vom 1. Februar 2002
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2001 vom 11. Dezember 2001 geändert.
2. Die Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten
1 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94
2 in das Abkommen aufgenommen.
3. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erklärte die Richtlinie 93/89/EWG des Rates am 5. Juli 1995 für nichtig.
4. Die Wirkungen der Richtlinie 93/89/EWG des Rates wurden in den Europäischen Gemeinschaften bis zum Erlass einer neuen Richtlinie durch den Rat aufrecherhalten.
5. Somit wurde die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
3 erlassen.
6. Die Richtlinie 1999/62/EG ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Richtlinie 93/89/EWG des Rates ist dementsprechend aus dem Abkommen zu streichen.
8. Norwegen darf aufgrund der Besonderheiten seines Strassensystems Maut- und Benutzungsgebühren für eine breitere Palette von Strassenkategorien erheben, als dies in der Richtlinie vorgesehen ist.
9. Wie in dem am 21. Juni 1999 unterzeichneten Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über den Strassenverkehr vorgesehen, führte die Schweiz am 1. Januar 2001 für die Benutzung sämtlicher Strassen eine Schwerverkehrsabgabe (Mautgebühr) ein, die an den Grenzübergangsstellen auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer und der Fahrzeugmerkmale erhoben wird.
10. In Liechtenstein gibt es aufgrund der Zollunion mit der Schweiz keine Grenzübergangsstellen an den Grenzen zur Schweiz. Um die gemeinsame Grenze offen halten zu können, führte Liechtenstein ebenfalls am 1. Januar 2001 in seinem Hoheitsgebiet für die Benutzung sämtlicher Strassen eine Schwerverkehrsabgabe ein, die sich auf ein bilaterales Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz sowie liechtensteinische Rechtsvorschriften stützt und deren Höhe der der schweizerischen Schwerverkehrsabgabe entspricht.
11. Gemäss (Art. 7 Abs. 2 Bst. a) der Richtlinie 1999/62/EG darf ein Mitgliedstaat, der über kein allgemeines Netz von Autobahnen verfügt, (Maut-) Gebühren für die höchste Strassenkategorie erheben; daher darf auch Liechtenstein, das über kein allgemeines Netz von Autobahnen verfügt, (Maut-) Gebühren für seine höchste Strassenkategorie erheben.
12. Allerdings lässt sich die Anzahl der Kilometer, die in Liechtenstein auf Strassen der höchsten Kategorie gefahren werden, nicht ermitteln.
13. Gemäss (Art. 7 Abs. 9) der Richtlinie 1999/62/EG müssen (Maut-) Gebühren auf der Grundlage der Infrastrukturkosten festgesetzt werden.
14. Die Tarife der Schwerverkehrsabgabe wurden auf der Grundlage der schweizerischen Infrastrukturkosten festgesetzt, die nicht den Infrastrukturkosten in Liechtenstein entsprechen.
15. Die Schwerverkehrsabgabe sollte angepasst werden, um sie für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 1999/62/EG auf Liechtenstein mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen.
16. Zur Vereinfachung sollte die Anpassung der Schwerverkehrsabgabe in Form einer pauschalen Kürzung der Kilometerzahl, die bei der Berechnung der in Liechtenstein zu erhebenden Gebühr zugrunde gelegt wird, erfolgen -
beschliesst: