0.110.033.56
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 185 ausgegeben am 11. Dezember 2001
Kundmachung
vom 4. Dezember 2001
des Beschlusses Nr. 105/2001
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Oktober 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. Oktober 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 105/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 105/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 105/2001
vom 26. Oktober 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2001 vom 19. Juni 20011 geändert.
2. Die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen2, berichtigt in ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 35, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen3, berichtigt in ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33 und ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss legte im März 2000 einen niedrigeren ADI-Wert (zulässige Tagesdosis) für Cyclamat fest, der bei der nächsten Änderung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, berücksichtigt werden wird.
5. Die Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel4, berichtigt in ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Mit der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden die nachstehenden Richtlinien, die Bestandteil des Abkommens sind, mit Wirkung vom 25. März 1995 aufgehoben, so dass diese Richtlinien aus dem Abkommen zu streichen sind: Richtlinie 64/54/EWG des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen5; Richtlinie 70/357/EWG des Rates vom 13. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxydierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen6; Richtlinie 74/329/EWG des Rates vom 18. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen7; Richtlinie 83/463/EWG der Kommission vom 22. Juli 1983 mit Übergangsbestimmungen über die Angabe bestimmter Zutaten in der Etikettierung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln8 -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden nach Nummer 54y (Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"54z. 394 L 0035: Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3), berichtigt in ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 35.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
"Die Gemeinschaftsvorschriften über E 952 Cyclamat treten für Norwegen am Tag des Inkrafttretens der nächsten E 952 Cyclamat betreffenden Änderung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, in Kraft."
54za. 394 L 0036: Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13), berichtigt in ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33 und ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23.
54zb. 395 L 0002: Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1), berichtigt in ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60."
Art. 2
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden die Nummern 2, 5, 8 und 33 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, berichtigt in ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 35, der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, berichtigt in ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33 und ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, und der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, berichtigt in ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen9.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. Oktober 2001.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 238 vom 6.9.2001, S. 8.

2   ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3.

3   ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.

4   ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

5   ABl. L 12 vom 27.1.1964, S. 161.

6   ABl. L 157 vom 18.7.1970, S. 31.

7   ABl. L 189 vom 12.7.1974, S. 1.

8   ABl. L 255 vom 15.9.1983, S. 1.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.