351
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 215 ausgegeben am 6. November 2000
Gesetz
vom 15. September 2000
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Art. 2
Allgemeiner Vorbehalt
Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Fürstentums Liechtenstein nicht verletzt werden.
Art. 3
Gegenseitigkeit
1) Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde.
2) Ein Ersuchen nach diesem Gesetz darf von einer liechtensteinischen Behörde nicht gestellt werden, wenn einem gleichartigen Ersuchen eines anderen Staates nicht entsprochen werden könnte, es sei denn, dass ein Ersuchen aus besonderen Gründen dringend geboten erscheint. In diesem Fall ist der ersuchte Staat auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
3) Ist die Einhaltung der Gegenseitigkeit zweifelhaft, so ist hierüber eine Auskunft des für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglieds einzuholen.1
4) Einem anderen Staat kann im Zusammenhang mit einem Ersuchen nach diesem Gesetz die Gegenseitigkeit zugesichert werden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung nicht besteht und wenn es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig wäre, einem gleichartigen Ersuchen dieses Staates zu entsprechen.
Art. 4
Bedingungen
Bedingungen, die ein anderer Staat anlässlich der Bewilligung einer Auslieferung, Durchlieferung oder Ausfolgung, der Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung oder der Vollstreckung gestellt hat und die nicht zurückgewiesen wurden, sind einzuhalten.
Art. 5
Kosten
Kosten, die durch die Bewilligung einer Auslieferung oder Ausfolgung, durch die Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung oder der Vollstreckung im Inland entstanden sind, hat das Fürstentum Liechtenstein zu tragen, sofern auch insoweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Für die durch Leistung von Rechtshilfe entstandenen Sachverständigengebühren sowie für die Kosten einer Durchlieferung ist stets Ersatz durch den ersuchenden Staat zu verlangen.
Art. 6
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Die in zoll-, devisen- oder monopolrechtlichen Vorschriften oder in Vorschriften über den Warenverkehr enthaltenen Beschränkungen oder Verbote der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gegenständen, einschliesslich von Waren und Werten, stehen der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässigen Ausfolgung, Durchbeförderung oder Übersendung von Gegenständen nicht entgegen.
Art. 7
Reisedokumente
Personen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einem anderen Staat übergeben oder von einem anderen Staat übernommen werden, benötigen für den Grenzübertritt weder ein Reisedokument (Reisepass oderLaissez-passer) nochein Visum.
Art. 8
Vorbeugende Massnahmen
Eine vorbeugende Massnahme im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit Freiheitsentziehung verbundene Massnahme, die durch eine in den Strafgesetzen vorgesehene gerichtliche Entscheidung neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen wird. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Massnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmass auszugehen.
Art. 8a2
Vermögensrechtliche Anordnung
Vermögensrechtliche Anordnung bedeutet Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Massnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbussen, Privatbeteiligtenzusprüchen und Verfahrenskosten.
Art. 9
Anwendung der Strafprozessordnung
1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, ist die Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 31 bis 34 und 301 bis 308 der Strafprozessordnung nicht, § 30 Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Äusserung des Landrichters (Art. 31 Abs. 2) tritt.3
2a) § 241 Abs. 4 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.4
3) Von der Verfolgung einer strafbaren Handlung kann die Staatsanwaltschaft absehen, wenn sich die liechtensteinische Strafgerichtsbarkeit nur auf § 65 Abs. 1 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
4) Soll die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht Verurteilten übernommen oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes vollstreckt werden, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung absehen, wenn anzunehmen ist, dass das inländische Gericht keine erheblich strengere Strafe oder vorbeugende Massnahme als die vom ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen würde.
II. Auslieferung ausLiechtenstein
A. Zulässigkeit der Auslieferung
Art. 10
Allgemeiner Grundsatz
Eine Auslieferung von Personen an einen anderen Staat zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme ist auf Ersuchen eines anderen Staates nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.
Art. 11
Strafbare Handlungen, die der Auslieferung unterliegen
1) Eine Auslieferung zur Verfolgung ist wegen vorsätzlich begangener Handlungen zulässig, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder mit einer vorbeugenden Massnahme dieser Dauer und nach liechtensteinischem Recht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind. Bei der Beurteilung, ob eine strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlass gibt, ist nicht von den durch § 6 des Jugendgerichtsgesetzes geänderten Strafdrohungen auszugehen. Ob ein nach liechtensteinischem Recht zur Verfolgung notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt, ist unbeachtlich.
2) Eine Auslieferung zur Vollstreckung ist zulässig, wenn die Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme wegen einer oder mehrerer der in Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausgesprochen worden ist und noch mindestens vier Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste sind zusammenzurechnen.
3) Ist nach den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 eine Auslieferung zulässig, so darf zusätzlich auch zur Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung von anderen Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Massnahmen ausgeliefert werden, wenn sonst wegen der Höhe der Strafdrohung (Abs. 1) oder des Ausmasses der Strafe oder Massnahme (Abs. 2) nicht ausgeliefert werden dürfte.
Art. 12
Auslieferung von Landesangehörigen
1)Ein Landesangehöriger darf erst dann an einen anderen Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden, wenn er nach Belehrung über die Folgen seiner Erklärung ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Hierüber ist ein gerichtliches Protokoll zu errichten. Die erteilte Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden.
2) Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung und Rücklieferung eines Landesangehörigen, den ein anderer Staat vorübergehend den liechtensteinischen Behörden übergibt.
Art. 13
Vorrang der Auslieferung
Ist ein Auslieferungsverfahren gegen einen Ausländer anhängig oder liegen hinreichende Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens vor, so ist es unzulässig, ihn aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen ausser Landes zu bringen.
Art. 14
Strafbare Handlungen politischen Charakters
Eine Auslieferung ist unzulässig
1. wegen politischer strafbarer Handlungen,
2. wegen anderer strafbarer Handlungen, denen politische Beweggründe oder Ziele zugrunde liegen, es sei denn, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt.
Art. 15
Militärische und fiskalische strafbare Handlungen
Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach liechtensteinischem Recht ausschliesslich
1. militärischer Art sind, oder
2. in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel bestehen,
ist unzulässig.
Art. 16
Liechtensteinische Gerichtsbarkeit
1) Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterliegen, ist unzulässig.
2) Abs. 1 steht einer Auslieferung jedoch nicht entgegen,
1. wenn die Gerichtsbarkeit nur stellvertretend für einen anderen Staat ausgeübt wird, oder
2. wenn der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung, der Vollstreckung oder der besseren sozialen Wiedereingliederung der Vorzug zu geben ist.
3) Auch unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ist eine Auslieferung dann unzulässig, wenn die auszuliefernde Person im Inland bereits rechtskräftig verurteilt, rechtskräftig freigesprochen oder aus anderen als den inArt. 9 Abs. 3 angeführten Gründen ausser Verfolgung gesetzt worden ist. Im Falle des Abs. 2 Ziff. 2 ist eine Auslieferung überdies dann unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass die auszuliefernde Person durch eine Verurteilung im anderen Staat in der Gesamtauswirkung erheblich schlechter gestellt wäre als nach liechtensteinischem Recht.
Art. 17
Gerichtsbarkeit eines dritten Staates
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlung
1. von einem Gericht des Tatortstaates rechtskräftig freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist, oder
2. von einem Gericht eines dritten Staates rechtskräftig verurteilt worden ist und die Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt ist.
Art. 18
Verjährung
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht des ersuchenden Staates oder nach liechtensteinischem Recht verjährt ist.
Art. 19
Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze; Auslieferungsasyl
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn zu befürchten ist, dass
1. das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art. 3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen werde oder nicht entsprochen habe,
2. die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Massnahme in einer den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde, oder
3. die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat wegen ihrer Abstammung, Rasse, Religion, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- oder Gesellschaftsgruppe, ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Anschauungen einer Verfolgung ausgesetzt wäre oder aus einem dieser Gründe andere schwerwiegende Nachteile zu erwarten hätte (Auslieferungsasyl).
Art. 20
Unzulässige Strafen oder vorbeugende Massnahmen
1) Eine Auslieferung zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen wird.
2) Eine Auslieferung zur Vollstreckung der Todesstrafe ist unzulässig.
