0.110.033.29
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 37 ausgegeben am 16. Februar 2001
Kundmachung
vom 30. Januar 2001
des Beschlusses Nr. 112/2000
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Dezember 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Dezember 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 112/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 112/2000
vom 15. Dezember 2000
zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 102/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 10. November 20001 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 1934/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Europäische Jahr der Sprachen 20012 auszuweiten.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2001 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Abs. 2d (Haushaltslinie B3-1 0 0 3) wird folgender Absatz eingefügt:
"2e) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2001 an dem folgenden Programm:
- 32000 D 1934: Beschluss Nr. 1934/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Europäische Jahr der Sprachen 2001 (ABl. L 232 vom 14.9.2000, S. 1)."
2. Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d und 2e genannten Programmen und Aktionen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Er gilt ab dem 1. Januar 2001.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Dezember 2000
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 7 vom 11.1.2001, S. 38.

2   ABl. L 232 vom 14.9.2000, S. 1.

3   Ein Bestehen verfassungrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.