0.110.031.95 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1998 |
Nr. 145 |
ausgegeben am 2. Oktober 1998 |
Kundmachung
vom 1. September 1998
der Beschlüsse Nr. 21/1998 und 24/1998 bis 27/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. März 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 21/1998 und 24/1998 bis 27/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 21/1998 und 24/1998 bis 27/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 21/1998
vom 27. März 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/97 vom 4. Oktober 1997
1 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 522/96 der Kommission vom 26. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 529/95 zur Verschiebung der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf die Einfuhren aus bestimmten Drittländern
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 314/97 der Kommission vom 20. Februar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XII unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 522/96 und (EG) Nr. 314/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 24/1998
vom 27. März 1998
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/97
4 geändert.
Der Beschluss der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 164 vom 27. November 1996 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 201 und E 102)
5, durch den der Beschluss Nr. 130 ersetzt wird, ist in das Abkommen aufzunehmen.
Infolge der Ersetzung des Beschlusses Nr. 130 sind die laufenden Nummern der Beschlüsse Nr. 144, Nr. 153, Nr. 154, Nr. 155 und Nr. 158 in Anhang VI zu ändern -
beschliesst:
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 3.23 (Beschluss Nr. 130) gestrichen.
2. Die Nummern 3.24 (Beschluss Nr. 132) bis 3.34 (Beschluss Nr. 142) werden Nummern 3.23 bis 3.33.
3. Nach Nummer 3.33 (Beschluss Nr. 142) wird folgende Nummer eingefügt:
"3.34
391 X 0140: Beschluss Nr. 144 vom 9. April 1990 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 bis E 410 F) (
ABl. L 71 vom 18.3.1991, S. 1)."
4. Nummer 3.39 (Beschluss Nr. 156) wird Nummer 3.42, und die Nummern 3.40 (Beschluss Nr. 160) bis 3.43 (Beschluss Nr. 163) werden Nummern 3.44 bis 3.47.
5. Nach Nummer 3.38 (Beschluss Nr. 151) werden folgende Nummern eingefügt:
"3.39
394 X 0604: Beschluss Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001, E 103 bis E 127) (
ABl. L 244 vom 19.9.1994, S. 22).
3.40
394 X 0605: Beschluss Nr. 154 vom 8. Februar 1994 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 301, E 302, E 303) (
ABl. L 244 vom 19.9.1994, S. 123).
3.41
395 D 0353: Beschluss Nr. 155 vom 6. Juli 1994 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 bis E 411) (
ABl. L 209 vom 5.9.1995, S. 1)."
6. Nach Nummer 3.42 (Beschluss Nr. 156) wird folgende Nummer eingefügt:
"3.43
396 D 0732: Beschluss Nr. 158 vom 27. November 1995 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 201 bis E 215) (
ABl. L 336 vom 27.12.1996, S. 1)."
Art. 2
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.47 (Beschluss Nr. 163) folgende Nummer eingefügt:
"3.48
397 D 0533: Beschluss Nr. 164 vom 27. November 1996 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101 und E 102) (
ABl. L 216 vom 8.8.1997, S. 85)."
Art. 3
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 164 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 25/1998
vom 27. März 1998
über die Änderung des Anhangs XI(Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/97 vom 17. Dezember 1997
6 geändert.
Die Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst
7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5b (Richtlinie 92/44/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"5c.
395 L 0062: Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst (
ABl. Nr. L 321 vom 30.12.1995, S. 6).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a)
i) Liechtenstein trifft vor dem 1. Januar 1998 alle erforderlichen Massnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen;
ii) am Ende der Übergangszeit für Liechtenstein nach Ziffer i prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuss die Lage im Hinblick auf mögliche Anpassungen, die erforderlich sind, um den Vereinbarungen über den Betrieb des festen öffentlichen Telefonnetzes in Liechtenstein Rechnung zu tragen. Liechtenstein verpflichtet sich nichtsdestoweniger, in der Zwischenzeit alles zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie in seinem Gebiet so weit wie möglich eingehalten werden;
b) was die EFTA-Staaten betrifft, so wird die Bezugnahme auf den Vertrag in Art. 27 Bst. a als Bezugnahme auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes angesehen;
c) dem Art. 27 Nummer 2 wird folgendes angefügt:
a) Wird das Verfahren nach den Nummern 3 und 4 in einem Fall in Anspruch genommen, in den eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden aus EFTA-Staaten verwickelt sind, so ist die Mitteilung an die nationale Regulierungsbehörde und die EFTA-Überwachungsbehörde zu richten;
b) wird das Verfahren nach den Nummern 3 und 4 in einem Fall in Anspruch genommen, in den zwei oder mehr nationale Regulierungsbehörden aus einem EU- und einem EFTA-Staat verwickelt sind, so ist die Mitteilung an die nationalen Regulierungsbehörden, die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde zu richten;
d) dem Art. 27 Nummer 3 wird folgendes angefügt:
a) Stellt die nationale Regulierungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer Mitteilung gemäss Nummer 2 Bst. a fest, dass ein Fall weiterer Prüfung bedarf, so kann sie die Angelegenheit an eine Arbeitsgruppe weiterleiten, der Vertreter der betreffenden EFTA-Staaten und ihrer Regulierungsbehörden sowie ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde, der den Vorsitz führt, angehören. Ist der Vorsitzende überzeugt, dass auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte unternommen worden sind, leitet er ein Verfahren ein, das dem Verfahren des Art. 27 Nummer 4 entspricht;
b) stellt eine nationale Regulierungsbehörde, die Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer Mitteilung gemäss Nummer 2 Bst. b fest, dass ein Fall weiterer Prüfung bedarf, so kann sie die Angelegenheit an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss weiterleiten. Ist der Gemeinsame EWR-Ausschuss überzeugt, dass auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte unternommen worden sind, kann er eine Arbeitsgruppe einsetzen, der eine gleich grosse Anzahl von Vertretern der betreffenden EFTA-Staaten und ihrer nationalen Regulierungsbehörden einerseits und eine gleich grosse Anzahl von Vertretern der betreffenden EU-Mitgliedstaaten und ihrer nationalen Regulierungsbehörden andererseits sowie Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission angehören. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ernennt ferner den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe folgt einem Art. 27 Nummer 4 entsprechenden Verfahren."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 26/1998
vom 27. März 1998
über die Änderung des Anhangs XIII(Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/98 vom 30. Januar 1998 geändert.
Die Entschliessung 97/C 109/01 des Rates vom 24. März 1997 über eine Strategie zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Schiffahrt der Gemeinschaft
8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 87 (Entschliessung 97/C 194/03 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"88.
397 Y 0408(01): Entschliessung 97/C 109/01 des Rates vom 24. März 1997 über eine Strategie zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Schiffahrt der Gemeinschaft (
ABl. C 109 vom 8.4.1997, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 97/C 109/01 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 27/1998
vom 27. März 1998
über die Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens und über die Änderung des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/97 vom 2. Februar 1998
9 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
10 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Liste in Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 21 zu dem Abkommen gibt den Stand des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich wieder.
Protokoll 21 zu dem Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/97 vom 14. März 1997
11 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist in die Liste in Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 21 zu dem Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIV wird Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
", geändert durch:
2. Die Anpassungen für die Art. 1 bis 5 der Verordnung erhalten folgende Fassung:
a) Art. 1 Abs. 1 letzter Satz erhält folgende Fassung: "Art. 22 und die entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bleiben unberührt";
ferner wird in Art. 1 Abs. 1 der Ausdruck "von gemeinschaftsweiter Bedeutung" durch den Ausdruck "von gemeinschaftsweiter oder EFTA-weiter Bedeutung" ersetzt;
b) in Art. 1 Abs. 2 wird der Ausdruck "gemeinschaftsweite Bedeutung" durch den Ausdruck "gemeinschaftsweite bzw. EFTA-weite Bedeutung" ersetzt;
ferner wird der Ausdruck "der gemeinschaftsweite Umsatz" durch den Ausdruck "der gemeinschaftsweite bzw. EFTA-weite Umsatz" ersetzt;
in Art. 1 Abs. 2 Bst. d wird der Ausdruck "Mitgliedstaat" durch den Ausdruck "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt;
c) in Art. 1 Abs. 3 wird der Ausdruck "gemeinschaftsweite Bedeutung" durch den Ausdruck "gemeinschaftsweite bzw. EFTA-weite Bedeutung" ersetzt;
ferner wird der Ausdruck "der gemeinschaftsweite Umsatz" durch den Ausdruck "der gemeinschaftsweite bzw. EFTA-weite Umsatz" ersetzt;
in Art. 1 Abs. 3 Bst. b, c und d wird der Ausdruck "Mitgliedstaat" durch den Ausdruck "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt;
d) Art. 1 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung;
e) in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 wird der Ausdruck "mit dem Gemeinsamen Markt" durch den Ausdruck "mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens" ersetzt;
f) in Art. 2 Abs. 2 letzter Satzteil wird der Ausdruck "mit dem Gemeinsamen Markt" durch den Ausdruck "mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens" ersetzt;
g) in Art. 2 Abs. 3 letzter Satzteil wird der Ausdruck "mit dem Gemeinsamen Markt" durch den Ausdruck "mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens" ersetzt;
h) in Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 wird der Ausdruck "mit dem Gemeinsamen Markt" durch den Ausdruck "mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens" ersetzt;
i) in Art. 3 Abs. 5 Bst. b wird der Ausdruck "eines Mitgliedstaats" durch den Ausdruck "eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staats" ersetzt;
j) in Art. 4 Abs. 1 wird der Ausdruck "von gemeinschaftsweiter Bedeutung" durch den Ausdruck "von gemeinschaftsweiter oder EFTA-weiter Bedeutung" ersetzt;
ferner wird in Satz 1 den Worten "bei der Kommission anzumelden" der Ausdruck "gemäss Art. 57 des EWR-Abkommens" vorangestellt;
k) Art. 5 Abs. 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:
"Der in der Gemeinschaft oder in einem EG-Mitgliedstaat erzielte Umsatz umfasst den Umsatz, der mit Waren und Dienstleistungen für Unternehmen oder Verbraucher in der Gemeinschaft oder in diesem EG-Mitgliedstaat erzielt wird. Dasselbe gilt für den Umsatz, der in dem Gebiet der EFTA-Staaten als Ganzes oder in einem bestimmten EFTA-Staat erzielt wird.";
l) Art. 5 Abs. 3 Bst. a letzter Satz erhält folgende Fassung:
"Der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts in der Gemeinschaft oder in einem EG-Mitgliedstaat besteht aus den vorerwähnten Ertragsposten, die die in der Gemeinschaft oder dem betreffenden EG-Mitgliedstaat errichtete Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht. Dasselbe gilt für den Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts in dem Gebiet der EFTA-Staaten als Ganzes oder in einem bestimmten EFTA-Staat.";
m) in Art. 5 Abs. 3 Bst. b erhält der Satzteil "... ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw. in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden" folgende Fassung:
"...ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw. in einem EG-Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden. Dasselbe gilt für Bruttoprämien, die von in dem Gebiet der EFTA-Staaten als Ganzes oder in einem bestimmten EFTA-Staat ansässigen Personen gezahlt werden."
Art. 2
In Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 21 zu dem Abkommen wird unter Nummer 1 folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)