stande sein, die Niederlassung tatsächlich und fachkundig zu leiten;
g) Name und Anschrift der Niederlassung;
h) Vorlage einer Erklärung, wonach das Unternehmen in Liechtenstein Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds geworden ist, sofern es die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu tätigen beabsichtigt.
Art. 12
Verfahren
1) Die schweizerische Aufsichtsbehörde prüft innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der in Art. 11 erwähnten Angaben neben der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und die Finanzlage des Unternehmens sowie die Erfüllung der Voraussetzungen betreffend den Generalbevollmächtigten und die Geschäftsleitung.
2) Bei Unbedenklichkeit teilt sie der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde unter den gleichen Bedingungen die gleichen Angaben und Bestätigungen mit wie die Aufsichtsbehörden der EWR-Länder.
Art. 13
Änderung der Angaben
Änderungen der in Art. 11 erwähnten Angaben sind vom Versicherungsunternehmen der schweizerischen Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Letztere teilt diese der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.
C. Dienstleistungsverkehr
Art. 14
Voraussetzungen und Verfahren
1) Will ein Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr tätig werden, so hat es dies der schweizerischen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzugeben, welche Versicherungszweige in Liechtenstein betrieben und welche Risiken gedeckt werden sollen.
2) Die schweizerische Aufsichtsbehörde prüft innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Angaben die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens.
3) Bei Unbedenklichkeit teilt sie der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde unter den gleichen Bedingungen die gleichen Angaben und Bestätigungen mit wie die Aufsichtsbehörden der EWR-Länder.
Art. 15
Änderung der Angaben
Änderungen der in Art. 14 erwähnten Angaben sind vom Versicherungsunternehmen der schweizerischen Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Letztere teilt diese der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.
III. Geschäftstätigkeit der liechtensteinischen Versicherungsunternehmen in der Schweiz
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 16
Grundsatz
Liechtensteinische Versicherungsunternehmen dürfen das Versicherungsgeschäft in der Schweiz durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr ohne zusätzliche Bewilligung betreiben, sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
Art. 17
Kundeninformation
Die liechtensteinischen Versicherungsunternehmen unterliegen in der Schweiz den gleichen Mitteilungspflichten wie in Liechtenstein.
Art. 18
Bewilligungsentzug
Ein Versicherungsunternehmen muss der schweizerischen Aufsichtsbehörde unverzüglich Meldung erstatten, wenn ihm in Liechtenstein die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit entzogen worden ist.
Art. 19
Voraussetzungen der Geschäftstätigkeit in der Schweiz
Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit in der Schweiz mittels einer Niederlassung ist nur zulässig, wenn die liechtensteinische Aufsichtsbehörde der schweizerischen Aufsichtsbehörde folgende Angaben und Bestätigungen macht:
a) dass das Versicherungsunternehmen in Liechtenstein zur Versicherungstätigkeit zugelassen ist und eine in Liechtenstein zulässige Rechtsform aufweist;
b) dass das Versicherungsunternehmen berechtigt ist, in der Schweiz eine Niederlassung zu errichten;
c) Vorlage eines Tätigkeitsplans, in dem insbesondere die geplante Geschäftstätigkeit und die Organisation der Niederlassung angegeben werden;
d) Name und Anschrift der Niederlassung;
e) Name des Generalbevollmächtigten. Dieser muss mit ausreichender Vollmacht versehen sein, über persönliche Integrität verfügen und im Stande sein, die Niederlassung tatsächlich und fachkundig zu leiten;
f) dass das Versicherungsunternehmen über die zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne erforderlichen Eigenmittel verfügt;
g) Vorlage einer Erklärung, dass das Versicherungsunternehmen
- in der Schweiz Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds geworden ist,
- vom Versicherungsnehmer den Unfallverhütungsbeitrag nach Art. 1 Abs. 3 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes vom 25. Juni 1976 erhebt und ihn dem Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr überweist,
sofern es die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu tätigen beabsichtigt.
Art. 20
Allgemeininteresse
Die schweizerische Aufsichtsbehörde gibt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vorerwähnten Mitteilung der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde und dem Versicherungsunternehmen die Bedingungen an, die für die Ausübung dieser Tätigkeit in der Schweiz aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
Art. 21
Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Die Niederlassung kann ihre Tätigkeit in der Schweiz aufnehmen, sobald ihr die sich aus dem Allgemeininteresse ergebenden Ausübungsbedingungen zur Kenntnis gebracht worden sind, spätestens nach Ablauf der vorgehend erwähnten Frist von zwei Monaten.
Art. 22
Änderung der Angaben
Änderungen der in Art. 19 erwähnten Angaben sind vom Versicherungsunternehmen der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Letztere teilt diese der schweizerischen Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.
C. Dienstleistungsverkehr
Art. 23
Voraussetzungen und Verfahren
1) Will ein Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr Versicherungen in der Schweiz abschliessen, so ist die Aufnahme und Ausübung einer solchen Tätigkeit nur zulässig, wenn die liechtensteinische Aufsichtsbehörde der schweizerischen Aufsichtsbehörde folgende Angaben und Bestätigungen macht:
a) eine Bescheinigung, wonach das Versicherungsunternehmen für alle seine Tätigkeiten über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt und ausserhalb Liechtensteins tätig sein darf;
b) eine Bescheinigung über die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf;
c) eine Aufstellung über Art und Natur der Risiken, die das Versicherungsunternehmen in der Schweiz decken will.
