0.110.033.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 177 ausgegeben am 1. September 2000
Kundmachung
vom 22. August 2000
der Beschlüsse Nr. 48/2000 und 49/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Mai 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 48/2000 und 49/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 48/2000 und 49/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2000
vom 31. Mai 2000
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2000 vom 19. Mai 20001 geändert.
Die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 1999/5/EG hebt die Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekom-munikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität3 mit Wirkung vom 8. April 2000 auf, welche in das Abkommen aufgenommen wurde und folglich durch die Richtlinie 1999/5/EG zu ersetzen ist.
Die Anpassung an die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ist nach dem Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden zur Europäischen Union zu ändern -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens erhält Nummer 4zg (Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"399 L 0005: Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel X des Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 73/23/EWG des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 399 L 0005: Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10)."
2. In der Anpassung werden die Worte "Finnland" und "Schweden" gestrichen.
Art. 3
In Anhang II Kapitel X des Abkommens wird unter Nummer 6 (Richtlinie 89/336/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 399 L 0005: Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10)."
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Brüssel, den 31. Mai 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 49/2000
vom 31. Mai 2000
über die Änderung des Anhangs XIV(Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/1999 vom 25. Juni 1999 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission vom 19. April 2000 zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschiffahrtsunternehmen (Konsortien)5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission ersetzt mit Wirkung vom 26. April 2000 die Verordnung (EG) Nr. 870/95 vom 20. April 1995 zur Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)6, die Teil des Abkommens ist und folglich im Rahmen des Abkommens mit Wirkung vom 26. April 2000 aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIV des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 11c (Verordnung (EG) Nr. 870/95 der Kommission) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"32000 R 0823: Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission vom 19. April 2000 zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 24).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 werden die Worte "Häfen der Gemeinschaft" durch "Häfen in dem unter das EWR-Abkommen fallenden Gebiet" ersetzt.
b) In Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 wird der Satzteil "sofern die betreffenden Vereinbarungen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2843/98 der Kommission gemeldet wurden und diese innerhalb von sechs Monaten keine Einwendungen gegen eine Freistellung erhoben hat" durch "sofern die betreffenden Vereinbarungen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2843/98 und den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 des EWR-Abkommens der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde gemeldet wurden und die zuständige Überwachungsbehörde innerhalb von sechs Monaten keine Einwendungen gegen eine Freistellung erhoben hat" ersetzt.
c) Dem Art. 7 Abs. 1 wird folgender Satzteil angefügt:
"oder der entsprechenden Bestimmung des Protokolls 21 des EWR-Abkommens".
d) In Art. 7 Abs. 3 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
"Sie muss Einwendungen erheben, wenn ein in ihre Zuständigkeit fallender Staat dies binnen drei Monaten nach Übermittlung der in Abs. 1 genannten Anmeldung an die betreffenden Staaten beantragt hat."
e) In Art. 7 Abs. 4 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
"Sind die Einwendungen auf Antrag eines in ihre Zuständigkeit fallenden Staates erhoben worden und erhält dieser seinen Antrag aufrecht, so können sie erst nach Anhörung des Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs zurückgenommen werden."
f) Dem Art. 7 Abs. 7 wird folgender Satzteil angefügt:
"oder der entsprechenden Bestimmung des Protokolls 21 des EWR-Abkommens".
g) In Art. 12 Satz 1 wird der Satzteil "Gemäss Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 479/92" durch "Entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde oder eines in ihre Zuständigkeit fallenden Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse anmeldet," ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen7.
Er gilt ab 26. April 2000.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
Brüssel, den 31. Mai 2000
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 174 vom 13.7.2000, S. 53.

2   ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

3   ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 24.

6   ABl. L 89 vom 21.4.1995, S. 7.

7   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.