832.101 | ||
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
Jahrgang 2000 | Nr. 74 | ausgegeben am 24. März 2000 |
Anzahl Versicherte
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Reserve in den obligatorischen Versicherungen %
|
Reserve in den freiwilligen Versicherungen %
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Bis 500
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100
|
120
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501 bis 1 000
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70
|
80
|
1 001 bis 5 000
|
35
|
50
|
5 001 bis 10 000
|
30
|
40
|
10 001 bis 20 000
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20
|
30
|
Über 20 000
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15
|
20
|
Massnahmen
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Leistungspflicht
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Voraussetzungen
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gültig ab
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1 Chirurgie
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1.1 Allgemein
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Massnahmen bei Herzoperationen
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Ja
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Eingeschlossen sind:
Herzkatheterismus; Angiokardiograpie einschliesslich Kontrastmittel; Unterkühlung; Verwendung einer Herz-Lungen-Maschine; Verwendung eines Cardioverters als Pacemaker, Defibrillator oder Monitor; Blutkonserven und Frischblut; Einsetzen einer künstlichen Herzklappe einschliesslich Prothese; Implantation eines Pacemakers einschliesslich Gerät.
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1.4.2000
|
Stabilisierungssystem für koronare Bypass-Operationen am schlagenden Herzen
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Ja
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Alle Patienten, die für eine Bypass-Operation vorgesehen sind.
Spezielle Vorteile können in folgenden Fällen erwartet werden:
- schwer verkalkte Aorta
- Nierenversagen
- chronisch obstruktive respiratorische Erkrankungen
- hohes Alter (über 70-75 Jahre)
Kontraindikationen:
- tiefe intramyokardiale und schwer verkalkte oder diffuse sehr kleine (>1,5 mm) Gefässe
- peroperative hämodynamische Instabilität auf Grund der Manipulation am Herz oder aufgrund einer Ischämie
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1.9.2006
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Operative Mammarekonstruktion
|
Ja
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Zur Herstellung der physischen und psychischen Integrität der Patientin nach medizinisch indizierter Brustamputation oder teilweiser Brustentfernung.
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1.4.2000, 1.1.2016
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Operative Reduktion der gesunden Brust bei Brustamputation oder teilweiser Brustentfernung der erkrankten Brust
|
Ja
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Zur Behebung einer Brustasymmetrie und Herstellung der physischen und psychischen Integrität der Patientin.
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1.1.2016, 1.10.2018
|
Eigenbluttransfusion
|
Ja
|
1.4.2000
|
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Operative Adipositasbehandlung
|
Ja
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Der Patient hat einen Body-Mass-Index (BMI) von mehr als 35.
Eine zweijährige adäquate Therapie zur Gewichtsreduktion war erfolglos.
Indikationsstellung, Durchführung, Qualitätssicherung und Nachkontrollen gemäss den Medizinischen Richtlinien der "Swiss Society for the Study of Morbid Obesity and Metabolic Disorders" (SMOB) vom 31. Oktober 2017244 zur operativen Behandlung von Übergewicht.
Durchführung an Zentren, die aufgrund ihrer Organisation und ihres Personals in der Lage sind, bei der operativen Adipositasbehandlung die Medizinischen Richtlinien der SMOB vom 31. Oktober 2017 zu respektieren.
Bei Zentren, die von der SMOB nach den Administrativen Richtlinien der SMOB vom 31. Oktober 2017 anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Soll der Eingriff in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der SMOB nicht anerkannt ist, ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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1.4.2000, 1.1.2014, 1.10.2018
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Adipositasbehandlung mit Magenballons
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Nein
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1.4.2000
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Endovenöse Thermo-Ablation von Stammvenen bei Varikose
|
Ja
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Mit Radiofrequenz oder Laser
Durch Ärzte mit Fähigkeitsausweis Endovenöse thermische Ablation von Stammvenen bei Varikose
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1.9.2006, 1.1.2017
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Mechanisch-chemische endovenöse Therapie von Varizen vom Typ Clarivein®
|
Nein
|
1.1.2014
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1.2 Transplantationschirurgie
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Isolierte Nierentransplantation
|
Ja
|
Eingeschlossen sind die Operation beim Spender samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die Leistungen nach Art. 47a Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes und nach Art. 90b der Gesundheitsverordnung.
Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders.
|
1.4.2000, 1.1.2014, 1.3.2016
|
Isolierte Herztransplantation
|
Ja
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Bei schweren, unheilbaren Herzkrankheiten wie insbesondere ischämischer Kardiopathie, idiopathischer Kardiomyopathie, Herzmissbildungen und maligner Arrhythmie.
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1.4.2000
|
Isolierte Nicht-Lebend-Lungentransplantation
|
Ja
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Bei Patienten im Endstadium einer chronischen Lungenerkrankung
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1.9.2006, 1.1.2014, 1.8.2020
|
Herz-Lungen-Transplantation
|
Nein
|
1.4.2000
|
|
Isolierte Lebertransplantation
|
Ja
|
1.4.2000, 1.8.2020
|
|
Lebend-Lebertransplantation
|
Ja
|
Eingeschlossen sind die Operation beim Spender samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die Leistungen nach Art. 47a Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes und nach Art. 90b der Gesundheitsverordnung.
Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders.
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1.9.2006, 1.1.2014, 1.3.2016, 1.8.2020
|
Kombinierte (simultane) Pankreas- und Nierentransplantation
|
Ja
|
1.4.2000, 1.1.2014, 1.8.2020
|
|
Pankreas- nach Nierentransplantation
|
Ja
|
1.1.2014, 1.8.2020
|
|
Isolierte Pankreas-Transplantation
|
Ja
|
1.1.2000, 1.1.2014, 1.8.2020
|
|
Kombinierte simultane Insel- und Nierentransplantation
|
Ja
|
1.1.2014, 1.8.2020
|
|
Insel- nach Nierentransplantation
|
Ja
|
1.1.2014, 1.8.2020
|
|
Isolierte Allotransplantation der Langerhans'schen Inseln
|
Ja
|
1.9.2006, 1.1.2014, 1.8.2020
|
|
Isolierte Autotransplantation der Langerhans'schen Inseln
|
Ja
|
1.9.2006, 1.1.2014, 1.8.2020
|
|
Isolierte Dünndarmtransplantation
|
Ja
|
1.9.2006, 1.1.2014, 1.8.2020
|
|
Leber-Dünndarm- und multiviszerale Transplantation
|
Ja
|
1.9.2006, 1.1.2014, 1.8.2020
|
|
Hautautograft mit gezüchteten Keratinozyten
|
Ja
|
Bei Erwachsenen:
- Verbrennungen von 70 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche;
- tiefe Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche.
Bei Kindern:
- Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche;
- tiefe Verbrennungen von 40 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche.
|
1.9.2006
|
Autologe Fetttransplantation zur Korrektur konnataler, krankheitsbedingter und posttraumatischer Defekte
|
Ja
|
Durch Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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1.1.2017, 1.3.2019
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Autologe Fetttransplantation zur postoperativen Rekonstruktion der Mamma
|
Ja
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In Evaluation
Als ergänzende Massnahme zur Massnahme "Operative Mammarekonstruktion" nach Ziff. 1.1.
Durch Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie.
Maximal drei Sitzungen und keine erneuten späteren Behandlungen mit autologer Fetttransplantation.
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1.3.2019 -30.6.2023
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1.3 Orthopädie, Traumatologie
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|||
Behandlung von Haltungsschäden
|
Ja
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Leistungspflicht nur bei eindeutig therapeutischem Charakter, d.h., wenn durch Röntgenaufnahmen feststellbare Strukturveränderungen oder Fehlbildungen der Wirbelsäule manifest geworden sind. Prophylaktische Massnahmen, die zum Ziel haben, drohende Skelettveränderungen zu verhindern, namentlich Spezialgymnastik zur Stärkung eines schwachen Rückens, gehen nicht zu Lasten der Krankenversicherung.
|
1.4.2000
|
Arthrosebehandlung mit intraartikulärer Injektion eines künstlichen Gleitmittels
|
Nein
|
1.4.2000
|
|
Arthrosebehandlung mit intraartikulärer Injektion von Teflon oder Silikon als "Gleitmittel"
|
Nein
|
1.4.2000
|
|
Mischinjektion mit Jodoformöl zur Arthrosebehandlung
|
Nein
|
1.4.2000
|
|
Extrakorporale Stosswellentherapie (ESWT) am Bewegungsapparat
|
Nein
|
1.4.2000
|
|
Radiale Stosswellentherapie
|
Nein
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1.9.2006
|
|
Hüftprotektor zur Verhinderung von Schenkelhalsfrakturen
|
Nein
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1.4.2000
|
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Osteochondrale Mosaikplastik zur Deckung von Knorpel-Knochen-Defekten
|
Ja
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Zur Behandlung von posttraumatischen Knorpel-Knochenläsionen am Kniegelenk mit maximal 2 cm² Ausdehnung.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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1.9.2006; 1.7.2017
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Autologe Chondrozytentransplantation
|
Ja
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Zur Behandlung von posttraumatischen Knorpelläsionen am Kniegelenk. Massgebend sind die Indikationen und Kontraindikationen der schweizerischen Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) vom 26. Oktober 2011 gemäss Faktenblatt 2016.131.725.01-1.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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1.9.2006; 1.7.2017 bis 31.12.2020
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Viskosupplementation zur Arthrosebehandlung
|
Nein
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1.9.2006, 1.1.2014
|
|
Ballon-Kyphoplastie zur Behandlung von Wirbelkörperfrakturen
|
Ja
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Frische schmerzhafte Wirbelkörperfrakturen, die nicht auf eine Behandlung mit Analgetika ansprechen und eine Deformität aufweisen, die korrigiert werden muss.
Indikationsstellung gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie vom 23. September 2004245.
Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.
Soll der Eingriff durch einen Chirurgen durchgeführt werden, der nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
|
1.9.2006, 1.1.2014
|
Plättchen-Gel bei Knie-Totalprothese
|
Nein
|
1.9.2006
|
|
Kollagen-Meniskus-Implantat
|
Nein
|
1.1.2014
|
|
Laser-Meniscectomie
|
Nein
|
1.9.2006
|
|
1.4 Urologie und Proktologie
|
|||
Uroflowmetrie (Messung des Urinflusses mit kurvenmässiger Registrierung)
|
Ja
|
1.4.2000, 1.1.2014
|
|
Extrakorporale Stosswellenlithotripsie (ESWL), Nierensteinzertrümmerung
|
Ja
|
Indikationen:
ESWL eignet sich:
a) bei Harnsteinen des Nierenbeckens,
b) bei Harnsteinen des Nierenkelches,
c) bei Harnsteinen des Ureters, falls die konservative Behandlung jeweils erfolglos geblieben ist und wegen der Lage, der Form und der Grösse des Steines ein Spontanabgang als unwahrscheinlich beurteilt wird.
Die mit der speziellen Lagerung des Patienten verbundenen erhöhten Risiken bei der Narkose erfordern eine besonders kompetente fachliche und apparative Betreuung während der Narkose (spezielle Ausbildung der Ärzte und der Narkosegehilfen sowie adäquate Überwachungsgeräte).
|
1.4.2000
|
Operative Behandlung bei Erektionsstörungen
|
|||
- Penisprothese
|
Nein
|
1.4.2000
|
|
- Revaskularisationschirurgie
|
Nein
|
1.4.2000
|
|
Implantation eines künstlichen Sphinkters
|
Ja
|
Bei schwerer Harninkontinenz
|
1.4.2000
|
Laser bei Tumoren der Blase und des Penis
|
Ja
|
1.4.2000
|
|
Embolisationsbehandlung bei Varikozele testis
|
|||
- mittels Verödungs- oder Coilmethode
|
Ja
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1.4.2000
|
|
- mittels Balloons oder Mikrocoils
|
Nein
|
1.4.2000
|
|
Transurethrale ultraschallgesteuerte laserinduzierte Prostataektomie
|
Nein
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1.4.2000
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|
Hochenergie Transurethrale Mikrowellentherapie (HE-TUMT)
|
Nein
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1.9.2006
|
|
Elektrische Neuromodulation der sakralen Spinalnerven mit einem implantierbaren Gerät zur Behandlung von Harninkontinenz oder Blasenentleerungsstörungen
|
Ja
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Als Zweitlinien- oder Drittlinien-Therapie nach Ausschöpfen konservativer Massnahmen und Erwägung nicht- resp. minimal-invasiver Therapie-Optionen (tibiale/pudendale Nervenstimulation, OnabotulinumtoxinA-Injektionen in den Detrusor).
Indikationsstellung, Durchführung, Nachkontrollen und Qualitätssicherung gemäss den Richtlinien Sakrale Neuromodulation der "Swiss Society for Sacral Neuromodulation (SSSNM)" vom 9. April 2020246.
Die Indikationsstellung sowie Eingriffe (Implantation der Elektroden und des Neuromodulators) dürfen ausschliesslich durch Fachärzte für Urologie mit Schwerpunkt Neuro-Urologie erfolgen.
Durchführung an Zentren, die aufgrund ihrer Organisation und ihres Personals die Richtlinien der SSSNM vom 9. April 2020247 erfüllen. Bei Zentren, die von der SSSNM anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Soll der Eingriff in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der SSSNM nicht anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Kostengutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
|
1.9.2006, 1.1.2014, 1.1.2021
|
Elektrische Neuromodulation der sakralen Spinalnerven mit einem implantierbaren Gerät zur Behandlung der Stuhlinkontinenz
|
Ja
|
Nach erfolgloser konservativer und/oder chirurgischer Behandlung (inklusive Rehabilitation).
Indikationsstellung, Durchführung, Nachkontrollen und Qualitätssicherung gemäss den Richtlinien Sakrale Neuromodulation der "Swiss Society for Sacral Neuromodulation (SSSNM)" vom 9. April 2020248.
Die Indikationsstellung sowie Eingriffe (Implantation der Elektroden und des Neuromodulators) dürfen ausschliesslich durch Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt Viszeralchirurgie erfolgen.
Durchführung an Zentren, die aufgrund ihrer Organisation und ihres Personals die Richtlinien der SSSNM vom 9. April 2020249 erfüllen. Bei Zentren, die von der SSSNM anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Soll der Eingriff in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der SSSNM nicht anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Kostengutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
|
1.9.2006, 1.1.2014, 1.1.2021
|
Perkutane Elektroneuromodulation des Tibialnervs mit Nadelelektroden
|
Ja
|
Zur Behandlung der idiopathischen hyperaktiven Blase oder der Stuhlinkontinenz
Nach Ausschöpfen konservativer Therapieoptionen
Indikationsstellung und Durchführung ausschliesslich durch Fachärzte für Urologie oder für Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Urogynäkologie (bei hyperaktiver Blase) oder für Gastroenterologie oder für Chirurgie mit Schwerpunkt Viszeralchirurgie (bei Stuhlinkontinenz)
|
1.2.2020
|
Repetitive periphere Magnetstimulation (rPMS, Magnetic Innervation Therapy) des Beckenbodens bei Urin-Inkontinenz
|
Nein
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1.1.2018
|
|
Behandlung von Blasenspeicherstörung durch cystoskopische Injektion von Botulinumtoxin Typ A in die Blasenwand
|
Ja
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Nach Ausschöpfung konservativer Therapieoptionen.
Bei folgenden Indikationen:
- Harninkontinenz infolge neurogener Detrusorhyperaktivität in Zusammenhang mit einer neurologischen Erkrankung bei Erwachsenen, sofern die Behandlung durch Fachärzte für Urologie durchgeführt wird
- idiopathische hyperaktive Blase bei Erwachsenen, sofern die Behandlung durch Fachärzte für Urologie oder für Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Urogynäkologie durchgeführt wird
|
1.1.2014, 1.1.2016, 1.1.2017
|
Urologische Stents
|
Ja
|
Wenn ein chirurgischer Eingriff aufgrund von Komorbidität oder schwerer körperlicher Beeinträchtigung oder aus technischen Gründen kontraindiziert ist.
|
1.1.2014
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Hoch intensiver fokussierter Ultraschall (HIFU) zur Behandlung des Prostatakarzinoms
|
Nein
|
1.1.2014
|
|
Transurethale photoselektive Vaporisation der Prostata (PVP) mittels Laser
|
Ja
|
Beim symptomatischen Prostataobstruktionssyndrom.
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1.1.2014
|
2 Innere Medizin
|
|||
2.1 Allgemein
|
|||
Ozon-Injektionstherapie
|
Nein
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1.4.2000
|
|
Hyperbare Sauerstofftherapie
|
Ja
|
Bei
- chronischen Bestrahlungsschäden und Bestrahlungsspätschäden
- akuter Osteomyelitis am Kiefer
- chronischer Osteomyelitis
- diabetischem Fusssyndrom im Stadium ≥2B nach der Wagner-Armstrong-Klassifikation
- Dekompressionskrankheit, sofern der Unfallbegriff nicht erfüllt ist. Durchführung in den Zentren gemäss dem "Merkblatt für Rettungsdienste" von Divers Alert Network (DAN) und REGA250; Ausserhalb dieser Zentren: Wenn der Transport zur nächsten hyperbaren Druckkammer gemäss Merkblatt nicht schnell und schonend genug gewährleistet werden kann.
|
1.4.2000, 1.1.2014
|
Nein
|
akuter idiopathischer Hörsturz
|
1.1.2017
|
|
Frischzellentherapie
|
Nein
|
1.4.2000
|
|
Serocytotherapie
|
Nein
|
1.4.2000
|
|
Impfung gegen Tollwut
|
Ja
|
Bei Behandlung von Patienten, die bereits von einem tollwütigen oder der Tollwut verdächtigen Tier gebissen wurden.
|
1.4.2000
|
Behandlung der Adipositas
|
Ja
|
- bei Übergewicht von 20 % oder mehr
- bei Übergewicht und konkomittierender Krankheit, welche durch die Gewichtsreduktion günstig beeinflusst werden kann
|
1.4.2000
|
- durch Amphetaminderivate
|
Nein
|
1.4.2000
|
|
- durch Schilddrüsenhormon
|
Nein
|
1.4.2000
|
|
- durch Diuretika
|
Nein
|
1.4.2000
|
|
- Chorion-Gonadotropin-Injektionen
|
Nein
|
1.4.2000
|
|
Hämodialyse ("künstliche Niere")
|
Ja
|
1.4.2000
|
|
Hämodialyse in Heimbehandlung
|
Ja
|
1.4.2000
|
|
Peritonealdialyse
|
Ja
|
1.4.2000
|
|
Enterale Ernährung zu Hause
|
Ja
|
Wenn eine ausreichende perorale sondenfreie Ernährung ausgeschlossen ist.
|
1.4.2000
|
Sondenfreie enterale Ernährung zu Hause
|
Ja
|
Indikationsstellung gemäss den "Richtlinien der Gesellschaft für klinische Ernährung der Schweiz (GESKES) über Home Care, künstliche Ernährung zu Hause" vom Januar 2013.251
|
1.9.2006, 1.1.2014
|
Parenterale Ernährung zu Hause
|
Ja
|
1.4.2000
|
|
Ambulante parenterale antibiotische Gabe mit Infusionspumpe
|
Ja
|
1.4.2000
|
|
Plasmapherese
|
Ja
|
Indikationen:
- Hyperviskositätssyndrom
- Krankheiten des Immunsystems, bei denen die Plasmapherese sich als wirksam erwiesen hat, wie insbesondere:
- myastenia gravis
- trombotisch trombozytopenische Purpura
- immunhämolytische Anämie
- Leukämie
- Goodpasture-Syndrom
- Guillain-Barré-Syndrom
- akute Vergiftungen
- familiäre Hypercholesterinämie homozygoter Form
|
1.4.2000
|
LDL-Apherese
|
Ja
|
Bei homozygoter familiärer Hypercholesterinämie.
Durchführung in einem Zentrum, das über die nötige Infrastruktur und Erfahrung verfügt.
|
1.4.2000, 1.1.2014
|
Nein
|
Bei heterozygoter familiärer Hypercholesterinämie.
|
||
Nein
|
Bei therapierefraktärer Hypercholesterinämie.
|
||
Hämatopoïetische Stammzell-Transplantation
|
In den von der Gruppe "Swiss Blood Stem Cell Transplantation and Cellular Therapy" (SBST) anerkannten Zentren.
Durchführung gemäss den von "The Joint Accreditation Committee-ISCT & EBMT (JACIE)" und der "Foundation for the Accreditation of Cellular Therapy (Fact)" herausgegebenen Normen: "FACT-JACIE International Standards for hematopoietic Cellular Therapy Product Collection, Processing and Administration", 7. Ausgabe vom März 2018252.
Eingeschlossen ist die Operation beim Spender samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die folgenden Leistungen:
a) die Kosten einer angemessenen Versicherung des Spenders gegen mögliche schwerwiegende Folgen der Entnahme;
b) eine angemessene Entschädigung für den Erwerbsausfall, welcher der spendenden Person im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht; sowie
c) alle ausgewiesenen Kosten, die dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen entstehen, namentlich:
- Reisekosten;
- die Kosten der Abklärungen betreffend die Eignung als Spender;
- die Kosten der lebenslangen Nach-verfolgung des Gesundheitszustands des Spenders; und
- die Kosten für den notwendigen Beizug entgeltlicher Hilfen, namentlich Haushaltshilfen oder Hilfen für die Betreuung von Personen.
Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders.
|
1.1.2014, 1.2.2020
|
|
- autolog
|
Ja
|
- bei Lymphomen
- bei akuter lymphatischer Leukämie
- bei akuter myeloischer Leukämie
|
1.4.2000
|
- beim multiplen Myelom
|
1.9.2006
|
||
- beim Neuroblastom
|
1.9.2006, 1.1.2014
|
||
- beim Medulloblastom
|
|||
- beim Keimzelltumor
|
|||
- bei der systemischen Sklerose.
|
1.10.2018
|
||
Ja
|
Im Rahmen von klinischen Studien:
- beim Ewing-Sarkom
- bei Weichteilsarkomen
- beim Wilms-Tumor.
|
1.9.2006, 1.1.2018 -31.12.2022
|
|
Ja
|
In prospektiven kontrollierten klinischen Multizenterstudien:
- bei Autoimmunerkrankungen ausser systemischer Sklerose, Multipler Sklerose, Morbus Crohn, Diabetes mellitus.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung.
|
1.9.2006, 1.1.2018, 1.3.2019 - 31.12.2022
|
|
Ja
|
In Evaluation
- bei Multipler Sklerose
Am Universitätsspital Zürich im Rahmen einer Registerstudie.
Indikationsstellung durch interdisziplinäres MS-Stammzell-Transplantationsboard des Universitätsspitals Zürich.
|
1.3.2019 - 30.6.2024
|
|
Nein
|
- im Rückfall einer akuten myeloischen Leukämie
- im Rückfall einer akuten lymphatischen Leukämie
- beim Mammakarzinom
- beim kleinzelligen Bronchuskarzinom
- bei kongenitalen Erkrankungen
- beim Ovarialkarzinom
- bei seltenen soliden Tumoren im Kindesalter
- bei myelodysplastischen Syndromen
- bei der chronisch myeloischen Leukämie
- bei Morbus Crohn
- bei Diabetes mellitus.
|
1.4.2000, 1.1.2014, 1.10.2018
|
|
- allogen
|
Ja
|
- bei akuter myeloischer Leukämie
- bei akuter lymphatischer Leukämie
- bei der chronischen myeloischen Leukämie
- beim myelodysplastischen Syndrom
- bei der aplastischen Anämie
- bei Immundefekten und Inborn errors
- bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie
- beim multiplen Myelom
- bei lymphatischen Krankheiten (Hodgkin´s, Non-Hodgkin´s, chronisch lymphatische Leukämie).
|
1.4.2000, 1.1.2014, 1.10.2018
|
Ja
|
In prospektiven kontrollierten klinischen Multizenterstudien:
- bei Autoimmunerkrankungen.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung.
|
1.1.2018 - 31.12.2022
|
|
Nein
|
- bei soliden Tumoren
- beim Melanom
- beim Mammakarzinom
- beim Nierenzellkarzinom
- bei rheumatoider Arthritis.
|
1.9.2006, 1.1.2014, 1.10.2018
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Gallensteinzertrümmerung
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Ja
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Intrahepatische Gallensteine; extrahepatische Gallensteine im Bereich des Pankreas und des Choledochus. Gallenblasensteine bei inoperablen Patienten (auch laparoskopische Cholezystektomie ausgeschlossen).
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1.4.2000
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Polysomnographie Polygraphie
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Ja
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Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:
- Schlafapnoesyndrom;
- periodische Beinbewegungen im Schlaf;
- Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist;
- ernsthafte Parasomnie (epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen.
Indikationsstellung und Durchführung in Zentren, die die Anforderungen der "Richtlinien zur Anerkennung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zertifikates zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien" vom 1. Januar 2019253 der "Swiss Society for Sleep Research, Sleep Medicine and Chronobiology" (SSSSC) erfüllen.
Bei den von der SSSSC anerkannten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderungen erfüllen. Soll die Untersuchung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der SSSSC nicht anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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1.4.2000, 1.1.2014, 1.1.2018, 1.1.2021
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Nein
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Routineabklärung der vorübergehenden und der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic Fatigue Syndrome.
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1.4.2000
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Nein
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Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:
- eine Ein- und Durchschlafstörung, wenn die initiale Diagnose unsicher ist und die Behandlung, ob verhaltensmässig oder medikamentös, nicht erfolgreich ist;
- persistierende zirkadiane Rhythmusstörung, wenn die klinische Diagnose unsicher ist.
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1.9.2006
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Nein
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Bei Geschwistern von Säuglingen, die am Sudden Infant Death Syndrome (SIDS) verstorben sind.
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1.1.2014
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Polygraphie
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Ja
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Bei dringender Verdachtsdiagnose auf Schlafapnoe-Syndrom.
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1.9.2006, 1.1.2014, 1.1.2016, 1.1.2018, 1.1.2021
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Durchführung nur durch Facharzt Pneumologie oder Oto-Rhino-Laryngologie, dessen Ausbildung in und praktische Erfahrung mit respiratorischer Polygraphie die Anforderungen der "Richtlinien zur Anerkennung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zertifikates zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien" vom 1. Januar 2019254 der "Swiss Society for Sleep Research, Sleep Medicine and Chronobiology" (SSSSC) oder der "Richtlinien für die Erteilung eines Zertifikats für die Durchführung von respiratorischen Polygraphien durch ORL-Ärzte" der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie (SGORL) vom 26. März 2015255 erfüllen.
Bei den Fachärzten (Pneumologie oder ORL), die von der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie (SGP) oder der SGORL anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Soll die Untersuchung von einem Facharzt durchgeführt werden, der nicht von der SGP oder der SGORL anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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Messung des Melatoninspiegels im Serum
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Nein
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1.4.2000
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Multiple-Sleep Latency-Test
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Ja
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Indikationsstellung und Durchführung in Zentren, die die Anforderungen der "Richtlinien zur Anerkennung von Zentren für Schlafmedizin und für die Er-teilung des Zertifikates zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien" vom 1. Januar 2019256 der SSSSC erfüllen.
Bei den von der SSSSC anerkannten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderungen erfüllen.
Soll die Untersuchung in einem nicht von der SSSSC anerkannten Zentrum durchgeführt werden, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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1.4.2000, 1.1.2014, 1.1.2018, 1.1.2021
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Maintenance-of-Wakefullness-Test
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Ja
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Indikationsstellung und Durchführung in Zentren, die die Anforderungen der "Richtlinien zur Anerkennung von Zentren für Schlafmedizin und für die Er-teilung des Zertifikates zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien" vom 1. Januar 2019257 der SSSSC erfüllen.
Bei den von der SSSSC anerkannten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderungen erfüllen.
Soll die Untersuchung in einem nicht von der SSSSC anerkannten Zentrum durchgeführt werden, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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1.4.2000, 1.1.2014, 1.1.2018, 1.1.2021
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Aktigraphie
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Ja
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Indikationsstellung und Durchführung in Zentren, die die Anforderungen der "Richtlinien zur Anerkennung von Zentren für Schlafmedizin und für die Erteilung des Zertifikates zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien" vom 1. Januar 2019258 der SSSSC erfüllen.
Bei den von der SSSSC anerkannten Zentren wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderungen erfüllen.
Soll die Untersuchung in einem nicht von der SSSSC anerkannten Zentrum durchgeführt werden, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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1.4.2000, 1.1.2014, 1.1.2018, 1.1.2021
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Atemtest mit Harnstoff 13C zum Nachweis von Helicobacter pylori
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Ja
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1.4.2000, 1.1.2014
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Impfung mit dendritischen Zellen zur Behandlung des fortgeschrittenen Melanoms
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Nein
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1.9.2006
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Kalorimetrie und/oder Ganzkörpermessung im Rahmen der Adipositasbehandlung
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Nein
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1.9.2006
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Kapselendoskopie
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Ja
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Zur Abklärung des Dünndarms vom Ligamentum Treitz bis zur Ileozökalklappe bei
- Blutungen unbekannter Ursache
- chronisch entzündlichen Erkrankungen des Dünndarms.
Nach vorgängig durchgeführter negativer Gastroskopie und Kolonoskopie.
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1.9.2006
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Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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Extrakorporelle Photopherese
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Ja
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Beim kutanen T-Zell-Lymphom (Sézary-Syndrom oder erythrodermatische Mycosis Fungoides Stadium IIIA, IIIB, IV).
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1.1.2014, 1.1.2021
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Ja
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Bei Graft-Versus-Host-Disease, wenn die vorausgegangene konventionelle Therapie (z.B. Kortikosteroide) erfolglos war.
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1.1.2014
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Ja
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Nach einer Lungentransplantation nur bei Bronchiolitis-obliterans-Syndrom, wenn augmentierte Immunsuppression sowie ein Behandlungsversuch mit Makroliden erfolglos waren.
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1.1.2017 - 31.12.2021
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2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin
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Sauerstoff-Insufflation
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Nein
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1.4.2000
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Sequentielle peristaltische Druckmassage
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Ja
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1.4.2000
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EKG-Langzeitregistrierung
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Ja
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Als Indikationen kommen vor allem Rhythmus- und Überleitungsstörungen, Durchblutungsstörungen des Myokards (Koronarerkrankungen) in Frage. Das Gerät kann auch der Überwachung der Behandlungseffizienz dienen.
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1.4.2000
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Implantierbares Ereignisrekordersystem zur Erstellung eines subkutanen Elektrokardiogramms
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Ja
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1.9.2006, 1.1.2014, 1.10.2018
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Telefonische Überwachung von Pacemaker-Patienten
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Nein
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1.4.2000
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Telemedizin bei kardiologischen rhythmologischen Implantaten
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Ja
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1.1.2014, 1.1.2016
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Implantation eines Defibrillators
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Ja
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1.4.2000
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Intraaortale Ballonpumpe in der interventionellen Kardiologie
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Ja
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1.4.2000
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Transmyokardiale Laser-Revaskularisation
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Nein
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1.4.2000
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Kardiale Resynchronisationstherapie auf Basis eines Dreikammer-Schrittmachers, Implantation und Aggregatwechsel
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Ja
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Bei schwerer, therapierefraktärer chronischer Herzinsuffizienz mit ventrikulärer Asynchronie.
Unter folgenden Voraussetzungen:
- Schwere chronische Herzinsuffizienz (NYHA III oder IV) mit einer linksventrikulären Auswurffraktion ≤ 35 % trotz adäquater medikamentöser Therapie
- Linksschenkelblock mit QRS-Verbreiterung auf ≥ 130 Millisekunden
Abklärung und Implantation nur an qualifizierten Kardiologiezentren, die über ein interdisziplinäres Team mit der erforderlichen elektrophysiologischen Kompetenz und der notwendigen Infrastruktur (Echokardiographie, Programmierkonsole, Herzkatheterlabor) verfügen.
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1.9.2006
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Ambulantes Therapieprogramm der Sekundärprophylaxe nach koronaren Ereignissen
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Nein
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1.1.2005, 1.1.2014
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Intrakoronare Brachytherapie
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Nein
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1.9.2006
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Implantation von beschichteten Koronarstents
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Ja
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1.9.2006
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Koronarangioplastie mit einem Paclitaxel freisetzenden Ballonkatheter
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Ja
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Indikationen:
- In-Stent-Restenosen
- Stenosen bei kleinen Herzkranzgefässen
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1.1.2014
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Perkutane interventionelle Behandlung der schweren Mitralklappeninsuffizienz
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Ja
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Bei inoperablen Patienten mit einer schweren Mitralklappeninsuffizienz (prädiktive Mortalität von 10 %-15 % innerhalb von einem Jahr) und geeigneter Herzklappenmorphologie.
Teilnahme am "Swiss Mitra Registry"
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1.1.2014
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Transkatheter Aortenklappenimplantation (TAVI)
bei Patienten mit schwerer Aortenstenose, die nicht operiert werden können oder ein hohes Operationsrisiko (Mortalitätsrisiko gemäss Risikoscore der Society of Thoracic Surgeons bzw. EuroScore II von ≥ 8 %) aufweisen
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Ja
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Unter folgenden (kumulativ erfüllten) Voraussetzungen:
1. Indikationsstellung und Durchführung gemäss den europäischen Richtlinien "2017 ESC/EACTS Guidelines for the management of valvular heart disease" vom 26. August 2017259.
2. Das TAVI-Verfahren darf nur in Institutionen vorgenommen werden, die vor Ort herzchirurgische Eingriffe durchführen.
3. Der Entscheid, ob ein Patient für das TAVI-Verfahren zugelassen wird, muss in jedem Fall durch das Herzteam (Heart Team) getroffen werden, dem mindestens folgende Spezialisten angehören: zwei Fachärzte für Kardiologie, davon eine Person mit Spezialisierung in der interventionellen Kardiologie und Ausbildung für TAVI-Eingriffe, sowie je ein Facharzt für Herzchirurgie und für Anästhesie.
4. Alle Zentren, die TAVI-Verfahren durchführen, haben die diesbezüglichen Daten an das SWISS TAVI Registry weiterzuleiten.
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1.1.2021
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Transkatheter Aortenklappenimplantation (TAVI) bei Patienten mit schwerer Aortenstenose, die ein mittleres Operationsrisiko (Mortalitätsrisiko gemäss Risikoscore der Society of Thoracic Surgeons bzw. EuroScore II von 4 bis 8 %) aufweisen
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Ja
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In Evaluation.
Unter folgenden (kumulativ erfüllten) Voraussetzungen:
1. Indikationsstellung und Durchführung gemäss den europäischen Richtlinien "2017 ESC/EACTS Guidelines for the management of valvular heart disease" vom 26. August 2017260.
2. Das TAVI-Verfahren darf nur in Institutionen vorgenommen werden, die vor Ort herzchirurgische Eingriffe durchführen.
3. Der Entscheid, ob ein Patient für das TAVI-Verfahren zugelassen wird, muss in jedem Fall durch das Herzteam (Heart Team) getroffen werden, dem mindestens folgende Spezialisten angehören: zwei Fachärzte für Kardiologie, davon eine Person mit Spezialisierung in der interventionellen Kardiologie und Ausbildung für TAVI-Eingriffe, sowie je ein Facharzt für Herzchirurgie und für Anästhesie.
4. Alle Zentren, die TAVI-Verfahren durchführen, haben die diesbezüglichen Daten an das SWISS TAVI Registry weiterzuleiten.
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1.1.2021 - 30.6.2023
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Transkatheter Aortenklappenimplantation (TAVI)
bei Patienten mit schwerer Aortenstenose, die ein niedriges Operationsrisiko (Mortalitätsrisiko gemäss Risikoscore der Society of Thoracic Surgeons bzw. EuroScore II von < 4 %) aufweisen
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Nein
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1.1.2021
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Elektrostimulation der Barorezeptoren mittels implantiertem Neurostimulator
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Nein
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1.8.2020
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2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie
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Massagen bei Lähmungen infolge Erkrankung des Zentralnervensystems
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Ja
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1.4.2000
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Visuelle evozierte Potenziale als Gegenstand neurologischer Spezialuntersuchungen
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Ja
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1.4.2000
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Elektrostimulation des Rückenmarks durch die Implantation eines Neurostimulationssystems
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Ja
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Behandlung schwerer chronischer Schmerzzustände, vor allem Schmerzen vom Typ der Deafferentation (Phantomschmerzen), Status nach Diskushernie mit Wurzelverwachsungen und entsprechenden Sensibilitätsausfällen in den Dermatomen, Kausalgie, vor allem auch Plexusfibrosen nach Bestrahlung (Mammakarzinom), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.
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1.4.2000
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Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen durch Implantation eines Neurostimulationssystems
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Ja
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Behandlung schwerer chronischer Schmerzen vom Typ der Deafferentation zentraler Ursache (z.B. Hirn-/Rückenmarksläsionen, intraduraler Nervenausriss), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.
Behandlung schwerer Dystonien mit ungenügender Symptomkontrolle durch medikamentöse Therapie.
Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, die über die notwendige Infrastruktur verfügen (stereotaktische Neurochirurgie, Neurologie mit Spezialgebiet Bewegungsstörungen, Neuroradiologie).
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1.4.2000, 1.1.2009, 1.1.2014
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Elektrische Neuromodulation der Beckennerven mit einem implantierbaren Gerät durch Laparaskopie (LION-Prozedur: Laparoscopic Implantation of Neuroprothesis)
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Nein
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1.1.2014
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Stereotaktische Operationen zur Behandlung der chronischen therapieresistenten parkinsonschen Krankheit (Radiofrequenzläsionen und chronische Stimulationen im Pallidum, Thalamus und Subthalamus)
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Ja
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Etablierte Diagnose einer idiopathischen parkinsonschen Krankheit. Progredienz der Krankheitssymptome über mindestens 2 Jahre. Ungenügende Symptomkontrolle durch Dopamin-Behandlung (off-Phänomen, on/off-Fluktuationen, on-Dyskinesien). Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, welche über die notwendigen Infrastrukturen verfügen (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie, Neuroradiologie).
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1.9.2006
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Stereotaktische Operation (Radiofrequenzläsionen und chronische Stimulation des Thalamus) zur Behandlung des chronischen, therapieresistenten, nicht parkinsonschen Tremors
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Ja
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Etablierte Diagnose eines nicht parkinsonschen Tremors, Progredienz der Symptome über mindestens 2 Jahre; ungenügende Symptomkontrolle durch medikamentöse Behandlung. Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, die über die nötigen Infrastrukturen verfügen (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie, neurologische Elektrophysiologie, Neuroradiologie).
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1.9.2006
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Fokussierte Ultraschalltherapie im Pallidum, Thalamus und Subthalamus
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Ja
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Zur Behandlung bei etablierter Diagnose eines nicht-parkinsonschen Tremors, Progredienz der Symptome über mindestens 2 Jahre, ungenügende Symptomkontrolle durch medikamentöse Behandlung.
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1.1.2021
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Ja
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In Evaluation.
Zur Behandlung bei etablierter Diagnose einer idiopathischen parkinsonschen Krankheit, Progredienz der Krankheitssymptome über mindestens 2 Jahre, ungenügende Symptomkontrolle durch Dopamin-Behandlung (Off-Phänomen, On-/Off-Fluktuationen, On-Dyskinesien).
Führen eines Evaluationsregisters.
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1.1.2021 - 31.12.2021
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Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS)
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Ja
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Wendet der Patient selber den TENS-Stimulator an, so vergütet ihm der Versicherer die Mietkosten des Apparates unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Arzt oder auf ärztliche Anordnung der Physiotherapeut muss die Wirksamkeit der TENS an der zu behandelnden Person erprobt und sie in den Gebrauch des Stimulators eingewiesen haben.
- Der Vertrauensarzt muss die Selbstbehandlung an der zu behandelnden Person als indiziert bestätigt haben.
- Die Indikation ist insbesondere gegeben bei:
- Schmerzen, die von einem Neurom ausgehen, wie z.B. durch Druck auslösbare lokalisierte Schmerzen im Bereiche von Amputationsstümpfen
- Schmerzen, die von einem neuralgischen Punkt aus durch Stimulation (Druck, Zug oder elektrische Reizung) ausgelöst oder verstärkt werden können, wie z.B. ischialgieforme Schmerzzustände oder Schulter-Arm-Syndrome
- Schmerzzustände nach Nervenkompressionserscheinungen, wie z.B. weiterbestehende Schmerzausstrahlungen nach Diskushernieoperation oder Carpaltunneloperation.
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1.4.2000
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Periphere Nervenstimulation der Okzipitalnerven
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Ja
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Bei therapierefraktärer chronischer Migräne gemäss den Diagnosekriterien der International Headache Society (International classification of headache disorders, 2nd edition, Cephalalgia 2004 (suppl 1) IHS ICHD-II code 1.5.1).261
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1.1.2015
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Baclofen-Therapie mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers
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Ja
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Therapierefraktäre Spastizität.
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1.4.2000
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Intrathekale Behandlung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers
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Ja
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1.4.2000
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Motorisch evozierte Potentiale als Gegenstand neurologischer Spezialuntersuchungen
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Ja
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Diagnostik neurologischer Krankheiten.
Die verantwortliche untersuchende Person besitzt das Zertifikat bzw. den Fähigkeitsausweis für Elektroencephalographie oder Elektroneuromyographie der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie.
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1.4.2000
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Resektive kurative "Herdchirurgie" der Epilepsie
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Ja
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Indikation:
- Nachweis des Vorliegens einer "Herdepilepsie"
- Schwere Beeinträchtigung des Patienten durch das Anfallsleiden
- Nachgewiesene Pharmakotherapieresistenz
- Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt.
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1.4.2000, 1.1.2014
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Palliative Chirurgie der Epilepsie durch:
- Balkendurchtrennung
- Multiple subapiale Operation nach Morell-Whisler
- Vagusstimulation
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Ja
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Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
Sofern die Abklärung ergibt, dass eine kurative "Herdchirurgie" nicht indiziert ist und mit einem palliativen Verfahren eine verbesserte Anfallskontrolle und Lebensqualität ermöglicht wird.
Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt.
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1.4.2000, 1.1.2014
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Laser-Diskushernienoperation bzw. Laserdiskusdekompression
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Nein
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1.4.2000
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Intradiskale elektrothermale Therapie
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Nein
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1.9.2006
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Kryoneurolyse
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Nein
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Bei der Behandlung von Schmerzen der lumbalen intervertebralen Gelenke.
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1.4.2000
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Denervation der Facettengelenke mittels Radiofrequenztherapie
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Nein
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1.9.2006
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Spondylodese mittels Diskuskäfigen oder Knochentransplantat
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Ja
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Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
- Instabilität der Wirbelsäule mit Diskushernie, Diskushernienrezidiv oder Stenose bei Patienten mit therapieresistenten invalidisierenden spondylogenen oder radikulären Schmerzen, bedingt durch klinisch und radiologisch nachgewiesene instabile, degenerative Pathologien der Wirbelsäule
- nach Misserfolg einer hinteren Spondylodese mit Pedikelschraubensystem.
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1.9.2006
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Prothesen der zervikalen Bandscheiben
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Ja
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Indikation:
Symptomatische degenerative Erkrankung der Bandscheiben der Halswirbelsäule.
Eine 3-monatige konservative Therapie war erfolglos. Ausnahmen sind Patienten mit degenerativen Erkrankungen der Halswirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten.
- Degeneration von maximal zwei Segmenten
- keine primäre segmentale Kyphose
- Beachtung der allgemeinen Kontraindikationen.
Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie oder die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.
Soll der Eingriff durch einen Chirurgen durchgeführt werden, der nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie oder der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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1.9.2006, 1.7.2017
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Prothesen der lumbalen Bandscheiben
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Ja
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Indikation:
Symptomatische degenerative Erkrankung der Bandscheiben der Lendenwirbelsäule.
Eine 6-monatige konservative Therapie war erfolglos. Ausnahmen sind Patienten mit degenerativen Erkrankungen der Lendenwirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden.
- Degeneration von maximal zwei Segmenten
- keine primäre Facettengelenksarthrose
- Beachtung der allgemeinen Kontraindikationen.
Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie oder die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.
Soll der Eingriff durch einen Chirurgen durchgeführt werden, der nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie oder der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannt ist, so ist vorgängig die Zustimmung der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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1.9.2006, 1.7.2017
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Interspinöse dynamische Stabilisierung der Wirbelsäule
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Ja
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Indikation:
Dynamische Spinalstenose, Spinalstenose mit Dekompression, Diskushernienrezidiv mit Dekompression und Facettenhyperpressions-Syndrom.
Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie oder die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.
Soll der Eingriff durch einen Chirurgen durchgeführt werden, der nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie oder der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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1.1.2018
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Posteriore pedikel-schraubenbasierte dynamische Stabilisierung der Wirbelsäule
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Ja
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Indikationen:
- Spinalstenose mit oder ohne degenerative Spondylolisthesis, auf maximal zwei Etagen; bei mehr als zwei Etagen ist eine vorgängige besondere Gutsprache der Kasse erforderlich, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
- Bandscheibendegeneration auf maximal zwei Etagen, evtl. mit einer Facettenarthrose.
Eine 6-monatige konservative Therapie war erfolglos. Ausnahmen sind Patienten mit degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten.
Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie oder die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.
Soll der Eingriff durch einen Chirurgen durchgeführt werden, der nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie oder der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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1.1.2018
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Allgemeinnarkose zur Ermöglichung von diagnostischen oder therapeutischen Eingriffen (inkl. zahnmedizinischen Eingriffen)
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Ja
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Wenn diagnostische und therapeutische Eingriffe wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung ohne Narkose nicht möglich sind.
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1.1.2014
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Infiltrationsanästhesie, lokal und segmental (lokale und segmentale Neuraltherapie)
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Ja
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1.1.2014
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2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie
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Arthrosebehandlung mit intraartikulärer Injektion eines künstlichen Gleitmittels
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Nein
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1.4.2000
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Arthrosebehandlung mit intraartikulärer Injektion von Teflon oder Silikon als "Gleitmittel"
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Nein
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1.4.2000
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Synoviorthese
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Ja
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1.4.2000
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Low-Level-Laser- Therapie
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Nein
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1.9.2006
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2.5 Krebsbehandlung
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Krebsbehandlung mit Infusionspumpen (Chemotherapie)
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Ja
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1.4.2000
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Laser bei palliativer minimaler Chirurgie
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Ja
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1.4.2000
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Isolierte Extremitäten-Perfusion in Hyperthermie mit Tumor-Necrosis-Factor (TNF)
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Ja
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Bei malignen Melanomen mit ausschliesslichem Befall einer Extremität.
Bei Weichteilsarkomen mit ausschliesslichem Befall einer Extremität.
In spezialisierten Zentren mit Erfahrung in der interdisziplinären Behandlung von ausgedehnten Melanomen und Sarkomen mit dieser Methode. Das behandelnde Team setzt sich zusammen aus Fachärzten für onkologische Chirurgie, vaskuläre Chirurgie, Orthopädie, Anästhesie und Intensivmedizin.
Die Behandlung muss im Operationssaal unter Vollnarkose und kontinuierlicher Überwachung mittels Swan-Ganz-Katheter durchgeführt werden.
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1.9.2006
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Nein
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Bei Melanomen und Sarkomen mit
- Befall oder Infiltration der Extremitäten-Wurzel (z.B. Inguinalbefall);
- Fernmetastasen
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1.9.2006
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Aktive spezifische Immuntherapie zur adjuvanten Behandlung des Kolonkarzinoms im Stadium II
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Nein
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1.1.2014
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Low-dose-rate-Brachytherapie
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Ja
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Mit Jod-125- oder Palladium-103-seeds. Bei lokalisiertem Prostatakarzinom mit niedrigem oder mittlerem Rezidivrisiko und
- einer Lebenserwartung > 5 Jahre
- einem Prostatavolumen < 60 ccm
- keinen schweren obstruktiven Harn-Abflussstörungen.
Qualifiziertes Zentrum mit enger interdisziplinärer Kooperation zwischen Fachärzten für Urologie, Radio-Onkologie und Medizin-Physikern.
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1.9.2006, 1.1.2014
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Multigenexpressionstest beim Mammakarzinom
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Ja
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Indikation:
Untersuchung von Tumorgewebe eines primären, invasiven Mammakarzinoms mit folgenden Eigenschaften:
- Der Östrogenrezeptorstatus ist positiv.
- Der humane, epidermale Wachstumsfaktor-2-Rezeptorstatus ist negativ (HER2-).
- Bis zu 3 loko-regionale Lymphknoten sind befallen.
- Konventionelle Befunde allein erlauben keine eindeutige Entscheidung bezüglich einer adjuvanten Chemotherapie.
Testvoraussetzungen:
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1.1.2016 -31.12.2023
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3 Gynäkologie und Geburtshilfe, Reproduktionsmedizin
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Massnahmen zur Erhaltung der Fertilität bei Personen, die fertilitätsbeeinträchtigende Therapien erhalten
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Ja
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Bei postpubertären Jugendlichen und Erwachsenen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, die:
- wegen einer Therapie einer Krebserkrankung ein mittleres oder hohes Risiko (> 20 %) einer therapiebedingten persistierenden Amenorrhö bei der Frau oder einer Azoospermie beim Mann aufweisen; oder
- wegen einer nicht-onkologischen Erkrankung eine Stammzelltransplantation erhalten; oder
- mit Cyclophosphamid behandelt werden und ein mittleres oder hohes Risiko (> 20 %) einer therapiebedingten persistierenden Amenorrhö bei der Frau oder einer Azoospermie beim Mann aufweisen.
Massnahmen bei der Frau:
- Entnahme von Eizellen nach ovarieller Stimulation, Kryokonservierung von Eizellen; eine allfällige Fertilisierung vor der Kryokonservierung geht nicht zulasten der Versicherung; oder
- Resektio, Kryokonservierung und Reimplantation von Ovarialgewebe.
Massnahmen beim Mann:
- Kryokonservierung von Spermien; oder
- wenn erforderlich: Hodenbiopsie (testikuläre Spermienextraktion).
Kryokonservierung für höchstens 5 Jahre; Verlängerung für zusätzliche 5 Jahre nur bei weiter bestehender Ovarialinsuffizienz bzw. Azoospermie. Übernahme einer darüber hinaus gehenden Kryokonservierung von Samen- und unbefruchteten Eizellen bei weiter bestehender Ovarialinsuffizienz bzw. Azoospermie nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
Indikationsstellung und Durchführung durch multidisziplinäre Zentren, die an einem multizentrischen Qualitätssicherungsprogramm mit Registerführung für fertilitätserhaltende Massnahmen bei Männern und Frauen im fertilen Alter mit einem Krebsleiden teilnehmen oder mit einem solchen Zentrum assoziiert sind.
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1.1.2021
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Ultraschalldiagnostik in der Geburtshilfe und Gynäkologie
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Ja
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Vorbehalten bleibt Anhang 2 für Ultraschallkontrollen während der Schwangerschaft
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1.4.2000
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Künstliche Insemination
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Ja
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Mittels intrauteriner Insemination. Höchstens drei Behandlungszyklen pro Schwangerschaft.
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1.4.2000, 1.1.2014
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In-vitro-Fertilisation zur Abklärung der Sterilität
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Nein
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1.4.2000
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In-Vitro-Fertilisation und Embryotransfer
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Nein
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1.4.2000
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Sterilisation:
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- bei der Frau
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Ja
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Im Rahmen der ärztlichen Behandlung einer Frau in gebärfähigem Alter ist die Sterilisation eine Pflichtleistung, wenn eine Schwangerschaft wegen eines voraussichtlich bleibenden krankhaften Zustandes oder einer körperlichen Anomalie zu einer Gefährdung des Lebens oder zu einer voraussichtlich dauernden gesundheitlichen Schädigung der Patientin führen müsste und andere Methoden der Schwangerschaftsverhütung aus medizinischen Gründen (im Sinne weitherziger Interpretation) nicht in Betracht kommen.
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1.4.2000
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- beim Ehemann
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Ja
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Wo die zu vergütende Sterilisation der Frau nicht möglich oder vom Ehepaar nicht erwünscht ist, hat der Versicherer der Frau für die Kosten der Sterilisation des Ehemannes aufzukommen.
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1.4.2000
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Laser bei Cervix-Carcinom in situ
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Ja
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1.4.2000
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Nicht chirurgische Ablation des Endometriums
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Ja
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Bei therapieresistenten funktionellen Menorrhagien in der Prämenopause
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1.4.2000
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Papanicolau-Test zur Früherkennung des Zervixkarzinoms
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Ja
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1.9.2006
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Dünnschicht-Zytologie zur Früherkennung des Zervixkarzinoms mit den Methoden ThinPrep oder Autocyte Prep/SurePath
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Ja
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1.9.2006
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Nachweis des Human-Papilloma-Virus beim Cervix-Screening
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Nein
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1.9.2006
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Radiologisch und ultraschallgesteuerte minimal invasive Mammaeingriffe
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Ja
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Gemäss den Konsensusstatements der Schweizerischen Gesellschaft für Senologie (SGS) und der Arbeitsgruppe "Bildgesteuerte minimal invasive Mammaeingriffe"; Senologie - Zeitschrift für Mammadiagnostik und -therapie 2009; 6: 181-184.264
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1.9.2006, 1.1.2014
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Schlingenoperation zur Behandlung der Stressinkontinenz bei der Frau
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Ja
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- Gemäss den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Urogynäkologie und Beckenbodenpathologie AUG, Update Expertenbrief vom 16. Juni 2016 mit dem Titel "Schlingenoperationen zur Behandlung der weiblichen Belastungsinkontinenz (Stressinkontinenz)"265
- Das Implantat Reemex® ist von der Kostenübernahme ausgeschlossen.
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1.9.2006, 1.1.2014, 1.3.2019
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Schwangerschaftsabbruch
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Ja
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Bei Schwangerschaftsabbrüchen, die:
a) medizinisch indiziert und nach liechtensteinischem Recht straflos sind (§ 96 Abs. 4 StGB); und
b) nach der Gesetzgebung am Ort des Eingriffs zulässig sind.
Übernahme der Kosten für Gutachten zur Rechtfertigung des Eingriffs bis zur Höhe von maximal 250 Franken.
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1.1.2002, 1.1.2014
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4 Pädiatrie, Kinderpsychiatrie
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Ambulante multiprofessionelle Therapieprogramme in Gruppen für übergewichtige und adipöse Kinder und Jugendliche
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Ja
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1. Indikation:
a) bei Adipositas (BMI > 97. Perzentile);
b) bei Übergewicht (BMI zwischen 90. und 97. Perzentile) und Vorliegen mindestens einer der folgenden Krankheiten, deren Prognose sich durch das Übergewicht verschlechtert oder die eine Folge des Übergewichts ist: Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, gestörte Glukosetoleranz, endokrine Störungen, Syndrom der polyzystischen Ovarien, orthopädische Erkrankungen, nicht alkoholbedingte Fettleberhepatitis, respiratorische Erkrankungen, Glomerulopathie, Essstörungen in psychiatrischer Behandlung.
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1.8.2014
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2. Programme:
ärztlich geleitete Gruppenprogramme mit multiprofessionellem Therapieansatz gemäss den vom Schweizer Fachverein Adipositas im Kindes- und Jugendalter (akj) herausgegebenen Anforderungen in der Fachzeitschrift "Pediatrica", Ausgabe No. 2/2007 vom 13. April 2007268. Bei ärztlich geleiteten Gruppenprogrammen, die durch die gemeinsame Kommission der SGP und des akj anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Soll die Therapie in einem Programm erfolgen, das von der gemeinsamen Kommission der SGP und des akj nicht anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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3. Es ist eine pauschale Vergütung zu vereinbaren.
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Nein
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Vereinfachte Programme für Kinder zwischen 4 und 8 Jahren.
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1.8.2014
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Ambulante individuelle multiprofessionelle strukturierte Therapie für übergewichtige und adipöse Kinder und Jugendliche, in 4 Schritten
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Ja
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1. Indikation:
a) bei Adipositas (BMI > 97. Perzentile);
b) bei Übergewicht (BMI zwischen 90. und 97. Perzentile) und Vorliegen mindestens einer der nachfolgenden Krankheiten, deren Prognose sich durch das Übergewicht verschlechtert oder die eine Folge des Übergewichts ist: Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ 2, gestörte Glukosetoleranz, endokrine Störungen, Syndrom der polyzystischen Ovarien, orthopädische Erkrankungen, nicht alkoholbedingte Fettleberhepatitis, respiratorische Erkrankungen, Glomerulopathie, Essstörungen in psychiatrischer Behandlung.
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1.8.2014
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2. Therapie:
a) Schritt 1: ärztlich betreuter multidisziplinärer Ansatz während 6 Monaten mit höchstens 6 Ernährungsberatungssitzungen und 2 diagnostischen Physiotherapiesitzungen;
b) Schritte 2 und 3: ärztlich geleitete multidisziplinäre Programme, wenn die Therapiedauer über die 6 Monate von Schritt 1 hinausgeht oder bei Vorliegen einer bedeutenden Komorbidität;
c) Schritt 4: ärztliche Nachbehandlung.
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3. Programme für Schritte 2 und 3:
ärztlich geleitete Programme mit multiprofessionellem Therapieansatz gemäss den vom Schweizer Fachverein Adipositas im Kindes- und Jugendalter (akj) herausgegebenen Anforderungen in der Fachzeitschrift "Pediatrica", Ausgabe No. 2/2007 vom 13. April 2007271. Bei ärztlich geleiteten Programmen, die durch die gemeinsame Kommission der SGP und des akj anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Soll die Therapie in einem Programm erfolgen, das von der gemeinsamen Kommission der SGP und des akj nicht anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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Behandlung von Autismus-Spektrum-Störungen mittels "Packing"-Methode
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Nein
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1.2.2020
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5 Dermatologie
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PUVA-Behandlung dermatologischer Affektionen
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Ja
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1.4.2000
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Selektive Ultraviolett-Phototherapie (SUP)
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Ja
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Sofern unter verantwortlicher Aufsicht und Kontrolle eines Arztes durchgeführt.
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1.4.2000
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Photodynamische Behandlung von Hautkrankheiten mit Aminolaevulinsäure-Derivaten
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Ja
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1.8.2020
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Embolisationsbehandlung von Gesichtshämangiomen (interventionelle Radiologie)
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Ja
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Es dürfen höchstens die gleichen Kosten wie für eine operative Behandlung (Excision) in Rechnung gestellt werden.
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1.4.2000
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Laser bei:
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- Naevus teleangiectaticus
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Ja
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1.9.2006
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- Condylomata acuminata
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Ja
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1.9.2006
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- Aknenarben
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Nein
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1.9.2006
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- Keloid
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Nein
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1.9.2006
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Klimatherapie am Toten Meer
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Nein
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1.4.2000
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Ambulante Balneo-Phototherapie
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Nein
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1.7.2002
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Zellstimulation durch pulsierende akustische Wellen (PACE) zur Behandlung akuter und chronischer Wundheilungsstörungen der Haut
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Nein
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1.1.2014
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Anwendung von Hautäquivalenten
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Ja
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Für die Behandlung chronischer Wunden.
Mit Hautäquivalenten autologer, allogener oder nicht-menschlicher Herkunft, die nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zugelassen sind.
Indikationsstellung gemäss den "Richtlinien zum Einsatz von Hautersatzverfahren bei schwer heilenden Wunden" der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung (SafW) vom 1. April 2018.
Durchführung an Zentren, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung anerkannt sind.
Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht anerkannt ist, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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1.1.2014, 1.2.2020, 1.1.2021
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Wundtherapie mit Maden
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Ja
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Für die Behandlung chronischer Wunden.
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1.1.2014
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Behandlung der Gesichtslipoatrophie mit Füllmaterial
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Ja
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Bei Auftreten der Gesichtslipoatrophie nach einer medikamentösen Behandlung oder im Rahmen einer Erkrankung.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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1.1.2014
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6 Ophthalmologie
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Sehschule
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Ja
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Sofern vom Arzt selbst oder unter unmittelbarer ärztlicher Aufsicht durchgeführt.
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1.4.2000
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Visuelle evozierte Potentiale als Gegenstand ophthalmologischer Spezialuntersuchungen
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Ja
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1.4.2000
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Ultraschallbiometrie des Auges vor Staroperationen
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Ja
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1.4.2000
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Laser bei:
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- diabetischer Retinopathie
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Ja
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1.4.2000
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- Retinaleiden (inkl. Apoplexia retinae)
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Ja
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1.4.2000
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- Kapsulotomie
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Ja
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1.4.2000
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- Trabekulotomie
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Ja
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1.4.2000
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Refraktive Chirurgie (Keratotomie mittels Laser oder chirurgisch)
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Ja
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Leistungspflicht ausschliesslich, wenn eine durch Brillengläser nicht korrigierbare Anisometropie von mehr als 3 Dioptrien und eine dauerhafte Kontaktlinsenunverträglichkeit vorliegt; zur Korrektur eines Auges auf durch Brillen korrigierbare Werte.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehelung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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1.9.2006
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Refraktive Korrektur mittels Intraokularlinse
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Ja
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Leistungspflicht ausschliesslich bei Anisometropie von mehr als 10 Dioptrien in Kombination mit Keratotomie.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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1.9.2006
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Deckung von Cornea-Defekten mittels Amnionmembran
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Ja
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1.9.2006
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Photodynamische Therapie der Makuladegeneration mit Verteporfin
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Ja
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Exudative, prädominant klassische Form der altersbedingten Makuladegeneration
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1.9.2006
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Ja
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Bei durch pathologische Myopie verursachten Neovaskularisationen.
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1.1.2014
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Nein
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Andere Formen der altersbedingten Makuladegeneration.
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1.9.2006, 1.1.2014
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Dilatation bei Tränenkanalstenose mit Lacri-Cath
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Nein
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1.9.2006
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Dilatation von Tränengangsstenosen mittels Ballonkatheter
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Ja
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- Unter Durchleuchtungskontrolle
- Mit oder ohne Stent-Einlage
- Ausführung durch interventionelle Radiologen und Radiologinnen mit entsprechender Erfahrung.
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1.9.2006, 1.1.2014
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Scanning-Laser-Ophthalmoskopie
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Ja
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Indikationen:
- Bei schwer behandelbarem Glaukom zur Indikationsstellung für chirurgischen Eingriff
- Indikationsstellung für Behandlungen der Retina
Untersuchung am Zentrum, an dem der Eingriff bzw. die Behandlung durchgeführt werden soll.
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1.9.2006, 1.1.2014
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UV-Crosslinking der Hornhaut bei Keratokonus
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Nein
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1.1.2014
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Keratokonusbehandlung mittels intrastromaler Ringe
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Ja
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Zur Korrektur des irregulären Astigmatismus bei Keratokonus, sofern eine Korrektur mit Brille oder Kontaktlinse nicht möglich ist oder Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht.
Durchführung an A-, B- und C-Zentren/ Kliniken (gemäss der Liste der FMH für anerkannte Weiterbildungsstätten in der Ophthalmologie).
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1.1.2014
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Osmolaritätsmessung der Tränenflüssigkeit
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Nein
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1.1.2014
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7 Oto-Rhino-Laryngologie
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Sprachheilbehandlung
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Ja
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Wenn sie vom Arzt selbst vorgenommen oder unter unmittelbarer ärztlicher Leitung und Aufsicht durchgeführt wird.
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1.9.2006
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Ultraschallvibrationsaerosole
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Ja
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1.4.2000
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Behandlung mit "Elektronischem Ohr" nach Methode Tomatis (sog. Audio-Psychophonologie)
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Nein
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1.4.2000
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Stimmprothese
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Ja
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Implantation anlässlich einer totalen Laryngektomie oder nach erfolgter totaler Laryngektomie. Der Wechsel einer implantierten Stimmprothese gehört zur Pflichtleistung.
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1.4.2000
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Laser bei:
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- Papillomatose der Atemwege
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Ja
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1.4.2000
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- Zungenresektion
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Ja
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1.4.2000
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Cochlea-Implantat
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Ja
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Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
Indikationsstellung und Durchführung gemäss den "Richtlinien für Cochlea-Implantat-Versorgung und Nachbetreuung" der Arbeitsgruppe Cochlea-Implantate der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie (CICH) vom 7. März 2018272.
In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde. Das Hörtraining im Zentrum ist als Bestandteil der Therapie zu übernehmen.
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1.4.2000, 1.1.2014, 1.1.2021
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Implantation von Knochenleitungs-Hörimplantaten oder von deren Teilkomponenten (transkutane und perkutane Systeme)
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Ja
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Indikationen:
- chirurgisch nicht korrigierbare Erkrankungen und Missbildungen von Mittelohr und äusserem Gehörgang
- Umgehung eines riskanten chirurgischen Eingriffs am einzig hörenden Ohr
- Intoleranz eines Luftleitungsgerätes
- Ersatz eines konventionellen Knochenleitungsgerätes bei Auftreten von Beschwerden, ungenügendem Halt oder ungenügender Funktion.
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1.4.2000, 1.1.2016
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Implantation des Mittel-Ohrimplantatsystems Typ "Vibrant Soundbridge" zur Behandlung einer Innenohrschwerhörigkeit
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Ja
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Einsatz bei Patienten, die aus medizinischen oder audiologischen Gründen kein konventionelles Hörgerät tragen können (z.B. bei rezidivierender Otitis externa, Allergie, Exostose usw.).
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1.9.2006
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Laser-Vaporisierte Palatoplastik
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Nein
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1.4.2000
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Speichelsteinlithotripsie
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Ja
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Durchführung in einem Zentrum, das über die entsprechende Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich 30 Erstbehandlungen pro Jahr).
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1.9.2006
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8 Psychiatrie
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Behandlung von Rauschgiftsüchtigen
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- ambulant
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Ja
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Leistungskürzungen zulässig bei nachgewiesenem schwerem Selbstverschulden.
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1.4.2000
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- stationär
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Ja
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1.4.2000
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Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit
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Ja
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1. Bei der methadongestützten Behandlung: Einhaltung von Art. 27a ff. der Verordnung zum Betäubungsmittelgesetz und der Richtlinien zur Methadonbehandlung im Fürstentum Liechtenstein.273
2. Die verwendete Substanz oder das verwendete Präparat muss in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) oder in der Spezialitätenliste (SL) in der von Swissmedic genehmigten therapeutischen Gruppe (IT) aufgeführt sein.
3. Die Substitutionsbehandlung umfasst die folgenden Leistungen:
a) ärztliche Leistungen:
- Eintrittsuntersuchung inkl. Suchtanamnese, Psycho- und Somatostatus mit besonderem Augenmerk auf suchtbedingte und der Sucht zu Grunde liegende Störungen
- Einholen von Zusatzinformationen (Familie, Lebenspartner, frühere Behandlungsstellen)
- Erstellen der Diagnose und der Indikation
- Erstellen eines Behandlungsplanes
- Einleiten des Bewilligungsverfahrens und Erstellen von Berichten an den Krankenversicherer
- Einleiten und Durchführung der Substitutionsbehandlung
- Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparats, sofern diese nicht durch den Apotheker erfolgt
- Qualitätssicherung
- Behandlung von Störungen durch den Gebrauch weiterer psychotroper Substanzen
- Evaluation des therapeutischen Prozesses
- Rückfragen bei der Abgabestelle
- Überprüfung der Diagnose und der Indikation
- Anpassung der Behandlung und daraus resultierender Schriftverkehr mit Behörden
- Berichterstattung an Behörden und Krankenversicherer
- Qualitätskontrolle.
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1.4.2000, 1.1.2014
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b) Leistungen des Apothekers:
- Herstellen von peroralen Lösungen nach ALT, inklusive Qualitätskontrolle
- Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparates
- Buchhaltung über den Wirkstoff und Berichterstattung an die Behörde
- Berichterstattung an den verantwortlichen Arzt
- Beratung
4. Die Leistung muss von der nach Ziff. 1 zuständigen Einrichtung erbracht werden.
5. Für die Substitutionsbehandlung können pauschale Vergütungen vereinbart werden.
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Opiatentzugseilverfahren (UROD) unter Sedation
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Nein
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1.9.2006
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Opiatentzugseilverfahren (UROD) unter Narkose
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Nein
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1.4.2000
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Ambulanter Opiatentzug nach der Methode: Endorphine Stimulated Clean & Addiction Personality Enhancement (ESCAPE)
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Nein
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1.4.2000
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Gruppenpsychotherapie
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Ja
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Gemäss Art. 48 KVV
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1.4.2000
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Entspannungstherapie mit der Methode nach Ajuriaguerra
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Ja
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In einer ärztlichen Praxis oder in einem Spital unter direkter ärztlicher Aufsicht.
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1.4.2000
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Spiel- und Maltherapie bei Kindern
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Ja
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Sofern durch den Arzt oder unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt
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1.4.2000
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Psychodrama
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Ja
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Gemäss Art. 48 KVV
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1.4.2000
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Therapiekontrolle durch Video
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Nein
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1.4.2000
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Musiktherapie
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Nein
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1.4.2000
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Internet-basierte kognitiv-verhaltenstherapeutische Behandlung der Insomnie
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Ja
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1. Ärztliche Psychotherapie gemäss Art. 48 auf Grundlage der kognitiven Verhaltenstherapie mit insbesondere den Bausteinen: Bettzeitrestriktion, Stimuluskontrolle, Entspannungstechniken, kognitive Umstrukturierung, Rückfallprophylaxe.
Die Therapie ist manualbasiert und beinhaltet regelmässigen Kontakt zwischen Leistungserbringer und Versicherten, sowie Einstiegs-, Verlaufs- und Erfolgsdiagnostik.
2. Nach vorgängiger Konsultation.
3. Die Versicherung übernimmt die Kosten für höchstens 16 Wochen Therapie.
Das Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 16 Wochen richtet sich analog zu Art. 48 Abs. 4 bis 6.
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1.7.2017
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Repetitive Transkranielle Magnetstimulation (rtMS) zur Behandlung der Depression
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Nein
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1.10.2018
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|
9 Radiologie
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|||
9.1 Röntgendiagnostik
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Computertomographie (Scanner)
|
Ja
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Keine Routineuntersuchungen (Screening)
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1.4.2000
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Knochendensitometrie
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|||
- mit Doppelenergie-Röntgen-Absorptiometrie (DEXA)
|
Ja
|
- bei einer klinisch manifesten Osteoporose und nach einem Knochenbruch bei inadäquatem Trauma
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1.4.2000
|
- bei Langzeit-Cortisontherapie oder Hypogonadismus
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1.4.2000
|
||
- Erkrankungen des Verdauungssystems mit Malabsorptionssyndrom (insbesondere Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, Zöliakie)
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1.4.2000, 1.1.2016
|
||
- primärer Hyperparathyreoïdismus (sofern keine klare Operationsindikation besteht)
|
1.4.2000
|
||
- Osteogenesis imperfecta
|
1.4.2000
|
||
- HIV
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1.4.2014
|
||
- bei Therapie mit Aromatasehemmer (nach der Menopause) oder mit der Kombination GnRH-Analogon+Aromatasehemmer (vor der Menopause)
|
1.2.2020, 1.8.2020
|
||
Verlaufsuntersuchungen, solange die prädisponierende Risikosituation besteht, in der Regel höchstens alle zwei Jahre.
|
1.4.2000, 1.8.2020
|
||
- mit Ganzkörper-Scanner
|
Nein
|
1.4.2000
|
|
Knochendensitometrie mittels peripherem quantitativem CT (pQCT)
|
Nein
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1.9.2006
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|
Ultraschallmessung des Knochens
|
Nein
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1.9.2006
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|
Knochenanalytische Methoden:
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1.9.2006, 1.1.2014
|
||
- Knochenresorptionsmarker
|
Nein
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Zur Früherkennung des osteoporotischen Frakturrisikos
|
|
- Knochenformationsmarker
|
Nein
|
Zur Früherkennung des osteoporotischen Frakturrisikos
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|
Mammographie
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Ja
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Zur Diagnostik bei dringendem klinischem Verdacht auf eine Brustpathologie.
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1.1.2014
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Digitale Volumentomographie
|
Ja
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Nur alternativ zur Computertomographie
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1.5.2007
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9.2 Andere bildgebende Verfahren
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Magnetische Kernresonanz (MRI)
|
Ja
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1.4.2000
|
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Positron-Emissions-Tomographie (PET, PET/CT)
|
Ja
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Durchführung in Zentren, welche die administrativen Richtlinien vom 20. Juni 2008274 der Schweizerischen Gesellschaft für Nuklearmedizin (SGNM) erfüllen.
a) Mittels 18F-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG), nur bei folgenden Indikationen:
1. in der Kardiologie:
- präoperativ vor einer Herztransplantation,
- bei Verdacht auf kardiale Sarkoidose als Zweitlinien-Diagnostik und zum Therapiemonitoring,
- bei Verdacht auf eine Infektion von kardiologischen Implantaten;
2. in der Onkologie:
- gemäss den klinischen Richtlinien der SGNM, Kapitel 1.0, vom 28. April 2011275 zu FDG-PET;
3. in der Neurologie:
- präoperativ bei therapieresistenter fokaler Epilepsie,
- zur Abklärung von Demenz: als weiterführende Untersuchung in unklaren Fällen, nach inkonklusiver Liquordiagnostik oder wenn eine Lumbalpunktion nicht möglich oder kontraindiziert ist, nach interdisziplinärer Vorabklärung und nach Verordnung durch Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin mit Schwerpunkt Geriatrie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Neurologie; bis zum vollendeten 80. Altersjahr, bei einem Mini-Mental-Status-Test (MMST) von mindestens 10 Punkten und einer Dauer der Demenz von maximal 5 Jahren; keine vorausgegangene Untersuchung mit PET oder SPECT;
|
1.9.2006, 1.1.2014, 1.1.2015, 1.1.2017, 1.10.2018, 1.2.2020, 1.8.2020
|
4. in der Allgemeinen Inneren Medizin, Infektiologie oder Rheumatologie:
- bei Fieber unbekannter Ursache, nach inkonklusiver internistischer und infektiologischer Abklärung und Bildgebung inkl. MRI und/oder CT, auf Anordnung durch Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Allergologie und klinische Immunologie oder Infektiologie,
- bei Verdacht auf Grossgefässvaskuli-tis und zum Therapiemonitoring, auf Anordnung durch Fachärzte für Rheumatologie, Allergologie und klinische Immunologie, Allgemeine Innere Medizin, Angiologie oder Gefässchirurgie,
- bei Verdacht auf eine Infektion von vaskulären Grafts,
- bei alveolärer Echinokokkose im Hinblick auf mögliches Absetzen der medikamentösen Therapie;
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5. Bei der Fragestellung "Raumforderung", gemäss den klinischen Richtlinien der SGNM, Kapitel 2.0, vom 28. April 2011276 zu FDG-PET.
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1.1.2018 -31.12.2020
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b) Mittels N-13-Ammoniak, nur bei folgender Indikation:
Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie.
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1.1.2014
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c) Mittels 82-Rubidium, nur bei folgender Indikation:
Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie.
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1.1.2014
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d) Mittels 18F-Fluorocholin, nur bei folgenden Indikationen:
- Zur Abklärung bei biochemisch nachgewiesenem Rezidiv (PSA-Anstieg) eines Prostatakarzinoms,
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1.1.2018, 1.2.2020
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- Zur präoperativen Lokalisation von Nebenschilddrüsen-Adenomen bei primärem Hyperparathyreoidismus nach negativer oder inkonklusiver konventioneller Bildgebung (Sestamibi-Szintigraphie bzw. -SPECT/CT).
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1.7.2020
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e) Mittels 18F-Ethyl-Thyrosin (FET)
Bei folgenden Indikationen:
Zur Evaluation bei Hirntumoren und Re-Evaluation bei malignen Hirntumoren.
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1.1.2017
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f) Mittels PSMA, nur bei folgender Indikation: Zur Abklärung bei biochemisch nachgewiesenem Rezidiv (PSA-Anstieg) eines Prostatakarzinoms.
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1.7.2017, 1.3.2019
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g) Mittels DOTA-Peptiden, nur bei folgender Indikation:
Staging und Restaging differenzierter neuroendokriner Tumore.
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1.7.2017
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h) Mittels H215O, nur bei folgender Indikation: Zur Perfusionsmessung vor und nach zerebralen Revaskularisationseingriffen bei Moyamoya-Krankheit.
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1.10.2018
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i) Mittels markiertem Amyloid-Tracer, nur bei folgender Indikation:
Zur Abklärung von Demenz: als weiterführende Untersuchung in unklaren Fällen, nach inkonklusiver Liquordiagnostik oder wenn eine Lumbalpunktion nicht möglich oder kontraindiziert ist, nach interdisziplinärer Vorabklärung und nach Verordnung durch Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin mit Schwerpunkt Geriatrie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Neurologie; bis zum vollendeten 80. Altersjahr, bei einem Mini-Mental-Status-Test (MMST) von mindestens 10 Punkten und einer Dauer der Demenz von maximal 5 Jahren; keine vorausgegangene Untersuchung mit PET oder SPECT.
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1.8.2020
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Nein
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a) Mittels 18F-Fluorid
b) Mit anderen Isotopen als 18F-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG), 18F-Fluorocholin, N-13-Ammoniak, 82-Rubidium oder 18F-Ethyl-Thyrosin (FET), PSMA, DOTA-Peptiden, H215O oder markierten Amyloid-Tracern.
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1.1.2014, 1.1.2015, 1.1.2016, 1.1.2017, 1.7.2017, 1.10.2018, 1.3.2019, 1.8.2020
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Magnet-Enzephalographie
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Nein
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1.9.2006
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Ultraschall-Elastographie der Leber
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Ja
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Zur Diagnostik und Verlaufskontrolle bei Leberfibrose bzw. -zirrhose (z.B. durch virale Hepatitiden, regelmässige Einnahme von Hepatotoxinen).
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1.1.2014
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9.3 Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie
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Pionen-Strahlentherapie
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Nein
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1.4.2000
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Ambulante stereotaktische Radiotherapie (Photonen) der feuchten altersbedingten Makuladegeneration
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Nein
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1.10.2018, 1.1.2021
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Protonen-Strahlentherapie
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Ja
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Durchführung am Paul-Scherrer-Institut Villigen
a) Bei intraokulären Melanomen.
b) Wenn aufgrund von enger Nachbarschaft zu strahlenempfindlichen Organen oder aufgrund von besonderem Schutzbedarf des kindlichen oder jugendlichen Organismus keine ausreichende Photonenbestrahlung möglich ist.
Bei folgenden Indikationen:
- Tumore im Bereich des Schädels (Chordome, Chondrosarkome, Plattenepithelkarzinome, Adeno- und adenocystische Karzinome, Lymphoepitheliome, Mucoepidermoidkarzinome, Esthesioneuroblastome, Weichteil- und Knochensarkome, undifferenzierte Karzinome, seltene Tumore wie z.B. Paragangliome)
- Tumore des Hirns und der Hirnhäute (Gliome Grad 1 und 2, Meningiome)
- Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körperstamms und der Extremitäten (Weichteil- und Knochensarkome)
- Tumore bei Kindern und Jugendlichen.
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1.9.2006, 1.1.2014
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Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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|||
Ja
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- Bei folgender Indikation:
nicht-kleinzelliges Bronchialkarzinom (NSCLC) UICC-Stadien IIB und IIIA/B, im Rahmen der randomisiert kontrollierten Studie RTOG 1308.
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1.8.2020 bis 31.12.2025
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Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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|||
Nein
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- Postoperative Radiotherapie von Mammakarzinomen
- Alle übrigen Indikationen
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1.1.2016, 1.10.2018, 1.8.2020
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Radiochirurgie (LINAC, Gamma-Knife)
|
Ja
|
Indikationen:
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1.4.2000
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- Akustikusneurinome
- Rezidive von Hypophysenadenomen oder Kraniopharyngeomen
- nicht radikal operable Hypophysenadenome oder Kraniopharyngeome
- arterio-venöse Missbildungen
- Meningeome
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1.4.2000
|
||
Ja
|
Bei funktionellen Störungen, insbesondere Schmerzsyndromen (z.B. Trigeminusneuralgie, Cluster-Kopfschmerz, Bewegungsstörungen (z.B. essenzieller Tremor, bei Morbus Parkinson), Epilepsien (z.B. Temporallappenepilepsien, epileptische Hamartome, extratemporale Epilepsien)
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1.4.2000, 1.1.2014
|
|
Radiochirurgie mit LINAC oder Gamma-Knife
|
Ja
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Bei folgenden Indikationen:
- bei Hirnmetastasen mit einem Volumen von maximal 25 cm³ bzw. einem Durchmesser von maximal 3.5 cm, wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen;
|
1.9.2006, 1.1.2021
|
- bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal 25 cm³ bzw. einem Durchmesser von maximal 3.5 cm, wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist.
Für die Radiochirurgie mit dem Gamma-Knife ist eine indikationsspezifische Pauschale zu vereinbaren.
|
|||
Implantation von Goldmarkern
|
Ja
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Zur Bestrahlungsmarkierung der Prostata
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1.1.2014
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Injektion von Polyethylenglykol-Hydrogel
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Nein
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Als Abstandhalter zwischen Prostata und Rektum bei der Bestrahlung der Prostata.
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1.1.2014
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Selektive interstitielle Radiotherapie (SIRT) mit Y-90 Harzmikrosphären
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Ja
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Bei inoperablen chemotherapierefraktären Lebertumoren, bei welchen andere lokalablative Verfahren nicht möglich sind oder keine Wirkung gezeigt haben.
Durchführung in einem interdisziplinären, hepatobiliären Zentrum mit hepatobiliärer Sprechstunde (spezialisierte hepatobiliäre Chirurgie, interventioneller Radiologie, Nuklearmedizin und Medizinische Onkologie).
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1.1.2014
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Embolisation von Gebärmuttermyomen
|
Ja
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Durch Fachärzte für Radiologie mit Erfahrung mit interventionell-radiologischen Techniken.
Zeitgemässe Angiografieanlage.
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1.1.2014
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Perkutane Diskektomie unter Fluoroskopie und CT-Kontrolle
|
Nein
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1.8.2014
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Transperineale Implantation eines biodegradierbaren Ballons
|
Nein
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Als Abstandhalter zwischen Prostata und Rektum bei der perkutanen Bestrahlung der Prostata.
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1.1.2016
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Regionäre Oberflächenhyperthermie zwecks Tumortherapie in Kombination mit externer Strahlentherapie oder Brachytherapie
|
Ja
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Bei folgenden Indikationen:
- Inoperable Brust/Brustwandrezidive bei Mammakarzinom in vorbestrahltem Areal
- Inoperable Lymphknotenmetastasen von HNO-Tumoren in vorbestrahltem Areal
- Oberflächliche Lymphknotenmetastasen und Lokalrezidive bei malignem Melanom
- Tumor-Lokalrezidive mit Kompressionssymptomatik in palliativer Situation
Die Behandlungen erfolgen im Rahmen einer Klinik, die dem Swiss Hyperthermia Network angeschlossen ist. Indikationsstellung durch dessen Tumorboard.
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1.7.2017
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Regionäre Tiefenhyperthermie zwecks Tumortherapie in Kombination mit externer Strahlentherapie oder Brachytherapie
|
Ja
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Bei folgenden Indikationen:
- Cervix-Karzinom, bei Kontraindikation für Chemotherapie oder lokal vorbestrahlt
- Blasen-Karzinom (Funktionserhalt), bei Kontraindikation für Chemotherapie oder lokal vorbestrahlt
- Rektum-Karzinom (Funktionserhalt), bei Kontraindikation für Chemotherapie oder Lokalrezidiv in vorbestrahltem Areal
- Weichteil-Sarkom (Funktionserhalt), bei Kontraindikation für Chemotherapie
- Pankreas-Karzinom, lokal fortgeschrittener, primär inoperabler Tumor
- Tumor-Lokalrezidive mit Kompressionssymptomatik in palliativer Situation, Herdtiefe > 5 cm
- Schmerzhafte Knochenmetastasen der Wirbelsäule und des Beckens, Herdtiefe > 5 cm
Die Behandlungen erfolgen im Rahmen einer Klinik, die dem Swiss Hyperthermia Network angeschlossen ist. Indikationsstellung durch dessen Tumorboard.
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1.7.2017, 1.3.2019 -31.12.2020
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10 Komplementärmedizin
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|||
Akupunktur
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Ja
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Durch Ärzte mit einer Weiterbildung in Akupunktur, die dem Fähigkeitsprogramm "Akupunktur - Chinesische Arzneitherapie - TCM (ASA)" des Schweizerischen Instituts für Weiter- und Fortbildung (SIWF) vom 1. Juli 2015, revidiert am 23. Juni 2017277, entspricht.
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1.9.2006, 1.1.2014, 1.8.2020, 1.1.2022
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Anthroposophische Medizin
|
Nein
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Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)
|
Nein
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1.9.2006, 1.1.2014
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|
Ärztliche Klassische Homöopathie
|
Nein
|
1.9.2006, 1.1.2014
|
|
Phytotherapie
|
Nein
|
1.9.2006
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|
Störfeldtherapie (Neuraltherapie nach Huneke)
|
Nein
|
1.9.2006, 1.1.2014
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|
11 Rehabilitation
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|||
Stationäre Rehabilitation
|
Ja
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Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
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1.9.2006
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Rehabilitation für Patienten mit Herz-Kreislauferkrankungen oder Diabetes
|
Ja
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Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
Die Rehabilitation bei Hauptdiagnose periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) und Diabetes erfolgt ambulant.
Die kardiale Rehabilitation kann ambulant oder stationär durchgeführt werden. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen:
- erhöhtes kardiales Risiko
- verminderte Leistung des Myokards
- Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.).
Die Dauer eines ambulanten Rehabilitationsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten.
Die Rehabilitation wird in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur den nachfolgenden Vorgaben entspricht:
Kardiale Rehabilitation: Anforderungsprofil der Schweizerischen Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation (SAKR) der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie für von der SAKR offiziell anerkannte Rehabilitations-Kliniken/Institutionen vom 15. März 2011278.
Rehabilitation bei PAVK: Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Angiologie vom 5. März 2009279.
Rehabilitation bei Diabetes: Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie vom 17. November 2010280.
|
1.4.2000, 1.1.2014, 1.10.2018
|
Ja
|
Indikationen:
- Patienten mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA
- Patienten mit Status nach Bypass-Operation
- Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen
- Patienten nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risikofaktoren
- Patienten mit chronischer Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung
- Patienten mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion
- Patienten mit Diabetes mellitus Typ II (Limitation: höchstens einmal in drei Jahren).
|
||
Ja
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Patienten mit symptomatischer peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK), ab Stadium IIa nach Fontaine.
|
||
Nein
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Patienten mit asymptomatischer peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK), im Stadium I nach Fontaine.
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1.1.2014
|
|
Pulmonale Rehabilitation
|
Ja
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Programme für Patienten mit schweren chronischen Lungenkrankheiten.
Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden. Programmablauf, Personal und Infrastruktur müssen dem Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung von 2003281 entsprechen.
Der Leiter des Programms muss durch die Schweizerische Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung, anerkannt sein.
Kostenübernahme maximal einmal pro Jahr.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
|
1.9.2006, 1.1.2014
|
Code gemäss CHOP, Version 2019284
|
Bezeichnung
|
Ligatur und Stripping von Varizen (38.5):
|
|
38.50
|
Ligatur und Stripping von Varizen, Lokalisation nicht näher bezeichnet
|
Ligatur und Stripping von Varizen der unteren Extremität (38.59), Detail der Subkategorie 38.59 (38.59.0):
|
|
38.59.00
|
Ligatur und Stripping von Varizen der unteren Extremität, nicht näher bezeichnet
|
38.59.10
|
Ligatur, Exzision und Stripping von Varizen und Vv. perforantes der unteren Extremität (als selbstständiger Eingriff)
|
38.59.20*
|
Crossektomie und Stripping von Varizen der unteren Extremität, nicht näher bezeichnet
|
38.59.21*
|
Crossektomie und Stripping, V. saphena magna
|
38.59.22*
|
Crossektomie und Stripping, V. saphena parva
|
38.59.30*
|
(Isolierte) Crossektomie, nicht näher bezeichnet
|
38.59.31*
|
(Isolierte) Crossektomie, V. saphena magna
|
38.59.32*
|
(Isolierte) Crossektomie, V. saphena parva
|
38.59.40
|
Lokale Lasertherapie von Varizen
|
38.59.50
|
Endoluminale Therapie von Varizen
|
38.59.51
|
Endovenöse Lasertherapie von Varizen (EVLT)
|
38.59.52
|
Endovenöse Radiofrequenzablation von Varizen
|
38.59.59
|
Endoluminale Therapie von Varizen, sonstige
|
38.59.99
|
Ligatur und Stripping von Varizen der unteren Extremität, sonstige
|
Sonstige Exzision von Gefässen (38.6):
|
|
38.69
|
Sonstige Exzision von Venen der unteren Extremität
|
Code gemäss CHOP, Version 2019
|
Bezeichnung
|
Eingriffe an Hämorrhoiden (49.4):
|
|
49.41
|
Reposition von Hämorrhoiden
|
49.42
|
Injektion in Hämorrhoiden
|
49.43
|
Kauterisierung von Hämorrhoiden
|
49.44
|
Destruktion von Hämorrhoiden durch Kryotherapie
|
49.45
|
Ligatur von Hämorrhoiden
|
Exzision von Hämorrhoiden (49.46), Detail der Subkategorie 49.46 (49.46.0):
|
|
49.46.00
|
Exzision von Hämorrhoiden, nicht näher bezeichnet
|
49.46.10
|
Exzision von Hämorrhoiden, Stapler-Hämorrhoidopexie
|
49.46.11
|
Exzision von Hämorrhoiden, Ligatur einer A. haemorrhoidalis
|
49.46.12
|
Exzision von Hämorrhoiden mit plastischer Rekonstruktion
|
49.46.99
|
Exzision von Hämorrhoiden, sonstige
|
49.47
|
Evakuation thrombosierter Hämorrhoiden
|
Sonstige Massnahmen an Hämorrhoiden (49.49), Detail der Subkategorie 49.49 (49.49.0):
|
|
49.49.00
|
Sonstige Massnahmen an Hämorrhoiden, nicht näher bezeichnet
|
49.49.10
|
Sonstige Massnahmen an Hämorrhoiden, Sklerosierung
|
49.49.11
|
Sonstige Massnahmen an Hämorrhoiden, Gummibandligatur
|
49.49.99
|
Sonstige Massnahmen an Hämorrhoiden, sonstige
|
Code gemäss CHOP, Version 2019
|
Bezeichnung
|
Operation einer Inguinalhernie (53.0):
|
|
53.00
|
Operation einer Inguinalhernie, nicht näher bezeichnet
|
Operation einer Inguinalhernie, offen chirurgisch (53.06), Detail der Subkategorie 53.06 (53.06.0):
|
|
53.06.11
|
Operation einer Inguinalhernie, offen chirurgisch, ohne Implantation von Membranen oder Netzen
|
53.06.21
|
Operation einer Inguinalhernie, offen chirurgisch, mit Implantation von Membranen und Netzen
|
Operation einer Inguinalhernie, laparoskopisch (53.07), Detail der Subkategorie 53.07 (53.07.0):
|
|
53.07.11
|
Operation einer Inguinalhernie, laparoskopisch, ohne Implantation von Membranen oder Netzen
|
53.07.21
|
Operation einer Inguinalhernie, laparoskopisch, mit Implantation von Membranen und Netzen
|
53.09*
|
Operation einer Inguinalhernie, sonstige
|
Code gemäss CHOP, Version 2019
|
Bezeichnung
|
Operationen an der Cervix uteri (67):
|
|
67.0
|
Dilatation des Zervixkanals
|
Diagnostische Massnahmen an der Zervix (67.1):
|
|
67.11
|
Endozervikale Biopsie
|
67.12
|
Sonstige zervikale Biopsie
|
67.19
|
Sonstige diagnostische Massnahmen an der Zervix
|
67.2
|
Konisation der Zervix
|
Sonstige Exzision oder Destruktion von Läsion oder Gewebe an der Zervix (67.3):
|
|
67.31
|
Marsupialisation einer Zervixzyste
|
67.32
|
Destruktion einer Läsion an der Zervix durch Kauterisation
|
67.33
|
Destruktion einer Läsion an der Zervix durch Kryochirurgie
|
67.34
|
Destruktion von Läsion oder Gewebe an der Zervix durch Elektrokoagulation
|
67.35
|
Destruktion von Läsion oder Gewebe an der Zervix durch Laserkoagulation
|
67.39
|
Sonstige Exzision oder Destruktion von Läsion oder Gewebe an der Zervix
|
Diagnostische Massnahmen an Uterus und uterinem Halteapparat (68.1):
|
|
68.11
|
Digitale Untersuchung des Uterus
|
Diagnostische Endoskopie an Uterus und uterinem Halteapparat (68.12), Detail der Subkategorie 68.12 (68.12.0):
|
|
68.12.00
|
Diagnostische Endoskopie an Uterus und uterinem Halteapparat, nicht näher bezeichnet
|
68.12.10
|
Hysteroskopie, nicht näher bezeichnet
|
68.12.11
|
Diagnostische Hysteroskopie
|
68.12.12
|
Diagnostische Hysterosalpingoskopie
|
68.12.19
|
Hysteroskopie, sonstige
|
68.12.99
|
Diagnostische Endoskopie an Uterus und uterinem Halteapparat, sonstige
|
68.15
|
Geschlossene Biopsie an den uterinen Ligamenten
|
68.16
|
Geschlossene Biopsie am Uterus
|
Sonstige Operationen an Uterus und uterinem Halteapparat (69), Dilatation und Curettage am Uterus (69.0):
|
|
69.02°
|
Dilatation und Curettage im Anschluss an Geburt oder Abort
|
69.09
|
Sonstige Dilatation und Curettage
|
Aspirationscurettage am Uterus (69.5):
|
|
69.52°
|
Aspirationscurettage im Anschluss an Geburt oder Abort
|
69.59
|
Aspirationscurettage am Uterus, sonstige
|
Code gemäss CHOP, Version 2019
|
Bezeichnung
|
Arthroskopie des Knies (80.26), Detail der Subkategorie 80.26 (80.26.0):
|
|
80.26.00
|
Arthroskopie des Knies, nicht näher bezeichnet
|
80.26.10
|
Diagnostische Arthroskopie des Knies
|
80.26.99
|
Arthroskopie des Knies, sonstige
|
Meniskektomie am Knie (80.6), Meniskektomie am Knie (80.6X), Detail der Subkategorie 80.6X (80.6X.0):
|
|
80.6X.00
|
Meniskektomie am Knie, nicht näher bezeichnet
|
80.6X.10
|
Meniskektomie am Knie, arthroskopisch, partiell
|
80.6X.11
|
Meniskektomie am Knie, arthroskopisch, total
|
80.6X.99
|
Meniskektomie am Knie, sonstige
|
Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion am Knie (80.86), Detail der Subkategorie 80.86 (80.86.0):
|
|
80.86.11
|
Débridement am Kniegelenk
|
80.86.13
|
Exzision eines Meniskusganglions am Kniegelenk
|
Code gemäss CHOP, Version 2019
|
Bezeichnung
|
Tonsillektomie ohne Adenoidektomie (28.2):
|
|
28.2X.10
|
Partielle Resektion der Tonsille [Tonsillotomie] ohne Adenoidektomie
|
28.6
|
Adenoidektomie ohne Tonsillektomie
|
Nr.
|
Kategorie
|
Kriterium
|
|
Alter
|
|||
1.1
|
Kinder
|
≤3 Jahre
|
Alter
|
Schwere oder instabile somatische Co-Morbidität
|
|||
2.1
|
Fehlbildungen
|
Angeborene Fehlbildungen am Herz-Kreislauf- und/oder Atmungssystem
|
Q20*- Q34*
|
3.1
|
Herz-Kreislauf
|
Herzinsuffizienz; NYHA >II
|
I50.13; I50.14; I50.04; I50.05
|
3.2
|
Schwer einstellbare arterielle Hypertonie
|
nicht kodierbar
|
|
4.1
|
Broncho-pulmonal, nur im Falle einer Allgemeinanästhesie
|
COPD GOLD >II
|
J44*, mit fünfter Stelle -0 oder -1
|
4.2
|
Asthma instabil oder exazerbiert
|
nicht kodierbar
|
|
4.3
|
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom OSAS mit AHI ≥15 und zuhause kein CPAP möglich
|
nicht kodierbar
|
|
4.4
|
Langzeit-Sauerstofftherapie
|
nicht kodierbar
|
|
5.1
|
Gerinnungsstörungen
|
Koagulopathien, Purpura und sonstige hämorrhagische Diathesen
|
D65*- 69*
|
5.2
|
Therapeutische Antikoagulation
|
Z92.1
|
|
5.3
|
Blutverdünnung
|
Duale TC-Aggregationshemmung
|
nicht kodierbar
|
6.1
|
Niereninsuffizienz
|
Niereninsuffizienz CKD >3
|
N18.4; N18.5
|
7.1
|
Metabolisch
|
Diabetes Mellitus schwer einstellbar, instabil
|
nicht kodierbar
|
7.2
|
Adipositas (BMI ≥40)
(bei Kindern: >97. Perzentil)
|
E66*, mit fünfter Stelle -2, -4, -5
|
|
7.3
|
Mangelernährung/Kachexie
(Erwachsene: BMI <17.5;
bei Kindern: PYMS-Score >3 und Definition der Stadien Mangelernährung bei Kindern gemäss Kodierungshandbuch287)
|
E40*-E46*, mit Ausnahme von E44.1; R64; R63.6
|
|
7.4
|
Schwere Stoffwechselstörungen
|
E70*-E72*; E74*-E77*; E80*; E84*; E85*
|
|
9.1
|
Psychisch
|
Suchterkrankung (Alkohol, Arzneimittel, Drogen), mit Komplikationen
|
F10*-19*, mit vierter Stelle -0, -3, -4, -5, -6
|
9.2
|
Schwere instabile psychische Störungen, die die Therapietreue bei einer ambulanten Nachsorge verunmöglichen
|
nicht kodierbar
|
|
Weitere Faktoren
|
|||
90
|
Notwendigkeit für ständige Beaufsichtigung
|
Z74.3
|
|
91
|
Relevante Verständigungsprobleme mit dem Patienten
|
nicht kodierbar
|
|
92
|
Keine kompetente erwachsene Kontakt- oder Betreuungsperson im Haushalt oder telefonisch erreichbar und zeitnah vor Ort in den ersten 24 Std. postoperativ
|
nicht kodierbar
|
|
93
|
Keine Transportmöglichkeit nach Hause postoperativ oder zurück in ein Spital, inkl. Taxi
|
nicht kodierbar
|
|
94
|
Anfahrtszeit >60 Min. in ein Spital mit 24 Std. Notfall und entsprechender Disziplin
|
nicht kodierbar
|
Tarifposition
|
Bezeichnung
|
00.0010
|
Konsultation, erste 5 Min. (Grundkonsultation)
|
00.0020
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Konsultation, jede weitere 5 Min. (Konsultationszuschlag)
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00.0030
|
Konsultation, letzte 5 Min. (Konsultationszuschlag)
|
00.0425
|
Umfassende Untersuchung durch den Facharzt für Grundversorgung, pro 5 Min.
höchstens 5 mal im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung
|
00.0015
|
Zuschlag für hausärztliche Leistungen in der Arztpraxis (nur im Zusammenhang mit der Erbringung von hausärztlichen Leistungen, wenn dem Patienten am selben Tag keine spezialärztlichen Leistungen durch den gleichen Leistungserbringer verrechnet werden)
|
00.0715
|
Punktion, venös, zwecks Blutentnahme, jede Lokalisation durch nichtärztliches Personal290
|
Bezeichnung nach Ziff. 2.2.1
|
Tarifposition
|
Bezeichnung
|
Neugeborenen-Erstuntersuchung (U1)
|
03.0240
|
Erstuntersuchung des Neugeborenen im Säuglingszimmer durch den Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
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Neugeborenen-Basisuntersuchung (U2)
|
03.0240
|
Erstuntersuchung des Neugeborenen im Säuglingszimmer durch den Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
|
Vorsorge-Untersuchung (U3)
|
03.0020
|
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlungen SGP93, im 1. Monat
|
Vorsorge-Untersuchung (U4)
|
03.0050
|
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlungen SGP93, im 6. Monat
|
Vorsorge-Untersuchung (U5)
|
03.0060
|
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlungen SGP93, vom 9.-12. Monat
|
Vorsorge-Untersuchung (U6)
|
03.0080
|
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlungen SGP93, im 24. Monat
|
Vorsorge-Untersuchung (U7)
|
03.0090
|
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlungen SGP93, im 5. Jahr
|
Vorsorge-Untersuchung (U8)
|
03.0110
|
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlungen SGP93, im 10. Jahr
|
Vorsorge-Untersuchung (U9)
|
03.0120
|
Vorsorgeuntersuchung gemäss Empfehlungen SGP93, ab 14 bis 16 Jahre
|
Massnahme
|
Voraussetzung
|
a) Kontrollen
|
|
1. Normale Schwangerschaft
|
- Erstkonsultation: Anamnese, klinische und vaginale Untersuchung, Beratung, Untersuchung auf Varizen und Beinödeme. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss der schweizerischen Analysenliste (AL).
- Weitere Konsultationen: Kontrolle des Allgemeinzustandes, insbesondere von Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und Auskultation fötaler Herztöne. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss der schweizerischen Analysenliste (AL). Umfassende Beratung in Zusammenhang mit der Schwangerschaft, namentlich zu aufgetretenen Schwangerschaftsbeschwerden.
- Falls die Kontrollen ausschliesslich durch Ärzte durchgeführt werden, weisen diese die Versicherte darauf hin, dass im zweiten Trimenon der Schwangerschaft ein Beratungsgespräch mit der Hebamme nach Bst. f sinnvoll ist.
|
2. Risikoschwangerschaft
|
Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen.
|
b) Ultraschallkontrollen
|
|
1. In der normalen Schwangerschaft eine Kontrolle in der 11.-14. Schwangerschaftswoche; eine Kontrolle in der 20.-23. Schwangerschaftswoche; eine Kontrolluntersuchung in der 30.-34. Schwangerschaftswoche
|
Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte erbracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung verfügen.
|
2. In der Risikoschwangerschaft
|
Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte erbracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung verfügen.
|
bbis) Ersttrimestertest
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Pränatale Abklärung des Risikos von Trisomie 21, 18 und 13: anhand der Messung der Nackentransparenz in der Ultraschalluntersuchung (12. - 14. Woche), der Bestimmung von PAPP-A und freiem ß-HCG im mütterlichen Blut und weiterer mütterlicher und fötaler Faktoren.
Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, sowie nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung durch die Schwangere oder ihren gesetzlichen Vertreter.
Anordnung und Messung der Nackentransparenz nur durch Ärzte mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012291, entspricht.
Laboranalysen gemäss der schweizerischen Analysenliste (AL).
|
bter) Nicht-invasiver pränataler Test (NIPT)
|
Zur Untersuchung auf eine Trisomie 21, 18 oder 13.
Ab der 12. Schwangerschaftswoche.
Bei Schwangeren, bei denen ein Risiko von 1:1000 oder höher besteht, dass beim Fötus eine Trisomie 21, 18 oder 13 vorliegt.
Ermittlung des Risikos und Indikationsstellung bei Fehlbildungen im Ultraschall gemäss Expertenbrief Nr. 52 vom 14. März 2018292 der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG), verfasst von der Arbeitsgruppe der Akademie für fetomaternale Medizin und der Schweizerischen Gesellschaft für medizinische Genetik.
Bei Zwillingsschwangerschaften sind NIPT mittels Microarray oder Single Nucleotide Polymorphism (SNP) von der Kostenübernahme durch die Kassen ausgeschlossen.
Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das zu dokumentieren ist, sowie nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung durch die Schwangere oder ihren gesetzlichen Vertreter.
Anordnung nur durch Fachärzte in Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin (Weiterbildungsprogramm vom 15. März 2012, revidiert am 16. Februar 2017293), Fachärzte für Medizinische Genetik und Ärzte mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht.
Laboranalysen gemäss der schweizerischen Analysenliste (AL).
Wird aus technischen Gründen das Geschlecht des Fötus bestimmt, darf diese Information nicht vor Ablauf von 12 Wochen seit Beginn der letzten Periode mitgeteilt werden.
|
c) Präpartale Untersuchungen mittels Kardiotokograph
|
Bei entsprechender Indikation in der Risikoschwangerschaft.
|
d) Amniozentese, Chorionbiopsie, Cordozentese
|
Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, in den folgenden Fällen:
- Zur Bestätigung eines positiven Befundes bei Schwangeren, bei denen aufgrund des nicht-invasiven pränatalen genetischen Tests (NIPT) ein hochgradiger Verdacht oder aufgrund des Ersttrimestertests ein Risiko von 1:380 oder höher besteht, dass beim Fötus eine Trisomie 21, 18 oder 13 vorliegt;
- bei Schwangeren, bei denen aufgrund des Ultraschallbefundes, der Familienanamnese oder aus einem andern Grund ein Risiko von 1:380 oder höher besteht, dass beim Fötus eine ausschliesslich genetisch bedingte Erkrankung vorliegt;
- bei Gefährdung des Fötus durch eine Schwangerschaftskomplikation, eine Erkrankung der Mutter oder eine nicht genetisch bedingte Erkrankung oder Entwicklungsstörung des Fötus.
Anordnung für genetische Untersuchungen nur durch Fachärzte in Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin (Weiterbildungsprogramm vom 15. März 2012, revidiert am 16. Februar 2017) sowie Fachärzte für Medizinische Genetik oder Ärzte mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht.
Laboranalysen gemäss der schweizerischen Analysenliste (AL).
|
e) Kontrolle post-partum
eine Untersuchung |
Zwischen sechster und zehnter post-partum-Woche: Zwischenanamnese, klinische und gynäkologische Untersuchung inkl. Beratung.
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f) Geburtsvorbereitung
|
Die Versicherung übernimmt einen Beitrag von 150 Franken:
- für die Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme einzeln oder in Gruppen durchführt; oder
- für ein Beratungsgespräch mit der Hebamme im Hinblick auf die Geburt, die Planung und Organisation des Wochenbetts zu Hause und die Stillvorbereitung.
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g) Stillberatung
|
Die Stillberatung wird von Hebammen oder speziell in der Stillberatung ausgebildeten Pflegefachfrauen durchgeführt.
Die Kostenübernahme beschränkt sich auf drei Sitzungen
|
h) Kontrolle nach Fehlgeburt
|
Nach Fehlgeburt oder medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch, sofern dieser nach liechtensteinischem Recht straflos (§ 96 Abs. 4 StGB) und nach der Gesetzgebung am Ort des Eingriffs zulässig ist, bis zur vollendeten 23. Schwangerschaftswoche.
Zwischenanamnese, gynäkologischer und klinischer Status, Beratung; Laboranalysen und Ultraschalluntersuchung nach klinischem Ermessen. Ultraschalluntersuchung nur durch Ärzte mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht.
|
Massnahme
|
Voraussetzung
|
a) HIV-Test
|
Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter.
Bei den übrigen Personen gemäss der Richtlinie "Der HIV-Test auf Initiative des Arztes/der Ärztin bei bestimmten Krankheitsbildern (HIV-Indikatorerkrankungen)" des BAG vom 18. Mai 2015294
|
b) Koloskopie
|
Bei familiärem Kolonkarzinom (im ersten Verwandtschaftsgrad mindestens drei Personen befallen oder eine Person vor dem 30. Altersjahr).
|
bbis) Früherkennung des Kolonkarzinoms
|
Im Alter von 50 bis 69 Jahren.
Untersuchungsmethoden:
- Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, Laboranalysen gemäss Analyseliste (AL), Koloskopie im Falle eines positiven Befundes; oder
- Koloskopie, alle 10 Jahre.
|
bter) Digitale Mammografie, Mamma-MRI
|
1. Bei Frauen mit mässig oder stark erhöhtem familiären Brustkrebsrisiko oder mit vergleichbarem individuellen Risiko. Risikoeinstufung mittels Risikokalkulationsmodellen (z.B. IBIS, Can-Risk).
Voraussetzung für die Einstufung in die Kategorie "stark erhöhtes Risiko" ist eine genetische Beratung nach Bst. d. Indikation, Häufigkeit und Untersuchungsmethode risiko- und altersadaptiert gemäss BAG-Referenzdokument "Überwachungsprotokoll" (Stand 01/2021)295.
Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch vor der ersten Untersuchung, das dokumentiert werden muss.
2. Indikationsstellung, Aufklärungs- und Beratungsgespräch sowie Durchführung der Überwachung und weitere Beratung und Abklärung bei auffälligen Befunden durch ein Brustzentrum, das die Anforderungen nach den "Qualitätskriterien für die Zertifizierung von Brustzentren" der Krebsliga Schweiz und der Schweizerischen Gesellschaft für Senologie vom Oktober 2015296, nach den Empfehlungen "The requirements of a specialist Breast Centre" der European Society of Breast Cancer Specialists (EUSOMA), veröffentlicht am 19. August 2013297, oder nach den Kriterien im "Erhebungsbogen Brustkrebszentren" der Deutschen Krebsgesellschaft und der Deutschen Gesellschaft für Senologie vom 14. Juli 2016298 erfüllt.
Durchführung der bildgebenden Untersuchungen subsidiär auch durch Leistungserbringer möglich, die auf vertraglicher Basis mit einem zertifizierten Brustzentrum zusammenarbeiten.
Soll die Untersuchung in einem anderen Zentrum durchgeführt werden, so ist vorgängig die besondere Gutsprache der Kasse einzuholen, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt.
|
c) In-vitro-Muskelkontraktur-Test zur Erkennung einer Prädisposition für maligne Hyperthermie
|
Bei Personen nach einem Anästhesiezwischenfall mit Verdacht auf maligne Hyperthermie oder bei Blutsverwandten ersten Grades von Personen, bei denen eine maligne Hyperthermie unter Anästhesie bekannt ist und eine Prädisposition für maligne Hyperthermie dokumentiert ist.
|
Der Test ist in einem von der European Malignant Hyperthermia Group anerkannten Zentrum durchzuführen.
|
|
d) Genetische Beratung, Indikationsstellung für genetische Untersuchungen und Veranlassen der dazugehörigen Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL) bei Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für eine familiäre Krebskrankheit
|
Bei Patienten und Patientinnen sowie Angehörigen ersten Grades von Patienten und Patientinnen mit:
- hereditärem Brust- oder Ovarialkrebssyndrom
- Polyposis Coliattenuierte Form der Polyposis Coli
- hereditärem Coloncarcinom-Syndrom ohne Polyposis (hereditary non polypotic colon cancer HNPCC)
- Retinoblastom
Durchführung durch Fachärzte und Fachärztinnen für medizinische Genetik oder Mitglieder des "Network for Cancer Predisposition Testing and Counseling" des Schweizerischen Institutes für Angewandte Krebsforschung (SIAK), die den Nachweis einer fachlichen Zusammenarbeit mit einem Facharzt oder einer Fachärztin für medizinische Genetik erbringen können.
|
e) Screening Untersuchung auf Phenylketonurie, Galaktosämie, Biotinidasemangel, Adrenogenitales Syndrom, Kongenitale Hypothyreose, Medium-Chain-Acyl-CoA-Dehydrogenase (MCAD)-Mangel, Cystische Fibrose, Glutarazidurie Typ 1, Ahornsirupkrankheit, schwere angeborene Immundefekte.
|
Bei Neugeborenen
Laboranalysen gemäss der schweizerischen Analysenliste (AL)
|
f) Untersuchung der Haut
|
Bei familiär erhöhtem Melanomrisiko (Melanom bei einer Person im ersten Verwandtschaftsgrad).
|
g) Genetische Beratung, Indikationsstellung für genetische Untersuchungen und Veranlassen der dazugehörigen Laboranalysen gemäss der schweizerischen Analysenliste (AL) bei Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für eine akute hepatische Porphyrie (akut-intermittierende Porphyrie, Porphyria variegata oder hereditäre Koproporphyrie)
|
Bei Familienangehörigen von Personen mit symptomatischer nachgewiesener Erkrankung, die ein Risiko von mindestens 12,5 % aufweisen, diese genetische Krankheit zu erben.
|
Massnahme
|
Voraussetzung
|
a) Vitamin K-Prophylaxe
|
Bei Neugeborenen (3 Dosen).
|
b) Vitamin-D-Gabe zur Rachitisprophylaxe
|
Während des ersten Lebensjahres.
|
c) HIV-Postexpositionsprophylaxe
|
Gemäss den Empfehlungen des BAG vom 24. November 2014 (BAG-Bulletin Nr. 48, 2014).299
Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Kasse.
|
d) Postexpositionelle passive Immunisierung
|
Gemäss den Empfehlungen des BAG und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (Richtlinien und Empfehlungen "Postexpositionelle passive Immunisierung" vom Oktober 2004).300
Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.
|
e) Prophylaktische Mastektomie und/oder Adnexektomie
|
Bei Trägerinnen von Mutationen oder Deletionen im BRCA1- oder BRCA2-Gen
|
Produkt:
|
ElevitPronatal
|
Hersteller:
|
Bayer (Schweiz) AG, Zürich
|
ATC-Nummer:
|
B03AE02
|
Swissmedic-Reg.Nr.:
|
45604, Liste C
|
Verabreichungsform:
|
Tabletten
|
Dosierung:
|
Eine Tablette täglich
|
Packungsgrösse u. Preis:
|
30 Stück CHF 19,80
|
100 Stück CHF 58,90
|
Pos.-Nr. 951.00
|
TP 12.5
|
Zusätzliche Bearbeitungstaxe für den Bereitschafts- und Notfalldienst in Liechtenstein pro Patient und Auftrag; nur anwendbar für Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a.
|
Pos.-Nr. 4706.00
|
TP 50.0
|
Zuschlag für Nacht-, Sonn- und Feiertage: Nicht anwendbar für in Liechtenstein versicherte Patienten.
|
a) Monatslohn
|
||
Grundlohn pro Monat
|
3 650.00 Franken
|
|
13. Monatslohn
|
3 650.00 Franken
|
|
Jahreslohn:
|
3 650.00 x 12
|
43 800.00 Franken
|
13. Monatslohn
|
3 650.00 Franken
|
|
Jahresverdienst
|
47 450.00 Franken
|
|
Krankengeld:
|
(47 450.00/365) x 80 % =
|
104.00 Franken
|
Anzahl Tage:
|
13
|
|
Total:
|
13 x 104.00 =
|
1 352.00 Franken
|
b) Stundenlohn
|
||
Grundlohn pro Stunde
|
18.25 Franken
|
|
13. Monatslohn
|
8.33 %
|
|
Arbeitszeit:
|
45 Stunden pro Woche
|
|
Jahreslohn:
|
18.25 x 45 x 52 =
|
42 705.00 Franken
|
13. Monatslohn
|
3 557.30 Franken
|
|
Jahresverdienst
|
46 262.30 Franken
|
|
Krankengeld:
|
(46 262.30/365) x 80 % =
|
101.00 Franken
|
Anzahl Tage:
|
22
|
|
Total:
|
22 x 101.00 =
|
2 222.00 Franken
|
Organsystem / Gruppe
|
Diagnose
|
Voraussetzungen
|
Stoffwechsel
|
Diabetes mellitus
|
insulinbedürftig, Endorganschaden (Nephropathie, Ophthalmopathie, Neuropathie, Angiopathie)
|
Leber
|
Hepatitis C - Zirrhose
|
|
Leber / Blut
|
Hämophilie (Bluter)
|
Ersatztherapie mit Gerinnungsfaktoren
|
Psyche
|
chronische Schizophrenie
|
ab einer Invalidisierung von 30 %*
|
chronische Depression
|
ab einer Invalidisierung von 30 %*
|
|
Alzheimer-Erkrankung
|
Anordnung von Vormundschaftsmassnahmen und/oder Vorhandensein einer Pflegebedürftigkeit
|
|
Suchterkrankungen
|
Alkohol, Drogen; in Psychotherapie
|
|
Zentrales Nervensystem
|
Parkinsonerkrankung
|
Medikamente, Physiotherapie; ab einer Invalidisierung von 30 %*
|
multiple Sklerose
|
fortgeschrittene Stadien mit Behinderung; ab einer Invalidisierung von 30 %* oder Interferontherapie
|
|
Schlaganfall
|
bei chronischen Lähmungen; ab einer Invalidisierung von 30 %*
|
|
chronische Epilepsie
|
ab einer Invalidisierung von 30 %*
|
|
Friedreich-Ataxie
|
ab einer Invalidisierung von 30 %*
|
|
Amyothrophe Lateralsklerose
|
ab einer Invalidisierung von 30 %*
|
|
Guillain-Barré-Syndrom
|
ab einer Invalidisierung von 30 %*
|
|
primäre Neuropathie
|
ab einer Invalidisierung von 30 %*
|
|
Urogenitalsystem
|
chronische Niereninsuffizienz
|
Dialysebehandlung
|
angeborene Blasenextrophie
|
||
Bewegungsapparat
|
chronische Polyarthritis
|
ab einer Invalidisierung von 30 %*
|
Morbus Bechterew
|
ab einer Invalidisierung von 30 %*
|
|
schwere Polyathrose
|
ab einer Invalidisierung von 30 %*
|
|
Infektionen
|
symptomatische HIV-Infektion
|
virostatische Therapie - ARC - AIDS
|
chronische Tuberkulose
|
bei Suchtkranken, HIV
|
|
Lunge
|
respiratorische Insuffizienz
|
Dauersauerstoffbehandlung
|
Neoplasien (Tumoren)
|
alle
|
zytostatische bzw. Radiotherapie oder ab einer Invalidisierung von 30 %*
|
Langzeitpflegebedürftigkeit
|
unabhängig von der Ursache
|
|
Organtransplantationen
|
Nierentransplantation
|
|
Lebertransplantation
|
||
Herztransplantation
|
||
Lungentransplantation
|
||
Knochenmarktransplantation
|
||
Geburtsgebrechen
(Alter > 18 Jahre) |
Zystische Fibrose
|
|
Zöliakie
|
||
Zerebrale Lähmungen
|
ab einer Invalidisierung von 30 %*
|
|
Intelligenzstörungen
|
Anordnung von Vormundschaftsmassnahmen
|
|
Spina bifida (Myelomeningocele)
|
ab einer Invalidisierung von 30 %*
|
|
Haut
|
Epidermolysis bullosa
|
|
Darm
|
Morbus Crohn
|
Behandlung mit Immunsuppressiva bzw. Biologika
|
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
Jahrgang 2002 Nr. 184 ausgegeben am 19. Dezember 2002 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
Jahrgang 2003 Nr. 267 ausgegeben am 19. Dezember 2003 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
Jahrgang 2004 Nr. 309 ausgegeben am 28. Dezember 2004 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
Jahrgang 2009 Nr. 335 ausgegeben am 18. Dezember 2009 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
Jahrgang 2013 Nr. 392 ausgegeben am 9. Dezember 2013 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
Jahrgang 2016 Nr. 210 ausgegeben am 24. Juni 2016 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
Jahrgang 2016 Nr. 519 ausgegeben am 28. Dezember 2016 |
Position
|
Bezeichnung
|
Taxpunkte
|
Taxpunktwert
|
Wert
|
8.550.1
|
Vorsorge-Untersuchung Erwachsene alle 5 Jahre
|
75.40
|
1.65
|
124.41 Franken
|
8.550.2
|
Follow-up Untersuchung (maximal 5 mal in 5 Jahren)
|
20.30
|
1.65
|
33.50 Franken
|
8.551.1
|
Gynäkologische Vorsorge-Untersuchung (alle 2 1/2 Jahre)
|
38.40
|
1.65
|
63.36 Franken
|
8.551.2
|
Gynäkologische Zusatzuntersuchungen
|
13.50
|
1.65
|
22.28 Franken
|
8.551.3
|
Gebärmutterhalskrebs-Abstrich (PAP-Abstrich)
|
-
|
-
|
-
|
Position
|
Bezeichnung
|
Taxpunkte
|
Taxpunktwert
|
Wert
|
8.580.1
|
Neugeborenen-Erstuntersuchung U1
|
48.40
|
1.65
|
79.86 Franken
|
8.580.2
|
Neugeborenen-Grunduntersuchung U2
|
32.30
|
1.65
|
53.30 Franken
|
8.580.3
|
Vorsorge-Untersuchung U3
|
51.50
|
1.65
|
84.98 Franken
|
8.580.4
|
Vorsorge-Untersuchung U4
|
51.60
|
1.65
|
85.14 Franken
|
8.580.5
|
Vorsorge-Untersuchung U5
|
51.60
|
1.65
|
85.14 Franken
|
8.580.6
|
Vorsorge-Untersuchung U6
|
51.60
|
1.65
|
85.14 Franken
|
8.580.7
|
Vorsorge-Untersuchung U7
|
76.30
|
1.65
|
125.90 Franken
|
8.580.8
|
Vorsorge-Untersuchung U8
|
60.10
|
1.65
|
99.17 Franken
|
8.580.9
|
Vorsorge-Untersuchung U9
|
60.50
|
1.65
|
99.83 Franken
|
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
Jahrgang 2017 Nr. 355 ausgegeben am 15. Dezember 2017 |