0.110.032.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 23 ausgegeben am 17. Februar 1999
Kundmachung
vom 19. Januar 1999
des Beschlusses Nr. 13/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. März 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. März 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 13/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/1998
vom 6. März 1998
über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/97 vom 12. Dezember 19971 geändert.
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1997-2001) (Beschluss Nr. 1400/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)2 auszudehnen.
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 1998 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird in Art. 16 Abs. 1 folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 397 D 1400: Beschluss Nr. 1400/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1997-2001) (ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 1)."
Art. 2
In Protokoll 31 erhält Art. 16 Abs. 2 folgende Fassung:
"2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in den ersten drei Gedankenstrichen des Abs. 1 genannten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft, ab 1. Januar 1997 an dem im vierten Gedankenstrich genannten Programm und ab 1. Januar 1998 an dem im fünften Gedankenstrich genannten Programm."
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1998.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 55.

2   ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 1.