3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch auf Strafen oder vorbeugende Massnahmen, die den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen, sinngemäss anzuwenden.
Art. 21
Strafunmündige
Eine Auslieferung von Personen, die nach liechtensteinischem Recht oder nach dem Recht des ersuchenden Staates zur Zeit der Tat strafunmündig waren, ist unzulässig.
Art. 22
Härtefälle
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters (§ 2 Ziff. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismässig hart träfe.
Art. 23
Spezialität der Auslieferung
1) Eine Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass
1. die ausgelieferte Person im ersuchenden Staat weder wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, noch ausschliesslich wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Auslieferung unterliegenden Handlungen (Art. 11 Abs. 3) verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat weitergeliefert wird,
2. bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Auslieferung zugrunde liegenden Handlung oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommen strafgesetzlichen Bestimmungen die ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt und bestraft wird, als die Auslieferung auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.
2) Der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme kann auf Ersuchen nach Durchführung der Auslieferung zugestimmt werden, wenn im Verhältnis zum ersuchenden Staat die Auslieferung wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Handlung, wenn auch nur im Zusammenhang mit einer früheren Bewilligung, zulässig wäre. Ebenso kann der Weiterlieferung an einen dritten Staat zugestimmt werden, wenn eine Auslieferung im Verhältnis zu diesem Staat zulässig wäre.
3) Einer Zustimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn
1. sich die ausgelieferte Person nach ihrer Freilassung länger als fünfundvierzig Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte,
2. die ausgelieferte Person das Gebiet des ersuchenden Staates verlässt und dorthin freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmässig dorthin zurückgebracht wird,
3. die Auslieferung nach Art. 32 erfolgt ist.
Art. 24
Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten
Ersuchen zwei oder mehrere Staaten um die Auslieferung derselben Person, so ist über den Vorrang zwischen den Auslieferungsersuchen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen Verpflichtungen, des Tatortes, der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene strafbare Handlungen beziehen, auch der Schwere der strafbaren Handlungen zu entscheiden.
Art. 25
Ausfolgung von Gegenständen
1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung ist eine Ausfolgung von Gegenständen zulässig, die als Beweismittel dienen können oder welche die auszuliefernde Person durch die strafbare Handlung oder durch die Verwertung der daher stammenden Gegenstände erlangt hat.
2) Kann eine Auslieferung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig wäre, nicht bewilligt werden, weil die auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist oder im Inland nicht aufgegriffen werden konnte, so ist eine Ausfolgung aufgrund des Auslieferungsersuchens oder eines gesonderten Ersuchens dennoch zulässig.
3) Eine Ausfolgung zu Beweiszwecken kann mit dem Vorbehalt bewilligt werden, dass die Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.
4) Eine Ausfolgung ist jedenfalls unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch sie die Verfolgung oder Verwirklichung der Rechte dritter Personen vereitelt oder unangemessen erschwert würde.
B. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 26
Zuständigkeit des Landgerichts
1) Zur Prüfung eines Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft sowie zur Vorbereitung eines Anbots der Auslieferung ist das Landgericht zuständig.
2) Sollen mehrere Personen wegen ihrer Beteiligung an derselben strafbaren Handlung oder wegen strafbarer Handlungen, die miteinander im Zusammenhang stehen, ausgeliefert werden, so ist das Auslieferungsverfahren für alle Personen gemeinsam zu führen. § 12 des Jugendgerichtsgesetzesbleibt vorbehalten.
3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit einer Auslieferung.
Art. 27
Fahndung
1) Einlangende Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft sind vom Landgericht dahin zu prüfen, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die ihnen zugrunde liegende strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlass gibt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist die Ausforschung der gesuchten Person zu veranlassen und erforderlichenfalls ihre Verwahrung anzuordnen.
2) Die Befassung des Landgerichtes mit einem im Wege eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL - oder sonst im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe einlangenden Ersuchen kann unterbleiben, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass sich die gesuchte Person in Liechtenstein aufhält und das Ersuchen nur zu Fahndungsmassnahmen Anlass gibt, die nicht in einem Aufruf an die Bevölkerung zur Mithilfe bestehen.5
Art. 28
Anbot der Auslieferung
1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob Anlass zu einer Auslieferung besteht. Ist dies der Fall, so hat sie nach Vernehmung der auszuliefernden Person durch den Landrichter bei diesem die Berichterstattung an das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied zu beantragen. Dieses hat den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, zu befragen, ob um die Auslieferung ersucht wird. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann von der Befragung absehen, wenn angenommen werden muss, dass ein solches Ersuchen nicht gestellt werden wird, oder aufgrund der Unterlagen zu ersehen ist, dass eine Auslieferung aus einem der Gründe der Art. 2 und 3 Abs. 1 abgelehnt werden müsste. Das Absehen von der Befragung und seine Gründe sind dem Landgericht mitzuteilen. Für das Einlangen des Auslieferungsersuchens ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Langt ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig ein, so hat dies das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied dem Gericht mitzuteilen.6
2) Aufgrund der Mitteilung, dass von einer Befragung nach Abs. 1 abgesehen wird oder dass ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig eingelangt ist, hat das Landgericht die in Auslieferungshaft befindliche Person unverzüglich zu enthaften, sofern nichtdie Staatsanwaltschaft sogleich die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt. Die Auslieferungshaft ist im Falle der Verurteilung durch ein inländisches Gericht nach § 38 des Strafgesetzbuches anzurechnen.
Art. 29
Auslieferungshaft
1) Die Auslieferungshaft darf nur verhängt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe. Auf die Auslieferungshaft sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäss anzuwenden.
2) Die Auslieferungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige gerichtliche Untersuchungshaft oder Strafhaft erreicht werden können. Der Landrichter hat die Abweichungen vom Vollzug der Untersuchungshaft oder der Strafhaft zu verfügen, die für die Zwecke des Auslieferungsverfahrens unentbehrlich sind. Können die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft nicht erreicht werden oder würde das Auslieferungsverfahren durch die Aufrechterhaltung der Strafhaft wesentlich erschwert, so ist vom Landrichter die Auslieferungshaft zu verhängen; damit tritt eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein. Die Auslieferungshaft ist auf die durch sie unterbrochene Strafhaft anzurechnen.
3) Vor der Entscheidung über die Verhängung der Auslieferungshaft ist die auszuliefernde Person über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass es ihr freistehe, sich zu äussern oder nicht zur Sache auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen. Sie ist auch über ihr Recht zu belehren, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Obergericht zu beantragen.
4) Die Dauer der Auslieferungshaft darf sechs Monate nicht übersteigen. Der Landrichter kann jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen besonderer Schwierigkeiten oder des besonderen Umfangs des Verfahrens und wenn es sich bei der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung um ein Verbrechen handelt, bestimmen, dass die Haft bis zu einem Jahr dauern dürfe. Die zeitliche Beschränkung der Auslieferungshaft und die Befristung des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft entfällt, sobald über das Auslieferungsersuchen gerichtlich entschieden worden ist; nach diesem Zeitpunkt sind auch Haftverhandlungen nicht mehr von Amts wegen durchzuführen. Gleiches gilt, wenn und sobald sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt (Art. 32).7
5) Wird über eine Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft verhängt, so ist ihr zugleich ein Verteidiger beizugeben (§ 26 Abs. 3 der Strafprozessordnung).8
Art. 30
Behandlung einlangender Ersuchen
Auslieferungsersuchen sind vom Amt für Justiz dem Landgericht zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmässigen Behandlung ungeeignet, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied das Ersuchen sogleich abzulehnen.9
Art. 31
Verfahren vor dem Landgericht
1) Der Landrichter hat die auszuliefernde Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; Art. 29 Abs. 3 gilt sinngemäss. Ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.
2) Nach Abschluss etwa erforderlicher Erhebungen hat der Landrichter die Akten dem Obergericht mit einer begründeten Äusserung darüber vorzulegen, ob die Auslieferung zulässig ist.
Art. 32
Vereinfachte Auslieferung
1) Hat sich die aufgrund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft auszuliefernde Person bei ihrer Vernehmung mit der Auslieferung einverstanden erklärt und eingewilligt, ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden, so hat der Landrichter die Akten nach Einholung einer Äusserung der Staatsanwaltschaft unmittelbar dem Amt für Justiz zu übermitteln. Liegen mehrere Ersuchen vor, so ist die Erklärung der Einwilligung nur wirksam, wenn sie alle Ersuchen umfasst. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der ersten Haftverhandlung (§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 der Strafprozessordnung) wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.10
