0.110.033.38
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 102 ausgegeben am 5. Juni 2001
Kundmachung
vom 29. Mai 2001
des Beschlusses Nr. 51/2001
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. März 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 13. April 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 51/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 51/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 51/2001
vom 30. März 2001
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2000 vom 2. Oktober 20001 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 der Kommission vom 6. September 2000 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 97/15/EG zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 der Kommission gilt nicht für Island -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66c (Richtlinie 93/65/EWG des Rates) vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32000 R 2082: Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 der Kommission vom 6. September 2000 (ABl. L 254 vom 9.10.2000, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 der Kommission in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. April 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. März 2001
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 315 vom 14.12.2000, S. 20.

2   ABl. L 254 vom 9.10.2000, S. 1.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.