741.414
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 112 ausgegeben am 26. Juni 2001
Verordnung
vom 12. Juni 2001
über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3)
Aufgrund von Art. 7, 8 Abs. 1, Art. 23 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 181, verordnet die Regierung:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich
1.1.1 Diese Verordnung enthält die technischen Anforderungen an die dem SVG unterstehenden Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge nach den Art. 14 Bst. a und b und 15 der Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
1.1.2 Folgende Fahrzeuge sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen:
1.1.2.1 Fahrzeuge, für die keine EG-Gesamtgenehmigung (EG-Typgenehmigung) oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, und diejenigen, für die die Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Recht nicht mit allen erforderlichen EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder entsprechenden Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin nachgewiesen werden kann;
1.1.2.2 Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
1.1.2.3 Fahrzeuge, für die eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, an denen jedoch vor oder nach der Zulassung Änderungen vorgenommen wurden, die nicht mit der Genehmigung übereinstimmen.2
1.1.2.4 Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h;
1.1.2.5 hauptsächlich für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern, wobei diese ein Vorderrad und zwei Hinterräder umfassen;
1.1.2.6 Fahrzeuge aus Kleinserien, d.h. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge oder nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates, deren Stückzahl pro Jahr auf 200 begrenzt ist;3
1.1.2.7 Ausnahme- und Arbeitsfahrzeuge (Art. 25 Abs. 1 bzw. Art. 13 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 VTS);
1.1.2.8 fussgängergeführte Fahrzeuge;
1.1.2.9 Fahrzeuge, die zur Benützung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind;
1.1.2.10 Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Strasse oder im Gelände bestimmt sind.
1.1.3 Alle Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, unterstehen den Bestimmungen der VTS. Fahrzeuge nach Ziff. 1.1.2.3 unterstehen ab dem Zeitpunkt des Umbaus den Bestimmungen der VTS.
1.2 Allgemeine Anforderungen
1.2.1 Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen vollumfänglich den in den Ziff. 2.4 bis 2.10 aufgeführten Vorschriften des EWR (EWR-Rechtsvorschriften) oder der Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Reglemente) sowie den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge oder nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates entsprechen.4
1.2.1.1 Die technischen Anforderungen nach Ziff. 1.2.1 gelten als erfüllt, wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge oder nach der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates beigebracht wird. Ausserdem kann die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen durch EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder Konformitätserklärungen nachgewiesen werden.5
1.2.1.2 Soweit diese Verordnung keine Anforderungen enthält, gilt die VTS.6
1.3 Begriffe nach EWR- bzw. liechtensteinischem Recht
1.3.1 Der Begriff "Krafträder" entspricht im liechtensteinischen Recht dem Begriff "Motorräder" (Art. 14 Bst. a VTS).
1.3.2 Der Begriff "Kleinkrafträder" entspricht im liechtensteinischen Recht dem Begriff "Kleinmotorräder" (Art. 14 Bst. b VTS).
1.3.3 Der Begriff "Dreirädrige Kraftfahrzeuge" entspricht im liechtensteinischen Recht dem Begriff "dreirädrige Motorfahrzeuge" (Art. 15 Abs. 1 VTS).
1.3.4 Der Begriff "Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge" entspricht im liechtensteinischen Recht dem Begriff "Leichtmotorfahrzeuge" (Art. 15 Abs. 2 VTS).
1.3.5 Der Begriff "Vierrädrige Kraftfahrzeuge" entspricht im liechtensteinischen Recht dem Begriff "Kleinmotorfahrzeuge" (Art. 15 Abs. 3 VTS).
2 Technische Anforderungen
2.1 Für die einzelnen technischen Anforderungen an die Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge gelten, entsprechend ihrer Klasseneinteilung, die in den Ziff. 2.4 bis 2.10 aufgeführten Vorschriften des EWR (EWR-Rechtsvorschriften) oder der Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Reglemente) und die Angaben des Herstellers oder der Herstellerin nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge oder nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates.
Wo in ECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften.7
2.2 Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Änderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen. Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich. Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt sich aus dem Anhang 1 VTS in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung dieser EWR-Rechtsvorschriften aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
ECE-Reglemente können bei der Motorfahrzeugkontrolle eingesehen und bezogen werden.8
2.3 Publikations- und Änderungsdaten von EWR-Rechtsvorschriften und ECE-Reglementen sind dem Anhang 1 VTS zu entnehmen.9
2.4 Abmessungen / Gewichte / Kennzeichnung10
   
EG-Grund-Richtlinie
Kapitel
ECE-
Regl. Nr.
         
2.4.1
Massen und Abmessungen
93/93/EWG
   
         
2.4.2
Vorgeschriebene Angaben
2009/139/EG
   
         
2.4.3
Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite
2009/62/EG
   
2.5 Antrieb / Abgase / Geräusche11
   
EG-Grund-Richtlinie
Kapitel
ECE-
Regl. Nr.
         
2.5.1
Höchstgeschwindigkeit, max. Drehmoment, max. Nutzleistung des Motors
95/1/EG
   
         
2.5.2
Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
97/24/EG
5
 
         
2.5.3
Zulässiger Geräuschpegel und Auspuffanlage
97/24/EG
9
 
         
2.5.4
Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
2002/51/EG
   
2.6 Räder / Reifen
   
EG-Grund-Richtlinie
Kapitel
ECE-
Regl. Nr.
         
2.6.1
Luftreifen
97/24/EG
1
ECE-R 30
ECE-R 54
ECE-R 64
ECE-R 75
2.7 Bremsen
   
EG-Grund-Richtlinie
Kapitel
ECE-
Regl. Nr.
         
2.7.1
Bremsanlagen
93/14/EWG
 
ECE-R 78
2.8 Aufbau / Rahmen
   
EG-Grund-Richtlinie
Kapitel
ECE-
Regl. Nr.
         
2.8.1
Vorstehende Aussenkanten
97/24/EG
3
 
         
2.8.2
Sicherheitsgurte und deren Verankerung
97/24/EG
11
ECE-R 16
         
2.8.3
Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
97/24/EG
12
 
2.9 Beleuchtung12
   
EG-Grund-Richtlinie
Kapitel
ECE-
Regl. Nr.
         
2.9.1
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
2009/67/EG
 
ECE-R 53
         
2.9.2
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
97/24/EG
2
ECE-R 3
ECE-R 19
ECE-R 20
ECE-R 37
ECE-R 38
ECE-R 50
ECE-R 56
ECE-R 57
ECE-R 72
ECE-R 82
2.10 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstung13
   
EG-Grund-Richtlinie
Kapitel
ECE-
Regl. Nr.
         
2.10.1
Rückspiegel
97/24/EG
4
ECE-R 81
         
2.10.2
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
2009/80/EG
 
ECE-R 60
         
2.10.3
Einrichtungen für Schallzeichen
93/30/EWG
 
ECE-R 28
2.10.4
Ständer
2009/78/EG
   
2.10.5
Halteeinrichtung für Beifahrer
93/32/EWG
   
2.10.6
Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung
93/33/EWG
 
ECE-R 62
2.10.7
Kraftstoffbehälter
97/24/EG
6
 
2.10.8
Massnahmen gegen unbefugte Eingriffe
97/24/EG
7
 
2.10.9
Elektromagnetische Verträglichkeit
97/24/EG
8
 
2.10.10
Anhängevorrichtung für Anhänger
97/24/EG
10
 
2.10.11
Geschwindigkeitsmesser
2000/7/EG
 
ECE-R 39
3 Straf- und Schlussbestimmungen
3.1 Strafbestimmungen
Es gelten die Strafbestimmungen des Art. 219 VTS.
3.2 Vollzug
Es gelten die Vollzugsbestimmungen der Art. 220 und 221 VTS.
3.3 Übergangsbestimmungen
3.3.1 Die vor dem 1. Juli 2001 in Verkehr gesetzten Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen werden gewährt, wenn diese Fahrzeuge die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllen.
3.3.2 Für die Anwendung der im Anhang 1 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein abgestellt wird.14
3.4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 115
EWR-Rechtsvorschriften
Anhang 216
ECE-Reglemente

1   LR 741.01

2   Ziff. 1.1.2.3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 74.

3   Ziff. 1.1.2.6 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 257.

4   Ziff. 1.2.1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 257.

5   Ziff. 1.2.1.1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 257.

6   Ziff. 1.2.1.2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 189.

7   Ziff. 2.1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 257.

8   Ziff. 2.2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 257.

9   Ziff. 2.3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 257.

10   Zif.. 2.4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 74 und LGBl. 2012 Nr. 189.

11   Ziff. 2.5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 220.

12   Ziff. 2.9 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 74.

13   Ziff. 2.10 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 257 und LGBl. 2010 Nr. 74.

14   Ziff. 3.3.2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 257.

15   Anhang 1 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 257.

16   Anhang 2 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 257.