| 411.531.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2001
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Nr. 140
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ausgegeben am 20. August 2001
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Verordnung
vom 14. August 2001
über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I
Aufgrund von Art. 9 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7
1, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) das Aufnahmeverfahren in die Sekundarstufe I;
b) die Promotion;
c) den Übertritt auf der Sekundarstufe I;
d) die Übertrittsprüfung.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a) "Sekundarstufe I": die Oberschule, die Realschule sowie die erste, zweite und dritte Schulstufe des Gymnasiums;
b) "Eltern": alle zur Erziehung berechtigten Personen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Aufnahmeverfahren in die Sekundarstufe I
Art. 3
Grundsatz
Damit die Schüler am Ende ihrer Primarschulzeit der Oberschule, der Realschule und dem Gymnasium zugewiesen werden können, wird ein Aufnahmeverfahren durchgeführt. An diesem Verfahren nehmen sämtliche Schüler auf der fünften Schulstufe der Primarschule teil.
Art. 4
Richtwerte
Für die Zuweisung der Schüler sind folgende Richtwerte anzustreben:
a) Oberschule 28 %;
b) Realschule 50 %;
c) Gymnasium 22 %.
Art. 5
Zuweisungskriterien
1) Die Zuweisung erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung des Schülers.
2) Massgeblich für die Gesamtbeurteilung sind die Bestimmungen der Verordnung über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule.
Art. 6
Verfahren
1) Vor Beginn eines Schuljahres legt der Schulrat den zeitlichen Ablauf des Aufnahmeverfahrens fest.
2) Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern über den Verlauf des Aufnahmeverfahrens orientiert.
3) Im Verlauf des zweiten Semesters geben der Klassenlehrer und die Eltern gemeinsam eine Stellungnahme zuhanden des Schulrates ab. Die Stellungnahme enthält die Zuweisungsempfehlung des Klassenlehrers und den Zuweisungswunsch der Eltern.
4) Stimmt die Zuweisungsempfehlung des Klassenlehrers nicht mit dem Zuweisungswunsch der Eltern überein, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen.
Art. 7
Zuweisungsentscheidungen
Über sämtliche Zuweisungen entscheidet der Schulrat gegen Ende des Schuljahres.
Art. 8
Hilfsmittel
Das Schulamt gibt den Lehrern die für die Einhaltung der Richtwerte erforderlichen Hilfsmittel ab.
A. Zeugnis und Zwischenbericht
Art. 9
Zeugnis
Das Zeugnis gibt Rechenschaft über Leistungen, Lern- und Arbeitsverhalten sowie Betragen eines Schülers. Es bildet die Grundlage für den Entscheid über die Beförderung in eine höhere Schulstufe sowie eine zusätzliche Information für den Übertritt in eine weiterführende Schullaufbahn oder in das Berufsleben.
Art. 10
Zeugnisausgabe
Der Klassenlehrer hat für jeden Schüler seiner Klasse am Ende eines Semesters ein Zeugnis auszustellen und zu unterzeichnen.
Art. 11
Archivieren der Zeugnisse
Im Schularchiv sind die Kopien der Semester- bzw. Abschlusszeugnisse oder die Notenblätter mit den entsprechenden Informationen aufzubewahren.
Art. 12
Zeitpunkt der Zeugnisausgabe
Das erste Zeugnis ist bei Semesterwechsel, das zweite am Ende des Schuljahres abzugeben.
Art. 13
Benotung der Leistung, Angabe des Leistungsniveaus
1) Die Leistungen werden in Noten mit den Ziffern 6 bis 1 ausgedrückt. Die Ziffern haben folgende Bedeutung:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = mangelhaft (= 1 Minuspunkt)
2 = schwach (= 2 Minuspunkte)
1 = sehr schwach (= 3 Minuspunkte)
2) Zur besseren Abstufung des Urteils über die Leistungen in den einzelnen Fächern und im Hinblick auf die Berechnung des Promotionsdurchschnittes können auch Halbnoten verwendet werden (5.5, 4.5, 3.5, 2.5, 1.5).
3) Der Besuch von Leistungszügen gemäss Art. 22 wird zusätzlich mit den Buchstaben A oder B vermerkt. Die Buchstaben haben folgende Bedeutung:
a) A = erhöhte Anforderungen;
b) B = Normalanforderungen.
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4) Kann ein Oberschüler aufgrund seines Leistungsvermögens bestimmte Lernziele gemäss Lehrplan nicht erreichen, kann seine Leistung zusätzlich mit dem Buchstaben R (= reduzierte Anforderungen) beurteilt werden.