2) Das Versicherungsunternehmen kann seine Tätigkeit in der Schweiz von dem Zeitpunkt an aufnehmen, da die schweizerische Aufsichtsbehörde im Besitz der in Abs. 1 erwähnten Unterlagen ist.
Art. 24
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Will ein Versicherungsunternehmen die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, so muss es ausserdem:
a) einen in der Schweiz ansässigen Vertreter ernennen, dem die Abwicklung von Schadenfällen obliegt;
b) dem nationalen Versicherungsbüro und dem nationalen Garantiefonds in der Schweiz beitreten und sich an der Finanzierung dieser Institutionen beteiligen;
c) vom Versicherungsnehmer den Unfallverhütungsbeitrag nach Art. 1 Abs. 3 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes vom 25. Juni 1976 erheben und ihn dem Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr überweisen.
Art. 25
Aufgaben des Vertreters für die Abwicklung von Schadenfällen
Dem in Art. 24 genannten Vertreter obliegen folgende Aufgaben:
a) Sammlung aller erforderlichen Informationen über Schadenfälle;
b) Vertretung des Versicherungsunternehmens gegenüber geschädigten Personen, die Schadenersatzansprüche geltend machen, wobei der Vertreter mit den erforderlichen Kompentenzen auszustatten ist, einschliesslich der Befugnis zur Auszahlung entsprechender Geldbeträge;
c) Vertretung des Versicherungsunternehmens unter Einschluss des Rechts auf Substituierung vor den schweizerischen Gerichten und Behörden in Bezug auf Ansprüche geschädigter Personen;
d) Vertretung des Versicherungsunternehmens unter Einschluss des Rechts auf Substituierung vor den schweizerischen Gerichten und Behörden hinsichtlich des Bestehens und der Gültigkeit einer Versicherungspolice über die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Art. 26
Änderung der Angaben
Änderungen der in den Art. 23 und 24 erwähnten Angaben sind vom Versicherungsunternehmen der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Letztere teilt diese der schweizerischen Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.
IV. Geldwäschereiaufsicht über die Versicherungsunternehmen
Art. 27
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
1) Die Aufsicht über die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei obliegt bei Niederlassungsgeschäften der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes, bei Dienstleistungsgeschäften derjenigen des Sitzlandes.
2) Als Niederlassungsgeschäfte gelten die durch eine Niederlassung im Tätigkeitsland, als Dienstleistungsgeschäfte die vom Sitzland aus abgeschlossenen Versicherungsverträge.
Art. 28
Anwendbares Recht
1) Im Hinblick auf die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei unterliegen Niederlassungsgeschäfte der Gesetzgebung des Tätigkeitslandes, Dienstleistungsgeschäfte derjenigen des Sitzlandes; Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2) Die Beträge nach Art. 10 Abs. 1 Bst. d des liechtensteinischen Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) gelten auch für Dienstleistungsgeschäfte schweizerischer Versicherungsunternehmen.
Art. 29
Definitionen
1) Sitzland im Sinne dieses Abkommens ist die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Versicherungsvermittler registriert ist.
2) Versicherungsvermittler im Sinne dieses Abkommens sind in einer Vertragspartei registrierte Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler.
3) Vermittlertätigkeit im Sinne dieses Abkommens ist die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen.
Art. 30
Missachtung der Rechtsvorschriften
1) Falls ein Versicherungsvermittler die anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei nicht einhält, fordert die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes auf Verlangen der anderen Aufsichtsbehörde den Versicherungsvermittler mit allen geeigneten Massnahmen auf, die Unregelmässigkeiten einzustellen.
2) Bei anhaltenden Verstössen kann letztere Aufsichtsbehörde nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes dem Versicherungsvermittler in ihrem Gebiet die weitere Geschäftstätigkeit untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anordnen.
Art. 31
Inspektionen vor Ort
1) Wenn ein Versicherungsvermittler über eine Geschäftsstelle im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig ist, kann die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes - nach vorheriger Unterrichtung der anderen Aufsichtsbehörde - selbst oder durch ihre Beauftragten Inspektionen vor Ort vornehmen.
2) Die andere Aufsichtsbehörde kann sich an diesen Inspektionen beteiligen.
Art. 32
Vermittlertätigkeit
Versicherungsvermittler, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert sind, dürfen ihre Vermittlertätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne zusätzliche Bewilligung oder Registrierung betreiben, sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
Art. 33
Berufshaftpflichtversicherung
Legen die Versicherungsvermittler als finanzielle Sicherheit eine Berufshaftpflichtversicherung vor, muss deren örtlicher Geltungsbereich die Gebiete Liechtensteins und der Schweiz umfassen.
Art. 34
Vermittlertätigkeit in Liechtenstein
1) Die in der Schweiz registrierten Versicherungsvermittler unterstehen für ihre Tätigkeit in Liechtenstein mit Ausnahme von Abs. 2 den gleichen Bestimmungen wie die in einem EWR-Staat registrierten Versicherungsvermittler.
2) Sie können ihre Tätigkeit aufnehmen, ohne die schweizerische Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
Art. 35
Vermittlertätigkeit in der Schweiz
1) In Liechtenstein registrierte Versicherungsvermittler, die in der Schweiz tätig werden wollen, sind verpflichtet, dies der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
2) Sie können ihre Tätigkeit aufnehmen, sobald sie ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind.
3) Sie unterliegen für ihre Tätigkeit in der Schweiz den gleichen Informations- und Beratungspflichten wie in Liechtenstein.