0.748.710.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 94 ausgegeben am 21. Mai 2001
Abkommen
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen1
Abgeschlossen in Tokio am 14. September 1963
Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. Mai 2001
Die Vertragsstaaten dieses Abkommens haben Folgendes vereinbart:
Kapitel I
Anwendungsbereich des Abkommens
Art. 1
1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf:
a) Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze;
b) Handlungen, welche, gleichviel ob sie strafbare Handlungen darstellen oder nicht, die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord gefährden oder gefährden können oder welche die Ordnung und Disziplin an Bord gefährden.
2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels III findet dieses Abkommen Anwendung auf strafbare oder andere Handlungen, die eine Person an Bord eines in einem Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begeht, während sich dieses im Flug oder auf der Oberfläche der hohen See oder eines anderen Gebiets ausserhalb des Hoheitsgebiets eines Staates befindet.
3) Im Sinne dieses Abkommens gilt ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem zum Zwecke des Starts Kraft aufgewendet wird, bis zu dem Augenblick, in dem der Landelauf beendet ist.
4) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden.
Art. 2
Unbeschadet des Art. 4 und ausgenommen, dass es die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord erfordert, dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht dahin ausgelegt werden, dass sie im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze, die politischen Charakter haben oder auf einer benachteiligenden Unterscheidung in rassischer oder religiöser Hinsicht beruhen, zu einer Massnahme ermächtigen oder sie verlangen.
Kapitel II
Gerichtsbarkeit
Art. 3
1) Der Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs ist zuständig, über die an Bord begangenen strafbaren und anderen Handlungen zu erkennen.
2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit als Eintragungsstaat über strafbare Handlungen zu begründen, die an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugs begangen werden.
3) Dieses Abkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art. 4
Ein Vertragsstaat, der nicht der Eintragungsstaat ist, darf ein Luftfahrzeug im Flug nicht behindern, um seine Strafgerichtsbarkeit über eine an Bord begangene strafbare Handlung auszuüben, es sei denn in folgenden Fällen:
a) die strafbare Handlung wirkt sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aus;
b) die strafbare Handlung ist von einer oder gegen eine Person begangen worden, die Angehöriger dieses Staates ist oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat;
c) die strafbare Handlung richtet sich gegen die Sicherheit dieses Staates;
d) die strafbare Handlung besteht in einer Verletzung der in diesem Staat geltenden Flug- oder Luftverkehrsregeln oder -vorschriften;
e) die Ausübung der Gerichtsbarkeit ist notwendig, um die Beachtung einer Verpflichtung dieses Staates aus einer mehrseitigen internationalen Übereinkunft zu gewährleisten.
Kapitel III
Befugnisse des Luftfahrzeugkommandanten
Art. 5
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden keine Anwendung auf strafbare und andere Handlungen, die eine Person an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs im Luftraum des Eintragungsstaats oder über der hohen See oder einem anderen Gebiet ausserhalb des Hoheitsgebiets eines Staates begangen hat oder zu begehen im Begriff ist, es sei denn, dass der letzte Abflugort oder der Ort der nächsten vorgesehenen Landung in einem anderen Staat als dem Eintragungsstaat liegt oder dass das Luftfahrzeug anschliessend mit der noch an Bord befindlichen Person in den Luftraum eines anderen Staates als den des Eintragungsstaates einfliegt.
2) Im Sinne dieses Kapitels gilt ungeachtet des Art. 1 Abs. 3 ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem alle Aussentüren nach dem Einsteigen geschlossen worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird. Im Fall einer Notlandung finden die Bestimmungen dieses Kapitels weiterhin Anwendung auf die an Bord begangenen strafbaren und anderen Handlungen, bis zuständige Behörden eines Staates die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen.
Art. 6
1) Hat der Luftfahrzeugkommandant ausreichende Gründe für die Annahme, dass eine Person an Bord des Luftfahrzeugs eine strafbare oder andere Handlung nach Art. 1 Abs. 1 begangen hat oder zu begehen im Begriff ist, so kann er gegenüber dieser Person angemessene Massnahmen, einschliesslich Zwangsmassnahmen treffen, die notwendig sind,
a) um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten;
b) um die Ordnung und Disziplin an Bord aufrechtzuerhalten;
c) um es ihm zu ermöglichen, diese Person zuständigen Behörden zu übergeben oder sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels abzusetzen.
