0.110.032.14
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 203 ausgegeben am 11. Dezember 1998
Kundmachung
vom 1. Dezember 1998
des Beschlusses Nr. 94/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. September 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 94/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 94/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 94/1998
vom 25. September 1998
über die Änderung des Anhangs XVIII(Sicherheit und Gesundheitsschutz amArbeitsplatz, Arbeitsrecht sowieGleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/98 vom 30. April 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) an den technischen Fortschritt1 und die Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt2 sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens werden unter Nummer 15 (Richtlinie 90/679/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 397 L 0059: Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 (ABl. L 282 vom 15.10.1997, S. 33);
- 397 L 0065: Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 (ABl. L 335 vom 6.12.1997, S. 17)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 97/59/EG und 97/65/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 282 vom 15.10.1997, S. 33.

2   ABl. L 335 vom 6.12.1997, S. 17.