0.110.033.49
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 146 ausgegeben am 22. August 2001
Kundmachung
vom 14. August 2001
der Beschlüsse Nr. 90/2001 bis 95/2001 und 97/2001 bis 100/2001 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Juli 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Juli 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 90/2001 bis 95/2001 und 97/2001 bis 100/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 90/2001 bis 95/2001 und 97/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2001
vom 13. Juli 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/1999 vom 24. September 19991 geändert.
2. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2001 vom 19. Juni 2001 geändert.
3. Die Anpassung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates2 ist infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union zu ändern.
4. Die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Island darf weiterhin Gasöl für den Seeverkehr, das den Richtlinienvorschriften über den Schwefelgehalt nicht entspricht, verwenden -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird Nummer 6 (Richtlinie 93/12/EWG des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgendes wird angefügt:
", geändert durch:
- 398 L 0070: Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58);
- 399 L 0032: Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13)*.
* Die Richtlinie ist auch in Anhang XX Nummer 21ad des Abkommens aufgeführt."
2. Die Anpassung wird gestrichen.
Art. 2
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird nach Nummer 6 (Richtlinie 93/12/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"6a. 398 L 0070: Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58)."
Art. 3
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21ac (Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"21ad. 399 L 0032: Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13)*.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 4 Abs. 2 werden nach dem Wort 'Hoheitsgebiets' die Worte 'Island für die Gesamtheit oder Teile seines Hoheitsgebiets' eingefügt.
* Die Richtlinie ist auch in Anhang II Kapitel XVII Nummer 6 des Abkommens aufgeführt."
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 1999/32/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen5.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 13. Juli 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 91/2001
vom 13. Juli 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/1999 vom 24. September 19996 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/71/EG der Kommission vom 7. November 2000 zur Anpassung der Messverfahren der Anhänge I, II, III und IV der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt (entsprechend Art. 10 der Richtlinie)7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird unter Nummer 6a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32000 L 0071: Richtlinie 2000/71/EG der Kommission vom 7. November 2000 (ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 46)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/71/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 13. Juli 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2001
vom 13. Juli 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/1999 vom 28. Mai 19999 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXVII des Abkommens wird nach Nummer 7 (Verordnung (EG) Nr. 2215/96 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"8. 32000 R 2870: Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 20)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 13. Juli 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2001
vom 13. Juli 2001
zur Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2000 vom 4. Februar 200012 geändert.
2. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2001 vom 19. Juni 2001 geändert.
3. Die Richtlinie 2001/2/EG der Kommission vom 4. Januar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte an den technischen Fortschritt13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2001/107/EG der Kommission vom 25. Januar 2001 zur Verschiebung des Anwendungsdatums der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich bestimmter Geräte14 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel VIII des Abkommens wird unter Nummer 6b (Richtlinie 1999/36/EG des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32001 L 0002: Richtlinie 2001/2/EG der Kommission vom 4. Januar 2001 (ABl. L 5 vom 10.1.2001, S. 4),
- 32001 D 0107: Entscheidung 2001/107/EG der Kommission vom 25. Januar 2001 (ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 43).
(*) Die Richtlinie ist auch in Anhang XIII Nummern 17f und 42c des Abkommens aufgeführt."
Art. 2
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17f (Richtlinie 1999/36/EG des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32001 L 0002: Richtlinie 2001/2/EG der Kommission vom 4. Januar 2001 (ABl. L 5 vom 10.1.2001, S. 4),
- 32001 D 0107: Entscheidung 2001/107/EG der Kommission vom 25. Januar 2001 (ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 43).
(*) Die Richtlinie ist auch in Anhang II Kapitel VIII Nummer 6b und in Anhang XIII Nummer 42c des Abkommens aufgeführt."
Art. 3
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42c (Richtlinie 1999/36/EG des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32001 L 0002: Richtlinie 2001/2/EG der Kommission vom 4. Januar 2001 (ABl. L 5 vom 10.1.2001, S. 4),
- 32001 D 0107: Entscheidung 2001/107/EG der Kommission vom 25. Januar 2001 (ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 43).
(*) Die Richtlinie ist auch in Anhang II Kapitel VIII Nummer 6b und in Anhang XIII Nummer 17f des Abkommens aufgeführt."
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/2/EG der Kommission und der Entscheidung 2001/107/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen15.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 13. Juli 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2001
vom 13. Juli 2001
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2001 vom 19. Juni 2001 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/9/EG der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt16 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2001/11/EG der Kommission vom 14. Februar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt - Funktionsprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers von Nutzfahrzeugen17 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens werden nach dem ersten Gedankenstrich unter Nummer 16a (Richtlinie 96/96/EG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32001 L 0009: Richtlinie 2001/9/EG der Kommission vom 12. Februar 2001 (ABl. L 48 vom 17.2.2001, S. 18),
- 32001 L 0011: Richtlinie 2001/11/EG der Kommission vom 14. Februar 2001 (ABl. L 48 vom 17.2.2001, S. 20)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/9/EG und 2001/11/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 13. Juli 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2001
