0.110.033.66
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 35 ausgegeben am 8. März 2002
Kundmachung
vom 5. März 2002
des Beschlusses Nr. 5/2002
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. Februar 2002
Zustimmung des Landtags: 13. Dezember 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. Februar 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 5/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 5/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 5/2002
vom 1. Februar 2002
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2001 vom 11. Dezember 2001 geändert.
2. Die Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten1 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/942 in das Abkommen aufgenommen.
3. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erklärte die Richtlinie 93/89/EWG des Rates am 5. Juli 1995 für nichtig.
4. Die Wirkungen der Richtlinie 93/89/EWG des Rates wurden in den Europäischen Gemeinschaften bis zum Erlass einer neuen Richtlinie durch den Rat aufrecherhalten.
5. Somit wurde die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge3 erlassen.
6. Die Richtlinie 1999/62/EG ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Richtlinie 93/89/EWG des Rates ist dementsprechend aus dem Abkommen zu streichen.
8. Norwegen darf aufgrund der Besonderheiten seines Strassensystems Maut- und Benutzungsgebühren für eine breitere Palette von Strassenkategorien erheben, als dies in der Richtlinie vorgesehen ist.
9. Wie in dem am 21. Juni 1999 unterzeichneten Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über den Strassenverkehr vorgesehen, führte die Schweiz am 1. Januar 2001 für die Benutzung sämtlicher Strassen eine Schwerverkehrsabgabe (Mautgebühr) ein, die an den Grenzübergangsstellen auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer und der Fahrzeugmerkmale erhoben wird.
10. In Liechtenstein gibt es aufgrund der Zollunion mit der Schweiz keine Grenzübergangsstellen an den Grenzen zur Schweiz. Um die gemeinsame Grenze offen halten zu können, führte Liechtenstein ebenfalls am 1. Januar 2001 in seinem Hoheitsgebiet für die Benutzung sämtlicher Strassen eine Schwerverkehrsabgabe ein, die sich auf ein bilaterales Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz sowie liechtensteinische Rechtsvorschriften stützt und deren Höhe der der schweizerischen Schwerverkehrsabgabe entspricht.
11. Gemäss (Art. 7 Abs. 2 Bst. a) der Richtlinie 1999/62/EG darf ein Mitgliedstaat, der über kein allgemeines Netz von Autobahnen verfügt, (Maut-) Gebühren für die höchste Strassenkategorie erheben; daher darf auch Liechtenstein, das über kein allgemeines Netz von Autobahnen verfügt, (Maut-) Gebühren für seine höchste Strassenkategorie erheben.
12. Allerdings lässt sich die Anzahl der Kilometer, die in Liechtenstein auf Strassen der höchsten Kategorie gefahren werden, nicht ermitteln.
13. Gemäss (Art. 7 Abs. 9) der Richtlinie 1999/62/EG müssen (Maut-) Gebühren auf der Grundlage der Infrastrukturkosten festgesetzt werden.
14. Die Tarife der Schwerverkehrsabgabe wurden auf der Grundlage der schweizerischen Infrastrukturkosten festgesetzt, die nicht den Infrastrukturkosten in Liechtenstein entsprechen.
15. Die Schwerverkehrsabgabe sollte angepasst werden, um sie für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 1999/62/EG auf Liechtenstein mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen.
16. Zur Vereinfachung sollte die Anpassung der Schwerverkehrsabgabe in Form einer pauschalen Kürzung der Kilometerzahl, die bei der Berechnung der in Liechtenstein zu erhebenden Gebühr zugrunde gelegt wird, erfolgen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 18a durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"399 L 0062: Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Dem Art. 3 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
"- Island: Þungaskattur,
- Liechtenstein: Motorfahrzeugsteuer,
- Norwegen: Vektårsavgift."
b) Für die EFTA-Staaten gelten in Fällen nach Art. 8 Abs. 1 Bezugnahmen auf die "Kommission" als Bezugnahmen auf die "EFTA-Überwachungsbehörde".
c) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 6 folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten wenden ihre in Art. 3 Abs. 1 genannten Bestimmungen weiterhin so an, dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird, das heisst, dass die Steuersätze für alle in Anhang I der Richtlinie genannten Fahrzeugklassen oder -unterklassen nicht unter den Mindestsätzen liegen, die in jenem Anhang aufgeführt sind.
Unbeschadet des Art. 6 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 dürfen die EFTA-Staaten bei den in Art. 3 genannten Steuern keine Befreiung oder Ermässigung gewähren, die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen würde, d.h. die zur Folge hätte, dass der zu entrichtende Steuerbetrag unter den im vorausgehenden Absatz genannten Mindestsätzen liegt."
d) Art. 7 Abs. 2 Bst. a wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
"Norwegen darf Maut- und Benutzungsgebühren auch für bestimmte untergeordnete Strassen erheben. Liechtenstein darf gemäss Abs. 9 Unterabsätze 2 und 3 Maut- und Benutzungsgebühren für die höchste Strassenkategorie erheben."
e) Dem Art. 7 Abs. 2 Bst. b wird Folgendes angefügt:
"Im Falle der EFTA-Staaten handelt es sich bei der vorgenannten vorherigen Anhörung um eine Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde."
f) Dem Art. 7 Abs. 9 wird Folgendes angefügt:
"Ab dem 1. Januar 2001 darf Liechtenstein nach dem gleichen System wie in der Schweiz eine Mautgebühr (Schwerverkehrsabgabe) erheben, die für die einzelnen Fahrzeugkategorien jeweils genauso hoch ist wie in der Schweiz. Ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird die Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer, die bei der Berechnung der zu erhebenden Mautgebühr zugrunde gelegt wird, beim Grenzübertritt zwischen Liechtenstein und Österreich in Schaanwald/Tisis jeweils um 3 Kilometer gekürzt.
Sollte das Verkehrsaufkommen in Schaanwald/Tisis durch Umwegverkehr im Vergleich zu anderen Grenzübergangsstellen in der Region unverhältnismässig stark zunehmen, so darf Liechtenstein nach Anhörung des Gemeinsamen Ausschusses und mit dessen Zustimmung am Grenzübergang Schaanwald/Tisis weniger als drei Kilometer abziehen.""
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/62/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. Februar 2002
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 32.

2   ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

3   ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42.

4   Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.