1a) Im Falle der Einwilligung zur vereinfachten Auslieferung ist kein förmliches Auslieferungsersuchen erforderlich.11
2) Der Landrichter hat die auszuliefernde Person zu belehren, dass sie im Falle einer Auslieferung nach Abs. 1 keinen Anspruch auf den Schutz nach Art. 23 Abs. 1 oder nach entsprechenden Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen habe, und dass sie ihre Einwilligung nur bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen könne.
3) Die vereinfachte Auslieferung eines Jugendlichen ist nur zulässig, wenn auch sein gesetzlicher Vertreter zustimmt oder er durch einen Verteidiger vertreten ist.
Art. 33
Beschlussfassung über die Zulässigkeit
1) Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet das Obergericht in nichtöffentlicher Sitzung, wenn weder die Staatsanwaltschaft noch die auszuliefernde Person eine öffentliche Verhandlung beantragt haben und eine solche Verhandlung zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung auch nicht notwendig erscheint. Ungeachtet eines Antrages auf Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung kann das Obergericht stets die Auslieferung in nichtöffentlicher Sitzung für unzulässig erklären. Vor einer Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung muss der Staatsanwaltschaft sowie der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.
2) In anderen Fällen ist eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen, zu der die Staatsanwaltschaft, die auszuliefernde Person und der Verteidiger zu laden sind. Die auszuliefernde Person muss bei der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (§ 26 der Strafprozessordnung). Ist die auszuliefernde Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen. Die Vorladung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers sowie die Verständigung der verhafteten auszuliefernden Person sind so vorzunehmen, dass den Beteiligten eine Vorbereitungsfrist von wenigstens acht Tagen zur Verfügung steht.
3) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann ausser den in der Strafprozessordnung angeführten Fällen ausgeschlossen werden, wenn es die auszuliefernde Person verlangt oder wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten.
4) In der Verhandlung trägt ein Mitglied des Obergerichtes eine Darstellung des bisherigen Ganges des Verfahrens vor, ohne eine Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu äussern. Hierauf erhält die Staatsanwaltschaft das Wort. Danach ist der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit zu geben, zum Auslieferungsersuchen und zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äusserung. Nach diesen Vorträgen zieht sich das Obergericht zur Beratung zurück.
5) Das Obergericht entscheidet durch Beschluss, der vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden ist. Vor der Beschlussfassung kann das Obergericht ergänzende Erhebungen durch den Landrichter veranlassen.
6) Das Obergericht hat den Beschluss nach eingetretener Rechtskraft unter Anschluss der Akten dem Amt für Justiz zu übermitteln.12
Art. 3413
Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung
1) Über das Auslieferungsersuchen befindet das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied nach Massgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Es nimmt dabei auf die Interessen des Fürstentums Liechtensteins, auf völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, und auf den Schutz der Menschenwürde Bedacht. Es hat die Auslieferung abzulehnen, soweit siedas Obergericht für unzulässig erklärt hat.
2) Ist die Auslieferung im Verhältnis zu mehreren Staaten zulässig, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied auch darüber zu entscheiden, welchem Auslieferungsersuchen der Vorrang zukommt.
3) Liegen die Voraussetzungen desArt. 32 vor und hat die auszuliefernde Person ihre Einwilligung nicht widerrufen, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied unter Bedachtnahme auf Art. 37 Ziff. 1 und 3 die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der in den Art. 10 bis 25 angeführten Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den Art. 31, 33 und 34 Abs. 1, 2 und 4 durchzuführen.
4) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat seine Entscheidung dem ersuchenden Staat und, abgesehen vom Fall der vereinfachten Auslieferung, auch dem Obergericht mitzuteilen, das im Weg des Landgerichtes die Benachrichtigung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers veranlasst.
Art. 35
Unterlagen
1) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist anhand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen. Diese Unterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen.
2) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landrichters oder des Obergerichtes von dem um die Auslieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.14
Art. 36
Übergabe
1) Der Landrichter hat die Durchführung der Auslieferung zu veranlassen. Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem Fuss, so ist sie zu verhaften, sofern die Durchführung der Auslieferung sonst nicht gewährleistet ist. Die Überstellung der auszuliefernden Person zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch die Landespolizei zu erfolgen. Gegenstände, die zur persönlichen Habe der auszuliefernden Person gehören und die sich in gerichtlicher Verwahrung befinden, sind ebenfalls zu übergeben, soweit die auszuliefernde Person nicht anders darüber verfügt.
2) Die Übergabe eines Jugendlichen kann, wenn die Zwecke der Auslieferung dem nicht entgegenstehen, auch in der Weise geschehen, dass der Jugendliche dem Erziehungsberechtigten oder einer von diesem beauftragten Person übergeben wird.
3) Ein Jugendlicher, dessen Auslieferung voraussichtlich zu bewilligen sein wird, kann schon vor der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen übergeben werden, wenn dies notwendig erscheint, um von ihm mit einem längeren Auslieferungsverfahren verbundene Nachteile abzuwenden, und die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität gewährleistet ist. Über die vorzeitige Übergabe hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied zu entscheiden.15
Art. 37
Aufschub der Übergabe
Die Übergabe ist aufzuschieben,
1. wenn die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist,
2. bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens, oder
3. wenn gegen die auszuliefernde Person im Inland ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, sie im Zusammenhang mit einem anderen inländischen Verfahren in Untersuchungshaft zu halten ist oder wenn an der auszuliefernden Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme zu vollstrecken ist. Wird von der Verfolgung wegen der Auslieferung abgesehen (§ 21 Abs. 2Bst. b der Strafprozessordnung), so ist die Übergabe unverzüglich durchzuführen.
Art. 38
Vorläufige Übergabe
1) Ungeachtet des Aufschubes der Übergabe nach Art. 37 Ziff. 3 kann eine Person, an der eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme vollzogen wird, einem anderen Staat auf sein Ersuchen zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen, insbesondere der Schlussverhandlung und Urteilsfällung, vorläufig übergeben werden, wenn ihre Zurückstellung nach Durchführung der Verfahrenshandlungen gewährleistet ist. Die vorläufige Übergabe hat zu unterbleiben, wenn sie unangemessene Nachteile für die auszuliefernde Person zur Folge haben könnte.
2) Die vorläufige Übergabe unterbricht den Vollzug der inländischen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme nicht.
3) Über das Ersuchen um vorläufige Übergabe entscheidet das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied.16
Art. 39
Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens
Das Obergericht hat seinen nach Art. 33 gefassten Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Art. 31, 33 und 34.
Art. 40
Nachträgliches Auslieferungsverfahren
Auf das Verfahren über Ersuchen nach Art. 23 Abs. 2 sind, wenn die ausgelieferte Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung übergeben worden ist, die Art. 31, 33 und 34 mit der Massgabe anzuwenden, dass das Obergericht stets in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet. Vor der Entscheidung muss der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äussern.
Art. 41
Verfahren bei der Ausfolgung von Gegenständen
1) Auf die Ausfolgung von Gegenständen sind die Art. 31 bis 35 sinngemäss anzuwenden. An die Stelle der in Art. 35 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen kann im Fall eines gesonderten Ersuchens um Ausfolgung die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Beschlagnahmebeschlusses oder einer Urkunde gleicher Wirksamkeit treten.
2) Die Übergabe von Gegenständen ist aufzuschieben, solange diese für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
3) Ein durch eine strafbare Handlung entzogener Gegenstand kann dem Berechtigten nach Massgabe des § 259 der Strafprozessordnung auch ohne Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 zurückgestellt werden.
III. Durchlieferung
A. Zulässigkeit
Art. 42
Allgemeiner Grundsatz
1) Eine Durchlieferung von Personen durch das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung verhängten Strafe oder vorbeugenden Massnahme ist auf Ersuchen eines Staates, an den die Personen von einem dritten Staat ausgeliefert werden sollen, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.
2) Die Bestimmungen der Art. 42 bis 49 sind sinngemäss auch auf Ersuchen um Durchbeförderung von Personen durch das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein in einen dritten Staat zum Zweck der Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung anzuwenden. Die Durchbeförderung ist auch zu bewilligen, wenn aus einem der im Art. 11 angeführten Gründe eine Auslieferung nicht zulässig wäre.
Art. 43
Zulässigkeit der Durchlieferung
Eine Durchlieferung ist nur zulässig, wenn nach den Art. 11, 14, 15, 18 bis 21 und 23 eine Auslieferung zulässig wäre.
Art. 44
Verbot der Durchlieferung von Landesangehörigen
Eine Durchlieferung von Landesangehörigen durch das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein istnur zulässig, wenn nach den Art. 11, 12, 14, 15, 18 bis 21 eine Auslieferung zulässig wäre.
Art. 45
Liechtensteinische Gerichtsbarkeit
1) Eine Durchlieferung wegen einer strafbaren Handlung, die der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ist zulässig, sofern nicht wegen dieser strafbaren Handlung
1. die Auslieferung der durchzuliefernden Person an das Fürstentum Liechtenstein zu erwirken ist, oder
2. die durchzuliefernde Person im Inland bereits rechtskräftig verurteilt oder aus einem anderen Grund als wegen Fehlens der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit rechtskräftig freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist.
2) Ein inländischer Strafanspruch gegen die durchzuliefernde Person wegen einer vom Durchlieferungsersuchen nicht erfassten strafbaren Handlung steht der Durchlieferung nur entgegen, wenn wegen dieser strafbaren Handlung die Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein zu erwirken ist.
Art. 46
Benützung des Luftweges
1) Der Bewilligung der Durchlieferung bedarf es nicht, wenn der Luftweg benützt werden soll und eine Zwischenlandung auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein nicht vorgesehen ist. In diesem Fall genügt es, wenn der ersuchende Staat bestätigt, dass die durchzuliefernde Person nicht wegen einer der in den Art. 14 und 15 Ziff. 1 angeführten strafbaren Handlungen durchgeliefert werden soll und dass eine der im Art. 48 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen vorhanden ist. Bei der Durchlieferung eines Landesangehörigen gilt Art. 12 sinngemäss.
2) Kann im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung der Flug nicht ohne Verzug fortgesetzt werden, so ist die Mitteilung über die Benützung des Luftweges als Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft anzusehen.
B. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 4717
Entscheidung
1) Über das Durchlieferungsersuchen hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied zu entscheiden. Es hat diese Entscheidung dem ersuchenden Staat auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen.
2) Eine Mitteilung über die Benützung des Luftweges wird vom für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied geprüft. Ist die Benützung des Luftweges unzulässig, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied dies dem ersuchenden Staat auf dem vorgesehenen Weg bekanntzugeben.
Art. 48
Unterlagen
1) Die Zulässigkeit der Durchlieferung ist anhand des Durchlieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen. Diese Unterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen.
2) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann von dem um die Durchlieferung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.18
Art. 49
Übergabe
1) Bei Bewilligung der Durchlieferung sind die Grenzübergänge anzugeben, an denen die durchzuliefernde Person zu übernehmen und zu übergeben ist. Die durchzuliefernde Person darf nur übernommen werden, wenn ihre Durchlieferung bewilligt worden ist und wenn sie transportfähig ist.
2) Der Vollzug der Durchlieferung obliegtder Landespolizei. Im Zusammenhang mit der Durchlieferung sind auch Gegenstände zu befördern, die mit der durchzuliefernden Person übergeben worden sind.
3) Der Vollzug der Durchlieferung ist zu unterbrechen, wenn
1. sich nach der Übernahme der durchzuliefernden Person neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Durchlieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung begründen,
2. die durchzuliefernde Person während der Durchlieferung auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, es sei denn, dass in sinngemässer Anwendung des § 21 Abs. 2 Bst. b der Strafprozessordnung von der Strafverfolgung abgesehen wird, oder
3. die durchzuliefernde Person transportunfähig wird.
IV. Rechtshilfe für das Ausland
A. Voraussetzungen
Art. 50
Allgemeiner Grundsatz
1) In Strafsachen einschliesslich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Massnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden.
1a) Ein ausländisches zivilrechtliches Verfahren zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung im Sinne der §§ 20 und 20b des Strafgesetzbuches ist eine Strafsache nach Abs. 1.19
2) Als Behörde im Sinne des Abs. 1 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Massnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.
3) Rechtshilfe im Sinne des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.
Art. 51
Unzulässigkeit der Rechtshilfe
1) Die Leistung der Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als
1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach liechtensteinischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den Art. 14 und 15 Ziff. 1 nicht der Auslieferung unterliegt,20
2. für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem Art. 19 Ziff. 1 und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oder
3. entweder die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen nach dem IX. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht vorliegen oder die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber (§ 8 Abs. 2 StPO) zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.21
1a) Aufgehoben22
2) Das Fehlen der Strafbarkeit nach liechtensteinischem Recht steht der Zustellung von Dokumenten nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.23
3) Liegt einem Ersuchen eine fiskalisch strafbare Handlung zugrunde, für die die Leistung von Rechtshilfe nach Abs. 1 zulässig ist, darf eine Massnahme nach den §§ 92 bis 95, 96, 98, 98a, 113 oder 114 der Strafprozessordnung auch angeordnet werden, wenn die Tat nach liechtensteinischem Recht mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.24
4) Die Leistung von Rechtshilfe nach Abs. 1 und 3 wegen fiskalisch strafbarer Handlungen ist auch dann zulässig, wenn in vor dem 1. Januar 2016 in Kraft getretenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Rechtshilfe etwas anderes bestimmt ist.25
Art. 52
Übersendung von Gegenständen und Akten
1) Gegenstände oder Akten dürfen nur übersendet werden, wenn gewährleistet ist, dass sie sobald wie möglich zurückgegeben werden. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
2) Gegenstände, an denen Rechte des Fürstentums Liechtenstein oder Rechte dritter Personen bestehen, dürfen nur mit dem Vorbehalt übersendet werden, dass diese Rechte unberührt bleiben. Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch sie die Verfolgung oder die Verwirklichung solcher Rechte vereitelt oder unangemessen erschwert würde.
3) Eine Übersendung von Gegenständen oder Akten ist aufzuschieben, solange diese für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
4) Die Übersendung von Gegenständen oder Akten ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass
1. die Gegenstände oder Akten im ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen (Art. 51 Abs. 1) verwendet werden,
2. bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrunde liegenden Handlung oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen die Verwendung der übermittelten Akten und Gegenständen nur insoweit erfolgt, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.
5) Stimmen die Berechtigen bis zum Ende des Rechtshilfeverfahrens der Übersendung von Gegenständen und Akten zu, so übersendet das Landgericht die Gegenstände und Akten, auf die sich die Zustimmung bezieht, ohne weiteres förmliches Verfahren an die ersuchende Behörde. Die Zustimmung ist von den Berechtigten schriftlich zu erteilen oder zu Protokoll zu erklären; diese ist nicht widerruflich. Der Zustimmung zur Übersendung von Gegenständen und Akten mangelt es an Rechtswidrigkeit, sofern sie nicht in Schädigungsabsicht erteilt wurde.26
Art. 52a27
Berechtigte
Berechtigter im Sinne dieses Kapitels ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist.
Art. 53
Vorladungen
1) Einer im Inland befindlichen Person darf eine Aufforderung, vor einer ausländischen Behörde zu erscheinen, nur zugestellt werden, wenn gewährleistet ist, dass sie wegen einer vor ihrer Ausreise aus dem Fürstentum Liechtenstein begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden wird. Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber zulässig
1. wegen einer strafbaren Handlung, die den Gegenstand der Vorladung der Person als Beschuldigter bildet,
2. wenn sich die vorgeladene Person nach Abschluss der Vernehmung länger als fünfzehn Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, oder
3. wenn sie nach Verlassen des Gebietes des ersuchenden Staates dorthin freiwillig zurückkehrt oder rechtmässig dorthin zurückgebracht wird.
2) Vorladungen, die Zwangsandrohungen für den Fall ihrer Nichtbefolgung enthalten, dürfen nur mit der Belehrung, dass die angedrohten Massnahmen in Liechtenstein nicht vollstreckt werden können, zugestellt werden.
3) Zeugen und Sachverständigen ist auf ihr Verlangen ein angemessener Vorschuss auf die Reisekosten auszuzahlen, wenn der andere Staat darum ersucht hat und die Erstattung des Vorschusses durch den anderen Staat gewährleistet ist.
Art. 54
Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken
1) Eine Person, die sich aufgrund einer liechtensteinischen Gerichtsentscheidung in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder im Massnahmenvollzug angehalten wird, kann zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, auf Ersuchen einer ausländischen Behörde in das Ausland überstellt werden, wenn
1. sie dieser Überstellung zustimmt,
2. ihre Anwesenheit für ein im Inland anhängiges Strafverfahren nicht erforderlich ist,
3. die Haft durch die Überstellung nicht verlängert wird, und
4. der ersuchende Staat zusichert, sie in Haft zu halten, nach Durchführung der Untersuchungshandlung unverzüglich zurückzustellen und sie wegen einer vor der Überstellung begangenen Handlung nicht zu verfolgen oder zu bestrafen.
2) Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft oder der vorbeugenden Massnahme nicht.
Art. 54a28
Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
1) Das Gericht kann Informationen, die es für sein eigenes Strafverfahren erlangt hat, unaufgefordert an eine ausländische Behörde übermitteln, wenn
1. dafür eine Grundlage in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung besteht,
2. diese Informationen bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren einer ausländischen Behörde behilflich sein könnten und
3. die Übermittlung der Informationen auch im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens der ausländischen Behörde zulässig wäre.
2) Die Übermittlung von Informationen ist auch ohne zwischenstaatliche Vereinbarung zulässig, wenn
1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen eine auslieferungsfähige Straftat (Art. 11) verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann und
2. die Voraussetzung nach Abs. 1 Ziff. 3 vorliegt.
3) Die Übermittlung von Informationen nach Abs. 1 und 2 hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass
1. die übermittelten Informationen ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinem anderen als dem der Übermittlung zu Grunde liegenden Zweck verwendet werden dürfen,
2. die übermittelten Daten von der empfangenden Behörde unverzüglich zu löschen oder richtig zu stellen sind, sobald
a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
b) die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
c) sich ergibt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zu dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck benötigt werden.
4) Art. 77 Abs. 3 gilt sinngemäss.
B. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 55
Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
1) Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 dasLandgericht zuständig.
2) Befindet sich eine zu überstellende Person in Strafhaft oder im Massnahmenvollzug, so entscheidet über das Ersuchen um Überstellung das Landgericht. Die Entscheidung ist dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied mitzuteilen. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat die Überstellung abzulehnen, wenn einer der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Umstände vorliegt. Die Überstellung zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch die Landespolizei zu erfolgen.29
3) Soll eine in einem anderen Staat in Haft befindliche Person zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, durch das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein in einen dritten Staat überstellt werden, so sind die Art. 44, 47 und 49 sinngemäss anzuwenden.
4) Wird im Rechtshilfeersuchen die Übersendung von Gegenständen und Akten begehrt, ist nach erfolgter Beschlagnahmung gesondert zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Gegenstände und Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt werden. Den Berechtigten ist vorgängig in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu gewähren.30
5) Die Bekanntgabe sowie die Übersendung von rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen an die ersuchende Behörde ist ohne förmliches Verfahren zulässig.31
Art. 56
Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens
1) Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung entnommen werden kann. Bei Zustellersuchen genügt ein Hinweis auf die im ersuchenden Staat anzuwendenden oder angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen.
2) Einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs muss die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein. Handelt es sich nicht um die Anordnung eines Gerichts, so muss eine Erklärung der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind.
3) Sofern eine Anordnung von Massnahmen gemäss Abs. 2 nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht möglich ist, genügt eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind.
Art. 56a32
Stellungnahme der Steuerverwaltung
Ein Rechtshilfeersuchen, das sich auf eine fiskalisch strafbare Handlung bezieht, ist vom Landgericht der Steuerverwaltung zur Stellungnahme zu übermitteln.
Art. 57
Ablehnung der Rechtshilfe; Unzuständigkeit
1) Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht geleistet, so ist die ersuchende ausländische Behörde hievon unter Angabe der Gründe auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.
2) Bei anderen Behörden einlangende Rechtshilfeersuchen sind an das Landgericht weiterzuleiten.
Art. 5833
Anzuwendende Verfahrensvorschriften
Die Rechtshilfe ist nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Einem Ersuchen um Einhaltung eines bestimmten, davon abweichenden Vorganges ist jedoch zu entsprechen, wenn dieser Vorgang mit den Grundsätzen des liechtensteinischen Strafverfahrens vereinbar ist. Wird Rechtshilfe durch eine Anordnung nach § 97a der Strafprozessordnung geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.
Art. 58a34
Teilnahme am Verfahren
1) Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2) Die Rechte nach Abs. 1 können nur eingeschränkt werden:
1. im Interesse des ausländischen Verfahrens;
2. zum Schutz eines wesentlichen Interesses, sofern die ersuchende Behörde es verlangt;
3. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Rechtshilfehandlung;
4. zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
5. im Interesse eines liechtensteinischen Verfahrens.
3) Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für diejenigen Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.
Art. 58b35
Zustellung von Entscheidungen und Vorladungen
1) Das Rechtshilfegericht und die Rechtsmittelinstanzen stellen ihre Entscheidungen und Vorladungen zu:
1. den Berechtigten, welche in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
2. den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein.
2) Bei juristischen Personen und personenrechtlichen Gemeinschaften, die über keine Organe mehr verfügen, erfolgt die Zustellung an dasjenige Organ oder denjenigen Repräsentanten, das oder der zuletzt diese Funktion ausgeübt hat.
Art. 58c36
Beschwerde im gerichtlichen Verfahren
1) Der Beschluss des Rechtshilfegerichts, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlosssen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde.
2) Die vorangehenden Beschlüsse können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; dies gilt insbesondere für Anordnungen nach § 97a der Strafprozessordnung.
3) Allfällige Rechtsmittel nach Abs. 2 hemmen den weiteren Fortgang des Rechtshilfeverfahrens nicht.
Art. 58d37
Beschwerdelegitimation
Zur Beschwerdeführung sind berechtigt:
a) wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
b) die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft.
Art. 59
Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen
1) Die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz durch ausländische Organe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein ist unzulässig. Dem zuständigen ausländischen Richter, Staatsanwalt und anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen ist jedoch die Akteneinsicht sowie die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheint. Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürfen, ausser im Fall grenzüberschreitender Observationen, der Bewilligung durch das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied.38
2) Personen, welchen die Anwesenheit bei einer Rechtshilfehandlung nach Abs. 1 gestattet worden ist, dürfen während ihres Aufenthaltes im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber zulässig,
1. wenn sich die zur Rechtshilfehandlung zugelassene Person nach Abschluss der Rechtshilfehandlung länger als fünfzehn Tage auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, oder
2. wenn sie nach Verlassen des Gebietes des Fürstentums Liechtenstein freiwillig zurückkehrt oder rechtmässig zurückgebracht wird.
3) Befindet sich eine zur Rechtshilfehandlung zugelassene Person im Ausland in Haft, so kann sie auf Ersuchen des anderen Staates übernommen werden, wenn die Haft auf der Verurteilung eines zuständigen Gerichtes beruht oder ein auch nach liechtensteinischem Recht anerkannter Haftgrund besteht. Die überstellte Person ist im Inland in Haft zu halten und nach Durchführung der Rechtshilfehandlung unverzüglich zurückzustellen.
V. Übernahme der Strafverfolgung und der Überwachung; Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen
A. Übernahme der Strafverfolgung
Art. 60
Zuständigkeit und Verfahren
1) Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung sind vom für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied vorläufig zu prüfen. Kann das Ersuchen zu einer Strafverfolgung keinen Anlass geben, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen, andernfalls das Ersuchen der Staatsanwaltschaft zu übersenden. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landgerichtes oder der Staatsanwaltschaft von dem um die Übernahme der Strafverfolgung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen. Es hat den ersuchenden Staat von den getroffenen Verfügungen und vom Ergebnis eines Strafverfahrens zu verständigen.39
2) Gründet sich die liechtensteinische Gerichtsbarkeit ausschliesslich auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung, so hat das Landgericht den Verdächtigen zu den Voraussetzungen für die Übernahme der Strafverfolgung zu vernehmen.
B. Übernahme der Überwachung
Art. 61
Voraussetzungen
Die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht rechtskräftig Verurteilten, bei dem die Verhängung einer Strafe bedingt aufgeschoben wurde, dem eine Strafe oder vorbeugende Massnahme bedingt nachgesehen wurde oder der aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme bedingt entlassen wurde, ist auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, wenn
1. die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren ergangen ist,
2. die Verurteilung wegen einer Handlung erfolgt ist, die nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
3. die Verurteilung nicht wegen einer der in den Art. 14 und 15 bezeichneten strafbaren Handlungen erfolgt ist,
4. der Verurteilte nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder aus einem anderen Grund als wegen Fehlens der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit rechtskräftig freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist, und
5. der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat.
Art. 62
Überwachungsmassnahmen
