0.110.032.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 201 ausgegeben am 11. Dezember 1998
Kundmachung
vom 1. Dezember 1998
der Beschlüsse Nr. 82/1998 bis 90/1998, 93/1998 und 95/1998 bis 99/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. September 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. September 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 15 die Beschlüsse Nr. 82/1998 bis 90/1998, 93/1998 und 95/1998 bis 99/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 82/1998 bis 90/1998, 93/1998 und 95/1998 bis 98/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 82/1998
vom 25. September 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/94 vom 28. Oktober 19941 geändert.
Die Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel VIII nach Nummer 6 (Richtlinie 87/404/EWG des Rates) folgende Nummer angefügt:
"6a. 397 L 0023: Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1)."
Art. 2
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel VIII unter Nummer 2 (Richtlinie 76/767/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 397 L 0023: Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 83/1998
vom 25. September 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/98 vom 31. Juli 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse3, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 397 L 0041: Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 33)."
Art. 2
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 397 L 0041: Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 33)."
Art. 3
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 397 L 0041: Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 33)."
Art. 4
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 397 L 0041: Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 33)."
Art. 5
Der Wortlaut der Richtlinie 97/41/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 7
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 84/1998
vom 25. September 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/98 vom 29. Mai 1998 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2010/96 der Kommission vom 21. Oktober 1996 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 396 R 2010: Verordnung (EG) Nr. 2010/96 der Kommission vom 21. Oktober 1996 (ABl. L 269 vom 22.10.1996, S. 5)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2010/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 85/1998
vom 25. September 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/98 vom 29. Mai 1998 geändert.
Die Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1836/97 vom 24. September 1997 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs5, (EG) Nr. 1837/97 vom 24. September 1997 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates6, (EG) Nr. 1838/97 vom 24. September 1997 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates7 und (EG) Nr. 1850/97 vom 25. September 1997 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates8 sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 397 R 1836: Verordnung (EG) Nr. 1836/97 der Kommission vom 24. September 1997 (ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 6);
- 397 R 1837: Verordnung (EG) Nr. 1837/97 der Kommission vom 24. September 1997 (ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 9);
- 397 R 1838: Verordnung (EG) Nr. 1838/97 der Kommission vom 24. September 1997 (ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 14);
- 397 R 1850: Verordnung (EG) Nr. 1850/97 der Kommission vom 25. September 1997 (ABl. L 264 vom 26.9.1997, S. 12)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1836/97, (EG) Nr. 1837/97, (EG) Nr. 1838/97 und (EG) Nr. 1850/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 86/1998
vom 25. September 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/96 vom 1. März 19969 geändert.
Die Richtlinie 97/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/116/EWG, 80/876/EWG und 89/530/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIV unter Nummer 1 (Richtlinie 76/116/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 397 L 0063: Richtlinie 97/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 1997 (ABl. L 335 vom 6.12.1997, S. 15)."
Art. 2
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIV unter Nummer 3 (Richtlinie 80/876/EWG des Rates) folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 397 L 0063: Richtlinie 97/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 1997 (ABl. L 335 vom 6.12.1997, S. 15)."
Art. 3
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIV unter Nummer 5 (Richtlinie 89/284/EWG des Rates) folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 397 L 0063: Richtlinie 97/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 1997 (ABl. L 335 vom 6.12.1997, S. 15)."
Art. 4
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIV unter Nummer 7 (Richtlinie 89/530/EWG des Rates) folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 397 L 0063: Richtlinie 97/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 1997 (ABl. L 335 vom 6.12.1997, S. 15)."
Art. 5
Der Wortlaut der Richtlinie 97/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 7
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 87/1998
vom 25. September 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/98 von 31. Juli 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/64/EG der Kommission vom 10. November 1997 zur vierten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Lampenöle)11 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 397 L 0064: Richtlinie 97/64/EWG der Kommission vom 10. November 1997 (ABl. L 315 vom 19.11.1997, S. 13)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/64/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 88/1998
vom 25. September 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/98 von 31. Juli 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. September 1997 zur Festlegung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln12, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 397 L 0057: Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. September 1997 (ABl. L 265 vom 27.9.1997, S. 87)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/57/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 89/1998
vom 25. September 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/98 vom 31. Juli 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/73/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Aufnahme des Wirkstoffs Imazalil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln13 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 397 L 0073: Richtlinie 97/73/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 (ABl. L 353 vom 24.12.1997, S. 26)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/73/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 90/1998
