0.152.104
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 161 ausgegeben am 14. Oktober 1998
Europäisches Übereinkommen
über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Abgeschlossen in Paris am 16. Dezember 1961
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. Oktober 1998
Die unterzeichneten Regierungen der Mitgliedstaaten des Europarates,
in dem Wunsch, den Reiseverkehr von Jugendlichen zwischen ihren Staaten zu erleichtern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Jede Vertragspartei gestattet Gruppen von Jugendlichen, die aus dem Hoheitsgebiet einer andern Vertragspartei kommen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet auf Grund eines Kollektivreiseausweises, der die in diesem Übereinkommen aufgestellten Bedingungen erfüllt.
Art. 2
Jede Person, die in einem Kollektivpass für Jugendliche aufgeführt ist, muss Angehörige des Staates sein, der diesen Reiseausweis ausgestellt hat.
Art. 3
Jugendliche können bis zu ihrem 21. Altersjahr in einen gemäss dem vorliegenden Übereinkommen ausgestellten Kollektivreiseausweis aufgenommen werden.
Art. 4
Ein mindestens 21jähriger Gruppenführer, der einen gültigen Einzelpass besitzt und gemäss den allenfalls im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die den Kollektivreiseausweis ausstellt, geltenden Verwaltungsvorschriften bestimmt wird, muss:
- den Kollektivreiseausweis auf sich tragen;
- die Gruppe begleiten;
- die Formalitäten an der Grenze erledigen;
- dafür besorgt sein, dass die Mitglieder der Gruppe beisammen bleiben.
Art. 5
Jeder Kollektivreiseausweis für Jugendliche darf nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzig Personen, den Gruppenführer nicht eingerechnet, enthalten.
Art. 6
Alle Personen, die in einem Kollektivreiseausweis aufgeführt sind, müssen beisammen bleiben.
Art. 7
1) Wenn sich ein Mitglied der Gruppe, das auf dem Kollektivpass für Jugendliche aufgeführt ist, entgegen den Bestimmungen des Art. 6 von der Gruppe trennt oder aus irgend einem Grunde nicht mit den übrigen Reiseteilnehmern in das Land zurückkehrt, das den Kollektivreiseausweis ausgestellt hat, so hat der Gruppenführer dies unverzüglich den Ortsbehörden und, wenn möglich, dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des genannten Landes zu melden.
2) Auf jeden Fall muss er bei der Ausreise den Grenzposten davon in Kenntnis setzen.
3) Ein Mitglied, das das Land nicht mit seiner Gruppe verlässt, hat sich nötigenfalls vom Vertreter seines Landes einen Einzelreiseausweis ausstellen zu lassen.
Art. 8
Die Aufenthaltsdauer einer mit einem Kollektivreiseausweis für Jugendliche reisenden Gruppe darf drei Monate nicht übersteigen.
Art. 9
Der Kollektivreiseausweis für Jugendliche hat dem Muster in der Anlage zu entsprechen und muss in jedem Fall die folgenden Angaben enthalten:
a) Datum und Ort der Ausstellung, sowie die Behörde, die ihn ausgestellt hat;
b) Bezeichnung der Gruppe;
c) Bestimmungsland oder -länder;
d) Gültigkeitsdauer;
e) Name, Vorname und Nummer des Reisepasses des Gruppenführers;
f) Name (in alphabetischer Reihenfolge), Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort jedes Mitgliedes der Gruppe.
Art. 10
1) Die normalerweise mit der Ausstellung der Reisepässe beauftragte Behörde stellt den Kollektivreiseausweis gemäss den Vorschriften des Art. 9 aus und bestätigt, dass alle darin aufgeführten Personen, wie in Art. 2 vorgesehen, Angehörige des Landes sind, das den Ausweis ausgestellt hat.
2) Jede Abänderung oder jeder Zusatz in einem Kollektivreiseausweis muss von der Behörde vorgenommen werden, die den Ausweis ausgestellt hat.
Art. 11
1) Jeder Kollektivreiseausweis wird grundsätzlich in einem einzigen Exemplar ausgefertigt.
2) Jede Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anzahl der allenfalls gewünschten weiteren Exemplare festlegen.
Art. 12
1) Die Mitglieder der mit einem Kollektivpass reisenden Gruppe sind davon befreit, eine heimatliche Identitätskarte vorzuweisen.
2) Sie müssen jedoch in der Lage sein, gegebenenfalls ihre Identität auf irgend eine Weise nachzuweisen.
3) Jede Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung festlegen, auf welche Weise die Mitglieder der Gruppe ihre Identität nachzuweisen haben.
Art. 13
Jede Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Bestimmungen dieses Übereinkommens in Bezug auf die Einreise in ihr Hoheitsgebiet und den Aufenthalt daselbst sowie unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit auf die ordnungsgemäss im Hoheitsgebiet einer andern Vertragspartei wohnhaften Flüchtlinge und Staatenlosen ausdehnen, deren Rückreise in dieses Hoheitsgebiet gesichert ist. Diese Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung widerrufen werden.
Art. 14
1) Das vorliegende Übereinkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; sie können Vertragsparteien werden durch:
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Genehmigung, oder durch
b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder der Genehmigung mit nachfolgender Ratifikation oder Genehmigung.
2) Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Art. 15
1) Das vorliegende Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem drei Mitglieder des Rates das Übereinkommen nach Art. 14 ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert oder genehmigt haben.
2) Für jedes Mitglied, das das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert oder genehmigt, tritt das Übereinkommen einen Monat nach dem Tage der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Art. 16
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem vorliegenden Übereinkommen beizutreten. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
Art. 17
Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedern des Rates und den beigetretenen Staaten mit:
a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und die Namen der Mitglieder, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratiflikation oder der Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert oder genehmigt haben;
b) die Hinterlegung jeder Beitrittserklärung gemäss Art. 16;
c) jede gemäss den Art. 11, 12 und 13 eingegangene Erklärung und Mitteilung;
d) jede gemäss Art. 18 eingegangene Mitteilung sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.
Art. 18
1) Das vorliegende Übereinkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.
2) Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung von diesem Übereinkommen zurücktreten.
Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 16. Dezember 1961 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder unterzeichnenden und beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Muster eines Kollektivreiseausweises
(gemäss Art. 9 des Übereinkommens)
Europarat
Kollektivpass für Jugendliche
Ausgestellt in Anwendung des Europäischen Übereinkommens über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass, das den Mitgliedstaaten des Europarates am 16. Dezember 1961 zur Unterzeichnung aufliegt.
Name des Ausstellungslandes
Bezeichnung der ausstellenden Behörde
Kollektivpass ausgestellt an (Bezeichnung der Gruppe)
Staatsangehörige von (Land) Reiseziel
(Land oder Länder)
im Transit durch
Gültigkeitsdauer
Gruppenführer: Name
Vorname
Reisepass Nr. (Datum und Ort der Ausstellung)
Verzeichnis der Mitglieder der Gruppe
(in alphabetischer Reihenfolge)
Name
Vorname
Geburtsort und Geburtsdatum
Wohnort
1.
   
2.
   
3.
   
Der Führer der mit dem vorliegenden Kollektivpass reisenden Gruppe ist über die Verantwortung, die er auf Grund des Europäischen Übereinkommens über den Reiseverkehr von Jugendlichen zu übernehmen hat, vollständig in Kenntnis gesetzt worden.
Ausgestellt am in
(Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde)
Erklärungen des Fürstentums Liechtenstein
"a) In Bezug auf Art. 12: Die Identität kann aufgrund aller durch Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel nachgewiesen werden.
b) In Bezug auf Art. 13: Die Bestimmungen des Übereinkommens werden auf jugendliche Flüchtlinge und Staatenlose gemäss den Bestimmungen dieses Artikels ausgedehnt."