vom 13. Juli 1999
A. Kategorien von Kulturgütern
1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
- Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,
- archäologischen Stätten,
- archäologischen Sammlungen.
2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre.
3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 3a oder 4 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt
4.
3a. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt2.
4. Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt2.
5. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate2.
6. Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind2.
7. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative2.
8. Wiegendrucke und Handschriften, einschliesslich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung2.
9. Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung.
10. Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre.
11. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern.
12.
a) Sammlungen
5 und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen,
b) Sammlungen1 von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert.
13. Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre.
14. Sonstige, nicht unter den Kategorien 1 bis 13 genannte Antiquitäten, die älter sind als 50 Jahre.
Die Kulturgüter, die unter die Kategorie A.1 bis 14 fallen, werden nur erfasst, wenn ihr Wert mindestens den in Teil B aufgeführten Wertgruppen entspricht.
B. Wertgruppen, die bestimmten in Teil A genannten Kategorien entsprechen (in EURO)
1. Wert: wertunabhängig
- 1 (Archäologische Gegenstände)
- 2 (Aufteilung von Denkmälern)
- 8 (Wiegendrucke und Handschriften)
- 11 (Archive)
2. Wert: 15 000
- 4 (Mosaike und Zeichnungen)
- 5 (Radierungen)
- 7 (Photographien)
- 10 (Gedruckte Landkarten)
3. Wert: 30 000
- 3a (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)
4. Wert: 50 000
- 6 (Bildhauerkunst)
- 9 (Bücher)
- 12 (Sammlungen)
- 13 (Verkehrsmittel)
- 14 (Sonstige Gegenstände)
5. Wert: 150 000
- 3 (Bilder)
4
Älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend.
5
Im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 252/84: "Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, dass heisst, Gegenstände, die verhältnismässig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäss benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels ausserhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben."