0.632.331.391
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 143 ausgegeben am 13. Juli 2000
Abkommen
über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Kennzeichnungen zwischen Australien und der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen1
Abgeschlossen in Brüssel am 29. April 1999
Inkrafttreten: 1. Juli 2000
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen, nachstehend EFTA/EWR-Staaten genannt, einerseits, und die Regierung von Australien, andererseits ("die Vertragsparteien"),
eingedenk der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen ihnen,
unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen Verpflichtung, die Verbesserung der Produktequalität im Hinblick auf die Gewährleistung der Gesundheit, Sicherheit und Umwelt ihrer Staatsangehörigen zu fördern,
im Wunsch, ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung ihrer jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren zu schliessen, die für den Marktzugang auf dem Gebiet der Vertragsparteien vorgeschrieben sind,
unter Berücksichtigung der verbesserten Bedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien, die durch die gegenseitige Anerkennung von Prüfberichten und Konformitätsbescheinigungen geschaffen werden,
eingedenk des positiven Beitrags, den die gegenseitige Anerkennung bei der Förderung einer weitergehenden internationalen Harmonisierung der Normen und Vorschriften leisten kann,
in Kenntnis der engen Beziehungen zwischen Australien und Neuseeland, bestätigt in dem "Australian and New Zealand Closer Economic Relations Trade Agreement" und dem "Trans-Tasman Mutual Recognition Arrangement" sowie in der zunehmenden Integration der australischen und neuseeländischen Einrichtungen für die Konformitätsbewertung im Rahmen des "Agreement concerning the establishment of the Council of the Joint Accreditation System of Australia and New Zealand (JAS-ANZ)",
in Kenntnis der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, Liechtenstein und Norwegen im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die es zweckmässig erscheinen lassen, dieses Parallel-Abkommen über gegenseitige Anerkennung zwischen Australien und diesen Ländern abzuschliessen, welches dem Abkommen über Konformitätsbewertung in Bezug auf Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Kennzeichnungen zwischen Australien und der Europäischen Gemeinschaft gleichwertig ist,
eingedenk ihrer Stellung als Vertragsparteien des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und im Bewusstsein insbesondere ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über technische Handelshemmnisse,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Abkommens wird auf die EFTA/EWR-Staaten, nämlich die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen, als eine Vertragspartei Bezug genommen und sie handeln als eine Vertragspartei.
2) Die in diesem Abkommen und seinen Anhängen verwendeten allgemeinen Begriffe haben die in dem ISO/IEC Leitfaden 2 (1991) "Allgemeine Fachausdrücke und deren Definitionen betreffend Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten" und in der EN 45020 (Ausgabe 1993) festgelegte Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Ferner gelten folgende Begriffe und Begriffsbestimmungen für dieses Abkommen:
"Konformitätsbewertung" bedeutet die systematische Prüfung zur Feststellung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung festgelegten Anforderungen genügt;
"Konformitätsbewertungsstelle" bedeutet eine Stelle, zu deren Tätigkeiten und Fachgebiet die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens oder einzelner Teile davon gehört;
"Benennung" bedeutet die einer Konformitätsbewertungsstelle von einer benennenden Behörde erteilte Ermächtigung zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten; "benannt" hat eine entsprechende Bedeutung;
"Benennende Behörde" bedeutet eine Stelle, die die Befugnis zur Benennung, Aussetzung oder Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich besitzt.
3) Die Begriffe "Konformitätsbewertungsstelle" und "benennende Behörde" gelten entsprechend für die in einigen Sektoralen Anhängen genannten anderen Stellen und Behörden mit entsprechenden Aufgaben.
Art. 2
Allgemeine Pflichten
1) Die Regierung Australiens erkennt Konformitätsnachweise einschliesslich Prüfberichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen an, die in den in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sind und in Einklang mit diesem Abkommen von den benannten Konformitätsbewertungsstellen in den EFTA/EWR-Staaten ausgestellt werden.
2) Die EFTA/EWR-Staaten erkennen Konformitätsnachweise einschliesslich Prüfberichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen an, die in den in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sind und im Einklang mit diesem Abkommen von den benannten Konformitätsbewertungsstellen in Australien ausgestellt werden.
3) Dieses Abkommen hat nicht die gegenseitige Anerkennung der Normen oder technischen Vorschriften der Vertragsparteien oder die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit dieser Normen oder technischen Vorschriften zur Folge.
Art. 3
Sektoraler Geltungsbereich
1) Dieses Abkommen betrifft die Konformitätsbewertungsverfahren, die zur Erfüllung der in den Sektoralen Anhängen enthaltenen verbindlichen Anforderungen durchgeführt werden müssen.
2) Jeder Sektorale Anhang enthält im Allgemeinen folgende Informationen:2
a) Angaben zu seinem Anwendungs- und Geltungsbereich;
b) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Konformitätsbewertungsverfahren;
c) die benennenden Behörden;
d) die Verfahren für die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen; und
e) gegebenenfalls zusätzliche Bestimmungen.
Art. 4 3
Anwendungs- und Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Konformitätsbewertung der in den Angaben zum Anwendungs- und Geltungsbereich in den einzelnen Sektoralen Anhängen genannten Produkte.
Art. 5
Konformitätsbewertungsstellen
Im Einklang mit Anhang 1 und den Sektoralen Anhängen erkennt jede Vertragspartei an, dass die von der anderen Vertragspartei benannten Konformitätsbewertungsstellen die Voraussetzungen für die Konformitätsbewertung aufgrund ihrer in den Sektoralen Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllen. Bei der Benennung dieser Stellen legen die Vertragsparteien den Umfang der Tätigkeiten im Bereich der Konformitätsbewertung fest, für die diese Stellen benannt werden.
Art. 6 4
Benennende Behörden
1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen zuständigen benennenden Behörden über die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Benennung, zur Aussetzung der Benennung, zum Widerruf der Aussetzung und zur Rücknahme der Benennung dieser Stellen verfügen.
2) Sofern in den Sektoralen Anhängen nichts anderes bestimmt ist, halten sich die benennenden Behörden bei der Benennung, der Aussetzung der Benennung, dem Widerruf der Aussetzung und der Rücknahme der Benennung an die in Art. 12 und im Anhang vorgesehenen Benennungsverfahren.
Art. 7
Überprüfung der Benennungsverfahren
1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Verfahren aus, durch die sichergestellt werden soll, dass die in ihre Zuständigkeit fallenden benannten Konformitätsbewertungsstellen die in den Sektoralen Anhängen festgelegten Rechts- und Verwaltungsvorschriften beachten und den Anforderungen an ihre fachliche Kompetenz gemäss dem Anhang genügen.5
2) Die Vertragsparteien vergleichen die Methoden, mit denen überprüft wird, ob die benannten Konformitätsbewertungsstellen die in den Sektoralen Anhängen festgelegten Rechts- und Verwaltungsvorschriften beachten und den in Anhang 1 enthaltenen Anforderungen an ihre fachliche Kompetenz genügen. Die in den Gebieten der beiden Vertragspar-teien bestehenden Systeme zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen können für diesen Vergleich herangezogen werden.
3) Der Vergleich erfolgt im Einklang mit den Verfahren, die von dem mit Art. 12 dieses Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss festzulegen sind.
Art. 8
Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen durch die Konformitätsbewertungsstellen
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von einer benennenden Behörde benannten Konformitätsbewertungsstellen für eine Überprüfung ihrer fachlichen Kompetenz und der Erfüllung anderer einschlägiger Anforderungen zur Verfügung stehen.
2) Jede Vertragspartei hat das Recht, die fachliche Kompetenz der in die Zuständigkeit der anderen Vertragspartei fallenden Konformitätsbewertungsstellen und die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stellen anzufechten. Dieses Recht wird nur unter aussergewöhnlichen Umständen ausgeübt werden.
3) Diese Anfechtung ist in einem an die andere Vertragspartei und den Gemischten Ausschuss gerichteten Schreiben mit objektiven und sachdienlichen Argumenten zu begründen.6
4) Entscheidet der Gemischte Ausschuss, dass eine Überprüfung der fachlichen Kompetenz oder der Erfüllung der Anforderungen erforderlich ist, so wird diese ohne Verzögerung gemeinsam von den Vertragsparteien unter Beteiligung der zuständigen benennenden Behörden vorgenommen.
5) Der Gemischte Ausschuss berät über das Ergebnis dieser Überprüfung mit dem Ziel, die Angelegenheit so bald wie möglich einer Lösung zuzuführen.
6) Sofern der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst, wird die Benennung der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle von der zuständigen benennenden Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle oder ihre fachliche Kompetenz angefochten wird, so lange ausgesetzt, bis im Gemischten Ausschuss eine Einigung über den Status der Stelle erzielt wird oder bis die anfechtende Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Gemischten Ausschuss notifiziert, dass sie die fachliche Kompetenz dieser Stelle und die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle als zufriedenstellend erachtet.7
Art. 9 8
Informationsaustausch
1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Durchführung der in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus und führen eine aktuelle Liste der im Einklang mit diesem Abkommen benannten Konformitätsbewertungsstellen.
2) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen aufgrund des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über die von ihr beabsichtigten Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen, die Gegenstand dieses Abkommens sind, und notifiziert, ausser in dem in Abs. 3 dieses Artikels genannten Fall, der anderen Vertragspartei die neuen Bestimmungen mindestens 60 Kalendertage vor deren Inkrafttreten.
3) Ergreift eine Vertragspartei dringende Massnahmen, die sie aus Gründen der Sicherheit, der Gesundheit oder des Umweltschutzes für gerechtfertigt hält, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden, die von einem unter einen Sektoralen Anhang fallenden Produkt ausgeht, so setzt sie die andere Vertragspartei über die Massnahmen und die Gründe für deren Einleitung unverzüglich oder gemäss anderslautender Bestimmungen in dem Sektoralen Anhang in Kenntnis.
Art. 10
Einheitlichkeit der Konformitätsbewertungsverfahren
Im Interesse der Förderung einer einheitlichen Anwendung der in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren beteiligen sich die benannten Konformitätsbewertungsstellen bei Bedarf an der Koordinierung und den vergleichenden Prüfungen, die von den Vertragsparteien in den durch die Sektoralen Anhänge abgedeckten Bereichen durchgeführt werden.
Art. 11
Abkommen mit anderen Ländern
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Abkommen über gegenseitige Anerkennung, die von einer Vertragspartei mit einem Land geschlossen werden, das nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, für die andere Vertragspartei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Prüfberichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlands mit sich bringt, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Vertragsparteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde.
Art. 12
Gemischter Ausschuss
1) Es wird ein aus Vertretern beider Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser ist für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens verantwortlich.
2) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Beschlüsse und seine Empfehlungen werden einvernehmlich angenommen. Er kann beschliessen, Unterausschüsse mit bestimmten Aufgaben zu beauftragen.
3) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, sofern der Gemischte Ausschuss oder die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen. Wenn dies für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist, oder auf Antrag einer Vertragspartei, können eine oder mehrere zusätzliche Sitzungen anberaumt werden.9
4) Der Gemischte Ausschuss behandelt alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens. Insbesondere ist er für Folgendes zuständig:10
a) Änderung der Sektoralen Anhänge nach Massgabe dieses Abkommens;
b) Austausch von Informationen über die Verfahren, die von den Vertragsparteien angewendet werden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstellen das erforderliche Kompetenzniveau beibehalten;
c) Einsetzung einer oder mehrerer gemischter Expertengruppen zwecks Überprüfung der fachlichen Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle und der Erfüllung anderer einschlägiger Anforderungen durch diese Stelle gemäss Art. 8;
d) Informationsaustausch und Notifikation der Änderungen der in den Sektoralen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschliesslich derjenigen, die eine Änderung der Sektoralen Anhänge erfordern, an die Vertragsparteien;
e) Regelung aller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und seiner Sektoralen Anhänge; und
f) Annahme neuer Sektoraler Anhänge nach Massgabe dieses Abkommens.
5) Der Gemischte Ausschuss notifiziert jeder Vertragspartei umgehend schriftlich alle im Einklang mit diesem Abkommen vorgenommenen Änderungen der Sektoralen Anhänge sowie alle im Einklang mit diesem Abkommen angenommenen neuen Sektoralen Anhänge; diese werden für beide Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren für das Wirksamwerden der Änderungen der Sektoralen Anhänge oder neuer Sektoraler Anhänge notifiziert, sofern die Vertragsparteien nicht im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich etwas anderes festlegen.11
6) Für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle gilt folgendes Verfahren:12
a) Eine Vertragspartei, die eine Konformitätsbewertungsstelle benennen möchte, übermittelt der anderen Vertragspartei ihren diesbezüglichen Vorschlag schriftlich mit den vom Gemischten Ausschuss festgelegten Unterlagen.
b) Nachdem die andere Vertragspartei dem Vorschlag zugestimmt hat oder nach Ablauf von 60 Kalendertagen, sofern innerhalb dieser Frist keine Einwände gemäss den Verfahren des Gemischten Ausschusses erhoben werden, gilt die Konformitätsbewertungsstelle als benannte Konformitätsbewertungsstelle nach Massgabe des Art. 5.
c) Bestreitet die andere Vertragspartei gemäss Art. 8 die fachliche Kompetenz der vorgeschlagenen Konformitätsbewertungsstelle oder die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle innerhalb der vorgenannten Frist von 60 Tagen, so kann der Gemischte Ausschuss gemäss Art. 8 eine Überprüfung der betreffenden Stelle beschliessen.
d) Im Fall der Benennung einer neuen Konformitätsbewertungsstelle sind die von dieser Stelle vorgenommenen Konformitätsbewertungen ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die diese eine benannte Konformitätsbewertungsstelle nach Massgabe dieses Abkommens wird.
e) Jede Vertragspartei kann die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle in ihrem Zuständigkeitsbereich aussetzen, die Aussetzung der Benennung widerrufen oder die Benennung zurücknehmen. Die betreffende Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Gemischten Ausschuss umgehend schriftlich ihren Beschluss, zusammen mit dem Zeitpunkt, zu dem dieser Beschluss erging. Die Aussetzung, der Widerruf der Aussetzung oder die Rücknahme der Benennung werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Beschluss der Vertragspartei erging.
f) Gemäss Art. 8 hat jede Vertragspartei das Recht, unter aussergewöhnlichen Umständen die fachliche Kompetenz einer in die Zuständigkeit der anderen Vertragspartei fallenden benannten Konformitätsbewertungsstelle anzufechten. In diesem Fall kann der Gemischte Ausschuss gemäss Art. 8 eine Überprüfung der betreffenden Stelle beschliessen.
7) Wird die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle ausgesetzt oder zurückgenommen, so bleiben die Konformitätsbewertungen, die von dieser Stelle vor dem Zeitpunkt vorgenommen wurden, zu dem die Aussetzung oder die Rücknahme der Benennung wirksam wird, gültig, sofern die zuständige Vertragspartei ihre Gültigkeit nicht eingeschränkt oder aufgehoben hat oder der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst. Die Vertragspartei, in deren Zuständigkeitsbereich die Konformitätsbewertungsstelle tätig war, deren Benennung ausgesetzt oder zurückgenommen wurde, notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich alle Änderungen im Zusammenhang mit einer Einschränkung oder Aufhebung der Gültigkeit.13
8) Führt eine Vertragspartei neue oder zusätzliche Konformitätsbewertungsverfahren in einem durch einen Sektoralen Anhang abgedeckten Sektor ein, so nimmt der Gemischte Ausschuss diese Verfahren in die durch dieses Abkommen festgelegten Durchführungsbestimmungen für die gegenseitige Anerkennung auf, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
9) Der Gemischte Ausschuss aktualisiert die Sektoralen Anhänge und legt diese den Vertragsparteien vor, sobald die Änderungen wirksam werden.14
Art. 13
Geographischer Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen und andererseits für das Gebiet von Australien.
Art. 14
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert haben.
2) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.
Art. 15
Schlussbestimmungen
1) Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Die Sektoralen Anhänge bilden die Verwaltungsvereinbarungen für die Durchführung dieses Abkommens, sie haben keinen Vertragsstatus.15
2) Änderungen dieses Abkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen.
3) Der Gemischte Ausschuss kann Sektorale Anhänge annehmen, auf die Art. 2 Anwendung findet und die die Durchführungsbestimmungen für dieses Abkommen enthalten.16
4) Über Änderungen der Sektoralen Anhänge und die Annahme neuer Sektoraler Anhänge entscheidet der Gemischte Ausschuss, sie werden gemäss Art. 12 Abs. 5 wirksam.17
5) Dieses Abkommen ist in vier Originalen in englischer Sprache abgefasst.
Geschehen in Brüssel am 29. April 1999.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 118
Verfahren
für die Benennung und Überwachung der