5) Andere Notenbezeichnungen sind im Zeugnis unzulässig.
Art. 14
Beurteilung von Lern- und Arbeitsverhalten sowie Betragen
1) Die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des Betragens wird im Zeugnis mit Worten ausgedrückt. Es gilt folgende Abstufung:
a) gut;
b) Beanstandungen;
c) schwerwiegende Beanstandungen.
2) Das Lern- und Arbeitsverhalten wird von der einzelnen Lehrperson je Fach beurteilt, das Betragen von allen Lehrpersonen, die eine Klasse unterrichten (Klassenkonferenz).
Art. 15
Bezug zum Lehrplan
1) Sämtliche Beurteilungen orientieren sich an den im Lehrplan angeführten Lernzielen.
2) Der Lehrplan legt für jede Schulart und Schulstufe fest, welche Fächer angeboten werden.
3) Die Bezeichnung "Fach" entspricht der im Lehrplan verwendeten Bezeichnung "Teilbereich". Auf der Sekundarstufe entspricht der Teilbereich Realien den Fächergruppen Naturlehre (Geschichte/Chemie/Biologie) und GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie).
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Art. 16
Bemerkungen im Zeugnis, Begleitschreiben
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1) In der Rubrik "Bemerkungen" können folgende Angaben gemacht werden:
a) Begründung der Beurteilung;
b) Begründung des Verzichts auf Notengebung;
c) Angaben über die Promotion;
d) Hinweise auf längere Absenzen;
e) Fremdsprachigkeit eines Schülers.
2) Erzielt ein Schüler im ersten Semester einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.3 (Gymnasium, Realschule) oder 3.8 (Oberschule), hat der Klassenlehrer den Eltern in einem Begleitschreiben mitzuteilen, dass die Promotion am Ende des Schuljahres gefährdet ist. An der Oberschule kann im Fall von Art. 21 Abs. 4 Bst. b von dieser Massnahme abgesehen werden.
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3) Der Klassenlehrer kann den Eltern im Begleitschreiben weitere Angaben über den Schüler mitteilen.
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Art. 17
Unterschrift der Eltern
1) Die Zeugnisse sind von den Eltern einzusehen und dem Klassenlehrer unterschrieben zurückzugeben.
2) Im Zeugnisformular ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern mit ihrer Unterschrift die Kenntnisnahme gemäss Abs. 1 bestätigen.
3) Verweigern die Eltern die Unterschrift, wird dies vom Klassenlehrer im Zeugnis angemerkt.
Art. 18
Zwischenberichte
1) Ausser durch Zeugnisse können die Eltern durch Zwischenberichte über Leistungen, Lern- und Arbeitsverhalten sowie Betragen der Schüler informiert werden.
2) Der Klassenlehrer ist in folgenden Fällen verpflichtet, den Eltern einen Zwischenbericht zuzustellen:
a) wenn es wahrscheinlich ist, dass ein Schüler nicht befördert werden kann oder in eine andere Schulart umgeteilt werden muss;
b) wenn das Betragen des Schülers im Semesterzeugnis mit "schwerwie-gende Beanstandungen" beurteilt werden soll.
Der Zwischenbericht gemäss Bst. a ist an dem vom Schulrat festgelegten Termin den Eltern zuzustellen, jener gemäss Bst. b im Anlassfall.
3) Im Zwischenbericht gemäss Abs. 2 Bst. a müssen die Noten in den Promotionsfächern und der Promotionsdurchschnitt (Art. 21 Abs. 6) aufgeführt sein. Zudem muss ein Hinweis angebracht werden, dass die Promotion des Schülers gefährdet ist. Wird eine Umteilung in Betracht gezogen, muss im Zwischenbericht zusätzlich ein entsprechender Hinweis angebracht werden.
B. Promotionsbestimmungen
Art. 19
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Notengebung und Beurteilung in den einzelnen Fächern
1) Noten sind zu erteilen in Religion und Kultur, katholischem Religionsunterricht, evangelischem Religionsunterricht, Naturlehre (Physik/
Chemie/Biologie), GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie), Haushaltkunde, Informatik, Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Italienisch, Spanisch, Mathematik, Geometrischem Zeichnen, am Gymnasium ausserdem in Musik, Sport, Bildnerischem Gestalten sowie Technischem und Textilem Gestalten.
2) In den übrigen Fächern, insbesondere auch im Wahlfach Deutsch und in den Fächern im Rahmen des Angebotes der Schule, ist das Lern- und Arbeitsverhalten zu beurteilen.