2) Der Luftfahrzeugkommandant kann von anderen Besatzungsmitgliedern verlangen oder sie ermächtigen sowie Fluggäste auffordern oder ermächtigen, jedoch nicht von ihnen verlangen, ihn bei Zwangsmassnahmen gegen eine Person, der gegenüber er hierzu befugt ist, zu unterstützen. Besatzungsmitglieder und Fluggäste können auch ohne diese Ermächtigung angemessene vorbeugende Massnahmen treffen, wenn sie ausreichende Gründe für die Annahme haben, dass ein solches Vorgehen unmittelbar notwendig ist, um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten.
Art. 7
1) Zwangsmassnahmen, die gegen eine Person in Übereinstimmung mit Art. 6 getroffen worden sind, dürfen nicht über einen Ort hinaus aufrechterhalten werden, an dem das Luftfahrzeug landet, es sei denn,
a) dieser Ort liegt im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats und dessen Behörden verweigern die Erlaubnis zum Absetzen dieser Person oder die Zwangsmassnahmen sind in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 Bst. c getroffen worden, um ihre Übergabe an zuständige Behörden zu ermöglichen;
b) das Luftfahrzeug macht eine Notlandung und der Luftfahrzeugkommandant ist nicht in der Lage, diese Person zuständigen Behörden zu übergeben;
c) diese Person willigt in die Weiterbeförderung unter Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen ein.
2) Der Luftfahrzeugkommandant hat, sobald es durchführbar ist und wenn möglich vor der Landung im Hoheitsgebiet eines Staates mit einer Person an Bord, gegen die Zwangsmassnahmen in Übereinstimmung mit Art. 6 getroffen worden sind, den Behörden dieses Staates die Tatsache, dass gegen eine Person an Bord Zwangsmassnahmen getroffen worden sind, und die Gründe dafür mitzuteilen.
Art. 8
1) Sofern es für die Zwecke des Art. 6 Abs. 1 Bst. a oder b notwendig ist, kann der Luftfahrzeugkommandant im Hoheitsgebiet eines Staates, in dem das Luftfahrzeug landet, jede Person absetzen, bei der er ausreichende Gründe für die Annahme hat, dass sie an Bord des Luftfahrzeugs eine der in Art. 1 Abs. 1 Bst. b erwähnten Handlungen begangen hat oder zu begehen im Begriff ist.
2) Der Luftfahrzeugkommandant unterrichtet die Behörden des Staates, in dem er eine Person aufgrund dieses Artikels absetzt, über die Tatsache und die Gründe dieses Absetzens.
Art. 9
1) Der Luftfahrzeugkommandant kann den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug landet, jede Person übergeben, bei der er ausreichende Gründe für die Annahme hat, dass sie an Bord des Luftfahrzeugs eine Handlung begangen hat, die seiner Meinung nach eine schwere strafbare Handlung nach dem Strafrecht des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs darstellt.
2) Der Luftfahrzeugkommandant hat, sobald es durchführbar ist und wenn möglich vor der Landung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats mit einer Person an Bord, die er in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Absatz zu übergeben beabsichtigt, den Behörden dieses Staates seine Absicht, die Person zu übergeben, und die Gründe dafür mitzuteilen.
3) Der Luftfahrzeugkommandant übermittelt den Behörden, denen er in Übereinstimmung mit diesem Artikel den einer strafbaren Handlung Verdächtigen übergibt, die Beweismittel und Auskünfte, die nach dem Recht des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs rechtmässig in seinem Besitz sind.
Art. 10
Wenn Massnahmen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen getroffen worden sind, kann weder der Luftfahrzeugkommandant, ein anderes Besatzungsmitglied, ein Fluggast, der Eigentümer oder Halter des Luftfahrzeugs noch die Person, für die der Flug ausgeführt worden ist, in einem Verfahren wegen der Behandlung, die einer durch die Massnahmen betroffenen Person widerfahren ist, zur Verantwortung gezogen werden.
Kapitel IV
Widerrechtliche Inbesitznahme eines Luftfahrzeugs
Art. 11
1) Wenn eine Person an Bord widerrechtlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt ein im Flug befindliches Luftfahrzeug behindert oder in Besitz genommen oder sonst zu Unrecht die Herrschaft darüber ausgeübt hat oder im Begriff ist, eine solche Handlung zu begehen, treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen, um die Herrschaft des rechtmässigen Kommandanten über das Luftfahrzeug wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten.
2) In den Fällen des vorstehenden Absatzes gestattet der Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug landet, den Fluggästen und der Besatzung, ihre Reise so bald wie möglich fortzusetzen, und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung den zum Besitz berechtigten Personen zurück.
Kapitel V
Befugnisse und Verpflichtungen der Staaten
Art. 12
Jeder Vertragsstaat gestattet dem Kommandanten eines Luftfahrzeugs, das in einem anderen Vertragsstaat eingetragen ist, eine Person aufgrund des Art. 8 Abs. 1 abzusetzen.
Art. 13
1) Jeder Vertragsstaat übernimmt eine Person, die ihm der Luftfahrzeugkommandant aufgrund des Art. 9 Abs. 1 übergibt.
2) Hält ein Vertragsstaat es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er jede Person, die einer Handlung nach Art. 11 Abs. 1 verdächtig ist, sowie jede Person, die er übernommen hat, in Haft oder trifft andere Massnahmen, um ihre Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen Massnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es vernünftigerweise notwendig ist, um die Einleitung eines Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
3) Einer aufgrund des vorstehenden Absatzes in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unmittelbar verkehren kann.
4) Jeder Vertragsstaat, dem eine Person aufgrund des Art. 9 Abs. 1 übergeben wird oder in dessen Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug nach Begehung einer in Art. 11 Abs. 1 erwähnten Handlung landet, führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
5) Hat ein Staat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen,so zeigt er unverzüglich dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die in Haft genommene Person besitzt, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Abs. 4 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Art. 14
1) Kann oder will eine Person, die in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 1 abgesetzt, in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 1 übergeben oder nach Begehung einer in Art. 11 Abs. 1 erwähnten Handlung abgesetzt worden ist, ihre Reise nicht fortsetzen und weigert sich der Landestaat, sie aufzunehmen, so kann dieser, sofern die betroffene Person nicht seine Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht in ihm ihren ständigen Aufenthalt hat, sie in den Staat, dem sie angehört oder in dem sie sich ständig aufhält oder in den Staat zurückschicken, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Flugreise begonnen hat.
2) Das Absetzen, die Übergabe, die Inhaftnahme oder andere Massnahmen nach Art. 13 Abs. 2 oder das Zurückschicken der betroffenen Personen gelten nicht als rechtmässige Einreise in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats im Sinne seiner Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Personen; dieses Abkommen berührt nicht die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über die Ausweisung von Personen aus seinem Hoheitsgebiet.
Art. 15
1) Vorbehaltlich des Art. 14 steht es einer Person, die in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 1 abgesetzt, in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 1 übergeben oder nach Begehung einer in Art. 11 Abs. 1 erwähnten Handlung abgesetzt worden ist und die ihre Reise fortsetzen will, frei, sich so bald wie möglich an einen Bestimmungsort ihrer Wahl zu begeben, sofern nicht nach dem Recht des Landestaats ihre Anwesenheit für ein Strafverfahren oder Auslieferungsverfahren erforderlich ist.
2) Vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften über Einreise, Aufenthalt, Auslieferung und Ausweisung gewährt ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Person in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 1 abgesetzt, in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 1 übergeben oder wegen des Verdachts, eine in Art. 11 Abs. 1 erwähnte Handlung begangen zu haben, abgesetzt worden ist, dieser Person eine Behandlung, die hinsichtlich ihres Schutzes und ihrer Sicherheit nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die der betreffende Staat seinen Angehörigen unter ähnlichen Umständen gewährt.
Kapitel VI
Sonstige Vorschriften
Art. 16
1) Die an Bord eines in einem Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlungen werden für die Zwecke der Auslieferung so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch im Hoheitsgebiet des Staates begangen worden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.
2) Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht dahin ausgelegt werden, dass sie eine Verpflichtung zur Auslieferung begründen.
Art. 17
Die Vertragsstaaten haben bei den Massnahmen zur Untersuchung oder Festnahme oder bei der sonstigen Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit einer an Bord eines Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlung auf die Sicherheit und andere Interessen der Luftfahrt gebührend Rücksicht zu nehmen und so vorzugehen, dass ein unnötiges Aufhalten des Luftfahrzeugs, der Fluggäste, der Besatzung oder der Ladung vermieden wird.
Art. 18
Bilden Vertragsstaaten Betriebsgemeinschaften für denLuftverkehr oder internationale Betriebsstellen, die in keinem bestimmten Staat eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, so bezeichnen diese Staaten je nach Lage des Falles einen von ihnen, der für die Zwecke dieses Abkommens als Eintragungsstaat gilt; sie zeigen dies der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, die allen Vertragsstaaten dieses Abkommens davon Kenntnis gibt.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Art. 19
Dieses Abkommen liegt bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Art. 21 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen ist.
Art. 20
1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.
Art. 21
1) Dieses Abkommen tritt sobald zwölf Unterzeichnerstaaten ihreRatifikationsurkunden zu dem Abkommen hinterlegt haben zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zwölften Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
2) Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation lässt dieses Abkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.
Art. 22
1) Dieses Abkommen liegt nach seinem Inkrafttreten für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen zum Beitritt auf.
2) Der Beitritt eines Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und wird am neunzigsten Tag nach dieser Hinterlegung wirksam.
Art. 23
1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch einean die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation gerichtete Notifikation kündigen.
2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation wirksam.
Art. 24
1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seiner Satzung entsprechenden Antrag stellt.
2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Abkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch den vorstehenden Absatz nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch den vorstehenden Absatz nicht gebunden.
3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation gerichtete Notifikation zurückziehen.
Art. 25
Mit Ausnahme des in Art. 24 vorgesehenen Falles sind Vorbehalte zu diesem Abkommen nicht zulässig.
Art. 26
Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder der Sonderorganisationen:
a) jede Unterzeichnung dieses Abkommens und deren Zeitpunkt;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und den Zeitpunkt der Hinterlegung;
c) den Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach Art. 21 Abs. 1 in Kraft tritt;
d) den Eingang jeder Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt des Eingangs;
e) den Eingang jeder Erklärung oder Notifikation nach Art. 24 und den Zeitpunkt des Eingangs.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Tokio am vierzehnten September neunzehnhundertdreiundsechzig in drei Urschriften in englischer, französischer und spanischer Sprache.
Dieses Abkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, bei der es nach Art. 19 zur Unterzeichnung aufgelegt wird; diese Organisation übermittelt allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder der Sonderorganisationen beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Abkommens am 27. Mai 2001
Vertragsstaaten
Hinterlegung der Ratifikations- / Beitrittsurkunde
Afghanistan
15. April 1997
Ägypten
12. Februar 1975
Albanien
1. Dezember 1997
Algerien
12. Oktober 1995
Angola
24. Februar 1998
Antigua und Barbuda
19. Juli 1985
Äquatorialguinea
27. Februar 1991
Argentinien
23. Juli 1971
Äthiopien
27. März 1979
Australien
22. Juni 1970
Bahamas
12. Juni 1975
Bahrain
9. Februar 1984
Bangladesch
25. Juli 1978
Barbados
4. April 1972
Belgien
6. August 1970
Belize
19. Mai 1998
Bhutan
25. Januar 1989
Bolivien
5. Juli 1979
Bosnien-Herzegowina
7. März 1995
Botswana
16. Januar 1979
Brasilien
14. Januar 1970
Brunei Darussalam
23. Mai 1986
Bulgarien
28. September 1989
