0.152.191.014.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2000 |
Nr. 242 |
ausgegeben am 13. Dezember 2000 |
Protokoll
zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)
Abgeschlossen in Bern am 3. Juli 2000
Inkrafttreten: 1. Januar 2001
Auf der Grundlage von Art. 11 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen (im Folgenden Rückübernahmeabkommen genannt) haben die Vertragsparteien Folgendes vereinbart:
1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:
- Staatsbürgerschaftsurkunden;
- Pässe aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Passersatzpapiere);
- Personalausweise und Identitätskarten;
- provisorische Identitätsbescheinigungen;
- Familienbüchlein mit Angabe eines Heimatortes in der Schweiz;
- Wehrdienstbücher und Militärausweise;
- amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;
- Seefahrtsbücher und Schifferausweise;
- schriftliche Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.
2) Bei der Vorlage der in Abs. 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit als verbindlich anerkannt, ohne dass es weiterer Erhebungen bedarf. Gegenbeweise sind zulässig.
3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:
- Kopien der unter Abs. 1 genannten Nachweismittel;
- Führerscheine;
- Geburtsurkunden;
- Firmenausweise;
- Kopien der genannten Dokumente;
- Zeugenaussagen;
- eigene Angaben des Betroffenen;
- die Sprache des Betroffenen.
4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
5) Die in den Abs. 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
Das Ersuchen um Feststellung der Staatsangehörigkeit muss, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:
- die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit notwendigen Informationen;
- Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
- sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen.
1)Der Antrag auf Übernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, über die Rechtswidrigkeit der Einreise auf das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:
- die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
- die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
- Tag, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;
- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
- etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen;
- Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person;
- Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe.
2) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch:
- ein gültiges Visum oder einen gültigen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
- einen Einreisestempel der ersuchten Vertragspartei im Reisedokument;
- sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den Aufenthalt geben.
Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Vertragsparteien als verbindlich anerkannt, ohne dass weitere Erhebungen durchgeführt werden. Gegenbeweise sind zulässig.
3) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird insbesondere glaubhaft gemacht durch:
- Ausreisestempel von Drittstaaten in Reisedokumenten, durch welche die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei angenommen werden kann;
- Flugtickets, Eisenbahnfahrkarten, Bescheinigungen, Rechnungen oder sonstige Belege, die den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
- Aussagen von Behördenvertretern, die den Grenzübertritt bezeugen können;
- Zeugenaussagen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;
- ein abgelaufenes Visum oder einen anderen abgelaufenen Aufenthaltstitel und auf sonstige im Einzelfall geeignete Weise.
4) Die Rechtswidrigkeit der Einreise auf das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei wird nachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der Person, in denen das erforderliche Visum oder der erforderliche andere Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei fehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Einreise genügt die Angabe der ersuchenden Vertragspartei, dass die Person nach ihren Feststellungen die erforderlichen Grenzübertrittspapiere oder das erforderliche Visum oder einen sonstigen Aufenthaltstitel nicht besitzt.
1)Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:
- die Personalien der durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
- die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Gültigkeitsdauer);
- die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäss Art. 7 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens bekannt sind;
- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis;
- etwaige sonstige im Einzelfall erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen;
- Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Durchbeförderungsroute;
- allenfalls Angaben zum Begleitpersonal.
2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.
Die Kosten werden an das Innenministerium der ersuchten Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Rechnung überwiesen.
1) Die für die Ankündigung einer Übergabe nach Art. 3 des Rückübernahmeabkommens zuständigen Stellen sind:
1. auf österreichischer Seite: die verfahrensführenden Fremdenpolizeibehörden, die im Wege der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg die Kantonspolizei St. Gallen oder die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein in Kenntnis setzt;
2. auf schweizerischer Seite: die Kantonalen Fremdenpolizeibehörden, die über die Kantonspolizei St. Gallen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg in Kenntnis setzen;
3. auf liechtensteinischer Seite: die Fremdenpolizei, die über die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg in Kenntnis setzt;
4. im Luftverkehr sind die für die Ankündigung einer Übergabe zuständigen Stellen: die Grenzdienststellen der jeweiligen Abflugs- und Ankunftsflughäfen im gegenseitigen Flugverkehr.
2) Die zuständigen Stellen nach Art. 4 des Rückübernahmeabkommens sind:
1. auf österreichischer Seite: die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg und die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol;
2. auf schweizerischer Seite: die Kantonalen Fremdenpolizeibehörden im Wege der Kantonspolizei St. Gallen;
3. auf liechtensteinischer Seite: die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein.
3) Die zuständigen Stellen für die Stellung eines Antrages nach Art. 7 des Rückübernahmeabkommens sind:
1. auf österreichischer Seite: das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/16, sowie die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Vorarlberg für Gesuche aufgrund von Verfügungen der Fremdenpolizei des Bundeslandes Vorarlberg;
2. auf schweizerischer Seite: die Kantonspolizei St. Gallen;
3. auf liechtensteinischer Seite: die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein.
4) Die zuständigen Stellen für die Erledigung eines Antrages nach Art. 7 des Rückübernahmeabkommens sind:
1. auf österreichischer Seite: das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/16;
2. auf schweizerischer Seite: das Bundesamt für Flüchtlinge im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement;
3. auf liechtensteinischer Seite: die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein.
5) Die zuständigen Stellen verständigen sich über die geeigneten Kommunikationsmittel.
Zwischen Experten der Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche, insbesondere über die Anwendung des Abkommens und dieses Protokolls sowie über allfällige Änderungen dieser Vereinbarung abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.
1) Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert werden.
2) Im Falle des Ausserkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll ausser Kraft.
Geschehen zu Bern, am 3. Juli 2000 in drei Urschriften in deutscher Sprache.
Für das Fürstentum Liechtenstein:
gez. Michael Ritter
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Für die Österreichische Bundesregierung:
gez. Ernst Strasser
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Für den Schweizerischen Bundesrat:
gez. Ruth Metzler
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