vom 1. September 1998
des Beschlusses Nr. 79/1996 des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Dezember 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 79/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 79/1996 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 79/1996
vom 13. Dezember 1996
über die Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung undZertifizierung) und X (Audiovisuelle Dienste)des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/95 vom 22. Juni 1995
1 geändert.
Anhang X des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/94 vom 2. Dezember 1994
2 geändert.
Die Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen
3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Kapitel XVIII des Anhangs II des Abkommens wird nach Nummer 4h (Entscheidung 94/821/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4i.
395 L 0047: Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen (
ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 51).".
Art. 2
In Anhang X des Abkommens wird nach Nummer 1 (Richtlinie 89/552/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"1a.
395 L 0047: Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen (
ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 51).".
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 13. Dezember 1996
(Es folgen die Unterschriften)