Burkina Faso
6. Juni 1969
Burundi
14. Juli 1971
Chile
24. Januar 1974
China
14. November 1978
Costa Rica
24. Oktober 1972
Dänemark
17. Januar 1967
Demokratische Republik Kongo
20. Juli 1977
Deutschland
16. Dezember 1969
Dominikanische Republik
3. Dezember 1970
Dschibuti
10. Juni 1992
Ecuador
3. Dezember 1969
El Salvador
13. Februar 1980
Elfenbeinküste
3. Juni 1970
Estland
31. Dezember 1993
Fidschi
31. Januar 1972
Finnland
2. April 1971
Frankreich
11. September 1970
Gabun
14. Januar 1970
Gambia
4. Januar 1979
Georgien
16. Juni 1994
Ghana
2. Januar 1974
Grenada
28. August 1978
Griechenland
31. Mai 1971
Guatemala
17. November 1970
Guinea
18. Januar 1994
Guyana
20. Dezember 1972
Haiti
26. April 1984
Honduras
8. April 1987
Indien
22. Juli 1975
Indonesien
7. September 1976
Irak
15. Mai 1974
Iran
28. Juni 1976
Irland
14. November 1975
Island
16. März 1970
Israel
19. September 1969
Italien
18. Oktober 1968
Jamaika
16. September 1983
Japan
26. Mai 1970
Jemen
26. September 1986
Jordanien
3. Mai 1973
Kambodscha
22. Oktober 1996
Kamerun
24. März 1988
Kanada
7. November 1969
Kap Verde
4. Oktober 1989
Kasachstan
18. Mai 1995
Katar
6. August 1981
Kenia
22. Juni 1970
Kirgistan
28. Februar 2000
Kolumbien
6. Juli 1973
Komoren
23. Mai 1991
Kongo
13. November 1978
Korea (Nord-)
9. Mai 1983
Korea (Süd-)
19. Februar 1971
Kroatien
5. Oktober 1993
Kuba
12. Februar 2001
Kuwait
27. November 1979
Laos
23. Oktober 1972
Lesotho
28. April 1972
Lettland
10. Juni 1997
Libanon
11. Juni 1974
Libyen
21. Juni 1972
Litauen
21. November 1996
Liechtenstein
26. Februar 2001
Luxemburg
21. September 1972
Madagaskar
2. Dezember 1969
Malawi
28. Dezember 1972
Malaysia
5. März 1985
Malediven
28. September 1987
Mali
31. Mai 1971
Malta
28. Juni 1991
Marokko
21. Oktober 1975
Marshallinseln
15. Mai 1989
Mauretanien
30. Juni 1977
Mauritius
5. April 1983
Mazedonien
30. August 1994
Mexiko
18. März 1969
Moldawien
20. Juni 1997
Monaco
2. Juni 1983
Mongolei
24. Juli 1990
Myanmar
23. Mai 1996
Nauru
17. Mai 1984
Nepal
15. Januar 1979
Neuseeland
12. Februar 1974
Nicaragua
24. August 1973
Niederlande
14. November 1969
Niger
27. Juni 1969
Nigeria
7. April 1970
Norwegen
17. Januar 1967
Oman
9. Februar 1977
Österreich
7. Februar 1974
Pakistan
11. September 1973
Palau
12. Oktober 1995
Panama
16. November 1970
Papua Neuguinea
15. Dezember 1975
Paraguay
9. August 1971
Peru
12. Mai 1978
Philippinen
26. November 1965
Polen
19. März 1971
Portugal
25. November 1964
Ruanda
17. Mai 1971
Rumänien
15. Februar 1974
Russische Föderation
3. Februar 1988
Salomonen
23. März 1982
Sambia
14. September 1971
Samoa
9. Juli 1998
Saudi-Arabien
21. November 1969
Schweden
17. Januar 1967
Schweiz
21. Dezember 1970
Senegal
9. März 1972
Seychellen
4. Januar 1979
Sierra Leone
9. November 1970
Simbabwe
8. März 1989
Singapur
1. März 1971
Slowakische Republik
20. März 1995
Slowenien
18. Dezember 1992
Spanien
1. Oktober 1969
Sri Lanka
30. Mai 1978
St. Lucia
31. Oktober 1983
St. Vincent und die Grenadinen
18. November 1991
Südafrika
26. Mai 1972
Sudan
25. Mai 2000
Surinam
10. September 1979
Swasiland
15. November 1999
Syrien
31. Juli 1980
Tadschikistan
20. März 1996
Tansania
12. August 1983
Thailand
6. März 1972
Togo
26. Juli 1971
Trinidad und Tobago
9. Februar 1972
Tschad
30. Juni 1970
Tschechische Republik
25. März 1993
Tunesien
25. Februar 1975
Türkei
17. Dezember 1975
Turkmenistan
30. Juni 1999
Uganda
25. Juni 1982
Ukraine
29. Februar 1988
Ungarn
3. Dezember 1970
Uruguay
26. Januar 1977
Usbekistan
31. Juli 1995
Vanuatu
31. Januar 1989
Venezuela
4. Februar 1983
Vereinigte Arabische Emirate
16. April 1981
Vereinigte Staaten von Amerika
5. September 1969
Vereinigtes Königreich
29. November 1968
Vietnam
10. Oktober 1979
Weissrussland
3. Februar 1988
Zentralafrikanische Republik
11. Juni 1991
Zypern
31. Mai 1972

1   Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext