| 411.011 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2001
|
Nr. 197
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ausgegeben am 28. Dezember 2001
|
vom 18. Dezember 2001
Aufgrund von Art. 15a Abs. 3, Art. 15b Abs. 4, Art. 23a Abs. 5, Art. 82 Abs. 2 und Art. 123 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7
2, in der geltenden Fassung, verordnet
←die→ Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
3
Art. 1a
5
Begriffe und Bezeichnungen
2) Unter den in
←dieser→ ←Verordnung→ verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
A. Allgemeine Bestimmungen
7
Art. 1b
8
Zweck und Methodik
1) Kinder mit Schulschwierigkeiten werden durch besondere schulische Massnahmen gefördert, damit sie in der ihnen angestammten Klasse verbleiben oder in eine Regelklasse eingegliedert werden können.
2) Besondere schulische Massnahmen werden nach fachwissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen durchgeführt.
Art. 2
Es werden
←die→ folgenden besonderen
←schulischen→ Massnahmen unterschieden:
a) Spezielle Einschulung;
b) Ergänzungsunterricht;
c) Spezielle Förderung;
d) Deutsch als Zweitsprache:
aa) Intensivkurs;
bb) Zusatzunterricht;
f) Unterricht im Teamteaching.
10
Art. 3
Zusammenarbeit
1) Besondere schulische Massnahmen erfordern eine enge Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Lehrpersonen und den Eltern.
←Die→ Eltern haben Anspruch darauf,
←über→ Ziele, Verlauf und Erfolg von besonderen
←schulischen→ Massnahmen in Kenntnis gesetzt zu werden.
2) Im Bedarfsfall werden der Schulpsychologische
←Dienst→, der behandelnde Arzt oder weitere Fachleute zur Beratung beigezogen.
Art. 4
Protokollierung
←Die→ mit der Durchführung einer besonderen
←schulischen→ Massnahme betraute Lehrperson dokumentiert für jedes einzelne Kind
←die→ Ziele und den Fortgang der besonderen
←schulischen→ Massnahme.
Art. 7
12
Aufgabe
Durch
←die→ Spezielle Einschulung werden Kinder,
←die→ in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind und einer besonderen Förderung bedürfen, auf der Grundlage einer gezielten Förderdiagnostik unter möglichst individuellen Bedingungen gefördert und auf
←die→ Anforderungen der ersten oder zweiten Stufe der Primarschule vorbereitet.
Art. 8
Beginn und Dauer
1)
←Die→ Spezielle Einschulung erfolgt beim Eintritt des Kindes in
←die→ Schulpflicht.
2)
←Die→ Spezielle Einschulung dauert ein oder zwei Schuljahre.
3) Nach der einjährigen Speziellen Einschulung tritt das Kind in
←die→ 1. Stufe der Primarschule
←über→, nach der zweijährigen in
←die→ 2. Stufe der Primarschule.
Art. 9
Anrechnung an
←die→ Schulpflicht
←Die→ für
←die→ Spezielle Einschulung beanspruchte Zeit wird an
←die→ für
←die→ Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Schulzeit angerechnet.
Art. 10
13
Unterrichtsform
←Die→ Spezielle Einschulung wird in Klassen durchgeführt.
Art. 11
14
Aufgabe
Der Ergänzungsunterricht ist ein allgemeines heilpädagogisches Angebot für Kinder,
←die→ aufgrund ihrer Fertigkeiten und Fähigkeiten in Ergänzung zum Regelunterricht in der Klasse besonderer Förderung bedürfen. Mit Hilfe des Ergänzungsunterrichts wird das einzelne Kind in seiner Entwicklung so weit als möglich individuell gefördert.
Art. 12
Angebot
1) Ergänzungsunterricht wird allen Kindern angeboten, welche einer allgemeinen heilpädagogischen Förderung bedürfen.
2) Begleitend dazu wird den Eltern und Lehrpersonen Beratung und Unterstützung (z.B. zur Abstimmung verschiedener in Betracht fallender besonderer schulischer Massnahmen) angeboten.
Art. 13
Aufgabe
←Die→ Spezielle Förderung erfolgt im Hinblick auf das Erreichen bestimmter Lernziele, vorab in den Fachbereichen Sprache und Mathematik.
Art. 14
15
Angebot
←Die→ Spezielle Förderung ist ein Angebot für schulpflichtige Kinder, welche aufgrund von besonderen Umständen wie längere Krankheit, ungünstige Familienverhältnisse, Schulwechsel usw. in Rückstand geraten sind.
Art. 15
16
Unterrichtsform
←Die→ Spezielle Förderung erfolgt in Kleingruppen oder im Rahmen von Einzelunterricht.
Art. 15a
17
Bei einem Klinikaufenthalt von schulpflichtigen Kindern kann das Schulamt
←die→ Kosten der Speziellen Förderung
←übernehmen→.
4. Deutsch als Zweitsprache
Art. 16
18
Aufgabe
Der Intensivkurs richtet sich an zugezogene Kinder, welche noch nicht
←über→ ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Im Vordergrund steht das Erlernen der deutschen Sprache, damit
←die→ Kinder baldmöglichst dem Unterricht zu folgen vermögen. Während des Kurses wird ein besonderes Augenmerk auf
←die→ schulische Leistungsfähigkeit gelegt, damit nach Abschluss des Kurses eine Eingliederung in
←die→ jeweils passende Schulstufe und Schulart vorgenommen werden kann. Damit
←diese→ Eingliederung auch in sozialer Hinsicht gelingt, werden
←die→ Kinder mit den Begebenheiten des Landes vertraut gemacht.
Art. 17
Zuweisung
←Die→ Zuweisung von Kindern zum Intensivkurs erfolgt durch das Schulamt.
Art. 18
Dauer
Der Intensivkurs dauert längstens ein Schuljahr.
Art. 19
Anrechnung an
←die→ obligatorische Schulzeit
←Die→ für
←die→ Durchführung des Intensivkurses beanspruchte Zeit wird an
←die→ für
←die→ Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Schulzeit angerechnet.
Art. 20
Unterrichtsform
Der Intensivkurs wird in der Form von Klassen- oder Gruppenunterricht erteilt.
Art. 21
1) Nach dem Intensivkurs tritt das Kind in
←die→ geeignete Schulart und Schulstufe
←über→. Dabei werden Alter und Leistungsstand des Kindes berücksichtigt.
2) In Streitfällen entscheidet das Schulamt auf Antrag der Eltern oder der beteiligten Lehrpersonen. Es holt
←die→ für
←die→ Entscheidung erforderlichen Stellungnahmen ein.
19
Art. 22
Aufgabe
Der Zusatzunterricht ist auf Kinder nicht-deutscher Muttersprache ausgerichtet. Er erweitert
←die→ Sprachkompetenz
←dieser→ Kinder, damit sie dem Unterricht im Kindergarten oder in der angestammten Klasse möglichst ohne Sprachprobleme zu folgen vermögen.
Art. 24
1) Der Zusatzunterricht findet entweder integriert im Regelunterricht oder in der Form von Gruppenunterricht statt.
22
Art. 24a
25
Aufgabe
Klassenhilfen unterstützen Lehrpersonen in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht, begleiten einzelne Kinder mit dem Ziel der Förderung ihrer Selbständigkeit in der Schule und helfen ihnen bei alltäglichen, nicht unterrichtsbezogenen Verrichtungen.
Art. 24b
26
Angebot
Klassenhilfen können insbesondere in den folgenden Fällen eingesetzt werden:
a) bei integrierter Sonderschulung;
b) für Zwecke der Aufsicht und Begleitung.
6. Unterricht im Teamteaching
27
Art. 24c
28
Aufgabe und Angebot
Bei Klassen mit mehreren Kindern und Jugendlichen,
←die→ einer besonderen Förderung bedürfen, können einzelne Lektionen im Teamteaching unterrichtet werden.
II.
←Die→ pädagogisch-therapeutischen Massnahmen
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 25
29
Zweck und Methodik
1) Kinder und Jugendliche,
←die→ in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind und einen besonderen Bildungsbedarf aufweisen, werden zur Vorbereitung auf den Besuch einer Sonder- oder Regelschule, in Ergänzung zur Ausbildung in einer Sonderschule oder zur Ermöglichung der Teilnahme am Regelunterricht durch geeignete pädagogisch-therapeutische Massnahmen gefördert.
2)
←Die→ fachgerechte Förderung erfolgt einzeln, in Gruppen oder in den Klassen.
Art. 26
Arten von Massnahmen
1) Es werden folgende pädagogisch-therapeutische Massnahmen unterschieden:
a) Logopädische Massnahmen;
b) Psychomotorische Massnahmen;
c) Früherzieherische Massnahmen;
d) Massnahmen bei Sinnesbeeinträchtigung.
30
Art. 27
32
Unentgeltlichkeit, Fahrtkosten
1) Pädagogisch-therapeutische Massnahmen,
←die→ von staatlich beauftragten Stellen durchgeführt werden, sind unentgeltlich.
2) Beträgt
←die→ Distanz vom Wohnort zur Durchführungsstelle mehr als 30 Kilometer, so werden den Eltern
←die→ Fahrtkosten in der preisgünstigsten Variante zurückerstattet.
Art. 28
33
Grundsatz
Das Land sorgt für eine ausreichende Abdeckung des Bedarfs durch inländische Durchführungsstellen für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
Art. 29
34
Anforderungen an Durchführungsstellen
Durchführungsstellen haben zu verfügen
←über→:
a) ausreichend qualifiziertes Personal (Art. 15b Abs. 3 SchulG);
b)
←die→ zur Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen notwendigen Ausstattungen.
Art. 30
35
Abschluss von Leistungsvereinbarungen, spezialisierte Stellen
1)
←Die→ Regierung schliesst unter Berücksichtigung des Bedarfs nach Art. 28 Leistungsvereinbarungen mit entsprechend geeigneten Durchführungsstellen ab.
2) Soweit Massnahmen aus fachlichen Gründen nicht von einer nach Abs. 1 beauftragten Stelle durchgeführt werden, kann das Schulamt auf Antrag der Eltern spezialisierte Stellen mit der Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen betrauen. Das Schulamt bestimmt, für welche Leistungen der Durchführungsstelle
←die→ Kosten
←übernommen→ werden.
C. Pflichten und Rechte der Durchführungsstellen
Art. 31
Pflicht zur Zusammenarbeit
1) Pädagogisch-therapeutische Massnahmen erfordern eine enge Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachpersonen, Lehrpersonen und den Eltern.
2)
←Die→ Eltern haben Anspruch darauf,
←über→ Ziele, Verlauf und Erfolg von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen in Kenntnis gesetzt zu werden.
Art. 32
Protokollierung, Rechenschaft
←Die→ mit der Durchführung einer pädagogisch-therapeutischen Massnahme betraute Person oder Institution dokumentiert
←die→ Ziele und den Fortgang der Massnahme.
Art. 33
1)
←Die→ mit pädagogisch-therapeutischen Massnahmen betrauten Personen unterstehen der Schweigepflicht. Darunter fallen nicht Informationen, welche dem Schulamt, der Durchführungsstelle und/oder den Lehrpersonen bei der Vorbereitung, Durchführung oder Auswertung der Massnahme
←dienen→.
37
2) Meldepflichten nach dem Kinder- und Jugendgesetz bleiben vorbehalten.
38
IIa.
←Die→ sozialpädagogischen Massnahmen
39
A. Allgemeine Bestimmungen
40
Art. 34
41
Zweck und Methodik
1) Sozialpädagogische Massnahmen unterstützen Schulen und Klassen bei der Stärkung von Sozial- und Problemlösungskompetenzen der Kinder und Jugendlichen.
2) Sozialpädagogische Massnahmen werden nach fachwissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen durchgeführt.
Art. 35
42
Arten von sozialpädagogischen Massnahmen
Es werden folgende sozialpädagogische Massnahmen unterschieden:
a) Schulsozialarbeit;
b) Timeout Schule;
c) externes Timeout;
d) Schulische Familienberatung.
B.
←Die→ einzelnen sozialpädagogischen Massnahmen
43
Art. 36
45
Aufgabe
←Die→ Schulsozialarbeit ist ein niederschwelliges Beratungsangebot an Schulen. Sie begleitet Kinder und Jugendliche im Prozess des Erwachsenwerdens, unterstützt sie in der Lebensbewältigung und fördert ihre Kompetenzen zur Lösung von persönlichen und sozialen Problemen. Ausserdem stärkt sie Lehrpersonen und Eltern in ihren Erziehungsaufgaben und unterstützt
←die→ Schule in sozialpädagogischen Belangen und in Krisensituationen.
Art. 37
46
Angebot
←Die→ Schulsozialarbeit beinhaltet:
a) Einzel- und Gruppenberatung;
b) Prävention und Projektarbeit;
c) Früherkennung und Frühintervention;
d) Mediation und Krisenintervention;
e) Vernetzung mit Fachstellen.
Art. 38
48
Aufgabe und Angebot
←Die→ Timeout Schule ist ein Angebot mit erweiterten Strukturen für Kinder und Jugendliche der Pflichtschule,
←die→ in enger Zusammenarbeit mit den Eltern besonderer sozialpädagogischer Förderung bedürfen. Sie arbeitet auf eine möglichst rasche Wiedereingliederung in
←die→ Regelschule hin oder bereitet weiterführende Ausbildungswege vor. Der Aufenthalt in der Timeout Schule beträgt in der Regel 12 bis 27 Unterrichtswochen.
Art. 39
49
Zuweisung
1)
←Die→ Zuweisung in
←die→ Timeout Schule wird zwischen dem Schulamt, der Leitung der Regelschule und den Eltern vereinbart oder erfolgt im Rahmen einer Massnahme nach Art. 24 Abs. 1 Bst. i SchulOV.
2)
←Die→ Leitung der Timeout Schule ist vorgängig anzuhören.
Art. 39a
51
Aufgabe und Angebot
Bei Bedarf können schulpflichtige Kinder und Jugendliche,
←die→ einer besonderen sozialpädagogischen Förderung bedürfen, einer geeigneten Durchführungsstelle zugewiesen werden.
Art. 39b
52
1)
←Die→ Zuweisung zur Durchführungsstelle wird zwischen dem Schulamt, der Leitung der Regelschule und den Eltern vereinbart oder erfolgt im Rahmen einer Massnahme nach Art. 24 Abs. 1 Bst. i SchulOV.
2) Das Schulamt bestimmt, für welche Leistungen der Durchführungsstelle
←die→ Kosten
←übernommen→ werden.
4. Schulische Familienberatung
53
Art. 39c
54
Aufgabe und Angebot
Bei Bedarf kann Eltern von schulpflichtigen Kindern eine Schulische Familienberatung für
←die→ Schaffung geeigneter Lernvoraussetzungen in der Familie angeboten werden.
Art. 39d
55
1)
←Die→ Schulische Familienberatung wird zwischen dem Schulamt und den Eltern vereinbart.
2) Das Schulamt betraut spezialisierte Stellen mit der Durchführung der
←Schulischen→ Familienberatung und bestimmt, für welche Leistungen
←die→ Kosten
←übernommen→ werden.
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 40
56
Zweck und Methodik
1) Durch Sonderschulung werden Kinder und Jugendliche gefördert,
←die→ in ihrer Entwicklung stark beeinträchtigt sind und einen ausgeprägten besonderen Bildungsbedarf aufweisen, welcher nicht durch andere
←Fördermassnahmen→ abgedeckt werden kann.
2) Ein besonderer Bildungsbedarf besteht bei:
a) erheblicher Beeinträchtigung der Kognition, der Motorik, der Sinne oder der Sprache;
b) Mehrfachbeeinträchtigung; oder
c) ausgeprägten Lern- und Verhaltensschwierigkeiten.
3)
←Die→ Sonderschulung wird erforderlichenfalls durch pädagogisch-therapeutische und sozialpädagogische Massnahmen ergänzt.
Art. 42
Inhalt und Dokumentation
1) Der Sonderschulunterricht richtet sich so weit als möglich nach dem für
←die→ öffentlichen Schulen massgeblichen Lehrplan.
2)
←Die→ mit der Durchführung der Sonderschulung betraute Schule weist für jedes einzelne Kind und für jeden einzelnen Jugendlichen eine Förderplanung aus.
58
Art. 43
Unentgeltlichkeit, Kostgeld, Transportkosten
1)
←Die→ Sonderschulung ist unentgeltlich.
←Dies→ gilt auch für
←die→ zusätzlich zur Sonderschulung notwendig durchzuführenden pädagogisch-therapeutischen und sozialpädagogischen Massnahmen.
59
2) Beim Besuch einer Sonderschule mit Internatsaufenthalt kann von den Eltern pro Aufenthaltstag ein Verpflegungsbeitrag von 15 Franken, beim Besuch einer sonderpädagogischen Sonderschule mit Tagesstruktur ein Verpflegungsbeitrag von 10 Franken erhoben werden.
60
3)
←Die→ Kosten für den Schülertransport werden
←übernommen→, sofern sie direkt mit dem Schulweg oder besonderen Schulanlässen in Zusammenhang stehen. Vergütet werden
←die→ Kosten des von der Schule organisierten Sammeltransportes oder nach Vereinbarung
←die→ Kosten,
←die→ den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direktem Weg entsprechen.
61
4) Wird
←die→ Sonderschulung auf Wunsch der Eltern in einer Weise durchgeführt,
←die→ höhere Kosten verursacht, als
←dies→ aufgrund des individuellen Bedarfs notwendig wäre, so haben
←diese→ ←die→ hieraus entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.
62
5) Brechen
←die→ Eltern eine vom Schulamt bewilligte Sonderschulung vorzeitig ab, so können ihnen
←die→ hieraus entstehenden Kosten in Rechnung gestellt werden.
63
Art. 44
64
Ausbildungsarten
←Die→ Sonderschulung erfolgt integrativ im Regelkindergarten (Art. 23a Abs. 5 SchulG) und in der Regelschule (Art. 82 Abs. 2 SchulG) oder separativ in einer anerkannten Sonderschule (Art. 23a Abs. 4 und Art. 82 Abs. 1 SchulG).
Art. 45
Anerkennung von Sonderschulen
1) Im Inland von der Regierung bewilligte Sonderschulen mit Öffentlichkeitsrecht gelten als anerkannte Sonderschulen.
2) Ausländische Sonderschulen können vom Schulamt anerkannt werden, wenn:
65
a)
←die→ in den Standortländern jeweils massgeblichen Standards eingehalten sind; und
b)
←diese→ den Erkenntnissen der Sonderpädagogik entsprechen.
3)
←Die→ Anerkennung gemäss Abs. 2 bezieht sich ausserdem auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen, soweit
←die→ damit betrauten Personen
←die→ erforderliche Ausbildung aufweisen bzw. insoweit entsprechendes Personal eingesetzt wird (Art. 15b Abs. 3 Schulgesetz).
Art. 46
66
Verzeichnis anerkannter Sonderschulen
Das Schulamt führt ein Verzeichnis der anerkannten in- und ausländischen Sonderschulen.
B. Zuweisung in
←die→ Sonderschulung
67
Art. 47
68
Zuständigkeit
←Über→ ←die→ Zuweisung in eine Sonderschulung entscheidet auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen das Schulamt.
Art. 48
69
Vorabklärungen
1) Vor der Zuweisung ist abzuklären:
a) der Sonderschulungsbedarf des Kindes bzw. des Jugendlichen, in der Regel anhand eines standardisierten Abklärungsverfahrens;
b)
←die→ Eignung der Durchführungsstelle, welcher das Kind bzw. der Jugendliche zugewiesen werden soll.
2) Erforderlichenfalls sind
←die→ Stellungnahmen des Schulleiters, des Arztes oder weiterer Fachleute einzuholen.
Art. 49
70
Inhalt der Zuweisungsentscheidung; Zustellung
1)
←Die→ Zuweisungsentscheidung des Schulamtes hat
←die→ folgenden Angaben zu enthalten:
a) Personalien und Adresse des Kindes bzw. des Jugendlichen und dessen Eltern;
b) Alter des Kindes bzw. des Jugendlichen;
c)
←die→ Begründung der Zuweisung;
d)
←die→ Regelschule oder
←die→ Sonderschule, in welche das Kind bzw. der Jugendliche zugewiesen wird;
g)
←die→ Geltungsdauer der Entscheidung.
2)
←Die→ Zuweisungsentscheidung ist den Eltern und der Regelschule bzw. der Sonderschule zuzustellen.
Art. 50 bis 52
71
Aufgehoben
Art. 53
73
Schulamt
1) Das Schulamt
←überprüft→, ob
←die→ Sonderschulung entsprechend der Zuweisungsentscheidung durchgeführt wird. Werden Mängel festgestellt, leitet das Schulamt
←die→ für deren Beseitigung notwendigen Schritte ein.
2) Erforderlichenfalls kann das Schulamt zur Behebung von Mängeln in der Durchführung der Sonderschulung oder aus anderen wichtigen Gründen
←die→ Zuweisungsentscheidung ganz oder teilweise widerrufen.
Art. 56
76
Zweck und Methodik
1) Der Schulpsychologische
←Dienst→ ist eine dem Schulamt angegliederte fachpsychologische Einrichtung für
←die→ Unterstützung der Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags.
2) Er arbeitet nach fachwissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen und unterstützt
←die→ Schule in psychologischen Belangen.
Art. 57
77
Aufgaben
Der Schulpsychologische
←Dienst→ hat
←die→ folgenden Aufgaben:
a) Beratung der Eltern, Kinder, Jugendlichen, Lehrpersonen und Schulleitungen in pädagogisch-psychologischen Fragestellungen, insbesondere bei Lern- und Verhaltensproblemen sowie bei Schullaufbahnentscheidungen und in Konfliktfällen;
b) Abgabe von Stellungnahmen zu behördlichen Schullaufbahnentscheidungen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen;
c) Durchführung standardisierter Abklärungsverfahren, Erstellung von Diagnosen, Begleitung von Massnahmen und gegebenenfalls Durchführung von Behandlungen.
Art. 58
78
Schweigepflicht
1)
←Die→ Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Schulpsychologischen
←Dienstes→ unterstehen der Schweigepflicht. Darunter fallen nicht Informationen, welche dem Schulamt bei der Bewilligung von Massnahmen als Entscheidungsgrundlagen und/oder den Lehrpersonen bei der Vorbereitung, der Durchführung oder der Auswertung des Unterrichts
←dienen→.
2) Meldepflichten nach dem Kinder- und Jugendgesetz bleiben vorbehalten.
Art. 59
79
Zustimmung der Eltern für Abklärungen und Behandlungen
Gegen den Willen der Eltern dürfen keine Abklärungen oder Behandlungen durchgeführt werden.
Art. 60
Aufhebung bisherigen Rechts
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
4
Art. 1 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
5
Art. 1a eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
8
Art. 1b eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
9
Art. 2 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
10
Art. 2 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
11
Art. 5 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 208.
12
Art. 7 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
13
Art. 10 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
14
Art. 11 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
15
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 208.
16
Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
17
Art. 15a eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
18
Art. 16 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 148.
19
Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 208.
20
Art. 23 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 81.
22
Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 81.
23
Art. 24 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 208.
25
Art. 24a eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
26
Art. 24b eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
28
Art. 24c eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
29
Art. 25 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
30
Art. 26 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
31
Art. 26 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 81.
32
Art. 27 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 208.
33
Art. 28 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 208.
34
Art. 29 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 208.
35
Art. 30 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 208.
37
Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 208.
38
Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 81.
41
Art. 34 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
42
Art. 35 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
45
Art. 36 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
46
Art. 37 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
48
Art. 38 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
49
Art. 39 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
51
Art. 39a eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
52
Art. 39b eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
54
Art. 39c eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
55
Art. 39d eingefügt durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
56
Art. 40 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
57
Art. 41 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
58
Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
59
Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
60
Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
61
Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
62
Art. 43 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 208.
63
Art. 43 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 208.
64
Art. 44 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
65
Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
66
Art. 46 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
68
Art. 47 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
69
Art. 48 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
70
Art. 49 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
71
Art. 50 bis 52 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
72
←Überschrift vor Art. 53 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
73
Art. 53 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 208.
74
Art. 54 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 208.
75
Art. 55 aufgehoben durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
76
Art. 56 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
77
Art. 57 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.
78
Art. 58 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 81.
79
Art. 59 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 134.