vom 26. Oktober 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2001 vom 19. Juni 2001
1 geändert.
2. Die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
2, berichtigt in
ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 35, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss legte im März 2000 einen niedrigeren ADI-Wert (zulässige Tagesdosis) für Cyclamat fest, der bei der nächsten Änderung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, berücksichtigt werden wird.
5. Die Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel
4, berichtigt in
ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Mit der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden die nachstehenden Richtlinien, die Bestandteil des Abkommens sind, mit Wirkung vom 25. März 1995 aufgehoben, so dass diese Richtlinien aus dem Abkommen zu streichen sind: Richtlinie 64/54/EWG des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
5; Richtlinie 70/357/EWG des Rates vom 13. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxydierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
6; Richtlinie 74/329/EWG des Rates vom 18. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
7; Richtlinie 83/463/EWG der Kommission vom 22. Juli 1983 mit Übergangsbestimmungen über die Angabe bestimmter Zutaten in der Etikettierung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln
8 -
beschliesst:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, berichtigt in
ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 35, der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, berichtigt in
ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33 und
ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, und der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, berichtigt in
ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Brüssel, den 26. Oktober 2001.
(Es folgen die Unterschriften)