vom 13. Juli 2001
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2001 vom 30. März 200119 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit20 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 68b (Achte Richtlinie 97/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"68c. 32000 L 0084: Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit (ABl. L 31 vom 2.2.2001, S. 21).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Diese Richtlinie gilt nicht für Island."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 13. Juli 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2001
vom 13. Juli 2001
über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2001 vom 19. Juni 2001 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft22 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX Kapitel III des Abkommens wird vor Nummer 14 (Richtlinie 80/779/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"13d. 32000 L 0069: Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (ABl. L 313 vom 13.12.2000, S. 12)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 13. Juli 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2001
vom 13. Juli 2001
zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2000 vom 15. Dezember 200024 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf "Vorbereitende Massnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik - Verwaltungsausgaben" auszuweiten.
3. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf "Vorbereitende Massnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik" auszuweiten.
4. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2001 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Protokoll 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Art. 4 Abs. 2e (32000 D 1934) wird folgender Absatz eingefügt:
"2f) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an den Massnahmen der Gemeinschaft zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001:
- B3-1 0 0 0A: 'Vorbereitende Massnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik - Verwaltungsausgaben';
- B3-1 0 0 0: 'Vorbereitende Massnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik'."
2. Art. 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e und 2f genannten Programmen und Massnahmen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen25.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 13. Juli 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2001
vom 13. Juli 2001
zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/1999 vom 15. Juni 199926 geändert.
2. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollte auf die Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005)27, ausgeweitet werden.
3. Das Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2001 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 7 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Unternehmen, unternehmerische Initiative sowie kleine und mittlere Unternehmen".
2. Dem Abs. 5 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32000 D 0819: Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen28.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 13. Juli 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2001
vom 13. Juli 2001
zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2000 vom 2. Oktober 200029 geändert.
2. Die EWR/EFTA-Staaten beteiligen sich derzeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit an mehreren Programmen, die im Jahr 2000 bzw. 2001 auslaufen; es ist nicht sicher, wann das Programm der Europäischen Gemeinschaft, das diese Programme ablösen soll, in Kraft treten wird.
3. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollte auf den folgenden Beschluss ausgeweitet werden: Beschluss Nr. 521/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Verlängerung bestimmter Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die mit den Beschlüssen Nr. 645/96/EG, Nr. 646/96/EG, Nr. 647/96/EG, Nr. 102/97/EG, Nr. 1400/97/EG und Nr. 1296/1999/EG angenommen wurden, und zur Änderung dieser Beschlüsse30.
4. Das Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit im Falle der Beschlüsse Nr. 645/96/EG31, Nr. 646/96/EG32, Nr. 647/96/EG33 und Nr. 102/97/EG34 von Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 und im Falle der Beschlüsse Nr. 1400/97/EG35 und Nr. 1296/1999/EG36 von Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 16 Abs. 1 des Protokolls 31 des Abkommens wird dem ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften und achten Gedankenstrich Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32001 D 0521: Beschluss Nr. 521/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Verlängerung bestimmter Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die mit den Beschlüssen Nr. 645/96/EG, Nr. 646/96/EG, Nr. 647/96/EG, Nr. 102/97/EG, Nr. 1400/97/EG und Nr. 1296/1999/EG angenommen wurden, und zur Änderung dieser Beschlüsse (ABl. L 79 vom 17.3.2001, S. 1)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen37.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 13. Juli 2001
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 325 vom 21.12.2000, S.11.

2   ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 81.

3   ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

4   ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.

5   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

6   ABl. L 325 vom 21.12.2000, S. 11.

7   ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 46.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 284 vom 9.11.2000, S. 51.

10   ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 20.

11   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

12   ABl. L 103 vom 12.4.2001, S. 5.

13   ABl. L 5 vom 10.1.2001, S. 4.

14   ABL. L 39 vom 9.2.2001, S. 43.

15   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

16   ABl. L 48 vom 17.2.2001, S. 18.

17   ABl. L 48 vom 17.2.2001, S. 20.

18   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

19   ABl. L 158 vom 14.6.2001, S. 69.

20   ABl. L 31 vom 2.2.2001, S. 21.

21   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

22   ABl. L 313 vom 13.12.2000, S. 12.

23   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

24   ABl. L 52 vom 22.2.2001, S. 37.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L 284 vom 9.11.2000, S. 61.

27   ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L 315 vom 14.12.2000, S. 30.

30   ABl. L 79 vom 17.3.2001, S. 1.

31   ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 1.

32   ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 9.

33   ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 16.

34   ABl. L 19 vom 22.1.1997, S. 25.

35   ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 1.

36   ABl. L 155 vom 22.6.1999, S. 7.

37   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.