vom 7. Dezember 1999
des Beschlusses Nr. 74/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Mai 1999
Zustimmung des Landtags: 15. September 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2000
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 74/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 74/1999
vom 28. Mai 1999
über die Änderung des Protokolls 37 und des Anhangs II (Technische Vorschriften,Normung, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 98 bis 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Protokoll 37 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/1999 vom 30. März 1999 geändert.
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/1999 vom 30. April 1999 geändert.
Bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch sind die Kriterien der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit durch die Richtlinie 65/65/EWG des Rates
1, die Richtlinie 75/318/EWG des Rates
2 sowie durch die Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates
3, mit nachfolgenden Änderungen, in umfassendem Masse harmonisiert worden.
Für Tierarzneimittel wurden die gleichen Ergebnisse durch die Richtlinie 81/851/EWG des Rates
4 sowie durch die geänderte Fassung der Richtlinie 81/852/EWG des Rates
5 erzielt.
Die Richtlinie 87/22/EWG des Rates
6 hat ein konzertiertes Vorgehen der Gemeinschaft vor einer nationalen Entscheidung bezüglich eines technologisch hochwertigen Arzneimittels mit Blick auf die Herbeiführung einheitlicher Entscheidungen in der Gemeinschaft geschaffen.
Die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 87/22/EWG in der Gemeinschaft gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass es erforderlich war, ein zentralisiertes Gemeinschaftsgenehmigungsverfahren für technologisch hochwertige Arzneimittel einzurichten. Dieses Verfahren steht Personen zur Verfügung, die das Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen vornehmen, die für den menschlichen Gebrauch oder für die Anwendung bei der Lebensmittelerzeugung dienenden Tieren vorgesehen sind.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates
7 wurde daher die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln, im Folgenden die "Agentur" genannt, geschaffen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den Wissenschaftlern in den Mitgliedstaaten musste sichergestellt werden. Daher wurde dem Ausschuss für Arzneispezialitäten, der mit der Zweiten Richtlinie 75/319/EWG geschaffen wurde, die ausschliessliche Zuständigkeit für die Erstellung von Gutachten der Agentur in allen Fragen im Zusammenhang mit Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch übertragen. In Bezug auf Tierarzneimittel wurde diese Zuständigkeit dem Ausschuss für Tierarzneimittel übertragen, der mit der Richtlinie 81/851/EWG geschaffen wurde.
Die Agentur ist auch für die Koordinierung der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Überwachung der Nebenwirkungen von Arzneimitteln (Pharmakovigilanz) zuständig. Es müssen Vorkehrungen für die Überwachung von Arzneimitteln getroffen werden, die von der Gemeinschaft zugelassen wurden. Zu diesem Zweck koordiniert die Agentur die Überwachung der Einhaltung guter Herstellungspraktiken, guter Laborpraxis und guter klinischer Praktiken.
Im Interesse der öffentlichen Gesundheit ist es erforderlich, dass die Entscheidungen über die Genehmigung solcher Arzneimittel auf der Grundlage der objektiven wissenschaftlichen Kriterien Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der betreffenden Arzneimittel getroffen werden, wobei wirtschaftliche und sonstige Erwägungen keine Rolle spielen dürfen. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft können jedoch ausnahmsweise den Gebrauch von Humanarzneimitteln in ihrem Gebiet verbieten, falls diese objektiv gegen die Grundsätze der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten verstossen. Einem Tierarzneimittel kann darüber hinaus die Zulassung durch die Gemeinschaft verweigert werden, wenn sein Gebrauch gegen die rechtlichen Bestimmungen verstossen würde, die die Gemeinschaft im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt hat.
In der Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinien 65/65/EWG, 75/318/EWG und 75/319/EWG betreffend Arzneimittel
8 ist vorgesehen, dass im Fall einer Unstimmigkeit zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft über die Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit eines Arzneimittels, das dem dezentralisierten Gemeinschaftsgenehmigungsverfahren unterliegt, die Angelegenheit durch eine bindende Gemeinschaftsentscheidung nach wissenschaftlicher Beurteilung der betreffenden Fragen zu klären ist. Ähnliche Bestimmungen sind in Bezug auf Tierarzneimittel mit der Richtlinie 93/40/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinien 81/851/EWG und 81/852/EWG
9 niedergelegt worden.
Der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz der Verbraucher von Arzneimitteln innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geniessen höchste Priorität.
Es ist erforderlich, das gute Funktionieren des Abkommens durch den Erlass einheitlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die in erster Linie auf objektiven wissenschaftlichen Kriterien für die Zulassung und den Gebrauch von Arzneimitteln basieren.
Daher sind die einschlägigen Rechtsvorschriften und Grundsätze der Gemeinschaft bezüglich eines zentralisierten Verfahrens für technologisch hochwertige Arzneimittel und Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die für den menschlichen Gebrauch oder für die Anwendung bei der Lebensmittelerzeugung dienenden Tieren vorgesehen sind, sowie die Rechtsvorschriften für ein dezentralisiertes Verfahren, welches vorsieht, dass im Fall einer Unstimmigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit eines Arzneimittels die Angelegenheit durch eine bindende Gemeinschaftsentscheidung nach wissenschaftlicher Beurteilung der betreffenden Fragen zu klären ist, durch eine Änderung des Anhangs II des Abkommens in dasselbe aufzunehmen.
Das gute Funktionieren des Abkommens erfordert es, dass Vertreter der zuständigen Behörden der betreffenden EFTA-Staaten an der Arbeit des Ausschusses für Arzneispezialitäten, der mit der Zweiten Richtlinie 75/319/EWG geschaffen wurde, und des Ausschusses für Tierarzneimittel, der mit der Richtlinie 81/851/EWG geschaffen wurde, beteiligt werden.
Es ist daher notwendig, Protokoll 37, in dem die Ausschüsse aufgeführt sind, an deren Arbeit die Sachverständigen aus EFTA-Staaten beteiligt werden, falls dies für das gute Funktionieren des Abkommens erforderlich ist, zu ändern.
Es ist erforderlich, im Zusammenhang mit der Änderung des Protokolls 37 den Anhang II des Abkommens zu ändern, um die Modalitäten der Beteiligung festzulegen -
beschliesst:
Art. 1
Protokoll 37 des Abkommens wird gemäss Anhang I dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Anhang II des Abkommens wird gemäss Anhang II dieses Beschlusses geändert.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinien 93/39/EWG, 93/40/EWG und 93/41/EWG des Rates, der Verordnungen (EWG) Nr. 2309/93 und (EG) Nr. 297/95 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 540/95, (EG) Nr. 541/95, (EG) Nr. 542/95 und (EG) Nr. 2141/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
In Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der in Anhang II dieses Beschlusses genannten Rechtsakte gilt für die Zwecke des Abkommens Folgendes:
- falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der Rechtsakte dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses vorangeht, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses,
- falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses folgt, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 29. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Mai 1999.
(Es folgen die Unterschriften)