0.784.189.101.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 65 ausgegeben am 26. März 1999
Vereinbarung
zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches
Abgeschlossen in Bern am 4. März 1999
Inkrafttreten: 1. April 1999
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
und
der Schweizerische Bundesrat,
in Anbetracht und in Anerkennung der Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Post- und Fernmeldebereich seit dem Jahre 1921, insbesondere auf der Grundlage des Vertrages vom 9. Januar 1978 über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe, im Folgenden "Post- und Fernmeldevertrag" genannt,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Fernmeldebereich in beiden Staaten nach Massgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu offenen Märkten übergeht, in denen wirksamer Wettbewerb angestrebt wird,
unter Berücksichtigung der besonderen Lage Liechtensteins, die sich aus dem Post- und Fernmeldevertrag vor und nach dessen Beendigung ergibt,
im Wunsche, die bisherige Zusammenarbeit im Fernmeldebereich auch unter diesen grundsätzlich geänderten Bedingungen weiterzuführen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck eine Vereinbarung abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein:
S.D. Botschafter Prinz Wolfgang von Liechtenstein,
Der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Dr. Hans Werder,
Generalsekretär des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Zweck
Diese Vereinbarung regelt, unter Wahrung der hoheitlichen Befugnisse beider Parteien, die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches nach der Beendigung des Post- und Fernmeldevertrages im Fernmeldebereich und dem Übergang zu offenen Märkten im Hinblick auf wirksamen Wettbewerb.
Art. 2
Vollzugsbehörden
Die für den Vollzug dieser Vereinbarung zuständigen Behörden sind:
a) für die Schweizerische Eidgenossenschaft: das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM);
b) für das Fürstentum Liechtenstein: das Amt für Kommunikation (AK).
Art. 3
Rechtswirkungen
Unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 5 begründet diese Vereinbarung Rechte und Pflichten nur zwischen den Parteien. Rechte und Pflichten von Einzelpersonen oder Unternehmen aufgrund der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, insbesondere aufgrund von Konzessionen, werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Art. 4
Bereiche und Inhalt der Zusammenarbeit
1) Die Zusammenarbeit erfolgt unter Einbezug der internationalen Beziehungen beider Parteien im Fernmeldebereich und erstreckt sich auf folgende Bereiche:
a) Nummerierung;
b) Frequenzverwaltung;
c) Verwaltung bestimmter Funkkonzessionen;
d) Inverkehrbringen, Erstellen und Betreiben von Telekommunikationsanlagen;
e) Marktaufsicht;
f) weitere regulatorische Fragen.
2) Die Einzelheiten werden in Protokollen geregelt. Die Protokolle bilden Bestandteile dieser Vereinbarung.
Art. 5
Form und Umfang der Zusammenarbeit
1) Die Vollzugsbehörden informieren und konsultieren sich gegenseitig in den unter Art. 4 genannten Bereichen. Diese Information und Konsultation ist an keine Form gebunden.
2) Zusätzlich zu der Information und Konsultation gemäss Abs. 1 finden halbjährliche Treffen zwischen den Vollzugsbehörden statt. Diese Treffen dienen der Überprüfung
a) der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung und
b) der Notwendigkeit einer Änderung dieser Vereinbarung sowie einer Änderung, Aufhebung und Schaffung von Protokollen.
3) Die Zusammenarbeit umfasst, unter Wahrung der hoheitlichen Befugnisse beider Parteien, insbesondere:
a) die Vorbereitung regulatorischer Massnahmen;
b) den Austausch von Informationen über die regulatorische und technische Entwicklung auf nationaler und internationaler Ebene;
c) die Marktbeobachtung;
d) den Austausch von Informationen über die Marktentwicklung;
e) den Austausch von Informationen über die internationalen Beziehungen beider Parteien im Fernmeldebereich unter Einschluss von Stellungnahmen im Rahmen internationaler Foren und Organisationen.
