vom 16. November 1999
des Beschlusses Nr. 101/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. März 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 101/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 101/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 101/1999
vom 24. September 1999
über die Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/1999 vom 25. Juni 1999 geändert.
Die vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 1997 angenommenen EWR-relevanten EG-Rechtsakte im Bereich Futtermittel sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Kapitel II des Anhangs I des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 95/53/EG
1, 95/55/EG
2, 95/69/EG
3, 96/6/EG
4, 96/7/EG
5, 96/24/EG
6, 96/25/EG
7, 96/51/EG
8, 96/66/EG
9, 97/6/EG
10, 97/8/EG
11, 97/40/EG
12, 97/47/EG
13, 97/72/EG
14 und der Entscheidung 97/582/EG
15 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
In Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der im Anhang dieses Beschlusses genannten Rechtsakte gilt für die Zwecke des Abkommens Folgendes:
- falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der Rechtsakte dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses vorangeht, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses;
- falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses folgt, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 10. März 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. September 1999
(Es folgen die Unterschriften)