Die Überwachung soll den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abhalten. Soweit es hiezu notwendig oder zweckmässig ist, sind unter Bedachtnahme auf die ausländische Entscheidung die nach liechtensteinischem Recht hiefür vorgesehenen Massnahmen (§§ 51 und 52 des Strafgesetzbuches) anzuordnen.
Art. 63
Zuständigkeit und Verfahren
1) Ersuchen um Übernahme der Überwachung sind vom Amt für Justiz dem Landgericht (Abs. 2) zuzuleiten. Kann ein Ersuchen aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe keinen Anlass zu einer Überwachung geben oder ist das Ersuchen zur gesetzmässigen Behandlung ungeeignet, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen. Es kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Gerichtes von dem um die Übernahme der Überwachung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen.40
2) Zur Entscheidung über das Ersuchen um Überwachung sowie zur Anordnung der Überwachungsmassnahmen ist das Landgericht zuständig.Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht offen.
3) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen um Übernahme der Überwachung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von den aufgrund dieses Ersuchens angeordneten Massnahmen und deren Ergebnis zu verständigen.41
C. Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen
Art. 64
Voraussetzungen
1) Die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe, eine vorbeugende Massnahme oder eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, wenn
1. die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren ergangen ist,
2. die Entscheidung wegen einer Handlung ergangen ist, die nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
3. die Entscheidung nicht wegen einer der in den Art. 14 und 15 angeführten strafbaren Handlungen ergangen ist, es sei denn, dass um Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung eines ausländischen Gerichtes wegen einer in Art. 15 Ziff. 2 angeführten strafbaren Handlung ersucht wird,42
4. nach liechtensteinischem Recht noch keine Verjährung der Vollstreckbarkeit eingetreten wäre,
5. der durch die Entscheidung des ausländischen Gerichtes Betroffene nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist.
2) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme ausgesprochen worden ist, ist nur zulässig, wenn der Verurteilte Landesangehöriger ist und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat.43
3) Der Vollzug vorbeugender Massnahmen ist nur zulässig, wenn das liechtensteinische Recht eine gleichartige Massnahme vorsieht.
4) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen werden, ist nur zulässig, soweit nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe oder eine vermögensrechtliche Anordnung vorliegen und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen ist.44
5) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geldstrafe oder ein Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist und der Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist.45
6) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Konfiskation, eine Einziehung, ein Verfall nach § 20 Abs. 1 und 2 StGB oder ein erweiterter Verfall nach § 20b StGB rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn sich von der Entscheidung erfasste Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden und der Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist.46
7) Geldstrafen, verfallene Vermögenswerte sowie eingezogene und konfiszierte Gegenstände fallen dem Land zu.47
Art. 65
Inländische Vollstreckungsentscheidung
1) Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Massnahme nach liechtensteinischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, vorbeugende Massnahme oder vermögensrechtliche Anordnung zu bestimmen.48
2) Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung im anderen Staat.
3) Die §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 66
Behandlung einlangender Ersuchen
Ersuchen um Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen sind vom Amt für Justiz dem Landgericht (Art.67 Abs. 1) zuzuleiten. Liegen bereits zum Zeitpunkt des Einlangens des Ersuchens Umstände zutage, die eine Übernahme der Vollstreckung aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe unzulässig machen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmässigen Behandlung ungeeignet, so hat das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied das Ersuchen sogleich abzulehnen. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Landgerichtes von dem um Übernahme der Vollstreckung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen.49
Art. 67
Zuständigkeit und Verfahren
1) Über das Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe, der vorbeugenden Massnahme oder der vermögensrechtlichen Anordnung entscheidet das Landgericht mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht offen.50
2) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der Vollstreckung zu verständigen.51
3) Nach der Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Massnahme darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.
4) Auf den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht sind die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts anzuwenden.
5) Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder vorbeugenden Massnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates erlischt.
VI. Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung
A. Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung
Art. 68
Zuständigkeit und Verfahren
1) Besteht Anlass, die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Massnahme zu erwirken, so hat das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Amt für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.52
2) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn53
1. eine Auslieferung nicht zu erwarten ist,
2. voraussichtlich nur eine Geldstrafe oder eine geringfügige oder bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden würde,
3. die zu vollstreckende Freiheitsstrafe geringfügig ist, oder
4. mit der Auslieferung für das Fürstentum Liechtenstein Nachteile oder Belastungen verbunden wären, die zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder an der Vollstreckung in keinem angemessenen Verhältnis stehen.
3) Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.
Art. 69
Erwirkung der Auslieferungshaft
Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied unverzüglich mitzuteilen.54
Art. 70
Spezialität der Auslieferung
1) Eine Person, die nach Liechtenstein ausgeliefert wurde, darf ohne Zustimmung des ersuchten Staates weder wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, noch ausschliesslich wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Auslieferung unterliegenden Handlungen verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden. Die Spezialität der Auslieferung steht solchen Massnahmen jedoch nicht entgegen, wenn
1. sich die ausgelieferte Person nach ihrer Freilassung länger als fünfundvierzig Tage auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte,
2. die ausgelieferte Person das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verlässt und freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmässig zurückgebracht wird, oder
3. der ersuchte Staat auf die Einhaltung der Spezialität verzichtet.
2) Soll die der Auslieferung zugrunde liegende Handlung rechtlich anders als im Auslieferungsersuchen gewürdigt werden oder sollen andere als die ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen, so darf die ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt und bestraft werden, als die Auslieferung auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.
3) Wurde die Auslieferung einer wegen mehrerer zusammentreffender strafbarer Handlungen verurteilten Person nur zur Vollstreckung des auf einzelne dieser strafbaren Handlungen entfallenden Teiles der Strafe bewilligt, so darf nur dieser Teil vollstreckt werden. Das Ausmass der zu vollstreckenden Strafe istvom Landgericht durch Beschluss festzusetzen. Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht offen.
4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind sinngemäss auch auf die Durchlieferung anzuwenden.
B. Erwirkung der Rechtshilfe
Art. 71
Voraussetzungen und Verfahren
1) Ersuchen um Rechtshilfe sind auf dem vorgesehenen Weg an das ausländische Gericht, die ausländische Staatsanwaltschaft oder die im Straf- oder Massnahmenvollzug tätige Behörde zu richten, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorgenommen werden soll. Das Ersuchen hat den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und die sonst zur sachgemässen Erledigung erforderlichen Angaben zu enthalten.
2) Soweit nicht unmittelbar Rechtshilfeverkehr vorgesehen ist, kann das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied von der Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens aus einem der in den Art. 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründen absehen.55
Art. 72
Vorladung von Personen aus dem Ausland
1) Erweist sich das persönliche Erscheinen einer zu vernehmenden Person vor Gericht als notwendig, so ist das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Zustellung der Vorladung zu ersuchen. In dieser dürfen Zwangsandrohungen für den Fall ihrer Nichtbefolgung nicht enthalten sein.
2) Die vorgeladene Person darf im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber zulässig,
1. wegen einer strafbaren Handlung, die den Gegenstand der Vorladung einer Person als Beschuldigter bildet,
2. wenn sich die vorgeladene Person nach Abschluss der Vernehmung länger als fünfzehn Tage auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, oder
3. wenn sie nach Verlassen des Gebietes des Fürstentums Liechtenstein freiwillig zurückkehrt oder rechtmässig zurückgebracht wird.
Art. 73
Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken
1) Eine im Ausland in Haft befindliche Person kann zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach Liechtenstein überstellt werden. Die Bestimmungen des Art. 59 Abs. 2 und 3 sind sinngemäss anzuwenden.
2) Soll eine sich aufgrund einer liechtensteinischen Gerichtsentscheidung in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer zu erwirkenden wichtigen Untersuchungshandlung, insbesondere einer Vernehmung oder Gegenüberstellung, in das Ausland überstellt werden, so ist Art. 54 sinngemäss anzuwenden. Der Zustimmung der zu überstellenden Person (Art. 54 Abs. 1 Ziff. 1) bedarf es jedoch nicht.
C. Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung sowie Vollstreckung inländischer strafgerichtlicher Verurteilungen im Ausland
Art. 74
Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung
1) Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied kann einen anderen Staat ersuchen, gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung, die der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Gerichtsbarkeit dieses Staates begründet erscheint und56
1. die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person nicht erwirkt werden kann oder von der Erwirkung der Auslieferung aus einem anderen Grund abgesehen wird, oder
2. die Aburteilung einer im Inland befindlichen Person im anderen Staat im Interesse der Wahrheitsfindung oder aus Gründen der Strafzumessung oder der Vollstreckung zweckmässig ist und wenn diese Person wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird oder sonst anzunehmen ist, dass das Strafverfahren im anderen Staat in Anwesenheit dieser Person durchgeführt werden wird.
2) Besteht Anlass, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied hierüber unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.57
3) Ein Ersuchen nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass die Person aus einem der im Art. 19 angeführten Gründe einem Nachteil ausgesetzt wäre, oder wenn die strafbare Handlung im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht ist.
4) Nach Einlangen der Mitteilung, dass die Strafverfolgung im ersuchten Staat übernommen worden ist, hat das inländische Strafverfahren vorläufig auf sich zu beruhen. Ist der Täter von dem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und ist die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden, so ist das inländische Verfahren einzustellen.
5) Vor einem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung ist der Verdächtige zu hören, wenn er sich im Inland befindet.
Art. 7558
Erwirkung der Überwachung
Besteht Anlass, einen anderen Staat um die Überwachung einer Person zu ersuchen, für die aufgrund der Entscheidung eines inländischen Gerichtes nach den §§ 43, 45, 46 oder 47 des Strafgesetzbuches oder § 8 des Jugendgerichtsgesetzes eine Probezeit bestimmt worden ist, so hat das Landgericht dem Amt für Justiz die zur Erwirkung der Überwachung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Vor einem Ersuchen um Überwachung ist eine Äusserung der Staatsanwaltschaft einzuholen und der Verurteilte zu hören, wenn er sich im Inland befindet.
Art. 76
Erwirkung der Vollstreckung
1) Besteht Anlass, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung zu ersuchen, mit der eine Strafe oder vorbeugende Massnahme ausgesprochen oder widerrufen oder eine vermögensrechtliche Anordnung getroffen wurde, so hat das Landgericht dem Amt für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat von der Stellung des Ersuchens abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Übernahme der Vollstreckung aus Gründen der in den Art. 2, 3 Abs. 1 oder in Abs. 3 Ziff. 2 und 3 genannten Art abgelehnt werden wird.59
2) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme ist zulässig, wenn
1. sich der Verurteilte im ersuchten Staat befindet und seine Auslieferung nicht erwirkt werden kann oder von der Erwirkung der Auslieferung aus einem anderen Grund abgesehen wird, oder
2. die Vollzugszwecke durch die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung im ersuchten Staat besser erreicht werden könnten.
3) Um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme darf nicht ersucht werden, wenn
1. der Verurteilte Landesangehöriger ist, es sei denn, dass er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im ersuchten Staat hat und sich dort befindet,
2. zu befürchten ist, dass die Strafe oder vorbeugende Massnahme in einer den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechenden Weise vollstreckt würde,
3. zu befürchten ist, dass der Verurteilte im Fall seiner Überstellung in den ersuchten Staat dort eine Verfolgung oder Nachteile der im Art. 19 Ziff. 3 bezeichneten Art zu erwarten hätte, oder
4. zu befürchten ist, dass der Verurteilte im anderen Staat in der Gesamtauswirkung erheblich schlechter gestellt wäre als durch die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung im Inland.
4) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Geldstrafe oder einer vermögensrechtlichen Anordnung ist zulässig, wenn die Einbringung im ersuchten Staat zu erwarten ist.60
5) Teilt der ersuchte Staat mit, dass er die Vollstreckung übernimmt, so hat diese im Inland vorläufig auf sich zu beruhen. Kehrt der Verurteilte in das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zurück, ohne dass die im ersuchten Staat aufgrund des Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung angeordnete Strafe oder vorbeugende Massnahme zur Gänze vollstreckt oder für den nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist, so hat das Landgericht den Rest der Strafe oder vorbeugenden Massnahme vollstrecken zu lassen. Das Landgericht hat jedoch von der nachträglichen Vollstreckung abzusehen und dem Verurteilten den Rest der Strafe bedingt oder unbedingt nachzusehen oder ihn aus der vorbeugenden Massnahme bedingt oder unbedingt zu entlassen, soweit der Verurteilte durch die Vollstreckung in der Gesamtauswirkung ungünstiger gestellt wäre, als wenn die im Ausland stattgefundene Vollstreckung in Liechtenstein stattgefunden hätte.
6) Wurde die Vollstreckung einer wegen mehrerer zusammentreffender strafbarer Handlungen verhängten Strafe nur wegen des auf einzelne dieser strafbaren Handlungen entfallenden Teiles erwirkt und wird die Strafe nicht im ersuchten Staat geteilt, so ist Art. 70 Abs. 3 sinngemäss anzuwenden.
7) Auf die im ersuchten Staat zu vollstreckende Strafe oder vermögensrechtliche Anordnung bleiben die Bestimmungen des liechtensteinischen Gnadenrechtes weiterhin anwendbar.
8) Die Übergabe des Verurteilten an die Behörden des ersuchten Staates hat das Landgericht (Abs. 1) in sinngemässer Anwendung des Art. 36 Abs. 1 zu veranlassen.
9) Vor einem Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung ist eine Äusserung der Staatsanwaltschaft einzuholen und der Betroffene zu hören, wenn er sich im Inland befindet.
VII. Rechtsschutz
Art. 77
Rechtsmittel
1) Gegen Anordnungen des für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglieds ist kein Rechtsmittel zulässig.61
2) In gerichtlichen Verfahren finden die Rechtsmittel der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
3) Gegen liechtensteinische Ersuchen an einen anderen Staat ist kein Rechtsmittel zulässig.62
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 78
Übergangsbestimmung
Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 79
Berichtspflicht
Die Gerichte und das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied haben sich gegenseitig umgehend über ihre im Rechtshilfeverfahren getroffenen Anordnungen zu unterrichten.63
Art. 80
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 81
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. November 1992 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz), LGBl. 1993 Nr. 68, wird aufgehoben.
Art. 82
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
351 Rechtshilfegesetz
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 294 ausgegeben am 21. November 2007
Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Änderungen der Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Entscheidung hierüber haben keinen Einfluss, wenn die betroffene Entscheidung des Gerichts vor dem Inkrafttreten64 dieses Gesetzes ergangen ist. Entscheidungen des Obergerichts, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des bisherigen Rechts ergehen, lösen eine Haftfrist von zwei Monaten aus.
2) Der mit Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung der Strafprozessordnung neu gefasste § 132 StPO (Haftfristen) ist auf Beschlüsse, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Auslieferungshaft verhängt oder fortgesetzt worden ist, sofern sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in Haft befindet, mit der Massgabe anzuwenden, dass
1. das Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Haftfrist von zwei Monaten auslöst;
2. ein Verzicht des Beschuldigten auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung jedenfalls zulässig ist, in welchem Fall der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft schriftlich ergehen kann.
3) Bei Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Auslieferungshaft befinden, ist im Hinblick auf die Beigabe und Bestellung eines Verteidigers im Sinne des Art. 29 Abs. 5 RHG vorzugehen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 36 ausgegeben am 28. Januar 2009
Gesetz
vom 11. Dezember 2008
über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf die bei Inkrafttreten65 dieses Gesetzes hängigen Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren findet - mit Ausnahme von Art. 32 Abs. 1a, 50 Abs. 1a, 54a, 55 Abs. 5, 58 Satz 3, 59 Abs. 1, 64 Abs. 2 und 77 Abs. 3 dieses Gesetzes - das bisherige Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 367 ausgegeben am 23. Dezember 2015
Gesetz
vom 5. November 2015
über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die Leistung der Rechtshilfe wegen fiskalisch strafbarer Handlungen nach Art. 15 Ziff. 2 ist nur für Ersuchen zulässig, die:
a) am oder nach dem 1. Januar 2016 gestellt werden; und
b) sich auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.
2) Art. 51 Abs. 1a des bisherigen Rechts findet weiterhin auf Rechtshilfeersuchen Anwendung, die sich auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume beziehen, die vor dem 1. Januar 2016 liegen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 310 ausgegeben am 27. Oktober 2020
Gesetz
vom 3. September 2020
über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet erstmals auf vermögensrechtliche Anordnungen eines ausländischen Gerichtes Anwendung, die nach dem 1. Januar 2016 getroffen worden sind.
...

1   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

2   Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 165.

3   Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 294.

4   Art. 9 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 36.

5   Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 282.

6   Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

7   Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 294.

8   Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 294.

9   Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348 und LGBl. 2013 Nr. 6.

10   Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

11   Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 36.

12   Art. 33 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

13   Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

14   Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

15   Art. 36 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

16   Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

17   Art. 47 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

18   Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

19   Art. 50 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 36.

20   Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 367.

21   Art. 51 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 367.

22   Art. 51 Abs. 1a aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 367.

23   Art. 51 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 331.

24   Art. 51 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 367.

25   Art. 51 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 367.

26   Art. 52 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 36.

27   Art. 52a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 36.

28   Art. 54a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 36.

29   Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

30   Art. 55 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 36.

31   Art. 55 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 36.

32   Art. 56a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 367.

33   Art. 58 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 36.

34   Art. 58a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 36.

35   Art. 58b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 36.

36   Art. 58c eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 36.

37   Art. 58d eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 36.

38   Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

39   Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

40   Art. 63 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348 und LGBl. 2013 Nr. 6.

41   Art. 63 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

42   Art. 64 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 310.

43   Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 36.

44   Art. 64 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 165.

45   Art. 64 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 165.

46   Art. 64 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 165.

47   Art. 64 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 165.

48   Art. 65 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 165.

49   Art. 66 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348 und LGBl. 2013 Nr. 6.

50   Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 165.

51   Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

52   Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

53   Art. 68 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

54   Art. 69 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

55   Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

56   Art. 74 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

57   Art. 74 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

58   Art. 75 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

59   Art. 76 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 165.

60   Art. 76 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 165.

61   Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

62   Art. 77 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 36.

63   Art. 79 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 348.

64   Inkrafttreten: 1.1.2008

65   Inkrafttreten: 1.2.2009