Konformitätsbewertungsstellen
A. Allgemeine Bedingungen und Anforderungen
1) Die benennenden Behörden benennen ausschliesslich rechtlich identifizierbare Stellen als Konformitätsbewertungsstellen.
2) Die benennenden Behörden benennen ausschliesslich Konformitätsbewertungsstellen, die den Nachweis dafür erbringen können, dass sie die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der anderen Vertragspartei festgelegten Anforderungen und Verfahren für die Konformitätsbewertung, für die sie benannt werden, verstehen, Erfahrung damit haben und zu ihrer Anwendung in der Lage sind.
3) Der Nachweis für die fachliche Kompetenz beruht auf:
- der technologischen Kenntnis der betreffenden Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen;
- dem Verständnis der technischen Normen und der allgemeinen Anforderungen an den Schutz gegen Risiken, für deren Überprüfung um die Benennung nachgesucht wird;
- der Erfahrung mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
- den materiellen Voraussetzungen für die Durchführung der betreffenden Konformitätsbewertungstätigkeit;
- einem angemessenen Management der betreffenden Konformitätsbewertungstätigkeiten und auf
- etwaigen anderen Voraussetzungen für die Gewährleistung einer dauerhaft angemessenen Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeit.
4) Die Kriterien der fachlichen Kompetenz stützen sich auf international anerkannte Dokumente, ergänzt durch spezifische Unterlagen über ihre Auslegung, die in angemessener Weise in bestimmten Zeitabständen ausgearbeitet werden.
5) Die Vertragsparteien fördern die Harmonisierung der Benennungs- und Konformitätsbewertungsverfahren durch die Zusammenarbeit der benennenden Behörden und der Konformitätsbewertungsstellen mittels Koordinationssitzungen, der Teilnahme an Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung sowie Arbeitsgruppensitzungen. Sofern Akkreditierungsstellen am Benennungsverfahren beteiligt sind, sollten sie zur Teilnahme an Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung aufgefordert werden.
B. System zur Feststellung der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen
6) Zur Feststellung der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen können die benennenden Behörden folgende Verfahren anwenden. Bei Bedarf wird eine Vertragspartei die benennende Behörde auf die Möglichkeiten zur Erbringung des Kompetenznachweises hinweisen.
a) Akkreditierung
Mit der Akkreditierung wird unterstellt, dass die fachliche Kompetenz in Bezug auf die Vorschriften der anderen Vertragspartei gewährleistet ist, sofern
i) das Akkreditierungsverfahren im Einklang mit den einschlägigen internationalen Dokumenten (EN Reihe 45000 oder ISO/IEC-Leitfäden) durchgeführt wird und
ii) die Akkreditierungsstellen an Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung beteiligt sind, in deren Rahmen sie einer sogenannten "peer evaluation" unterliegen, bei der die Kompetenz der Akkreditierungsstellen und der von ihnen akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen durch anerkannte Experten auf dem jeweiligen Arbeitsgebiet bewertet wird, oder
iii) die Akkreditierungsstellen, die unter der Aufsicht der benennenden Behörde arbeiten, sich nach zu vereinbarenden Verfahren an Vergleichsprogrammen und am Austausch technischer Erfahrungen beteiligen, um das Vertrauen in die fachliche Kompetenz der Akkreditierungsstellen und der Konformitätsbewertungsstellen laufend aufrechtzuerhalten. Derartige Programme können gemeinsame Bewertungen, spezielle Programme zur Zusammenarbeit oder eine sogenannte “peer evalulation” umfassen.
Ist eine Konformitätsbewertungsstelle nur für die Bewertung der Übereinstimmung eines Produkts, eines Verfahrens oder einer Dienstleistung mit bestimmten technischen Spezifikationen akkreditiert, so gilt die Benennung ausschliesslich für diese technischen Spezifikationen.
Ersucht eine Konformitätsbewertungsstelle um eine Benennung für die Bewertung der Übereinstimmung bestimmter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mit grundlegenden Anforderungen, so muss der Akkreditierungsprozess Elemente umfassen, die eine Bewertung der Fähigkeit (technologische Kenntnis und Verständnis der allgemeinen Anforderungen an den Schutz gegen die Risiken des Produkts, des Verfahrens oder der Dienstleistung oder ihrer Verwendung) der Konformitäts-bewertungsstelle zur Bewertung der Übereinstimmung mit diesen grundlegenden Anforderungen ermöglichen.
b) Andere Mittel
In Ermangelung einer geeigneten Akkreditierung oder bei Vorliegen besonderer Umstände verlangt die benennende Behörde von der Konformitätsbewertungsstelle die Erbringung des Nachweises für ihre Kompetenz durch andere Mittel wie z.B.:
- die Teilnahme an regionalen/internationalen Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung oder Zertifizierungssystemen;
- regelmässige Prüfungen durch Gutachter ("peer evaluations");
- Eignungsprüfungen und
- Vergleiche zwischen Konformitätsbewertungsstellen.
C. Bewertung des Benennungssystems
7) Sobald eine Vertragspartei ihr System zur Evaluierung der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen bestimmt hat, kann die andere Vertragspartei in Abstimmung mit den benennenden Behörden überprüfen, ob diese Systeme hinreichende Gewähr dafür geben, dass die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen ihren Anforderungen genügt.
D. Förmliche Benennung
8) Die benennenden Behörden konsultieren die Konformitätsbewertungsstellen in ihrem Gebiet, um festzustellen, ob sie an einer Benennung im Rahmen dieses Abkommens interessiert sind. Bei dieser Konsultation sind auch diejenigen Konformitätsbewertungsstellen zu berücksichtigen, die zwar nicht nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer eigenen Vertragspartei arbeiten, aber interessiert und in der Lage sind, nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der anderen Vertragspartei zu arbeiten.
9) Die benennenden Behörden unterrichten die Vertreter ihrer Vertragspartei in dem gemäss Art. 12 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss darüber, welche Konformitätsbewertungsstellen benannt werden sollen und für welche Konformitätsbewertungsstellen die Benennung ausgesetzt oder zurückgenommen werden soll. Die Benennung, die Aussetzung oder die Rücknahme der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen erfolgt im Einklang mit diesem Abkommen und der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses.
10) Die benennende Behörde erteilt dem Vertreter ihrer Vertragspartei in dem mit diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss zu jeder zu benennenden Konformitätsbewertungsstelle folgende Angaben:
a) Name;
b) Postanschrift;
c) Faxnummer und E-Mail-Adresse;
d) Palette der Produkte, Verfahren, Normen oder Dienstleistungen, für deren Bewertung sie zugelassen ist;
e) Konformitätsbewertungsverfahren, für deren Durchführung sie zugelassen ist; und
f) Verfahren zur Feststellung ihrer fachlichen Kompetenz.
E. Überwachung
11) Die benennenden Behörden gewährleisten oder veranlassen eine laufende Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen durch regelmässige Kontrollen oder Evaluierungen. Die Häufigkeit und die Art dieser Massnahmen richten sich nach der einschlägigen internationalen Praxis oder werden vom Gemischten Ausschuss bestimmt.
12) Die benennenden Behörden verpflichten die benannten Konformitätsbewertungsstellen zur Teilnahme an Eignungsprüfungen oder an anderen geeigneten vergleichenden Prüfungen, sofern diese Massnahmen zu annnehmbaren Kosten technisch möglich sind.
13) Die benennenden Behörden konsultieren gegebenenfalls ihre Partner, um das Vertrauen in die Konformitätsbewertungsverfahren zu wahren. Diese Konsultation umfasst auch die gemeinsame Teilnahme an Kontrollen der Konformitätsbewertungstätigkeiten oder an anderen Evaluierungen benannter Konformitätsbewertungsstellen, sofern diese Teilnahme angebracht und zu annehmbaren Kosten technisch möglich ist.
14) Die benennenden Behörden konsultieren gegebenenfalls die zuständigen Regelungsbehörden der anderen Vertragspartei, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen festgestellt worden sind und ordnungsgemäss erfüllt werden.
Anhang 2
Gemeinsame Erklärung
zu den künftigen Arbeiten über die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen
1. Druckgeräte
Die Vertragsparteien werden den Geltungsbereich des Sektoralen Anhangs über Druckgeräte erweitern und hierzu Verhandlungen aufnehmen, sobald die neue Richtlinie zu diesem Thema, die gegenwärtig im Rat der Europäischen Union und im Europäischen Parlament auf der Grundlage eines Vorschlags der Europäischen Kommission geprüft wird, in Kraft getreten ist.
2. Zertifizierung von Luftfahrzeugen und Erneuerung der Flugtüchtigkeitszeugnisse
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die Verhandlungen über die Ergänzung des Sektoralen Anhangs über die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und die Erneuerung der Flugtüchtigkeitszeugnisse mit dem Ziel fortzusetzen, ihn spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens als Durchführungsvereinbarung zu diesem Abkommen einzuführen.
3. Aufnahme weiterer Sektoraler Anhänge
Zur Weiterentwicklung dieses Abkommens nehmen Australien und die EFTA/EWR-Staaten zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten Verhandlungen über die weitere Erweiterungen des sektoralen Geltungsbereichs auf, und zwar insoweit, als solche Erweiterungen in das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen Australien und der Europäischen Gemeinschaft aufgenommen werden.
Anhang 3
Gemeinsame Erklärung zur freiwilligen gegenseitigen Anerkennung
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit ihrer nichtstaatlichen Stellen im Hinblick auf die Vereinbarung freiwilliger Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung.
Anhang 4
Gemeinsame Erklärung zur weiteren Harmonisierung der technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren
Die Vertragsparteien erwägen eine weitergehende Harmonisierung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer jeweiligen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, sofern dies angebracht und mit einer guten Regelungspraxis vereinbar ist. Die Vertragsparteien erkennen an, dass eines der Ziele nach Möglichkeit die Festlegung eines einheitlichen Antrags- und Bewertungsverfahrens für die unter das Abkommen fallenden Produkte ist, das im Gebiet beider Vertragsparteien gelten soll.
Anhang 5
Gemeinsame Erklärung zur Überprüfung von Art. 4
Die Vertragsparteien erwägen eine Erweiterung des Art. 4 zwecks Einbeziehung weiterer Länder, sobald die Vertragsparteien gleichwertige Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung in denselben Sektoren mit diesen anderen Ländern geschlossen haben.
Anhang 6
Erklärung des Fürstentums Liechtenstein betreffend Art. 4: Ursprung
Liechtenstein erklärt hiermit, dass es aufgrund seiner Zollunion mit der Schweiz weiterhin den Begriff "Schweizerischer Ursprung" gebrauchen und bis auf weiteres den Begriff "Liechtensteinischer Ursprung" nicht gebrauchen wird. Liechtenstein behält sich aber das Recht vor, den Begriff "Liechtensteinischer Ursprung" für die Zwecke dieses Abkommens nach Notifizierung an die Vertragsparteien einzuführen.
Sektoraler Anhang über Arzneimittel, GMP-Kontrolle und Zertifizierung der Chargen zum Abkommen zwischen Australien und den EFTA-EWR-Staaten über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Kennzeichen1920
Sektoraler Anhang über Medizinprodukte zum Abkommen zwischen Australien und den EFTA-EWR-Staaten über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Kennzeichnungen2122
Sektoraler Anhang über Telekommunikationsendgeräte zum Abkommen zwischen Australien und den EFTA/EWR-Staaten über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Kennzeichnungen23
Sektoraler Anhang über Niederspannungsgeräte zum Abkommen zwischen Australien und den EFTA/EWR-Staaten über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Kennzeichnungen24
Sektoraler Anhang über elektromagnetische Verträglichkeit zum Abkommen zwischen Australien und den EFTA/EWR-Staaten über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Kennzeichnungen25
Sektoraler Anhang über Maschinen zum Abkommen zwischen Australien und den EFTA/EWR-Staaten über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Kennzeichnungen26
Sektoraler Anhang über Druckgeräte zum Abkommen zwischen Australien und den EFTA/EWR-Staaten über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Kennzeichnungen27
Sektoraler Anhang über Kraftfahrzeuge zum Abkommen zwischen Australien und den EFTA/EWR-Staaten über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, Bescheinigungen und Kennzeichnungen28

1   Inoffizielle Übersetzung aus dem englischen Originaltext.

2   Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

3   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

4   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

5   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

6   Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

7   Art. 8 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

8   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

9   Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

10   Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

11   Art. 12 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

12   Art. 12 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

13   Art. 12 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

14   Art. 12 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 161.

15   Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

16   Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

17   Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

18   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

19   Anhang abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

20   Der Text dieses Anhangs wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.

21   Anhang abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 161.

22   Der Text dieses Anhangs wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.

23   Dieser Anhang kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.

24   Dieser Anhang kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.

25   Dieser Anhang kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.

26   Dieser Anhang kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.

27   Dieser Anhang kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.

28   Dieser Anhang kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden.