0.110.032.59
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 226 ausgegeben am 15. Dezember 1999
Kundmachung
vom 7. Dezember 1999
der Beschlüsse Nr. 143/1999 bis 146/1999, 149/1999 und 151/1999 bis 153/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. November 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. November 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 8 die Beschlüsse Nr. 143/1999 bis 146/1999, 149/1999 und 151/1999 bis 153/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 143/1999 bis 146/1999, 149/1999 und 151/1999 bis 153/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 143/1999
vom 5. November 1999
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 115/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 1999 geändert.
Die Richtlinie 98/90/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/387/EWG des Rates über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt1 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 7 (Richtlinie 70/387/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 398 L 0090: Richtlinie 98/90/EG der Kommission vom 30. November 1998 (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 29)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 398 L 0091: Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 98/90/EG der Kommission und der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 144/1999
vom 5. November 1999
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 47/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 1999 geändert.
Die Richtlinie 98/89/EG der Kommission vom 20. November 1998 zur Anpassung der Richtlinie 74/152/EWG des Rates über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 3 (Richtlinie 74/152/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 398 L 0089: Richtlinie 98/89/EG der Kommission vom 20. November 1998 (ABl. L 322 vom 1.12.1998, S. 40)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/89/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 145/1999
vom 5. November 1999
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 50/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 1999 geändert.
Die Richtlinie 98/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 76/116/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Düngemittel im Hinblick auf das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel in Österreich, Finnland und Schweden4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/116/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 398 L 0097: Richtlinie 98/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 (ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 60)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 146/1999
vom 5. November 1999
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 64/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. Juli 19995 geändert.
Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften6, durch die die Richtlinie 83/189/EWG des Rates7 und ihre nachfolgenden Änderungen aufgehoben werden, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens erhält Nummer 1 (Richtlinie 83/189/EWG des Rates) folgende Fassung:
"398 L 0034: Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 erhält folgende Fassung:
"Unter den Begriff 'technische Spezifikation' fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäss Art. 1 der Richtlinie 65/65/EWG des Rates (Anhang II Kapitel XIII Nummer 1 des Abkommens) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen."
b) In Art. 8 Abs. 1 wird dem Unterabs. 1 Folgendes angefügt:
"Der vollständige Wortlaut des notifizierten Entwurfs einer technischen Vorschrift wird sowohl in der Originalsprache als auch als vollständige Übersetzung in eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt."
c) In Art. 8 Abs. 1 wird dem Unterabs. 4 Folgendes angefügt:
"Die Gemeinschaft einerseits und die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Staaten über die EFTA-Überwachungsbehörde andererseits können um weitere Auskünfte über einen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift ersuchen."
d) In Art. 8 wird dem Abs. 2 Folgendes angefügt:
"Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden von der EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten Mitteilung an die Europäische Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Gemeinschaft werden von der Kommission an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt. Die Vertragsparteien unterrichten einander in ähnlicher Weise, wenn sie nach den Regeln ihrer jeweiligen internen Verfahren eine sechsmonatige Stillhaltefrist in Anspruch nehmen."
e) Art. 9 erhält folgende Fassung:
"Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten nehmen den notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Wortlauts des Entwurfs
1. bei der Europäischen Kommission im Falle von Entwürfen, die von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft notifiziert werden,
2. bei der EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von Entwürfen, die von den EFTA-Staaten notifiziert werden,
an. Diese dreimonatige Stillhaltefrist gilt jedoch nicht, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen betreffen, gezwungen sind, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die Dringlichkeit der betreffenden Massnahmen ist zu begründen. Die Gründe für die dringenden Massnahmen sind im einzelnen klar darzulegen; dabei ist besonders auf die Unvorhersehbarkeit und den Ernst der Gefahr einzugehen, der die zuständigen Behörden gegenüberstehen, sowie auf die unbedingte Notwendigkeit, unverzüglich Abhilfe zu schaffen."
f) Dem Anhang II wird Folgendes angefügt:
"Island
STRI: Staðlaráð Íslands
Liechtenstein
TPMN: Liechtensteinische Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle
Norwegen
NSF: Norges Standardiseringsforbund
NEK: Norsk Elektroteknisk Komite
PT: Post- og teletilsynet".
g) Für die Anwendung der Richtlinie wird es als notwendig erachtet, dass folgende Mitteilungen auf elektronischem Wege übermittelt werden:
1. Kurzmitteilung. Diese kann vor oder gleichzeitig mit dem vollständigen Wortlaut übermittelt werden;
2. Bestätigung des Eingangs des Entwurfs, in der unter anderem angegeben ist, wann die nach Massgabe des jeweiligen Verfahrens festgelegte Stillhaltefrist abläuft;
3. Ersuchen um zusätzliche Auskünfte;
4. Antwort auf Ersuchen um zusätzliche Auskünfte;
5. Bemerkungen;
6. Antrag auf Einberufung einer Ad-hoc-Sitzung;
7. Antwort auf Antrag auf Einberufung einer Ad-hoc-Sitzung;
8. Ersuchen um Übermittlung des vollständigen Wortlauts;
9. Mitteilung, dass eine sechsmonatige Stillhaltefrist in Anspruch genommen wird
Folgende Mitteilungen können vorerst noch mit normaler Post übermittelt werden, jedoch ist auch hier der elektronische Weg vorzuziehen:
10. vollständiger Wortlaut des notifizierten Entwurfs;
11. zugrundeliegende Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
12. endgültiger Wortlaut.
h) Die Verwaltungsvereinbarungen für die Mitteilungen werden von den Vertragsparteien gemeinsam getroffen."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 149/1999
vom 5. November 1999
zur Änderung der Anhänge XIII (Verkehr) und XX (Umweltschutz) desEWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 11/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Januar 1999 geändert.
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 105/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. Oktober 19988 geändert.
Die Richtlinie 1999/28/EG der Kommission vom 21. April 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988),9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Angesichts der Thematik der Richtlinie 92/14/EWG des Rates10 sollte die Gelegenheit ergriffen werden, sie in Anhang XIII statt in Anhang XX des Abkommens aufzuführen -
beschliesst:
Art. 1
Das Kapitel "VI. Lärm" in Anhang XX des Abkommens wird einschliesslich der Bestimmungen aufgehoben.
Art. 2
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66d (Richtlinie 94/56/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"66e. 392 L 0014: Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 21), berichtigt in ABl. L 168 vom 23.6.1992, S. 30, geändert durch:
- 398 L 0020: Richtlinie 98/20/EG des Rates vom 30. März 1998 (ABl. L 107 vom 7.4.1998, S. 4),
- 399 L 0028: Richtlinie 1999/28/EG der Kommission vom 21. April 1999 (ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 53)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/28/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 151/1999
vom 5. November 1999
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 122/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 1999 geändert.
Die Entscheidung 1999/205/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft an Personal-Computer11 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2eo (Entscheidung 1999/179/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"2ep. 399 D 0205: Entscheidung 1999/205/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft an Personal-Computer (ABl. L 70 vom 17.3.1999, S. 46)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 1999/205/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 152/1999
vom 5. November 1999
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 88/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Juni 1999 geändert.
Die Entscheidung 93/481/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 über die Formblätter für die Mitteilung der einzelstaatlichen Programme, die in Art. 17 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vorgesehen sind12, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"13a. 393 D 0481: Entscheidung 93/481/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 über die Formblätter für die Mitteilung der einzelstaatlichen Programme, die in Art. 17 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vorgesehen sind (ABl. L 226 vom 7.9.1993, S. 23)."
Art. 2
Die Nummer 13a (Richtlinie 91/676/EWG des Rates) wird Nummer 13b, und die Nummer 13b (Entscheidung 92/446/EWG der Kommission) wird Nummer 13c.
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidung 93/481/EWG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 153/1999
vom 5. November 1999
über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 59/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 1999 geändert.
Die Entscheidung 1999/314/EG der Kommission vom 9. April 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen13 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 23b (Entscheidung 98/433/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"23c. 399 D 0314: Entscheidung 1999/314/EG der Kommission vom 9. April 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 43)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 1999/314/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 29.

2   ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.

3   ABl. L 322 vom 1.12.1998, S. 40.

4   ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 60.

5   ABl. L 100 vom 15.4.1999, S. 52.

6   ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

7   ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 8.

8   ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 57.

9   ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 53.

10   ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 21.

11   ABl. L 70 vom 17.3.1999, S. 46.

12   ABl. L 226 vom 7.9.1993, S. 23.

13   ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 43.