vom 25. September 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/97 vom 15. Dezember 199714 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2523/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen15 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXVII unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 397 R 2523: Verordnung (EG) Nr. 2523/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 46)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2523/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 93/1998
vom 25. September 1998
über die Änderung des Anhangs XI(Telekommunikationsdienste)des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/98 vom 17. Juli 1998 geändert.
Die Empfehlung 98/195/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte)16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 26f (Entschliessung 97/C 181/01 des Rates) folgende Nummer angefügt:
"26g. 398 X 0195: Empfehlung 98/195/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte) (ABl. L 73 vom 12.3.1998, S. 42)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 98/195/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 95/1998
vom 25. September 1998
über die Änderung des Anhangs XVIII(Sicherheit und Gesundheitsschutz amArbeitsplatz, Arbeitsrecht sowieGleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/98 vom 30. April 1998 geändert.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen17 ist auf das Vereinigte Königreich und Nordirland auszudehnen.
Die Richtlinie 97/74/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ausdehnung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen auf das Vereinigte Königreich und Nordirland18, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird das Sternchen unter Nummer 27 (Richtlinie 94/45/EG des Rates) gestrichen.
Art. 2
In Anhang XVIII des Abkommens wird unter Nummer 27 (Richtlinie 94/45/EG des Rates) folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 397 L 0074: Richtlinie 97/74/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 22)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 97/74/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 96/1998
vom 25. September 1998
über die Änderung des Anhangs XX(Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/98 vom 31. Juli 1998 geändert.
Die Entscheidung 97/864/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/304/EG vom 22. April 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Bettwäsche und T-Shirts19 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2ei (Entscheidung 96/304/EG der Kommission) folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 397 D 0864: Entscheidung 97/864/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 (ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 66)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 97/864/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 97/1998
vom 25. September 1998
über die Änderung des Anhangs XX(Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/98 vom 31. Juli 1998 geändert.
Die Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten20 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 14a (Richtlinie 96/62/EG des Rates) folgende Nummer angefügt:
"14b. 397 D 0101: Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 97/101/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 98/1998
vom 25. September 1998
über die Änderung des Anhangs XX(Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/98 vom 31. Juli 1998 geändert.
Die Entscheidung 98/184/EG der Kommission vom 25. Februar 1998 zum Fragebogen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 94/67/EG des Rates über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (Umsetzung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates)21 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21c (Entscheidung 97/283/EG der Kommission) folgende Nummer angefügt:
"21d. 398 D 0184: Entscheidung 98/184/EG der Kommission vom 25. Februar 1998 zum Fragebogen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 94/67/EG des Rates über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (Umsetzung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 48)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 98/184/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 99/1998
vom 25. September 1998
über die Änderung des Protokolls 47 (über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/98 vom 31. Juli 1998 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2087/97 des Rates vom 20. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein22, die Verordnung (EG) Nr. 2053/97 der Kommission vom 20. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 mit Durchführungsvorschriften für bestimmte önologische Verfahren gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates23 und die Verordnung (EG) Nr. 2543/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmosten24 sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Die Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2053/97 und (EG) Nr. 2543/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss Nr. 99/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anlage 1 zu Protokoll 47 des EWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein wird wie folgt abgeändert:
1. Unter Nummer 15 (Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 397 R 2087: Verordnung (EG) Nr. 2087/97 des Rates vom 20. Oktober 1997 (ABl. L 292 vom 25.10.1997, S. 1)."
2. Unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 397 R 2543: Verordnung (EG) Nr. 2543/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 241)."
3. Unter Nummer 27 (Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 der Kommission) wird folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 397 R 2053: Verordnung (EG) Nr. 2053/97 der Kommission vom 20. Oktober 1997 (ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 15)."

1   ABl. L 325 vom 17.12.1994, S. 64.

2   ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1.

3   ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 33.

4   ABl. L 269 vom 22.10.1996, S. 5.

5   ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 6.

6   ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 9.

7   ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 14.

8   ABl. L 264 vom 26.9.1997, S. 12.

9   ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 11.

10   ABl. L 335 vom 6.12.1997, S. 15.

11   ABl. L 315 vom 19.11.1997, S. 13.

12   ABl. L 265 vom 27.9.1997, S. 87.

13   ABl. L 353 vom 24.12.1997, S. 26.

14   ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 61.

15   ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 46.

16   ABl. L 73 vom 12.3.1998, S. 42.

17   ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.

18   ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 22.

19   ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 66.

20   ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14.

21   ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 48.

22   ABl. L 292 vom 25.10.1997, S. 1.

23   ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 15.

24   ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 24.