Art. 6
Internationale Zusammenarbeit
1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt das Fürstentum Liechtenstein in den von diesem bezeichneten internationalen Foren und Organisationen, die spezifisch im Fernmeldebereich tätig sind. Die Vollzugsbehörden vereinbaren fallweise die Einzelheiten dieser Vertretung.
2) Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine unterschiedliche Interessenlage zwischen den Parteien besteht, sowie Anlässe, an denen die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht vertreten ist.
3) Im Rahmen der Vertretung gemäss Abs. 1 informiert und konsultiert das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden rechtzeitig schriftlich oder mündlich und erstattet diesen über die Vertretung Bericht, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Art. 7
Datenschutz
1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen, von den Vollzugsbehörden übermittelten Daten sind unter Berücksichtigung der in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein geltenden Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu sichern. Dabei
a) kann die ersuchende Vollzugsbehörde die Daten nur dem Zwecke dieser Vereinbarung entsprechend verwenden;
b) gibt die eine Vollzugsbehörde auf Anfrage der anderen Auskunft über die Verwendung der übermittelten Daten;
c) dürfen die übermittelten Daten nur durch die Vollzugsbehörden bearbeitet werden.
2) Die übermittelten Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind.
3) Die Vollzugsbehörden verpflichten sich, die Übermittlung, den Empfang und die Weitergabe von Daten zu verzeichnen und die übermittelten Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen.
4) Die für den Datenschutz zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein überprüfen die Bearbeitung der übermittelten Daten.
5) Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung überwiegt.
Art. 8
Kosten
1) Der aufgrund dieser Vereinbarung der Schweizerischen Eidgenossenschaft entstehende Aufwand wird vom Fürstentum Liechtenstein abgegolten. Bemessungsgrundlage bilden die vom BAKOM ermittelten Selbstkosten gemäss Kostenleistungsrechnung.
2) Das Nähere regeln die Vollzugsbehörden in einer Verwaltungsvereinbarung.
Art. 9
Schaffung, Änderung und Aufhebung von Protokollen
1) Die Vollzugsbehörden können Protokolle durch schriftliche Übereinkunft jederzeit ändern oder aufheben. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und die Liechtensteinische Regierung können zusätzliche Protokolle jederzeit durch schriftliche Übereinkunft neu schaffen.
2) Die Schaffung, Änderung oder Aufhebung von Protokollen werden durch den Austausch diplomatischer Noten bestätigt.
Art. 10
Streitbeilegung
1) Streitfragen, die sich bei der Auslegung dieser Vereinbarung ergeben, sind, sofern sie nicht anlässlich der halbjährlichen Treffen der Vollzugsbehörden oder auf diplomatischem Wege erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten.
2) Das Schiedsgericht wird auf Verlangen einer der beiden Parteien von Fall zu Fall gebildet, indem jede Partei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Parteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann ist innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Partei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreiten will.
3) Werden die in Abs. 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennungen vornehmen.
4) Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Partei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Art. 11
Geltungsdauer und Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Wird sie nach Ablauf dieser Dauer von einer Partei nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Jahres gekündigt, verlängert sich ihre Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr.
Art. 12
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1999 in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Parteien diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 4. März 1999.
Für die Regierung
des Fürstentums Liechtenstein:
gez. Prinz Wolfgang von Liechtenstein
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
gez. Dr. Hans Werder
Protokoll I1
über die Zusammenarbeit im Bereich der

Nummerierung, der Adressierung und der Namen
1. Ziel der Zusammenarbeit
Das Ziel der Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll besteht darin, nach erfolgtem Austritt Liechtensteins aus dem schweizerischen Nummerierungsraum und der Einführung der liechtensteinischen Landeskennzahl 423 und des Nummerierungsplanes gemäss ITU-T E.164 zum 5. April 1999 die Konsultation über die Entwicklung der Nummerierungspläne in beiden Ländern zum Wohle der Benützer aufrecht zu erhalten und die Zusammenarbeit in Form einer Beratung und - in Fällen gesonderter Absprache - einer administrativen und prozeduralen Unterstützung des Amtes für Kommunikation (AK) durch das BAKOM fortzuführen.
2. Beratung des AK durch das BAKOM
Das BAKOM stellt dem AK auf spezifische Anfrage seine regulatorische und technische Expertise im Bereich der Nummerierung, der Adressierung und der Namen zur Verfügung und berät dieses.
Die Beratung findet durch direkte Kontaktaufnahme zwischen den mit Nummerierungs-, Adressierungs- und Namenfragen betrauten Fachpersonen im BAKOM und AK statt. Die fortdauernde administrative und prozedurale Unterstützung in bestimmten Fällen erfolgt nur auf Grund gesonderter Vereinbarungen. Diese bedürfen keiner besonderen Form.
Protokoll II2
über die Zusammenarbeit im Bereich der

Frequenzverwaltung
1. Grundsätze für die Zusammenarbeit
Liechtenstein verwaltet hoheitlich das gesamte Frequenzspektrum sowie die Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten in Übereinstimmung mit den liechtensteinischen Gesetzen und Verordnungen sowie internationalen Vereinbarungen. Nach Massgabe dieses Protokolls leistet das BAKOM dem Amt für Kommunikation (AK) administrative und technische Unterstützung sowie Beratung beim Vollzug der liechtensteinischen Frequenzverwaltung.
2. Frequenzverwaltung
2.1 Frequenzzuweisungsplan (Frequency Allocations Plan)
Das BAKOM stellt dem AK auf der Basis des im BAKOM geführten schweizerischen nationalen Frequenzzuweisungsplans (NaFZ) eine Liechtenstein-spezifische Fassung eines Frequenzzuweisungsplanes (FAP) inklusive der dazugehörenden Anlagen wie insbesondere die Schnittstellenanforderungen zur Verfügung.
Das BAKOM führt die Liechtenstein-spezifischen Abweichungen im FAP periodisch auf Anweisung und in Konsultation mit dem AK nach.
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwischen den Verwaltungen, bei Bedarf mittels einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt. Sie enthält insbesondere Einzelheiten über die Art und den Umfang der Unterstützung des BAKOM bei der Entwicklung des FAP sowie die Prozesse für den Unterhalt des FAP durch das BAKOM.
2.2 Frequenzregister - Zuteilung und Verteilung von Frequenzen (Frequency Assignment resp. Allotment)
Die individuelle Frequenzzuteilung und Frequenzverteilung erfolgen durch das AK, bei Bedarf nach Vorprüfung der Anträge durch das BAKOM. Sie erfolgen in Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Frequenzzuweisungsplan, den liechtensteinischen Gesetzen und Verordnungen sowie internationalen Vereinbarungen.
Das AK erstellt mit der Unterstützung des BAKOM ein liechtensteinisches Frequenzregister, das alle Liechtenstein-spezifischen Angaben in Bezug auf die individuelle Zuteilung von Frequenzen sowie von einzelnen oder mehreren Frequenzbändern in Liechtenstein enthält.
2.3 Frequenzkoordinations- und Notifikationsverfahren
Das AK kann das BAKOM gemäss vorhergehender Absprache und Instruktion (Bestimmung von Art und Umfang der Kompetenzen) bei Koordinations- und Notifikationsverfahren mit der Vertretung der liechtensteinischen Interessen beauftragen. Über die abgeschlossenen Verfahren ist Bericht zu erstatten.
In Fällen von Interessenskonflikten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz oder ausserordentlich hohem Aufwand erfolgt eine rechtzeitige Konsultation zwischen dem BAKOM und dem AK, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu erzielen.
2.4 Register über bestehende Anlagen
Das AK führt ein Register über die liechtensteinischen Funkanlagen insbesondere für die Bereiche Mobilfunkdienste (GSM/UMTS) sowie den Rundfunk (UKW, DAB, TV, DVB). Die Veröffentlichung erfolgt gemäss den liechtensteinischen Rechtsgrundlagen.
2.5 Radio Monitoring
Auf Antrag des AK führt das BAKOM im liechtensteinischen Frequenzraum zu Planungszwecken sowie der störungsfreien Frequenznutzung (Qualitätsanalysen und Störungslokalisierung) Messungen durch.
Die Parteien können in einer Vereinbarung, die keiner besonderen Form bedarf, insbesondere den Umfang und den Zeitpunkt der Messungen sowie die Modalitäten der Berichterstattung regeln.
Sind Messungen im Fürstentum Liechtenstein vor Ort notwendig, werden die BAKOM-Mitarbeitenden gemäss Absprache mit dem AK von Behördenvertretern des Fürstentums Liechtenstein begleitet.
2.6 Vertretung in internationalen Funkgremien
Nach Absprache mit dem AK vertritt und unterstützt das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein in internationalen Gremien, die der Funkplanung dienen (Art. 6 der Vereinbarung). Dies sind insbesondere Gruppen der ITU (Sektor Radiocom), frequenzspezifische Subcommittees der CEPT (Electronic Communications Committee - ECC) sowie das unabhängige Büro der CEPT in Kopenhagen (ECO).
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwischen den Verwaltungen in einer gesonderten Vereinbarung geregelt, die keiner besonderen Form bedarf. Sie enthält insbesondere eine Liste der Gremien, in welchen das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein dauernd vertritt.
Wo Vollmachten notwendig sind, werden diese durch das AK besorgt bzw. ausgestellt.
Protokoll III3
über die Zusammenarbeit im Bereich von

bestimmten Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen
1. Grundsatz
Im Rahmen der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen regelt das Fürstentum Liechtenstein die Einräumung und Verwaltung der diesem Protokoll gemäss Punkt 2 unterstehenden Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen selbständig. Die Regelung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen kann im Fürstentum Liechtenstein unter Berücksichtigung der geltenden schweizerischen Gesetze und Verordnungen erfolgen.
2. Geltungsbereich dieses Protokolls
Die Zusammenarbeit bezieht sich auf bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen, die nicht dem Erbringen von Diensten der elektronischen Kommunikation an Dritte dienen (Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen ohne Erbringen von Diensten der elek-tronischen Kommunikation). Im Zeitpunkt seines Inkrafttretens gilt dieses Protokoll für diejenigen Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen, welche eine individuelle Frequenzzuteilung verlangen.
3. Inhalt und Form der Zusammenarbeit
Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Kommunikation (AK) und dem BAKOM, insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Frequenzzuteilungsanträgen im BAKOM eingesetzten betrieblichen Einrichtungen.
Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechtensteinischer Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Frequenzzuteilungsanträgen. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt.
Die Einräumung und Verwaltung der Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Gebühren erfolgen durch das AK nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen.
4. Kontrolle der Ausübung von Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen (Marktaufsicht)
Die Voraussetzungen und das Verfahren der Kontrolle der Ausübung der diesem Protokoll unterstehenden Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen richten sich nach Protokoll V über die Marktaufsicht.
Protokoll IV4
über die Zusammenarbeit im Bereich der

Kommunikationsanlagen
1. Grundsätze der Zusammenarbeit
Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Inverkehrbringen sowie das Erstellen und den Betrieb von Kommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebietes und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander Anwendung finden ("parallele Verkehrsfähigkeit der Waren").
Weichen Zollvertragsrecht und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Art. 3 der Vereinbarung vom 2. November 1994 zum Zollvertrag. In solchen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst einfache Verfahren an.
Die Zusammenarbeit bezieht sich auf Kommunikationsanlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 35 des Kommunikationsgesetzes (KomG) vom 17. März 2006, LGBl. 2006 Nr. 91.
2. Inhalt und Bereiche der Zusammenarbeit
2.1 Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen
Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend das Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 99/5/EG, im Wesentlichen übereinstimmt.
In Übereinstimmung mit dem EWR-Recht und dem Kommunikationsgesetz (KomG) sowie dem Zollvertragsrecht ist die Liechtensteinische Regierung für die Regelung des Inverkehrbringens von Kommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein zuständig. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht Rechnung zu tragen, hat das Fürstentum Liechtenstein eine Regelung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage alle Kommunikationsanlagen verkehrsfähig sind, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht - insbesondere auf der Grundlage eines Mutual Recognition Agreement (MRA) - in Verkehr gebracht worden sind. Ebenso sind im Fürstentum Liechtenstein alle Kommunikationsanlagen verkehrsfähig, die in Übereinstimmung mit dem Zollvertragsrecht in Verkehr gebracht worden sind.
Zur Durchführung dieses Protokolls berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden bei der Errichtung des Systems für die Konformitätsbewertung von Kommunikationsanlagen sowie in Fragen betreffend das Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein. Diese Beratung und Unterstützung erstreckt sich auf die Behandlung von Anfragen aller Art, insbesondere auf Fragen in Bezug auf:
a) die Konformität von Kommunikationsanlagen;
b) die Voraussetzungen und das Verfahren im Rahmen der Bewertung und Bestätigung der Konformität;
c) die Anwendung von Konformitätszeichen;
d) die technischen Normen und Vorschriften;
e) die Anerkennung ausländischer Fachorganisationen als benannte Stelle.
Die Beratung und Unterstützung des BAKOM erfolgt auf der Grundlage von harmonisierten europäischen Normen, sofern diese zur Verfügung stehen, in allen anderen Fällen auf der Grundlage der schweizerischen technischen Vorschriften und, gegebenenfalls, Normen.
2.2 Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen in nicht harmonisierten Frequenzbändern - Meldung gemäss Art. 6 Abs. 4 der R&TTE-Richtlinie
Die im Fürstentum Liechtenstein als Teil des Acquis Communautaire in Geltung stehende Richtlinie 99/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (R&TTE) wurde in der Schweiz ebenfalls materiell nachvollzogen. Die entsprechenden schweizerischen Verordnungen sind Teil des Zollvertragsrechts und stehen in Liechtenstein auf Grund von Art. 4 des Zollvertrages in Kraft.
Zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums und zur Vermeidung von Störungen sind gemäss Art. 6 Abs. 4 der R&TTE-Richtlinie Funkanlagen, die die grundlegenden Anforderungen einhalten, aber in nicht harmonisierten Frequenzbändern betrieben werden, vor Inverkehrbringen der Anlage der zuständigen Frequenzverwaltungsbehörde zu melden.
Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes 2.1 dieses Protokolls nimmt das BAKOM Meldungen gemäss Art. 6 Abs. 4 der R&TTE-Richtlinie auch für Liechtenstein entgegen und beurteilt, ob sie den schweizerischen Anforderungen - die qua Zollvertrag ebenfalls in Liechtenstein in Geltung stehen - entsprechen. Die Beantwortung einer Meldung durch das BAKOM schliesst diesfalls den expliziten Vermerk ein, dass diese ebenfalls für das Territorium des Fürstentums Liechtenstein gelte.
Das AK weist Personen, die eine Anlage gemäss den Bestimmungen der R&TTE-Richtlinie in Liechtenstein in Verkehr bringen wollen, auf die vorstehenden Regelungen hin und veröffentlicht entsprechende Informationen hierzu. Zur Wahrung der Konsistenz und zur Vereinfachung der administrativen Abläufe kann das AK - gestützt auf die Bestimmungen des Zollvertrages - direkte Verweise auf die anwendbaren schweizerischen Anforderungen, wie insbesondere anwendbare gesetzliche Grundlagen und Schnittstellenspezifikationen, vornehmen.
In Fällen, in denen eine Person eine Funkanlage nur auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und nicht in der Schweiz in Verkehr bringen will, nimmt das Amt für Kommunikation entsprechende schriftliche Meldungen selbst entgegen. Das BAKOM prüft in diesen Fällen auf Antrag des AK die eingereichte Meldung und bereitet ein Antwortschreiben vor. Das BAKOM ist mit der Behandlung von Meldungen beauftragt, die über das europäische Portal OSN (One Stop Notification) erfolgen.
Das BAKOM unterstützt das AK bei der Mitteilung von Schnittstellenspezifikationen gemäss Art. 4 der R&TTE-Richtlinie an die EFTA-Überwachungsbehörde. Das AK prüft die Möglichkeiten, durch einen direkten Verweis auf die anwendbaren schweizerischen Spezifikationen der Meldepflicht zu genügen. Das BAKOM setzt das AK jedenfalls über die aktuellen Änderungen der Schnittstellenspezifikationen in Kenntnis.
2.3 Erstellen und Betrieb von Kommunikationsanlagen
Die Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll erstreckt sich auf die Beratung und Unterstützung der zuständigen liechtensteinischen Behörden durch das BAKOM in Bezug auf das Erstellen und den Betrieb von Kommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein.
2.4 Nachträgliche Kontrolle von Kommunikationsanlagen (Marktaufsicht)
Die Voraussetzungen und das Verfahren der nachträglichen Kontrolle von im Fürstentum Liechtenstein in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Kommunikationsanlagen richten sich nach Protokoll V über die Marktaufsicht.
2.5 Vertretung in internationalen Funkgremien
Das BAKOM vertritt das Fürstentum Liechtenstein in internationalen Gremien im Bereich der Kommunikationsanlagen gemäss Art. 6 der Vereinbarung und erstattet dem AK regelmässig Bericht. Dies betrifft insbesondere die TCAM.
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwischen den Verwaltungen in einer Vereinbarung geregelt, die keiner besonderen Form bedarf. Sie enthält insbesondere eine Liste der Gremien, in welchen das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein dauernd vertritt. Wo Vollmachten notwendig sind, werden diese vom AK ausgestellt bzw. besorgt.
Protokoll V5
über die Zusammenarbeit im Rahmen der

Marktaufsicht
1. Grundsätze der Zusammenarbeit
In den von den Protokollen II (Frequenzverwaltung), III (für bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen) und IV (Kommunikationsanlagen) geregelten Bereichen ist eine Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein erforderlich. Diese Zusammenarbeit erfolgt in den von Protokoll III und IV erfassten Bereichen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Protokolls. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung richten sich nach Protokoll II.
Unter "Marktaufsicht" im Sinne dieses Protokolls sind alle Massnahmen hoheitlicher oder nicht-hoheitlicher Natur zu verstehen, die getroffen werden, um zu überprüfen, ob die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts in den von den Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen eingehalten werden. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Massnahmen im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein richten sich nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen.
Im Rahmen der Zusammenarbeit unter diesem Protokoll informieren sich die Vollzugsbehörden gegenseitig über Widerhandlungen und weitere Vorkommnisse, die in den von den Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen Auswirkungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben können.
2. Inhalt und Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit unter diesem Protokoll erstreckt sich auf eine Beteiligung des BAKOM an nicht-hoheitlichen Massnahmen, die von den zuständigen liechtensteinischen Behörden im Rahmen der Marktaufsicht getroffen werden. Sie erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen und auf Antrag der zuständigen liechtensteinischen Behörden und besteht in einer Beratung und Unterstützung der zuständigen liechtensteinischen Behörden im Einzelfall, gegebenenfalls vor Ort.
2.1 Bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen
Die Kontrolle der Ausübung der von Protokoll III erfassten Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsgemässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden.
2.2 Kommunikationsanlagen
Die nachträgliche Kontrolle der in Liechtenstein in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Kommunikationsanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Diese treffen die erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbescheinigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ausserdem unterstützt das BAKOM die liechtensteinischen Behörden durch die Weitergabe von Informationen betreffend die Marktaufsicht, welche auf Grund von Zollmeldungen oder von weiteren Quellen erhoben werden. Der Mehraufwand für das BAKOM im Zusammenhang mit der Datenbeschaffung, Weiterleitung und entsprechender Ausbildung der Mitarbeiter wird pauschal entschädigt.

1   Protokoll I abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 286.

2   Protokoll II abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 286.

3   Protokoll III abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 286.

4   Protokoll IV abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 286.

5   Protokoll V abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 286.