0.110.032.44
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 147 ausgegeben am 9. Juli 1999
Kundmachung
vom 29. Juni 1999
der Beschlüsse Nr. 61/1999 bis 68/1999, 73/1999 und 75/1999 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Mai 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. Mai 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 61/1999 bis 68/1999, 73/1999 und 75/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 61/1999 bis 68/1999 und 75/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 61/1999
vom 28. Mai 1999
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/1999 vom 29. Januar 1999 geändert.
Die Richtlinie 98/66/EG der Kommission vom 4. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen1, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 46a (Richtlinie 95/31/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 398 L 0066: Richtlinie 98/66/EG der Kommission vom 4. September 1998 (ABl. L 257 vom 19.9.1998, S. 35)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/66/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Mai 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 62/1999
vom 28. Mai 1999
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/1999 vom 29. Januar 1999 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1900/98 der Kommission vom 4. September 1998 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 398 R 1900: Verordnung (EG) Nr. 1900/98 der Kommission vom 4. September 1998 (ABl. L 247 vom 5.9.1998, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1900/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Mai 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 63/1999
vom 28. Mai 1999
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/1999 vom 30. April 1999 geändert.
Die Richtlinie 98/47/EG der Kommission vom 25. Juni 1998 zur Aufnahme des Wirkstoffs Azoxystrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 398 L 0047: Richtlinie 98/47/EG der Kommission vom 25. Juni 1998 (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 50)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/47/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Mai 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 64/1999
vom 28. Mai 1999
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/1999 vom 26. Februar 1999 geändert.
Die Dreiundzwanzigste Richtlinie 98/62/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVI unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 398 L 0062: Richtlinie 98/62/EG der Kommission vom 3. September 1998 (ABl. L 253 vom 15.9.1998, S. 20)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/62/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Mai 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 65/1999
vom 28. Mai 1999
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/1999 vom 26. März 1999 geändert.
Die Entscheidung 97/751/EG der Kommission vom 31. Oktober 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale, unstrukturierte und strukturierte 140- Mbit/s-ONP-Mietleitungen5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII nach Nummer 4zg (Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"4zh. 397 D 0751: Entscheidung 97/751/EG der Kommission vom 31. Oktober 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale, unstrukturierte und strukturierte 140-Mbit/s-ONP-Mietleitungen (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 66)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 97/751/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Mai 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 66/1999
vom 28. Mai 1999
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/1999 vom 30. April 1999 geändert.
Die Entscheidung 98/598/EG der Kommission vom 9. Oktober 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zuschläge6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 98/599/EG der Kommission vom 12. Oktober 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 98/600/EG der Kommission vom 12. Oktober 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für selbsttragende lichtdurchlässige Bedachungen (Bausätze mit Glaselementen ausgenommen)8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 98/601/EG der Kommission vom 13. Oktober 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte für den Strassenbau9 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XXI unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 398 D 0598: Entscheidung 98/598/EG der Kommission vom 9. Oktober 1998 (ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 25);
- 398 D 0599: Entscheidung 98/599/EG der Kommission vom 12. Oktober 1998 (ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 30);
- 398 D 0600: Entscheidung 98/600/EG der Kommission vom 12. Oktober 1998 (ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 35);
- 398 D 0601: Entscheidung 98/601/EG der Kommission vom 13. Oktober 1998 (ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 41)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 98/598/EG, 98/599/EG, 98/600/EG und 98/601/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Mai 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 67/1999
vom 28. Mai 1999
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/1998 vom 25. September 1998 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission vom 6. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXVII unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 398 R 2140: Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission vom 6. Oktober 1998 (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 9)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Mai 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 68/1999
vom 28. Mai 1999
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/1999 vom 30. April 1999 geändert.
Die Richtlinie 98/74/EG der Kommission vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern11, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 55a (Richtlinie 93/75/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 398 L 0074: Richtlinie 98/74/EG der Kommission vom 1. Oktober 1998 (ABl. L 276 vom 13.10.1998, S. 7)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/74/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Mai 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 73/1999
vom 28. Mai 1999
über die Änderung des Protokolls 47 (über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/1999 vom 26. Februar 1999 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1627/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein12 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1629/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine und der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung und Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 2215/98 der Kommission vom 15. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/98 mit Durchführungsbestimmungen zum Schutz ergänzender traditioneller Begriffe für bestimmte Arten von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete14 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 15 (Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 398 R 1627: Verordnung (EG) Nr. 1627/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 8)."
Art. 2
1) In Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 19 (Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 398 R 1629: Verordnung (EG) Nr. 1629/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 11)."
2) In Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 38 (Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 398 R 1629: Verordnung (EG) Nr. 1629/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 11)."
Art. 3
In Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 42e (Verordnung (EG) Nr. 881/98 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 398 R 2215: Verordnung (EG) Nr. 2215/98 der Kommission vom 15. Oktober 1998 (ABl. L 279 vom 16.10.1998, S. 4)."
Art. 4
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1627/98 und (EG) Nr. 1629/98 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2215/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 29. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Mai 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 75/1999
vom 28. Mai 1999
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/1999 vom 30. April 1999 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 649/98 der Kommission vom 23. März 1998 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates15 (zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln) ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIII unter Nummer 15g (Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates) Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 398 R 0649: Verordnung (EG) Nr. 649/98 der Kommission vom 23. März 1998 (ABl. L 88 vom 24.3.1998, S. 7)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 649/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Mai 1999
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 257 vom 19.9.1998, S. 35.

2   ABl. L 247 vom 5.9.1998, S. 6.

3   ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 50.

4   ABl. L 253 vom 15.9.1998, S. 20.

5   ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 66.

6   ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 25.

7   ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 30.

8   ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 35.

9   ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 41.

10   ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 9.

11   ABl. L 276 vom 13.10.1998, S. 7.

12   ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 8.

13   ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 11.

14   ABl. L 279 vom 16.10.1998, S. 4.

15   ABl. L 88 vom 24.3.1998, S. 7.