Art. 20
Notengebung in den Promotionsfächern
1) Als Promotionsfächer gelten Deutsch, Englisch, Naturlehre (Physik/
Chemie/Biologie), GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie) und Mathematik, an der Realschule zusätzlich Französisch und am Gymnasium zusätzlich Französisch und Latein.
2) Für die Fächergruppen Naturlehre (Physik/Chemie/Biologie) und GSG (Geschichte/Staatskunde/Geografie) ist je eine Promotionsnote zu ermitteln, wobei die einzelnen Fachnoten als Zwischenergebnisse im Zeugnis angeführt werden dürfen. Auf der dritten Schulstufe des Gymnasiums ist je eine Promotionsnote für Geschichte/Staatskunde sowie für Geografie zu erteilen.
3) Die Promotionsnote für das Fach Mathematik wird bei der Ermittlung des Promotionsdurchschnittes doppelt gezählt.
4) Zwischenergebnisse werden auf eine Dezimalstelle gerundet.
Art. 21
Promotionsbedingungen
1) Schüler der Ober- und Realschule, die im zweiten Semesterzeugnis einen Promotionsdurchschnitt von mindestens 3.5 an der Oberschule und 4.0 an der Realschule erreichen, werden durch Beschluss der Klassenkonferenz in die nächste Schulstufe befördert.
2) Schüler des Gymnasiums werden in die nächste Schulstufe befördert, wenn:
a) der Promotionsdurchschnitt mindestens 4.0 beträgt; und
b) auf der ersten Schulstufe höchstens 1 Minuspunkt vorliegt, die Zahl der ungenügenden Noten jedoch zwei nicht übersteigt; oder
c) auf der zweiten Schulstufe höchstens 1.5 Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Noten jedoch zwei nicht übersteigt; oder
d) auf der dritten Schulstufe höchstens 2 Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Noten jedoch drei nicht übersteigt.
3) Vorbehaltlich Abs. 4, Art. 22 Abs. 5, Art. 26 und 27 müssen Schüler, welche den Promotionsdurchschnitt gemäss Abs. 1 und 2 nicht erreichen, die Schulstufe wiederholen. Es darf nur einmal eine Schulstufe auf der Sekundarstufe I wiederholt werden.
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4) Die Klassenkonferenz kann einen Schüler trotz Nichterreichens des erforderlichen Promotionsdurchschnittes in die nächste Schulstufe befördern, wenn:
a) die ungenügenden Leistungen auf besondere Umstände wie eine Lernbehinderung, die gerade behandelt wird, auf unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit, ungünstige Familienverhältnisse, Schulwechsel, Fremdsprachigkeit und dergleichen zurückzuführen sind; oder
b) an der Oberschule eine Wiederholung der Schulstufe unzulässig oder aussichtslos ist.
5) Die Entscheidung gemäss Abs. 4 stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.
6) Der Promotionsdurchschnitt errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den Promotionsfächern gemäss Art. 20 und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
7) Massgeblich sind ausschliesslich die gemäss Lehrplan im Pflichtbereich erbrachten Leistungen.
C. Leistungszüge an der Ober- und Realschule
Art. 22
Bedingungen für die Aufnahme und den Verbleib
1) In den Promotionsfächern werden nach Weisung des Schulamtes Leistungszüge mit erhöhten Anforderungen (Zug A) und Normalanforderungen (Zug B) geführt.
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2) Für die erstmalige Aufnahme in den Leistungszug A ist eine Fachnote von 4.5 im letzten Semesterzeugnis erforderlich.
3) Erzielt ein Schüler auf der ersten oder zweiten Schulstufe oder im ersten Semester der dritten Schulstufe eine Fachnote von 5.5 im Leistungszug B, ist er berechtigt, auf Beginn des nächsten Semesters in den Leistungszug A aufzusteigen.
4) Erzielt ein Schüler im Leistungszug A eine Promotionsnote von weniger als 4.0, ist er auf Beginn des nächsten Semesters in den Leistungszug B zu versetzen.
5) Befindet sich ein Schüler in wenigstens einem Fach im Leistungszug A und wird er dort mindestens mit der Note 4 beurteilt, kann ihn die Klassenkonferenz trotz Nichterreichens des erforderlichen Promotionsdurchschnitts in die nächste Schulstufe befördern. Die Entscheidung stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.
D. Abschluss der Ober- und Realschule
Art. 23
Abschlusszeugnis und -prüfung
1) Am Ende der vierten Schulstufe wird dem Schüler die Zeugnismappe mit sämtlichen Semesterzeugnissen ausgehändigt.
2) Zudem wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt, an der Realschule jedoch nur dann, wenn der Promotionsdurchschnitt gemäss Art. 21 Abs. 1 erreicht wird.
3) Die Noten im Abschlusszeugnis berechnen sich zu je einem Drittel aus den beiden Semesternoten sowie zu einem Drittel aus den Ergebnissen der Abschlussprüfung. Wird in einem Fach keine Abschlussprüfung durchgeführt, wird die Note des zweiten Semesterzeugnisses zu zwei Dritteln berücksichtigt.
4) An der Oberschule kann eine Abschlussprüfung in den Promotionsfächern durchgeführt werden. Über die Durchführung entscheidet die Klassenkonferenz.
5) An der Realschule ist eine Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik durchzuführen. Im Fach Französisch kann eine solche durchgeführt werden. Über die Durchführung entscheidet die Klassenkonferenz.
IV. Übertritt auf der Sekundarstufe I
Art. 24
Übertritt von der Realschule in das Gymnasium
1) Schüler der ersten, zweiten, dritten oder vierten Schulstufe der Realschule, welche an dem vom Schulrat bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllen, lässt der Schulrat auf Antrag der Eltern wie folgt prüfungsfrei in das Gymnasium übertreten:
a) von der ersten Schulstufe der Realschule in die zweite Schulstufe des Gymnasiums;
b) von der zweiten Schulstufe der Realschule in die dritte Schulstufe des Gymnasiums;
c) von der dritten oder vierten Schulstufe der Realschule in die vierte Schulstufe des Gymnasiums.
2) Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0, wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind;
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b) A-Vermerke gemäss Art. 13 Abs. 3;
c) eine Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.
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Art. 25
Übertritt von der Oberschule in die Realschule
1) Schüler der ersten oder zweiten Schulstufe der Oberschule, welche im zweiten Semester an dem vom Schulrat bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllen, lässt der Schulrat auf Antrag der Eltern wie folgt prüfungsfrei in die Realschule übertreten:
a) von der ersten Schulstufe der Oberschule in die erste Schulstufe der Realschule;
b) von der ersten Schulstufe der Oberschule in die zweite Schulstufe der Realschule;
c) von der zweiten Schulstufe der Oberschule in die zweite Schulstufe der Realschule.
2) Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0 (Abs. 1 Bst. a und c) bzw. 5.5 (Abs. 1 Bst. b), wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind;
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b) A-Vermerke gemäss Art. 13 Abs. 3;
c) eine Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.
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Art. 26
Umteilung vom Gymnasium in die Realschule
1) Schüler der ersten Schulstufe des Gymnasiums, die am Ende des ersten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können bei Semesterwechsel vom Schulrat auf Antrag der Klassenkonferenz in die erste Schulstufe der Realschule umgeteilt werden.
2) Schüler der ersten, zweiten oder dritten Schulstufe des Gymnasiums, die am Ende des zweiten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können vom Schulrat auf Antrag der Klassenkonferenz in die zweite, dritte oder vierte Schulstufe der Realschule umgeteilt werden.
3) Die Entscheidung des Schulrates stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung der Klassenkonferenz, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt. Beträgt der Promotionsdurchschnitt weniger als 3.8, erfolgt in der Regel eine Umteilung.
Art. 27
Umteilung von der Real- in die Oberschule
1) Schüler der ersten Schulstufe der Realschule, die am Ende des ersten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können bei Semesterwechsel vom Schulrat auf Antrag der Klassenkonferenz in die erste Schulstufe der Oberschule umgeteilt werden.
2) Schüler der ersten, zweiten oder dritten Schulstufe der Realschule, die am Ende des zweiten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können vom Schulrat auf Antrag der Klassenkonferenz in die zweite, dritte oder vierte Schulstufe der Oberschule umgeteilt werden.
3) Die Entscheidung des Schulrates stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung der Klassenkonferenz, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt. Beträgt der Promotionsdurchschnitt weniger als 3.8, erfolgt in der Regel eine Umteilung.
Art. 28
Zweck
1) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann durch eine Übertrittsprüfung festgestellt werden, ob ein Schüler den Leistungsstand aufweist, welcher für eine erfolgreiche Zuweisung in die von den Eltern beantragte Schulart und Schulstufe vorausgesetzt werden muss.
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2) Die Überprüfung erfolgt anhand der im Lehrplan vorgegebenen Lernziele. Massgeblich ist die Schulstufe, auf welcher sich der Schüler zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.
Art. 29
Übertrittskommission
1) Die Übertrittsprüfungen werden von einer Übertrittskommission vorbereitet, durchgeführt und ausgewertet.
2) Die Übertrittskommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter der Primar-, der Ober-, der Realschule und des Gymnasiums zusammen. Sie wird von der Regierung bestellt; als Vorsitzenden bestimmt die Regierung einen Mitarbeiter des Schulamtes.
3) Die Übertrittskommission führt die Prüfungen an einem vom Schulrat festzulegenden Zeitpunkt gegen Ende des zweiten Semesters durch.
Art. 30
Prüfungsumfang und -inhalt
1) Die Übertrittsprüfung erfolgt in den Fächern Mathematik und Deutsch, bei Übertritten auf der Sekundarstufe I ausserdem im Fach Englisch sowie allenfalls in einem weiteren vom Schulrat festzulegenden Fach.
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2) Die einzelnen Fächer werden schriftlich geprüft.
3) Eine schriftliche Prüfung dauert je Fach 60 bis höchstens 120 Minuten.
4) Die Prüfungen können nicht wiederholt werden.
Art. 31
Beurteilung und Entscheid
1) Die schriftlichen Prüfungen werden mit je einer Note beurteilt. Die einzelnen Prüfungsnoten sind jeweils auf eine Dezimalstelle zu runden.
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2) Die Übertrittsprüfung gilt als bestanden, wenn:
a) der Durchschnitt aller Prüfungsnoten mindestens 4.0 beträgt; und
b) beim Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I höchstens 0.5 Minuspunkte vorliegen; oder
c) beim Übertritt innerhalb der Sekundarstufe I höchstens 1 Minuspunkt (bei drei Prüfungsfächern) bzw. 1.5 Minuspunkte (bei vier Prüfungsfächern) vorliegen.
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3) Ob eine Übertrittsprüfung als bestanden gilt, entscheidet der Schulrat auf Antrag der Übertrittskommission.
Art. 31a
Übertrittsprüfung bei B-Vermerk in einem Fach
1) Erfüllt der Schüler den für den Übertritt auf der Sekundarstufe I (Art. 24 und 25) erforderlichen Promotionsdurchschnitt, fehlt ihm aber ein einzelner A-Vermerk, kann er eine schriftliche Übertrittsprüfung im betreffenden Fach absolvieren.
2) Die Übertrittsprüfung nach Abs. 1 gilt als bestanden, wenn die Prüfungsnote im betreffenden Fach mindestens 4.0 beträgt.
3) Im Übrigen finden die Art. 29, 30 Abs. 3 und 4 und Art. 31 Abs. 3 sinngemäss Anwendung
Art. 32
Beschwerderecht
1) Gegen einen Entscheid der Klassenkonferenz betreffend die Notengebung oder die Nichtbeförderung können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulrat erheben.
2) Gegen einen Entscheid des Schulrates betreffend die Notengebung oder die Nichtbeförderung können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erheben.
Art. 33
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 18. April 1978 über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1978 Nr. 11;
b) Verordnung vom 25. September 1979 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1979 Nr. 51;
c) Verordnung vom 21. Dezember 1982 über die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1983 Nr. 2;
d) Verordnung vom 11. März 1986 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1986 Nr. 23;
e) Verordnung vom 9. Dezember 1986 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1986 Nr. 98;
f) Verordnung vom 16. Februar 1993 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1993 Nr. 51;
g) Verordnung vom 3. Oktober 1993 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1993 Nr. 199;
h) Verordnung vom 8. August 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 2000 Nr. 154;
i) Verordnung vom 30. Juni 1992 über die Notengebung und Beförderung an der Oberschule und Realschule, LGBl. 1992 Nr. 70;
k) Verordnung vom 13. Juli 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung an der Oberschule und Realschule, LGBl. 1999 Nr. 152;
l) Verordnung vom 9. September 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung an der Oberschule und Realschule, LGBl. 1999 Nr. 183.
Art. 34
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. August 2001 (Beginn des Schuljahres 2001/2002) in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
2
Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 165.
3
Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 165.
4
Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 166.
5
Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 166.
6
Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 166.
7
Art. 19 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 165.
8
Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 165.
9
Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 165.
10
Art. 24 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 156.
11
Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 165.
12
Art. 25 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 156.
13
Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 165.
14
Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 165.
15
Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 165.
16
Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 165.
17
Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 165.